Amtsblatt für die Stadt Angermünde - Nr. 01/2014
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20 14<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Angermünde</strong><br />
4. Woche 24.1.2<strong>01</strong>4<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Wolletz durch<br />
mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen<br />
vertreten sind; Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Einzelbewerberinnen und<br />
Einzelbewerber, <strong>die</strong> aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsteil<br />
Wolletz vertreten sind, sowie <strong>für</strong> Listenvereinigungen, wenn<br />
mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen <strong>die</strong> eingangs<br />
genannte Voraussetzung erfüllt.<br />
Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Ausführungen in Buchstabe A <strong>Nr</strong>. 9.1 sinngemäß.<br />
23. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Zuchenberg<br />
Die Ausführungen in Buchstabe A <strong>Nr</strong>. 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3<br />
bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Angermünde</strong> gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils<br />
Zuchenberg mit folgenden Maßgaben sinngemäß:<br />
1. Wahlgebiet <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Zuchenberg<br />
ist das Gebiet <strong>die</strong>ses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.<br />
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.<br />
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens vier Bewerberinnen und<br />
Bewerber enthalten.<br />
4. Wählbar sind alle Personen, <strong>die</strong> nach § 11 BbgKWahlG wählbar<br />
sind und im Ortsteil Zuchenberg ihren ständigen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
5. Die in der <strong>Stadt</strong> <strong>Angermünde</strong> wahlberechtigten Mitglieder der<br />
Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren<br />
Delegierte können auch <strong>die</strong> Bewerberinnen und Bewerber sowie<br />
ihre Reihenfolge <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils<br />
Zuchenberg bestimmen, sofern <strong>die</strong> Anzahl der im Ortsteil<br />
Zuchenberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen<br />
Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer<br />
Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst <strong>die</strong><br />
Anzahl der in der <strong>Stadt</strong> <strong>Angermünde</strong> wahlberechtigten Mitglieder<br />
nicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung einer Mitgliederversammlung<br />
ausreicht, gelten <strong>die</strong> Ausführungen zu Buchstabe A <strong>Nr</strong>. 8.2 entsprechend.<br />
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung,<br />
einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer<br />
Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, <strong>die</strong> oder der nicht<br />
von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit<br />
ist, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.<br />
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch<br />
<strong>die</strong> Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit,<br />
<strong>die</strong> am 9. September 2<strong>01</strong>3 aufgrund eines zurechenbaren<br />
Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Zuchenberg durch<br />
mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen<br />
vertreten sind; Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Einzelbewerberinnen und<br />
Einzelbewerber, <strong>die</strong> aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsteil<br />
Zuchenberg vertreten sind, sowie <strong>für</strong> Listenvereinigungen,<br />
wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen <strong>die</strong><br />
eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.<br />
Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Ausführungen in Buchstabe A <strong>Nr</strong>. 9.1 sinngemäß.<br />
III. Vordrucke <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke<br />
werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.<br />
Zu gegebener Zeit werden <strong>die</strong> Vordrucke digital auf der Internetseite<br />
http://www.wahlleiter.angermuende.de oder http://<br />
www.angermuende.de zur Verfügung gestellt.<br />
Thomä<br />
Wahlleiterin<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Bodenordnungsverfahren Biesenbrow-Ortslage – Schlussfeststellung<br />
Im Bodenordnungsverfahren Biesenbrow-Ortslage, AZ: 5-005-F,<br />
wird hiermit gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />
(LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl.<br />
I S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2<strong>01</strong>3 (BGBl. I<br />
S. 2586), in Verbindung mit § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.<br />
5469, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. S.<br />
2794), <strong>die</strong> Schlussfeststellung erlassen und Folgendes festgestellt:<br />
Die Ausführung des Bodenordnungsplanes und der Nachträge 1 bis 4 ist<br />
bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, <strong>die</strong> im Bodenordnungsverfahren<br />
hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben<br />
der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. Sie erlischt gemäß<br />
§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 149 Abs. 4 FlurbG.<br />
Das Bodenordnungsverfahren Biesenbrow-Ortslage ist mit Zustellung<br />
der unanfechtbaren Schlussfeststellung an <strong>die</strong> Teilnehmergemeinschaft<br />
beendet.<br />
Gründe:<br />
Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens durch <strong>die</strong> Schlussfeststellung<br />
ist sachlich gerechtfertigt. Der Bodenordnungsplan und <strong>die</strong><br />
hierzu ergangenen Nachträge 1 bis 4 sind in allen Teilen ausgeführt.<br />
Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf <strong>die</strong> im<br />
Bodenordungsplan und in seinen Nachträgen genannten Beteiligten<br />
übergegangen. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.<br />
Die gemeinschaftlichen Anlagen sind entsprechend ihrer Zweckwidmung<br />
in dem festgelegten Umfang ordnungsgemäß ausgebaut. Ihre laufende<br />
Unterhaltung ist auf <strong>die</strong> Unterhaltungspflichtigen übergegangen. Die<br />
Teilnehmergemeinschaft hat keine finanziellen Verbindlichkeiten, Forderungen<br />
und Guthaben mehr.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen <strong>die</strong> Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich<br />
oder zur Niederschrift beim<br />
Landesamt <strong>für</strong> Ländliche Entwicklung,<br />
Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />
Referat Bodenordnung<br />
Grabowstraße 33, 17291 Prenzlau<br />
einzulegen.<br />
Gegen <strong>die</strong> Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />
gemäß § 149 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ein Widerspruchsrecht<br />
an <strong>die</strong> obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt <strong>für</strong> Ländliche<br />
Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Prenzlau,<br />
Grabowstraße 33, 17291 Prenzlau zu.<br />
Groß Glienicke, den 03.12.2<strong>01</strong>3<br />
Im Auftrag<br />
Großelindemann<br />
Dienstsiegel<br />
Referatsleiter Landesamt <strong>für</strong> Ländliche Entwicklung,<br />
Landwirtschaft und Flurneuordnung