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AGBs - Backhausen

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d) Der Verkäufer ist berechtigt die Bestellmenge bis zu 10% zu über- oder unterschreiten<br />

und diese zu fakturieren.<br />

e) Änderungen in der Materialzusammensetzung und kleine Farbabweichungen sowie<br />

technisch bedingte Designänderungen behalten wir uns vor.<br />

6.2 Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt unabhängig von jeder individuellen<br />

Vereinbarung über den Liefer- und oder Zahlungsort und/oder die Übernahme allfälliger<br />

Transportkosten durch uns der Produktionsstandort in Hoheneich vereinbart.<br />

7. Eigentumsvorbehalt:<br />

7.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag<br />

(einschließlich Zinsen, Spesen und Kosten) unser uneingeschränktes Eigentum.<br />

7.2 Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des<br />

Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bei vertragswidrigem<br />

Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme<br />

berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des<br />

Eigentumsvorbehaltes an Lieferungen gilt nicht als vom Verkäufer ausgeübter Rücktritt<br />

vom Vertrag. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die<br />

Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt ebenfalls nicht.<br />

Ebenso, stellt die Pfändung der Vorbehaltsware im Zuge einer von uns betriebenen<br />

Fahrnisexekution keinen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt dar. Als Bezahlung gilt der<br />

Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer.<br />

7.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />

des Verkäufers eine Veräußerung oder anderwärtige, die Sicherung des Verkäufers<br />

beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Eine<br />

Verpfändung oder Sicherungsübereinigung ist dem Käufer nicht gestattet.<br />

7.4 Bei einer Weiterveräußerung tritt der Käufer eine Forderung des Vorbehalts daraus schon<br />

jetzt an den Verkäufer ab und nimmt der Verkäufer die Abtretung an. Ungeachtet der<br />

Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers, ist der Käufer zur Einziehung<br />

solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt<br />

und nicht in Vermögensfall gerät. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diesem die zur<br />

Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu überlassen und<br />

den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.<br />

7.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den<br />

Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei<br />

Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit<br />

anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei<br />

7.6

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