AGBs - Backhausen
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d) Der Verkäufer ist berechtigt die Bestellmenge bis zu 10% zu über- oder unterschreiten<br />
und diese zu fakturieren.<br />
e) Änderungen in der Materialzusammensetzung und kleine Farbabweichungen sowie<br />
technisch bedingte Designänderungen behalten wir uns vor.<br />
6.2 Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt unabhängig von jeder individuellen<br />
Vereinbarung über den Liefer- und oder Zahlungsort und/oder die Übernahme allfälliger<br />
Transportkosten durch uns der Produktionsstandort in Hoheneich vereinbart.<br />
7. Eigentumsvorbehalt:<br />
7.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag<br />
(einschließlich Zinsen, Spesen und Kosten) unser uneingeschränktes Eigentum.<br />
7.2 Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des<br />
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bei vertragswidrigem<br />
Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme<br />
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des<br />
Eigentumsvorbehaltes an Lieferungen gilt nicht als vom Verkäufer ausgeübter Rücktritt<br />
vom Vertrag. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die<br />
Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt ebenfalls nicht.<br />
Ebenso, stellt die Pfändung der Vorbehaltsware im Zuge einer von uns betriebenen<br />
Fahrnisexekution keinen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt dar. Als Bezahlung gilt der<br />
Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer.<br />
7.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />
des Verkäufers eine Veräußerung oder anderwärtige, die Sicherung des Verkäufers<br />
beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Eine<br />
Verpfändung oder Sicherungsübereinigung ist dem Käufer nicht gestattet.<br />
7.4 Bei einer Weiterveräußerung tritt der Käufer eine Forderung des Vorbehalts daraus schon<br />
jetzt an den Verkäufer ab und nimmt der Verkäufer die Abtretung an. Ungeachtet der<br />
Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers, ist der Käufer zur Einziehung<br />
solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt<br />
und nicht in Vermögensfall gerät. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diesem die zur<br />
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu überlassen und<br />
den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.<br />
7.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den<br />
Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei<br />
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit<br />
anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei<br />
7.6