Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung ... - Oeco Capital
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Rentenversicherung</strong><br />
OE 170 01.2013<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; <strong>für</strong> unser Vertragsverhältnis gelten <strong>die</strong> nachfolgenden<br />
Versicherungsbedingungen.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Was ist versichert? § 1<br />
Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? § 2<br />
Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? § 3<br />
Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? § 4<br />
Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? § 5<br />
Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepfl icht? § 6<br />
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? § 7<br />
Wie kann der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten erhalten bleiben?<br />
§ 7a<br />
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 8<br />
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? § 9<br />
Wie werden <strong>die</strong> Kosten Ihres Vertrages verrechnet? § 10<br />
Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? § 11<br />
Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 12<br />
Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistungen? § 13<br />
Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? § 14<br />
Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? § 15<br />
Welches Recht fi ndet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 16<br />
Wo ist der Gerichtsstand? § 17<br />
OE 170 1.2013<br />
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OE 170 1.2013<br />
§ 1<br />
Was ist versichert?<br />
(1) Erlebt <strong>die</strong> versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn,<br />
zahlen wir – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 –<br />
<strong>die</strong> versicherte Rente lebenslang je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise<br />
jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den<br />
vereinbarten Fälligkeitsterminen.<br />
Rentengarantie<br />
Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir <strong>die</strong> vereinbarte<br />
Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig<br />
davon, ob <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>sen Termin erlebt. Im Falle des<br />
Todes der versicherten Person kann <strong>die</strong> Abfi ndung der verbleibenden<br />
garantierten Rentenzahlungen in einem Betrag verlangt werden. In<br />
<strong>die</strong>sem Falle erlischt <strong>die</strong> Versicherung nach Zahlung der Abfi ndung,<br />
andernfalls nach Ablauf der Rentengarantiezeit. Der Abfi ndungsbetrag<br />
entspricht dem mit dem Rechnungszins diskontierten Barwert der bis<br />
zum Ablauf der Rentengarantiezeit ausstehenden Renten. Es wird<br />
der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragskalkulation der Renten berücksichtigte Rechnungszins<br />
angewendet.<br />
Kleinbetragsrente<br />
(2) Wir sind bei Rentenzahlungsbeginn berechtigt, eine Kleinbetragsrente<br />
entsprechend § 93 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) abzufinden. Es kommt dann das nach den anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Deckungskapital ohne<br />
Abzug an Stelle der Rentenzahlung zur Auszahlung (Kapitalabfindung).<br />
Sie können aber eine einmalige Zuzahlung leisten, um eine Mindestrente<br />
zu erreichen. In <strong>die</strong>sem Fall kommt eine Kapitalabfindung nicht zur<br />
Auszahlung. Die Berechnung der Rente aus der Zuzahlung erfolgt mit<br />
den dann aktuellen Rechnungsgrundlagen <strong>für</strong> eine sofort beginnende<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> (Optionsrentenversicherung).<br />
Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt <strong>die</strong> Versicherung.<br />
Kapitalwahlrecht<br />
(3) Anstelle der Rentenzahlung leisten wir zum Fälligkeitstag der<br />
ersten Rente eine einmalige Kapitalabfindung, sofern das Kapitalwahlrecht<br />
nicht ausgeschlossen wurde, <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>sen<br />
Termin erlebt und uns der schriftliche Antrag auf Kapitalabfindung<br />
rechtzeitig zugegangen ist.<br />
Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen, eine<br />
Rentengarantiezeit von mindestens 5 Jahren oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit ab<br />
Rentenbezug eine Todesfall-Leistung vereinbart, muss uns der Antrag<br />
auf Kapitalabfindung spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag<br />
der ersten Rente zugegangen sein.<br />
In allen anderen Fällen muss uns der Antrag auf Kapitalabfindung<br />
spätestens 3 Jahre vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente<br />
zugegangen sein.<br />
Besteht zu <strong>die</strong>sem Vertrag eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung,<br />
erfolgt bei Ausübung des Kapitalwahlrechts eine Kapitalabfindung<br />
auch aus der Zusatzversicherung, sofern keine Leistungspflicht<br />
eingetreten ist.<br />
Das Recht auf Wahl der Kapitalabfindung (an Stelle der Rentenzahlung)<br />
kann nicht sofort bei Vertragsschluss ausgeübt werden.<br />
Für sofort beginnende <strong>Rentenversicherung</strong>en (Tarif rent 31) besteht<br />
kein Kapitalwahlrecht.<br />
Mit Zahlung der Kapitalabfindung erlischt <strong>die</strong> Versicherung.<br />
Teilkapitalabfindung<br />
(4) Das Kapitalwahlrecht gemäß Absatz 3 können Sie auch teilweise<br />
ausüben (Teilkapitalabfindung). Hierbei reduzieren sich der künftige<br />
Rückkaufswert, <strong>die</strong> versicherten Rentenzahlungen, ein vereinbarter<br />
Todesfallschutz sowie ggf. weitere versicherte Leistungen. Die<br />
verbleibende Rente wird aus dem verbleibenden Deckungskapital<br />
Ihrer Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
unter Beachtung des bei Vertragsschluss vereinbarten<br />
Tarifes gebildet. Die verbleibende Rente muss unter Berücksichtigung<br />
der Überschussbeteiligung insgesamt eine Rente von mindestens<br />
600,00 € jährlich erreichen. Wird <strong>die</strong> Mindestrente nicht erreicht,<br />
können Sie <strong>die</strong> Kapitalabfindung ggf. nur vollständig oder ggf. in einem<br />
geringeren Umfang ausüben.<br />
Sofern eine Abrufphase vereinbart ist, gilt <strong>die</strong> Möglichkeit der Teilkapitalabfindung<br />
während der Abrufphase nur, wenn Sie zum gleichen<br />
Termin <strong>für</strong> <strong>die</strong> verbleibende Rente <strong>die</strong> Rentenzahlung beantragen.<br />
Vorgezogene Rente<br />
(5) Sie können in den letzten fünf Versicherungsjahren vor dem<br />
Rentenzahlungsbeginn (bei Vereinbarung einer Abrufoption: in den<br />
letzten fünf Jahren vor dem frühestmöglichen Rentenzahlungsbeginn),<br />
wenn <strong>die</strong> <strong>Rentenversicherung</strong> seit Vertragsbeginn mindestens<br />
12 Jahre bestanden hat, eine vorgezogene Rente schriftlich beantragen.<br />
Der Antrag muss uns spätestens drei Monate vor dem gewünschten<br />
Rentenzahlungsbeginn vorliegen. Die vorgezogene Rente wird aus<br />
dem vorhandenen Deckungskapital Ihrer Versicherung nach den<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Beachtung<br />
des bei Vertragsschluss vereinbarten Tarifes gebildet. Dabei wird<br />
<strong>die</strong> vereinbarte Rentenzahlungsweise und eine ggf. vereinbarte<br />
Rentengarantiezeit (vgl. Absatz 1) oder eine ggf. versicherte<br />
Todesfallleistung berücksichtigt. Die vorgezogene Rente muss unter<br />
Berücksichtigung der Überschussbeteiligung insgesamt eine Rente<br />
von mindestens 600,00 € jährlich erreichen. Wird <strong>die</strong> Mindestrente<br />
nicht erreicht, können Sie <strong>die</strong> vorgezogene Rente nicht oder ggf. nur<br />
zu einem späteren Termin beantragen.<br />
An Stelle der vorgezogenen Renten kann im entsprechenden Zeitraum<br />
(vgl. Satz 1) <strong>die</strong> vorzeitige Kapitalabfindung gemäß Absatz 3<br />
beantragt werden. Als Kapitalabfindung wird das vorhandene<br />
Deckungskapital ohne Abzug fällig. Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahl der Kapitalabfindung<br />
vorgesehene Frist ist einzuhalten.<br />
Sofern Zusatzversicherungen vereinbart sind, endet der Versicherungsschutz<br />
aus <strong>die</strong>sen spätestens mit Beginn der Rentenzahlung<br />
bzw. der Kapitalabfindung.<br />
Haben wir aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
unsere Leistungspflicht anerkannt, kann <strong>die</strong> vorgezogene Rente<br />
bzw. <strong>die</strong> vorzeitige Kapitalabfindung frühestens nach Ablauf unserer<br />
Leistungspflicht beantragt werden.<br />
Während einer evtl. vereinbarten Abrufphase gelten <strong>die</strong> Besonderen<br />
<strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Rentenversicherung</strong> mit Abrufoption.<br />
Versicherungsschutz im Todesfall<br />
(6) Ist <strong>für</strong> den Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung eine Leistung<br />
vereinbart, so wird <strong>die</strong>se bei Tod der versicherten Person fällig. Die<br />
Vereinbarung ergibt sich aus dem Versicherungsschein.<br />
Sofern vereinbart, beträgt <strong>die</strong> Todesfall-Leistung ab Beginn der<br />
Rentenzahlung ein vereinbartes Mehrfaches (z.B. das 10-fache) der ab<br />
Rentenzahlungsbeginn vereinbarten jährlichen Altersrente abzgl.<br />
bereits gezahlter Altersrenten und ggf. anderer Auszahlungen. Nach<br />
jeder besonderen Auszahlung wird <strong>die</strong> verbleibende Altersrente, <strong>die</strong><br />
ggf. <strong>für</strong> eine noch versicherte Todesfall-Leistung maßgebend ist,<br />
neu berechnet. Bei der Berechnung wird der bei Vertragsschluss<br />
vereinbarte Tarif zugrunde gelegt.<br />
(7) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten<br />
Leistungen erhalten Sie, auch bei Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
oder bei der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente, weitere<br />
Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe § 2).<br />
§ 2<br />
Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?<br />
Wir beteiligen Sie und <strong>die</strong> anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153<br />
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen<br />
und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die<br />
Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />
ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses<br />
festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des<br />
Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem<br />
unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde<br />
einzureichen.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der<br />
Versicherungsnehmer:<br />
a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen<br />
der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen<br />
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OE 170 1.2013<br />
Kapitalanlagen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> künftige Versicherungsleistungen vorgesehen<br />
sind (§ 3 der Verordnung über <strong>die</strong> Mindesbeitragsrückerstattung<br />
in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung),<br />
erhalten <strong>die</strong> Versicherungsnehmer insgesamt<br />
mindestens den in <strong>die</strong>ser Verordnung genannten<br />
Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind<br />
grundsätzlich 90% vorgeschrieben (§ 4 Absatz 3, § 5 Mindestzuführungsverordnung).<br />
Aus <strong>die</strong>sem Betrag werden zunächst<br />
<strong>die</strong> Beträge finanziert, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> garantierten Versicherungsleistungen<br />
benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />
Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn<br />
<strong>die</strong> Lebenserwartung und <strong>die</strong> Kosten niedriger sind, als bei<br />
der Beitragskalkulation angenommen. Auch an <strong>die</strong>sen Überschüssen<br />
werden <strong>die</strong> Versicherungsnehmer nach der genannten<br />
Verordnung angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger<br />
Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich<br />
zu mindestens 75% und am übrigen Ergebnis (einschließlich<br />
Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50% (§ 4 Absätze 4 und<br />
5, § 5 Mindestzuführungsverordnung).<br />
Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen<br />
zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen<br />
bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das<br />
Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen.<br />
Teilweise haben wir nach engen Gleichartigkeitskriterien<br />
innerhalb der Bestandsgruppen Untergruppen gebildet. Diese<br />
werden Gewinnverbände genannt. Die Verteilung des Überschusses<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsnehmer auf <strong>die</strong> einzelnen Bestandsgruppen<br />
bzw. Gewinnverbände orientiert sich daran,<br />
in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />
haben.<br />
Den Überschuss führen wir der Rückstellung <strong>für</strong> Beitragsrückerstattung<br />
zu, soweit er nicht in Form der sogenannten<br />
Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />
Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung<br />
<strong>die</strong>nt dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie<br />
darf grundsätzlich nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der<br />
Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen<br />
und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon<br />
nach § 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)<br />
abweichen, soweit <strong>die</strong> Rückstellung nicht auf bereits festgelegte<br />
Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung<br />
des § 56b VAG können wir <strong>die</strong> Rückstellung, im Interesse der<br />
Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden<br />
Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus<br />
den überschussberechtigten Versicherungsvetträgen, <strong>die</strong> auf<br />
allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind,<br />
oder – sofern <strong>die</strong> Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren<br />
und nicht nur vorübergehenden Änderung der<br />
Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der<br />
Deckungsrückstellung heranziehen. Wenn wir <strong>die</strong> Rückstellung<br />
<strong>für</strong> Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung<br />
der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir <strong>die</strong><br />
Versichertenbestände verursachungsorientiert.<br />
b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen<br />
über dem Wert liegt, mit dem <strong>die</strong> Kapitalanlagen in einer<br />
zum entsprechenden Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz auszuweisen<br />
wären. Die Bewertungsreserven sorgen <strong>für</strong> Sicherheit und<br />
<strong>die</strong>nen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten<br />
auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den<br />
Versicherungsnehmern gemäß § 153 Absatz 3 VVG unmittelbar<br />
zu. Hierzu wird <strong>die</strong> Höhe der Bewertungsreserven, <strong>die</strong> nach den<br />
aufsichtsrechtlichen Vorschriften <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beteiligung der Verträge<br />
zu berücksichtigen sind, monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte<br />
Wert wird den Verträgen nach einem verursachungsorientierten<br />
Verfahren rechnerisch zugeordnet (§ 153 Absatz 3 VVG). Hier<strong>für</strong><br />
wird der individuelle Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven<br />
einmal jährlich festgelegt. Bei Beendigung einer<br />
aufgeschobenen <strong>Rentenversicherung</strong> vor Beginn der Rentenzahlung<br />
(durch Tod oder Kündigung) oder bei Erleben des<br />
Rentenzahlungsbeginns teilen wir den <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Zeitpunkt<br />
ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Während des<br />
Rentenbezuges beteiligen wir Sie jährlich an den Bewertungsreserven.<br />
Hierzu werden <strong>die</strong> jeweils ermittelten Bewertungsreserven<br />
Ihrem Vertrag verursachungsgerecht zugeordnet und<br />
zum Beginn eines jeden Versicherungsjahres zur Hälfte zugeteilt.<br />
Erstmals erfolgt <strong>die</strong> Zuteilung ein Jahr nach Rentenzahlungsbeginn.<br />
Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung<br />
bleiben unberührt.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung<br />
Ihres Vertrages<br />
a) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband (Tarifgruppe) III<br />
in der Bestandsgruppe <strong>Rentenversicherung</strong>en im Tarifwerk 2013.<br />
In Abhängigkeit von <strong>die</strong>ser Zuordnung erhält Ihre Versicherung<br />
Überschussanteile. Die Mittel <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussanteile werden<br />
bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres<br />
finanziert, ansonsten der Rückstellung <strong>für</strong> Beitragsrückerstattung<br />
entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze<br />
wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf<br />
Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen<br />
<strong>die</strong> Überschussanteilsätze und <strong>die</strong> Bemessungsgrößen,<br />
auf <strong>die</strong> sie sich beziehen in unserem Geschäftsbericht.<br />
Den Geschäftsbereicht können Sie bei uns jederzeit anfordern.<br />
Überschussverwendung bis Rentenzahlungsbeginn<br />
b) Die einzelne Versicherung erhält während der Aufschubzeit<br />
(das ist der Zeitraum vom Versicherungs- bis zum Rentenzahlungsbeginn)<br />
am Ende eines jeden Versicherungsjahres<br />
einen jährlichen Überschussanteil. Bei Versicherungen gegen<br />
Einmalbeitragszahlung bereits am Ende des ersten, ansonsten<br />
erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres. Bis zum<br />
Beginn der Rentenzahlung werden <strong>die</strong> jährlichen Überschussanteile<br />
verzinslich angesammelt (verzinsliche Ansammlung)<br />
oder nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung eines nur bei Erleben des Rentenzahlungsbeginn<br />
fälligen Bonus (Erlebensfallbonus ohne Todesfall-Leistung)<br />
verwendet. Wie <strong>die</strong> jährlichen Überschussanteile Ihrer Versicherung<br />
verwendet werden, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.<br />
Die verzinslich angesammelten Überschussanteile<br />
sind bzw. der Erlebensfallbonus ist wiederum am jährlichen<br />
Überschuss während der Aufschubzeit beteiligt.<br />
c) Darüber hinaus kann <strong>für</strong> Verträge, <strong>für</strong> <strong>die</strong> innerhalb des Geschäftsjahres<br />
<strong>die</strong> Aufschubzeit endet, ein Schlussüberschussanteil <strong>für</strong><br />
jedes beitragspflichtige Jahr gewährt werden. Bei Tod werden<br />
zunächst fiktive Schlussüberschussanteile so ermittelt, als wenn<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung in dem Geschäftsjahr <strong>die</strong> Aufschubzeit enden<br />
würde; aus <strong>die</strong>sem Wert wird der, nach den anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik berechnete Barwert gezahlt,<br />
frühestens jedoch nach Ablauf des zweiten Versicherungsjahres.<br />
Bei Kündigung können Schlussüberschussanteile in<br />
verminderter Höhe fällig werden; <strong>für</strong> Aufschubzeiten bis zu<br />
30 Jahren frühestens nach Ablauf eines Drittels der Aufschubzeit<br />
bzw. <strong>für</strong> Aufschubzeiten über 30 Jahren frühestens nach Ablauf<br />
des zehnten Versicherungsjahres.<br />
Überschussverwendung zu Rentenzahlungsbeginn<br />
d) Zum Beginn der Rentenzahlung werden <strong>die</strong> bis dahin verzinslich<br />
angesammelten Überschussanteile bzw. der dann fällige<br />
Erlebensfallbonus, <strong>die</strong> gegebenenfalls fälligen Schlussgewinnanteile<br />
und <strong>die</strong> Beteiligung an den Bewertungsreserven nach<br />
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zur einmaligen<br />
Erhöhung der versicherten Leistungen verwendet. Für<br />
<strong>die</strong> Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistung sind<br />
<strong>die</strong> zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginn <strong>für</strong> einen entsprechenden<br />
Tarif im Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen<br />
(z.B. garantierter Rechnungszins, Erlebensfallwahrscheinlichkeiten)<br />
maßgebend; vgl. Ergänzende versicherungsmathematische<br />
Hinweise.<br />
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OE 170 1.2013<br />
Bei Wahl der Kapitalabfindung (an Stelle der Rentenzahlung)<br />
werden <strong>die</strong> verzinslich angesammelten Überschussanteile<br />
bzw. der Erlebensfallbonus, <strong>die</strong> gegebenenfalls fälligen Schlussgewinnanteile<br />
und <strong>die</strong> Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
ausgezahlt.<br />
Überschussverwendung nach Rentenzahlungsbeginn<br />
e) Nach Rentenzahlungsbeginn erhält <strong>die</strong> einzelne Versicherung<br />
einen jährlichen Überschussanteil zu Beginn eines jeden<br />
Versicherungsjahres. Außerdem erhält <strong>die</strong> einzelne Versicherung<br />
eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß<br />
§ 2 Absatz 1 (b). Die Auszahlungsform der jährlichen Überschussanteile<br />
sowie der ggf. zugeteilten Bewertungsreserven kann<br />
bei Rentenzahlungsbeginn unter den dann <strong>für</strong> <strong>Rentenversicherung</strong>en<br />
angebotenen Überschussverwendungen gewählt<br />
werden. Derzeit können <strong>die</strong> jährlichen Überschussanteile sowie<br />
<strong>die</strong> ggf. zugeteilten Bewertungsreserven nach den anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik zur Erhöhung der Versicherungsleistung<br />
verwendet werden. Alternativ kann derzeit<br />
<strong>die</strong> gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden<br />
jährlichen Überschussanteile sowie der ggf. zugeteilten<br />
Bewertungsreserven bzw. eine Kombination mit der Verwendung<br />
zur Erhöhung der Versicherungsleistung vereinbart<br />
werden; <strong>die</strong>s bedarf einer Vereinbarung vor Rentenzahlungsbeginn.<br />
Die Änderung der künftigen Überschussverwendung<br />
ist während der Auszahlungsphase zum nächstfolgenden Jahrestag<br />
möglich.<br />
Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird,<br />
werden <strong>die</strong> jährlichen Überschussanteile sowie <strong>die</strong> ggf. zugeteilten<br />
Bewertungsreserven nach den anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik zur Erhöhung der Versicherungsleistung<br />
verwendet. Für <strong>die</strong> Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistung<br />
aus den Anteilen der Überschüsse und der<br />
ggf. zugeteilten Bewertungsreserven sind <strong>die</strong> jeweils zum Zeitpunkt<br />
der Zuteilung <strong>für</strong> einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft<br />
geltenden Rechnungsgrundlagen (z.B. garantierter<br />
Rechnungszins, Erlebensfallwahrscheinlichkeiten) maßgebend;<br />
vgl. Ergänzende Versicherungsmathematische Hinweise.<br />
(3) Information über <strong>die</strong> Höhe der Überschussbeteiligung<br />
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab.<br />
Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar.<br />
Wichtigster Einflussfaktor ist dabei <strong>die</strong> Zinsentwicklung des Kapitalmarktes.<br />
Aber auch <strong>die</strong> Entwicklung des versicherten Risikos und der<br />
Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung<br />
kann also nicht garantiert werden.<br />
(4) Auswirkung eines Anstiegs der Lebenserwartung<br />
Bei einem unerwartet starken Anstieg der Lebenserwartung kann sich<br />
wegen unserer Garantiezusage <strong>für</strong> <strong>die</strong> lebenslange Zahlung Ihrer<br />
Altersrente der erforderliche Kapitalbedarf erhöhen. In solchen Fällen<br />
sind wir verpflichtet, zusätzliche Deckungsrückstellungen zu bilden. Zur<br />
Finanzierung <strong>die</strong>ser Deckungsrückstellungen verwenden wir vertragsindividuell<br />
<strong>die</strong> anfallenden Überschüsse aus <strong>Rentenversicherung</strong>en.<br />
Dabei handelt es sich um künftige, noch nicht deklarierte laufende<br />
Überschussanteile und Schlussüberschussanteile. Die besondere<br />
Verwendung können wir solange vornehmen, bis <strong>die</strong> benötigte zusätzliche<br />
Deckungsrückstellung erreicht ist. Bereits gutgeschriebene<br />
Überschussanteile bleiben unverändert erhalten.<br />
Bei Kündigung der Versicherung, Tod der versicherten Person oder –<br />
sofern vereinbart – Wahl der Kapitalabfindung vor Rentenzahlungsbeginn,<br />
werden <strong>die</strong> zur Finanzierung der Deckungsrückstellungen<br />
verwendeten Überschüsse ausgezahlt.<br />
§ 3<br />
Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen<br />
worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein<br />
angegebenen Beginn der Versicherung. Allerdings entfällt<br />
unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages<br />
(vgl. § 7 Absätze 2 und 3 sowie § 8).<br />
§ 4<br />
Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.<br />
Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Sofern <strong>für</strong> den Todesfall der versicherten Person eine Leistung<br />
vereinbart ist, besteht unsere Leistungspflicht grundsätzlich unabhängig<br />
davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir<br />
gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn <strong>die</strong><br />
versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizei<strong>die</strong>nstes oder<br />
bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.<br />
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />
mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt<br />
sich eine <strong>für</strong> den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf <strong>die</strong> Auszahlung<br />
des <strong>für</strong> den Todestag berechneten Rückkaufswertes (§ 9 Absätze 3 bis<br />
6). Für den Todestag versicherte Rentenleistungen (z.B. auch aus einer<br />
ggf. bestehenden Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung) vermindern<br />
sich auf den Betrag, den wir aus dem <strong>für</strong> den Todestag<br />
berechneten Rückkaufswert erbringen können. Nach Ablauf des ersten<br />
Versicherungsjahres entfällt <strong>die</strong>se Einschränkung unserer Leistungspflicht,<br />
wenn <strong>die</strong> versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während<br />
eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />
(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />
mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von<br />
atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />
Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />
biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich<br />
unsere Leistungspflicht auf <strong>die</strong> Auszahlung des <strong>für</strong> den Todestag<br />
berechneten Rückkaufswertes (§ 9 Absätze 3 bis 6), sofern der Einsatz<br />
oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl<br />
von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.<br />
§ 5<br />
Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />
(1) Sofern <strong>für</strong> den Todesfall der versicherten Person eine Leistung<br />
vereinbart ist, leisten wir <strong>die</strong>se bei vorsätzlicher Selbsttötung, wenn seit<br />
Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht<br />
Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird,<br />
dass <strong>die</strong> Tat in einem <strong>die</strong> freie Willensbestimmung ausschließenden<br />
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.<br />
Anderenfalls zahlen wir den <strong>für</strong> den Todestag berechneten Rückkaufswert<br />
Ihrer Versicherung (§ 9 Absätze 3 bis 6), jedoch nicht mehr als eine<br />
<strong>für</strong> den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Für den Todesfall versicherte<br />
Rentenleistungen (z.B. aus einer ggf. bestehenden Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung)<br />
vermindern sich auf den Betrag, den wir<br />
aus dem <strong>für</strong> den Todestag berechneten Rückkaufswert erbringen<br />
können.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere<br />
Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />
der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der<br />
Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des<br />
geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.<br />
§ 6<br />
Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf,<br />
dass Sie alle vor Vertragsschluss in Textform gestellten Fragen<br />
wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fragen nach gegenwärtigen<br />
oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und<br />
Beschwerden.<br />
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch<br />
<strong>die</strong>se - neben Ihnen - <strong>für</strong> <strong>die</strong> wahrheitsgemäße und vollständige<br />
Beantwortung der Fragen verantwortlich.<br />
Rücktritt<br />
(3) Wenn Umstände, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übernahme des Versicherungsschutzes<br />
Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person<br />
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OE 170 1.2013<br />
(vgl. Absatz 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können<br />
wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen<br />
wird, dass <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich<br />
noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung<br />
der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />
wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />
<strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätten.<br />
(4) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben<br />
wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt<br />
unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen<br />
wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder <strong>für</strong><br />
den Eintritt oder <strong>die</strong> Feststellung des Versicherungsfalles noch <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich<br />
war. Haben Sie oder <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong> Anzeigepflicht arglistig<br />
verletzt sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(5) Wenn <strong>die</strong> Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen<br />
wir den Rückkaufswert (§ 9 Absätze 3 bis 6). Die Regelung des § 9<br />
Absatz 3 Satz 3 gilt nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie<br />
nicht verlangen.<br />
Kündigung<br />
(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil <strong>die</strong> Verletzung der<br />
vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober<br />
Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer<br />
Frist von einem Monat kündigen.<br />
(7) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird,<br />
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />
wenn auch zu anderen <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätten.<br />
(8) Kündigen wir <strong>die</strong> Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung<br />
in eine beitragsfreie Versicherung um. Die Regelungen des § 9 Absätze<br />
9 bis 12 gelten entsprechend.<br />
Vertragsanpassung<br />
(9) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag<br />
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen<br />
<strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätten, werden <strong>die</strong> anderen <strong>Bedingungen</strong><br />
auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben sowohl<br />
Sie als auch <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong> Anzeigepflichtverletzung<br />
nicht zu vertreten, werden <strong>die</strong> anderen <strong>Bedingungen</strong> ab der laufenden<br />
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />
(10) Erhöht sich durch <strong>die</strong> Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als<br />
10% oder schließen wir den Versicherungsschutz <strong>für</strong> den nicht<br />
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der<br />
Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.<br />
Ausübung unserer Rechte<br />
(11) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />
stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung<br />
in Textform auf <strong>die</strong> Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen<br />
haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats<br />
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem<br />
wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, <strong>die</strong> das von uns geltend<br />
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer<br />
Rechte müssen wir <strong>die</strong> Umstände angeben, auf <strong>die</strong> wir unsere Erklärung<br />
stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere<br />
Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung<br />
angeben.<br />
(12) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung<br />
sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand<br />
oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
(13) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei Jahren<br />
seit Vertragsschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf<br />
<strong>die</strong>ser Frist eingetreten, können wir <strong>die</strong> Rechte auch nach Ablauf der<br />
Frist geltend machen. Haben Sie oder <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong><br />
Anzeigepflicht arglistig verletzt, beträgt <strong>die</strong> Frist zehn Jahre.<br />
Anfechtung<br />
(14) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch<br />
unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf<br />
unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist.<br />
Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir<br />
Ihnen gegenüber <strong>die</strong> Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der<br />
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis<br />
hatten. Absatz 5 gilt entsprechend.<br />
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung<br />
(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung<br />
entsprechend. Die Fristen nach Absatz 13 beginnen mit der Änderung<br />
oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten<br />
oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.<br />
Erklärungsempfänger<br />
(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung,<br />
<strong>die</strong> Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere<br />
Personals Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben<br />
ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, <strong>die</strong>se Erklärung entgegenzunehmen.<br />
Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden<br />
oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber<br />
des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung<br />
als bevollmächtigt ansehen.<br />
§ 7<br />
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Die Beiträge zu Ihrer <strong>Rentenversicherung</strong> können Sie je nach<br />
Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge<br />
(laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode<br />
umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung<br />
entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr<br />
bzw. ein halbes Jahr.<br />
(2) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Ablauf<br />
von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen,<br />
jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein<br />
angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge<br />
(Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns<br />
zu zahlen.<br />
(3) Für <strong>die</strong> Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie<br />
fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist <strong>die</strong><br />
Einziehung des Beitrages von einem Konto schriftlich vereinbart, gilt <strong>die</strong><br />
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 genannten<br />
Fälligkeitstermin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten<br />
Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr<br />
Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist <strong>die</strong> Zahlung auch<br />
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen<br />
Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der<br />
Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,<br />
künftig <strong>die</strong> Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre<br />
Kosten.<br />
(5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung<br />
mit uns erforderlich.<br />
(6) Bei Tod der versicherten Person werden wir etwaige Beitragsrückstände<br />
mit der Versicherungsleistung verrechnen.<br />
§ 7a<br />
Wie kann der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten<br />
erhalten bleiben?<br />
Zur Überbrückung von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten<br />
haben Sie mehrmals während der Beitragszahlungsdauer einen<br />
Anspruch auf folgende Möglichkeiten, den vollen Versicherungsschutz<br />
<strong>für</strong> Haupt- und Zusatzversicherung(en) aufrecht zu erhalten.<br />
Die einzelnen Zeiträume sind je nach Wahl jeweils auf maximal<br />
sechs Monate bzw. zwölf Monate begrenzt und dürfen während<br />
der gesamten Beitragszahlungsdauer insgesamt einen Zeitraum<br />
von 24 Monaten nicht überschreiten. Der Antrag ist uns schriftlich einzureichen.<br />
a) Beitragsstundung<br />
Die Beitragszahlung kann ab dem 3. Versicherungsjahr bis zu<br />
sechs Monate zinslos gestundet werden. Voraussetzung ist, dass<br />
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OE 170 1.2013<br />
der Rückkaufswert aus der Hauptversicherung (vgl. § 9 Absatz<br />
3) zum Zeitpunkt des Stundungsbeginns mindestens<br />
so hoch ist wie <strong>die</strong> Summe der zu stundenden Beträge.<br />
b) Teilbeitrags- bzw. Risikobeitragszahlung<br />
Die Beitragszahlung kann ab dem 3. Versicherungsjahr bis zu<br />
12 Monate unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes<br />
reduziert werden. Auf Wunsch unterbreiten wir einen<br />
entsprechenden Vorschlag über <strong>die</strong> mögliche Höhe der Reduzierung.<br />
Die Beitragsdifferenz wird zinslos gestundet.<br />
Nachzahlung oder Vertragsänderung<br />
Nach Ablauf des Stundungszeitraums gemäß a) oder b) müssen Sie<br />
<strong>die</strong> gestundeten Beiträge nachzahlen. Soll anstelle der Nachzahlung<br />
ein Ausgleich durch eine Vertragsänderung erfolgen, erstellen wir<br />
einen Änderungsvorschlag.<br />
Bei einer Nachzahlung bleiben der garantierte Rückkaufswert und<br />
<strong>die</strong> beitragsfreie Rente unverändert bestehen. Sofern statt der Nachzahlung<br />
ein Ausgleich durch eine Vertragsänderung erfolgen soll,<br />
werden der garantierte Rückkaufswert bzw. <strong>die</strong> beitragsfreie Rente<br />
entsprechend reduziert. Die neuen Garantiewerte teilen wir im<br />
Rahmen der Vertragsänderung mit.<br />
§ 8<br />
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag<br />
nicht rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können<br />
wir – solange <strong>die</strong> Zahlung nicht bewirkt ist – vom Versicherungsvertrag<br />
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird,<br />
dass Sie <strong>die</strong> nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen <strong>die</strong> Kosten der zur Gesundheitsprüfung<br />
durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.<br />
(2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen<br />
Hinweis im Versicherungsschein auf <strong>die</strong>se Rechtsfolge aufmerksam<br />
gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns<br />
nachgewiesen wird, dass Sie <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu vertreten<br />
haben.<br />
(3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem<br />
Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden<br />
ist oder nicht eingezogen werden konnte, so erhalten Sie von uns auf<br />
Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine<br />
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den<br />
Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entfällt oder vermindert<br />
sich damit Ihr Versicherungsschutz. Auf <strong>die</strong>se Rechtsfolgen<br />
werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.<br />
§ 9<br />
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen<br />
oder beitragsfrei stellen?<br />
Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn<br />
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der laufenden<br />
Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen.<br />
(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist <strong>die</strong>se Kündigung<br />
unwirksam, wenn <strong>die</strong> verbleibende beitragspflichtige Rente unter<br />
einen Mindestbetrag von 600,00 € jährlich sinkt. In <strong>die</strong>sem Falle müssen<br />
Sie Ihre Versicherung ggf. in einem geringeren Umfang teilweise oder<br />
ganz kündigen.<br />
Auszahlung eines Rückkaufwertes bei Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn<br />
(3) Ist <strong>für</strong> den Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eine Leistung<br />
vereinbart, werden wir nach § 169 VVG den Rückkaufswert erstatten,<br />
höchstens jedoch <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Todesfall vereinbarte Leistung (siehe<br />
Absatz 7). Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />
zum Kündigungstermin nach Absatz 1 berechnete<br />
Deckungskapital der Versicherung. Mindestens erstatten wir jedoch<br />
den Betrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Vertei-<br />
lung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze<br />
(vgl. § 10 Absatz 2 Satz 3) angesetzten Abschluss- und<br />
Vertriebskosten auf <strong>die</strong> ersten fünf Vertragsjahre ergibt.<br />
Abzug<br />
Von dem so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug in Höhe von 50,00 € zzgl.<br />
1 % der Summe der vom Kündigungstermin bis zum Ablauf der<br />
Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge (ohne Beiträge <strong>für</strong><br />
eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen und ohne Beiträge<br />
<strong>für</strong> eine evtl. vereinbarte Abrufphase). Für ausstehende Beiträge wird<br />
aber max. ein Betrag in Höhe von 100,00 € abgezogen. Bei einer<br />
beitragsfreien Versicherung beträgt der Abzug 50,00 €.<br />
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von<br />
uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug <strong>für</strong> angemessen, weil mit ihm<br />
<strong>die</strong> Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />
ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein<br />
Ausgleich <strong>für</strong> kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere<br />
versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug und seiner Höhe<br />
finden Sie in der Rückkaufswerttabelle, der Sie auch Informationen zum<br />
Rückkaufswert und seiner Höhe entnehmen können.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem Abzug zugrunde liegenden<br />
Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen<br />
oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug<br />
bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />
Beitragsrückstände werden vom Auszahlungsbetrag abgesetzt.<br />
Teilkündigung bzw. Herabsetzung<br />
Bei einer Versicherung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Todesfall vor Rentenbeginn eine<br />
Leistung vereinbart worden ist und <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine laufende Beitragszahlung<br />
erfolgt, besteht auch <strong>die</strong> Möglichkeit den Vertrag nur teilweise zu kündigen<br />
bzw. herabzusetzen. Bei einer Teilkündigung bzw. Herabsetzung<br />
gilt <strong>die</strong> vorgenannte Regelung entsprechend <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragssumme<br />
des wegfallenden Vertragsteils, wobei der Abzugsbetrag 1 % der ab<br />
Teilkündigungstermin noch ausstehenden Beitragssumme des wegfallenden<br />
Vertragsteils (ohne Beiträge <strong>für</strong> eventuell eingeschlossene<br />
Zusatzversicherungen und ohne Beiträge <strong>für</strong> eine evtl. vereinbarte<br />
Abrufphase) beträgt. Der Abzug ist max. auf einen Betrag in Höhe von<br />
100,00 € begrenzt.<br />
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgesetzt.<br />
Im Falle einer teilweisen Kündigung bzw. Herabsetzung reduzieren<br />
sich der künftige Rückkaufswert, <strong>die</strong> künftigen versicherten Rentenzahlungen,<br />
ein vereinbarter Todesfallschutz sowie ggf. weitere versicherte<br />
Leistungen. Die künftige versicherte Rente wird aus dem verbleibenden<br />
Deckungskapital Ihrer Versicherung nach den anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik unter Beachtung des bei Vertragsschluss<br />
vereinbarten Tarifes gebildet.<br />
Wertentnahme<br />
Bei einer Versicherung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Todesfall vor Rentenbeginn eine<br />
Leistung vereinbart worden ist und <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine laufende Beitragszahlung<br />
erfolgt, besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, nur <strong>die</strong> bisherige Vertragsentwicklung<br />
(den zum Berechnungstermin erreichten rückkaufsfähige Vertragsstand),<br />
teilweise zu kündigen (Wertentnahme). Hierbei muss der<br />
vereinbarte Beitrag und damit <strong>die</strong> Beitragssumme des verbleibenden<br />
beitragspfl ichtigen Vertragsteiles unverändert bleiben sowie <strong>die</strong> verbleibende<br />
beitragspfl ichtige Rente nicht unter einen Mindestbetrag<br />
von 600,00 € jährlich sinken. Bei einer Wertentnahme erfolgt kein Abzug<br />
vom auszuzahlenden Rückkaufswert.<br />
Im Falle einer Wertentnahme wird höchstens <strong>die</strong> bei Tod fällige Leistung<br />
ausgezahlt.<br />
Im Falle einer Wertentnahme reduzieren sich der künftige Rückkaufswert,<br />
<strong>die</strong> künftigen versicherten Rentenzahlungen, ein vereinbarter<br />
Todesfallschutz sowie ggf. weitere versicherte Leistungen. Die künftige<br />
versicherte Rente wird aus dem verbleibenden Deckungskapital Ihrer<br />
Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
unter Beachtung des bei Vertragsschluss vereinbarten Tarifes<br />
gebildet.<br />
Beitragsrückstände werden vom Auszahlungsbetrag abgesetzt.<br />
(4) Der Abzug vom Rückkaufswert bei Kündigung vor Beginn der<br />
Rentenzahlung entfällt<br />
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OE 170 1.2013<br />
- in den letzten fünf Versicherungsjahren vor dem vereinbarten<br />
Rentenzahlungsbeginn, wenn <strong>die</strong> Versicherung seit Vertragsbeginn<br />
mindestens 12 Jahre bestanden hat,<br />
- bei einer Wertentnahme (vgl. Absatz 3),<br />
- bei Vereinbarung der Abrufoption: in den letzten fünf Jahren vor<br />
dem frühestmöglichen Rentenzahlungsbeginn, wenn <strong>die</strong> Versicherung<br />
seit Vertragsbeginn mindestens 12 Jahre bestanden<br />
hat, und während der Abrufphase.<br />
(5) Wir sind gemäß § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz<br />
3 Sätze 1 bis 3 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen,<br />
soweit <strong>die</strong>s erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der<br />
Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der<br />
dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen<br />
ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung<br />
ist jeweils auf ein Jahr befristet. Diese Regelung gilt <strong>für</strong> den Fall<br />
der Teilkündigung bzw. Herabsetzung und <strong>die</strong> Wertentnahme entsprechend.<br />
(6) Im Falle der Kündigung und Teilkündigung sowie der Wertentnahme<br />
vor Rentenzahlungsbeginn zahlen wir zusätzlich <strong>die</strong> Ihrem Vertrag<br />
bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits<br />
in dem nach Absätzen 3 bis 5 berechneten Rückkaufswert enthalten<br />
sind, sowie bei einer Kündigung einen Schlussüberschussanteil, soweit<br />
ein solcher nach § 2 Absatz 2 vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich<br />
der Auszahlungsbetrag ggf. um <strong>die</strong> Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz<br />
1 b zugeteilten Bewertungsreserven.<br />
Begrenzung des Rückkaufswertes<br />
(7) Im Falle einer Auszahlung eines Rückkaufswertes vor Rentenzahlungsbeginn<br />
wird höchstens <strong>die</strong> bei Tod fällige Leistung ausgezahlt.<br />
Ergibt sich gegenüber dem Rückkaufswert ein Restbetrag, wird<br />
hieraus nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
eine beitragsfreie Rente (ohne Todesfall-Leistung und ohne<br />
Rentengarantiezeit) unter Beachtung des bei Vertragsschluss vereinbarten<br />
Tarifes gebildet, <strong>die</strong> nur dann fällig wird, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />
Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Für <strong>die</strong> so<br />
verbleibende <strong>Rentenversicherung</strong> kann an Stelle der Rentenzahlung<br />
<strong>die</strong> Kapitalzahlung gemäß § 1 Absatz 3 (Kapitalwahlrecht) erfolgen.<br />
Hier<strong>für</strong> muss der Antrag auf Kapitalabfindung spätestens 3 Jahre vor<br />
dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen sein.<br />
Wird jedoch <strong>die</strong> beitragsfreie Mindestrente von 600,00 € jährlich nicht<br />
erreicht, wird der Rückkaufswert nach Absatz 3 ohne Begrenzung auf<br />
<strong>die</strong> bei Tod fällige Leistung ausgezahlt.<br />
(8) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />
In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von<br />
Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 10) nur der Mindestwert gemäß<br />
Absatz 3 Satz 3 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert<br />
erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt <strong>die</strong> Summe der<br />
eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor<br />
und nach dem Abzug und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist,<br />
können Sie der Rückkaufswerttabelle entnehmen.<br />
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung vor Rentenzahlungsbeginn<br />
anstelle einer Kündigung<br />
(9) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung<br />
der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen,<br />
ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit zu werden. In <strong>die</strong>sem<br />
Fall setzen wir <strong>die</strong> versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine<br />
beitragsfreie Rente herab, <strong>die</strong> nach den anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />
<strong>für</strong> den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />
unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz<br />
3 Satz 1 bis 3 errechnet wird.<br />
Abzug<br />
Der aus Ihrer Versicherung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung der beitragsfreien Rente<br />
zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug in Höhe<br />
von 1% der Summe der vom Beitragsfreistellungstermin bis zum Ablauf<br />
der Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge (ohne<br />
Beiträge <strong>für</strong> eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen und ohne<br />
Beiträge <strong>für</strong> eine evtl. vereinbarte Abrufphase), maximal um einen Betrag<br />
in Höhe von 100,00 €, sowie um rückständige Beiträge.<br />
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von<br />
uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug <strong>für</strong> angemessen, weil mit ihm<br />
<strong>die</strong> Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />
ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich<br />
<strong>für</strong> kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen<br />
sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie in der Tabelle<br />
über <strong>die</strong> beitragsfreien Leistungen.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem Abzug zugrunde liegenden<br />
Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen<br />
oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug<br />
bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />
(10) Der Abzug bei Beitragsfreistellung entfällt in den letzten fünf Versicherungsjahren<br />
vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn (bei<br />
Vereinbarung der Abrufoption: in den letzten fünf Jahren vor dem<br />
frühestmöglichen Rentenzahlungsbeginn), wenn <strong>die</strong> <strong>Rentenversicherung</strong><br />
seit Vertragsbeginn mindestens 12 Jahre bestanden hat.<br />
(11) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />
In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung<br />
von Abschluss- und Vertriebskosten (§ 10) nur der Mindestwert<br />
gemäß Absatz 3 Satz 3 zur Bildung einer beitragsfreien Rente<br />
vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in<br />
Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente<br />
zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihre<br />
Höhe können Sie der Tabelle über <strong>die</strong> beitragsfreien Leistungen<br />
entnehmen.<br />
(12) Haben Sie <strong>die</strong> vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht<br />
beantragt und erreicht <strong>die</strong> nach Absatz 9 zu berechnende<br />
beitragsfreie Jahresrente den Mindestbetrag von 600,00 € nicht, so<br />
erhalten Sie den Auszahlungsbetrag, der sich nach den Absätzen 3 bis<br />
6 ergibt. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht<br />
können Sie nur verlangen, wenn <strong>die</strong> verbleibende beitragspflichtige<br />
Jahresrente mindestens 600,00 € beträgt.<br />
Befristete Beitragsfreistellung<br />
(13) Eine Beitragsfreistellung (ggf. zusammen mit Zusatzversicherungen)<br />
können Sie auch befristet <strong>für</strong> 12 Monate beantragen. Die<br />
Wiederinkraftsetzung zum vereinbarten Zeitpunkt wird nicht von den<br />
Gesundheitsverhältnissen und ggf. der Beibehaltung eines evtl. schon<br />
ausgeübten Berufs abhängig gemacht. Soll <strong>die</strong> Wiederinkraftsetzung<br />
zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung erfolgen und sind<br />
Zusatzversicherungen vereinbart, so ist <strong>die</strong> Wiederinkraftsetzung von<br />
einer erneuten Prüfung des Risikos entsprechend der Regelung unter<br />
Absatz 14 abhängig. Der wieder auflebende Versicherungsschutz gilt<br />
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 15.<br />
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung<br />
(14) Nach einer nicht zeitlich befristeten Beitragsfreistellung ist eine<br />
Wiederherstellung des vollen Versicherungsschutzes innerhalb von<br />
24 Monaten nach der Beitragsfreistellung davon abhängig, dass sich<br />
bei einer erneuten Prüfung das Risiko (z.B. Gesundheitsverhältnisse)<br />
aus unserer Sicht nicht nachteilig verändert hat. Das gilt ebenso <strong>für</strong><br />
gemäß Absatz 13 zeitlich befristete Beitragsfreistellungen, wenn <strong>die</strong><br />
Wiederinkraftsetzung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung<br />
erfolgen soll. Nach Ablauf von 24 Monaten seit der Beitragsfreistellung<br />
besteht kein Anspruch auf eine Wiederinkraftsetzung.<br />
(15) Lebt unsere aus irgendeinem Grund erloschene oder auf <strong>die</strong><br />
herabgesetzte beitragsfreie Versicherung beschränkte Leistungspflicht<br />
aus der Hauptversicherung und aus ggf. vereinbarten Zusatzversicherungen<br />
wieder auf (Wiederinkraftsetzung), so können Ansprüche aus<br />
dem wieder in Kraft gesetzten Teil der Haupt- und ggf. Zusatzversicherungen<br />
nicht aufgrund solcher Ursachen (Todesfall, Krankheit,<br />
Körperverletzung, Kräfteverfall) geltend gemacht werden, <strong>die</strong> während<br />
der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten<br />
sind.<br />
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bei Kündigung vor<br />
Rentenzahlungsbeginn<br />
(16) Ist <strong>für</strong> den Todesfall keine Leistung vereinbart, wandelt sich <strong>die</strong><br />
Versicherung bei Kündigung (Voll- oder Teilkündigung gemäß Absatz<br />
2) ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung mit<br />
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herabgesetzter Rente um, wenn <strong>die</strong>se und ggf. <strong>die</strong> verbleibende<br />
beitragspflichtige Rente <strong>die</strong> in Absatz 12 genannten Mindestbeträge<br />
erreichen. Dies gilt nicht in den letzten fünf Versicherungsjahren<br />
vor Rentenzahlungsbeginn, wenn der Vertrag seit Vertragsbeginn<br />
mindestens 12 Jahre bestanden hat. Für <strong>die</strong> Berechnung der<br />
herabgesetzten beitragsfreien Rente gilt Absatz 9. Bei Nichterreichen<br />
der jeweiligen Mindestbeträge erlischt <strong>die</strong> Versicherung und Sie erhalten<br />
den Auszahlungsbetrag, der sich nach den Absätzen 3 bis<br />
6 ergibt.<br />
Teilweise Kündigung nach Rentenzahlungsbeginn<br />
(17) Die vollständige Kündigung nach dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn<br />
ist nicht möglich. Nach Rentenzahlungsbeginn ist eine<br />
teilweise Kündigung mit Frist von 14 Tagen zum darauffolgenden<br />
Monatsersten möglich,<br />
- sofern und solange eine Todesfall-Leistung nach Rentenzahlungsbeginn<br />
versichert ist und<br />
- <strong>die</strong> verbleibende, vereinbarte Rente (ohne Rentenerhöhungen aus<br />
der Überschussbeteiligung) nicht unter einen Mindestbetrag von<br />
600,00 € jährlich sinkt und<br />
- der auszuzahlende Betrag mindestens 1.000,00 € beträgt.<br />
Werden durch <strong>die</strong> teilweise Kündigung <strong>die</strong> vorgenannten Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt, ist <strong>die</strong>se unwirksam. Sofern eine Rentengarantiezeit<br />
oder eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung vereinbart ist,<br />
kann keine teilweise Kündigung erfolgen.<br />
Im Fall einer teilweisen Kündigung werden wir den auf den gekündigten<br />
Versicherungsteil entfallenden Rückkaufswert erstatten. Er ist<br />
das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit<br />
den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin<br />
berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung. Höchstens<br />
wird jedoch als Rückkaufswert <strong>die</strong> Leistung gezahlt, <strong>die</strong> zum Kündigungstermin<br />
auch im Falle des Ablebens der versicherten Person als<br />
Todesfall-Leistung gezahlt werden würde.<br />
Im Falle einer teilweisen Kündigung reduzieren sich der künftige Rückkaufswert,<br />
<strong>die</strong> künftigen versicherten Rentenzahlungen, ein vereinbarter<br />
Todesfallschutz sowie ggf. weitere versicherte Leistungen. Die<br />
künftige versicherte Rente wird aus dem verbleibenden Deckungskapital<br />
Ihrer Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
unter Beachtung des bei Vertragsschluss vereinbarten<br />
Tarifes gebildet; <strong>die</strong>se Rente wird weiterhin gezahlt, solange <strong>die</strong><br />
versicherte Person <strong>die</strong> Fälligkeitstermine erlebt. Wird <strong>die</strong> künftige<br />
versicherte Rente auf den jährlichen Mindestbetrag von 600,00 € reduziert,<br />
entfällt <strong>die</strong> Todesfall-Leistung.<br />
Die teilweise Kündigung Ihrer Versicherung nach dem Rentenzahlungsbeginn<br />
ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht<br />
dann nicht unbedingt <strong>die</strong> Summe der eingezahlten Beiträge.<br />
Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes entspricht jedoch mindestens<br />
den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebeträgen,<br />
deren Höhe vom Zeitpunkt der teilweisen Kündigung des Vertrages<br />
abhängen.<br />
Beitragsrückzahlung<br />
(18) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />
§ 10<br />
Wie werden <strong>die</strong> Kosten Ihres<br />
Vertrages verrechnet?<br />
(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind bereits in<br />
Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und<br />
Vertriebskosten sowie um übrige Kosten.<br />
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere<br />
Abschlussprovisionen <strong>für</strong> den Versicherungsvermittler. Außerdem<br />
umfassen <strong>die</strong> Abschluss- und Vertriebskosten <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen,<br />
<strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung<br />
stehen, sowie Werbekosten. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere<br />
<strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> laufende Verwaltung.<br />
Die Höhe der bei Vertragsabschluss einkalkulierten Kosten können<br />
Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.<br />
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren<br />
nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei<br />
werden <strong>die</strong> ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und<br />
Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht <strong>für</strong> Leistungen im<br />
Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen<br />
Versicherungsperiode und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer Deckungsrückstellung<br />
aufgrund von § 25 Absatz 2 RechVersV i.V.m. § 169 Absatz<br />
3 VVG bestimmt sind. Der auf <strong>die</strong>se Weise zu tilgende Betrag ist<br />
nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen<br />
während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.<br />
(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über <strong>die</strong><br />
vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt, <strong>die</strong> übrigen<br />
Kosten über <strong>die</strong> gesamte Vertragslaufzeit.<br />
(4) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur<br />
Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur der Mindestwert<br />
gemäß § 9 Absatz 3 zur Bildung der beitragsfreien Rente oder <strong>für</strong> einen<br />
Rückkaufswert vorhanden ist. Nähere Informationen können Sie der<br />
Rückkaufswerttabelle und der Tabelle über <strong>die</strong> beitragsfreien Leistungen<br />
entnehmen.<br />
§ 11<br />
Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung<br />
verlangt wird?<br />
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen<br />
Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlich beglaubigten<br />
Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person.<br />
(2) Wir können vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auf unsere<br />
Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass <strong>die</strong> versicherte<br />
Person noch lebt.<br />
(3) Der Tod der versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich<br />
anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche,<br />
Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen.<br />
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.<br />
(4) Ist <strong>für</strong> den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein<br />
ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über <strong>die</strong> Todesursache<br />
sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, <strong>die</strong> zum Tode<br />
der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.<br />
(5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />
weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen<br />
verbundenen Kosten trägt derjenige, der <strong>die</strong> Versicherungsleistung<br />
beansprucht.<br />
(6) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten<br />
auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des<br />
Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte<br />
auch <strong>die</strong> damit verbundene Gefahr.<br />
§ 12<br />
Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt<br />
ansehen, über <strong>die</strong> Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen,<br />
insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können<br />
aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins<br />
seine Berechtigung nachweist.<br />
(2) In den Fällen des § 13 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis<br />
der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns <strong>die</strong> schriftliche<br />
Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.<br />
§ 13<br />
Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie<br />
als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns<br />
keine andere Person benannt haben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Ansprüche aus dem<br />
Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtiger).<br />
Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht<br />
jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person<br />
kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden.<br />
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(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte<br />
sofort und unwiderruflich <strong>die</strong> Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag<br />
erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben,<br />
kann <strong>die</strong>ses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen<br />
Benannten aufgehoben werden.<br />
(3) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. Absätze<br />
1 und 2) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn<br />
sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.<br />
Das Gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen<br />
aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt<br />
rechtlich möglich sind.<br />
§ 14<br />
Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift<br />
und Ihres Namens?<br />
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich<br />
mitteilen. Andernfalls können <strong>für</strong> Sie Nachteile entstehen, da wir eine<br />
an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an<br />
Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In <strong>die</strong>sem Fall gilt<br />
unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />
Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie <strong>die</strong> Versicherung in<br />
Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung<br />
verlegt haben.<br />
(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
§ 15<br />
Welche Kosten stellen wir Ihnen<br />
gesondert in Rechnung?<br />
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein<br />
zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir <strong>die</strong> in<br />
solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei<br />
- Erstellung einer Ersatzurkunde <strong>für</strong> den Versicherungsschein<br />
- Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsänderungen<br />
- Bearbeitung von Drittrechtsverfügungen (z.B. Abtretungen und<br />
Verpfändungen) oder Übertragungen/Versicherungsnehmerwechsel<br />
- Klärung eines unklaren Bezugsrechtes<br />
- Zustimmung Dritter im Zusammenhang mit Vertragsänderungen<br />
oder Vertragsbeendigungen<br />
(2) Falls Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem pauschalen Abgeltungsbetrag<br />
zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder<br />
dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesent-<br />
lich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird<br />
– im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />
§ 16<br />
Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
Anwendung. Die Sprache <strong>für</strong> alle Vertragsbedingungen und Vertragsinformationen<br />
ist Deutsch. Die Kommunikation während der Vertragsdauer<br />
erfolgt in deutscher Sprache.<br />
§ 17<br />
Wo ist der Gerichtsstand?<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />
sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der <strong>für</strong> den<br />
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sie können bei<br />
Klagen gegen uns auch das Gericht anrufen, in dessen Bezirk Sie zur<br />
Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines<br />
solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem<br />
Gericht erhoben werden, das <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />
eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig<br />
ist. Haben Sie den Versicherungsvertrag <strong>für</strong> Ihren Geschäfts- oder<br />
Gewerbebetrieb abgeschlossen, bestimmt sich das zuständige<br />
Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.<br />
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands oder ist Ihr Wohnsitz,<br />
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt oder Ihr Geschäftssitz im Zeitpunkt<br />
der Klageerhebung nicht bekannt, ist abweichend von Absatz 2<br />
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk wir unseren Geschäftssitz haben.<br />
Ergänzende Versicherungsmathematische Hinweise<br />
Beitrag und Versicherungsleistungen sowie Bemessungsgrößen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Überschussbeteiligung werden nach den anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />
ermittelt. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt<br />
<strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht vorgelegt. Die Beitragskalkulation<br />
erfolgt geschlechtsunabhängig mit Annahmen der Lebenserwartung<br />
auf Basis der Sterbetafel DAV 2004 R und einem Rechnungszins<br />
von 1,75 %.<br />
Zum Rentenzahlungsbeginn wird <strong>die</strong> aus dem Überschussguthaben<br />
zu bildende Rente mit den zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt <strong>für</strong> einen entsprechenden<br />
Tarif im Neugeschaft geltenden Rechnungsgrundlagen (z.B.<br />
garantierter Rechnungszins, Erlebenswahrscheinlichkeiten) kalkuliert.<br />
Im Rentenbezug sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistung<br />
aus den Überschussanteilen jeweils <strong>die</strong> zum Zeitpunkt<br />
der Zuteilung <strong>für</strong> einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft geltenden<br />
Rechnungsgrundlagen (z.B. garantierter Rechnungszins, Erlebensfallwahrscheinlichkeiten)<br />
maßgebend.<br />
OE 170 1.2013<br />
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