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Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung ... - Oeco Capital

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Rentenversicherung</strong><br />

OE 170 01.2013<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; <strong>für</strong> unser Vertragsverhältnis gelten <strong>die</strong> nachfolgenden<br />

Versicherungsbedingungen.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Was ist versichert? § 1<br />

Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? § 2<br />

Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? § 3<br />

Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? § 4<br />

Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? § 5<br />

Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepfl icht? § 6<br />

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? § 7<br />

Wie kann der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten erhalten bleiben?<br />

§ 7a<br />

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 8<br />

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? § 9<br />

Wie werden <strong>die</strong> Kosten Ihres Vertrages verrechnet? § 10<br />

Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? § 11<br />

Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 12<br />

Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistungen? § 13<br />

Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? § 14<br />

Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? § 15<br />

Welches Recht fi ndet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 16<br />

Wo ist der Gerichtsstand? § 17<br />

OE 170 1.2013<br />

- Seite 1 -


OE 170 1.2013<br />

§ 1<br />

Was ist versichert?<br />

(1) Erlebt <strong>die</strong> versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn,<br />

zahlen wir – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 –<br />

<strong>die</strong> versicherte Rente lebenslang je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise<br />

jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den<br />

vereinbarten Fälligkeitsterminen.<br />

Rentengarantie<br />

Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir <strong>die</strong> vereinbarte<br />

Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig<br />

davon, ob <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>sen Termin erlebt. Im Falle des<br />

Todes der versicherten Person kann <strong>die</strong> Abfi ndung der verbleibenden<br />

garantierten Rentenzahlungen in einem Betrag verlangt werden. In<br />

<strong>die</strong>sem Falle erlischt <strong>die</strong> Versicherung nach Zahlung der Abfi ndung,<br />

andernfalls nach Ablauf der Rentengarantiezeit. Der Abfi ndungsbetrag<br />

entspricht dem mit dem Rechnungszins diskontierten Barwert der bis<br />

zum Ablauf der Rentengarantiezeit ausstehenden Renten. Es wird<br />

der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragskalkulation der Renten berücksichtigte Rechnungszins<br />

angewendet.<br />

Kleinbetragsrente<br />

(2) Wir sind bei Rentenzahlungsbeginn berechtigt, eine Kleinbetragsrente<br />

entsprechend § 93 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) abzufinden. Es kommt dann das nach den anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Deckungskapital ohne<br />

Abzug an Stelle der Rentenzahlung zur Auszahlung (Kapitalabfindung).<br />

Sie können aber eine einmalige Zuzahlung leisten, um eine Mindestrente<br />

zu erreichen. In <strong>die</strong>sem Fall kommt eine Kapitalabfindung nicht zur<br />

Auszahlung. Die Berechnung der Rente aus der Zuzahlung erfolgt mit<br />

den dann aktuellen Rechnungsgrundlagen <strong>für</strong> eine sofort beginnende<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> (Optionsrentenversicherung).<br />

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt <strong>die</strong> Versicherung.<br />

Kapitalwahlrecht<br />

(3) Anstelle der Rentenzahlung leisten wir zum Fälligkeitstag der<br />

ersten Rente eine einmalige Kapitalabfindung, sofern das Kapitalwahlrecht<br />

nicht ausgeschlossen wurde, <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>sen<br />

Termin erlebt und uns der schriftliche Antrag auf Kapitalabfindung<br />

rechtzeitig zugegangen ist.<br />

Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen, eine<br />

Rentengarantiezeit von mindestens 5 Jahren oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit ab<br />

Rentenbezug eine Todesfall-Leistung vereinbart, muss uns der Antrag<br />

auf Kapitalabfindung spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag<br />

der ersten Rente zugegangen sein.<br />

In allen anderen Fällen muss uns der Antrag auf Kapitalabfindung<br />

spätestens 3 Jahre vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente<br />

zugegangen sein.<br />

Besteht zu <strong>die</strong>sem Vertrag eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung,<br />

erfolgt bei Ausübung des Kapitalwahlrechts eine Kapitalabfindung<br />

auch aus der Zusatzversicherung, sofern keine Leistungspflicht<br />

eingetreten ist.<br />

Das Recht auf Wahl der Kapitalabfindung (an Stelle der Rentenzahlung)<br />

kann nicht sofort bei Vertragsschluss ausgeübt werden.<br />

Für sofort beginnende <strong>Rentenversicherung</strong>en (Tarif rent 31) besteht<br />

kein Kapitalwahlrecht.<br />

Mit Zahlung der Kapitalabfindung erlischt <strong>die</strong> Versicherung.<br />

Teilkapitalabfindung<br />

(4) Das Kapitalwahlrecht gemäß Absatz 3 können Sie auch teilweise<br />

ausüben (Teilkapitalabfindung). Hierbei reduzieren sich der künftige<br />

Rückkaufswert, <strong>die</strong> versicherten Rentenzahlungen, ein vereinbarter<br />

Todesfallschutz sowie ggf. weitere versicherte Leistungen. Die<br />

verbleibende Rente wird aus dem verbleibenden Deckungskapital<br />

Ihrer Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

unter Beachtung des bei Vertragsschluss vereinbarten<br />

Tarifes gebildet. Die verbleibende Rente muss unter Berücksichtigung<br />

der Überschussbeteiligung insgesamt eine Rente von mindestens<br />

600,00 € jährlich erreichen. Wird <strong>die</strong> Mindestrente nicht erreicht,<br />

können Sie <strong>die</strong> Kapitalabfindung ggf. nur vollständig oder ggf. in einem<br />

geringeren Umfang ausüben.<br />

Sofern eine Abrufphase vereinbart ist, gilt <strong>die</strong> Möglichkeit der Teilkapitalabfindung<br />

während der Abrufphase nur, wenn Sie zum gleichen<br />

Termin <strong>für</strong> <strong>die</strong> verbleibende Rente <strong>die</strong> Rentenzahlung beantragen.<br />

Vorgezogene Rente<br />

(5) Sie können in den letzten fünf Versicherungsjahren vor dem<br />

Rentenzahlungsbeginn (bei Vereinbarung einer Abrufoption: in den<br />

letzten fünf Jahren vor dem frühestmöglichen Rentenzahlungsbeginn),<br />

wenn <strong>die</strong> <strong>Rentenversicherung</strong> seit Vertragsbeginn mindestens<br />

12 Jahre bestanden hat, eine vorgezogene Rente schriftlich beantragen.<br />

Der Antrag muss uns spätestens drei Monate vor dem gewünschten<br />

Rentenzahlungsbeginn vorliegen. Die vorgezogene Rente wird aus<br />

dem vorhandenen Deckungskapital Ihrer Versicherung nach den<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Beachtung<br />

des bei Vertragsschluss vereinbarten Tarifes gebildet. Dabei wird<br />

<strong>die</strong> vereinbarte Rentenzahlungsweise und eine ggf. vereinbarte<br />

Rentengarantiezeit (vgl. Absatz 1) oder eine ggf. versicherte<br />

Todesfallleistung berücksichtigt. Die vorgezogene Rente muss unter<br />

Berücksichtigung der Überschussbeteiligung insgesamt eine Rente<br />

von mindestens 600,00 € jährlich erreichen. Wird <strong>die</strong> Mindestrente<br />

nicht erreicht, können Sie <strong>die</strong> vorgezogene Rente nicht oder ggf. nur<br />

zu einem späteren Termin beantragen.<br />

An Stelle der vorgezogenen Renten kann im entsprechenden Zeitraum<br />

(vgl. Satz 1) <strong>die</strong> vorzeitige Kapitalabfindung gemäß Absatz 3<br />

beantragt werden. Als Kapitalabfindung wird das vorhandene<br />

Deckungskapital ohne Abzug fällig. Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahl der Kapitalabfindung<br />

vorgesehene Frist ist einzuhalten.<br />

Sofern Zusatzversicherungen vereinbart sind, endet der Versicherungsschutz<br />

aus <strong>die</strong>sen spätestens mit Beginn der Rentenzahlung<br />

bzw. der Kapitalabfindung.<br />

Haben wir aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

unsere Leistungspflicht anerkannt, kann <strong>die</strong> vorgezogene Rente<br />

bzw. <strong>die</strong> vorzeitige Kapitalabfindung frühestens nach Ablauf unserer<br />

Leistungspflicht beantragt werden.<br />

Während einer evtl. vereinbarten Abrufphase gelten <strong>die</strong> Besonderen<br />

<strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Rentenversicherung</strong> mit Abrufoption.<br />

Versicherungsschutz im Todesfall<br />

(6) Ist <strong>für</strong> den Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung eine Leistung<br />

vereinbart, so wird <strong>die</strong>se bei Tod der versicherten Person fällig. Die<br />

Vereinbarung ergibt sich aus dem Versicherungsschein.<br />

Sofern vereinbart, beträgt <strong>die</strong> Todesfall-Leistung ab Beginn der<br />

Rentenzahlung ein vereinbartes Mehrfaches (z.B. das 10-fache) der ab<br />

Rentenzahlungsbeginn vereinbarten jährlichen Altersrente abzgl.<br />

bereits gezahlter Altersrenten und ggf. anderer Auszahlungen. Nach<br />

jeder besonderen Auszahlung wird <strong>die</strong> verbleibende Altersrente, <strong>die</strong><br />

ggf. <strong>für</strong> eine noch versicherte Todesfall-Leistung maßgebend ist,<br />

neu berechnet. Bei der Berechnung wird der bei Vertragsschluss<br />

vereinbarte Tarif zugrunde gelegt.<br />

(7) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten<br />

Leistungen erhalten Sie, auch bei Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

oder bei der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente, weitere<br />

Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe § 2).<br />

§ 2<br />

Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?<br />

Wir beteiligen Sie und <strong>die</strong> anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153<br />

des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen<br />

und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die<br />

Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />

ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses<br />

festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des<br />

Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem<br />

unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde<br />

einzureichen.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer:<br />

a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen<br />

der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen<br />

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OE 170 1.2013<br />

Kapitalanlagen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> künftige Versicherungsleistungen vorgesehen<br />

sind (§ 3 der Verordnung über <strong>die</strong> Mindesbeitragsrückerstattung<br />

in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung),<br />

erhalten <strong>die</strong> Versicherungsnehmer insgesamt<br />

mindestens den in <strong>die</strong>ser Verordnung genannten<br />

Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind<br />

grundsätzlich 90% vorgeschrieben (§ 4 Absatz 3, § 5 Mindestzuführungsverordnung).<br />

Aus <strong>die</strong>sem Betrag werden zunächst<br />

<strong>die</strong> Beträge finanziert, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> garantierten Versicherungsleistungen<br />

benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />

Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn<br />

<strong>die</strong> Lebenserwartung und <strong>die</strong> Kosten niedriger sind, als bei<br />

der Beitragskalkulation angenommen. Auch an <strong>die</strong>sen Überschüssen<br />

werden <strong>die</strong> Versicherungsnehmer nach der genannten<br />

Verordnung angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger<br />

Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich<br />

zu mindestens 75% und am übrigen Ergebnis (einschließlich<br />

Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50% (§ 4 Absätze 4 und<br />

5, § 5 Mindestzuführungsverordnung).<br />

Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen<br />

zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen<br />

bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das<br />

Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen.<br />

Teilweise haben wir nach engen Gleichartigkeitskriterien<br />

innerhalb der Bestandsgruppen Untergruppen gebildet. Diese<br />

werden Gewinnverbände genannt. Die Verteilung des Überschusses<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsnehmer auf <strong>die</strong> einzelnen Bestandsgruppen<br />

bzw. Gewinnverbände orientiert sich daran,<br />

in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />

haben.<br />

Den Überschuss führen wir der Rückstellung <strong>für</strong> Beitragsrückerstattung<br />

zu, soweit er nicht in Form der sogenannten<br />

Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />

Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung<br />

<strong>die</strong>nt dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie<br />

darf grundsätzlich nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen<br />

und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon<br />

nach § 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)<br />

abweichen, soweit <strong>die</strong> Rückstellung nicht auf bereits festgelegte<br />

Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung<br />

des § 56b VAG können wir <strong>die</strong> Rückstellung, im Interesse der<br />

Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden<br />

Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus<br />

den überschussberechtigten Versicherungsvetträgen, <strong>die</strong> auf<br />

allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind,<br />

oder – sofern <strong>die</strong> Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren<br />

und nicht nur vorübergehenden Änderung der<br />

Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der<br />

Deckungsrückstellung heranziehen. Wenn wir <strong>die</strong> Rückstellung<br />

<strong>für</strong> Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung<br />

der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir <strong>die</strong><br />

Versichertenbestände verursachungsorientiert.<br />

b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen<br />

über dem Wert liegt, mit dem <strong>die</strong> Kapitalanlagen in einer<br />

zum entsprechenden Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz auszuweisen<br />

wären. Die Bewertungsreserven sorgen <strong>für</strong> Sicherheit und<br />

<strong>die</strong>nen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten<br />

auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den<br />

Versicherungsnehmern gemäß § 153 Absatz 3 VVG unmittelbar<br />

zu. Hierzu wird <strong>die</strong> Höhe der Bewertungsreserven, <strong>die</strong> nach den<br />

aufsichtsrechtlichen Vorschriften <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beteiligung der Verträge<br />

zu berücksichtigen sind, monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte<br />

Wert wird den Verträgen nach einem verursachungsorientierten<br />

Verfahren rechnerisch zugeordnet (§ 153 Absatz 3 VVG). Hier<strong>für</strong><br />

wird der individuelle Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven<br />

einmal jährlich festgelegt. Bei Beendigung einer<br />

aufgeschobenen <strong>Rentenversicherung</strong> vor Beginn der Rentenzahlung<br />

(durch Tod oder Kündigung) oder bei Erleben des<br />

Rentenzahlungsbeginns teilen wir den <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Zeitpunkt<br />

ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Während des<br />

Rentenbezuges beteiligen wir Sie jährlich an den Bewertungsreserven.<br />

Hierzu werden <strong>die</strong> jeweils ermittelten Bewertungsreserven<br />

Ihrem Vertrag verursachungsgerecht zugeordnet und<br />

zum Beginn eines jeden Versicherungsjahres zur Hälfte zugeteilt.<br />

Erstmals erfolgt <strong>die</strong> Zuteilung ein Jahr nach Rentenzahlungsbeginn.<br />

Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung<br />

Ihres Vertrages<br />

a) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband (Tarifgruppe) III<br />

in der Bestandsgruppe <strong>Rentenversicherung</strong>en im Tarifwerk 2013.<br />

In Abhängigkeit von <strong>die</strong>ser Zuordnung erhält Ihre Versicherung<br />

Überschussanteile. Die Mittel <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussanteile werden<br />

bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres<br />

finanziert, ansonsten der Rückstellung <strong>für</strong> Beitragsrückerstattung<br />

entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze<br />

wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf<br />

Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen<br />

<strong>die</strong> Überschussanteilsätze und <strong>die</strong> Bemessungsgrößen,<br />

auf <strong>die</strong> sie sich beziehen in unserem Geschäftsbericht.<br />

Den Geschäftsbereicht können Sie bei uns jederzeit anfordern.<br />

Überschussverwendung bis Rentenzahlungsbeginn<br />

b) Die einzelne Versicherung erhält während der Aufschubzeit<br />

(das ist der Zeitraum vom Versicherungs- bis zum Rentenzahlungsbeginn)<br />

am Ende eines jeden Versicherungsjahres<br />

einen jährlichen Überschussanteil. Bei Versicherungen gegen<br />

Einmalbeitragszahlung bereits am Ende des ersten, ansonsten<br />

erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres. Bis zum<br />

Beginn der Rentenzahlung werden <strong>die</strong> jährlichen Überschussanteile<br />

verzinslich angesammelt (verzinsliche Ansammlung)<br />

oder nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung eines nur bei Erleben des Rentenzahlungsbeginn<br />

fälligen Bonus (Erlebensfallbonus ohne Todesfall-Leistung)<br />

verwendet. Wie <strong>die</strong> jährlichen Überschussanteile Ihrer Versicherung<br />

verwendet werden, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.<br />

Die verzinslich angesammelten Überschussanteile<br />

sind bzw. der Erlebensfallbonus ist wiederum am jährlichen<br />

Überschuss während der Aufschubzeit beteiligt.<br />

c) Darüber hinaus kann <strong>für</strong> Verträge, <strong>für</strong> <strong>die</strong> innerhalb des Geschäftsjahres<br />

<strong>die</strong> Aufschubzeit endet, ein Schlussüberschussanteil <strong>für</strong><br />

jedes beitragspflichtige Jahr gewährt werden. Bei Tod werden<br />

zunächst fiktive Schlussüberschussanteile so ermittelt, als wenn<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherung in dem Geschäftsjahr <strong>die</strong> Aufschubzeit enden<br />

würde; aus <strong>die</strong>sem Wert wird der, nach den anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik berechnete Barwert gezahlt,<br />

frühestens jedoch nach Ablauf des zweiten Versicherungsjahres.<br />

Bei Kündigung können Schlussüberschussanteile in<br />

verminderter Höhe fällig werden; <strong>für</strong> Aufschubzeiten bis zu<br />

30 Jahren frühestens nach Ablauf eines Drittels der Aufschubzeit<br />

bzw. <strong>für</strong> Aufschubzeiten über 30 Jahren frühestens nach Ablauf<br />

des zehnten Versicherungsjahres.<br />

Überschussverwendung zu Rentenzahlungsbeginn<br />

d) Zum Beginn der Rentenzahlung werden <strong>die</strong> bis dahin verzinslich<br />

angesammelten Überschussanteile bzw. der dann fällige<br />

Erlebensfallbonus, <strong>die</strong> gegebenenfalls fälligen Schlussgewinnanteile<br />

und <strong>die</strong> Beteiligung an den Bewertungsreserven nach<br />

den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zur einmaligen<br />

Erhöhung der versicherten Leistungen verwendet. Für<br />

<strong>die</strong> Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistung sind<br />

<strong>die</strong> zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginn <strong>für</strong> einen entsprechenden<br />

Tarif im Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen<br />

(z.B. garantierter Rechnungszins, Erlebensfallwahrscheinlichkeiten)<br />

maßgebend; vgl. Ergänzende versicherungsmathematische<br />

Hinweise.<br />

- Seite 3 -


OE 170 1.2013<br />

Bei Wahl der Kapitalabfindung (an Stelle der Rentenzahlung)<br />

werden <strong>die</strong> verzinslich angesammelten Überschussanteile<br />

bzw. der Erlebensfallbonus, <strong>die</strong> gegebenenfalls fälligen Schlussgewinnanteile<br />

und <strong>die</strong> Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

ausgezahlt.<br />

Überschussverwendung nach Rentenzahlungsbeginn<br />

e) Nach Rentenzahlungsbeginn erhält <strong>die</strong> einzelne Versicherung<br />

einen jährlichen Überschussanteil zu Beginn eines jeden<br />

Versicherungsjahres. Außerdem erhält <strong>die</strong> einzelne Versicherung<br />

eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß<br />

§ 2 Absatz 1 (b). Die Auszahlungsform der jährlichen Überschussanteile<br />

sowie der ggf. zugeteilten Bewertungsreserven kann<br />

bei Rentenzahlungsbeginn unter den dann <strong>für</strong> <strong>Rentenversicherung</strong>en<br />

angebotenen Überschussverwendungen gewählt<br />

werden. Derzeit können <strong>die</strong> jährlichen Überschussanteile sowie<br />

<strong>die</strong> ggf. zugeteilten Bewertungsreserven nach den anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik zur Erhöhung der Versicherungsleistung<br />

verwendet werden. Alternativ kann derzeit<br />

<strong>die</strong> gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden<br />

jährlichen Überschussanteile sowie der ggf. zugeteilten<br />

Bewertungsreserven bzw. eine Kombination mit der Verwendung<br />

zur Erhöhung der Versicherungsleistung vereinbart<br />

werden; <strong>die</strong>s bedarf einer Vereinbarung vor Rentenzahlungsbeginn.<br />

Die Änderung der künftigen Überschussverwendung<br />

ist während der Auszahlungsphase zum nächstfolgenden Jahrestag<br />

möglich.<br />

Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird,<br />

werden <strong>die</strong> jährlichen Überschussanteile sowie <strong>die</strong> ggf. zugeteilten<br />

Bewertungsreserven nach den anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik zur Erhöhung der Versicherungsleistung<br />

verwendet. Für <strong>die</strong> Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistung<br />

aus den Anteilen der Überschüsse und der<br />

ggf. zugeteilten Bewertungsreserven sind <strong>die</strong> jeweils zum Zeitpunkt<br />

der Zuteilung <strong>für</strong> einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft<br />

geltenden Rechnungsgrundlagen (z.B. garantierter<br />

Rechnungszins, Erlebensfallwahrscheinlichkeiten) maßgebend;<br />

vgl. Ergänzende Versicherungsmathematische Hinweise.<br />

(3) Information über <strong>die</strong> Höhe der Überschussbeteiligung<br />

Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab.<br />

Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar.<br />

Wichtigster Einflussfaktor ist dabei <strong>die</strong> Zinsentwicklung des Kapitalmarktes.<br />

Aber auch <strong>die</strong> Entwicklung des versicherten Risikos und der<br />

Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung<br />

kann also nicht garantiert werden.<br />

(4) Auswirkung eines Anstiegs der Lebenserwartung<br />

Bei einem unerwartet starken Anstieg der Lebenserwartung kann sich<br />

wegen unserer Garantiezusage <strong>für</strong> <strong>die</strong> lebenslange Zahlung Ihrer<br />

Altersrente der erforderliche Kapitalbedarf erhöhen. In solchen Fällen<br />

sind wir verpflichtet, zusätzliche Deckungsrückstellungen zu bilden. Zur<br />

Finanzierung <strong>die</strong>ser Deckungsrückstellungen verwenden wir vertragsindividuell<br />

<strong>die</strong> anfallenden Überschüsse aus <strong>Rentenversicherung</strong>en.<br />

Dabei handelt es sich um künftige, noch nicht deklarierte laufende<br />

Überschussanteile und Schlussüberschussanteile. Die besondere<br />

Verwendung können wir solange vornehmen, bis <strong>die</strong> benötigte zusätzliche<br />

Deckungsrückstellung erreicht ist. Bereits gutgeschriebene<br />

Überschussanteile bleiben unverändert erhalten.<br />

Bei Kündigung der Versicherung, Tod der versicherten Person oder –<br />

sofern vereinbart – Wahl der Kapitalabfindung vor Rentenzahlungsbeginn,<br />

werden <strong>die</strong> zur Finanzierung der Deckungsrückstellungen<br />

verwendeten Überschüsse ausgezahlt.<br />

§ 3<br />

Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen<br />

worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein<br />

angegebenen Beginn der Versicherung. Allerdings entfällt<br />

unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages<br />

(vgl. § 7 Absätze 2 und 3 sowie § 8).<br />

§ 4<br />

Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.<br />

Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Sofern <strong>für</strong> den Todesfall der versicherten Person eine Leistung<br />

vereinbart ist, besteht unsere Leistungspflicht grundsätzlich unabhängig<br />

davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir<br />

gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn <strong>die</strong><br />

versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizei<strong>die</strong>nstes oder<br />

bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt<br />

sich eine <strong>für</strong> den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf <strong>die</strong> Auszahlung<br />

des <strong>für</strong> den Todestag berechneten Rückkaufswertes (§ 9 Absätze 3 bis<br />

6). Für den Todestag versicherte Rentenleistungen (z.B. auch aus einer<br />

ggf. bestehenden Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung) vermindern<br />

sich auf den Betrag, den wir aus dem <strong>für</strong> den Todestag<br />

berechneten Rückkaufswert erbringen können. Nach Ablauf des ersten<br />

Versicherungsjahres entfällt <strong>die</strong>se Einschränkung unserer Leistungspflicht,<br />

wenn <strong>die</strong> versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während<br />

eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von<br />

atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />

Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />

biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich<br />

unsere Leistungspflicht auf <strong>die</strong> Auszahlung des <strong>für</strong> den Todestag<br />

berechneten Rückkaufswertes (§ 9 Absätze 3 bis 6), sofern der Einsatz<br />

oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl<br />

von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

§ 5<br />

Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />

(1) Sofern <strong>für</strong> den Todesfall der versicherten Person eine Leistung<br />

vereinbart ist, leisten wir <strong>die</strong>se bei vorsätzlicher Selbsttötung, wenn seit<br />

Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht<br />

Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird,<br />

dass <strong>die</strong> Tat in einem <strong>die</strong> freie Willensbestimmung ausschließenden<br />

Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.<br />

Anderenfalls zahlen wir den <strong>für</strong> den Todestag berechneten Rückkaufswert<br />

Ihrer Versicherung (§ 9 Absätze 3 bis 6), jedoch nicht mehr als eine<br />

<strong>für</strong> den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Für den Todesfall versicherte<br />

Rentenleistungen (z.B. aus einer ggf. bestehenden Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung)<br />

vermindern sich auf den Betrag, den wir<br />

aus dem <strong>für</strong> den Todestag berechneten Rückkaufswert erbringen<br />

können.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere<br />

Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />

der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der<br />

Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des<br />

geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.<br />

§ 6<br />

Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf,<br />

dass Sie alle vor Vertragsschluss in Textform gestellten Fragen<br />

wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fragen nach gegenwärtigen<br />

oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und<br />

Beschwerden.<br />

(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch<br />

<strong>die</strong>se - neben Ihnen - <strong>für</strong> <strong>die</strong> wahrheitsgemäße und vollständige<br />

Beantwortung der Fragen verantwortlich.<br />

Rücktritt<br />

(3) Wenn Umstände, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übernahme des Versicherungsschutzes<br />

Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person<br />

- Seite 4 -


OE 170 1.2013<br />

(vgl. Absatz 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können<br />

wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen<br />

wird, dass <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich<br />

noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung<br />

der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />

wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />

<strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätten.<br />

(4) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben<br />

wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt<br />

unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen<br />

wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder <strong>für</strong><br />

den Eintritt oder <strong>die</strong> Feststellung des Versicherungsfalles noch <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich<br />

war. Haben Sie oder <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong> Anzeigepflicht arglistig<br />

verletzt sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(5) Wenn <strong>die</strong> Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen<br />

wir den Rückkaufswert (§ 9 Absätze 3 bis 6). Die Regelung des § 9<br />

Absatz 3 Satz 3 gilt nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie<br />

nicht verlangen.<br />

Kündigung<br />

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil <strong>die</strong> Verletzung der<br />

vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober<br />

Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer<br />

Frist von einem Monat kündigen.<br />

(7) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird,<br />

dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />

wenn auch zu anderen <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätten.<br />

(8) Kündigen wir <strong>die</strong> Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung<br />

in eine beitragsfreie Versicherung um. Die Regelungen des § 9 Absätze<br />

9 bis 12 gelten entsprechend.<br />

Vertragsanpassung<br />

(9) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag<br />

auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen<br />

<strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätten, werden <strong>die</strong> anderen <strong>Bedingungen</strong><br />

auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben sowohl<br />

Sie als auch <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong> Anzeigepflichtverletzung<br />

nicht zu vertreten, werden <strong>die</strong> anderen <strong>Bedingungen</strong> ab der laufenden<br />

Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

(10) Erhöht sich durch <strong>die</strong> Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als<br />

10% oder schließen wir den Versicherungsschutz <strong>für</strong> den nicht<br />

angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der<br />

Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.<br />

Ausübung unserer Rechte<br />

(11) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />

stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung<br />

in Textform auf <strong>die</strong> Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen<br />

haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats<br />

schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem<br />

wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, <strong>die</strong> das von uns geltend<br />

gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer<br />

Rechte müssen wir <strong>die</strong> Umstände angeben, auf <strong>die</strong> wir unsere Erklärung<br />

stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere<br />

Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung<br />

angeben.<br />

(12) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung<br />

sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand<br />

oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

(13) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei Jahren<br />

seit Vertragsschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf<br />

<strong>die</strong>ser Frist eingetreten, können wir <strong>die</strong> Rechte auch nach Ablauf der<br />

Frist geltend machen. Haben Sie oder <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong><br />

Anzeigepflicht arglistig verletzt, beträgt <strong>die</strong> Frist zehn Jahre.<br />

Anfechtung<br />

(14) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch<br />

unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf<br />

unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist.<br />

Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir<br />

Ihnen gegenüber <strong>die</strong> Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der<br />

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis<br />

hatten. Absatz 5 gilt entsprechend.<br />

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung<br />

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung<br />

entsprechend. Die Fristen nach Absatz 13 beginnen mit der Änderung<br />

oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten<br />

oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.<br />

Erklärungsempfänger<br />

(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung,<br />

<strong>die</strong> Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere<br />

Personals Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben<br />

ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, <strong>die</strong>se Erklärung entgegenzunehmen.<br />

Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden<br />

oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber<br />

des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung<br />

als bevollmächtigt ansehen.<br />

§ 7<br />

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Die Beiträge zu Ihrer <strong>Rentenversicherung</strong> können Sie je nach<br />

Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge<br />

(laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode<br />

umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung<br />

entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr<br />

bzw. ein halbes Jahr.<br />

(2) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Ablauf<br />

von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen,<br />

jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge<br />

(Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns<br />

zu zahlen.<br />

(3) Für <strong>die</strong> Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie<br />

fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist <strong>die</strong><br />

Einziehung des Beitrages von einem Konto schriftlich vereinbart, gilt <strong>die</strong><br />

Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 genannten<br />

Fälligkeitstermin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten<br />

Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr<br />

Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist <strong>die</strong> Zahlung auch<br />

dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen<br />

Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der<br />

Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,<br />

künftig <strong>die</strong> Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre<br />

Kosten.<br />

(5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung<br />

mit uns erforderlich.<br />

(6) Bei Tod der versicherten Person werden wir etwaige Beitragsrückstände<br />

mit der Versicherungsleistung verrechnen.<br />

§ 7a<br />

Wie kann der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten<br />

erhalten bleiben?<br />

Zur Überbrückung von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten<br />

haben Sie mehrmals während der Beitragszahlungsdauer einen<br />

Anspruch auf folgende Möglichkeiten, den vollen Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> Haupt- und Zusatzversicherung(en) aufrecht zu erhalten.<br />

Die einzelnen Zeiträume sind je nach Wahl jeweils auf maximal<br />

sechs Monate bzw. zwölf Monate begrenzt und dürfen während<br />

der gesamten Beitragszahlungsdauer insgesamt einen Zeitraum<br />

von 24 Monaten nicht überschreiten. Der Antrag ist uns schriftlich einzureichen.<br />

a) Beitragsstundung<br />

Die Beitragszahlung kann ab dem 3. Versicherungsjahr bis zu<br />

sechs Monate zinslos gestundet werden. Voraussetzung ist, dass<br />

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OE 170 1.2013<br />

der Rückkaufswert aus der Hauptversicherung (vgl. § 9 Absatz<br />

3) zum Zeitpunkt des Stundungsbeginns mindestens<br />

so hoch ist wie <strong>die</strong> Summe der zu stundenden Beträge.<br />

b) Teilbeitrags- bzw. Risikobeitragszahlung<br />

Die Beitragszahlung kann ab dem 3. Versicherungsjahr bis zu<br />

12 Monate unter Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes<br />

reduziert werden. Auf Wunsch unterbreiten wir einen<br />

entsprechenden Vorschlag über <strong>die</strong> mögliche Höhe der Reduzierung.<br />

Die Beitragsdifferenz wird zinslos gestundet.<br />

Nachzahlung oder Vertragsänderung<br />

Nach Ablauf des Stundungszeitraums gemäß a) oder b) müssen Sie<br />

<strong>die</strong> gestundeten Beiträge nachzahlen. Soll anstelle der Nachzahlung<br />

ein Ausgleich durch eine Vertragsänderung erfolgen, erstellen wir<br />

einen Änderungsvorschlag.<br />

Bei einer Nachzahlung bleiben der garantierte Rückkaufswert und<br />

<strong>die</strong> beitragsfreie Rente unverändert bestehen. Sofern statt der Nachzahlung<br />

ein Ausgleich durch eine Vertragsänderung erfolgen soll,<br />

werden der garantierte Rückkaufswert bzw. <strong>die</strong> beitragsfreie Rente<br />

entsprechend reduziert. Die neuen Garantiewerte teilen wir im<br />

Rahmen der Vertragsänderung mit.<br />

§ 8<br />

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag<br />

nicht rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können<br />

wir – solange <strong>die</strong> Zahlung nicht bewirkt ist – vom Versicherungsvertrag<br />

zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird,<br />

dass Sie <strong>die</strong> nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />

Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen <strong>die</strong> Kosten der zur Gesundheitsprüfung<br />

durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.<br />

(2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen<br />

Hinweis im Versicherungsschein auf <strong>die</strong>se Rechtsfolge aufmerksam<br />

gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns<br />

nachgewiesen wird, dass Sie <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu vertreten<br />

haben.<br />

(3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem<br />

Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden<br />

ist oder nicht eingezogen werden konnte, so erhalten Sie von uns auf<br />

Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine<br />

Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den<br />

Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entfällt oder vermindert<br />

sich damit Ihr Versicherungsschutz. Auf <strong>die</strong>se Rechtsfolgen<br />

werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.<br />

§ 9<br />

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen<br />

oder beitragsfrei stellen?<br />

Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn<br />

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der laufenden<br />

Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen.<br />

(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist <strong>die</strong>se Kündigung<br />

unwirksam, wenn <strong>die</strong> verbleibende beitragspflichtige Rente unter<br />

einen Mindestbetrag von 600,00 € jährlich sinkt. In <strong>die</strong>sem Falle müssen<br />

Sie Ihre Versicherung ggf. in einem geringeren Umfang teilweise oder<br />

ganz kündigen.<br />

Auszahlung eines Rückkaufwertes bei Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn<br />

(3) Ist <strong>für</strong> den Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eine Leistung<br />

vereinbart, werden wir nach § 169 VVG den Rückkaufswert erstatten,<br />

höchstens jedoch <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Todesfall vereinbarte Leistung (siehe<br />

Absatz 7). Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />

zum Kündigungstermin nach Absatz 1 berechnete<br />

Deckungskapital der Versicherung. Mindestens erstatten wir jedoch<br />

den Betrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Vertei-<br />

lung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze<br />

(vgl. § 10 Absatz 2 Satz 3) angesetzten Abschluss- und<br />

Vertriebskosten auf <strong>die</strong> ersten fünf Vertragsjahre ergibt.<br />

Abzug<br />

Von dem so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug in Höhe von 50,00 € zzgl.<br />

1 % der Summe der vom Kündigungstermin bis zum Ablauf der<br />

Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge (ohne Beiträge <strong>für</strong><br />

eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen und ohne Beiträge<br />

<strong>für</strong> eine evtl. vereinbarte Abrufphase). Für ausstehende Beiträge wird<br />

aber max. ein Betrag in Höhe von 100,00 € abgezogen. Bei einer<br />

beitragsfreien Versicherung beträgt der Abzug 50,00 €.<br />

Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von<br />

uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug <strong>für</strong> angemessen, weil mit ihm<br />

<strong>die</strong> Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />

ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein<br />

Ausgleich <strong>für</strong> kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere<br />

versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug und seiner Höhe<br />

finden Sie in der Rückkaufswerttabelle, der Sie auch Informationen zum<br />

Rückkaufswert und seiner Höhe entnehmen können.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem Abzug zugrunde liegenden<br />

Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen<br />

oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug<br />

bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />

Beitragsrückstände werden vom Auszahlungsbetrag abgesetzt.<br />

Teilkündigung bzw. Herabsetzung<br />

Bei einer Versicherung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Todesfall vor Rentenbeginn eine<br />

Leistung vereinbart worden ist und <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine laufende Beitragszahlung<br />

erfolgt, besteht auch <strong>die</strong> Möglichkeit den Vertrag nur teilweise zu kündigen<br />

bzw. herabzusetzen. Bei einer Teilkündigung bzw. Herabsetzung<br />

gilt <strong>die</strong> vorgenannte Regelung entsprechend <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragssumme<br />

des wegfallenden Vertragsteils, wobei der Abzugsbetrag 1 % der ab<br />

Teilkündigungstermin noch ausstehenden Beitragssumme des wegfallenden<br />

Vertragsteils (ohne Beiträge <strong>für</strong> eventuell eingeschlossene<br />

Zusatzversicherungen und ohne Beiträge <strong>für</strong> eine evtl. vereinbarte<br />

Abrufphase) beträgt. Der Abzug ist max. auf einen Betrag in Höhe von<br />

100,00 € begrenzt.<br />

Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgesetzt.<br />

Im Falle einer teilweisen Kündigung bzw. Herabsetzung reduzieren<br />

sich der künftige Rückkaufswert, <strong>die</strong> künftigen versicherten Rentenzahlungen,<br />

ein vereinbarter Todesfallschutz sowie ggf. weitere versicherte<br />

Leistungen. Die künftige versicherte Rente wird aus dem verbleibenden<br />

Deckungskapital Ihrer Versicherung nach den anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik unter Beachtung des bei Vertragsschluss<br />

vereinbarten Tarifes gebildet.<br />

Wertentnahme<br />

Bei einer Versicherung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Todesfall vor Rentenbeginn eine<br />

Leistung vereinbart worden ist und <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine laufende Beitragszahlung<br />

erfolgt, besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, nur <strong>die</strong> bisherige Vertragsentwicklung<br />

(den zum Berechnungstermin erreichten rückkaufsfähige Vertragsstand),<br />

teilweise zu kündigen (Wertentnahme). Hierbei muss der<br />

vereinbarte Beitrag und damit <strong>die</strong> Beitragssumme des verbleibenden<br />

beitragspfl ichtigen Vertragsteiles unverändert bleiben sowie <strong>die</strong> verbleibende<br />

beitragspfl ichtige Rente nicht unter einen Mindestbetrag<br />

von 600,00 € jährlich sinken. Bei einer Wertentnahme erfolgt kein Abzug<br />

vom auszuzahlenden Rückkaufswert.<br />

Im Falle einer Wertentnahme wird höchstens <strong>die</strong> bei Tod fällige Leistung<br />

ausgezahlt.<br />

Im Falle einer Wertentnahme reduzieren sich der künftige Rückkaufswert,<br />

<strong>die</strong> künftigen versicherten Rentenzahlungen, ein vereinbarter<br />

Todesfallschutz sowie ggf. weitere versicherte Leistungen. Die künftige<br />

versicherte Rente wird aus dem verbleibenden Deckungskapital Ihrer<br />

Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

unter Beachtung des bei Vertragsschluss vereinbarten Tarifes<br />

gebildet.<br />

Beitragsrückstände werden vom Auszahlungsbetrag abgesetzt.<br />

(4) Der Abzug vom Rückkaufswert bei Kündigung vor Beginn der<br />

Rentenzahlung entfällt<br />

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OE 170 1.2013<br />

- in den letzten fünf Versicherungsjahren vor dem vereinbarten<br />

Rentenzahlungsbeginn, wenn <strong>die</strong> Versicherung seit Vertragsbeginn<br />

mindestens 12 Jahre bestanden hat,<br />

- bei einer Wertentnahme (vgl. Absatz 3),<br />

- bei Vereinbarung der Abrufoption: in den letzten fünf Jahren vor<br />

dem frühestmöglichen Rentenzahlungsbeginn, wenn <strong>die</strong> Versicherung<br />

seit Vertragsbeginn mindestens 12 Jahre bestanden<br />

hat, und während der Abrufphase.<br />

(5) Wir sind gemäß § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz<br />

3 Sätze 1 bis 3 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen,<br />

soweit <strong>die</strong>s erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der<br />

Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der<br />

dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen<br />

ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung<br />

ist jeweils auf ein Jahr befristet. Diese Regelung gilt <strong>für</strong> den Fall<br />

der Teilkündigung bzw. Herabsetzung und <strong>die</strong> Wertentnahme entsprechend.<br />

(6) Im Falle der Kündigung und Teilkündigung sowie der Wertentnahme<br />

vor Rentenzahlungsbeginn zahlen wir zusätzlich <strong>die</strong> Ihrem Vertrag<br />

bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits<br />

in dem nach Absätzen 3 bis 5 berechneten Rückkaufswert enthalten<br />

sind, sowie bei einer Kündigung einen Schlussüberschussanteil, soweit<br />

ein solcher nach § 2 Absatz 2 vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich<br />

der Auszahlungsbetrag ggf. um <strong>die</strong> Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz<br />

1 b zugeteilten Bewertungsreserven.<br />

Begrenzung des Rückkaufswertes<br />

(7) Im Falle einer Auszahlung eines Rückkaufswertes vor Rentenzahlungsbeginn<br />

wird höchstens <strong>die</strong> bei Tod fällige Leistung ausgezahlt.<br />

Ergibt sich gegenüber dem Rückkaufswert ein Restbetrag, wird<br />

hieraus nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

eine beitragsfreie Rente (ohne Todesfall-Leistung und ohne<br />

Rentengarantiezeit) unter Beachtung des bei Vertragsschluss vereinbarten<br />

Tarifes gebildet, <strong>die</strong> nur dann fällig wird, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />

Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Für <strong>die</strong> so<br />

verbleibende <strong>Rentenversicherung</strong> kann an Stelle der Rentenzahlung<br />

<strong>die</strong> Kapitalzahlung gemäß § 1 Absatz 3 (Kapitalwahlrecht) erfolgen.<br />

Hier<strong>für</strong> muss der Antrag auf Kapitalabfindung spätestens 3 Jahre vor<br />

dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen sein.<br />

Wird jedoch <strong>die</strong> beitragsfreie Mindestrente von 600,00 € jährlich nicht<br />

erreicht, wird der Rückkaufswert nach Absatz 3 ohne Begrenzung auf<br />

<strong>die</strong> bei Tod fällige Leistung ausgezahlt.<br />

(8) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />

In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von<br />

Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 10) nur der Mindestwert gemäß<br />

Absatz 3 Satz 3 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert<br />

erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt <strong>die</strong> Summe der<br />

eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor<br />

und nach dem Abzug und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist,<br />

können Sie der Rückkaufswerttabelle entnehmen.<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung vor Rentenzahlungsbeginn<br />

anstelle einer Kündigung<br />

(9) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung<br />

der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen,<br />

ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit zu werden. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall setzen wir <strong>die</strong> versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine<br />

beitragsfreie Rente herab, <strong>die</strong> nach den anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />

<strong>für</strong> den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />

unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz<br />

3 Satz 1 bis 3 errechnet wird.<br />

Abzug<br />

Der aus Ihrer Versicherung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung der beitragsfreien Rente<br />

zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug in Höhe<br />

von 1% der Summe der vom Beitragsfreistellungstermin bis zum Ablauf<br />

der Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge (ohne<br />

Beiträge <strong>für</strong> eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen und ohne<br />

Beiträge <strong>für</strong> eine evtl. vereinbarte Abrufphase), maximal um einen Betrag<br />

in Höhe von 100,00 €, sowie um rückständige Beiträge.<br />

Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von<br />

uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug <strong>für</strong> angemessen, weil mit ihm<br />

<strong>die</strong> Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />

ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich<br />

<strong>für</strong> kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen<br />

sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie in der Tabelle<br />

über <strong>die</strong> beitragsfreien Leistungen.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem Abzug zugrunde liegenden<br />

Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen<br />

oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug<br />

bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />

(10) Der Abzug bei Beitragsfreistellung entfällt in den letzten fünf Versicherungsjahren<br />

vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn (bei<br />

Vereinbarung der Abrufoption: in den letzten fünf Jahren vor dem<br />

frühestmöglichen Rentenzahlungsbeginn), wenn <strong>die</strong> <strong>Rentenversicherung</strong><br />

seit Vertragsbeginn mindestens 12 Jahre bestanden hat.<br />

(11) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />

In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung<br />

von Abschluss- und Vertriebskosten (§ 10) nur der Mindestwert<br />

gemäß Absatz 3 Satz 3 zur Bildung einer beitragsfreien Rente<br />

vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in<br />

Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente<br />

zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihre<br />

Höhe können Sie der Tabelle über <strong>die</strong> beitragsfreien Leistungen<br />

entnehmen.<br />

(12) Haben Sie <strong>die</strong> vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht<br />

beantragt und erreicht <strong>die</strong> nach Absatz 9 zu berechnende<br />

beitragsfreie Jahresrente den Mindestbetrag von 600,00 € nicht, so<br />

erhalten Sie den Auszahlungsbetrag, der sich nach den Absätzen 3 bis<br />

6 ergibt. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht<br />

können Sie nur verlangen, wenn <strong>die</strong> verbleibende beitragspflichtige<br />

Jahresrente mindestens 600,00 € beträgt.<br />

Befristete Beitragsfreistellung<br />

(13) Eine Beitragsfreistellung (ggf. zusammen mit Zusatzversicherungen)<br />

können Sie auch befristet <strong>für</strong> 12 Monate beantragen. Die<br />

Wiederinkraftsetzung zum vereinbarten Zeitpunkt wird nicht von den<br />

Gesundheitsverhältnissen und ggf. der Beibehaltung eines evtl. schon<br />

ausgeübten Berufs abhängig gemacht. Soll <strong>die</strong> Wiederinkraftsetzung<br />

zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung erfolgen und sind<br />

Zusatzversicherungen vereinbart, so ist <strong>die</strong> Wiederinkraftsetzung von<br />

einer erneuten Prüfung des Risikos entsprechend der Regelung unter<br />

Absatz 14 abhängig. Der wieder auflebende Versicherungsschutz gilt<br />

vorbehaltlich der Regelung in Absatz 15.<br />

Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung<br />

(14) Nach einer nicht zeitlich befristeten Beitragsfreistellung ist eine<br />

Wiederherstellung des vollen Versicherungsschutzes innerhalb von<br />

24 Monaten nach der Beitragsfreistellung davon abhängig, dass sich<br />

bei einer erneuten Prüfung das Risiko (z.B. Gesundheitsverhältnisse)<br />

aus unserer Sicht nicht nachteilig verändert hat. Das gilt ebenso <strong>für</strong><br />

gemäß Absatz 13 zeitlich befristete Beitragsfreistellungen, wenn <strong>die</strong><br />

Wiederinkraftsetzung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung<br />

erfolgen soll. Nach Ablauf von 24 Monaten seit der Beitragsfreistellung<br />

besteht kein Anspruch auf eine Wiederinkraftsetzung.<br />

(15) Lebt unsere aus irgendeinem Grund erloschene oder auf <strong>die</strong><br />

herabgesetzte beitragsfreie Versicherung beschränkte Leistungspflicht<br />

aus der Hauptversicherung und aus ggf. vereinbarten Zusatzversicherungen<br />

wieder auf (Wiederinkraftsetzung), so können Ansprüche aus<br />

dem wieder in Kraft gesetzten Teil der Haupt- und ggf. Zusatzversicherungen<br />

nicht aufgrund solcher Ursachen (Todesfall, Krankheit,<br />

Körperverletzung, Kräfteverfall) geltend gemacht werden, <strong>die</strong> während<br />

der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten<br />

sind.<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bei Kündigung vor<br />

Rentenzahlungsbeginn<br />

(16) Ist <strong>für</strong> den Todesfall keine Leistung vereinbart, wandelt sich <strong>die</strong><br />

Versicherung bei Kündigung (Voll- oder Teilkündigung gemäß Absatz<br />

2) ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung mit<br />

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OE 170 1.2013<br />

herabgesetzter Rente um, wenn <strong>die</strong>se und ggf. <strong>die</strong> verbleibende<br />

beitragspflichtige Rente <strong>die</strong> in Absatz 12 genannten Mindestbeträge<br />

erreichen. Dies gilt nicht in den letzten fünf Versicherungsjahren<br />

vor Rentenzahlungsbeginn, wenn der Vertrag seit Vertragsbeginn<br />

mindestens 12 Jahre bestanden hat. Für <strong>die</strong> Berechnung der<br />

herabgesetzten beitragsfreien Rente gilt Absatz 9. Bei Nichterreichen<br />

der jeweiligen Mindestbeträge erlischt <strong>die</strong> Versicherung und Sie erhalten<br />

den Auszahlungsbetrag, der sich nach den Absätzen 3 bis<br />

6 ergibt.<br />

Teilweise Kündigung nach Rentenzahlungsbeginn<br />

(17) Die vollständige Kündigung nach dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn<br />

ist nicht möglich. Nach Rentenzahlungsbeginn ist eine<br />

teilweise Kündigung mit Frist von 14 Tagen zum darauffolgenden<br />

Monatsersten möglich,<br />

- sofern und solange eine Todesfall-Leistung nach Rentenzahlungsbeginn<br />

versichert ist und<br />

- <strong>die</strong> verbleibende, vereinbarte Rente (ohne Rentenerhöhungen aus<br />

der Überschussbeteiligung) nicht unter einen Mindestbetrag von<br />

600,00 € jährlich sinkt und<br />

- der auszuzahlende Betrag mindestens 1.000,00 € beträgt.<br />

Werden durch <strong>die</strong> teilweise Kündigung <strong>die</strong> vorgenannten Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt, ist <strong>die</strong>se unwirksam. Sofern eine Rentengarantiezeit<br />

oder eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung vereinbart ist,<br />

kann keine teilweise Kündigung erfolgen.<br />

Im Fall einer teilweisen Kündigung werden wir den auf den gekündigten<br />

Versicherungsteil entfallenden Rückkaufswert erstatten. Er ist<br />

das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit<br />

den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin<br />

berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung. Höchstens<br />

wird jedoch als Rückkaufswert <strong>die</strong> Leistung gezahlt, <strong>die</strong> zum Kündigungstermin<br />

auch im Falle des Ablebens der versicherten Person als<br />

Todesfall-Leistung gezahlt werden würde.<br />

Im Falle einer teilweisen Kündigung reduzieren sich der künftige Rückkaufswert,<br />

<strong>die</strong> künftigen versicherten Rentenzahlungen, ein vereinbarter<br />

Todesfallschutz sowie ggf. weitere versicherte Leistungen. Die<br />

künftige versicherte Rente wird aus dem verbleibenden Deckungskapital<br />

Ihrer Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

unter Beachtung des bei Vertragsschluss vereinbarten<br />

Tarifes gebildet; <strong>die</strong>se Rente wird weiterhin gezahlt, solange <strong>die</strong><br />

versicherte Person <strong>die</strong> Fälligkeitstermine erlebt. Wird <strong>die</strong> künftige<br />

versicherte Rente auf den jährlichen Mindestbetrag von 600,00 € reduziert,<br />

entfällt <strong>die</strong> Todesfall-Leistung.<br />

Die teilweise Kündigung Ihrer Versicherung nach dem Rentenzahlungsbeginn<br />

ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht<br />

dann nicht unbedingt <strong>die</strong> Summe der eingezahlten Beiträge.<br />

Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes entspricht jedoch mindestens<br />

den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebeträgen,<br />

deren Höhe vom Zeitpunkt der teilweisen Kündigung des Vertrages<br />

abhängen.<br />

Beitragsrückzahlung<br />

(18) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />

§ 10<br />

Wie werden <strong>die</strong> Kosten Ihres<br />

Vertrages verrechnet?<br />

(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind bereits in<br />

Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und<br />

Vertriebskosten sowie um übrige Kosten.<br />

Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere<br />

Abschlussprovisionen <strong>für</strong> den Versicherungsvermittler. Außerdem<br />

umfassen <strong>die</strong> Abschluss- und Vertriebskosten <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen,<br />

<strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung<br />

stehen, sowie Werbekosten. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere<br />

<strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> laufende Verwaltung.<br />

Die Höhe der bei Vertragsabschluss einkalkulierten Kosten können<br />

Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.<br />

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren<br />

nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei<br />

werden <strong>die</strong> ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und<br />

Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht <strong>für</strong> Leistungen im<br />

Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen<br />

Versicherungsperiode und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer Deckungsrückstellung<br />

aufgrund von § 25 Absatz 2 RechVersV i.V.m. § 169 Absatz<br />

3 VVG bestimmt sind. Der auf <strong>die</strong>se Weise zu tilgende Betrag ist<br />

nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen<br />

während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.<br />

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über <strong>die</strong><br />

vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt, <strong>die</strong> übrigen<br />

Kosten über <strong>die</strong> gesamte Vertragslaufzeit.<br />

(4) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur<br />

Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur der Mindestwert<br />

gemäß § 9 Absatz 3 zur Bildung der beitragsfreien Rente oder <strong>für</strong> einen<br />

Rückkaufswert vorhanden ist. Nähere Informationen können Sie der<br />

Rückkaufswerttabelle und der Tabelle über <strong>die</strong> beitragsfreien Leistungen<br />

entnehmen.<br />

§ 11<br />

Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung<br />

verlangt wird?<br />

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen<br />

Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlich beglaubigten<br />

Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person.<br />

(2) Wir können vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auf unsere<br />

Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass <strong>die</strong> versicherte<br />

Person noch lebt.<br />

(3) Der Tod der versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich<br />

anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche,<br />

Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen.<br />

Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.<br />

(4) Ist <strong>für</strong> den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein<br />

ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über <strong>die</strong> Todesursache<br />

sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, <strong>die</strong> zum Tode<br />

der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.<br />

(5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />

weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen<br />

verbundenen Kosten trägt derjenige, der <strong>die</strong> Versicherungsleistung<br />

beansprucht.<br />

(6) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten<br />

auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte<br />

auch <strong>die</strong> damit verbundene Gefahr.<br />

§ 12<br />

Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt<br />

ansehen, über <strong>die</strong> Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen,<br />

insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können<br />

aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins<br />

seine Berechtigung nachweist.<br />

(2) In den Fällen des § 13 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis<br />

der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns <strong>die</strong> schriftliche<br />

Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.<br />

§ 13<br />

Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie<br />

als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns<br />

keine andere Person benannt haben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Ansprüche aus dem<br />

Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtiger).<br />

Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht<br />

jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person<br />

kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden.<br />

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(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte<br />

sofort und unwiderruflich <strong>die</strong> Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag<br />

erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben,<br />

kann <strong>die</strong>ses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen<br />

Benannten aufgehoben werden.<br />

(3) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. Absätze<br />

1 und 2) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn<br />

sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.<br />

Das Gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen<br />

aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt<br />

rechtlich möglich sind.<br />

§ 14<br />

Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift<br />

und Ihres Namens?<br />

(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich<br />

mitteilen. Andernfalls können <strong>für</strong> Sie Nachteile entstehen, da wir eine<br />

an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an<br />

Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In <strong>die</strong>sem Fall gilt<br />

unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />

Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie <strong>die</strong> Versicherung in<br />

Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung<br />

verlegt haben.<br />

(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

§ 15<br />

Welche Kosten stellen wir Ihnen<br />

gesondert in Rechnung?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein<br />

zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir <strong>die</strong> in<br />

solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei<br />

- Erstellung einer Ersatzurkunde <strong>für</strong> den Versicherungsschein<br />

- Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsänderungen<br />

- Bearbeitung von Drittrechtsverfügungen (z.B. Abtretungen und<br />

Verpfändungen) oder Übertragungen/Versicherungsnehmerwechsel<br />

- Klärung eines unklaren Bezugsrechtes<br />

- Zustimmung Dritter im Zusammenhang mit Vertragsänderungen<br />

oder Vertragsbeendigungen<br />

(2) Falls Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem pauschalen Abgeltungsbetrag<br />

zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder<br />

dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesent-<br />

lich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird<br />

– im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />

§ 16<br />

Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

Anwendung. Die Sprache <strong>für</strong> alle Vertragsbedingungen und Vertragsinformationen<br />

ist Deutsch. Die Kommunikation während der Vertragsdauer<br />

erfolgt in deutscher Sprache.<br />

§ 17<br />

Wo ist der Gerichtsstand?<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />

sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der <strong>für</strong> den<br />

Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sie können bei<br />

Klagen gegen uns auch das Gericht anrufen, in dessen Bezirk Sie zur<br />

Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines<br />

solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem<br />

Gericht erhoben werden, das <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig<br />

ist. Haben Sie den Versicherungsvertrag <strong>für</strong> Ihren Geschäfts- oder<br />

Gewerbebetrieb abgeschlossen, bestimmt sich das zuständige<br />

Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.<br />

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands oder ist Ihr Wohnsitz,<br />

Ihr gewöhnlicher Aufenthalt oder Ihr Geschäftssitz im Zeitpunkt<br />

der Klageerhebung nicht bekannt, ist abweichend von Absatz 2<br />

das Gericht zuständig, in dessen Bezirk wir unseren Geschäftssitz haben.<br />

Ergänzende Versicherungsmathematische Hinweise<br />

Beitrag und Versicherungsleistungen sowie Bemessungsgrößen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Überschussbeteiligung werden nach den anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />

ermittelt. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt<br />

<strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht vorgelegt. Die Beitragskalkulation<br />

erfolgt geschlechtsunabhängig mit Annahmen der Lebenserwartung<br />

auf Basis der Sterbetafel DAV 2004 R und einem Rechnungszins<br />

von 1,75 %.<br />

Zum Rentenzahlungsbeginn wird <strong>die</strong> aus dem Überschussguthaben<br />

zu bildende Rente mit den zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt <strong>für</strong> einen entsprechenden<br />

Tarif im Neugeschaft geltenden Rechnungsgrundlagen (z.B.<br />

garantierter Rechnungszins, Erlebenswahrscheinlichkeiten) kalkuliert.<br />

Im Rentenbezug sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung der Erhöhung der Versicherungsleistung<br />

aus den Überschussanteilen jeweils <strong>die</strong> zum Zeitpunkt<br />

der Zuteilung <strong>für</strong> einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft geltenden<br />

Rechnungsgrundlagen (z.B. garantierter Rechnungszins, Erlebensfallwahrscheinlichkeiten)<br />

maßgebend.<br />

OE 170 1.2013<br />

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