Mitteilungsblatt KW 49/2013 - Gemeinde Winterbach
Mitteilungsblatt KW 49/2013 - Gemeinde Winterbach
Mitteilungsblatt KW 49/2013 - Gemeinde Winterbach
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Amtsgericht<br />
Stuttgart-Bad Cannstatt<br />
– Vollstreckungsgericht –<br />
Aktenzeichen: 3 K 193/13<br />
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll<br />
am<br />
im<br />
Zwangsversteigerung<br />
Freitag, den 24. Januar 2014 um 10.00 Uhr<br />
Amtsgericht Schorndorf, Burgschloß,<br />
73614 Schorndorf, Saal 22<br />
öffentlich versteigert werden:<br />
Grundbucheintragung:<br />
Eingetragen im Grundbuch von <strong>Winterbach</strong><br />
Gemarkung<br />
Flur- Wirtschaftsart<br />
stück u. Lage<br />
Landwirtschaftsfläche<br />
<strong>Winterbach</strong> 6995<br />
Anschrift m 2 Blatt<br />
Scheueplätze 1.443<br />
2759<br />
BV Nr. 7<br />
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen - ohne Gewähr):<br />
Landschafts- und Vogelschutzgebiet<br />
Verkehrswert: 2.886,00 €<br />
Weitere Informationen im Internet unter http://www.zvg.com<br />
Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus Gründen des<br />
§ 74a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.<br />
Der Versteigerungsvermerk ist am 13.04.2011 in das Grundbuch eingetragen<br />
worden.<br />
Es wird gemäß § 39 Abs. 2 ZVG angeordnet, dass eine Veröffentlichung im<br />
Staatsanzeiger (Pflichtveröffentlichunhsblatt des Amtsgerichts Stuttgart-<br />
Bad Cannstatt als Vollstreckungsgericht) unterbleibt und die Bekanntmachung<br />
nur durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der<br />
<strong>Gemeinde</strong>, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, erfolgt. Weiterhin<br />
erfolgt die Bekanntmachung im Internet unter www.zvg.com.<br />
Aufforderung:<br />
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem<br />
Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin<br />
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn<br />
der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der<br />
Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung<br />
des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.<br />
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach<br />
§ 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der<br />
Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des<br />
Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös<br />
an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.<br />
Hinweis:<br />
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung<br />
der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung<br />
und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung<br />
mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen<br />
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr<br />
erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen<br />
eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet,<br />
soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.<br />
Gemäß den §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot<br />
Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswerts<br />
und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.<br />
Einsichtnahme in das Gutachten ist während der Dienstzeiten an der Infotheke<br />
des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, Badstr. 23, 70372 Stuttgart<br />
möglich.<br />
Richter<br />
Rechtspfleger<br />
Amtsgericht<br />
Stuttgart-Bad Cannstatt<br />
– Vollstreckungsgericht –<br />
Aktenzeichen: 3 K 178/12<br />
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll<br />
am<br />
im<br />
Zwangsversteigerung<br />
Freitag, den 24. Januar 2014 um 9.00 Uhr<br />
Amtsgericht Schorndorf, Burgschloß,<br />
73614 Schorndorf, Saal 22<br />
öffentlich versteigert werden:<br />
Grundbucheintragung:<br />
Eingetragen im Grundbuch von <strong>Winterbach</strong><br />
Anschrift m 2 Blatt<br />
Gemarkung<br />
Flur- Wirtschaftsart<br />
stück u. Lage<br />
Landwirtschaftsfläche<br />
<strong>Winterbach</strong> 1891<br />
Pfaffenbrunnhalde<br />
978<br />
146 BV<br />
Nr. 21<br />
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen - ohne Gewähr):<br />
Grünland, Landschaftsschutzgebiet<br />
Verkehrswert: 978,00 €<br />
Weitere Informationen und kostenfreie Gutachteneinsicht im Internet unter<br />
http://www.zvg.com<br />
Der Versteigerungsvermerk ist am 18.10.2012 in das Grundbuch eingetragen<br />
worden.<br />
Es wird gemäß § 39 Abs. 2 ZVG angeordnet, dass eine Veröffentlichung im<br />
Staatsanzeiger (Pflichtveröffentlichunhsblatt des Amtsgerichts Stuttgart-<br />
Bad Cannstatt als Vollstreckungsgericht) unterbleibt und die Bekanntmachung<br />
nur durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der<br />
<strong>Gemeinde</strong>, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, erfolgt. Weiterhin<br />
erfolgt die Bekanntmachung im Internet unter www.zvg.com.<br />
Aufforderung:<br />
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem<br />
Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin<br />
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn<br />
der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der<br />
Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung<br />
des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.<br />
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach<br />
§ 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der<br />
Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des<br />
Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös<br />
an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.<br />
Hinweis:<br />
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung<br />
der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung<br />
und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung<br />
mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen<br />
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr<br />
erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen<br />
eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet,<br />
soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.<br />
Gemäß den §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot<br />
Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswerts<br />
und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.<br />
Einsichtnahme in das Gutachten ist während der Dienstzeiten an der Infotheke<br />
des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, Badstr. 23, 70372 Stuttgart<br />
möglich.<br />
Richter<br />
Rechtspfleger<br />
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73630 Remsh.-Hebsack, Tel. 0 7181/ 712 62<br />
<strong>Winterbach</strong> <strong>KW</strong> <strong>49</strong>/<strong>2013</strong> 29