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Mitteilungsblatt KW 49/2013 - Gemeinde Winterbach

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Amtsgericht<br />

Stuttgart-Bad Cannstatt<br />

– Vollstreckungsgericht –<br />

Aktenzeichen: 3 K 193/13<br />

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll<br />

am<br />

im<br />

Zwangsversteigerung<br />

Freitag, den 24. Januar 2014 um 10.00 Uhr<br />

Amtsgericht Schorndorf, Burgschloß,<br />

73614 Schorndorf, Saal 22<br />

öffentlich versteigert werden:<br />

Grundbucheintragung:<br />

Eingetragen im Grundbuch von <strong>Winterbach</strong><br />

Gemarkung<br />

Flur- Wirtschaftsart<br />

stück u. Lage<br />

Landwirtschaftsfläche<br />

<strong>Winterbach</strong> 6995<br />

Anschrift m 2 Blatt<br />

Scheueplätze 1.443<br />

2759<br />

BV Nr. 7<br />

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen - ohne Gewähr):<br />

Landschafts- und Vogelschutzgebiet<br />

Verkehrswert: 2.886,00 €<br />

Weitere Informationen im Internet unter http://www.zvg.com<br />

Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus Gründen des<br />

§ 74a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.<br />

Der Versteigerungsvermerk ist am 13.04.2011 in das Grundbuch eingetragen<br />

worden.<br />

Es wird gemäß § 39 Abs. 2 ZVG angeordnet, dass eine Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger (Pflichtveröffentlichunhsblatt des Amtsgerichts Stuttgart-<br />

Bad Cannstatt als Vollstreckungsgericht) unterbleibt und die Bekanntmachung<br />

nur durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der<br />

<strong>Gemeinde</strong>, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, erfolgt. Weiterhin<br />

erfolgt die Bekanntmachung im Internet unter www.zvg.com.<br />

Aufforderung:<br />

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem<br />

Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin<br />

vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn<br />

der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der<br />

Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung<br />

des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.<br />

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach<br />

§ 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der<br />

Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des<br />

Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös<br />

an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.<br />

Hinweis:<br />

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung<br />

der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung<br />

und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung<br />

mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen<br />

oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr<br />

erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen<br />

eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet,<br />

soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.<br />

Gemäß den §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot<br />

Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswerts<br />

und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.<br />

Einsichtnahme in das Gutachten ist während der Dienstzeiten an der Infotheke<br />

des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, Badstr. 23, 70372 Stuttgart<br />

möglich.<br />

Richter<br />

Rechtspfleger<br />

Amtsgericht<br />

Stuttgart-Bad Cannstatt<br />

– Vollstreckungsgericht –<br />

Aktenzeichen: 3 K 178/12<br />

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll<br />

am<br />

im<br />

Zwangsversteigerung<br />

Freitag, den 24. Januar 2014 um 9.00 Uhr<br />

Amtsgericht Schorndorf, Burgschloß,<br />

73614 Schorndorf, Saal 22<br />

öffentlich versteigert werden:<br />

Grundbucheintragung:<br />

Eingetragen im Grundbuch von <strong>Winterbach</strong><br />

Anschrift m 2 Blatt<br />

Gemarkung<br />

Flur- Wirtschaftsart<br />

stück u. Lage<br />

Landwirtschaftsfläche<br />

<strong>Winterbach</strong> 1891<br />

Pfaffenbrunnhalde<br />

978<br />

146 BV<br />

Nr. 21<br />

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen - ohne Gewähr):<br />

Grünland, Landschaftsschutzgebiet<br />

Verkehrswert: 978,00 €<br />

Weitere Informationen und kostenfreie Gutachteneinsicht im Internet unter<br />

http://www.zvg.com<br />

Der Versteigerungsvermerk ist am 18.10.2012 in das Grundbuch eingetragen<br />

worden.<br />

Es wird gemäß § 39 Abs. 2 ZVG angeordnet, dass eine Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger (Pflichtveröffentlichunhsblatt des Amtsgerichts Stuttgart-<br />

Bad Cannstatt als Vollstreckungsgericht) unterbleibt und die Bekanntmachung<br />

nur durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der<br />

<strong>Gemeinde</strong>, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, erfolgt. Weiterhin<br />

erfolgt die Bekanntmachung im Internet unter www.zvg.com.<br />

Aufforderung:<br />

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem<br />

Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin<br />

vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn<br />

der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der<br />

Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung<br />

des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.<br />

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach<br />

§ 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der<br />

Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des<br />

Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös<br />

an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.<br />

Hinweis:<br />

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung<br />

der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung<br />

und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung<br />

mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen<br />

oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr<br />

erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen<br />

eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet,<br />

soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.<br />

Gemäß den §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot<br />

Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswerts<br />

und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.<br />

Einsichtnahme in das Gutachten ist während der Dienstzeiten an der Infotheke<br />

des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, Badstr. 23, 70372 Stuttgart<br />

möglich.<br />

Richter<br />

Rechtspfleger<br />

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73630 Remsh.-Hebsack, Tel. 0 7181/ 712 62<br />

<strong>Winterbach</strong> <strong>KW</strong> <strong>49</strong>/<strong>2013</strong> 29

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