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Nachrichtendienst des Bundes Papiermühlestrasse 20 3003 Bern 2 ...

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1.2 Fehlende ausdrückliche Grundlage in der Verfassung<br />

Der Bericht vom 02. März <strong>20</strong>12 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates in Erfüllung <strong>des</strong> Postulats Malama 10.3045 vom<br />

03. März <strong>20</strong>10 Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen (nachfolgend Bericht) stellt fest, dass<br />

mangels einer ausdrücklichen Grundlage in der Verfassung hinsichtlich der Tragweite und <strong>des</strong><br />

Umfangs der Bun<strong>des</strong>kompetenz im Bereich <strong>des</strong> Staatsschutzes vieles im Ungewissen liege. Unklar<br />

sei etwa, welche Gefährdungen Staatsschutzrelevanz haben und von der Staatsschutzgesetzgebung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> erfasst werden sollen. „Soll sich die Staatsschutztätigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> lediglich<br />

gegen unmittelbare Bedrohungen <strong>des</strong> staatlichen Territoriums, der Bevölkerung und der gesellschaftlichen<br />

und politischen Ordnung richten oder erstreckt sich die Tätigkeit auch auf die Abwehr<br />

von Bedrohungen, welche den Staat mittelbar, z.B. durch Schwächung seiner Wirtschaft, in<br />

seiner Funktionstüchtigkeit treffen?“ (Ziffer 3.2.5 <strong>des</strong> Berichts). Als Fazit wird die Schaffung einer<br />

Verfassungsgrundlage empfohlen, welche Umfang und Tragweite derjenigen Bun<strong>des</strong>kompetenz<br />

im Bereich <strong>des</strong> Staatsschutzes, die auf ungeschriebenem Verfassungsrecht basieren, klar umreisst<br />

(Ziffer 3.2.5.1 <strong>des</strong> Berichts). „Eine ausdrückliche, genügend bestimmte Verfassungsgrundlage,<br />

welche Umfang und Grenzen dieser Bun<strong>des</strong>zuständigkeit aufzeigt, würde die bestehenden Unsicherheiten<br />

beheben und in diesem wichtigen, die Grundrechte stark tangierenden Sachbereich<br />

Transparenz und Klarheit schaffen“ (Ziffer 3.2.5, S. 4582 <strong>des</strong> Berichts).<br />

Wir stellen fest, dass dieser Empfehlung nicht nachgekommen wurde. Die Auseinandersetzung<br />

mit der Thematik der fehlenden ausdrücklichen Verfassungsgrundlage, welche der Bun<strong>des</strong>rat ein<br />

Jahr zuvor festgestellt hat, ist unseres Erachtens unzulänglich (Ziffer 1.9 und 7. Kapitel <strong>des</strong> Erläuternden<br />

Berichts zum Vorentwurf). Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Problematik und insbesondere<br />

auf die Gründe, weshalb die Gelegenheit nicht genutzt wurde, um der Empfehlung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rates nachzukommen, fehlt. Vielmehr beantwortet der Vorentwurf implizit die nicht geklärten<br />

Fragen zu Umfang und Grenzen der Aufgaben und Kompetenzen <strong>des</strong> Staatsschutzes,<br />

indem er <strong>des</strong>sen Aufgabenkatalog im Vergleich zu den bisherigen Aufgaben <strong>des</strong> NDB nach BWIS<br />

erweitert. Unabhängig von der Beurteilung der vorgeschlagenen neuen Aufgaben und Kompetenzen<br />

ist dieses Vorgehen zu hinterfragen: Als inkonsistent werten wir es, wenn eigenen Empfehlungen<br />

ohne jegliche vertiefte Auseinandersetzung nicht nachgekommen wird. Als intransparent<br />

beurteilen wir es, wenn die Vorlage auf den impliziten Verzicht, eine Verfassungsgrundlage<br />

zu schaffen, nicht hinweist.<br />

Unter Berücksichtigung der im Bericht festgestellten grossen Grundrechtsrelevanz erachten wir<br />

die Entscheidung als solche, die Aufgaben <strong>des</strong> Staatsschutzes ohne entsprechende ausdrückliche<br />

Verfassungsbestimmung auszudehnen, als staatspolitisch nicht opportun, mithin als einen<br />

Schwachpunkt der Vorlage, welcher politisch die Zustimmung zu den neuen Beschaffungsinstrumenten<br />

(welche wir an sich begrüssen; siehe dazu unten Ziffer 1.3) gefährden kann. Zur Vornahme<br />

der Massnahmen nach Vorentwurf, welche teilweise stark in die Grundrechte eingreifen,<br />

bedarf es unseres Erachtens einer ausdrücklichen Bestimmung in der Bun<strong>des</strong>verfassung, die Ausführungen<br />

auf S. 15 f. <strong>des</strong> Erläuternden Berichts zum Vorentwurf vermögen uns nicht zu überzeugen.<br />

1.3 Zu den neuen Kompetenzen<br />

Im Lichte der seit Einführung <strong>des</strong> BWIS im Jahre 1997 entstandenen neuen Bedrohungsformen<br />

(Terroranschläge durch radikalisierte Einzeltäter, Angriffe auf kritische Infrastrukturen, etc.) wie<br />

auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten einer weltweiten und verdeckten Kommunikation,<br />

ist der notwendige Einsatz von Informationsbeschaffungsinstrumenten für den<br />

nicht öffentlichen Bereich ausgewiesen. Dies in der Überzeugung, dass Einzeltätern oder Gruppierungen<br />

vom Zuschnitt eines Mohammed Merah (Attentäter von Toulouse), einer Zwickauer<br />

Zelle oder auch der Attentäter <strong>des</strong> Boston-Marathons vom 15. April <strong>20</strong>13 mit den eingeschränkten<br />

Mitteln <strong>des</strong> heutigen BWIS nicht mehr beizukommen ist. Allfällige Hinweise einer ausländischen<br />

Regierung auf eine Person mit kritischen, die öffentliche Sicherheit gefährdenden Tendenzen<br />

können mangels Rechtsgrundlage nicht anhand geheimer nachrichtendienstlicher Überwachungsmassnahmen<br />

überprüft werden. Auch der Einsatz geheimer Überwachungsmassnahmen<br />

nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist in solchen Konstellationen noch nicht<br />

zulässig und kommt demzufolge nicht in Frage. Die derzeit dem NDB zur Verfügung stehenden<br />

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