Nachrichtendienst des Bundes Papiermühlestrasse 20 3003 Bern 2 ...
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2.9 Artikel 41: Datenbearbeitung in den Kantonen<br />
Die Bestimmung stipuliert, dass die kantonalen Vollzugsbehörden keine eigenen Datensammlungen<br />
in Anwendung <strong>des</strong> NDG mehr führen dürfen; dies ist zu begrüssen. Zum einen wird damit<br />
klargestellt, dass es sich bei den durch die Vollzugsbehörden im Auftrag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bearbeiteten<br />
Daten um Bun<strong>des</strong>daten handelt. Damit wird die lang ersehnte Klarheit über Zuständigkeit<br />
betreffend Datenschutzkontrolle bei den kantonalen Vollzugsbehörden geschaffen. Zum anderen<br />
wird damit die Datensicherheit im Bereich <strong>des</strong> <strong>Nachrichtendienst</strong>es erhöht.<br />
Gerade in Bereichen wie vorliegend, welche Bun<strong>des</strong>- und Kantonskompetenzen betreffen, ist die<br />
operative Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörden nicht unnötig zu beschränken und zu<br />
komplizieren. Es sollte <strong>des</strong>halb eine Lösung gefunden werden, wie die niederschwellige Erfassung<br />
und Auswertung sogenannter Vorfelddaten durch die kantonalen Vollzugsbehörden möglich<br />
bleiben. Ansonsten drohen wertvolle Informationen zur Lageeinschätzung verloren zu gehen.<br />
Der Bund sollte eine Regelung schaffen, so dass die kantonalen Vollzugsbehörden auf die<br />
Lageeinschätzungen eines Kantons zugreifen können.<br />
2.10 Artikel 49: OSINT-Portal<br />
Im dritten Abschnitt <strong>des</strong> Gesetzes sind die nachrichtendienstlichen Informationssysteme und die<br />
entsprechenden Zugriffsberechtigungen geregelt. Die kantonalen Vollzugsbehörden werden nur<br />
beim INDEX NDB (Art. 46) als Zugriffsberechtigte erwähnt, nicht aber bei den anderen Systemen.<br />
In den entsprechenden Bestimmungen werden nur die Mitarbeitenden <strong>des</strong> NDB als zugriffsberechtigt<br />
aufgeführt. Aufgrund dieser Tatsache und dem Umstand, dass abweichend von den übrigen<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzesentwurfs nicht mehr vom „NDB“, sondern von „den Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern <strong>des</strong> NDB“ die Rede ist, muss davon ausgegangen werden, dass entgegen<br />
dem Wortlaut von Artikel 2 (Verpflichtete Behörden und Personen) die kantonalen Vollzugsbehörden<br />
keinen Zugang zu diesen Systemen erhalten sollen. Aus Sicht <strong>des</strong> Kantons ist dies<br />
zu beanstanden.<br />
Insbesondere das Zugangsportal öffentliche Informationsquelle (OSINT-Portal) sollte den kantonalen<br />
Vollzugsbehörden offen stehen. Oftmals sind die Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden<br />
im Auftrag <strong>des</strong> NDB mit Abklärungen in öffentlich zugänglichen Informationsquellen<br />
beschäftigt. Bei der vorliegenden Regelung besteht die Gefahr, dass unter Umständen<br />
Informationen erhoben werden, welche in der Datenbank bereits erfasst sind. Da es sich hier um<br />
jedermann zugängliche Daten handelt, erscheint die Zugriffsberechtigung für die kantonalen<br />
Vollzugsbehörden als unkritisch.<br />
2.11 Artikel 70: Kantonale Aufsicht<br />
Mit dieser Regelung hält der Bun<strong>des</strong>rat am bisherigen Konzept der geteilten Aufsicht von Bund<br />
und Kantonen über die kantonalen Vollzugsbehörden fest. Dies ist zu begrüssen, hat sich die<br />
Regelung nach Art. 35 V-NDB doch bewährt. Eine integrale Bun<strong>des</strong>lösung mit der Übernahme<br />
der Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden in die Bun<strong>des</strong>verwaltung wäre mit gravierenden<br />
Nachteilen behaftet und würde unserem Verständnis der verfassungsmässigen Aufgabenteilung<br />
im Sicherheitsbereich nicht gerecht.<br />
Aufgrund unserer Ausführungen zu verschiedenen Artikeln sind wir der Ansicht, dass namentlich<br />
die Zusammenarbeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> mit den kantonalen Vollzugsbehörden wie auch deren Tätigkeit<br />
im Einzelnen noch besser geregelt werden sollte.<br />
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