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Nachrichtendienst des Bundes Papiermühlestrasse 20 3003 Bern 2 ...

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2.9 Artikel 41: Datenbearbeitung in den Kantonen<br />

Die Bestimmung stipuliert, dass die kantonalen Vollzugsbehörden keine eigenen Datensammlungen<br />

in Anwendung <strong>des</strong> NDG mehr führen dürfen; dies ist zu begrüssen. Zum einen wird damit<br />

klargestellt, dass es sich bei den durch die Vollzugsbehörden im Auftrag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bearbeiteten<br />

Daten um Bun<strong>des</strong>daten handelt. Damit wird die lang ersehnte Klarheit über Zuständigkeit<br />

betreffend Datenschutzkontrolle bei den kantonalen Vollzugsbehörden geschaffen. Zum anderen<br />

wird damit die Datensicherheit im Bereich <strong>des</strong> <strong>Nachrichtendienst</strong>es erhöht.<br />

Gerade in Bereichen wie vorliegend, welche Bun<strong>des</strong>- und Kantonskompetenzen betreffen, ist die<br />

operative Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörden nicht unnötig zu beschränken und zu<br />

komplizieren. Es sollte <strong>des</strong>halb eine Lösung gefunden werden, wie die niederschwellige Erfassung<br />

und Auswertung sogenannter Vorfelddaten durch die kantonalen Vollzugsbehörden möglich<br />

bleiben. Ansonsten drohen wertvolle Informationen zur Lageeinschätzung verloren zu gehen.<br />

Der Bund sollte eine Regelung schaffen, so dass die kantonalen Vollzugsbehörden auf die<br />

Lageeinschätzungen eines Kantons zugreifen können.<br />

2.10 Artikel 49: OSINT-Portal<br />

Im dritten Abschnitt <strong>des</strong> Gesetzes sind die nachrichtendienstlichen Informationssysteme und die<br />

entsprechenden Zugriffsberechtigungen geregelt. Die kantonalen Vollzugsbehörden werden nur<br />

beim INDEX NDB (Art. 46) als Zugriffsberechtigte erwähnt, nicht aber bei den anderen Systemen.<br />

In den entsprechenden Bestimmungen werden nur die Mitarbeitenden <strong>des</strong> NDB als zugriffsberechtigt<br />

aufgeführt. Aufgrund dieser Tatsache und dem Umstand, dass abweichend von den übrigen<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzesentwurfs nicht mehr vom „NDB“, sondern von „den Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern <strong>des</strong> NDB“ die Rede ist, muss davon ausgegangen werden, dass entgegen<br />

dem Wortlaut von Artikel 2 (Verpflichtete Behörden und Personen) die kantonalen Vollzugsbehörden<br />

keinen Zugang zu diesen Systemen erhalten sollen. Aus Sicht <strong>des</strong> Kantons ist dies<br />

zu beanstanden.<br />

Insbesondere das Zugangsportal öffentliche Informationsquelle (OSINT-Portal) sollte den kantonalen<br />

Vollzugsbehörden offen stehen. Oftmals sind die Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden<br />

im Auftrag <strong>des</strong> NDB mit Abklärungen in öffentlich zugänglichen Informationsquellen<br />

beschäftigt. Bei der vorliegenden Regelung besteht die Gefahr, dass unter Umständen<br />

Informationen erhoben werden, welche in der Datenbank bereits erfasst sind. Da es sich hier um<br />

jedermann zugängliche Daten handelt, erscheint die Zugriffsberechtigung für die kantonalen<br />

Vollzugsbehörden als unkritisch.<br />

2.11 Artikel 70: Kantonale Aufsicht<br />

Mit dieser Regelung hält der Bun<strong>des</strong>rat am bisherigen Konzept der geteilten Aufsicht von Bund<br />

und Kantonen über die kantonalen Vollzugsbehörden fest. Dies ist zu begrüssen, hat sich die<br />

Regelung nach Art. 35 V-NDB doch bewährt. Eine integrale Bun<strong>des</strong>lösung mit der Übernahme<br />

der Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden in die Bun<strong>des</strong>verwaltung wäre mit gravierenden<br />

Nachteilen behaftet und würde unserem Verständnis der verfassungsmässigen Aufgabenteilung<br />

im Sicherheitsbereich nicht gerecht.<br />

Aufgrund unserer Ausführungen zu verschiedenen Artikeln sind wir der Ansicht, dass namentlich<br />

die Zusammenarbeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> mit den kantonalen Vollzugsbehörden wie auch deren Tätigkeit<br />

im Einzelnen noch besser geregelt werden sollte.<br />

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