Stellungnahme Nr. 03/2013 ... - EASA - Europa
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Europäische Agentur für Flugsicherheit <strong>Stellungnahme</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>03</strong>/<strong>2013</strong><br />
2 Erläuterung<br />
Fluglehrer“ verwendet, um die Ausbildungsstunden mit einem autorisierten Fluglehrer zu<br />
betonen.<br />
Bezüglich der bisherigen Instrumentenflugerfahrung des Bewerbers wird jetzt der Ausdruck<br />
„Flugzeit unter IFR“ verwendet, wenn von IFR-Flugzeiten unter IMC oder VMC die Rede ist. Der<br />
Ausdruck ist in FCL.010 klar definiert.<br />
2.4.3 Strecken-Instrumentenflugberechtigung<br />
2.4.3.1 Allgemeines<br />
Derzeit sind einige MS skeptisch bezüglich der vorgeschlagenen EIR und haben auf einige<br />
potenzielle Gefahren oder Risiken verwiesen. Die Agentur, die diesbezüglich von vielen<br />
Beteiligten unterstützt wird, teilt diese Haltung in keiner Weise und ist vielmehr der Meinung,<br />
dass die EIR insgesamt eine positive Auswirkung auf die Sicherheit haben wird. Außerdem wird<br />
die EIR einen Anreiz für Piloten der allgemeinen Luftfahrt mit VFR-Berechtigung bieten, die<br />
IR(A)-Berechtigung zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben. Darüber hinaus möchte die<br />
Agentur betonen, dass derzeit Hunderte von Flughäfen der allgemeinen Luftfahrt in <strong>Europa</strong><br />
nicht IFR-fähig sind. Es gibt in vielen Regionen und Städten für den allgemeinen Flugverkehr<br />
keinen praktikablen Zugang zu einem IFR-Flughafen. Daher nutzt derzeit ein erheblicher Teil<br />
der IFR-Bewegungen der allgemeinen Luftfahrt bereits Übergänge von IFR auf VFR, um in ganz<br />
ähnlicher Weise wie bei der vorgeschlagenen EIR von VFR-Flughäfen abzufliegen und diese<br />
anfliegen zu können.<br />
2.4.3.2 Flugplatzreferenzpunkt in FCL.825 Buchstabe a Absatz 3<br />
FCL.825 Buchstabe a Absatz 3 verwies auf den Flugplatz-Referenzpunkt. Die Agentur hat die<br />
Vorschrift entsprechend mehreren eingegangenen Reaktionen und nach einer gezielten<br />
Beratung mit Flugverkehrsmanagement-(ATM-)Fachleuten überprüft. Da die vorgeschriebene<br />
Verwendung eines solchen Bezugspunkts verwirrend war und unnötig restriktiv wäre, hat die<br />
Agentur beschlossen, FCL.825 Buchstabe a Absatz 3 komplett zu streichen. Allerdings wurde<br />
das zugehörige AMC geändert, um die VFR/IFR/VFR-Übergangspunkte weiter zu erläutern und<br />
zusätzlich zu den anwendbaren Betriebsvorschriften für die Planung von IFR- und VFR-Flügen<br />
weitere Flugplanungskriterien festzulegen.<br />
2.4.3.3 Verlängerung einer EIR<br />
FCL.825 Buchstabe g Absatz 3 befasst sich mit der Verlängerung der EIR. Die Agentur hat mit<br />
dem CRD eine Befähigungsüberprüfung alle zwei Jahre vorgeschlagen. Die Agentur hält diese<br />
Vorgehensweise für angemessen und sieht keine Notwendigkeit, die erforderliche Überprüfung<br />
überhaupt zu streichen, wie ein Beteiligter während des Zeitraums, in dem auf das CRD<br />
reagiert werden konnte, vorschlug. Ein anderer Beteiligter schlug vor, den Schulungsflug dazu<br />
zu nutzen, einen EIR-Inhaber nochmals eine simulierte Umleitung und einen<br />
Instrumentenanflug in einer Notsituation während der Strecken-Instrumentenflugphase unter<br />
IFR durchführen zu lassen. Die Agentur hält dies für eine positive Ergänzung und hat diesen<br />
Vorschlag in das AMC aufgenommen. In jedem Fall möchte die Agentur nochmals betonen,<br />
dass der EIR-Inhaber keine Berechtigung zur Durchführung eines Instrumentenanfluges besitzt<br />
und deshalb nur der Fluglehrer den Nachweis hierüber führen kann.<br />
2.4.3.4 Anforderungen an den Flugprüfer<br />
FCL.1005.FE schreibt vor, dass der Flugprüfer auch die Anforderungen in FCL.1010.IRE erfüllen<br />
muss. Da die EIR-Berechtigungen im Vergleich mit den IR-Berechtigungen beschränkt sind,<br />
hielt ein Beteiligter die damit verbundenen Anforderungen an den Flugprüfer für übertrieben<br />
und unverhältnismäßig. Die Agentur setzte sich mit dieser Frage auseinander und ist damit<br />
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<strong>EASA</strong>-Internet/Intranet. Seite 12 von 16