Brennholzbestellung im Forstrevier Allensbach/Reichenau Datum ...
Brennholzbestellung im Forstrevier Allensbach/Reichenau Datum ...
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<strong>Brennholzbestellung</strong> <strong>im</strong> <strong>Forstrevier</strong> <strong>Allensbach</strong>/<strong>Reichenau</strong><br />
Wir bieten an aus he<strong>im</strong>ischen Wäldern:<br />
1. Brennholz lang lange Baumstämme (ab 4 m) liegen am Wegesrand, die<br />
selbst zerkleinert werden müssen. (Ratschlag: mind. 20 % Nadelholz)<br />
2. Sterholz Holzscheiter ( 1m lang) werden zu 1m hoch und 1m breit aufgeschichtet.<br />
3. Reisschlag Ast- und Restholz der Waldarbeiter müssen in einer zugewiesenen<br />
Waldfläche zusammengetragen werden (zeitintensiv).<br />
NEU: Wird in öffentlichen Wälder eine Motorsäge eingesetzt, ist die Einhaltung folgender Punkte ab<br />
dieser Saison notwendig und werden mit der Unterschrift des Brennholz-Bestellers erklärt:<br />
‣ Be<strong>im</strong> Einsatz der Motorsäge <strong>im</strong> Wald wird Sonderkraftstoff und biologisch abbaubares<br />
Kettenhaftöl eingesetzt.<br />
‣ Derjenige, der <strong>im</strong> Wald sägt, hat an einen qualifizierten, zweitägigen Motorsägen-Grundlehrgang<br />
teilgenommen. Eine Kopie der Lehrgangsbescheinigung ist <strong>im</strong> Wald bei der Aufarbeitung des<br />
Brennholzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
‣ Im Wald trägt der Sägenführer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung.<br />
‣ Alleinarbeit ist nicht gestattet, Sicherheitsvorschriften werden eingehalten.<br />
Die verbindliche unterschriebene Bestellung muss auf den nachstehenden Feldern erfolgen. Das<br />
beigefügte Informationsblatt des Landratsamtes wird mit der Unterschrift anerkannt. Der Bestellschein<br />
kann <strong>im</strong> Rathaus abgegeben werden oder per Fax an 07732/938904 gesendet werden. Achtung:<br />
Telefonische Bestellungen können nicht entgegen genommen werden.<br />
Wir bitten Sie, der Gemeinde ALLENSBACH / REICHENAU auf dem Bestellschein eine einmalige<br />
Einzugsermächtigung zu erteilen. Das erspart Ihnen und der Gemeindeverwaltung zusätzlichen Aufwand.<br />
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Gemeindeverwaltung (Ansprechpartner Förster Kreutz:<br />
07732/13715, bzw. 0175/7640547 oder Wald@<strong>Allensbach</strong>.de) zur Verfügung. Das Brennholz wird Ihnen<br />
baldmöglichst zur Abfuhr bereitgestellt. Bitte keine Rückfragen nach der Bestellung über den Liefertermin.<br />
Sie erhalten Nachricht von uns.<br />
Verbindliche Brennholz-Bestellung ab Oktober bis März<br />
Name:<br />
Straße:<br />
PLZ und Wohnort:<br />
Unterschrift:<br />
Telefon:<br />
Bestellwunsch<br />
bitte eintragen,<br />
Preise incl. MWSt<br />
1. Brennholz<br />
lang<br />
2. Sterholz 3. Reisschlag<br />
Menge € je Fm Menge € je Ster Menge: max. 7 Fm<br />
Buchenholz Fm 60,-- Ster 80,-- Fm<br />
Nadelholz Fm 40,-- Ster 70,-- 5-10,-- €/Fm<br />
Mischholz Fm 50,-- nur Mischholz<br />
Einzugsermächtigung<br />
Hiermit ermächtige ich die Gemeinde einmalig, in stets widerruflicher Weise, den Rechnungsbetrag aufgrund<br />
dieser Bestellung, einmalig zu Lasten meines unten genannten Kontos einzuziehen. Wenn mein Konto die<br />
erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur<br />
Einlösung.<br />
Bankname:<br />
IBAN:<br />
BIC:<br />
<strong>Datum</strong> und Unterschrift:
Hinweise für Brennholzkäufer<br />
Allgemeine Information<br />
Die meisten Gemeindewälder sind nach den Richtlinien von PEFC zertifiziert, der Staatswald zusätzlich<br />
nach FSC. Die Zertifikate stehen für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Die<br />
Forstbetriebe haben sich freiwillig verpflichtet, die festgelegten Standards einzuhalten. Die Vorgaben der<br />
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie der Zertifikate sind daher auch von den Reisschlag- und<br />
Brennholzkunden einzuhalten. Nichtbeachten und Verstöße gegen die Vorschriften und vorliegende<br />
Hinweise führen zur Aufhebung des Kaufvertrages. Die Aufarbeitung <strong>im</strong> Wald wird dann sofort eingestellt.<br />
Arbeitssicherheit, Unfallverhütung<br />
Sie sind für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften selbst verantwortlich. Auf die aktuellen<br />
Broschüren der Gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkasse Baden-Württemberg) zur Unfallverhütung<br />
wird hingewiesen. Für Ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sind Sie verpflichtet bei der Arbeit mit der<br />
Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose,<br />
Sicherheitsschuhe und Handschuhe) zu tragen. Ihre Motorsäge muss mit Handschutz, Kettenbremse,<br />
Kettenfangbolzen und Gashebelsperre ausgestattet sein. Der Motorsägenführer muss die Teilnahme an<br />
einem qualifizierten Motorsägenlehrgang nachweisen können.<br />
Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt. Erste Hilfe: Notruf DRK Leitstelle<br />
112 und Unfallwagen 0049 7732 19222; Treffpunkte für Rettungswagen be<strong>im</strong> Förster erfragen.<br />
Holzaufarbeitung<br />
Liegendes Holz ist nach Vorgabe des Revierleiters aufzuarbeiten. Wege, Gräben und Böschungen sind<br />
frei zu räumen. Stehende Bäume dürfen nur nach Rücksprache und nach ausdrücklicher Genehmigung<br />
durch den Revierleiter gefällt werden. Für am Waldbestand oder am Waldboden verursachte Schäden<br />
behält sich der Waldeigentümer Schadensersatzansprüche vor.<br />
Maschinen- und Geräteeinsatz<br />
Für die Motorsäge darf nur biologisch abbaubares Kettenöl (blauer Engel) und Sonderkraftstoff<br />
(Alkylatbenzin) verwendet werden.<br />
Fahren <strong>im</strong> Wald<br />
Das Fahren ist nur auf den Fahrwegen (max. 30 km/h), befestigten Maschinenwegen und nach<br />
Rücksprache be<strong>im</strong> Revierleiter auf gekennzeichneten Rückegassen gestattet. Das Befahren der<br />
Rückegassen ist auf Perioden mit gefrorenem oder trockenem Boden zu beschränken. Sobald<br />
Fahrspuren entstehen ist die Befahrung der Gassen sofort einzustellen. Das Befahren der restlichen<br />
Waldflächen ist verboten.<br />
Für Sach- und Personenschäden, die durch die Beschaffenheit der Wege verursacht werden, wird keine<br />
Haftung übernommen.<br />
Feuer<br />
Es ist verboten, Feuer <strong>im</strong> Wald zu entfachen und zu rauchen.<br />
Haftung<br />
Für Schäden gegenüber Dritten und gegenüber dem Waldeigentümer haftet der Reisschlag- und<br />
Brennholzkäufer.<br />
Verkaufsbest<strong>im</strong>mungen<br />
Für den Verkauf des Reisschlages bzw. Brennholzes gelten für alle vom Kreisforstamt betreuten Wälder<br />
die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe des Landesbetriebs Forst Baden-<br />
Württemberg. Darüber hinaus sind diese Hinweise Bestandteil der Verkaufsbedingungen. Mit Erhalt der<br />
Holzrechnung bzw. des Abgabescheines trägt der Käufer jegliche Gefahr des Verlustes und der<br />
Wertminderung.<br />
Das gekaufte Holz muss spätestens drei Monate nach Rechnungsstellung aufgearbeitet und aus dem<br />
Wald abgefahren sein. Eine Weitergabe unaufgearbeiteter Lose an Dritte ist nicht gestattet.<br />
Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Arbeit <strong>im</strong> Wald!<br />
Ihr Kreisforstamt Konstanz