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Brennholzbestellung im Forstrevier Allensbach/Reichenau Datum ...

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<strong>Brennholzbestellung</strong> <strong>im</strong> <strong>Forstrevier</strong> <strong>Allensbach</strong>/<strong>Reichenau</strong><br />

Wir bieten an aus he<strong>im</strong>ischen Wäldern:<br />

1. Brennholz lang lange Baumstämme (ab 4 m) liegen am Wegesrand, die<br />

selbst zerkleinert werden müssen. (Ratschlag: mind. 20 % Nadelholz)<br />

2. Sterholz Holzscheiter ( 1m lang) werden zu 1m hoch und 1m breit aufgeschichtet.<br />

3. Reisschlag Ast- und Restholz der Waldarbeiter müssen in einer zugewiesenen<br />

Waldfläche zusammengetragen werden (zeitintensiv).<br />

NEU: Wird in öffentlichen Wälder eine Motorsäge eingesetzt, ist die Einhaltung folgender Punkte ab<br />

dieser Saison notwendig und werden mit der Unterschrift des Brennholz-Bestellers erklärt:<br />

‣ Be<strong>im</strong> Einsatz der Motorsäge <strong>im</strong> Wald wird Sonderkraftstoff und biologisch abbaubares<br />

Kettenhaftöl eingesetzt.<br />

‣ Derjenige, der <strong>im</strong> Wald sägt, hat an einen qualifizierten, zweitägigen Motorsägen-Grundlehrgang<br />

teilgenommen. Eine Kopie der Lehrgangsbescheinigung ist <strong>im</strong> Wald bei der Aufarbeitung des<br />

Brennholzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

‣ Im Wald trägt der Sägenführer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung.<br />

‣ Alleinarbeit ist nicht gestattet, Sicherheitsvorschriften werden eingehalten.<br />

Die verbindliche unterschriebene Bestellung muss auf den nachstehenden Feldern erfolgen. Das<br />

beigefügte Informationsblatt des Landratsamtes wird mit der Unterschrift anerkannt. Der Bestellschein<br />

kann <strong>im</strong> Rathaus abgegeben werden oder per Fax an 07732/938904 gesendet werden. Achtung:<br />

Telefonische Bestellungen können nicht entgegen genommen werden.<br />

Wir bitten Sie, der Gemeinde ALLENSBACH / REICHENAU auf dem Bestellschein eine einmalige<br />

Einzugsermächtigung zu erteilen. Das erspart Ihnen und der Gemeindeverwaltung zusätzlichen Aufwand.<br />

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Gemeindeverwaltung (Ansprechpartner Förster Kreutz:<br />

07732/13715, bzw. 0175/7640547 oder Wald@<strong>Allensbach</strong>.de) zur Verfügung. Das Brennholz wird Ihnen<br />

baldmöglichst zur Abfuhr bereitgestellt. Bitte keine Rückfragen nach der Bestellung über den Liefertermin.<br />

Sie erhalten Nachricht von uns.<br />

Verbindliche Brennholz-Bestellung ab Oktober bis März<br />

Name:<br />

Straße:<br />

PLZ und Wohnort:<br />

Unterschrift:<br />

Telefon:<br />

Bestellwunsch<br />

bitte eintragen,<br />

Preise incl. MWSt<br />

1. Brennholz<br />

lang<br />

2. Sterholz 3. Reisschlag<br />

Menge € je Fm Menge € je Ster Menge: max. 7 Fm<br />

Buchenholz Fm 60,-- Ster 80,-- Fm<br />

Nadelholz Fm 40,-- Ster 70,-- 5-10,-- €/Fm<br />

Mischholz Fm 50,-- nur Mischholz<br />

Einzugsermächtigung<br />

Hiermit ermächtige ich die Gemeinde einmalig, in stets widerruflicher Weise, den Rechnungsbetrag aufgrund<br />

dieser Bestellung, einmalig zu Lasten meines unten genannten Kontos einzuziehen. Wenn mein Konto die<br />

erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur<br />

Einlösung.<br />

Bankname:<br />

IBAN:<br />

BIC:<br />

<strong>Datum</strong> und Unterschrift:


Hinweise für Brennholzkäufer<br />

Allgemeine Information<br />

Die meisten Gemeindewälder sind nach den Richtlinien von PEFC zertifiziert, der Staatswald zusätzlich<br />

nach FSC. Die Zertifikate stehen für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Die<br />

Forstbetriebe haben sich freiwillig verpflichtet, die festgelegten Standards einzuhalten. Die Vorgaben der<br />

Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie der Zertifikate sind daher auch von den Reisschlag- und<br />

Brennholzkunden einzuhalten. Nichtbeachten und Verstöße gegen die Vorschriften und vorliegende<br />

Hinweise führen zur Aufhebung des Kaufvertrages. Die Aufarbeitung <strong>im</strong> Wald wird dann sofort eingestellt.<br />

Arbeitssicherheit, Unfallverhütung<br />

Sie sind für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften selbst verantwortlich. Auf die aktuellen<br />

Broschüren der Gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkasse Baden-Württemberg) zur Unfallverhütung<br />

wird hingewiesen. Für Ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sind Sie verpflichtet bei der Arbeit mit der<br />

Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose,<br />

Sicherheitsschuhe und Handschuhe) zu tragen. Ihre Motorsäge muss mit Handschutz, Kettenbremse,<br />

Kettenfangbolzen und Gashebelsperre ausgestattet sein. Der Motorsägenführer muss die Teilnahme an<br />

einem qualifizierten Motorsägenlehrgang nachweisen können.<br />

Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt. Erste Hilfe: Notruf DRK Leitstelle<br />

112 und Unfallwagen 0049 7732 19222; Treffpunkte für Rettungswagen be<strong>im</strong> Förster erfragen.<br />

Holzaufarbeitung<br />

Liegendes Holz ist nach Vorgabe des Revierleiters aufzuarbeiten. Wege, Gräben und Böschungen sind<br />

frei zu räumen. Stehende Bäume dürfen nur nach Rücksprache und nach ausdrücklicher Genehmigung<br />

durch den Revierleiter gefällt werden. Für am Waldbestand oder am Waldboden verursachte Schäden<br />

behält sich der Waldeigentümer Schadensersatzansprüche vor.<br />

Maschinen- und Geräteeinsatz<br />

Für die Motorsäge darf nur biologisch abbaubares Kettenöl (blauer Engel) und Sonderkraftstoff<br />

(Alkylatbenzin) verwendet werden.<br />

Fahren <strong>im</strong> Wald<br />

Das Fahren ist nur auf den Fahrwegen (max. 30 km/h), befestigten Maschinenwegen und nach<br />

Rücksprache be<strong>im</strong> Revierleiter auf gekennzeichneten Rückegassen gestattet. Das Befahren der<br />

Rückegassen ist auf Perioden mit gefrorenem oder trockenem Boden zu beschränken. Sobald<br />

Fahrspuren entstehen ist die Befahrung der Gassen sofort einzustellen. Das Befahren der restlichen<br />

Waldflächen ist verboten.<br />

Für Sach- und Personenschäden, die durch die Beschaffenheit der Wege verursacht werden, wird keine<br />

Haftung übernommen.<br />

Feuer<br />

Es ist verboten, Feuer <strong>im</strong> Wald zu entfachen und zu rauchen.<br />

Haftung<br />

Für Schäden gegenüber Dritten und gegenüber dem Waldeigentümer haftet der Reisschlag- und<br />

Brennholzkäufer.<br />

Verkaufsbest<strong>im</strong>mungen<br />

Für den Verkauf des Reisschlages bzw. Brennholzes gelten für alle vom Kreisforstamt betreuten Wälder<br />

die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe des Landesbetriebs Forst Baden-<br />

Württemberg. Darüber hinaus sind diese Hinweise Bestandteil der Verkaufsbedingungen. Mit Erhalt der<br />

Holzrechnung bzw. des Abgabescheines trägt der Käufer jegliche Gefahr des Verlustes und der<br />

Wertminderung.<br />

Das gekaufte Holz muss spätestens drei Monate nach Rechnungsstellung aufgearbeitet und aus dem<br />

Wald abgefahren sein. Eine Weitergabe unaufgearbeiteter Lose an Dritte ist nicht gestattet.<br />

Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Arbeit <strong>im</strong> Wald!<br />

Ihr Kreisforstamt Konstanz

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