Ich melde ein Gewerbe an - Samtgemeinde Barnstorf
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„<strong>Ich</strong> <strong>melde</strong> <strong>ein</strong> <strong>Gewerbe</strong> <strong>an</strong> – Was muss ich tun?“<br />
‐Erstinformationen‐<br />
zuständige Behörde = Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong><br />
Anzeigepflicht<br />
Nach § 14 der <strong>Gewerbe</strong>ordnung muss der Beginn des selbständigen Betriebes <strong>ein</strong>es stehenden <strong>Gewerbe</strong>s<br />
(Hauptniederlassung), <strong>ein</strong>er Zweigniederlassung oder <strong>ein</strong>er unselbständigen Zweigstelle bei<br />
der zuständigen Behörde <strong>an</strong>ge<strong>melde</strong>t werden.<br />
Ein <strong>Gewerbe</strong> ist jede nicht sozial unwertige (generell verbotene = erlaubte), auf Gewinnerzielung<br />
gerichtete und auf Dauer <strong>an</strong>gelegte selbständige Tätigkeit (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)<br />
– ausgenommen Urproduktion (L<strong>an</strong>d‐ und Forstwirtschaft, Garten –und W<strong>ein</strong>bau, Viehzucht,<br />
Fischerei, Bergwesen), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit<br />
höherer Art, sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die <strong>ein</strong>e höhere Bildung erfordern<br />
– wie z.B. Ärzte, Rechts<strong>an</strong>wälte, Steuerberater) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z.B.<br />
Vermieten von Grundbesitz).<br />
Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle<br />
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den Betrieb des stehenden<br />
<strong>Gewerbe</strong>s dar. Er befindet sich am Sitz des Unternehmens (§ 106 Abs. 2 HGB, § 3 Abs. 1<br />
Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung k<strong>an</strong>n auch in der Wohnung <strong>ein</strong>es <strong>Gewerbe</strong>treibenden liegen.<br />
Der Betrieb <strong>ein</strong>er Hauptniederlassung ist auch d<strong>an</strong>n <strong>an</strong>zeigepflichtig, wenn von ihr aus lediglich <strong>ein</strong>e<br />
Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle geleitet wird.<br />
Eine Zweigniederlassung ist <strong>ein</strong> Betrieb mit selbstständiger Org<strong>an</strong>isation, selbstständigen Betriebsmitteln<br />
und gesonderter Buchführung, dessen Leiter eigenständig Geschäfte abschließen und<br />
durchführen darf.<br />
Die unselbständige Zweigstelle ist <strong>ein</strong>e feste örtliche Anlage oder Einrichtung, welche die Kriterien<br />
der Zweigniederlassung nicht erfüllt, aber der Ausübung <strong>ein</strong>es stehenden <strong>Gewerbe</strong>s dient (z.B. Auslieferungslager;<br />
Annahmestelle <strong>ein</strong>er R<strong>ein</strong>igung).<br />
K<strong>ein</strong>e unselbständigen Zweigstellen sind Baustellen. Sie dienen zur Ausführung von Arbeiten, ohne<br />
dass dort Geschäfte abgewickelt werden. Werden jedoch von dort aus Geschäfte abgewickelt, z.B.<br />
Aufträge vergeben, Materialien bestellt – nimmt das Büro der Baustellen am Rechtsverkehr teil und<br />
ist (als unselbständige Zweigstelle) <strong>an</strong>zeigepflichtig.<br />
Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist <strong>ein</strong>e eigene Anzeige bei der örtlich<br />
zuständigen Gem<strong>ein</strong>de zu erstatten.<br />
Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges <strong>Gewerbe</strong> betreibt, muss die Anzeige<br />
bei der zuständigen Behörde s<strong>ein</strong>er Hauptniederlassung erstatten.<br />
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Meldepflicht beim <strong>Gewerbe</strong>amt<br />
Betriebsbeginn<br />
Der Beginn <strong>ein</strong>es stehenden <strong>Gewerbe</strong>s ist unter Verwendung <strong>ein</strong>es Vordrucks (<strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>meldung)<br />
bei der zuständigen Gem<strong>ein</strong>de (Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong>) <strong>an</strong>zuzeigen. Der Beginn <strong>ein</strong>es <strong>Gewerbe</strong>s<br />
stellt nicht nur die Neuerrichtung <strong>ein</strong>es Betriebes, <strong>ein</strong>er Zweigniederlassung oder unselbständigen<br />
Zweigstelle dar, sondern auch die Übernahme <strong>ein</strong>es bereits bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf<br />
oder Pacht) sowie die Umw<strong>an</strong>dlung z.B. <strong>ein</strong>es Einzelunternehmens in <strong>ein</strong>e <strong>an</strong>dere Rechtsform.<br />
Der <strong>Gewerbe</strong>betrieb wird begonnen, wenn die gewerbliche Tätigkeit erstmalig und tatsächlich aufgenommen<br />
wird.<br />
Als Betriebsbeginn gilt die erste H<strong>an</strong>dlung, die von Außenstehenden der Teilnahme am wirtschaftlichen<br />
Verkehr zugerechnet werden k<strong>an</strong>n, z.B. Anbringen <strong>ein</strong>es Werbeschilds <strong>an</strong> <strong>ein</strong>em Ladengeschäft.<br />
Als Betriebsbeginn werden auch vorbereitende H<strong>an</strong>dlungen <strong>an</strong>gesehen, z.B. Anmieten von Räumen,<br />
Beschaffen von Waren, Einstellen von Personal, Aufgaben von Anzeigen in Zeitungen.<br />
Betriebsverlegung<br />
Wird <strong>ein</strong> Betrieb innerhalb des Zuständigkeitsbereichs <strong>ein</strong>es <strong>Gewerbe</strong>amtes räumlich verlegt, muss<br />
dies als Ummeldung <strong>an</strong>gezeigt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO).<br />
Besonderheit:<br />
Erfolgt die Verlegung innerhalb des Samtgem<strong>ein</strong>degebietes von <strong>ein</strong>er Mitgliedsgem<strong>ein</strong>de in <strong>ein</strong>e<br />
<strong>an</strong>dere Mitgliedsgem<strong>ein</strong>de sind 2 Meldungen erforderlich.<br />
Beispiel:<br />
Hinweis :<br />
Verlegung von der Gem<strong>ein</strong>de Drentwede (<strong>Gewerbe</strong>abmeldung) in die Gem<strong>ein</strong>de<br />
Eydelstedt (<strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>meldung)<br />
Es wird nur <strong>ein</strong>mal die Gebühr fällig!<br />
Erfolgt die räumliche Verlegung von dem Zuständigkeitsbereich <strong>ein</strong>es <strong>Gewerbe</strong>amtes zu <strong>ein</strong>em <strong>an</strong>deren,<br />
ist dies <strong>ein</strong>e Betriebsaufgabe (am alten St<strong>an</strong>dort) sowie <strong>ein</strong> Betriebsbeginn (am neuen St<strong>an</strong>dort<br />
des Betriebs).<br />
Beispiel:<br />
Verlegung von <strong>Barnstorf</strong> (<strong>Gewerbe</strong>abmeldung) nach Diepholz (<strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>meldung)<br />
Wechsel des Gegenst<strong>an</strong>ds des <strong>Gewerbe</strong>s ‐ sowie Ausdehnung des<br />
<strong>Gewerbe</strong>s<br />
Wird <strong>ein</strong> bestehender Betrieb in <strong>ein</strong>er <strong>an</strong>deren Br<strong>an</strong>che weitergeführt, z.B. Umw<strong>an</strong>dlung <strong>ein</strong>es<br />
Raumausstatterbetriebs in <strong>ein</strong> Möbelgeschäft, liegt <strong>ein</strong> <strong>an</strong>zeigepflichtiger Wechsel des <strong>Gewerbe</strong>gegenst<strong>an</strong>ds<br />
vor (Ummeldung). Dies ist auch der Fall, wenn <strong>ein</strong> Einzelh<strong>an</strong>delsgeschäft in <strong>ein</strong> Großh<strong>an</strong>delsgeschäft<br />
umgew<strong>an</strong>delt wird. Das bisherige Angebot wird nicht mehr fortgeführt und durch <strong>ein</strong><br />
neues ersetzt (z.B. auch d<strong>an</strong>n bei <strong>ein</strong>em Wechsel vom Buchverkauf zum Verkauf von CDs/DVDs).<br />
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Ausgedehnt wird hingegen der <strong>Gewerbe</strong>betrieb, wenn nicht geschäftsübliche Waren außerhalb des<br />
br<strong>an</strong>chenüblichen Sortiments in den Leistungsumf<strong>an</strong>g aufgenommen werden, z.B. wird der Buchh<strong>an</strong>del<br />
um den H<strong>an</strong>del mit CDs/DVDs erweitert. Würde das Buch<strong>an</strong>gebot nur erweitert, wäre dies<br />
k<strong>ein</strong>e <strong>an</strong>zeigepflichtige Ausdehnung des <strong>Gewerbe</strong>s. Die Regelungen gelten auch für Leistungen.<br />
Betriebsaufgabe<br />
Unter Betriebsaufgabe wird die vollständige und endgültige Aufgabe des Betriebes verst<strong>an</strong>den.<br />
Vollständig bedeutet, der Betrieb wird in Gänze und nicht lediglich in Teilen aufgegeben. Eine (nicht<br />
<strong>an</strong>zeigepflichtige) Teilaufgabe liegt vor, wenn z.B. <strong>ein</strong> Gebrauchtfahrzeughändler den Verkauf von<br />
Zweirädern komplett <strong>ein</strong>stellt.<br />
Vorübergehende Unterbrechungen (z.B. bei Saisonbetrieben) des <strong>Gewerbe</strong>s lösen k<strong>ein</strong>e Anzeigepflichten<br />
aus.<br />
Eine Betriebsaufgabe liegt auch d<strong>an</strong>n vor, wenn der Betrieb zwar weiter besteht, aber der Betriebsinhaber<br />
wechselt. Der ausscheidende Betriebsinhaber hat die Betriebsaufgabe und der neue Betriebsinhaber<br />
den Beginn des Betriebs <strong>an</strong>zuzeigen.<br />
Zur Betriebsaufgabe gehört auch die Verlegung des gesamten Betriebes in den Bereich <strong>ein</strong>es <strong>an</strong>deren<br />
<strong>Gewerbe</strong>amtes (siehe oben).<br />
Auch das (endgültige) Einstellen <strong>ein</strong>es Betriebes, <strong>ein</strong>er Zweigniederlassung oder <strong>ein</strong>er unselbständigen<br />
Zweigstelle ist als Betriebsaufgabe zu verstehen und damit <strong>an</strong>zuzeigen, selbst wenn der Betrieb<br />
der Hauptniederlassung fortgeführt wird.<br />
Reisegewerbe<br />
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (darf k<strong>ein</strong>e Werbung<br />
vorausgeg<strong>an</strong>gen s<strong>ein</strong>) außerhalb s<strong>ein</strong>er gewerblichen Niederlassung oder ohne <strong>ein</strong>e solche zu haben<br />
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder <strong>an</strong>kauft, Leistungen <strong>an</strong>bietet oder<br />
Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder<br />
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.<br />
Die zuständige Behörde für die Ausstellung <strong>ein</strong>er Reisegewerbekarte ist der L<strong>an</strong>dkreis Diepholz. Einen<br />
Antrag auf Erteilung <strong>ein</strong>er Reisegewerbekarte können Sie auch bei der Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong>,<br />
Zimmer 6, erhalten.<br />
Wer ist im Einzelfall <strong>an</strong>zeigepflichtig?<br />
natürliche Person<br />
Jede natürliche Person, die un<strong>ein</strong>geschränkt geschäftsfähig ist, darf <strong>Gewerbe</strong>treibender s<strong>ein</strong>. Sie hat<br />
das <strong>Gewerbe</strong> <strong>an</strong>zuzeigen. Auch Minderjährige können mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters<br />
nach § 112 BGB und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts <strong>ein</strong> <strong>Gewerbe</strong> ausüben.<br />
Wird die <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>zeige von <strong>ein</strong>er <strong>an</strong>deren Person als der/die <strong>Gewerbe</strong>treibende vorgenommen<br />
– so ist <strong>ein</strong>e entsprechende Vollmacht erforderlich.<br />
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juristische Person<br />
Juristische Personen sind Gesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit.<br />
Juristische Personen sind<br />
• Aktiengesellschaften, Genossenschaften, <strong>ein</strong>getragene Ver<strong>ein</strong>e,<br />
• Stiftungen,<br />
• GmbHs sowie<br />
• Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.<br />
Wird für <strong>ein</strong>e schon gegründete, aber noch nicht im H<strong>an</strong>delsregister <strong>ein</strong>getragene juristische Person<br />
(z.B. <strong>ein</strong>e GmbH) <strong>ein</strong>e <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>zeige erstattet, ist folgendes vorzulegen:<br />
• Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrags<br />
• Vollmachten der Gründer, dass das betreffende Unternehmen schon vor s<strong>ein</strong>er H<strong>an</strong>dels<strong>ein</strong>tragung<br />
den Beginn <strong>ein</strong>es <strong>Gewerbe</strong>s <strong>an</strong><strong>melde</strong>n soll<br />
Hinweis:<br />
Bei der GmbH reicht es aus, wenn <strong>ein</strong> Geschäftsführer die Anzeige erstattet – es<br />
müssen aber die persönlichen Daten aller Geschäftsführer <strong>an</strong>gegeben werden!<br />
Personengesellschaften<br />
Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nicht selbst <strong>Gewerbe</strong>treibende, da sie<br />
k<strong>ein</strong>e juristischen Personen sind. Als <strong>Gewerbe</strong>treibender werden die <strong>ein</strong>zelnen Gesellschafter mit<br />
Geschäftsführungsbefugnis <strong>an</strong>gesehen.<br />
offene H<strong>an</strong>delsgesellschaft (OHG)<br />
Die zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter werden als <strong>Gewerbe</strong>treibende <strong>an</strong>gesehen.<br />
Jeder <strong>ein</strong>zelne geschäftsführende Gesellschafter muss <strong>ein</strong>e <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>zeige abgeben bzw. <strong>ein</strong>e <strong>Gewerbe</strong>erlaubnis<br />
be<strong>an</strong>tragen. Kommt zur OHG <strong>ein</strong> weiterer Gesellschafter hinzu oder tritt er aus, ist<br />
jeweils <strong>ein</strong>e Anzeige erforderlich.<br />
Komm<strong>an</strong>ditgesellschaft (KG, vgl. § 161 HGB)<br />
Die KG kennt entweder den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) oder die nur mit<br />
ihrer Komm<strong>an</strong>dit<strong>ein</strong>lage haftenden Komm<strong>an</strong>ditisten. Auch hier ist der Komplementär mit Geschäftsführungsbefugnis<br />
der <strong>Gewerbe</strong>treibende. Komm<strong>an</strong>ditisten ohne Geschäftsführungsbefugnis sind<br />
k<strong>ein</strong>e <strong>Gewerbe</strong>treibende. Bezüglich Anzeige gelten die Aussagen zur OHG entsprechend.<br />
GmbH & Co. KG<br />
Hierbei h<strong>an</strong>delt es sich um <strong>ein</strong>e KG, deren Komplementär <strong>ein</strong>e GmbH ist. <strong>Gewerbe</strong>treibender ist der<br />
Komplementär (also die GmbH als juristische Person). Die Anzeige ist daher vom Komplementär zu<br />
erstatten.<br />
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR ‐ § 705 BGB)<br />
Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts sind Zusammenschlüsse mehrerer Gesellschafter zum Erreichen<br />
<strong>ein</strong>es gem<strong>ein</strong>samen Zwecks. <strong>Gewerbe</strong>treibende sind die <strong>an</strong> der Geschäftsführung beteiligten<br />
<strong>ein</strong>zelnen Gesellschafter. Sie sind auch <strong>an</strong>zeigepflichtig.<br />
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H<strong>an</strong>delsregisterfirmen<br />
Bei natürlichen und juristischen Personen, deren Firma im H<strong>an</strong>delsregister <strong>ein</strong>getragen ist, müssen<br />
sowohl die genaue Rechtsform als auch der genaue Firmenname <strong>an</strong>gegeben werden. Ein Registerauszug<br />
ist vorzulegen.<br />
Sonstige Angaben für die <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>zeigen<br />
Der Gegenst<strong>an</strong>d der <strong>an</strong>ge<strong>melde</strong>ten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind<br />
allgem<strong>ein</strong> gehaltene Angaben, wie z.B. „H<strong>an</strong>del mit Waren aller Art“, weil daraus nicht ersichtlich ist,<br />
ob Groß‐ oder Einzelh<strong>an</strong>del und mit welchen Gegenständen betrieben werden soll.<br />
Die Angabe „Dienstleistungen aller Art“ ist ebenfalls nicht zulässig, weil daraus nicht zu erkennen ist,<br />
um welche Dienstleistung (evt. <strong>ein</strong>e erlaubnispflichtige Dienstleistung) es sich h<strong>an</strong>delt.<br />
Erlaubnispflichtige <strong>Gewerbe</strong><br />
Soll <strong>ein</strong> erlaubnispflichtiges <strong>Gewerbe</strong> (z.B. Makler, Baubetreuer, Gaststätte, Spedition, Fuhrunternehmen,<br />
Personenbeförderung, Fahrschule) oder <strong>ein</strong> H<strong>an</strong>dwerk betrieben werden, so muss die entsprechende<br />
Erlaubnis bei der Anmeldung vorgelegt werden.<br />
Wichtig: Information über die Erlaubnispflicht <strong>ein</strong>er Tätigkeit vor der Vornahme der <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>meldung<br />
bei den entsprechenden Behörden <strong>ein</strong>holen!!! Die Erlaubnisse und Konzessionen sollten bei<br />
Anmeldung des <strong>Gewerbe</strong>s bereits erteilt s<strong>ein</strong>.<br />
Welche Behörde jeweils welche Erlaubnis oder Konzession erteilt, k<strong>an</strong>n im Vorfeld bei der Samtgem<strong>ein</strong>de<br />
<strong>Barnstorf</strong> telefonisch (0 54 42 / 809‐16) nachgefragt werden.<br />
Ist <strong>ein</strong>e Änderung der baulichen Nutzung mit dem <strong>Gewerbe</strong>betrieb verbunden?<br />
Da <strong>ein</strong> stehendes <strong>Gewerbe</strong> regelmäßig <strong>ein</strong>e gewerbliche Niederlassung nach § 42 Abs. 2 GewO voraussetzt,<br />
sollten Sie prüfen, ob mit der Aufnahme des stehenden <strong>Gewerbe</strong>s <strong>ein</strong>e Änderung der baulichen<br />
Nutzung des Gebäudes <strong>ein</strong>hergeht.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong>, Team Bauwesen, Tel. 0 54 42 /<br />
809‐39 oder beim L<strong>an</strong>dkreises Diepholz, Fachdienst 63 Bauordnung und Städtebau, Tel. 0 54 41 /<br />
976‐4509.<br />
Ausländer aus Nicht‐EU‐Staaten<br />
Ausländer aus Nicht‐EU‐Staaten haben <strong>ein</strong>e Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen.<br />
Wo muss ich m<strong>ein</strong> <strong>Gewerbe</strong> <strong>an</strong>zeigen?<br />
Befindet sich der Betriebssitz in der Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong> (Flecken <strong>Barnstorf</strong>, Gem<strong>ein</strong>de Drebber, Gem<strong>ein</strong>de<br />
Drentwede, Gem<strong>ein</strong>de Eydelstedt) ist die <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>zeige bei der Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong>, Fachbereich<br />
Bürgerdienste ‐ Zimmer 6 ‐ zu erstatten.<br />
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Welche Gebühren fallen <strong>an</strong>?<br />
Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung <strong>ein</strong>er <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>zeige wird nach Zeitaufw<strong>an</strong>d berechnet,<br />
beträgt jedoch höchstens 43,00 €.<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Personalausweis oder Reisepass<br />
ggf. H<strong>an</strong>delsregisterauszug bzw. Gründungsvertrag (z.B. bei GmbH)<br />
ggf. Erlaubnis / H<strong>an</strong>dwerkskarte<br />
ggf. Vollmachten<br />
Weitermeldung der <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>zeigen<br />
Monatlich (zum 1ten <strong>ein</strong>es jeden Monat) wird die Weiterleitung der <strong>Gewerbe</strong><strong>an</strong>zeige <strong>an</strong> folgende<br />
Stellen ver<strong>an</strong>lasst:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Kreisverwaltung<br />
Amtsgericht (nur Abmeldung)<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Eichamt<br />
Fin<strong>an</strong>zamt<br />
<strong>Gewerbe</strong>aufsichtsamt<br />
H<strong>an</strong>dwerkskammer<br />
Industrie‐ und H<strong>an</strong>delskammer<br />
L<strong>an</strong>desamt für Statistik<br />
Steueramt bei der Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong><br />
Wirtschaftsförderung bei der Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong><br />
Bauamt bei der Samtgem<strong>ein</strong>de <strong>Barnstorf</strong><br />
Von diesen Stellen werden Sie je nach Art, Umf<strong>an</strong>g und Notwendigkeit über alles weitere<br />
informiert.<br />
Falls nun noch Unklarheiten bestehen und Fragen auftauchen, sind wir gerne für Sie da:<br />
Fachbereich Bürgerdienste – Frau N. Kl<strong>ein</strong> – 0 54 42 / 809‐16<br />
Wirtschaftsförderung – Herr Kuhlm<strong>an</strong>n – 0 54 42 / 809‐45<br />
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