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Kurzinformation zur Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen

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Regelungen zu dem Betrieb <strong>von</strong> <strong>unbemannten</strong> <strong>Luftfahrtsystemen</strong><br />

In Deutschland ist der Betrieb <strong>von</strong> <strong>unbemannten</strong> <strong>Luftfahrtsystemen</strong><br />

erlaubnispflichtig. 2<br />

Darüber hinaus ist der Betrieb <strong>von</strong> <strong>unbemannten</strong> Luftfahrtgeräten<br />

außerhalb der Sichtweite des Steuerers<br />

oder mit einer Gesamtmasse <strong>von</strong> über 25 Kilogramm<br />

grundsätzlich verboten. 3<br />

„(…) als Luftfahrzeuge gelten<br />

unbemannte Fluggeräte einschließlich<br />

ihrer Kontrollstation,<br />

die nicht zu Zwecken des Sports<br />

oder der Freizeitgestaltung<br />

betrieben werden (unbemannte<br />

Luftfahrtsysteme).“<br />

[ § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG]<br />

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis sind die<br />

Luftfahrtbehörden der Länder. 4 Es kann eine Erlaubnis<br />

(sog. Aufstiegserlaubnis) erteilt werden, wenn die<br />

zuständige Luftfahrtbehörde festgestellt hat, dass die<br />

beabsichtigte <strong>Nutzung</strong> des <strong>unbemannten</strong> Luftfahrtsystems<br />

nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des<br />

Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung<br />

führt. 5<br />

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben Bund und Länder<br />

einheitliche Regelungen für die Harmonisierung<br />

des Verwaltungshandelns erarbeitet. Diese „Gemeinsamen<br />

Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung<br />

der Erlaubnis zum Aufstieg <strong>von</strong> <strong>unbemannten</strong><br />

<strong>Luftfahrtsystemen</strong> gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7<br />

LuftVO“ wurden in den „Nachrichten für Luftfahrer“<br />

(NfL I 161/12) veröffentlicht.<br />

Die folgenden Informationen geben einen kurzen Abriss<br />

daraus wider.<br />

2<br />

gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)<br />

3<br />

gemäß § 15a Absatz 3 LuftVO<br />

4<br />

gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 17 LuftVG in Verbindung mit § 16<br />

LuftVO<br />

5<br />

nach § 16 Absatz 4 der LuftVO<br />

3

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