Landesjugendämter beim LWL und LVR - Eltern Helfen Eltern
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Ministerium für Familie, Kinder, Jugend,<br />
Kultur <strong>und</strong> Sport<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Haroldstr. 4<br />
40213 Düsseldorf<br />
29.01.14<br />
Stellungnahme zum<br />
Referentenentwurf des KiBiz-Änderungsgesetzes<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> des <strong>LVR</strong> <strong>und</strong> des <strong>LWL</strong> bedanken sich für<br />
die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des KiBiz-<br />
Änderungsgesetzes.<br />
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes NRW wird der<br />
gr<strong>und</strong>legende Auftrag der Kindertageseinrichtungen <strong>und</strong> das entsprechende Bildungsverständnis<br />
erstmalig in Zusammenhang gebracht, beschrieben <strong>und</strong> konkretisiert.<br />
Dieses Bildungsverständnis wird auch durch die Abschaffung der Delfin 4 Sprachstandserhebung<br />
<strong>und</strong> der entsprechenden Sprachfördermaßnahmen zugunsten einer<br />
umfassenden <strong>und</strong> alltagsintegrierten Sprachbildung konkretisiert.<br />
Wir begrüßen diese inhaltliche Neugestaltung des Gesetzes ausdrücklich.<br />
Darüber hinaus tragen die Bereitstellung von Mitteln zur Qualifizierung des pädagogischen<br />
Personals, die zusätzliche Förderung bei besonderen Unterstützungsbedarfen<br />
(KITAplus) sowie die gr<strong>und</strong>sätzlichen Verbesserungen für Kinder mit Behinderungen<br />
<strong>und</strong> bei der Tagespflege zu einer Qualitätsentwicklung in der frühkindlichen Bildung<br />
in NRW bei.<br />
Auch die Gewährung von Verfügungspauschalen wird gr<strong>und</strong>sätzlich positiv bewertet,<br />
wenn auch der Effekt auf die einzelne Kita noch relativ gering ist.<br />
Es bleibt jedoch anzumerken, dass die Gesamtfinanzierung der Einrichtungen – <strong>und</strong><br />
damit die Finanzierung eines angemessenen Personaleinsatzes - nicht mehr aus-<br />
1
kömmlich ist. Die Finanzierungslücke ergibt sich durch die tatsächlichen Tarifsteigerungen<br />
bei den Personalkosten gegenüber der auf 1,5% festgelegten jährlichen Erhöhung<br />
der Kindpauschale. Eine Erhöhung würde aus Sicht der Verwaltungen der<br />
<strong>Landesjugendämter</strong> die Gefahr reduzieren, dass die Träger aus wirtschaftlichen<br />
Gründen eher Verträge im Bereich der 45 St<strong>und</strong>en anbieten müssen.<br />
Mit den oben genannten zusätzlichen Pauschalen kann die enge Personalsituation<br />
zwar etwas aufgefangen werden, eine spürbare Entlastung des pädagogischen Personals<br />
<strong>und</strong> eine Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation sind damit jedoch noch<br />
nicht gegeben.<br />
Auch die Finanzierung der jungen Kinder mit Behinderung in Gruppenform II insbesondere<br />
bei 45 St<strong>und</strong>enbuchungen ist bisher nicht auskömmlich <strong>und</strong> fällt gegenüber<br />
der finanziellen Förderung von Kindern mit Behinderung in anderen Gruppenformen<br />
deutlich geringer aus.<br />
Die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> des <strong>LVR</strong> <strong>und</strong> des <strong>LWL</strong> möchten besonders<br />
auf einen weiteren wesentlichen Punkt eingehen, der nochmals bedacht werden sollte:<br />
Der Gesetzesentwurf der Landesregierung stärkt das Wunsch-<strong>und</strong> Wahlrecht der <strong>Eltern</strong><br />
durch eine dementsprechende Flexibilisierung der Angebotsstruktur. Zusätzlich<br />
wird den Trägern nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich ermöglicht,<br />
die Gruppenstrukturen in den Tageseinrichtungen frei zu mischen <strong>und</strong> auszugestalten.<br />
Gruppenobergrößen würden damit faktisch entfallen, auch wenn sie in der<br />
Anlage zu §19 als Finanzierungsgrößen noch Bestand haben.<br />
Die Flexibilisierung der Gruppenzusammensetzungen <strong>und</strong> –größen im Zusammenspiel<br />
mit den nach wie vor möglichen Überbelegungen, erschweren die Festlegung<br />
von Obergrenzen für pädagogisch sinnvolle Gruppenkonstellationen. Die Gruppenbildung<br />
allein davon abhängig zu machen, dass die individuelle Förderung jedes Kindes<br />
sicher gestellt werden kann, stellt die Träger vor die Herausforderung, regelmäßig<br />
neue Überlegungen zur Kindeswohlsicherung treffen zu müssen.<br />
Auch die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> werden im Rahmen der gesetzlichen<br />
Aufgabenerfüllung aufgr<strong>und</strong> dieser Gegebenheit im Zuge der Betriebserlaubniserteilung<br />
vor große Herausforderungen gestellt: Einerseits fordert das B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />
Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> andererseits wird eine Auflösung dieser strukturellen<br />
Qualitätsstandards vom Landesgesetzgeber geplant. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit<br />
von Betriebserlaubnisanträgen mit besonderen Gruppenkonstellationen<br />
wird deutlich erschwert. Dies trifft ebenso die Jugendämter im Rahmen der<br />
Beratung der Träger im Kontext zur Jugendhilfeplanung.<br />
Befristete Übergangslösungen (Gruppenüberschreitungen, halbe Gruppen etc.) sind<br />
vor dem Hintergr<strong>und</strong> der zu schaffenden Plätze für Kinder unter drei Jahren bei<br />
gleichzeitiger Versorgung der über Dreijährigen auch heute schon gängige Praxis.<br />
Dennoch sollten die Qualitätsrahmen bestehen bleiben, um zumindest mittelfristig<br />
geschaffene Übergangslösungen wieder zurück zu führen.<br />
Dies ist insbesondere für die jungen Kinder <strong>und</strong> Kinder mit Behinderung unabdingbar.<br />
2
Die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> schlagen vor, den Gr<strong>und</strong>gedanken des<br />
Gesetzes – die Kind bezogene Pauschale <strong>und</strong> die individuelle Förderung – mittelfristig<br />
auch in der Anlage zu §19 durch konkrete Rahmenbedingungen konsequent umzusetzen.<br />
Dazu ist ein Paradigmenwechsel erforderlich, der die auf festgelegte Gruppenzusammensetzungen<br />
bezogene Personalberechnung ablöst <strong>und</strong> eine flexible Angebotsgestaltung<br />
je nach Gegebenheiten <strong>und</strong> Bedarf vor Ort bei gleichzeitiger Absicherung<br />
einer am einzelnen Kind – <strong>und</strong> seinem entwicklungsgemäßen Bedarf - ausgerichteten<br />
Personal- <strong>und</strong> Raumausstattung ermöglicht.<br />
Die Qualität der Tageseinrichtungen könnte in Zukunft definiert werden über:<br />
- Einen Kind bezogenen Personalschlüssel (Fachkraft-Kind-Relation) nach Alter<br />
<strong>und</strong> Betreuungszeit des Kindes mit entsprechender Erhöhung des Personalschlüssels,<br />
wenn Kinder mit Behinderung betreut werden<br />
- Obergrenze der zugeordneten Kinder pro Fachkraft<br />
- Festlegung eines Kind bezogenen Raumbedarfes<br />
- Pädagogische Konzeption<br />
Dabei ist dem Gr<strong>und</strong>satz – je höher der Anteil junger Kinder in einer Gruppe, desto<br />
kleiner muss diese Gruppe sein – konzeptionell vom Träger zu entsprechen.<br />
Solange die Anlage zu §19 in bisheriger Form Bestand hat, sollte in §13 ausdrücklich<br />
die verpflichtende Absprache des Trägers mit Jugendamt <strong>und</strong> Landesjugendamt bei<br />
der Planung von individuellen Gruppen aufgenommen werden.<br />
Die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> sprechen sich dafür aus, dass im Sinne<br />
des Sicherung gleicher Bedingungen des Aufwachsens für alle Kinder in NRW wieder<br />
landesweit einheitliche <strong>Eltern</strong>beiträge eingeführt werden. Die Lösung dafür kann jedoch<br />
nur gemeinsam durch Kommunale Spitzenverbände <strong>und</strong> Land gef<strong>und</strong>en werden,<br />
da dieser Sachverhalt der Konnexitätsrelevanz unterliegt.<br />
Das unterstützende IT-Verfahren KiBiz.web, das inzwischen flächendeckend im Wesentlichen<br />
gut eingeführt ist, muss zeitnah zum Inkrafttreten bezüglich aller Regelungen<br />
überarbeitet werden. Die Erfahrung der jüngeren Vergangenheit zeigt, dass<br />
im Zusammenhang mit manuell erforderlichen Erfassungen (z.B. zusätzlichen U3-<br />
Pauschalen, aktuell auch Kindern mit Behinderungen) Fehlerquellen bei allen Beteiligten<br />
entstehen, die durch umfassende Programmierung des IT-Tools vermeidbar<br />
sind. Eine zeitnahe <strong>und</strong> umfassende Überarbeitung von KiBiz.web ist auch im Zusammenhang<br />
mit den neuen Fördertatbeständen sowie den sonstigen neuen Regelungen,<br />
wie die Regelung zur Erfassung der Monatsdaten, unabdingbar. Die neuen<br />
Regelungen werden den Verwaltungsaufwand für Träger, Jugendämter <strong>und</strong> Verwaltungen<br />
der <strong>Landesjugendämter</strong> deutlich erhöhen. Eine entsprechende Anpassung<br />
3
von KiBiz.web kann dabei unterstützen, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in<br />
Grenzen zu halten.<br />
Wir gehen davon aus, dass die Durchführungsverordnung zeitnah entsprechend der<br />
geänderten bzw. neuen Regelungen angepasst wird. Darüber hinaus werden Regelungen<br />
für die Übergangszeit (Kiga Jahr 2014/15 <strong>und</strong> in Bezug auf Sprachförderung<br />
auch 2015/16) erforderlich sein.<br />
Für das Kindergartenjahr 2014/2015 bedarf es schnellstmöglich klarer Vorgaben für<br />
die Umsetzung der geplanten neuen Fördertatbestände <strong>und</strong> sonstigen Regelungen,<br />
die bereits in diesem Kindergartenjahr greifen werden, damit alle Beteiligten – also<br />
Träger, Jugendämter <strong>und</strong> Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> – frühzeitig Handlungs-<br />
<strong>und</strong> Rechtssicherheit für das nächste Kindergartenjahr bekommen.<br />
Im Einzelnen nehmen wir zum Regierungsentwurf wie folgt Stellung:<br />
§ 1 - Geltungsbereich<br />
Die Gültigkeit der Regelungen der §§ 2,3, 7-15 <strong>und</strong> die Anlage zu §19 sollten explizit<br />
auf alle Träger von Tageseinrichtungen Anwendung finden, unabhängig davon, ob<br />
diese nach § 21 finanziert werden. Dies sichert die Qualität auch privat gewerblicher<br />
Kitas rechtlich ab (vgl. Kitagesetz Berlin). Die im KiBiz genannten pädagogischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (§§ 1 ff) müssen auch für die heilpädagogischen Kitas gelten.<br />
§ 2 - Allgemeiner Gr<strong>und</strong>satz<br />
Die umfassenderen programmatischen Aussagen zum Auftrag der Kindertageseinrichtungen<br />
werden begrüßt.<br />
§§ 3a, 21d, 23 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 - Betreuung gemeindefremder Kinder<br />
Die Regelung zur Aufnahme gemeindefremder Kinder wird begrüßt <strong>und</strong> ist ein wichtiger<br />
Impuls auch für betriebliche Kindertagesbetreuung.<br />
§ 3a (3) - Wunsch-<strong>und</strong> Wahlrecht<br />
Der Satz „Dies gilt auch für geringere Betreuungszeiten“ ist missverständlich. Bedarfe<br />
von <strong>Eltern</strong> von unter 25 St<strong>und</strong>en Betreuungszeit sollten über die Tagespflege oder<br />
Spielgruppen abgedeckt werden. Kindertageseinrichtungen bieten entsprechend der<br />
Anlage zu §19 <strong>und</strong> dem umzusetzenden Bildungsanspruch eine Betreuungszeit ab 25<br />
St<strong>und</strong>en an. Eine dahingehend klare Formulierung ist notwendig.<br />
§ 3b - Bedarfsanzeige <strong>und</strong> Anmeldung<br />
Die Regelungen sind sehr zu begrüßen.<br />
§ 4 Abs. 2aa <strong>und</strong> ba - Kindertagespflege<br />
Die vertragliche <strong>und</strong> pädagogische Zuordnung der Kinder in der (Groß-) Tagespflege<br />
ist zu begrüßen.<br />
4
Eine Empfehlung zur zusätzlichen Qualifikation von Kindertagespflegepersonen in<br />
Großtagespflegestellen (päd. Fachkraft oder mehrjährige Erfahrung in der Kindertagespflege)<br />
wäre wünschenswert.<br />
§ 8 - Gemeinsame Förderung aller Kinder<br />
Die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> begrüßen die neue Formulierung ausdrücklich,<br />
da sie die Normalität der gemeinsamen Förderung in den Mittelpunkt stellt<br />
<strong>und</strong> damit auf Vielfalt <strong>und</strong> Diversität hinweist.<br />
§ 9 - Zusammenarbeit mit den <strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> <strong>Eltern</strong>mitwirkung<br />
Der Begriff der Beteiligung wird in der Begründung mit „zumindest informieren“ zu<br />
schwach <strong>und</strong> unzutreffend definiert. <strong>Eltern</strong> sind wichtige Partner des Trägers mit<br />
Rechten <strong>und</strong> Experten ihrer Kinder. Damit ist ein umfassender Beteiligungsbegriff<br />
notwendig, ohne dass damit Mitbestimmungsrechte begründet werden, die einen unangemessenen<br />
Eingriff in die Trägerautonomie darstellen.<br />
Laut § 9 Absatz 2, letzter Satz sind <strong>Eltern</strong> zu „beteiligen“, allerdings wird in der Gesetzesbegründung<br />
als Intention der Regelung dieses nur als „Information“ der <strong>Eltern</strong><br />
beschrieben, was den Wortlaut des Gesetzestextes aushöhlt.<br />
Insofern Textvorschlag: Begriff „beteiligen“ im Gesetz beibehalten <strong>und</strong> in der Begründung<br />
definieren mit „anhören, Vorschläge bei der Gestaltung berücksichtigen<br />
<strong>und</strong> begründen, wenn Vorschläge nicht aufgegriffen werden.“<br />
§ 9 a Abs. 5 <strong>Eltern</strong>mitwirkung in der Kindertagesseinrichtung<br />
Hier muss zunächst im Gesetz/ in der Gesetzesbegründung vom Land klargestellt<br />
werden, dass sich die möglichen geringfügigen Preissteigerungen nur auf die Verpflegung<br />
beziehen. Darüber hinaus sollte dieser Preisindex den Jugendämtern jährlich<br />
bekannt gegeben werden.<br />
§ 9b (3) S.4 – Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises des Landeselternbeirates<br />
Der Termin 01.12. für die Vorlage des Verwendungsnachweises des Landeselternbeirates<br />
hat sich in der Praxis als unrealistisch <strong>und</strong> nicht einhaltbar herausgestellt. Es<br />
wird vorgeschlagen, den Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises auf den<br />
31.01. des Folgejahres festzuschreiben. Da die Amtszeit des Landeselternbeirates<br />
jeweils am 30.11. eines Jahres endet, können bis zu diesem Termin auch Ausgaben<br />
geleistet werden, was die Vorlage eines Verwendungsnachweises zum 01.12. praktisch<br />
ausschließt. Da jeder Vorlagetermin außerhalb der Amtszeit des maßgeblichen<br />
Landeselternbeirates liegt, kann auch ein Termin vorgegeben werden, der einhaltbar<br />
ist.<br />
§ 13 - Frühkindliche Bildung<br />
Der § 13 sollte mit „Frühkindliche Bildung <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>es Aufwachsen“ tituliert werden.<br />
Im Text sollte das ges<strong>und</strong>e Aufwachsen ebenfalls eine Rolle spielen, denn im §<br />
45 SGB VIII wird der Aspekt Ges<strong>und</strong>heit/medizinische Versorgung betont.<br />
§ 13 Abs. 4<br />
Der letzte Satz sollte heißen: „Die Rechte von Kindern sind zu sichern.“<br />
5
§ 13a Abs. 1 - Pädagogisches Konzept<br />
Der mit Inkrafttreten des B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetzes geänderte §45 Abs. 2 S.2 Nr.<br />
1 SGB VIII verlangt eine Konzeption der Einrichtung. Die Regelung des § 13 a sollte<br />
insoweit angepasst werden. Hierzu gehört die Ergänzung der Themen Beteiligung<br />
<strong>und</strong> Beschwerdemöglichkeiten ebenso wie die Forderung nach einer einrichtungsbezogenen<br />
Konzeption.<br />
Der Begriff „Konzeption“ sollte durchgängig verwendet werden. Dies gilt auch für die<br />
Änderung der Überschrift in „Pädagogische Konzeption“.<br />
§ 13a Abs. 3<br />
Eine eigene pädagogische Konzeption sollte auch in der Kindertagespflege vorzuhalten<br />
sein, genauso wie die Orientierung an den Gr<strong>und</strong>sätzen zur Bildungsförderung<br />
verbindlich sein muss.<br />
Der Abs. 1 sollte die konkreten „Besonderheiten“ benennen, die bei der Betreuung<br />
von unter Dreijährigen erforderlich sind: Beziehungs- <strong>und</strong> Bindungsaufbau in der<br />
Eingewöhnung, beziehungsvolle Pflege- <strong>und</strong> Wickelsituation, Bedürfnis nach Schlaf<strong>und</strong><br />
Ruhezeiten, sichere aber anregungsreiche Gestaltung der Umgebung, intensiver<br />
Austausch mit <strong>Eltern</strong>.<br />
§13b<br />
Die zeitliche Regelung (drei Monate nach Aufnahme), zu der eine erste Beobachtung<br />
<strong>und</strong> Dokumentation des Bildungsverlaufs des Kindes zu erfolgen hat, wird begrüßt<br />
<strong>und</strong> führt zu mehr Verbindlichkeit.<br />
Beobachtung <strong>und</strong> Dokumentation sollten auch für die Kindertagespflege verbindlich<br />
sein.<br />
§13b Abs. 2<br />
Der Begriff „Gegenstand“ im 1. Satz sollte durch „Gr<strong>und</strong>lage“ ersetzt werden.<br />
§13c Abs. 3<br />
Die „Muss“-Formulierung wird begrüßt.<br />
Als Gr<strong>und</strong>lage für die alltagsintegrierte Sprachförderung im Elementarbereich <strong>und</strong> die<br />
entsprechende Qualifizierung der Fachkräfte empfehlen wir das von einer Arbeitsgruppe<br />
<strong>beim</strong> Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur <strong>und</strong> Sport des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen entwickelte Papier „Alltagsintegrierte Sprachbildung im Elementarbereich<br />
– Gr<strong>und</strong>lagen in Nordrhein-Westfalen“ als Vereinbarung zwischen dem<br />
MFKJKS, den kommunalen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege <strong>und</strong> den<br />
Kirchen zu nutzen.<br />
§13d Abs. 1 <strong>und</strong> 2 - Angebotsstruktur<br />
Die Formulierung: „hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder<br />
so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter <strong>und</strong> seiner Entwicklung gefördert<br />
werden kann“ bleibt inhaltlich sehr dehnbar <strong>und</strong> im Zusammenhang mit dem<br />
Auftrag zur Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit § 3Abs. 2<br />
<strong>und</strong> der Orientierung an der Anlage zu § 19 völlig unklar. Woran sich die notwendige<br />
Berücksichtigung von besonderen Bedarfen von Kindern mit Behinderung bei der<br />
6
Platzreduzierung orientieren soll, wenn keine Gruppenobergröße mehr festgelegt<br />
würde (dies ergibt sich aus der freien Mischbarkeit <strong>und</strong> Addition aller Gruppentypen),<br />
bleibt offen.<br />
Anzumerken ist, dass diese Unklarheit eine individuelle Prüfung der Sicherstellung<br />
des Kindeswohls notwendig machen würde, soweit der Träger neue, bisher unbekannte<br />
Gruppenkonstellationen plant.<br />
Die Zuständigkeit für die Festlegung der Qualität in Bezug auf die Gruppen verbliebe<br />
nach der derzeitigen Gesetzesformulierung im Referentenentwurf somit alleine <strong>beim</strong><br />
Träger.<br />
Eine fachliche Orientierung muss unverzichtbar vorgegeben werden.<br />
Der § 19 geht von einem gewissen Rahmen aus, was bes. deutlich wird im Gruppentyp<br />
I. (Hier erhalten u3 <strong>und</strong> ü3 Kinder die gleiche Pauschale, da davon ausgegangen<br />
wird, dass die gemeinsame Betreuung <strong>und</strong> Förderung in dieser Gruppenstruktur geschieht.)<br />
Wir halten einen Faktor für die Berechnung <strong>und</strong> Zusammensetzung von Gruppenstrukturen<br />
für wichtig. Dies ist auch für eine Definition von Überschreitungen der<br />
Gruppenstärke notwendig.<br />
Die Festlegung der Verwendung der 3,5 fachen Pauschale für Kinder mit Behinderung<br />
wird begrüßt.<br />
§13d Abs. 3<br />
Diese Regelung ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte darauf hingewiesen<br />
werden, dass die Mindestbesetzung im Sinne der Personalvereinbarung durch pädagogische<br />
Fachkräfte eingehalten werden muss. Das darüber hinausgehende (<strong>und</strong><br />
über die Zusatzpauschale KITAplus finanzierte) Personal kann dann von Mitarbeitenden<br />
anderer Professionen besetzt werden. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift <strong>und</strong><br />
unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ist es zulässig –abweichend von der<br />
Personalvereinbarung - ,, dass auch in Einrichtungen, die nicht KITAplus-<br />
Einrichtungen sind, andere päd. Kräfte zur Betreuung eingesetzt werden.<br />
Die jetzige Fassung der Vorschrift lässt offen, ob dies auch zulasten der personellen<br />
Mindestbesetzung mit päd. FK möglich ist.<br />
Zur Vermeidung absehbarer Streitfälle ist hier eine Klarstellung zwingend erforderlich.<br />
§13d Abs. 4<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte das Angebot eines Mittagessens – insbesondere vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />
der U3 Betreuung - in allen Kitas gegeben sein. Das Angebot der Teilnahme<br />
sollte jedoch auf die übliche Mittagsessenszeit beschränkt bleiben.<br />
Formulierungsvorschlag:<br />
„Unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit ist jedem in der Kindertageseinrichtung<br />
betreuten Kind, soweit es zum Zeitpunkt des Mittagessens anwesend ist, die<br />
Teilnahme daran zu ermöglichen“.<br />
§13d Abs. 5<br />
Die Sicherung der Chancengerechtigkeit für alle Kinder ist durch die Gewährleistung<br />
des Bildungsauftrages <strong>und</strong> die Erziehungspartnerschaft für alle Buchungszeiten in<br />
7
anderen Paragraphen (z.B. durch die Festlegung von Kernzeiten) zwar bereits geregelt.<br />
Trotzdem ist es gut, wenn dieser Gr<strong>und</strong>gedanke in § 13 d Abs. 5 nochmals wiederholt<br />
wird – in seiner gr<strong>und</strong>sätzlichen pädagogischen Ausrichtung ist der Paragraph<br />
richtig, allerdings im Wortlaut zu weitgehend. Es ist selbstverständlich, dass Kita-<br />
Kinder nicht vom gemeinsamen Laternenbasteln ausgeschlossen werden dürfen. Es<br />
darf aber im Wortlaut des Gesetzes nicht der Eindruck für die <strong>Eltern</strong> erweckt werden,<br />
dass i.R.d. der 25 St<strong>und</strong>enbuchung die gleichen Leistungen wie bei der 45 St<strong>und</strong>enbuchung<br />
durch die Träger ermöglicht werden können. Eine praktikable Formulierung<br />
muss gef<strong>und</strong>en werden, da ansonsten Konflikte zwischen <strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> Träger vorprogrammiert<br />
sind.<br />
§13e Abs. 1 - Öffnungszeiten <strong>und</strong> Schließtage<br />
„Die Betreuungszeit ergibt sich aus der Summe der Betreuungszeiten je Wochentag,<br />
die sich unterschiedlich verteilen können“; eine gewisse Flexibilität für <strong>Eltern</strong> ist gut,<br />
hat aber dann Grenzen, wenn die Wünsche die Wirtschaftlichkeit des Trägers überfordert<br />
<strong>und</strong> die Kontinuität der pädagogischen Arbeit deutlich erschwert. Auch hier<br />
gilt jedoch, dass der Wortlaut des Gesetzes zu weit gefasst ist. Eine praxisnahe Formulierung<br />
muss auch hier gef<strong>und</strong>en werden.<br />
§13e Abs. 2<br />
Die Beschränkung der Schließtage ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüßen. Es ist jedoch zu<br />
berücksichtigen, dass reduzierte Schließungszeiten mit einem erhöhten Personaleinsatz<br />
einhergehen müssen. Die Mindestbesetzung laut Anlage zu §19 deckt erweiterte<br />
<strong>und</strong> durchgängige Öffnungszeiten nicht ab. Hier ist ein entsprechender Hinweis einzufügen.<br />
§13e Abs. 3<br />
Dieser Absatz sollte ersatzlos gestrichen werden. Betriebliche Einrichtungen (bspw.<br />
Kliniken) können nicht verpflichtet werden, den Arbeitszeiten entsprechende Angebote<br />
vorzuhalten, zumal diese außergewöhnlichen Öffnungszeiten nicht vom Gesetzgeber<br />
finanziert werden.<br />
§13e Abs. 4<br />
Der Einschub „soweit möglich“ sollte gestrichen werden, da er die Verpflichtung zur<br />
Unterstützung unnötig aufweicht.<br />
§13e Abs. 5<br />
Die Finanzierung der Schulkinderbetreuung bleibt offen. Dies ist besonders vor dem<br />
Hintergr<strong>und</strong> der zeitgleichen Aufnahme neuer Kinder <strong>und</strong> ihrer Eingewöhnung <strong>und</strong><br />
des entsprechend hohen Personalbedarfes problematisch.<br />
§ 14 - Kooperation <strong>und</strong> Übergänge<br />
Absatz (1) <strong>und</strong> (2) werden begrüßt.<br />
8
§ 14a - Zusammenarbeit zur Frühförderung <strong>und</strong> Komplexleistung<br />
Die Zusammenarbeit <strong>und</strong> Kooperation mit interdisziplinär arbeitenden Frühförderzentren,<br />
aber auch mit freien Praxen, ist im Rahmen der inklusiven Bildung <strong>und</strong> Betreuung<br />
von Kindern ausgesprochen wichtig. Insbesondere die Leistungserbringung in<br />
der Tageseinrichtung kann als Baustein für eine ganzheitliche Förderung angesehen<br />
werden, wenn alle Akteure zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten <strong>und</strong> sich gegenseitig<br />
informieren.<br />
Da die Finanzierung der Frühförderzentren sowohl durch die örtlichen Sozialämter als<br />
auch durch die Krankenkassen erfolgt, müssen jedoch im Vorfeld der Kooperationen<br />
Vereinbarungen entsprechend der Heilmittelrichtlinie abgeschlossen werden, die das<br />
Leistungsspektrum beschreiben <strong>und</strong> das Einverständnis der Träger verdeutlichen.<br />
Hierauf sollte im Text hingewiesen werden.<br />
Vorschlag letzer Satz:<br />
„Die Leistungen der Frühförderung <strong>und</strong> Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten<br />
der Tageseinrichtung erbracht werden, soweit hierfür Vereinbarungen getroffen<br />
wurden <strong>und</strong> die Voraussetzungen in der Kindertageseinrichtung gegeben<br />
sind“.<br />
Damit ist den unterschiedlichen Interessenlagen von <strong>LWL</strong> <strong>und</strong> <strong>LVR</strong> Rechnung getragen.<br />
§14b Abs. 2 - Zusammenarbeit mit der Gr<strong>und</strong>schule<br />
Die Verbindlichkeit der Zusammenarbeit mit der Gr<strong>und</strong>schule ist zu begrüßen. Der<br />
erste Satz betont jedoch die intensive Vorbereitung auf die Schule im letzten Jahr<br />
vor der Einschulung. Dies entspricht nicht dem voran gestellten Bildungsverständnis<br />
<strong>und</strong> verfestigt ein altes Bild der Schulvorbereitung.<br />
§ 14b Abs. 4<br />
Die Formulierung des Satzes 1 ist zu komplex <strong>und</strong> schwer verständlich.<br />
§§ 16a, 21a - KITA plus<br />
Die KITA plus Einrichtungen <strong>und</strong> ihre Aufgaben werden positiv bewertet.<br />
Es fehlen jedoch noch konkretere Auswahlkriterien <strong>und</strong> Planungsziele bzw. geltendes<br />
Recht zur Gewährung des Zuschusses.<br />
§ 16b - Zusätzlicher Sprachförderbedarf<br />
Die Regelung wird gr<strong>und</strong>sätzlich begrüßt. Die besonderen Erfahrungen <strong>und</strong> Kenntnisse<br />
der einzusetzenden Fachkraft sollten als Soll-Regelung gestaltet werden.<br />
Vorschlag: Streichung der Einschränkung „in der Regel“.<br />
§18 Abs. 3 S.4 - Allgemeine Voraussetzungen<br />
„Die Leitung der Einrichtung <strong>und</strong> die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen<br />
Fachkraft übertragen wird.“<br />
Die Benennung einer Gruppenleitung entspricht vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Gruppenmischungen<br />
<strong>und</strong> der teiloffenen <strong>und</strong> offenen Arbeit in Tageseinrichtungen nicht mehr<br />
der Aufgabenverteilung in der Praxis. Insbesondere gilt dies in den Gruppen, in de-<br />
9
nen zwei gleichberechtigte Fachkräfte eingesetzt werden. Dem Träger sollte es freigestellt<br />
werden, Gruppenleitungen zu benennen.<br />
Vorschlag: „<strong>und</strong> die Leitung jeder Gruppe“ streichen.<br />
§18 Abs. 4 - Zahl der Kinder pro Gruppe<br />
„Ohne zusätzliche Personalausstattung eine Überschreitung der Kinderzahl pro Gruppe<br />
auf zwei Kinder begrenzt“<br />
Die derzeitige Gesetzesformulierung legt auf den ersten Blick nahe, es den Trägern<br />
zu überlassen, durch Zusammensetzungen <strong>und</strong> Mischungen von Anteilen der Gruppenformen<br />
neue Betreuungsangebote zu schaffen (§ 13 d).<br />
Im Hinblick darauf stellt sich zwingend die Frage, wie die Vorschrift des § 18 Abs. 4<br />
S. 2 umgesetzt werden soll.<br />
Die flexible Gestaltung der Betreuungsstruktur nach § 13d ist insoweit nicht mehr<br />
kompatibel mit dieser Regelung. Welche Gruppenform ist bei einer Überschreitung<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen?<br />
Darüber hinaus ist aus Qualitätsgesichtspunkten die Festlegung einer Obergrenze für<br />
die Betreuungsstruktur unerlässlich. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der mit der<br />
Gesetzesänderung des KiBiz verfolgte Zweck – Stärkung der Qualität durch verbesserte<br />
Rahmenbedingungen - ins Leere geht.<br />
Desweiteren ist nicht nachvollziehbar, warum zwei Kinder „Pro Gruppe“ ohne Personalausstattung<br />
(obwohl finanziert) gr<strong>und</strong>sätzlich zugelassen werden sollen.<br />
Der Personaleinsatz muss verbindlich pro angemeldetem Kind erfolgen.<br />
Dies entspricht auch den bisherigen Absprachen zwischen MFKJKS <strong>und</strong> z.B. der Stadt<br />
Köln. Hiervon sollte nicht abgewichen werden.<br />
§ 19 Abs. 1 S.4, § 20 Abs. 6 <strong>und</strong> § 21 Abs. 11 – Erfassung der Monatsdaten<br />
<strong>und</strong> evtl. Sanktionierung<br />
Eine Regelung der Erfassung der Monatsdaten wird gr<strong>und</strong>sätzlich befürwortet, da die<br />
Träger damit zur zeitnahen Erfassung der Monatsdaten verpflichtet werden.<br />
Die Formulierung in § 21 Abs. 11 ist allerdings missverständlich, weil sie sich in dieser<br />
Form nur auf jugendamtseigene Einrichtungen beziehen würde. Wahrscheinlich<br />
ist hier nicht gemeint, dass nur die nicht erfolgten Eingaben des Jugendamtes in seiner<br />
Eigenschaft als Träger eine Zurückhaltung von Landesmitteln zur Folge haben<br />
sollen, sondern das Interesse des Landes alle Einrichtungen abdecken will.<br />
Anderer Textvorschlag: „ Sofern das Jugendamt nach § 20 Abs. 6 Zuschüsse zurückhält,<br />
hat das Jugendamt die Höhe der darin anteilig enthaltenen Landesmittel dem<br />
Land mitzuteilen. Das Land wird daraufhin die entsprechenden Mittel ebenfalls zurückhalten.<br />
Sofern das Jugendamt zurückgehaltene Zuschüsse gemäß § 20 Abs. 6<br />
auszahlt, erfolgt die entsprechende Auszahlung durch das Land.“<br />
Diese Regelung würde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf eine deutliche Reduzierung<br />
des Aufwandes bedeuten <strong>und</strong> Klarheit über die Entscheidungsbefugnis zur<br />
Zurückhaltung von Zuschüssen bringen, die dann korrekt ausschließlich <strong>beim</strong> Jugendamt<br />
liegt.<br />
10
Die bisher vorgesehene Regelung zieht sowohl für Jugendämter als auch für die Verwaltungen<br />
der <strong>Landesjugendämter</strong> einen ausgesprochen hohen Verwaltungsaufwand<br />
nach sich. Um diese Vorgabe einhalten zu können, müssten monatliche Kontrollen<br />
durch Jugendämter <strong>und</strong> Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> vorgenommen werden.<br />
Es müsste auf mehreren Ebenen monatlich geprüft <strong>und</strong> entschieden werden, ob<br />
Abschläge zurückbehalten <strong>und</strong> neu berechnet werden müssen. Entsprechende Bescheide<br />
wären ggf. zu fertigen. Umsetzbar ist die Regelung nur mit einer entsprechenden<br />
Neuprogrammierung von KiBiz.web, die nicht erfasste Monatsdaten automatisch<br />
anzeigt. Insgesamt stellt sich allerdings die Frage, ob hier Aufwand <strong>und</strong> Ergebnis<br />
noch in einem angemessenen Rahmen stehen.<br />
Die gesetzte Zwei-Monats-Frist für die Erfassung der Monatsdaten kollidiert im Übrigen<br />
auch mit anderen Regelungen dieses Gesetzes (vgl. die Ausführungen zu § 19<br />
Abs. 4 S. 6 <strong>und</strong> § 21 d).<br />
§ 19 Abs. 4 S. 6 – Vorlage der Endabrechnung<br />
Das Jugendamt muss die Endabrechnung für ein Kindergartenjahr bis zum 15.09.<br />
feststellen <strong>und</strong> die Ergebnisse dem Land bis zum 30.09. melden. Diese Terminvorgaben<br />
kollidieren mit der Regelung zur Erfassung der Monatsdaten. Die Träger können<br />
die Daten für den Monat Juli des abgelaufenen Kindergartenjahres bis Ende September<br />
eingeben, sodass diese Daten am 15.09. u. U. noch gar nicht zur Verfügung stehen.<br />
Hier sollte eine Angleichung dergestalt vorgenommen werden, dass entweder<br />
die Frist für die Eingabe der Monatsdaten verkürzt oder der Termin für die Vorlage<br />
der Endabrechnung nach hinten verschoben wird (vgl. hierzu auch die Ausführungen<br />
zu § 21 d Planungsgarantie).<br />
§ 20 Abs. 1 S. 6 <strong>und</strong> 7 - Trägerwechsel<br />
Die Regelung wird befürwortet, weil damit Trägerwechsel, die aus rein finanziellen<br />
Gründen vorgenommen werden, künftig unterbleiben werden. Es wird dabei unterstellt,<br />
dass diese Regelung sich ausschließlich auf die Zahlung des Gesamtzuschusses<br />
nach § 20 Abs. 1 S. 2 -5 an einen Träger (Förderprozentsatz) bezieht. Vor diesem<br />
Hintergr<strong>und</strong> bedeutet ein Wechsel von freier Trägerschaft zur kirchlichen Trägerschaft<br />
eine Steigerung des Landeszuschusses, geringfügig um 0,5 %, der Zuschuss<br />
nach § 20 Abs. 1 des Jugendamtes an den Träger verringert sich allerdings um 3 %,<br />
so dass dem Trägerwechsel in diesen Fällen zuzustimmen wäre.<br />
§ 20 Abs. 3 – Pauschalbetrag bis zu 15.000 €<br />
Die Nichtauskömmlichkeit nach KiBiz ist laut dieser Vorgabe an Hand des Gesetzes<br />
über Tageseinrichtungen für Kinder zu prüfen. Diese Gegenüberstellung ist faktisch<br />
nicht mehr möglich, da sich seit der KiBiz-Einführung maßgebliche Umstände der<br />
Einrichtungsstrukturen verändert haben. Hierzu verweisen wir auf unser Schreiben<br />
vom 18.11.2013 zu diesem Thema. Vorschlag:<br />
„Bei eingruppigen Einrichtungen, (...) kann (...) ein weiterer Pauschalbetrag von bis<br />
zu 15.000,00 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen Betrag die Einrichtung<br />
nicht ausreichend finanzieren kann (ggf. mit Begriff Nichtauskömmlichkeit).<br />
Über die Gewährung des Betrages entscheidet (...).“<br />
11
Wir schlagen hierzu vor, wahlweise in der Gesetzesbegründung oder der künftigen<br />
DVO-KiBiz folgende Sachverhalte in die Prüfung der Nichtauskömmlichkeit einfließen<br />
zu lassen:<br />
- Auflösung von Rücklagen<br />
- Zuführung von Rücklagen aus anderen Einrichtungen<br />
- Kreditaufnahmen<br />
- Keine oder geringe Zuführungen zur Rücklage <strong>und</strong><br />
- keine angemessenen Ausgaben.<br />
§ 20 Abs. 7, § 21 Abs. 3 letzter Satz <strong>und</strong> Abs. 4 letzter Satz, § 21a Abs. 2<br />
letzter Satz <strong>und</strong> § 21 b Abs. 2 letzter Satz– Vorlage von Verwendungsnachweisen<br />
Die genannten Vorschriften regeln die Vorlage gesonderter Verwendungsnachweise<br />
für die Zahlung der Verfügungspauschale, zusätzlicher u3-Pauschalen, der Pauschale<br />
für KITAplus-Einrichtungen <strong>und</strong> der Pauschale für die zusätzliche Sprachförderung.<br />
Diese Verwendungsnachweise sollten mit dem regulären Verwendungsnachweis nach<br />
§ 20 Abs. 4 S. 2 zusammengefasst werden, um den Verwaltungsaufwand für Träger<br />
<strong>und</strong> Jugendämter zu minimieren. Da die zusätzlich geförderten Tatbestände U3-<br />
Pauschale <strong>und</strong> Verfügungspauschale einhergehen mit der Forderung nach einer Personalausstattung,<br />
die den ersten Wert nach der Anlage zu § 19 KiBiz übersteigen<br />
muss, müssen diese Tatbestände in der Praxis ohnehin gemeinsam mit dem „regulären“<br />
Verwendungsnachweis geprüft werden, um den ordnungsgemäßen Einsatz der<br />
zusätzlichen Fördermittel feststellen zu können, um z. B. eine evtl. Doppelfinanzierung<br />
auszuschließen.<br />
Entsprechend muss der Nachweis gegenüber den Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong><br />
zur Minimierung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes in einem Verwendungsnachweis<br />
<strong>und</strong> zu einem festgelegten Termin erfolgen.<br />
§ 20 a – Rücklagen<br />
Die Begrenzung der Höhe der Rücklagen wird ausdrücklich befürwortet. Es wird unterstellt,<br />
dass die gesonderte Meldung wie bisher im Verwendungsnachweis mitgeteilt<br />
wird, da die Prüfung der Rücklage durch das Jugendamt im Rahmen der Prüfung<br />
des Verwendungsnachweises vorgenommen werden muss. Die Meldung der Rücklagen<br />
an die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> sollte gemeinsam mit dem o. a.<br />
Verwendungsnachweis vorgenommen werden (siehe auch oben - Vorlage von Verwendungsnachweisen<br />
-).<br />
In Absatz 3 dürfen Trägern von Einrichtungen als Eigentümer usw. abweichend von<br />
Absatz 2 den Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20<br />
Abs. 2 Satz 3 überschreiten. Zur Klarstellung sollte der Text um das Wort „zusätzlich“<br />
ergänzt werden: ...gleichgestellt sind, zusätzlich den Höchstbetrag der Rücklage<br />
....<br />
12
§ 21 Abs. 1 S. 3 – Konnexitätsbeitrag des Landes für Kinder unter drei Jahren<br />
Aufgr<strong>und</strong> der bisherigen Erfahrungen mit dem Konnexitätsbeitrag des Landes für<br />
Kinder unter drei Jahren bedarf es im Hinblick auf § 19 Abs. 4 S. 5 einer Klarstellung,<br />
in welchem Umfang der erhöhte Landeszuschuss gezahlt wird (Stichtag 15.03.<br />
oder auch Nachmeldungen bei Kindern mit Behinderung oder Ist-Belegung?).<br />
Vorschlag: Sprachliche Anpassung in S. 3 <strong>und</strong> § 21 Abs. 8: die „vom-h<strong>und</strong>ert-Sätze“<br />
sollten in Prozentsätze geändert werden.<br />
§ 21 Abs. 2 S. 1, § 13 c– Sprachförderung<br />
Bedeutet die Befristung 31.07.2016, dass es nach dem genannten Stichtag keine<br />
weitere finanzielle Sprachförderung für Kinder in Kindertagesstätten geben wird, die<br />
nicht die Voraussetzung des § 21 b erfüllen? Auch Kinder außerhalb benachteiligter<br />
Regionen haben Sprachförderbedarf <strong>und</strong> bedürfen einer entsprechenden Förderung.<br />
Die Anforderungen, die der neue § 13 b an die Kindertagesstätten stellt, wird ohne<br />
eine entsprechende finanzielle Unterstützung auch der Tageseinrichtungen, die nicht<br />
von der zusätzlichen Sprachförderung des § 21 b profitieren können, nicht umsetzbar<br />
sein.<br />
§ 21 Abs. 3 <strong>und</strong> Abs. 4– Verfügungspauschale <strong>und</strong> zusätzliche U3-Pauschale<br />
Die Regelungen werden ausdrücklich befürwortet. Insbesondere wird die nunmehr<br />
gesetzliche Festlegung begrüßt, dass die Pauschalen für Personal eingesetzt werden<br />
müssen, mit dem der erste Wert der Tabelle zur Anlage zu § 19 Abs. 1 überschritten<br />
wird.<br />
§ 21a <strong>und</strong> §21b – Finanzierung von KITAplus <strong>und</strong> zusätzlicher Sprachförderung<br />
Die Einführung einer zusätzlichen Förderung von Kindertageseinrichtungen, die einen<br />
hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf betreuen, wird ausdrücklich<br />
begrüßt.<br />
Es wird aber vorgeschlagen, die Verteilung der Mittel nach §§ 16 a<strong>und</strong> b, 21 a <strong>und</strong> b<br />
an die Einrichtungen ausdrücklich in das Ermessen der Jugendämter zu stellen. Im<br />
Gesetzentwurf gibt es zwar ausführliche Aufgabenbeschreibungen, aber keine Verteilungskriterien.<br />
Diese können in der Tat sehr unterschiedlich sein, z.B. von den Kriterien<br />
der Verteilung im Verhältnis des Landes zu den Jugendämtern abweichen. Um<br />
die Gefahr zu reduzieren, dass einzelne Träger die Entscheidung der Jugendämter<br />
über die Verteilung der Mittel rechtlich angreifen, sollte den Jugendämtern (analog<br />
zum geltenden Recht: "kann ein weiterer Zuschuss gewährt werden") ein Ermessen<br />
bei dem „Wie“ der Verteilung eingeräumt werden.<br />
In § 21 Abs. 2 sowie in § 21b Abs. 2 sollen Kinder gefördert werden, bei denen nach<br />
§ 36 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt<br />
worden ist. Demnach besteht die Möglichkeit, dass für ein <strong>und</strong> dasselbe Kind einerseits<br />
nach § 21 Abs. 2 (direkter Kindbezug) sowie ebenfalls nach § 21b (indirekt über<br />
den Zuschuss an die Kita) eine finanzielle Förderung erfolgt, zumindest bis Juli 2016.<br />
13
Hier wäre eine Bereinigung erforderlich, ggf. Änderung, damit es sich nicht um eine<br />
Doppelförderung handelt.<br />
Die tatsächliche Mittelverteilung für KITAplus nach § 21a <strong>und</strong> Sprachförderung nach<br />
§ 21b auf die Jugendämter muss allerdings vom Land Nordrhein-Westfalen vorgegeben<br />
werden. Die Bekanntgabe der entsprechenden Mittel muss auch so frühzeitig im<br />
Jahr erfolgen, dass die Jugendämter die Einrichtungen, die die Fördermittel erhalten<br />
sollen, in die Jugendhilfeplanung aufnehmen <strong>und</strong> diese auch bereits zum 15.03. anmelden<br />
können.<br />
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelung, wie die Mittel im Einzelnen zu verwenden<br />
sind (z. B. zusätzliches Personal, Durchführung von Fach- oder Fortbildungsveranstaltungen)<br />
<strong>und</strong> im Gegensatz zur Verfügungspauschale <strong>und</strong> der zusätzlichen U3-<br />
Pauschale auch keine Regelung zur Frage, wie mit nicht verausgabten Mitteln umzugehen<br />
ist. Da die Verwendung der Mittel ebenso wie die der Verfügungspauschale<br />
<strong>und</strong> der zusätzlichen U3-Pauschalen nachgewiesen werden muss, unterstellen wir,<br />
dass nicht verausgabte Mittel an das Land zu erstatten sind <strong>und</strong> nicht der Rücklage<br />
zugeführt werden dürfen. Dies sollte aber im Gesetz entsprechend geregelt werden.<br />
§ 21c Landeszuschuss für Qualifizierung<br />
Bei dem Abschluss einer Fortbildungsvereinbarung mit den Kommunalen Spitzenverbänden<br />
sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierungsanteile für die Qualifizierung<br />
der Tagespflegepersonen nicht anderweitig verwendet werden. (Nach Angabe<br />
der Fachberatungen aus der Kindertagespflege kommen z.B. die Mittel aus dem Belastungsausgleichgesetz<br />
nicht in der Tagespflege an sondern fließen in andere Töpfe.)<br />
§ 21d, § 3a Abs. 2, § 23 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 – Interkommunaler Ausgleich<br />
Die Regelungen für einen interkommunalen Ausgleich werden insofern befürwortet,<br />
als dass evtl. Streitigkeiten zwischen Jugendämtern vermieden werden können.<br />
Für die Kindertagepflege sollte es ergänzend eine klare Regelung für die Zuständigkeiten<br />
geben. Dies ist problematisch, wenn eine Tagespflegeperson gewonnen wird,<br />
deren Wohnsitz von dem der <strong>Eltern</strong> abweicht. (Wer ist für die Beratung der <strong>Eltern</strong><br />
<strong>und</strong> Tagespflegepersonen zuständig. Wer für die fortlaufende Eignungsprüfung in<br />
Form von Hausbesuchen. Welche Aufgaben kann man im Rahmen der Amtshilfe<br />
übertragen, welche nicht?)<br />
§ 21e – Planungsgarantie<br />
Die Einführung einer Planungsgarantie wird von den Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong><br />
gr<strong>und</strong>sätzlich begrüßt.<br />
Allerdings gibt es hierzu noch verstärkt Klärungsbedarf.<br />
Erste Lesart des Referentenentwurfes ist folgende:<br />
Die Planungsdaten zum 15.03. werden mit der Ist-Belegung des laufenden (bezogen<br />
auf die Planungsdaten vorangegangenen) Kindergartenjahres verglichen. Ergibt sich<br />
14
durch die Planungsdaten ein geringerer Zuschuss als aufgr<strong>und</strong> der Ist-Belegung,<br />
greift die Planungsgarantie.<br />
Die technische Umsetzung der Planungsgarantie ist im Rahmen des Anmeldeverfahrens<br />
zum 15.03. so jedoch nicht möglich.<br />
Die Monatsdaten, die die Basis für die Ermittlung der Ist-Belegung bilden, sind von<br />
den Trägern bis zum Ende des übernächsten Monats zu erfassen. Die Monatsdaten<br />
für die aktuelle Belegung im Januar sind u. U. erst Ende März eingetragen <strong>und</strong> daher<br />
zum 15.03. noch nicht verfügbar <strong>und</strong> können deshalb für die Feststellung, ob die<br />
Planungsgarantie für eine Tageseinrichtung für das kommende Kindergartenjahr auf<br />
der Basis der zum 15.03. angemeldeten Kindpauschalen greift, nicht herangezogen<br />
werden. Eine spätere Umsetzung der Planungsgarantie bedeutet für alle Beteiligten<br />
einen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehraufwand. Für die Ermittlung der Ist-<br />
Belegung gem. § 21 Abs. 1 S. 2 sollten daher nur die Daten von August bis Dezember<br />
herangezogen werden. Diese stehen Ende Februar zur Verfügung <strong>und</strong> somit ist<br />
ein Abgleich bis zum 15.03. mit den Anmeldedaten für die Monate August – Dezember<br />
möglich.<br />
Eine weitere Lesart der Planungsgarantie wäre:<br />
Die Planungsdaten zum 15.03. werden mit der Ist-Belegung desselben Kindergartenjahres<br />
verglichen. Nach dem Entwurf greift die Planungsgarantie dann, wenn sich im<br />
Februar abzeichnet, dass die (durchschnittliche?) Ist-Belegung die gemeldeten Kindpauschalen<br />
zum 15.03. nicht erreicht. Für den letzten Monat Januar kann der Träger<br />
bis Ende März (§ 19 Abs. 1) die Monatsdaten eingeben, so dass ein Jugendamt frühestens<br />
zum 01.05. die Planungsgarantie zu Gr<strong>und</strong>e legen kann. D. h., drei Monate<br />
vor dem Ende des Kindergartenjahres erfolgt die Anpassung an die Planungsgarantie.<br />
Wenn nach Anpassung an die Planungsgarantie eine Steigerung der Ist-Belegung die<br />
gemeldeten Kindpauschalen zum 15.03. erreicht oder die Planungsgarantie überschritten<br />
wird, hat das Jugendamt die Bewilligung wieder zu korrigieren. Dies führt<br />
dazu, dass das Jugendamt ab März fortlaufend für die betroffenen Einrichtungen die<br />
Monatsdaten mit der Ist-Belegung des vorangegangenen Kindergartenjahres für die<br />
Berücksichtigung der Planungsgarantie abzugleichen hat.<br />
Auch dieses beinhaltet u. E. einen immensen Verwaltungsaufwand, da das Jugendamt<br />
auch entsprechende Änderungsbescheide zu fertigen hat.<br />
Daher sollte die Planungsgarantie nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht während eines<br />
Kindergartenjahres umgesetzt werden, sondern ausschließlich erst Berücksichtigung<br />
finden, wenn das Kindergartenjahr beendet ist <strong>und</strong> somit die Summe der Kindpauschalen<br />
aus der durchschnittlichen Ist-Belegung des gesamten Kindergartenjahres<br />
ermittelt werden kann, also nur mit der Endabrechnung im Verhältnis Jugendamt =><br />
Träger (§ 19 Abs. 4).<br />
KiBiz.web müsste entsprechend im Rahmen der Endabrechnung mit einer Vorgabe<br />
programmiert werden, die den Eintritt bzw. die Höhe der Planungsgarantie anzeigt<br />
<strong>und</strong> es dem Jugendamt dadurch ermöglicht wird, den entsprechenden Leistungsbescheid<br />
aus KiBiz.web zu erzeugen<br />
Zur Planungsgarantie halten wir daher klarere Maßgaben für notwendig.<br />
15
§ 22 Abs. 1 - Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege<br />
Im Vergleich zum jährlichen Zuschuss, der für U3 Kinder in den Kitas gezahlt wird,<br />
ist der Zuschuss in der Kindertagespflege verschwindend gering. 9.667,89 Euro<br />
(niedrigste Pauschale für ein U3 Kind in Gruppenform II) : 758 Euro / Platz in der<br />
Kindertagespflege. Mittlerweile werden ca. 15 % der betreuten Kinder in Großtagespflegestellen<br />
in anderen geeigneten Räumen betreut. Das bedeutet weit höhere Kosten,<br />
als in der Betreuung im eigenen Haushalt. Kommunen zahlen hier oft Betriebskostenzuschüsse<br />
oder Pauschalen / betreutem Kind weil die Großtagespflege ein Modell<br />
ist, das besonders die <strong>Eltern</strong> wegen der Transparenz <strong>und</strong> der Einrichtungsähnlichkeit<br />
in einem kleinen, überschaubaren Rahmen sehr schätzen.<br />
Auch die 1,5 fache Pauschale für die Betreuung von Kindern mit Behinderung ist zu<br />
gering. In drei Modellprojekten, die vom <strong>LVR</strong> gefördert <strong>und</strong> vom <strong>LVR</strong>-<br />
Landesjugendamt über ein Jahr fachlich begleitet wurden, wurde der finanzielle<br />
Mehrbedarf für eine förderliche Betreuung aufgeschlüsselt <strong>und</strong> analog zur Kita eine<br />
3,5 fache Pauschale empfohlen. Um eine förderliche Betreuung zu ermöglichen, müssen<br />
zusätzliche Fachberatungsst<strong>und</strong>en finanziert werden (intensive Beratung von<br />
<strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> Tagespflegepersonen, Aufbau von Kooperationsstrukturen, Vernetzungen),<br />
Platzreduzierungen in den Tagespflegestellen (Anteil Förderleistung der Geldleistung),<br />
sonstiger Mehraufwand für die Tagespflegepersonen <strong>und</strong> Qualifizierungen<br />
für Fachberatung <strong>und</strong> Tagespflegepersonen finanziert werden.<br />
§22 Abs. 3<br />
Eine zusätzliche Qualifizierung ist in jedem Fall zu begrüßen. Auch die Erhöhung des<br />
Landeszuschusses für Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege wird begrüßt.<br />
Hier bedarf es aber einer Klarstellung, ob es <strong>beim</strong> derzeitigen Anmelde- <strong>und</strong> Abrechnungsverfahren<br />
bleibt oder ob Plätze für Kinder mit Behinderung auch hier nachgemeldet<br />
werden können.<br />
§23a<br />
Der Ausschluss von Zuzahlungen der <strong>Eltern</strong> an die Tagespflegepersonen bei öffentlicher<br />
Förderung ist absolut zu begrüßen.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Die Direktorin des<br />
Landschaftsverbandes<br />
Rheinland<br />
In Vertretung<br />
Der Direktor des<br />
Landschaftsverbandes<br />
Westfalen-Lippe<br />
In Vertretung<br />
Reinhard Elzer<br />
<strong>LVR</strong>-Jugenddezernent<br />
Hans Meyer<br />
<strong>LWL</strong>-Jugenddezernent<br />
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