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Landesjugendämter beim LWL und LVR - Eltern Helfen Eltern

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Ministerium für Familie, Kinder, Jugend,<br />

Kultur <strong>und</strong> Sport<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Haroldstr. 4<br />

40213 Düsseldorf<br />

29.01.14<br />

Stellungnahme zum<br />

Referentenentwurf des KiBiz-Änderungsgesetzes<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> des <strong>LVR</strong> <strong>und</strong> des <strong>LWL</strong> bedanken sich für<br />

die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des KiBiz-<br />

Änderungsgesetzes.<br />

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes NRW wird der<br />

gr<strong>und</strong>legende Auftrag der Kindertageseinrichtungen <strong>und</strong> das entsprechende Bildungsverständnis<br />

erstmalig in Zusammenhang gebracht, beschrieben <strong>und</strong> konkretisiert.<br />

Dieses Bildungsverständnis wird auch durch die Abschaffung der Delfin 4 Sprachstandserhebung<br />

<strong>und</strong> der entsprechenden Sprachfördermaßnahmen zugunsten einer<br />

umfassenden <strong>und</strong> alltagsintegrierten Sprachbildung konkretisiert.<br />

Wir begrüßen diese inhaltliche Neugestaltung des Gesetzes ausdrücklich.<br />

Darüber hinaus tragen die Bereitstellung von Mitteln zur Qualifizierung des pädagogischen<br />

Personals, die zusätzliche Förderung bei besonderen Unterstützungsbedarfen<br />

(KITAplus) sowie die gr<strong>und</strong>sätzlichen Verbesserungen für Kinder mit Behinderungen<br />

<strong>und</strong> bei der Tagespflege zu einer Qualitätsentwicklung in der frühkindlichen Bildung<br />

in NRW bei.<br />

Auch die Gewährung von Verfügungspauschalen wird gr<strong>und</strong>sätzlich positiv bewertet,<br />

wenn auch der Effekt auf die einzelne Kita noch relativ gering ist.<br />

Es bleibt jedoch anzumerken, dass die Gesamtfinanzierung der Einrichtungen – <strong>und</strong><br />

damit die Finanzierung eines angemessenen Personaleinsatzes - nicht mehr aus-<br />

1


kömmlich ist. Die Finanzierungslücke ergibt sich durch die tatsächlichen Tarifsteigerungen<br />

bei den Personalkosten gegenüber der auf 1,5% festgelegten jährlichen Erhöhung<br />

der Kindpauschale. Eine Erhöhung würde aus Sicht der Verwaltungen der<br />

<strong>Landesjugendämter</strong> die Gefahr reduzieren, dass die Träger aus wirtschaftlichen<br />

Gründen eher Verträge im Bereich der 45 St<strong>und</strong>en anbieten müssen.<br />

Mit den oben genannten zusätzlichen Pauschalen kann die enge Personalsituation<br />

zwar etwas aufgefangen werden, eine spürbare Entlastung des pädagogischen Personals<br />

<strong>und</strong> eine Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation sind damit jedoch noch<br />

nicht gegeben.<br />

Auch die Finanzierung der jungen Kinder mit Behinderung in Gruppenform II insbesondere<br />

bei 45 St<strong>und</strong>enbuchungen ist bisher nicht auskömmlich <strong>und</strong> fällt gegenüber<br />

der finanziellen Förderung von Kindern mit Behinderung in anderen Gruppenformen<br />

deutlich geringer aus.<br />

Die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> des <strong>LVR</strong> <strong>und</strong> des <strong>LWL</strong> möchten besonders<br />

auf einen weiteren wesentlichen Punkt eingehen, der nochmals bedacht werden sollte:<br />

Der Gesetzesentwurf der Landesregierung stärkt das Wunsch-<strong>und</strong> Wahlrecht der <strong>Eltern</strong><br />

durch eine dementsprechende Flexibilisierung der Angebotsstruktur. Zusätzlich<br />

wird den Trägern nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich ermöglicht,<br />

die Gruppenstrukturen in den Tageseinrichtungen frei zu mischen <strong>und</strong> auszugestalten.<br />

Gruppenobergrößen würden damit faktisch entfallen, auch wenn sie in der<br />

Anlage zu §19 als Finanzierungsgrößen noch Bestand haben.<br />

Die Flexibilisierung der Gruppenzusammensetzungen <strong>und</strong> –größen im Zusammenspiel<br />

mit den nach wie vor möglichen Überbelegungen, erschweren die Festlegung<br />

von Obergrenzen für pädagogisch sinnvolle Gruppenkonstellationen. Die Gruppenbildung<br />

allein davon abhängig zu machen, dass die individuelle Förderung jedes Kindes<br />

sicher gestellt werden kann, stellt die Träger vor die Herausforderung, regelmäßig<br />

neue Überlegungen zur Kindeswohlsicherung treffen zu müssen.<br />

Auch die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> werden im Rahmen der gesetzlichen<br />

Aufgabenerfüllung aufgr<strong>und</strong> dieser Gegebenheit im Zuge der Betriebserlaubniserteilung<br />

vor große Herausforderungen gestellt: Einerseits fordert das B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />

Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> andererseits wird eine Auflösung dieser strukturellen<br />

Qualitätsstandards vom Landesgesetzgeber geplant. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit<br />

von Betriebserlaubnisanträgen mit besonderen Gruppenkonstellationen<br />

wird deutlich erschwert. Dies trifft ebenso die Jugendämter im Rahmen der<br />

Beratung der Träger im Kontext zur Jugendhilfeplanung.<br />

Befristete Übergangslösungen (Gruppenüberschreitungen, halbe Gruppen etc.) sind<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> der zu schaffenden Plätze für Kinder unter drei Jahren bei<br />

gleichzeitiger Versorgung der über Dreijährigen auch heute schon gängige Praxis.<br />

Dennoch sollten die Qualitätsrahmen bestehen bleiben, um zumindest mittelfristig<br />

geschaffene Übergangslösungen wieder zurück zu führen.<br />

Dies ist insbesondere für die jungen Kinder <strong>und</strong> Kinder mit Behinderung unabdingbar.<br />

2


Die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> schlagen vor, den Gr<strong>und</strong>gedanken des<br />

Gesetzes – die Kind bezogene Pauschale <strong>und</strong> die individuelle Förderung – mittelfristig<br />

auch in der Anlage zu §19 durch konkrete Rahmenbedingungen konsequent umzusetzen.<br />

Dazu ist ein Paradigmenwechsel erforderlich, der die auf festgelegte Gruppenzusammensetzungen<br />

bezogene Personalberechnung ablöst <strong>und</strong> eine flexible Angebotsgestaltung<br />

je nach Gegebenheiten <strong>und</strong> Bedarf vor Ort bei gleichzeitiger Absicherung<br />

einer am einzelnen Kind – <strong>und</strong> seinem entwicklungsgemäßen Bedarf - ausgerichteten<br />

Personal- <strong>und</strong> Raumausstattung ermöglicht.<br />

Die Qualität der Tageseinrichtungen könnte in Zukunft definiert werden über:<br />

- Einen Kind bezogenen Personalschlüssel (Fachkraft-Kind-Relation) nach Alter<br />

<strong>und</strong> Betreuungszeit des Kindes mit entsprechender Erhöhung des Personalschlüssels,<br />

wenn Kinder mit Behinderung betreut werden<br />

- Obergrenze der zugeordneten Kinder pro Fachkraft<br />

- Festlegung eines Kind bezogenen Raumbedarfes<br />

- Pädagogische Konzeption<br />

Dabei ist dem Gr<strong>und</strong>satz – je höher der Anteil junger Kinder in einer Gruppe, desto<br />

kleiner muss diese Gruppe sein – konzeptionell vom Träger zu entsprechen.<br />

Solange die Anlage zu §19 in bisheriger Form Bestand hat, sollte in §13 ausdrücklich<br />

die verpflichtende Absprache des Trägers mit Jugendamt <strong>und</strong> Landesjugendamt bei<br />

der Planung von individuellen Gruppen aufgenommen werden.<br />

Die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> sprechen sich dafür aus, dass im Sinne<br />

des Sicherung gleicher Bedingungen des Aufwachsens für alle Kinder in NRW wieder<br />

landesweit einheitliche <strong>Eltern</strong>beiträge eingeführt werden. Die Lösung dafür kann jedoch<br />

nur gemeinsam durch Kommunale Spitzenverbände <strong>und</strong> Land gef<strong>und</strong>en werden,<br />

da dieser Sachverhalt der Konnexitätsrelevanz unterliegt.<br />

Das unterstützende IT-Verfahren KiBiz.web, das inzwischen flächendeckend im Wesentlichen<br />

gut eingeführt ist, muss zeitnah zum Inkrafttreten bezüglich aller Regelungen<br />

überarbeitet werden. Die Erfahrung der jüngeren Vergangenheit zeigt, dass<br />

im Zusammenhang mit manuell erforderlichen Erfassungen (z.B. zusätzlichen U3-<br />

Pauschalen, aktuell auch Kindern mit Behinderungen) Fehlerquellen bei allen Beteiligten<br />

entstehen, die durch umfassende Programmierung des IT-Tools vermeidbar<br />

sind. Eine zeitnahe <strong>und</strong> umfassende Überarbeitung von KiBiz.web ist auch im Zusammenhang<br />

mit den neuen Fördertatbeständen sowie den sonstigen neuen Regelungen,<br />

wie die Regelung zur Erfassung der Monatsdaten, unabdingbar. Die neuen<br />

Regelungen werden den Verwaltungsaufwand für Träger, Jugendämter <strong>und</strong> Verwaltungen<br />

der <strong>Landesjugendämter</strong> deutlich erhöhen. Eine entsprechende Anpassung<br />

3


von KiBiz.web kann dabei unterstützen, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in<br />

Grenzen zu halten.<br />

Wir gehen davon aus, dass die Durchführungsverordnung zeitnah entsprechend der<br />

geänderten bzw. neuen Regelungen angepasst wird. Darüber hinaus werden Regelungen<br />

für die Übergangszeit (Kiga Jahr 2014/15 <strong>und</strong> in Bezug auf Sprachförderung<br />

auch 2015/16) erforderlich sein.<br />

Für das Kindergartenjahr 2014/2015 bedarf es schnellstmöglich klarer Vorgaben für<br />

die Umsetzung der geplanten neuen Fördertatbestände <strong>und</strong> sonstigen Regelungen,<br />

die bereits in diesem Kindergartenjahr greifen werden, damit alle Beteiligten – also<br />

Träger, Jugendämter <strong>und</strong> Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> – frühzeitig Handlungs-<br />

<strong>und</strong> Rechtssicherheit für das nächste Kindergartenjahr bekommen.<br />

Im Einzelnen nehmen wir zum Regierungsentwurf wie folgt Stellung:<br />

§ 1 - Geltungsbereich<br />

Die Gültigkeit der Regelungen der §§ 2,3, 7-15 <strong>und</strong> die Anlage zu §19 sollten explizit<br />

auf alle Träger von Tageseinrichtungen Anwendung finden, unabhängig davon, ob<br />

diese nach § 21 finanziert werden. Dies sichert die Qualität auch privat gewerblicher<br />

Kitas rechtlich ab (vgl. Kitagesetz Berlin). Die im KiBiz genannten pädagogischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (§§ 1 ff) müssen auch für die heilpädagogischen Kitas gelten.<br />

§ 2 - Allgemeiner Gr<strong>und</strong>satz<br />

Die umfassenderen programmatischen Aussagen zum Auftrag der Kindertageseinrichtungen<br />

werden begrüßt.<br />

§§ 3a, 21d, 23 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 - Betreuung gemeindefremder Kinder<br />

Die Regelung zur Aufnahme gemeindefremder Kinder wird begrüßt <strong>und</strong> ist ein wichtiger<br />

Impuls auch für betriebliche Kindertagesbetreuung.<br />

§ 3a (3) - Wunsch-<strong>und</strong> Wahlrecht<br />

Der Satz „Dies gilt auch für geringere Betreuungszeiten“ ist missverständlich. Bedarfe<br />

von <strong>Eltern</strong> von unter 25 St<strong>und</strong>en Betreuungszeit sollten über die Tagespflege oder<br />

Spielgruppen abgedeckt werden. Kindertageseinrichtungen bieten entsprechend der<br />

Anlage zu §19 <strong>und</strong> dem umzusetzenden Bildungsanspruch eine Betreuungszeit ab 25<br />

St<strong>und</strong>en an. Eine dahingehend klare Formulierung ist notwendig.<br />

§ 3b - Bedarfsanzeige <strong>und</strong> Anmeldung<br />

Die Regelungen sind sehr zu begrüßen.<br />

§ 4 Abs. 2aa <strong>und</strong> ba - Kindertagespflege<br />

Die vertragliche <strong>und</strong> pädagogische Zuordnung der Kinder in der (Groß-) Tagespflege<br />

ist zu begrüßen.<br />

4


Eine Empfehlung zur zusätzlichen Qualifikation von Kindertagespflegepersonen in<br />

Großtagespflegestellen (päd. Fachkraft oder mehrjährige Erfahrung in der Kindertagespflege)<br />

wäre wünschenswert.<br />

§ 8 - Gemeinsame Förderung aller Kinder<br />

Die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> begrüßen die neue Formulierung ausdrücklich,<br />

da sie die Normalität der gemeinsamen Förderung in den Mittelpunkt stellt<br />

<strong>und</strong> damit auf Vielfalt <strong>und</strong> Diversität hinweist.<br />

§ 9 - Zusammenarbeit mit den <strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> <strong>Eltern</strong>mitwirkung<br />

Der Begriff der Beteiligung wird in der Begründung mit „zumindest informieren“ zu<br />

schwach <strong>und</strong> unzutreffend definiert. <strong>Eltern</strong> sind wichtige Partner des Trägers mit<br />

Rechten <strong>und</strong> Experten ihrer Kinder. Damit ist ein umfassender Beteiligungsbegriff<br />

notwendig, ohne dass damit Mitbestimmungsrechte begründet werden, die einen unangemessenen<br />

Eingriff in die Trägerautonomie darstellen.<br />

Laut § 9 Absatz 2, letzter Satz sind <strong>Eltern</strong> zu „beteiligen“, allerdings wird in der Gesetzesbegründung<br />

als Intention der Regelung dieses nur als „Information“ der <strong>Eltern</strong><br />

beschrieben, was den Wortlaut des Gesetzestextes aushöhlt.<br />

Insofern Textvorschlag: Begriff „beteiligen“ im Gesetz beibehalten <strong>und</strong> in der Begründung<br />

definieren mit „anhören, Vorschläge bei der Gestaltung berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> begründen, wenn Vorschläge nicht aufgegriffen werden.“<br />

§ 9 a Abs. 5 <strong>Eltern</strong>mitwirkung in der Kindertagesseinrichtung<br />

Hier muss zunächst im Gesetz/ in der Gesetzesbegründung vom Land klargestellt<br />

werden, dass sich die möglichen geringfügigen Preissteigerungen nur auf die Verpflegung<br />

beziehen. Darüber hinaus sollte dieser Preisindex den Jugendämtern jährlich<br />

bekannt gegeben werden.<br />

§ 9b (3) S.4 – Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises des Landeselternbeirates<br />

Der Termin 01.12. für die Vorlage des Verwendungsnachweises des Landeselternbeirates<br />

hat sich in der Praxis als unrealistisch <strong>und</strong> nicht einhaltbar herausgestellt. Es<br />

wird vorgeschlagen, den Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises auf den<br />

31.01. des Folgejahres festzuschreiben. Da die Amtszeit des Landeselternbeirates<br />

jeweils am 30.11. eines Jahres endet, können bis zu diesem Termin auch Ausgaben<br />

geleistet werden, was die Vorlage eines Verwendungsnachweises zum 01.12. praktisch<br />

ausschließt. Da jeder Vorlagetermin außerhalb der Amtszeit des maßgeblichen<br />

Landeselternbeirates liegt, kann auch ein Termin vorgegeben werden, der einhaltbar<br />

ist.<br />

§ 13 - Frühkindliche Bildung<br />

Der § 13 sollte mit „Frühkindliche Bildung <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>es Aufwachsen“ tituliert werden.<br />

Im Text sollte das ges<strong>und</strong>e Aufwachsen ebenfalls eine Rolle spielen, denn im §<br />

45 SGB VIII wird der Aspekt Ges<strong>und</strong>heit/medizinische Versorgung betont.<br />

§ 13 Abs. 4<br />

Der letzte Satz sollte heißen: „Die Rechte von Kindern sind zu sichern.“<br />

5


§ 13a Abs. 1 - Pädagogisches Konzept<br />

Der mit Inkrafttreten des B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetzes geänderte §45 Abs. 2 S.2 Nr.<br />

1 SGB VIII verlangt eine Konzeption der Einrichtung. Die Regelung des § 13 a sollte<br />

insoweit angepasst werden. Hierzu gehört die Ergänzung der Themen Beteiligung<br />

<strong>und</strong> Beschwerdemöglichkeiten ebenso wie die Forderung nach einer einrichtungsbezogenen<br />

Konzeption.<br />

Der Begriff „Konzeption“ sollte durchgängig verwendet werden. Dies gilt auch für die<br />

Änderung der Überschrift in „Pädagogische Konzeption“.<br />

§ 13a Abs. 3<br />

Eine eigene pädagogische Konzeption sollte auch in der Kindertagespflege vorzuhalten<br />

sein, genauso wie die Orientierung an den Gr<strong>und</strong>sätzen zur Bildungsförderung<br />

verbindlich sein muss.<br />

Der Abs. 1 sollte die konkreten „Besonderheiten“ benennen, die bei der Betreuung<br />

von unter Dreijährigen erforderlich sind: Beziehungs- <strong>und</strong> Bindungsaufbau in der<br />

Eingewöhnung, beziehungsvolle Pflege- <strong>und</strong> Wickelsituation, Bedürfnis nach Schlaf<strong>und</strong><br />

Ruhezeiten, sichere aber anregungsreiche Gestaltung der Umgebung, intensiver<br />

Austausch mit <strong>Eltern</strong>.<br />

§13b<br />

Die zeitliche Regelung (drei Monate nach Aufnahme), zu der eine erste Beobachtung<br />

<strong>und</strong> Dokumentation des Bildungsverlaufs des Kindes zu erfolgen hat, wird begrüßt<br />

<strong>und</strong> führt zu mehr Verbindlichkeit.<br />

Beobachtung <strong>und</strong> Dokumentation sollten auch für die Kindertagespflege verbindlich<br />

sein.<br />

§13b Abs. 2<br />

Der Begriff „Gegenstand“ im 1. Satz sollte durch „Gr<strong>und</strong>lage“ ersetzt werden.<br />

§13c Abs. 3<br />

Die „Muss“-Formulierung wird begrüßt.<br />

Als Gr<strong>und</strong>lage für die alltagsintegrierte Sprachförderung im Elementarbereich <strong>und</strong> die<br />

entsprechende Qualifizierung der Fachkräfte empfehlen wir das von einer Arbeitsgruppe<br />

<strong>beim</strong> Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur <strong>und</strong> Sport des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen entwickelte Papier „Alltagsintegrierte Sprachbildung im Elementarbereich<br />

– Gr<strong>und</strong>lagen in Nordrhein-Westfalen“ als Vereinbarung zwischen dem<br />

MFKJKS, den kommunalen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege <strong>und</strong> den<br />

Kirchen zu nutzen.<br />

§13d Abs. 1 <strong>und</strong> 2 - Angebotsstruktur<br />

Die Formulierung: „hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder<br />

so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter <strong>und</strong> seiner Entwicklung gefördert<br />

werden kann“ bleibt inhaltlich sehr dehnbar <strong>und</strong> im Zusammenhang mit dem<br />

Auftrag zur Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit § 3Abs. 2<br />

<strong>und</strong> der Orientierung an der Anlage zu § 19 völlig unklar. Woran sich die notwendige<br />

Berücksichtigung von besonderen Bedarfen von Kindern mit Behinderung bei der<br />

6


Platzreduzierung orientieren soll, wenn keine Gruppenobergröße mehr festgelegt<br />

würde (dies ergibt sich aus der freien Mischbarkeit <strong>und</strong> Addition aller Gruppentypen),<br />

bleibt offen.<br />

Anzumerken ist, dass diese Unklarheit eine individuelle Prüfung der Sicherstellung<br />

des Kindeswohls notwendig machen würde, soweit der Träger neue, bisher unbekannte<br />

Gruppenkonstellationen plant.<br />

Die Zuständigkeit für die Festlegung der Qualität in Bezug auf die Gruppen verbliebe<br />

nach der derzeitigen Gesetzesformulierung im Referentenentwurf somit alleine <strong>beim</strong><br />

Träger.<br />

Eine fachliche Orientierung muss unverzichtbar vorgegeben werden.<br />

Der § 19 geht von einem gewissen Rahmen aus, was bes. deutlich wird im Gruppentyp<br />

I. (Hier erhalten u3 <strong>und</strong> ü3 Kinder die gleiche Pauschale, da davon ausgegangen<br />

wird, dass die gemeinsame Betreuung <strong>und</strong> Förderung in dieser Gruppenstruktur geschieht.)<br />

Wir halten einen Faktor für die Berechnung <strong>und</strong> Zusammensetzung von Gruppenstrukturen<br />

für wichtig. Dies ist auch für eine Definition von Überschreitungen der<br />

Gruppenstärke notwendig.<br />

Die Festlegung der Verwendung der 3,5 fachen Pauschale für Kinder mit Behinderung<br />

wird begrüßt.<br />

§13d Abs. 3<br />

Diese Regelung ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte darauf hingewiesen<br />

werden, dass die Mindestbesetzung im Sinne der Personalvereinbarung durch pädagogische<br />

Fachkräfte eingehalten werden muss. Das darüber hinausgehende (<strong>und</strong><br />

über die Zusatzpauschale KITAplus finanzierte) Personal kann dann von Mitarbeitenden<br />

anderer Professionen besetzt werden. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift <strong>und</strong><br />

unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ist es zulässig –abweichend von der<br />

Personalvereinbarung - ,, dass auch in Einrichtungen, die nicht KITAplus-<br />

Einrichtungen sind, andere päd. Kräfte zur Betreuung eingesetzt werden.<br />

Die jetzige Fassung der Vorschrift lässt offen, ob dies auch zulasten der personellen<br />

Mindestbesetzung mit päd. FK möglich ist.<br />

Zur Vermeidung absehbarer Streitfälle ist hier eine Klarstellung zwingend erforderlich.<br />

§13d Abs. 4<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte das Angebot eines Mittagessens – insbesondere vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

der U3 Betreuung - in allen Kitas gegeben sein. Das Angebot der Teilnahme<br />

sollte jedoch auf die übliche Mittagsessenszeit beschränkt bleiben.<br />

Formulierungsvorschlag:<br />

„Unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit ist jedem in der Kindertageseinrichtung<br />

betreuten Kind, soweit es zum Zeitpunkt des Mittagessens anwesend ist, die<br />

Teilnahme daran zu ermöglichen“.<br />

§13d Abs. 5<br />

Die Sicherung der Chancengerechtigkeit für alle Kinder ist durch die Gewährleistung<br />

des Bildungsauftrages <strong>und</strong> die Erziehungspartnerschaft für alle Buchungszeiten in<br />

7


anderen Paragraphen (z.B. durch die Festlegung von Kernzeiten) zwar bereits geregelt.<br />

Trotzdem ist es gut, wenn dieser Gr<strong>und</strong>gedanke in § 13 d Abs. 5 nochmals wiederholt<br />

wird – in seiner gr<strong>und</strong>sätzlichen pädagogischen Ausrichtung ist der Paragraph<br />

richtig, allerdings im Wortlaut zu weitgehend. Es ist selbstverständlich, dass Kita-<br />

Kinder nicht vom gemeinsamen Laternenbasteln ausgeschlossen werden dürfen. Es<br />

darf aber im Wortlaut des Gesetzes nicht der Eindruck für die <strong>Eltern</strong> erweckt werden,<br />

dass i.R.d. der 25 St<strong>und</strong>enbuchung die gleichen Leistungen wie bei der 45 St<strong>und</strong>enbuchung<br />

durch die Träger ermöglicht werden können. Eine praktikable Formulierung<br />

muss gef<strong>und</strong>en werden, da ansonsten Konflikte zwischen <strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> Träger vorprogrammiert<br />

sind.<br />

§13e Abs. 1 - Öffnungszeiten <strong>und</strong> Schließtage<br />

„Die Betreuungszeit ergibt sich aus der Summe der Betreuungszeiten je Wochentag,<br />

die sich unterschiedlich verteilen können“; eine gewisse Flexibilität für <strong>Eltern</strong> ist gut,<br />

hat aber dann Grenzen, wenn die Wünsche die Wirtschaftlichkeit des Trägers überfordert<br />

<strong>und</strong> die Kontinuität der pädagogischen Arbeit deutlich erschwert. Auch hier<br />

gilt jedoch, dass der Wortlaut des Gesetzes zu weit gefasst ist. Eine praxisnahe Formulierung<br />

muss auch hier gef<strong>und</strong>en werden.<br />

§13e Abs. 2<br />

Die Beschränkung der Schließtage ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüßen. Es ist jedoch zu<br />

berücksichtigen, dass reduzierte Schließungszeiten mit einem erhöhten Personaleinsatz<br />

einhergehen müssen. Die Mindestbesetzung laut Anlage zu §19 deckt erweiterte<br />

<strong>und</strong> durchgängige Öffnungszeiten nicht ab. Hier ist ein entsprechender Hinweis einzufügen.<br />

§13e Abs. 3<br />

Dieser Absatz sollte ersatzlos gestrichen werden. Betriebliche Einrichtungen (bspw.<br />

Kliniken) können nicht verpflichtet werden, den Arbeitszeiten entsprechende Angebote<br />

vorzuhalten, zumal diese außergewöhnlichen Öffnungszeiten nicht vom Gesetzgeber<br />

finanziert werden.<br />

§13e Abs. 4<br />

Der Einschub „soweit möglich“ sollte gestrichen werden, da er die Verpflichtung zur<br />

Unterstützung unnötig aufweicht.<br />

§13e Abs. 5<br />

Die Finanzierung der Schulkinderbetreuung bleibt offen. Dies ist besonders vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> der zeitgleichen Aufnahme neuer Kinder <strong>und</strong> ihrer Eingewöhnung <strong>und</strong><br />

des entsprechend hohen Personalbedarfes problematisch.<br />

§ 14 - Kooperation <strong>und</strong> Übergänge<br />

Absatz (1) <strong>und</strong> (2) werden begrüßt.<br />

8


§ 14a - Zusammenarbeit zur Frühförderung <strong>und</strong> Komplexleistung<br />

Die Zusammenarbeit <strong>und</strong> Kooperation mit interdisziplinär arbeitenden Frühförderzentren,<br />

aber auch mit freien Praxen, ist im Rahmen der inklusiven Bildung <strong>und</strong> Betreuung<br />

von Kindern ausgesprochen wichtig. Insbesondere die Leistungserbringung in<br />

der Tageseinrichtung kann als Baustein für eine ganzheitliche Förderung angesehen<br />

werden, wenn alle Akteure zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten <strong>und</strong> sich gegenseitig<br />

informieren.<br />

Da die Finanzierung der Frühförderzentren sowohl durch die örtlichen Sozialämter als<br />

auch durch die Krankenkassen erfolgt, müssen jedoch im Vorfeld der Kooperationen<br />

Vereinbarungen entsprechend der Heilmittelrichtlinie abgeschlossen werden, die das<br />

Leistungsspektrum beschreiben <strong>und</strong> das Einverständnis der Träger verdeutlichen.<br />

Hierauf sollte im Text hingewiesen werden.<br />

Vorschlag letzer Satz:<br />

„Die Leistungen der Frühförderung <strong>und</strong> Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten<br />

der Tageseinrichtung erbracht werden, soweit hierfür Vereinbarungen getroffen<br />

wurden <strong>und</strong> die Voraussetzungen in der Kindertageseinrichtung gegeben<br />

sind“.<br />

Damit ist den unterschiedlichen Interessenlagen von <strong>LWL</strong> <strong>und</strong> <strong>LVR</strong> Rechnung getragen.<br />

§14b Abs. 2 - Zusammenarbeit mit der Gr<strong>und</strong>schule<br />

Die Verbindlichkeit der Zusammenarbeit mit der Gr<strong>und</strong>schule ist zu begrüßen. Der<br />

erste Satz betont jedoch die intensive Vorbereitung auf die Schule im letzten Jahr<br />

vor der Einschulung. Dies entspricht nicht dem voran gestellten Bildungsverständnis<br />

<strong>und</strong> verfestigt ein altes Bild der Schulvorbereitung.<br />

§ 14b Abs. 4<br />

Die Formulierung des Satzes 1 ist zu komplex <strong>und</strong> schwer verständlich.<br />

§§ 16a, 21a - KITA plus<br />

Die KITA plus Einrichtungen <strong>und</strong> ihre Aufgaben werden positiv bewertet.<br />

Es fehlen jedoch noch konkretere Auswahlkriterien <strong>und</strong> Planungsziele bzw. geltendes<br />

Recht zur Gewährung des Zuschusses.<br />

§ 16b - Zusätzlicher Sprachförderbedarf<br />

Die Regelung wird gr<strong>und</strong>sätzlich begrüßt. Die besonderen Erfahrungen <strong>und</strong> Kenntnisse<br />

der einzusetzenden Fachkraft sollten als Soll-Regelung gestaltet werden.<br />

Vorschlag: Streichung der Einschränkung „in der Regel“.<br />

§18 Abs. 3 S.4 - Allgemeine Voraussetzungen<br />

„Die Leitung der Einrichtung <strong>und</strong> die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen<br />

Fachkraft übertragen wird.“<br />

Die Benennung einer Gruppenleitung entspricht vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Gruppenmischungen<br />

<strong>und</strong> der teiloffenen <strong>und</strong> offenen Arbeit in Tageseinrichtungen nicht mehr<br />

der Aufgabenverteilung in der Praxis. Insbesondere gilt dies in den Gruppen, in de-<br />

9


nen zwei gleichberechtigte Fachkräfte eingesetzt werden. Dem Träger sollte es freigestellt<br />

werden, Gruppenleitungen zu benennen.<br />

Vorschlag: „<strong>und</strong> die Leitung jeder Gruppe“ streichen.<br />

§18 Abs. 4 - Zahl der Kinder pro Gruppe<br />

„Ohne zusätzliche Personalausstattung eine Überschreitung der Kinderzahl pro Gruppe<br />

auf zwei Kinder begrenzt“<br />

Die derzeitige Gesetzesformulierung legt auf den ersten Blick nahe, es den Trägern<br />

zu überlassen, durch Zusammensetzungen <strong>und</strong> Mischungen von Anteilen der Gruppenformen<br />

neue Betreuungsangebote zu schaffen (§ 13 d).<br />

Im Hinblick darauf stellt sich zwingend die Frage, wie die Vorschrift des § 18 Abs. 4<br />

S. 2 umgesetzt werden soll.<br />

Die flexible Gestaltung der Betreuungsstruktur nach § 13d ist insoweit nicht mehr<br />

kompatibel mit dieser Regelung. Welche Gruppenform ist bei einer Überschreitung<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen?<br />

Darüber hinaus ist aus Qualitätsgesichtspunkten die Festlegung einer Obergrenze für<br />

die Betreuungsstruktur unerlässlich. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der mit der<br />

Gesetzesänderung des KiBiz verfolgte Zweck – Stärkung der Qualität durch verbesserte<br />

Rahmenbedingungen - ins Leere geht.<br />

Desweiteren ist nicht nachvollziehbar, warum zwei Kinder „Pro Gruppe“ ohne Personalausstattung<br />

(obwohl finanziert) gr<strong>und</strong>sätzlich zugelassen werden sollen.<br />

Der Personaleinsatz muss verbindlich pro angemeldetem Kind erfolgen.<br />

Dies entspricht auch den bisherigen Absprachen zwischen MFKJKS <strong>und</strong> z.B. der Stadt<br />

Köln. Hiervon sollte nicht abgewichen werden.<br />

§ 19 Abs. 1 S.4, § 20 Abs. 6 <strong>und</strong> § 21 Abs. 11 – Erfassung der Monatsdaten<br />

<strong>und</strong> evtl. Sanktionierung<br />

Eine Regelung der Erfassung der Monatsdaten wird gr<strong>und</strong>sätzlich befürwortet, da die<br />

Träger damit zur zeitnahen Erfassung der Monatsdaten verpflichtet werden.<br />

Die Formulierung in § 21 Abs. 11 ist allerdings missverständlich, weil sie sich in dieser<br />

Form nur auf jugendamtseigene Einrichtungen beziehen würde. Wahrscheinlich<br />

ist hier nicht gemeint, dass nur die nicht erfolgten Eingaben des Jugendamtes in seiner<br />

Eigenschaft als Träger eine Zurückhaltung von Landesmitteln zur Folge haben<br />

sollen, sondern das Interesse des Landes alle Einrichtungen abdecken will.<br />

Anderer Textvorschlag: „ Sofern das Jugendamt nach § 20 Abs. 6 Zuschüsse zurückhält,<br />

hat das Jugendamt die Höhe der darin anteilig enthaltenen Landesmittel dem<br />

Land mitzuteilen. Das Land wird daraufhin die entsprechenden Mittel ebenfalls zurückhalten.<br />

Sofern das Jugendamt zurückgehaltene Zuschüsse gemäß § 20 Abs. 6<br />

auszahlt, erfolgt die entsprechende Auszahlung durch das Land.“<br />

Diese Regelung würde gegenüber dem ursprünglichen Entwurf eine deutliche Reduzierung<br />

des Aufwandes bedeuten <strong>und</strong> Klarheit über die Entscheidungsbefugnis zur<br />

Zurückhaltung von Zuschüssen bringen, die dann korrekt ausschließlich <strong>beim</strong> Jugendamt<br />

liegt.<br />

10


Die bisher vorgesehene Regelung zieht sowohl für Jugendämter als auch für die Verwaltungen<br />

der <strong>Landesjugendämter</strong> einen ausgesprochen hohen Verwaltungsaufwand<br />

nach sich. Um diese Vorgabe einhalten zu können, müssten monatliche Kontrollen<br />

durch Jugendämter <strong>und</strong> Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> vorgenommen werden.<br />

Es müsste auf mehreren Ebenen monatlich geprüft <strong>und</strong> entschieden werden, ob<br />

Abschläge zurückbehalten <strong>und</strong> neu berechnet werden müssen. Entsprechende Bescheide<br />

wären ggf. zu fertigen. Umsetzbar ist die Regelung nur mit einer entsprechenden<br />

Neuprogrammierung von KiBiz.web, die nicht erfasste Monatsdaten automatisch<br />

anzeigt. Insgesamt stellt sich allerdings die Frage, ob hier Aufwand <strong>und</strong> Ergebnis<br />

noch in einem angemessenen Rahmen stehen.<br />

Die gesetzte Zwei-Monats-Frist für die Erfassung der Monatsdaten kollidiert im Übrigen<br />

auch mit anderen Regelungen dieses Gesetzes (vgl. die Ausführungen zu § 19<br />

Abs. 4 S. 6 <strong>und</strong> § 21 d).<br />

§ 19 Abs. 4 S. 6 – Vorlage der Endabrechnung<br />

Das Jugendamt muss die Endabrechnung für ein Kindergartenjahr bis zum 15.09.<br />

feststellen <strong>und</strong> die Ergebnisse dem Land bis zum 30.09. melden. Diese Terminvorgaben<br />

kollidieren mit der Regelung zur Erfassung der Monatsdaten. Die Träger können<br />

die Daten für den Monat Juli des abgelaufenen Kindergartenjahres bis Ende September<br />

eingeben, sodass diese Daten am 15.09. u. U. noch gar nicht zur Verfügung stehen.<br />

Hier sollte eine Angleichung dergestalt vorgenommen werden, dass entweder<br />

die Frist für die Eingabe der Monatsdaten verkürzt oder der Termin für die Vorlage<br />

der Endabrechnung nach hinten verschoben wird (vgl. hierzu auch die Ausführungen<br />

zu § 21 d Planungsgarantie).<br />

§ 20 Abs. 1 S. 6 <strong>und</strong> 7 - Trägerwechsel<br />

Die Regelung wird befürwortet, weil damit Trägerwechsel, die aus rein finanziellen<br />

Gründen vorgenommen werden, künftig unterbleiben werden. Es wird dabei unterstellt,<br />

dass diese Regelung sich ausschließlich auf die Zahlung des Gesamtzuschusses<br />

nach § 20 Abs. 1 S. 2 -5 an einen Träger (Förderprozentsatz) bezieht. Vor diesem<br />

Hintergr<strong>und</strong> bedeutet ein Wechsel von freier Trägerschaft zur kirchlichen Trägerschaft<br />

eine Steigerung des Landeszuschusses, geringfügig um 0,5 %, der Zuschuss<br />

nach § 20 Abs. 1 des Jugendamtes an den Träger verringert sich allerdings um 3 %,<br />

so dass dem Trägerwechsel in diesen Fällen zuzustimmen wäre.<br />

§ 20 Abs. 3 – Pauschalbetrag bis zu 15.000 €<br />

Die Nichtauskömmlichkeit nach KiBiz ist laut dieser Vorgabe an Hand des Gesetzes<br />

über Tageseinrichtungen für Kinder zu prüfen. Diese Gegenüberstellung ist faktisch<br />

nicht mehr möglich, da sich seit der KiBiz-Einführung maßgebliche Umstände der<br />

Einrichtungsstrukturen verändert haben. Hierzu verweisen wir auf unser Schreiben<br />

vom 18.11.2013 zu diesem Thema. Vorschlag:<br />

„Bei eingruppigen Einrichtungen, (...) kann (...) ein weiterer Pauschalbetrag von bis<br />

zu 15.000,00 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen Betrag die Einrichtung<br />

nicht ausreichend finanzieren kann (ggf. mit Begriff Nichtauskömmlichkeit).<br />

Über die Gewährung des Betrages entscheidet (...).“<br />

11


Wir schlagen hierzu vor, wahlweise in der Gesetzesbegründung oder der künftigen<br />

DVO-KiBiz folgende Sachverhalte in die Prüfung der Nichtauskömmlichkeit einfließen<br />

zu lassen:<br />

- Auflösung von Rücklagen<br />

- Zuführung von Rücklagen aus anderen Einrichtungen<br />

- Kreditaufnahmen<br />

- Keine oder geringe Zuführungen zur Rücklage <strong>und</strong><br />

- keine angemessenen Ausgaben.<br />

§ 20 Abs. 7, § 21 Abs. 3 letzter Satz <strong>und</strong> Abs. 4 letzter Satz, § 21a Abs. 2<br />

letzter Satz <strong>und</strong> § 21 b Abs. 2 letzter Satz– Vorlage von Verwendungsnachweisen<br />

Die genannten Vorschriften regeln die Vorlage gesonderter Verwendungsnachweise<br />

für die Zahlung der Verfügungspauschale, zusätzlicher u3-Pauschalen, der Pauschale<br />

für KITAplus-Einrichtungen <strong>und</strong> der Pauschale für die zusätzliche Sprachförderung.<br />

Diese Verwendungsnachweise sollten mit dem regulären Verwendungsnachweis nach<br />

§ 20 Abs. 4 S. 2 zusammengefasst werden, um den Verwaltungsaufwand für Träger<br />

<strong>und</strong> Jugendämter zu minimieren. Da die zusätzlich geförderten Tatbestände U3-<br />

Pauschale <strong>und</strong> Verfügungspauschale einhergehen mit der Forderung nach einer Personalausstattung,<br />

die den ersten Wert nach der Anlage zu § 19 KiBiz übersteigen<br />

muss, müssen diese Tatbestände in der Praxis ohnehin gemeinsam mit dem „regulären“<br />

Verwendungsnachweis geprüft werden, um den ordnungsgemäßen Einsatz der<br />

zusätzlichen Fördermittel feststellen zu können, um z. B. eine evtl. Doppelfinanzierung<br />

auszuschließen.<br />

Entsprechend muss der Nachweis gegenüber den Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong><br />

zur Minimierung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes in einem Verwendungsnachweis<br />

<strong>und</strong> zu einem festgelegten Termin erfolgen.<br />

§ 20 a – Rücklagen<br />

Die Begrenzung der Höhe der Rücklagen wird ausdrücklich befürwortet. Es wird unterstellt,<br />

dass die gesonderte Meldung wie bisher im Verwendungsnachweis mitgeteilt<br />

wird, da die Prüfung der Rücklage durch das Jugendamt im Rahmen der Prüfung<br />

des Verwendungsnachweises vorgenommen werden muss. Die Meldung der Rücklagen<br />

an die Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong> sollte gemeinsam mit dem o. a.<br />

Verwendungsnachweis vorgenommen werden (siehe auch oben - Vorlage von Verwendungsnachweisen<br />

-).<br />

In Absatz 3 dürfen Trägern von Einrichtungen als Eigentümer usw. abweichend von<br />

Absatz 2 den Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20<br />

Abs. 2 Satz 3 überschreiten. Zur Klarstellung sollte der Text um das Wort „zusätzlich“<br />

ergänzt werden: ...gleichgestellt sind, zusätzlich den Höchstbetrag der Rücklage<br />

....<br />

12


§ 21 Abs. 1 S. 3 – Konnexitätsbeitrag des Landes für Kinder unter drei Jahren<br />

Aufgr<strong>und</strong> der bisherigen Erfahrungen mit dem Konnexitätsbeitrag des Landes für<br />

Kinder unter drei Jahren bedarf es im Hinblick auf § 19 Abs. 4 S. 5 einer Klarstellung,<br />

in welchem Umfang der erhöhte Landeszuschuss gezahlt wird (Stichtag 15.03.<br />

oder auch Nachmeldungen bei Kindern mit Behinderung oder Ist-Belegung?).<br />

Vorschlag: Sprachliche Anpassung in S. 3 <strong>und</strong> § 21 Abs. 8: die „vom-h<strong>und</strong>ert-Sätze“<br />

sollten in Prozentsätze geändert werden.<br />

§ 21 Abs. 2 S. 1, § 13 c– Sprachförderung<br />

Bedeutet die Befristung 31.07.2016, dass es nach dem genannten Stichtag keine<br />

weitere finanzielle Sprachförderung für Kinder in Kindertagesstätten geben wird, die<br />

nicht die Voraussetzung des § 21 b erfüllen? Auch Kinder außerhalb benachteiligter<br />

Regionen haben Sprachförderbedarf <strong>und</strong> bedürfen einer entsprechenden Förderung.<br />

Die Anforderungen, die der neue § 13 b an die Kindertagesstätten stellt, wird ohne<br />

eine entsprechende finanzielle Unterstützung auch der Tageseinrichtungen, die nicht<br />

von der zusätzlichen Sprachförderung des § 21 b profitieren können, nicht umsetzbar<br />

sein.<br />

§ 21 Abs. 3 <strong>und</strong> Abs. 4– Verfügungspauschale <strong>und</strong> zusätzliche U3-Pauschale<br />

Die Regelungen werden ausdrücklich befürwortet. Insbesondere wird die nunmehr<br />

gesetzliche Festlegung begrüßt, dass die Pauschalen für Personal eingesetzt werden<br />

müssen, mit dem der erste Wert der Tabelle zur Anlage zu § 19 Abs. 1 überschritten<br />

wird.<br />

§ 21a <strong>und</strong> §21b – Finanzierung von KITAplus <strong>und</strong> zusätzlicher Sprachförderung<br />

Die Einführung einer zusätzlichen Förderung von Kindertageseinrichtungen, die einen<br />

hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf betreuen, wird ausdrücklich<br />

begrüßt.<br />

Es wird aber vorgeschlagen, die Verteilung der Mittel nach §§ 16 a<strong>und</strong> b, 21 a <strong>und</strong> b<br />

an die Einrichtungen ausdrücklich in das Ermessen der Jugendämter zu stellen. Im<br />

Gesetzentwurf gibt es zwar ausführliche Aufgabenbeschreibungen, aber keine Verteilungskriterien.<br />

Diese können in der Tat sehr unterschiedlich sein, z.B. von den Kriterien<br />

der Verteilung im Verhältnis des Landes zu den Jugendämtern abweichen. Um<br />

die Gefahr zu reduzieren, dass einzelne Träger die Entscheidung der Jugendämter<br />

über die Verteilung der Mittel rechtlich angreifen, sollte den Jugendämtern (analog<br />

zum geltenden Recht: "kann ein weiterer Zuschuss gewährt werden") ein Ermessen<br />

bei dem „Wie“ der Verteilung eingeräumt werden.<br />

In § 21 Abs. 2 sowie in § 21b Abs. 2 sollen Kinder gefördert werden, bei denen nach<br />

§ 36 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt<br />

worden ist. Demnach besteht die Möglichkeit, dass für ein <strong>und</strong> dasselbe Kind einerseits<br />

nach § 21 Abs. 2 (direkter Kindbezug) sowie ebenfalls nach § 21b (indirekt über<br />

den Zuschuss an die Kita) eine finanzielle Förderung erfolgt, zumindest bis Juli 2016.<br />

13


Hier wäre eine Bereinigung erforderlich, ggf. Änderung, damit es sich nicht um eine<br />

Doppelförderung handelt.<br />

Die tatsächliche Mittelverteilung für KITAplus nach § 21a <strong>und</strong> Sprachförderung nach<br />

§ 21b auf die Jugendämter muss allerdings vom Land Nordrhein-Westfalen vorgegeben<br />

werden. Die Bekanntgabe der entsprechenden Mittel muss auch so frühzeitig im<br />

Jahr erfolgen, dass die Jugendämter die Einrichtungen, die die Fördermittel erhalten<br />

sollen, in die Jugendhilfeplanung aufnehmen <strong>und</strong> diese auch bereits zum 15.03. anmelden<br />

können.<br />

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelung, wie die Mittel im Einzelnen zu verwenden<br />

sind (z. B. zusätzliches Personal, Durchführung von Fach- oder Fortbildungsveranstaltungen)<br />

<strong>und</strong> im Gegensatz zur Verfügungspauschale <strong>und</strong> der zusätzlichen U3-<br />

Pauschale auch keine Regelung zur Frage, wie mit nicht verausgabten Mitteln umzugehen<br />

ist. Da die Verwendung der Mittel ebenso wie die der Verfügungspauschale<br />

<strong>und</strong> der zusätzlichen U3-Pauschalen nachgewiesen werden muss, unterstellen wir,<br />

dass nicht verausgabte Mittel an das Land zu erstatten sind <strong>und</strong> nicht der Rücklage<br />

zugeführt werden dürfen. Dies sollte aber im Gesetz entsprechend geregelt werden.<br />

§ 21c Landeszuschuss für Qualifizierung<br />

Bei dem Abschluss einer Fortbildungsvereinbarung mit den Kommunalen Spitzenverbänden<br />

sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierungsanteile für die Qualifizierung<br />

der Tagespflegepersonen nicht anderweitig verwendet werden. (Nach Angabe<br />

der Fachberatungen aus der Kindertagespflege kommen z.B. die Mittel aus dem Belastungsausgleichgesetz<br />

nicht in der Tagespflege an sondern fließen in andere Töpfe.)<br />

§ 21d, § 3a Abs. 2, § 23 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 – Interkommunaler Ausgleich<br />

Die Regelungen für einen interkommunalen Ausgleich werden insofern befürwortet,<br />

als dass evtl. Streitigkeiten zwischen Jugendämtern vermieden werden können.<br />

Für die Kindertagepflege sollte es ergänzend eine klare Regelung für die Zuständigkeiten<br />

geben. Dies ist problematisch, wenn eine Tagespflegeperson gewonnen wird,<br />

deren Wohnsitz von dem der <strong>Eltern</strong> abweicht. (Wer ist für die Beratung der <strong>Eltern</strong><br />

<strong>und</strong> Tagespflegepersonen zuständig. Wer für die fortlaufende Eignungsprüfung in<br />

Form von Hausbesuchen. Welche Aufgaben kann man im Rahmen der Amtshilfe<br />

übertragen, welche nicht?)<br />

§ 21e – Planungsgarantie<br />

Die Einführung einer Planungsgarantie wird von den Verwaltungen der <strong>Landesjugendämter</strong><br />

gr<strong>und</strong>sätzlich begrüßt.<br />

Allerdings gibt es hierzu noch verstärkt Klärungsbedarf.<br />

Erste Lesart des Referentenentwurfes ist folgende:<br />

Die Planungsdaten zum 15.03. werden mit der Ist-Belegung des laufenden (bezogen<br />

auf die Planungsdaten vorangegangenen) Kindergartenjahres verglichen. Ergibt sich<br />

14


durch die Planungsdaten ein geringerer Zuschuss als aufgr<strong>und</strong> der Ist-Belegung,<br />

greift die Planungsgarantie.<br />

Die technische Umsetzung der Planungsgarantie ist im Rahmen des Anmeldeverfahrens<br />

zum 15.03. so jedoch nicht möglich.<br />

Die Monatsdaten, die die Basis für die Ermittlung der Ist-Belegung bilden, sind von<br />

den Trägern bis zum Ende des übernächsten Monats zu erfassen. Die Monatsdaten<br />

für die aktuelle Belegung im Januar sind u. U. erst Ende März eingetragen <strong>und</strong> daher<br />

zum 15.03. noch nicht verfügbar <strong>und</strong> können deshalb für die Feststellung, ob die<br />

Planungsgarantie für eine Tageseinrichtung für das kommende Kindergartenjahr auf<br />

der Basis der zum 15.03. angemeldeten Kindpauschalen greift, nicht herangezogen<br />

werden. Eine spätere Umsetzung der Planungsgarantie bedeutet für alle Beteiligten<br />

einen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehraufwand. Für die Ermittlung der Ist-<br />

Belegung gem. § 21 Abs. 1 S. 2 sollten daher nur die Daten von August bis Dezember<br />

herangezogen werden. Diese stehen Ende Februar zur Verfügung <strong>und</strong> somit ist<br />

ein Abgleich bis zum 15.03. mit den Anmeldedaten für die Monate August – Dezember<br />

möglich.<br />

Eine weitere Lesart der Planungsgarantie wäre:<br />

Die Planungsdaten zum 15.03. werden mit der Ist-Belegung desselben Kindergartenjahres<br />

verglichen. Nach dem Entwurf greift die Planungsgarantie dann, wenn sich im<br />

Februar abzeichnet, dass die (durchschnittliche?) Ist-Belegung die gemeldeten Kindpauschalen<br />

zum 15.03. nicht erreicht. Für den letzten Monat Januar kann der Träger<br />

bis Ende März (§ 19 Abs. 1) die Monatsdaten eingeben, so dass ein Jugendamt frühestens<br />

zum 01.05. die Planungsgarantie zu Gr<strong>und</strong>e legen kann. D. h., drei Monate<br />

vor dem Ende des Kindergartenjahres erfolgt die Anpassung an die Planungsgarantie.<br />

Wenn nach Anpassung an die Planungsgarantie eine Steigerung der Ist-Belegung die<br />

gemeldeten Kindpauschalen zum 15.03. erreicht oder die Planungsgarantie überschritten<br />

wird, hat das Jugendamt die Bewilligung wieder zu korrigieren. Dies führt<br />

dazu, dass das Jugendamt ab März fortlaufend für die betroffenen Einrichtungen die<br />

Monatsdaten mit der Ist-Belegung des vorangegangenen Kindergartenjahres für die<br />

Berücksichtigung der Planungsgarantie abzugleichen hat.<br />

Auch dieses beinhaltet u. E. einen immensen Verwaltungsaufwand, da das Jugendamt<br />

auch entsprechende Änderungsbescheide zu fertigen hat.<br />

Daher sollte die Planungsgarantie nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht während eines<br />

Kindergartenjahres umgesetzt werden, sondern ausschließlich erst Berücksichtigung<br />

finden, wenn das Kindergartenjahr beendet ist <strong>und</strong> somit die Summe der Kindpauschalen<br />

aus der durchschnittlichen Ist-Belegung des gesamten Kindergartenjahres<br />

ermittelt werden kann, also nur mit der Endabrechnung im Verhältnis Jugendamt =><br />

Träger (§ 19 Abs. 4).<br />

KiBiz.web müsste entsprechend im Rahmen der Endabrechnung mit einer Vorgabe<br />

programmiert werden, die den Eintritt bzw. die Höhe der Planungsgarantie anzeigt<br />

<strong>und</strong> es dem Jugendamt dadurch ermöglicht wird, den entsprechenden Leistungsbescheid<br />

aus KiBiz.web zu erzeugen<br />

Zur Planungsgarantie halten wir daher klarere Maßgaben für notwendig.<br />

15


§ 22 Abs. 1 - Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege<br />

Im Vergleich zum jährlichen Zuschuss, der für U3 Kinder in den Kitas gezahlt wird,<br />

ist der Zuschuss in der Kindertagespflege verschwindend gering. 9.667,89 Euro<br />

(niedrigste Pauschale für ein U3 Kind in Gruppenform II) : 758 Euro / Platz in der<br />

Kindertagespflege. Mittlerweile werden ca. 15 % der betreuten Kinder in Großtagespflegestellen<br />

in anderen geeigneten Räumen betreut. Das bedeutet weit höhere Kosten,<br />

als in der Betreuung im eigenen Haushalt. Kommunen zahlen hier oft Betriebskostenzuschüsse<br />

oder Pauschalen / betreutem Kind weil die Großtagespflege ein Modell<br />

ist, das besonders die <strong>Eltern</strong> wegen der Transparenz <strong>und</strong> der Einrichtungsähnlichkeit<br />

in einem kleinen, überschaubaren Rahmen sehr schätzen.<br />

Auch die 1,5 fache Pauschale für die Betreuung von Kindern mit Behinderung ist zu<br />

gering. In drei Modellprojekten, die vom <strong>LVR</strong> gefördert <strong>und</strong> vom <strong>LVR</strong>-<br />

Landesjugendamt über ein Jahr fachlich begleitet wurden, wurde der finanzielle<br />

Mehrbedarf für eine förderliche Betreuung aufgeschlüsselt <strong>und</strong> analog zur Kita eine<br />

3,5 fache Pauschale empfohlen. Um eine förderliche Betreuung zu ermöglichen, müssen<br />

zusätzliche Fachberatungsst<strong>und</strong>en finanziert werden (intensive Beratung von<br />

<strong>Eltern</strong> <strong>und</strong> Tagespflegepersonen, Aufbau von Kooperationsstrukturen, Vernetzungen),<br />

Platzreduzierungen in den Tagespflegestellen (Anteil Förderleistung der Geldleistung),<br />

sonstiger Mehraufwand für die Tagespflegepersonen <strong>und</strong> Qualifizierungen<br />

für Fachberatung <strong>und</strong> Tagespflegepersonen finanziert werden.<br />

§22 Abs. 3<br />

Eine zusätzliche Qualifizierung ist in jedem Fall zu begrüßen. Auch die Erhöhung des<br />

Landeszuschusses für Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege wird begrüßt.<br />

Hier bedarf es aber einer Klarstellung, ob es <strong>beim</strong> derzeitigen Anmelde- <strong>und</strong> Abrechnungsverfahren<br />

bleibt oder ob Plätze für Kinder mit Behinderung auch hier nachgemeldet<br />

werden können.<br />

§23a<br />

Der Ausschluss von Zuzahlungen der <strong>Eltern</strong> an die Tagespflegepersonen bei öffentlicher<br />

Förderung ist absolut zu begrüßen.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Die Direktorin des<br />

Landschaftsverbandes<br />

Rheinland<br />

In Vertretung<br />

Der Direktor des<br />

Landschaftsverbandes<br />

Westfalen-Lippe<br />

In Vertretung<br />

Reinhard Elzer<br />

<strong>LVR</strong>-Jugenddezernent<br />

Hans Meyer<br />

<strong>LWL</strong>-Jugenddezernent<br />

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