Schulgesetz NRW
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20 von 78 18.01.2014 01:25<br />
oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie<br />
wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt.<br />
(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte Ergänzungsschule<br />
besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr zumindest<br />
das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.<br />
(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in<br />
einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere<br />
Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr<br />
a) das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder<br />
b) allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der<br />
Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht.<br />
(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme<br />
ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler<br />
a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder<br />
b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der<br />
Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.<br />
Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des<br />
Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen.<br />
Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.<br />
(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende<br />
Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und<br />
solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die<br />
Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und<br />
Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.<br />
§ 35 (Fn 21)<br />
Beginn der Schulpflicht<br />
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr<br />
vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.<br />
(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf<br />
Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den<br />
Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen<br />
Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die<br />
Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen<br />
Gutachtens.<br />
(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt<br />
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen<br />
Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der<br />
Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in<br />
Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.<br />
§ 36 (Fn 6)<br />
Vorschulische Beratung und Förderung,<br />
Feststellung des Sprachstandes<br />
(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und<br />
der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer<br />
Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden.<br />
(2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder<br />
altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Ist dies nicht der Fall und wird ein