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Schulgesetz NRW

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https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr=...<br />

20 von 78 18.01.2014 01:25<br />

oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie<br />

wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt.<br />

(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte Ergänzungsschule<br />

besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr zumindest<br />

das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.<br />

(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in<br />

einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr<br />

a) das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder<br />

b) allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der<br />

Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht.<br />

(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme<br />

ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler<br />

a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder<br />

b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der<br />

Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.<br />

Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des<br />

Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen.<br />

Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.<br />

(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende<br />

Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und<br />

solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die<br />

Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und<br />

Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.<br />

§ 35 (Fn 21)<br />

Beginn der Schulpflicht<br />

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr<br />

vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.<br />

(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf<br />

Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den<br />

Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen<br />

Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die<br />

Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen<br />

Gutachtens.<br />

(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt<br />

werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen<br />

Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der<br />

Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in<br />

Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.<br />

§ 36 (Fn 6)<br />

Vorschulische Beratung und Förderung,<br />

Feststellung des Sprachstandes<br />

(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und<br />

der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer<br />

Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden.<br />

(2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder<br />

altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Ist dies nicht der Fall und wird ein

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