ner egion. - Gemeinde Baiersbronn
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der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong> mit den Ortsteilen<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Dorf, der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong> Mitteltal, Obertal, mit den Tonbach, Ortsteilen<br />
Friedrichstal, <strong>Baiersbronn</strong>-Dorf, Schönmünz, Mitteltal, Klosterreichenbach,<br />
Obertal, Tonbach,<br />
Röt, Friedrichstal, Huzenbach Schönmünz, und Schwarzenberg Klosterreichenbach,<br />
Röt, Huzenbach und Schwarzenberg<br />
Herausgeber <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong>. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich<br />
Herausgeber der Sitzungsberichte <strong>Gemeinde</strong> der <strong>Baiersbronn</strong>. <strong>Gemeinde</strong>organe Verantwortlich und anderen für den Veröffentlichungen amtlichen Inhalt einschließlich<br />
der Sitzungsberichte <strong>Baiersbronn</strong> der <strong>Gemeinde</strong>organe ist Amtsverweser und Michael anderen Ruf Veröffentlichungen oder sein Vertreter, der für den<br />
der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
übrigen <strong>Gemeinde</strong>verwaltung Inhalt Horst Peters <strong>Baiersbronn</strong> im Verlag ist Peters. Bürgermeister Michael Ruf oder sein Vertreter, für<br />
Druck den übrigen und Verlag Inhalt Horst Peters, im Lindenstraße Verlag Peters. 20, Postfach 749, 72237 Freudenstadt,<br />
Telefon Druck und 0 74 Verlag 41 / 83 Horst 339, Peters, Telefax Lindenstraße 84 267, e-Mail: 20, murgtalbote@peters-druck.de<br />
Postfach 749, 72237 Freudenstadt,<br />
Bezugspreis Telefon 0 744,50 41 / EUR 83 339, vierteljährlich Telefax 84 einschließlich 267, e-Mail: murgtalbote@peters-druck.de<br />
Zustellgebühr durch Austräger<br />
Bezugspreis 4,50 EUR vierteljährlich einschließlich Zustellgebühr durch Austräger<br />
Jahrgang 2011 Freitag, 16. Dezember 2011 Nummer 1711<br />
Jahrgang 2013 Freitag, den 21. Juni 2013 Nummer 1783<br />
Aktuelles vom Rathaus<br />
Die Tiefbauarbeiten am Fundament der barrierefreien Aussichtsplattform<br />
am Ellbachseeblick auf dem Kniebis sind beendet. Mit den<br />
Zimmererarbeiten des 30 Meter langen Steges wird Anfang Juli begonnen.<br />
Sowohl die seitliche Brüstung und der Bodenbelag als auch<br />
die Tragkonstruktion sind aus heimischem Douglasienholz gefertigt.<br />
Am vorderen Teil der 10 m hohen Aussichtsplattform ermöglicht ein<br />
Stahlnetz die freie Aussicht auch für Kinder und Rollstuhlfahrer auf<br />
den Ellbachsee und seine Umgebung.<br />
Bis Ende Juli müssen die Arbeiten abgeschlossen sein, da die Einweihung<br />
der auf Gemarkung <strong>Baiersbronn</strong> stehenden Aussichtsplattform<br />
für Anfang August terminiert ist. Dieses Projekt mit rd. 110.000<br />
EURO Baukosten wird maßgeblich durch die LEADER-Aktionsgruppe<br />
Nordschwarzwald unterstützt. Die Restkosten teilen sich die Große<br />
Kreisstadt Freudenstadt und die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong>.<br />
Aktuelles<br />
vom Rathaus<br />
Foto: Bauamt <strong>Baiersbronn</strong><br />
Einladung zur <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />
am Dienstag, dem 20. Dezember 2011 – 18.00 Uhr –<br />
Amts-<br />
Amtsund<br />
und<br />
Nachrichtenblatt<br />
Nachrichtenblatt<br />
im Rosensaal des Dienstleistungszentrums<br />
<strong>Baiersbronn</strong><br />
Tagesordnung Wegen Betriebsausflug der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Baiersbronn</strong> sind sämtliche Dienststellen am<br />
A Öffentliche Sitzung<br />
Mittwoch, den 26. Juni 2013<br />
1. Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung<br />
des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 22.11.2011 und Auflegung der<br />
Niederschrift über die ab Verhandlung 11.00 Uhr des <strong>Gemeinde</strong>rates vom<br />
22.11.2011<br />
g e s c h l o s s e n !<br />
2. Prüfung des Jahresabschlusses 2010 der <strong>Gemeinde</strong>werke<br />
<strong>Baiersbronn</strong><br />
Die <strong>Baiersbronn</strong> Touristik am Rosenplatz<br />
3. Jahresabschluss 2010 der <strong>Gemeinde</strong>werke<br />
und das Wanderinformationszentrum<br />
4. Neufassung der Verwaltungsanweisung für die Versorgung des<br />
sind zu den üblichen Zeiten geöffnet.<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiets mit Strom, Erdgas und Wasser durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Baiersbronn</strong><br />
5. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der<br />
<strong>Baiersbronn</strong> Touristik für das Jahr 2010<br />
6. Haushaltsplan 2012 und mittelfristige Finanzplanung bis 2015<br />
der <strong>Gemeinde</strong>, Wirtschaftspläne 2012 der Eigenbetriebe<br />
<strong>Baiersbronn</strong> Touristik und <strong>Gemeinde</strong>werke<br />
hier: Einbringung der Planentwürfe<br />
Die Baden-Württembergische Landesregierung<br />
hat am 18. Juni 2013 den Entwurf eines<br />
Nationalparkgesetzes 7. Bekanntgaben veröffentlicht. Nachfolgende<br />
Informationen wollen wir den Bürgerinnen<br />
- mit 7 Tagesordnungspunkten und Bürgern von - <strong>Baiersbronn</strong> gerne<br />
B Nichtöffentliche Sitzung<br />
zur Verfügung stellen. Weitergehende Dokumente<br />
(Begründungstext, Karten) finden Sie<br />
unter www.gemeinde-baiersbronn.de .<br />
Verkauf von Restmüllsäcken<br />
Unter http://beteiligungsportal.baden-wuert-<br />
Nach der Abfallsatzung des Landkreises Freudenstadt dürfen Müllsäcke<br />
nur zusätzlich zu einem Abfallbehälter wird verwendet es ab werden. Montemberg.de/de/mitmachentag,<br />
Diese 24. Müllsäcke Juni sind 2013 in der die <strong>Gemeinde</strong> Möglichkeit <strong>Baiersbronn</strong> geben, bei folgenden sich<br />
Geschäften zum Preis von 5,60 € je Stück erhältlich:<br />
am laufenden Gesetzgebungsprozess mit<br />
<strong>Baiersbronn</strong><br />
Anregungen zu beteiligen. Wer diese Möglichkeit<br />
Bücher-Burkard, im Internet Freudenstädter nicht Straße wahrnehmen 12 kann,<br />
Bäckerei Rundblick, Oberdorfstraße 37<br />
kann <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal seine konstruktiven Ideen/Einwände/<br />
Züfle Matthias, Bäckerei, Ruhesteinstraße 304<br />
Vorschläge schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong><br />
abgeben. Wir werden dies dann<br />
_______________________________________________________________________________________________________<br />
_______________________________________________________________________________________________________<br />
1 nach Stuttgart weiterleiten.<br />
1
2<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
Gesetz des Landes Baden-Württemberg<br />
zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und<br />
zur Änderung weiterer Vorschriften<br />
Vorblatt<br />
A. Zielsetzung<br />
Das Land Baden-Württemberg leistet mit der Errichtung des Nationalparks<br />
Schwarzwald einen wichtigen Beitrag zu der von der Bundesregierung<br />
im Jahr 2007 verabschiedeten „Nationalen Strategie<br />
zur Biologischen Vielfalt“. Der Nationalpark wird wesentlich dazu beitragen,<br />
dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen<br />
aus dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt erfüllen kann.<br />
Ein Nationalpark im Schwarzwald lässt einen hohen naturschutzfachlichen<br />
Mehrwert erwarten. Durch die Herausnahme eines großflächigen,<br />
weitgehend unzerschnittenen Waldgebiets aus der bisherigen<br />
Nutzung wird der Prozessschutzgedanke als wesentlichste<br />
Zielsetzung des Nationalparks in Übereinstimmung mit Bundesrecht<br />
sowie nationalen und internationalen Richtlinien umgesetzt.<br />
Ziel ist es, in einem Teil des Nationalparks, der in<strong>ner</strong>halb von 30<br />
Jahren nach sei<strong>ner</strong> Ausweisung sukzessive auf 75 Prozent der Gesamtfläche<br />
des Schutzgebiets ausgedehnt werden soll, die „Natur<br />
Natur sein zu lassen“. So soll eine weitgehend natürliche und von<br />
menschlichen Einflüssen unberührte Weiterentwicklung der Wälder<br />
des Großschutzgebiets auf diesen Flächen ermöglicht werden. Im<br />
Rahmen dieses Prozesses werden neue Lebensräume für viele Tierund<br />
Pflanzenarten, darunter zahlreiche besonders gefährdete, sog.<br />
„Rote-Liste-Arten“, entstehen, deren Populationen ohne die Ausweisung<br />
des Nationalparks als großflächiges, strukturreiches Schutzgebiet<br />
erheblich gefährdet wären. Der Nationalpark wird außerdem zur<br />
Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen zum Natur- und Artenschutz<br />
beitragen, weil er großflächige FFH- und Vogelschutzgebiete<br />
nach europäischem Naturschutzrecht erfasst. Wichtige Aufgaben<br />
nimmt der Nationalpark überdies im Bereich der Umweltbildung und<br />
der Wissenschaften wahr.<br />
Das von der Landesregierung in Auftrag gegebene unabhängige<br />
Gutachten kommt zu dem Schluss, dass von dem Nationalpark über<br />
den naturschutzfachlichen Mehrwert hinaus deutliche Impulse für die<br />
angeschlagene Tourismusbranche der R<strong>egion</strong> Nordschwarzwald zu<br />
erwarten sind. Der Nationalpark wird als Premiummarke die wachsenden<br />
Bedürfnisse nach Naturerleben und naturnaher Erholung<br />
erfüllen. Es werden zum Beispiel Mehreinnahmen für die Tourismusbranche<br />
und die mit ihr zusammenhängenden Wirtschaftszweige in<br />
Höhe von 18,3 Mio. Euro durch zusätzliche Tages- und Übernachtungsgäste<br />
prognostiziert, die nur auf den Nationalpark zurückzuführen<br />
sind. Das entspricht einem Einkommensäquivalent von 428<br />
Vollzeitarbeitsplätzen. Die Ausweisung des Schutzgebiets wird sich<br />
darüber hinaus positiv auf die gesamte Wirtschaft der R<strong>egion</strong> auswirken,<br />
weil sie mit dem Nationalpark ein Alleinstellungsmerkmal im<br />
Land erhält. Die Außenwirkungen des Landes Baden-Württemberg<br />
werden auf nationaler und internationaler Ebene weiter verbessert.<br />
B. Wesentlicher Inhalt<br />
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks<br />
Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften ist das Nationalparkgesetz<br />
(Artikel 1), in dem die rechtlichen Grundlagen für den<br />
Nationalpark Schwarzwald gelegt werden. Aufgrund der Bedeutung<br />
der erstmaligen Ausweisung eines Nationalparks in Baden-Württemberg<br />
ist dem Gesetz eine Präambel vorangestellt, die die Bewahrung<br />
der einzigartigen Naturlandschaft des nördlichen Schwarzwalds als<br />
Ge<strong>ner</strong>ationenaufgabe und zugleich als Antrieb für die Ausweisung<br />
des Nationalparks Schwarzwald definiert.<br />
Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens sowie naturschutzfachlicher<br />
Einschätzungen des Ministeriums für Ländlichen Raum und<br />
Verbraucherschutz wurde für den Nationalpark Schwarzwald eine<br />
aus den zwei Teilbereichen Ruhestein im Süden und Hoher Ochsenkopf/Plättig<br />
in der Mitte bestehende Gebietskulisse ausgewählt.<br />
Diese bietet die für den Nationalpark erforderliche Großflächigkeit<br />
bei gleichzeitiger Unzerschnittenheit der Gesamtfläche ebenso wie<br />
eine große Vielfalt an Lebensraumtypen, die die angestrebte positive<br />
Entwicklung der Biodiversität im Schutzgebiet begünstigt. Für das<br />
ausgewählte Gebiet sprechen überdies auch tourismuspolitische<br />
Argumente, da die vorhandenen Karseen, Gipfel-Hochmooren und<br />
Grinden ebenso wie das Naturschutzentrum Ruhestein mit dem Naturcamp<br />
von höchster touristischer Attraktivität sind.<br />
Der Nationalpark wird in Kern-, Entwicklungs- und Managementzonen<br />
mit unterschiedlichen Zielsetzungen gegliedert. In diesem<br />
Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die Kernzonen, in denen<br />
der Wald im Sinne des Prozessschutzes weitestgehend vor<br />
menschlichen Einflüssen geschützt werden soll, keine Sperrgebiete<br />
sind, sondern auf ausgewiesenen Wegen und Flächen betreten<br />
werden dürfen. In Baden-Württemberg wird so die einmalige Möglichkeit<br />
eröffnet, der ungestörten Natur „bei der Arbeit zuzusehen“<br />
und Entwicklungsphasen von Wäldern zu erleben, die in Wirtschaftswäldern<br />
nicht mehr vorkommen. Die Gliederung des Nationalparks<br />
in die unterschiedlichen Zonen erfolgt auf der Grundlage des Nationalparkplans,<br />
der mit der Konzeption zur Besucherlenkung und<br />
dem Verkehrskonzept des Nationalparks auch die wesentlichen<br />
Grundentscheidungen für dessen Ausgestaltung, Betrieb und Entwicklung<br />
enthält. Der Nationalparkplan wird vom Nationalparkrat<br />
beschlossen, einem Gremium, das es in dieser Form in keinem anderen<br />
deutschen Nationalpark gibt. In paritätischer Besetzung treffen<br />
im Nationalparkrat die Kommunen und Kreise, die Anteil an dem<br />
Schutzgebiet haben, sowie der Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord<br />
ei<strong>ner</strong>seits und das Land Baden-Württemberg als Träger des Nationalparks<br />
andererseits die für das Großschutzgebiet grundlegenden<br />
Entscheidungen. Unterstützt werden sie dabei von ei<strong>ner</strong> eigenständigen<br />
Nationalparkverwaltung, die als höhere Sonderbehörde für<br />
das Gebiet des Nationalparks Aufgaben der unteren und höheren<br />
Naturschutz-, und Forstbehörde und der unteren und oberen Jagdbehörde<br />
wahrnimmt. Die Nationalparkverwaltung betreibt die Einrichtungen<br />
des Nationalparks und macht Angebote im Bereich der<br />
Bildung in Kooperation mit der R<strong>egion</strong>. Sie steht als kompetenter<br />
Ansprechpart<strong>ner</strong> in allen Fragen des Schutzgebiets zur Verfügung.<br />
Abgerundet wird die Gremienstruktur des Nationalparks durch den<br />
Nationalparkbeirat, in dem Vertreter aus Naturschutz, Forst, Wirtschaft,<br />
Kirchen und weiterer gesellschaftlicher Gruppen sowie der<br />
Wissenschaft ihre Kompetenzen aktiv in die Entscheidungsprozesse<br />
im Nationalpark einbringen können.<br />
C. Alternativen<br />
Wegen § 27 des Naturschutzgesetzes, der für die Errichtung von Nationalparken<br />
die Gesetzesform vorschreibt, stehen andere Rechtsformen<br />
nicht zur Verfügung.<br />
D. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung<br />
und Nachhaltig-keitsprüfung<br />
Das Gesetz leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Natur<br />
auf dem Gebiet des Nationalparks. Positive Auswirkungen sind insbesondere<br />
im Hinblick auf die Artenvielfalt und die Entstehung neuer<br />
Lebensräume für hochgradig gefährdete Arten zu erwarten.<br />
Neue Impulse wird der Nationalpark für den Tourismus in sei<strong>ner</strong> R<strong>egion</strong><br />
bringen, wo ein Aufwärtstrend bei den Besucherzahlen infolge<br />
der Ausweisung des Schutzgebiets realistisch erscheint. Dies wird<br />
sich positiv auf die Gesamtwirtschaft des nördlichen Schwarzwalds<br />
auswirken. Einbußen durch den teilweisen Verzicht auf die Holznutzung<br />
in den Kernzonen des Schutzgebiets wird ForstBW kompensieren,<br />
so dass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die<br />
private Holzwirtschaft zu erwarten sind.<br />
Der Nationalpark wird in Bezug auf die Ausweisung von Winde<strong>ner</strong>gieanlagen<br />
für die Nutzung erneuerbarer E<strong>ner</strong>gien allenfalls<br />
geringfügige Auswirkungen haben. Ein erheblicher Teil der Fläche<br />
des Nationalparks ist bereits jetzt als naturschutzrechtliches Schutzgebiet<br />
ausgewiesen. Daneben existieren in erheblichem Umfang<br />
naturschutzrechtliche Restriktionsflächen. Daher ist die Auswahl<br />
potentieller Standorte unabhängig von der Ausweisung des Nationalparks<br />
durch die Regelungen des Winde<strong>ner</strong>gieerlasses, der die<br />
Errichtung entsprechender Anlagen in Naturschutzgebieten ebensowenig<br />
ermöglicht wie auch in Nationalparken, stark eingeschränkt.<br />
Zugleich weisen die Flächen im Nationalpark zumeist nicht die für<br />
den wirtschaftlichen Betrieb von Winde<strong>ner</strong>gieanlagen erforderliche<br />
Windhöffigkeit aus. Teilflächen, auf denen die notwendige Windhöffigkeit<br />
vorhanden wäre und die gleichzeitig weder naturschutzrechtlichen<br />
Ausschlusskriterien, noch Restriktionen unterliegen, sind nicht<br />
vorhanden. Von dem Nationalpark werden daher insoweit keine nennenswerten<br />
zusätzlichen Einschränkungen ausgehen.<br />
Im Ergebnis werden die Regelungsfolgen des Gesetzes insgesamt<br />
positiv abgeschätzt. Die Regelungen sind als nachhaltig einzuordnen.
3<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
Gesetz des Landes Baden-Württemberg<br />
zur Errichtung des<br />
Nationalparks Schwarzwald<br />
und zur Änderung weiterer Vorschriften<br />
Artikel 1<br />
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Errichtung des<br />
Nationalparks Schwarzwald<br />
(Nationalparkgesetz - NLPG)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Präambel<br />
Abschnitt 1 Gebiet und Zweck<br />
§ 1 Erklärung zum Nationalpark<br />
§ 2 Gebiet des Nationalparks<br />
§ 3 Schutzzweck<br />
§ 4 Bildung und Information<br />
§ 5 Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung<br />
Abschnitt 2 Planung und Entwicklung<br />
§ 6 Nationalparkplan<br />
§ 7 Gebietsgliederung<br />
Abschnitt 3 Betretungs- und Erholungsrecht,<br />
Schutz und Pflege<br />
§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht<br />
§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften<br />
§ 10 Zulässige Handlungen<br />
§ 11 Befreiungen<br />
§ 12 Waldpflegerische Maßnahmen und Wildtiermanagement<br />
Abschnitt 4 Organisation<br />
§ 13 Nationalparkverwaltung<br />
§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle<br />
§ 15 Nationalparkbeirat<br />
§ 16 Naturschutzdienst im Nationalpark<br />
Abschnitt 5 Bußgeldbestimmung<br />
§ 17 Ordnungswidrigkeiten<br />
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersichtskarte des Nationalparkgebiets<br />
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) Detailkarten des Nationalparkgebiets<br />
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Auflistung FFH-Lebensraumtypen und<br />
-arten<br />
Artikel 1<br />
Gesetz des Landes Baden-Württemberg<br />
zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald<br />
(Nationalparkgesetz - NLPG)<br />
Präambel<br />
Im Bewusstsein der Verantwortung für den besonderen Schutz der<br />
für den nördlichen Schwarzwald charakteristischen von Bergmischwäldern<br />
geprägten hochwertigen Naturlandschaft im Interesse der<br />
Erhaltung der Schöpfung für die heutige und kommende Ge<strong>ner</strong>ationen<br />
errichtet das Land Baden-Württemberg mit diesem Gesetz<br />
einen Nationalpark, der die Kriterien für einen Nationalpark der Kategorie<br />
II der International Union for Conservation of Nature and Natural<br />
Resources (IUCN) und der Organisation Europarc in spätestens<br />
30 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfüllen soll.<br />
Die Ausweisung als Nationalpark gewährleistet eine im Sinne des<br />
Prozessschutzes vom Menschen weitgehend unbeeinflusste natürliche<br />
Entwicklung in Teilen des Gebiets, die über einen Zeitraum<br />
von 30 Jahren sukzessive auf 75 Prozent der Gesamtfläche des<br />
Nationalparks ausgedehnt werden sollen. Zugleich ermöglicht der<br />
Nationalpark der Bevölkerung ein unverfälschtes und unmittelbares<br />
Naturerleben in Einklang mit den Zielsetzungen des Naturschutzes<br />
im Gebiet.<br />
Der Nationalpark berücksichtigt in vertrauensvoller Zusammenarbeit<br />
mit dem Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord die Interessen der<br />
ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer<br />
Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der r<strong>egion</strong>alen<br />
Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus.<br />
Er setzt in diesen Bereichen neue Impulse für die R<strong>egion</strong>, die an<br />
allen maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem<br />
Nationalpark gleichberechtigt mitwirkt.<br />
Der Nationalpark sieht sich der Bildung und Forschung im Interesse<br />
der Förderung des Umweltbewusstseins besonders verpflichtet.<br />
Abschnitt 1<br />
Gebiet und Zweck<br />
§ 1<br />
Erklärung zum Nationalpark<br />
(1) Die in den Landkreisen Freudenstadt, Ortenaukreis, und Rastatt<br />
sowie im Stadtkreis Baden-Baden gelegenen Waldgebiete werden<br />
in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen gemäß § 27 des Naturschutzgesetzes<br />
für Baden-Württemberg und § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine<br />
Größe von rund 10 170 ha. Das Gebiet des Nationalparks umfasst<br />
die Gemarkungen oder Teile der Gemarkungen folgender Städte und<br />
<strong>Gemeinde</strong>n (Nationalparkgemeinden):<br />
1. im Landkreis Freudenstadt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong>,<br />
2. im Ortenaukreis<br />
a) die Stadt Oppenau,<br />
b) die <strong>Gemeinde</strong> Ottenhöfen und<br />
c) die <strong>Gemeinde</strong> Seebach<br />
3. im Landkreis Rastatt<br />
a) die Stadt Bühl und<br />
b) die <strong>Gemeinde</strong> Forbach<br />
4. den Stadtkreis Baden-Baden<br />
(2) Der Nationalpark trägt den Namen „Nationalpark Schwarzwald“.<br />
(3) Die in den Übersichtskarten nach § 2 Absatz 1 blau schraffierten<br />
Flächen des Nationalparks sind gemäß § 32 Absatz 2 und 3 des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
im Sinne der FFH-Richtlinie.<br />
(4) Die Vorschriften der Verordnung zur Festlegung von Europäischen<br />
Vogelschutzgebieten in ihrer jeweiligen Fassung bleiben unberührt.<br />
§ 2<br />
Gebiet des Nationalparks<br />
(1) Der Nationalpark ist in ei<strong>ner</strong> Übersichtskarte im Maßstab 1:50<br />
000, die als Anlage 1 Bestandteil dieses Gesetzes ist, mit ei<strong>ner</strong><br />
durchgezogenen roten Linie umgrenzt.<br />
(2) Folgende Flächen, die in<strong>ner</strong>halb der in Absatz 1 beschriebenen<br />
Grenzen liegen, zählen nicht zum Nationalpark<br />
1. Hotelbetriebe,<br />
2. Gastronomiebetriebe mit und ohne Übernachtungsmöglichkeit,<br />
3. Skilifte,<br />
4. Sprungschanzen und<br />
5. die Privatfläche Ries auf der Gemarkung der <strong>Gemeinde</strong> Seebach<br />
Diese Bereiche sind in die in den Absätzen 1 und 3 genannten Karten<br />
eingetragen.<br />
(3) Der Nationalpark ist in Karten im Maßstab 1:10 000, die beim<br />
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium)<br />
niedergelegt sind und auf die Bezug genommen wird, mit durchgezoge<strong>ner</strong><br />
roter, rot angeschummerter Linie eingetragen. Weitere<br />
Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung, bei<br />
der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-<br />
Württemberg, bei den Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg,<br />
den Landratsämtern in Freudenstadt, Offenburg und Rastatt sowie<br />
bei der Stadtverwaltung in Baden-Baden.<br />
(4) In der Übersichtskarte nach Absatz 1 sind die FFH-Gebiete mit<br />
ei<strong>ner</strong> durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert.<br />
Die Vogelschutzgebiete sind mit ei<strong>ner</strong> durchgezogenen magenta Linie<br />
umgrenzt und magenta schraffiert nachrichtlich dargestellt.<br />
(5) Die Karten werden bei den in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Behörden<br />
archivmäßig verwahrt und sind dort während der Sprechzeiten<br />
allgemein zugänglich. Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen<br />
und Naturschutz Baden-Württemberg veröffentlicht die Karten<br />
zusätzlich im Internet.
4<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
§ 3<br />
Schutzzweck<br />
(1) Der Nationalpark bezweckt vornehmlich,<br />
1. das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die Dynamik der<br />
Lebensgemeinschaften weitgehend frei von Eingriffen durch den<br />
Menschen zu gewährleisten (Prozessschutz),<br />
2. die natürlichen und naturnahen Ökosysteme zu schützen und den<br />
artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten und<br />
zu entwickeln,<br />
3. den für den Nordschwarzwald charakteristischen Bergmischwald<br />
sowie die Moore, Grinden, Kare und andere naturschutzfachlich<br />
hochwertige Flächen zu erhalten und zu fördern,<br />
4. einen günstigen Erhaltungszustand der in Anlage 3 aufgeführten<br />
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der wildlebenden<br />
Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH-Richtlinie in<br />
den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in den Abgrenzungen<br />
gemäß § 1 Absatz 3 zu bewahren oder wiederherzustellen und<br />
5. einen günstigen Erhaltungszustand der durch die Verordnung zur<br />
Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten geschützten Vogelarten<br />
zu bewahren und wiederherzustellen.<br />
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 und nach Maßgabe der Gebietsgliederung<br />
nach § 7 bezweckt der Nationalpark zudem,<br />
1. die durch ihre bisherige Nutzungsgeschichte geprägten Wälder<br />
unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ei<strong>ner</strong> natürlichen,<br />
vom Menschen weitgehend unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen,<br />
2. vom Wald umschlossene Lebensräume wie Felspartien und<br />
Wasserflächen sowie Quellen als feste Bestandteile der natürlichen<br />
Landschaft zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand<br />
dieser Lebensräume wiederherzustellen und vom Menschen ausgehende<br />
Störungen von ihnen weitgehend fernzuhalten,<br />
3. die vom Menschen weitgehend unbeeinflusste Dynamik der ökosystemaren<br />
Abläufe des Waldes wissenschaftlich zu beobachten<br />
und zu erforschen und<br />
4. der Bevölkerung das Gebiet zu Bildungs- und Erholungszwecken<br />
zu erschließen.<br />
(3) Außerdem dient der Nationalpark neben touristischen Zwecken<br />
der strukturellen Verbesserung in seinem Umfeld, soweit sie den in<br />
Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken nicht zuwiderläuft.<br />
§ 4<br />
Bildung und Information<br />
(1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, sachgerecht über<br />
Ziele, Aufgaben und Inhalte des Nationalparks zu informieren und<br />
dadurch einen Beitrag zur Bildung für nachhaltige Entwicklung zu<br />
leisten.<br />
(2) Der Zweck des Nationalparks, der Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen,<br />
ökologische Zusammenhänge, Naturschutzziele und<br />
die Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung in einem Waldnationalpark<br />
sollen der Allgemeinheit vermittelt werden.<br />
(3) Die Nationalparkverwaltung informiert über die Arbeiten im Nationalpark,<br />
einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und<br />
Forschungsvorhaben. Hierzu unterhält sie eigene Einrichtungen für<br />
die Informations- und Bildungsarbeit des Nationalparks.<br />
Die Nationalparkverwaltung stimmt die Bildungsangebote des Nationalparks<br />
mit denen des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord ab.<br />
Sie arbeitet im Bereich der Informations- und Bildungsarbeit eng mit<br />
Hochschulen, Schulen, Schulämtern, Volkshochschulen und sonstigen<br />
Bildungsträgern zusammen.<br />
§ 5<br />
Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung<br />
(1) Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung gemäß § 3 Absatz<br />
2 Nummer 3 haben insbesondere zum Ziel,<br />
1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen<br />
Lebensgemeinschaften zu erkunden und zu dokumentieren,<br />
2. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis<br />
zu liefern,<br />
3. Erkenntnisse über menschliche Einwirkungen auf Lebensräume<br />
und Ökosysteme sowie über ökosystemare Veränderungen für den<br />
Naturschutz zu liefern,<br />
4. Erkenntnisse über das Wirkungsgefüge zwischen dem Nationalpark<br />
und seinem Umfeld zu liefern und<br />
5. die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu<br />
unterstützen.<br />
(2) Wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und sonstige<br />
Forschungsvorhaben im Nationalpark werden von der Nationalparkverwaltung<br />
koordiniert, die eigene Forschung betreibt und mit<br />
anderen Einrichtungen, insbesondere der Forstlichen Versuchs- und<br />
Forschungsanstalt Baden-Württemberg und der Landesanstalt für<br />
Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zusammenarbeitet.<br />
Forschungsvorhaben Dritter sind der Nationalparkverwaltung<br />
rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen und mit dieser abzustimmen.<br />
Sie kann das Forschungsvorhaben untersagen, wenn eine<br />
dadurch zu erwartende Beeinträchtigung des Schutzzwecks gemäß<br />
§ 3 Absätze 1 und 2 außer Verhältnis zu dem Forschungserfolg stehen<br />
würde oder öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.<br />
Die Ergebnisse der im Nationalpark durchgeführten Forschungsvorhaben<br />
Dritter sind der Nationalparkverwaltung zu überlassen.<br />
Abschnitt 2<br />
Planung und Entwicklung<br />
§ 6<br />
Nationalparkplan<br />
(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten,<br />
der neben dem Leitbild des Nationalparks die örtlichen<br />
Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks darstellt;<br />
er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung<br />
des in § 3 bestimmten Schutzzwecks des Nationalparks notwendig<br />
sind. Der Nationalparkplan ersetzt im Nationalpark den periodischen<br />
Betriebsplan nach § 50 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes. Der Nationalparkplan<br />
ist spätestens fünf Jahre nach Errichtung des Nationalparks<br />
zu erstellen und bei Bedarf, in der Regel alle zehn Jahre,<br />
fortzuschreiben.<br />
(2) Die Nationalparkverwaltung erarbeitet den Nationalparkplan in<br />
enger Abstimmung mit dem Nationalparkrat und dem Ministerium<br />
und unter Beteiligung des Nationalparkbeirats. Sie kann weitere Vertreter<br />
der R<strong>egion</strong> hinzuziehen. Der Bürgerschaft der Nationalparkgemeinden<br />
ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und<br />
Inhalte des Nationalparkplans zu informieren und Bedenken sowie<br />
Anregungen einzubringen.<br />
(3) Die Nationalparkverwaltung veröffentlicht den Nationalparkplan<br />
im Internet. Er kann während der regulären Dienststunden von jedermann<br />
in den Räumen der Nationalparkverwaltung eingesehen<br />
werden.<br />
(4) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans<br />
jährlich die Maßnahmen im einzelnen fest, die zur Entwicklung<br />
des Nationalparks durchgeführt werden sollen und informiert<br />
den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat hierüber.<br />
§ 7<br />
Gebietsgliederung<br />
(1) Das Gebiet des Nationalparks wird in folgende Zonen gegliedert:<br />
1. Kernzonen, in denen das Wirken der natürlichen Umweltkräfte<br />
und die Dynamik der Lebensgemeinschaften weitgehend frei von<br />
Eingriffen durch den Menschen gewährleistet wird,<br />
2. Entwicklungszonen, die in<strong>ner</strong>halb von 30 Jahren nach dem Inkrafttreten<br />
des Gesetzes insbesondere durch Maßnahmen der gesteuerten<br />
Waldentwicklung in einen Zustand versetzt werden sollen,<br />
der ihre Zuweisung zu den Kernzonen ermöglicht und<br />
3. Managementzonen, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen<br />
zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen<br />
Waldentwicklung zugänglich sind. Die Managementzonen<br />
umfassen einen mindestens 500 m breiten Pufferstreifen zu dem an<br />
den Nationalpark angrenzenden Kommunal- und Privatwald, in dem<br />
die Nationalparkverwaltung die zum Schutz dieser Wälder erforderlichen<br />
und wirksamen Maßnahmen, insbesondere zur Vermeidung<br />
der Ausbreitung von Borkenkäferschäden auf die genannten Flächen<br />
trifft.<br />
(2) Der Nationalparkrat beschließt die Gebietsgliederung aufgrund<br />
eines Vorschlags der Nationalparkverwaltung, den diese in engem<br />
Zusammenwirken mit dem Nationalparkrat erarbeitet. Die Nationalparkverwaltung<br />
veröffentlicht Karten, auf denen die jeweiligen Zonen<br />
durch farbliche Hervorhebung kenntlich gemacht sind, im Internet.<br />
Die Gliederung erfolgt erstmals in<strong>ner</strong>halb eines Jahres nach Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes. Sie ist danach bei Bedarf, spätestens
5<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
jedoch im Rahmen der regelmäßigen Fortschreibung des Nationalparkplans<br />
nach § 6 fortzuschreiben.<br />
(3) Bis zum Ablauf von 30 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
sind 75 v.H. des Nationalparkgebiets in angemessenen Schritten zu<br />
Kernzonen zu entwickeln.<br />
Abschnitt 3<br />
Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege<br />
§ 8<br />
Betretungs- und Erholungsrecht<br />
(1) Das Betreten des Nationalparks zum Zweck der Erholung und<br />
Bildung ist jedermann gestattet, soweit dadurch die Schutzzwecke<br />
des Nationalparks nicht beeinträchtigt werden.<br />
In den Kernzonen ist das Betreten des Nationalparks abweichend<br />
von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.<br />
Die Schutzvorschriften des § 9 bleiben unberührt.<br />
(2) Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung ist jedermann verpflichtet,<br />
pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht<br />
insbesondere auf die wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie<br />
die Belange anderer Erholungssuchender zu nehmen.<br />
(3) Im Nationalpark sind organisierte Führungen und Wanderveranstaltungen<br />
nur zulässig, wenn sie<br />
1. unter Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung<br />
oder<br />
2. durch die für den Tourismus zuständigen Stellen der Nationalparkgemeinden<br />
und der in § 1 Absatz 1 Satz 3 genannten Landkreise mit<br />
von der Nationalparkverwaltung zertifizierten Führern<br />
durchgeführt werden. Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 2 sind<br />
der Nationalparkverwaltung vor ihrer Durchführung anzuzeigen.<br />
(4) Das Sammeln von Pilzen, Früchten und Brennholz ist im Nationalpark<br />
dort gestattet, wo dies durch den Nationalparkplan ausdrücklich<br />
zugelassen ist. § 9 Absatz 2 Nummer 6 und 12 ist insoweit<br />
nicht anzuwenden.<br />
(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten<br />
von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit,<br />
aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung<br />
landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und<br />
zur Regelung des Erholungsverkehrs, beschränken oder untersagen.<br />
(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern<br />
und an öffentlichen Straßen bleiben unberührt, soweit dieses<br />
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Regelungen nicht<br />
entgegenstehen. Das Einvernehmen des Ministeriums für Verkehr<br />
und Infrastruktur ist bei öffentlichen Straßen betreffenden Regelungen<br />
erforderlich.<br />
§ 9<br />
Allgemeine Schutzvorschriften<br />
(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die<br />
1. zu ei<strong>ner</strong> Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks,<br />
sei<strong>ner</strong> Landschaft oder von deren Bestandteilen oder<br />
2. zu ei<strong>ner</strong> nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer<br />
1 genannten Güter<br />
führen können.<br />
(2) Insbesondere ist es nicht gestattet, im Nationalpark<br />
1. bauliche Anlagen und Werbeanlagen im Sinne der Landesbauordnung<br />
sowie Lichtwerbung zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,<br />
auch wenn die Maßnahmen kei<strong>ner</strong> Genehmigung nach baurechtlichen<br />
Vorschriften bedürfen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />
erteilt worden sind,<br />
2. Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen oder die Bodengestalt<br />
in sonstiger Weise zu verändern,<br />
3. die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen<br />
sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den<br />
Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den<br />
wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,<br />
4. außerhalb der von der Nationalparkverwaltung hierfür freigegebenen<br />
Bereiche zu angeln oder zu fischen,<br />
5. die Lebensräume von Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere<br />
und Pflanzen (Biotope) zu beeinträchtigen oder zu verändern,<br />
6. Pflanzen oder Pflanzenteile zu beschädigen oder zu entfernen,<br />
7. Tiere auszusetzen oder Pflanzen einzubringen,<br />
8. wildlebende Tiere zu füttern,<br />
9. im Nationalpark und in einem Abstand von 1 500 Meter um den<br />
Nationalpark gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen<br />
oder diese land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zu nutzen,<br />
10. Wege und Straßen sowie Skiabfahrten neu anzulegen oder zu<br />
erweitern,<br />
11. die Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller<br />
Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen,<br />
12. in<strong>ner</strong>halb der Kernzonen die ausgewiesenen Wege und Flächen<br />
zu verlassen,<br />
13. außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu nächtigen,<br />
zu zelten oder Feuer zu machen,<br />
14. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen<br />
und Wege sowie beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen<br />
aller Art im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes<br />
oder mit sonstigen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen<br />
oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,<br />
15. abweichend von § 51 Absatz 3 Satz 1 und § 52 des Naturschutzgesetzes<br />
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder<br />
hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege mit Fahrrädern<br />
zu fahren, zu reiten oder mit Pferde- oder Hundegespannen<br />
zu fahren,<br />
16. Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung<br />
der Nationalparkverwaltung anzubringen,<br />
17. zu lärmen, Wasserfahrzeuge oder Modellschiffe einzusetzen<br />
oder Luftfahrzeuge starten oder landen zu lassen,<br />
18. das Gelände, einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,<br />
19. Hunde frei laufen zu lassen und<br />
20. ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung gewerbliche Tätigkeiten<br />
auszuüben.<br />
§ 10<br />
Zulässige Handlungen<br />
(1) Ausgenommen von den Schutzbestimmungen nach § 9 sind:<br />
1. unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und<br />
zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für<br />
erhebliche Sachwerte sowie im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung<br />
die dazu unabdingbar notwendigen Übungen.<br />
2. Maßnahmen<br />
a) der Nationalparkverwaltung oder der von ihr beauftragten Personen<br />
oder<br />
b) mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,<br />
die ausschließlich dem Zweck der §§ 3 bis 5 und 12 dienen,<br />
3. das Befahren gesperrter Straßen und Wege mit Krankenfahrstühlen,<br />
4. der Rückbau vorhande<strong>ner</strong> baulicher Anlagen,<br />
5. die Bewirtschaftung und Nutzung bestehender Hütten in bisherigem<br />
Umfang, soweit die Belastung insbesondere durch Abwasser<br />
oder sonstige Emissionen den Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt,<br />
6. Maßnahmen der Polizei, der Zollbehörden, der Feuerwehr, der<br />
Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer<br />
Aufgaben und Befugnisse,<br />
7. Einsatz von Jagdhunden bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung<br />
im Vollzug des § 12 und<br />
8. Maßnahmen zur Abwehr von durch Hochwasser bedingten Gefahren,<br />
zur Erreichung der durch das Wasserhaushaltsgesetz in<br />
§§ 27 bis 31 für Gewässer vorgesehenen Bewirtschaftungsziele<br />
sowie zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer und von<br />
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem Gebiet<br />
des Nationalparks vorhandenen Infrastruktureinrichtungen, die der<br />
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekommunikationsdienstleistungen<br />
sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung, insbesondere<br />
der Abwasserbeseitigung dienen; hierbei sind die Schutzzwecke<br />
des Nationalparks angemessen zu berücksichtigen.<br />
9. Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Erhaltung,<br />
sowie zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Verkehrssicherheit<br />
an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden<br />
öffentlichen Straßen einschließlich deren Nebenanlagen, öffent-
6<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
lichen Radwegen und sonstigen öffentlichen Wegen; hierbei sind die<br />
Schutzzwecke des Nationalparks angemessen zu berücksichtigen.<br />
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes<br />
aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen<br />
Maßnahmen und Nutzungen, insbesondere die Gewässernutzung,<br />
unberührt.<br />
§ 11<br />
Befreiungen<br />
(1) Für Befreiungen von Verboten und Geboten dieses Gesetzes gilt<br />
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Nationalparkverwaltung.<br />
§ 12<br />
Waldpflegerische Maßnahmen und Wildtiermanagement<br />
(1) Die Waldentwicklungs- und Waldpflegemaßnahmen richten sich<br />
ausschließlich nach dem Schutzzweck des Nationalparks. Soweit<br />
erforderlich, ist auf geeigneten Standorten außerhalb der Kernzone<br />
die Entwicklung naturfer<strong>ner</strong> Wälder zu naturnahen Wäldern durch<br />
geeignete Waldbaumaßnahmen, auch durch Pflanzmaßnahmen, zu<br />
unterstützen. Einzelmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden<br />
im Nationalparkplan festgelegt.<br />
(2) Die Nationalparkverwaltung reguliert den Bestand jagdbarer<br />
Wildtiere unter Beachtung des Schutzzwecks des Nationalparks und<br />
der Vorgaben des Nationalparkplans. Hierbei berücksichtigt sie die<br />
aktuellen Ergebnisse wildbiologischer Untersuchungen. In den Kernzonen<br />
sind Wildruhezonen vorzusehen.<br />
Abschnitt 4<br />
Organisation<br />
§ 13<br />
Nationalparkverwaltung<br />
(1) Die Nationalparkverwaltung ist als höhere Sonderbehörde dem<br />
für Naturschutz zuständigen Ministerium für Ländlichen Raum und<br />
Verbraucherschutz zugeordnet. Sie vollzieht dieses Gesetz und<br />
nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks die Aufgaben und Befugnisse<br />
1. der unteren und höheren Naturschutzbehörde,<br />
2. der unteren und höheren Forstbehörde und<br />
3. der unteren und oberen Jagdbehörde<br />
wahr. Die Vorschriften des § 39 des Landesjagdgesetzes über<br />
staatseigene Jagden bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die<br />
von der Nationalparkverwaltung aufzustellenden Abschusspläne abweichend<br />
von § 39 Absatz 1 Satz 2 des Landesjagdgesetzes von der<br />
obersten Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt werden.<br />
(2) Die Nationalparkverwaltung hat im Rahmen des Schutzzwecks<br />
des Nationalparks und unter Berücksichtigung der Vorgaben des<br />
Nationalparkplans insbesondere<br />
1. den Nationalpark sowie seine Einrichtungen nach Maßgabe dieses<br />
Gesetzes zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten.<br />
2. den Nationalparkplan nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 zu erarbeiten,<br />
3. alle Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zum Schutz<br />
und zur Pflege der Pflanzen- und Tierwelt durchzuführen und zu fördern,<br />
4. Maßnahmen nach § 12 durchzuführen,<br />
5. Bildungsaufgaben des Nationalparks (§ 4) einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit<br />
wahrzunehmen,<br />
6. wissenschaftlich zu forschen sowie an wissenschaftlichen Forschungsvorhaben<br />
Dritter nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 mitzuwirken,<br />
7. den Besucher- und Erholungsverkehr unter Berücksichtigung der<br />
Belange von Menschen mit Behinderungen zu regeln und<br />
8. in Kooperation mit der Raumschaft und den Tourismusvereinigungen<br />
die Tourismuskonzeptionen der Raumschaft mit den Belangen<br />
des Nationalparks abzustimmen.<br />
(3) Die Nationalparkverwaltung informiert den Nationalparkrat und<br />
den Nationalparkbeirat regelmäßig über ihre Tätigkeit, insbesondere<br />
im Zusammenhang mit für den Nationalpark bedeutsamen Vorhaben<br />
nach Absatz 2.<br />
(4) Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem<br />
Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz<br />
keine abweichenden Regelungen trifft. Unabhängig davon ist die<br />
Nationalparkverwaltung zu allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen,<br />
die die Belange des Nationalparks betreffen können, anzuhören,<br />
soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben<br />
ist. Die Nationalparkverwaltung unterstützt ihrerseits die<br />
zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.<br />
(5) Die Nationalparkverwaltung ist im Rahmen der gesetzlichen<br />
Bestimmungen als Träger öffentlicher Belange bei Planungen und<br />
Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark auswirken können, zu<br />
beteiligen.<br />
(6) Außerhalb des Nationalparks bleibt die Zuständigkeit des Naturparks<br />
Schwarzwald Mitte/Nord e.V. unberührt. Die Planungen<br />
und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung und des Naturparks<br />
Schwarzwald Mitte/Nord e.V. sind, soweit sie den jeweils anderen<br />
Aufgabenbereich berühren, gegenseitig abzustimmen.<br />
§ 14<br />
Nationalparkrat und Schlichtungsstelle<br />
(1) Es wird ein Nationalparkrat gebildet, in dem die <strong>Gemeinde</strong>n,<br />
Stadt- und Landkreise, die flächenmäßigen Anteil am Nationalpark<br />
haben (Raumschaft), sowie das Land Baden-Württemberg mit gleicher<br />
Stimmenzahl vertreten sind.<br />
(2) Die Raumschaft wird im Nationalparkrat vertreten durch<br />
1. je eine oder einen von den in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3<br />
aufgeführten Nationalparkgemeinden benannte Vertreterin oder Vertreter,<br />
2. je eine oder einen von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten<br />
Stadt- und Landkreisen benannte Vertreterin oder Vertreter und<br />
3. eine oder einen vom Vorstand des Naturparks Schwarzwald Mitte/<br />
Nord benannte Vertreterin oder Vertreter, die oder der dem Vorstand<br />
des Naturparks angehören muss.<br />
Für jedes Mitglied wird durch die jeweilige Körperschaft eine Stellvertreterin<br />
oder ein Stellvertreter benannt.<br />
(3) Im Nationalparkrat wird das Land vertreten durch Bedienstete<br />
des Ministeriums und der Nationalparkverwaltung. Die Zahl der Vertretungen<br />
des Landes entspricht derjenigen der Raumschaft nach<br />
Absatz 2.<br />
(4) Die Vertretungen nach den Absätzen 2 und 3 können sich jeweils<br />
untereinander mit der Wahrnehmung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.<br />
Dies ist dem oder der Vorsitzenden des Nationalparkrats mindestens<br />
eine Woche vor jeder Sitzung schriftlich anzuzeigen.<br />
(5) An den Sitzungen des Nationalparkrats nehmen darüber hinaus<br />
vier Vertreterinnen oder Vertreter des Nationalparkbeirats mit beratender<br />
Funktion ohne Stimmrecht teil.<br />
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Nationalparkrats beträgt fünf Jahre.<br />
Die erneute Benennung ist zulässig.<br />
(7) Den Vorsitz führt eine oder ein von den Vertretungen der Raumschaft<br />
nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 aus ihrer Mitte gewählte Person.<br />
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Die<br />
Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist<br />
zulässig. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird durch<br />
ein Mitglied der Nationalparkverwaltung wahrgenommen.<br />
(8) Der Nationalparkrat entscheidet in allen Angelegenheiten des<br />
Nationalparks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere<br />
1. den Beschluss über den Nationalparkplan gemäß § 6 und seine<br />
Fortschreibungen,<br />
2. die Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs,<br />
3. die Erarbeitung eines Verkehrskonzepts für den Nationalpark und<br />
4. Maßnahmen bei großflächigen Schadereignissen<br />
Die Zuständigkeit des Nationalparkrats erstreckt sich nicht auf die<br />
Aufgaben der Nationalparkverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 Satz<br />
2 sowie auf Gegenstände, die der Personalhoheit des Landes oder<br />
dem Haushaltsrecht des Landtags unterfallen.<br />
(9) Der oder die Vorsitzende beruft den Nationalparkrat schriftlich<br />
oder elektronisch mit angemesse<strong>ner</strong> Frist ein und teilt rechtzeitig<br />
die Verhandlungsgegenstände mit. Der Nationalparkrat ist einzuberufen,<br />
wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch<br />
einmal jährlich. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Natio-
7<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
nalparkverwaltung oder ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des<br />
Verhandlungsgegenstands beantragt.<br />
(10) Der Nationalparkrat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit sei<strong>ner</strong><br />
Stimmen.<br />
(11) Bei Stimmgleichheit obliegt die Entscheidung ei<strong>ner</strong> bei der Nationalparkverwaltung<br />
eingerichteten Schlichtungsstelle, der<br />
1. zwei von den Mitgliedern nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 aus ihrer<br />
Mitte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,<br />
2. zwei Bedienstete der Nationalparkverwaltung und<br />
3. eine oder ein vom Nationalparkrat mit der Mehrheit sei<strong>ner</strong> Stimmen<br />
für die Dauer von fünf Jahren gewählte Mediatorin oder Mediator<br />
angehören. Im Fall der Stimmgleichheit stellt der oder die Vorsitzende<br />
des Nationalparkrats fest, dass die Schlichtungsstelle anzurufen<br />
ist. Er oder sie teilt dem Mediator oder der Mediatorin unverzüglich<br />
die von der Schlichtungsstelle zu verhandelnden Gegenstände unter<br />
Beifügung der erforderlichen Unterlagen mit. Der Mediator oder<br />
die Mediatorin beruft die Schlichtungsstelle spätestens zwei Wochen<br />
nach der Sitzung des Nationalparkrats schriftlich oder elektronisch<br />
ein. Ihm oder ihr obliegt die Leitung der Schlichtungsverhandlung,<br />
jedoch ohne eigenes Stimmrecht. Die Schlichtungsstelle entscheidet<br />
mit der Mehrheit ihrer Stimmen.<br />
(12) Trifft die Schlichtungsstelle keine mehrheitliche Entscheidung,<br />
legt die Nationalparkverwaltung die Sache dem Ministerium zur abschließenden<br />
Entscheidung vor.<br />
(13) Der Nationalparkrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der<br />
Genehmigung durch das Ministerium bedarf.<br />
(14) Die Mitglieder des Nationalparkrats erhalten für die Teilnahme<br />
an den Sitzungen Reisekoste<strong>ner</strong>stattung in entsprechender Anwendung<br />
des Landesreisekostengesetzes und der hierzu ergangenen<br />
Vorschriften. Eine Vergütung für die Sitzungstätigkeit wird nicht gewährt.<br />
§ 15<br />
Nationalparkbeirat<br />
(1) Zur fachlichen Beratung des Nationalparkrats und der Nationalparkverwaltung<br />
in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet.<br />
(2) Dem Beirat gehören an je eine Vertreterin oder ein Vertreter<br />
1. des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
Baden-Württemberg,<br />
2. des Bundesamts für Naturschutz,<br />
3. des Landesnaturschutzverbands Baden-Württemberg e.V.,<br />
4. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Landesverband Baden-<br />
Württemberg e.V.,<br />
5. des Naturschutzbunds Deutschland Landesverband Baden-Württemberg<br />
e.V.,<br />
6. des Freundeskreises Nationalpark Schwarzwald e.V.,<br />
7. des Landesverbands Baden-Württemberg des Deutschen Alpenvereins<br />
e.V.,<br />
8. des Schwarzwaldvereins e.V.,<br />
9. des Tourismus-Verbands Baden-Württemberg e.V.,<br />
10. der Schwarzwald-Tourismus GmbH,<br />
11. des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands Baden-Württemberg<br />
e.V.,<br />
12. des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V.,<br />
13. der Forstkammer Baden-Württemberg,<br />
14. der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Baden-Württemberg<br />
e.V.,<br />
15. des Landesjagdverbands Baden-Württemberg e.V.,<br />
16. eines R<strong>egion</strong>alverbands, die oder der von den R<strong>egion</strong>alverbänden<br />
Nordschwarzwald, Mittlerer Oberrhein und Südlicher Oberrhein<br />
gemeinsam benannt wird,<br />
17. des Verbands der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg<br />
e.V.,<br />
18. der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald,<br />
19. des Baden-Württembergischen Handwerkstags,<br />
20. des Verbands der Agrargewerblichen Wirtschaft e.V.,<br />
21. der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,<br />
22. der Arbeitsgemeinschaft der Landfrauenverbände Baden-Württembergs<br />
e.V.,<br />
23. die oder der vom Katholischen Büro Stuttgart und dem Beauftragten<br />
der Evangelischen Landeskirchen in Baden-Württemberg<br />
gemeinsam benannt wird,<br />
24. der Bergwacht Schwarzwald e.V.,<br />
25. des Landessportverbands Baden-Württemberg e.V.,<br />
26. der ökologischen Wissenschaften an baden-württembergischen<br />
Hochschulen.<br />
27. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg<br />
und<br />
28. der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.<br />
Die Leitung der Nationalparkverwaltung nimmt an den Sitzungen des<br />
Nationalparkbeirats teil. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertretungen<br />
werden mit Ausnahme des Mitglieds nach Satz 1 Nummer<br />
26 und dessen Stellvertretung, die vom Ministerium benannt werden,<br />
von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen<br />
vorgeschlagen und sollen möglichst aus der Raumschaft des<br />
Nordschwarzwalds kommen.<br />
Der für Naturschutz und Waldwirtschaft zuständige Minister ernennt<br />
die Mitglieder des Beirats und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen<br />
oder Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Im Nationalparkbeirat<br />
sollen Män<strong>ner</strong> und Frauen in gleicher Zahl vertreten sein.<br />
(3) Der Nationalparkbeirat wählt aus sei<strong>ner</strong> Mitte eine Vorsitzende<br />
oder einen Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretung in<br />
getrennten Wahlgängen. Gewählt ist jeweils, wer die Mehrheit der<br />
Stimmen der Anwesenden auf sich vereint. Die Amtszeit der oder<br />
des Vorsitzenden und der Stellvertretung beträgt fünf Jahre. Wiederwahl<br />
ist zulässig.<br />
(4) Der Nationalparkbeirat wählt mit der Mehrheit sei<strong>ner</strong> Stimmen<br />
aus sei<strong>ner</strong> Mitte vier Vertreterinnen oder Vertreter und deren jeweilige<br />
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Nationalparkrat.<br />
Absatz 3 gilt entsprechend.<br />
(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Nationalparkbeirat schriftlich<br />
oder elektronisch mit angemesse<strong>ner</strong> Frist ein und teilt rechtzeitig<br />
die Verhandlungsgegenstände mit. Der Nationalparkbeirat ist einzuberufen,<br />
wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch<br />
einmal jährlich. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es der Nationalparkrat,<br />
die Leitung der Nationalparkverwaltung oder ein Viertel<br />
der Mitglieder des Nationalparkbeirats unter Angabe des Verhandlungsgegenstands<br />
beantragt.<br />
(6) Der Nationalparkbeirat beschließt mit der Mehrheit sei<strong>ner</strong> Stimmen<br />
fachliche Stellungnahmen zu Vorhaben, die den Nationalpark<br />
betreffen, gegenüber dem Nationalparkrat und der Nationalparkverwaltung.<br />
Er kann bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks<br />
anregen und hierzu eine Befassung des Nationalparkrats<br />
verlangen (Initiativrecht). Macht der Nationalparkbeirat von seinem<br />
Initiativrecht Gebrauch, hat der oder die Vorsitzende des Nationalparkrats<br />
die entsprechenden Stellungnahmen und Anregungen des<br />
Nationalparkbeirats auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des<br />
Nationalparkrats zu setzen.<br />
(7) Die Entschädigung und der Reisekoste<strong>ner</strong>satz für die Mitglieder<br />
des Nationalparkbeirats richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen<br />
über ehrenamtliche Tätigkeit.<br />
§ 16<br />
Naturschutzdienst im Nationalpark<br />
(1) Die Nationalparkverwaltung bestellt hauptamtliche Kräfte für den<br />
Außendienst im Nationalpark (hauptamtlicher Naturschutzdienst).<br />
Der hauptamtliche Naturschutzdienst hat im Nationalpark die Aufgabe,<br />
1. Besucherinnen und Besucher des Nationalparks über die Besonderheiten<br />
des Nationalparks und die Vorschriften zu dessen Schutz<br />
zu informieren,<br />
2. Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz<br />
des Nationalparks dienen, insbesondere die Vorschriften des § 9,<br />
zu verhüten sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen<br />
mitzuwirken und<br />
3. die Nationalparkverwaltung über nachteilige Veränderungen in<br />
Natur und Landschaft des Nationalparks zu unterrichten und bei deren<br />
Beseitigung mitzuwirken.
8<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
(2) Zusätzlich nimmt der hauptamtliche Naturschutzdienst im Nationalpark<br />
die Aufgaben und Befugnisse<br />
1. der Forstschutzbeauftragten nach § 79 Absatz 1 Nummer 2 des<br />
Landeswaldgesetzes und<br />
2. der Jagdschutzberechtigten nach § 25 des Bundesjagdgesetzes<br />
und § 29 des Landesjagdgesetzes<br />
wahr.<br />
(3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes haben<br />
auf dem Gebiet des Nationalparks neben den in Absatz 2 genannten<br />
Befugnissen das Recht,<br />
1. Personen, die ei<strong>ner</strong> Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung<br />
ihrer Personalien anzuhalten.<br />
2. eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr<br />
vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten, soweit dies<br />
aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist,<br />
3. unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherzustellen,<br />
die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder<br />
verwendet werden sollten,<br />
4. Verwarnungen nach §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
zu erteilen und<br />
5. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen zu verfügen;<br />
die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen ei<strong>ner</strong> Woche<br />
von der Nationalparkverwaltung bestätigt wird.<br />
Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei<br />
der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen<br />
Dienstausweis mit sich führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften<br />
über das Tragen ei<strong>ner</strong> Dienstkleidung erlassen.<br />
(4) Die Nationalparkverwaltung kann zusätzlich geeignete Personen<br />
ehrenamtlich für den Naturschutzdienst im Nationalpark bestellen<br />
(ehrenamtlicher Naturschutzdienst).<br />
(5) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes unterstehen<br />
der Aufsicht der Nationalparkverwaltung. Ihnen können Aufgaben<br />
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 übertragen werden.<br />
Sie sind verpflichtet, der Nationalparkverwaltung die Verletzung von<br />
Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 zu melden.<br />
Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei<br />
der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen<br />
Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen. Absatz 3 Satz 3 gilt<br />
entsprechend.<br />
(6) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind berechtigt,<br />
Personen, die ei<strong>ner</strong> Rechtsverletzung verdächtig sind, zur<br />
Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse<br />
können nicht übertragen werden.<br />
(7) Das Ministerium kann im Rahmen sei<strong>ner</strong> Zuständigkeit Begründung,<br />
Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses, die Anforderungen<br />
an die Eignung sowie die Aus- und Fortbildung regeln<br />
und Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen<br />
erlassen.<br />
Abschnitt 5<br />
Bußgeldbestimmung<br />
§ 17<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ei<strong>ner</strong><br />
Schutzvorschrift des § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit ei<strong>ner</strong> Geldbuße bis zu 50 000<br />
Euro geahndet werden.<br />
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder<br />
die zur Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind oder<br />
die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden<br />
sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
ist anzuwenden.<br />
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des<br />
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für auf dem Gebiet des Nationalparks<br />
begangene Ordnungswidrigkeiten die Nationalparkverwaltung.<br />
Artikel 2<br />
Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />
14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 3 des<br />
Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545) wird wie folgt geändert:<br />
In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:<br />
„(3) Absatz 1 gilt entsprechend in Angelegenheiten, in denen die<br />
Nationalparkverwaltung nach dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg<br />
zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald den Verwaltungsakt<br />
erlassen oder diesen abgelehnt hat.“<br />
Artikel 3<br />
Änderung<br />
des Landesverwaltungsgesetzes<br />
Das Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313)<br />
wird wie folgt geändert:<br />
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen,<br />
die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Nationalparkverwaltung<br />
im Nationalpark Schwarzwald.“<br />
Artikel 4<br />
Änderung des Naturschutzgesetzes<br />
Das Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und<br />
über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft vom 13. Dezember<br />
2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 13 des<br />
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809) wird wie folgt geändert:<br />
In § 60 Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgender neuer Satz 2 eingefügt:<br />
„Abweichend von Satz 1 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks<br />
Schwarzwald die Nationalparkverwaltung die Aufgaben und Befugnisse<br />
der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr.“<br />
Artikel 5<br />
Änderung des Landeswaldgesetzes<br />
Das Landeswaldgesetz vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 645) wird<br />
wie folgt geändert:<br />
1. In § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />
„Auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald tritt der Nationalparkplan<br />
an die Stelle der periodischen Betriebsplanung.“<br />
2. In § 62 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Strichpunkt<br />
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:<br />
„abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald<br />
die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,“<br />
3. In § 62 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt<br />
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:<br />
„abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald<br />
die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde.“<br />
4. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde mit Ausnahme der<br />
Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald wird eine<br />
Körperschaftsforstdirektion gebildet.“<br />
5. § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Für den Körperschaftswald mit Ausnahme des Gebiets des Nationalparks<br />
Schwarzwald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die<br />
Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr.“<br />
Artikel 6<br />
Übernahme von Beschäftigten der Forst-, Jagdund<br />
Naturschutzverwaltung<br />
§ 1<br />
Beamtinnen und Beamte<br />
(1) Beamtinnen und Beamte des Landes der unteren und höheren<br />
Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde, deren Aufgaben im Wege der<br />
Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach diesem Gesetz an<br />
die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen<br />
Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Die Übernahme<br />
erfolgt statusgleich.
9<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
(2) Das Land übernimmt die kommunalen Beamtinnen und Beamte<br />
der in Absatz 1 genannten Behörden, deren Aufgaben im Wege der<br />
Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach diesem Gesetz an<br />
die Nationalparkverwaltung übertragen werden, in dem Umfang der<br />
Aufgabenübertragung. Die Übernahme erfolgt statusgleich.<br />
(3) Werden bei den nach Absatz 1 betroffenen Behörden Beamtinnen<br />
und Beamte geführt, deren Aufgabengebiet nicht von der Übertragung<br />
der Verwaltungsaufgabe erfasst ist, verbleiben diese bei den<br />
Landkreisen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben nur anteilig<br />
oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung übertragen werden.<br />
In diesem Fall regelt das Ministerium im Einvernehmen mit den<br />
betroffenen Landkreisen die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme<br />
der kommunalen Beamtinnen und Beamten in<strong>ner</strong>halb eines<br />
Zeitraums von 6 Monaten. Handelt es sich bei den Aufgaben nach<br />
Satz 2 um Aufgaben, die von Landesbeamtinnen und Landesbeamten<br />
ausgeübt werden, regelt das Ministerium die verhältnismäßige<br />
oder anteilige Übernahme der Beamtinnen und Beamten im Einvernehmen<br />
mit dem Innenministerium.<br />
(4) Soweit durch die Übernahme andere Fachbereiche betroffen<br />
sind, stimmt sich das Ministerium mit den anderen Fachministerien<br />
einvernehmlich ab.<br />
§ 2<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
(1) Tarifbeschäftigte des Landes, die dauerhaft bei der unteren oder<br />
höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde beschäftigt sind, deren<br />
Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald<br />
nach diesem Gesetz an die Nationalparkverwaltung übertragen<br />
werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung<br />
versetzt. Der bestehende Arbeitsvertrag wird fortgesetzt.<br />
(2) Kommunale Tarifbeschäftigte, die dauerhaft bei der unteren<br />
oder höheren Forst-, Jagd- oder Naturschutzbehörde beschäftigt<br />
sind, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks<br />
Schwarzwald nach diesem Gesetz an die Nationalparkverwaltung<br />
übertragen werden, werden durch das Land übernommen. Werden<br />
die Aufgaben nur anteilig oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung<br />
übertragen, richtet sich die Übernahme nach dem übertragenen<br />
Anteil. Die Übernahme erfolgt durch die Unterbreitung eines<br />
den folgenden Absätzen entsprechenden Vertragsangebots durch<br />
die Nationalparkverwaltung bzw. durch die Annahme eines entsprechenden<br />
arbeitnehmerseitigen Angebots. Bei Tarifbeschäftigten des<br />
vergleichbar höheren Dienstes erfolgt dieses Angebot bzw. die Annahme<br />
des arbeitnehmerseitigen Angebots durch das Ministerium.<br />
(3) Für die nach Absatz 2 übernommenen kommunalen Tarifbeschäftigten<br />
gelten für die weitere Zugehörigkeit zur Nationalparkverwaltung<br />
im ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis die für<br />
das Land jeweils geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen mit ergänzenden<br />
besitzstandswahrenden Regelungen. Auf diesem Wege<br />
soll eine durch den Wechsel zum Land ggf. eintretende Schlechterstellung<br />
dieser Tarifbeschäftigten vermieden werden. Dies bedeutet<br />
insbesondere:<br />
1. Die Übernahme erfolgt mindestens in der Entgeltgruppe, in der<br />
die/der Tarifbeschäftigte vor sei<strong>ner</strong> Übernahme eingruppiert war und<br />
in dem Umfang der bis zur Übernahme nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten<br />
wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn der<br />
Beschäftigte in die Entgeltgruppe E 2 Ü oder E 15 Ü eingruppiert<br />
ist. Die Erhöhungen des Entgelts, die im Rahmen der Tarifverhandlungen<br />
für den öffentlichen Dienst ausgehandelt werden, bestimmen<br />
sich nach den für die Kommunalbeschäftigten relevanten Erhöhungen.<br />
2. Beschäftigte, die bei der Übernahme ein Entgelt nach der Stufe 6<br />
in<strong>ner</strong>halb der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe erhalten,<br />
wird dieses auch nach der Übernahme als außertarifliche Leistung<br />
gewährt. Ebenso wird den Beschäftigten diese außertarifliche Leistung<br />
gewährt, die im Zeitpunkt der Übernahme noch nicht die für<br />
die Stufe 6 erforderliche Stufenlaufzeit erreicht haben, die jedoch<br />
nach der Übernahme durch das Land die bisherige Tätigkeit bei der<br />
Nationalparkverwaltung ununterbrochenen fortsetzen. Der Anspruch<br />
entsteht zu dem Zeitpunkt, in welchem die nach § 16 Absatz 3 Satz<br />
1 TVöD (VKA) erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist. Eine Verkürzung<br />
der Stufenlaufzeit ist hier ausgeschlossen.<br />
3. Bei der Berechnung der Stufenlaufzeit, der Beschäftigungszeit<br />
und der Jubiläumsdienstzeit werden die Beschäftigten so behandelt,<br />
als ob die nach der Übernahme ununterbrochen fortgesetzte<br />
Tätigkeit von Anfang an bei der Nationalparkverwaltung erfolgt wäre.<br />
Sofern der beschäftigten Person ein Stufenaufstieg vorweggewährt<br />
wurde, gilt dies für die Dauer der ununterbrochen fortgesetzten Tätigkeit<br />
auch nach Übernahme.<br />
4. Das Entgelt der Beschäftigten bemisst sich neben der nach der<br />
Ziffer 1 maßgeblichen Entgeltgruppe und der nach der Ziffer 2 maßgeblichen<br />
Stufe an den im Zeitpunkt der Übernahme gewährten Zulagen<br />
und Besitzständen, die aus der Überleitung der Beschäftigten in<br />
den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD)<br />
resultieren. Soweit diese dynamisch ausgestaltet sind, gilt dies auch<br />
nach der Übernahme der kommunalen Beschäftigten. Satz 1 und 2<br />
gelten auch für die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und Zulagen,<br />
welche die Beschäftigten im Zeitpunkt der Übernahme nach<br />
dem TVöD-Wald BaWü und dem TVÜ-Wald BaWü in sei<strong>ner</strong> jeweils<br />
geltenden Fassung erhalten.<br />
5. Erhält die oder der Beschäftigte im Zeitpunkt der Übernahme<br />
aufgrund der Art der zugewiesenen Tätigkeit ein regelmäßig wiederkehrendes<br />
zusätzliches Leistungsentgelt (Leistungszulage), wird<br />
diese bei fortgesetzter Tätigkeit nach der Übernahme weitergezahlt.<br />
Hingegen wird ein einmaliges Leistungsentgelt (Leistungs- oder Erfolgszulage)<br />
nur dann ausgezahlt, wenn dieses vor der Übernahme<br />
vereinbart wurde und das mit dem Leistungsentgelt verbundene Ziel<br />
erreicht wurde. Das Leistungsentgelt kann für die Zukunft widerrufen<br />
werden.<br />
6. Sofern für die Beschäftigten bereits eine betriebliche Altersversorgung<br />
in Form der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des<br />
Bundes und der Länder (VBL) besteht, wird diese ab dem Zeitpunkt<br />
der Übernahme vom Land weitergeführt. Sofern für die Beschäftigten<br />
bisher eine betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse<br />
des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg<br />
(ZVK KVBW) bestanden hat, wird diese ab dem Zeitpunkt<br />
der Übernahme durch eine betriebliche Altersversorgung des Landes<br />
in Form der Pflichtversicherung bei der VBL ersetzt.<br />
7. Haben Beschäftigte mit kommunalen Arbeitgebern Vereinbarungen<br />
zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile abgeschlossen,<br />
werden diese Vereinbarungen ab dem Zeitpunkt der<br />
Übernahme in Anwendung des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung<br />
für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-Entgelt<br />
U-B/L) vom 25. Mai 2011 bzw. des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung<br />
für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die<br />
Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L)<br />
vom 28. September 2011 und der Durchführungshinweise des Ministeriums<br />
für Finanzen und Wirtschaft hierzu in der jeweils geltenden<br />
Fassung vom Land fortgeführt, vorausgesetzt, die Entgeltumwandlung<br />
wurde in diesen Fällen bereits bisher bei der VBL durchgeführt.<br />
8. Besteht im Zeitpunkt der Übernahme ein vertraglich geregelter<br />
Beihilfeanspruch, wird weiterhin Beihilfe gezahlt.<br />
9. Der im Zeitpunkt der Übernahme bestehende Urlaubsanspruch<br />
wird übertragen. § 5 und § 6 des Bundesurlaubsgesetzes bleiben<br />
hiervon unberührt.<br />
(4) Für Beschäftigte, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen,<br />
finden die Vorschriften nach Absatz 1 für befristete Beschäftigte<br />
des Landes, die Vorschriften nach Absatz 2 und Absatz 3 für befristete<br />
kommunale Beschäftigte unter der Maßgabe Anwendung, dass<br />
der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung auch nach<br />
der Übertragung der Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung fortbesteht.<br />
(5) Die Vorschriften nach Absätze 2 bis 4 finden auf Beschäftigte entsprechende<br />
Anwendung, die bei der Stiftung „Naturschutzzentrum<br />
Ruhestein“ beschäftigt sind und deren Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung<br />
übergehen.<br />
(6) Lehnen kommunale Beschäftigte, deren Aufgaben im Wege der<br />
Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald an die Nationalparkverwaltung<br />
übertragen werden, das nach den vorgenannten Absätzen<br />
ausgerichtete Übernahmeangebot ab, werden die betroffenen<br />
Landkreise verpflichtet, von diesen Beschäftigten die Erbringung der<br />
arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei der Nationalparkverwaltung<br />
zu verlangen. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung<br />
der Nationalparkverwaltung möglich. Die Verpflichtung endet,<br />
wenn den Beschäftigten eine andere Tätigkeit bei dem kommunalen<br />
Arbeitgeber zugewiesen wird, die nicht von der Übertragung betroffen<br />
ist.
10<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
Artikel 7<br />
Personalverwaltung<br />
§ 1<br />
Änderung des Ernennungsgesetzes<br />
Das Ernennungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
29. Januar 1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 36 der<br />
Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 4 wird folgende Nummer 9 eingefügt:<br />
„der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die<br />
Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung<br />
im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten<br />
Rechte.“<br />
2. Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden Nummern 10 bis 19.<br />
3. In § 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Worte „Nummern 7 bis 9, 12<br />
und 16“ ersetzt durch die Worte „Nummern 7 bis 10, 13 und 17“.<br />
4. In § 4 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 17“ ersetzt<br />
durch die Angabe „Nummer 18“.<br />
5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“ ersetzt durch die Angabe<br />
„Nummer 10“.<br />
§ 2<br />
Personalverwaltung für Tarifbeschäftigte<br />
(1) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
Baden-Württemberg (Ministerium) ist personalverwaltende Stelle für<br />
die Tarifbeschäftigten der Nationalparkverwaltung.<br />
(2) Das Ministerium überträgt die Personalverwaltung für die Tarifbeschäftigten<br />
mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
im vergleichbar höheren Dienst an die Nationalparkverwaltung. Die<br />
Übertragung kann jederzeit durch das Ministerium widerrufen werden.<br />
Artikel 8<br />
Änderung Finanzausgleichsgesetz<br />
[Die Änderungen des § 11 Absatz 5 FAG erfolgen nach Abstimmung<br />
mit dem Landkreistag und dem MFW.]<br />
Artikel 9<br />
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg<br />
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg in der Fassung<br />
des Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts<br />
vom 9. November 2010 (GBl. S. 793), zuletzt geändert durch Artikel<br />
5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 667) wird wie folgt<br />
geändert:<br />
Die Anlage 1, Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:<br />
In Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor<br />
bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung<br />
an Schulen als stellvertretender Vorstandsvorsitzender“ die Amtsbezeichnung<br />
„Direktor der Nationalparkverwaltung im Nationalpark<br />
Schwarzwald“ eingefügt.<br />
Artikel 10<br />
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
in besonderen Härtefällen<br />
(1) Bei ei<strong>ner</strong> durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung<br />
an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage<br />
der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der<br />
Versetzung<br />
1. der Beamte<br />
a) das 61. Lebensjahr, im Falle ei<strong>ner</strong> Schwerbehinderung im Sinne<br />
des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)<br />
das 58. Lebensjahr vollendet hat oder<br />
b) in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist<br />
oder<br />
c) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein<br />
Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;<br />
2. der Ehegatte oder Lebenspart<strong>ner</strong> nach dem Lebenspart<strong>ner</strong>schaftsgesetz<br />
oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz<br />
Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges<br />
Kind, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich<br />
länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder<br />
Pflegebedürftigkeit in ei<strong>ner</strong> Anstalt untergebracht ist, die vom neuen<br />
Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen<br />
Dienst- oder Wohnort;<br />
3. der Beamte in ei<strong>ner</strong> eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung<br />
gilt auch die Wohnung des Ehegatten oder Lebenspart<strong>ner</strong>s<br />
nach dem Lebenspart<strong>ner</strong>schaftsgesetz, mit dem der Beamte in<br />
häuslicher Gemeinschaft lebt.<br />
Der Versetzung des Beamten steht eine Übernahme nach § 26 des<br />
Landesbeamtengesetzes gleich.<br />
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen<br />
ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen<br />
Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.<br />
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem<br />
Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage<br />
unterbleibt.<br />
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des<br />
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder<br />
Übernahme oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für<br />
die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung<br />
abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der<br />
Jahresfrist das 61., im Fall ei<strong>ner</strong> Schwerbehinderung in Sinne des §<br />
2 Absatz 2 SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz<br />
1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits<br />
erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.<br />
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung<br />
ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das<br />
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens<br />
in<strong>ner</strong>halb eines Monats nach Zustellung der Versetzungs- oder<br />
Übernahmeverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die<br />
über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dies ist bei ei<strong>ner</strong><br />
Versetzung in<strong>ner</strong>halb des staatlichen Bereichs die Behörde, von der<br />
die Versetzung verfügt wird. Wenn die Versetzung mit einem Dienstherrnwechsel<br />
verbunden ist, ist der Antrag bei der neuen Beschäftigungsbehörde<br />
zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.<br />
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen<br />
des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt,<br />
trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung zu beantragen.<br />
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen<br />
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer<br />
2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen,<br />
spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der<br />
Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des<br />
Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.<br />
(8) Bei Beschäftigten ist entsprechend zu verfahren, wobei ei<strong>ner</strong><br />
Versetzung die Übernahme nach den Vorschriften des Artikels 6<br />
gleichsteht.<br />
Artikel 11<br />
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung<br />
Die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl.<br />
S. 402) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2012 (GBl.<br />
S. 518) wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 10 Absatz 2 wird folgende Nummer 2 eingefügt:<br />
„ 2. die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald“<br />
2. die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu Nummern 3 bis 7.<br />
Artikel 12<br />
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten<br />
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge<br />
Die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des<br />
Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzund<br />
Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum<br />
und Verbraucherschutz, des Sozialministeriums und des Umweltministeriums<br />
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der<br />
beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vom 18. Dezember 1980 (GBl.
Interessenten können eigenes Brot, so wie früher, für einen kleinen<br />
Beitrag (Unkostenbeitrag für Strom) backen. Bitte bringen Sie Ihr<br />
Am 27. Dezember 2011 wurde auf dem Koronarweg ein Bartschlüssel<br />
mit einem grünen Anhänger gefunden.<br />
11<br />
Brot zum Backen nach kurzer vorheriger Anmeldung bei W. Kaminski<br />
(Tel. 2013 2337) oder M. Beilharz (Tel. 8128) um 9:30 Mitteilungsblatt Uhr vorbei. Murgtalbote Der Eigentümer kann die Fundsache Nr. während 1783 vom der 21. Juni üblichen 2013<br />
Jahrgang<br />
Der nächste Backtermin findet voraussichtlich am 18.01.2012 statt. Sprechzeiten beim Bürgerbüro Salzstetten abholen.<br />
Die Termine finden Sie auch unter www.waldachtal.de unter der<br />
1981<br />
Rubrik<br />
S. 2),<br />
Backhaus<br />
zuletzt geändert<br />
/ Schlachthaus.<br />
durch Verordnung vom 25. Januar 2012<br />
(GBl. S. 65) wird wie folgt geändert:<br />
Die Anlage § 1 wird wie folgt geändert:<br />
1. In<br />
Sitzung<br />
Spalte 2 wird<br />
des<br />
nach Nummer<br />
Ortschaftsrates<br />
7.2 folgende Nummer 7.3 angefügt:<br />
„7.3 Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald“<br />
Unsere<br />
Zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates am Freitag, 27.01.2012<br />
2. In um Spalte 19:003 wird Uhr nach im Sitzungssaal Nummer 7.2 folgende des Rathauses Nummer 7.3 Hörschweiler, angefügt:<br />
„7.3 Dornstetter der Nationalparkverwaltung Str. 5, 72178 Waldachtal, im Nationalpark mit nachfolgender Schwarzwald“ Tagesordnung<br />
lade ich hiermit recht herzlich ein.<br />
Geburtstagsjubilare<br />
Tagesordnung – öffentlich: Artikel 13<br />
1. Änderung Bürgerfragestunde der Bekanntmachung der Ministerien über die<br />
2.<br />
Vertretung<br />
Gegendarstellung<br />
des Landes<br />
Spiegel<br />
in gerichtlichen<br />
– Im Lindental H.<br />
Verfahren<br />
Rieger<br />
und<br />
förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Tag<br />
22.01.<br />
Name<br />
Johanna Lutz, Forchenwaldstraße<br />
Anschrift<br />
20 81 Jahre<br />
Alter<br />
3. Ausgleichspflanzungen für Gewerbegebiet „Lange Teile“<br />
Lützenhardt<br />
Die Bekanntmachung Information der Ministerien über die Vertretung des Landes<br />
in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Ver-<br />
22.01.<br />
22.06. Hagen<br />
Marija<br />
Gärt<strong>ner</strong><br />
Milosevic, Forchenwaldstr.<br />
<strong>Baiersbronn</strong><br />
23 75 Jahre<br />
75<br />
4. Verwendung Sitzungsgelder 2011<br />
waltungsbehörden vom 28. Februar 2012 wird wie folgt geändert:<br />
Lützenhardt Im Vogelsang 3<br />
5. Sitzungstermine 2012<br />
In I. Absatz 1 werden nach den Worten „den Landratsämtern als unteren<br />
Verwaltungsbehörden“ die Worte „ Nationalparkverwaltung im<br />
Lützenhardt Tonbachstraße 18<br />
22.06. 22.01. Horst Hartmut Krafczyk König, Hauptstraße Reichenbacher 10 Höfe 72 Jahre 75<br />
6. Bekanntgaben und Verschiedenes<br />
Nationalpark Christoph Schwarzwald“ Enderle eingefügt.<br />
22.06. 22.01. Erwin Else Schillinger, Finkbei<strong>ner</strong> Oberdorfstr. Klosterreichenbach 1/1 70 Jahre 70<br />
Ortsvorsteher<br />
Artikel 14<br />
Salzstetten Dorfstraße 14<br />
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang<br />
22.06. 24.01. Eugen Walburga Rühling Kammer, Horber Reichenbacher Str. 9 Höfe 80 Jahre 70<br />
Die auf den Artikeln 11, 12 und 13 beruhenden Teile der dort geänderten<br />
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlä-<br />
24.01. Hedwig Kreidler, Kreuzackerstr. 1 70 Jahre<br />
Salzstetten<br />
Ackerweg 1<br />
gigen Ortschaftsverwaltung<br />
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben<br />
werden.<br />
Sankenbachstraße 70<br />
23.06. Giuseppe<br />
Salzstetten<br />
Palazzari <strong>Baiersbronn</strong> 77<br />
Waldachtal-Lützenhardt<br />
24.01. Piroschka Telegdi, Im Martinskirchle 26 70 Jahre<br />
Artikel 15<br />
23.06. Elfriede Tumlingen Magin <strong>Baiersbronn</strong> 75<br />
Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
Alte Reichenbacher Str. 19<br />
25.01. Gertrud Rothfuß, Theodor-Heuss-Str. 23 83 Jahre<br />
Dieses<br />
Fundsachen<br />
Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten 24.06. Ria Tumlingen Lüdtke <strong>Baiersbronn</strong> 80<br />
folgende Bei der Verordnungen Bushaltestelle außer Kreissparkasse, Kraft: Hauptstraße 5 in Lützenhardt<br />
2 ist am Freitag, den 13. Januar 2012 ein silbergraues Moun-<br />
Lützenhardt<br />
26.01. Christa Kaupp, Breitenbachstr. Sankenbachstraße 18 2870 Jahre<br />
Anlage<br />
(zu tainbike § 2 Absatz stehen 3) geblieben.<br />
24.06. Gerhard Züfle Tonbach 79<br />
27.01. Maria Oelke, Dornstetter Jägerbuckel Str. 41 32 73 Jahre<br />
Der Besitzer Detailkarten kann dies während des Nationalparkgebiets<br />
den Dienststunden beim Bürgerbüro<br />
Lützenhardt<br />
Hörschweiler<br />
[werden derzeit erstellt]<br />
abholen.<br />
25.06. Erna Wein Mitteltal 85<br />
27.01. Gertrud Schittenhelm, Dammweg Steinbühlstr. 521 73 Jahre<br />
Anlage 3<br />
Cresbach-Oberwaldach<br />
(zu § 3 Absatz 1)<br />
25.06. Lore Seid Tonbach 78<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> gratuliert diesen und den hier nicht<br />
Tonbachstraße 277<br />
Ortschaftsverwaltung<br />
Auflistung der FFH-Lebensraumtypen und -arten<br />
aufgeführten Jubilaren recht herzlich.<br />
[wird derzeit erstellt]<br />
25.06. Helmut Möhrle Schönmünzach 76<br />
Waldstraße 7<br />
Waldachtal-Salzstetten<br />
GEMEINDEWERKE BAIERSBRONN<br />
Verkehrsbehinderungen durch<br />
Fasnetsumzug am 29. Januar 2012 in<br />
Photovoltaikanlagen<br />
25.06. Gerta Hauser <strong>Baiersbronn</strong> 71<br />
Schillerstraße 14<br />
Salzstetten Gutschriftserstellung zum 30. Juni 2013<br />
Notfalldienste<br />
26.06. Lore Finkbei<strong>ner</strong> Obertal 78<br />
Die Narrenzunft Salzstetten veranstaltet am Sonntag, 29. Januar<br />
Gemäß Punkt 4 (Einspeisevergütung- und Zahlungsbedingungen) Ärztlicher Bereitschaftsdienst Dornstetten Rechtmurgstraße – Pfalzgrafenweiler 72/1 –<br />
2012 ab ca. 13.00 / 13.30 Uhr wieder ihren traditionellen Straßenumzug<br />
in Salzstetten. In diesem Jahr handelt es sich wieder um einen 27.06. Rosa Haist Mitteltal 83<br />
der „Allgemeinen Bestimmungen für die Stromeinspeisung in das Waldachtal automatische Telefonvermittlung 01805/19 292-116.<br />
Netz<br />
großen<br />
der <strong>Gemeinde</strong>werke<br />
Umzug mit vielen<br />
<strong>Baiersbronn</strong>“<br />
Teilnehmern<br />
wird<br />
und<br />
an<br />
Gruppen<br />
Kunden,<br />
aus<br />
die<br />
nah<br />
sich<br />
und<br />
für Zahnärzte. Auskunft erteilt DRK Freudenstadt, Ruhbachgasse Tel. 210 74 41/ 867-14<br />
eine<br />
fern.<br />
Abschlagszahlungsregelung<br />
Durch diesen Umzug kommt<br />
entschieden<br />
es zu Verkehrsbehinderungen.<br />
haben, für die in das<br />
Netz der <strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Baiersbronn</strong> eingespeiste E<strong>ner</strong>gie zum 27.06. Sozialstation: Ilona Fahr<strong>ner</strong> Hauptstraße 5, Pfalzgrafenweiler, Obertal werktäglich 71von<br />
30. Der Juni Umzug eine Abschlagszahlung stellt sich im Gewerbegebiet von den <strong>Gemeinde</strong>werken „Ländle“ auf. Der geleistet. Marschweg<br />
geht für über die die Gutschrift Freudenstädter ist die Hälfte Straße, der im die Vorjahr Horber eingespeis-<br />
Straße zur Außerhalb der Bürozeiten sind wir in dringenden Angelegenheiten<br />
8.00 bis 12.00 Uhr besetzt. Tel.<br />
Kraftenbuckelweg<br />
0 74 45 / 63 36,<br />
23<br />
Fax 5 16 13.<br />
Grundlage<br />
ten<br />
Hauptstraße<br />
E<strong>ner</strong>gie. Anlagen,<br />
bis zum<br />
welche<br />
<strong>Gemeinde</strong>haus.<br />
28.06. durch Rufweiterleitung Lieselotte Genkinger unter der gleichen Reichenbacher Nummer Höfe zu erreichen. 89<br />
zu einem späteren Zeitpunkt installiert<br />
Tonbachstraße 59<br />
wurden, Der überörtliche werden nach Verkehr Erfahrungswerten wird durch entsprechende bemessen. Verkehrszeichen<br />
umgeleitet. Wegen der Veranstaltung kann der aus Freuden-<br />
Kunden, die sich für eine genaue Abrechnung nach Zählerständen 28.06. Peter Krückl <strong>Baiersbronn</strong> 78<br />
entschieden _______________________________________________________________________________________________________<br />
haben, werden hiermit gebeten, den Zählerstand zum<br />
Sandgrube 7<br />
30. Juni 2013 abzulesen und unter Angabe Mitteilungsblatt der Zähler-Nummer Waldachtal bis / Freitag, 28.06. 20.01.2012 Bernd Druschinski / Seite 18 <strong>Baiersbronn</strong> 75<br />
spätestens 11. Juli 2013 an unsere Mitarbeiterin Frau Bärbel Fischer<br />
Rinkenbergweg 4<br />
unter Telefon 8423-11, Fax 8423-61 oder E-Mail fischerbaerbel@gemeindebaiersbronn.de<br />
zu melden.<br />
28.06. Jürgen Voß Klosterreichenbach 74<br />
Murgstraße 2<br />
Öffentliche Zahlungsaufforderung der<br />
<strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Baiersbronn</strong><br />
Am 01. Juli 2013 werden zur Zahlung fällig:<br />
• Die Grundsteuer Jahreszahler 2013<br />
Wir bitten die Steuerpflichtigen die Zahlungen pünktlich<br />
zum Fälligkeitstag an die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Baiersbronn</strong><br />
zu leisten. Zur Vermeidung von Mahngebühren<br />
und Säumniszuschlägen empfehlen wir die Teilnahme<br />
am Lastschriftverfahren.<br />
Fundsachen<br />
Ende des amtlichen Teiles!<br />
25.06. Karl Finkbei<strong>ner</strong> <strong>Baiersbronn</strong> 75<br />
Winterseitenweg 86<br />
28.06. Otto Klumpp <strong>Baiersbronn</strong> 73<br />
Oberdorfstraße 37<br />
28.06. Hans Hohbach Reichenbacher Höfe 70<br />
Tonbachstraße 53<br />
Ende des amtlichen Teiles!
12<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
Notfalldienste<br />
Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Notfallpraxis Freudenstadt am<br />
Krankenhaus, Karl-von-Hahn-Straße 120, 72250 Freudenstadt.<br />
Öffnungszeiten: Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 22.00<br />
Uhr. Bei akuten Erkrankungen können Patienten ohne vorherige<br />
Anmeldung direkt in die Notfallpraxis kommen.<br />
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst ist am Wochenende und an<br />
Feiertagen über die Rufnummer 01805 19292 118* zu erreichen.<br />
Über diese Rufnummer werden auch die medizinisch notwendigen<br />
Hausbesuche koordiniert. Werktags erreichen Sie den Arzt im<br />
Bereitschaftsdienst wie bisher auch über die Rufnummer: 01805<br />
19292 115* (*3,9 Cent aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise<br />
können abweichen).<br />
Zahnärzte: Auskunft erteilt DRK Freudenstadt, Tel. 07441 / 867-14<br />
Krankentransporte: Deutsches Rotes Kreuz, Tel. 07441 / 19 222<br />
Apothekenbereitschaft: Der 24-Stunden-Notdienst beginnt jeweils<br />
für die Apotheken morgens um 8.30 Uhr und endet am darauf<br />
folgenden Morgen um 8.30 Uhr.<br />
Freitag, 21. Juni 2013<br />
Rappen-Apotheke, Lauterbadstr. 4, Freudenstadt<br />
Samstag, 22. Juni 2013<br />
Adler-Apotheke, Markplatz 55, Freudenstadt<br />
Sonntag, 23. Juni 2013<br />
Schwarzwald-Apotheke, Loßburger Str. 7, Freudenstadt<br />
Montag, 24. Juni 2013<br />
Stadt-Apotheke, Marktplatz 21, Freudenstadt<br />
Dienstag, 25. Juni 2013<br />
Eulen-Apotheke, Ruhesteinstr. 300, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltalt<br />
Mittwoch, 26. Juni 2013<br />
Apotheke Klosterreichenbach, Baiersbron<strong>ner</strong> Str. 1, <strong>Baiersbronn</strong>-<br />
Klosterreichenbach<br />
Don<strong>ner</strong>stag, 27. Juni 2013<br />
Schwarzwald-Apotheke, Freudenstädter Str. 12, <strong>Baiersbronn</strong><br />
Freitag, 28. Juni 2013<br />
Kur-Apotheke, Freudenstädter Str. .38, <strong>Baiersbronn</strong><br />
Alle Angaben ohne Gewähr<br />
Kirchliche<br />
Nachrichten<br />
Evangelische Kirchengemeinde<br />
<strong>Baiersbronn</strong><br />
Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />
<strong>Baiersbronn</strong>:<br />
Sonntag<br />
Mittwoch<br />
Freitag<br />
10.00 Uhr Gottesdienst in der Marienkirche mit Taufe<br />
(Prädikant Rehfuss)<br />
10.00 Uhr Kinderkirche<br />
15.15 Uhr Konfi-Cup für das gesamte Murgtal auf den<br />
„Roten Plätzen“ bei der Johannes-Gaiser-<br />
Schule<br />
05.30 Uhr Gebetsfrühstück bei Familie Haas,<br />
Kannenweg 11<br />
19.00 Uhr Gebetskreis im Pfarrhaus Oberdorf<br />
Abfahrt zum Konfi-Camp „Dobelmühle“<br />
Friedrichstal:<br />
Sonntag 09.00 Uhr Gottesdienst in der Michaelskirche<br />
(Prädikant Rehfuss)<br />
Tonbach:<br />
Sonntag<br />
09.30 Uhr Gottesdienst in der Johanneskirche<br />
(Prädikant Becker)<br />
Evangelische Kirchengemeinde<br />
Klosterreichenbach<br />
Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />
Klosterreichenbach<br />
Sonntag<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Freitag<br />
09.30 Uhr Gottesdienst mit Vorstellung der Konfirmanden<br />
/ Pfarrer Schäfer<br />
09.30 Uhr Kinderkirche/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />
20.00 Uhr Kirchenchorprobe/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />
14.30 Uhr Seniorenclub/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />
20.00 Uhr Konfirmandenelternabend/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />
11.30 Uhr Kirche mit Kindern/<strong>Gemeinde</strong>hau<br />
Röt/Schönegründ<br />
Sonntag 09.30 Uhr Familien-Zeltgottesdienst mit Vorstellung<br />
der Konfirmanden am Sportgelände Röt<br />
Pfarrerin Sönning und Pastor Schweinsberg<br />
Dienstag 20.00 Uhr Kirchenchorprobe/Jakobuskirche<br />
20.00 Uhr Konfirmandenelternabend/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />
Evangelische Kirchengemeinde<br />
Mitteltal<br />
Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />
Wochenspruch: „Ei<strong>ner</strong> trage des andern Last, so werdet ihr das<br />
Gesetz Christi erfüllen.“ Gal. 6,2<br />
Samstag 18.00 Uhr Sommerfest im Kurgarten<br />
Sonntag 10.00 Uhr Abendmahls-Gottesdienst. Das Opfer ist für<br />
die Diakonie bestimmt<br />
10.00 Uhr Kindergottesdienst<br />
19.00 Uhr Gemeinschaftsstunde: Bibelkreis für jedermann<br />
Montag 17.30 Uhr Mädchenjungschar (4.-8. Klasse)<br />
19.00 Uhr Y-PAC (ab 11. Klasse)<br />
Dienstag 19.00 Uhr Besuchsdienst<br />
20.00 Uhr Posaunenchor<br />
Mittwoch 15.15 Uhr Konficup in <strong>Baiersbronn</strong><br />
17.30 Uhr Mädchenjungschar (1.-3.Klasse)<br />
Don<strong>ner</strong>stag 09.30 Uhr Zwergentreff<br />
15.15 Uhr Volleyball in der WBH (Kl. 6-8)<br />
18.00 Uhr Große Bubenjungschar (4.-8. Klasse)<br />
19.00 Uhr Jugendkreis (ab 8. Klasse)<br />
Freitag 14.30 Uhr Kleine Bubenjungschar (1.-3.Klasse)<br />
15.30 Uhr Konficamp-Abfahrt am Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong><br />
18.00 Uhr Sportgruppe (Volleyball) anschl. Sportler-<br />
Treff im GH<br />
Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Friedrich Haas,<br />
FDS<br />
10.00 Uhr Kindergottesdiens<br />
19.00 Uhr Gemeinschaftsstunde: Bibelkreis für jedermann.<br />
In der Zeit vom 28.06. bis 30.06.2013 ist Pfr. Wolfgang Sönning<br />
mit den Konfirmanden beim Konficamp.<br />
Evangelische Kirchengemeinde<br />
Obertal<br />
Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />
Samstag 16.00 Uhr Kirchliche Trauung von Thomas Morlok und-<br />
Bettina Morlok-Rittmann, geb. Rittmann<br />
(Pfarrer i.R. Frieder Hartmann)<br />
Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst mit Pfarrer i.R. Gerhard Radunz<br />
Dienstag 18.45 Uhr Probe der Blockflötengruppe im <strong>Gemeinde</strong>haus<br />
20.00 Uhr Kirchenchor im <strong>Gemeinde</strong>haus<br />
Mittwoch 15.00 Uhr Konfi-Cup in <strong>Baiersbronn</strong><br />
Vom Freitag, 28. bis Sonntag 30. Juni fahren unsere Konfirman<br />
den wie besprochen,in das Konficamp auf der Dobelmühle .<br />
Alle anderen Gruppen treffen sich wie gewohnt.
13<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
Evangelische Kirchengemeinde<br />
Schwarzenberg<br />
Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />
Zwickgabel<br />
Samstag<br />
Sonntag<br />
14.00 Uhr Gottesdienst zur Diamantenen Hochzeit<br />
von Dr. Wer<strong>ner</strong> und Gertraud Hupfer,<br />
Darmstadt<br />
(Pfarrer Sältzer)<br />
10.00 Uhr Gottesdienst im Grünen auf der<br />
Hahnbrunnenwiese, mit den Kindern vom<br />
Schwarzenberger Kindergarten und dem<br />
Posaunenchor<br />
(Pfarrer Sältzer).<br />
Im Anschluss gibt es Grillwürste sowie<br />
Kaffee & Kuchen.<br />
<strong>Baiersbronn</strong><br />
Mittwoch 15.15 Uhr Austragung des Konfi-Cup auf den Roten<br />
Plätzen bei der Realschule<br />
Huzenbach<br />
Mittwoch<br />
09.30 Uhr Krabbelgruppe im Kurhaus<br />
Katholische Kirchengemeinde<br />
Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />
<strong>Baiersbronn</strong> (Maria Königin der Apostel, Pappelweg)<br />
Samstag<br />
Sonntag<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Freitag<br />
14.00 Uhr Kindergruppe „Regenbogen“, <strong>Gemeinde</strong>saal<br />
09.30 Uhr Eucharistiefeier<br />
20.00 Uhr Probe Neues Geistliches Lied, <strong>Gemeinde</strong>saal<br />
09.30 Uhr Rosenkranzgebet, <strong>Gemeinde</strong>saal<br />
10.00 Uhr Eucharistiefeier, Kirche<br />
20.00 Uhr Kirchenchorprobe, Unterkirche<br />
09.30 Uhr Musikgarten, Jugendräume<br />
Obertal (Markuskirche, Ruhesteinstraße)<br />
Samstag 17.15 Uhr Vorabendmesse<br />
Schönmünzach (Johanneskirche, Schifferstraße)<br />
Sonntag 11.00 Uhr Eucharistiefeier<br />
Freitag 17.00 Uhr Andacht MS-Klinik „Waldhorn“<br />
Evangelisch-methodistische Kirche<br />
Termine vom 21. bis 28. Juni 2013<br />
<strong>Baiersbronn</strong> (Auferstehungskirche, Lochweg)<br />
Samstag 19:00 Uhr Teeniekreis<br />
Sonntag 09:30 Uhr Gottesdienst<br />
Montag 18:30 Uhr Bezirksgebetskreis<br />
Dienstag 18:30 Uhr Abendgottesdienstvorbereitung<br />
Freitag 20:00 Uhr Posaunenchor<br />
Tonbach (Viktoriakapelle, Am Härlisberg)<br />
Sonntag 09:15 Uhr Sonntagsschule<br />
10:15 Uhr Gottesdienst<br />
Mittwoch 19:00 Uhr Bibelstunde<br />
Klosterreichenbach (Friedenskirche, Im Ochsengut)<br />
Sonntag 09:00 Uhr Gottesdienst und Sonntagsschule<br />
Mittwoch 14: 30 Uhr Seniorenkreis<br />
Don<strong>ner</strong>stag 19:30 Uhr Jugendkreis<br />
Freitag 19:30 Uhr Bibelstunde<br />
Röt (Eben-Ezer-Kapelle, Lichtenberg)<br />
Sonntag 10:00 Uhr Gottesdienst und Sonntagsschule<br />
ChristusZentrum Klosterreichenbach<br />
(Volksmission)<br />
Termine vom 21. bis 8. Juni 2013<br />
Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst, parallel Kindergottesdienst<br />
Montag 20.00 Uhr Infoabend Taufe<br />
Dienstag 20.00 Uhr TATORT - Der besondere Bibelabend<br />
Mittwoch 18.15 Uhr Mädelskreis<br />
20.00 Uhr Gebetsabend<br />
Don<strong>ner</strong>stag 19.00 Uhr Lobpreisprobe<br />
Neuapostolische Kirche<br />
Termine vom 22. bis 28.Juni 2013<br />
<strong>Baiersbronn</strong><br />
Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />
Dienstag 20.00 Uhr Chorprobe<br />
Mittwoch 20.00 Uhr Gottesdienst.<br />
Mitteltal<br />
Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />
Dienstag 20.00 Uhr Chorprobe<br />
Don<strong>ner</strong>stag 20.00 Uhr Gottesdienst.<br />
Tonbach<br />
Sonntag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />
20.00 Uhr Chorprobe<br />
20.00 Uhr Gottesdienst.<br />
Klosterreichenbach<br />
Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />
Dienstag 20.00 Uhr Chorprobe<br />
Mittwoch 20.00 Uhr Gottesdienst.<br />
Röt<br />
Sonntag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
09.30 Uhr Gottesdienst zum 150-jährigen Jubiläum<br />
20.00 Uhr Chorprobe<br />
20.00 Uhr Gottesdienst.<br />
Mittellangenbach<br />
Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />
Dienstag 20.00 Uhr Chorprobe<br />
Mittwoch 20.00 Uhr Gottesdienst.<br />
Sonstiges<br />
Sonntag<br />
Freitag:<br />
12.00 Uhr Bezirksfest bei der Kirche in Freudenstadt<br />
09.30 Uhr Eltern-Kind-Singen in Freudenstadt.<br />
Aktuelles<br />
<strong>Gemeinde</strong>geschehen<br />
Musikgarten im Harmonika-Spielring<br />
Bald beginnen neue Kurse<br />
<strong>Baiersbronn</strong>. Die Musikschule des Harmonika-Spielrings <strong>Baiersbronn</strong><br />
bietet ab sofort neue „Musikgartenkurse“ für Baby’s und<br />
Kleinkinder von 4 Monaten bis 4 Jahren zusammen mit einem Erwachsenen<br />
an. Der Unterricht findet in 3 Phasen statt, passend zur<br />
altersentsprechenden Entwicklung des Kindes.<br />
Bereits im frühkindlichen Alter wird Musik unmittelbar und ganzheitlich<br />
erlebt; die Kinder wachsen in die Welt der Musik hinein und erweitern<br />
gleichzeitig ihre motorischen, kognitiven, sprachlichen und<br />
kreativen Fähigkeiten. Dies geschieht in kindgerecht spielerischer
14<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
Weise mit Singen und Bewegen, Musizieren auf Orffschen Instrumenten,<br />
Sprechversen, Kniereitern und Fingerspielen.<br />
Weitere Informationen und unverbindliche Anmeldung gibt es bei<br />
Frau Maulbetsch, Telefon: 07447-91074, und Frau Schier, Telefon:<br />
0162-3657398.<br />
Instrumentalunterricht beim<br />
Harmonika Spielring <strong>Baiersbronn</strong> e.V.<br />
Einladung zum Schnuppertag am Samstag, 29. Juni 2013<br />
<strong>Baiersbronn</strong>. Der Harmonika-Spielring <strong>Baiersbronn</strong> bietet am<br />
29. Juni 2013 einen kostenlosen Schnuppertag für alle an Musik<br />
interessierten Kinder oder auch Erwachsene an. Der Schnuppertag<br />
findet in den Unterrichtsräumen in Murgel´s Spielhaus<br />
(Seiteneingang, 1. Stock) von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt.<br />
In der Vereinsmusikschule werden Tasteninstrumente (Akkordeon,<br />
Keyboard und Klavier) sowie Flöte und Melodika in Einzel- und<br />
Gruppenunterricht angeboten. Interessierte Musikfreunde sind herzlich<br />
eingeladen, vor Ort mit unseren staatlich-geprüften Musiklehrern,<br />
Frau Birgitt Schittenhelm und Herrn Jürgen Bortloff, verschiedene<br />
Instrumente zu testen und zu spielen.<br />
Der Harmonika-Spielring <strong>Baiersbronn</strong> würde sich über viele Musikinteressierte<br />
bei der unverbindlichen Schnupperstunde in Murgel´s<br />
Spielhaus sehr freuen.<br />
VdK Klosterreichenbach<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach. Der VDK Ortsverein Klosterreichenbach<br />
fuhr bei seinem Frühjahr-Sommerausflug bei herrlichem<br />
Wetter zu dem schönen Fachwerk- und Flößerdorf Schiltach. Günther<br />
Haist begrüßte 26 Mitglieder und Freunde. Die Fahrt ging über<br />
Alpirsbach, Schenkenzell an der Kinzig entlang nach Schiltach. Um<br />
10:00 Uhr war eine Führung durch das „Hans Grohe Museum“ angesagt.<br />
Dies war für alle außergewöhnlich, mit all den Neuigkeiten,<br />
berühmten Desig<strong>ner</strong>n aus ganz Europa. Angeschlossen an das<br />
Museum war noch eine Ausstellung über die Geschichte der Flößerei<br />
in aller Welt. Danach gab es eine kurze romantische Fahrt über<br />
Wolfach auf das Moosenmättle und weiter zum Schornhof mit ei<strong>ner</strong><br />
gigantischen Aussicht über das Tal. Dort wurde das Mittagessen serviert.<br />
Es gab köstlichen Rinderbraten vom eigenen Weiderind mit<br />
Spätzle, Kartoffelgratin und besonders gutem Salat . Dieser Hof bewirtet<br />
Gäste nur nach Anmeldung.<br />
Gut gestärkt fuhr uns Andreas über Halbmeil wieder nach Schiltach.<br />
Dort wurden wir schon von den Gästeführern erwartet, welche uns 1<br />
Stunde zu den schönsten Plätzen der Stadt führten. Danach konnte<br />
jeder noch freie Zeit mit Einkehr oder einem geruhsamen Rundgang<br />
zum „Schüttesäge und Flößermuseum“ Stadtmuseum oder Apothekermuseum<br />
verbringen. Ein besonders schö<strong>ner</strong> Platz hatte es einigen<br />
Teilnehmern an der Schiltach direkt in einem Gartencafe angetan.<br />
Um 17 Uhr 30 fuhren wir wieder über das Kinzigtal in die Heimat<br />
zurück. Fazit: es war ein wunderschö<strong>ner</strong> Tag<br />
Verein schönes Tonbachtal lässt<br />
Sonnwendfeier wieder aufleben<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Tonbach. Nach mehr als 20 Jahren wird der Verein<br />
Schönes Tonbachtal dieses Jahr wieder eine Sonnwendfeier im<br />
Tonbachtal am 22. Juni durchführen und lädt dazu die Bevölkerung<br />
sowie Gäste aus nah und fern recht herzlich ein.<br />
Auf dem Festplatz am Bachweg unterhalb von Leimengrund und Erlenbühl<br />
werden ab 19 Uhr Rote Würste und Steaks gegrillt, sowie<br />
Getränke ausgeschenkt.<br />
Bei Beginn der Dämmerung wird dann der große Holzstapel entzündet.<br />
Die Veranstaltung findet auch bei ungünstigem Wetter statt.<br />
Auf Ihren Besuch und ein paar schöne Stunden freut sich der Verein<br />
schönes Tonbachtal.<br />
Grillfest des Akkordeonorchesters<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal-Obertal. Das Akkordeonorchester Mitteltal-<br />
Obertal e.V. lädt am 23. Juni 2013 zu seinem traditionellen Grillfest<br />
an der Weißenbachhalle in Mitteltal ein.<br />
Das Fest beginnt ab 11.00 Uhr mit dem Frühschoppenkonzert des<br />
Musikvereins Trachtenkapelle Mitteltal unter der Leitung seines Dirigenten<br />
Roland Schoch. Darauf erfolgt um 14 Uhr das Schülervorspiel<br />
mit der musikalischen Früherziehung und den Musikschülern<br />
der vereinseigenen Musikschule. Desweiteren wird als Kinderprogramm<br />
eine Spielstraße mit verschiedenen Wettbewerben nach dem<br />
Schülervorspiel angeboten. Zum Schluß unterhält das 1. Orchester<br />
des Akkordeonorchesters zu Kaffee und Kuchen.<br />
Für die Bewirtung ist bestens gesorgt. Neben saftigen Steaks,<br />
Grillwürste, Kartoffelsalat und Pommes gibt es Schwäbische<br />
Maultaschen mit Kartoffelsalat.<br />
Altpapiersammlung in<br />
Röt-Schönegründ<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Röt/Schönegründ. Die Jugendkreise und Jugendfeuerwehr<br />
von Röt-Schönegründ führen am Samstag, 29. Juni 2013<br />
in Röt-Schönegründ wieder eine Altpapiersammlung durch. Die Einwoh<strong>ner</strong><br />
von Röt-Schönegründ werden gebeten, das Papier gebündelt<br />
und gut sichtbar bis 9.00 Uhr an den Straßenrand zu legen. Der<br />
Erlös kommt der Jugendarbeit am Ort zugute.<br />
Als weiterer Termin ist für dieses Jahr vorgesehen: 19. Oktober 2013<br />
Mittwochstreff im „Pflug“<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Tonbach. Herzlich laden wir Sie wieder zum „Mittwochstreff<br />
im Pflug“ am 26. Juni 2013 ein. Immer am letzten Mittwoch<br />
im Monat ist der ehemalige Gasthof Pflug in Tonbach geöffnet.<br />
Ab 15.00 Uhr können Sie Leute treffen, gute Gespräche führen. Geselliges<br />
Beisammensein steht bei Kaffee, und Kuchen im Vordergrund.<br />
Jeder kann kommen. Alter und Geschlecht spielt keine Rolle.<br />
Der Eintritt ist frei und Kaffee mit Kuchen werden sehr günstig angeboten.<br />
Bei schönem Wetter werden wir im Garten zusammensitzen<br />
und den Sommer mit fröhlichen Liedern begrüßen. Liedblätter und<br />
Gitarre sind immer dabei. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!<br />
Schwarzwaldverein OG<br />
Schönmünzach-Huzenbach<br />
Schwarzwaldverein wandert von Herrenwies nach Sand<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Huzenbach. Der Schwarzwaldverein OG Schönmünzach-Huzenbach<br />
lädt am Sonntag, 23. Juni zu ei<strong>ner</strong> mittelschweren<br />
Halbtageswanderung unter Führung von Volker Bauknecht von Herrenwies<br />
nach Sand ein. Die Gehzeit beträgt ca. 3,0 Stunden.<br />
Treffpunkt ist um 13.00 Uhr am Kurhaus in Huzenbach, von wo aus<br />
wir in Fahrgemeinschaften nach Herrenwies fahren. Die Tour führt<br />
über den Mehliskopf zum Mehliskopfturm nach Hundseck. Von dort<br />
aus geht’s weiter nach Sand, über den Sandsee zurück nach Herrenwies.<br />
Am Schluss der Wanderung ist eine gemütliche Einkehr geplant.<br />
Gäste sind herzlich willkommen.<br />
Wegwart für Schwarzwaldverein gesucht<br />
Die Ortsgruppe Schömünzach-Huzenbach des Schwarzwaldvereins<br />
sucht nach dem Tode ihres Wegwarts Helmut Mix einen Nachfolger<br />
zur Betreuung der Wanderwege und der Beschilderung. Es können<br />
auch „Patenschaften“ für einzelne Wege oder einzelne Gebiete für<br />
die Kontrolle und Pflege übernommen werden.<br />
Interessenten können sich gerne telefonisch beim 1. Vorsitzenden<br />
Klaus Dieterle unter der Tel.-Nr. 07447-302100 oder Mobil 0172-<br />
7775006 melden.
15<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
Baiersbron<strong>ner</strong> Sommertheater 2013<br />
Freilichtaufführungen im Klosterinnenhof<br />
in Klosterreichenbach<br />
„J E D E R M A N N“ von Hugo von Hofmannsthal<br />
Das Spiel vom Leben und Sterben des reichen Mannes<br />
Termine:<br />
28. – 30. Juni · 5. – 7. Juli · 12. – 14. Juli<br />
Beginn: 20:30 Uhr, sonntags um 20:00 Uhr<br />
Bei schlechter Witterung wird die Aufführung in die Münsterkirche<br />
verlegt.<br />
Für die Theatergastronomie sind wieder die Ev. Kirchengemeinde<br />
und die örtlichen Vereine zuständig. Genießen Sie die Bewirtung vor<br />
der Aufführung und in der Pause. Eintritt: 16 € - ermäßigt 10 €<br />
Kartenvorverkauf: Ortsverwaltung Klosterreichenbach – Tel. 07442-<br />
84 56-0, <strong>Baiersbronn</strong> Touristik – Tel. 07442-84 14-0 oder über www.<br />
neue-studiobuehne.de<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal. Der Liederkranz Mitteltal nimmt sich immer<br />
wieder mal eine größere Reise vor. Diesmal zog es die Sänger in<br />
den hohen Norden Deutschlands.<br />
Don<strong>ner</strong>stagmorgen stand der Bus in aller Frühe bereit. Schnell waren<br />
Koffer, Män<strong>ner</strong> und Frauen verstaut. Rolf Hauser brachte uns<br />
als erfahre<strong>ner</strong> Asphaltpilot sicher nach Wiesmoor. Bevor im Hotel<br />
eingecheckt wurde war noch genug Zeit, um der Blumenhalle und<br />
dem Gartenpark von Wiesmoor einen Besuch abzustatten. Über das<br />
faszinierende Wasserspiel staunte man nicht schlecht.<br />
Freitag stand in Papenburg die Meyer-Werft auf dem Programm.<br />
Das Besucherzentrum bietet interessante Einblicke in die technisch<br />
komplexen Abläufe im Schiffbau. Die Sänger erhielten eine spannende<br />
Erläuterung in die Unternehmensgeschichte, den Schiffbau<br />
und die Überführung der Kreuzfahrtschiffe auf der Ems. Von ei<strong>ner</strong><br />
Besuchergalerie konnte man die im Bau befindlichen Kreuzfahrtschiffe<br />
bewundern.<br />
Weiter ging es über Leer am Dollart entlang nach Emden, durch die<br />
Krummhörn nach Greetsiel. Dieser reizvolle Fischereihafen beheimatet<br />
viele Fischkutter. An der Hafenstraße konnten die schönen<br />
Bürgerhäuser, die teilweise noch aus dem 18. Jahrhundert stammen<br />
und liebevoll restauriert wurden mit einem Eis in der Hand betrachtet<br />
werden.<br />
Als besondere Überraschung war nach kurzer Weiterfahrt die<br />
Leezdorfer Mühle erreicht. Die Gruppe stärkte sich bei Waffeln mit<br />
Kirschen und Sahne und einem heißen Kaffee in der gemütlichen<br />
„Teestuuv“. Bei ei<strong>ner</strong> Führung durch die Mühle, verschiedene Ausstellungsräume<br />
und das Packhaus lernte man viel Interessantes<br />
über das Mühlenhandwerk und das ostfriesische Brauchtum kennen.<br />
Nach dem reichhaltigen, exklusiven Abendessen im Hotel trat der<br />
Störtebeker Shanty Chor auf. Dieser sorgte für maritime Stimmung<br />
in gemütlicher und entspannter Runde.<br />
Samstag war eine der insgesamt sieben ostfriesischen Inseln angesagt.<br />
Mit der Fähre ging es von Norddeich Mole in 50 Minuten zur<br />
zweitgrößten Insel, zur Insel Norderney, der „Königin der Nordsee“.<br />
Bei der gemeinsamen Busrundfahrt konnte jeder einen Eindruck<br />
gewinnen über die Schönheiten der Insel, sei es die weiten Dünenlandschaften,<br />
schöne Strände wie z.B. an der weißen Düne, wo einige<br />
ihre Fußspitzen in die Nordseewellen steckten, als auch Leuchttürme<br />
und natürlich der mondäne Kurort. Dort konnte jeder seinen<br />
eigenen Weg einschlagen, sei es ein Spaziergang entlang der<br />
Strandpromenade, ein Bummel durch die Fußgängerzone mit seinen<br />
exklusiven Geschäften oder ein Abstecher zu eine der Kirchen,<br />
dem „Conversationshaus“ oder vorbei am Kaiser-Wilhelm-Denkmal.<br />
Am späten Nachmittag war die Rückfahrt zum Hotel angesagt. Ein<br />
Alleinunterhalter sorgte dafür, dass die Sänger das Tanzbein schwingen<br />
konnten.<br />
Sonntag, nach einem reichhaltigen Frühstück, kehrten die Sänger<br />
dem hohen Norden den Rücken. Am Abend war der Schwarzwald<br />
wieder erreicht. Alle sind sich einig: „Es war wieder einmal ein sehr<br />
interessanter, abwechslungsreicher und sehr harmonischer Ausflug.“<br />
Mitteltaler Sänger in Ostfriesland<br />
Män<strong>ner</strong>gesangverein Röt-Schönegründ<br />
wird 100 Jahre alt<br />
Festbankett und Jubiläumskonzert am Samstag, 6. Juli<br />
Kindermusical und Freundschaftssingen am Sonntag, 7. Juli<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Röt/Schönegründ. Anlässlich seines 100-jährigen<br />
Bestehens lädt der MGV Röt-Schönegründ zu zwei Veranstaltungen<br />
ein. Am Samstag, 6. Juli 2013, wird er im Kurhaus Röt zusammen<br />
mit seinem Patenverein, dem MGV Klosterreichenbach, ein Festbankett<br />
mit Jubiläumskonzert veranstalten. Dabei werden Lieder aus<br />
verschiedenen Epochen der 100-jährigen Vereinsgeschichte gesungen.<br />
Am darauf folgenden Sonntag, 7. Juli 2013, feiert der Verein mit<br />
allen Gästen auf der Gartenterrasse des Kurhauses, bei Regen im<br />
Kurhaus. Das Fest beginnt um 11.00 Uhr mit einem Kindermusical<br />
des Grundschulchors Röt, für den der MGV die Patenschaft übernommen<br />
hat. Ab dem Mittagessen unterhalten mehrere befreundete<br />
Chöre die Gäste.<br />
Bei beiden Veranstaltungen wird für das leibliche Wohl gesorgt. Der<br />
Eintritt ist frei, eingeladen ist jedermann.<br />
Kleine Künstler entdecken ihre Freude<br />
am Tonen<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal. Viele fröhliche kleine Tonfiguren entstanden<br />
bei einem Ton-Nachmittag der Grundschule Mitteltal. Nahezu vierzig<br />
Kinder nahmen das Angebot des Fördervereins der Schule Mitteltal<br />
wahr und formten mit großer Freude und Ausdauer Eulen, Raupen,<br />
Schnecken, Igel und noch andere lustige Tierchen oder setzten eigene<br />
Ideen in Tonkunststücke um. Die Mädchen und Jungen aus den<br />
Klassen 1 bis 4 hatten großen Spaß beim gemeinsamen Arbeiten
16<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
und für viele war es der erste Kontakt mit dem kreativen Material.<br />
So konnten leuchtende Augen und angestrengte Minen beobachtet<br />
werden. Sichtlich stolz präsentierten die kleinen Tonkünstler zum Abschluss<br />
ihre Werke.<br />
Sport im Murgtal<br />
Schützenverein Huzenbach 1922 e.V.<br />
Senioren-Arbeit<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Huzenbach. Vor kurzem haben die Senioren die<br />
Meisterschaft 2012/2013 abgeschlossen. Zur Siegerehrung traf<br />
man sich im Gasthaus Lamm in Schwarzenberg. Nachdem unser<br />
Mitglied Waltraud Bauer plötzlich verstorben war, wurde zu Beginn<br />
in ei<strong>ner</strong> Schweigeminute ihrer gedacht. Nach einem guten Essen<br />
gab es dann die Siegerehrung für die erreichten Plazierungen. Der<br />
Seniorenleiter übergab Urkunden an alle Sieger und Plazierten. Alle<br />
waren sich einig, dass es im Herbst eine neue Auflage des Seniorenschießens<br />
geben wird.<br />
Ortspokalturnier der Sportvereinigung<br />
Röt-Schönegründ<br />
Samstag/Sonntag, 22./23. Juni 2013<br />
Am 22. und 23. Juni 2013 findet das traditionelle Ortspokalturnier<br />
der Sportvereinigung Röt-Schönegründ statt. Das bekannte und beliebte<br />
Turnier wird dieses Jahr zum 23. Mal ausgetragen. Ein Ereignis,<br />
das in Röt-Schönegründ alljährlich die Fußballherzen höher<br />
schlagen lässt und zum Ortsgeschehen unbedingt dazugehört. Es<br />
wurden wieder viele Mannschaften zu dem Turnier gemeldet.<br />
Am Samstag, 22.6.2013, beginnt das Turnier um 12.30 Uhr. Ab<br />
20.00 Uhr unterhält das Duo Grenzenlos im Festzelt die Besucher.<br />
Mit einem Feldgottesdienst um 9.30 Uhr im Festzelt beginnt der<br />
Sonntag. Anschließend unterhält die Trachtenkapelle Röt-Schönegründ<br />
die Besucher musikalisch zum Frühschoppen. Währenddessen<br />
werden die Turnierspiele fortgesetzt.<br />
Am Sonntag steht ein Einlagespiel der Fußballjugend und ein Gymnastikauftritt<br />
auf dem Programm. Für die Bewirtung ist wie immer<br />
bestens gesorgt, der Eintritt ist frei.<br />
Bei dem diesjährigen Fußballturnier handelt es sich um ein Qualifikationsturnier<br />
um den LBS-Cup 2013. Dabei geht es für die Siegermannschaft<br />
auch um die Qualifikation für das LBS-Cupfinale.<br />
<strong>Baiersbronn</strong> Touristik<br />
23. Juni 2013: Aktiv- statt Wandertag<br />
entlang der Schwarzwaldhochstraße<br />
6. Naturpark-Höhenaktivtag mit vielfältigem Erlebnisangebot<br />
und neuem Wanderguide für die Schwarzwaldhochstraße<br />
<strong>Baiersbronn</strong>. Geocaching, Bogenschießen, Mountaincart fahren,<br />
Cocktails schlürfen, r<strong>egion</strong>ale Spezialitäten kosten, zu herrlichen<br />
Ausblicken wandern und zu ganz viel Livemusik tanzen – das ist nur<br />
ein klei<strong>ner</strong> Auszug dessen, was am 6. Naturpark-Höhenaktivtag, am<br />
Sonntag, den 23. Juni von 10 Uhr bis 18 Uhr entlang der Schwarzwaldhochstraße<br />
geboten wird. Daher haben sich die Organisatoren<br />
entschieden, den Namen zu ändern und aus dem ursprünglichen<br />
Wandertag einen Aktivtag zu machen. Ihnen ist es gelungen, über<br />
Land- und Stadtkreisgrenzen hinweg von Mehliskopf bis Kniebis an<br />
14 Stationen ein vielfältiges Erlebnisprogramm für alle Altersklassen<br />
zusammenzustellen, das großteils auch mit den Öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln angesteuert werden kann. Zudem gibt es erstmals<br />
einen extra Wanderguide, der die schönsten Touren an der Schwarzwaldhochstraße<br />
auf 60 Seiten präsentiert.<br />
„Wir fördern den r<strong>egion</strong>alen Tourismus und r<strong>egion</strong>ale Produkte und<br />
möchten mit diesen Höhenaktivtag wieder einmal bewusst machen,<br />
welcher Erlebniswert hier geboten wird – nicht nur für Gäste<br />
von außerhalb, sondern auch für Tagestouristen aus dem Umland.<br />
R<strong>egion</strong>alität und Authentizität sind uns dabei sehr wichtig“, bringt<br />
<strong>Baiersbronn</strong>s Tourismusdirektor und Geschäftsführer des Vereins<br />
Schwarzwaldhochstraße e. V. Patrick Schreib die Motivation hinter<br />
dem Höhenaktivtag auf den Punkt. Ins Leben gerufen wurde sie vor<br />
sechs Jahren von der <strong>Gemeinde</strong> Bühlertal unter der Leitung von<br />
Tino Rettig. Seither ist sie kontinuierlich gewachsen und hat zahlreiche<br />
Grenzen von Regierungsbezirken, Stadt- und Landkreisen überwunden.<br />
„Selbstverständlich musste sich die Zusammenarbeit erst<br />
einspielen, aber mittlerweile ist eine starke und innovative Interessensgemeinschaft<br />
entlang der Panoramastraße entstanden, quasi<br />
die touristische Entwicklungsachse im Nordschwarzwald“, resümiert<br />
Schreib.<br />
Wie gut das Zusammenspiel beim Verein Schwarzwaldhochstraße<br />
e. V. funktioniert, beweist auch der neue Wanderguide Schwarzwaldhochstraße.<br />
Sieben der insgesamt zwölf im Verein organisierten<br />
<strong>Gemeinde</strong>n sowie zwölf der 20 Part<strong>ner</strong> aus Gastronomie, Hotellerie<br />
und Freizeitanbieter entlang der Schwarzwaldhochstraße<br />
haben ihn gemeinschaftlich erstellt. Er ergänzt die Wanderkarten<br />
der angrenzenden Gebiete, so dass jeder davon profitiert. Schreib<br />
erklärt: „Jede Ferienr<strong>egion</strong> hat ihre eigenen Wandermaterialien, die<br />
der Gast entlang der Schwarzwaldhochstraße bisher alle mitnehmen<br />
musste, wollte er detailliert informiert werden. Mit dem gemeinsamen<br />
Wanderguide haben Besucher die schönsten Touren an der<br />
Schwarzwaldhochstraße gleich parat, ohne dass er mit dem Infomaterial<br />
der Ferienr<strong>egion</strong>en konkurriert, da wir explizit nur über die<br />
Schwarzwaldhochstraße informieren.“ Der Wanderguide liegt erstmals<br />
zum Naturpark-Höhenaktivtag an allen Stationen aus, kann<br />
aber auch im Nachhinein über die Touristinformationen und bei den<br />
jeweiligen Part<strong>ner</strong>n direkt an der Schwarzwaldhochstraße bezogen<br />
werden.<br />
AH-<strong>Gemeinde</strong>turnier in<br />
Klosterreichenbach<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach. Am Freitag, 28. Juni 2013 ab<br />
18.00 Uhr tragen die 6 AH-Mannschaften aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong><br />
ihr alljährliches Fussballturnier auf dem Sportplatz in Klosterreichenbach<br />
aus.<br />
In der Gruppe A spielen der SV <strong>Baiersbronn</strong>, die SpV Röt-Schönegründ<br />
und der SV Mitteltal-Obertal.<br />
In der Gruppe B spielen der SV Huzenbach, der VfR Klosterreichenbach<br />
und die SpVgg Friedrichstal.<br />
Entlang der Schwarzwaldhochstraße bieten sich zahlreiche wunderschöne<br />
Wanderwege, aber auch noch viele weitere, attraktive<br />
Freizeitangebote und hochwertige r<strong>egion</strong>ale Produkte. Gebündelt<br />
erlebbar wird das beim 6. Naturpark-Höhenaktivtag am 23. Juni von<br />
10 Uhr bis 18 Uhr an 14 Stationen entlang der weltberühmten Panoramastraße.
17<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
Veranstaltungen in <strong>Baiersbronn</strong><br />
Jeden Montag, Dienstag, Don<strong>ner</strong>stag und Freitag<br />
16.00 Romantische Waldfahrt mit der Pferdekutsche<br />
Anmeldung: 0173 - 2 14 43 34<br />
(TP: Obertal, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />
Jeden Montag, Dienstag, Mittwoch und Don<strong>ner</strong>stag<br />
19.45 Gesund bleiben oder gesund werden<br />
Vorträge zu Themen wie Osteoporose, Rheuma, Arthrose,<br />
Gefäßleiden, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck<br />
und andere chronische Erkrankungen. Eintritt frei.<br />
(TP: Schwarzwald MedicalResort, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />
Jeden Mittwoch, Samstag und Sonntag:<br />
14.00 Märchenmuseum geöffnet<br />
(Hauffs Märchenmuseum, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
Jeden Montag:<br />
10.30 Gästebegrüßung<br />
mit Bildern und Impressionen von <strong>Baiersbronn</strong><br />
(TP: Rosensaal, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
Jeden Mittwoch, Don<strong>ner</strong>stag, Freitag, Samstag und Sonntag<br />
Kulturpark Glashütte Buhlbach geöffnet von 11:00 bis 18:00 Uhr<br />
(Kassenschluss um 17:00 Uhr)<br />
Führungen jeweils um 14:30 Uhr, mittwochs offene Ambienteführung<br />
mit der Glasmacherfrau.<br />
Eintrittspreis für Erwachsene: ohne Führung 4,00 Euro, mit Führung<br />
(ausgenommen Ambientefuehrung) 8,00 Euro.<br />
Anfragen und Buchungen für Gruppen unter Tel 07449 / 929 90 20<br />
oder über info@kulturpark-glashuette-buhlbach.de.<br />
Freitag, 21.06.2013<br />
09.15 Köstlich Wandern<br />
Gibt es etwas Schö<strong>ner</strong>es, als den Genuss des Wanderns<br />
in traumhafter Natur mit einem guten Vesper zu verbinden?<br />
Nutzen Sie die Möglichkeit, an ei<strong>ner</strong> geführten Wanderung<br />
teilzunehmen, die unterwegs mit r<strong>egion</strong>alen Gaumenfreuden<br />
überrascht.<br />
15 EUR<br />
Anmeldung unter Tel. 07442/84140 oder 07442/180080.<br />
(TP: Wander-Informationszentrum, Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
14.00 Geführte Wanderung - Auf den Wegen der Glasmacher<br />
Treffpunkt Kulturpark Glashütte Buhlbach, Dauer ca. 2-2,5<br />
Stunden.<br />
Teilnahmegebühr 15 EUR pro Person inkl. Kaffe und Kuchen<br />
Mindestteilnehmerzahl 5 Personen.<br />
Anmeldung bis spätestens am Vortag, 12:00 Uhr unter<br />
Tel. 07449/9299020.<br />
(TP: Kulturpark Glashütte Buhlbach, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />
19.00 Grillen & Chillen @ Sankenbach Lodge<br />
Jeden Freitag ab 19 Uhr. Es gibt Leckeres vom Grill und Musik.<br />
Um Anmeldung wird gebeten unter: Tel. 07442 /6042999<br />
(TP: Sankenbach Lodge, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
20:00 Kurkonzert mit dem Musikverein-Trachtenkapelle<br />
Mitteltal<br />
Eintritt frei<br />
(TP: Kurpark Obertal, bei Regen/Kälte im ev. <strong>Gemeinde</strong>haus,<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />
20:00 Kurkonzert mit dem Akkordeon-Orchester<br />
Mitteltal-Obertal<br />
Eintritt frei<br />
(TP: Kurpark Mitteltal, bei Regen/Kälte: Weißenbachhalle,<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
Samstag, 22.06.2013<br />
11:00 Fußball-Dorfturnier der Sportvereinigung Röt-Schönegründ.<br />
Mit Bewirtung und Unterhaltung. Samstags ab 20 Uhr Musik<br />
und Tanz im Festzelt. Sonntag 09:30 Uhr mit Festzeltgottesdienst,<br />
ab 10:30 Uhr Frühschoppenkonzert, 11:00 Uhr Fortsetzung<br />
des Fußballdorfturniers<br />
(TP: Sportplatz Röt, <strong>Baiersbronn</strong>-Röt)<br />
15.00 Unterhaltungskonzert mit Piano und Keyboard<br />
Andreas Bindig oder Friedrich Pazeller spielen für Sie Stücke<br />
aus Evergreens.<br />
(TP: Café-Landhaus Eickler, <strong>Baiersbronn</strong>-Tonbach)<br />
18:00 Sonnwendfeier<br />
Der Verein schönes Tonbachtal freut sich über Ihr Kommen!<br />
(TP: Erlenwiese (300 m vor den Tennisplätzen), <strong>Baiersbronn</strong>-<br />
Tonbach)<br />
18:00 Mitteltäler Sommerfest<br />
(TP: Kurgarten Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
Sonntag, 23.06.2013<br />
11:00 Fußball-Dorfturnier der Sportvereinigung Röt-Schönegründ.<br />
Mit Bewirtung und Unterhaltung. Sonntag 09:30 Uhr Festzeltgottesdienst,<br />
ab 10:30 Uhr Frühschoppenkonzert, 11:00<br />
Uhr Fortsetzung des Fußballdorfturniers<br />
(TP: Sportplatz Röt, <strong>Baiersbronn</strong>-Röt)<br />
10:00 - 6. Naturparkhöhenaktivtag im Naturpark<br />
18.00 Die Schwarzwaldhochstraße lädt ein. Geführte Wanderungen,<br />
Kinderprogramm, musikalische Unterhaltung, r<strong>egion</strong>ale<br />
Köstlichkeiten u.v.m.<br />
(TP: Schwarzwaldhochstraße )<br />
10:30 Rundwanderung um Kälberbronn<br />
mit dem Schwarzwaldverein OG Mitteltal-Obertal, 15 km<br />
(Feuerwehrhaus Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
11:00 Grillfest mit musikalischer Unterhaltung<br />
Eine Veranstaltung des Akkordeon-Orchesters Mitteltal-Obertal.<br />
Frühschoppenkonzert und Nachmittagsunterhaltung<br />
(TP: Weißenbachhalle, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
13:00 Kurkonzert mit dem Trachtenblasorchester <strong>Baiersbronn</strong><br />
Eintritt frei<br />
(TP: Ruhesteinschänke, <strong>Baiersbronn</strong><br />
18:00 Jazz-Gospel-Messe „MISSA PARVULORUM DEI“<br />
Anlässlich des 135-jährigen Bestehens des MGV Klosterreichenbach<br />
führt der Projektchor, der sich aus dem Chor Ton-<br />
Art sowie weiteren Gastsängern zusammensetzt, unter der<br />
Gesamtleitung von Chordirektorin Elisabeth Gliosca-Benz in<br />
der Münsterkirche in Klosterreichenbach die Gospelmesse<br />
„Missa parvulorum Dei“ auf. Karten im Vorverkauf an den bekannten<br />
Vorverkaufsstellen für 10 €, Abendkasse 12 €, oder<br />
Bestellungen per Email an: mgv-klosterreichenbach@web.<br />
de.<br />
(TP: Evang. Münsterkirche, <strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach)<br />
Montag, 24.06.2013<br />
13.00 Erlebniswanderung mit Packpferd und Satteltaschenvesper<br />
zur Wolkenhütte<br />
Anmeldung erforderlich unter 0173/2144334<br />
(TP: Obertal, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />
13:30 Kräuter- und Beerenwanderung<br />
ins Reichenbachtal. Heilwirkung, Rezeptideen und vieles<br />
mehr können auf dieser Tour vermittelt werden. Wanderzeit<br />
ca. 4 Std. Wanderstrecke 8 km, 150 Höhenmeter, zurück mit<br />
der S- Bahn.<br />
(TP: Wander-Informationszentrum, Bahnhof, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
14.00 Geführte Halbtageswanderung ‚Das kalte Herz‘<br />
Wanderung mit Märchenlesung.<br />
Auf den Spuren des Märchens von Wilhelm Hauff mit dem<br />
Kohlemunk-Peter und dem Holländer-Michel.<br />
Schwarzwald-Guide Martina Scherer führt montags die<br />
märchenhafte Tour. Dauer: 3 h, Streckenlänge: 6 km.<br />
Danach Einkehr im Panoramastüble Schwarzenberg<br />
möglich. Anmeldung unter 07447/22 56.<br />
5 EUR pro Person<br />
(TP: Bahnhof Schönmünzach, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />
Dienstag, 25.06.2013<br />
07.30 Frühwanderung<br />
durch das romantische Reichenbachtal mit Ursula Walter<br />
Streckenlänge 5 km, Dauer ca. 1,5 Stunden.<br />
(TP: Parkplatz Schwimmbad, Klosterreichenbach)
18<br />
Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />
07.30 Aqua Fitness für Jedermann<br />
Gelenkschonende Bewegung im Wasser mit Musik.<br />
Anmeldung Hotel Ödenhof, Tel. 07442/84090<br />
(TP: Hotel Café Ödenhof Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
10.00 Geführter Ortsrundgang<br />
Mit ei<strong>ner</strong> Wanderstrecke von ca. 2,5 km und nur leichten<br />
Steigungen ist dies auch für ungeübte Wanderer eine schöne<br />
Gelegenheit, <strong>Baiersbronn</strong> zu Fuß kennen zu lernen.<br />
(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
10.30 Nordic Walking für Anfänger und Fortgeschrittene<br />
mit wertvollen Tipps von ausgebildeten Trai<strong>ner</strong>n in Theorie<br />
und Praxis.<br />
Keine Anmeldung erforderlich.<br />
Stockverleih vor Ort möglich (3 EUR)<br />
Auf S-Bahn-Anreisende wird gerne gewartet!<br />
Mit Gästekarte gratis.<br />
(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />
11:00 Geführte Halbtageswanderung zur Satteleihütte<br />
über den Eulengrund und auf schönen Aussichtswegen rund<br />
um den Rinkenberg. Mit Einkehr in der Wanderhütte Sattelei.<br />
ca. 10 km, ohne Anmeldung<br />
(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
Mittwoch, 26.06.2013<br />
07.30 Aqua Fitness für Jedermann<br />
Gelenkschonende Bewegung im Wasser.<br />
Anmeldung Hotel Klumpp, Tel. 07447/94670, gratis.<br />
(TP: Hotel-Café Klumpp, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />
08.00 Wochenmarkt<br />
(TP: Rosenplatz <strong>Baiersbronn</strong>, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
09:40 Wanderung mit dem Schliffkopfranger<br />
vom Schliffkopf zum Ruhestein, ca. 5 km, mit Einkehr.<br />
Fahrt mit dem Linienbus um 09:52 Uhr zum Schliffkopf.<br />
Zustieg des Rangers am Ruhestein.<br />
Anmeldung unter 07442/8414-0.<br />
(TP: Treffpunkt um 09:40 Uhr am Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
13:45 Naturerlebniswanderung<br />
rund um das romantische Dörfchen Schwarzenberg, ca 8<br />
km, 220 hm<br />
(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />
14:00 Geocaching- Tour<br />
Gehen Sie mit uns auf eine erlebnisreiche Schatzsuche mit<br />
dem GPS-Gerät.<br />
(TP: Parkplatz Sommerseitenweg, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
14.00 Waldgeräte-Ausstellung geöffnet<br />
Info-Tel. 07442-8 42 00 18. Gruppenführungen nach Vereinbarung<br />
(Tel. Karlheinz Schwab 0171-9740677).<br />
Eintritt frei (Spende möglich).<br />
(TP: Kutscherhaus, <strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach)<br />
14.30 Der Kulturpark Glashütte Buhlbach<br />
Eine Glasmacherfrau erzählt Geschichte und Geschichten<br />
aus dem Leben der Glasmacher vor 100 Jahren.<br />
Gemütliches Liedersingen und Kaffeetrinken.<br />
Voranmeldung bis zum Abend davor erforderlich:<br />
07449/9299020.<br />
www.kulturpark-glashuette-buhlbach.com<br />
(TP: Kulturpark Glashütte Buhlbach, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />
19:00 Dunkle Wälder - Bunte Perspektiven<br />
Von der Kraft des ländlichen Raums und sei<strong>ner</strong> Menschen.<br />
Eine dreiteilige Diskussionsreihe in <strong>Baiersbronn</strong>.<br />
Diskussionsabend über Herausforderungen und<br />
Perspektiven des Ländlichen Raums mit Dr. Nils Schmid<br />
(SPD), Wolfgang Grupp (geschäftsführender Inhaber<br />
Trigema), Renate Bengel (Eigentümerin colordruck<br />
<strong>Baiersbronn</strong>) und Dr. Roman Glaser (Präsident d. Baden-<br />
Württembergischen Genossenschaftverbands).<br />
Bewerbung auf Zuhörerplatz bis 19. Juni unter<br />
info@baiersbronn.de oder Fax: 07442 / 84 14 48.<br />
(TP: Zimmerei Holzbau Haist GmbH, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
Don<strong>ner</strong>stag, 27.06.2013<br />
10.00 Nordic Walking für Anfänger und Fortgeschrittene<br />
mit wertvollen Tipps von ausgebildeten Trai<strong>ner</strong>n in Theorie<br />
und Praxis.<br />
Keine Anmeldung erforderlich.<br />
Stockverleih vor Ort möglich (3 EUR)<br />
Auf S-Bahn-Anreisende wird gerne gewartet!<br />
Mit Gästekarte gratis<br />
(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />
14.00 Geführte Halbtageswanderung ‚Märchenhafte Karseen‘<br />
Wanderung zum Karsee mit mythischen und sagenhaften<br />
Geschichten.<br />
Mit Schwarzwald-Guide Martina Scherer geht es zum<br />
Schurmsee, der in der letzten Eiszeit entstanden ist.<br />
Dauer: 3,5 - 4 h, Streckenlänge: 10 km.<br />
Anmeldung unter 07447/22 56<br />
Veranstaltungsort: Schönmünzach, Genaueres wird bei der<br />
Anmeldung bekannt gegeben. 5 EUR pro Person<br />
(TP: Schönmünzach)<br />
14.15 Waldfahrt mit dem Panoramabähnle in Obertal - Glashütte<br />
Unter forstkundiger Führung geht es durch den geheimnisvollen<br />
Wald im heilklimatischen Obertal mit Einkehr im<br />
Kulturpark Glashütte. Für die ganze Familie. Kinder unter 3<br />
Jahren sind frei ohne Anspruch auf einen Sitzplatz. Zustiegsmöglichkeiten<br />
14:20 Uhr Mitteltal - Lamm, 14.30 Uhr Obertal<br />
Touristik.<br />
Anmeldung bis Don<strong>ner</strong>stag 11:00 Uhr bei der <strong>Baiersbronn</strong><br />
Touristik Obertal, Tel. 07442/8414-60.<br />
9,- EUR Erwachsene, 4,50 EUR Kinder<br />
(TP: Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong>, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
(TP: Hotel Tanne Tonbach, <strong>Baiersbronn</strong>-Tonbach)<br />
Freitag, 28.06.2013<br />
09.15 Köstlich Wandern<br />
Gibt es etwas Schö<strong>ner</strong>es, als den Genuss des Wanderns<br />
in traumhafter Natur mit einem guten Vesper zu verbinden?<br />
Nutzen Sie die Möglichkeit, an ei<strong>ner</strong> geführten Wanderung<br />
teilzunehmen, die unterwegs mit r<strong>egion</strong>alen Gaumenfreuden<br />
überrascht.<br />
15 EUR<br />
Anmeldung unter Tel. 07442/84140 oder 07442/180080.<br />
(TP: Wander-Informationszentrum, Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
15:30 Unterhaltungskonzert mit Piano und Keyboard<br />
Andreas Bindig oder Friedrich Pazeller spielen für Sie Stücke<br />
aus Evergreens.<br />
(TP: Hotel Café Ödenhof Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
19.00 Grillen & Chillen @ Sankenbach Lodge<br />
Jeden Freitag ab 19 Uhr. Es gibt Leckeres vom Grill und Musik.<br />
Um Anmeldung wird gebeten unter Tel. 07442 /6042999<br />
(TP: Sankenbach Lodge, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />
20:00 Kurkonzert mit dem Akkordeon-Orchester<br />
Mitteltal-Obertal<br />
Eintritt frei<br />
(TP: Kurpark Mitteltal, bei Regen/Kälte: Weißenbachhalle,<br />
<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />
20:30 Sommertheater: ‚Jedermann‘ nach Hugo von Hofmannsthal<br />
Freilichtaufführungen der Neuen Studiobühne e.V.<br />
Jedermann hat ein Problem: Nur eine Stunde bleibt ihm,<br />
um eine Begleitung für seinen Gang ins Jenseits zu finden.<br />
Aber seine Freundin, sein bester Freund, seine Vettern - alle<br />
wenden sich ab, niemand will ihn in den Tod begleiten. Die<br />
Besucherzahl pro Vorstellung ist begrenzt. Die Erfahrung der<br />
letzten Jahre hat gezeigt, dass es ratsam ist, den Vorverkauf<br />
zu nutzen!<br />
Tickets 16 EUR / ermäßigt 10 EUR. Die Ermäßigung gilt für<br />
Schüler, Studenten und behinderte Menschen. <strong>Baiersbronn</strong><br />
Touristik am Rosenplatz und in der Tourist Information Klosterreichenbach,<br />
Tel. 07442/8414-0, www.baiersbronn.de,<br />
info@baiersbronn.de und über das Internet www.neue-studiobuehne.de<br />
(TP: Klosterinnenhof Klosterreichenbach/bei schlechter Witterung:<br />
Ev. <strong>Gemeinde</strong>haus, <strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach)