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ner egion. - Gemeinde Baiersbronn

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der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong> mit den Ortsteilen<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Dorf, der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong> Mitteltal, Obertal, mit den Tonbach, Ortsteilen<br />

Friedrichstal, <strong>Baiersbronn</strong>-Dorf, Schönmünz, Mitteltal, Klosterreichenbach,<br />

Obertal, Tonbach,<br />

Röt, Friedrichstal, Huzenbach Schönmünz, und Schwarzenberg Klosterreichenbach,<br />

Röt, Huzenbach und Schwarzenberg<br />

Herausgeber <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong>. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich<br />

Herausgeber der Sitzungsberichte <strong>Gemeinde</strong> der <strong>Baiersbronn</strong>. <strong>Gemeinde</strong>organe Verantwortlich und anderen für den Veröffentlichungen amtlichen Inhalt einschließlich<br />

der Sitzungsberichte <strong>Baiersbronn</strong> der <strong>Gemeinde</strong>organe ist Amtsverweser und Michael anderen Ruf Veröffentlichungen oder sein Vertreter, der für den<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

übrigen <strong>Gemeinde</strong>verwaltung Inhalt Horst Peters <strong>Baiersbronn</strong> im Verlag ist Peters. Bürgermeister Michael Ruf oder sein Vertreter, für<br />

Druck den übrigen und Verlag Inhalt Horst Peters, im Lindenstraße Verlag Peters. 20, Postfach 749, 72237 Freudenstadt,<br />

Telefon Druck und 0 74 Verlag 41 / 83 Horst 339, Peters, Telefax Lindenstraße 84 267, e-Mail: 20, murgtalbote@peters-druck.de<br />

Postfach 749, 72237 Freudenstadt,<br />

Bezugspreis Telefon 0 744,50 41 / EUR 83 339, vierteljährlich Telefax 84 einschließlich 267, e-Mail: murgtalbote@peters-druck.de<br />

Zustellgebühr durch Austräger<br />

Bezugspreis 4,50 EUR vierteljährlich einschließlich Zustellgebühr durch Austräger<br />

Jahrgang 2011 Freitag, 16. Dezember 2011 Nummer 1711<br />

Jahrgang 2013 Freitag, den 21. Juni 2013 Nummer 1783<br />

Aktuelles vom Rathaus<br />

Die Tiefbauarbeiten am Fundament der barrierefreien Aussichtsplattform<br />

am Ellbachseeblick auf dem Kniebis sind beendet. Mit den<br />

Zimmererarbeiten des 30 Meter langen Steges wird Anfang Juli begonnen.<br />

Sowohl die seitliche Brüstung und der Bodenbelag als auch<br />

die Tragkonstruktion sind aus heimischem Douglasienholz gefertigt.<br />

Am vorderen Teil der 10 m hohen Aussichtsplattform ermöglicht ein<br />

Stahlnetz die freie Aussicht auch für Kinder und Rollstuhlfahrer auf<br />

den Ellbachsee und seine Umgebung.<br />

Bis Ende Juli müssen die Arbeiten abgeschlossen sein, da die Einweihung<br />

der auf Gemarkung <strong>Baiersbronn</strong> stehenden Aussichtsplattform<br />

für Anfang August terminiert ist. Dieses Projekt mit rd. 110.000<br />

EURO Baukosten wird maßgeblich durch die LEADER-Aktionsgruppe<br />

Nordschwarzwald unterstützt. Die Restkosten teilen sich die Große<br />

Kreisstadt Freudenstadt und die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong>.<br />

Aktuelles<br />

vom Rathaus<br />

Foto: Bauamt <strong>Baiersbronn</strong><br />

Einladung zur <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />

am Dienstag, dem 20. Dezember 2011 – 18.00 Uhr –<br />

Amts-<br />

Amtsund<br />

und<br />

Nachrichtenblatt<br />

Nachrichtenblatt<br />

im Rosensaal des Dienstleistungszentrums<br />

<strong>Baiersbronn</strong><br />

Tagesordnung Wegen Betriebsausflug der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Baiersbronn</strong> sind sämtliche Dienststellen am<br />

A Öffentliche Sitzung<br />

Mittwoch, den 26. Juni 2013<br />

1. Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 22.11.2011 und Auflegung der<br />

Niederschrift über die ab Verhandlung 11.00 Uhr des <strong>Gemeinde</strong>rates vom<br />

22.11.2011<br />

g e s c h l o s s e n !<br />

2. Prüfung des Jahresabschlusses 2010 der <strong>Gemeinde</strong>werke<br />

<strong>Baiersbronn</strong><br />

Die <strong>Baiersbronn</strong> Touristik am Rosenplatz<br />

3. Jahresabschluss 2010 der <strong>Gemeinde</strong>werke<br />

und das Wanderinformationszentrum<br />

4. Neufassung der Verwaltungsanweisung für die Versorgung des<br />

sind zu den üblichen Zeiten geöffnet.<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiets mit Strom, Erdgas und Wasser durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Baiersbronn</strong><br />

5. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der<br />

<strong>Baiersbronn</strong> Touristik für das Jahr 2010<br />

6. Haushaltsplan 2012 und mittelfristige Finanzplanung bis 2015<br />

der <strong>Gemeinde</strong>, Wirtschaftspläne 2012 der Eigenbetriebe<br />

<strong>Baiersbronn</strong> Touristik und <strong>Gemeinde</strong>werke<br />

hier: Einbringung der Planentwürfe<br />

Die Baden-Württembergische Landesregierung<br />

hat am 18. Juni 2013 den Entwurf eines<br />

Nationalparkgesetzes 7. Bekanntgaben veröffentlicht. Nachfolgende<br />

Informationen wollen wir den Bürgerinnen<br />

- mit 7 Tagesordnungspunkten und Bürgern von - <strong>Baiersbronn</strong> gerne<br />

B Nichtöffentliche Sitzung<br />

zur Verfügung stellen. Weitergehende Dokumente<br />

(Begründungstext, Karten) finden Sie<br />

unter www.gemeinde-baiersbronn.de .<br />

Verkauf von Restmüllsäcken<br />

Unter http://beteiligungsportal.baden-wuert-<br />

Nach der Abfallsatzung des Landkreises Freudenstadt dürfen Müllsäcke<br />

nur zusätzlich zu einem Abfallbehälter wird verwendet es ab werden. Montemberg.de/de/mitmachentag,<br />

Diese 24. Müllsäcke Juni sind 2013 in der die <strong>Gemeinde</strong> Möglichkeit <strong>Baiersbronn</strong> geben, bei folgenden sich<br />

Geschäften zum Preis von 5,60 € je Stück erhältlich:<br />

am laufenden Gesetzgebungsprozess mit<br />

<strong>Baiersbronn</strong><br />

Anregungen zu beteiligen. Wer diese Möglichkeit<br />

Bücher-Burkard, im Internet Freudenstädter nicht Straße wahrnehmen 12 kann,<br />

Bäckerei Rundblick, Oberdorfstraße 37<br />

kann <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal seine konstruktiven Ideen/Einwände/<br />

Züfle Matthias, Bäckerei, Ruhesteinstraße 304<br />

Vorschläge schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong><br />

abgeben. Wir werden dies dann<br />

_______________________________________________________________________________________________________<br />

_______________________________________________________________________________________________________<br />

1 nach Stuttgart weiterleiten.<br />

1


2<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

Gesetz des Landes Baden-Württemberg<br />

zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und<br />

zur Änderung weiterer Vorschriften<br />

Vorblatt<br />

A. Zielsetzung<br />

Das Land Baden-Württemberg leistet mit der Errichtung des Nationalparks<br />

Schwarzwald einen wichtigen Beitrag zu der von der Bundesregierung<br />

im Jahr 2007 verabschiedeten „Nationalen Strategie<br />

zur Biologischen Vielfalt“. Der Nationalpark wird wesentlich dazu beitragen,<br />

dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen<br />

aus dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt erfüllen kann.<br />

Ein Nationalpark im Schwarzwald lässt einen hohen naturschutzfachlichen<br />

Mehrwert erwarten. Durch die Herausnahme eines großflächigen,<br />

weitgehend unzerschnittenen Waldgebiets aus der bisherigen<br />

Nutzung wird der Prozessschutzgedanke als wesentlichste<br />

Zielsetzung des Nationalparks in Übereinstimmung mit Bundesrecht<br />

sowie nationalen und internationalen Richtlinien umgesetzt.<br />

Ziel ist es, in einem Teil des Nationalparks, der in<strong>ner</strong>halb von 30<br />

Jahren nach sei<strong>ner</strong> Ausweisung sukzessive auf 75 Prozent der Gesamtfläche<br />

des Schutzgebiets ausgedehnt werden soll, die „Natur<br />

Natur sein zu lassen“. So soll eine weitgehend natürliche und von<br />

menschlichen Einflüssen unberührte Weiterentwicklung der Wälder<br />

des Großschutzgebiets auf diesen Flächen ermöglicht werden. Im<br />

Rahmen dieses Prozesses werden neue Lebensräume für viele Tierund<br />

Pflanzenarten, darunter zahlreiche besonders gefährdete, sog.<br />

„Rote-Liste-Arten“, entstehen, deren Populationen ohne die Ausweisung<br />

des Nationalparks als großflächiges, strukturreiches Schutzgebiet<br />

erheblich gefährdet wären. Der Nationalpark wird außerdem zur<br />

Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen zum Natur- und Artenschutz<br />

beitragen, weil er großflächige FFH- und Vogelschutzgebiete<br />

nach europäischem Naturschutzrecht erfasst. Wichtige Aufgaben<br />

nimmt der Nationalpark überdies im Bereich der Umweltbildung und<br />

der Wissenschaften wahr.<br />

Das von der Landesregierung in Auftrag gegebene unabhängige<br />

Gutachten kommt zu dem Schluss, dass von dem Nationalpark über<br />

den naturschutzfachlichen Mehrwert hinaus deutliche Impulse für die<br />

angeschlagene Tourismusbranche der R<strong>egion</strong> Nordschwarzwald zu<br />

erwarten sind. Der Nationalpark wird als Premiummarke die wachsenden<br />

Bedürfnisse nach Naturerleben und naturnaher Erholung<br />

erfüllen. Es werden zum Beispiel Mehreinnahmen für die Tourismusbranche<br />

und die mit ihr zusammenhängenden Wirtschaftszweige in<br />

Höhe von 18,3 Mio. Euro durch zusätzliche Tages- und Übernachtungsgäste<br />

prognostiziert, die nur auf den Nationalpark zurückzuführen<br />

sind. Das entspricht einem Einkommensäquivalent von 428<br />

Vollzeitarbeitsplätzen. Die Ausweisung des Schutzgebiets wird sich<br />

darüber hinaus positiv auf die gesamte Wirtschaft der R<strong>egion</strong> auswirken,<br />

weil sie mit dem Nationalpark ein Alleinstellungsmerkmal im<br />

Land erhält. Die Außenwirkungen des Landes Baden-Württemberg<br />

werden auf nationaler und internationaler Ebene weiter verbessert.<br />

B. Wesentlicher Inhalt<br />

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks<br />

Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften ist das Nationalparkgesetz<br />

(Artikel 1), in dem die rechtlichen Grundlagen für den<br />

Nationalpark Schwarzwald gelegt werden. Aufgrund der Bedeutung<br />

der erstmaligen Ausweisung eines Nationalparks in Baden-Württemberg<br />

ist dem Gesetz eine Präambel vorangestellt, die die Bewahrung<br />

der einzigartigen Naturlandschaft des nördlichen Schwarzwalds als<br />

Ge<strong>ner</strong>ationenaufgabe und zugleich als Antrieb für die Ausweisung<br />

des Nationalparks Schwarzwald definiert.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens sowie naturschutzfachlicher<br />

Einschätzungen des Ministeriums für Ländlichen Raum und<br />

Verbraucherschutz wurde für den Nationalpark Schwarzwald eine<br />

aus den zwei Teilbereichen Ruhestein im Süden und Hoher Ochsenkopf/Plättig<br />

in der Mitte bestehende Gebietskulisse ausgewählt.<br />

Diese bietet die für den Nationalpark erforderliche Großflächigkeit<br />

bei gleichzeitiger Unzerschnittenheit der Gesamtfläche ebenso wie<br />

eine große Vielfalt an Lebensraumtypen, die die angestrebte positive<br />

Entwicklung der Biodiversität im Schutzgebiet begünstigt. Für das<br />

ausgewählte Gebiet sprechen überdies auch tourismuspolitische<br />

Argumente, da die vorhandenen Karseen, Gipfel-Hochmooren und<br />

Grinden ebenso wie das Naturschutzentrum Ruhestein mit dem Naturcamp<br />

von höchster touristischer Attraktivität sind.<br />

Der Nationalpark wird in Kern-, Entwicklungs- und Managementzonen<br />

mit unterschiedlichen Zielsetzungen gegliedert. In diesem<br />

Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die Kernzonen, in denen<br />

der Wald im Sinne des Prozessschutzes weitestgehend vor<br />

menschlichen Einflüssen geschützt werden soll, keine Sperrgebiete<br />

sind, sondern auf ausgewiesenen Wegen und Flächen betreten<br />

werden dürfen. In Baden-Württemberg wird so die einmalige Möglichkeit<br />

eröffnet, der ungestörten Natur „bei der Arbeit zuzusehen“<br />

und Entwicklungsphasen von Wäldern zu erleben, die in Wirtschaftswäldern<br />

nicht mehr vorkommen. Die Gliederung des Nationalparks<br />

in die unterschiedlichen Zonen erfolgt auf der Grundlage des Nationalparkplans,<br />

der mit der Konzeption zur Besucherlenkung und<br />

dem Verkehrskonzept des Nationalparks auch die wesentlichen<br />

Grundentscheidungen für dessen Ausgestaltung, Betrieb und Entwicklung<br />

enthält. Der Nationalparkplan wird vom Nationalparkrat<br />

beschlossen, einem Gremium, das es in dieser Form in keinem anderen<br />

deutschen Nationalpark gibt. In paritätischer Besetzung treffen<br />

im Nationalparkrat die Kommunen und Kreise, die Anteil an dem<br />

Schutzgebiet haben, sowie der Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord<br />

ei<strong>ner</strong>seits und das Land Baden-Württemberg als Träger des Nationalparks<br />

andererseits die für das Großschutzgebiet grundlegenden<br />

Entscheidungen. Unterstützt werden sie dabei von ei<strong>ner</strong> eigenständigen<br />

Nationalparkverwaltung, die als höhere Sonderbehörde für<br />

das Gebiet des Nationalparks Aufgaben der unteren und höheren<br />

Naturschutz-, und Forstbehörde und der unteren und oberen Jagdbehörde<br />

wahrnimmt. Die Nationalparkverwaltung betreibt die Einrichtungen<br />

des Nationalparks und macht Angebote im Bereich der<br />

Bildung in Kooperation mit der R<strong>egion</strong>. Sie steht als kompetenter<br />

Ansprechpart<strong>ner</strong> in allen Fragen des Schutzgebiets zur Verfügung.<br />

Abgerundet wird die Gremienstruktur des Nationalparks durch den<br />

Nationalparkbeirat, in dem Vertreter aus Naturschutz, Forst, Wirtschaft,<br />

Kirchen und weiterer gesellschaftlicher Gruppen sowie der<br />

Wissenschaft ihre Kompetenzen aktiv in die Entscheidungsprozesse<br />

im Nationalpark einbringen können.<br />

C. Alternativen<br />

Wegen § 27 des Naturschutzgesetzes, der für die Errichtung von Nationalparken<br />

die Gesetzesform vorschreibt, stehen andere Rechtsformen<br />

nicht zur Verfügung.<br />

D. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung<br />

und Nachhaltig-keitsprüfung<br />

Das Gesetz leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Natur<br />

auf dem Gebiet des Nationalparks. Positive Auswirkungen sind insbesondere<br />

im Hinblick auf die Artenvielfalt und die Entstehung neuer<br />

Lebensräume für hochgradig gefährdete Arten zu erwarten.<br />

Neue Impulse wird der Nationalpark für den Tourismus in sei<strong>ner</strong> R<strong>egion</strong><br />

bringen, wo ein Aufwärtstrend bei den Besucherzahlen infolge<br />

der Ausweisung des Schutzgebiets realistisch erscheint. Dies wird<br />

sich positiv auf die Gesamtwirtschaft des nördlichen Schwarzwalds<br />

auswirken. Einbußen durch den teilweisen Verzicht auf die Holznutzung<br />

in den Kernzonen des Schutzgebiets wird ForstBW kompensieren,<br />

so dass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die<br />

private Holzwirtschaft zu erwarten sind.<br />

Der Nationalpark wird in Bezug auf die Ausweisung von Winde<strong>ner</strong>gieanlagen<br />

für die Nutzung erneuerbarer E<strong>ner</strong>gien allenfalls<br />

geringfügige Auswirkungen haben. Ein erheblicher Teil der Fläche<br />

des Nationalparks ist bereits jetzt als naturschutzrechtliches Schutzgebiet<br />

ausgewiesen. Daneben existieren in erheblichem Umfang<br />

naturschutzrechtliche Restriktionsflächen. Daher ist die Auswahl<br />

potentieller Standorte unabhängig von der Ausweisung des Nationalparks<br />

durch die Regelungen des Winde<strong>ner</strong>gieerlasses, der die<br />

Errichtung entsprechender Anlagen in Naturschutzgebieten ebensowenig<br />

ermöglicht wie auch in Nationalparken, stark eingeschränkt.<br />

Zugleich weisen die Flächen im Nationalpark zumeist nicht die für<br />

den wirtschaftlichen Betrieb von Winde<strong>ner</strong>gieanlagen erforderliche<br />

Windhöffigkeit aus. Teilflächen, auf denen die notwendige Windhöffigkeit<br />

vorhanden wäre und die gleichzeitig weder naturschutzrechtlichen<br />

Ausschlusskriterien, noch Restriktionen unterliegen, sind nicht<br />

vorhanden. Von dem Nationalpark werden daher insoweit keine nennenswerten<br />

zusätzlichen Einschränkungen ausgehen.<br />

Im Ergebnis werden die Regelungsfolgen des Gesetzes insgesamt<br />

positiv abgeschätzt. Die Regelungen sind als nachhaltig einzuordnen.


3<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

Gesetz des Landes Baden-Württemberg<br />

zur Errichtung des<br />

Nationalparks Schwarzwald<br />

und zur Änderung weiterer Vorschriften<br />

Artikel 1<br />

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Errichtung des<br />

Nationalparks Schwarzwald<br />

(Nationalparkgesetz - NLPG)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Präambel<br />

Abschnitt 1 Gebiet und Zweck<br />

§ 1 Erklärung zum Nationalpark<br />

§ 2 Gebiet des Nationalparks<br />

§ 3 Schutzzweck<br />

§ 4 Bildung und Information<br />

§ 5 Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung<br />

Abschnitt 2 Planung und Entwicklung<br />

§ 6 Nationalparkplan<br />

§ 7 Gebietsgliederung<br />

Abschnitt 3 Betretungs- und Erholungsrecht,<br />

Schutz und Pflege<br />

§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht<br />

§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften<br />

§ 10 Zulässige Handlungen<br />

§ 11 Befreiungen<br />

§ 12 Waldpflegerische Maßnahmen und Wildtiermanagement<br />

Abschnitt 4 Organisation<br />

§ 13 Nationalparkverwaltung<br />

§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle<br />

§ 15 Nationalparkbeirat<br />

§ 16 Naturschutzdienst im Nationalpark<br />

Abschnitt 5 Bußgeldbestimmung<br />

§ 17 Ordnungswidrigkeiten<br />

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersichtskarte des Nationalparkgebiets<br />

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) Detailkarten des Nationalparkgebiets<br />

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Auflistung FFH-Lebensraumtypen und<br />

-arten<br />

Artikel 1<br />

Gesetz des Landes Baden-Württemberg<br />

zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald<br />

(Nationalparkgesetz - NLPG)<br />

Präambel<br />

Im Bewusstsein der Verantwortung für den besonderen Schutz der<br />

für den nördlichen Schwarzwald charakteristischen von Bergmischwäldern<br />

geprägten hochwertigen Naturlandschaft im Interesse der<br />

Erhaltung der Schöpfung für die heutige und kommende Ge<strong>ner</strong>ationen<br />

errichtet das Land Baden-Württemberg mit diesem Gesetz<br />

einen Nationalpark, der die Kriterien für einen Nationalpark der Kategorie<br />

II der International Union for Conservation of Nature and Natural<br />

Resources (IUCN) und der Organisation Europarc in spätestens<br />

30 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfüllen soll.<br />

Die Ausweisung als Nationalpark gewährleistet eine im Sinne des<br />

Prozessschutzes vom Menschen weitgehend unbeeinflusste natürliche<br />

Entwicklung in Teilen des Gebiets, die über einen Zeitraum<br />

von 30 Jahren sukzessive auf 75 Prozent der Gesamtfläche des<br />

Nationalparks ausgedehnt werden sollen. Zugleich ermöglicht der<br />

Nationalpark der Bevölkerung ein unverfälschtes und unmittelbares<br />

Naturerleben in Einklang mit den Zielsetzungen des Naturschutzes<br />

im Gebiet.<br />

Der Nationalpark berücksichtigt in vertrauensvoller Zusammenarbeit<br />

mit dem Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord die Interessen der<br />

ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer<br />

Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der r<strong>egion</strong>alen<br />

Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus.<br />

Er setzt in diesen Bereichen neue Impulse für die R<strong>egion</strong>, die an<br />

allen maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem<br />

Nationalpark gleichberechtigt mitwirkt.<br />

Der Nationalpark sieht sich der Bildung und Forschung im Interesse<br />

der Förderung des Umweltbewusstseins besonders verpflichtet.<br />

Abschnitt 1<br />

Gebiet und Zweck<br />

§ 1<br />

Erklärung zum Nationalpark<br />

(1) Die in den Landkreisen Freudenstadt, Ortenaukreis, und Rastatt<br />

sowie im Stadtkreis Baden-Baden gelegenen Waldgebiete werden<br />

in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen gemäß § 27 des Naturschutzgesetzes<br />

für Baden-Württemberg und § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine<br />

Größe von rund 10 170 ha. Das Gebiet des Nationalparks umfasst<br />

die Gemarkungen oder Teile der Gemarkungen folgender Städte und<br />

<strong>Gemeinde</strong>n (Nationalparkgemeinden):<br />

1. im Landkreis Freudenstadt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong>,<br />

2. im Ortenaukreis<br />

a) die Stadt Oppenau,<br />

b) die <strong>Gemeinde</strong> Ottenhöfen und<br />

c) die <strong>Gemeinde</strong> Seebach<br />

3. im Landkreis Rastatt<br />

a) die Stadt Bühl und<br />

b) die <strong>Gemeinde</strong> Forbach<br />

4. den Stadtkreis Baden-Baden<br />

(2) Der Nationalpark trägt den Namen „Nationalpark Schwarzwald“.<br />

(3) Die in den Übersichtskarten nach § 2 Absatz 1 blau schraffierten<br />

Flächen des Nationalparks sind gemäß § 32 Absatz 2 und 3 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

im Sinne der FFH-Richtlinie.<br />

(4) Die Vorschriften der Verordnung zur Festlegung von Europäischen<br />

Vogelschutzgebieten in ihrer jeweiligen Fassung bleiben unberührt.<br />

§ 2<br />

Gebiet des Nationalparks<br />

(1) Der Nationalpark ist in ei<strong>ner</strong> Übersichtskarte im Maßstab 1:50<br />

000, die als Anlage 1 Bestandteil dieses Gesetzes ist, mit ei<strong>ner</strong><br />

durchgezogenen roten Linie umgrenzt.<br />

(2) Folgende Flächen, die in<strong>ner</strong>halb der in Absatz 1 beschriebenen<br />

Grenzen liegen, zählen nicht zum Nationalpark<br />

1. Hotelbetriebe,<br />

2. Gastronomiebetriebe mit und ohne Übernachtungsmöglichkeit,<br />

3. Skilifte,<br />

4. Sprungschanzen und<br />

5. die Privatfläche Ries auf der Gemarkung der <strong>Gemeinde</strong> Seebach<br />

Diese Bereiche sind in die in den Absätzen 1 und 3 genannten Karten<br />

eingetragen.<br />

(3) Der Nationalpark ist in Karten im Maßstab 1:10 000, die beim<br />

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium)<br />

niedergelegt sind und auf die Bezug genommen wird, mit durchgezoge<strong>ner</strong><br />

roter, rot angeschummerter Linie eingetragen. Weitere<br />

Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung, bei<br />

der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-<br />

Württemberg, bei den Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg,<br />

den Landratsämtern in Freudenstadt, Offenburg und Rastatt sowie<br />

bei der Stadtverwaltung in Baden-Baden.<br />

(4) In der Übersichtskarte nach Absatz 1 sind die FFH-Gebiete mit<br />

ei<strong>ner</strong> durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert.<br />

Die Vogelschutzgebiete sind mit ei<strong>ner</strong> durchgezogenen magenta Linie<br />

umgrenzt und magenta schraffiert nachrichtlich dargestellt.<br />

(5) Die Karten werden bei den in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Behörden<br />

archivmäßig verwahrt und sind dort während der Sprechzeiten<br />

allgemein zugänglich. Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen<br />

und Naturschutz Baden-Württemberg veröffentlicht die Karten<br />

zusätzlich im Internet.


4<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

§ 3<br />

Schutzzweck<br />

(1) Der Nationalpark bezweckt vornehmlich,<br />

1. das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die Dynamik der<br />

Lebensgemeinschaften weitgehend frei von Eingriffen durch den<br />

Menschen zu gewährleisten (Prozessschutz),<br />

2. die natürlichen und naturnahen Ökosysteme zu schützen und den<br />

artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten und<br />

zu entwickeln,<br />

3. den für den Nordschwarzwald charakteristischen Bergmischwald<br />

sowie die Moore, Grinden, Kare und andere naturschutzfachlich<br />

hochwertige Flächen zu erhalten und zu fördern,<br />

4. einen günstigen Erhaltungszustand der in Anlage 3 aufgeführten<br />

Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der wildlebenden<br />

Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH-Richtlinie in<br />

den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in den Abgrenzungen<br />

gemäß § 1 Absatz 3 zu bewahren oder wiederherzustellen und<br />

5. einen günstigen Erhaltungszustand der durch die Verordnung zur<br />

Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten geschützten Vogelarten<br />

zu bewahren und wiederherzustellen.<br />

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 und nach Maßgabe der Gebietsgliederung<br />

nach § 7 bezweckt der Nationalpark zudem,<br />

1. die durch ihre bisherige Nutzungsgeschichte geprägten Wälder<br />

unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ei<strong>ner</strong> natürlichen,<br />

vom Menschen weitgehend unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen,<br />

2. vom Wald umschlossene Lebensräume wie Felspartien und<br />

Wasserflächen sowie Quellen als feste Bestandteile der natürlichen<br />

Landschaft zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand<br />

dieser Lebensräume wiederherzustellen und vom Menschen ausgehende<br />

Störungen von ihnen weitgehend fernzuhalten,<br />

3. die vom Menschen weitgehend unbeeinflusste Dynamik der ökosystemaren<br />

Abläufe des Waldes wissenschaftlich zu beobachten<br />

und zu erforschen und<br />

4. der Bevölkerung das Gebiet zu Bildungs- und Erholungszwecken<br />

zu erschließen.<br />

(3) Außerdem dient der Nationalpark neben touristischen Zwecken<br />

der strukturellen Verbesserung in seinem Umfeld, soweit sie den in<br />

Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken nicht zuwiderläuft.<br />

§ 4<br />

Bildung und Information<br />

(1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, sachgerecht über<br />

Ziele, Aufgaben und Inhalte des Nationalparks zu informieren und<br />

dadurch einen Beitrag zur Bildung für nachhaltige Entwicklung zu<br />

leisten.<br />

(2) Der Zweck des Nationalparks, der Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen,<br />

ökologische Zusammenhänge, Naturschutzziele und<br />

die Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung in einem Waldnationalpark<br />

sollen der Allgemeinheit vermittelt werden.<br />

(3) Die Nationalparkverwaltung informiert über die Arbeiten im Nationalpark,<br />

einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und<br />

Forschungsvorhaben. Hierzu unterhält sie eigene Einrichtungen für<br />

die Informations- und Bildungsarbeit des Nationalparks.<br />

Die Nationalparkverwaltung stimmt die Bildungsangebote des Nationalparks<br />

mit denen des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord ab.<br />

Sie arbeitet im Bereich der Informations- und Bildungsarbeit eng mit<br />

Hochschulen, Schulen, Schulämtern, Volkshochschulen und sonstigen<br />

Bildungsträgern zusammen.<br />

§ 5<br />

Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung<br />

(1) Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung gemäß § 3 Absatz<br />

2 Nummer 3 haben insbesondere zum Ziel,<br />

1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen<br />

Lebensgemeinschaften zu erkunden und zu dokumentieren,<br />

2. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis<br />

zu liefern,<br />

3. Erkenntnisse über menschliche Einwirkungen auf Lebensräume<br />

und Ökosysteme sowie über ökosystemare Veränderungen für den<br />

Naturschutz zu liefern,<br />

4. Erkenntnisse über das Wirkungsgefüge zwischen dem Nationalpark<br />

und seinem Umfeld zu liefern und<br />

5. die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu<br />

unterstützen.<br />

(2) Wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und sonstige<br />

Forschungsvorhaben im Nationalpark werden von der Nationalparkverwaltung<br />

koordiniert, die eigene Forschung betreibt und mit<br />

anderen Einrichtungen, insbesondere der Forstlichen Versuchs- und<br />

Forschungsanstalt Baden-Württemberg und der Landesanstalt für<br />

Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zusammenarbeitet.<br />

Forschungsvorhaben Dritter sind der Nationalparkverwaltung<br />

rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen und mit dieser abzustimmen.<br />

Sie kann das Forschungsvorhaben untersagen, wenn eine<br />

dadurch zu erwartende Beeinträchtigung des Schutzzwecks gemäß<br />

§ 3 Absätze 1 und 2 außer Verhältnis zu dem Forschungserfolg stehen<br />

würde oder öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.<br />

Die Ergebnisse der im Nationalpark durchgeführten Forschungsvorhaben<br />

Dritter sind der Nationalparkverwaltung zu überlassen.<br />

Abschnitt 2<br />

Planung und Entwicklung<br />

§ 6<br />

Nationalparkplan<br />

(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten,<br />

der neben dem Leitbild des Nationalparks die örtlichen<br />

Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks darstellt;<br />

er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung<br />

des in § 3 bestimmten Schutzzwecks des Nationalparks notwendig<br />

sind. Der Nationalparkplan ersetzt im Nationalpark den periodischen<br />

Betriebsplan nach § 50 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes. Der Nationalparkplan<br />

ist spätestens fünf Jahre nach Errichtung des Nationalparks<br />

zu erstellen und bei Bedarf, in der Regel alle zehn Jahre,<br />

fortzuschreiben.<br />

(2) Die Nationalparkverwaltung erarbeitet den Nationalparkplan in<br />

enger Abstimmung mit dem Nationalparkrat und dem Ministerium<br />

und unter Beteiligung des Nationalparkbeirats. Sie kann weitere Vertreter<br />

der R<strong>egion</strong> hinzuziehen. Der Bürgerschaft der Nationalparkgemeinden<br />

ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und<br />

Inhalte des Nationalparkplans zu informieren und Bedenken sowie<br />

Anregungen einzubringen.<br />

(3) Die Nationalparkverwaltung veröffentlicht den Nationalparkplan<br />

im Internet. Er kann während der regulären Dienststunden von jedermann<br />

in den Räumen der Nationalparkverwaltung eingesehen<br />

werden.<br />

(4) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans<br />

jährlich die Maßnahmen im einzelnen fest, die zur Entwicklung<br />

des Nationalparks durchgeführt werden sollen und informiert<br />

den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat hierüber.<br />

§ 7<br />

Gebietsgliederung<br />

(1) Das Gebiet des Nationalparks wird in folgende Zonen gegliedert:<br />

1. Kernzonen, in denen das Wirken der natürlichen Umweltkräfte<br />

und die Dynamik der Lebensgemeinschaften weitgehend frei von<br />

Eingriffen durch den Menschen gewährleistet wird,<br />

2. Entwicklungszonen, die in<strong>ner</strong>halb von 30 Jahren nach dem Inkrafttreten<br />

des Gesetzes insbesondere durch Maßnahmen der gesteuerten<br />

Waldentwicklung in einen Zustand versetzt werden sollen,<br />

der ihre Zuweisung zu den Kernzonen ermöglicht und<br />

3. Managementzonen, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen<br />

zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen<br />

Waldentwicklung zugänglich sind. Die Managementzonen<br />

umfassen einen mindestens 500 m breiten Pufferstreifen zu dem an<br />

den Nationalpark angrenzenden Kommunal- und Privatwald, in dem<br />

die Nationalparkverwaltung die zum Schutz dieser Wälder erforderlichen<br />

und wirksamen Maßnahmen, insbesondere zur Vermeidung<br />

der Ausbreitung von Borkenkäferschäden auf die genannten Flächen<br />

trifft.<br />

(2) Der Nationalparkrat beschließt die Gebietsgliederung aufgrund<br />

eines Vorschlags der Nationalparkverwaltung, den diese in engem<br />

Zusammenwirken mit dem Nationalparkrat erarbeitet. Die Nationalparkverwaltung<br />

veröffentlicht Karten, auf denen die jeweiligen Zonen<br />

durch farbliche Hervorhebung kenntlich gemacht sind, im Internet.<br />

Die Gliederung erfolgt erstmals in<strong>ner</strong>halb eines Jahres nach Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes. Sie ist danach bei Bedarf, spätestens


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Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

jedoch im Rahmen der regelmäßigen Fortschreibung des Nationalparkplans<br />

nach § 6 fortzuschreiben.<br />

(3) Bis zum Ablauf von 30 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

sind 75 v.H. des Nationalparkgebiets in angemessenen Schritten zu<br />

Kernzonen zu entwickeln.<br />

Abschnitt 3<br />

Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege<br />

§ 8<br />

Betretungs- und Erholungsrecht<br />

(1) Das Betreten des Nationalparks zum Zweck der Erholung und<br />

Bildung ist jedermann gestattet, soweit dadurch die Schutzzwecke<br />

des Nationalparks nicht beeinträchtigt werden.<br />

In den Kernzonen ist das Betreten des Nationalparks abweichend<br />

von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.<br />

Die Schutzvorschriften des § 9 bleiben unberührt.<br />

(2) Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung ist jedermann verpflichtet,<br />

pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht<br />

insbesondere auf die wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie<br />

die Belange anderer Erholungssuchender zu nehmen.<br />

(3) Im Nationalpark sind organisierte Führungen und Wanderveranstaltungen<br />

nur zulässig, wenn sie<br />

1. unter Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung<br />

oder<br />

2. durch die für den Tourismus zuständigen Stellen der Nationalparkgemeinden<br />

und der in § 1 Absatz 1 Satz 3 genannten Landkreise mit<br />

von der Nationalparkverwaltung zertifizierten Führern<br />

durchgeführt werden. Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 2 sind<br />

der Nationalparkverwaltung vor ihrer Durchführung anzuzeigen.<br />

(4) Das Sammeln von Pilzen, Früchten und Brennholz ist im Nationalpark<br />

dort gestattet, wo dies durch den Nationalparkplan ausdrücklich<br />

zugelassen ist. § 9 Absatz 2 Nummer 6 und 12 ist insoweit<br />

nicht anzuwenden.<br />

(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten<br />

von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit,<br />

aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung<br />

landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und<br />

zur Regelung des Erholungsverkehrs, beschränken oder untersagen.<br />

(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern<br />

und an öffentlichen Straßen bleiben unberührt, soweit dieses<br />

Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Regelungen nicht<br />

entgegenstehen. Das Einvernehmen des Ministeriums für Verkehr<br />

und Infrastruktur ist bei öffentlichen Straßen betreffenden Regelungen<br />

erforderlich.<br />

§ 9<br />

Allgemeine Schutzvorschriften<br />

(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die<br />

1. zu ei<strong>ner</strong> Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks,<br />

sei<strong>ner</strong> Landschaft oder von deren Bestandteilen oder<br />

2. zu ei<strong>ner</strong> nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer<br />

1 genannten Güter<br />

führen können.<br />

(2) Insbesondere ist es nicht gestattet, im Nationalpark<br />

1. bauliche Anlagen und Werbeanlagen im Sinne der Landesbauordnung<br />

sowie Lichtwerbung zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,<br />

auch wenn die Maßnahmen kei<strong>ner</strong> Genehmigung nach baurechtlichen<br />

Vorschriften bedürfen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />

erteilt worden sind,<br />

2. Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen oder die Bodengestalt<br />

in sonstiger Weise zu verändern,<br />

3. die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen<br />

sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den<br />

Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den<br />

wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,<br />

4. außerhalb der von der Nationalparkverwaltung hierfür freigegebenen<br />

Bereiche zu angeln oder zu fischen,<br />

5. die Lebensräume von Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere<br />

und Pflanzen (Biotope) zu beeinträchtigen oder zu verändern,<br />

6. Pflanzen oder Pflanzenteile zu beschädigen oder zu entfernen,<br />

7. Tiere auszusetzen oder Pflanzen einzubringen,<br />

8. wildlebende Tiere zu füttern,<br />

9. im Nationalpark und in einem Abstand von 1 500 Meter um den<br />

Nationalpark gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen<br />

oder diese land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zu nutzen,<br />

10. Wege und Straßen sowie Skiabfahrten neu anzulegen oder zu<br />

erweitern,<br />

11. die Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller<br />

Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen,<br />

12. in<strong>ner</strong>halb der Kernzonen die ausgewiesenen Wege und Flächen<br />

zu verlassen,<br />

13. außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu nächtigen,<br />

zu zelten oder Feuer zu machen,<br />

14. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen<br />

und Wege sowie beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen<br />

aller Art im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes<br />

oder mit sonstigen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen<br />

oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,<br />

15. abweichend von § 51 Absatz 3 Satz 1 und § 52 des Naturschutzgesetzes<br />

außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder<br />

hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege mit Fahrrädern<br />

zu fahren, zu reiten oder mit Pferde- oder Hundegespannen<br />

zu fahren,<br />

16. Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung<br />

der Nationalparkverwaltung anzubringen,<br />

17. zu lärmen, Wasserfahrzeuge oder Modellschiffe einzusetzen<br />

oder Luftfahrzeuge starten oder landen zu lassen,<br />

18. das Gelände, einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,<br />

19. Hunde frei laufen zu lassen und<br />

20. ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung gewerbliche Tätigkeiten<br />

auszuüben.<br />

§ 10<br />

Zulässige Handlungen<br />

(1) Ausgenommen von den Schutzbestimmungen nach § 9 sind:<br />

1. unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und<br />

zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für<br />

erhebliche Sachwerte sowie im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung<br />

die dazu unabdingbar notwendigen Übungen.<br />

2. Maßnahmen<br />

a) der Nationalparkverwaltung oder der von ihr beauftragten Personen<br />

oder<br />

b) mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,<br />

die ausschließlich dem Zweck der §§ 3 bis 5 und 12 dienen,<br />

3. das Befahren gesperrter Straßen und Wege mit Krankenfahrstühlen,<br />

4. der Rückbau vorhande<strong>ner</strong> baulicher Anlagen,<br />

5. die Bewirtschaftung und Nutzung bestehender Hütten in bisherigem<br />

Umfang, soweit die Belastung insbesondere durch Abwasser<br />

oder sonstige Emissionen den Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt,<br />

6. Maßnahmen der Polizei, der Zollbehörden, der Feuerwehr, der<br />

Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer<br />

Aufgaben und Befugnisse,<br />

7. Einsatz von Jagdhunden bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung<br />

im Vollzug des § 12 und<br />

8. Maßnahmen zur Abwehr von durch Hochwasser bedingten Gefahren,<br />

zur Erreichung der durch das Wasserhaushaltsgesetz in<br />

§§ 27 bis 31 für Gewässer vorgesehenen Bewirtschaftungsziele<br />

sowie zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer und von<br />

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem Gebiet<br />

des Nationalparks vorhandenen Infrastruktureinrichtungen, die der<br />

Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekommunikationsdienstleistungen<br />

sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung, insbesondere<br />

der Abwasserbeseitigung dienen; hierbei sind die Schutzzwecke<br />

des Nationalparks angemessen zu berücksichtigen.<br />

9. Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Erhaltung,<br />

sowie zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Verkehrssicherheit<br />

an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden<br />

öffentlichen Straßen einschließlich deren Nebenanlagen, öffent-


6<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

lichen Radwegen und sonstigen öffentlichen Wegen; hierbei sind die<br />

Schutzzwecke des Nationalparks angemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes<br />

aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen<br />

Maßnahmen und Nutzungen, insbesondere die Gewässernutzung,<br />

unberührt.<br />

§ 11<br />

Befreiungen<br />

(1) Für Befreiungen von Verboten und Geboten dieses Gesetzes gilt<br />

§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Nationalparkverwaltung.<br />

§ 12<br />

Waldpflegerische Maßnahmen und Wildtiermanagement<br />

(1) Die Waldentwicklungs- und Waldpflegemaßnahmen richten sich<br />

ausschließlich nach dem Schutzzweck des Nationalparks. Soweit<br />

erforderlich, ist auf geeigneten Standorten außerhalb der Kernzone<br />

die Entwicklung naturfer<strong>ner</strong> Wälder zu naturnahen Wäldern durch<br />

geeignete Waldbaumaßnahmen, auch durch Pflanzmaßnahmen, zu<br />

unterstützen. Einzelmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden<br />

im Nationalparkplan festgelegt.<br />

(2) Die Nationalparkverwaltung reguliert den Bestand jagdbarer<br />

Wildtiere unter Beachtung des Schutzzwecks des Nationalparks und<br />

der Vorgaben des Nationalparkplans. Hierbei berücksichtigt sie die<br />

aktuellen Ergebnisse wildbiologischer Untersuchungen. In den Kernzonen<br />

sind Wildruhezonen vorzusehen.<br />

Abschnitt 4<br />

Organisation<br />

§ 13<br />

Nationalparkverwaltung<br />

(1) Die Nationalparkverwaltung ist als höhere Sonderbehörde dem<br />

für Naturschutz zuständigen Ministerium für Ländlichen Raum und<br />

Verbraucherschutz zugeordnet. Sie vollzieht dieses Gesetz und<br />

nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks die Aufgaben und Befugnisse<br />

1. der unteren und höheren Naturschutzbehörde,<br />

2. der unteren und höheren Forstbehörde und<br />

3. der unteren und oberen Jagdbehörde<br />

wahr. Die Vorschriften des § 39 des Landesjagdgesetzes über<br />

staatseigene Jagden bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die<br />

von der Nationalparkverwaltung aufzustellenden Abschusspläne abweichend<br />

von § 39 Absatz 1 Satz 2 des Landesjagdgesetzes von der<br />

obersten Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt werden.<br />

(2) Die Nationalparkverwaltung hat im Rahmen des Schutzzwecks<br />

des Nationalparks und unter Berücksichtigung der Vorgaben des<br />

Nationalparkplans insbesondere<br />

1. den Nationalpark sowie seine Einrichtungen nach Maßgabe dieses<br />

Gesetzes zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten.<br />

2. den Nationalparkplan nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 zu erarbeiten,<br />

3. alle Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zum Schutz<br />

und zur Pflege der Pflanzen- und Tierwelt durchzuführen und zu fördern,<br />

4. Maßnahmen nach § 12 durchzuführen,<br />

5. Bildungsaufgaben des Nationalparks (§ 4) einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit<br />

wahrzunehmen,<br />

6. wissenschaftlich zu forschen sowie an wissenschaftlichen Forschungsvorhaben<br />

Dritter nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 mitzuwirken,<br />

7. den Besucher- und Erholungsverkehr unter Berücksichtigung der<br />

Belange von Menschen mit Behinderungen zu regeln und<br />

8. in Kooperation mit der Raumschaft und den Tourismusvereinigungen<br />

die Tourismuskonzeptionen der Raumschaft mit den Belangen<br />

des Nationalparks abzustimmen.<br />

(3) Die Nationalparkverwaltung informiert den Nationalparkrat und<br />

den Nationalparkbeirat regelmäßig über ihre Tätigkeit, insbesondere<br />

im Zusammenhang mit für den Nationalpark bedeutsamen Vorhaben<br />

nach Absatz 2.<br />

(4) Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem<br />

Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz<br />

keine abweichenden Regelungen trifft. Unabhängig davon ist die<br />

Nationalparkverwaltung zu allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen,<br />

die die Belange des Nationalparks betreffen können, anzuhören,<br />

soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben<br />

ist. Die Nationalparkverwaltung unterstützt ihrerseits die<br />

zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.<br />

(5) Die Nationalparkverwaltung ist im Rahmen der gesetzlichen<br />

Bestimmungen als Träger öffentlicher Belange bei Planungen und<br />

Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark auswirken können, zu<br />

beteiligen.<br />

(6) Außerhalb des Nationalparks bleibt die Zuständigkeit des Naturparks<br />

Schwarzwald Mitte/Nord e.V. unberührt. Die Planungen<br />

und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung und des Naturparks<br />

Schwarzwald Mitte/Nord e.V. sind, soweit sie den jeweils anderen<br />

Aufgabenbereich berühren, gegenseitig abzustimmen.<br />

§ 14<br />

Nationalparkrat und Schlichtungsstelle<br />

(1) Es wird ein Nationalparkrat gebildet, in dem die <strong>Gemeinde</strong>n,<br />

Stadt- und Landkreise, die flächenmäßigen Anteil am Nationalpark<br />

haben (Raumschaft), sowie das Land Baden-Württemberg mit gleicher<br />

Stimmenzahl vertreten sind.<br />

(2) Die Raumschaft wird im Nationalparkrat vertreten durch<br />

1. je eine oder einen von den in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3<br />

aufgeführten Nationalparkgemeinden benannte Vertreterin oder Vertreter,<br />

2. je eine oder einen von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten<br />

Stadt- und Landkreisen benannte Vertreterin oder Vertreter und<br />

3. eine oder einen vom Vorstand des Naturparks Schwarzwald Mitte/<br />

Nord benannte Vertreterin oder Vertreter, die oder der dem Vorstand<br />

des Naturparks angehören muss.<br />

Für jedes Mitglied wird durch die jeweilige Körperschaft eine Stellvertreterin<br />

oder ein Stellvertreter benannt.<br />

(3) Im Nationalparkrat wird das Land vertreten durch Bedienstete<br />

des Ministeriums und der Nationalparkverwaltung. Die Zahl der Vertretungen<br />

des Landes entspricht derjenigen der Raumschaft nach<br />

Absatz 2.<br />

(4) Die Vertretungen nach den Absätzen 2 und 3 können sich jeweils<br />

untereinander mit der Wahrnehmung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.<br />

Dies ist dem oder der Vorsitzenden des Nationalparkrats mindestens<br />

eine Woche vor jeder Sitzung schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) An den Sitzungen des Nationalparkrats nehmen darüber hinaus<br />

vier Vertreterinnen oder Vertreter des Nationalparkbeirats mit beratender<br />

Funktion ohne Stimmrecht teil.<br />

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Nationalparkrats beträgt fünf Jahre.<br />

Die erneute Benennung ist zulässig.<br />

(7) Den Vorsitz führt eine oder ein von den Vertretungen der Raumschaft<br />

nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 aus ihrer Mitte gewählte Person.<br />

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Die<br />

Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist<br />

zulässig. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird durch<br />

ein Mitglied der Nationalparkverwaltung wahrgenommen.<br />

(8) Der Nationalparkrat entscheidet in allen Angelegenheiten des<br />

Nationalparks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere<br />

1. den Beschluss über den Nationalparkplan gemäß § 6 und seine<br />

Fortschreibungen,<br />

2. die Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs,<br />

3. die Erarbeitung eines Verkehrskonzepts für den Nationalpark und<br />

4. Maßnahmen bei großflächigen Schadereignissen<br />

Die Zuständigkeit des Nationalparkrats erstreckt sich nicht auf die<br />

Aufgaben der Nationalparkverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 Satz<br />

2 sowie auf Gegenstände, die der Personalhoheit des Landes oder<br />

dem Haushaltsrecht des Landtags unterfallen.<br />

(9) Der oder die Vorsitzende beruft den Nationalparkrat schriftlich<br />

oder elektronisch mit angemesse<strong>ner</strong> Frist ein und teilt rechtzeitig<br />

die Verhandlungsgegenstände mit. Der Nationalparkrat ist einzuberufen,<br />

wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch<br />

einmal jährlich. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Natio-


7<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

nalparkverwaltung oder ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des<br />

Verhandlungsgegenstands beantragt.<br />

(10) Der Nationalparkrat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit sei<strong>ner</strong><br />

Stimmen.<br />

(11) Bei Stimmgleichheit obliegt die Entscheidung ei<strong>ner</strong> bei der Nationalparkverwaltung<br />

eingerichteten Schlichtungsstelle, der<br />

1. zwei von den Mitgliedern nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 aus ihrer<br />

Mitte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,<br />

2. zwei Bedienstete der Nationalparkverwaltung und<br />

3. eine oder ein vom Nationalparkrat mit der Mehrheit sei<strong>ner</strong> Stimmen<br />

für die Dauer von fünf Jahren gewählte Mediatorin oder Mediator<br />

angehören. Im Fall der Stimmgleichheit stellt der oder die Vorsitzende<br />

des Nationalparkrats fest, dass die Schlichtungsstelle anzurufen<br />

ist. Er oder sie teilt dem Mediator oder der Mediatorin unverzüglich<br />

die von der Schlichtungsstelle zu verhandelnden Gegenstände unter<br />

Beifügung der erforderlichen Unterlagen mit. Der Mediator oder<br />

die Mediatorin beruft die Schlichtungsstelle spätestens zwei Wochen<br />

nach der Sitzung des Nationalparkrats schriftlich oder elektronisch<br />

ein. Ihm oder ihr obliegt die Leitung der Schlichtungsverhandlung,<br />

jedoch ohne eigenes Stimmrecht. Die Schlichtungsstelle entscheidet<br />

mit der Mehrheit ihrer Stimmen.<br />

(12) Trifft die Schlichtungsstelle keine mehrheitliche Entscheidung,<br />

legt die Nationalparkverwaltung die Sache dem Ministerium zur abschließenden<br />

Entscheidung vor.<br />

(13) Der Nationalparkrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der<br />

Genehmigung durch das Ministerium bedarf.<br />

(14) Die Mitglieder des Nationalparkrats erhalten für die Teilnahme<br />

an den Sitzungen Reisekoste<strong>ner</strong>stattung in entsprechender Anwendung<br />

des Landesreisekostengesetzes und der hierzu ergangenen<br />

Vorschriften. Eine Vergütung für die Sitzungstätigkeit wird nicht gewährt.<br />

§ 15<br />

Nationalparkbeirat<br />

(1) Zur fachlichen Beratung des Nationalparkrats und der Nationalparkverwaltung<br />

in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet.<br />

(2) Dem Beirat gehören an je eine Vertreterin oder ein Vertreter<br />

1. des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

Baden-Württemberg,<br />

2. des Bundesamts für Naturschutz,<br />

3. des Landesnaturschutzverbands Baden-Württemberg e.V.,<br />

4. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Landesverband Baden-<br />

Württemberg e.V.,<br />

5. des Naturschutzbunds Deutschland Landesverband Baden-Württemberg<br />

e.V.,<br />

6. des Freundeskreises Nationalpark Schwarzwald e.V.,<br />

7. des Landesverbands Baden-Württemberg des Deutschen Alpenvereins<br />

e.V.,<br />

8. des Schwarzwaldvereins e.V.,<br />

9. des Tourismus-Verbands Baden-Württemberg e.V.,<br />

10. der Schwarzwald-Tourismus GmbH,<br />

11. des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands Baden-Württemberg<br />

e.V.,<br />

12. des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V.,<br />

13. der Forstkammer Baden-Württemberg,<br />

14. der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Baden-Württemberg<br />

e.V.,<br />

15. des Landesjagdverbands Baden-Württemberg e.V.,<br />

16. eines R<strong>egion</strong>alverbands, die oder der von den R<strong>egion</strong>alverbänden<br />

Nordschwarzwald, Mittlerer Oberrhein und Südlicher Oberrhein<br />

gemeinsam benannt wird,<br />

17. des Verbands der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg<br />

e.V.,<br />

18. der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald,<br />

19. des Baden-Württembergischen Handwerkstags,<br />

20. des Verbands der Agrargewerblichen Wirtschaft e.V.,<br />

21. der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,<br />

22. der Arbeitsgemeinschaft der Landfrauenverbände Baden-Württembergs<br />

e.V.,<br />

23. die oder der vom Katholischen Büro Stuttgart und dem Beauftragten<br />

der Evangelischen Landeskirchen in Baden-Württemberg<br />

gemeinsam benannt wird,<br />

24. der Bergwacht Schwarzwald e.V.,<br />

25. des Landessportverbands Baden-Württemberg e.V.,<br />

26. der ökologischen Wissenschaften an baden-württembergischen<br />

Hochschulen.<br />

27. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg<br />

und<br />

28. der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.<br />

Die Leitung der Nationalparkverwaltung nimmt an den Sitzungen des<br />

Nationalparkbeirats teil. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertretungen<br />

werden mit Ausnahme des Mitglieds nach Satz 1 Nummer<br />

26 und dessen Stellvertretung, die vom Ministerium benannt werden,<br />

von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen<br />

vorgeschlagen und sollen möglichst aus der Raumschaft des<br />

Nordschwarzwalds kommen.<br />

Der für Naturschutz und Waldwirtschaft zuständige Minister ernennt<br />

die Mitglieder des Beirats und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen<br />

oder Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Im Nationalparkbeirat<br />

sollen Män<strong>ner</strong> und Frauen in gleicher Zahl vertreten sein.<br />

(3) Der Nationalparkbeirat wählt aus sei<strong>ner</strong> Mitte eine Vorsitzende<br />

oder einen Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretung in<br />

getrennten Wahlgängen. Gewählt ist jeweils, wer die Mehrheit der<br />

Stimmen der Anwesenden auf sich vereint. Die Amtszeit der oder<br />

des Vorsitzenden und der Stellvertretung beträgt fünf Jahre. Wiederwahl<br />

ist zulässig.<br />

(4) Der Nationalparkbeirat wählt mit der Mehrheit sei<strong>ner</strong> Stimmen<br />

aus sei<strong>ner</strong> Mitte vier Vertreterinnen oder Vertreter und deren jeweilige<br />

Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Nationalparkrat.<br />

Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Nationalparkbeirat schriftlich<br />

oder elektronisch mit angemesse<strong>ner</strong> Frist ein und teilt rechtzeitig<br />

die Verhandlungsgegenstände mit. Der Nationalparkbeirat ist einzuberufen,<br />

wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch<br />

einmal jährlich. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es der Nationalparkrat,<br />

die Leitung der Nationalparkverwaltung oder ein Viertel<br />

der Mitglieder des Nationalparkbeirats unter Angabe des Verhandlungsgegenstands<br />

beantragt.<br />

(6) Der Nationalparkbeirat beschließt mit der Mehrheit sei<strong>ner</strong> Stimmen<br />

fachliche Stellungnahmen zu Vorhaben, die den Nationalpark<br />

betreffen, gegenüber dem Nationalparkrat und der Nationalparkverwaltung.<br />

Er kann bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks<br />

anregen und hierzu eine Befassung des Nationalparkrats<br />

verlangen (Initiativrecht). Macht der Nationalparkbeirat von seinem<br />

Initiativrecht Gebrauch, hat der oder die Vorsitzende des Nationalparkrats<br />

die entsprechenden Stellungnahmen und Anregungen des<br />

Nationalparkbeirats auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des<br />

Nationalparkrats zu setzen.<br />

(7) Die Entschädigung und der Reisekoste<strong>ner</strong>satz für die Mitglieder<br />

des Nationalparkbeirats richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen<br />

über ehrenamtliche Tätigkeit.<br />

§ 16<br />

Naturschutzdienst im Nationalpark<br />

(1) Die Nationalparkverwaltung bestellt hauptamtliche Kräfte für den<br />

Außendienst im Nationalpark (hauptamtlicher Naturschutzdienst).<br />

Der hauptamtliche Naturschutzdienst hat im Nationalpark die Aufgabe,<br />

1. Besucherinnen und Besucher des Nationalparks über die Besonderheiten<br />

des Nationalparks und die Vorschriften zu dessen Schutz<br />

zu informieren,<br />

2. Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz<br />

des Nationalparks dienen, insbesondere die Vorschriften des § 9,<br />

zu verhüten sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen<br />

mitzuwirken und<br />

3. die Nationalparkverwaltung über nachteilige Veränderungen in<br />

Natur und Landschaft des Nationalparks zu unterrichten und bei deren<br />

Beseitigung mitzuwirken.


8<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

(2) Zusätzlich nimmt der hauptamtliche Naturschutzdienst im Nationalpark<br />

die Aufgaben und Befugnisse<br />

1. der Forstschutzbeauftragten nach § 79 Absatz 1 Nummer 2 des<br />

Landeswaldgesetzes und<br />

2. der Jagdschutzberechtigten nach § 25 des Bundesjagdgesetzes<br />

und § 29 des Landesjagdgesetzes<br />

wahr.<br />

(3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes haben<br />

auf dem Gebiet des Nationalparks neben den in Absatz 2 genannten<br />

Befugnissen das Recht,<br />

1. Personen, die ei<strong>ner</strong> Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung<br />

ihrer Personalien anzuhalten.<br />

2. eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr<br />

vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten, soweit dies<br />

aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist,<br />

3. unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherzustellen,<br />

die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder<br />

verwendet werden sollten,<br />

4. Verwarnungen nach §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

zu erteilen und<br />

5. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen zu verfügen;<br />

die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen ei<strong>ner</strong> Woche<br />

von der Nationalparkverwaltung bestätigt wird.<br />

Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei<br />

der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen<br />

Dienstausweis mit sich führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften<br />

über das Tragen ei<strong>ner</strong> Dienstkleidung erlassen.<br />

(4) Die Nationalparkverwaltung kann zusätzlich geeignete Personen<br />

ehrenamtlich für den Naturschutzdienst im Nationalpark bestellen<br />

(ehrenamtlicher Naturschutzdienst).<br />

(5) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes unterstehen<br />

der Aufsicht der Nationalparkverwaltung. Ihnen können Aufgaben<br />

nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 übertragen werden.<br />

Sie sind verpflichtet, der Nationalparkverwaltung die Verletzung von<br />

Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 zu melden.<br />

Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei<br />

der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen<br />

Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen. Absatz 3 Satz 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

(6) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind berechtigt,<br />

Personen, die ei<strong>ner</strong> Rechtsverletzung verdächtig sind, zur<br />

Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse<br />

können nicht übertragen werden.<br />

(7) Das Ministerium kann im Rahmen sei<strong>ner</strong> Zuständigkeit Begründung,<br />

Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses, die Anforderungen<br />

an die Eignung sowie die Aus- und Fortbildung regeln<br />

und Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen<br />

erlassen.<br />

Abschnitt 5<br />

Bußgeldbestimmung<br />

§ 17<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ei<strong>ner</strong><br />

Schutzvorschrift des § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit ei<strong>ner</strong> Geldbuße bis zu 50 000<br />

Euro geahndet werden.<br />

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder<br />

die zur Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind oder<br />

die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden<br />

sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

ist anzuwenden.<br />

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für auf dem Gebiet des Nationalparks<br />

begangene Ordnungswidrigkeiten die Nationalparkverwaltung.<br />

Artikel 2<br />

Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />

14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 3 des<br />

Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545) wird wie folgt geändert:<br />

In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:<br />

„(3) Absatz 1 gilt entsprechend in Angelegenheiten, in denen die<br />

Nationalparkverwaltung nach dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg<br />

zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald den Verwaltungsakt<br />

erlassen oder diesen abgelehnt hat.“<br />

Artikel 3<br />

Änderung<br />

des Landesverwaltungsgesetzes<br />

Das Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313)<br />

wird wie folgt geändert:<br />

§ 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen,<br />

die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Nationalparkverwaltung<br />

im Nationalpark Schwarzwald.“<br />

Artikel 4<br />

Änderung des Naturschutzgesetzes<br />

Das Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und<br />

über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft vom 13. Dezember<br />

2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 13 des<br />

Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809) wird wie folgt geändert:<br />

In § 60 Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgender neuer Satz 2 eingefügt:<br />

„Abweichend von Satz 1 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks<br />

Schwarzwald die Nationalparkverwaltung die Aufgaben und Befugnisse<br />

der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr.“<br />

Artikel 5<br />

Änderung des Landeswaldgesetzes<br />

Das Landeswaldgesetz vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 645) wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. In § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />

„Auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald tritt der Nationalparkplan<br />

an die Stelle der periodischen Betriebsplanung.“<br />

2. In § 62 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Strichpunkt<br />

ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:<br />

„abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald<br />

die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,“<br />

3. In § 62 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt<br />

ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:<br />

„abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald<br />

die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde.“<br />

4. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde mit Ausnahme der<br />

Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald wird eine<br />

Körperschaftsforstdirektion gebildet.“<br />

5. § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Für den Körperschaftswald mit Ausnahme des Gebiets des Nationalparks<br />

Schwarzwald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die<br />

Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr.“<br />

Artikel 6<br />

Übernahme von Beschäftigten der Forst-, Jagdund<br />

Naturschutzverwaltung<br />

§ 1<br />

Beamtinnen und Beamte<br />

(1) Beamtinnen und Beamte des Landes der unteren und höheren<br />

Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde, deren Aufgaben im Wege der<br />

Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach diesem Gesetz an<br />

die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen<br />

Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Die Übernahme<br />

erfolgt statusgleich.


9<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

(2) Das Land übernimmt die kommunalen Beamtinnen und Beamte<br />

der in Absatz 1 genannten Behörden, deren Aufgaben im Wege der<br />

Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach diesem Gesetz an<br />

die Nationalparkverwaltung übertragen werden, in dem Umfang der<br />

Aufgabenübertragung. Die Übernahme erfolgt statusgleich.<br />

(3) Werden bei den nach Absatz 1 betroffenen Behörden Beamtinnen<br />

und Beamte geführt, deren Aufgabengebiet nicht von der Übertragung<br />

der Verwaltungsaufgabe erfasst ist, verbleiben diese bei den<br />

Landkreisen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben nur anteilig<br />

oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung übertragen werden.<br />

In diesem Fall regelt das Ministerium im Einvernehmen mit den<br />

betroffenen Landkreisen die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme<br />

der kommunalen Beamtinnen und Beamten in<strong>ner</strong>halb eines<br />

Zeitraums von 6 Monaten. Handelt es sich bei den Aufgaben nach<br />

Satz 2 um Aufgaben, die von Landesbeamtinnen und Landesbeamten<br />

ausgeübt werden, regelt das Ministerium die verhältnismäßige<br />

oder anteilige Übernahme der Beamtinnen und Beamten im Einvernehmen<br />

mit dem Innenministerium.<br />

(4) Soweit durch die Übernahme andere Fachbereiche betroffen<br />

sind, stimmt sich das Ministerium mit den anderen Fachministerien<br />

einvernehmlich ab.<br />

§ 2<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

(1) Tarifbeschäftigte des Landes, die dauerhaft bei der unteren oder<br />

höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde beschäftigt sind, deren<br />

Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald<br />

nach diesem Gesetz an die Nationalparkverwaltung übertragen<br />

werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung<br />

versetzt. Der bestehende Arbeitsvertrag wird fortgesetzt.<br />

(2) Kommunale Tarifbeschäftigte, die dauerhaft bei der unteren<br />

oder höheren Forst-, Jagd- oder Naturschutzbehörde beschäftigt<br />

sind, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks<br />

Schwarzwald nach diesem Gesetz an die Nationalparkverwaltung<br />

übertragen werden, werden durch das Land übernommen. Werden<br />

die Aufgaben nur anteilig oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung<br />

übertragen, richtet sich die Übernahme nach dem übertragenen<br />

Anteil. Die Übernahme erfolgt durch die Unterbreitung eines<br />

den folgenden Absätzen entsprechenden Vertragsangebots durch<br />

die Nationalparkverwaltung bzw. durch die Annahme eines entsprechenden<br />

arbeitnehmerseitigen Angebots. Bei Tarifbeschäftigten des<br />

vergleichbar höheren Dienstes erfolgt dieses Angebot bzw. die Annahme<br />

des arbeitnehmerseitigen Angebots durch das Ministerium.<br />

(3) Für die nach Absatz 2 übernommenen kommunalen Tarifbeschäftigten<br />

gelten für die weitere Zugehörigkeit zur Nationalparkverwaltung<br />

im ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis die für<br />

das Land jeweils geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen mit ergänzenden<br />

besitzstandswahrenden Regelungen. Auf diesem Wege<br />

soll eine durch den Wechsel zum Land ggf. eintretende Schlechterstellung<br />

dieser Tarifbeschäftigten vermieden werden. Dies bedeutet<br />

insbesondere:<br />

1. Die Übernahme erfolgt mindestens in der Entgeltgruppe, in der<br />

die/der Tarifbeschäftigte vor sei<strong>ner</strong> Übernahme eingruppiert war und<br />

in dem Umfang der bis zur Übernahme nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten<br />

wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn der<br />

Beschäftigte in die Entgeltgruppe E 2 Ü oder E 15 Ü eingruppiert<br />

ist. Die Erhöhungen des Entgelts, die im Rahmen der Tarifverhandlungen<br />

für den öffentlichen Dienst ausgehandelt werden, bestimmen<br />

sich nach den für die Kommunalbeschäftigten relevanten Erhöhungen.<br />

2. Beschäftigte, die bei der Übernahme ein Entgelt nach der Stufe 6<br />

in<strong>ner</strong>halb der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe erhalten,<br />

wird dieses auch nach der Übernahme als außertarifliche Leistung<br />

gewährt. Ebenso wird den Beschäftigten diese außertarifliche Leistung<br />

gewährt, die im Zeitpunkt der Übernahme noch nicht die für<br />

die Stufe 6 erforderliche Stufenlaufzeit erreicht haben, die jedoch<br />

nach der Übernahme durch das Land die bisherige Tätigkeit bei der<br />

Nationalparkverwaltung ununterbrochenen fortsetzen. Der Anspruch<br />

entsteht zu dem Zeitpunkt, in welchem die nach § 16 Absatz 3 Satz<br />

1 TVöD (VKA) erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist. Eine Verkürzung<br />

der Stufenlaufzeit ist hier ausgeschlossen.<br />

3. Bei der Berechnung der Stufenlaufzeit, der Beschäftigungszeit<br />

und der Jubiläumsdienstzeit werden die Beschäftigten so behandelt,<br />

als ob die nach der Übernahme ununterbrochen fortgesetzte<br />

Tätigkeit von Anfang an bei der Nationalparkverwaltung erfolgt wäre.<br />

Sofern der beschäftigten Person ein Stufenaufstieg vorweggewährt<br />

wurde, gilt dies für die Dauer der ununterbrochen fortgesetzten Tätigkeit<br />

auch nach Übernahme.<br />

4. Das Entgelt der Beschäftigten bemisst sich neben der nach der<br />

Ziffer 1 maßgeblichen Entgeltgruppe und der nach der Ziffer 2 maßgeblichen<br />

Stufe an den im Zeitpunkt der Übernahme gewährten Zulagen<br />

und Besitzständen, die aus der Überleitung der Beschäftigten in<br />

den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD)<br />

resultieren. Soweit diese dynamisch ausgestaltet sind, gilt dies auch<br />

nach der Übernahme der kommunalen Beschäftigten. Satz 1 und 2<br />

gelten auch für die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und Zulagen,<br />

welche die Beschäftigten im Zeitpunkt der Übernahme nach<br />

dem TVöD-Wald BaWü und dem TVÜ-Wald BaWü in sei<strong>ner</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung erhalten.<br />

5. Erhält die oder der Beschäftigte im Zeitpunkt der Übernahme<br />

aufgrund der Art der zugewiesenen Tätigkeit ein regelmäßig wiederkehrendes<br />

zusätzliches Leistungsentgelt (Leistungszulage), wird<br />

diese bei fortgesetzter Tätigkeit nach der Übernahme weitergezahlt.<br />

Hingegen wird ein einmaliges Leistungsentgelt (Leistungs- oder Erfolgszulage)<br />

nur dann ausgezahlt, wenn dieses vor der Übernahme<br />

vereinbart wurde und das mit dem Leistungsentgelt verbundene Ziel<br />

erreicht wurde. Das Leistungsentgelt kann für die Zukunft widerrufen<br />

werden.<br />

6. Sofern für die Beschäftigten bereits eine betriebliche Altersversorgung<br />

in Form der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des<br />

Bundes und der Länder (VBL) besteht, wird diese ab dem Zeitpunkt<br />

der Übernahme vom Land weitergeführt. Sofern für die Beschäftigten<br />

bisher eine betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse<br />

des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg<br />

(ZVK KVBW) bestanden hat, wird diese ab dem Zeitpunkt<br />

der Übernahme durch eine betriebliche Altersversorgung des Landes<br />

in Form der Pflichtversicherung bei der VBL ersetzt.<br />

7. Haben Beschäftigte mit kommunalen Arbeitgebern Vereinbarungen<br />

zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile abgeschlossen,<br />

werden diese Vereinbarungen ab dem Zeitpunkt der<br />

Übernahme in Anwendung des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung<br />

für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-Entgelt<br />

U-B/L) vom 25. Mai 2011 bzw. des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung<br />

für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die<br />

Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L)<br />

vom 28. September 2011 und der Durchführungshinweise des Ministeriums<br />

für Finanzen und Wirtschaft hierzu in der jeweils geltenden<br />

Fassung vom Land fortgeführt, vorausgesetzt, die Entgeltumwandlung<br />

wurde in diesen Fällen bereits bisher bei der VBL durchgeführt.<br />

8. Besteht im Zeitpunkt der Übernahme ein vertraglich geregelter<br />

Beihilfeanspruch, wird weiterhin Beihilfe gezahlt.<br />

9. Der im Zeitpunkt der Übernahme bestehende Urlaubsanspruch<br />

wird übertragen. § 5 und § 6 des Bundesurlaubsgesetzes bleiben<br />

hiervon unberührt.<br />

(4) Für Beschäftigte, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen,<br />

finden die Vorschriften nach Absatz 1 für befristete Beschäftigte<br />

des Landes, die Vorschriften nach Absatz 2 und Absatz 3 für befristete<br />

kommunale Beschäftigte unter der Maßgabe Anwendung, dass<br />

der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung auch nach<br />

der Übertragung der Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung fortbesteht.<br />

(5) Die Vorschriften nach Absätze 2 bis 4 finden auf Beschäftigte entsprechende<br />

Anwendung, die bei der Stiftung „Naturschutzzentrum<br />

Ruhestein“ beschäftigt sind und deren Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung<br />

übergehen.<br />

(6) Lehnen kommunale Beschäftigte, deren Aufgaben im Wege der<br />

Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald an die Nationalparkverwaltung<br />

übertragen werden, das nach den vorgenannten Absätzen<br />

ausgerichtete Übernahmeangebot ab, werden die betroffenen<br />

Landkreise verpflichtet, von diesen Beschäftigten die Erbringung der<br />

arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei der Nationalparkverwaltung<br />

zu verlangen. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung<br />

der Nationalparkverwaltung möglich. Die Verpflichtung endet,<br />

wenn den Beschäftigten eine andere Tätigkeit bei dem kommunalen<br />

Arbeitgeber zugewiesen wird, die nicht von der Übertragung betroffen<br />

ist.


10<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

Artikel 7<br />

Personalverwaltung<br />

§ 1<br />

Änderung des Ernennungsgesetzes<br />

Das Ernennungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

29. Januar 1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 36 der<br />

Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 4 wird folgende Nummer 9 eingefügt:<br />

„der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die<br />

Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung<br />

im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten<br />

Rechte.“<br />

2. Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden Nummern 10 bis 19.<br />

3. In § 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Worte „Nummern 7 bis 9, 12<br />

und 16“ ersetzt durch die Worte „Nummern 7 bis 10, 13 und 17“.<br />

4. In § 4 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 17“ ersetzt<br />

durch die Angabe „Nummer 18“.<br />

5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“ ersetzt durch die Angabe<br />

„Nummer 10“.<br />

§ 2<br />

Personalverwaltung für Tarifbeschäftigte<br />

(1) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

Baden-Württemberg (Ministerium) ist personalverwaltende Stelle für<br />

die Tarifbeschäftigten der Nationalparkverwaltung.<br />

(2) Das Ministerium überträgt die Personalverwaltung für die Tarifbeschäftigten<br />

mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

im vergleichbar höheren Dienst an die Nationalparkverwaltung. Die<br />

Übertragung kann jederzeit durch das Ministerium widerrufen werden.<br />

Artikel 8<br />

Änderung Finanzausgleichsgesetz<br />

[Die Änderungen des § 11 Absatz 5 FAG erfolgen nach Abstimmung<br />

mit dem Landkreistag und dem MFW.]<br />

Artikel 9<br />

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg<br />

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg in der Fassung<br />

des Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts<br />

vom 9. November 2010 (GBl. S. 793), zuletzt geändert durch Artikel<br />

5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 667) wird wie folgt<br />

geändert:<br />

Die Anlage 1, Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:<br />

In Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor<br />

bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung<br />

an Schulen als stellvertretender Vorstandsvorsitzender“ die Amtsbezeichnung<br />

„Direktor der Nationalparkverwaltung im Nationalpark<br />

Schwarzwald“ eingefügt.<br />

Artikel 10<br />

Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung<br />

in besonderen Härtefällen<br />

(1) Bei ei<strong>ner</strong> durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung<br />

an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage<br />

der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der<br />

Versetzung<br />

1. der Beamte<br />

a) das 61. Lebensjahr, im Falle ei<strong>ner</strong> Schwerbehinderung im Sinne<br />

des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)<br />

das 58. Lebensjahr vollendet hat oder<br />

b) in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist<br />

oder<br />

c) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein<br />

Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;<br />

2. der Ehegatte oder Lebenspart<strong>ner</strong> nach dem Lebenspart<strong>ner</strong>schaftsgesetz<br />

oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz<br />

Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges<br />

Kind, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich<br />

länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder<br />

Pflegebedürftigkeit in ei<strong>ner</strong> Anstalt untergebracht ist, die vom neuen<br />

Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen<br />

Dienst- oder Wohnort;<br />

3. der Beamte in ei<strong>ner</strong> eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung<br />

gilt auch die Wohnung des Ehegatten oder Lebenspart<strong>ner</strong>s<br />

nach dem Lebenspart<strong>ner</strong>schaftsgesetz, mit dem der Beamte in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebt.<br />

Der Versetzung des Beamten steht eine Übernahme nach § 26 des<br />

Landesbeamtengesetzes gleich.<br />

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung<br />

nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen<br />

ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen<br />

Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.<br />

(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung<br />

ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem<br />

Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage<br />

unterbleibt.<br />

(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des<br />

Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder<br />

Übernahme oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für<br />

die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung<br />

abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der<br />

Jahresfrist das 61., im Fall ei<strong>ner</strong> Schwerbehinderung in Sinne des §<br />

2 Absatz 2 SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz<br />

1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits<br />

erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.<br />

(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung<br />

abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung<br />

ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das<br />

Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens<br />

in<strong>ner</strong>halb eines Monats nach Zustellung der Versetzungs- oder<br />

Übernahmeverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die<br />

über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dies ist bei ei<strong>ner</strong><br />

Versetzung in<strong>ner</strong>halb des staatlichen Bereichs die Behörde, von der<br />

die Versetzung verfügt wird. Wenn die Versetzung mit einem Dienstherrnwechsel<br />

verbunden ist, ist der Antrag bei der neuen Beschäftigungsbehörde<br />

zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.<br />

(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung<br />

zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt,<br />

trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der<br />

Umzugskostenvergütung zu beantragen.<br />

(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen<br />

des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer<br />

2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen,<br />

spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der<br />

Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des<br />

Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.<br />

(8) Bei Beschäftigten ist entsprechend zu verfahren, wobei ei<strong>ner</strong><br />

Versetzung die Übernahme nach den Vorschriften des Artikels 6<br />

gleichsteht.<br />

Artikel 11<br />

Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung<br />

Die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl.<br />

S. 402) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2012 (GBl.<br />

S. 518) wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 10 Absatz 2 wird folgende Nummer 2 eingefügt:<br />

„ 2. die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald“<br />

2. die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu Nummern 3 bis 7.<br />

Artikel 12<br />

Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten<br />

auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge<br />

Die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des<br />

Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzund<br />

Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum<br />

und Verbraucherschutz, des Sozialministeriums und des Umweltministeriums<br />

zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der<br />

beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vom 18. Dezember 1980 (GBl.


Interessenten können eigenes Brot, so wie früher, für einen kleinen<br />

Beitrag (Unkostenbeitrag für Strom) backen. Bitte bringen Sie Ihr<br />

Am 27. Dezember 2011 wurde auf dem Koronarweg ein Bartschlüssel<br />

mit einem grünen Anhänger gefunden.<br />

11<br />

Brot zum Backen nach kurzer vorheriger Anmeldung bei W. Kaminski<br />

(Tel. 2013 2337) oder M. Beilharz (Tel. 8128) um 9:30 Mitteilungsblatt Uhr vorbei. Murgtalbote Der Eigentümer kann die Fundsache Nr. während 1783 vom der 21. Juni üblichen 2013<br />

Jahrgang<br />

Der nächste Backtermin findet voraussichtlich am 18.01.2012 statt. Sprechzeiten beim Bürgerbüro Salzstetten abholen.<br />

Die Termine finden Sie auch unter www.waldachtal.de unter der<br />

1981<br />

Rubrik<br />

S. 2),<br />

Backhaus<br />

zuletzt geändert<br />

/ Schlachthaus.<br />

durch Verordnung vom 25. Januar 2012<br />

(GBl. S. 65) wird wie folgt geändert:<br />

Die Anlage § 1 wird wie folgt geändert:<br />

1. In<br />

Sitzung<br />

Spalte 2 wird<br />

des<br />

nach Nummer<br />

Ortschaftsrates<br />

7.2 folgende Nummer 7.3 angefügt:<br />

„7.3 Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald“<br />

Unsere<br />

Zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates am Freitag, 27.01.2012<br />

2. In um Spalte 19:003 wird Uhr nach im Sitzungssaal Nummer 7.2 folgende des Rathauses Nummer 7.3 Hörschweiler, angefügt:<br />

„7.3 Dornstetter der Nationalparkverwaltung Str. 5, 72178 Waldachtal, im Nationalpark mit nachfolgender Schwarzwald“ Tagesordnung<br />

lade ich hiermit recht herzlich ein.<br />

Geburtstagsjubilare<br />

Tagesordnung – öffentlich: Artikel 13<br />

1. Änderung Bürgerfragestunde der Bekanntmachung der Ministerien über die<br />

2.<br />

Vertretung<br />

Gegendarstellung<br />

des Landes<br />

Spiegel<br />

in gerichtlichen<br />

– Im Lindental H.<br />

Verfahren<br />

Rieger<br />

und<br />

förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Tag<br />

22.01.<br />

Name<br />

Johanna Lutz, Forchenwaldstraße<br />

Anschrift<br />

20 81 Jahre<br />

Alter<br />

3. Ausgleichspflanzungen für Gewerbegebiet „Lange Teile“<br />

Lützenhardt<br />

Die Bekanntmachung Information der Ministerien über die Vertretung des Landes<br />

in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Ver-<br />

22.01.<br />

22.06. Hagen<br />

Marija<br />

Gärt<strong>ner</strong><br />

Milosevic, Forchenwaldstr.<br />

<strong>Baiersbronn</strong><br />

23 75 Jahre<br />

75<br />

4. Verwendung Sitzungsgelder 2011<br />

waltungsbehörden vom 28. Februar 2012 wird wie folgt geändert:<br />

Lützenhardt Im Vogelsang 3<br />

5. Sitzungstermine 2012<br />

In I. Absatz 1 werden nach den Worten „den Landratsämtern als unteren<br />

Verwaltungsbehörden“ die Worte „ Nationalparkverwaltung im<br />

Lützenhardt Tonbachstraße 18<br />

22.06. 22.01. Horst Hartmut Krafczyk König, Hauptstraße Reichenbacher 10 Höfe 72 Jahre 75<br />

6. Bekanntgaben und Verschiedenes<br />

Nationalpark Christoph Schwarzwald“ Enderle eingefügt.<br />

22.06. 22.01. Erwin Else Schillinger, Finkbei<strong>ner</strong> Oberdorfstr. Klosterreichenbach 1/1 70 Jahre 70<br />

Ortsvorsteher<br />

Artikel 14<br />

Salzstetten Dorfstraße 14<br />

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang<br />

22.06. 24.01. Eugen Walburga Rühling Kammer, Horber Reichenbacher Str. 9 Höfe 80 Jahre 70<br />

Die auf den Artikeln 11, 12 und 13 beruhenden Teile der dort geänderten<br />

Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlä-<br />

24.01. Hedwig Kreidler, Kreuzackerstr. 1 70 Jahre<br />

Salzstetten<br />

Ackerweg 1<br />

gigen Ortschaftsverwaltung<br />

Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben<br />

werden.<br />

Sankenbachstraße 70<br />

23.06. Giuseppe<br />

Salzstetten<br />

Palazzari <strong>Baiersbronn</strong> 77<br />

Waldachtal-Lützenhardt<br />

24.01. Piroschka Telegdi, Im Martinskirchle 26 70 Jahre<br />

Artikel 15<br />

23.06. Elfriede Tumlingen Magin <strong>Baiersbronn</strong> 75<br />

Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

Alte Reichenbacher Str. 19<br />

25.01. Gertrud Rothfuß, Theodor-Heuss-Str. 23 83 Jahre<br />

Dieses<br />

Fundsachen<br />

Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten 24.06. Ria Tumlingen Lüdtke <strong>Baiersbronn</strong> 80<br />

folgende Bei der Verordnungen Bushaltestelle außer Kreissparkasse, Kraft: Hauptstraße 5 in Lützenhardt<br />

2 ist am Freitag, den 13. Januar 2012 ein silbergraues Moun-<br />

Lützenhardt<br />

26.01. Christa Kaupp, Breitenbachstr. Sankenbachstraße 18 2870 Jahre<br />

Anlage<br />

(zu tainbike § 2 Absatz stehen 3) geblieben.<br />

24.06. Gerhard Züfle Tonbach 79<br />

27.01. Maria Oelke, Dornstetter Jägerbuckel Str. 41 32 73 Jahre<br />

Der Besitzer Detailkarten kann dies während des Nationalparkgebiets<br />

den Dienststunden beim Bürgerbüro<br />

Lützenhardt<br />

Hörschweiler<br />

[werden derzeit erstellt]<br />

abholen.<br />

25.06. Erna Wein Mitteltal 85<br />

27.01. Gertrud Schittenhelm, Dammweg Steinbühlstr. 521 73 Jahre<br />

Anlage 3<br />

Cresbach-Oberwaldach<br />

(zu § 3 Absatz 1)<br />

25.06. Lore Seid Tonbach 78<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> gratuliert diesen und den hier nicht<br />

Tonbachstraße 277<br />

Ortschaftsverwaltung<br />

Auflistung der FFH-Lebensraumtypen und -arten<br />

aufgeführten Jubilaren recht herzlich.<br />

[wird derzeit erstellt]<br />

25.06. Helmut Möhrle Schönmünzach 76<br />

Waldstraße 7<br />

Waldachtal-Salzstetten<br />

GEMEINDEWERKE BAIERSBRONN<br />

Verkehrsbehinderungen durch<br />

Fasnetsumzug am 29. Januar 2012 in<br />

Photovoltaikanlagen<br />

25.06. Gerta Hauser <strong>Baiersbronn</strong> 71<br />

Schillerstraße 14<br />

Salzstetten Gutschriftserstellung zum 30. Juni 2013<br />

Notfalldienste<br />

26.06. Lore Finkbei<strong>ner</strong> Obertal 78<br />

Die Narrenzunft Salzstetten veranstaltet am Sonntag, 29. Januar<br />

Gemäß Punkt 4 (Einspeisevergütung- und Zahlungsbedingungen) Ärztlicher Bereitschaftsdienst Dornstetten Rechtmurgstraße – Pfalzgrafenweiler 72/1 –<br />

2012 ab ca. 13.00 / 13.30 Uhr wieder ihren traditionellen Straßenumzug<br />

in Salzstetten. In diesem Jahr handelt es sich wieder um einen 27.06. Rosa Haist Mitteltal 83<br />

der „Allgemeinen Bestimmungen für die Stromeinspeisung in das Waldachtal automatische Telefonvermittlung 01805/19 292-116.<br />

Netz<br />

großen<br />

der <strong>Gemeinde</strong>werke<br />

Umzug mit vielen<br />

<strong>Baiersbronn</strong>“<br />

Teilnehmern<br />

wird<br />

und<br />

an<br />

Gruppen<br />

Kunden,<br />

aus<br />

die<br />

nah<br />

sich<br />

und<br />

für Zahnärzte. Auskunft erteilt DRK Freudenstadt, Ruhbachgasse Tel. 210 74 41/ 867-14<br />

eine<br />

fern.<br />

Abschlagszahlungsregelung<br />

Durch diesen Umzug kommt<br />

entschieden<br />

es zu Verkehrsbehinderungen.<br />

haben, für die in das<br />

Netz der <strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Baiersbronn</strong> eingespeiste E<strong>ner</strong>gie zum 27.06. Sozialstation: Ilona Fahr<strong>ner</strong> Hauptstraße 5, Pfalzgrafenweiler, Obertal werktäglich 71von<br />

30. Der Juni Umzug eine Abschlagszahlung stellt sich im Gewerbegebiet von den <strong>Gemeinde</strong>werken „Ländle“ auf. Der geleistet. Marschweg<br />

geht für über die die Gutschrift Freudenstädter ist die Hälfte Straße, der im die Vorjahr Horber eingespeis-<br />

Straße zur Außerhalb der Bürozeiten sind wir in dringenden Angelegenheiten<br />

8.00 bis 12.00 Uhr besetzt. Tel.<br />

Kraftenbuckelweg<br />

0 74 45 / 63 36,<br />

23<br />

Fax 5 16 13.<br />

Grundlage<br />

ten<br />

Hauptstraße<br />

E<strong>ner</strong>gie. Anlagen,<br />

bis zum<br />

welche<br />

<strong>Gemeinde</strong>haus.<br />

28.06. durch Rufweiterleitung Lieselotte Genkinger unter der gleichen Reichenbacher Nummer Höfe zu erreichen. 89<br />

zu einem späteren Zeitpunkt installiert<br />

Tonbachstraße 59<br />

wurden, Der überörtliche werden nach Verkehr Erfahrungswerten wird durch entsprechende bemessen. Verkehrszeichen<br />

umgeleitet. Wegen der Veranstaltung kann der aus Freuden-<br />

Kunden, die sich für eine genaue Abrechnung nach Zählerständen 28.06. Peter Krückl <strong>Baiersbronn</strong> 78<br />

entschieden _______________________________________________________________________________________________________<br />

haben, werden hiermit gebeten, den Zählerstand zum<br />

Sandgrube 7<br />

30. Juni 2013 abzulesen und unter Angabe Mitteilungsblatt der Zähler-Nummer Waldachtal bis / Freitag, 28.06. 20.01.2012 Bernd Druschinski / Seite 18 <strong>Baiersbronn</strong> 75<br />

spätestens 11. Juli 2013 an unsere Mitarbeiterin Frau Bärbel Fischer<br />

Rinkenbergweg 4<br />

unter Telefon 8423-11, Fax 8423-61 oder E-Mail fischerbaerbel@gemeindebaiersbronn.de<br />

zu melden.<br />

28.06. Jürgen Voß Klosterreichenbach 74<br />

Murgstraße 2<br />

Öffentliche Zahlungsaufforderung der<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Baiersbronn</strong><br />

Am 01. Juli 2013 werden zur Zahlung fällig:<br />

• Die Grundsteuer Jahreszahler 2013<br />

Wir bitten die Steuerpflichtigen die Zahlungen pünktlich<br />

zum Fälligkeitstag an die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Baiersbronn</strong><br />

zu leisten. Zur Vermeidung von Mahngebühren<br />

und Säumniszuschlägen empfehlen wir die Teilnahme<br />

am Lastschriftverfahren.<br />

Fundsachen<br />

Ende des amtlichen Teiles!<br />

25.06. Karl Finkbei<strong>ner</strong> <strong>Baiersbronn</strong> 75<br />

Winterseitenweg 86<br />

28.06. Otto Klumpp <strong>Baiersbronn</strong> 73<br />

Oberdorfstraße 37<br />

28.06. Hans Hohbach Reichenbacher Höfe 70<br />

Tonbachstraße 53<br />

Ende des amtlichen Teiles!


12<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

Notfalldienste<br />

Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Notfallpraxis Freudenstadt am<br />

Krankenhaus, Karl-von-Hahn-Straße 120, 72250 Freudenstadt.<br />

Öffnungszeiten: Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 22.00<br />

Uhr. Bei akuten Erkrankungen können Patienten ohne vorherige<br />

Anmeldung direkt in die Notfallpraxis kommen.<br />

Der Ärztliche Bereitschaftsdienst ist am Wochenende und an<br />

Feiertagen über die Rufnummer 01805 19292 118* zu erreichen.<br />

Über diese Rufnummer werden auch die medizinisch notwendigen<br />

Hausbesuche koordiniert. Werktags erreichen Sie den Arzt im<br />

Bereitschaftsdienst wie bisher auch über die Rufnummer: 01805<br />

19292 115* (*3,9 Cent aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise<br />

können abweichen).<br />

Zahnärzte: Auskunft erteilt DRK Freudenstadt, Tel. 07441 / 867-14<br />

Krankentransporte: Deutsches Rotes Kreuz, Tel. 07441 / 19 222<br />

Apothekenbereitschaft: Der 24-Stunden-Notdienst beginnt jeweils<br />

für die Apotheken morgens um 8.30 Uhr und endet am darauf<br />

folgenden Morgen um 8.30 Uhr.<br />

Freitag, 21. Juni 2013<br />

Rappen-Apotheke, Lauterbadstr. 4, Freudenstadt<br />

Samstag, 22. Juni 2013<br />

Adler-Apotheke, Markplatz 55, Freudenstadt<br />

Sonntag, 23. Juni 2013<br />

Schwarzwald-Apotheke, Loßburger Str. 7, Freudenstadt<br />

Montag, 24. Juni 2013<br />

Stadt-Apotheke, Marktplatz 21, Freudenstadt<br />

Dienstag, 25. Juni 2013<br />

Eulen-Apotheke, Ruhesteinstr. 300, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltalt<br />

Mittwoch, 26. Juni 2013<br />

Apotheke Klosterreichenbach, Baiersbron<strong>ner</strong> Str. 1, <strong>Baiersbronn</strong>-<br />

Klosterreichenbach<br />

Don<strong>ner</strong>stag, 27. Juni 2013<br />

Schwarzwald-Apotheke, Freudenstädter Str. 12, <strong>Baiersbronn</strong><br />

Freitag, 28. Juni 2013<br />

Kur-Apotheke, Freudenstädter Str. .38, <strong>Baiersbronn</strong><br />

Alle Angaben ohne Gewähr<br />

Kirchliche<br />

Nachrichten<br />

Evangelische Kirchengemeinde<br />

<strong>Baiersbronn</strong><br />

Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />

<strong>Baiersbronn</strong>:<br />

Sonntag<br />

Mittwoch<br />

Freitag<br />

10.00 Uhr Gottesdienst in der Marienkirche mit Taufe<br />

(Prädikant Rehfuss)<br />

10.00 Uhr Kinderkirche<br />

15.15 Uhr Konfi-Cup für das gesamte Murgtal auf den<br />

„Roten Plätzen“ bei der Johannes-Gaiser-<br />

Schule<br />

05.30 Uhr Gebetsfrühstück bei Familie Haas,<br />

Kannenweg 11<br />

19.00 Uhr Gebetskreis im Pfarrhaus Oberdorf<br />

Abfahrt zum Konfi-Camp „Dobelmühle“<br />

Friedrichstal:<br />

Sonntag 09.00 Uhr Gottesdienst in der Michaelskirche<br />

(Prädikant Rehfuss)<br />

Tonbach:<br />

Sonntag<br />

09.30 Uhr Gottesdienst in der Johanneskirche<br />

(Prädikant Becker)<br />

Evangelische Kirchengemeinde<br />

Klosterreichenbach<br />

Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />

Klosterreichenbach<br />

Sonntag<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Freitag<br />

09.30 Uhr Gottesdienst mit Vorstellung der Konfirmanden<br />

/ Pfarrer Schäfer<br />

09.30 Uhr Kinderkirche/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />

20.00 Uhr Kirchenchorprobe/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />

14.30 Uhr Seniorenclub/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />

20.00 Uhr Konfirmandenelternabend/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />

11.30 Uhr Kirche mit Kindern/<strong>Gemeinde</strong>hau<br />

Röt/Schönegründ<br />

Sonntag 09.30 Uhr Familien-Zeltgottesdienst mit Vorstellung<br />

der Konfirmanden am Sportgelände Röt<br />

Pfarrerin Sönning und Pastor Schweinsberg<br />

Dienstag 20.00 Uhr Kirchenchorprobe/Jakobuskirche<br />

20.00 Uhr Konfirmandenelternabend/<strong>Gemeinde</strong>haus<br />

Evangelische Kirchengemeinde<br />

Mitteltal<br />

Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />

Wochenspruch: „Ei<strong>ner</strong> trage des andern Last, so werdet ihr das<br />

Gesetz Christi erfüllen.“ Gal. 6,2<br />

Samstag 18.00 Uhr Sommerfest im Kurgarten<br />

Sonntag 10.00 Uhr Abendmahls-Gottesdienst. Das Opfer ist für<br />

die Diakonie bestimmt<br />

10.00 Uhr Kindergottesdienst<br />

19.00 Uhr Gemeinschaftsstunde: Bibelkreis für jedermann<br />

Montag 17.30 Uhr Mädchenjungschar (4.-8. Klasse)<br />

19.00 Uhr Y-PAC (ab 11. Klasse)<br />

Dienstag 19.00 Uhr Besuchsdienst<br />

20.00 Uhr Posaunenchor<br />

Mittwoch 15.15 Uhr Konficup in <strong>Baiersbronn</strong><br />

17.30 Uhr Mädchenjungschar (1.-3.Klasse)<br />

Don<strong>ner</strong>stag 09.30 Uhr Zwergentreff<br />

15.15 Uhr Volleyball in der WBH (Kl. 6-8)<br />

18.00 Uhr Große Bubenjungschar (4.-8. Klasse)<br />

19.00 Uhr Jugendkreis (ab 8. Klasse)<br />

Freitag 14.30 Uhr Kleine Bubenjungschar (1.-3.Klasse)<br />

15.30 Uhr Konficamp-Abfahrt am Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong><br />

18.00 Uhr Sportgruppe (Volleyball) anschl. Sportler-<br />

Treff im GH<br />

Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Friedrich Haas,<br />

FDS<br />

10.00 Uhr Kindergottesdiens<br />

19.00 Uhr Gemeinschaftsstunde: Bibelkreis für jedermann.<br />

In der Zeit vom 28.06. bis 30.06.2013 ist Pfr. Wolfgang Sönning<br />

mit den Konfirmanden beim Konficamp.<br />

Evangelische Kirchengemeinde<br />

Obertal<br />

Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />

Samstag 16.00 Uhr Kirchliche Trauung von Thomas Morlok und-<br />

Bettina Morlok-Rittmann, geb. Rittmann<br />

(Pfarrer i.R. Frieder Hartmann)<br />

Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst mit Pfarrer i.R. Gerhard Radunz<br />

Dienstag 18.45 Uhr Probe der Blockflötengruppe im <strong>Gemeinde</strong>haus<br />

20.00 Uhr Kirchenchor im <strong>Gemeinde</strong>haus<br />

Mittwoch 15.00 Uhr Konfi-Cup in <strong>Baiersbronn</strong><br />

Vom Freitag, 28. bis Sonntag 30. Juni fahren unsere Konfirman<br />

den wie besprochen,in das Konficamp auf der Dobelmühle .<br />

Alle anderen Gruppen treffen sich wie gewohnt.


13<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

Evangelische Kirchengemeinde<br />

Schwarzenberg<br />

Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />

Zwickgabel<br />

Samstag<br />

Sonntag<br />

14.00 Uhr Gottesdienst zur Diamantenen Hochzeit<br />

von Dr. Wer<strong>ner</strong> und Gertraud Hupfer,<br />

Darmstadt<br />

(Pfarrer Sältzer)<br />

10.00 Uhr Gottesdienst im Grünen auf der<br />

Hahnbrunnenwiese, mit den Kindern vom<br />

Schwarzenberger Kindergarten und dem<br />

Posaunenchor<br />

(Pfarrer Sältzer).<br />

Im Anschluss gibt es Grillwürste sowie<br />

Kaffee & Kuchen.<br />

<strong>Baiersbronn</strong><br />

Mittwoch 15.15 Uhr Austragung des Konfi-Cup auf den Roten<br />

Plätzen bei der Realschule<br />

Huzenbach<br />

Mittwoch<br />

09.30 Uhr Krabbelgruppe im Kurhaus<br />

Katholische Kirchengemeinde<br />

Kirchliche Nachrichten vom 21. bis 28. Juni 2013<br />

<strong>Baiersbronn</strong> (Maria Königin der Apostel, Pappelweg)<br />

Samstag<br />

Sonntag<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Freitag<br />

14.00 Uhr Kindergruppe „Regenbogen“, <strong>Gemeinde</strong>saal<br />

09.30 Uhr Eucharistiefeier<br />

20.00 Uhr Probe Neues Geistliches Lied, <strong>Gemeinde</strong>saal<br />

09.30 Uhr Rosenkranzgebet, <strong>Gemeinde</strong>saal<br />

10.00 Uhr Eucharistiefeier, Kirche<br />

20.00 Uhr Kirchenchorprobe, Unterkirche<br />

09.30 Uhr Musikgarten, Jugendräume<br />

Obertal (Markuskirche, Ruhesteinstraße)<br />

Samstag 17.15 Uhr Vorabendmesse<br />

Schönmünzach (Johanneskirche, Schifferstraße)<br />

Sonntag 11.00 Uhr Eucharistiefeier<br />

Freitag 17.00 Uhr Andacht MS-Klinik „Waldhorn“<br />

Evangelisch-methodistische Kirche<br />

Termine vom 21. bis 28. Juni 2013<br />

<strong>Baiersbronn</strong> (Auferstehungskirche, Lochweg)<br />

Samstag 19:00 Uhr Teeniekreis<br />

Sonntag 09:30 Uhr Gottesdienst<br />

Montag 18:30 Uhr Bezirksgebetskreis<br />

Dienstag 18:30 Uhr Abendgottesdienstvorbereitung<br />

Freitag 20:00 Uhr Posaunenchor<br />

Tonbach (Viktoriakapelle, Am Härlisberg)<br />

Sonntag 09:15 Uhr Sonntagsschule<br />

10:15 Uhr Gottesdienst<br />

Mittwoch 19:00 Uhr Bibelstunde<br />

Klosterreichenbach (Friedenskirche, Im Ochsengut)<br />

Sonntag 09:00 Uhr Gottesdienst und Sonntagsschule<br />

Mittwoch 14: 30 Uhr Seniorenkreis<br />

Don<strong>ner</strong>stag 19:30 Uhr Jugendkreis<br />

Freitag 19:30 Uhr Bibelstunde<br />

Röt (Eben-Ezer-Kapelle, Lichtenberg)<br />

Sonntag 10:00 Uhr Gottesdienst und Sonntagsschule<br />

ChristusZentrum Klosterreichenbach<br />

(Volksmission)<br />

Termine vom 21. bis 8. Juni 2013<br />

Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst, parallel Kindergottesdienst<br />

Montag 20.00 Uhr Infoabend Taufe<br />

Dienstag 20.00 Uhr TATORT - Der besondere Bibelabend<br />

Mittwoch 18.15 Uhr Mädelskreis<br />

20.00 Uhr Gebetsabend<br />

Don<strong>ner</strong>stag 19.00 Uhr Lobpreisprobe<br />

Neuapostolische Kirche<br />

Termine vom 22. bis 28.Juni 2013<br />

<strong>Baiersbronn</strong><br />

Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />

Dienstag 20.00 Uhr Chorprobe<br />

Mittwoch 20.00 Uhr Gottesdienst.<br />

Mitteltal<br />

Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />

Dienstag 20.00 Uhr Chorprobe<br />

Don<strong>ner</strong>stag 20.00 Uhr Gottesdienst.<br />

Tonbach<br />

Sonntag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />

20.00 Uhr Chorprobe<br />

20.00 Uhr Gottesdienst.<br />

Klosterreichenbach<br />

Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />

Dienstag 20.00 Uhr Chorprobe<br />

Mittwoch 20.00 Uhr Gottesdienst.<br />

Röt<br />

Sonntag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

09.30 Uhr Gottesdienst zum 150-jährigen Jubiläum<br />

20.00 Uhr Chorprobe<br />

20.00 Uhr Gottesdienst.<br />

Mittellangenbach<br />

Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienst in Röt<br />

Dienstag 20.00 Uhr Chorprobe<br />

Mittwoch 20.00 Uhr Gottesdienst.<br />

Sonstiges<br />

Sonntag<br />

Freitag:<br />

12.00 Uhr Bezirksfest bei der Kirche in Freudenstadt<br />

09.30 Uhr Eltern-Kind-Singen in Freudenstadt.<br />

Aktuelles<br />

<strong>Gemeinde</strong>geschehen<br />

Musikgarten im Harmonika-Spielring<br />

Bald beginnen neue Kurse<br />

<strong>Baiersbronn</strong>. Die Musikschule des Harmonika-Spielrings <strong>Baiersbronn</strong><br />

bietet ab sofort neue „Musikgartenkurse“ für Baby’s und<br />

Kleinkinder von 4 Monaten bis 4 Jahren zusammen mit einem Erwachsenen<br />

an. Der Unterricht findet in 3 Phasen statt, passend zur<br />

altersentsprechenden Entwicklung des Kindes.<br />

Bereits im frühkindlichen Alter wird Musik unmittelbar und ganzheitlich<br />

erlebt; die Kinder wachsen in die Welt der Musik hinein und erweitern<br />

gleichzeitig ihre motorischen, kognitiven, sprachlichen und<br />

kreativen Fähigkeiten. Dies geschieht in kindgerecht spielerischer


14<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

Weise mit Singen und Bewegen, Musizieren auf Orffschen Instrumenten,<br />

Sprechversen, Kniereitern und Fingerspielen.<br />

Weitere Informationen und unverbindliche Anmeldung gibt es bei<br />

Frau Maulbetsch, Telefon: 07447-91074, und Frau Schier, Telefon:<br />

0162-3657398.<br />

Instrumentalunterricht beim<br />

Harmonika Spielring <strong>Baiersbronn</strong> e.V.<br />

Einladung zum Schnuppertag am Samstag, 29. Juni 2013<br />

<strong>Baiersbronn</strong>. Der Harmonika-Spielring <strong>Baiersbronn</strong> bietet am<br />

29. Juni 2013 einen kostenlosen Schnuppertag für alle an Musik<br />

interessierten Kinder oder auch Erwachsene an. Der Schnuppertag<br />

findet in den Unterrichtsräumen in Murgel´s Spielhaus<br />

(Seiteneingang, 1. Stock) von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt.<br />

In der Vereinsmusikschule werden Tasteninstrumente (Akkordeon,<br />

Keyboard und Klavier) sowie Flöte und Melodika in Einzel- und<br />

Gruppenunterricht angeboten. Interessierte Musikfreunde sind herzlich<br />

eingeladen, vor Ort mit unseren staatlich-geprüften Musiklehrern,<br />

Frau Birgitt Schittenhelm und Herrn Jürgen Bortloff, verschiedene<br />

Instrumente zu testen und zu spielen.<br />

Der Harmonika-Spielring <strong>Baiersbronn</strong> würde sich über viele Musikinteressierte<br />

bei der unverbindlichen Schnupperstunde in Murgel´s<br />

Spielhaus sehr freuen.<br />

VdK Klosterreichenbach<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach. Der VDK Ortsverein Klosterreichenbach<br />

fuhr bei seinem Frühjahr-Sommerausflug bei herrlichem<br />

Wetter zu dem schönen Fachwerk- und Flößerdorf Schiltach. Günther<br />

Haist begrüßte 26 Mitglieder und Freunde. Die Fahrt ging über<br />

Alpirsbach, Schenkenzell an der Kinzig entlang nach Schiltach. Um<br />

10:00 Uhr war eine Führung durch das „Hans Grohe Museum“ angesagt.<br />

Dies war für alle außergewöhnlich, mit all den Neuigkeiten,<br />

berühmten Desig<strong>ner</strong>n aus ganz Europa. Angeschlossen an das<br />

Museum war noch eine Ausstellung über die Geschichte der Flößerei<br />

in aller Welt. Danach gab es eine kurze romantische Fahrt über<br />

Wolfach auf das Moosenmättle und weiter zum Schornhof mit ei<strong>ner</strong><br />

gigantischen Aussicht über das Tal. Dort wurde das Mittagessen serviert.<br />

Es gab köstlichen Rinderbraten vom eigenen Weiderind mit<br />

Spätzle, Kartoffelgratin und besonders gutem Salat . Dieser Hof bewirtet<br />

Gäste nur nach Anmeldung.<br />

Gut gestärkt fuhr uns Andreas über Halbmeil wieder nach Schiltach.<br />

Dort wurden wir schon von den Gästeführern erwartet, welche uns 1<br />

Stunde zu den schönsten Plätzen der Stadt führten. Danach konnte<br />

jeder noch freie Zeit mit Einkehr oder einem geruhsamen Rundgang<br />

zum „Schüttesäge und Flößermuseum“ Stadtmuseum oder Apothekermuseum<br />

verbringen. Ein besonders schö<strong>ner</strong> Platz hatte es einigen<br />

Teilnehmern an der Schiltach direkt in einem Gartencafe angetan.<br />

Um 17 Uhr 30 fuhren wir wieder über das Kinzigtal in die Heimat<br />

zurück. Fazit: es war ein wunderschö<strong>ner</strong> Tag<br />

Verein schönes Tonbachtal lässt<br />

Sonnwendfeier wieder aufleben<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Tonbach. Nach mehr als 20 Jahren wird der Verein<br />

Schönes Tonbachtal dieses Jahr wieder eine Sonnwendfeier im<br />

Tonbachtal am 22. Juni durchführen und lädt dazu die Bevölkerung<br />

sowie Gäste aus nah und fern recht herzlich ein.<br />

Auf dem Festplatz am Bachweg unterhalb von Leimengrund und Erlenbühl<br />

werden ab 19 Uhr Rote Würste und Steaks gegrillt, sowie<br />

Getränke ausgeschenkt.<br />

Bei Beginn der Dämmerung wird dann der große Holzstapel entzündet.<br />

Die Veranstaltung findet auch bei ungünstigem Wetter statt.<br />

Auf Ihren Besuch und ein paar schöne Stunden freut sich der Verein<br />

schönes Tonbachtal.<br />

Grillfest des Akkordeonorchesters<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal-Obertal. Das Akkordeonorchester Mitteltal-<br />

Obertal e.V. lädt am 23. Juni 2013 zu seinem traditionellen Grillfest<br />

an der Weißenbachhalle in Mitteltal ein.<br />

Das Fest beginnt ab 11.00 Uhr mit dem Frühschoppenkonzert des<br />

Musikvereins Trachtenkapelle Mitteltal unter der Leitung seines Dirigenten<br />

Roland Schoch. Darauf erfolgt um 14 Uhr das Schülervorspiel<br />

mit der musikalischen Früherziehung und den Musikschülern<br />

der vereinseigenen Musikschule. Desweiteren wird als Kinderprogramm<br />

eine Spielstraße mit verschiedenen Wettbewerben nach dem<br />

Schülervorspiel angeboten. Zum Schluß unterhält das 1. Orchester<br />

des Akkordeonorchesters zu Kaffee und Kuchen.<br />

Für die Bewirtung ist bestens gesorgt. Neben saftigen Steaks,<br />

Grillwürste, Kartoffelsalat und Pommes gibt es Schwäbische<br />

Maultaschen mit Kartoffelsalat.<br />

Altpapiersammlung in<br />

Röt-Schönegründ<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Röt/Schönegründ. Die Jugendkreise und Jugendfeuerwehr<br />

von Röt-Schönegründ führen am Samstag, 29. Juni 2013<br />

in Röt-Schönegründ wieder eine Altpapiersammlung durch. Die Einwoh<strong>ner</strong><br />

von Röt-Schönegründ werden gebeten, das Papier gebündelt<br />

und gut sichtbar bis 9.00 Uhr an den Straßenrand zu legen. Der<br />

Erlös kommt der Jugendarbeit am Ort zugute.<br />

Als weiterer Termin ist für dieses Jahr vorgesehen: 19. Oktober 2013<br />

Mittwochstreff im „Pflug“<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Tonbach. Herzlich laden wir Sie wieder zum „Mittwochstreff<br />

im Pflug“ am 26. Juni 2013 ein. Immer am letzten Mittwoch<br />

im Monat ist der ehemalige Gasthof Pflug in Tonbach geöffnet.<br />

Ab 15.00 Uhr können Sie Leute treffen, gute Gespräche führen. Geselliges<br />

Beisammensein steht bei Kaffee, und Kuchen im Vordergrund.<br />

Jeder kann kommen. Alter und Geschlecht spielt keine Rolle.<br />

Der Eintritt ist frei und Kaffee mit Kuchen werden sehr günstig angeboten.<br />

Bei schönem Wetter werden wir im Garten zusammensitzen<br />

und den Sommer mit fröhlichen Liedern begrüßen. Liedblätter und<br />

Gitarre sind immer dabei. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!<br />

Schwarzwaldverein OG<br />

Schönmünzach-Huzenbach<br />

Schwarzwaldverein wandert von Herrenwies nach Sand<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Huzenbach. Der Schwarzwaldverein OG Schönmünzach-Huzenbach<br />

lädt am Sonntag, 23. Juni zu ei<strong>ner</strong> mittelschweren<br />

Halbtageswanderung unter Führung von Volker Bauknecht von Herrenwies<br />

nach Sand ein. Die Gehzeit beträgt ca. 3,0 Stunden.<br />

Treffpunkt ist um 13.00 Uhr am Kurhaus in Huzenbach, von wo aus<br />

wir in Fahrgemeinschaften nach Herrenwies fahren. Die Tour führt<br />

über den Mehliskopf zum Mehliskopfturm nach Hundseck. Von dort<br />

aus geht’s weiter nach Sand, über den Sandsee zurück nach Herrenwies.<br />

Am Schluss der Wanderung ist eine gemütliche Einkehr geplant.<br />

Gäste sind herzlich willkommen.<br />

Wegwart für Schwarzwaldverein gesucht<br />

Die Ortsgruppe Schömünzach-Huzenbach des Schwarzwaldvereins<br />

sucht nach dem Tode ihres Wegwarts Helmut Mix einen Nachfolger<br />

zur Betreuung der Wanderwege und der Beschilderung. Es können<br />

auch „Patenschaften“ für einzelne Wege oder einzelne Gebiete für<br />

die Kontrolle und Pflege übernommen werden.<br />

Interessenten können sich gerne telefonisch beim 1. Vorsitzenden<br />

Klaus Dieterle unter der Tel.-Nr. 07447-302100 oder Mobil 0172-<br />

7775006 melden.


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Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

Baiersbron<strong>ner</strong> Sommertheater 2013<br />

Freilichtaufführungen im Klosterinnenhof<br />

in Klosterreichenbach<br />

„J E D E R M A N N“ von Hugo von Hofmannsthal<br />

Das Spiel vom Leben und Sterben des reichen Mannes<br />

Termine:<br />

28. – 30. Juni · 5. – 7. Juli · 12. – 14. Juli<br />

Beginn: 20:30 Uhr, sonntags um 20:00 Uhr<br />

Bei schlechter Witterung wird die Aufführung in die Münsterkirche<br />

verlegt.<br />

Für die Theatergastronomie sind wieder die Ev. Kirchengemeinde<br />

und die örtlichen Vereine zuständig. Genießen Sie die Bewirtung vor<br />

der Aufführung und in der Pause. Eintritt: 16 € - ermäßigt 10 €<br />

Kartenvorverkauf: Ortsverwaltung Klosterreichenbach – Tel. 07442-<br />

84 56-0, <strong>Baiersbronn</strong> Touristik – Tel. 07442-84 14-0 oder über www.<br />

neue-studiobuehne.de<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal. Der Liederkranz Mitteltal nimmt sich immer<br />

wieder mal eine größere Reise vor. Diesmal zog es die Sänger in<br />

den hohen Norden Deutschlands.<br />

Don<strong>ner</strong>stagmorgen stand der Bus in aller Frühe bereit. Schnell waren<br />

Koffer, Män<strong>ner</strong> und Frauen verstaut. Rolf Hauser brachte uns<br />

als erfahre<strong>ner</strong> Asphaltpilot sicher nach Wiesmoor. Bevor im Hotel<br />

eingecheckt wurde war noch genug Zeit, um der Blumenhalle und<br />

dem Gartenpark von Wiesmoor einen Besuch abzustatten. Über das<br />

faszinierende Wasserspiel staunte man nicht schlecht.<br />

Freitag stand in Papenburg die Meyer-Werft auf dem Programm.<br />

Das Besucherzentrum bietet interessante Einblicke in die technisch<br />

komplexen Abläufe im Schiffbau. Die Sänger erhielten eine spannende<br />

Erläuterung in die Unternehmensgeschichte, den Schiffbau<br />

und die Überführung der Kreuzfahrtschiffe auf der Ems. Von ei<strong>ner</strong><br />

Besuchergalerie konnte man die im Bau befindlichen Kreuzfahrtschiffe<br />

bewundern.<br />

Weiter ging es über Leer am Dollart entlang nach Emden, durch die<br />

Krummhörn nach Greetsiel. Dieser reizvolle Fischereihafen beheimatet<br />

viele Fischkutter. An der Hafenstraße konnten die schönen<br />

Bürgerhäuser, die teilweise noch aus dem 18. Jahrhundert stammen<br />

und liebevoll restauriert wurden mit einem Eis in der Hand betrachtet<br />

werden.<br />

Als besondere Überraschung war nach kurzer Weiterfahrt die<br />

Leezdorfer Mühle erreicht. Die Gruppe stärkte sich bei Waffeln mit<br />

Kirschen und Sahne und einem heißen Kaffee in der gemütlichen<br />

„Teestuuv“. Bei ei<strong>ner</strong> Führung durch die Mühle, verschiedene Ausstellungsräume<br />

und das Packhaus lernte man viel Interessantes<br />

über das Mühlenhandwerk und das ostfriesische Brauchtum kennen.<br />

Nach dem reichhaltigen, exklusiven Abendessen im Hotel trat der<br />

Störtebeker Shanty Chor auf. Dieser sorgte für maritime Stimmung<br />

in gemütlicher und entspannter Runde.<br />

Samstag war eine der insgesamt sieben ostfriesischen Inseln angesagt.<br />

Mit der Fähre ging es von Norddeich Mole in 50 Minuten zur<br />

zweitgrößten Insel, zur Insel Norderney, der „Königin der Nordsee“.<br />

Bei der gemeinsamen Busrundfahrt konnte jeder einen Eindruck<br />

gewinnen über die Schönheiten der Insel, sei es die weiten Dünenlandschaften,<br />

schöne Strände wie z.B. an der weißen Düne, wo einige<br />

ihre Fußspitzen in die Nordseewellen steckten, als auch Leuchttürme<br />

und natürlich der mondäne Kurort. Dort konnte jeder seinen<br />

eigenen Weg einschlagen, sei es ein Spaziergang entlang der<br />

Strandpromenade, ein Bummel durch die Fußgängerzone mit seinen<br />

exklusiven Geschäften oder ein Abstecher zu eine der Kirchen,<br />

dem „Conversationshaus“ oder vorbei am Kaiser-Wilhelm-Denkmal.<br />

Am späten Nachmittag war die Rückfahrt zum Hotel angesagt. Ein<br />

Alleinunterhalter sorgte dafür, dass die Sänger das Tanzbein schwingen<br />

konnten.<br />

Sonntag, nach einem reichhaltigen Frühstück, kehrten die Sänger<br />

dem hohen Norden den Rücken. Am Abend war der Schwarzwald<br />

wieder erreicht. Alle sind sich einig: „Es war wieder einmal ein sehr<br />

interessanter, abwechslungsreicher und sehr harmonischer Ausflug.“<br />

Mitteltaler Sänger in Ostfriesland<br />

Män<strong>ner</strong>gesangverein Röt-Schönegründ<br />

wird 100 Jahre alt<br />

Festbankett und Jubiläumskonzert am Samstag, 6. Juli<br />

Kindermusical und Freundschaftssingen am Sonntag, 7. Juli<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Röt/Schönegründ. Anlässlich seines 100-jährigen<br />

Bestehens lädt der MGV Röt-Schönegründ zu zwei Veranstaltungen<br />

ein. Am Samstag, 6. Juli 2013, wird er im Kurhaus Röt zusammen<br />

mit seinem Patenverein, dem MGV Klosterreichenbach, ein Festbankett<br />

mit Jubiläumskonzert veranstalten. Dabei werden Lieder aus<br />

verschiedenen Epochen der 100-jährigen Vereinsgeschichte gesungen.<br />

Am darauf folgenden Sonntag, 7. Juli 2013, feiert der Verein mit<br />

allen Gästen auf der Gartenterrasse des Kurhauses, bei Regen im<br />

Kurhaus. Das Fest beginnt um 11.00 Uhr mit einem Kindermusical<br />

des Grundschulchors Röt, für den der MGV die Patenschaft übernommen<br />

hat. Ab dem Mittagessen unterhalten mehrere befreundete<br />

Chöre die Gäste.<br />

Bei beiden Veranstaltungen wird für das leibliche Wohl gesorgt. Der<br />

Eintritt ist frei, eingeladen ist jedermann.<br />

Kleine Künstler entdecken ihre Freude<br />

am Tonen<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal. Viele fröhliche kleine Tonfiguren entstanden<br />

bei einem Ton-Nachmittag der Grundschule Mitteltal. Nahezu vierzig<br />

Kinder nahmen das Angebot des Fördervereins der Schule Mitteltal<br />

wahr und formten mit großer Freude und Ausdauer Eulen, Raupen,<br />

Schnecken, Igel und noch andere lustige Tierchen oder setzten eigene<br />

Ideen in Tonkunststücke um. Die Mädchen und Jungen aus den<br />

Klassen 1 bis 4 hatten großen Spaß beim gemeinsamen Arbeiten


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Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

und für viele war es der erste Kontakt mit dem kreativen Material.<br />

So konnten leuchtende Augen und angestrengte Minen beobachtet<br />

werden. Sichtlich stolz präsentierten die kleinen Tonkünstler zum Abschluss<br />

ihre Werke.<br />

Sport im Murgtal<br />

Schützenverein Huzenbach 1922 e.V.<br />

Senioren-Arbeit<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Huzenbach. Vor kurzem haben die Senioren die<br />

Meisterschaft 2012/2013 abgeschlossen. Zur Siegerehrung traf<br />

man sich im Gasthaus Lamm in Schwarzenberg. Nachdem unser<br />

Mitglied Waltraud Bauer plötzlich verstorben war, wurde zu Beginn<br />

in ei<strong>ner</strong> Schweigeminute ihrer gedacht. Nach einem guten Essen<br />

gab es dann die Siegerehrung für die erreichten Plazierungen. Der<br />

Seniorenleiter übergab Urkunden an alle Sieger und Plazierten. Alle<br />

waren sich einig, dass es im Herbst eine neue Auflage des Seniorenschießens<br />

geben wird.<br />

Ortspokalturnier der Sportvereinigung<br />

Röt-Schönegründ<br />

Samstag/Sonntag, 22./23. Juni 2013<br />

Am 22. und 23. Juni 2013 findet das traditionelle Ortspokalturnier<br />

der Sportvereinigung Röt-Schönegründ statt. Das bekannte und beliebte<br />

Turnier wird dieses Jahr zum 23. Mal ausgetragen. Ein Ereignis,<br />

das in Röt-Schönegründ alljährlich die Fußballherzen höher<br />

schlagen lässt und zum Ortsgeschehen unbedingt dazugehört. Es<br />

wurden wieder viele Mannschaften zu dem Turnier gemeldet.<br />

Am Samstag, 22.6.2013, beginnt das Turnier um 12.30 Uhr. Ab<br />

20.00 Uhr unterhält das Duo Grenzenlos im Festzelt die Besucher.<br />

Mit einem Feldgottesdienst um 9.30 Uhr im Festzelt beginnt der<br />

Sonntag. Anschließend unterhält die Trachtenkapelle Röt-Schönegründ<br />

die Besucher musikalisch zum Frühschoppen. Währenddessen<br />

werden die Turnierspiele fortgesetzt.<br />

Am Sonntag steht ein Einlagespiel der Fußballjugend und ein Gymnastikauftritt<br />

auf dem Programm. Für die Bewirtung ist wie immer<br />

bestens gesorgt, der Eintritt ist frei.<br />

Bei dem diesjährigen Fußballturnier handelt es sich um ein Qualifikationsturnier<br />

um den LBS-Cup 2013. Dabei geht es für die Siegermannschaft<br />

auch um die Qualifikation für das LBS-Cupfinale.<br />

<strong>Baiersbronn</strong> Touristik<br />

23. Juni 2013: Aktiv- statt Wandertag<br />

entlang der Schwarzwaldhochstraße<br />

6. Naturpark-Höhenaktivtag mit vielfältigem Erlebnisangebot<br />

und neuem Wanderguide für die Schwarzwaldhochstraße<br />

<strong>Baiersbronn</strong>. Geocaching, Bogenschießen, Mountaincart fahren,<br />

Cocktails schlürfen, r<strong>egion</strong>ale Spezialitäten kosten, zu herrlichen<br />

Ausblicken wandern und zu ganz viel Livemusik tanzen – das ist nur<br />

ein klei<strong>ner</strong> Auszug dessen, was am 6. Naturpark-Höhenaktivtag, am<br />

Sonntag, den 23. Juni von 10 Uhr bis 18 Uhr entlang der Schwarzwaldhochstraße<br />

geboten wird. Daher haben sich die Organisatoren<br />

entschieden, den Namen zu ändern und aus dem ursprünglichen<br />

Wandertag einen Aktivtag zu machen. Ihnen ist es gelungen, über<br />

Land- und Stadtkreisgrenzen hinweg von Mehliskopf bis Kniebis an<br />

14 Stationen ein vielfältiges Erlebnisprogramm für alle Altersklassen<br />

zusammenzustellen, das großteils auch mit den Öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln angesteuert werden kann. Zudem gibt es erstmals<br />

einen extra Wanderguide, der die schönsten Touren an der Schwarzwaldhochstraße<br />

auf 60 Seiten präsentiert.<br />

„Wir fördern den r<strong>egion</strong>alen Tourismus und r<strong>egion</strong>ale Produkte und<br />

möchten mit diesen Höhenaktivtag wieder einmal bewusst machen,<br />

welcher Erlebniswert hier geboten wird – nicht nur für Gäste<br />

von außerhalb, sondern auch für Tagestouristen aus dem Umland.<br />

R<strong>egion</strong>alität und Authentizität sind uns dabei sehr wichtig“, bringt<br />

<strong>Baiersbronn</strong>s Tourismusdirektor und Geschäftsführer des Vereins<br />

Schwarzwaldhochstraße e. V. Patrick Schreib die Motivation hinter<br />

dem Höhenaktivtag auf den Punkt. Ins Leben gerufen wurde sie vor<br />

sechs Jahren von der <strong>Gemeinde</strong> Bühlertal unter der Leitung von<br />

Tino Rettig. Seither ist sie kontinuierlich gewachsen und hat zahlreiche<br />

Grenzen von Regierungsbezirken, Stadt- und Landkreisen überwunden.<br />

„Selbstverständlich musste sich die Zusammenarbeit erst<br />

einspielen, aber mittlerweile ist eine starke und innovative Interessensgemeinschaft<br />

entlang der Panoramastraße entstanden, quasi<br />

die touristische Entwicklungsachse im Nordschwarzwald“, resümiert<br />

Schreib.<br />

Wie gut das Zusammenspiel beim Verein Schwarzwaldhochstraße<br />

e. V. funktioniert, beweist auch der neue Wanderguide Schwarzwaldhochstraße.<br />

Sieben der insgesamt zwölf im Verein organisierten<br />

<strong>Gemeinde</strong>n sowie zwölf der 20 Part<strong>ner</strong> aus Gastronomie, Hotellerie<br />

und Freizeitanbieter entlang der Schwarzwaldhochstraße<br />

haben ihn gemeinschaftlich erstellt. Er ergänzt die Wanderkarten<br />

der angrenzenden Gebiete, so dass jeder davon profitiert. Schreib<br />

erklärt: „Jede Ferienr<strong>egion</strong> hat ihre eigenen Wandermaterialien, die<br />

der Gast entlang der Schwarzwaldhochstraße bisher alle mitnehmen<br />

musste, wollte er detailliert informiert werden. Mit dem gemeinsamen<br />

Wanderguide haben Besucher die schönsten Touren an der<br />

Schwarzwaldhochstraße gleich parat, ohne dass er mit dem Infomaterial<br />

der Ferienr<strong>egion</strong>en konkurriert, da wir explizit nur über die<br />

Schwarzwaldhochstraße informieren.“ Der Wanderguide liegt erstmals<br />

zum Naturpark-Höhenaktivtag an allen Stationen aus, kann<br />

aber auch im Nachhinein über die Touristinformationen und bei den<br />

jeweiligen Part<strong>ner</strong>n direkt an der Schwarzwaldhochstraße bezogen<br />

werden.<br />

AH-<strong>Gemeinde</strong>turnier in<br />

Klosterreichenbach<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach. Am Freitag, 28. Juni 2013 ab<br />

18.00 Uhr tragen die 6 AH-Mannschaften aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baiersbronn</strong><br />

ihr alljährliches Fussballturnier auf dem Sportplatz in Klosterreichenbach<br />

aus.<br />

In der Gruppe A spielen der SV <strong>Baiersbronn</strong>, die SpV Röt-Schönegründ<br />

und der SV Mitteltal-Obertal.<br />

In der Gruppe B spielen der SV Huzenbach, der VfR Klosterreichenbach<br />

und die SpVgg Friedrichstal.<br />

Entlang der Schwarzwaldhochstraße bieten sich zahlreiche wunderschöne<br />

Wanderwege, aber auch noch viele weitere, attraktive<br />

Freizeitangebote und hochwertige r<strong>egion</strong>ale Produkte. Gebündelt<br />

erlebbar wird das beim 6. Naturpark-Höhenaktivtag am 23. Juni von<br />

10 Uhr bis 18 Uhr an 14 Stationen entlang der weltberühmten Panoramastraße.


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Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

Veranstaltungen in <strong>Baiersbronn</strong><br />

Jeden Montag, Dienstag, Don<strong>ner</strong>stag und Freitag<br />

16.00 Romantische Waldfahrt mit der Pferdekutsche<br />

Anmeldung: 0173 - 2 14 43 34<br />

(TP: Obertal, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />

Jeden Montag, Dienstag, Mittwoch und Don<strong>ner</strong>stag<br />

19.45 Gesund bleiben oder gesund werden<br />

Vorträge zu Themen wie Osteoporose, Rheuma, Arthrose,<br />

Gefäßleiden, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck<br />

und andere chronische Erkrankungen. Eintritt frei.<br />

(TP: Schwarzwald MedicalResort, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />

Jeden Mittwoch, Samstag und Sonntag:<br />

14.00 Märchenmuseum geöffnet<br />

(Hauffs Märchenmuseum, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

Jeden Montag:<br />

10.30 Gästebegrüßung<br />

mit Bildern und Impressionen von <strong>Baiersbronn</strong><br />

(TP: Rosensaal, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

Jeden Mittwoch, Don<strong>ner</strong>stag, Freitag, Samstag und Sonntag<br />

Kulturpark Glashütte Buhlbach geöffnet von 11:00 bis 18:00 Uhr<br />

(Kassenschluss um 17:00 Uhr)<br />

Führungen jeweils um 14:30 Uhr, mittwochs offene Ambienteführung<br />

mit der Glasmacherfrau.<br />

Eintrittspreis für Erwachsene: ohne Führung 4,00 Euro, mit Führung<br />

(ausgenommen Ambientefuehrung) 8,00 Euro.<br />

Anfragen und Buchungen für Gruppen unter Tel 07449 / 929 90 20<br />

oder über info@kulturpark-glashuette-buhlbach.de.<br />

Freitag, 21.06.2013<br />

09.15 Köstlich Wandern<br />

Gibt es etwas Schö<strong>ner</strong>es, als den Genuss des Wanderns<br />

in traumhafter Natur mit einem guten Vesper zu verbinden?<br />

Nutzen Sie die Möglichkeit, an ei<strong>ner</strong> geführten Wanderung<br />

teilzunehmen, die unterwegs mit r<strong>egion</strong>alen Gaumenfreuden<br />

überrascht.<br />

15 EUR<br />

Anmeldung unter Tel. 07442/84140 oder 07442/180080.<br />

(TP: Wander-Informationszentrum, Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

14.00 Geführte Wanderung - Auf den Wegen der Glasmacher<br />

Treffpunkt Kulturpark Glashütte Buhlbach, Dauer ca. 2-2,5<br />

Stunden.<br />

Teilnahmegebühr 15 EUR pro Person inkl. Kaffe und Kuchen<br />

Mindestteilnehmerzahl 5 Personen.<br />

Anmeldung bis spätestens am Vortag, 12:00 Uhr unter<br />

Tel. 07449/9299020.<br />

(TP: Kulturpark Glashütte Buhlbach, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />

19.00 Grillen & Chillen @ Sankenbach Lodge<br />

Jeden Freitag ab 19 Uhr. Es gibt Leckeres vom Grill und Musik.<br />

Um Anmeldung wird gebeten unter: Tel. 07442 /6042999<br />

(TP: Sankenbach Lodge, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

20:00 Kurkonzert mit dem Musikverein-Trachtenkapelle<br />

Mitteltal<br />

Eintritt frei<br />

(TP: Kurpark Obertal, bei Regen/Kälte im ev. <strong>Gemeinde</strong>haus,<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />

20:00 Kurkonzert mit dem Akkordeon-Orchester<br />

Mitteltal-Obertal<br />

Eintritt frei<br />

(TP: Kurpark Mitteltal, bei Regen/Kälte: Weißenbachhalle,<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

Samstag, 22.06.2013<br />

11:00 Fußball-Dorfturnier der Sportvereinigung Röt-Schönegründ.<br />

Mit Bewirtung und Unterhaltung. Samstags ab 20 Uhr Musik<br />

und Tanz im Festzelt. Sonntag 09:30 Uhr mit Festzeltgottesdienst,<br />

ab 10:30 Uhr Frühschoppenkonzert, 11:00 Uhr Fortsetzung<br />

des Fußballdorfturniers<br />

(TP: Sportplatz Röt, <strong>Baiersbronn</strong>-Röt)<br />

15.00 Unterhaltungskonzert mit Piano und Keyboard<br />

Andreas Bindig oder Friedrich Pazeller spielen für Sie Stücke<br />

aus Evergreens.<br />

(TP: Café-Landhaus Eickler, <strong>Baiersbronn</strong>-Tonbach)<br />

18:00 Sonnwendfeier<br />

Der Verein schönes Tonbachtal freut sich über Ihr Kommen!<br />

(TP: Erlenwiese (300 m vor den Tennisplätzen), <strong>Baiersbronn</strong>-<br />

Tonbach)<br />

18:00 Mitteltäler Sommerfest<br />

(TP: Kurgarten Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

Sonntag, 23.06.2013<br />

11:00 Fußball-Dorfturnier der Sportvereinigung Röt-Schönegründ.<br />

Mit Bewirtung und Unterhaltung. Sonntag 09:30 Uhr Festzeltgottesdienst,<br />

ab 10:30 Uhr Frühschoppenkonzert, 11:00<br />

Uhr Fortsetzung des Fußballdorfturniers<br />

(TP: Sportplatz Röt, <strong>Baiersbronn</strong>-Röt)<br />

10:00 - 6. Naturparkhöhenaktivtag im Naturpark<br />

18.00 Die Schwarzwaldhochstraße lädt ein. Geführte Wanderungen,<br />

Kinderprogramm, musikalische Unterhaltung, r<strong>egion</strong>ale<br />

Köstlichkeiten u.v.m.<br />

(TP: Schwarzwaldhochstraße )<br />

10:30 Rundwanderung um Kälberbronn<br />

mit dem Schwarzwaldverein OG Mitteltal-Obertal, 15 km<br />

(Feuerwehrhaus Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

11:00 Grillfest mit musikalischer Unterhaltung<br />

Eine Veranstaltung des Akkordeon-Orchesters Mitteltal-Obertal.<br />

Frühschoppenkonzert und Nachmittagsunterhaltung<br />

(TP: Weißenbachhalle, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

13:00 Kurkonzert mit dem Trachtenblasorchester <strong>Baiersbronn</strong><br />

Eintritt frei<br />

(TP: Ruhesteinschänke, <strong>Baiersbronn</strong><br />

18:00 Jazz-Gospel-Messe „MISSA PARVULORUM DEI“<br />

Anlässlich des 135-jährigen Bestehens des MGV Klosterreichenbach<br />

führt der Projektchor, der sich aus dem Chor Ton-<br />

Art sowie weiteren Gastsängern zusammensetzt, unter der<br />

Gesamtleitung von Chordirektorin Elisabeth Gliosca-Benz in<br />

der Münsterkirche in Klosterreichenbach die Gospelmesse<br />

„Missa parvulorum Dei“ auf. Karten im Vorverkauf an den bekannten<br />

Vorverkaufsstellen für 10 €, Abendkasse 12 €, oder<br />

Bestellungen per Email an: mgv-klosterreichenbach@web.<br />

de.<br />

(TP: Evang. Münsterkirche, <strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach)<br />

Montag, 24.06.2013<br />

13.00 Erlebniswanderung mit Packpferd und Satteltaschenvesper<br />

zur Wolkenhütte<br />

Anmeldung erforderlich unter 0173/2144334<br />

(TP: Obertal, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />

13:30 Kräuter- und Beerenwanderung<br />

ins Reichenbachtal. Heilwirkung, Rezeptideen und vieles<br />

mehr können auf dieser Tour vermittelt werden. Wanderzeit<br />

ca. 4 Std. Wanderstrecke 8 km, 150 Höhenmeter, zurück mit<br />

der S- Bahn.<br />

(TP: Wander-Informationszentrum, Bahnhof, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

14.00 Geführte Halbtageswanderung ‚Das kalte Herz‘<br />

Wanderung mit Märchenlesung.<br />

Auf den Spuren des Märchens von Wilhelm Hauff mit dem<br />

Kohlemunk-Peter und dem Holländer-Michel.<br />

Schwarzwald-Guide Martina Scherer führt montags die<br />

märchenhafte Tour. Dauer: 3 h, Streckenlänge: 6 km.<br />

Danach Einkehr im Panoramastüble Schwarzenberg<br />

möglich. Anmeldung unter 07447/22 56.<br />

5 EUR pro Person<br />

(TP: Bahnhof Schönmünzach, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />

Dienstag, 25.06.2013<br />

07.30 Frühwanderung<br />

durch das romantische Reichenbachtal mit Ursula Walter<br />

Streckenlänge 5 km, Dauer ca. 1,5 Stunden.<br />

(TP: Parkplatz Schwimmbad, Klosterreichenbach)


18<br />

Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1783 vom 21. Juni 2013<br />

07.30 Aqua Fitness für Jedermann<br />

Gelenkschonende Bewegung im Wasser mit Musik.<br />

Anmeldung Hotel Ödenhof, Tel. 07442/84090<br />

(TP: Hotel Café Ödenhof Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

10.00 Geführter Ortsrundgang<br />

Mit ei<strong>ner</strong> Wanderstrecke von ca. 2,5 km und nur leichten<br />

Steigungen ist dies auch für ungeübte Wanderer eine schöne<br />

Gelegenheit, <strong>Baiersbronn</strong> zu Fuß kennen zu lernen.<br />

(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

10.30 Nordic Walking für Anfänger und Fortgeschrittene<br />

mit wertvollen Tipps von ausgebildeten Trai<strong>ner</strong>n in Theorie<br />

und Praxis.<br />

Keine Anmeldung erforderlich.<br />

Stockverleih vor Ort möglich (3 EUR)<br />

Auf S-Bahn-Anreisende wird gerne gewartet!<br />

Mit Gästekarte gratis.<br />

(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />

11:00 Geführte Halbtageswanderung zur Satteleihütte<br />

über den Eulengrund und auf schönen Aussichtswegen rund<br />

um den Rinkenberg. Mit Einkehr in der Wanderhütte Sattelei.<br />

ca. 10 km, ohne Anmeldung<br />

(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

Mittwoch, 26.06.2013<br />

07.30 Aqua Fitness für Jedermann<br />

Gelenkschonende Bewegung im Wasser.<br />

Anmeldung Hotel Klumpp, Tel. 07447/94670, gratis.<br />

(TP: Hotel-Café Klumpp, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />

08.00 Wochenmarkt<br />

(TP: Rosenplatz <strong>Baiersbronn</strong>, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

09:40 Wanderung mit dem Schliffkopfranger<br />

vom Schliffkopf zum Ruhestein, ca. 5 km, mit Einkehr.<br />

Fahrt mit dem Linienbus um 09:52 Uhr zum Schliffkopf.<br />

Zustieg des Rangers am Ruhestein.<br />

Anmeldung unter 07442/8414-0.<br />

(TP: Treffpunkt um 09:40 Uhr am Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

13:45 Naturerlebniswanderung<br />

rund um das romantische Dörfchen Schwarzenberg, ca 8<br />

km, 220 hm<br />

(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />

14:00 Geocaching- Tour<br />

Gehen Sie mit uns auf eine erlebnisreiche Schatzsuche mit<br />

dem GPS-Gerät.<br />

(TP: Parkplatz Sommerseitenweg, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

14.00 Waldgeräte-Ausstellung geöffnet<br />

Info-Tel. 07442-8 42 00 18. Gruppenführungen nach Vereinbarung<br />

(Tel. Karlheinz Schwab 0171-9740677).<br />

Eintritt frei (Spende möglich).<br />

(TP: Kutscherhaus, <strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach)<br />

14.30 Der Kulturpark Glashütte Buhlbach<br />

Eine Glasmacherfrau erzählt Geschichte und Geschichten<br />

aus dem Leben der Glasmacher vor 100 Jahren.<br />

Gemütliches Liedersingen und Kaffeetrinken.<br />

Voranmeldung bis zum Abend davor erforderlich:<br />

07449/9299020.<br />

www.kulturpark-glashuette-buhlbach.com<br />

(TP: Kulturpark Glashütte Buhlbach, <strong>Baiersbronn</strong>-Obertal)<br />

19:00 Dunkle Wälder - Bunte Perspektiven<br />

Von der Kraft des ländlichen Raums und sei<strong>ner</strong> Menschen.<br />

Eine dreiteilige Diskussionsreihe in <strong>Baiersbronn</strong>.<br />

Diskussionsabend über Herausforderungen und<br />

Perspektiven des Ländlichen Raums mit Dr. Nils Schmid<br />

(SPD), Wolfgang Grupp (geschäftsführender Inhaber<br />

Trigema), Renate Bengel (Eigentümerin colordruck<br />

<strong>Baiersbronn</strong>) und Dr. Roman Glaser (Präsident d. Baden-<br />

Württembergischen Genossenschaftverbands).<br />

Bewerbung auf Zuhörerplatz bis 19. Juni unter<br />

info@baiersbronn.de oder Fax: 07442 / 84 14 48.<br />

(TP: Zimmerei Holzbau Haist GmbH, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

Don<strong>ner</strong>stag, 27.06.2013<br />

10.00 Nordic Walking für Anfänger und Fortgeschrittene<br />

mit wertvollen Tipps von ausgebildeten Trai<strong>ner</strong>n in Theorie<br />

und Praxis.<br />

Keine Anmeldung erforderlich.<br />

Stockverleih vor Ort möglich (3 EUR)<br />

Auf S-Bahn-Anreisende wird gerne gewartet!<br />

Mit Gästekarte gratis<br />

(TP: <strong>Baiersbronn</strong> Touristik, <strong>Baiersbronn</strong>-Schönmünzach)<br />

14.00 Geführte Halbtageswanderung ‚Märchenhafte Karseen‘<br />

Wanderung zum Karsee mit mythischen und sagenhaften<br />

Geschichten.<br />

Mit Schwarzwald-Guide Martina Scherer geht es zum<br />

Schurmsee, der in der letzten Eiszeit entstanden ist.<br />

Dauer: 3,5 - 4 h, Streckenlänge: 10 km.<br />

Anmeldung unter 07447/22 56<br />

Veranstaltungsort: Schönmünzach, Genaueres wird bei der<br />

Anmeldung bekannt gegeben. 5 EUR pro Person<br />

(TP: Schönmünzach)<br />

14.15 Waldfahrt mit dem Panoramabähnle in Obertal - Glashütte<br />

Unter forstkundiger Führung geht es durch den geheimnisvollen<br />

Wald im heilklimatischen Obertal mit Einkehr im<br />

Kulturpark Glashütte. Für die ganze Familie. Kinder unter 3<br />

Jahren sind frei ohne Anspruch auf einen Sitzplatz. Zustiegsmöglichkeiten<br />

14:20 Uhr Mitteltal - Lamm, 14.30 Uhr Obertal<br />

Touristik.<br />

Anmeldung bis Don<strong>ner</strong>stag 11:00 Uhr bei der <strong>Baiersbronn</strong><br />

Touristik Obertal, Tel. 07442/8414-60.<br />

9,- EUR Erwachsene, 4,50 EUR Kinder<br />

(TP: Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong>, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

(TP: Hotel Tanne Tonbach, <strong>Baiersbronn</strong>-Tonbach)<br />

Freitag, 28.06.2013<br />

09.15 Köstlich Wandern<br />

Gibt es etwas Schö<strong>ner</strong>es, als den Genuss des Wanderns<br />

in traumhafter Natur mit einem guten Vesper zu verbinden?<br />

Nutzen Sie die Möglichkeit, an ei<strong>ner</strong> geführten Wanderung<br />

teilzunehmen, die unterwegs mit r<strong>egion</strong>alen Gaumenfreuden<br />

überrascht.<br />

15 EUR<br />

Anmeldung unter Tel. 07442/84140 oder 07442/180080.<br />

(TP: Wander-Informationszentrum, Bahnhof <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

15:30 Unterhaltungskonzert mit Piano und Keyboard<br />

Andreas Bindig oder Friedrich Pazeller spielen für Sie Stücke<br />

aus Evergreens.<br />

(TP: Hotel Café Ödenhof Mitteltal, <strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

19.00 Grillen & Chillen @ Sankenbach Lodge<br />

Jeden Freitag ab 19 Uhr. Es gibt Leckeres vom Grill und Musik.<br />

Um Anmeldung wird gebeten unter Tel. 07442 /6042999<br />

(TP: Sankenbach Lodge, <strong>Baiersbronn</strong>)<br />

20:00 Kurkonzert mit dem Akkordeon-Orchester<br />

Mitteltal-Obertal<br />

Eintritt frei<br />

(TP: Kurpark Mitteltal, bei Regen/Kälte: Weißenbachhalle,<br />

<strong>Baiersbronn</strong>-Mitteltal)<br />

20:30 Sommertheater: ‚Jedermann‘ nach Hugo von Hofmannsthal<br />

Freilichtaufführungen der Neuen Studiobühne e.V.<br />

Jedermann hat ein Problem: Nur eine Stunde bleibt ihm,<br />

um eine Begleitung für seinen Gang ins Jenseits zu finden.<br />

Aber seine Freundin, sein bester Freund, seine Vettern - alle<br />

wenden sich ab, niemand will ihn in den Tod begleiten. Die<br />

Besucherzahl pro Vorstellung ist begrenzt. Die Erfahrung der<br />

letzten Jahre hat gezeigt, dass es ratsam ist, den Vorverkauf<br />

zu nutzen!<br />

Tickets 16 EUR / ermäßigt 10 EUR. Die Ermäßigung gilt für<br />

Schüler, Studenten und behinderte Menschen. <strong>Baiersbronn</strong><br />

Touristik am Rosenplatz und in der Tourist Information Klosterreichenbach,<br />

Tel. 07442/8414-0, www.baiersbronn.de,<br />

info@baiersbronn.de und über das Internet www.neue-studiobuehne.de<br />

(TP: Klosterinnenhof Klosterreichenbach/bei schlechter Witterung:<br />

Ev. <strong>Gemeinde</strong>haus, <strong>Baiersbronn</strong>-Klosterreichenbach)

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