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Vortrag HOAI 2013 - Rechtsanwalt Walter Oertel

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Umbauzuschlag, § 6 Abs. 2 Nr. 5<br />

5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.<br />

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung<br />

des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die<br />

Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen<br />

der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine<br />

schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet,<br />

dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen<br />

Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.<br />

Mindestsatzcharakter ?<br />

§ 36 Abs. 1: für Gebäude bis 33 % Zuschlag<br />

§ 36 Abs. 2: für Innenräume bis 50 % Zuschlag<br />

§ 44 Abs. 6: für Ingenieurbauwerke bis 33 % Zuschlag<br />

§ 48 Abs. 6: für Verkehrsanlagen bis 33 % Zuschlag<br />

§ 52 Abs. 4: für Tragwerke bis 50 %<br />

§ 56 Abs. 5: für TGA bis 50 %<br />

Busse & Miessen Bonn • Berlin • Leipzig www.busse‐miessen.de<br />

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