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Vortrag HOAI 2013 - Rechtsanwalt Walter Oertel

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Zeitlich:<br />

Übergangsbestimmung § 57 <strong>HOAI</strong>:<br />

Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten<br />

vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.<br />

Probleme:<br />

Stufenweise Beauftragung<br />

hierzu BGH, Urteil vom 27. 11. 2008 - VI ZR 211/07:<br />

Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene<br />

Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf<br />

dieser Leistungen wirksam und ist deshalb „bei Auftragserteilung” i.S. des § 4 Abs. 1<br />

<strong>HOAI</strong> getroffen.<br />

veränderte Leistungsbilder<br />

veränderte prozentuale Gewichtung der Leistungsphasen<br />

Busse & Miessen Bonn • Berlin • Leipzig www.busse‐miessen.de<br />

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