Vortrag HOAI 2013 - Rechtsanwalt Walter Oertel
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Zeitlich:<br />
Übergangsbestimmung § 57 <strong>HOAI</strong>:<br />
Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten<br />
vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.<br />
Probleme:<br />
Stufenweise Beauftragung<br />
hierzu BGH, Urteil vom 27. 11. 2008 - VI ZR 211/07:<br />
Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene<br />
Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf<br />
dieser Leistungen wirksam und ist deshalb „bei Auftragserteilung” i.S. des § 4 Abs. 1<br />
<strong>HOAI</strong> getroffen.<br />
veränderte Leistungsbilder<br />
veränderte prozentuale Gewichtung der Leistungsphasen<br />
Busse & Miessen Bonn • Berlin • Leipzig www.busse‐miessen.de<br />
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