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Projektgruppe "Brandschutz im Industriebau" der Fachkommission ...

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Bei <strong>der</strong> Erarbeitung dieser Regelung war man sich bewusst, dass die<br />

vorgeschriebenen Maßnahmen nur bedingt die Möglichkeit <strong>der</strong> Brandbekämpfung<br />

durch die öffentliche Feuerwehr unterstützen. (Hätte man das<br />

Schutzziel <strong>der</strong> Beherrschung eines Lagerabschnitts abdecken wollen, so<br />

dürften die Flächen nur die Größenordnung von 20 m x 20 m aufweisen.)<br />

Durch eine Unterteilung <strong>der</strong> Lagergebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlage<br />

in Lagerabschnitte von höchstens 1 200 m 2 soll die Brandausbreitung<br />

behin<strong>der</strong>t und für die Feuerwehr eine Möglichkeit für die Brandbekämpfung<br />

geschaffen werden.<br />

In Lagergebäuden und in Gebäuden mit Lagerbereichen mit Lagerguthöhen<br />

(Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m ist ein Löschangriff durch die<br />

Feuerwehr nicht möglich. Deshalb wird bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m<br />

für diesen Bereich eine selbsttätige Feuerlöschanlage gefor<strong>der</strong>t.

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