Projektgruppe "Brandschutz im Industriebau" der Fachkommission ...
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8 Zusätzliche Bauvorlagen und Pflichten des Betreibers<br />
Der Abschnitt 8 <strong>der</strong> Muster-Industriebaurichtlinie regelt die Bauvorlagen, die<br />
über die Bauvorlagen, die in <strong>der</strong> Musterbauvorlagenverordnung geregelt sind,<br />
hinaus zur Beurteilung eines Industriebaues erfor<strong>der</strong>lich sind. Diese<br />
Bauvorlagen bzw. <strong>der</strong>en Angaben sollen als Bestandteil eines<br />
<strong>Brandschutz</strong>konzeptes vor <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Baugenehmigung vorgelegt<br />
werden. Das <strong>Brandschutz</strong>konzept kann nach <strong>der</strong> Vfdb-Richtlinie 01/01<br />
"<strong>Brandschutz</strong>konzept" erstellt werden. Abschnitt 8 <strong>der</strong> Muster-Industriebaurichtlinie<br />
unterscheidet solche Bauvorlagen,<br />
- die, soweit erfor<strong>der</strong>lich, grundsätzlich zu erbringen sind,<br />
- die Vorlagen, die be<strong>im</strong> Nachweis nach Abschnitt 6 <strong>der</strong> Muster-<br />
Industriebaurichtlinie vorzulegen sind und<br />
- die Nachweise, die für den Nachweis nach Abschnitt 7 <strong>der</strong> Muster-<br />
Industriebaurichtlinie erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Der Nachweis, dass ein Industriebau den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Muster-Industriebaurichtlinie<br />
entspricht, gilt als <strong>Brandschutz</strong>konzept.