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Projektgruppe "Brandschutz im Industriebau" der Fachkommission ...

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8 Zusätzliche Bauvorlagen und Pflichten des Betreibers<br />

Der Abschnitt 8 <strong>der</strong> Muster-Industriebaurichtlinie regelt die Bauvorlagen, die<br />

über die Bauvorlagen, die in <strong>der</strong> Musterbauvorlagenverordnung geregelt sind,<br />

hinaus zur Beurteilung eines Industriebaues erfor<strong>der</strong>lich sind. Diese<br />

Bauvorlagen bzw. <strong>der</strong>en Angaben sollen als Bestandteil eines<br />

<strong>Brandschutz</strong>konzeptes vor <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Baugenehmigung vorgelegt<br />

werden. Das <strong>Brandschutz</strong>konzept kann nach <strong>der</strong> Vfdb-Richtlinie 01/01<br />

"<strong>Brandschutz</strong>konzept" erstellt werden. Abschnitt 8 <strong>der</strong> Muster-Industriebaurichtlinie<br />

unterscheidet solche Bauvorlagen,<br />

- die, soweit erfor<strong>der</strong>lich, grundsätzlich zu erbringen sind,<br />

- die Vorlagen, die be<strong>im</strong> Nachweis nach Abschnitt 6 <strong>der</strong> Muster-<br />

Industriebaurichtlinie vorzulegen sind und<br />

- die Nachweise, die für den Nachweis nach Abschnitt 7 <strong>der</strong> Muster-<br />

Industriebaurichtlinie erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Der Nachweis, dass ein Industriebau den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Muster-Industriebaurichtlinie<br />

entspricht, gilt als <strong>Brandschutz</strong>konzept.

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