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Download - Deutsches Institut für Menschenrechte

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Umfassende Festschreibung der Rechte des Kindes und des Vorrangs des Kindeswohls in der KRK<br />

hört zu werden (Art. 12 KRK). Dabei handelt es sich<br />

nicht nur um ein rein formales Anhörungsrecht. Die<br />

Meinung des Kindes ist in allen das Kind berührenden<br />

Angelegenheiten angemessen und entsprechend seinem<br />

Alter und seiner Reife zu berücksichtigen.<br />

Art. 12 KRK spielt für die Ausgestaltung innerstaatlicher<br />

Verfahren und einzelner Entscheidungen, welche<br />

die Angelegenheiten von Kindern berühren, eine<br />

wesentliche Rolle. Wie der Kindeswohlmaßstab der<br />

Konvention gilt Art. 12 KRK für sämtliche Lebensbereiche<br />

und Rechtsgebiete des nationalen Rechts. Dabei<br />

stehen das Kindeswohlprinzip und Art. 12 der Konvention<br />

in einem untrennbaren Zusammenhang. Die beste<br />

Basis, das Wohl des Kindes zu ermitteln, besteht<br />

demnach darin, dem Kind die Möglichkeit zu geben,<br />

seine Meinung zu äußern.<br />

Art. 12 KRK bringt in besonderer Weise zum Ausdruck,<br />

dass Kinder als Rechtssubjekte ernst zu nehmen und<br />

am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen sind.<br />

Zugleich untermauert er, dass die die Bestimmung des<br />

Kindeswohls grundsätzlich individuell und anhand der<br />

besonderen Umstände und Bedürfnisse des Kindes im<br />

Einzelfall zu erfolgen hat.<br />

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