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Download - Deutsches Institut für Menschenrechte

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Einleitung: UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ist ein Menschenrechtsvertrag<br />

Dabei werden am Beispiel von Art. 20 KRK zudem konkrete<br />

und relevante Anwendungsbereiche der KRK in<br />

der deutschen Rechtsordnung aufgezeigt. Art. 20 KRK<br />

begründet für Kinder in einer konkreten Notsituation<br />

ein Recht auf Betreuung und Unterbringung zum Wohl<br />

des Kindes. Vereinzelt haben deutsche Gerichte Art. 20<br />

KRK bereits herangezogen, um ein Abschiebungshindernis<br />

zu begründen, wenn die Abschiebung zur<br />

Gefährdung des Kindeswohls führen würde. 4 Das VG<br />

Frankfurt/Main 5 hat unter Bezugnahme auf Art. 20<br />

KRK ausgeführt, dass der Aufenthalt eines Kindes<br />

genehmigt werden müsse, wenn eine Familienzusammenführung<br />

mit den Eltern in einem anderen Land<br />

nicht möglich ist und das Kind seit mehreren Jahren in<br />

einer Pflegefamilie lebt.<br />

4 VG Arnsberg 1996: Beschluss vom 07.05.1996. In: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1996, S. 285 f.; VG Hannover 1997: Urteil<br />

vom 11.04.1997, Aktenzeichen 5 A 7174/96.<br />

5 VG Frankfurt/Main 1993: Urteil vom 24.11.1993. In: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1994, S. 314, S. 316.<br />

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