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Satzung der Judo-Karate-Club Sportschule Goslar e. V. - JKCSG -

Satzung der Judo-Karate-Club Sportschule Goslar e. V. - JKCSG -

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Judo</strong>-<strong>Karate</strong>-<strong>Club</strong> <strong>Sportschule</strong> <strong>Goslar</strong> e. V. - <strong>JKCSG</strong> -<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

Der Verein führt den Namen <strong>Judo</strong>-<strong>Karate</strong>-<strong>Club</strong> <strong>Sportschule</strong> <strong>Goslar</strong> e. V. - <strong>JKCSG</strong> – und hat seinen Sitz in<br />

<strong>Goslar</strong>. Gründungstag ist <strong>der</strong> 11. Juli 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts <strong>Goslar</strong> eingetragen.<br />

§ 2 Zweck des Vereins<br />

Zweck des Vereins ist es Budo-Praktiken und fernöstliche Kampfsportarten sowie Gymnastik und Kraftsport-<br />

Fitness-Konditionstraining zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu för<strong>der</strong>n und auszubreiten. Der<br />

Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er verfolgt ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenverordnung.<br />

Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher, religiöser und ethnischer Toleranz.<br />

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine<br />

Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>der</strong> auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden o<strong>der</strong> bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre<br />

eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />

§ 3 Mitgliedschaft in an<strong>der</strong>en Organisationen<br />

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nie<strong>der</strong>sachsen, des Kreissportbundes <strong>Goslar</strong> sowie <strong>der</strong> Fachverbände<br />

<strong>der</strong> im Verein vertretenen Sparten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins<br />

fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.<br />

§ 4 Rechtsgrundlage<br />

Die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende <strong>Satzung</strong><br />

sowie die <strong>Satzung</strong>en <strong>der</strong> in § 3 genannten Organisationen geregelt. Soweit die <strong>Satzung</strong> keine Regelung trifft,<br />

finden die gesetzlichen Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht analoge Anwendung.<br />

Mitgliedschaft<br />

§ 5 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft (ordentliche Mitglie<strong>der</strong>)<br />

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person bei<strong>der</strong>lei Geschlechts auf Antrag erwerben. Für Jugendliche<br />

unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erfor<strong>der</strong>liche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.<br />

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt und durch die Unterschrift des Vereinsvorsitzenden<br />

wirksam. Voraussetzung ist die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung. Ausnahmen von<br />

dieser Regelung sind vom Vorstand zu genehmigen.<br />

Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit erworben, mindestens jedoch für 1 Jahr.<br />

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge<br />

Die Richtlinien über die Höhe <strong>der</strong> bei Eintritt zu entrichtenden Aufnahmegebühr und des in quartalsweisen Teilbeträgen<br />

zu zahlenden Jahresbeitrags werden von <strong>der</strong> Hauptversammlung beschlossen.<br />

Alle Sportler tragen grundsätzlich die Kosten, die durch eine notwendige Meldung und Mitgliedschaft im entsprechenden<br />

Fachverband entstehen, selbst.<br />

§ 7 Ehrenmitglie<strong>der</strong>, För<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong><br />

Personen, die sich beson<strong>der</strong>s um die För<strong>der</strong>ung des Budo-Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben,<br />

können auf Antrag durch Beschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernannt werden. Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglie<strong>der</strong>, sind jedoch von <strong>der</strong> Beitragsleistung befreit. För<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong><br />

treiben selber nicht aktiv Sport und nutzen die Vereinseinrichtungen nicht. Ihnen stehen nur die Rechte<br />

gemäß § 10 a) zu.<br />

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§ 8 Erlöschen o<strong>der</strong> Sperrung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt:<br />

(a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung frühestens nach einer Mitgliedschaft von 12 Monaten<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Danach ist eine Kündigung mit gleicher Frist jeweils<br />

zum 30.6. o<strong>der</strong> 31.12. möglich. Bei Min<strong>der</strong>jährigen muss die Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.<br />

(b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.<br />

(c) durch Tod des Mitgliedes.<br />

Mitglie<strong>der</strong> können von <strong>der</strong> Teilnahme an Veranstaltungen und Lehrgängen des Vereins und allen übergeordneten<br />

Verbänden gesperrt werden, wenn sie nicht die sportlichen Interessen des Vereins nach innen und außen vertreten.<br />

Die Sperrung kann durch den zeichnungsberechtigten Vorstand ausgesprochen werden. Bei mehrmaliger<br />

Sperre kann <strong>der</strong> Ausschluß aus dem Verein erfolgen.<br />

§ 9 Ausschlussgründe<br />

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:<br />

(a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> gröblich und schuldhaft verletzt werden.<br />

(b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbeson<strong>der</strong>e Verpflichtung<br />

zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.<br />

(c) wenn das Mitglied den Grundsätzen <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Satzung</strong> schuldhaft zuwi<strong>der</strong>handelt, insbeson<strong>der</strong>e<br />

gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.<br />

(d) wenn mehrmalige Sperrung vorliegt (§ 8).<br />

Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

§ 10 Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

Die Vereinsmitglie<strong>der</strong> sind insbeson<strong>der</strong>e berechtigt:<br />

(a) durch Ausübung des Antrags- Rede- und Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung teilzunehmen.<br />

(b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe <strong>der</strong> hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.<br />

(c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.<br />

§ 11 Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

Die Mitglie<strong>der</strong> sind insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet:<br />

(a) die <strong>Satzung</strong>, die Ordnung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,<br />

(b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,<br />

(c) die durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.<br />

Organe des Vereins<br />

§ 12 Organe des Vereins sind:<br />

(a) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

(b) <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand<br />

(c) <strong>der</strong> Gesamtvorstand<br />

(d) die Spartenversammlung<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz<br />

Die den Mitglie<strong>der</strong>n bezüglich <strong>der</strong> Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung als<br />

oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglie<strong>der</strong> über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des<br />

Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglie<strong>der</strong>n unter 16 Jahren sowie <strong>der</strong>en Eltern ist die Anwesenheit zu gestatten.<br />

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Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung soll mindesten alle zwei Jahre als Hauptversammlung erfolgen. und im 1. Quartal des<br />

nachfolgenden Jahres stattfinden.<br />

Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.<br />

Den Vorsitz in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung führt <strong>der</strong> 1. Vorsitzende.<br />

§ 14 Aufgaben<br />

Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Seiner Beschlussfassung<br />

unterliegt insbeson<strong>der</strong>e:<br />

(a) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zum geschäftsführenden Vorstand<br />

(b) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zum Gesamtvorstand<br />

(c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern<br />

(d) Ernennung von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n<br />

(e) Bestimmung <strong>der</strong> Grundsätze für die Beitragserhebung<br />

(f) Entlastung <strong>der</strong> Organe<br />

Vorstand<br />

§ 15 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes<br />

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem<br />

(a) 1. Vorsitzenden<br />

(b) 2. Vorsitzenden<br />

(c) Kassenwart<br />

(d) Schriftführer und Pressewart<br />

Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitglie<strong>der</strong>n des geschäftsführenden Vorstandes und<br />

(e) den Jugendwarten für <strong>Judo</strong> und <strong>Karate</strong>,<br />

(f) den Spartenwarten <strong>der</strong> im <strong>Club</strong> vertretenen Sportarten (Sparten)<br />

(g) sowie weiteren Beisitzern<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> a) bis d) und g) werden von allen anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong> Hauptversammlung gemeinsam<br />

gewählt. Die Spartenwarte sowie die <strong>Judo</strong>- und <strong>Karate</strong>jugendwarte werden auf <strong>der</strong> Hauptversammlung in getrennten<br />

Wahlgängen von den jeweils anwesenden stimmberechtigten Spartenmitglie<strong>der</strong>n gewählt. Die Wahl des<br />

Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />

§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes<br />

Aufgabe des Gesamtvorstandes:<br />

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und nach Maßgabe <strong>der</strong> durch die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung gefassten Beschlüsse zu führen.<br />

(a) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes<br />

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglie<strong>der</strong> des geschäftsführenden Vorstandes (§ 15 a<br />

bis d), darunter <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende, im Sinne des § 26 BGB vertreten.<br />

(b) Aufgaben <strong>der</strong> einzelnen Mitglie<strong>der</strong>:<br />

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein, regelt das Verhältnis <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> untereinan<strong>der</strong> und zum Verein,<br />

beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitglie<strong>der</strong>versammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte<br />

Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.<br />

(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.<br />

(3) Der Kassenwart überwacht die Vereinskassengeschäfte, die Buchhaltung und den Bestand und die gesicherte<br />

Anlage des Vereinsvermögens.<br />

(4) Der Schriftführer und Pressewart protokolliert die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen und Vorstandssitzungen, koordiniert<br />

die Öffentlichkeitsarbeit und pflegt die Kontakte zur Presse.<br />

- 3 -


(5) Die Spartenwarte <strong>der</strong> im <strong>Club</strong> vertretenen Sparten bearbeiten sämtliche Sportangelegenheiten ihrer Sparte.<br />

Zu diesem Zweck können sie bei Bedarf Spartenversammlungen einberufen.<br />

(6) Die <strong>Judo</strong>- und <strong>Karate</strong>jugendwarte koordinieren die Jugendarbeit innerhalb ihrer Sparte.<br />

§ 17 Kassenprüfer<br />

Die von <strong>der</strong> Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer müssen die Kasse des Vereins<br />

jährlich prüfen und auf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung über das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung berichten. Sie beantragen<br />

zugleich die Entlastung des Vorstandes.<br />

Allgemeine Schlussbestimmungen<br />

§ 18 Verfahren <strong>der</strong> Beschlussfassung aller Organe<br />

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>, sofern die<br />

Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt<br />

unter Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung während <strong>der</strong> Trainingszeiten schriftlich bekanntgegeben<br />

wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />

§ 19 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und Auflösung des Vereins<br />

Für <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen ist auf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung eine Mehrheit von 3/4 <strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich. Für die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 <strong>der</strong> stimmberechtigten Anwesenden<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Erscheinen bei <strong>der</strong> Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 <strong>der</strong><br />

Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wie<strong>der</strong>holen. Die Versammlung ist dann<br />

ohne Rücksicht auf die Anzahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig.<br />

§ 20 Vermögen des Vereins<br />

Die Überschüsse <strong>der</strong> Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des<br />

Vereins. Ausgeschiedenen Mitglie<strong>der</strong>n steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des<br />

Vereins o<strong>der</strong> bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen e.V., <strong>der</strong> es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, d. h. zugunsten des<br />

Sports, zu verwenden hat.<br />

§ 21 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(In <strong>der</strong> vorliegenden Version von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung am 26.2.2005 beschlossen)<br />

Wolfgang Kummer<br />

(1.Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />

Jörg Bredthauer<br />

(Schriftführer)<br />

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