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Fallbesprechung - Lösung<br />

dd) Garantenstellung des A? (§ 13 I StGB).<br />

Garantenstellung aus Ingerenz?<br />

Problem: Notwehrsituation; Verhalten des A war nach § 32 I gerechtfertigt<br />

(1) e.A.: Garantenstellung aus Ingerenz auch (+) wenn Vorverhalten<br />

gerechtfertigt<br />

- Verteidiger hat die Hilflosigkeit des Anderen herbeigeführt, was eine<br />

Verantwortungsstellung auslöst<br />

- Notwehrsituation ist zudem abgeschlossen<br />

(2) h.M.: Garantenstellung aus Ingerenz nur dann, wenn vorangegangenes Tun<br />

pflichtwidrig war<br />

- Vergleich mit einer Person, die ohne eigene oder fremde Schuld<br />

verunglückt: Angreifer stünde besser da als ein Verunglückter, der auf Hilfe<br />

unter den Voraussetzungen des § 323c angewiesen ist<br />

- Verantwortlichkeit nach § 323c ausreichend<br />

b) Zwischenergebnis: obj. TB (-)<br />

2. Ergebnis: Strafbarkeit des A (-)

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