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Lösungsskizze Zivilrecht November 2013 - Justiz in Sachsen

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4<br />

(2) deliktisch: § 823 Abs. 1 BGB (-) mangels eigener Handlung des B1, auch<br />

§ 831 Abs. 1 BGB (-) a.A. vertretbar, wenn vertragl. A. anders bewertet<br />

‣ B2 als Verrichtungsgehilfe? kann dah<strong>in</strong>stehen<br />

‣ jedenfalls ke<strong>in</strong>e Pflichtverletzung des B2 – deliktischen<br />

Sorgfaltsanforderungen dürfen bei gleichem Sachverhalt nicht über die<br />

vertraglichen h<strong>in</strong>ausgehen, vertragliches Haftungsregime darf durch<br />

Deliktsrecht nicht ausgehöhlt werden<br />

cc) gegen B2 (Taxifahrer) (-) a.A. vertretbar bei abweichender Lösung unter aa)<br />

vertraglich (-) mangels eigener Vertragsbeziehung und deliktisch (-) mangels<br />

Sorgfaltspflichtverletzung, s.o.<br />

dd) Z<strong>in</strong>sen gem. § 291 BGB – Klagezustellung am 15.02.2012 – Z<strong>in</strong>sen gem.<br />

§ 187 Abs. 1 BGB ab 16.02.2012 – eigentlich Zustellung an falsche Partei (B3<br />

selbst) – aber Genehmigung der prozessualen Handlungen durch den Betreuer<br />

rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung<br />

2. Objektive Klagehäufung: Zulässigkeit gem. § 260 ZPO<br />

3. Feststellungsantrag<br />

a) Zulässigkeit (+)<br />

‣ Zuständigkeit, Prozessfähigkeit wie Leistungsklage<br />

‣ besonderes Feststellungs<strong>in</strong>teresse gem. § 256 ZPO (+) als Ausformung des<br />

allgeme<strong>in</strong>en Rechtschutzbedürfnisses, Voraussetzung bei künftigen Schäden:<br />

Möglichkeit des E<strong>in</strong>tritts – hier unstreitig<br />

b) Begründetheit<br />

Voraussetzung: das begehrte Rechtsverhältnis besteht und kann positiv festgestellt<br />

werden – B1 und B2 (-), da ke<strong>in</strong>e Haftung dem Grunde nach, aber B3 (+), s.o.<br />

4. Kosten, §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO<br />

a) Gerichtskosten = außergerichtliche Kosten der K<br />

Baumbach´sche Formel (siehe auch das entsprechende Kapitel bei ELAN!)<br />

‣ fiktiven Gesamtstreitwert und separate Quoten für jeden Beteiligten gem.<br />

§ 92 ZPO analog bilden<br />

‣ tatsächlicher Streitwert ist dafür nicht maßgebend, sondern alle drei Angriffe<br />

der K werden nach ihren jeweiligen tatsächlichen Gebührenstreitwerten<br />

zusammengerechnet<br />

‣ Leistungsklage: bei unbeziffertem Schmerzensgeldantrag ist der Wert zu<br />

Grunde zu legen, den Kläger für begründet erachtet – 5.000 €<br />

‣ Feststellungsklage: das dah<strong>in</strong>terstehende wirtschaftliche Interesse, i.d.R. mit<br />

e<strong>in</strong>em Abschlag von 20 % vom Gegenstand e<strong>in</strong>er etwaigen Leistungsklage;<br />

E<strong>in</strong>tritt und Umfang etwaiger künftiger Schäden ungewiss, daher<br />

Kläger<strong>in</strong>teresse berücksichtigen – 1.000 €<br />

‣ tatsächlicher Gebührenstreitwert beträgt 6.000 €, fiktiver demnach 18.000 €<br />

Gesamtstreitwert<br />

LK + FK<br />

Unterliegen<br />

K<br />

Unterliegen<br />

B1<br />

Unterliegen<br />

B2<br />

Klage gg. B1 6.000 € 6.000 € 0 - -<br />

Klage gg. B2 6.000 € 6.000 € - 0 -<br />

Klage gg. B3 6.000 € 0 - - 6.000 €<br />

4<br />

Unterliegen<br />

B3<br />

Gesamt 18.000 € 12.000 € 0 0 6.000 €<br />

(fiktiv)<br />

Kostenquote 2/3 0 0 1/3

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