PRÜFUNGSORDNUNG Prüfung für Sachbearbeiter/in ...
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Verband Schweizerischer Kaderschulen<br />
<strong>PRÜFUNGSORDNUNG</strong><br />
über die<br />
<strong>Prüfung</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Sachbearbeiter</strong>/<strong>in</strong> Rechnungswesen VSK<br />
vom Mai 2006<br />
Im Interesse der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen auch die<br />
weibliche Form zu verwenden. Selbstverständlich s<strong>in</strong>d bei sämtlichen Funktionen Damen und<br />
Herren geme<strong>in</strong>t.<br />
1 ALLGEMEINES<br />
Art. 1<br />
Trägerschaft<br />
Die Trägerschaft der <strong>Prüfung</strong>en bildet der Verband Schweizerischer Kaderschulen<br />
VSK.<br />
Die Trägerorganisation überträgt die Durchführung der <strong>Prüfung</strong>en der Geschäftsstelle<br />
des Verbandes Schweizerischer Kaderschulen VSK.<br />
<strong>Prüfung</strong>sgebiet ist die ganze Schweiz.<br />
Art. 2<br />
Zweck der <strong>Prüfung</strong><br />
Die <strong>Prüfung</strong> bietet den Kandidaten die Gelegenheit zu beweisen, dass Sie<br />
• über gründliche theoretische Kenntnisse <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anz- und Betriebsbuchhaltung verfügen<br />
• die im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen wichtigsten Kenntnisse <strong>in</strong> Steuern<br />
und Recht kennen<br />
• fähig s<strong>in</strong>d, das gesamte Rechnungswesen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>fachere Verhältnisse selbstständig<br />
zu führen<br />
VSK Verband Schweizerischer Kaderschulen
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VSK<br />
2 ORGANISATION<br />
Art. 3<br />
Zusammensetzung der <strong>Prüfung</strong>skommission<br />
1 Die Durchführung der <strong>Prüfung</strong> wird e<strong>in</strong>er <strong>Prüfung</strong>skommission übertragen. Sie setzt<br />
sich aus 5 Mitgliedern aus dem Kreis der Trägerschaft zusammen. Die Amtsdauer der<br />
Mitglieder wird durch die Trägerorganisation bestimmt.<br />
2 Die <strong>Prüfung</strong>skommission wählt den Präsidenten <strong>für</strong> jeweils 4 Jahre. Die <strong>Prüfung</strong>skommission<br />
konstituiert sich im Übrigen selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die<br />
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der<br />
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Geschäftsstelle<br />
des Verbandes Schweizerischer Kaderschulen VSK besorgt das Sekretariat und ist<br />
Mitglied der <strong>Prüfung</strong>skommission.<br />
Art. 4<br />
Aufgaben der <strong>Prüfung</strong>skommission <strong>in</strong>kl. <strong>Prüfung</strong>sleitung<br />
1 Die <strong>Prüfung</strong>skommission<br />
a) erlässt die Ausführungsbestimmungen zum <strong>Prüfung</strong>sreglement<br />
b) setzt die <strong>Prüfung</strong>sgebühren gemäss Gebührenregelung vom 31.12.97 des<br />
Bundesamtes <strong>für</strong> Berufsbildung und Technologie (BBT) fest<br />
c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der <strong>Prüfung</strong> fest<br />
d) bestimmt das <strong>Prüfung</strong>sprogramm<br />
e) veranlasst die Bereitstellung der <strong>Prüfung</strong>saufgaben und führt die <strong>Prüfung</strong> durch<br />
f) wählt die Experten und setzt sie e<strong>in</strong><br />
g) entscheidet über die Zulassung zur <strong>Prüfung</strong><br />
h) entscheidet über die Abgabe des Zertifikats<br />
i) behandelt Anträge und Beschwerden<br />
j) sorgt <strong>für</strong> die Rechnungsführung und die Korrespondenz<br />
k) entscheidet über die Anerkennung anderer Abschlüsse gemäss Art. 8<br />
2 Die <strong>Prüfung</strong>skommission kann e<strong>in</strong>zelne Aufgaben sowie die Führung der<br />
<strong>Prüfung</strong>skommission der Geschäftsstelle und dem Sekretariat übertragen.<br />
Sie wählt auch den <strong>Prüfung</strong>sleiter (siehe <strong>Prüfung</strong>sorganisation).<br />
Art. 5<br />
Öffentlichkeit / Aufsicht<br />
Die <strong>Prüfung</strong> steht unter Aufsicht des VSK; sie ist nicht öffentlich. In E<strong>in</strong>zelfällen kann<br />
die <strong>Prüfung</strong>skommission Ausnahmen gestatten.<br />
VSK Verband Schweizerischer Kaderschulen
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VSK<br />
3 ZULASSUNG, GEBÜHREN<br />
Art. 6<br />
Zulassung zu den Modulprüfungen<br />
Zur <strong>Prüfung</strong> wird zugelassen, wer den Unterricht im jeweiligen Modul besucht hat.<br />
Andere Interessenten kann die <strong>Prüfung</strong>sleitung zulassen, wenn sie e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens<br />
gleichwertige Ausbildung nachweisen.<br />
Art. 7<br />
Gebühren<br />
1 Nach bestätigter Zulassung entrichtet der Kandidat die <strong>Prüfung</strong>sgebühr. E<strong>in</strong> allfälliges<br />
Materialgeld wird separat erhoben.<br />
2 Kandidaten, die nach der Anmeldung fristgerecht zurücktreten oder nach dem<br />
Zulassungsentscheid aus entschuldbaren Gründen von der <strong>Prüfung</strong> zurücktreten<br />
müssen, wird der e<strong>in</strong>bezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten<br />
rückerstattet.<br />
3 Wer die <strong>Prüfung</strong> nicht besteht, hat ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Rückerstattung.<br />
4 Die <strong>Prüfung</strong>sgebühr <strong>für</strong> Kandidaten, welche die <strong>Prüfung</strong> wiederholen, wird im E<strong>in</strong>zelfall<br />
von der <strong>Prüfung</strong>skommission unter Berücksichtigung des <strong>Prüfung</strong>sumfangs festgelegt.<br />
5 Die Kosten <strong>für</strong> die Ausfertigung des Zertifikats und die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Register des<br />
VSK s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der <strong>Prüfung</strong>sgebühr enthalten.<br />
6 Auslagen <strong>für</strong> Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der <strong>Prüfung</strong><br />
gehen zulasten des Kandidaten.<br />
4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG<br />
Art. 8<br />
Aufgebot<br />
1 Die <strong>Prüfung</strong>en werden – gemäss E<strong>in</strong>ladung - dezentral an den Fachschulen<br />
durchgeführt.<br />
2 Der Kandidat kann sich <strong>in</strong> der Sprache Deutsch prüfen lassen.<br />
3 Der Kandidat wird m<strong>in</strong>destens 1 Monat vor Beg<strong>in</strong>n der <strong>Prüfung</strong> durch die<br />
entsprechende Fachschule aufgeboten.<br />
Dem Aufgebot kann entnommen werden:<br />
a) das <strong>Prüfung</strong>sprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der <strong>Prüfung</strong> sowie über<br />
die zulässigen und mitzubr<strong>in</strong>genden Hilfsmittel.<br />
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VSK<br />
Art. 9<br />
Rücktritt<br />
1 Der Kandidat kann se<strong>in</strong>e Anmeldung bis 2 Wochen vor Beg<strong>in</strong>n der <strong>Prüfung</strong><br />
zurückziehen.<br />
2 Später ist e<strong>in</strong> Rücktritt nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es entschuldbaren Grundes möglich.<br />
Als entschuldbare Gründe gelten namentlich:<br />
a) Militär- oder Zivilschutzdienst<br />
b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft<br />
c) Todesfall <strong>in</strong> der Familie<br />
3 Der Rücktritt muss der Fachschule unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt<br />
werden.<br />
Art. 10 Ausschluss<br />
Von der <strong>Prüfung</strong> ausgeschlossen wird, wer<br />
a) unzulässige Hilfsmittel verwendet<br />
b) die <strong>Prüfung</strong>sdiszipl<strong>in</strong> grob verletzt<br />
c) die Experten zu täuschen versucht<br />
Die – vor Ort zuständige – <strong>Prüfung</strong>saufsicht ist <strong>für</strong> den Ausschluss zuständig.<br />
Art. 11 <strong>Prüfung</strong>saufsicht, Experten<br />
1 M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e fachkundige Aufsichtsperson überwacht mit der gebotenen Sorgfalt<br />
die Ausführung der <strong>Prüfung</strong>sarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest.<br />
2 M<strong>in</strong>destens zwei Experten beurteilen die schriftlichen <strong>Prüfung</strong>sarbeiten und legen<br />
geme<strong>in</strong>sam die Note fest.<br />
3 Nahe Verwandte, gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter des<br />
Kandidaten treten bei der <strong>Prüfung</strong> als Experten <strong>in</strong> den Ausstand.<br />
Art. 12 Abschluss und Notensitzung<br />
1 Die Schulleitung beschliesst im Anschluss an die <strong>Prüfung</strong> an e<strong>in</strong>er Sitzung über das<br />
Bestehen der <strong>Prüfung</strong>.<br />
2 Nahe Verwandte, gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter des<br />
Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Verleihung des Diploms <strong>in</strong> den<br />
Ausstand.<br />
VSK Verband Schweizerischer Kaderschulen
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VSK<br />
5 PRÜFUNGSFÄCHER UND ANFORDERUNGEN<br />
Art. 13 <strong>Prüfung</strong>sfächer (Module)<br />
1 Die Zertifikatsprüfung SACHBEARBEITER RECHNUNGSWESEN VSK besteht aus<br />
Modulprüfungen <strong>in</strong> folgenden Sachgebieten:<br />
Fachgebiet Art Dauer<br />
Modul 1: F<strong>in</strong>anzbuchhaltung 1 schriftlich 60 m<strong>in</strong><br />
Modul 2: F<strong>in</strong>anzbuchhaltung 2 schriftlich 60 m<strong>in</strong><br />
Modul 3: Kostenrechnung 1 schriftlich 60 m<strong>in</strong><br />
Modul 4: Kostenrechnung 2 schriftlich 60 m<strong>in</strong><br />
Modul 5: F<strong>in</strong>anzielle Führung 1 schriftlich 60 m<strong>in</strong><br />
Modul 6: F<strong>in</strong>anzielle Führung 2 schriftlich 60 m<strong>in</strong><br />
Modul 7: Steuern schriftlich 60 m<strong>in</strong><br />
Modul 8: Recht schriftlich 60 m<strong>in</strong><br />
2 Das Anspruchsniveau liegt deutlich über demjenigen der Kaufmännischen<br />
Lehrabschlussprüfung, unterschreitet aber das Niveau der Eidg. Berufsprüfung <strong>für</strong><br />
Fachfrau/Fachmann F<strong>in</strong>anz– und Rechnungswesen (vormals Buchhalter).<br />
3 Die Modulprüfungen f<strong>in</strong>den statt, nachdem der entsprechende Fachunterricht<br />
abgeschlossen ist.<br />
6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG<br />
Art. 14 Beurteilung<br />
1 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den 8 Fachnoten. Sie wird auf e<strong>in</strong>e Dezimalstelle<br />
gerundet.<br />
2 Die Fachnote setzt sich zu je 50 % zusammen aus der Erfahrungsnote und der<br />
Modulprüfungsnote pro Fachgebiet.<br />
3 Die Erfahrungsnote besteht aus m<strong>in</strong>destens 2 Semesterprüfungen. Falls ke<strong>in</strong>e<br />
Erfahrungsnote besteht, zählt die Modulprüfungsnote zu 100 %.<br />
4 Die Note pro Fachgebiet (Fachnote) wird mit ganzen oder halben Noten gemäss Art. 15<br />
bewertet.<br />
Art. 15 Notenwerte<br />
1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere<br />
bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende<br />
Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten s<strong>in</strong>d nicht zulässig.<br />
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VSK<br />
2 Notenskala<br />
Note<br />
Eigenschaften der Leistung<br />
6 ausgezeichnete und hervorragende Leistung<br />
5 qualitativ und quantitativ gute Leistung<br />
4 nur den M<strong>in</strong>destanforderungen entsprechend<br />
3 schwacher und unvollständiger Gesamte<strong>in</strong>druck<br />
2 qualitativ und quantitativ sehr schwache Leistung<br />
1 <strong>in</strong> jeder H<strong>in</strong>sicht unbrauchbar<br />
7 BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNG<br />
Art. 16 Bed<strong>in</strong>gungen zum Bestehen der <strong>Prüfung</strong><br />
1 E<strong>in</strong>e Modulprüfung gilt als bestanden, wenn m<strong>in</strong>destens die Note 4 erreicht wurde.<br />
2 Die Zertifikatsprüfung hat bestanden, wer alle 8 Modulprüfungen gemäss Art. 13<br />
erfolgreich abgelegt hat.<br />
3 Die Zertifikatsnote „<strong>Sachbearbeiter</strong><strong>in</strong>/<strong>Sachbearbeiter</strong> Rechnungswesen VSK“ ist<br />
das Mittel aus den 8 Fachnoten. Sie wird auf e<strong>in</strong>e Dezimale gerundet.<br />
4 Die <strong>Prüfung</strong> gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat<br />
a) sich nicht rechtzeitig abmeldet;<br />
b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt;<br />
c) ohne entschuldbaren Grund nach Beg<strong>in</strong>n zurücktritt;<br />
d) von der <strong>Prüfung</strong> ausgeschlossen werden muss.<br />
Art. 17 <strong>Prüfung</strong>szeugnis<br />
Die prüfende Fachschule respektive das Schulsekretariat stellt jedem Kandidaten e<strong>in</strong><br />
<strong>Prüfung</strong>szeugnis aus. Diesem können zum<strong>in</strong>dest entnommen werden:<br />
a) die Noten <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen <strong>Prüfung</strong>sfächern;<br />
b) das Bestehen oder Nichtbestehen der <strong>Prüfung</strong>;<br />
c) e<strong>in</strong>e Rechtsmittelbelehrung.<br />
Art. 18 Wiederholung<br />
1 Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bed<strong>in</strong>gungen wie <strong>für</strong> die erste<br />
<strong>Prüfung</strong>.<br />
2 Die Modulprüfungen können ohne zeitliche Beschränkung wiederholt werden, jedoch<br />
höchstens drei Mal.<br />
3 Nicht bestandene Modulprüfungen können <strong>in</strong> der Regel nur an den ordentlichen<br />
Term<strong>in</strong>en wiederholt werden. Der <strong>Prüfung</strong>s<strong>in</strong>halt richtet sich nach dem aktuellen<br />
Ausbildungsplan der Fachschulen.<br />
VSK Verband Schweizerischer Kaderschulen
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VSK<br />
8 PRÜFUNGSERGEBNIS UND AUSWEISE<br />
Art. 19 Titel und Veröffentlichung<br />
1 Wer e<strong>in</strong>e Modulprüfung abgelegt hat, wird über das <strong>Prüfung</strong>sergebnis schriftlich<br />
<strong>in</strong>formiert und erhält e<strong>in</strong>en Notenausweis.<br />
2 Wer an e<strong>in</strong>er Modulprüfung e<strong>in</strong>e genügende Note erreicht, erhält das entsprechende<br />
Teilzertifikat.<br />
3 Anspruch auf das Zertifikat <strong>Sachbearbeiter</strong>/<strong>in</strong> Rechnungswesen VSK hat, wer alle<br />
acht Teilzertifikate erworben hat.<br />
4 Die Zertifikats<strong>in</strong>haber s<strong>in</strong>d berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen:<br />
„<strong>Sachbearbeiter</strong><strong>in</strong> Rechnungswesen VSK“<br />
„<strong>Sachbearbeiter</strong> Rechnungswesen VSK“<br />
Art. 20 Entzug des Zertifikats<br />
1 Der VSK kann e<strong>in</strong> auf rechtswidrige Weise erworbenes Zertifikat entziehen.<br />
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.<br />
2 Der Entscheid des VSK kann <strong>in</strong>nert 30 Tagen nach se<strong>in</strong>er Eröffnung an die<br />
Rekurskommission weitergezogen werden.<br />
Art. 21 Beschwerderecht / Rekurs<br />
1 Gegen Entscheide der Schulleitung wegen Nichtzulassung zur <strong>Prüfung</strong> oder<br />
Verweigerung des Zertifikats kann <strong>in</strong>nert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim VSK<br />
Beschwerde e<strong>in</strong>gereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers und<br />
deren Begründung enthalten.<br />
2 Über die Beschwerde entscheidet <strong>in</strong> erster Instanz die <strong>in</strong>terne <strong>Prüfung</strong>skommission der<br />
Fachschule. Ihr Entscheid kann <strong>in</strong>nert 30 Tagen nach Eröffnung an den VSK<br />
weitergezogen werden.<br />
3 Wird die Beschwerde abgewiesen, werden die Kosten des Verfahrens (Spruch- und<br />
Schreibgebühren) dem Beschwerdeführer auferlegt.<br />
4 Wer e<strong>in</strong>e Modulprüfung nicht bestanden hat, erhält nach der Eröffnung des Entscheides<br />
während 20 Tagen e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>sichtsrecht <strong>in</strong> die <strong>Prüfung</strong>. Die Rekursfrist beg<strong>in</strong>nt am Tag<br />
nach der E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die <strong>Prüfung</strong>sunterlagen und endet 20 Tage später.<br />
5 Der Rekurs muss e<strong>in</strong>en Antrag und e<strong>in</strong>e Begründung enthalten. Ebenfalls s<strong>in</strong>d allfällige<br />
Beweismittel aufzuführen. Die Rekursschrift ist e<strong>in</strong>geschrieben zu senden an:<br />
VSK Verband Schweizerischer Kaderschulen<br />
Mitteldorfweg 17<br />
8915 Hausen a.A.<br />
VSK Verband Schweizerischer Kaderschulen
9 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN<br />
VSK<br />
Art. 22 Ansätze, Abrechnung<br />
1 Die Trägerorganisation legt auf Antrag der <strong>Prüfung</strong>skommission die Ansätze fest, nach<br />
denen die Mitglieder der <strong>Prüfung</strong>skommission und die Experten entschädigt werden.<br />
2 Die Trägerorganisation trägt die <strong>Prüfung</strong>skosten, soweit sie nicht durch die<br />
<strong>Prüfung</strong>sgebühr und andere Zuwendungen gedeckt s<strong>in</strong>d.<br />
10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 23 Inkrafttreten<br />
Dieses Reglement tritt per 23. Mai 2006 <strong>in</strong> Kraft.<br />
Hausen am Albis, .............<br />
Präsident VSK<br />
<strong>Prüfung</strong>skommission VSK<br />
G. Weibel W. Klauser<br />
VSK Verband Schweizerischer Kaderschulen<br />
Mitteldorfweg 17 8915 Hausen am Albis<br />
Tel. 044 764 24 27 Fax 044 764 24 29<br />
E-mail <strong>in</strong>fo@vsk-fsec.ch