Satzung des KVN - KARATE VERBAND NIEDERSACHSEN eV
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§ 10<br />
Erlöschen der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft im <strong>KVN</strong> kann nur mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch<br />
eingeschriebenen Brief an den Vorstand gekündigt werden.<br />
2. Der Verband kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds aus wichtigem Grund kündigen.<br />
Darüber, ob einem Mitglied aus wichtigem Grund gekündigt werden soll, entscheidet der<br />
Rechtsausschuss.<br />
3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem <strong>KVN</strong><br />
unberührt.<br />
Die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>KVN</strong> haben das Recht:<br />
§ 11<br />
Rechte der Mitglieder<br />
1. die Wahrung der eigenen Interessen durch den <strong>KVN</strong> zu verlangen und die vom <strong>KVN</strong><br />
geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden<br />
Regelungen zu nutzen.<br />
2. durch die Vertreter der Vereine nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an<br />
den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge<br />
zu stellen.<br />
§ 12<br />
Pflichten der Mitglieder<br />
Die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>KVN</strong> sind verpflichtet, die <strong>Satzung</strong>en und Ordnungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sowie die<br />
gefassten Beschlüsse zu befolgen.<br />
§ 13<br />
Beiträge<br />
Die Höhe <strong>des</strong> Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.<br />
§ 14<br />
Gliederung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
1. Der Verband kann als Untergliederung Bezirksfachverbände einrichten.