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Haus- und Hofflächenprogramm Wesertor - Kassel

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<strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> Hofflächenprogramm<br />

<strong>Wesertor</strong><br />

Förderrichtlinie der Stadt <strong>Kassel</strong><br />

über die Gewährung von Zuwendungen<br />

zur Instandsetzung, Gestaltung <strong>und</strong> Begrünung<br />

von privaten <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> Hofflächen<br />

im Rahmen des<br />

Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen<br />

Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007 bis 2013<br />

(Urbane Entwicklung durch Stadterneuerung)<br />

innerhalb des<br />

Stadterneuerungsgebietes „Soziale Stadt <strong>Kassel</strong>-<strong>Wesertor</strong>“<br />

Stand: 23.03.2011


1. Ziel der Förderung<br />

Mit Bescheid vom 22.10.2007 wurde der Stadtteil <strong>Wesertor</strong> in das B<strong>und</strong>-Länder-Programm „Stadtteile<br />

mit besonderen Entwicklungsbedarf – Soziale Stadt“ aufgenommen. Das in diesem Rahmen beschlossene<br />

Integrierte Handlungskonzept für den Stadtteil sieht u.a. eine Attraktivierung des Stadtteils<br />

als Wohnstandort vor. Dazu gehört auch eine Verbesserung des Images sowie des optischen Erscheinungsbildes<br />

im <strong>Wesertor</strong>. Über das <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> Hofflächenprogramm werden daher die Bemühungen<br />

der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger unterstützt, ihre Wohnumgebung zu verbessern, das Stadtbild zu<br />

verschönern, wohnungsnahe Aufenthaltsbereiche auch für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter zu schaffen sowie<br />

ökologische Verbesserungen zu erreichen. Besondere Anliegen sind die Verschönerung von Fassaden,<br />

die Begrünung von Dächern sowie die Entsiegelung, Begrünung <strong>und</strong> Gestaltung von privaten<br />

Außenflächen, insbesondere Innenhofsituationen.<br />

Daher vergibt die Stadt <strong>Kassel</strong> nach Maßgabe dieser Richtlinie <strong>und</strong> mit finanzieller Unterstützung der<br />

Europäischen Union Zuschüsse für private Investitionen, die der Begrünung <strong>und</strong> Gestaltung von privaten<br />

<strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> Hofflächen dienen. Die Fördermittel der EU stammen aus dem Europäischen Fonds für<br />

regionale Entwicklung (EFRE) <strong>und</strong> werden über das Land Hessen im Rahmen eines Ergänzungsprogramms<br />

zur Städtebauförderung, dem Programm „Urbane Entwicklung durch Stadterneuerung“, zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Die Zuschussempfänger/innen unterstützen ihrerseits das Förderprogramm, indem sie während der<br />

Ausführungszeit ein bereitgestelltes Werbebanner für das Programm am Baugerüst anbringen <strong>und</strong><br />

nach Abschluss der Maßnahme eine ebenfalls bereitgestellte Plakette an einer für die Öffentlichkeit<br />

gut sichtbaren Stelle des Gr<strong>und</strong>stücks befestigen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Stadt <strong>Kassel</strong> entscheidet<br />

über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Zuwendungsbescheides <strong>und</strong><br />

der verfügbaren <strong>Haus</strong>haltsmittel.<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

Fördergegenstände sind<br />

a) die Gestaltung <strong>und</strong> Begrünung von Höfen, Gärten <strong>und</strong> Dächern sowie die Fassadenbegrünung<br />

<strong>und</strong><br />

b) die Instandsetzung <strong>und</strong> Gestaltung von Fassaden.<br />

3. Geltungsbereich<br />

Maßnahmen werden nur innerhalb des von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom<br />

05.10.2009 festgelegten Stadterneuerungsgebietes „Soziale Stadt <strong>Kassel</strong>-<strong>Wesertor</strong>“ gefördert. Der<br />

räumliche Geltungsbereich des Stadterneuerungsgebietes ist im beigefügten Lageplan, der als Anlage<br />

Bestandteil dieser Richtlinie ist, abgegrenzt.<br />

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen<br />

Gefördert werden nur Maßnahmen auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gr<strong>und</strong>stücken, wenn<br />

das Objekt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 10 Jahre alt ist <strong>und</strong> die Wohngebäude mindestens<br />

drei Wohnungen mit getrennten <strong>Haus</strong>halten (davon mindestens zwei vermietet) <strong>und</strong> mindestens<br />

zwei Vollgeschosse aufweisen. Die Einschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Wohnungen<br />

<strong>und</strong> der Vollgeschosse gelten nicht bei Dach- <strong>und</strong> Fassadenbegrünungen. Bei besonderer Bedeutung<br />

für das angrenzende Wohnumfeld ist im Ausnahmefall auch bei Gewerbebauten eine Förderung der<br />

Gestaltung, Instandsetzung <strong>und</strong> Begrünung von Fassaden sowie der Dachbegrünung möglich.<br />

2


5. Förderung<br />

5.1 Gestaltung <strong>und</strong> Begrünung von Höfen, Gärten <strong>und</strong> Dächern sowie Begrünung von Fassaden<br />

5.1.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Neugestaltung bzw. Umgestaltung von Innenhöfen, Abstandsflächen<br />

sowie Vorgärten <strong>und</strong> Dächern <strong>und</strong> die Begrünung von Fassaden, die der Schaffung von<br />

wohnungsnahen Freiräumen für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter, der Verbesserung von deren Gestalt<strong>und</strong><br />

Aufenthaltsqualität oder der Verbesserung der stadtökologischen Situation dienen. Dazu<br />

gehören insbesondere<br />

a) vorbereitende Maßnahmen wie Entrümpelung, Abbruch von Mauern <strong>und</strong> Nebengebäuden,<br />

Schaffung <strong>und</strong> Verbesserung von Zugängen <strong>und</strong> Revitalisierung versiegelter Flächen,<br />

b) gestalterische Maßnahmen wie Aufbereitung des Bodens, gärtnerische Gestaltung, Aufwertung<br />

von Eingangsbereichen inkl. ansprechender Einfriedungen, farbliche <strong>und</strong> sonstige Gestaltung<br />

von Mauern, Gestaltung von Müllstandorten, Anlage von Hochbeeten, Teichen, Mietergärten,<br />

Spiel-, Wege- <strong>und</strong> Aufenthaltsflächen, Anbringung von Rankhilfen sowie Möblierung - z.B.<br />

durch Sitzgelegenheiten, Spielgeräte, Fahrradständer, Regenschutzdächer <strong>und</strong> Pergolen (keine<br />

Markisen),<br />

c) Begrünung von Dachflächen (inkl. der Anlage von Dachgärten) <strong>und</strong> Fassaden einschließlich<br />

des dazu notwendigen Herrichtens der Flächen (ausgenommen hiervon sind die Hauptfronten<br />

der Fassaden),<br />

d) Nebenkosten für eine erforderliche fachliche Beratung <strong>und</strong> Betreuung (z.B. Planung <strong>und</strong> Bauleitung)<br />

in Höhe von bis zu 10 % der als förderfähig anerkannten Kosten.<br />

5.1.2 Nicht förderfähig sind<br />

a) Umgestaltungsmaßnahmen, bei denen eine zusätzliche Fläche versiegelt wird (z.B. Asphalt,<br />

Pflaster), ohne dass ein Mehrwert für die Mieter entsteht,<br />

b) Maßnahmen, die überwiegend nur der Anlage bzw. Erschließung von Stellplätzen dienen,<br />

c) Anlage von Bereichen, die überwiegend nur zur Nutzung durch einzelne Personen oder <strong>Haus</strong>halte<br />

bestimmt sind (z.B. private Nutzgärten),<br />

d) nach Art <strong>und</strong> Maß minderwertige Anlagen (z.B. nur Anlage einer Rasenfläche),<br />

e) Veränderungen an oder Ersatz von vorhandenen oder Neuverlegung von Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsleitungen,<br />

f) Maßnahmen, bei denen besonders umweltschädliche Materialien verwendet werden,<br />

g) Maßnahmen, bei denen Tropenhölzer verwendet werden.<br />

5.2 Instandsetzung <strong>und</strong> Gestaltung von Fassaden<br />

5.2.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Instandsetzung <strong>und</strong> Gestaltung von Fassaden, die der architektonischen<br />

Gestaltung des <strong>Haus</strong>es entsprechen <strong>und</strong> den allgemeinen ästhetischen Ansprüchen<br />

genügen. Dazu gehören insbesondere<br />

a) die Reinigung von Ziegel- <strong>und</strong> Natursteinfassaden,<br />

b) die Instandsetzung <strong>und</strong> Gestaltung von Stuckfassaden <strong>und</strong> sonstigen Fassaden,<br />

c) die Wiederherstellung <strong>und</strong> Renovierung von Fachwerkfassaden,<br />

d) die künstlerische Gestaltung <strong>und</strong> Beleuchtungsmaßnahmen,<br />

e) Erneuerung oder Ersatz von Werbeanlagen,<br />

f) die Beseitigung von vorgehängten <strong>und</strong> auskragenden Elementen, Fassadenplatten <strong>und</strong> Werbeanlagen<br />

zur Wiederherstellung <strong>und</strong> Sichtbarmachung originaler Fassaden,<br />

g) die Reinigung aller Bauteile aus Holz, Metall <strong>und</strong> Kunststoff <strong>und</strong> deren Beschichtung,<br />

3


h) die Reparatur <strong>und</strong> der Anstrich von Balkongeländern, Fensterrahmen, Klappläden <strong>und</strong> Außentüren<br />

im direkten Zusammenhang mit einer Fassadengestaltung.<br />

5.2.2 Nicht förderfähig sind:<br />

a) wärmedämmende Maßnahmen mit Ausnahme des Endputzes oder Endanstrichs,<br />

b) das Anbringen von Faserzementplatten bzw. vergleichbaren Bauteilen sowie spiegelnden <strong>und</strong><br />

glattflächigen Materialien,<br />

c) die Verwendung besonders umweltbelastender Materialien.<br />

5.3 Bedingungen<br />

(1) Art <strong>und</strong> Umfang der Maßnahmen müssen vor Antragstellung mit der Stadt <strong>Kassel</strong> oder dem<br />

von ihr beauftragten Quartiersarchitekten abgestimmt werden. In dieser Beratung werden die<br />

Gestaltungsziele erarbeitet sowie die bautechnischen Erfordernisse geklärt.<br />

(2) Die Gestaltung der Außenflächen des Gebäudes muss eine wesentliche Verbesserung des öffentlichen<br />

Erscheinungsbildes bewirken <strong>und</strong> fachgerecht ausgeführt werden. Von der Straßenfront<br />

abgewandte Fassadenseiten werden nur in Ausnahmefällen gefördert, wenn die Flächen<br />

außenwirksam sind oder im Rahmen einer Innenhofgestaltung eine besondere Wirkung haben.<br />

Die Förderhöhe kann in diesem Fall je nach Bedeutung der Maßnahme von der unter 5.4 (2)<br />

genannten Höhe nach unten abweichen.<br />

(3) Sofern die Maßnahme dem Denkmalschutz unterliegt oder den Umgebungsschutz eines Denkmals<br />

berührt, ist mit der Antragstellung die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 16 des<br />

Hessischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) vorzulegen.<br />

(4) Die Innenhofgestaltung soll auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen / Bewohner des geförderten<br />

Objektes ausgerichtet sein.<br />

(5) Freiflächen, deren Neu- oder Umgestaltung gefördert wurde, müssen von allen Bewohnerinnen<br />

/ Bewohnern der zugehörigen Wohnungen genutzt werden können.<br />

(6) Die Kosten der geförderten Maßnahme (Zuschuss <strong>und</strong> Eigenanteil) dürfen weder ganz noch<br />

teilweise direkt oder indirekt auf die Mieterinnen / Mieter umgelegt werden.<br />

(7) Der Zuschuss wird nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 6 Monaten<br />

nach der Bewilligung durchgeführt wird. Kann das im Vertrag enthaltene Investitionsende nicht<br />

eingehalten werden, so ist bei der bewilligenden Stelle ein schriftlich begründeter Antrag auf<br />

Investitionszeitraumverlängerung zu stellen. Spätester Termin für den Investitionsabschluss ist<br />

der 30.06.2013.<br />

5.4 Art <strong>und</strong> Höhe der Förderung<br />

(1) Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.<br />

(2) Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens aber<br />

30 € / qm gestalteter bzw. begrünter Fläche. Ausnahmefälle:<br />

- bis zu 45 € / qm bei einer künstlerischen Gestaltung von Brandwänden/Giebeln<br />

- bis zu 60 € / qm im Bereich der Hofgestaltung <strong>und</strong> bei Dachbegrünungen<br />

(3) Fachgerecht in Eigenleistung erbrachte Arbeiten im Bereich der Hofgestaltung werden, soweit<br />

sie nach Art <strong>und</strong> Umfang angemessen sind, als förderfähig anerkannt. Förderfähig sind die Materialkosten<br />

<strong>und</strong> die Arbeitskosten mit einem St<strong>und</strong>ensatz von 10 €. Orientierungsgröße für die<br />

Zahl der anzuerkennenden Arbeitsst<strong>und</strong>en ist der von einem Unternehmer benötigte Zeitaufwand.<br />

Die Miete von speziellem Werkzeug <strong>und</strong> von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die<br />

Anschaffung jedoch nicht.<br />

4


6. Zweckbindung<br />

Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 15 Jahre vom Zeitpunkt der Fertigstellung an<br />

(Zweckbindungszeitraum) in einem dem beabsichtigten Förderzweck entsprechenden Zustand gehalten<br />

werden. Dies schließt auch eine regelmäßige Pflege der neu- <strong>und</strong> umgestalteten Freiflächen mit<br />

ein.<br />

7. Förderungsausschluss<br />

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn<br />

a) Maßnahmen auf Gr<strong>und</strong>stücken durchgeführt werden sollen, die im Eigentum <strong>und</strong> der Verfügungsberechtigung<br />

einer juristischen Person des öffentlichen Recht stehen,<br />

b) mit der Durchführung der Maßnahme ohne schriftliche Zustimmung der Stadt <strong>Kassel</strong> zum vorzeitigen<br />

Maßnahmenbeginn oder vor Bewilligung des Zuschusses begonnen wurde. Als Beginn<br />

gilt bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Lieferungsvertrages; Planungsarbeiten sind<br />

ausgenommen.<br />

c) ein Gebäude Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 Baugesetzbuch in<br />

der jeweils gültigen Fassung aufweist, sofern sie nicht mit der Maßnahme behoben werden,<br />

d) die beabsichtigte Gestaltung <strong>und</strong> Nutzung den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes<br />

oder anderen Vorschriften widerspricht oder durch eine Veränderungssperre erfasst<br />

<strong>und</strong> eine Ausnahme hiervon nicht zugelassen wird,<br />

e) die geplante Neugestaltung aufgr<strong>und</strong> öffentlich rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher Auflagen<br />

ohnehin erforderlich ist oder sich die Antragstellerin / der Antragsteller gegenüber der<br />

Stadt <strong>Kassel</strong> schon zu deren Durchführung verpflichtet hat,<br />

f) vorhandene baurechtlich erforderliche Anlagen (z.B. Kinderspielplätze, Garagen <strong>und</strong> Stellplätze)<br />

beeinträchtigt werden,<br />

g) der förderfähige Teil der Maßnahme gleichzeitig aus anderen Förderprogrammen gefördert wird<br />

h) die förderfähigen Kosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1.000,00 € liegen.<br />

8. Antragstellung <strong>und</strong> Bewilligung<br />

(1) Antragsberechtigt sind Eigentümer(innen) bzw. Erbbauberechtigte sowie Mieter(innen) im<br />

Einverständnis mit Eigentümer(in) bzw. Erbbauberechtigtem, die am Ende den Vertrag mit<br />

der Stadt <strong>Kassel</strong> unterschreiben müssen.<br />

(2) Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den darin geforderten Unterlagen<br />

<strong>und</strong> Nachweisen im Stadtteilbüro einzureichen.<br />

(3) Die Frist für die Vervollständigung der Antragsunterlagen inkl. erforderlicher Anlagen beträgt<br />

einen Monat <strong>und</strong> beginnt mit dem Eingang des Antragsformulars bei der zuständigen Stelle.<br />

Die Nichteinhaltung der vorbezeichneten Frist führt gr<strong>und</strong>sätzlich zur Ablehnung des Förderantrages.<br />

(4) Der Eigentümer / die Eigentümerin bzw. der Erbbauberechtigte erklärt sich bereit, der Stadt<br />

<strong>Kassel</strong> bzw. deren Beauftragten die Besichtigung des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> der aufstehenden<br />

Gebäude zu gestatten.<br />

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des beantragten Zuschusses besteht nicht. Die Stadt<br />

<strong>Kassel</strong> entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren<br />

<strong>Haus</strong>haltsmittel <strong>und</strong> der ihr vom Land bewilligten Zuwendungen, wobei Maßnahmen<br />

bevorzugt gefördert werden sollen, die den Zielen gemäß Ziffer 1 entsprechen.<br />

(6) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage eines zwischen dem Antragsteller/<br />

der Antragstellerin <strong>und</strong> der Stadt <strong>Kassel</strong> abzuschließenden Vertrages. In diesem Vertrag<br />

werden die Höhe des Zuschusses <strong>und</strong> der Zeitraum zur Durchführung der Maßnahme fest-<br />

5


gelegt. Der Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden, verringert sich jedoch anteilig,<br />

falls Kosten oder Fläche sich gegenüber der Vereinbarung reduzieren.<br />

9. Durchführung <strong>und</strong> Auszahlung<br />

(1) Auf Antrag kann das Amt „Stadtplanung, Bauaufsicht <strong>und</strong> Denkmalschutz“ als Bewilligungsstelle<br />

einem Beginn der Durchführungsarbeiten vor Bewilligung (vorzeitiger Beginn) zustimmen.<br />

Ein Anspruch auf Bewilligung des Zuschusses kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.<br />

(2) Bei über 7.500 EUR netto Auftragssumme (bei Bauleistungen Summe pro Gewerk) sind vor<br />

Vergabe in jedem Fall mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.<br />

(3) Der Abschluss der Arbeiten ist unverzüglich dem Amt „Stadtplanung, Bauaufsicht <strong>und</strong> Denkmalschutz“<br />

der Stadt <strong>Kassel</strong> anzuzeigen.<br />

(4) Nach Durchführung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis (Sachbericht + zahlenmäßiger<br />

Nachweis) zu führen, der spätestens zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten dem von<br />

der Stadt <strong>Kassel</strong> beauftragen Quartiersarchitekten vorzulegen ist. Diesem Verwendungsnachweis<br />

sind alle Vergleichsangebote, Rechnungen, Ausgabebelege <strong>und</strong> sonstige Zahlungsnachweise<br />

in Kopie beizufügen. Zusätzlich sind die Originalbelege leihweise zur Prüfung zur Verfügung<br />

zu stellen. Bei Selbsthilfeleistungen ist dazu eine detaillierte Aufstellung vorzulegen. Bei<br />

Maßnahmen gemäß Ziffer 5 ist die Größe der Fassadenfläche durch Vorlage eines Aufmasses<br />

nach VOB nachzuweisen. Letzter Termin zur Abgabe eines Verwendungsnachweises ist der<br />

30.08.2013.<br />

(5) Die zuvor genannten Fristen können in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag verlängert<br />

werden.<br />

(6) Nach Überprüfung <strong>und</strong> Anerkennung der antragsgemäßen fachgerechten Durchführung sowie<br />

der Rechnungsbelege durch den Quartiersarchitekten wird der Zuschuss durch die Stadt <strong>Kassel</strong><br />

ausgezahlt. Festgestellte Mängel müssen entweder behoben werden oder der Zuschuss<br />

wird entsprechend gekürzt.<br />

(7) Bei größeren Maßnahmen ist im Ausnahmefall <strong>und</strong> auf besondere Beantragung eine einmalige<br />

Abschlagszahlung des bewilligten Zuschusses möglich. Die Abschlagszahlung wird nach Baufortschritt<br />

(mindestens 50 %) geleistet <strong>und</strong> darf 80 % der bewilligten Zuschusssumme nicht<br />

überschreiten. Der Baufortschritt ist in geeigneter Form nachzuweisen. Voraussetzung für die<br />

Auszahlung eines Abschlagsbetrages ist die Vorlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden<br />

Quittungen <strong>und</strong> Belege.<br />

(8) Zuständigen Vertretern der Stadt <strong>Kassel</strong> bzw. des Fördermittelgebers <strong>und</strong> ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörden<br />

ist die Möglichkeit einer Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung auch<br />

nach Auszahlung des Zuschusses einzuräumen.<br />

(9) Zuschussempfänger(innen) haben aufgr<strong>und</strong> einer Mitfinanzierung des Projektes über europäische<br />

Fördermittel sämtliche Belege bis zum 31.12.2022 aufzubewahren.<br />

10. Öffentlichkeitsarbeit<br />

(1) Der Eigentümer hat während der Maßnahme ein von der Stadt <strong>Kassel</strong> zur Verfügung gestelltes<br />

Projektbanner sichtbar an dem Gebäude (Gerüst) anzubringen <strong>und</strong> nach Maßnahmenbeendigung<br />

der Stadt <strong>Kassel</strong> auszuhändigen.<br />

(2) Der Eigentümer muss nach Beendigung der Maßnahme ein (kleines) Hinweisschild am Gebäude<br />

anbringen, das auf die Förderung durch das Programm hinweist. Es wird von der Stadt <strong>Kassel</strong><br />

zur Verfügung gestellt.<br />

(3) Der Eigentümer stimmt zu, dass die Stadt <strong>Kassel</strong> Fotos der Maßnahme (Gebäude <strong>und</strong> Hof)<br />

machen <strong>und</strong> für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf.<br />

6


11. Erlöschen von Ansprüchen <strong>und</strong> Rückforderung von Fördermitteln<br />

Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben sowie bei der nicht fristgemäßen<br />

Durchführung <strong>und</strong> Abrechnung der Maßnahme erlischt der Anspruch auf die Inanspruchnahme<br />

<strong>und</strong> Auszahlung der Fördermittel. Bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Sie<br />

werden mit der Rückzahlungsforderung fällig <strong>und</strong> sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit jährlich 5<br />

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen B<strong>und</strong>esbank (§§ 247, 288 BGB) zu<br />

verzinsen.<br />

12. Förderung von Modellmaßnahmen <strong>und</strong> Ausnahmefällen<br />

Die Stadt <strong>Kassel</strong> behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen <strong>und</strong> Ausnahmefälle im Rahmen ihrer<br />

haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach<br />

dieser Richtlinie nicht in jedem Punkt erfüllt werden.<br />

13. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt mit dem Magistratsbeschluss am 04.04.2011 in Kraft.<br />

Anlage<br />

Lageplan mit den Grenzen des Stadterneuerungsgebietes „Soziale Stadt <strong>Kassel</strong>-<strong>Wesertor</strong>“<br />

7


Anlage<br />

Abgrenzung des Stadterneuerungsgebietes „Soziale Stadt <strong>Kassel</strong>-<strong>Wesertor</strong>“<br />

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