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Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich

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synode und <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong> weitere Aufgaben übertragen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Der Ausschuss besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern;<br />

davon sind neun von der Kreissynode zu wählen, die übrigen<br />

Sitze entfallen auf die Vorstandsvorsitzende oder <strong>den</strong> Vorstandsvorsitzen<strong>den</strong><br />

<strong>des</strong> Diakonischen Werkes im Kirchenkreis<br />

<strong>Min<strong>den</strong></strong> und die Leiterin oder <strong>den</strong> Leiter <strong>des</strong> Kreiskirchenamtes.<br />

Für je<strong>des</strong> stimmberechtigte Mitglied wird eine Stellvertreterin<br />

oder ein Stellvertreter bestimmt. Mitglieder und Stellvertreterinnen<br />

oder Stellvertreter wer<strong>den</strong> von der Kreissynode für die Dauer<br />

von vier Jahren gewählt. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor<br />

Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für <strong>den</strong> Rest<br />

der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Bei Verhinderung<br />

eines Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der<br />

Stellvertreter stimmberechtigt an <strong>den</strong> Sitzungen teil. Für die<br />

Wahl der Vorsitzen<strong>den</strong> oder <strong>des</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> <strong>des</strong> Ausschusses<br />

und für die Teilnahme der Superinten<strong>den</strong>tin oder <strong>des</strong> Superinten<strong>den</strong>ten<br />

an <strong>den</strong> Verhandlungen <strong>des</strong> Ausschusses gilt Artikel<br />

102 Abs. 2 der Kirchenordnung.<br />

(4) Der Ausschuss wird von seiner Vorsitzen<strong>den</strong> oder seinem<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern,<br />

wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand<br />

unter Angabe <strong>des</strong> Beratungsgegenstan<strong>des</strong> beantragen.<br />

Für die Sitzungen <strong>des</strong> Ausschusses gelten die Bestimmungen<br />

der Kirchenordnung über die Sitzungen <strong>des</strong> Presbyteriums sinngemäß.<br />

Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben,<br />

die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.<br />

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende <strong>des</strong> Ausschusses bzw.<br />

deren Vertreterin oder <strong>des</strong>sen Vertreter nimmt mit beratender<br />

Stimme an <strong>den</strong> Sitzungen <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong> teil, sofern<br />

dort Finanz-, Bau- und Personalangelegenheiten verhandelt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(6) Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag <strong>des</strong> Ausschusses<br />

abweichen, so soll er vorher dem Ausschuss Gelegenheit<br />

zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme geben.<br />

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