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Grundbuchordnung - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...

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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften<br />

GBO § 1<br />

(1) Die Gr<strong>und</strong>bücher, die auch als Loseblattgr<strong>und</strong>buch geführt werden können, werden<br />

von den Amtsgerichten geführt (Gr<strong>und</strong>buchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk<br />

liegenden Gr<strong>und</strong>stücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 143 <strong>und</strong> 144 für<br />

Baden-Württemberg <strong>und</strong> das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) Liegt ein Gr<strong>und</strong>stück in dem Bezirk mehrerer Gr<strong>und</strong>buchämter, so ist das zuständige<br />

Gr<strong>und</strong>buchamt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit zu bestimmen.<br />

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des<br />

Gr<strong>und</strong>buchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn<br />

dies einer schnelleren <strong>und</strong> rationelleren Gr<strong>und</strong>buchführung dient. Sie können die<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

(4) Das B<strong>und</strong>esministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der<br />

Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung <strong>und</strong><br />

die Führung der Gr<strong>und</strong>bücher, die Hypotheken-, Gr<strong>und</strong>schuld- <strong>und</strong> Rentenschuldbriefe <strong>und</strong><br />

die Abschriften aus dem Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>akten sowie die Einsicht hierin zu<br />

erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es<br />

kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Gr<strong>und</strong>buch, die sich auf<br />

Gr<strong>und</strong> von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten <strong>und</strong> der Behörde,<br />

die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.<br />

GBO § 2<br />

(1) Die Gr<strong>und</strong>bücher sind für Bezirke einzurichten.<br />

(2) Die Gr<strong>und</strong>stücke werden im Gr<strong>und</strong>buch nach den in den Ländern eingerichteten<br />

amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).<br />

(3) Ein Teil eines Gr<strong>und</strong>stücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von<br />

der zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des<br />

amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils <strong>und</strong><br />

die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Gr<strong>und</strong>buch zu übernehmenden Angaben<br />

sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Gr<strong>und</strong>stücks eintreten.<br />

Der Teil muß im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein,<br />

es sei denn, daß die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde<br />

hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Gr<strong>und</strong>stück oder einem Teil davon<br />

zusammengefaßt wird, <strong>und</strong> dies dem Gr<strong>und</strong>buchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung<br />

der Landesregierungen, die zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen<br />

ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die<br />

Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die<br />

Größe <strong>und</strong> Lage des Gr<strong>und</strong>stücks ergeben, es sei denn, daß der Gr<strong>und</strong>stücksteil bisher<br />

im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer geführt wird.<br />

(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn<br />

der abzuschreibende Gr<strong>und</strong>stücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im<br />

Gr<strong>und</strong>buch benannt ist oder war.<br />

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß<br />

der nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis<br />

der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird <strong>und</strong> ein<br />

ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde<br />

hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für<br />

andere Fälle, in denen dem Gr<strong>und</strong>buchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu<br />

übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch<br />

Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

GBO § 3<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2<br />

(1) Jedes Gr<strong>und</strong>stück erhält im Gr<strong>und</strong>buch eine besondere Stelle (Gr<strong>und</strong>buchblatt). Das<br />

Gr<strong>und</strong>buchblatt ist für das Gr<strong>und</strong>stück als das Gr<strong>und</strong>buch im Sinne des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs anzusehen.<br />

(2) Die Gr<strong>und</strong>stücke des B<strong>und</strong>es, der Länder, der Gemeinden <strong>und</strong> anderer<br />

Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster <strong>und</strong> Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen<br />

Wege, sowie die Gr<strong>und</strong>stücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden

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