Grundbuchordnung - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...
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verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Gr<strong>und</strong>buchamt.<br />
GBO § 123<br />
Als Eigentümer ist in das Gr<strong>und</strong>buch einzutragen:<br />
1. der ermittelte Eigentümer;<br />
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Gr<strong>und</strong>buchamt glaubhaft<br />
gemacht ist;<br />
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Gr<strong>und</strong>buchamt am<br />
wahrscheinlichsten erscheint.<br />
GBO § 124<br />
(1) Beschränkte dingliche Rechte am Gr<strong>und</strong>stück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen<br />
werden bei der Anlegung des Gr<strong>und</strong>buchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem<br />
Gr<strong>und</strong>buchamt angemeldet <strong>und</strong> entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte<br />
Urk<strong>und</strong>en, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem<br />
Eigentümer anerkannt sind.<br />
(2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung anzuhören. Bestreitet er das angemeldete<br />
Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines<br />
Widerspruchs gesichert.<br />
(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit ihrer Entstehung maßgebenden<br />
Gesetzen <strong>und</strong>, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer<br />
Anmeldung einzutragen.<br />
GBO § 125<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 26<br />
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Gr<strong>und</strong>buchblatts ist unzulässig. Im Wege der<br />
Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Gr<strong>und</strong>buchamt angewiesen wird, nach §<br />
53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.