30.10.2012 Aufrufe

Grundbuchordnung - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...

Grundbuchordnung - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...

Grundbuchordnung - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Gr<strong>und</strong>buchamt.<br />

GBO § 123<br />

Als Eigentümer ist in das Gr<strong>und</strong>buch einzutragen:<br />

1. der ermittelte Eigentümer;<br />

2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Gr<strong>und</strong>buchamt glaubhaft<br />

gemacht ist;<br />

3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Gr<strong>und</strong>buchamt am<br />

wahrscheinlichsten erscheint.<br />

GBO § 124<br />

(1) Beschränkte dingliche Rechte am Gr<strong>und</strong>stück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen<br />

werden bei der Anlegung des Gr<strong>und</strong>buchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem<br />

Gr<strong>und</strong>buchamt angemeldet <strong>und</strong> entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte<br />

Urk<strong>und</strong>en, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem<br />

Eigentümer anerkannt sind.<br />

(2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung anzuhören. Bestreitet er das angemeldete<br />

Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines<br />

Widerspruchs gesichert.<br />

(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit ihrer Entstehung maßgebenden<br />

Gesetzen <strong>und</strong>, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer<br />

Anmeldung einzutragen.<br />

GBO § 125<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 26<br />

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Gr<strong>und</strong>buchblatts ist unzulässig. Im Wege der<br />

Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Gr<strong>und</strong>buchamt angewiesen wird, nach §<br />

53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!