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normales Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO - Kreis ...

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Bauantrag<br />

1. - <strong>normales</strong> <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> <strong>nach</strong> § <strong>67</strong> <strong>LBO</strong> -<br />

Wer bearbeitet im Fachdienst Bauaufsicht des <strong>Kreis</strong>es Rendsburg-Eckernförde Bauanträge?<br />

Die/Den für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständige/n Mitarbeiter/in finden Sie in<br />

folgender Liste:<br />

Zuständige Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Bauaufsicht für Bauberatungen,<br />

Vorbescheids- und Bauanträge, Genehmigungsfreistellungen.<br />

Informationen:<br />

Das umfassende <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> <strong>nach</strong> § <strong>67</strong> <strong>LBO</strong> ist u. a. vorgeschrieben für die<br />

Errichtung, Änderung, Erweiterung, Nutzungsänderung oder den Abbruch folgender Anlagen:<br />

Sonderbauten <strong>nach</strong> § 51 Abs. 2 <strong>LBO</strong><br />

(Hinweis:<br />

Die Bauvorlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wie z.B. statische<br />

Berechnungen - müssen von einem/einer Entwurfsverfasser/in gefertigt werden,<br />

der/die die Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 3 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt),<br />

Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 (also freistehende Wohngebäude)<br />

und untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude der<br />

Gebäudeklasse 1, Gebäudeklasse 2 und Gebäudeklasse 3,<br />

wenn die Bauvorlagen von einem/einer Entwurfsverfasser/in gefertigt werden,<br />

der/die (nur) die Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 4 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt,<br />

z. B. Meister/in des Maurer-, Zimmerer-, Beton- oder Stahlbetonbauerhandwerks oder<br />

staatlich geprüfte/r Techniker/in.<br />

Wer darf einen Bauantrag anfertigen?<br />

Nach § 65 Abs. 1 <strong>LBO</strong> müssen Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung,<br />

Änderung, Erweiterung, Nutzungsänderung und den Abbruch von Anlagen grundsätzlich von<br />

einem/einer Entwurfsverfasser/in, welche/r bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden<br />

(§ 64 Abs. 4 Satz 1 <strong>LBO</strong>).<br />

Diese Beschränkung gilt nicht<br />

für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften anderer Ausbildung erstellt werden (z.<br />

B. bei Windkraftanlagen),<br />

bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben<br />

(Die Frage, was im Einzelfall darunter fällt, sollte der/die Bauherr/in im Zweifel vorab<br />

mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären.)<br />

Umfassend bauvorlageberechtigt ist ein/e Entwurfsverfasser/in, der/die die


Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 3 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt,<br />

eingeschränkt bauvorlageberechtigt ein/e Entwurfsverfasser/in, der/die die<br />

Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 4 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt.<br />

Muss ein/e Antragsteller/in auch Eigentümer/in des zu bebauenden Grundstücks sein?<br />

Eine Baugenehmigung ist immer eine grundstücks-, keine personenbezogene Entscheidung der<br />

Bauaufsichtsbehörde. Deswegen ist es nicht erforderlich, dass der Bauantrag von dem/der<br />

Grundstückseigentümer/in gestellt wird.<br />

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, muss darum auch keine neue Baugenehmigung<br />

beantragt werden; die erteilte Genehmigung gilt auch für und gegen den/die<br />

Rechts<strong>nach</strong>folger/in der Bauherrin/des Bauherrn (vgl. § 59 Abs. 4 <strong>LBO</strong>). Einen<br />

Bauherrenwechsel muss der/die neue Bauherr/in der Bauaufsichtsbehörde allerdings<br />

unverzüglich schriftlich bekannt geben (§ 54 Abs. 1 Satz 5 <strong>LBO</strong>).<br />

Was wird geprüft?<br />

Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />

entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, muss sie die Baugenehmigung erteilen<br />

(vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 <strong>LBO</strong>). Private Rechte Dritter können im <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> nicht<br />

berücksichtigt werden (vgl. § 73 Abs. 3 <strong>LBO</strong>).<br />

Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?<br />

Für das normale <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> gibt es keine gesetzliche Regelung, innerhalb<br />

welcher Fristen über einen Bauantrag zu entscheiden ist. Als Bauherr/in kann man natürlich<br />

erheblich zur Beschleunigung des Bauprüfverfahrens beitragen, wenn man vollständige<br />

Bauvorlagen einreicht.<br />

Fachstellen, die ggf. <strong>nach</strong> Landesrecht zu beteiligen sind, haben jeweils einen Monat Zeit, um<br />

… ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen zu erteilen (eine Versagung der Zustimmung<br />

oder des Einvernehmens müssen sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde) begründen<br />

und<br />

… eine Stellungnahme abzugeben<br />

(vgl. § <strong>67</strong> Abs. 1 <strong>LBO</strong>).<br />

Nach Bundesrecht hat die Gemeinde zwei Monate Zeit, um ihr ggf. erforderliches<br />

Gemeindliches Einvernehmen zu einem Vorhaben herzustellen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB).<br />

Auch andere bundesrechtliche Regelungen räumen den Fachstellen längere Fristen als nur<br />

einen Monat ein, um Zustimmungen zu erteilen (vgl. z. B. § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2<br />

LuftVG).<br />

Werden die Fristen voll ausgenutzt, muss man mit einer Mindestdauer des normalen<br />

<strong>Baugenehmigungsverfahren</strong>s von etwa zweieinhalb Monaten rechnen.


Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?<br />

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren <strong>nach</strong> Erteilung der Genehmigung<br />

nicht mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist.<br />

Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 75 Abs.<br />

2 <strong>LBO</strong>.<br />

Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:<br />

Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich?<br />

Grundlage für die notwendigen Unterlagen ist die Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -.<br />

Folgende Unterlagen sind mindestens 3-fach bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder<br />

Amtsverwaltung einzureichen, die diese <strong>nach</strong> § 64 Abs. 1 Satz 3 <strong>LBO</strong> unverzüglich, spätestens<br />

jedoch innerhalb einer Woche <strong>nach</strong> Eingang an die Bauaufsichtsbehörde weiter zu leiten hat:<br />

Antragsvordruck (Formular)<br />

Anzeige der Beseitigung von Anlagen,<br />

Standsicherheits<strong>nach</strong>weis und andere bautechnische Nachweise, soweit sie<br />

bauaufsichtlich geprüft werden (vgl. § 3 Nr. 4 BauVorlVO),<br />

anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen<br />

Nachweise <strong>nach</strong> der Liste <strong>nach</strong> § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und<br />

Ingenieurkammergesetzes <strong>nach</strong> Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,<br />

aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das Baugrundstück und die be<strong>nach</strong>barten<br />

Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellt<br />

(vgl. § 7 Abs. 1 BauVorlVO),<br />

Lageplan im Maßstab 1:500 (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 BauVorlVO),<br />

Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100,<br />

(vgl. § 8 BauVorlVO),<br />

Baubeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO),<br />

(Achtung: Bei Gebäuden nicht vergessen, die Gebäudeklasse und die Höhe<br />

im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 <strong>LBO</strong> anzugeben),<br />

ggf. Betriebsbeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO),<br />

Brandschutz<strong>nach</strong>weis, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist<br />

(vgl. § 3 Nr. 5 BauVorlVO),<br />

die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung<br />

mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen<br />

Erschließung,<br />

soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder<br />

eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in<br />

ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt<br />

(vgl. § 3 Nr. 6 BauVorlVO),<br />

Berechnung des umbauten Raumes (vgl. § 9 Abs. 1 BauVorlVO),<br />

Berechnung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl,<br />

Berechnung der Wohn- und Nutzfläche,<br />

Statistischer Erhebungsbogen.


Für verschiedene Bauvorhaben können weitere Unterlagen, Nachweise und/oder<br />

Berechnungen erforderlich sein, wie z.B. ein Schallschutzgutachten.<br />

Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Bauvorlagen für Ihr geplantes Bauvorhaben eingereicht<br />

werden müssen, können Sie sich an den/die zuständige Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht<br />

wenden.<br />

2. - vereinfachtes <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> <strong>nach</strong> § 69 <strong>LBO</strong> -<br />

Informationen:<br />

Das vereinfachte <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> <strong>nach</strong> § 69 <strong>LBO</strong> gilt im gesamten Gebiet einer<br />

Gemeinde. Es ist das Regelprüfverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung<br />

von Anlagen und von Baumaßnahmen, die<br />

keine Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 2 <strong>LBO</strong> sind,<br />

nicht von einem/einer Entwurfsverfasser/in geplant werden, der/die (nur) die<br />

Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 4 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt, und<br />

nicht <strong>nach</strong> § 63 <strong>LBO</strong> verfahrensfrei sind.<br />

Für ein Vorhaben, das eigentlich unter die Genehmigungsfreistellung fällt, kann auf Wunsch der<br />

Bauherrin/des Bauherrn ein vereinfachtes <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> durchgeführt werden<br />

(vgl. § 68 Abs. 12 <strong>LBO</strong>).<br />

Wer darf einen Bauantrag anfertigen?<br />

Der Bauantrag muss von einem/einer Entwurfsverfasser/in erstellt sein, der/die die<br />

Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 3 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt.<br />

Was wird im vereinfachten <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> geprüft?<br />

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die untere Bauaufsichtsbehörde nur noch, ob<br />

ein Vorhaben die Bestimmungen des Bauplanungsrechts (z. B. Baugesetzbuch,<br />

Baunutzungsverordnung, usw.) und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet.<br />

Die/Der Entwurfsverfasser/in trägt jetzt allein die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben<br />

den Bestimmungen der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen<br />

Verordnungen entspricht.<br />

Weicht ein Bauvorhaben von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ab, muss diese<br />

Abweichung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt und von ihr geprüft werden (vgl. § 69 Abs.<br />

2 <strong>LBO</strong>).<br />

Gleiches gilt für Ausnahmen und Befreiungen <strong>nach</strong> § 31 BauGB von Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans.


Muss ein/e Antragsteller/in auch Eigentümer/in des zu bebauenden Grundstücks sein?<br />

Eine Baugenehmigung ist immer eine grundstücks-, keine personenbezogene Entscheidung der<br />

Bauaufsichtsbehörde. Deswegen ist es nicht erforderlich, dass der Bauantrag von dem/der<br />

Grundstückseigentümer/in gestellt wird.<br />

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, muss darum auch keine neue Baugenehmigung<br />

beantragt werden; die erteilte Genehmigung gilt auch für und gegen den/die<br />

Rechts<strong>nach</strong>folger/in der Bauherrin/des Bauherrn (vgl. § 59 Abs. 4 <strong>LBO</strong>). Einen<br />

Bauherrenwechsel muss der/die neue Bauherr/in der Bauaufsichtsbehörde allerdings<br />

unverzüglich schriftlich bekannt geben (§ 54 Abs. 1 Satz 5 <strong>LBO</strong>).<br />

Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?<br />

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei<br />

Monaten <strong>nach</strong> Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden.<br />

Sind jedoch Abweichungen <strong>nach</strong> § 71 <strong>LBO</strong> oder Ausnahmen oder Befreiungen <strong>nach</strong> § 31 des<br />

Baugesetzbuchs beantragt oder liegt das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet,<br />

verlängert sich die gesetzliche Drei-Monatsfrist um einen weiteren Monat (vgl. § 69 Abs. 6 und<br />

7 <strong>LBO</strong>).<br />

Im Regelfall ersucht die Bauaufsichtsbehörde andere Fachstellen um erforderliche<br />

Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse. Der/Die Bauherr/in erhält die positiven<br />

Bescheide zusammen mit der Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde (§ <strong>67</strong> Abs. 5 <strong>LBO</strong>).<br />

Die Bauaufsichtsbehörde holt ggf. auch wichtige Stellungnahmen von Fachstellen ein und<br />

arbeitet sie in die Baugenehmigung ein.<br />

Ergibt sich bei der weiteren Prüfung, dass noch zusätzliche Unterlagen oder die Beteiligung<br />

anderer Stellen oder be<strong>nach</strong>barter Grundstückseigentümer/innen erforderlich sind, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Drei- bzw. Vier-Monatsfrist angemessen, längstens um drei weitere<br />

Monate verlängern und auch die zusätzlichen Unterlagen von <strong>nach</strong>fordern<br />

(§ <strong>67</strong> Abs. 8 <strong>LBO</strong>).<br />

Über einen vollständigen Bauantrag im vereinfachten Verfahren ist damit spätestens innerhalb<br />

einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden.<br />

Wird die Genehmigung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen versagt, gilt sie als erteilt.<br />

Der/Die Bauherr/in kann sich von der Bauaufsichtsbehörde den Fristablauf - und damit den<br />

Eintritt der Genehmigungsfiktion - auf Antrag schriftlich bestätigen lassen (§ 69 Abs. 9 <strong>LBO</strong>).<br />

Die Genehmigungsfiktion kann sich natürlich nur auf die von der Bauaufsichtsbehörde zu<br />

prüfenden Rechtsvorschriften beziehen.<br />

Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?<br />

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren <strong>nach</strong> Erteilung der Genehmigung


nicht mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist.<br />

Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 75 Abs.<br />

2 <strong>LBO</strong>.<br />

Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:<br />

Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich?<br />

Grundlage für die notwendigen Unterlagen ist die Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO.<br />

Folgende Unterlagen sind mindestens 3-fach bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder<br />

Amtsverwaltung einzureichen, die diese <strong>nach</strong> § 64 Abs. 1 Satz 3 <strong>LBO</strong> unverzüglich, spätestens<br />

jedoch innerhalb einer Woche <strong>nach</strong> Eingang an die Bauaufsichtsbehörde weiter zu leiten hat:<br />

Antragsvordruck (Formular)<br />

Anzeige der Beseitigung von Anlagen,<br />

Standsicherheits<strong>nach</strong>weis und andere bautechnische Nachweise, soweit sie bauaufsichtlich<br />

geprüft werden (vgl. § 3 Nr. 4 BauVorlVO),<br />

anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen<br />

Nachweise <strong>nach</strong> der Liste <strong>nach</strong> § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und<br />

Ingenieurkammergesetzes <strong>nach</strong> Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2<br />

(vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schl.-H.)<br />

(GILT AB 01. JUNI 2012) ),<br />

aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das Baugrundstück und die be<strong>nach</strong>barten<br />

Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellt<br />

(vgl. § 7 Abs. 1 BauVorlVO),<br />

Lageplan im Maßstab 1:500 (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 BauVorlVO),<br />

Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100,<br />

(vgl. § 8 BauVorlVO),<br />

Baubeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO),<br />

(Achtung: Bei Gebäuden nicht vergessen, die Gebäudeklasse und die Höhe<br />

im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 <strong>LBO</strong> anzugeben),<br />

ggf. Betriebsbeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO),<br />

Brandschutz<strong>nach</strong>weis, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist<br />

(vgl. § 3 Nr. 5 BauVorlVO),<br />

die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit<br />

Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen<br />

Erschließung,<br />

soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder<br />

eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in<br />

ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt<br />

(vgl. § 3 Nr. 6 BauVorlVO),<br />

Berechnung des umbauten Raumes (vgl. § 9 Abs. 1 BauVorlVO),<br />

Berechnung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl,<br />

Berechnung der Wohn- und Nutzfläche,<br />

Statistischer Erhebungsbogen.<br />

Für verschiedene Bauvorhaben können weitere Unterlagen, Nachweise und/oder Berechungen<br />

erforderlich sein, wie z.B. ein Schallschutzgutachten.


Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Bauvorlagen für Ihr geplantes Bauvorhaben eingereicht<br />

werden müssen, können Sie sich an den/die zuständige Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht<br />

wenden.

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