normales Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO - Kreis ...
normales Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO - Kreis ...
normales Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO - Kreis ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bauantrag<br />
1. - <strong>normales</strong> <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> <strong>nach</strong> § <strong>67</strong> <strong>LBO</strong> -<br />
Wer bearbeitet im Fachdienst Bauaufsicht des <strong>Kreis</strong>es Rendsburg-Eckernförde Bauanträge?<br />
Die/Den für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständige/n Mitarbeiter/in finden Sie in<br />
folgender Liste:<br />
Zuständige Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Bauaufsicht für Bauberatungen,<br />
Vorbescheids- und Bauanträge, Genehmigungsfreistellungen.<br />
Informationen:<br />
Das umfassende <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> <strong>nach</strong> § <strong>67</strong> <strong>LBO</strong> ist u. a. vorgeschrieben für die<br />
Errichtung, Änderung, Erweiterung, Nutzungsänderung oder den Abbruch folgender Anlagen:<br />
Sonderbauten <strong>nach</strong> § 51 Abs. 2 <strong>LBO</strong><br />
(Hinweis:<br />
Die Bauvorlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wie z.B. statische<br />
Berechnungen - müssen von einem/einer Entwurfsverfasser/in gefertigt werden,<br />
der/die die Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 3 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt),<br />
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 (also freistehende Wohngebäude)<br />
und untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude der<br />
Gebäudeklasse 1, Gebäudeklasse 2 und Gebäudeklasse 3,<br />
wenn die Bauvorlagen von einem/einer Entwurfsverfasser/in gefertigt werden,<br />
der/die (nur) die Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 4 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt,<br />
z. B. Meister/in des Maurer-, Zimmerer-, Beton- oder Stahlbetonbauerhandwerks oder<br />
staatlich geprüfte/r Techniker/in.<br />
Wer darf einen Bauantrag anfertigen?<br />
Nach § 65 Abs. 1 <strong>LBO</strong> müssen Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung,<br />
Änderung, Erweiterung, Nutzungsänderung und den Abbruch von Anlagen grundsätzlich von<br />
einem/einer Entwurfsverfasser/in, welche/r bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden<br />
(§ 64 Abs. 4 Satz 1 <strong>LBO</strong>).<br />
Diese Beschränkung gilt nicht<br />
für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften anderer Ausbildung erstellt werden (z.<br />
B. bei Windkraftanlagen),<br />
bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben<br />
(Die Frage, was im Einzelfall darunter fällt, sollte der/die Bauherr/in im Zweifel vorab<br />
mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären.)<br />
Umfassend bauvorlageberechtigt ist ein/e Entwurfsverfasser/in, der/die die
Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 3 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt,<br />
eingeschränkt bauvorlageberechtigt ein/e Entwurfsverfasser/in, der/die die<br />
Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 4 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt.<br />
Muss ein/e Antragsteller/in auch Eigentümer/in des zu bebauenden Grundstücks sein?<br />
Eine Baugenehmigung ist immer eine grundstücks-, keine personenbezogene Entscheidung der<br />
Bauaufsichtsbehörde. Deswegen ist es nicht erforderlich, dass der Bauantrag von dem/der<br />
Grundstückseigentümer/in gestellt wird.<br />
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, muss darum auch keine neue Baugenehmigung<br />
beantragt werden; die erteilte Genehmigung gilt auch für und gegen den/die<br />
Rechts<strong>nach</strong>folger/in der Bauherrin/des Bauherrn (vgl. § 59 Abs. 4 <strong>LBO</strong>). Einen<br />
Bauherrenwechsel muss der/die neue Bauherr/in der Bauaufsichtsbehörde allerdings<br />
unverzüglich schriftlich bekannt geben (§ 54 Abs. 1 Satz 5 <strong>LBO</strong>).<br />
Was wird geprüft?<br />
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />
entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, muss sie die Baugenehmigung erteilen<br />
(vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 <strong>LBO</strong>). Private Rechte Dritter können im <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> nicht<br />
berücksichtigt werden (vgl. § 73 Abs. 3 <strong>LBO</strong>).<br />
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?<br />
Für das normale <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> gibt es keine gesetzliche Regelung, innerhalb<br />
welcher Fristen über einen Bauantrag zu entscheiden ist. Als Bauherr/in kann man natürlich<br />
erheblich zur Beschleunigung des Bauprüfverfahrens beitragen, wenn man vollständige<br />
Bauvorlagen einreicht.<br />
Fachstellen, die ggf. <strong>nach</strong> Landesrecht zu beteiligen sind, haben jeweils einen Monat Zeit, um<br />
… ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen zu erteilen (eine Versagung der Zustimmung<br />
oder des Einvernehmens müssen sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde) begründen<br />
und<br />
… eine Stellungnahme abzugeben<br />
(vgl. § <strong>67</strong> Abs. 1 <strong>LBO</strong>).<br />
Nach Bundesrecht hat die Gemeinde zwei Monate Zeit, um ihr ggf. erforderliches<br />
Gemeindliches Einvernehmen zu einem Vorhaben herzustellen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB).<br />
Auch andere bundesrechtliche Regelungen räumen den Fachstellen längere Fristen als nur<br />
einen Monat ein, um Zustimmungen zu erteilen (vgl. z. B. § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2<br />
LuftVG).<br />
Werden die Fristen voll ausgenutzt, muss man mit einer Mindestdauer des normalen<br />
<strong>Baugenehmigungsverfahren</strong>s von etwa zweieinhalb Monaten rechnen.
Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?<br />
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren <strong>nach</strong> Erteilung der Genehmigung<br />
nicht mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist.<br />
Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 75 Abs.<br />
2 <strong>LBO</strong>.<br />
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:<br />
Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich?<br />
Grundlage für die notwendigen Unterlagen ist die Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -.<br />
Folgende Unterlagen sind mindestens 3-fach bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder<br />
Amtsverwaltung einzureichen, die diese <strong>nach</strong> § 64 Abs. 1 Satz 3 <strong>LBO</strong> unverzüglich, spätestens<br />
jedoch innerhalb einer Woche <strong>nach</strong> Eingang an die Bauaufsichtsbehörde weiter zu leiten hat:<br />
Antragsvordruck (Formular)<br />
Anzeige der Beseitigung von Anlagen,<br />
Standsicherheits<strong>nach</strong>weis und andere bautechnische Nachweise, soweit sie<br />
bauaufsichtlich geprüft werden (vgl. § 3 Nr. 4 BauVorlVO),<br />
anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen<br />
Nachweise <strong>nach</strong> der Liste <strong>nach</strong> § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und<br />
Ingenieurkammergesetzes <strong>nach</strong> Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,<br />
aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das Baugrundstück und die be<strong>nach</strong>barten<br />
Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellt<br />
(vgl. § 7 Abs. 1 BauVorlVO),<br />
Lageplan im Maßstab 1:500 (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 BauVorlVO),<br />
Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100,<br />
(vgl. § 8 BauVorlVO),<br />
Baubeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO),<br />
(Achtung: Bei Gebäuden nicht vergessen, die Gebäudeklasse und die Höhe<br />
im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 <strong>LBO</strong> anzugeben),<br />
ggf. Betriebsbeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO),<br />
Brandschutz<strong>nach</strong>weis, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist<br />
(vgl. § 3 Nr. 5 BauVorlVO),<br />
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung<br />
mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen<br />
Erschließung,<br />
soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder<br />
eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in<br />
ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt<br />
(vgl. § 3 Nr. 6 BauVorlVO),<br />
Berechnung des umbauten Raumes (vgl. § 9 Abs. 1 BauVorlVO),<br />
Berechnung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl,<br />
Berechnung der Wohn- und Nutzfläche,<br />
Statistischer Erhebungsbogen.
Für verschiedene Bauvorhaben können weitere Unterlagen, Nachweise und/oder<br />
Berechnungen erforderlich sein, wie z.B. ein Schallschutzgutachten.<br />
Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Bauvorlagen für Ihr geplantes Bauvorhaben eingereicht<br />
werden müssen, können Sie sich an den/die zuständige Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht<br />
wenden.<br />
2. - vereinfachtes <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> <strong>nach</strong> § 69 <strong>LBO</strong> -<br />
Informationen:<br />
Das vereinfachte <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> <strong>nach</strong> § 69 <strong>LBO</strong> gilt im gesamten Gebiet einer<br />
Gemeinde. Es ist das Regelprüfverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung<br />
von Anlagen und von Baumaßnahmen, die<br />
keine Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 2 <strong>LBO</strong> sind,<br />
nicht von einem/einer Entwurfsverfasser/in geplant werden, der/die (nur) die<br />
Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 4 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt, und<br />
nicht <strong>nach</strong> § 63 <strong>LBO</strong> verfahrensfrei sind.<br />
Für ein Vorhaben, das eigentlich unter die Genehmigungsfreistellung fällt, kann auf Wunsch der<br />
Bauherrin/des Bauherrn ein vereinfachtes <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> durchgeführt werden<br />
(vgl. § 68 Abs. 12 <strong>LBO</strong>).<br />
Wer darf einen Bauantrag anfertigen?<br />
Der Bauantrag muss von einem/einer Entwurfsverfasser/in erstellt sein, der/die die<br />
Bauvorlageberechtigung <strong>nach</strong> § 65 Abs. 3 <strong>LBO</strong> 2009 besitzt.<br />
Was wird im vereinfachten <strong>Baugenehmigungsverfahren</strong> geprüft?<br />
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die untere Bauaufsichtsbehörde nur noch, ob<br />
ein Vorhaben die Bestimmungen des Bauplanungsrechts (z. B. Baugesetzbuch,<br />
Baunutzungsverordnung, usw.) und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet.<br />
Die/Der Entwurfsverfasser/in trägt jetzt allein die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben<br />
den Bestimmungen der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen<br />
Verordnungen entspricht.<br />
Weicht ein Bauvorhaben von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ab, muss diese<br />
Abweichung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt und von ihr geprüft werden (vgl. § 69 Abs.<br />
2 <strong>LBO</strong>).<br />
Gleiches gilt für Ausnahmen und Befreiungen <strong>nach</strong> § 31 BauGB von Festsetzungen eines<br />
Bebauungsplans.
Muss ein/e Antragsteller/in auch Eigentümer/in des zu bebauenden Grundstücks sein?<br />
Eine Baugenehmigung ist immer eine grundstücks-, keine personenbezogene Entscheidung der<br />
Bauaufsichtsbehörde. Deswegen ist es nicht erforderlich, dass der Bauantrag von dem/der<br />
Grundstückseigentümer/in gestellt wird.<br />
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, muss darum auch keine neue Baugenehmigung<br />
beantragt werden; die erteilte Genehmigung gilt auch für und gegen den/die<br />
Rechts<strong>nach</strong>folger/in der Bauherrin/des Bauherrn (vgl. § 59 Abs. 4 <strong>LBO</strong>). Einen<br />
Bauherrenwechsel muss der/die neue Bauherr/in der Bauaufsichtsbehörde allerdings<br />
unverzüglich schriftlich bekannt geben (§ 54 Abs. 1 Satz 5 <strong>LBO</strong>).<br />
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?<br />
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei<br />
Monaten <strong>nach</strong> Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden.<br />
Sind jedoch Abweichungen <strong>nach</strong> § 71 <strong>LBO</strong> oder Ausnahmen oder Befreiungen <strong>nach</strong> § 31 des<br />
Baugesetzbuchs beantragt oder liegt das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet,<br />
verlängert sich die gesetzliche Drei-Monatsfrist um einen weiteren Monat (vgl. § 69 Abs. 6 und<br />
7 <strong>LBO</strong>).<br />
Im Regelfall ersucht die Bauaufsichtsbehörde andere Fachstellen um erforderliche<br />
Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse. Der/Die Bauherr/in erhält die positiven<br />
Bescheide zusammen mit der Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde (§ <strong>67</strong> Abs. 5 <strong>LBO</strong>).<br />
Die Bauaufsichtsbehörde holt ggf. auch wichtige Stellungnahmen von Fachstellen ein und<br />
arbeitet sie in die Baugenehmigung ein.<br />
Ergibt sich bei der weiteren Prüfung, dass noch zusätzliche Unterlagen oder die Beteiligung<br />
anderer Stellen oder be<strong>nach</strong>barter Grundstückseigentümer/innen erforderlich sind, kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Drei- bzw. Vier-Monatsfrist angemessen, längstens um drei weitere<br />
Monate verlängern und auch die zusätzlichen Unterlagen von <strong>nach</strong>fordern<br />
(§ <strong>67</strong> Abs. 8 <strong>LBO</strong>).<br />
Über einen vollständigen Bauantrag im vereinfachten Verfahren ist damit spätestens innerhalb<br />
einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden.<br />
Wird die Genehmigung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen versagt, gilt sie als erteilt.<br />
Der/Die Bauherr/in kann sich von der Bauaufsichtsbehörde den Fristablauf - und damit den<br />
Eintritt der Genehmigungsfiktion - auf Antrag schriftlich bestätigen lassen (§ 69 Abs. 9 <strong>LBO</strong>).<br />
Die Genehmigungsfiktion kann sich natürlich nur auf die von der Bauaufsichtsbehörde zu<br />
prüfenden Rechtsvorschriften beziehen.<br />
Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?<br />
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren <strong>nach</strong> Erteilung der Genehmigung
nicht mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist.<br />
Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 75 Abs.<br />
2 <strong>LBO</strong>.<br />
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:<br />
Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich?<br />
Grundlage für die notwendigen Unterlagen ist die Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO.<br />
Folgende Unterlagen sind mindestens 3-fach bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder<br />
Amtsverwaltung einzureichen, die diese <strong>nach</strong> § 64 Abs. 1 Satz 3 <strong>LBO</strong> unverzüglich, spätestens<br />
jedoch innerhalb einer Woche <strong>nach</strong> Eingang an die Bauaufsichtsbehörde weiter zu leiten hat:<br />
Antragsvordruck (Formular)<br />
Anzeige der Beseitigung von Anlagen,<br />
Standsicherheits<strong>nach</strong>weis und andere bautechnische Nachweise, soweit sie bauaufsichtlich<br />
geprüft werden (vgl. § 3 Nr. 4 BauVorlVO),<br />
anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen<br />
Nachweise <strong>nach</strong> der Liste <strong>nach</strong> § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und<br />
Ingenieurkammergesetzes <strong>nach</strong> Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2<br />
(vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schl.-H.)<br />
(GILT AB 01. JUNI 2012) ),<br />
aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das Baugrundstück und die be<strong>nach</strong>barten<br />
Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellt<br />
(vgl. § 7 Abs. 1 BauVorlVO),<br />
Lageplan im Maßstab 1:500 (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 BauVorlVO),<br />
Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100,<br />
(vgl. § 8 BauVorlVO),<br />
Baubeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO),<br />
(Achtung: Bei Gebäuden nicht vergessen, die Gebäudeklasse und die Höhe<br />
im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 <strong>LBO</strong> anzugeben),<br />
ggf. Betriebsbeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO),<br />
Brandschutz<strong>nach</strong>weis, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist<br />
(vgl. § 3 Nr. 5 BauVorlVO),<br />
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit<br />
Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen<br />
Erschließung,<br />
soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder<br />
eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in<br />
ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt<br />
(vgl. § 3 Nr. 6 BauVorlVO),<br />
Berechnung des umbauten Raumes (vgl. § 9 Abs. 1 BauVorlVO),<br />
Berechnung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl,<br />
Berechnung der Wohn- und Nutzfläche,<br />
Statistischer Erhebungsbogen.<br />
Für verschiedene Bauvorhaben können weitere Unterlagen, Nachweise und/oder Berechungen<br />
erforderlich sein, wie z.B. ein Schallschutzgutachten.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Bauvorlagen für Ihr geplantes Bauvorhaben eingereicht<br />
werden müssen, können Sie sich an den/die zuständige Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht<br />
wenden.