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Kriminalistik-SKRIPT

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<strong>Kriminalistik</strong>-<strong>SKRIPT</strong><br />

Schweiz: Justizpsychiatrie<br />

Studienbriefe für die Fachhochschulausbildung der Polizei · Schriftleitung: Horst Clages, Ltd. Kriminaldirektor a.D., Bad Honnef<br />

Der praktische Fall:<br />

Eingriffsrecht*<br />

Von Christoph Keller, Ibbenbüren<br />

Schwerpunkte:<br />

* Fortsetzung zu KR-<strong>SKRIPT</strong> 8/00, S. 576.<br />

Strafprozessuale Standardmaßnahmen<br />

(Kontrollstelle, Durchsuchung,<br />

Festnahme, Zufallsfunde),<br />

Datenspeicherung<br />

Vorliegend bedurfte es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2<br />

StPO), da der Beutel offenbar nicht freiwillig herausgegeben<br />

wurde. Laut Sachverhalt erfolgte die Sicherstellung<br />

gegen den ausdrücklichen Willen der F. KHK C und KOK<br />

D sind als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG)<br />

wegen Gefahr im Verzug zur Anordnung befugt (s. § 98<br />

Abs. 1 StPO). Nach § 98 Abs. 1 S. 1 StPO soll binnen drei<br />

Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme<br />

beantragt werden. Der (neue) Vorgang (Strafanzeige gegen<br />

F) ist daher unverzüglich der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.<br />

Ist die Sicherstellung bzw. einstweilige Beschlagnahme<br />

des Beutels auf § 108 Abs. 1 S. 1 StPO gestützt worden,<br />

ergibt sich die Verpflichtung zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft<br />

aus § 108 Abs. 1 S. 2 StPO. Hinsichtlich zu<br />

beachtender Formvorschriften vgl. §§ 107, 109 StPO. Ansonsten<br />

bestehen gegen die Zulässigkeit dieser Maßnahmen<br />

keinerlei Bedenken 62 .<br />

6. Durchsuchung des Pkw des Z<br />

Als Ermächtigung kommt § 102 (§ 105) StPO in Betracht.<br />

Danach dürfen auch die dem Verdächtigen (Z) gehörenden<br />

Sachen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass die<br />

Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen<br />

wird. Diese Voraussetzungen liegen (eindeutig) vor. Z war<br />

Verdächtiger. Es war mit einiger Wahrscheinlichkeit davon<br />

auszugehen (Erfolgsvermutung), dass die Durchsuchung des<br />

Pkw des Z Beweismittel zutage förderte, zumal die Durchsuchung<br />

in der Wohnung der F insoweit negativ verlief.<br />

Da auch Gefahr im Verzuge vorlag (§ 105 Abs. 1 StPO),<br />

war die Durchsuchung des Pkw des Z rechtmäßig. Auch<br />

hinsichtlich sonstiger Anforderungen ergeben sich keine<br />

Bedenken.<br />

Aufgabe 2<br />

Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine strafprozessuale<br />

Maßnahme, so daß der Verwaltungsrechtsweg<br />

(vgl. § 40 VwGO) ausscheidet. Wenn die Polizei aus<br />

eigener Kompetenz (§ 163 StPO) strafverfolgend tätig<br />

wird, handelt sie auf dem Gebiete des Justizverwaltungsrechts.<br />

Bei strafprozessualen Eingriffen gelten ausschließlich<br />

die Rechtsbehelfe des Strafverfahrens- und Justizverwaltungsrechts.<br />

Hier ist allerdings festzustellen, dass<br />

den vielfältigen strafprozessualen Eingriffsmöglichkeiten<br />

keine lückenlose Rechtsschutzregelung gegenüber steht.<br />

Fehlt ein spezieller Rechtsbehelf in der StPO, sollte nicht<br />

zuletzt aufgrund Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG die analoge<br />

Anwendung des sachnächsten Verfahrens herangezogen<br />

werden 63 .<br />

Eine Beschwerde nach den §§ 304ff. StPO kommt nicht<br />

in Betracht, diese ist nur gegen gerichtliche Beschlüsse und<br />

richterliche Verfügungen zulässig 64 .<br />

Vorliegend handelte es sich um eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung.<br />

Gegen polizeiliche Anordnungen oder<br />

Maßnahmen ist eine Beschwerde nach §§ 304ff. StPO nicht<br />

zulässig.<br />

In Betracht kommt jedoch ein Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (Rechtsweg<br />

zum Amtsgericht) 65 . Dieser Antrag ist nach h. M. auch nach<br />

Abschluss der Durchsuchung zwecks Feststellung der<br />

Rechtswidrigkeit der Anordnung zulässig 66 . Gegen die<br />

richterliche Entscheidung ist wiederum Beschwerde nach<br />

§ 304 StPO möglich 67 .<br />

Nach bisheriger Auffassung war der Rechtsweg nach § 23<br />

EGGVG dann eröffnet, wenn die Art und Weise der Durchsuchung<br />

beanstandet wurde 68 . Diese Rechtsprechung hat der<br />

BGH nunmehr aufgegeben, so dass jetzt auch für diesen Fall<br />

§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anwendbar ist 69 .<br />

Ergänzend sei erwähnt, dass eine Belehrungspflicht in<br />

§ 98 Abs. 2 letzter Satz StPO zumindest bei Beschlagnahmen<br />

ausdrücklich vorgeschrieben ist.<br />

Aufgabe 3<br />

Der Antrag auf Einrichtung einer landesweiten Datei zur<br />

Speicherung von sogenannten Anhaltemeldungen (Beobachtungs-<br />

und Feststellungsberichte) ist durchaus kritisch<br />

zu beurteilen. Das Ziel einer Anhaltemeldung besteht darin,<br />

beobachtete oder kontrollierte Personen mit später bekanntgewordenen<br />

Straftaten in Zusammenhang zu bringen.<br />

Daneben können Bewegungsbilder polizeilich auffälliger<br />

Personen erstellt sowie (auch) Gruppenzugehörigkeiten<br />

bzw. Täterverbindungen erkannt werden. Dass Anhaltemeldungen<br />

unverzichtbare Handlungsinstrumente polizeilicher<br />

Arbeit sind, liegt auf der Hand und braucht hier nicht näher<br />

diskutiert werden 70 .<br />

Die Anhaltemeldung gehört zum gefahrenabwehrenden<br />

Handlungsraum der Polizei. Zum Zeitpunkt der Datenerhebung<br />

ist in aller Regel ein strafprozessualer Anfangsverdacht<br />

i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO nicht zu begründen.<br />

Zielrichtung ist die antizipierte Repression. Eine zu<br />

fertigende Anhaltemeldung wird nur im Ausnahmefall<br />

Grundlage für die Erhebung personenbezogener Daten<br />

sein; zumeist wird ein anderer Anlass vorliegen. Kriminaltaktisch<br />

ist die Fertigung einer Anhaltemeldung insbesondere<br />

dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich eine Person an<br />

einem gefährlichen oder gefährdeten Ort zu einer tatkritischen<br />

Zeit aufhält und gewisse (atypische) Verhaltensweisen<br />

zeigt.<br />

Diese gefährlichen/gefährdeten Orte führen dann im<br />

Verbund mit tatkritischen Zeiten und atypischen Verhaltensweisen<br />

der betroffenen Personen zu einem durch Tatsachen<br />

belegbaren Gefahrenverdacht, der einen Aufklärungseingriff<br />

zwecks Sachverhaltsermittlung ermöglicht (vgl.<br />

z. B. §§ 9, 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a PolG NW).<br />

Eine Anhaltemeldung enthält zumeist mehrere Phasen<br />

eines Datenverarbeitungsprozesses, im einzelnen die Datenerhebung<br />

(s. § 3 Abs. 3 BDSG), die Datenspeicherung<br />

(s. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BDSG), die Datenübermittlung (s. § 3<br />

Abs. 5 Nr. 3 BDSG) 71 und die Datennutzung (§ 3 Abs. 6<br />

BDSG). Nun hat sich seit dem Urteil des BVerfG zum<br />

Volkszählungsgesetz 72 die Erkenntnis etabliert, dass jeder<br />

<strong>Kriminalistik</strong> 9/00<br />

633


<strong>Kriminalistik</strong>-<strong>SKRIPT</strong>: Eingriffsrecht<br />

Umgang mit einem personenbezogenen Datum grundrechtsrelevant<br />

sein kann bzw. grundrechtsrelevant ist. So<br />

greifen die o. g. einzelnen Phasen des Datenverarbeitungsprozesses<br />

i. Z. m. Anhaltemeldungen zweifelsohne in<br />

das (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Es müssen<br />

infolgedessen alle Phasen als eigenständige Rechtseingriffe<br />

beurteilt werden 73 .<br />

Die personenbezogenen Daten des Betroffenen (Personalien,<br />

Angaben über Umstände des Antreffens usw.) sind<br />

wesentlicher Bestandteil der Anhaltemeldung. Ihre Ausfertigung<br />

stellt sich datenschutzrechtlich als Datenspeicherung<br />

dar. Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 DSG NW (vgl. z. B. auch<br />

§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BDSG oder § 2 Abs. 2 DSG SH) ist<br />

Speichern (Speicherung) das Erfassen, Aufnehmen oder<br />

Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke<br />

ihrer weiteren Verarbeitung. Es ist dabei unerheblich,<br />

ob die Daten in suchfähiger oder nicht suchfähiger Form<br />

gespeichert werden. Jede Fixierung personenbezogener<br />

Daten, in welcher Form auch immer, wird erfasst. Auch<br />

kommt es nicht auf die Art des Datenträgers an. Geeignet<br />

ist vielmehr jedes Material, auf dem personenbezogene<br />

Daten festgehalten werden können 74 . Eine Speicherung<br />

kann demnach sowohl in normalen Akten als auch in<br />

Dateien vorgenommen werden.<br />

Die Polizei kann gem. § 24 Abs. 1 PolG NW rechtmäßig<br />

erlangte personenbezogene Daten in Akten oder Dateien<br />

speichern, verändern oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben 75 , zu einer zeitlich befristeten Dokumentation<br />

oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist (vgl. z. B.<br />

auch § 37 Abs. 1 BWPolG, Art. 38 Abs. 1 BayPAG, § 42<br />

Abs. 1 BerlASOG, § 39 Abs. 1 BbgPolG, § 16 Abs. 1<br />

HambPolDVG, § 20 Abs. 1, Abs. 8 HessSOG, § 22 Abs. 1<br />

SachsAnhSOG, § 43 Abs. 1 SächsPolG, § 188 Abs. 1<br />

SchlHVwG, § 40 Abs. 1 ThürPAG). Die polizeigesetzlichen<br />

Ermächtigungen erlauben quasi generalklauselartig<br />

die Datenverarbeitung in den einzelnen (Datenverarbeitungs-)Phasen<br />

u. a. dann, wenn es zur Erfüllung polizeilicher<br />

Aufgaben erforderlich ist. Polizeiliche Aufgabe ist<br />

(auch) die vorbeugende Verbrechensbekämpfung (s. z. B.<br />

§ 1 Abs. 1 S. 2 PolG NW).<br />

Eine Begrenzung findet statt im Rahmen des Grundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit und durch das Zweckbindungsgebot.<br />

Da es sich bei den o. g. Befugnisnormen um<br />

Ermächtigungen ohne tatbestandliche Begrenzungen (ohne<br />

tatbestandseingrenzende Konkretisierungen) handelt, ist<br />

insbesondere die strikte Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes<br />

zu beachten, „der der Ausstattung der polizeilichen<br />

Datenverarbeitung unter dem Blickwinkel der Bequemlichkeit<br />

und des Prestigedenkens entgegensteht, soweit<br />

es um die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

geht“ 76 . Die gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald<br />

das weitere Aufbewahren nicht mehr erforderlich ist.<br />

In den Polizeigesetzen verankerte Prüffristen (soweit<br />

vorhanden) markieren dabei äußerste Zeitgrenzen,<br />

nach deren Erreichen die Datenspeicherung zu überprüfen<br />

ist.<br />

Hier ist zu beachten, daß die Erforderlichkeit bezüglich<br />

der Dauer der Speicherung stets gegeben sein muß. Erforderlichenfalls<br />

sind die Daten also vor Ablauf der Prüffristen<br />

zu löschen.<br />

Im Sachverhalt ergeben sich insbesondere unter Berücksichtigung<br />

des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schwerwiegende<br />

Bedenken gegen die Speicherungen der Anhaltemeldungen.<br />

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieses<br />

(schematische) Vorgehen erforderlich ist, da die Banküberfälle<br />

durch das Geständnis von Z geklärt sind. Abgesehen<br />

hiervon könnten auch Zweifel an der Geeignetheit der<br />

Speicherung bestehen. Dieser Teilgrundsatz des Übermaßverbotes<br />

verlangt, dass die staatliche Maßnahme zur Verwirklichung<br />

des angestrebten Zwecks geeignet ist. Damit<br />

wird ein allgemeines Sachlichkeitsgebot postuliert, das in<br />

seinen praktischen Auswirkungen mit dem Willkürverbot<br />

zu vergleichen ist 77 . Der angestrebte (erklärte) Zweck liegt<br />

in der Bekämpfung der Banküberfälle. Es ist fraglich, ob<br />

dieser Zweck durch eine Datenspeicherung erreicht werden<br />

kann. Zwar ist im Polizeirecht i. Z. m. mit präventivpolizeilichen<br />

Identitätsfeststellungen anerkannt, dass durch<br />

Aufhebung der Anonymität ein gewisser Abschreckungseffekt<br />

ausgelöst werden kann, der die Maßnahme als geeignet<br />

qualifizieren erscheinen lassen kann. Von einem derartigen<br />

Abschreckungseffekt kann im Falle der Datenspeicherung<br />

indessen nicht ausgegangen werden. Der Betroffene weiß<br />

nichts von der Speicherung seiner personenbezogenen<br />

Daten.<br />

Eine derart undifferenzierte Vorgehensweise der Polizei<br />

führt zudem zu einer Datenspeicherung auf Vorrat, die mit<br />

dem Grundgedanken des Urteils des BVerfG zum Volkszählungsgesetz<br />

schwerlich in Einklang zu bringen ist.<br />

Das Fertigen einer Anhaltemeldung ist nicht (generell)<br />

unzulässig; rechtlich problematisch aber ist die – wenn<br />

auch aus kriminalistischer Sicht verständliche – Aufforderung<br />

an alle im vollzugspolizeilichen Dienst tätigen Beamten,<br />

alle auch nur irgendwie verdächtigen Umstände in<br />

Form von Anhaltemeldungen schriftlich festzuhalten, um<br />

diese Informationen dann (systematisch) zu speichern.<br />

Zumindest bei negativem Ergebnis der entsprechenden<br />

Überprüfung(en) wird eine Speicherung „ins Blaue hinein“<br />

mit den Grundsätzen des Volkszählungsurteils nicht zu<br />

vereinbaren sein 78 . Allein Effektivitätserwägungen dürfen<br />

nicht zentrales Element polizeilicher Handlungsmaximen<br />

sein. Auf die (leidige) Diskussion „Datenschutz ist Täterschutz“<br />

wird hier nicht eingegangen 79 .<br />

Exkurs:<br />

Werden die personenbezogenen Daten eines Betroffenen<br />

gespeichert und werden diese Daten dann für die Strafverfolgung<br />

benötigt, so wird der Grundsatz der Zweckbindung<br />

durchbrochen. In den meisten Polizeigesetzen ist explizit<br />

eine Zweckbindung für die im Gefahrenabwehrbereich<br />

erhobenen Daten normiert (s. z. B. § 23 Abs. 1 PolG NW,<br />

§ 37 Abs. 2 BWPolG, Art. 37 Abs. 2 BayPAG, § 38 Abs. 1<br />

BbgPolG, § 20 Abs. 3 HessSOG, § 36 Abs. 1 MVSOG oder<br />

§ 39 ThürPAG). Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 PolG NW darf die<br />

Speicherung, Veränderung und Nutzung nur zu dem Zweck<br />

erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind.<br />

Keine entsprechenden Regelungen enthalten – soweit<br />

ersichtlich – die Bundesländer Bremen und Rheinland-<br />

Pfalz. § 27 Abs. 1 BremPolG gestattet die Verarbeitung<br />

personenbezogener Informationen allgemein zur Erfüllung<br />

polizeilicher Aufgaben. § 25a Abs. 1 RhPfPOG erlaubt<br />

generell die Verarbeitung erhobener Daten zur Erfüllung<br />

der in § 25 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RhPfPOG aufgezählten<br />

polizeilichen Aufgaben. Die entsprechenden Regelungen<br />

sind dann den einschlägigen Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze<br />

zu entnehmen (vgl. § 27 Abs. 3 BremPolG<br />

i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 BremDSG bzw. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 RhPfDSG).<br />

Das Zweckbindungsgebot stellt also sicher, daß personenbezogene<br />

Daten nur zur Erreichung eines bestimmtes<br />

634 9/00 <strong>Kriminalistik</strong>


<strong>Kriminalistik</strong>-<strong>SKRIPT</strong>: Eingriffsrecht / <strong>Kriminalistik</strong><br />

Zieles – nämlich desjenigen, welches der Datenerhebung<br />

durch die Polizei zugrunde lag – gespeichert, verändert<br />

oder genutzt werden dürfen.<br />

Dieser Grundsatz der Zweckbindung kann allerdings<br />

durchbrochen werden, und zwar dann, wenn die Daten<br />

auch zu dem neuen Zweck erhoben werden dürfen (z. B.<br />

§ 23 Abs. 1 S. 2 PolG NW; Prinzip der Einmalerhebung und<br />

Mehrfachnutzung). Diese Regelung ist mehr als sinnvoll.<br />

Durch sie wird letztlich auch die Effizienz polizeilichen<br />

Handelns gesichert und vermeidbarer Aufwand vermieden.<br />

Eine – ansonsten erforderliche – erneute Datenerhebung<br />

würde einen Betroffenen stärker belasten.<br />

Eine Gegenausnahme stellt insoweit das Gesetz für die<br />

nach § 11 PolG NW erhobenen Daten zur Gefahrenvorsorge<br />

auf 80 . In Hamburg (s. § 16 Abs. 2 HambPolDVG) und<br />

Schleswig-Holstein (s. § 188 Abs. 1 SchlHVwG) wird<br />

(zusätzlich) auf die Erhebungsmethode abgestellt.<br />

Eine klassische Zweckdurchbrechung ist die Verwendung<br />

präventiv erlangter Daten zu repressiven Zwecken.<br />

An dieser Stelle sei erwähnt, daß (nur) das NdsGefAG<br />

ausdrücklich vorsieht, daß Daten, die zum Zweck der<br />

Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden<br />

sind, nach Maßgabe der Vorschriften der StPO zum Zwecke<br />

der Verfolgung von Straftaten gespeichert, verändert und<br />

genutzt werden dürfen (vgl. § 39 Abs. 7 NdsGefAG) 81 .<br />

Aus den Aufgabenzuweisungsnormen der Polizeigesetze<br />

ergibt sich aber (auch) die Wahrnehmung anderer, durch<br />

Rechtsvorschrift übertragener Aufgaben (s. z. B. § 1 Abs. 4<br />

PolG NW oder Art. 2 Abs. 4 BayPAG). Im SaarPolG wird<br />

nicht in der Aufgabenzuweisungsnorm auf die Anwendbarkeit<br />

anderer Rechtsvorschriften hingewiesen, sondern in<br />

der Generalklausel (s. § 8 Abs. 2 SaarPolG).<br />

Auch im HambSOG findet sich in der Aufgabenzuweisungsnorm<br />

keine entsprechende Aussage. Die entsprechende<br />

Kompetenz ergibt sich hier aus § 2 Abs. 1 S. 2 Hamb-<br />

PolDVG. Danach bleiben anderweitige besondere Rechtsvorschriften<br />

über die Datenverarbeitung unberührt.<br />

Die Verfolgung von Straftaten ist eine der Polizei durch<br />

Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe (§ 163 StPO). Die<br />

Strafverfolgung kann als ein anderer polizeilicher Zweck<br />

angesehen werden, wenn sie eine der Polizei nach der<br />

Aufgabenzuweisungsnorm des entsprechenden Polizeigesetzes<br />

i. V. m. § 163 StPO obliegende Aufgabe ist. Es gilt<br />

festzustellen, daß die Verwendung von Daten – die aus<br />

gefahrenabwehrenden Gründen erhoben wurden – zu strafverfolgenden<br />

Zwecken zulässig sein kann, wenn – und das<br />

ist entscheidend – die Polizei die Daten (auch) zu dem<br />

entsprechendem Zweck der Strafverfolgung erheben durfte<br />

82 . Ob die Nutzung der Daten davon abhängt, dass die<br />

jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vergleichbar sind, ist<br />

strittig. Dies ist entscheidend für die Frage, ob die Daten<br />

auch mit derselben Erhebungsmethode hätten erhoben<br />

werden dürfen oder erhoben werden dürften. Nach Bäumler<br />

kommt man nur bei Einbeziehung der Erhebungsmethode<br />

bei der Zweckbindung zu befriedigenden Ergebnissen<br />

(s. a. § 16 Abs. 2 HambPolDVG und § 188 Abs. 1 SchlHVwG)<br />

83 .<br />

Last not least sei noch einmal hervorgehoben, daß die<br />

Verwendung der Daten innerhalb der StPO sich nach den<br />

Vorschriften derselben richtet 84 .<br />

Anmerkungen:<br />

Die umfangreichen Ausführungen zu den Anmerkungen sind im Internet ....<br />

abrufbar.<br />

Prüfungsklausur mit Lösung<br />

im Fach <strong>Kriminalistik</strong><br />

Von Kriminaldirektor Gerhard Schmelz,<br />

Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden,<br />

Fachbereich Polizei<br />

Die vorliegende Laufbahnprüfungsklausur für Beamtinnen<br />

und Beamte der Kriminalpolizei des Landes Hessen befasst<br />

sich mit Studieninhalten des Grund- und Hauptstudiums.<br />

Schwerpunkte: Erster Angriff, Rechtsmedizin, Bildung<br />

von besonderen Aufbauorganisationen (Soko), Ermittlungsverfahren,<br />

Fahndung und Beweislehre.<br />

Lage<br />

1. Erstmitteilung<br />

Als Bereitschaftsbeamter/-beamtin der ZKB (Zentrale Kriminalitätsbekämpfung)<br />

der PD Limburg werden Sie am<br />

Samstag, den 9. 8. 1997, um 3.40 Uhr, vom DGL der<br />

Polizeistation Limburg über folgenden Sachverhalt informiert:<br />

„Heute, um 2.50 Uhr, teilte die Zeugin A. der PST Limburg<br />

telefonisch mit, dass auf der Kreisstraße 478 zwischen<br />

den Ortschaften Offheim und Dehrn (Anlage 1) eine stark<br />

betrunkene männliche Person auf der Straße vor dem dortigen<br />

Schloss liege. Die sich zufällig in der Nähe befindliche<br />

Streife Basalt 10/24 traf drei Minuten nach der Mitteilung<br />

vor Ort ein. Die Mitteilerin und ihr Begleiter, Herr B, der<br />

sich um die auf der Straße liegende Person kümmerte, wurden<br />

vor Ort angetroffen. Auf der Straße lag eine männliche<br />

Person, aus deren Mund Erbrochenes ausgetreten war. Deutlicher<br />

Alkoholgeruch war wahrnehmbar.<br />

Da trotz intensiver Wiederbelebungsmaßnahmen kein<br />

Puls mehr fühlbar war, wurde um 3.09 Uhr der Notarzt<br />

verständigt, der um 3.17 Uhr eintraf und nach längerer<br />

Reanimation um 3.35 Uhr nur noch den Tod feststellen<br />

konnte.<br />

Zunächst haben wir einen Verkehrsunfall vermutet, gehen<br />

nun aber von einem Raubmord aus, da alle persönlichen<br />

Gegenstände des Toten fehlen und seine Kleidung<br />

beschädigt ist.“<br />

2. Eigene Feststellungen am Leichenfundort/Tatort<br />

Sie begeben sich unmittelbar nach dieser Mitteilung zum<br />

Fundort/Tatort, den Sie um 3.50 Uhr erreichen.<br />

2.1 Angetroffene Personen<br />

Am Tatort/Fundort treffen Sie sechs Beamtinnen/Beamte<br />

der PSt Limburg, die NAW-Besatzung und Mitglieder der<br />

Freiwilligen Feuerwehr Dehrn an. Die Zeugin A. und ihr<br />

Bekannter (B) befinden sich nicht mehr vor Ort.<br />

2.2 Überblick/Mitteilung ELO Ort<br />

Am Leichenfundort/Tatort verschaffen Sie sich einen Überblick.<br />

In Ergänzung zu dem bereits bekannten Sachverhalt<br />

teilt Ihnen der DGL der PSt Limburg mit, dass es sich bei<br />

dem Verstorbenen wohl zweifelsfrei um den Steffen J. aus<br />

Steeden handelt, da die Zeugin C, die zufällig in Begleitung<br />

<strong>Kriminalistik</strong> 9/00<br />

635


<strong>Kriminalistik</strong>-<strong>SKRIPT</strong>: <strong>Kriminalistik</strong><br />

ansonsten für den Straßenverkehr gesperrt ist. Dennoch<br />

wird sie gerne als kürzester Weg zwischen Dehrn und<br />

Offheim – meist von Einheimischen – genutzt.<br />

Am Leichenfundort/Tatort befindet sich rechts in Richtung<br />

Offheim ein asphaltierter Parkplatz, links Wiesengelände<br />

und zum Schloss gehörende Gebäude. Hinweise auf<br />

Kampf- oder Unfallspuren sind nicht vorhanden.<br />

2.5 Leichenschau<br />

Die Lage der Leiche wurde durch die Reanimationsmaßnahmen<br />

verändert. Jetzt ist sie nur noch mit einem weißem<br />

T-Shirt und einer Unterhose bekleidet. Die restliche Kleidung<br />

(ein Paar schwarze Herrenschuhe, eine braune Feincord-Hose<br />

und ein Paar Socken) wurden bereits sichergestellt.<br />

Die Leiche liegt in Rückenlage, der Kopf zeigt in<br />

Richtung Offheim.<br />

Anlage 1: Lage des Ereignisortes<br />

K 478<br />

Anlage 2: Eigentlicher Fundort (nicht maßstabsgerecht!)<br />

am Fundort/Tatort vorbei kam und sich ebenfalls nicht<br />

mehr vor Ort aufhält, mitteilte, diesen persönlich gut<br />

gekannt und vor Ort wiedererkannt zu haben. Außerdem<br />

erfahren Sie Namen und Anschriften der Freundin und der<br />

Eltern des Verstorbenen.<br />

2.3 Mitteilungen des Notarztes<br />

Der Verstorbene war bereits beim Eintreffen des NAW<br />

(3.17 Uhr) klinisch tot.<br />

2.4 Beschreibung des Fundortes/Tatortes (Anlage 2)<br />

Bei der Kreisstraße 478 handelt es sich um eine voll<br />

ausgebaute (asphaltierte) Straße, die für Anlieger frei,<br />

Leichenbeschreibung:<br />

Männliche Person, ca. 20 bis 22 Jahre alt, sportliche Figur,<br />

ca. 175 cm, Augen und Mund sind geschlossen, Körper ist<br />

noch fühlbar warm.<br />

Besonderheiten/Verletzungen/Schäden:<br />

• Im Gesicht sind Reste von Erbrochenem erkennbar.<br />

• Eine auffällig rote Verfärbung befindet sich an der linken<br />

Ohrmuschel (Hämatom).<br />

• Aus der Nase tritt dickflüssige, sekrethaltige Masse hervor.<br />

• In der Leistengegend ist ein aufwärts in Richtung Bauchmitte<br />

verlaufendes Hämatom schwach erkennbar.<br />

• Im Bereich der Hüfte befinden sich schwach ausgepägte,<br />

strickförmige Hämatome.<br />

• Im Rückenbereich ist das Konfluieren von Livores erkennbar.<br />

Sie sind leicht wegdrückbar.<br />

• Die Unterhose ist eingekotet.<br />

• Die Pupillen sind lichtstarr.<br />

• Die Hose ist linksseitig beschädigt (ca. 5 cm links vom<br />

Verschluss am Hosenbund eingeschnitten und dann bis<br />

zum Kniebereich bis nach unten aufgerissen); die linke<br />

Tasche ist nach außen gekehrt.<br />

• Geldbörse oder sonstige Gegenstände wurden nicht aufgefunden.<br />

• Der rechte Handrücken trägt einen Stempelaufdruck<br />

„Kirmesdisko Eschhofen“.<br />

2.6 Weitere Ermittlungen<br />

Nachdem Sie vor Ort die notwendigen Maßnahmen getroffen<br />

bzw. veranlasst haben, suchen Sie zunächst die Freundin<br />

(6.00 Uhr) und dann die Eltern des Verstorbenen (6.40<br />

Uhr) auf.<br />

2.6.1 Freundin<br />

Von der Freundin Anne S. erfahren Sie folgendes:<br />

Ihr Freund Steffen und sie seien in Eschhofen auf der<br />

dortigen Kirmesveranstaltung gewesen. Die meiste Zeit<br />

habe man sich aber mit anderen Bekannten an unterschiedlichen<br />

Örtlichkeiten aufgehalten. Zuletzt habe sie den<br />

Steffen gegen 1.00 Uhr vor dem Kirmeszelt in stark<br />

alkoholisiertem Zustand gesehen. Anschließend sei sie mit<br />

einer Freundin nach Hause gefahren. Steffen habe ein<br />

Portemonnaie und ein auffallendes Feuerzeug (Pistolenattrappe)<br />

bei sich gehabt.<br />

Steffen sei öfter von Kirmes- oder sonstigen Veranstaltungen<br />

zu Fuß nach Hause gegangen.<br />

636 9/00 <strong>Kriminalistik</strong>


<strong>Kriminalistik</strong>-<strong>SKRIPT</strong>: <strong>Kriminalistik</strong><br />

Gegen Mitternacht habe es auf der Kirmes eine Auseinandersetzung<br />

zwischen ortsansässigen Kirmesburschen und<br />

einer ausländischen Gruppierung gegeben, an der ihr Freund<br />

aber vermutlich nicht beteiligt war.<br />

2.6.2 Eltern<br />

Die Eltern des Steffen machten vor allem zu den mitgeführten<br />

Gegenständen folgende Angaben:<br />

Steffen habe ein Portemonnaie bei sich getragen, auf<br />

dessen Oberseite der Name „Harley Davidson“ fest ins<br />

Leder eingepresst war (mit Kette). In dem Portemonnaie<br />

dürften sich ca. 150 DM Bargeld, BPA, Polizeidienstausweis,<br />

Führerschein und EC-Karte befunden haben.<br />

Ferner habe er einen Schlüsselbund mit drei Schlüsseln<br />

(zwei BKS-Haustürschlüssel und ein Pkw-Schlüssel für<br />

seinen Fiat-Tipo mit auffälliger blauer Plastikumrandung)<br />

mit sich geführt. Am Schlüsselbund befand sich ein Anhänger<br />

(eine 2-3 cm lange Polizeianhaltekelle). Besonders<br />

auffällig gewesen sei sein Feuerzeug, eine Pistolenattrappe,<br />

silber mit braunen Plastikgriffschalen, Aufschrift „P 38“,<br />

mit einer echter Pistole leicht zu verwechseln.<br />

Eine Armbanduhr habe er nicht getragen.<br />

Über Schwierigkeiten oder Probleme sei nichts bekannt.<br />

Er sei ein eher „ruhiger Vertreter“ gewesen. Steffen sei<br />

derzeit in Rheinland-Pfalz in Ausbildung zum PK.<br />

2.6.3 Obduktion<br />

Nach Rücksprache mit der StA Limburg wird die Obduktion<br />

am 9. 8. 1997, ab 11.00 Uhr, im Rechtsmedizinischen<br />

Institut in Gießen vorgenommen.<br />

2.6.4 Tatortspurensicherung<br />

Am Fundort/Tatort können außer der bereits sichergestellten<br />

Kleidung des Toten lediglich auf dem angrenzenden<br />

Parkplatz diverse Zigarettenkippen und zwei scheinbar<br />

frisch abgelegte Dosen Bitburger Bier sichergestellt werden.<br />

Aufgaben (Bearbeitungszeit: 4 Zeitstunden)<br />

Aufgabe 1 (20 %) 1<br />

Erläutern Sie, welche kriminalistisch relevanten Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit der durchzuführenden<br />

Obduktion zu treffen sind, welche Erkenntnisse Sie von<br />

der Obduktion der Leiche erwarten und warum die Mitwirkung<br />

der Polizei bei der Obduktion von Bedeutung<br />

ist.<br />

Aufgabe 2 (35 %)<br />

Welche äußeren Verletzungen/Veränderungen müssten an<br />

der Leiche vorhanden sein, wenn man im vorliegenden Fall<br />

von einer unnatürlichen Todesart durch Ersticken ausgehen<br />

würde. Schildern und begründen Sie hierbei schwerpunktmäßig<br />

die besonderen Todesarten Erdrosseln, Erwürgen,<br />

Erhängen und Aspirationstod durch gasförmige, flüssige<br />

oder feste Stoffe und stellen Sie die jeweils wesentlichen<br />

Unterschiede deutlich heraus.<br />

Aufgabe 3 (25 %)<br />

Im vorliegenden Fall soll noch am 9. 8. 1997 eine Sonderkommission<br />

aufgestellt werden.<br />

Aufgabe 3.1<br />

Erläutern Sie, welche Vor- bzw. Nachteile beim Einsatz<br />

einer Soko allgemein zu bedenken sind.<br />

Aufgabe 3.2<br />

Begründen Sie, wie die Soko im vorliegenden Fall aufbauorganisatorisch<br />

strukturiert sein sollte.<br />

Aufgabe 3.3<br />

Welche Ermittlungsschwerpunkte sollte die Soko bilden.<br />

Aufgabe 4 (20 %)<br />

Erläutern Sie die bisher vorliegende Indiz-/Beweislage im<br />

vorliegenden Fall aus Sicht der Beweislehre und stellen Sie<br />

hierbei besonders heraus, welche Probleme zum jetzigen<br />

Zeitpunkt im Hinblick auf eine überzeugende Täterüberführung<br />

vorliegen dürften und welche Indizien/Beweise<br />

(Personen- und Sachbeweise) für eine schlüssige Täterüberführung<br />

noch erhoben werden müssten.<br />

Lösung<br />

Zu Aufgabe 1<br />

Als relevante kriminalistische Maßnahmen sollten zumindest<br />

folgende erörtert werden:<br />

• Fotografische Dokumentation<br />

• Abkleben der Leiche<br />

• Fingernagelschmutz sichern<br />

• Haarproben sichern<br />

• Restliche Kleidung sichern<br />

• Blutentnahme veranlassen<br />

Als mögliche Erkenntnisse, die durch die Obduktion zu<br />

erlangen sind, sollten folgende Bereiche behandelt werden:<br />

• Todesursachenermittlung (natürlicher Tod?, Ersticken/<br />

Aspiration?, Vergiftung?, stumpfe/scharfe Gewalt?)<br />

• Todeszeitbestimmung (in Ergänzung zu den vorliegenden<br />

Erkenntnissen)<br />

• Mageninhalt?<br />

• Tatrekonstruktion (Verletzungen)<br />

• Fundort = Tatort?<br />

• Mithilfe zur Identifizierung<br />

Bei der Bedeutung der (indirekten) Mitwirkung der Polizei<br />

bei der Obduktion sollten folgende Bereiche behandelt<br />

werden:<br />

• Information der Staatsanwaltschaft<br />

• Identifizierung (gem. § 88 StPO)<br />

• Spurensicherung (Entkleidung, Fingernagelschmutz)<br />

• Dokumentation (Foto)<br />

• Vor allem: Informationsaustausch im Hinblick auf<br />

• Ermittlungsstand, Ermittlungshinweise (zeitnahe Information<br />

an Soko, Ermittlungsführer)<br />

• Hinweise an den Obduzenten (Tat-/Geschehensablauf)<br />

• Anregung weiterer Untersuchungen/Sicherstellungen<br />

(toxikologische ?)<br />

Zu Aufgabe 2<br />

Schwerpunktmäßige Erläuterung der äußeren Veränderungen/Verletzungen:<br />

Erdrosseln 1 :<br />

Zyanose, Dunsung, Drosselmarke (gleichmäßig tiefer Eindruck,<br />

horizontaler, symetrischer Verlauf), Exchymosen,<br />

Schaumpilz, Abgang von Kot bzw. Urin, Abwehrverletzungen<br />

Erwürgen 1 :<br />

Zyanose, Dunsung, Würgemale (von vorne oder hinten,<br />

postmortale Ausdrocknung), Ekchymosen, Schaumpilz,<br />

Abgang von Kot bzw. Urin, Abwehrverletzungen<br />

<strong>Kriminalistik</strong> 9/00<br />

637


<strong>Kriminalistik</strong>-<strong>SKRIPT</strong>: <strong>Kriminalistik</strong><br />

Erhängen 1 :<br />

Dunsung, Verletzungen an Extremitäten, Ekchymosen, Zyanose,<br />

Strangmarke (Verlauf zum Aufhängepunkt, Negativabdruck<br />

des Werkzeuges, grundsätzlich oberhalb des Kehlkopfes,<br />

Hahnenkammbildung, asymetrischer Verlauf), Abgang<br />

von Kot, Urin, Ejakulat<br />

Aspirationstod durch gasförmige,<br />

flüssige oder feste Stoffe 1 :<br />

Gasförmig: Farbe der Haut bzw. der Leichenflecke,<br />

Erstickungserscheinungen?<br />

flüssig: Schaumpilz, Erstickungserscheinungen?<br />

fest: Erstickungserscheinungen<br />

Zu Aufgabe 3<br />

Zu Aufgabe 3.1<br />

Vorteile<br />

Konzentration auf einen Tatkomplex<br />

Intensität der Ermittlungen<br />

• Ideenfindung, Gruppendynamik, Erfahrungskumulation,<br />

Teamwork<br />

Motivation<br />

Personelle, materielle Ausstattung<br />

Flexibilität (Arbeitszeiten, Ablauforganisation)<br />

• Überschaubare Gliederung, kurze Entscheidungs-/Informationswege<br />

Nachteile:<br />

Schwächung der Regelorganisation<br />

Personal und Sachmittel aus anderen Bereichen<br />

Mehrarbeit zu Lasten der Regelorganisation<br />

Räumlichkeiten<br />

Qualifizierung eingesetzter Beamter/Anfahrtswege<br />

Sachausstattung<br />

• Informationsverluste mit Regelorganisation/Schnittstellenprobleme<br />

Erfolgs-/Zeitdruck<br />

• Komplexität des Informationsaufkommens, Arbeitsteilung,<br />

Informationsstand der eingesetzten Kräfte<br />

• Gesamtdokumentation<br />

Zu Aufgabe 3.2<br />

Am vorliegenden Fall könnte die Aufbauorganisation wie<br />

folgt dargestellt werden 2 :<br />

• Leitung der Soko durch erfahrenen Beamten/in<br />

• Zentrale Aktenführung durch geeignete Beamte in der<br />

Nähe zum Soko-Leiter aufgrund der Informations- und<br />

Kommunikationsprobleme<br />

• Zentrale Hinweisaufnahme (zumindest in der Anfangsphase),<br />

da mit erhöhtem Hinweisaufkommen zu rechnen<br />

ist.<br />

• Soko-Abschnitt Fahndung mit den Schwerpunkten Öffentlichkeitsfahndung<br />

(potentielle Zeugen) und Sachfahndung<br />

(fehlende Gegenstände)<br />

• Soko-Abschnitt Ermittlung mit der Aufgabe der Abklärung<br />

des Opfers, seines Umfeldes sowie der Täterermittlung<br />

inklusive der Bearbeitung der Spuren- und Beweislage.<br />

Zu Aufgabe 3.3<br />

Ermittlungsschwerpunkte:<br />

• Zeugenermittlung im Bereich der Kirmesveranstaltung,<br />

zumal die Kirmes über das Wochenende noch läuft (ein-<br />

schließlich der bekannt gewordenen Schlägerei zwischen<br />

Ausländern und Kirmesburschen)<br />

• Nachbarschaftsbefragungen im Bereich des Fundortes<br />

• Nachbarschaftsbefragungen im Bereich der Kirmes und<br />

entlang der mutmaßlichen Fahrtstrecke bzw. Fußweges<br />

• Öffentlichkeitsfahndung (Presse, Handzettel)<br />

• Großflächige Spurensuche um den Fundort inklusive der<br />

Fahrtstrecke Eschhofen–Dehrn<br />

• Sachfahndung<br />

• Eingabe der Personalpapiere in INPOL<br />

• Ermittlungen EC-Karte<br />

• Beschaffung von Vergleichsstücken<br />

• Fundbüros<br />

• Ermittlungen bei Ausbildungskollegen<br />

Zu Aufgabe 4<br />

Vorliegende Indizien/Beweise (aus Sicht der Beweislehre)<br />

3 :<br />

(Spurenlage - Beweislage), Indiz, Beweis, Indiz-/Beweisbündel<br />

(-ring), -kette<br />

Fallbezogen:<br />

Kleidung und Leiche:<br />

• Derzeitige Beweisrelevanz? Bedeutung der Untersuchungsstellen<br />

für Spurensuche /-sicherung<br />

• Äußere Verletzungen: augenscheinlich nicht todesursächlich<br />

• Innere Verletzungen?<br />

• Erbrochenes: Aspirationstod?<br />

• Obduktionserkenntnisse: noch nicht bekannt<br />

Tatort/Fundort:<br />

• Zigarettenkippen: Beweisrelevanz?<br />

• Bierdosen: Beweisrelevanz?<br />

• Erbrochenes<br />

Probleme:<br />

Relevante Indizien/Beweise für Täterüberführung (derzeit)<br />

kaum vorhanden; keine schlüssige Indiz-/ Beweiskette<br />

(Begründung)<br />

Erforderlich zur Täterüberführung sind weitere Beweise<br />

wie:<br />

• Mikrospuren an der Leiche bzw. an der Kleidung (Fasern,<br />

DNA-relevante Spuren wie Haare, Blut oder sonstige<br />

Sekrete),<br />

• Wiederauffinden der nicht mehr vorhandenen Gegenstände<br />

(Begründung),<br />

• Personalbeweise (Täter, Mittäter, Zeugen).<br />

Abschließend sollte die besondere Bedeutung des Personalbeweises<br />

zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens herausgestellt<br />

werden, da die objektive Beweislage derzeit für<br />

eine Täterüberführung noch nicht ausreichen dürfte.<br />

Literatur:<br />

1 Dietz, G., „Gerichtliche Medizin“ J. A. Barth Leipzig (1970). Forster, B.,<br />

Ropohl, D. „Mediznische <strong>Kriminalistik</strong> am Tatort“, Enke Verlag (1993).<br />

Penning, R., Rechtsmedizin systemisch, UniMed Verlag AG (1996).<br />

Schwerd, W., Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen,<br />

Deutscher Ärzte Verlag GmbH (1979). Wirth, I., Strauch, H. J., Rechtsmedizin,<br />

Grundwissen für die Ermittlungspsraxis, <strong>Kriminalistik</strong> Verlag<br />

(2000).<br />

2 BKA-Forschungsreihe Band 31 „Effektivität und Effizienz kriminalpolizeilicher<br />

Organisationsformen auf Zeit“ (1994). BKA-Forschungsgruppe<br />

„Soko Leitfaden“ (1997).<br />

3 Polizei Aktuell Band 37 „Beweis und Beweisverbote“ (1985). Nack, A.,<br />

„Beweislehre“, in <strong>Kriminalistik</strong>-Handbuch für Praxis und Wissenschaft,<br />

Band 2, S. 189 ff., Hrsg. Störzer, Kube, Timm, Boorberg Verlag (1994)<br />

638 9/00 <strong>Kriminalistik</strong>


<strong>Kriminalistik</strong>-<strong>SKRIPT</strong>: Bürgerliches Recht<br />

Eigentumserwerb vom<br />

Nichtberechtigten<br />

– Die Regelungen über den Eigentumserwerb<br />

vom Nichtberechtigten an beweglichen Sachen<br />

gem. §§ 929, 932 BGB und ihre Bedeutung für die<br />

Verwirklichung von Straftatbeständen, dargestellt<br />

an Hand von Fällen –<br />

Von Regierungsdirektor Erwin Poppe,<br />

Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege<br />

Niedersachsen, Fachbereich Polizei<br />

Grundsatz<br />

Der Grundsatz, dass nur der Eigentümer einer Sache in der<br />

Lage ist, sein Eigentumsrecht an einen anderen zu übertragen,<br />

kommt in der die Eigentumsübertragung an beweglichen<br />

Sachen regelnden Vorschrift des § 929 BGB dadurch<br />

zum Ausdruck, dass dort auf der Seite des Übertragenden<br />

vom Eigentümer der zu übereignenden Sache die Rede ist.<br />

Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Regelungen<br />

über den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten der<br />

§§ 932ff. durchbrochen, da diese Vorschriften den Eigentumsübergang<br />

an den Erwerber auch für den Fall vorsehen,<br />

dass der eine Partner dieses Eigentumsübertragungsgeschäftes,<br />

der Veräußerer, selbst gar nicht Eigentümer der<br />

Sache ist (§ 932 Abs.1 S.1).<br />

Beispiel:<br />

Wenn T eine dem E gehörende Sache in Besitz hat – z. B. als<br />

Entleiher – so ist es ihm prinzipiell möglich, diese Sache an den<br />

gutgläubigen (d.h., an das Eigentum des T glaubenden) Erwerber<br />

K zu veräußern und ihn damit unter Verlust des Eigentums bei E<br />

zum Eigentümer der Sache zu machen, ohne selbst je Eigentümer<br />

gewesen zu sein.<br />

Dieser Veräußerer wird dadurch somit in die Lage versetzt,<br />

Rechte zu übertragen, die ihm selbst nicht zustehen, was<br />

ersichtlich einen Eingriff in die Rechtsposition des wirklichen<br />

Eigentümers bedeutet und an dieser Stelle bereits die<br />

Frage nach der strafrechtlichen Relevanz solchen Verhaltens<br />

ihm gegenüber auslöst.<br />

Der gesetzgeberische Grund für diese nicht ohne weiteres<br />

einleuchtende Privilegierung des Erwerbers zu Lasten<br />

des Sacheigentümers ist der Vertrauensschutzgrundsatz<br />

dahingehend, dass die tatsächliche Rechtslage dem äußeren<br />

Rechtsschein entspricht.<br />

Grundidee dieser Vertrauenschutzregelungen ist der<br />

Schutz des Rechtsverkehrs .<br />

Im Zusammenhang mit der Regelung des § 932 BGB<br />

ergibt sich dieser Rechtsschein aus der in § 1006 BGB<br />

enthaltenen (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung, dass<br />

der jeweilige Besitzer einer beweglichen Sache für die Zeit<br />

seines Besitzes auch Eigentümer der Sache sei.<br />

Kurz:<br />

Wer vom Besitzer erwirbt darf grundsätzlich darauf<br />

vertrauen, dass er vom Eigentümer erwirbt.<br />

Den Interessenkonflikt zwischen dem bisherigen Eigentümer<br />

(E) und dem Erwerber (K) entscheidet das BGB<br />

zugunsten des K, wenn E die ihm gehörende Sache willentlich<br />

aus seinem Besitz gegeben hat (etwa in Form der<br />

Leihe, der Miete, eines Werkvertrages zu Reparaturzwekken)<br />

und zugunsten des E, wenn die Sache ohne oder gegen<br />

seinen Willen aus seinem Besitz gelangt ist (z. B. durch<br />

Diebstahl oder durch Verlieren). Denn § 935 BGB schließt<br />

den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten und damit<br />

den Eigentumsverlust beim Eigentümer in den dort genannten<br />

Fällen aus, mag der Erwerber auch noch so fest an<br />

das Eigentum des Veräußerers geglaubt haben.<br />

(Ausnahme § 935 Abs. 2: Geld, Inhaberpapiere – wie<br />

z. B. Inhaberaktien – sind auch nach Abhandenkommen<br />

gutgläubig erwerbbar. In diesen Fällen wird dem Vertrauensschutz<br />

des gutgläubigen Erwerbers wegen des Erfordernisses<br />

reibungsloser Umlauffähigkeit dieser Sachen Vorrang<br />

eingeräumt. Ebensolchen Vorrang genießt der gutgläubige<br />

Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung.).<br />

Anmerkung:<br />

Dieser Beitrag beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit<br />

auf den Grundfall des Übereignungsgeschäfts der §§ 929,<br />

932 BGB. Auf eine Darstellung der Erwerbsvorgänge gem.<br />

§§ 930, 933 sowie §§ 931, 933 BGB wird daher an dieser Stelle<br />

verzichtet.<br />

Zivil- und strafrechtliche Bedeutung<br />

Je nachdem, ob gutgläubiger Erwerb stattfinden kann oder<br />

nicht, ergeben sich zwischen Eigentümer, Veräußerer und<br />

Erwerber unterschiedliche zivilrechtliche Beziehungen mit<br />

entsprechend unterschiedlichen strafrechtlichen Folgen:<br />

Konstellation A:<br />

T hat vom Eigentümer (E) ein Buch unentgeltlich für einen<br />

Monat überlassen bekommen und veräußert es für 100 DM<br />

weiter an den K, der T für den Eigentümer hält.<br />

1. Bürgerlich rechtliche Vorgänge:<br />

• Zwischen E und T ist ein Leihvertrag gem. § 568 BGB<br />

zustande gekommen, der den T zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch (§ 603 BGB) mit dem Verbot der Weitergabe der<br />

Sache ohne Erlaubnis des Verleihers sowie zur Rückgabe<br />

(§ 604 BGB) verpflichtet.<br />

• Aufgrund dieses Vertrages ist es zur Übertragung des<br />

unmittelbaren Besitzes an dem Buch an den T gekommen.<br />

• Zwischen T und K ist ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) über<br />

das dem E gehörende Buch geschlossen worden, mit dem<br />

sich der T gegenüber K zur Übertragung von Eigentum und<br />

Besitz (§ 433 Abs. 1) und K gegenüber T zur Zahlung des<br />

Kaufpreises (§ 433 Abs. 2) verpflichtet hat.<br />

• In Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen haben<br />

zwischen T und K zwei Rechtsgeschäfte i.S. § 929 BGB<br />

stattgefunden: Einigung und Übergabe bezüglich des Buches<br />

(T an K) sowie bezüglich des Kaufpreises (K an T).<br />

Zwar gehörte das Buch nicht dem T. Da jedoch K an<br />

dessen Eigentum glaubte und ihm bezüglich dieses Glaubens<br />

auch kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 932 Abs.<br />

2) gemacht werden kann (das kann z. B. der Fall sein, wenn<br />

ein extrem niedriger Kaufpreis oder die äußeren Umstände<br />

des Angebots auf Hehlerware schließen lassen) und das<br />

Buch auch nicht ohne bzw. gegen den Willen des E aus<br />

dessen Besitz gelangt ist (§ 935 BGB), ist K Eigentümer<br />

geworden und E hat sein Eigentum verloren.<br />

2. Strafrechtliche Bewertung:<br />

• § 263 StGB des T zu Lasten des E:<br />

Hat T bereits bei Abschluss des Leihvertrages (bzw. bei<br />

Entgegennahme des Buches) den Willen zur Weiterveräußerung<br />

gehabt, so hat er E einen in Wirklichkeit nicht<br />

vorhandenen Rückgabewillen vorgespiegelt und somit über<br />

eine innere Tatsache getäuscht.<br />

(Wird fortgesetzt)<br />

<strong>Kriminalistik</strong> 9/00<br />

639


KR-<strong>SKRIPT</strong>-Info<br />

Stichwörter: Operative Fallanalyse (OFA),<br />

ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis<br />

System),<br />

Täter-Profiling<br />

Von Kriminaldirektor Gerhard Schmelz,<br />

Verwaltungshochschule Wiesbaden, Fachbereich Polizei<br />

Fortsetzung zu KR-<strong>SKRIPT</strong>-Info 8/00, S. 576.<br />

1. Historie<br />

1.1 USA<br />

R. K. Kessler begann 1975 in der verhaltenspsychologischen<br />

Abteilung des FBI „Behavioral Science Unit“ (BSU) mit ersten<br />

Untersuchungen zu diesem Problembereich, als er zunächst 36<br />

verurteilte Sexualmörder und später über hundert weitere verurteilte<br />

Vergewaltiger und andere Gewaltverbrecher interviewte.<br />

Aufgrund dieser ersten Daten erstellte er erste „Persönlichkeitsprofile“.<br />

Das FBI begründete 1985 die Datenbank VICAP (Violent<br />

Criminal Apprehension Program), in der bis 1993 bereits insgesamt<br />

über 7000 Gewaltverbrechen gespeichert waren. Mit dieser<br />

Anwendung will das FBI reisenden Mördern in den USA auf die<br />

Spur kommen, zumindest aber Zusammenhänge zwischen einzelnen<br />

Taten erkennen.<br />

1.2 Österreich<br />

Das Projekt „IMAGO 300“ wird im Herbst 1993 in folgenden<br />

Phasen gestartet:<br />

1. Phase: Vorerhebung bei allen relevanten Polizeidienststellen<br />

in Österreich d.h. Meldung aller sexuell motivierten<br />

Tötungsdelikte vom 1. 1. 1975 bis zum 31. 12. 1993<br />

2. Phase: Auswertung relevanter Daten<br />

3. Phase: Eingabe in Eingabemaske (in Zusammenarbeit mit<br />

FBI und BKA)<br />

Projektziele<br />

1. Anlage einer zentralen Täterdatei<br />

2. Ermittlungshilfe bei künftigen Delikten (Tatortanalyse, Täterprofilerstellung)<br />

3. Aufhellung der Motivfrage bei scheinbar motivlosen Taten<br />

4. Überprüfung der US-amerikanischen Ergebnisse über Tatortanalyse<br />

und Profilerstellung auf europäische Verhältnisse aus<br />

polizeilicher Sicht<br />

4-Phasen-Modell<br />

Der Ablauf einer Tötungshandlung läßt sich in vier Phasen<br />

unterteilen:<br />

1. Vortatverhalten und Planung<br />

2. Tötungshandlung<br />

3. Beseitigung der Leiche<br />

4. Verhalten nach der Tat<br />

In jeder Tatphase trifft der Täter seine Persönlichkeit individuell<br />

betreffende Entscheidungen und macht Aussagen zu seinen<br />

spezifischen Fähigkeiten. Besonderer Beachtung ist hierbei der<br />

„Personifizierung“ zu widmen. Personifizierung meint das Täterverhalten,<br />

das über „die eigentliche Tatbegehung hinausgeht“<br />

und Täterphantasien realisiert. Es stellt sich daher die Frage, was<br />

der Täter getan hat, was er zur Durchführung des Verbrechens<br />

nicht tun hätte müssen?<br />

Wenn ein Täter bei mehreren Delikten das gleiche, über die<br />

eigentliche Tatbegehung hinausgehende Verhalten wiederholt,<br />

spricht man von der Täterhandschrift !<br />

(Wird fortgesetzt)<br />

<strong>Kriminalistik</strong><br />

Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis<br />

54. Jahrgang<br />

Herausgeber:<br />

Dr. Klaus Ulrich Kersten,<br />

Präsident des Bundeskriminalamtes<br />

Gerhard Müller,<br />

Leiter des LKA Hamburg<br />

Hans-Eberhard Gersonde,<br />

Direktor des Landeskriminalamtes<br />

Schleswig-Holstein<br />

Uwe Kranz,<br />

Präsident des LKA Thüringen<br />

Wilfried Kusber,<br />

Direktor des LKA Niedersachsen<br />

Günther Flossmann<br />

Direktor des LKA Sachsen-Anhalt<br />

Axel Lüdders,<br />

Direktor des LKA Brandenburg<br />

Hans-Heinrich Preußinger,<br />

Präsident des LKA Rheinland-Pfalz<br />

Peter Raisch,<br />

Präsident des LKA Sachsen<br />

Hartmut Rohmer,<br />

Direktor des LKA Nordrhein-Westfalen<br />

Franz-Hellmut Schürholz,<br />

Präsident des LKA Baden-Württemberg<br />

Klaus Jürgen Timm,<br />

Direktor des Hessischen LKA<br />

Hans-Ulrich Voß,<br />

Landeskriminalpolizeidirektor,<br />

Leiter des LKA Berlin<br />

Harald Weiland<br />

Direktor des LKA Saarland<br />

Ingmar Weitemeier,<br />

Direktor des LKA Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Heinz Haumer,<br />

Präsident des Bayerischen LKA<br />

Hans-Martin Zimmermann,<br />

Ltd. Kriminaldirektor, Leiter des Fachbereichs<br />

II der Polizei-Führungsakademie<br />

Kurt Niederhauser,<br />

Kommandant der Kantonspolizei Bern<br />

Redaktion:<br />

Waldemar Burghard,<br />

Direktor des LKA Nds. a. D., Sandbrink 1,<br />

49086 Osnabrück, Telefon 0541/3864 01,<br />

Telefax 0541/385706 (Chefredakteur).<br />

Horst Clages,<br />

Ltd. Kriminaldirektor a. D.,<br />

Wolkenburgstraße 25, 53604 Bad Honnef,<br />

Telefon 02224/941031<br />

(verantwortlich für KR-<strong>SKRIPT</strong>).<br />

Prof. Dr. Edwin Kube,<br />

Abteilungsleiter im Bundeskriminalamt<br />

Prof. Dr. Jürgen Vahle,<br />

Dornberger Straße 38, 33615 Bielefeld,<br />

Tel. 05 21/123223 (verantw. für Recht<br />

aktuell)<br />

Redaktion Schweiz:<br />

Dr. Roman Pfister (Koordination),<br />

Bereichsleiter bei der Stadtpolizei Zürich,<br />

Postfach 2214, 8021 Zürich,<br />

Tel.++41(0)12167103; Fax<br />

++41(0)12167189,<br />

e-mail: kriminalistik.schweiz@stp.stzh.ch<br />

Dr. iur. Michael Alkalay,<br />

Bundesamt für Polizeiwesen, Bern<br />

Dr. iur. Felix Bänziger,<br />

Stellvertretender Bundesanwalt, Bern<br />

Jürg Noth,<br />

Fürsprecher, Chef Regionalpolizei Berner<br />

Oberland, Kantonspolizei Bern<br />

Verlag:<br />

<strong>Kriminalistik</strong> Verlag · Hüthig GmbH, Postfach<br />

10 28 69, Im Weiher 10, 69018 Heidelberg,<br />

Telefon 062 21/489-250, Fax 062 21/<br />

489-624. – Internet http://www.huethig.de.<br />

Verlagsleitung: Dr. Martin Cramer.<br />

Redaktionsassistenz:<br />

Judith Hamm, Telefon 0 6221/489-416;<br />

e-mail: hammj@huethig.de.<br />

Anzeigen:<br />

Judith Hamm, Telefon 06221/489-416. Es gilt<br />

die Anzeigenpreisliste Nr. 27 vom 1. Januar<br />

2000. Anzeigenschluß: 14 Tage vor Erscheinen.<br />

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DM 192,– + DM 48,– Versandkosten = DM<br />

240,–; öS 1752,– inkl. Versandkosten; sFr<br />

215,– inkl. Versandkosten. Einzelheft DM<br />

18,– zzgl. Versandkosten. Vorzugspreis für<br />

Studenten (nur bei Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung):<br />

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sich inkl. MwSt. Der Abonnementpreis wird<br />

im voraus in Rechnung gestellt. Der Abonnement<br />

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Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung<br />

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69198 Schriesheim. Druck und Verarbeitung:<br />

Druckerei Wilhelm Röck, Schwabstraße<br />

20, 74189 Weinsberg.<br />

ISSN 0023-4699<br />

640 9/00 <strong>Kriminalistik</strong>

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