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Richtlinien für Auftragnehmer - Evonik

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

<strong>Evonik</strong> Degussa Antwerpen NV<br />

<strong>Evonik</strong> Oxeno Antwerpen NV<br />

Umweltschutz<br />

Sicherheitsund<br />

Gesundheitsschutz<br />

Baustelleneinrichtungen<br />

Verhalten auf<br />

der Baustelle<br />

Regelungen<br />

Werkschutz<br />

Pflichten und<br />

Verantwortlichkeiten<br />

Ausgabe 2013


Seite 2 von 54<br />

VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ................................................................................................................................ 6<br />

1.1. Geltungsbereich............................................................................................................................................. 6<br />

1.2. Umfang und Abnahme der Leistungen ........................................................................................................ 6<br />

1.3. Anforderungen an den <strong>Auftragnehmer</strong> ........................................................................................................ 6<br />

1.3.1. Arbeitssicherheit ................................................................................................................................... 6<br />

1.3.2. Umweltschutz ........................................................................................................................................ 7<br />

1.3.3. Brandschutz ........................................................................................................................................... 7<br />

1.3.4. Subauftragnehmer ................................................................................................................................. 7<br />

1.3.5. Zeitarbeitskräfte ..................................................................................................................................... 7<br />

1.3.6. Nicht-Niederländischsprachige Arbeitnehmer ................................................................................... 8<br />

1.3.7. Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Ordnung .......................................................................... 8<br />

1.3.8. Behebung von Sicherheitsmängeln .................................................................................................... 9<br />

1.3.9. Haftung und Versicherung ................................................................................................................... 9<br />

1.3.10. Geheimhaltung ...................................................................................................................................... 9<br />

1.3.11. Sicherheitssystem ................................................................................................................................. 9<br />

1.4. Informationsübermittlung ........................................................................................................................... 10<br />

1.5. Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen .............................................................................................. 11<br />

1.5.1. Verstoß gegen die „<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong>” ........................................................................ 11<br />

1.5.2. Verstoß gegen die Sicherheits- oder Umweltregeln ........................................................................ 11<br />

1.5.3. Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen ..................................................................................... 11<br />

1.5.4. Verstoß gegen Ordnung und Sauberkeit .......................................................................................... 11<br />

1.6. Bereitstellung ............................................................................................................................................... 12<br />

1.6.1. Überwachung der Qualität der Dienstleistung ................................................................................. 12<br />

2. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN .................................................................................................. 15<br />

2.1. Verantwortung von <strong>Evonik</strong> Degussa ......................................................................................................... 15<br />

2.1.1. Koordination und Kontrolle der <strong>Auftragnehmer</strong> .............................................................................. 15<br />

2.1.2. Sachverständige <strong>für</strong> Sicherheit, Gesundheit und Umwelt .............................................................. 15<br />

2.1.3. Sicherheitstechnischer Unterricht ..................................................................................................... 15<br />

2.2. Verantwortung des <strong>Auftragnehmer</strong>s ......................................................................................................... 16<br />

2.2.1. Baustellenleiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s ................................................................................................ 16<br />

2.2.2. Gefahrenverhütungsberater ............................................................................................................... 17<br />

2.2.3. Sicherheitsbeauftragter ...................................................................................................................... 17<br />

2.2.4. Besucher des <strong>Auftragnehmer</strong>s .......................................................................................................... 17<br />

2.2.5. Anforderungen an die Mitarbeiter ...................................................................................................... 17<br />

2.2.6. Gesundheitsüberwachung ................................................................................................................. 17<br />

2.2.7. Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ............................................................. 17<br />

2.2.8. Kenntnis der Sicherheitsvorschriften ............................................................................................... 18<br />

2.2.9. Sicherheit der Infrastruktur ................................................................................................................ 18<br />

2.2.10. Umgang mit beigestelltem Material ................................................................................................... 18<br />

2.3. Organisation der Zusammenarbeit ............................................................................................................ 19<br />

2.3.1. Aufenthalt auf dem Werksgelände ..................................................................................................... 19<br />

2.3.2. Betreten und Befahren des Arbeitsbereichs .................................................................................... 19<br />

2.3.3. Arbeitszeiten ........................................................................................................................................ 19<br />

2.3.4. Überstunden bei <strong>Evonik</strong> Degussa Antwerpen NV ............................................................................ 19<br />

2.3.5. Koordination mit <strong>Evonik</strong> Degussa ..................................................................................................... 19<br />

2.3.6. Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ............................................................................................ 19<br />

2.3.7. Erhalt von Arbeitsgenehmigungen .................................................................................................... 20<br />

2.3.8. An- und Abmeldepflicht in den Produktionsanlagen ....................................................................... 20<br />

2.3.9. Kontrollen beim <strong>Auftragnehmer</strong> ........................................................................................................ 20<br />

2.3.10. Kollektive Brücken- und Urlaubstage ............................................................................................... 20<br />

2.4. Sicherheitskoordinatoren ........................................................................................................................... 20<br />

2.4.1. Vermeiden von gegenseitigen Risiken .............................................................................................. 20<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


Seite 3 von 54<br />

VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

2.4.2. Bestellung von Sicherheitskoordinatoren ........................................................................................ 20<br />

2.4.3. Koordination und Zusammenarbeit seitens des <strong>Auftragnehmer</strong>s ................................................. 21<br />

2.4.4. Weisungsrecht der Sicherheitskoordinatoren ................................................................................. 21<br />

2.4.5. Anweisungen des Auftraggebers....................................................................................................... 21<br />

2.4.6. Verantwortung des <strong>Auftragnehmer</strong>s ................................................................................................. 21<br />

3. BAUSTELLENEINRICHTUNGEN ......................................................................................................................... 22<br />

3.1. Nutzung der Infrastruktur ........................................................................................................................... 22<br />

3.1.1. Infrastruktureinrichtungen ................................................................................................................. 22<br />

3.1.2. Nutzung der Infrastruktur <strong>für</strong> andere als den Auftraggeber ........................................................... 22<br />

3.2. Umfang der Baustelleneinrichtungen ........................................................................................................ 22<br />

3.2.1. Aufbau der Baustelleneinrichtungen ................................................................................................. 22<br />

3.2.2. Verwaltung der Baustelleneinrichtungen ......................................................................................... 23<br />

3.2.3. Brandschutz ......................................................................................................................................... 23<br />

3.2.4. Kommunikationseinrichtungen ......................................................................................................... 23<br />

3.2.5. Personalunterkünfte ............................................................................................................................ 23<br />

3.2.6. Sanitäre Einrichtungen ....................................................................................................................... 24<br />

3.2.7. Werkstätten .......................................................................................................................................... 24<br />

3.2.8. Lagerung von Produkten, Ausrüstungen und Material ................................................................... 24<br />

3.3. Versorgung der Arbeitsplätze ..................................................................................................................... 24<br />

3.3.1. Bereitstellung von Energien und Medien .......................................................................................... 24<br />

3.3.2. Anschlusspunkte <strong>für</strong> Energien und Medien ..................................................................................... 25<br />

3.3.3. Anschlüsse an die Energieversorgungseinrichtungen ................................................................... 25<br />

3.3.4. Verbrauchszähler ................................................................................................................................ 25<br />

3.3.5. Elektrische Speisepunkte ................................................................................................................... 25<br />

3.3.6. Erdung an Anschlusspunkten ............................................................................................................ 25<br />

3.3.7. Anschluss eigener Baustromverteiler ............................................................................................... 26<br />

3.3.8. Transformatoren .................................................................................................................................. 26<br />

3.3.9. Elektrische Anlagen ............................................................................................................................ 26<br />

3.3.10. Arbeitsplatzbeleuchtung ..................................................................................................................... 26<br />

3.3.11. Explosionsgefährdete Bereiche ......................................................................................................... 26<br />

4. WERKSICHERHEIT UND ZUGANGSKONTROLLE ............................................................................................ 27<br />

4.1. Zugang zum Werk ........................................................................................................................................ 27<br />

4.1.1. Anmeldung des <strong>Auftragnehmer</strong>s ....................................................................................................... 27<br />

4.1.2. Zugang zum Werksgelände ................................................................................................................ 27<br />

4.1.3. Kennzeichnung des Materials und der Geräte ................................................................................. 27<br />

4.1.4. Einfahrerlaubnis <strong>für</strong> das Werk ........................................................................................................... 27<br />

4.2. Zugangsbadges ........................................................................................................................................... 27<br />

4.2.1. Ausstellung Zugangsbadge ............................................................................................................... 27<br />

4.2.2. Verlust oder Beschädigung des Zugangsbadge .............................................................................. 28<br />

4.2.3. Rückgabe des Zugangsbadge............................................................................................................ 28<br />

4.3. Kontrollen ..................................................................................................................................................... 28<br />

4.3.1. Ein- und Ausfahrtskontrollen ............................................................................................................ 28<br />

4.3.2. Einfuhr von Geräten und Material ...................................................................................................... 28<br />

4.3.3. Ausfuhr von Geräten und Material..................................................................................................... 29<br />

4.3.4. Gerichtliche Untersuchungen ............................................................................................................ 29<br />

5. VERHALTEN IM WERK ......................................................................................................................................... 30<br />

5.1. Allgemeines Verhalten ................................................................................................................................ 30<br />

5.1.1. Ordnung und Sauberkeit .................................................................................................................... 30<br />

5.1.2. Zufahrtsstraßen und werksinterne Straßen ...................................................................................... 30<br />

5.1.3. Betreten von Anlagen ......................................................................................................................... 30<br />

5.1.4. Verhalten am Arbeitsort ...................................................................................................................... 30<br />

5.1.5. Betätigen von Betriebseinrichtungen ............................................................................................... 31<br />

5.1.6. Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten .......................................................... 31<br />

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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

5.1.7. Abschluss der Arbeiten ...................................................................................................................... 31<br />

5.2. Verbote .......................................................................................................................................................... 31<br />

5.2.1. Essen und Trinken .............................................................................................................................. 31<br />

5.2.2. Druckluft zu Reinigungszwecken ...................................................................................................... 31<br />

5.2.3. Offenes Feuer ...................................................................................................................................... 31<br />

5.2.4. Rauchen ............................................................................................................................................... 31<br />

5.2.5. Alkohol und Drogen ............................................................................................................................ 31<br />

5.2.6. Tragbare Kommunikationsmittel und batteriebetriebene Geräte ................................................... 32<br />

5.2.7. Fotografieren und filmen .................................................................................................................... 32<br />

5.2.8. Betreten von Dächern ......................................................................................................................... 32<br />

5.2.9. Befahren von Ex-Bereichen mit Kraftfahrzeugen ............................................................................ 32<br />

5.2.10. Bartträger ............................................................................................................................................. 32<br />

5.2.11. Schädlingsbekämpfung ...................................................................................................................... 32<br />

5.3. Verkehrsvorschriften ................................................................................................................................... 32<br />

5.3.1. Straßenverkehrsbestimmungen......................................................................................................... 32<br />

5.3.2. Höchstgeschwindigkeit ...................................................................................................................... 33<br />

5.3.3. Schienenfahrzeuge .............................................................................................................................. 33<br />

5.3.4. Fahren und Abstellen von Fahrzeugen ............................................................................................. 33<br />

6. VERKEHRSSICHERHEIT ...................................................................................................................................... 34<br />

6.1. Allgemein ...................................................................................................................................................... 34<br />

6.1.1. Fahrerlaubnis ....................................................................................................................................... 34<br />

6.1.2. Personenbeförderung im LKW........................................................................................................... 34<br />

6.1.3. Personentransporte mit Hebezeugen ................................................................................................ 34<br />

6.1.4. Sondertransporte ................................................................................................................................ 34<br />

6.1.5. Arbeiten im Gleisbereich .................................................................................................................... 34<br />

6.2. Führen von Fahrzeugen .............................................................................................................................. 35<br />

6.2.1 Kraftfahrer ............................................................................................................................................ 35<br />

6.2.2. Krane..................................................................................................................................................... 35<br />

6.2.3. Einsatz von Gabelstaplern.................................................................................................................. 35<br />

6.2.4. Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Scherenbühnen ...................................................................... 35<br />

6.3. Prüfung ......................................................................................................................................................... 35<br />

6.3.1. Wagen, Kleintransporter, Kraftfahrzeuge ohne Nummernschild ................................................... 35<br />

6.3.2. Besondere Fahrzeuge mit Hebe- und Hubfunktion.......................................................................... 35<br />

6.3.3. Anhänger .............................................................................................................................................. 36<br />

6.3.4. Abnahmevoraussetzungen ................................................................................................................. 36<br />

6.3.5. Kontrollen ............................................................................................................................................. 36<br />

7. SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ ....................................................................................................................... 37<br />

7.1. Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................................... 37<br />

7.1.1. Schriftliche Arbeitsgenehmigungen .................................................................................................. 37<br />

7.1.2. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ............................................................................................... 37<br />

7.1.3. Arbeiten mit Atemschutzgeräten ....................................................................................................... 38<br />

7.1.4. Fluchtwege und Verkehrswege .......................................................................................................... 38<br />

7.1.5. Nutzung von Einrichtungen Dritter .................................................................................................... 38<br />

7.1.6. Demontagen ......................................................................................................................................... 38<br />

7.1.7. Extreme Witterungseinflüsse ............................................................................................................. 39<br />

7.2. Risikoanalyse ............................................................................................................................................... 39<br />

7.2.1. Sperrungen von Verkehrswegen ....................................................................................................... 39<br />

7.2.2. Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr ......................................................................................................... 39<br />

7.2.3. Arbeiten mit Absturzgefahr ................................................................................................................ 39<br />

7.2.4. Abdeckungen und Absperrungen ...................................................................................................... 40<br />

7.2.5. Einsatz von Arbeitsmitteln zum Heben oder Hochziehen von Personen ...................................... 40<br />

7.2.6. Öffnung von Anlagenteilen ................................................................................................................. 40<br />

7.2.7. Arbeiten in engen Räumen ................................................................................................................ 40<br />

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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

7.2.8. Arbeiten in engen, leitfähigen Räumen ............................................................................................. 40<br />

7.2.9. Betreten von elektrischen Betriebsstätten ....................................................................................... 41<br />

7.2.10. Arbeiten an elektrischen Anlagen ...................................................................................................... 41<br />

7.2.11. Erd- und Aushubarbeiten ................................................................................................................... 42<br />

7.2.12. Arbeiten mit offenem Feuer ................................................................................................................ 42<br />

7.2.13. Umgang mit Gasflaschen ................................................................................................................... 42<br />

7.2.14. Umgang mit radioaktiven Stoffen ...................................................................................................... 43<br />

7.3. Sicherheit der Arbeitsmittel ........................................................................................................................ 43<br />

7.3.1. Zustand von Arbeitsmitteln und Werkzeugen .................................................................................. 43<br />

7.3.2. Gerüste/Brücken .................................................................................................................................. 44<br />

7.3.3. Leitern ................................................................................................................................................... 45<br />

7.3.4. Elektrische Arbeitsmittel ..................................................................................................................... 45<br />

7.3.5. Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln .......................................................................................... 46<br />

7.3.6. Hebezeuge und Hubgeräte ................................................................................................................. 46<br />

7.3.7 Güteraufzüge ....................................................................................................................................... 46<br />

7.4. Schutz der Versorgungseinrichtungen ..................................................................................................... 46<br />

7.4.1. Kanäle, Kabel, Rohr- und Stromleitungen ........................................................................................ 46<br />

7.4.2. Dämmungen und Kabelrinnen ........................................................................................................... 46<br />

7.4.3. Rohrbrücken ........................................................................................................................................ 47<br />

7.4.4. Arbeiten in der Nähe öffentlicher Versorgungsleitungen................................................................ 47<br />

8. UMWELTSCHUTZ ................................................................................................................................................. 48<br />

8.1. Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen ..................................................................................................... 48<br />

8.1.1. Allgemeine Umweltschutzbestimmungen: Umweltpolitik ............................................................... 48<br />

8.1.2. Abwasserkanäle ................................................................................................................................... 48<br />

8.1.3. Auftanken von Fahrzeugen ................................................................................................................ 48<br />

8.2. Abfälle/potenziell gefährliche Stoffe .......................................................................................................... 48<br />

8.2.1. Gefahrstoffe und Abfall ....................................................................................................................... 48<br />

8.2.2. Lieferung von Produkten mit Gefahrenpotenzial ............................................................................. 48<br />

8.2.3. Lagerung von Produkten mit Gefahrpotenzial ................................................................................. 49<br />

8.2.4. Abfallentsorgung und Wiederverwertung ......................................................................................... 49<br />

9. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN UND IN NOTSITUATIONEN ................................................................................ 51<br />

9.1. Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................................... 51<br />

9.1.1. Verpflichtung zur Hilfeleistung .......................................................................................................... 51<br />

9.1.2. Erste-Hilfe-Einrichtungen ................................................................................................................... 51<br />

9.1.3. Brandmeldung ..................................................................................................................................... 51<br />

9.2. Verhalten im Notfall ..................................................................................................................................... 51<br />

9.2.1. Warntaste ............................................................................................................................................. 51<br />

9.2.2. Interne Notrufnummer ......................................................................................................................... 52<br />

9.2.3. Was ist bei einem Notfall zu tun? ...................................................................................................... 52<br />

9.2.4. Verhalten bei Warnung oder Alarm ................................................................................................... 52<br />

9.3. Unfälle und Diebstahl .................................................................................................................................. 53<br />

9.3.1. Meldung von Unfällen ......................................................................................................................... 53<br />

9.3.2. Arbeitsunfälle ....................................................................................................................................... 53<br />

9.3.3. Verkehrsunfälle .................................................................................................................................... 53<br />

9.3.4. Sachbeschädigungen / Diebstähle .................................................................................................... 54<br />

10. ÜBERSETZUNGEN ......................................................................................................................................... 54<br />

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Seite 6 von 54<br />

VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE<br />

1.1. Geltungsbereich<br />

Die Bestimmungen in den <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong> gelten <strong>für</strong> alle <strong>Auftragnehmer</strong>, Subauftragnehmer und ihre<br />

Mitarbeiter.<br />

Im Rahmen dieser <strong>Richtlinien</strong> werden folgende Begriffe definiert:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa: <strong>Evonik</strong> Degussa Antwerpen NV und/oder <strong>Evonik</strong> Oxeno Antwerpen NV.<br />

<strong>Auftragnehmer</strong>: jede externe Firma, die im Auftrag von <strong>Evonik</strong> Degussa Arbeitsleistungen und/oder Dienste<br />

liefert. Dazu gehören auch Beratungstätigkeiten.<br />

Auftraggeber: Von <strong>Evonik</strong> Degussa bestellter Verantwortlicher <strong>für</strong> einen Auftrag.<br />

Kontaktperson ED: Mitarbeiter von <strong>Evonik</strong> Degussa, angestellt vom Auftraggeber <strong>für</strong> die Nachverfolgung der<br />

Arbeiten<br />

Die aktualisierten <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong> werden jedem neuen Vertragspartner ausgehändigt und sind ein Teil<br />

der Verträge. <strong>Auftragnehmer</strong>, die von <strong>Evonik</strong> Degussa als zugelassene Lieferanten <strong>für</strong> die Übernahme von Aufträgen<br />

anerkannt sind, erhalten alle zwei Jahre ein Schreiben mit den aktualisierten <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong>. Nachdem<br />

ein <strong>Auftragnehmer</strong> die <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong> akzeptiert hat, kann er von <strong>Evonik</strong> Degussa <strong>für</strong> Arbeiten<br />

eingesetzt werden.<br />

Sonstige in diesen <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong> genannte Dokumente, wie z.B. Formulare, Anweisungen usw. sind<br />

nicht beigefügt. Der <strong>Auftragnehmer</strong> kann sich auf einfache Anfrage über die Kontaktperson bei <strong>Evonik</strong> Degussa über<br />

den aktuellen Stand dieser Dokumente informieren.<br />

1.2. Umfang und Abnahme der Leistungen<br />

Der Umfang und die Abnahme der Leistungen werden im Vertrag bzw. der Bestellung und den Dokumenten, die Teil<br />

davon sind, festgelegt. Sollten zusätzliche Leistungen erforderlich sein, die nicht in der Vereinbarung genannt werden,<br />

muss der <strong>Auftragnehmer</strong> vor Beginn der Arbeiten eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber treffen und<br />

müssen diese Leistungen vom Auftraggeber akzeptiert werden.<br />

Abzunehmende Lieferungen und Leistungen sind dem Auftraggeber vom <strong>Auftragnehmer</strong> vor Abschluss der vertraglich<br />

vereinbarten Leistungen vollständig oder schrittweise zu melden.<br />

Bei Abnahme der Leistungen festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber schriftlich zu dokumentieren. Der<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> hat die gemeldeten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und den Auftraggeber<br />

über die Fertigstellung zu benachrichtigen.<br />

1.3. Anforderungen an den <strong>Auftragnehmer</strong><br />

1.3.1. Arbeitssicherheit<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> enthalten die allgemeinen Anforderungen, die bezüglich Gefahren <strong>für</strong> mit den Arbeiten verbundene<br />

Personen und Sachen an das Verhalten des <strong>Auftragnehmer</strong>s gestellt werden. Auftragsspezifische Anforderungen <strong>für</strong><br />

die Arbeitssicherheit sind vom Auftraggeber schriftlich (z. B. in einer Einzelbestellung, Richtlinie, einem Sicherheitsund<br />

Gesundheitsplan oder Arbeitsauftrag) festzulegen.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> trägt die vollständige Verantwortung und Haftung <strong>für</strong> das Wohlergehen seiner Arbeitnehmer und<br />

Subauftragnehmer.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


Seite 7 von 54<br />

VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss überprüfen, dass durch seine Aktivitäten <strong>für</strong> die Mitarbeiter von <strong>Evonik</strong> Degussa und/oder <strong>für</strong><br />

die Mitarbeiter anderer <strong>Auftragnehmer</strong> keine Risiken entstehen.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> trägt die vollständige Verantwortung <strong>für</strong> den sicheren und ordnungsgemäßen Gebrauch aller von<br />

ihm eingesetzten Arbeitsmittel.<br />

1.3.2. Umweltschutz<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> enthalten die Mindestbestimmungen in Bezug auf den Umweltschutz <strong>für</strong> alle <strong>Auftragnehmer</strong>.<br />

An das Verhalten der <strong>Auftragnehmer</strong> gestellte auftragsspezifische Anforderungen in Bezug auf Umweltrisiken während<br />

der Arbeiten werden vom Auftraggeber schriftlich festgelegt.<br />

1.3.3. Brandschutz<br />

Die Betriebsfeuerwehr ist hinsichtlich aller Aspekte von Brandschutz und/oder Brandverhütung rechtzeitig<br />

einzuschalten.<br />

1.3.4. Subauftragnehmer<br />

Der Einsatz von Subauftragnehmern ist dem Auftraggeber schriftlich zu melden. Der maximale Anteil von<br />

Subauftragnehmern an der Gesamtzahl der Mitarbeiter darf nicht mehr als 30 % betragen; Abweichungen von dieser<br />

Regelung müssen vom Auftraggeber im Voraus bewilligt werden.<br />

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die vom <strong>Auftragnehmer</strong> vorgeschlagenen Subauftragnehmer abzulehnen.<br />

Die Wahl und Beurteilung der Subauftragnehmer durch den <strong>Auftragnehmer</strong> müssen den Kriterien der mit dem<br />

Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung entsprechen.<br />

Es dürfen keine Subauftragnehmer (2. Grades) des Subauftragnehmers angestellt werden.<br />

Vom Subauftragnehmer erbrachte Leistungen, einschließlich der erforderlichen Unterweisung seiner Mitarbeiter,<br />

werden genauso behandelt wie direkt vom <strong>Auftragnehmer</strong> erbrachte Leistungen. Der <strong>Auftragnehmer</strong> legt seinerseits<br />

den Subauftragnehmern alle Verpflichtungen auf, die er gegenüber dem Auftraggeber eingegangen ist und<br />

gewährleistet deren Einhaltung. Etwaige Beschwerden werden an den <strong>Auftragnehmer</strong> gerichtet.<br />

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit dem Einsatz von Subauftragnehmern<br />

stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Bei Verstößen gegen diese <strong>Richtlinien</strong> wird Subauftragnehmern der<br />

Zugang verweigert.<br />

Die Anzahl der Subauftragnehmer, die ein <strong>Auftragnehmer</strong> einsetzen darf, oder das Verhältnis der Anzahl Mitarbeiter<br />

des <strong>Auftragnehmer</strong>s und der des Subauftragnehmers unterliegt bestimmte Beschränkungen; diese Beschränkungen<br />

hängen von der Art des Auftrags ab.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> sorgt da<strong>für</strong>, dass seine Subauftragnehmer die „<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong>“ (VEI-RB / INS / 100)<br />

kennen und befolgen.<br />

1.3.5. Zeitarbeitskräfte<br />

Ein <strong>Auftragnehmer</strong>, der Zeitarbeitskräfte einsetzt, trägt die vollständige Verantwortung <strong>für</strong> das Wohl der<br />

Zeitarbeitskräfte während ihres Einsatzes. Sie sind vom <strong>Auftragnehmer</strong> wie eigenes Personal zu behandeln.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

1.3.6. Nicht-Niederländischsprachige Arbeitnehmer<br />

Wenn ein <strong>Auftragnehmer</strong> Mitarbeiter einsetzt, die die niederländische Sprache nicht beherrschen, muss er garantieren,<br />

dass er die Anweisungen, die sich auf Sicherheit, Umwelt und Wohlergehen beziehen, in einer von diesen Mitarbeitern<br />

verstandenen Sprache erteilen kann.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> sorgt da<strong>für</strong>, dass sich in jeder Gruppe von Mitarbeitern (eigene Mitarbeiter und die von<br />

Subauftragnehmern), die gemeinsam eine Aufgabe ausführen, mindestens 1 Mitarbeiter befindet, der die<br />

niederländische, deutsche, englische oder französische und die Sprachen der anderen Mitarbeiter ausreichend<br />

beherrscht, um eine reibungslose Kommunikation zu gewährleisten. Führungskräfte des <strong>Auftragnehmer</strong>s (z. B.<br />

Baustellenleiter/Gruppenleiter) an unserem Standort müssen Niederländisch´, Französisch, Englisch oder Deutsch<br />

sprechen.<br />

In Situationen, in denen besonders viele <strong>Auftragnehmer</strong> eingesetzt werden (z. B. bei einem Stillstand oder einem<br />

größeren Projekt) und nicht gewährleistet werden kann, dass sich in jeder Gruppe von Mitarbeitern (eigene Mitarbeiter<br />

und die von Subauftragnehmern), die gemeinsam eine Aufgabe ausführen, mindestens 1 Mitarbeiter befindet, der die<br />

niederländische, deutsche, englische oder französische und die Sprachen der anderen Mitarbeiter ausreichend<br />

beherrscht, gelten folgende Regeln.<br />

1. Bei Arbeiten in Produktionsanlagen:<br />

Eine Führungskraft des <strong>Auftragnehmer</strong>s (z.B. Schichtführer/Meister), der die niederländische oder deutsche<br />

Sprache beherrscht und mit seinen in der Produktionsanlage tätigen Mitarbeitern kommunizieren kann, muss selbst<br />

in der betreffenden Produktionsanlage anwesend und erreichbar sein.<br />

2. Bei Arbeiten in (Neubau-) Projekten/Baubereichen:<br />

Eine Führungskraft des <strong>Auftragnehmer</strong>s (z. B. Schichtführer/Meister), der die niederländische, deutsche,<br />

französische oder englische Sprache beherrscht und mit seinen im Projekt-/Baubereich tätigen Mitarbeitern<br />

kommunizieren kann, muss selbst in dem betreffenden Projekt-/Baubereich anwesend und erreichbar sein.<br />

Die Sprachanforderungen <strong>für</strong> bestimmte Sicherheitsfunktionen (Feuerwache, Sicherheitsposten usw.) werden nach<br />

Rücksprache mit einem Verantwortlichen von <strong>Evonik</strong> Degussa festgelegt.<br />

1.3.7. Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Ordnung<br />

Es ist grundsätzlich nicht gestattet, auf dem Gelände von <strong>Evonik</strong> Degussa:<br />

Plakate anzubringen, Wände zu beschriften oder Fahrzeuge mit Werbung zu versehen;<br />

Handzettel, Flyer oder Broschüren zu verteilen;<br />

Unterschriften zu sammeln;<br />

Waren zu verkaufen oder da<strong>für</strong> zu werben oder Versammlungen abzuhalten.<br />

Jede parteipolitische Aktivität am Standort, welche die Ordnung oder den Betriebsfrieden stört oder gefährden könnte,<br />

ist untersagt. Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s dürfen sich auf dem Werksgelände auch nicht mit betriebsfremden<br />

nichtpolitischen Vereinigungen beschäftigen, wenn dadurch die Ordnung und der Betriebsfrieden gestört oder<br />

gefährdet werden könnte.<br />

Zugelassene Aktivitäten der Arbeitnehmervertretung und der Gewerkschaft sind von dem oben stehenden Verbot nicht<br />

betroffen.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

1.3.8. Behebung von Sicherheitsmängeln<br />

Sicherheitsmängel, die der <strong>Auftragnehmer</strong> außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs feststellt, sind dem Auftraggeber<br />

umgehend zu melden, sodass diese schnell beseitigt werden können. Nötigenfalls ist die Arbeit zu unterbrechen.<br />

1.3.9. Haftung und Versicherung<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist verpflichtet, eine adäquate Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese unaufgefordert<br />

jährlich nachzuweisen. Bei unzureichender Deckung kann <strong>Evonik</strong> Degussa den Auftrag ohne Kündigungsfrist<br />

einziehen.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss schon in seinem Angebot angeben, ob <strong>für</strong> die angebotene Leistung eine<br />

Montageversicherung abgeschlossen wurde und in welcher Höhe die betreffende Leistung von der Versicherung<br />

gedeckt wird. Falls Deckung besteht, muss diese auch <strong>für</strong> Arbeiten oder Teilmontagen durch Arbeitnehmer von <strong>Evonik</strong><br />

Degussa gelten.<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa behält sich das Recht vor, bei der Auftragsvergabe den versicherten Betrag zu bestimmen oder die<br />

Montageversicherung einschließlich einer Mitversicherung der Interessen des <strong>Auftragnehmer</strong>s selbst und auf eigene<br />

Kosten abzuschließen. Grundsätzlich nicht versichert sind die vom <strong>Auftragnehmer</strong> beigestellte Baustelleneinrichtung<br />

einschließlich Montagegeräten oder -Werkzeugen. Die Haftung des <strong>Auftragnehmer</strong>s bleibt davon unberührt.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> arbeitet im Rahmen der geltenden Gesetze, Verordnungen und anderen gesetzlichen<br />

Bestimmungen auf eigene Verantwortung; der <strong>Auftragnehmer</strong> oder dessen Mitarbeiter haben somit <strong>für</strong> die juristischen<br />

Folgen (Bußen, Geldstrafen, Haftstrafen), die sich aus deren Fehlverhalten ergeben können, vollständig selbst<br />

aufzukommen.<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa behält sich das Recht vor, weitere Maßnahmen wie Schadensersatzforderungen und Werksverbot<br />

einzuleiten.<br />

Bei nicht vorhandener oder unzureichender Deckung und wenn während des Vertrags-/Bestellzeitraums die<br />

vorgeschriebene Versicherungsdeckung nicht mehr bzw. nur noch in vermindertem Umgang besteht (z. B. durch<br />

Kündigung seitens der Gesellschaft), hat der Auftraggeber das Recht, den Werkvertrag jederzeit und ohne<br />

Schadenersatzpflicht zu lösen.<br />

1.3.10. Geheimhaltung<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> und seine Mitarbeiter verpflichten sich, alle Informationen in Bezug auf oder hinsichtlich der<br />

Aktivitäten von <strong>Evonik</strong> Degussa (u.a. Know-how, Geheimnisse, Entwürfe, Daten, Software, buchhalterische<br />

Dokumente usw.) sowie die Informationen, die von anderen am Projekt beteiligten Parteien übermittelt wurden, die<br />

ihnen im Rahmen mit der Vereinbarung mitgeteilt wurden oder von denen sie erfahren, streng geheim zu halten und<br />

unter keiner Bedingung ohne vorangegangene schriftliche Genehmigung von <strong>Evonik</strong> Degussa Dritten mitzuteilen,<br />

bekannt zu geben, auszuhändigen oder auf irgendeine andere Weise zur Verfügung zu stellen.<br />

1.3.11. Sicherheitssystem<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss die Funktionstüchtigkeit seines Sicherheitssystems nachweisen. Dies kann er durch Vorlage<br />

eines Sicherheitszertifikats (z.B. VCA) oder durch das Beantworten eines von <strong>Evonik</strong> Degussa erstellten Fragebogens,<br />

die ihm von der Einkaufsabteilung übermittelt wurde, erreichen.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Ein VCA-Zertifikat (oder ein gleichgestelltes Zertifikat) ist bei folgenden Gegebenheiten erforderlich:<br />

der <strong>Auftragnehmer</strong> hat in den Bauunterkünften <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong> einen festen Platz;<br />

oder der <strong>Auftragnehmer</strong> führt Arbeiten in den Produktionsbereichen durch;<br />

oder der <strong>Auftragnehmer</strong> führt Arbeiten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko aus.<br />

Jede Änderung der Gültigkeit des Zertifikats wird der Einkaufsabteilung gemeldet.<br />

Wenn kein VCA-Zertifikat vorgelegt werden kann, wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt. Diese besteht aus dem<br />

Ausfüllen des Fragebogens, der vom Risikoverwaltungsdienst beurteilt wird.<br />

1.4. Informationsübermittlung<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> bestätigt durch die Annahme dieser „<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong>“, seine Bevollmächtigten<br />

und/oder Angestellten sowie seine Subauftragnehmer über die genannten Risiken informiert zu haben. Das Erteilen<br />

von Informationen an den <strong>Auftragnehmer</strong> und seine Mitarbeiter in Bezug auf die Risiken und die Maßnahmen<br />

hinsichtlich des Wohlbefindens gemäß dem Gesetz über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer<br />

Arbeit verläuft in drei Unterrichtsphasen:<br />

1. Die erste Unterrichtsphase besteht aus dem Überreichen der aktuellen Version der „<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong>”<br />

an den <strong>Auftragnehmer</strong>. Bei Fragen hat der <strong>Auftragnehmer</strong> selbst die Initiative zu ergreifen, um beim zuständigen<br />

Dienst von <strong>Evonik</strong> Degussa zusätzliche Informationen einzuholen.<br />

Darüber hinaus kann der Auftraggeber in manchen Fällen, z.B. bei komplexen Aufträgen oder Aufträgen mit<br />

besonderen Risiken eine Besprechung organisieren, bei der der <strong>Auftragnehmer</strong> über die allgemeinen<br />

sicherheitstechnischen Anforderungen des Standorts, des Betriebs oder der Baustelle informiert wird.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss seine Mitarbeiter über die zwei oben genannten Punkte unterrichten. Diese Unterrichtung<br />

ist auf adäquate Weise zu dokumentieren und durch die Unterschriften der Teilnehmer zu bestätigen.<br />

2. In der zweiten Unterrichtsphase erhält jeder Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s eine Sicherheitsausbildung. Diese wird<br />

mit einer Zulassungsprüfung abgeschlossen, bei der die Kenntnisse der Mitarbeiter hinsichtlich der allgemeinen<br />

Sicherheitsvorschriften von <strong>Evonik</strong> Degussa geprüft werden. Die Mitarbeiter müssen dabei ein Ergebnis von<br />

mindestens 70 % erreichen, wo<strong>für</strong> sie zwei Gelegenheiten erhalten. Bei Nichtbestehen wird kein Zugang gewährt.<br />

Sowohl bei der Sicherheitsausbildung als auch bei der anschließenden Zulassungsprüfung kann aus verschiedenen<br />

Sprachen gewählt werden.<br />

Die Zulassungsprüfung bleibt zwei Jahre lang gültig.<br />

3. In der dritten Unterrichtsphase werden in einer Sicherheitsbesprechung die spezifischen sicherheitstechnischen<br />

Anforderungen des Arbeitsortes erläutert. Hierbei werden alle Gefahren - ortsgebundene (Gebäude, Dächer,<br />

Gerüste usw.), arbeitsspezifische (Werkzeuge, Transportmittel, Heißarbeit usw.) und produktspezifische Gefahren -<br />

besprochen.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Findet aufgrund eines zu geringen Umfangs der Arbeiten keine Sicherheitsbesprechung statt, wird der spezifische<br />

ortsgebundene Sicherheits- und Umweltunterricht von dem betreffenden Dienst anlässlich der Freigabe der Arbeiten<br />

gegeben und durch Unterzeichnung des Arbeitsauftrags zur Kenntnisnahme der Sicherheitsmaßnahmen bestätigt.<br />

1.5. Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen<br />

1.5.1. Verstoß gegen die „<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong>”<br />

Bei Verstößen gegen diese <strong>Richtlinien</strong> sind die Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s, die solche Verstöße begangen haben,<br />

durch geeignete Mitarbeiter zu ersetzen. Außerdem können folgende Maßnahmen eingeleitet werden:<br />

Gespräch mit der Geschäftsführung des <strong>Auftragnehmer</strong>s.<br />

Schriftliche Meldung der Beschwerden und eventuelle Kündigung der Vereinbarung.<br />

Entschädigung <strong>für</strong> die bei der Durchführung der Untersuchung entstandenen Kosten.<br />

1.5.2. Verstoß gegen die Sicherheits- oder Umweltregeln<br />

Bei Verstößen leitet <strong>Evonik</strong> Degussa schrittweise folgende Maßnahmen ein:<br />

schriftliche Dokumentation der Verstöße (Zustellung der Beschwerde)<br />

Anordnung einer Arbeitsunterbrechung bis zur Behebung der Mängel<br />

Ausweisung der betroffenen Personen aus der Fabrik<br />

Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des <strong>Auftragnehmer</strong>s.<br />

Darüber hinaus kann jeder Verstoß zur - fristlosen - Kündigung der Auftragsvereinbarung und zu einem Arbeitsverbot<br />

<strong>für</strong> den <strong>Auftragnehmer</strong> führen.<br />

Wenn der <strong>Auftragnehmer</strong> nicht in der Lage ist, die sicherheits- oder umweltschutzgerechte Mängel innerhalb einer<br />

angemessenen Frist zu beheben, kann <strong>Evonik</strong> Degussa selbst da<strong>für</strong> sorgen. Damit verbundene Kosten sind vom<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> zu tragen.<br />

1.5.3. Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen<br />

Bei Verstößen gegen die Qualitätsanforderungen - abhängig vom Grad der Qualitätsabweichungen - muss der<br />

Auftraggeber entscheiden, ob die mangelhafte Leistung, die nicht in Einklang mit dem Vertrag ist,<br />

so verwendet wird, falls ein Rabatt gewährt wird;<br />

korrigiert wird;<br />

abgelehnt wird.<br />

Gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen erhält der <strong>Auftragnehmer</strong> die Gelegenheit, den Verstoß<br />

innerhalb einer festgelegten Frist auf eigene Kosten zu korrigieren. Das Recht auf Schadensersatzforderungen bleibt<br />

unberührt.<br />

1.5.4. Verstoß gegen Ordnung und Sauberkeit<br />

Bei Verstößen gegen Ordnung und Sauberkeit kann der Auftraggeber schrittweise folgende Maßnahmen einleiten:<br />

mündliche Meldung des Verstoßes mit einer Frist zur Behebung der Mängel;<br />

schriftliche Dokumentation der Verstöße unter Fristsetzung;<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

<br />

<br />

Zusammenstellung eines Reinigungsteams mit Personal des auf der Baustelle tätigen <strong>Auftragnehmer</strong>s auf<br />

Kosten des <strong>Auftragnehmer</strong>s;<br />

Bei Nichteinhaltung der Frist: Einsatz eines Reinigungsteams auf Kosten des <strong>Auftragnehmer</strong>s.<br />

1.6. Bereitstellung<br />

1.6.1. Überwachung der Qualität der Dienstleistung<br />

§1 Der Auftraggeber (<strong>Evonik</strong>) überwacht während der Durchführung des/der vereinbarten<br />

Auftrags/Aufträge täglich die Tätigkeiten des/der Mitarbeiter/s des <strong>Auftragnehmer</strong>s. Dies kann<br />

Anlass zur Festlegung bestimmter <strong>Richtlinien</strong> geben, die als Anleitung <strong>für</strong> eine gute Durchführung<br />

des/der vereinbarten Auftrags/Aufträge dienen. Hierbei kann nicht die Rede von einer<br />

Weisungsbefugnis des Auftraggebers sein. Der Auftraggeber ist allerdings da<strong>für</strong> verantwortlich, dem<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> und seinem/seinen Mitarbeiter/n die <strong>für</strong> die Durchführung dieses Auftrags/dieser<br />

Aufträge erforderlichen Informationen zu übermitteln.<br />

Der Ansprechpartner des <strong>Auftragnehmer</strong>s oder der von ihm bestimmte Mitarbeiter führt zwar die<br />

notwendige regelmäßige Berichterstattung bezüglich der Durchführung des Auftrags/der Aufträge an<br />

die Geschäftsführung oder einen anderen bestimmten Mitarbeiter des Auftraggebers durch, jedoch<br />

kann hierbei nicht die Rede von einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers sein.<br />

Andererseits vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber die unter § 2 angegebenen<br />

Anweisungen lediglich demjenigen Mitarbeiter/denjenigen Mitarbeitern erteilen kann, die mit der<br />

Durchführung des Auftrags/der Aufträge betraut wurden.<br />

§ 2 Die Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber das Recht hat, im Rahmen von Artikel 31 § 1,<br />

Absatz 2 und § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 (über befristete Arbeit, Leiharbeit und<br />

Arbeitnehmerüberlassung <strong>für</strong> Nutzer) den Mitarbeitern des <strong>Auftragnehmer</strong>s Anweisungen bezüglich<br />

folgender Themen zu erteilen:<br />

Anweisungen bezüglich der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers hinsichtlich des<br />

Wohlergehens am Arbeitsplatz<br />

Anweisungen im Rahmen der Vertragserfüllung hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten<br />

Anweisungen im Rahmen der Vertragserfüllung hinsichtlich des/der vereinbarten<br />

Auftrags/Aufträge<br />

Untenstehend werden zur Veranschaulichung einige exemplarische und nicht-erschöpfende<br />

Beispiele aufgeführt, die bezüglich des betroffenen Auftrags oder der betroffenen Teilmaßnahme auf<br />

andere Art und Weise ausgeführt werden und tagtäglich mündlich erteilt werden können, sei es auf<br />

direktem Wege, sei es im Rahmen von Beratungssitzungen. Diese Beispiele können frei angepasst<br />

werden und variieren, ohne dass hier<strong>für</strong> eine Änderung des Vertrags notwendig ist.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Planung des auszuführenden Auftrags und der zwischenzeitlichen Ergebnisse<br />

Öffnungs- und Schließungszeiten der Baustelle/des Arbeitsplatzes und allgemeine Zeitangaben<br />

<strong>für</strong> Pausen<br />

zur Durchführung des Auftrags notwendiger Zugang zu den Standorten und/oder Einrichtungen<br />

des Auftraggebers<br />

Umstände, Verfahren und Handelsweisen des Auftraggebers, die <strong>für</strong> die Durchführung des<br />

Auftrags berücksichtigt werden müssen (z. B. Sicherheitsanweisungen,<br />

Vertraulichkeitsanforderungen, andere laufende Arbeiten, die die Chronologie der Arbeiten<br />

bestimmen R)<br />

zwischenzeitliche Änderungen, die bei der Durchführung des Auftrags berücksichtigt werden<br />

müssen (z. B. Anpassung der Planung oder SLA, Anpassung der Durchführungsmodalitäten R)<br />

technische Anweisungen bezüglich des Gebrauchs und/oder der Wartung bestimmter Maschinen,<br />

Materialen und/oder Maßarbeit, einschließlich der <strong>für</strong> den Auftraggeber spezifischen genauen<br />

Schulungs-, Fort- und Ausbildungsmaßnahmen, die <strong>für</strong> die Durchführung des Auftrags notwendig<br />

sind<br />

technische Anweisungen bezüglich der Nutzung und/oder Wartung bestimmter Einrichtungen,<br />

Infrastruktur und/oder Prozesse, einschließlich der <strong>für</strong> den Auftraggeber spezifischen genauen<br />

Trainings-, Fort- und Ausbildungsmaßnahmen, die <strong>für</strong> die Durchführung des Auftrags notwendig<br />

sind (z. B. Einhaltung der E-Mail- und Internetrichtlinien R)<br />

dringende Eingriffe zur Vermeidung/Begrenzung wirtschaftlicher Schäden (z. B. Unterbrechung<br />

der Arbeiten bei falscher Manipulation R)<br />

Die Parteien vereinbaren, dass die obenstehenden Anweisungen in keinem Fall die Weisungsbefugnis des<br />

<strong>Auftragnehmer</strong>s und/oder seines/seiner Subauftragnehmer/s untergraben.<br />

§ 3 Ungeachtet der Tatsache, dass der <strong>Auftragnehmer</strong> unter Einhaltung dieses Vertrags (Verweis auf<br />

Basisvertrag) <strong>für</strong> seine Ansprechperson und deren Mitarbeiter verantwortlich ist, tut der Auftraggeber<br />

alles in seiner Macht Stehende, um im Rahmen seiner eigenen Befugnisse da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die<br />

Ansprechperson und der/die Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s während ihrer Tätigkeiten am<br />

Arbeitsplatz des Auftraggebers, ihren Auftrag/ ihre Aufträge diesem Vertrag entsprechend (Verweis<br />

auf den Vertrag, in dem der Auftrag beschrieben wird) durchführen.<br />

Infolge der Tatsache, dass der Auftraggeber meistens in der Lage ist, sofort einzugreifen, wenn<br />

Gefahr besteht, dass die Ansprechperson oder der/die Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s den<br />

Bestimmungen des Vertrags nicht nachkommt/nachkommen, hat dieser das Recht, dies unter<br />

Berücksichtung der hier<strong>für</strong> festgelegten Grenzen zu tun, wenn es notwendig ist.<br />

§ 4 Unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, gemäß § 2 und § 3 jederzeit einzugreifen, um die Handelsweise<br />

und Arbeitsweise der Durchführung des Auftrags/der Aufträge zu präzisieren, ist nur der <strong>Auftragnehmer</strong> befugt,<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

die Weisungsbefugnis und Leitung über die Ansprechperson und den/die Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s<br />

auszuüben.<br />

Folgende Aspekte stehende in jedem Fall dem <strong>Auftragnehmer</strong> als Arbeitgeber seiner Mitarbeiter zu<br />

und dürfen in keinem Fall Bestandteil der im vorausgehenden Paragrafen beschriebenen<br />

Weisungsbefugnis des Auftraggebers ausmachen:<br />

Rekrutierungspolitik (Verfahren, Interviews, Auswahl und Anwerbekriterien)<br />

Politik bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />

Politik bezüglich Schulung, Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme derjenigen Maßnahmen, die<br />

<strong>für</strong> den Auftraggeber spezifisch und <strong>für</strong> die Erfüllung des Auftrags notwendig sind<br />

Politik bezüglich Disziplinarstrafen und Entlassung<br />

Evaluierungs- und Beurteilungsgespräche<br />

Funktionsbestimmungen<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

2. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN<br />

2.1. Verantwortung von <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

2.1.1. Koordination und Kontrolle der <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Für jeden Fachbereich werden Fachverantwortliche ernannt. Diese sind befugt, Aufträge von Dritten ausführen zu<br />

lassen. Die Leitung jeder Fachgruppe führt eine Liste mit den betreffenden Verantwortlichen, die dem <strong>Auftragnehmer</strong><br />

bei der Auftragsvergabe ausgehändigt wird.<br />

Für Projekte oder Stillstände kann ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Er hat die Aufgabe, während des<br />

Auftrags die Sicherheitsaspekte zu kontrollieren.<br />

Für sehr besondere Aufträge (Betreten enger Räume, Heißarbeit, Schweißarbeiten) wird eine ausgebildete<br />

Sicherheitskraft (Kontrolleur) oder eine <strong>für</strong> eventuelle Rettungs- und Erstmaßnahmen zuständige Person eingesetzt.<br />

Beide haben die Befugnis, bei unsicheren Handlungen oder in Notsituationen den/die betreffenden Arbeitnehmer die<br />

Arbeit einstellen zu lassen.<br />

Die Befugnis der Koordinatoren, Fachverantwortlichen, Sicherheitsbeauftragten und Sicherheitsposten oder von<br />

anderen Beauftragten von <strong>Evonik</strong> Degussa, Befehle in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu erteilen, befreit den<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> nicht von seiner Verantwortung und Haftung <strong>für</strong> die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Der <strong>Auftragnehmer</strong><br />

bleibt vollständig <strong>für</strong> seine Mitarbeiter verantwortlich; die diesbezügliche Kontrolle führt er selbst.<br />

2.1.2. Sachverständige <strong>für</strong> Sicherheit, Gesundheit und Umwelt<br />

Die <strong>Evonik</strong> Degussa-Mitarbeiter folgender Abteilungen/Dienste:<br />

Risikoverwaltungsdienst,<br />

Betriebsfeuerwehr,<br />

Werksärztlicher Dienst<br />

Qualität & Umwelt und<br />

Überwachung<br />

beraten und unterstützen den Baustellenleiter bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Sicherheits- und<br />

Umweltmaßnahmen. Sie sind kein Ersatz <strong>für</strong> die Verpflichtung des <strong>Auftragnehmer</strong>s, eigene Sicherheits-, Gesundheitsund<br />

Umweltfachleute zur Verfügung zu stellen. Die Sachverständigen <strong>für</strong> Sicherheit, Gesundheit und Umwelt des<br />

<strong>Auftragnehmer</strong>s sind verpflichtet, mit den Sachverständigen <strong>für</strong> Sicherheit, Gesundheit und Umwelt von <strong>Evonik</strong><br />

Degussa zusammenzuarbeiten.<br />

2.1.3. Sicherheitstechnischer Unterricht<br />

Die sicherheitstechnische Einweisung der Baustellenleitung des <strong>Auftragnehmer</strong>s erfolgt im Rahmen der geplanten<br />

Unterrichtsphasen (siehe § 1.4) durch Bevollmächtigte von <strong>Evonik</strong> Degussa.<br />

Beim sicherheitstechnischen Unterricht werden die allgemeinen, standortspezifischen und die mit dem Betrieb oder<br />

dem Projekt zusammenhängenden Anforderungen an bzw. Risiken <strong>für</strong> Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bekannt<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

gegeben sowie Maßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Dieser Unterricht ist auf adäquate Weise zu<br />

dokumentieren und durch die Unterschriften der Teilnehmer zu bestätigen.<br />

Insofern vorhanden, stellt der Auftraggeber der Baustellenleitung des <strong>Auftragnehmer</strong>s zur späteren Einweisung ihrer<br />

Mitarbeiter entsprechendes Informations- und Schulungsmaterial zur Verfügung (z.B. Verordnungen und<br />

Sicherheitsvorschriften, Sicherheits- und Gesundheitsplan, Informationsblätter).<br />

2.2. Verantwortung des <strong>Auftragnehmer</strong>s<br />

Außer bei vorsätzlichem Handeln gegenüber dem Auftraggeber und/oder seinem Angestellten erfolgen die Arbeiten<br />

ausschließlich auf Risiko des <strong>Auftragnehmer</strong>s, der ausnahmslos <strong>für</strong> alle schädlichen Folgen gegenüber dem<br />

Auftraggeber und/oder Dritten in seinem Dienst haftet, gegenüber denen er übrigens auf jeglichen Anspruch verzichtet.<br />

Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> bestätigt, dass er die Mindestsicherheitskriterien erfüllt, die ihm in Ausführung oder im Rahmen<br />

des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlergehen der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (BS<br />

18.09.1996) auferlegt wurden. Die Vorlage eines Sicherheitszertifikats durch den <strong>Auftragnehmer</strong> stellt eine<br />

widerlegbare Annahme der Erfüllung der Sicherheitskriterien durch den <strong>Auftragnehmer</strong> dar. Der <strong>Auftragnehmer</strong><br />

verpflichtet sich, seinen Verpflichtungen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer<br />

Arbeit, die der Einrichtung des Auftraggebers entsprechen, nachzukommen.<br />

2.2.1. Baustellenleiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s<br />

Das mit der Durchführung des Auftrags betraute Personal, arbeitet unter ausschließlicher, unteilbarer und<br />

unübertragbarer Weisung, Führung und Aufsicht des Arbeitnehmers oder eines von diesem bestimmten führenden<br />

Angestellten (z. B. Baustellenleiter). Insoweit dem <strong>Auftragnehmer</strong> seitens des Auftraggebers, seines Angestellten oder<br />

Bevollmächtigten während der Dauer der Durchführung des Vertrags <strong>Richtlinien</strong>, Anweisungen u. dgl. gestellt werden,<br />

beziehen sich diese <strong>Richtlinien</strong> lediglich auf eine nähere Beschreibung der vereinbarten Arbeiten, ohne dass die<br />

Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hierdurch beeinträchtigt werden.<br />

Zur Kontrolle der Ausführung des Vertrags muss der <strong>Auftragnehmer</strong> eine verantwortliche, örtlich zuständige<br />

Führungskraft als Baustellenleiter anstellen.<br />

Der Baustellenleiter oder sein Stellvertreter können nur mit Genehmigung des Auftraggebers eingesetzt werden.<br />

Wechsel des Baustellenleiters oder seines Stellvertreters können nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des<br />

Auftraggebers durchgeführt werden.<br />

Der Baustellenleiter muss mit den geltenden belgischen Arbeitsschutzgesetzen und den Unfallverhütungsvorschriften<br />

vertraut sein. Er hat <strong>für</strong> einen sicheren, reibungslosen und rechtzeitigen Verlauf der Arbeiten Sorge zu tragen.<br />

Der Baustellenleiter oder sein Stellvertreter sind verpflichtet, an den von <strong>Evonik</strong> Degussa organisierten<br />

Sicherheitsbesprechungen und Sicherheitsbegehungen teilzunehmen.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

2.2.2. Gefahrenverhütungsberater<br />

Gemäß dem Königlichen Erlass über den Internen Dienst <strong>für</strong> Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz muss der<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen. Die Daten dieses Gefahrenverhütungsberaters sind<br />

der Kontaktperson ED und dem Risikoverwaltungsdienst zur Verfügung zu stellen.<br />

Der Gefahrenverhütungsberater muss seine Aktivitäten auf der Baustelle, z.B. anhand von Kontrollberichten,<br />

unaufgefordert nachweisen.<br />

2.2.3. Sicherheitsbeauftragter<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss auf der Bau-/Montagestelle Sicherheitsbeauftragte einsetzen und den<br />

Risikoverwaltungsdienst und/oder den Bau-/Montageleiter diesbezüglich informieren. Vorzugsweise ist das der<br />

Baustellenleiter.<br />

Sicherheitsbeauftragte des <strong>Auftragnehmer</strong>s, die im Rahmen des Königlichen Erlasses über zeitlich begrenzte oder<br />

ortsveränderliche Baustellen eingesetzt werden, sind dem Sicherheitskoordinator zu melden.<br />

Bei Sicherheits- oder Umweltproblemen während der Arbeiten müssen diese Sicherheitsbeauftragten unverzüglich den<br />

Bau-/Montageleiter, eventuell den Sicherheitskoordinator, die Kontaktperson ED oder den Risikoverwaltungsdienst<br />

bzw. die Abteilung Qualität & Umwelt verständigen.<br />

2.2.4. Besucher des <strong>Auftragnehmer</strong>s<br />

Besucher des <strong>Auftragnehmer</strong>s sind mindestens 24 Stunden im Voraus beim Werkschutz anzukündigen. Sie müssen<br />

sich beim Werkschutz anmelden und ihre Kontaktperson nennen. Die Wache informiert die Kontaktperson des<br />

<strong>Auftragnehmer</strong>s; mittlerweile erhält der Besucher (bei seinem ersten Besuch) eine Sicherheitseinweisung. Ist keine<br />

Kontaktperson des <strong>Auftragnehmer</strong>s zu erreichen, wird kein Zugang gewährt.<br />

2.2.5. Anforderungen an die Mitarbeiter<br />

Das Mindestalter des beschäftigten Personals beträgt 18 Jahre.<br />

Werden risikoreiche Aufgaben ausgeführt, die in der Liste „VCA kritische Aufgaben“ des Provinciaal Veiligheids-<br />

Instituut aufgeführt werden, sorgt der <strong>Auftragnehmer</strong> <strong>für</strong> die entsprechende Schulung.<br />

2.2.6. Gesundheitsüberwachung<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> sorgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften <strong>für</strong> die Gesundheitsüberwachung<br />

seiner Mitarbeiter.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist verpflichtet, vor dem Beginn spezieller Arbeiten (z.B. Arbeiten mit Atemgeräten) die<br />

erforderlichen medizinischen Untersuchungen in die Wege zu leiten und die Tauglichkeit seiner Mitarbeiter<br />

nachzuweisen.<br />

2.2.7. Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss seinen Mitarbeitern die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.<br />

Dazu gehören beispielsweise ein Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, antistatische<br />

Sicherheitsschuhe und angepasste Arbeitskleidung (mindestens eine lange Hose und ein Hemd mit langen Ärmeln).<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass sich die Schutzausrüstung immer in ordnungsgemäßem Zustand<br />

befindet und auch von den Mitarbeitern benutzt wird.<br />

Atemschutzmittel (Vollmasken mit Filter, Fluchtmasken) werden von <strong>Evonik</strong> Degussa zur Verfügung gestellt. Der<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> ist <strong>für</strong> die Ausbildung seiner Mitarbeiter bezüglich der Verwendung dieser Atemschutzmittel<br />

verantwortlich. Vollmasken werden bei der Betriebsfeuerwehr abgeholt und von dieser in regelmäßigen Zeitabständen<br />

gewartet. Sonstige betriebsspezifische Schutzmittel werden vom Betrieb zur Verfügung gestellt.<br />

Die Schutzausrüstung muss bei Abschluss der Arbeiten/des Vertrags zurückgegeben werden. Bei Verlust oder<br />

Beschädigung werden die Kosten in Rechnung gestellt.<br />

2.2.8. Kenntnis der Sicherheitsvorschriften<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist verpflichtet, sein Personal vor Beginn der Arbeiten gründlich über alle angesprochenen<br />

Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen zu informieren und deren strikte Einhaltung zu fordern. Dazu gehört auch die<br />

Unterweisung seiner Mitarbeiter über den Platz und den Gebrauch der vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen<br />

wie Feuermelder, Alarmanlagen, Notduschen, Augenspülflaschen, Fluchtwege und Sammelplätze.<br />

Setzt der <strong>Auftragnehmer</strong> während der Arbeiten neue Mitarbeiter ein, ist dieses Verfahren zu wiederholen. Auch das<br />

Personal etwaiger Subauftragnehmer/Zeitarbeitskräfte ist vom <strong>Auftragnehmer</strong> auf die gleiche Weise einzuweisen.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss seine Mitarbeiter regelmäßig schulen: bei längerfristiger Tätigkeit am selben Ort einmal pro<br />

Jahr, bei größeren Projekten jeden Monat. Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat zu kontrollieren, ob sein Personal die<br />

Unterrichtsinhalte begreift. Über die Unterrichtsinhalte und die teilnehmenden Personen ist Protokoll zu führen. Diese<br />

Protokolle sind dem Auftraggeber und dem Risikoverwaltungsdienst auf Anfrage vorzulegen.<br />

Der Baustellenleiter sorgt da<strong>für</strong>, dass seine Mitarbeiter alle diesbezüglichen Sicherheitsrichtlinien von <strong>Evonik</strong> Degussa,<br />

die dem <strong>Auftragnehmer</strong> zur Verfügung gestellt werden, einsehen können.<br />

Jeder <strong>Auftragnehmer</strong> mit Standort in den Bauunterkünften <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong> hat zumindest einmal im Monat eine<br />

Sicherheitseinweisung (Toolbox-Meeting) abzuhalten, in dem mindestens ein Thema aus den „<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Auftragnehmer</strong>” besprochen wird. Ein Protokoll dieser Toolbox-Meetings wird dem Risikoverwaltungsdienst zugeleitet.<br />

Bei Projekten werden regelmäßig oder auf diesbezügliche Anfrage des Auftraggebers Toolbox-Meetings über mit dem<br />

Projekt zusammenhängende Themen veranstaltet.<br />

2.2.9. Sicherheit der Infrastruktur<br />

Für die sichere Nutzung der Arbeitsmittel, internen Verkehrswege, Gerüste und Sicherheitseinrichtungen ist der<br />

Baustellenleiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s verantwortlich. Auf der Baustelle müssen Belege der durchgeführten Kontrollen<br />

vorhanden sein und/oder dauerhaft und sichtbar auf den Arbeitsmitteln angebracht werden.<br />

2.2.10. Umgang mit beigestelltem Material<br />

Bei Entleihung und Verwendung von Material durch den <strong>Auftragnehmer</strong> bestätigt dieser, das geliehene Material in<br />

gutem Zustand erhalten zu haben. Von <strong>Evonik</strong> Degussa beigestelltes Material befreit den <strong>Auftragnehmer</strong> nicht von der<br />

Gewährleistung.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Wenn der <strong>Auftragnehmer</strong> in Zusammenhang mit dem von <strong>Evonik</strong> Degussa beigestellten Material Beschwerden hat,<br />

muss er diese dem Auftraggeber / der Kontaktperson ED unverzüglich schriftlich melden.<br />

2.3. Organisation der Zusammenarbeit<br />

2.3.1. Aufenthalt auf dem Werksgelände<br />

Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s dürfen sich ausschließlich in den Bereichen des Werksgeländes aufhalten, in denen<br />

sie Arbeiten auszuführen oder einen ausdrücklichen Auftrag zu erledigen haben. Ausnahmen sind die <strong>für</strong> alle<br />

zugänglichen Einrichtungen (z.B. die Kantine).<br />

Der Aufenthalt auf dem Werksgelände ist ausschließlich aus dienstlichen Gründen gestattet.<br />

2.3.2. Betreten und Befahren des Arbeitsbereichs<br />

Das Betreten und Befahren des Arbeitsbereichs ist ausschließlich zur Ausführung vertraglicher Verpflichtungen<br />

gestattet.<br />

2.3.3. Arbeitszeiten<br />

Die Arbeits- und Pausenzeiten sind mit <strong>Evonik</strong> Degussa zu vereinbaren. Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist <strong>für</strong> die Einhaltung des<br />

Arbeitszeitgesetzes verantwortlich.<br />

Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind mit <strong>Evonik</strong> Degussa zu besprechen<br />

und werden nur dann vergütet, wenn die Arbeiten auf ausdrückliche Bitte von <strong>Evonik</strong> Degussa durchgeführt werden.<br />

2.3.4. Überstunden bei <strong>Evonik</strong> Degussa Antwerpen NV<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist da<strong>für</strong> verantwortlich, dass im Auftrag des Auftraggebers zu leistende Überstunden im Rahmen<br />

der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen des Paritätischen Ausschusses oder der abgeschlossenen<br />

Tarifvereinbarung geleistet werden. Verlangt der Auftraggeber einer Abweichung von diesen Vorschriften und<br />

Bestimmungen, ist ihm dies schnellstmöglich mitzuteilen, damit er die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann.<br />

2.3.5. Koordination mit <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

Die Beauftragten des <strong>Auftragnehmer</strong>s und <strong>Evonik</strong> Degussa vereinbaren die Sicherheitsbestimmungen und Art und<br />

Umfang der auszuführenden Arbeiten. Die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geschäfts-, Zeit- und<br />

Ortsbestimmungen werden dem <strong>Auftragnehmer</strong> mitgeteilt. Der <strong>Auftragnehmer</strong> führt die Arbeiten selbstständig und auf<br />

eigene Verantwortung sach- und termingemäß aus. Der <strong>Auftragnehmer</strong> darf ohne Genehmigung von <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

keine Betriebseinrichtungen ändern, entfernen oder außer Betrieb setzen.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> sorgt da<strong>für</strong>, dass die ihm anvertrauten Arbeiten nur von qualifizierten Arbeitskräften ausgeführt<br />

werden. Die Einweisung, Leitung und Kontrolle der eingesetzten Mitarbeiter ist Aufgabe des <strong>Auftragnehmer</strong>s.<br />

Abmachungen zwischen verschiedenen <strong>Auftragnehmer</strong>n, die sich auf den Verlauf ihrer Arbeiten auswirken, sind mit<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa zu besprechen.<br />

2.3.6. Einhaltung der Sicherheitsvorschriften<br />

Die Sicherheitsvorschriften von <strong>Evonik</strong> Degussa sind zu beachten und deren Einhaltung ist von der Baustellenleitung<br />

des <strong>Auftragnehmer</strong>s zu garantieren.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

2.3.7. Erhalt von Arbeitsgenehmigungen<br />

Der Baustellenleiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s ist verantwortlich <strong>für</strong> die Anfrage und den Erhalt der erforderlichen<br />

Arbeitsgenehmigungen, bevor die betreffende Aktivität im Betrieb beginnt. Die Bestimmungen der<br />

Arbeitsgenehmigungen oder Arbeitsaufträge sind strengstens zu befolgen.<br />

2.3.8. An- und Abmeldepflicht in den Produktionsanlagen<br />

Es gibt eine allgemeine An- und Abmeldepflicht: in Produktionsanlagen, einschl. Lagerplätzen, Rohrbrücken und<br />

Werkstätten. Täglich hat man sich in der Messwarte an- und abzumelden. Dies geschieht durch persönliche<br />

Registrierung mit dem persönlichen Badge über In/Out des Badgelesers. Die An- und Abmeldungen müssen selbst bei<br />

einer kurzen Abwesenheit aus der Anlage durchgeführt werden. Für Baustellen bzw. bei einem Stillstand bestimmt der<br />

Projektverantwortliche, auf welche Weise und wo die An- bzw. Abmeldung geregelt wird (dasselbe System wie auf der<br />

Baustelle oder z. B. über Anwesenheitsliste).<br />

2.3.9. Kontrollen beim <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Die Bevollmächtigten von <strong>Evonik</strong> Degussa sind befugt, in den Anlagen des <strong>Auftragnehmer</strong>s Kontrollen durchzuführen,<br />

um u. a. die Einhaltung dieser <strong>Richtlinien</strong> zu prüfen. Der Baustellenleiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s kann gebeten werden, an<br />

solchen Kontrollen teilzunehmen.<br />

2.3.10. Kollektive Brücken- und Urlaubstage<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> verpflichtet sich, an den vom Auftraggeber im Voraus festgelegten kollektiven Brücken- und<br />

Urlaubstagen keine Mitarbeiter zu beschäftigen, wenn der Auftraggeber nicht darum bittet.<br />

2.4. Sicherheitskoordinatoren<br />

Die grundlegende Verpflichtung zur Koordinierung von Arbeiten, bei denen Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber eingesetzt<br />

werden oder bei denen besondere Gefahren zu berücksichtigen sind, wird im Gesetz über das Wohlbefinden am<br />

Arbeitsplatz beschrieben.<br />

2.4.1. Vermeiden von gegenseitigen Risiken<br />

Es besteht die Verpflichtung, vor Aufnahme der Arbeiten mit <strong>Evonik</strong> Degussa und anderen auf der Baustelle<br />

eingesetzten <strong>Auftragnehmer</strong>firmen oder ED-Mitarbeiter Abmachungen zu treffen, um gegenseitige Gefahren<br />

auszuschließen.<br />

Abmachungen zwischen zwei und mehr <strong>Auftragnehmer</strong>firmen, die sich auf den Verlauf ihrer Arbeiten auswirken<br />

können, sind mit <strong>Evonik</strong> Degussa zu besprechen. Dies ist eine von der Benennung von Sicherheitskoordinatoren<br />

unabhängige Grundsatzverpflichtung.<br />

2.4.2. Bestellung von Sicherheitskoordinatoren<br />

Der Sicherheitskoordinator kann sowohl ein Arbeitnehmer von <strong>Evonik</strong> Degussa als auch ein extern beteiligter<br />

Mitarbeiter sein.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

2.4.3. Koordination und Zusammenarbeit seitens des <strong>Auftragnehmer</strong>s<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist verpflichtet, im Rahmen des Königlichen Erlasses über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche<br />

Baustellen:<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa über die arbeitsspezifischen Risiken zu informieren;<br />

an der Koordination und Zusammenarbeit mitzuwirken.<br />

2.4.4. Weisungsrecht der Sicherheitskoordinatoren<br />

Für alle auf der Baustelle oder Arbeitsstätte beschäftigten Mitarbeiter wie auch den <strong>Auftragnehmer</strong> mit seinem<br />

Personal und seinen Führungskräften gilt das Weisungsrecht der Sicherheitskoordinatoren.<br />

Die Sicherheitskoordinatoren können aufgrund von Sicherheitsverstößen die Stilllegung einer Arbeitsstätte anordnen.<br />

2.4.5. Anweisungen des Auftraggebers<br />

Die Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s haben bei Gefahren <strong>für</strong> Personen, Umwelt und/oder Material die Anweisungen des<br />

Auftraggebers unverzüglich zu befolgen.<br />

2.4.6. Verantwortung des <strong>Auftragnehmer</strong>s<br />

Die Verantwortung des <strong>Auftragnehmer</strong>s und seines Baustellenleiters in Bezug auf die Einhaltung der vertraglichen<br />

Verpflichtungen, die Führungsaufträge und die Sicherheit bleibt auch bei Einsatz eines Sicherheitskoordinators<br />

uneingeschränkt bestehen.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

3. BAUSTELLENEINRICHTUNGEN<br />

3.1. Nutzung der Infrastruktur<br />

3.1.1. Infrastruktureinrichtungen<br />

Infrastruktureinrichtungen, die <strong>Auftragnehmer</strong>n zur Durchführung ihrer Leistungen <strong>für</strong> <strong>Evonik</strong> Degussa zur Verfügung<br />

gestellt werden können, sind z. B.:<br />

Gelände <strong>für</strong> die Lagerung bzw. Zwischenlagerung von Stoffen, das Aufstellen von Maschinen und<br />

Werkzeugen, das Errichten von Büro-, Aufenthalts- und Werkstatträumen,<br />

Versorgungseinrichtungen, z.B. <strong>für</strong> Strom, Wasser, Abwasser,<br />

Hallen, z.B. Montagehallen zur Vorfertigung von Teilen,<br />

Schuppen,<br />

Sozialeinrichtungen, z.B. Toilettenanlagen, Kantine,<br />

Leistungen der Notdienste (Betriebsfeuerwehr, Werksärztlicher Dienst).<br />

Grundsätzlich stellt <strong>Evonik</strong> Degussa dem <strong>Auftragnehmer</strong> Gelände innerhalb des umzäunten Werksgeländes zur<br />

Verfügung. Die Zurverfügungstellung der Gelände kann von <strong>Evonik</strong> Degussa unter Berücksichtigung der vertraglich<br />

festgelegten Fristen gekündigt werden.<br />

Insofern nicht anders vereinbart, ist der <strong>Auftragnehmer</strong> <strong>für</strong> die Instandhaltung der ihm zugewiesenen Gelände und<br />

Einrichtungen verantwortlich.<br />

3.1.2. Nutzung der Infrastruktur <strong>für</strong> andere als den Auftraggeber<br />

Wenn nicht vorab vertraglich festgelegt, dürfen auf unseren Geländen keine Arbeiten <strong>für</strong> andere als den <strong>Evonik</strong><br />

Degussa-Auftraggeber ausgeführt werden.<br />

3.2. Umfang der Baustelleneinrichtungen<br />

3.2.1. Aufbau der Baustelleneinrichtungen<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss bei der Abteilung Bautechnik oder dem Bauleiter rechtzeitig - vor Beginn der Arbeiten - einen<br />

Baustelleneinrichtungsplan einreichen, auf dem die Bürocontainer, Räumlichkeiten, Sanitär-, Produktions- und<br />

Lagereinrichtungen angegeben sind.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> kann verpflichtet werden, Baustellencontainer mit Etagen zu verwenden.<br />

Der Aufstellungsort muss durch die Abteilung Bautechnik genehmigt werden; es dürfen nur die Plätze belegt werden,<br />

die von dieser Abteilung ausdrücklich zur Verfügung gestellt wurden. Andernfalls kann zu Unrecht das sofortige<br />

Räumen der eigenmächtig belegten Plätze verlangt werden. Eine Veränderung der Einrichtung des Bau-<br />

/Montageplatzes darf nur mit Genehmigung der Abteilung Bautechnik erfolgen.<br />

Der Mindestabstand zwischen den Gebäuden verschiedener <strong>Auftragnehmer</strong> hat 5 m zu betragen, zwischen den<br />

einzelnen Gebäuden eines <strong>Auftragnehmer</strong>s 1 m. Auch der Abstand zu den Straßenseiten beträgt vorzugsweise 5 m,<br />

aber mindestens 3 m. All diese Abstände sind freizuhalten.<br />

Das Aufstellen von Aufenthaltsräumen und Arbeitsplätzen unter Rohrbrücken ist verboten.<br />

Die Verkehrswege im Bereich der Arbeiten sind jederzeit frei und ausreichend sauber zu halten. Baucontainer,<br />

Montagehallen und Lagerplätze sind vom <strong>Auftragnehmer</strong> jederzeit sauber und ordentlich zu halten.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Bei Abschluss des Auftrags (Rahmenvertrag oder Bestellung) ist der <strong>Auftragnehmer</strong> verpflichtet, die Infrastruktur der<br />

Baustelle zu entfernen und das Gelände in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dies muss innerhalb<br />

von 3 Monaten nach Abschluss des letzten Auftrags erfolgen. Kommt der <strong>Auftragnehmer</strong> dieser Pflicht nicht nach,<br />

werden die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des <strong>Auftragnehmer</strong>s durchgeführt. Hierdurch entstehen Kosten in Höhe<br />

von mindestens 10 000 €.<br />

3.2.2. Verwaltung der Baustelleneinrichtungen<br />

Alle Einrichtungen (Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Montagehilfsmittel, Aufenthaltsräume, Magazine, Materiallager,<br />

Fahrzeuge usw.) müssen dem auszuführenden Leistungsumfang und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />

Bauprovisorien werden nur temporär mit den Geländen von <strong>Evonik</strong> Degussa verbunden und sind weder Bestandteile<br />

noch Zubehör ihrer Gelände.<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa behält sich das Recht vor, Kontrollen durchzuführen.<br />

Baustellencontainer, Montagehallen und Lagerhallen müssen ein dauerhaft angebrachtes Firmenkennzeichen tragen.<br />

Bauunterkünfte sind mit vorschriftsmäßig abgesicherten Heizkörpern auszustatten.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> führt monatlich eine Sicherheitsbegehung in seinen Baucontainern durch. Ein Protokoll dieser<br />

Begehungen muss <strong>für</strong> den Risikoverwaltungsdienst verfügbar gehalten werden.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> trifft geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, z.B. durch Diebstahl oder Feuer.<br />

Wenn außer den bestehenden oder geplanten Zufahrtswegen zusätzliche Zufahrtswege erforderlich sind, können<br />

diese im Einvernehmen mit der Abteilung Bautechnik vom <strong>Auftragnehmer</strong> zu seinen Lasten angelegt werden, müssen<br />

aber auf Verlangen nach Beendigung der Arbeiten vom <strong>Auftragnehmer</strong> wieder beseitigt werden.<br />

3.2.3. Brandschutz<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat nach Anweisung der Betriebsfeuerwehr vorbeugenden Brandschutz zu gewährleisten. Der<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> ist <strong>für</strong> die Überprüfung des einwandfreien Zustands dieser Einrichtungen verantwortlich.<br />

Feuerlöschgeräte sind in erforderlicher Anzahl zugänglich und einsatzbereit zu halten. Die Mitarbeiter sind mit der<br />

Handhabung der Feuerlöschgeräte vertraut zu machen bzw. entsprechend zu schulen.<br />

Jede Beschädigung feuerwehrtechnischer Einrichtungen von <strong>Evonik</strong> Degussa ist sofort der Betriebsfeuerwehr zu<br />

melden.<br />

3.2.4. Kommunikationseinrichtungen<br />

Offizielle Anschlüsse <strong>für</strong> Fernsprechanlagen und Faxgeräte kann jeder <strong>Auftragnehmer</strong> - auf eigene Kosten - beim IT-<br />

Dienst (Informationstechnik) beantragen.<br />

Bei Verwendung von Funkgeräten und ähnlichen Anlagen dürfen nur genehmigte Frequenzen benutzt werden. Die<br />

betreffende Nutzung ist mit der Abteilung EMR-Technik abzustimmen.<br />

Die Verwendung von nicht ATEX-Geräten ohne Heißarbeitserlaubnis ist in Bereichen mit Explosionsgefahr untersagt.<br />

3.2.5. Personalunterkünfte<br />

Personalunterkünfte müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Übernachtungen auf dem Werksgelände<br />

und auf dem Parkplatz sind untersagt.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

3.2.6. Sanitäre Einrichtungen<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> sorgt <strong>für</strong> eine ausreichende Anzahl sanitärer Einrichtungen, Wascheinrichtungen (eventuell, wenn<br />

erforderlich, auch Duschen) und WC-Anlagen <strong>für</strong> seine Mitarbeiter. Diese werden vom <strong>Auftragnehmer</strong> aufgestellt und<br />

unterhalten.<br />

Waschwasser, Abwasser und Fäkalien dürfen nicht ins Erdreich abgeleitet werden. Die Kosten <strong>für</strong> die Entsorgung (z.B.<br />

<strong>für</strong> eine Faulgrube, Anschluss an die Kanalisation oder Abholung) gehen zu Lasten des <strong>Auftragnehmer</strong>s.<br />

Die Nutzung der sanitären Einrichtungen von <strong>Evonik</strong> Degussa durch den <strong>Auftragnehmer</strong> ist nur nach vorangegangener<br />

Genehmigung durch <strong>Evonik</strong> Degussa gestattet.<br />

3.2.7. Werkstätten<br />

Die Werkstätten des <strong>Auftragnehmer</strong>s müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.<br />

Bei der Ausführung von Schweißarbeiten oder Arbeiten mit Schneidbrennern ist eine Absauganlage <strong>für</strong> den<br />

Schweißrauch einzurichten. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des <strong>Auftragnehmer</strong>s.<br />

Die Nutzung der Werkstätten von <strong>Evonik</strong> Degussa durch den <strong>Auftragnehmer</strong> ist im Voraus mit dem Auftraggeber zu<br />

regeln.<br />

3.2.8. Lagerung von Produkten, Ausrüstungen und Material<br />

Für die Lagerung von Produkten, Ausrüstungen und Material sowie deren Schutz vor Witterungseinflüssen ist der<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> verantwortlich. Die Lagerung erfolgt auf eigene Gefahr.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist <strong>für</strong> die Kennzeichnung der von ihm benutzten Gefahrstoffe verantwortlich. Vorschriften über die<br />

getrennte Lagerung bestimmter Gefahrstoffe sind zu befolgen. Die Lagerung von Gefahrstoffen ist ausschließlich auf<br />

einem flüssigkeitsdichten Untergrund gestattet, wobei der Auffang von Leckflüssigkeiten möglich sein muss, so dass<br />

Bodenverunreinigung vermieden werden kann. Im Zweifelsfall wird die Abteilung Qualität & Umwelt kontaktiert.<br />

Das Lagern von brennbarem Abfall, öligen Lappen und brennbaren Materialien oder feuergefährlichen Gegenständen<br />

ist nur in den da<strong>für</strong> vorgesehenen Einrichtungen gestattet. Diese Einrichtungen sind vor Ort entsprechend zu<br />

kennzeichnen.<br />

Bei der Lagerung von und dem Umgang mit feuergefährlichen Flüssigkeiten sind Schutzzonen abzugrenzen und die<br />

gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.<br />

Von Plätzen, an denen Flammen und Funken entstehen können, sind alle feuergefährlichen Materialien zu beseitigen.<br />

3.3. Versorgung der Arbeitsplätze<br />

3.3.1. Bereitstellung von Energien und Medien<br />

Die vorhandenen Energien und Medien werden vom Auftraggeber nur zur Ausführung der Arbeiten zur Verfügung<br />

gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Bereitstellung kostenlos.<br />

Eine Gewähr <strong>für</strong> eine störungsfreie Energielieferung (Strom, Wasser, Dampf und Druckluft) wird nicht übernommen.<br />

Um Störungen zu vermeiden, behält <strong>Evonik</strong> Degussa sich das Recht vor, die Abnahme von Energie mengenmäßig<br />

oder zeitlich zu beschränken.<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa ist berechtigt, die angeschlossenen Anlagen und Energieverbraucher des <strong>Auftragnehmer</strong>s zu<br />

kontrollieren und die Versorgung bei Schäden an diesen Anlagen oder bei Missbrauch der gelieferten Energie zu<br />

unterbrechen.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Als Versorgungsspannung stehen 230 V und 400 V mit 50 Hz zur Verfügung.<br />

3.3.2. Anschlusspunkte <strong>für</strong> Energien und Medien<br />

Die Anschlusspunkte <strong>für</strong> Energien und Medien von <strong>Evonik</strong> Degussa liegen bis zu 100 m von der Baustelle, den<br />

Baustellencontainern bzw. den Verteilern oder dem Verteilerkasten der Anschlüsse des <strong>Auftragnehmer</strong>s entfernt.<br />

Die Verantwortung des <strong>Auftragnehmer</strong>s beginnt an der Anschlussstelle. Er haftet <strong>für</strong> Schäden an der<br />

Hauptverteilerstelle, die durch seine Anlagen oder seine Nutzung entstehen.<br />

3.3.3. Anschlüsse an die Energieversorgungseinrichtungen<br />

Anschlüsse an die Energieversorgungseinrichtungen bedürfen der vorherigen Genehmigung von <strong>Evonik</strong> Degussa.<br />

Änderungen oder Verbesserungen an den von <strong>Evonik</strong> Degussa installierten Einrichtungen dürfen nicht vom<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> durchgeführt werden. Durch Verschulden des <strong>Auftragnehmer</strong>s verursachte Arbeiten werden auf seine<br />

Kosten ausgeführt.<br />

Alle Anschlüsse und Rohrleitungen von der Hauptverteilerstelle zu den Einrichtungen des <strong>Auftragnehmer</strong>s sind von<br />

diesem auf eigene Kosten anzulegen. Die erforderlichen Anschlusspunkte bzw. die Trassierung der Leitungen<br />

bedürfen der Zustimmung.<br />

3.3.4. Verbrauchszähler<br />

Verbrauchszähler werden, wo notwendig und sinnvoll, auf Kosten des <strong>Auftragnehmer</strong>s installiert. Hierzu bedarf es<br />

einer vertraglichen Vereinbarung mit <strong>Evonik</strong> Degussa.<br />

3.3.5. Elektrische Speisepunkte<br />

Speisepunkte sind Schnittstellen zwischen dem Versorgungsnetz und der elektrischen Anlage der Baustelle.<br />

Bei Auswahl, Betrieb, Wartung und Instandsetzung von Speisepunkten sind die Bestimmungen aus der allgemeinen<br />

Ordnung <strong>für</strong> elektrische Anlagen (AREI) einzuhalten.<br />

Insbesondere wird auf die Verwendung zulässiger Speisepunkte zur Versorgung von elektrischen Anlagen oder<br />

Arbeitsmitteln hingewiesen, wie:<br />

Baustromverteiler gemäß der AREI Art. 5, 7 und 258;<br />

Der Baustelle zugeordnete Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen;<br />

Ersatzstromerzeuger gemäß der AREI Art. 5 und 7 und dem CE-Label und<br />

Transformatoren mit getrennten Wicklungen (Trenntransformatoren).<br />

Betriebssteckdosen zur Versorgung einzelner Geräte (z.B. Schweißgeräte, Pumpen, Kabelverlängerungen) darf der<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> erst nach Prüfung und Freigabe durch <strong>Evonik</strong> Degussa benutzen.<br />

3.3.6. Erdung an Anschlusspunkten<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa stellt an den Anschlusspunkten Erdung mit ausreichend niedrigem Widerstand zur Verfügung. Der<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> darf nur nach Rücksprache mit <strong>Evonik</strong> Degussa innerhalb der Baustelle Erdungen einrichten.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

3.3.7. Anschluss eigener Baustromverteiler<br />

Die eigenen Baustromverteiler sind gemäß der allgemeinen Ordnung <strong>für</strong> elektrische Anlagen (AREI) Art. 5, 7, 252 und<br />

258 zu errichten und zu prüfen.<br />

Alle Festanschlüsse <strong>für</strong> elektrischen Strom sind von Elektrofachkräften gemäß den AREI-Vorschriften auszuführen.<br />

3.3.8. Transformatoren<br />

Für die Anpassung der Spannung erforderliche Transformatoren liefert der <strong>Auftragnehmer</strong>. Die Transformatoren (keine<br />

Spartrafos) sind mit einem sekundärseitig herausgeführten, voll belastbaren Sternpunkt, geeignet <strong>für</strong> 100 %<br />

asymmetrische Belastung, zu versehen.<br />

Für Arbeiten in Tanks ist ein Sicherheitstransformator erforderlich.<br />

3.3.9. Elektrische Anlagen<br />

Die elektrischen Anlagen des <strong>Auftragnehmer</strong>s ab Anschlusspunkt müssen den Bestimmungen der AREI-Verordnung<br />

(Art. 268) und den ergänzenden Bestimmungen entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen betrieben werden. Als<br />

Schutzmechanismus ist <strong>für</strong> alle Stromabnehmer eine Fehlerstrom-Schutzschaltung gemäß Art. 85 der AREI-<br />

Verordnung vorgeschrieben. Gültige Prüfungsprotokolle der elektrischen Anlagen müssen immer zur Verfügung<br />

stehen.<br />

3.3.10. Arbeitsplatzbeleuchtung<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften <strong>für</strong> eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung<br />

verantwortlich. Handleuchten müssen mit doppelter Isolierung ausgeführt sein und über Sicherheitstrafos bzw. mit<br />

Niederspannung betrieben werden.<br />

3.3.11. Explosionsgefährdete Bereiche<br />

Elektrogeräte müssen vor Inbetriebnahme getestet und freigegeben werden. Die Inbetriebnahme erfolgt in<br />

Rücksprache mit <strong>Evonik</strong> Degussa. Material, das in explosionsgefährdeten Bereichen installiert oder benutzt wird, muss<br />

der ATEX-Richtlinie 94/9/EU und der allgemeinen Ordnung <strong>für</strong> elektrische Anlagen (AREI) entsprechen.<br />

Während der Arbeiten auftretende Mängel sind sofort zu melden.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

4. WERKSICHERHEIT UND ZUGANGSKONTROLLE<br />

4.1. Zugang zum Werk<br />

4.1.1. Anmeldung des <strong>Auftragnehmer</strong>s<br />

Für Aufträge von mehr als 3 Arbeitstagen hat der <strong>Auftragnehmer</strong> das bei <strong>Evonik</strong> Degussa beschäftigte Personal<br />

mindestens drei Tage vor Arbeitsbeginn schriftlich bei der Kontaktperson von ED zu melden, indem er das vom<br />

Auftraggeber zur Verfügung gestellte Formular „Beantragung eines Zugangsbadge" (Blankoformular<br />

BEW/FORM/0400/) und, falls zutreffend, das Formular „Einfahrerlaubnisantrag" ausfüllt. Arbeitnehmer aus anderen<br />

Ländern als den EU-Mitgliedstaaten müssen in Besitz einer Arbeitserlaubnis A oder B oder des gelben<br />

„Personalausweises <strong>für</strong> Ausländer" sein.<br />

Arbeitnehmer aus der EU, die zeitweilig oder teilweise in Belgien von einem nichtbelgischen Arbeitgeber beschäftigt<br />

werden, und Selbstständige müssen sich vor Beginn der Arbeiten über das Portal „www.socialsecurity.be" bei den<br />

belgischen Behörden melden. Von dieser Meldung erhält der Arbeitgeber eine Empfangsbescheinigung (das Formular<br />

„Limosa-1"). Ausnahmen bezüglich dieser Verpflichtung werden auf der Website genannt. Die Kosten <strong>für</strong> die<br />

Anmeldung und eventuelle Änderungen in Bezug auf diese Arbeitnehmer gehen vollständig zu Lasten des<br />

<strong>Auftragnehmer</strong>s und können nicht an den Auftraggeber weitergeleitet werden.<br />

Eine Kopie aller oben genannten Dokumente und des Limosa-1-Formulars ist dem Antrag zusammen mit dem<br />

Formular „Beantragung eines Zugangsbadge" hinzuzufügen.<br />

Danach haben Sie uns anhand der betreffenden Kopien über alle Änderungen hinsichtlich dieser Dokumente so<br />

schnell wie möglich zu informieren.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat dieselbe Meldepflicht in Bezug auf von ihm bei <strong>Evonik</strong> Degussa beschäftigten Mitarbeiter, die<br />

keinen Arbeitsvertrag mit dem <strong>Auftragnehmer</strong> sondern mit Dritten haben WERDEN.<br />

4.1.2. Zugang zum Werksgelände<br />

Das Betreten des Geländes ist nur mit gültigem Zugangsbadge gestattet.<br />

4.1.3. Kennzeichnung des Materials und der Geräte<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat alle in seinem Besitz befindlichen und auf unserem Gelände verwendeten Materialien und<br />

Geräte deutlich zu markieren und mit der Aufschrift „Eigentum der Firma XXXXX“ zu kennzeichnen.<br />

Nicht eindeutig zuzuordnende Gegenstände gelten als Eigentum von <strong>Evonik</strong> Degussa.<br />

4.1.4. Einfahrerlaubnis <strong>für</strong> das Werk<br />

Eine Einfahrerlaubnis <strong>für</strong> das Werk wird nur <strong>für</strong> einen begrenzten Zeitraum auf begründeten Antrag und nach<br />

Zustimmung durch den Werkschutz ausgestellt. Das Maximum pro Firma wird auf 3 festgelegt.<br />

4.2. Zugangsbadges<br />

4.2.1. Ausstellung Zugangsbadge<br />

Bei Bewilligung des Badgeantrags erhält der Mitarbeiter einen persönlichen elektronischen Zugangsbadge. Dieser<br />

Badge darf nicht an andere weitergegeben werden und ist sorgfältig zu behandeln, um Missbrauch durch Dritte zu<br />

vermeiden. Jeder Mitarbeiter muss seinen Badge auf Verlangen vorzeigen können.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Bei widerrechtlicher Benutzung wird der Badge eingezogen und Zugangsverbot erteilt. <strong>Evonik</strong> Degussa behält sich das<br />

Recht auf weiterführende Maßnahmen und Ansprüche vor.<br />

Nicht fest eingestellte Mitarbeiter von Reinigungsfirmen (Zeitarbeitskräfte) müssen dem Werkschutz ein gültiges<br />

Leumundszeugnis (nicht mehr als 6 Monate alt) vorlegen.<br />

4.2.2. Verlust oder Beschädigung des Zugangsbadge<br />

Der Verlust oder die Beschädigung des Zutrittsbadge ist unverzüglich beim Werkschutz zu melden. Bei Verlust wird<br />

dem <strong>Auftragnehmer</strong> ein Betrag von 20 € pro Badge exkl. MwSt. in Rechnung gestellt.<br />

4.2.3. Rückgabe des Zugangsbadge<br />

Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeit ist der <strong>Auftragnehmer</strong> <strong>für</strong> die Rückgabe des Zugangsbadge an den<br />

Werkschutz verantwortlich. Die Rückgabe hat am letzten Arbeitstag zu erfolgen.<br />

Für jeden nach Beendigung des Auftrags nicht zurückgegebenen Badge werden 20 € pro Badge exkl. MwSt. in<br />

Rechnung gestellt.<br />

4.3. Kontrollen<br />

4.3.1. Ein- und Ausfahrtskontrollen<br />

An den Werktoren werden alle ausfahrenden Fahrzeuge der elektronisch gesteuerten Zufallskontrolle unterzogen. Bei<br />

der Kontrolle können Taschen, Handtaschen und Koffer, die mit Motorrädern und Wagen mitgeführt werden, sowie<br />

Kofferraum, Motorraum, Personenraum, Handschuhfach usw. kontrolliert werden.<br />

Die Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s haben den Vorschriften des Werkschutzes bei Kontrollen von Fahrzeugen und<br />

Personen Folge zu leisten. Im Falle einer Verweigerung wird die Polizei verständigt.<br />

Wenn die Umstände dies erfordern, sind auch andere Kontrollen als die durch die Zufallskontrolle auferlegten weiterhin<br />

möglich. Im Falle eines Diebstahls wird die betreffende Person des Geländes verwiesen und der <strong>Auftragnehmer</strong> von<br />

der Abteilung Einkauf über den Vorfall unterrichtet. <strong>Evonik</strong> Degussa behält sich das Recht vor, weitere rechtliche<br />

Schritte zu unternehmen.<br />

In das Werk einfahrende Fahrzeuge von <strong>Auftragnehmer</strong>firmen mit der Kennzeichnung Gefahrenklasse 7 <strong>für</strong><br />

radioaktive Stoffe haben sich bei folgenden Diensten zu melden:<br />

Prüfdienst <strong>für</strong> Rγ/Rx-Leitungen;<br />

Dienst EMR <strong>für</strong> EMR-Isotopen.<br />

4.3.2. Einfuhr von Geräten und Material<br />

Vor der Einfuhr nicht gekennzeichneter oder privater Apparate, Geräte bzw. Materialien muss dem Werkschutz und<br />

der Kontaktperson vorab eine Inventarliste ausgehändigt werden. Diese Liste muss auf unserem Gelände stets<br />

verfügbar sein und jederzeit vorgelegt werden können.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Müssen bei einer Bestellung Materiallieferungen erfolgen, die in der Annahme enthalten sind, ist die Projektleitung von<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa hierüber bei jeder Lieferung zu informieren, damit diese bei <strong>Evonik</strong> Degussa die notwendigen<br />

Maßnahmen ergreifen kann.<br />

Auf Lieferscheinen ist die Nummer des Rahmenvertrags oder die Bestellnummer des Auftrags anzugeben.<br />

Das Einführen von gefährlichen Stoffen ist vorab mit dem Auftraggeber abzuklären. Für jeden gefährlichen Stoff muss<br />

dem Risikoverwaltungsdienst ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (MSDS: Material Safety Data Sheet) vorgelegt<br />

werden.<br />

Das Mitbringen von Tieren, Alkohol, Drogen oder Waffen ist untersagt.<br />

4.3.3. Ausfuhr von Geräten und Material<br />

Ohne Begleitdokumente ist das Ausführen von Geräten und Materialien nicht gestattet.<br />

Die vorgelegten Begleitdokumente müssen das Eigentumsrecht über die transportierten Gegenstände eindeutig<br />

belegen. Für Gegenstände, die Eigentum von <strong>Evonik</strong> Degussa sind, ist eine offizielle Freigabe durch den<br />

Verantwortlichen von <strong>Evonik</strong> Degussa erforderlich.<br />

Die Ausfuhr von Gegenständen und Materialien ist ausschließlich über den Lieferanteneingang möglich.<br />

4.3.4. Gerichtliche Untersuchungen<br />

Kosten <strong>für</strong> gerichtliche Untersuchungen gegen den <strong>Auftragnehmer</strong> oder dessen Mitarbeiter werden dem<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> in Rechnung gestellt.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

5. VERHALTEN IM WERK<br />

5.1. Allgemeines Verhalten<br />

Alle Handlungen, die zur Gefährdung von Personen oder Sachen auf dem Werksgelände führen können, sind<br />

verboten.<br />

5.1.1. Ordnung und Sauberkeit<br />

Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Lager- und Montageplätze sind in einem sauberen, ordentlichen und sicheren Zustand<br />

zu halten.<br />

Abfälle, die vom <strong>Auftragnehmer</strong> verursacht werden, sind zu trennen und in da<strong>für</strong> bereitgestellten Behältern zu<br />

sammeln.<br />

Wenn vertraglich nicht anders festgelegt, werden die Abfallsammelbehälter nach Rücksprache mit der Abteilung<br />

Qualität & Umwelt von <strong>Evonik</strong> Degussa zur Verfügung gestellt. Für die Entsorgung und Verarbeitung von gefährlichem<br />

Abfall gemäß den gesetzlichen Vorschriften hat der <strong>Auftragnehmer</strong> selbst zu sorgen.<br />

Baumaterial ist unter Berücksichtigung der gültigen Lager- und Umweltschutzvorschriften auf den zugewiesenen<br />

Lagerplätzen zu lagern.<br />

5.1.2. Zufahrtsstraßen und werksinterne Straßen<br />

Zufahrtsstraßen und werksinterne Straßen sind vor Beschädigung zu schützen. Verschmutzungen sind umgehend zu<br />

beseitigen. Umweltrelevante Verschmutzungen sind der Abteilung Qualität & Umwelt zu melden.<br />

Der Verkehr auf den Werksstraßen darf durch zwischengelagerte Materialien und Bauhilfsmittel nicht behindert oder<br />

gefährdet werden.<br />

Maßnahmen mit Verkehrsbeeinflussung (z.B. Kanalarbeiten, Aufstellung von Hubarbeitsbühnen, Kranen und<br />

Gerüsten) sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dem Fachverantwortlichen oder der Bauleitung im Voraus<br />

zu melden.<br />

5.1.3. Betreten von Anlagen<br />

Die Arbeitsaufnahme im Betrieb, auf der Baustelle oder auf dem Gelände des Standortes darf nicht ohne Zustimmung<br />

der Betriebs-/Montage- oder Bauleitung von <strong>Evonik</strong> Degussa erfolgen.<br />

Das Betreten von Betriebsstätten und -räumen, die nicht zum Tätigkeitsbereich des <strong>Auftragnehmer</strong>s gehören, ist<br />

untersagt. Die Mitarbeiter des <strong>Auftragnehmer</strong>s dürfen nur die gekennzeichneten Zugänge und Eingangstore und die<br />

kürzesten Zugangswege zum Arbeitsplatz und den zugewiesenen Arbeitsbereich betreten.<br />

Nur in Notfällen dürfen Fluchtwege über andere Arbeitsstätten benutzt werden.<br />

5.1.4. Verhalten am Arbeitsort<br />

Der Arbeitsort der Mitarbeiter und die auszuführenden Arbeiten werden in den Arbeitsaufträgen angegeben. Die<br />

Mitarbeiter dürfen sich nur im zugewiesenen Arbeitsbereich aufhalten.<br />

Einrichtungen von <strong>Evonik</strong> Degussa dürfen nur nach Genehmigung sach- und fachgerecht genutzt werden<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

5.1.5. Betätigen von Betriebseinrichtungen<br />

Das Betätigen von elektrischen Schaltern, Maschinen, Armaturen oder sonstigen Bedienungseinrichtungen an<br />

bestehenden Anlagen ist verboten.<br />

5.1.6. Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten<br />

Reparaturen (z.B. Ölwechsel) an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, bei denen ein Austreten von Kraftstoff oder Öl<br />

nicht auszuschließen ist, dürfen ausschließlich in <strong>für</strong> diesen Zweck zugelassenen und geeigneten Werkstätten<br />

durchgeführt werden.<br />

5.1.7. Abschluss der Arbeiten<br />

Nach Beendigung der Arbeiten ist das benutzte Arbeitsgelände unverzüglich aufzuräumen. Sämtliche Materialreste<br />

und Gegenstände sind zu entfernen bzw. abzutransportieren. Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind in den<br />

ursprünglichen Zustand zu versetzen.<br />

5.2. Verbote<br />

5.2.1. Essen und Trinken<br />

Das Essen, Trinken und Umkleiden ist nur in den da<strong>für</strong> bestimmten Räumen gestattet. Die Vorschriften <strong>für</strong> die<br />

Benutzung dieser Räume sind zu befolgen.<br />

5.2.2. Druckluft zu Reinigungszwecken<br />

Druckluft darf nicht zum Reinigen der Kleidung oder des Körpers eingesetzt werden.<br />

5.2.3. Offenes Feuer<br />

Auf dem Werksgelände darf kein offenes Feuer entfacht oder verwendet werden. Offene Lichtquellen sind verboten.<br />

Für Ausnahmen zu Arbeitszwecken ist eine Heißarbeitserlaubnis erforderlich.<br />

5.2.4. Rauchen<br />

Auf dem Werksgelände gilt ein allgemeines Rauchverbot, auch in den Fahrzeugen. (Ausnahme: Das Rauchen ist in<br />

den zu diesem Zweck eingerichteten Raucherhäuschen gestattet.) Verstöße haben ein Werkverbot zur Folge.<br />

5.2.5. Alkohol und Drogen<br />

Es ist verboten:<br />

alkoholhaltige Getränke oder Rauschmittel mitzubringen und zu konsumieren;<br />

das Werk unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu betreten oder sich damit im Werk aufzuhalten;<br />

unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu arbeiten.<br />

Der Baustellenleiter ist verpflichtet, einen Mitarbeiter, der gegen diese Regeln verstößt, vom Werksgelände zu<br />

entfernen und den Werkschutz darüber in Kenntnis zu setzen.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

5.2.6. Tragbare Kommunikationsmittel und batteriebetriebene Geräte<br />

Die Verwendung solcher Geräte ist nur gestattet:<br />

in Werkstätten und Bürogebäuden<br />

auf Straßen und Geländen, die sich nicht in der Nähe von Produktionsanlagen, Verladungen oder Tanklagern<br />

befinden<br />

in Wagen, bei Handsfree-Bedienung oder bei Stillstand des Fahrzeugs<br />

5.2.7. Fotografieren und filmen<br />

Es ist verboten, auf dem Werksgelände zu fotografieren und zu filmen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen<br />

Genehmigung von <strong>Evonik</strong> Degussa.<br />

5.2.8. Betreten von Dächern<br />

Ohne Genehmigung ist das Betreten von Dächern untersagt. Wenn Arbeiten an und auf Dächern erforderlich sind,<br />

muss eine schriftliche Genehmigung <strong>für</strong> die Dachbegehung (gemäß der Anweisung T-E-B/INS/610) vorliegen (diese<br />

kann bei der betreffenden Abteilung oder einem Verantwortlichen <strong>für</strong> das Gebäude eingeholt werden).<br />

5.2.9. Befahren von Ex-Bereichen mit Kraftfahrzeugen<br />

Es ist verboten, mit Kraftfahrzeugen in Ex-Bereichen zu fahren. Ausnahmen bedürfen einer Heißarbeitserlaubnis.<br />

5.2.10. Bartträger<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> verpflichtet sich dazu, keine Personen bei <strong>Evonik</strong> Degussa zu beschäftigen, die Haare und/oder<br />

Bärte im Bereich der Dichtflächen einer Vollschutzgasmaske tragen. Von dieser Maßnahme kann nur abgewichen<br />

werden, wenn der Projektverantwortliche oder Betriebsleiter die Nutzung von Fluchtfiltern auf der Baustelle oder am<br />

Arbeitsplatz gestattet (gemäß Anweisung VEI / INS / 010).<br />

5.2.11. Schädlingsbekämpfung<br />

Schädlinge wie Ratten und Mäuse oder Katzen können an Endprodukten, Verpackungsmaterial oder dem Anlagenteil<br />

selbst erheblichen Schaden verursachen.<br />

Aus diesem Grund ist das Halten oder Füttern von Tieren strikt untersagt. Bei Belästigung werden Fallen aufgestellt.<br />

Es ist verboten, diese Fallen funktionsuntüchtig zu machen oder die gefangenen Tiere zu befreien.<br />

Bei Verstoß gegen diese Regeln durch den <strong>Auftragnehmer</strong>, wird er in Verzug gesetzt, und es wird auf seine Kosten<br />

eine Schädlingsbekämpfungsaktion durchgeführt.<br />

5.3. Verkehrsvorschriften<br />

5.3.1. Straßenverkehrsbestimmungen<br />

Auf dem Werksgelände und den externen Parkplätzen (<strong>für</strong> Besucher und Mitarbeiter, Wareneingang) gelten die<br />

belgische Straßenverkehrsordnung sowie die betrieblichen Sonderregelungen von <strong>Evonik</strong> Degussa.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

5.3.2. Höchstgeschwindigkeit<br />

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km /h; <strong>für</strong> Gabelstapler, Krane oder sonstige Industriefahrzeuge:<br />

15 km/h. Das Überschreiten dieser Höchstgeschwindigkeit kann ein Fahr- oder Zugangsverbot zur Folge haben.<br />

5.3.3. Schienenfahrzeuge<br />

Schienenfahrzeuge haben grundsätzlich Vorfahrt; die wichtigsten Gleisübergänge wurden gekennzeichnet. Jede<br />

Einschränkung des Regellichtraums auf den Schienen ist dem Zentralversand zu melden.<br />

5.3.4. Fahren und Abstellen von Fahrzeugen<br />

Die Zufahrt zum Gelände bzw. zum Betrieb darf nur auf den da<strong>für</strong> vorgesehenen Verkehrswegen erfolgen. Fahrzeuge<br />

dürfen nur auf den angegebenen Plätzen geparkt werden.<br />

Das Parken weniger als 10 m von Hydranten (roten oder grünen) entfernt sowie unter Rohrbrücken ist untersagt.<br />

Beim Verlassen von Fahrzeugen (Personen- und Lastkraftwagen, Bulldozern, Kranen und sonstigen motorbetriebenen<br />

Geräten) muss der Motor abgeschaltet werden. Die Tür wird nicht verschlossen und der Zündschlüssel bleibt stecken.<br />

Der Schienentransport, Containertransport mit Stapler und die Rettungsfahrzeuge haben jederzeit Vorfahrt vor allem<br />

anderen Verkehr.<br />

Jede Einschränkung im Straßenverkehr ist dem Werkschutz zu melden, der seinerseits die Betriebsfeuerwehr und den<br />

Werksärztlichen Dienst benachrichtigt.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

6. VERKEHRSSICHERHEIT<br />

6.1. Allgemein<br />

Alle Fahrzeuge und Maschinen müssen sich jederzeit in einem betriebssicheren Zustand befinden. Gemäß den<br />

bestehenden Vorschriften müssen Bremsen, Lichter, Blinkleuchten, Hupen, Auspuff, Reifen, Türen usw. in Ordnung<br />

sein.<br />

Alle bei <strong>Evonik</strong> Degussa eingesetzten Fahrzeuge, die keine direkte Sicht nach hinten über den Innenspiegel haben,<br />

sind mit einem Rückfahrsignal auszustatten. Fahrzeuge, die unter diese Definition fallen und kein Rückfahrsignal<br />

haben, müssen beim Rückwärtsfahren/Manövrieren einen Begleiter haben, der den Bereich hinter dem Fahrzeug<br />

freihält und dem Fahrer Anweisungen erteilt.<br />

6.1.1. Fahrerlaubnis<br />

Personen, die Krane, Hubarbeitsbühnen, Kompaktlader, Scherenbühnen und Gabelstapler führen, müssen fachgemäß<br />

ausgebildet, sachkundig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Diese Nachweise sind dem Auftraggeber<br />

unaufgefordert vorzulegen und können während der Arbeit verlangt werden.<br />

6.1.2. Personenbeförderung im LKW<br />

Personenbeförderung im LKW ist auf die Anzahl der festen Sitzplätze begrenzt. Das Mitfahren auf der Ladefläche ist<br />

verboten. Verwandte und/oder Kinder sind auf dem Gelände nicht zugelassen.<br />

6.1.3. Personentransporte mit Hebezeugen<br />

Bei notwendigen Personentransporten mit Hebezeugen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.<br />

6.1.4. Sondertransporte<br />

Für Sondertransporte von sperrigen oder schweren Gütern hat sich der <strong>Auftragnehmer</strong> beim Auftraggeber rechtzeitig<br />

über die Straßen-/Geländeverhältnisse zu informieren und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.<br />

Insbesondere sind Engstellen, Durchfahrtshöhen, Überbauten (z.B. Rohrbrücken), die Trassen verlegter Steuer- und<br />

Elektrokabel usw. zu beachten.<br />

Grundsätzlich ist zur Begleitung und Sicherung der Sondertransporte beim Auftraggeber rechtzeitig Begleitpersonal zu<br />

beantragen<br />

Auch der Transport von Lasten und Material auf dem Bau-/Montageplatz erfolgt in Übereinstimmung mit den<br />

Verkehrsvorschriften.<br />

6.1.5. Arbeiten im Gleisbereich<br />

Arbeiten im Gleisbereich dürfen nur nach Absprache mit dem Auftraggeber und dem Einverständnis der Abteilung<br />

Zentralversand durchgeführt werden.<br />

Wenn neben den Gleisen angehalten oder geparkt werden muss, ist jederzeit ein ausreichend großer<br />

Sicherheitsabstand (min. 1,5 m) von der Gleisaußenkante zu beachten. Das Lichtraumprofil der Gleise ist stets<br />

freizuhalten. Es ist Aufgabe des <strong>Auftragnehmer</strong>s, seine Mitarbeiter über besondere Gefahren in Gleisbereichen und<br />

entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

6.2. Führen von Fahrzeugen<br />

6.2.1 Kraftfahrer<br />

Auf dem Werksgelände von <strong>Evonik</strong> Degussa gilt in Bezug auf Führerscheine dieselbe Regelung wie <strong>für</strong> öffentliche<br />

Straßen.<br />

6.2.2. Krane<br />

Krane dürfen auf der Baustelle nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften eingesetzt werden.<br />

Angaben über die zulässige Belastbarkeit von Geräten müssen deutlich sichtbar angebracht sein.<br />

Bereiche, in denen mit Kranen gearbeitet wird, sind durch Absperrungen vor dem Betreten abzusichern, ggf. sind<br />

Sicherungsposten aufzustellen. Gefahrenbereiche sind abzusperren und deutlich zu kennzeichnen.<br />

6.2.3. Einsatz von Gabelstaplern<br />

Der Einsatz von Gabelstaplern, die von <strong>Evonik</strong> Degussa zur Verfügung gestellt werden, ist nur nach vorangegangener<br />

Genehmigung (gemäß Anweisung VEI-RB/INS/820) gestattet.<br />

6.2.4. Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Scherenbühnen<br />

Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Scherenbühnen ist (gemäß Anweisung VEI-RB/INS/820) mit <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

abzustimmen.<br />

Alle Benutzer müssen ein Sicherheitsgeschirr anlegen und dieses am Sicherheitskäfig oder dem Geländer befestigen.<br />

Nur Fahrer, die nicht an Höhenangst leiden, sind zugelassen.<br />

Der Einsatz von Scherenbühnen und Hubarbeitsbühnen ist bei Windgeschwindigkeiten über 45 km/h (12,5 m /Sek.)<br />

nicht gestattet; eventuelle Messungen der Windgeschwindigkeit werden von den Technischen Hilfsdiensten (Rigging)<br />

vorgenommen<br />

6.3. Prüfung<br />

Die Fahrzeuge müssen immer den Vorschriften der belgischen Gesetzgebung entsprechen und vorzugsweise mit<br />

einem offiziellen Nummernschild versehen sein (die TÜV-Bescheinigung) muss sich immer im Fahrzeug befinden).<br />

6.3.1. Wagen, Kleintransporter, Kraftfahrzeuge ohne Nummernschild<br />

Spezifische Fahrzeuge ohne Nummernschild sind auf dem Gelände von <strong>Evonik</strong> Degussa nur erlaubt, wenn sie mit<br />

einem eindeutigen Prüfungsvermerk (z.B. Betriebsname und Schild mit laufender Nummer) versehen sind und ein<br />

gültiges Abnahmezeugnis und ein Aufkleber mit dem Prüfungsdatum vorgelegt werden kann. Diese jährliche Prüfung<br />

ist gemäß der Beschreibung unter 6.3.4. durchzuführen.<br />

6.3.2. Besondere Fahrzeuge mit Hebe- und Hubfunktion<br />

Für Hubarbeitsbühnen, Krane, Multihandler, Gabelstapler, Fahrzeugkrane, Scherenbühnen, usw. mit oder ohne<br />

offiziellem Nummernschild muss ein gültiges Abnahmezeugnis (Gültigkeitsdauer: max. 3 Monate) vorgelegt werden<br />

können. Bei der Anmeldung des Geräts wird dies vom Werkschutz kontrolliert. Geräte, <strong>für</strong> die dieses Zeugnis nicht<br />

vorgelegt werden kann, werden abgelehnt. Das Abnahmezeugnis (oder eine Kopie) muss sich immer im Fahrzeug<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

befinden. Der <strong>Auftragnehmer</strong> bleibt <strong>für</strong> die dreimonatliche Prüfung seiner Geräte verantwortlich, auch wenn sich die<br />

Geräte/Fahrzeuge auf unserem Werksgelände befinden.<br />

6.3.3. Anhänger<br />

Anhänger von <strong>Auftragnehmer</strong>n müssen in Bezug auf die Sicherheitsaspekte folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

a) Gewicht < 750 kg<br />

- Anhänger, die sich ununterbrochen oder häufig auf dem Gelände von <strong>Evonik</strong> Degussa befinden, müssen wie unter<br />

6.3.4. beschrieben, jährlich kontrolliert werden. Diese Anhänger sind mit einem eindeutigen Prüfungsvermerk (z.B.<br />

Betriebsname und Schild mit laufender Nummer) und einem Aufkleber mit dem Prüfungsdatum zu versehen. Eine<br />

Kopie des Abnahmezeugnisses muss auf dem Gelände zur Verfügung stehen.<br />

- Anhänger die sich nur sporadisch auf dem Gelände von <strong>Evonik</strong> Degussa befinden, werden vom Werkschutz<br />

stichprobenartig visuell kontrolliert.<br />

b) Gewicht > 750 kg<br />

- Anhänger, die sich auf dem Gelände von <strong>Evonik</strong> Degussa befinden und mit denen nicht auf öffentlichen Straßen<br />

gefahren wird, werden, wie unter 6.3.4. beschrieben, jährlich von einer externen Prüfanstalt technisch geprüft. Diese<br />

Anhänger sind mit einem eindeutigen Prüfungsvermerk (z.B. Betriebsname und Schild mit laufender Nummer) und<br />

einem Aufkleber mit dem Prüfungsdatum zu versehen. Eine Kopie des Abnahmezeugnisses muss auf dem Gelände<br />

zur Verfügung stehen.<br />

- Für Anhänger, mit denen auch auf öffentlichen Straßen gefahren wird, gilt das offizielle Nummernschild als<br />

Prüfungsvermerk. Eine Kopie der TÜV-Prüfbescheinigung muss sich immer im Wagen befinden.<br />

6.3.4. Abnahmevoraussetzungen<br />

Die unter 6.3.1. und 6.3.3. erwähnten jährlichen Abnahmen sind von einer externen Prüfanstalt <strong>für</strong> technische<br />

Kontrollen durchzuführen. Die Abnahme beinhaltet zumindest, dass das Fahrzeug kontrolliert wird, um <strong>für</strong> den<br />

normalen Verkehr auf dem <strong>Evonik</strong> Degussa-Gelände zugelassen zu werden. Im Abnahmebericht werden das<br />

Fahrzeugkennzeichen, das Prüfdatum, die ausgefüllte Checkliste und die Kontaktdaten des Prüfers aufgeführt, und<br />

eine Kopie wird dem <strong>Auftragnehmer</strong>koordinator von <strong>Evonik</strong> Degussa vom <strong>Auftragnehmer</strong> auf eigene Initiative hin<br />

ausgehändigt.<br />

Gleichzeitig ist an einer eindeutigen Stelle (hinten, in direkter Nähe des Nummernschilds) ein Aufkleber mit dem<br />

Prüfungsdatum anzubringen.<br />

Für die Durchführung dieser jährlichen Abnahme ist der <strong>Auftragnehmer</strong> selbst verantwortlich.<br />

6.3.5. Kontrollen<br />

Vom Werkschutz und/oder anderen <strong>Evonik</strong> Degussa-Diensten werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt, um<br />

sowohl die Einhaltung dieser Vorgehensweise als auch den heutigen Zustand der Fahrzeuge zu prüfen.<br />

Falls sich der <strong>Auftragnehmer</strong> nicht um diese Anmerkungen kümmert und/oder sich nicht an die korrekte<br />

Vorgehensweise hält, kann ihm <strong>Evonik</strong> Degussa ohne Umstände den Zutritt und den Gebrauch dieser Fahrzeuge auf<br />

dem <strong>Evonik</strong> Degussa-Werksgelände verweigern.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

7. SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ<br />

7.1. Allgemeine Bestimmungen<br />

7.1.1. Schriftliche Arbeitsgenehmigungen<br />

Der Baustellenleiter ist <strong>für</strong> das Einholen schriftlicher Arbeitsgenehmigungen vor Beginn einer Tätigkeit verantwortlich.<br />

Der Baustellenleiter hat dem Aussteller der Arbeitsgenehmigungen die auszuführenden Arbeiten vollständig und genau<br />

zu beschreiben. In bestehenden Betrieben/Diensten dürfen keine Arbeiten ohne Arbeitsauftrag und ohne Anmeldung in<br />

der Messwarte oder im Büro des Produktions- oder Versandleiters begonnen werden.<br />

Schriftliche Arbeitsgenehmigungen sind u. a.:<br />

Arbeitsauftragsscheine mit Sicherheitsliste: Der Arbeitsauftragsschein umfasst die Sicherheitsmaßnahmen, die<br />

vor, während und nach der Arbeit erforderlich sind.<br />

Heißarbeitserlaubnis: Erlaubnis, Arbeiten mit Brandgefahr auszuführen, wie Schweißen, Schneiden, Schleifen,<br />

Bohren und verwandte Arbeitsverfahren, bei denen Hitze oder Funken entstehen und Brandgefahr besteht<br />

Befahrerlaubnis: Genehmigung zum Befahren von Tanks und engen Räumen (z.B. Schächte, Gräben,<br />

Kanäle), in denen es zu Sauerstoffmangel kommen kann oder sich gefährliche Stoffe befinden können<br />

Erlaubnis zur Dachbegehung: Erlaubnis zum Betreten von Dächern<br />

Erlaubnis <strong>für</strong> Erdarbeiten: Erlaubnis zur Durchführung von Ausschachtungsarbeiten<br />

Die Bestimmungen der schriftlichen Arbeitsgenehmigungen oder Arbeitsaufträge sind strikt einzuhalten.<br />

Alle Arbeitsgenehmigungen gelten nur <strong>für</strong> die angegebene Dauer.<br />

Bei einer Warnung (Sirene) werden alle Arbeitsgenehmigungen ungültig. Sie sind nach dem „Alles sicher"-Signal zu<br />

erneuern.<br />

Schriftliche Arbeitsgenehmigungen müssen während der Arbeiten am Arbeitsplatz/an der Baustelle vorliegen.<br />

Nach Abschluss der Arbeiten bzw. Ende der Gültigkeitsdauer der Arbeitsgenehmigungen ist dem Aussteller das<br />

Originalexemplar zurückzugeben.<br />

7.1.2. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)<br />

Der größte Teil des Werksgeländes ist eine PSA-Zone, in der eine Sonderregelung zum Tragen persönlicher<br />

Schutzausrüstung gilt. Der Zugang zur PSA-Zone wird mit einem Schild gekennzeichnet.<br />

Die Verwendung der folgenden persönlichen Schutzausrüstung ist in der PSA-Zone obligatorisch:<br />

antistatische Sicherheitsschuhe<br />

Schutzbrille (mit Korrekturgläsern, falls notwendig) mit Seitenklappen; Ausnahmen: Bürogebäude und<br />

Aufenthaltsgebäude<br />

Schutzhelm. Ausnahmen:<br />

o BIO-Anlage, dort, wo der Helm untersagt ist.<br />

o Alle Labors, Büros, Messwarten, Aufenthaltsräume, Essräume, Umkleideräume, Sanitärräume,<br />

Werkstätten und Absackungen mit geschlossener Decke und Ofenhalle B-Anlage.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

<br />

<br />

o In Fahrzeugen, Transportmitteln, Kranen usw., wenn sich über dem Kopf ein ausreichender Schutz<br />

befindet.<br />

o Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn:<br />

die Arbeiten auf mehr als 1,80 m über dem Arbeitsniveau durchgeführt werden;<br />

die Gefahr besteht, sich den Kopf zu stoßen;<br />

Güter höher als 1,80 m gestapelt wurden.<br />

Auch bei Bewegungen zwischen Räumen, in denen ein Helm nicht obligatorisch ist, muss dieser getragen<br />

werden.<br />

Gasmaske: alle Produktionsanlagen (einschließlich der Energie-Anlage), BIO-Anlage<br />

In den Bauunterkünften <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong> ist das Tragen von Helm, Brille und antistatischen Sicherheitsschuhen<br />

obligatorisch. Im übrigen Teil (vor allem in den Verwaltungsgebäuden) ist das Tragen oder Benutzen von PSA nicht<br />

obligatorisch, es sei denn, dort werden Arbeiten ausgeführt: In diesem Fall ist das Tragen von antistatischen<br />

Sicherheitsschuhen, Schutzhelm und Schutzbrille obligatorisch; die übrige PSA wird von <strong>Evonik</strong> Degussa vorgegeben.<br />

Mitarbeiter haben bei Arbeiten Arbeitskleidung zu tragen; diese besteht mindestens aus einer langen Arbeitshose und<br />

einem langärmligen Hemd. Die Arbeitskleidung muss mit dem Firmennamen oder dem Logo versehen sein. Das<br />

Wechseln von Kleidung ist nur in den hier<strong>für</strong> vorgesehenen Umkleideräumen gestattet.<br />

Das An- und Ausziehen von nicht-statischer Arbeitskleidung in EX-Zonen ist untersagt.<br />

Für bestimmte Arbeiten oder in bestimmten Bereichen kann antistatische und feuerhemmende Kleidung erforderlich<br />

sein, z. B. bei Schleif-, Brand- oder Schweißarbeiten.<br />

7.1.3. Arbeiten mit Atemschutzgeräten<br />

Beim Einsatz von Atemschutzgeräten muss der <strong>Auftragnehmer</strong> nachweisen können, dass die erforderliche<br />

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und die notwendige Ausbildung durchgeführt wurden.<br />

7.1.4. Fluchtwege und Verkehrswege<br />

Fluchtwege und Verkehrswege müssen freigehalten werden. Fluchtwege müssen den Mitarbeitern des<br />

<strong>Auftragnehmer</strong>s vor Arbeitsbeginn bekannt sein.<br />

7.1.5. Nutzung von Einrichtungen Dritter<br />

Krane, Hebezeuge, Aufzüge usw. von Dritten dürfen auf keinen Fall ohne vorherige Zustimmung durch den<br />

Eigentümer und <strong>Evonik</strong> Degussa benutzt werden. Angaben über die zulässige Belastbarkeit von Geräten müssen<br />

deutlich sichtbar angebracht sein.<br />

7.1.6. Demontagen<br />

Der Baustellenleiter hat sich zu vergewissern, dass alle Leitungen, Anlagen und Ausrüstungen von <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

freigegeben und <strong>für</strong> eine sichere Demontage vorbereitet sind.<br />

Etwaige zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen auf dem Arbeitsauftragsschein sind strikt einzuhalten.<br />

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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Die einzelnen Phasen der Demontage sowie die zu befördernden Lasten sind vor Aufnahme der Arbeiten mit dem<br />

Vertreter von <strong>Evonik</strong> Degussa genau durchzugehen.<br />

Auf keinen Fall dürfen Rohrleitungen oder sonstige Bauteile zur Unterstützung von Gerüsten/Brücken verwendet<br />

werden. Gerüste/Brücken sind im Gegenteil, unabhängig davon, auf einzelnen Fundamenten zu errichten.<br />

Der Abtransport von Abrissmaterial unterliegt der belgischen und flämischen Gesetzgebung und wird von <strong>Evonik</strong><br />

Degussa vorab mitgeteilt, sodass die adäquaten Verfahrensweisen befolgt werden können. Nach Genehmigung durch<br />

die Abteilung Qualität & Umwelt von <strong>Evonik</strong> Degussa können diese Materialien abtransportiert werden.<br />

7.1.7. Extreme Witterungseinflüsse<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat sich rechtzeitig über Wettervorhersagen zu informieren und ggf. die Arbeiten einzustellen.<br />

Zusätzlich sind Sturmwarnungen zu beachten.<br />

Bei extremen Witterungseinflüssen wie Sturm sind Tanks/Fässer, Behälter und Materialien, wie z. B. Bauholz, lose<br />

Gerüstplanken, Bleche und Kunststoffplatten, zu verankern oder festzubinden.<br />

Besondere Sorgfalt gilt der Vorkehrung, dass jeder Arbeitsplatz in einem gegen Sturmschaden gesicherten Zustand<br />

verlassen wird, bevor die Arbeiten unterbrochen werden.<br />

Vor Wiederaufnahme der Arbeiten sind die Gerüste/Brücken usw. auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu<br />

überprüfen.<br />

7.2. Risikoanalyse<br />

Vor jeder wichtigen Arbeit hat der <strong>Auftragnehmer</strong> eine Risikoanalyse zu erstellen. Eine Kopie ist dem Auftraggeber <strong>für</strong><br />

die auszuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn zu übergeben.<br />

Falls notwendig ist ein Standardformular „Job Safety Analyse“ (VEI-RB / FORM / 005) erhältlich.<br />

7.2.1. Sperrungen von Verkehrswegen<br />

Sperrungen von Verkehrswegen sind rechtzeitig mit <strong>Evonik</strong> Degussa abzustimmen.<br />

7.2.2. Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr<br />

Wenn die Gefahr eines Sturzes ins Wasser besteht (z.B. BIO-Anlage, Kanaldock), sind Rettungswesten zu tragen oder<br />

Rettungsgürtel mit Rettungsleinen zu verwenden (gemäß Anweisung VEI-RB / INS / 703).<br />

7.2.3. Arbeiten mit Absturzgefahr<br />

Der Absturz aus einer Höhe muss in erster Linie durch die Montage solider Geländer vermieden werden, die hoch<br />

genug sind, und die mindestens ein Seitenbrett, einen Handlauf und einen Zwischenriegel oder eine ähnliche<br />

Vorrichtung haben. Absperrband ist keinesfalls als Absperrung von Öffnungen zulässig.<br />

Arbeiten mit Absturzgefahr dürfen nur mit einer adäquaten Ausrüstung und allgemeiner Schutzausrüstung, wie<br />

Brüstungen, Gerüsten und Fangnetzen, durchgeführt werden.<br />

Wenn aufgrund der Art der Arbeiten der Gebrauch von Brüstungen, Gerüsten und Fangnetzen ausgeschlossen ist,<br />

muss der <strong>Auftragnehmer</strong> individuellen Fallschutz wie Sicherheitsgurte mit Falldämpfer und Seilkürzer oder sonstige<br />

Sicherheitsvorkehrungen mit Verankerung bereitstellen.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

7.2.4. Abdeckungen und Absperrungen<br />

An Stellen mit Absturzgefahr sind ausreichende Abdeckungen und Absperrungen (z.B. Geländer, Handläufe,<br />

Sicherungsleinen, Netze) anzubringen und zu unterhalten. Solche Stellen sind z.B. Bodenöffnungen,<br />

Montageöffnungen in Gitterrosten, offene Gräben, Gruben, Schächte, Öffnungen in der Kanalisation und<br />

Übernahmestellen von Hebezeugen.<br />

Gitterroste, Deckel usw. dürfen erst dann abgenommen werden, wenn <strong>für</strong> eine feste und sichere Absperrung gesorgt<br />

ist. Die Person, die die Gitterroste/Deckel abnimmt, muss sich selbst sichern.<br />

Absperrungen, Gerüste, Seile, Ketten und sonstige Objekte, über die man stolpern könnte, sind tagsüber deutlich<br />

sichtbar zu kennzeichnen und nachts mit gelb/orangefarbigen Warnblinkleuchten zu beleuchten.<br />

Gitterroste und andere Abdeckungen sind nach Abschluss der Arbeiten wieder zu montieren und zu befestigen.<br />

Alle Planen, die auf dem Gelände von <strong>Evonik</strong> Degussa eingesetzt werden, müssen selbstverlöschend und dürfen nicht<br />

flammenausbreitend sein.<br />

Eine Firma, die Planen anbringt, muss die betreffenden Bescheinigungen am Standort vorlegen können.<br />

7.2.5. Einsatz von Arbeitsmitteln zum Heben oder Hochziehen von Personen<br />

Das Heben oder Hochziehen von Personen ist nur mit Arbeitsmitteln gestattet, die zu diesem Zweck entworfen wurden<br />

bzw. da<strong>für</strong> bestimmt sind. Nur die folgenden Arbeitsmittel kommen <strong>für</strong> diese Nutzung in Betracht: Krane, Gabelstapler,<br />

Teleporter, mobile Krane mit Teleskopausleger und Hebewerkzeuge vom Typ Autokran.<br />

7.2.6. Öffnung von Anlagenteilen<br />

Das Öffnen von Anlagenteilen wie Tanks, Rohrleitungen, Armaturen oder Mess- und Regelgeräten ist ohne schriftliche<br />

Freigabe durch die Produktionsanlage mittels Unterzeichnung des Arbeitsauftrags nicht zulässig.<br />

7.2.7. Arbeiten in engen Räumen<br />

Für alle Arbeiten in Tanks, Silos, Bunkern, Apparaten, Rohrleitungen, Kanälen (unterirdischen Leitungen), Gruben und<br />

sonstigen engen Räumen ist eine Befahrerlaubnis auszustellen. Nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen <strong>für</strong> die<br />

Anlagen ist vom <strong>Auftragnehmer</strong> stets eine Risikoanalyse durchzuführen und zu dokumentieren (gemäß Anweisung<br />

VEI-RB / INS / 620).<br />

Apparate dürfen erst wieder verschlossen werden, nachdem sie von dem Verantwortlichen von <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

freigegeben wurden.<br />

7.2.8. Arbeiten in engen, leitfähigen Räumen<br />

Bei Arbeiten in engen, leitfähigen Räumen dürfen ausschließlich elektrische Betriebsmittel mit Schutzkleinspannung<br />

(max. 24 V) verwendet werden.<br />

Schweißquellen müssen <strong>für</strong> den Einsatz in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung zugelassen sein. Die<br />

Leerlaufspannung darf bei Wechselstrom 50 V und bei Gleichstrom 75 V nicht überschreiten.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

7.2.9. Betreten von elektrischen Betriebsstätten<br />

Das Betreten von elektrischen Betriebsstätten wie Schalträumen und Schaltstellen ist nur Personen mit einer BA-<br />

Klassifizierung BA4 (Unterwiesene) oder BA5 (Befugte) gestattet. Personen ohne diese BA-Klassifizierung dürfen<br />

elektrische Betriebsstätten nur in Begleitung von <strong>Evonik</strong> Degussa-Elektrofachkräften betreten.<br />

Schaltstellen <strong>für</strong> Hochspannung (6 kV oder höher) dürfen erst nach der schriftlichen Genehmigung der Abteilung<br />

Stromversorgung betreten werden.<br />

7.2.10. Arbeiten an elektrischen Anlagen<br />

Die Arbeiten an elektrischen Anlagen sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der allgemeinen Ordnung <strong>für</strong><br />

elektrische Anlagen (AREI) durchzuführen. Die Arbeiten dürfen grundsätzlich nur in spannungsfreiem Zustand mit<br />

Freigabe durch den Auftraggeber im Arbeitsauftragsschein von Elektrofachkräften durchgeführt werden.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> die von <strong>Evonik</strong> Degussa zur Verfügung gestellten elektrischen Einrichtungen und <strong>für</strong> das Einsetzen<br />

und Auswechseln von Sicherungen.<br />

Bei Arbeiten an und in elektrischen Anlagen gilt darüber hinaus Folgendes:<br />

Freischalten;<br />

verriegeln (gegen erneutes Einschalten absichern);<br />

messen (Spannung);<br />

erden und kurzschließen;<br />

absperren (Hinweis mit Schild, Absperrband).<br />

Nach Abschluss der Arbeiten sind diese Sicherheitsmaßnahmen in umgekehrter Reihenfolge aufzuheben.<br />

Arbeiten unter Spannung dürfen nur ausgeführt werden, wenn aus zwingenden Gründen kein spannungsfreier Zustand<br />

geschaffen oder gewährleistet werden kann.<br />

Bedingung dabei ist, dass:<br />

durch Benutzung der richtigen Geräte die Lichtbogenbildungs- oder Stromschlaggefahr ausgeschlossen wird;<br />

der <strong>Auftragnehmer</strong> diese Arbeiten nur Personen übergibt, die mit Arbeiten unter Spannung vertraut sind;<br />

der <strong>Auftragnehmer</strong> technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen vorgibt und ergreift,<br />

die einen effizienten Schutz vor Stromschlag oder Lichtbogenbildung garantieren;<br />

bei oben genannten Arbeiten stets eine zweite Person anwesend ist, die diesbezüglich ausreichend geschult<br />

und in der Lage ist, bei einer Herz-Lungen-Wiederbelebung erste Hilfe zu leisten.<br />

Bei Arbeiten in einer explosionsgefährlichen Umgebung ist vorab eine Heißarbeitserlaubnis einzuholen, in der bestätigt<br />

wird, dass bis zum angegebenen Zeitpunkt keine Explosionsgefahr besteht. Arbeiten unter Spannung sind<br />

grundsätzlich untersagt. Die einzige Ausnahme sind Arbeiten an eigensicheren Kreisen im Sinne der Ex-Vorschriften.<br />

Bei Explosionsgefahr sind auch Erden und Kurzschließen in der Gefahrenzone verboten.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

7.2.11. Erd- und Aushubarbeiten<br />

Vor Beginn von Erdarbeiten, wie z.B. Ausschachtungsarbeiten und Eintreiben (Einrammen) von Gegenständen, hat<br />

sich der <strong>Auftragnehmer</strong> bei der Abteilung Bautechnik oder dem Bauleiter über das mögliche Vorhandensein und den<br />

Verlauf von Kabeln, Erdungsleitungen, Rohrleitungen usw. zu informieren.<br />

Erdarbeiten sind abzustimmen und Aushubarbeiten dürfen nur gemäß der Anweisung „Aushubarbeiten“ durchgeführt<br />

werden (gemäß Anweisung T-E-B / INS / 550).<br />

Beim Auftreten von Auffälligkeiten, wie z.B. bei einer besonderen Farbe oder einem besonderen Geruch des<br />

Erdreiches, ist die Arbeit sofort einzustellen und den Auftraggeber zu benachrichtigen.<br />

An gefährdeten Stellen dürfen Erdarbeiten nur von Hand ausgeführt werden. Alle Kabel, Rohre, Kanäle usw., die nicht<br />

in der Freigabe <strong>für</strong> Unterflurarbeiten vorkommen, sind als in Betrieb befindlich zu betrachten.<br />

Die Verfüllarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen. Der Abtransport von Abriss- und<br />

Aushubmaterial unterliegt der flämischen Gesetzgebung und muss mit der Abteilung Qualität & Umwelt abgestimmt<br />

werden.<br />

7.2.12. Arbeiten mit offenem Feuer<br />

Arbeiten mit offenem Feuer wie z.B. Schweißen, Brennen, Löten, Bohren und das Arbeiten mit nicht<br />

explosionsgeschützten Mitteln dürfen nur mit einer Heißarbeitserlaubnis durchgeführt werden<br />

Beim Schweißen und Arbeiten mit Schneidbrennern müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um<br />

zu verhindern, dass herunterfallende Funken Brand verursachen. Stellen unter höher gelegenen Schweiß- und<br />

Brennarbeiten sind zu sichern.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> darf <strong>für</strong> brandgefährliche Arbeiten nur entsprechend ausgebildetes Personal beschäftigen.<br />

Im Arbeitsauftragsschein kann die Notwendigkeit einer Brandwache vorgegeben sein.<br />

Weitere <strong>Richtlinien</strong> werden in der Heißarbeitserlaubnis aufgeführt (gemäß Anweisung VEI-RB / INS / 600).<br />

7.2.13. Umgang mit Gasflaschen<br />

Hinsichtlich der Lagerung von Gasflachen sind alle gesetzlichen Vorschriften sowie eventuelle spezielle Anweisungen<br />

von <strong>Evonik</strong> Degussa strikt einzuhalten. Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss der Abteilung Qualität & Umwelt die außerhalb des<br />

Baugeländes gelegenen Lagerplätze mitteilen. Die Anzahl der Gasflaschen in diesen Lagerplätzen ist begrenzt und<br />

wird in Rücksprache mit der Abteilung Qualität & Umwelt festgelegt.<br />

Lagerplätze <strong>für</strong> Gasflaschen müssen mit einem Vordach bzw. Dach versehen sein, um die Einwirkung der<br />

Sonnenstrahlen zu vermeiden.<br />

An den Eingängen zu Werkstätten oder anderen geschlossenen Räumen ist ein Hinweisschild „Achtung Gasflaschen“<br />

anzubringen.<br />

Gasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubten Verschlusskappen transportiert werden. Während Transport und<br />

Lagerung müssen die Flaschen gegen Umfallen gesichert sein.<br />

Flaschen müssen korrekt gerade und in sicherer Entfernung von Hitze oder offenem Feuer befestigt werden. Ist dies<br />

nicht möglich, werden sie hingelegt und vor dem Wegrollen gesichert.<br />

Bei in Betrieb genommenen Flaschen müssen die Ventile stets verschlossen werden können.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Alle Flaschen, die nicht benutzt werden, sind mit einer Verschlusskappe zu versehen.<br />

7.2.14. Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />

<strong>Auftragnehmer</strong>, die mit radioaktiven Stoffen arbeiten, haben Ort und Zeitpunkt mindestens einen Arbeitstag vor<br />

Arbeitsbeginn schriftlich folgenden Diensten zu melden:<br />

Prüfdienst <strong>für</strong> Röntgenuntersuchungen;<br />

Dienst EMR zur Installierung von EMR-Isotopen.<br />

Nur offiziell anerkanntes Fachpersonal darf radioaktive Stoffe direkt handhaben.<br />

An den Stellen, wo eine Strahlungsquelle benutzt oder gelagert wird, ist das Gelände so abzusperren, dass anderen<br />

kein Schaden zugefügt werden kann. Der <strong>Auftragnehmer</strong> darf die Schutzausrüstung nicht ohne vorherige schriftliche<br />

Erlaubnis von <strong>Evonik</strong> Degussa von Strahlungsquellen entfernen.<br />

Stellen, an denen eine radioaktive Strahlungsquelle benutzt wird, sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen und zu<br />

sichern.<br />

7.3. Sicherheit der Arbeitsmittel<br />

7.3.1. Zustand von Arbeitsmitteln und Werkzeugen<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass seine Mitarbeiter über die notwendige Ausrüstung<br />

verfügen, um den Auftrag erfolgreich abschließen zu können. Die gemeinsamen Geräte entsprechen der Mannstärke<br />

und sowie der Art und des Umfangs der auszuführenden Arbeiten.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss den bestimmungsgemäßen Einsatz aller Arbeitsmittel, einschließlich der persönlichen<br />

Schutzausrüstung, garantieren.<br />

Sämtliche verwendeten Arbeitsmittel, Arbeitsgeräte und Materialien sind vom <strong>Auftragnehmer</strong> in sicherem und<br />

ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die gesetzlich und vertraglich festgelegten Prüfzyklen sind einzuhalten und zu<br />

dokumentieren. Ein gültiger Prüfnachweis muss vorgelegt werden können.<br />

Wenn <strong>Auftragnehmer</strong> (Dritte) bei <strong>Evonik</strong> Degussa flexible Rohre verwenden:<br />

<strong>für</strong> den Transport gefährlicher chemischer Produkte gemäß Gruppe 1 der PED-Richtlinie<br />

<strong>für</strong> den Transport von (chemischen) Medien gemäß Gruppe 2 der PED-Richtlinie<br />

<strong>für</strong> den Transport von Dampf oder heißem Wasser (t > 60 °C)<br />

wegen besonderen vom Auftraggeber angezeigten Gefahren<br />

muss das letzte gültige Prüfzertifikat der flexiblen Rohre vorliegen.<br />

Wenn flexible Rohre <strong>für</strong> den Transport von Produkten mit einem der folgenden Gefahrensymbole verwendet werden,<br />

ist die Checkliste der internen Anweisung VEI-RB / INS / 170 in Anlage auszufüllen.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Wird von dem Prüfverfahren von <strong>Evonik</strong> Degussa Gebrauch gemacht, gehen die Kosten zu Lasten des<br />

<strong>Auftragnehmer</strong>s.<br />

Wenn zutreffend, dürfen Arbeitsmittel ausschließlich von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern verwendet werden.<br />

In Anlagenbereichen mit Explosionsgefahr sind nur zündquellenfreie (explosionsgeschützte) elektrische Geräte und<br />

Betriebsmittel zugelassen. Abweichungen von dieser Regelung sind nur mit einer Heißarbeitserlaubnis gestattet.<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa behält sich das Recht vor, die vom <strong>Auftragnehmer</strong> eingesetzten Montagegeräte und Werkzeuge zu<br />

überprüfen und nicht ordnungsgemäße Arbeitsmittel jederzeit aus dem Verkehr zu ziehen.<br />

7.3.2. Gerüste/Brücken<br />

Alle Gerüste sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den zusätzlichen Vorschriften von <strong>Evonik</strong><br />

Degussa zu bauen (gemäß Anweisung T-E-B / INS / 500).<br />

Die Firma, die ein Gerüst aufbaut, demontiert oder umbaut:<br />

a) weist eine befugte Person mit Fachwissen (Ausbildung) an, die zuständig ist <strong>für</strong>:<br />

- die Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass Personen oder Materialien herunter fallen und die dies<br />

durch eine entsprechende Ausbildung seiner Mitarbeiter gewährleistet;<br />

- das Erstellen und Anpassen der Montage-, Demontage- und Umbauschemata.<br />

b) verfügt über Montage-, Demontage- und Umbauschemata, Berechnungs- und Anleitungsnotizen (in denen alle<br />

Anweisungen zur Risikoverhütung während der Montage, der Demontage, des Umbaus oder der Benutzung<br />

aufgenommen sind) und Betriebsanleitungen und stellt diese Dokumente zwecks Einsicht und Kontrolle zur<br />

Verfügung.<br />

Sämtliche Gerüste/Brücken > 2 m müssen vor der Benutzung von einem befugten Fachmann des Gerüst-<br />

/Brückenbauers geprüft und freigegeben werden. Die Freigabe des Gerüstes/der Brücke erfolgt durch Anbringung des<br />

Genehmigungsnachweises, der am Gerüst/an der Brücke befestigt wird. Auf dem Genehmigungsnachweis wird der<br />

Name des <strong>Auftragnehmer</strong>s angegeben. Wenn diese Mappe leer ist, darf das Gerüst nicht betreten werden. Die roten<br />

Mappen sind bei der Abteilung Bautechnik erhältlich.<br />

Mängel sind der zuständigen Person umgehend zu melden.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Aufbau-, Umbau- und Abrüstarbeiten dürfen nur von der zuständigen Person durchgeführt werden.<br />

Die Gerüste/Brücken werden monatlich und/oder nach jeder Gerüständerung, die sich auf die Stabilität und die<br />

Sicherheit des Gerüstes auswirken kann, neu geprüft. Das Datum, bis zu welchem die Prüfung gültig ist, wird im<br />

Genehmigungsteil der grünen oder gelben Seite des Genehmigungsnachweises eingetragen.<br />

Schnellbaugerüste (u. a. Klappgerüste) sind auch mit einer Kennzeichnung zu versehen, wobei der Name des<br />

Eigentümers und eine laufende Nummer angegeben werden. Das Material dieser Gerüste wird alle 6 Monate vom<br />

verantwortlichen <strong>Auftragnehmer</strong> geprüft. Diese Prüfungen müssen dokumentiert werden.<br />

Beim Einsatz von Gerüsten/Brücken, um Material zu heben oder zum Anbringen von Ladebäumen, ist vorher durch<br />

eine statische Berechnung die Eignung <strong>für</strong> die größte Last nachzuweisen. Die maximale Belastung steht auf dem<br />

gelben Genehmigungsnachweis.<br />

Gerüste und dazugehörige Ausrüstung dürfen nicht so verändert werden, dass ihre berechnete Tragfähigkeit<br />

beeinflusst wird.<br />

Kein einziger Arbeitsboden eines verfahrbaren Gerüstes/einer verfahrbaren Brücke darf in einer Höhe angebracht<br />

werden, die mehr beträgt als die kleinste Abmessung der Stützbasis multipliziert mit drei, es sei denn, dass die<br />

Stabilität über effiziente Befestigungs- oder Stützvorrichtungen gesichert ist.<br />

Bei verfahrbaren Gerüsten/Brücken, die sich im Ruhezustand befinden, sind die Radbremsen festzusetzen.<br />

Verfahrbare Gerüste/Brücken dürfen nur bewegt werden, wenn sich darauf keine Personen, Materialien oder Geräte<br />

befinden. Beim Fahren muss äußerst sorgfältig vorgegangen werden.<br />

Um zu vermeiden, dass das Gerüst/die Brücke umkippt, muss der Boden absolut sauber und flach sein.<br />

7.3.3. Leitern<br />

Leitern sind in der erforderlichen Länge und in einem betriebssicheren Zustand bereitzustellen. Leitern, die diesen<br />

Anforderungen nicht entsprechen, sind unverzüglich vom <strong>Evonik</strong> Degussa-Gelände zu entfernen.<br />

Alle Leitern sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der der Name der Firma und die laufende Nummer der<br />

Leiter angegeben werden. Alle Leitern müssen alle 6 Monate von einer befugten Person geprüft und mit gültigem<br />

Prüfnachweis gekennzeichnet werden. Als Nachweis <strong>für</strong> die Prüfung ist ein Prüfprotokoll zu führen.<br />

7.3.4. Elektrische Arbeitsmittel<br />

Elektrische Arbeitsmittel, Steckdosen und Netzkabel müssen den gültigen technischen Regeln entsprechen und dem<br />

jeweiligen Einsatzort angepasst sein.<br />

Mobile elektrische Geräte (Handlampen, Handwerkzeuge usw.), Verlängerungskabel, sowie Verlängerungsstücke und<br />

Kupplungen sind vor jeder Benutzung auf sichtbare Mängel zu kontrollieren. Wenn Beschädigungen festgestellt<br />

werden, sind diese unverzüglich von einer Elektrofachkraft zu reparieren. Außerdem sind diese Geräte mindestens<br />

jährlich durch eine befugte Person auf ihre Sicherheit zu kontrollieren.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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VEI-RB / INS / 100-D / 005<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, wie Baustromverteiler und auch nachgeschaltete Abzweigkästen und<br />

Steckdosen sind vor der Inbetriebnahme sowie alle sechs Monate von einer Elektrofachkraft auf ihre Sicherheit zu<br />

prüfen. Fehlerstrom-Schutzschalter sind einmal im Monat auf ihre Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.<br />

Diese Kontrollen sind nachzuweisen.<br />

Ortsveränderliche elektrische Anlagen, d.h. Baustromanlagen, sind einerseits so aufzustellen, dass sie durch die<br />

Montagearbeiten keiner Gefahr ausgesetzt sind, aber andererseits auch so, dass sie kein Hindernis oder Stolperrisiko<br />

darstellen. Der Verlauf unterirdischer Kabel ist durch Kennpfähle mit einem maximalen Abstand von 5 m zu<br />

kennzeichnen.<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa behält sich das Recht vor, defekte Geräte entfernen zu lassen.<br />

7.3.5. Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln<br />

Mitarbeiter, die Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln durchführen, müssen sich selbst sichern, indem ein Lockout-<br />

Hängeschloss am Schutzbügel des Betriebsmittels angebracht wird. Der Fachverantwortliche stellt dem<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> Lockout-Hängeschlösser und -Schlüssel bei der Auftragsvergabe zur Verfügung und erteilt die<br />

erforderlichen Anweisungen <strong>für</strong> die Nutzung.<br />

Es ist strikt untersagt, Arbeiten an Betriebsmitteln durchzuführen, die nicht ordnungsgemäß gesichert und freigegeben<br />

wurden.<br />

Nach Abschluss der Arbeiten werden die Lockout-Hängeschlösser dem Fachverantwortlichen zurückgegeben.<br />

7.3.6. Hebezeuge und Hubgeräte<br />

Winden, Hub- und Zuggeräte müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />

Belege der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen sowie der<br />

wiederkehrenden Prüfungen müssen vorgelegt werden können.<br />

7.3.7 Güteraufzüge<br />

Die Personenbeförderung mit einem Güteraufzug ist untersagt, dies ist durch ein Warnschild zu kennzeichnen.<br />

7.4. Schutz der Versorgungseinrichtungen<br />

7.4.1. Kanäle, Kabel, Rohr- und Stromleitungen<br />

Kanäle, Kabel, Rohr- und Stromleitungen dürfen vom <strong>Auftragnehmer</strong> nicht beschädigt werden. Dazu hat sich der<br />

<strong>Auftragnehmer</strong> vor Beginn der Arbeiten rechtzeitig bei <strong>Evonik</strong> Degussa über das Vorhandensein und deren Lage zu<br />

informieren und alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.<br />

7.4.2. Dämmungen und Kabelrinnen<br />

Die Ummantelungen von Dämmungen und Kabelrinnen dürfen nicht betreten oder als Auflage benutzt werden.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

7.4.3. Rohrbrücken<br />

Es ist untersagt, Material und sonstige Baustelleneinrichtungen auf Rohrbrücken abstellen sowie auch unter diesen zu<br />

parken.<br />

Abweichungen von dieser Regelung sind nur mit Genehmigung von <strong>Evonik</strong> Degussa und mit Einverständnis der<br />

Betriebsfeuerwehr und der Energieabteilung zulässig.<br />

7.4.4. Arbeiten in der Nähe öffentlicher Versorgungsleitungen<br />

Bei Arbeiten in der Nähe öffentlicher Versorgungsleitungen werden die erforderlichen Genehmigungen von <strong>Evonik</strong><br />

Degussa bei den zuständigen Behörden und Gesellschaften beantragt. Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat den Beginn der<br />

Bauarbeiten rechtzeitig <strong>Evonik</strong> Degussa sowie den örtlich zuständigen Stellen bekannt zu geben und die erteilten<br />

Auflagen zu beachten.<br />

In der Nähe oberirdischer Leitungen dürfen keine Montagearbeiten ausgeführt werden, wenn die notwendigen<br />

Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden. Schutzzäune sind unbedingt zu beachten und dürfen nicht entfernt<br />

werden. Bei Kran- oder Baggerarbeiten im Bereich der Hochspannungsleitungen ist vorab das zuständige<br />

Energieversorgungsunternehmen zu informieren. Dessen Anweisungen sind zu beachten.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

8. UMWELTSCHUTZ<br />

8.1. Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen<br />

8.1.1. Allgemeine Umweltschutzbestimmungen: Umweltpolitik<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss die betreffenden Umweltgesetze und -verordnungen (z.B. Vlarem I und II, Vlarea, Vlarebo)<br />

sowie die internen <strong>Evonik</strong> Degussa-<strong>Richtlinien</strong> befolgen. Er muss im Besitz der erforderlichen Umweltgenehmigungen<br />

sein. Im Zweifelsfall kann er sich stets an die Abteilung Qualität & Umwelt wenden.<br />

Auf dem <strong>Evonik</strong> Degussa-Gelände überwacht die Abteilung Qualität & Umwelt die Emissionen, den Abfall und das<br />

Abwasser der <strong>Auftragnehmer</strong>. Über Arbeiten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ist die<br />

Abteilung Qualität & Umwelt rechtzeitig zu informieren.<br />

Zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen (z.B. Luft, Lärm, Wasser, Boden) sind Vorsorgemaßnahmen zu<br />

treffen. Geruchs- und Lärmbelästigung und das Freisetzen schädlicher Gase muss vermieden werden.<br />

Unvorhergesehene Ereignisse mit Folgen <strong>für</strong> die Umwelt sind der Abteilung Qualität & Umwelt sofort zu melden.<br />

8.1.2. Abwasserkanäle<br />

Die Ablagerung und Entsorgung von Stoffen (z.B. Reststoffen, Abfällen, Lösungsmitteln) in Gewässer bzw. die<br />

Kanalisation ist verboten.<br />

8.1.3. Auftanken von Fahrzeugen<br />

Es muss sichergestellt sein, dass beim Abfüllen/Betanken kein Kraftstoff in den Boden oder die Kanalisation gelangt.<br />

Tankstellen <strong>für</strong> den Eigenverbrauch sowie Behälter <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten müssen von <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

genehmigt werden und den geltenden Vorschriften entsprechend eingerichtet, gesichert und gekennzeichnet werden.<br />

8.2. Abfälle/potenziell gefährliche Stoffe<br />

8.2.1. Gefahrstoffe und Abfall<br />

Beim Umgang mit Abfällen oder Produkten, die eine Gefahr <strong>für</strong> Mensch und Umwelt darstellen können, sind die<br />

gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Beim Einführen gefährlicher und/oder karzinogener Stoffe bei <strong>Evonik</strong><br />

Degussa sind der Bau-/Montageleitung und dem Risikoverwaltungsdienst/Werksärztlichen Dienst vorab die geltende<br />

„Sicherheits- und Gesundheitskarte“ und die vollständigen Bedienungsvorschriften vorzulegen und am Einsatzort zur<br />

Einsichtnahme bereit zu halten. Gegebenenfalls sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.<br />

8.2.2. Lieferung von Produkten mit Gefahrenpotenzial<br />

Bei Lieferung von Produkten mit potenziell gefährlichen Stoffen muss sich der <strong>Auftragnehmer</strong> Informationen über die<br />

möglichen Gefahren dieser Materialien verschaffen. Diese Produkte müssen entsprechend den gesetzlichen<br />

Vorschriften gekennzeichnet sein.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

8.2.3. Lagerung von Produkten mit Gefahrpotenzial<br />

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die gesetzlichen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Es sind u.a. die<br />

diesbezüglichen technischen Regeln hinsichtlich von Stapelhöhen, Lagerplatzbeschaffenheit und Auffangräumen zu<br />

beachten.<br />

Eine temporäre Lagerung von Abfällen ohne Verwendung von Behältersystemen (z.B. auf unbefestigtem offenem<br />

Gelände) ist untersagt.<br />

Der Boden der Lagerplätze muss flüssigkeitsdicht sein, so dass Verunreinigungen des Bodens in der Umgebung und<br />

der Kanalisation ausgeschlossen ist (siehe Bestimmungen von „Vlarem II“). Der Lagerort ist vom <strong>Auftragnehmer</strong><br />

gemeinsam mit der Abteilung Qualität & Umwelt zu wählen.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> ist <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Lagerung von Schmiermitteln, benutzten Ölen, Motortreibstoffen,<br />

Lösungsmitteln usw. verantwortlich. Für den entstandenen Schaden als Folge einer Bodenverunreinigung wird er<br />

haftbar gemacht.<br />

Die Nutzung von Abfallcontainern und des bestehenden Kanalisations- und Abwassernetzes ist mit <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

abzustimmen.<br />

Bei der Verwendung sehr flüchtiger, brennbarer oder gesundheitsschädlicher Lösungsmittel muss <strong>für</strong> ausreichend<br />

Lüftung gesorgt werden.<br />

8.2.4. Abfallentsorgung und Wiederverwertung<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat sich beim Auftraggeber über das bestehende Abfallmanagementsystem von <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

zu informieren.<br />

Die Entsorgung von Abfällen, deren Besitzer der <strong>Auftragnehmer</strong> ist, ist Aufgabe des <strong>Auftragnehmer</strong>s, sofern vertraglich<br />

nichts anderes vereinbart ist.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> muss dem Auftraggeber nachweisen, dass der Abfall ordnungsgemäß und den Vorschriften des<br />

Abfallgesetzes entsprechend entsorgt wurde. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind dem Auftraggeber auf<br />

Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber kann die durch den <strong>Auftragnehmer</strong> zu entsorgenden Abfälle vor Verlassen<br />

des Werksgeländes kontrollieren.<br />

Die mit dem Abfall verbundenen Eigentumsansprüche, Gefahren und Verantwortung gehen ab dem Zeitpunkt ihrer<br />

Entstehung zu Lasten des <strong>Auftragnehmer</strong>s.<br />

Anfallende Abfälle, die durch den Auftraggeber entsorgt werden, sind abhängig von der Art des Materials gemäß den<br />

örtlichen Vorschriften zu sortieren und getrennt nach verwertbaren Fraktionen zur Abholung aufzubewahren. Die<br />

Zwischenlagerung und die Entsorgung von Abfällen und Reststoffen (z.B. Farbresten, Grit, Dämmmaterial) sind mit der<br />

Abteilung Qualität & Umwelt abzustimmen.<br />

Insofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Abfällen des Auftraggebers durch den <strong>Auftragnehmer</strong><br />

verboten.<br />

Widerrechtliches Deponieren von Abfällen auf dem Werksgelände wird verfolgt. Die Kosten der Beseitigung trägt der<br />

Verantwortliche.<br />

Ein Ausdruck ist keine überprüfte Kopie, ausschließlich die Version auf dem VKM-DMS ist gültig.


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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Die rechtzeitige Entsorgung von Abfall trägt zur Ordnung und Sauberkeit rund um Baucontainer, Montagehallen und<br />

Lagerplätze bei.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat <strong>für</strong> seinen mit Hausmüll vergleichbaren Abfall Abfallbehälter mit Deckel zur Verfügung zu<br />

stellen. Diese Abfallbehälter sind rechtzeitig in die da<strong>für</strong> aufgestellten <strong>Evonik</strong> Degussa-Hausmüllcontainer zu entleeren.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

9. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN UND IN NOTSITUATIONEN<br />

9.1. Allgemeine Bestimmungen<br />

9.1.1. Verpflichtung zur Hilfeleistung<br />

Jede Person ist gemäß Strafgesetzbuch (unterlassene Hilfeleistung) verpflichtet, bei Unfällen und sonstigen Gefahren<br />

Hilfe zu leisten, soweit dies erforderlich und unter Berücksichtigung einer eigenen Gefährdung zumutbar ist, sowie über<br />

den Notruf Hilfe zu rufen. Anrückende Notdienste sind im Rahmen dieser Verpflichtung zu erwarten und einzuweisen.<br />

Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.<br />

9.1.2. Erste-Hilfe-Einrichtungen<br />

Der Auftraggeber informiert den <strong>Auftragnehmer</strong> vor Aufnahme der Arbeiten über Erste-Hilfe-Einrichtungen und die<br />

Lage von Augen- und Körperduschen.<br />

In den Baustelleneinrichtungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Mittel (kleiner oder großer<br />

versiegelter Verbandskasten mit vorgeschriebenem Inhalt) verfügbar sein.<br />

Im Falle dringender medizinischer Hilfe hat der Mitarbeiter unverzüglich die Warntaste zu drücken oder über die<br />

Notrufnummer 112 den Werksärztlichen Dienst zu verständigen. Die Notrufnummer (112) ist auf allen<br />

Telefonapparaten deutlich sichtbar anzugeben.<br />

Jede Verletzung muss durch den Werksärztlichen Dienst von <strong>Evonik</strong> Degussa versorgt werden.<br />

Bei Hautkontakt mit einem chemischen Produkt muss die Haut unverzüglich mindestens 15 Minuten lang abgespült<br />

werden (Notdusche/Rettungswanne) und der Werksärztliche Dienst muss konsultiert werden.<br />

Falls sich ein Mitarbeiter unwohl fühlt, ist immer der Werksärztliche Dienst zu verständigen.<br />

9.1.3. Brandmeldung<br />

Jeder Brand sowie jede Explosion ist umgehend durch Betätigen der Warntaste und/oder Wählen der internen<br />

Notrufnummer 112 unter genauer Angabe der Lage zu melden. Bis zum Eintreffen der Betriebsfeuerwehr sind nach<br />

besten Kräften die örtlich vorhandenen Brandbekämpfungsmittel einzusetzen und die Verkehrswege freizuhalten.<br />

Verletzte Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit aus der Gefahrenzone zu bringen. Retten hat<br />

Vorrang vor Löschen!<br />

9.2. Verhalten im Notfall<br />

9.2.1. Warntaste<br />

Jede Notsituation ist durch Betätigen der Warntaste zu melden.<br />

Ist keine Warntaste vorhanden, ist die Notsituation durch Wählen der internen Notrufnummer 112 zu melden.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

9.2.2. Interne Notrufnummer<br />

<strong>Evonik</strong> Degussa verfügt über eine interne Notrufnummer zur Meldung eines Brands, eines Unfalls oder einer Gefahr:<br />

Die interne Notrufnummer lautet 112.<br />

Damit erreichen Sie den Werkschutz, der Sie mit den erforderlichen Hilfsdiensten verbindet.<br />

Meldungen an die interne Notrufnummer 112 dürfen nur mit den internen Telefonapparaten von <strong>Evonik</strong> Degussa (nicht<br />

mit Handy) erfolgen.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat sicherzustellen, dass seinen Mitarbeitern diese Informationen bekannt sind.<br />

9.2.3. Was ist bei einem Notfall zu tun?<br />

Bei einem Notruf sind folgende Maßnahmen zu treffen:<br />

Warntaste drücken;<br />

benachrichtigen der Messwarte der Anlage, in der gearbeitet wird;<br />

eventuell die interne Notrufnummer 112 wählen, um zusätzliche Informationen zu übermitteln;<br />

am Telefon bleiben bis die Nachricht verstanden und bestätigt wurde;<br />

warten auf Rückfragen.<br />

9.2.4. Verhalten bei Warnung oder Alarm<br />

Eine Warnung wird mittels eines 1 Minute andauernden akustischen Sirenensignals mit an- und abschwellendem Ton<br />

gegeben.<br />

Das Personal des <strong>Auftragnehmer</strong>s muss Folgendes beachten:<br />

Sämtliche Arbeiten sofort einstellen.<br />

Eingeschaltete Geräte und Anlagen des <strong>Auftragnehmer</strong>s ausschalten (z.B. Gasflaschen zudrehen).<br />

Alle elektrischen Geräte (Arbeitsgeräte, Heizgeräte) ausschalten.<br />

Belüftungsanlagen ausschalten, Fenster und Türen schließen.<br />

Der gesamte Verkehr, außer den Hilfsdiensten, wird stillgelegt.<br />

Fahrzeuge am rechten Straßenrand parken, Schlüssel stecken lassen, Brandbekämpfungsmittel, wie z.B.<br />

Hydranten und Trockenleitungen, müssen zugänglich bleiben.<br />

Motoren und Lichter von Kraftfahrzeugen ausschalten.<br />

Gefahrenstelle unter Berücksichtigung der Windrichtung sofort verlassen.<br />

Alle Personen begeben sich an einen Sammelplatz (in Produktionsanlagen meistens die Messwarte),<br />

nachdem sie sich ausgebadget oder abgemeldet haben.<br />

Es gilt ein absolutes Rauchverbot, auch in den Rauchhäusern.<br />

Aufzüge dürfen nicht benutzt werden.<br />

Alle Genehmigungen (Heißarbeitserlaubnis, Zugangserlaubnis, Dachbegehung usw.) werden ungültig.<br />

Die Baustellenleiter prüfen, ob alle anwesend sind und melden Abwesende dem Werkschutz.<br />

Den Anweisungen des <strong>Evonik</strong> Degussa-Personals ist Folge zu leisten.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

Wenn aufgrund einer Veränderung der Umstände (Ausdehnung des Vorfalls, veränderte Windrichtung u.dgl.m.) der<br />

Beschluss zur Evakuierung des Sammelplatzes gefasst werden sollte, wird dies gemeldet. Es werden die vorhandenen<br />

Vollmasken mit Filter benutzt.<br />

Der Arbeitsplatz darf nicht wieder betreten werden bis das „Alles sicher“- Signal (eine 1 Minute andauernde Sirene)<br />

ertönt und die erforderlichen Genehmigungen erneuert worden sind.<br />

9.3. Unfälle und Diebstahl<br />

9.3.1. Meldung von Unfällen<br />

Unfälle, bei denen Verletzungen und/oder Schäden verursacht werden, sind unverzüglich dem Risikoverwaltungsdienst<br />

und der Kontaktperson ED zu melden, wobei die schriftliche Meldung spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem<br />

Vorfall einzureichen ist.<br />

Die Meldepflicht des <strong>Auftragnehmer</strong>s gegenüber den Behörden, der Polizei, der zuständigen Berufsgenossenschaft<br />

usw. wird hierdurch nicht berührt. Eine Kopie der obligatorischen Unfallanzeige ist dem Risikoverwaltungsdienst<br />

auszuhändigen.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> hat bei der Aufklärung von Unfällen, Sach- oder Umweltschäden mit den jeweils befugten<br />

Mitarbeitern von <strong>Evonik</strong> Degussa zusammenzuarbeiten.<br />

9.3.2. Arbeitsunfälle<br />

Alle Arbeitsunfälle müssen immer dem Werksärztlichen Dienst gemeldet werden.<br />

Ernste und besonders schwere Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem Risikoverwaltungsdienst von <strong>Evonik</strong> Degussa zu<br />

melden. Bei besonders schweren Unfällen (tödlichen Unfällen oder Unfällen mit dauerhaften Schäden) außerhalb der<br />

Geschäftsstunden fordert der Werkschutz den Bereitschaftsdienst an.<br />

Der Risikoverwaltungsdienst von <strong>Evonik</strong> Degussa übernimmt bei schweren Unfällen eine koordinierende Rolle:<br />

- Er entscheidet, wer die Untersuchung leitet, den ausführlichen Bericht erstellt und den Behörden übergibt.<br />

- Falls die Untersuchung dem Präventionsdienst des <strong>Auftragnehmer</strong>s übergeben wird, hat <strong>Evonik</strong> Degussa<br />

immer das Recht, alle Untersuchungsabschnitte einzusehen und, wenn erforderlich, anzupassen.<br />

- Eine Kopie des ausführlichen Berichts, den der Präventionsdienst des <strong>Auftragnehmer</strong>s erstellt hat, wird dem<br />

Risikoverwaltungsdienst von <strong>Evonik</strong> Degussa und den befugten Aufsichtsbehörden übermittelt.<br />

- Der Risikoverwaltungsdienst von <strong>Evonik</strong> Degussa organisiert die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten<br />

Präventionsdiensten.<br />

- Der Risikoverwaltungsdienst von <strong>Evonik</strong> Degussa regelt die Verteilung der sich aus der Untersuchung<br />

ergebenden Kosten.<br />

9.3.3. Verkehrsunfälle<br />

Alle Verkehrsunfälle auf dem Werksgelände von <strong>Evonik</strong> Degussa (und den externen Parkplätzen) sind umgehend dem<br />

Werkschutz und der Versicherungsverwaltung zu melden.<br />

Am Unfallort ist möglichst alles unverändert zu belassen bis die Unfallaufnahme abgeschlossen ist. Außerdem darf<br />

sich keiner der Beteiligten unerlaubt von der Unfallstelle entfernen.<br />

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>Auftragnehmer</strong><br />

9.3.4. Sachbeschädigungen / Diebstähle<br />

Sachbeschädigungen und Diebstähle im Werk sind sofort dem Werkschutz zu melden.<br />

Der <strong>Auftragnehmer</strong> haftet <strong>für</strong> Personen- und Sachschäden, die durch seine Mitarbeiter auf dem Werksgelände<br />

verursacht werden.<br />

10. ÜBERSETZUNGEN<br />

Dieses Dokument ist in 4 Sprachen (Niederländisch, Deutsch, Englisch und Französisch) erhältlich. Der<br />

niederländische Text ist jedoch die einzige gesetzlich bindende Version. Die anderen Texte sind lediglich<br />

Übersetzungen.<br />

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