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AEAO zu § 154 - Kontenwahrheit - www.anti-geldwaesche.de

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<strong>AEAO</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>154</strong> - <strong>Kontenwahrheit</strong>: (Stand 02.10.2008)<br />

1. Das Verbot, falsche o<strong>de</strong>r erdichtete Namen <strong>zu</strong> verwen<strong>de</strong>n, richtet sich an <strong>de</strong>njenigen,<br />

<strong>de</strong>r als Kun<strong>de</strong> bei einem an<strong>de</strong>ren ein Konto errichten lassen will o<strong>de</strong>r Buchungen vornehmen<br />

lässt. Wegen <strong>de</strong>s Verbots im eigenen Geschäftsbetrieb falsche o<strong>de</strong>r erdichtete<br />

Namen für Konten <strong>zu</strong> gebrauchen, Hinweis auf <strong>§</strong> 146 Abs. 1.<br />

2. Es ist <strong>zu</strong>lässig, Konten auf <strong>de</strong>n Namen Dritter <strong>zu</strong> errichten, hierbei ist die Existenz <strong>de</strong>s<br />

Dritten nach<strong>zu</strong>weisen. Der ausdrücklichen Zustimmung <strong>de</strong>s Dritten bedarf es nicht.<br />

3. Je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r für einen an<strong>de</strong>ren Konten führt, Wertsachen verwahrt o<strong>de</strong>r von ihm als Pfand<br />

nimmt o<strong>de</strong>r ihm ein Schließfach überlässt, hat sich Gewissheit über die Person <strong>de</strong>s Verfügungsberechtigten<br />

<strong>zu</strong> verschaffen. Die Vorschrift ist nicht auf Kreditinstitute beschränkt,<br />

son<strong>de</strong>rn gilt auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und für Privatpersonen.<br />

Verboten ist die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten, wenn <strong>de</strong>r<br />

Name <strong>de</strong>s Beteiligten bekannt ist o<strong>de</strong>r unschwer ermittelt wer<strong>de</strong>n kann und für ihn bereits<br />

ein entsprechen<strong>de</strong>s Konto geführt wird.<br />

4. Das Kreditinstitut hat sich vor Erledigung von Aufträgen, die über ein Konto abgewickelt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen, bzw. vor Überlassung eines Schließfachs Gewissheit über die Person<br />

und Anschrift <strong>de</strong>s (<strong>de</strong>r) Verfügungsberechtigten <strong>zu</strong> verschaffen. Gewissheit über die<br />

Person besteht im Allgemeinen nur, wenn <strong>de</strong>r vollständige Name, das Geburtsdatum<br />

und <strong>de</strong>r Wohnsitz bekannt sind. Eine vorübergehen<strong>de</strong> Anschrift (Hoteladresse) reicht<br />

nicht aus. Bei einer juristischen Person (Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, AG,<br />

GmbH usw.) reicht die Be<strong>zu</strong>gnahme auf eine amtliche Veröffentlichung o<strong>de</strong>r ein amtliches<br />

Register unter Angabe <strong>de</strong>r Register-Nr. aus. Wird ein Konto auf <strong>de</strong>n Namen eines<br />

verfügungsberechtigten Dritten errichtet, müssen die Angaben über Person und Anschrift<br />

sowohl <strong>de</strong>s Kontoinhabers als auch <strong>de</strong>sjenigen, <strong>de</strong>r das Konto errichtet, festgehalten<br />

wer<strong>de</strong>n. Steht <strong>de</strong>r Verfügungsberechtigte noch nicht fest (z.B. <strong>de</strong>r unbekannte<br />

Erbe), reicht es aus, wenn das Kreditinstitut sich <strong>zu</strong>nächst Gewissheit über die Person<br />

und Anschrift <strong>de</strong>s das Konto Errichten<strong>de</strong>n (z.B. <strong>de</strong>s Nachlasspflegers) verschafft; die<br />

Legitimation <strong>de</strong>s Kontoinhabers ist sobald wie möglich nach<strong>zu</strong>holen.<br />

5. Diese Angaben sind auf <strong>de</strong>m Kontostammblatt <strong>zu</strong> machen. Es ist un<strong>zu</strong>lässig, Name und<br />

Anschrift <strong>de</strong>s Verfügungsberechtigten lediglich in einer vertraulichen Liste <strong>zu</strong> führen und<br />

das eigentliche Konto nur mit einer Nummer <strong>zu</strong> kennzeichnen. Die Führung sog. Nummernkonten<br />

bleibt verboten. Bei Auflösung <strong>de</strong>s ersten Kontos müssen die I<strong>de</strong>ntifikationsmerkmale<br />

auf das zweite bzw. weitere Konto bzw. auf die betreffen<strong>de</strong>n Kontounterlagen<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

6. Das Kreditinstitut ist nach <strong>§</strong> <strong>154</strong> Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, ein beson<strong>de</strong>res alphabetisch<br />

geführtes Namensverzeichnis <strong>de</strong>r Verfügungsberechtigten <strong>zu</strong> führen, um je<strong>de</strong>rzeit über<br />

die Konten und Schließfächer eines Verfügungsberechtigten Auskunft geben <strong>zu</strong> können.<br />

Eines <strong>de</strong>rartigen Verzeichnisses bedarf es nicht, wenn die Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

auf an<strong>de</strong>re Weise sichergestellt wer<strong>de</strong>n kann. Die Verpflichtung besteht noch sechs Jahre<br />

nach Beendigung <strong>de</strong>r Geschäftsbeziehung, bei Bevollmächtigten sechs Jahre nach<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Vollmacht.<br />

7. Verfügungsberechtigte i.S.d. vorstehen<strong>de</strong>n Nummern sind sowohl <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>r<br />

For<strong>de</strong>rung und seine gesetzlichen Vertreter als auch je<strong>de</strong> Person, die <strong>zu</strong>r Verfügung<br />

über das Konto bevollmächtigt ist (Kontovollmacht). Dies gilt entsprechend für die Verwahrung<br />

von Wertsachen sowie für die Überlassung von Schließfächern. Personen, die<br />

aufgrund Gesetzes o<strong>de</strong>r Rechtsgeschäfts <strong>zu</strong>r Verfügung berechtigt sind, ohne dass diese<br />

Berechtigung <strong>de</strong>m Kreditinstitut usw. mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist, gelten insoweit nicht als<br />

Verfügungsberechtigte. Nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit ist nicht <strong>zu</strong> beanstan<strong>de</strong>n,<br />

wenn in folgen<strong>de</strong>n Fällen auf die Legitimationsprüfung (Nrn. 3 bis 5) und die<br />

Herstellung <strong>de</strong>r Auskunftsbereitschaft (Nr. 6) verzichtet wird:


<strong>AEAO</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>154</strong> - <strong>Kontenwahrheit</strong>: (Stand 02.10.2008)<br />

a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>r, wenn die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkun<strong>de</strong>n<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n,<br />

b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und<br />

Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1896 ff. BGB),<br />

c) bei Parteien kraft Amtes (Konkursverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter,<br />

Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und ähnliche Personen),<br />

d) bei Pfandnehmern (insbeson<strong>de</strong>re in Be<strong>zu</strong>g auf Mietkautionskonten, bei <strong>de</strong>nen die<br />

Einlage auf einem Konto <strong>de</strong>s Mieters erfolgt und an <strong>de</strong>n Vermieter verpfän<strong>de</strong>t wird),<br />

e) bei Vollmachten auf <strong>de</strong>n To<strong>de</strong>sfall (auch nach diesem Ereignis),<br />

f) bei Vollmachten <strong>zu</strong>r einmaligen Verfügung über ein Konto,<br />

g) bei Verfügungsbefugnissen im Lastschriftverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren<br />

und Ein<strong>zu</strong>gsermächtigungsverfahren),<br />

h) bei Vertretung juristischer Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (einschließlich Eigenbetriebe),<br />

i) bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,<br />

j) bei <strong>de</strong>n als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Han<strong>de</strong>lsregister,<br />

Vereinsregister) eingetragene Firmen o<strong>de</strong>r Personen vertreten,<br />

k) bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon min<strong>de</strong>stens fünf Personen, die in öffentliche<br />

Register eingetragen sind bzw. bei <strong>de</strong>nen eine Legitimationsprüfung stattgefun<strong>de</strong>n<br />

hat, Verfügungsbefugnis haben,<br />

l) bei vor <strong>de</strong>m 1.1.1992 begrün<strong>de</strong>ten, noch bestehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bereits erloschenen Befugnissen.<br />

Unberührt bleibt die Befugnis <strong>de</strong>r Finanzämter, im Besteuerungsverfahren Auskünfte<br />

von Auskunftspersonen (<strong>§</strong><strong>§</strong> 93, 94) ein<strong>zu</strong>holen und die Vorlage von Unterlagen (<strong>§</strong> 97) <strong>zu</strong><br />

verlangen sowie in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat o<strong>de</strong>r in einem Bußgeldverfahren<br />

wegen einer Steuerordnungswidrigkeit die Befugnis <strong>zu</strong>r Vernehmung von<br />

Zeugen o<strong>de</strong>r <strong>zu</strong>r Beschlagnahme von Unterlagen (<strong>§</strong><strong>§</strong> 208, 385, 399 Abs. 2, <strong>§</strong> 410).<br />

8. Bei einem Verstoß gegen <strong>§</strong> <strong>154</strong> Abs. 3 haftet <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> nach Maßgabe <strong>de</strong>s<br />

<strong>§</strong> 72. Waren über ein Konto usw. mehrere Personen verfügungsberechtigt (mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>r in Nr. 7 Satz 4 genannten Fälle), bedarf es u. U. <strong>de</strong>r Zustimmung aller beteiligten<br />

Finanzämter <strong>zu</strong>r Herausgabe.<br />

9. Wegen <strong>de</strong>r Ahndung einer Verlet<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>s <strong>§</strong> <strong>154</strong> Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit Hinweis<br />

auf <strong>§</strong> 379 Abs. 2 Nr. 2.<br />

10. Die Verlet<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>r Verpflichtungen nach <strong>§</strong> <strong>154</strong> Abs. 2 führt allein noch nicht unmittelbar<br />

<strong>zu</strong> einer Haftung o<strong>de</strong>r Ahndung wegen Ordnungswidrigkeit. Es kann sich jedoch um eine<br />

Steuergefährdung i.S.d. <strong>§</strong> 379 Abs. 1 Nr. 2 han<strong>de</strong>ln, soweit nicht sogar <strong>de</strong>r Tatbestand<br />

<strong>de</strong>s <strong>§</strong> 370 erfüllt ist. Wird festgestellt, dass die nach <strong>§</strong> <strong>154</strong> Abs. 2 bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt sind, soll die für Straf- und Bußgeldsachen <strong>zu</strong>ständige Stelle unterrichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Möglichkeit <strong>de</strong>r Erzwingung <strong>de</strong>r Verpflichtungen (<strong>§</strong><strong>§</strong> 328 ff.) bleibt<br />

unberührt.

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