Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 2/14
Newsletter zum Wirtschafts-, Gesellschafts- und Handelsrecht
Newsletter zum Wirtschafts-, Gesellschafts- und Handelsrecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
WGH<br />
<strong>Wirtschaft</strong>, <strong>Gesellschaft</strong> & <strong>Handel</strong><br />
Newsletter zum <strong>Wirtschaft</strong>s-, <strong>Gesellschaft</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Handel</strong>srecht 2/<strong>14</strong><br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Neue Entwicklungen im <strong>Wirtschaft</strong>srecht<br />
Seite<br />
1. BaFin: Kein Bankeinlagengeschäft von<br />
Personenhandelsgesellschaften bei<br />
<strong>Gesellschaft</strong>erdarlehen 2<br />
2. EU-Justizbarometer: Deutschland schneidet<br />
im Vergleich der europ. Justizsysteme gut ab 2<br />
II. Aktuelle Urteile<br />
1. Erwerberhaftung bei Firmenfortführung:<br />
Voraussetzungen der Eintragung eines<br />
Haftungsausschlusses im <strong>Handel</strong>sregister 2<br />
2. Wirksamkeit der Auslandsbeurk<strong>und</strong>ung<br />
bei Gleichwertigkeit auch nach MoMiG 3<br />
3. Zur Anmeldung der Änderung der<br />
Geschäftsanschrift einer GmbH durch<br />
einen Handlungsbevollmächtigten 4<br />
4. Abzocke im Internet – Überraschende<br />
Entgeltklausel 5<br />
III. Aktuelles aus unserem Hause 6<br />
Ihr<br />
Liebe Leserin,<br />
lieber Leser,<br />
wir freuen uns, Ihnen in diesem Jahr die<br />
zweite Ausgabe von <strong>Wirtschaft</strong>, <strong>Gesellschaft</strong><br />
& <strong>Handel</strong> zu übersenden.<br />
<strong>Wirtschaft</strong>, <strong>Gesellschaft</strong> & <strong>Handel</strong> informiert<br />
Sie vierteljährlich über neue Entwicklungen im <strong>Wirtschaft</strong>srecht,<br />
hier insbesondere im <strong>Gesellschaft</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Handel</strong>srecht,<br />
sowie praxisrelevante Urteile dazu.<br />
Besonders hervorzuheben ist in dieser Ausgabe eine Entscheidung<br />
des BGH, wonach unter bestimmen Voraussetzungen auch<br />
Beurk<strong>und</strong>ungen nach dem GmbH-Gesetz durch einen ausländischen<br />
Notar zulässig sind.<br />
Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen<br />
Dr. Dirk Schwenn<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für <strong>Handel</strong>s<strong>und</strong><br />
<strong>Gesellschaft</strong>srecht<br />
dirk.schwenn@schomerus.de<br />
Tel. Sekretariat:<br />
040 / 37 601 22 40<br />
denken<br />
Schomerus & Partner<br />
Steuerberater<br />
Rechtsanwälte<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sprüfer<br />
Deichstraße 1<br />
20459 Hamburg<br />
Telefon 040 / 3 76 01-00<br />
Telefax 040 / 3 76 01-199<br />
info@schomerus.de<br />
www.schomerus.de<br />
Kooperation mit<br />
HLB International<br />
A world-wide network of independent<br />
accounting firms and business advisers.<br />
WGH 2/<strong>14</strong> Seite 1
I. NEUE ENTWICKLUNGEN IM WIRTSCHAFTSRECHT<br />
1. BaFin: Kein Bankeinlagengeschäft von Personenhandelsgesellschaften bei<br />
<strong>Gesellschaft</strong>erdarlehen<br />
In ihrem aktuellen Merkblatt „Hinweise zum Einlagengeschäft“ vom 11.03.20<strong>14</strong> stellt<br />
die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klar, dass Personenhandelsgesellschaften<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich kein erlaubnispflichtiges Bankeinlagengeschäft betreiben,<br />
wenn sie Darlehen von ihren <strong>Gesellschaft</strong>ern entgegennehmen. Gr<strong>und</strong> hierfür sei, dass<br />
<strong>Gesellschaft</strong>erdarlehen keine „unbedingt rückzahlbaren Gelder des Publikums“, sondern<br />
vielmehr als bedingt rückzahlbare Gelder einzustufen seien, denn ihre Rückzahlung<br />
stehe stets unter der Bedingung, dass sie nicht zur Zahlungsunfähigkeit der <strong>Gesellschaft</strong><br />
<strong>und</strong> damit zur Insolvenz führe. Dasselbe gelte, wenn die <strong>Gesellschaft</strong>er Verrechnungskonten<br />
unterhielten oder Gewinne bei ihrer <strong>Gesellschaft</strong> stehen ließen.<br />
<strong>Gesellschaft</strong>erdarlehen kein<br />
Bankeinlagengeschäft<br />
Das Institut der <strong>Wirtschaft</strong>sprüfer in Deutschland e.V. (IDW) wertet diese Beurteilung<br />
als die Beendigung einer monatelangen Unsicherheit für Personengesellschaften <strong>und</strong><br />
ihrer Berater.<br />
2. EU-Justizbarometer: Deutschland schneidet im Vergleich der europäischen<br />
Justizsysteme gut ab<br />
Das am 17.03.20<strong>14</strong> von der Europäischen Kommission vorgestellte EU-Justizbarometer,<br />
welches die nationalen Justizsysteme in der EU bewertet sowie vergleicht, stuft<br />
Deutschland in den meisten untersuchten Bereichen im vorderen Drittel ein. Untersucht<br />
wurden unter anderem die Länge der Gerichtsverfahren, die Verfahrensabschlussquote,<br />
die Anzahl der anhängigen Verfahren <strong>und</strong> die Unabhängigkeit der Justiz in den<br />
einzelnen Mitgliedstaaten.<br />
Deutschland bei EU-Justizbarometer<br />
weit vorne<br />
Im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung liegen die deutschen Gerichte nach Luxemburg<br />
an zweiter Stelle. Demgegenüber hat sich die Wahrnehmung der Unabhängigkeit<br />
der deutschen Justiz im Vergleich zur letztjährigen Ausgabe leicht verschlechtert. Weitergehende<br />
Informationen finden sich unter<br />
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-<strong>14</strong>-273_de.htm<br />
II. AKTUELLE URTEILE<br />
1. Erwerberhaftung bei Firmenfortführung: Voraussetzungen der Eintragung<br />
eines Haftungsausschlusses im <strong>Handel</strong>sregister<br />
Zentraler Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Zweibrücken war die Frage, ob ein<br />
"vorsorglicher" Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB im <strong>Handel</strong>sregister eintragungsfähig<br />
ist.<br />
Im Zusammenhang mit der Anmeldung einer wirtschaftlichen Neugründung sowie<br />
einer Sitzverlegung <strong>und</strong> der Umfirmierung einer Aktiengesellschaft in das <strong>Handel</strong>sregister<br />
hatte diese angemeldet, dass sie „möglicherweise“ das <strong>Handel</strong>sgeschäft einer<br />
Kommanditgesellschaft (KG) erwerben werde <strong>und</strong> dass mit der KG für den Fall des<br />
Erwerbs bereits vorsorglich vereinbart worden sei, dass eine Haftung der Aktiengesellschaft<br />
für die im Betrieb der KG begründeten Verbindlichkeiten ausgeschlossen sein<br />
sollte.<br />
Das Registergericht teilte der Aktiengesellschaft mit, dass vorsorgliche Eintragungen<br />
nicht zulässig seien. Es wurde ihr anheimgestellt, den Antrag zurückzunehmen. Der<br />
von der <strong>Gesellschaft</strong> gegen dieses Schreiben eingelegten Beschwerde half das Registergericht<br />
nicht ab.<br />
WGH 2/<strong>14</strong> Seite 2
Das OLG Zweibrücken hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der rechtsgeschäftliche<br />
Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB nur dann eine eintragungsfähige Tatsache<br />
darstelle, wenn auch die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB tatsächlich<br />
gegeben seien. Die Eintragung sei jedoch bereits dann vorzunehmen, wenn<br />
die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen wegen Firmenfortführung<br />
durch den Erwerber eines <strong>Handel</strong>sgeschäfts ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Im vorliegenden<br />
Fall fehlte es jedoch an einem bereits vollzogenen Erwerbsgeschäft, weswegen<br />
der Haftungsausschluss nicht eintragungsfähig war (OLG Zweibrücken, Urteil vom<br />
16.05.2013, 3 W 30/13).<br />
Vorsorglicher Haftungsausschluss<br />
nach § 25 Abs. 2 HGB<br />
nicht möglich<br />
Praxis-Tipp<br />
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt auf, dass die Zulässigkeit der Eintragung<br />
eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB vor dem Abschluss<br />
oder dem Vollzug des betreffenden Erwerbsgeschäfts zweifelhaft sein kann.<br />
Zu dem praxisrelevanten Fall des bedingten Erwerbs, bei dem eine Haftung des<br />
Erwerbers nur dann droht, wenn eine Bedingung eintritt, äußert sich die Entscheidung<br />
nicht. Entsprechend der in dieser Entscheidung aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze<br />
sollte bei bedingten Erwerbsgeschäften in jedem Fall mit dem Antrag vorsorglich<br />
auch der Bedingungseintritt nachgewiesen werden. Der Antrag auf Eintragung<br />
des Haftungsausschlusses sollte in jedem Fall unverzüglich <strong>und</strong> vorsorglich<br />
bereits innerhalb weniger Tage nach dem Vollzug des Erwerbsgeschäfts<br />
beim Registergericht des Erwerbers gestellt werden.<br />
2. Wirksamkeit der Auslandsbeurk<strong>und</strong>ung bei Gleichwertigkeit auch nach<br />
MoMiG<br />
Im Zuge dieser Entscheidung hatte der BGH darüber zu befinden, ob die Beurk<strong>und</strong>ung<br />
einer Geschäftsanteilsübertragung durch einen Schweizer Notar auch nach aktueller<br />
Rechtslage unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts <strong>und</strong> zur<br />
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zulässig ist.<br />
Für eine im <strong>Handel</strong>sregister des Amtsgerichts München eingetragene GmbH reichte ein<br />
in Basel ansässiger Notar eine von ihm erstellte <strong>Gesellschaft</strong>erliste zum <strong>Handel</strong>sregister<br />
ein. Das Registergericht lehnte die Aufnahme dieser <strong>Gesellschaft</strong>erliste in das <strong>Handel</strong>sregister<br />
ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht München<br />
mit der Begründung zurückgewiesen, ein ausländischer Notar könne durch ein<br />
deutsches Gesetz nicht zur Einreichung verpflichtet werden, weswegen er auch nicht<br />
zur Einreichung anstelle des Geschäftsführers zuständig sei. Die hiergegen gerichtete<br />
Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.<br />
Nach Auffassung des BGH ist dafür, ob ein ausländischer Notar befugt ist, die Übertragung<br />
deutscher GmbH-Anteile zu beurk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> damit auch die neue <strong>Gesellschaft</strong>erliste<br />
einzureichen, allein die Frage entscheidend, ob eine solche Beurk<strong>und</strong>ung der deutschen<br />
gleichwertig <strong>und</strong> deshalb im Inland wirksam ist. Dies sei dann zu bejahen, wenn<br />
der ausländische Urk<strong>und</strong>sbeamte eine nach Vorbildung <strong>und</strong> Stellung im Rechtsleben<br />
der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübe <strong>und</strong> für die Errichtung<br />
der Urk<strong>und</strong>e ein Verfahrensrecht zu beachten hätte, das den tragenden Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des deutschen Beurk<strong>und</strong>ungsrechts entspräche. Hiervon sei bei einem Baseler<br />
Notar auszugehen. Die Einreichungskompetenz ergebe sich als Annex aus der Beurk<strong>und</strong>ungskompetenz.<br />
Unerheblich sei, ob der ausländische Notar, der eine Anteilsübertragung beurk<strong>und</strong>et<br />
hat, zur Einreichung der <strong>Gesellschaft</strong>erliste gem. § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG verpflichtet ist<br />
oder diese Pflicht wegen des Territorialprinzips nur deutschen Notaren obliegt. Nach<br />
§ 40 Abs. 1, 2 GmbHG schließen sich die Zuständigkeiten des Geschäftsführers <strong>und</strong> des<br />
beteiligten Notars nicht gegenseitig aus (BGH, Urteil vom 17.12.2013, II ZB 6/13).<br />
Beurk<strong>und</strong>ungen nach GmbH-<br />
Gesetz durch ausländischen<br />
Notar möglich<br />
WGH 2/<strong>14</strong> Seite 3
Praxis-Tipp<br />
Der BGH schafft Klarheit in einer für die Transaktionspraxis bedeutenden Fragestellung:<br />
An der Möglichkeit der Beurk<strong>und</strong>ung einer Geschäftsanteilsübertragung<br />
durch einen ausländischen Notar hat sich durch das MoMiG nichts geändert,<br />
sofern die Auslandsbeurk<strong>und</strong>ung der deutschen gleichwertig ist.<br />
Waren aufgr<strong>und</strong> der umstrittenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in<br />
den letzten Jahren viele Rechtsberater dazu übergegangen, Anteilsübertragungen<br />
trotz der damit verb<strong>und</strong>enen höheren Notarkosten wieder ausschließlich in<br />
Deutschland beurk<strong>und</strong>en zu lassen, so könnte die Auslandsbeurk<strong>und</strong>ung, beispielsweise<br />
in der Schweiz, ab einem bestimmten Geschäftswert insbesondere<br />
auch angesichts der jüngsten Notarkostenreform <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Gebührenerhöhung wieder an Attraktivität gewinnen.<br />
3. Zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift einer GmbH durch<br />
einen Handlungsbevollmächtigten<br />
Zentraler Gegenstand der Entscheidung des Kammergerichts Berlin war die Frage, ob<br />
die Anmeldung einer Geschäftsanschriftsänderung einer GmbH innerhalb desselben<br />
Registergerichtsbezirks durch einen Handlungsbevollmächtigten rechtswirksam vorgenommen<br />
werden kann.<br />
Eine seit 2010 im <strong>Handel</strong>sregister eingetragene GmbH mit Sitz in Berlin meldete<br />
durch einen Rechtsanwalt unter Bezug auf die ihm vom in Russland ansässigen Alleingeschäftsführer<br />
der <strong>Gesellschaft</strong> erteilten Handlungsvollmacht die Änderung ihrer<br />
Geschäftsanschrift innerhalb Berlins zur Eintragung in das <strong>Handel</strong>sregister an. Das<br />
Amtsgericht Charlottenburg erließ daraufhin eine Zwischenverfügung, in der es mitteilte,<br />
dass die Handlungsvollmacht für die Vornahme der Anmeldung nicht ausreiche.<br />
Vielmehr sei die Einreichung einer Vollmacht entsprechend § 12 Absatz 1 S. 2 HGB bzw.<br />
die Anmeldung durch den Geschäftsführer erforderlich. Gegen diese Zwischenverfügung<br />
legte die <strong>Gesellschaft</strong> Beschwerde ein.<br />
Das Kammergericht bestätigte in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung der<br />
GmbH, dass ein Handlungsbevollmächtigter i.S.d. § 54 HGB vom Geschäftsführer einer<br />
GmbH zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift ermächtigt werden darf.<br />
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 HGB können Anmeldungen zum <strong>Handel</strong>sregister durch rechtsgeschäftliche<br />
Vertreter des GmbH-Geschäftsführers erfolgen. Hierzu wird keine Spezialvollmacht<br />
benötigt, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt,<br />
dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt. Die im betreffenden<br />
Fall vorgelegte Handlungsvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten „zur Vornahme<br />
aller zum <strong>Handel</strong>sgewerbe gehörigen Geschäfte der <strong>Gesellschaft</strong> (…) sowie zur Veräußerung<br />
oder Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,<br />
zur Aufnahme von Darlehen <strong>und</strong> zur Prozessführung.“ Sie ist der Legaldefinition der Prokura<br />
gem. § 48 Abs. 1 HGB somit nicht nur wortlautgleich, sondern geht darüber sogar<br />
hinaus, da sie den Bevollmächtigten vielmehr auch zur Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von<br />
Gr<strong>und</strong>stücken ermächtigt.<br />
Dies gelte in diesem Fall insbesondere, als die bloße Adressänderung unter Beibehaltung<br />
des Firmensitzes nicht zu den ausschließlich vom Geschäftsführer anzumeldenden<br />
Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen gehöre <strong>und</strong> daher auch von einem Handlungsbevollmächtigten<br />
vorgenommen werden dürfe. Anders sei dies nur bei <strong>Handel</strong>sregisteranmeldungen,<br />
in denen es um die Anmeldung von Tatsachen gehe, welche die Rechtsform<br />
oder die Existenz des Unternehmens <strong>und</strong> damit „Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen” des<br />
die Vollmacht erteilenden Unternehmers beträfen, wie z. B. den Erwerb, das Halten <strong>und</strong><br />
die Aufgabe anderer Unternehmen oder von Beteiligungen anderer Unternehmungen<br />
(KG Berlin, Urteil vom 20.09.2013, 12 W 40/13).<br />
Handlungsbevollmächtigter<br />
kann gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>Handel</strong>sregisteranmeldungen<br />
vornehmen<br />
WGH 2/<strong>14</strong> Seite 4
Praxis-Tipp<br />
Die Entscheidung des Kammergerichts stärkt die Handlungsfähigkeit der GmbH<br />
im Hinblick auf <strong>Handel</strong>sregisteranmeldungen, indem sie die Kompetenz des<br />
Handlungsbevollmächtigten bestätigt, soweit dieser zur Vornahme von Handlungen<br />
<strong>und</strong> Erklärungen gegenüber dem <strong>Handel</strong>sregister mit Ausnahme von<br />
Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen befugt ist.<br />
Bei der Abfassung des Vollmachtsinhalts ist zu empfehlen, eine Formulierung wie<br />
diese zu verwenden: „….Diese Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme aller zum<br />
<strong>Handel</strong>sgewerbe gehörigen Geschäfte der <strong>Gesellschaft</strong>…hierzu zählen auch sämtliche<br />
Handlungen <strong>und</strong> Erklärungen gegenüber dem <strong>Handel</strong>sregister mit Ausnahme<br />
von Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen, wie insbesondere die Anmeldung der Änderung<br />
der Geschäftsanschrift der <strong>Gesellschaft</strong> unter Beibehaltung des Satzungssitzes….“<br />
Um etwaige Zwischenverfügungen oder Zurückweisungen durch das <strong>Handel</strong>sregister<br />
zu vermeiden, ist zu empfehlen, dass die Handlungsvollmacht die in § 12<br />
Abs. 1 S. 2 HGB gehörige Form (öffentliche Beglaubigung) aufweist.<br />
4. Abzocke im Internet – Überraschende Entgeltklausel<br />
Im betreffenden Verfahren hatte sich der B<strong>und</strong>esgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen,<br />
ob eine vom Betreiber eines Internet-Branchenverzeichnisses verwendete<br />
Entgeltklausel, die so unauffällig in ein Antragsformular für die Aufnahme in eine<br />
Gewerbedatenbank eingefügt war, zu einer Zahlungsverpflichtung führt, wenn die<br />
Leistung der Aufnahme in eine entsprechende Datenbank ansonsten mehrheitlich<br />
unentgeltlich angeboten wird.<br />
Offiziell aussehende Schreiben<br />
genau durchlesen, um Abzocke<br />
zu vermeiden<br />
Der BGH wies die Zahlungsklage der Betreiberin eines Branchenverzeichnisses im Internet,<br />
welche einem Unternehmen ein Antragsformular mit der Überschrift „Eintragungsantrag<br />
Gewerbedatenbank“ übersandt hatte, welches dieses ausfüllte <strong>und</strong> zurücksandte,<br />
ab.<br />
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag<br />
Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich mache, dass es sich<br />
um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags handele. Zwar habe das<br />
betreffende Formular einen Hinweis auf die Vergütungspflicht enthalten – dieser gehe<br />
jedoch in der rechten Längsspalte im ihn umgebenden Fließtext unter. So werde die<br />
Aufmerksamkeit vielmehr auf die durch Hervorhebung im Fettdruck <strong>und</strong> Gestaltung<br />
auf die linke Spalte gelenkt.<br />
Da Eintragungen in Branchenverzeichnissen im Internet zwar nicht generell, jedoch in<br />
einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, brauche nach Auffassung<br />
des BGH auch ein gewerblicher Vertragspartner, der dem Branchenverzeichnisbetreiber<br />
einen Eintragungsauftrag erteilt, mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.<br />
Nach § 305c BGB kann eine solch überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil<br />
werden <strong>und</strong> führt daher nicht zu einer Zahlungsverpflichtung (BGH, Urt. v. 26.07.2012<br />
– VII ZR 262/11).<br />
Praxis-Tipp<br />
Immer wieder werden Unternehmen – insbesondere nach ihrer Neugründung<br />
oder nach der Eintragung von im <strong>Handel</strong>sregister eintragungspflichtigen Tatsachen<br />
(z. B. Änderung in der Geschäftsführung oder Änderung der Geschäftsanschrift)<br />
– mit Angeboten für Einträge in Branchenverzeichnissen <strong>und</strong> Gewerbedatenbanken<br />
konfrontiert. Entsprechende Leistungen werden zwar nicht generell,<br />
jedoch in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten. Diese Angebote<br />
erwecken von ihrer Aufmachung her den Anschein, als handele es sich um<br />
ein offizielles Schreiben des <strong>Handel</strong>sregisters. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e zahlt es sich<br />
aus, entsprechende Antragsformulare einer kritischen Prüfung zu unterziehen.<br />
WGH 2/<strong>14</strong> Seite 5
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass Eintragungen in das <strong>Handel</strong>sregister<br />
zwar kostenpflichtig sind, die Rechnung für einen entsprechenden<br />
Registereintrag jedoch ausschließlich von der Justizkasse des jeweiligen B<strong>und</strong>eslandes<br />
versandt wird. Bei einer Zahlungsaufforderung für einen entsprechenden<br />
Registereintrag ist somit zu prüfen, ob Zahlungsadressat die betreffende Justizkasse<br />
ist.<br />
III. AKTUELLES AUS UNSEREM HAUSE<br />
Schomerus gehört zu den deutschen Top-Steuerkanzleien laut „FOCUS-SPEZIAL Steuerberater“<br />
20<strong>14</strong>. Das unabhängige Hamburger Marktforschungsinstitut Statista hat exklusiv<br />
für den FOCUS die TOP-Steuerberatungs- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaft</strong>sprüfungskanzleien 20<strong>14</strong><br />
ermittelt. Schomerus wurde auf der b<strong>und</strong>esweiten Liste als Top-Steuerkanzlei in 6 verschiedenen<br />
Kategorien ausgezeichnet:<br />
Kontakt & Anfragen<br />
In allen Fragen des <strong>Gesellschaft</strong>s<strong>und</strong><br />
<strong>Wirtschaft</strong>srechts stehe ich<br />
Ihnen gern zur Verfügung:<br />
Dr. Dirk Schwenn<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für <strong>Handel</strong>s<strong>und</strong><br />
<strong>Gesellschaft</strong>srecht<br />
E-Mail:<br />
dirk.schwenn@schomerus.de<br />
Tel. Sekretariat:<br />
040 / 37 601 22 40 (Susann Kahnert)<br />
••<br />
Allgemeine Beratung <strong>und</strong> Steuererklärung<br />
••<br />
Internationale Steuerberatung<br />
•<br />
••<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sprüfung<br />
••<br />
Handwerk, Immobilien- <strong>und</strong> Bauwirtschaft<br />
•<br />
• Steuerrechtliche Beratung/Steuerstrafrecht<br />
• Gastronomie, Tourismus <strong>und</strong> sonstige Dienstleistungen<br />
Laut FOCUS erhalten nur die Steuerkanzleien, die über „besonders hohe Fachkompetenz<br />
<strong>und</strong> Expertise" verfügen, die Auszeichnung „Top-Steuer- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaft</strong>skanzlei<br />
20<strong>14</strong>“ für ihr jeweiliges Spezialgebiet oder ihre Branche.<br />
In der aktuellen Studie „kanzleimonitor.de – Empfehlung ist die beste Referenz“ des<br />
B<strong>und</strong>esverbandes der Unternehmensjuristen e.V. wurden mehr als 3.350 Empfehlungen<br />
von 390 Syndici ausgewertet.<br />
Schomerus ist im Branchenbereich Medien unter den Top 10 gelistet worden <strong>und</strong> wurde<br />
außerdem in den Rechtsgebieten <strong>Gesellschaft</strong>srecht, Litigation & ADR sowie Vertragsrecht<br />
als empfehlenswerte Kanzlei benannt.<br />
Schomerus & Partner<br />
Steuerberater · Rechtsanwälte<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sprüfer<br />
Deichstraße 1<br />
20459 Hamburg<br />
Telefon 040 / 3 76 01-00<br />
Telefax 040 / 3 76 01-199<br />
info@schomerus.de<br />
www.schomerus.de<br />
Partnerschaftsgesellschaft<br />
Amtsgericht Hamburg PR 361<br />
Haftungsausschluss<br />
Dieses R<strong>und</strong>schreiben ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir übernehmen mit der<br />
Herausgabe <strong>und</strong> Übersendung dieses R<strong>und</strong>schreibens keine Haftung.<br />
Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Dirk Schwenn<br />
Stand: 28.03.20<strong>14</strong><br />
Kooperation mit<br />
HLB International<br />
A world-wide network of independent<br />
accounting firms and business advisers.<br />
WGH 2/<strong>14</strong> Seite 6