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Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 2/14

Newsletter zum Wirtschafts-, Gesellschafts- und Handelsrecht

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WGH<br />

<strong>Wirtschaft</strong>, <strong>Gesellschaft</strong> & <strong>Handel</strong><br />

Newsletter zum <strong>Wirtschaft</strong>s-, <strong>Gesellschaft</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Handel</strong>srecht 2/<strong>14</strong><br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Neue Entwicklungen im <strong>Wirtschaft</strong>srecht<br />

Seite<br />

1. BaFin: Kein Bankeinlagengeschäft von<br />

Personenhandelsgesellschaften bei<br />

<strong>Gesellschaft</strong>erdarlehen 2<br />

2. EU-Justizbarometer: Deutschland schneidet<br />

im Vergleich der europ. Justizsysteme gut ab 2<br />

II. Aktuelle Urteile<br />

1. Erwerberhaftung bei Firmenfortführung:<br />

Voraussetzungen der Eintragung eines<br />

Haftungsausschlusses im <strong>Handel</strong>sregister 2<br />

2. Wirksamkeit der Auslandsbeurk<strong>und</strong>ung<br />

bei Gleichwertigkeit auch nach MoMiG 3<br />

3. Zur Anmeldung der Änderung der<br />

Geschäftsanschrift einer GmbH durch<br />

einen Handlungsbevollmächtigten 4<br />

4. Abzocke im Internet – Überraschende<br />

Entgeltklausel 5<br />

III. Aktuelles aus unserem Hause 6<br />

Ihr<br />

Liebe Leserin,<br />

lieber Leser,<br />

wir freuen uns, Ihnen in diesem Jahr die<br />

zweite Ausgabe von <strong>Wirtschaft</strong>, <strong>Gesellschaft</strong><br />

& <strong>Handel</strong> zu übersenden.<br />

<strong>Wirtschaft</strong>, <strong>Gesellschaft</strong> & <strong>Handel</strong> informiert<br />

Sie vierteljährlich über neue Entwicklungen im <strong>Wirtschaft</strong>srecht,<br />

hier insbesondere im <strong>Gesellschaft</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Handel</strong>srecht,<br />

sowie praxisrelevante Urteile dazu.<br />

Besonders hervorzuheben ist in dieser Ausgabe eine Entscheidung<br />

des BGH, wonach unter bestimmen Voraussetzungen auch<br />

Beurk<strong>und</strong>ungen nach dem GmbH-Gesetz durch einen ausländischen<br />

Notar zulässig sind.<br />

Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen<br />

Dr. Dirk Schwenn<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für <strong>Handel</strong>s<strong>und</strong><br />

<strong>Gesellschaft</strong>srecht<br />

dirk.schwenn@schomerus.de<br />

Tel. Sekretariat:<br />

040 / 37 601 22 40<br />

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WGH 2/<strong>14</strong> Seite 1


I. NEUE ENTWICKLUNGEN IM WIRTSCHAFTSRECHT<br />

1. BaFin: Kein Bankeinlagengeschäft von Personenhandelsgesellschaften bei<br />

<strong>Gesellschaft</strong>erdarlehen<br />

In ihrem aktuellen Merkblatt „Hinweise zum Einlagengeschäft“ vom 11.03.20<strong>14</strong> stellt<br />

die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klar, dass Personenhandelsgesellschaften<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich kein erlaubnispflichtiges Bankeinlagengeschäft betreiben,<br />

wenn sie Darlehen von ihren <strong>Gesellschaft</strong>ern entgegennehmen. Gr<strong>und</strong> hierfür sei, dass<br />

<strong>Gesellschaft</strong>erdarlehen keine „unbedingt rückzahlbaren Gelder des Publikums“, sondern<br />

vielmehr als bedingt rückzahlbare Gelder einzustufen seien, denn ihre Rückzahlung<br />

stehe stets unter der Bedingung, dass sie nicht zur Zahlungsunfähigkeit der <strong>Gesellschaft</strong><br />

<strong>und</strong> damit zur Insolvenz führe. Dasselbe gelte, wenn die <strong>Gesellschaft</strong>er Verrechnungskonten<br />

unterhielten oder Gewinne bei ihrer <strong>Gesellschaft</strong> stehen ließen.<br />

<strong>Gesellschaft</strong>erdarlehen kein<br />

Bankeinlagengeschäft<br />

Das Institut der <strong>Wirtschaft</strong>sprüfer in Deutschland e.V. (IDW) wertet diese Beurteilung<br />

als die Beendigung einer monatelangen Unsicherheit für Personengesellschaften <strong>und</strong><br />

ihrer Berater.<br />

2. EU-Justizbarometer: Deutschland schneidet im Vergleich der europäischen<br />

Justizsysteme gut ab<br />

Das am 17.03.20<strong>14</strong> von der Europäischen Kommission vorgestellte EU-Justizbarometer,<br />

welches die nationalen Justizsysteme in der EU bewertet sowie vergleicht, stuft<br />

Deutschland in den meisten untersuchten Bereichen im vorderen Drittel ein. Untersucht<br />

wurden unter anderem die Länge der Gerichtsverfahren, die Verfahrensabschlussquote,<br />

die Anzahl der anhängigen Verfahren <strong>und</strong> die Unabhängigkeit der Justiz in den<br />

einzelnen Mitgliedstaaten.<br />

Deutschland bei EU-Justizbarometer<br />

weit vorne<br />

Im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung liegen die deutschen Gerichte nach Luxemburg<br />

an zweiter Stelle. Demgegenüber hat sich die Wahrnehmung der Unabhängigkeit<br />

der deutschen Justiz im Vergleich zur letztjährigen Ausgabe leicht verschlechtert. Weitergehende<br />

Informationen finden sich unter<br />

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-<strong>14</strong>-273_de.htm<br />

II. AKTUELLE URTEILE<br />

1. Erwerberhaftung bei Firmenfortführung: Voraussetzungen der Eintragung<br />

eines Haftungsausschlusses im <strong>Handel</strong>sregister<br />

Zentraler Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Zweibrücken war die Frage, ob ein<br />

"vorsorglicher" Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB im <strong>Handel</strong>sregister eintragungsfähig<br />

ist.<br />

Im Zusammenhang mit der Anmeldung einer wirtschaftlichen Neugründung sowie<br />

einer Sitzverlegung <strong>und</strong> der Umfirmierung einer Aktiengesellschaft in das <strong>Handel</strong>sregister<br />

hatte diese angemeldet, dass sie „möglicherweise“ das <strong>Handel</strong>sgeschäft einer<br />

Kommanditgesellschaft (KG) erwerben werde <strong>und</strong> dass mit der KG für den Fall des<br />

Erwerbs bereits vorsorglich vereinbart worden sei, dass eine Haftung der Aktiengesellschaft<br />

für die im Betrieb der KG begründeten Verbindlichkeiten ausgeschlossen sein<br />

sollte.<br />

Das Registergericht teilte der Aktiengesellschaft mit, dass vorsorgliche Eintragungen<br />

nicht zulässig seien. Es wurde ihr anheimgestellt, den Antrag zurückzunehmen. Der<br />

von der <strong>Gesellschaft</strong> gegen dieses Schreiben eingelegten Beschwerde half das Registergericht<br />

nicht ab.<br />

WGH 2/<strong>14</strong> Seite 2


Das OLG Zweibrücken hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der rechtsgeschäftliche<br />

Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB nur dann eine eintragungsfähige Tatsache<br />

darstelle, wenn auch die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB tatsächlich<br />

gegeben seien. Die Eintragung sei jedoch bereits dann vorzunehmen, wenn<br />

die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen wegen Firmenfortführung<br />

durch den Erwerber eines <strong>Handel</strong>sgeschäfts ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Im vorliegenden<br />

Fall fehlte es jedoch an einem bereits vollzogenen Erwerbsgeschäft, weswegen<br />

der Haftungsausschluss nicht eintragungsfähig war (OLG Zweibrücken, Urteil vom<br />

16.05.2013, 3 W 30/13).<br />

Vorsorglicher Haftungsausschluss<br />

nach § 25 Abs. 2 HGB<br />

nicht möglich<br />

Praxis-Tipp<br />

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt auf, dass die Zulässigkeit der Eintragung<br />

eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB vor dem Abschluss<br />

oder dem Vollzug des betreffenden Erwerbsgeschäfts zweifelhaft sein kann.<br />

Zu dem praxisrelevanten Fall des bedingten Erwerbs, bei dem eine Haftung des<br />

Erwerbers nur dann droht, wenn eine Bedingung eintritt, äußert sich die Entscheidung<br />

nicht. Entsprechend der in dieser Entscheidung aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze<br />

sollte bei bedingten Erwerbsgeschäften in jedem Fall mit dem Antrag vorsorglich<br />

auch der Bedingungseintritt nachgewiesen werden. Der Antrag auf Eintragung<br />

des Haftungsausschlusses sollte in jedem Fall unverzüglich <strong>und</strong> vorsorglich<br />

bereits innerhalb weniger Tage nach dem Vollzug des Erwerbsgeschäfts<br />

beim Registergericht des Erwerbers gestellt werden.<br />

2. Wirksamkeit der Auslandsbeurk<strong>und</strong>ung bei Gleichwertigkeit auch nach<br />

MoMiG<br />

Im Zuge dieser Entscheidung hatte der BGH darüber zu befinden, ob die Beurk<strong>und</strong>ung<br />

einer Geschäftsanteilsübertragung durch einen Schweizer Notar auch nach aktueller<br />

Rechtslage unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts <strong>und</strong> zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zulässig ist.<br />

Für eine im <strong>Handel</strong>sregister des Amtsgerichts München eingetragene GmbH reichte ein<br />

in Basel ansässiger Notar eine von ihm erstellte <strong>Gesellschaft</strong>erliste zum <strong>Handel</strong>sregister<br />

ein. Das Registergericht lehnte die Aufnahme dieser <strong>Gesellschaft</strong>erliste in das <strong>Handel</strong>sregister<br />

ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht München<br />

mit der Begründung zurückgewiesen, ein ausländischer Notar könne durch ein<br />

deutsches Gesetz nicht zur Einreichung verpflichtet werden, weswegen er auch nicht<br />

zur Einreichung anstelle des Geschäftsführers zuständig sei. Die hiergegen gerichtete<br />

Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.<br />

Nach Auffassung des BGH ist dafür, ob ein ausländischer Notar befugt ist, die Übertragung<br />

deutscher GmbH-Anteile zu beurk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> damit auch die neue <strong>Gesellschaft</strong>erliste<br />

einzureichen, allein die Frage entscheidend, ob eine solche Beurk<strong>und</strong>ung der deutschen<br />

gleichwertig <strong>und</strong> deshalb im Inland wirksam ist. Dies sei dann zu bejahen, wenn<br />

der ausländische Urk<strong>und</strong>sbeamte eine nach Vorbildung <strong>und</strong> Stellung im Rechtsleben<br />

der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübe <strong>und</strong> für die Errichtung<br />

der Urk<strong>und</strong>e ein Verfahrensrecht zu beachten hätte, das den tragenden Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des deutschen Beurk<strong>und</strong>ungsrechts entspräche. Hiervon sei bei einem Baseler<br />

Notar auszugehen. Die Einreichungskompetenz ergebe sich als Annex aus der Beurk<strong>und</strong>ungskompetenz.<br />

Unerheblich sei, ob der ausländische Notar, der eine Anteilsübertragung beurk<strong>und</strong>et<br />

hat, zur Einreichung der <strong>Gesellschaft</strong>erliste gem. § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG verpflichtet ist<br />

oder diese Pflicht wegen des Territorialprinzips nur deutschen Notaren obliegt. Nach<br />

§ 40 Abs. 1, 2 GmbHG schließen sich die Zuständigkeiten des Geschäftsführers <strong>und</strong> des<br />

beteiligten Notars nicht gegenseitig aus (BGH, Urteil vom 17.12.2013, II ZB 6/13).<br />

Beurk<strong>und</strong>ungen nach GmbH-<br />

Gesetz durch ausländischen<br />

Notar möglich<br />

WGH 2/<strong>14</strong> Seite 3


Praxis-Tipp<br />

Der BGH schafft Klarheit in einer für die Transaktionspraxis bedeutenden Fragestellung:<br />

An der Möglichkeit der Beurk<strong>und</strong>ung einer Geschäftsanteilsübertragung<br />

durch einen ausländischen Notar hat sich durch das MoMiG nichts geändert,<br />

sofern die Auslandsbeurk<strong>und</strong>ung der deutschen gleichwertig ist.<br />

Waren aufgr<strong>und</strong> der umstrittenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in<br />

den letzten Jahren viele Rechtsberater dazu übergegangen, Anteilsübertragungen<br />

trotz der damit verb<strong>und</strong>enen höheren Notarkosten wieder ausschließlich in<br />

Deutschland beurk<strong>und</strong>en zu lassen, so könnte die Auslandsbeurk<strong>und</strong>ung, beispielsweise<br />

in der Schweiz, ab einem bestimmten Geschäftswert insbesondere<br />

auch angesichts der jüngsten Notarkostenreform <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Gebührenerhöhung wieder an Attraktivität gewinnen.<br />

3. Zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift einer GmbH durch<br />

einen Handlungsbevollmächtigten<br />

Zentraler Gegenstand der Entscheidung des Kammergerichts Berlin war die Frage, ob<br />

die Anmeldung einer Geschäftsanschriftsänderung einer GmbH innerhalb desselben<br />

Registergerichtsbezirks durch einen Handlungsbevollmächtigten rechtswirksam vorgenommen<br />

werden kann.<br />

Eine seit 2010 im <strong>Handel</strong>sregister eingetragene GmbH mit Sitz in Berlin meldete<br />

durch einen Rechtsanwalt unter Bezug auf die ihm vom in Russland ansässigen Alleingeschäftsführer<br />

der <strong>Gesellschaft</strong> erteilten Handlungsvollmacht die Änderung ihrer<br />

Geschäftsanschrift innerhalb Berlins zur Eintragung in das <strong>Handel</strong>sregister an. Das<br />

Amtsgericht Charlottenburg erließ daraufhin eine Zwischenverfügung, in der es mitteilte,<br />

dass die Handlungsvollmacht für die Vornahme der Anmeldung nicht ausreiche.<br />

Vielmehr sei die Einreichung einer Vollmacht entsprechend § 12 Absatz 1 S. 2 HGB bzw.<br />

die Anmeldung durch den Geschäftsführer erforderlich. Gegen diese Zwischenverfügung<br />

legte die <strong>Gesellschaft</strong> Beschwerde ein.<br />

Das Kammergericht bestätigte in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung der<br />

GmbH, dass ein Handlungsbevollmächtigter i.S.d. § 54 HGB vom Geschäftsführer einer<br />

GmbH zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift ermächtigt werden darf.<br />

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 HGB können Anmeldungen zum <strong>Handel</strong>sregister durch rechtsgeschäftliche<br />

Vertreter des GmbH-Geschäftsführers erfolgen. Hierzu wird keine Spezialvollmacht<br />

benötigt, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt,<br />

dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt. Die im betreffenden<br />

Fall vorgelegte Handlungsvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten „zur Vornahme<br />

aller zum <strong>Handel</strong>sgewerbe gehörigen Geschäfte der <strong>Gesellschaft</strong> (…) sowie zur Veräußerung<br />

oder Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,<br />

zur Aufnahme von Darlehen <strong>und</strong> zur Prozessführung.“ Sie ist der Legaldefinition der Prokura<br />

gem. § 48 Abs. 1 HGB somit nicht nur wortlautgleich, sondern geht darüber sogar<br />

hinaus, da sie den Bevollmächtigten vielmehr auch zur Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken ermächtigt.<br />

Dies gelte in diesem Fall insbesondere, als die bloße Adressänderung unter Beibehaltung<br />

des Firmensitzes nicht zu den ausschließlich vom Geschäftsführer anzumeldenden<br />

Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen gehöre <strong>und</strong> daher auch von einem Handlungsbevollmächtigten<br />

vorgenommen werden dürfe. Anders sei dies nur bei <strong>Handel</strong>sregisteranmeldungen,<br />

in denen es um die Anmeldung von Tatsachen gehe, welche die Rechtsform<br />

oder die Existenz des Unternehmens <strong>und</strong> damit „Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen” des<br />

die Vollmacht erteilenden Unternehmers beträfen, wie z. B. den Erwerb, das Halten <strong>und</strong><br />

die Aufgabe anderer Unternehmen oder von Beteiligungen anderer Unternehmungen<br />

(KG Berlin, Urteil vom 20.09.2013, 12 W 40/13).<br />

Handlungsbevollmächtigter<br />

kann gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>Handel</strong>sregisteranmeldungen<br />

vornehmen<br />

WGH 2/<strong>14</strong> Seite 4


Praxis-Tipp<br />

Die Entscheidung des Kammergerichts stärkt die Handlungsfähigkeit der GmbH<br />

im Hinblick auf <strong>Handel</strong>sregisteranmeldungen, indem sie die Kompetenz des<br />

Handlungsbevollmächtigten bestätigt, soweit dieser zur Vornahme von Handlungen<br />

<strong>und</strong> Erklärungen gegenüber dem <strong>Handel</strong>sregister mit Ausnahme von<br />

Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen befugt ist.<br />

Bei der Abfassung des Vollmachtsinhalts ist zu empfehlen, eine Formulierung wie<br />

diese zu verwenden: „….Diese Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme aller zum<br />

<strong>Handel</strong>sgewerbe gehörigen Geschäfte der <strong>Gesellschaft</strong>…hierzu zählen auch sämtliche<br />

Handlungen <strong>und</strong> Erklärungen gegenüber dem <strong>Handel</strong>sregister mit Ausnahme<br />

von Gr<strong>und</strong>lagenentscheidungen, wie insbesondere die Anmeldung der Änderung<br />

der Geschäftsanschrift der <strong>Gesellschaft</strong> unter Beibehaltung des Satzungssitzes….“<br />

Um etwaige Zwischenverfügungen oder Zurückweisungen durch das <strong>Handel</strong>sregister<br />

zu vermeiden, ist zu empfehlen, dass die Handlungsvollmacht die in § 12<br />

Abs. 1 S. 2 HGB gehörige Form (öffentliche Beglaubigung) aufweist.<br />

4. Abzocke im Internet – Überraschende Entgeltklausel<br />

Im betreffenden Verfahren hatte sich der B<strong>und</strong>esgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen,<br />

ob eine vom Betreiber eines Internet-Branchenverzeichnisses verwendete<br />

Entgeltklausel, die so unauffällig in ein Antragsformular für die Aufnahme in eine<br />

Gewerbedatenbank eingefügt war, zu einer Zahlungsverpflichtung führt, wenn die<br />

Leistung der Aufnahme in eine entsprechende Datenbank ansonsten mehrheitlich<br />

unentgeltlich angeboten wird.<br />

Offiziell aussehende Schreiben<br />

genau durchlesen, um Abzocke<br />

zu vermeiden<br />

Der BGH wies die Zahlungsklage der Betreiberin eines Branchenverzeichnisses im Internet,<br />

welche einem Unternehmen ein Antragsformular mit der Überschrift „Eintragungsantrag<br />

Gewerbedatenbank“ übersandt hatte, welches dieses ausfüllte <strong>und</strong> zurücksandte,<br />

ab.<br />

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag<br />

Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich mache, dass es sich<br />

um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags handele. Zwar habe das<br />

betreffende Formular einen Hinweis auf die Vergütungspflicht enthalten – dieser gehe<br />

jedoch in der rechten Längsspalte im ihn umgebenden Fließtext unter. So werde die<br />

Aufmerksamkeit vielmehr auf die durch Hervorhebung im Fettdruck <strong>und</strong> Gestaltung<br />

auf die linke Spalte gelenkt.<br />

Da Eintragungen in Branchenverzeichnissen im Internet zwar nicht generell, jedoch in<br />

einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, brauche nach Auffassung<br />

des BGH auch ein gewerblicher Vertragspartner, der dem Branchenverzeichnisbetreiber<br />

einen Eintragungsauftrag erteilt, mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.<br />

Nach § 305c BGB kann eine solch überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil<br />

werden <strong>und</strong> führt daher nicht zu einer Zahlungsverpflichtung (BGH, Urt. v. 26.07.2012<br />

– VII ZR 262/11).<br />

Praxis-Tipp<br />

Immer wieder werden Unternehmen – insbesondere nach ihrer Neugründung<br />

oder nach der Eintragung von im <strong>Handel</strong>sregister eintragungspflichtigen Tatsachen<br />

(z. B. Änderung in der Geschäftsführung oder Änderung der Geschäftsanschrift)<br />

– mit Angeboten für Einträge in Branchenverzeichnissen <strong>und</strong> Gewerbedatenbanken<br />

konfrontiert. Entsprechende Leistungen werden zwar nicht generell,<br />

jedoch in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten. Diese Angebote<br />

erwecken von ihrer Aufmachung her den Anschein, als handele es sich um<br />

ein offizielles Schreiben des <strong>Handel</strong>sregisters. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e zahlt es sich<br />

aus, entsprechende Antragsformulare einer kritischen Prüfung zu unterziehen.<br />

WGH 2/<strong>14</strong> Seite 5


Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass Eintragungen in das <strong>Handel</strong>sregister<br />

zwar kostenpflichtig sind, die Rechnung für einen entsprechenden<br />

Registereintrag jedoch ausschließlich von der Justizkasse des jeweiligen B<strong>und</strong>eslandes<br />

versandt wird. Bei einer Zahlungsaufforderung für einen entsprechenden<br />

Registereintrag ist somit zu prüfen, ob Zahlungsadressat die betreffende Justizkasse<br />

ist.<br />

III. AKTUELLES AUS UNSEREM HAUSE<br />

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Dr. Dirk Schwenn<br />

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Dieses R<strong>und</strong>schreiben ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir übernehmen mit der<br />

Herausgabe <strong>und</strong> Übersendung dieses R<strong>und</strong>schreibens keine Haftung.<br />

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Stand: 28.03.20<strong>14</strong><br />

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WGH 2/<strong>14</strong> Seite 6

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