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ORDNUNG - der Studienakademie Bautzen

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3. eine Erklärung darüber, welchen Studiengang <strong>der</strong> Bewerber an <strong>der</strong><br />

Berufsakademie Sachsen belegen möchte sowie<br />

4. ein tabellarischer Lebenslauf.<br />

(2) Über die Zulassung zur Zugangsprüfung entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss. Die<br />

Zulassung ist zu versagen, wenn<br />

1. die in § 3 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist,<br />

2. <strong>der</strong> Zulassungsantrag trotz Nachfor<strong>der</strong>ung unvollständig gestellt worden ist,<br />

3. <strong>der</strong> Bewerber bereits versucht hat, eine Studienberechtigung im tertiären Bereich<br />

zu erwerben.<br />

§ 5 Prüfungsverlauf und Inhalte<br />

Die Prüfung besteht aus den folgenden drei Teilprüfungen, die in <strong>der</strong> Regel innerhalb von<br />

vier Wochen abzulegen sind:<br />

1. Fremdsprache, in <strong>der</strong> Regel Englisch: Klausur mit einer Dauer von mindestens<br />

120 bis maximal 180 Minuten, bei <strong>der</strong> ein Text hinsichtlich Textverständnis<br />

bearbeitet werden muss und Antworten sowie Stellungnahmen in <strong>der</strong><br />

Fremdsprache erfolgen;<br />

2. Mathematik: Klausur mit einer Dauer von mindestens 120 bis maximal 180<br />

Minuten mit komplexen Aufgaben aus den Gebieten mathematische Grundlagen,<br />

Differential- und Integralrechnung, analytische Geometrie und lineare<br />

Gleichungssysteme.<br />

3. Studienbereichs- bzw. studiengangsspezifische Prüfungen die durch den Direktor<br />

in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss entsprechend des<br />

Anfor<strong>der</strong>ungsniveaus <strong>der</strong> jeweiligen Studienordnungen festgelegt werden.<br />

§ 6 Prüfungsleistungen<br />

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen (Klausuren) werden unter Aufsicht in begrenzter<br />

Zeit mit zugelassenen Hilfsmitteln erbracht. Der Bewerber soll nachweisen, dass er<br />

adäquate Kenntnisse für den Hochschulzugang im betreffenden Fach besitzt.<br />

(2) Über Hilfsmittel, die bei Klausuren benutzt werden dürfen, entscheidet <strong>der</strong> Prüfer.<br />

Eine Liste <strong>der</strong> zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit <strong>der</strong> Ankündigung des<br />

Prüfungstermins bekannt zu geben.<br />

(3) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die<br />

wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis sind in einem Protokoll, das von den<br />

Prüfern und Beisitzern unterzeichnet wird, festzuhalten.<br />

§ 7 Anrechnung von Prüfungsteilen<br />

(1) Auf Antrag des Bewerbers können Prüfungsteile angerechnet werden, wenn<br />

entsprechende Abschlüsse von an<strong>der</strong>en staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen<br />

vorgelegt werden können. Über die Anrechnung entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />

Die Anerkennung wird auf dem Zeugnis vermerkt.<br />

(2) Über die Anerkennung von Abschlüssen wird bis zum ersten Prüfungstermin<br />

entschieden.<br />

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