ORDNUNG - der Studienakademie Bautzen
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§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Der Bewerber kann Einsichtnahme in seine Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen<br />
Prüfungsprotokolle beantragen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Ablegung <strong>der</strong><br />
Prüfungsleistung schriftlich bei <strong>der</strong> Staatlichen <strong>Studienakademie</strong> <strong>Bautzen</strong> gestellt werden.<br />
§ 14 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am 01. April 2012 in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für das<br />
Zulassungsverfahren zum Studienjahr 2012. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die<br />
Eignungsprüfung bzw. die Zugangsprüfung zum Erwerb <strong>der</strong> Studienberechtigung an <strong>der</strong><br />
Berufsakademie Sachsen vom 1. April 2009 außer Kraft.<br />
<strong>Bautzen</strong>, 01. April 2012<br />
Professor W. Janig<br />
Direktor <strong>der</strong> Staatlichen <strong>Studienakademie</strong> <strong>Bautzen</strong><br />
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