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ORDNUNG - der Studienakademie Bautzen

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§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Der Bewerber kann Einsichtnahme in seine Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen<br />

Prüfungsprotokolle beantragen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Ablegung <strong>der</strong><br />

Prüfungsleistung schriftlich bei <strong>der</strong> Staatlichen <strong>Studienakademie</strong> <strong>Bautzen</strong> gestellt werden.<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 01. April 2012 in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für das<br />

Zulassungsverfahren zum Studienjahr 2012. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die<br />

Eignungsprüfung bzw. die Zugangsprüfung zum Erwerb <strong>der</strong> Studienberechtigung an <strong>der</strong><br />

Berufsakademie Sachsen vom 1. April 2009 außer Kraft.<br />

<strong>Bautzen</strong>, 01. April 2012<br />

Professor W. Janig<br />

Direktor <strong>der</strong> Staatlichen <strong>Studienakademie</strong> <strong>Bautzen</strong><br />

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