Inhalt - Limberger Fuchs Koch & Partner
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5 KAPITAL & VERMÖGEN<br />
WERBUNGSKOSTENABZUG TROTZ ABGELTUNGSTEUER<br />
Zum ersten Mal hat sich ein Finanzgericht mit der Abschaffung des Werbungskostenabzugs<br />
bei Kapitaleinkünften auseinandergesetzt und im Sinn der Steuerzahler entschieden.<br />
Größter Kritikpunkt an der Abgeltungsteuer ist seit deren Einführung, dass<br />
der Abzug von Werbungskosten bei Kapitaleinkünften generell ausgeschlossen<br />
ist. Begründet wurde das Verbot des Werbungskostenabzugs<br />
unter anderem damit, dass der vergleichsweise niedrige Steuersatz von<br />
25 Prozent den Werbungskostenabzug bereits typisierend mit abgelte.<br />
Trotzdem gibt es nach wie vor erhebliche Bedenken zum Werbungskostenabzugsverbot,<br />
die auch das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt. Das<br />
Finanzgericht hält das Werbungskostenabzugsverbot für einen massiven<br />
Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte, objektive Nettoprinzip.<br />
Hier würden all jene Steuerpflichtigen schlechter gestellt, die zur Erzielung<br />
ihrer Einnahmen aus Kapitalvermögen Werbungskosten von mehr als 801<br />
Euro aufgewendet haben (den Sparerpauschbetrag, bis zu dem Kapitaleinkünfte<br />
steuerfrei sind). Weil das objektive Nettoprinzip auch im Rahmen<br />
der Abgeltungssteuer gilt, reichen die vom Gesetzgeber zur Typisierung<br />
angeführten Gründe nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um einen vollständigen<br />
Ausschluss des Werbungskostenabzugs zu rechtfertigen.<br />
Das Urteil des Finanzgerichts ist zwar erfreulich, aber noch kein Freibrief<br />
für Kapitalanleger, um Werbungskosten geltend zu machen. Zum Einen<br />
muss jetzt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren über die Frage des<br />
Werbungskostenabzugsverbots entscheiden. Zum Anderen hat das Finanzgericht<br />
den Werbungskostenabzug nur für eine begrenzte Zahl von<br />
Fällen als weiterhin zulässig eingestuft. Im Streitfall ging es nämlich um<br />
einen Sachverhalt, bei dem der Durchschnittssteuersatz der Klägerin bei<br />
14,3 Prozent und damit unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent<br />
lag. In diesem Fall greift nämlich das Argument nicht, dass der niedrigere<br />
Abgeltungsteuersatz die Werbungskosten gleich mit abgelten würde, weil<br />
die Abgeltungsteuer hier sogar höher ausfällt. Das Finanzgericht hat daher<br />
entschieden, dass im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitaleinkünfte<br />
unter Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten zu ermitteln sind.<br />
Für Kapitalanleger bedeutet das Urteil derzeit lediglich, dass sie gegen<br />
ihren Einkommensteuerbescheid mit Verweis auf das Verfahren Einspruch<br />
einlegen können. Da beim Bundesfinanzhof bereits die Revision anhängig<br />
ist, ruht der Einspruch dann automatisch bis zu einer Entscheidung. Das<br />
gilt allerdings nur für Sparer, bei denen der Durchschnittssteuersatz unter<br />
25 Prozent liegt. Ob die Finanzverwaltung im Hinblick auf das Verfahren<br />
auch bei anderen Sparern den Einspruch ruhen lässt, ist derzeit noch<br />
ungewiss. Schaden kann ein Einspruch aber nicht.<br />
>> SCHULDZINSEN ALS NACHTRÄGLICHE WERBUNGSKOSTEN<br />
FÜR FREMDFINANZIERTE ANSCHAFFUNGSKOSTEN EINER IMMOBILIE NACH VERÄUßERUNG<br />
Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren<br />
Veräußerung dieser Immobilie können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht.<br />
Das entschied mit einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen bisherigen Entscheidungen.<br />
Für die Anwendung des BFH-Urteils gelten folgende Grundsätze:<br />
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN WERBUNGSKOSTENABZUG bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:<br />
> Die steuerbare Immobilienveräußerung ist innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt.<br />
> Der Veräußerungserlös reicht nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.<br />
> Die Absicht, (weitere) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, bestand bis zur Veräußerung<br />
des Immobilienobjekts.<br />
GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG DES WERBUNGSKOSTENABZUGS können sein:<br />
> Die Schuldzinsen entfallen auf Verbindlichkeiten, die durch den Veräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können<br />
(so genannter Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).<br />
> Eine nicht steuerbare Immobilienveräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist.<br />
Ausnahme: Veräußerungen mit Rechtswirksamkeit vor 1999<br />
Für so genannte Altfälle (Grundstücksveräußerungen, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen<br />
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht), gilt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung auch künftig. Danach ist für Schuldzinsen,<br />
die auf die Zeit nach dem Aufgeben der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, kein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den<br />
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich, denn die Schuldzinsen stehen nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang, sondern sind Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von<br />
Einkünften dient.