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Inhalt - Limberger Fuchs Koch & Partner

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5 KAPITAL & VERMÖGEN<br />

WERBUNGSKOSTENABZUG TROTZ ABGELTUNGSTEUER<br />

Zum ersten Mal hat sich ein Finanzgericht mit der Abschaffung des Werbungskostenabzugs<br />

bei Kapitaleinkünften auseinandergesetzt und im Sinn der Steuerzahler entschieden.<br />

Größter Kritikpunkt an der Abgeltungsteuer ist seit deren Einführung, dass<br />

der Abzug von Werbungskosten bei Kapitaleinkünften generell ausgeschlossen<br />

ist. Begründet wurde das Verbot des Werbungskostenabzugs<br />

unter anderem damit, dass der vergleichsweise niedrige Steuersatz von<br />

25 Prozent den Werbungskostenabzug bereits typisierend mit abgelte.<br />

Trotzdem gibt es nach wie vor erhebliche Bedenken zum Werbungskostenabzugsverbot,<br />

die auch das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt. Das<br />

Finanzgericht hält das Werbungskostenabzugsverbot für einen massiven<br />

Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte, objektive Nettoprinzip.<br />

Hier würden all jene Steuerpflichtigen schlechter gestellt, die zur Erzielung<br />

ihrer Einnahmen aus Kapitalvermögen Werbungskosten von mehr als 801<br />

Euro aufgewendet haben (den Sparerpauschbetrag, bis zu dem Kapitaleinkünfte<br />

steuerfrei sind). Weil das objektive Nettoprinzip auch im Rahmen<br />

der Abgeltungssteuer gilt, reichen die vom Gesetzgeber zur Typisierung<br />

angeführten Gründe nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um einen vollständigen<br />

Ausschluss des Werbungskostenabzugs zu rechtfertigen.<br />

Das Urteil des Finanzgerichts ist zwar erfreulich, aber noch kein Freibrief<br />

für Kapitalanleger, um Werbungskosten geltend zu machen. Zum Einen<br />

muss jetzt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren über die Frage des<br />

Werbungskostenabzugsverbots entscheiden. Zum Anderen hat das Finanzgericht<br />

den Werbungskostenabzug nur für eine begrenzte Zahl von<br />

Fällen als weiterhin zulässig eingestuft. Im Streitfall ging es nämlich um<br />

einen Sachverhalt, bei dem der Durchschnittssteuersatz der Klägerin bei<br />

14,3 Prozent und damit unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent<br />

lag. In diesem Fall greift nämlich das Argument nicht, dass der niedrigere<br />

Abgeltungsteuersatz die Werbungskosten gleich mit abgelten würde, weil<br />

die Abgeltungsteuer hier sogar höher ausfällt. Das Finanzgericht hat daher<br />

entschieden, dass im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitaleinkünfte<br />

unter Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten zu ermitteln sind.<br />

Für Kapitalanleger bedeutet das Urteil derzeit lediglich, dass sie gegen<br />

ihren Einkommensteuerbescheid mit Verweis auf das Verfahren Einspruch<br />

einlegen können. Da beim Bundesfinanzhof bereits die Revision anhängig<br />

ist, ruht der Einspruch dann automatisch bis zu einer Entscheidung. Das<br />

gilt allerdings nur für Sparer, bei denen der Durchschnittssteuersatz unter<br />

25 Prozent liegt. Ob die Finanzverwaltung im Hinblick auf das Verfahren<br />

auch bei anderen Sparern den Einspruch ruhen lässt, ist derzeit noch<br />

ungewiss. Schaden kann ein Einspruch aber nicht.<br />

>> SCHULDZINSEN ALS NACHTRÄGLICHE WERBUNGSKOSTEN<br />

FÜR FREMDFINANZIERTE ANSCHAFFUNGSKOSTEN EINER IMMOBILIE NACH VERÄUßERUNG<br />

Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren<br />

Veräußerung dieser Immobilie können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht.<br />

Das entschied mit einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen bisherigen Entscheidungen.<br />

Für die Anwendung des BFH-Urteils gelten folgende Grundsätze:<br />

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN WERBUNGSKOSTENABZUG bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:<br />

> Die steuerbare Immobilienveräußerung ist innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt.<br />

> Der Veräußerungserlös reicht nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.<br />

> Die Absicht, (weitere) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, bestand bis zur Veräußerung<br />

des Immobilienobjekts.<br />

GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG DES WERBUNGSKOSTENABZUGS können sein:<br />

> Die Schuldzinsen entfallen auf Verbindlichkeiten, die durch den Veräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können<br />

(so genannter Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).<br />

> Eine nicht steuerbare Immobilienveräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist.<br />

Ausnahme: Veräußerungen mit Rechtswirksamkeit vor 1999<br />

Für so genannte Altfälle (Grundstücksveräußerungen, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen<br />

Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht), gilt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung auch künftig. Danach ist für Schuldzinsen,<br />

die auf die Zeit nach dem Aufgeben der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, kein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich, denn die Schuldzinsen stehen nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang, sondern sind Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von<br />

Einkünften dient.

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