Abfallgebührensatzung - Landkreis Prignitz
Abfallgebührensatzung - Landkreis Prignitz
Abfallgebührensatzung - Landkreis Prignitz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong> über die Abfallgebühren<br />
(<strong>Abfallgebührensatzung</strong>)<br />
Inhalt<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1 Gebührentatbestand<br />
§ 2 Gebührenpflichtige<br />
§ 3 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht<br />
§ 4 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />
II.<br />
Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren sowie zur Erhebung<br />
der Behälterwechselgebühr<br />
§ 5 Ausstattung der Abfallbehälter<br />
§ 6 Behältervolumen/Mindestentleerungen/Restabfallsäcke<br />
§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr<br />
§ 8 Behälterwechselgebühr<br />
§ 9 Gebührenreduzierungen<br />
III.<br />
Gebühren für die Anlieferung zur Abfallumladestation/Kleinannahmestellen<br />
§ 10 Anlieferungen<br />
IV.<br />
Inkrafttreten<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Anlage:<br />
Gebührentabelle für die Anlieferung von Abfällen<br />
Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong> über die Abfallgebühren<br />
(<strong>Abfallgebührensatzung</strong>)<br />
Aufgrund des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 28 Ab s. 2 Nr. 9 de r Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. Mai<br />
2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17 ) in Verbindung mit § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes<br />
(BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBI. I S. 40), zul etzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 d es Gesetzes zur<br />
Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Än derung von Rechtsvorschriften vom<br />
15.07.2010 (GVBI. I Nr. 2 8), hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong> in seiner Sitzung vo m 28.11.2013<br />
folgende Satzung über die Abfallgebühren (<strong>Abfallgebührensatzung</strong>) beschlossen:<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Gebührentatbestand<br />
(1)<br />
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Prignitz</strong> Benutzungsgebühren<br />
zur Deckung der Aufwendungen nach Maßgabe dieser Satzung. Es wird eine Grundgebühr<br />
(§ 7 Abs. 2), eine Gebühr für die Ausstattung der Behälter mit einem Automatik-Schwerkraftschloss (§ 7 Abs.<br />
3), und eine Behälterleerungsgebühr (§ 7 Abs. 5) erhoben. Zudem berechnet der <strong>Landkreis</strong> eine Gebühr für<br />
die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken (§§ 6; 7), eine Behälterwechselgebühr (§ 8) und eine Gebühr für<br />
die Selbstanlieferung von Abfällen (§ 10) auf den Anlagen des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
(2)<br />
Zu der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung rechnen die Deponien in Wittenberge, Mey enburg/Schabernack<br />
und Pri tzwalk/Sommersberg, die Kl einannahmestelle in Pri tzwalk, Hermann-Graebke-<br />
Straße 2, die Abfallumladestation Wittenberge einschließlich der Kleinannahmestelle, Wahrenberger Chaussee<br />
1, die Kleinannahmestelle in Perleberg, Bad Wilsnacker Str. 48 sowie alle zur Erfüllung der gemäß § 2<br />
der Abfallentsorgungssatzung bestehenden Entsorgungspflicht sonst notwendigen sächlichen und personellen<br />
Mittel des <strong>Landkreis</strong>es und der von ihm Beauftragten.
2<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1)<br />
Gebührenpflichtige sind:<br />
(1.1) der Eigentümer des Grundstückes, das an die Abfallentsorgung angeschlossen ist;<br />
(1.2) der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft;<br />
(1.3) in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse der Verfügungsberechtigte oder der unmittelbare Besitzer;<br />
(1.4) in Fällen, in denen an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstig zur Nutzung<br />
des Grundstücks nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994, in der<br />
jeweils gültigen Fassung, berechtigtes Recht, ein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht besteht, der<br />
jeweils Berechtigte;<br />
(1.5) bei Gewerbebetrieben der Gewerbetreibende, Inhaber land- und<br />
forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, Träger öffentlicher Einrichtungen;<br />
(1.6) bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten der<br />
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen;<br />
(1.7) beim Erwerb von Restabfallsäcken der Erwerber;<br />
(1.8) bei Anlieferung von Abfällen der Überlassungspflichtige.<br />
(2)<br />
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(3)<br />
Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht gemäß § 3 dieser Satzung auf den<br />
neuen Verpflichteten über.<br />
§ 3<br />
Entstehen, Änderung und Erlöschen der<br />
Gebührenpflicht<br />
(1)<br />
Der Grundstückseigentümer hat dem <strong>Landkreis</strong> den erstmaligen Anfall von Abfällen sowie die voraussichtliche<br />
Menge schriftlich anzuzeigen.<br />
(2)<br />
Die Gebührenpflicht für die Entsorgung von Abfällen, die der <strong>Landkreis</strong> einsammelt und befördert, entsteht<br />
erstmals mit der Bereitstellung der Abfallbehälter durch den <strong>Landkreis</strong>. Danach entsteht die Gebührenpflicht<br />
mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres.<br />
Erfolgt der Anschluss nach dem 15. des Monats, so wird die Grundgebühr erst vom 1. Kalendertag des Folgemonats<br />
berechnet.<br />
(3)<br />
Die Gebührenpflicht endet mit Wegfall der Vorau ssetzungen gemäß § 2 diese r Satzung. Zu viel gezahlt e<br />
Gebühren werden erstattet. Endet die G ebührenpflicht nach dem 15. des Monats, so wird die Grundgebühr<br />
bis zum Ende des Monats berechnet.<br />
(4)<br />
Bei Anlieferungen von Abfällen (§ 10 <strong>Abfallgebührensatzung</strong>) zur Abfallumladestation Wittenberge und den<br />
Kleinannahmestellen entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung.<br />
§ 4<br />
Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />
(1)<br />
Zu Beginn ei nes Erhebungszeitraumes ergeht ein vorläufiger Gebührenbescheid. Nach Ende des Erhebungszeitraumes<br />
ergeht ein endgültiger Gebührenbescheid. Vorläufige und endgültige Gebührenbescheide<br />
können für zwei folgende Erhebungszeiträume miteinander verbunden werden.
(2)<br />
Die Gebührenschuld für die Grundgebühr entsteht zum Jahresbeginn. Sie wird vom <strong>Landkreis</strong> in einem vorläufigen<br />
Gebührenbescheid je Restabfallbehälter auf dem Grundstück für den Erhebungszeitraum eines<br />
Kalenderjahres festgesetzt.<br />
Bei der Bereitstellung von Restabfallbehältern während des Jahres entsteht die Gebührenschuld anteilig für<br />
die verbleibenden Monate des Jahres gleichzeitig mit der Entstehung der Gebührenpflicht i. S. von § 3 Abs.<br />
2 Satz 1 und wird für den Zeitraum vom Entstehen bis zum Ende des Kalenderjahres in einem unterjährigen<br />
vorläufigen Gebührenbescheid festgesetzt.<br />
(3)<br />
Die Gebührenschuld für die Behälterleerungsgebühr entsteht mit der Leerung der Behälter. Erhebungszeitraum<br />
für die Behälterleerungsgebühr ist das Kalenderjahr. Zu Beginn des Erhebungszeitraumes ergeht ein<br />
vorläufiger Gebührenbescheid. Im vorläufigen G ebührenbescheid wird di e Behälterleerungsgebühr nach<br />
Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen des vorangegangenen Erhebungszeitraumes<br />
festgesetzt, mindestens jedoch die Mindestleerungen nach § 6 Abs. 2.<br />
(4)<br />
Die Gebührenschuld wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15.03 und 15.09. des Jahres, frühestens jedoch<br />
einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Auf schriftli chen Antrag des Gebührenschuldners<br />
kann die G ebühr einmalig als Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden.<br />
Der Antrag muss spätestens bis 31.12. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.<br />
(5)<br />
Sind im Erhebungszeitraum tatsächlich mehr Leerungen in Anspruch genommen als im vorläufigen Gebührenbescheid<br />
festgesetzt, wird der sich ergebende nachzuzahlende Betrag im endgültig en Gebührenbescheid<br />
festgesetzt. Der nachzuzahlende Betrag wird am 15.03. des nachfolgenden Erhebungszeitraumes<br />
fällig.<br />
(6)<br />
Sind im E rhebungszeitraum tatsächlich weniger Entleerungen in Anspruch genommen als im vorläufigen<br />
Gebührenbescheid festgesetzt, so wird der zu erstattende Betrag im endg ültigen Gebührenbescheid mit<br />
den Gebühren für den darauffolgenden Erhebungszeitraum mit der Fälligkeit 15.03. verrechnet. Der Gebührenschuldner<br />
kann auf schriftlichen Antrag eine Erstattung verlangen. Eine V errechnung oder Erstattung<br />
erfolgt nur bis zur Anzahl der Mindestleerungen gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung.<br />
(7)<br />
Beginnt der Erhebungszeitraum während des Kalenderjahres, so ergeht ein unterjähriger vorläufiger Gebührenbescheid.<br />
Der erste Teilbetrag wird zum nächstfolgenden der unter Abs. 4 festgelegten Termine fällig.<br />
(8)<br />
Endet die Gebührenschuld vor Abla uf des Erhebungszeitraumes, so erg eht ein endgültiger Gebührenbescheid.<br />
Ergibt sich aus diesem Gebührenbescheid eine Nachzahlungspflicht, so wird der nachzuzahlende<br />
Betrag zum nächstfolgenden der unter Abs. 4 festgelegten T ermine fällig. Ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch,<br />
so erfolgt eine Erstattung.<br />
(9)<br />
Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken entsteht mit dem Erwerb. Die Gebührenschuld<br />
wird vom Land kreis in ei nem Gebührenbescheid festgesetzt. Die G ebührenschuld wird in zwei<br />
gleichen Teilbeträgen zum 15.03. und 15.09. des Jahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang<br />
des Gebührenbescheides.<br />
(10)<br />
Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge wird die Gebührenschuld vom <strong>Landkreis</strong><br />
in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht regelmäßig bei Anlieferung. Die Gebühr<br />
ist 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.<br />
(11)<br />
Bei Anlieferungen von Abfällen bis zu 300 kg zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und<br />
Pritzwalk wird die Gebühr bei Anlieferung fällig und ist sofort in bar zu entrichten.<br />
3
4<br />
II. Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren<br />
sowie zur Erhebung der Behälterwechselgebühr<br />
§ 5<br />
Ausstattung der Restabfallbehälter<br />
Die im <strong>Landkreis</strong> <strong>Prignitz</strong> zugelassenen Restabfallbehälter sind mit einem Transponder und einem Behälteretikett<br />
zur el ektronischen Erfassung d er Entleerungen (Identsystem) ausgestattet. Abfallbehälter, die die<br />
vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht gel eert. Auf sch riftlichen Antrag können die<br />
Restabfallbehälter zusätzlich mit einem Automatik-Schwerkraftschloss ausgestattet werden.<br />
§ 6<br />
Behältervolumen / Mindestleerungen / Restabfallsäcke<br />
(1)<br />
Die Eigentümer bewohnter, gewerblich, landwirtschaftlich oder sonstig genutzter Grundstücke haben mindestens<br />
einen 120-Liter-Restabfallbfallbehälter vorzuhalten.<br />
(2)<br />
Für die Festsetzung der Behälterleerungsgebühr werden Mindestleerungen zugrunde gelegt. Die Mindestleerungen<br />
für einen 120-Liter-Restabfallbehälter und einen 240-Liter-Restabfallbehälter betragen jeweils 8<br />
Leerungen pro Jahr, für einen 1.100-Liter-Restabfallbehälter 6 Leerungen. Der <strong>Landkreis</strong> kann auf schriftlichen<br />
Antrag des Gebührenschuldners bei einem anschlusspflichtigen 1-Personen-Grundstück einer Änderung<br />
auf<br />
6 Mindestentleerungen eines 120-Liter-Restabfallbehälters pro Jahr zustimmen. Bei saisongenutzten<br />
Grundstücken werden 4 Mindestleerungen pro Jahr für einen 120-Liter-Restabfallbehälter zugrunde gelegt.<br />
(3)<br />
Die ausschließliche Nutzung von zugelassenen Abfallsäcken für die Restmüllentsorgung ist möglich, wenn<br />
die Nutzung eines festen Abfallbehälters auch unter Berücksichtigung des Wohles der All gemeinheit eine<br />
unzumutbare Härte für de n Anschlusspflichtigen bedeutet. Der Antrag auf Zulassung dieser Ausnahme ist<br />
schriftlich beim <strong>Landkreis</strong> zu stellen.<br />
§ 7<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr<br />
(1)<br />
Die Grundgebühr umfasst insbesondere die Kosten:<br />
- für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung von Sperrmüll (§ 1 6 Abfallentsorgungssatzung)<br />
und Schadstoffen (§ 14 Abfallentsorgungssatzung);<br />
- das Einsammeln, den Transport und die Verwe rtung von Altpapie r außerhalb von<br />
flächendeckenden Rücknahmesystemen (§ 8 Abfallentsorgungssatzung);<br />
- die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle sowie Kosten für<br />
die Stilllegung und Nachsorge der Siedlungsabfalldeponien.<br />
(2)<br />
Die Grundgebühr richtet sich nach der Behältergröße. Sie beträgt ab 01.01.2014 monatlich für einen<br />
80-Liter-Restabfallsack 4,03 €<br />
120-Liter-Abfallbehälter 4,03 €<br />
240-Liter-Abfallbehälter 8,06 €<br />
1.100-Liter-Abfallbehälter 36,94 €<br />
120-Liter-Abfallbehälter 3,23 €<br />
(1-Personen-Grundstück)
5<br />
120-Liter-Abfallbehälter 2,02 €<br />
(Wochenendgrundstück)<br />
andere Abfallbehälter €/m³ 33,58 €<br />
(3)<br />
Sind Restabfallbehälter mit einem Automatik-S chwerkraftschloss incl. zweier Schlüssel ausgestattet, wird<br />
zusätzlich zur Grundgebühr nach Abs. 2 eine Gebühr erhoben. Sie beträgt ab 01.01.2014 monatlich für einen<br />
120-Liter Abfallbehälter 1,27 €<br />
240-Liter-Abfallbehälter 1,27 €<br />
1.100–Liter-Abfallbehälter 2,53 €<br />
(4)<br />
Werden mehr als zwei Schlüssel benötigt oder Ersatzschlüssel ausgegeben, beträgt die Gebühr für jeden<br />
weiteren Schlüssel 5,81 €.<br />
(5)<br />
Die Leerungsgebühr umfasst insbesondere die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung<br />
von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen.<br />
(6)<br />
Die Leerungsgebühr richtet sich nach der Behältergröße und der Leerungshäufigkeit. Die Gebühr beträgt ab<br />
01.01.2014 je Leerung für einen<br />
80-Liter- Restabfallsack 3,38 €<br />
120-Liter-Abfallbehälter 5,07 €<br />
240-Liter-Abfallbehälter 10,14 €<br />
1.100-Liter-Abfallbehälter 46,48 €<br />
(7)<br />
Das Einsammeln, der Transport und die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen, Sperrmüll und Altpapier<br />
sind mit den Gebühren nach Abs. 2 abgegolten. Zusätzlich kann Sperrmüll aus Haushalten bis 300 kg einmal<br />
im Jahr gebührenfrei auf den Kleinannahmestellen des <strong>Landkreis</strong>es abgegeben werden.<br />
(8)<br />
Werden auf Anforde rung des Abfallbesitzers Elektroaltgeräte (§ 13 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung),<br />
Schadstoffe (§ 14 A bs. 3 Satz 3 Abfall entsorgungssatzung) und haushaltstypischer Schrott (§ 15 Abs. 2<br />
Abfallentsorgungssatzung) vom Grundstück abgeholt, so ist der Transport kostenpflichtig.<br />
§ 8<br />
Behälterwechselgebühr<br />
(1)<br />
Die erstmalige Ausrüstung eines Grundstückes mit Abfallbehältern ist gebührenfrei.<br />
(2)<br />
Werden Abfallbehälter auf Antrag d es Gebührenpflichtigen ausgetauscht, sind folgende Gebühren zu entrichten:<br />
120-Liter-Abfallbehälter 28,98 €<br />
240-Liter-Abfallbehälter 28,98 €<br />
1.100-Liter-Abfallbehälter 60,41 €<br />
(3)<br />
Die Behälterwechselgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist zum nächstfolgenden Termin<br />
gemäß § 4 Abs. 4 fällig.
6<br />
§ 9<br />
Gebührenreduzierung<br />
(1)<br />
In besonders gelagerten Fällen kann die Gebühr auf Antrag reduziert werden.<br />
(2)<br />
Ein besonders gelagerter Fall liegt regelmäßig bei einer über drei Mon ate hinausgehenden Abwesenheit<br />
vom Haushalt vor. Vom Antragsteller sind geeignete Nachweise für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen<br />
der Gebührenreduzierung zu erbringen.<br />
III. Gebühren für Anlieferungen zur<br />
Abfallumladestation/Kleinannahmestellen<br />
§ 10<br />
Anlieferungen<br />
(1)<br />
Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen Wittenberge,<br />
Perleberg und Pritzwalk werden ab 01.01.2014 die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.<br />
Die Anlage 1 ist Bestandteil der <strong>Abfallgebührensatzung</strong>.<br />
(2)<br />
Die Gebühren richten sich nach Art u nd Menge des angelieferten Abfalls u nd werden grundsätzlich nach<br />
dem auf der Fahrze ugwaage im Ein gangsbereich der Abfallumladestation Wittenberge festgestellten Gewichts<br />
der angelieferten Menge in Megagramm (Mg) entsprechend der jeweiligen Abfallart erhoben.<br />
(3)<br />
Ist eine angelieferte Abfallart nicht im Gebührentarif enthalten und nicht au sdrücklich von der Entsorgung<br />
durch den <strong>Landkreis</strong> ausgeschlossen, wird die Gebühr einer verwandten Abfallart berechnet.<br />
IV. Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.<br />
Perleberg, den 09.12.2013<br />
gez. Hans Lange<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong><br />
§ 11<br />
Inkrafttreten
Anlage 1 zur <strong>Abfallgebührensatzung</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong><br />
Die Gebühren für Abfälle bei Anlieferung zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen<br />
betragen ab 01.01.2014<br />
Teil 1, Nicht gefährliche Abfallarten gemäß AVV<br />
7<br />
Abfallschlüssel<br />
02 01 04<br />
02 02 03<br />
02 03 04<br />
02 06 01<br />
02 07 04<br />
03 01 05<br />
04 02 21<br />
04 02 22<br />
10 01 01<br />
Abfallbezeichnung<br />
*** Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)<br />
(Abfälle aus Land- u. Forstwirtschaft, Gartenbau)<br />
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />
(tierischen Ursprungs)<br />
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />
(pflanzlichen Ursprungs)<br />
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />
(Back- und Süßwaren)<br />
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />
(Abfälle aus Getränkeherstellung)<br />
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und<br />
Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04<br />
fallen<br />
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern<br />
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern<br />
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub<br />
Gebühr/Mg<br />
Euro<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
12 01 05<br />
12 01 17<br />
15 01 01 ***<br />
Kunststoffspäne und -drehspäne<br />
(mechanische Formgebung/Oberflächenbearbeitung)<br />
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />
12 01 16 fallen<br />
Verpackungen aus Papier und Pappe<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
15 01 02 *** Verpackungen aus Kunststoff 124,46<br />
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, 124,46<br />
mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />
15 02 02 fallen<br />
16 01 19 *** Kunststoffe<br />
124,46<br />
(Abfälle aus Fahrzeugwartung)<br />
17 02 03 *** Kunststoff 124,46<br />
17 03 02<br />
17 06 04<br />
***<br />
***<br />
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen die unter<br />
17 03 01 fallen<br />
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter<br />
124,46<br />
124,46<br />
17 06 01 und 17 06 03 fällt<br />
17 09 04 *** Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme 124,46<br />
derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03<br />
fallen<br />
19 05 01<br />
19 05 02<br />
19 05 03<br />
19 08 01<br />
***<br />
***<br />
***<br />
**<br />
nicht kompostierbare Fraktion von Siedlungs- und<br />
ähnlichen Abfällen (Abfälle aus aeroben Behandlung)<br />
nicht kompostierbare Fraktion von tierischen und<br />
pflanzlichen Abfällen<br />
nicht spezifikationsgerechter Kompost<br />
Sieb- und Rechenrückstände<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
19 08 02 *** Sandfangrückstände 124,46<br />
Abfallbezeichnung<br />
Abfallschlüssel<br />
Gebühr/Mg<br />
Euro<br />
19 09 05<br />
19 12 12 ***<br />
gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze<br />
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen)<br />
aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit<br />
Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen<br />
124,46<br />
124,46<br />
20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle<br />
20 03 01 21 Hausmüll 124,46
8<br />
20 03 01 22<br />
20 03 01 23<br />
20 03 02<br />
20 03 03<br />
20 03 07<br />
***<br />
Sortierreste<br />
Hausmüll aus öffentlichen Fluren<br />
Marktabfälle<br />
Straßenkehricht<br />
Sperrmüll<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
124,46<br />
Teil 2, Anlieferungen<br />
bis 300 kg aus privaten Haushalten zu den Kleinannahmestellen<br />
Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk<br />
Gebühr/Euro<br />
20 03 07 Sperrmüll<br />
bis 50 kg<br />
über 50 kg bis 150 kg<br />
über 150 kg bis 300 kg<br />
17 09 04 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen,<br />
die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen<br />
bis 50 kg<br />
über 50 kg bis 150 kg<br />
über 150 kg bis 300 kg<br />
5,00<br />
10,00<br />
20,00<br />
5,00<br />
10,00<br />
20,00<br />
17 06 05 * Asbesthaltige Baustoffe 25,00<br />
Gebühr/kg<br />
Euro<br />
17 03 03<br />
*<br />
Kohlenteer und teerhaltige Produkte<br />
(Dachpappe ist ohne Anhaftungen anzuliefern)<br />
0,35<br />
Gebühr/Sack<br />
Euro<br />
17 06 03<br />
*<br />
Dämmmaterialien<br />
Dämmmaterialien sind in reißfesten Foliensäcken, max. 120<br />
Liter, staubdicht verpackt anzuliefern.<br />
10,00<br />
Teil 3, Anlieferungen von Altreifen aus Haushalten und haushaltstypischen Schrott<br />
zur Kleinannahmestelle Wittenberge<br />
Altreifen<br />
Gebühr/Stück<br />
Euro<br />
16 01 03 PKW-Reifen mit Felge 2,64<br />
PKW-Reifen ohne Felge 1,98<br />
_______________________________________________________________________<br />
20 01 40 Haushaltstypischer Schrott (ohne Elektro- und Elektronikaltgeräte)<br />
wird gebührenfrei angenommen.<br />
Legende:<br />
* Gefährliche Abfälle<br />
** Trockengehalt einhalten<br />
*** Vorlage Negativattest