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Abfallgebührensatzung - Landkreis Prignitz

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Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong> über die Abfallgebühren<br />

(<strong>Abfallgebührensatzung</strong>)<br />

Inhalt<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1 Gebührentatbestand<br />

§ 2 Gebührenpflichtige<br />

§ 3 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht<br />

§ 4 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />

II.<br />

Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren sowie zur Erhebung<br />

der Behälterwechselgebühr<br />

§ 5 Ausstattung der Abfallbehälter<br />

§ 6 Behältervolumen/Mindestentleerungen/Restabfallsäcke<br />

§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr<br />

§ 8 Behälterwechselgebühr<br />

§ 9 Gebührenreduzierungen<br />

III.<br />

Gebühren für die Anlieferung zur Abfallumladestation/Kleinannahmestellen<br />

§ 10 Anlieferungen<br />

IV.<br />

Inkrafttreten<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Anlage:<br />

Gebührentabelle für die Anlieferung von Abfällen<br />

Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong> über die Abfallgebühren<br />

(<strong>Abfallgebührensatzung</strong>)<br />

Aufgrund des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 28 Ab s. 2 Nr. 9 de r Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. Mai<br />

2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17 ) in Verbindung mit § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes<br />

(BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBI. I S. 40), zul etzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 d es Gesetzes zur<br />

Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Än derung von Rechtsvorschriften vom<br />

15.07.2010 (GVBI. I Nr. 2 8), hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong> in seiner Sitzung vo m 28.11.2013<br />

folgende Satzung über die Abfallgebühren (<strong>Abfallgebührensatzung</strong>) beschlossen:<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1<br />

Gebührentatbestand<br />

(1)<br />

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Prignitz</strong> Benutzungsgebühren<br />

zur Deckung der Aufwendungen nach Maßgabe dieser Satzung. Es wird eine Grundgebühr<br />

(§ 7 Abs. 2), eine Gebühr für die Ausstattung der Behälter mit einem Automatik-Schwerkraftschloss (§ 7 Abs.<br />

3), und eine Behälterleerungsgebühr (§ 7 Abs. 5) erhoben. Zudem berechnet der <strong>Landkreis</strong> eine Gebühr für<br />

die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken (§§ 6; 7), eine Behälterwechselgebühr (§ 8) und eine Gebühr für<br />

die Selbstanlieferung von Abfällen (§ 10) auf den Anlagen des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

(2)<br />

Zu der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung rechnen die Deponien in Wittenberge, Mey enburg/Schabernack<br />

und Pri tzwalk/Sommersberg, die Kl einannahmestelle in Pri tzwalk, Hermann-Graebke-<br />

Straße 2, die Abfallumladestation Wittenberge einschließlich der Kleinannahmestelle, Wahrenberger Chaussee<br />

1, die Kleinannahmestelle in Perleberg, Bad Wilsnacker Str. 48 sowie alle zur Erfüllung der gemäß § 2<br />

der Abfallentsorgungssatzung bestehenden Entsorgungspflicht sonst notwendigen sächlichen und personellen<br />

Mittel des <strong>Landkreis</strong>es und der von ihm Beauftragten.


2<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1)<br />

Gebührenpflichtige sind:<br />

(1.1) der Eigentümer des Grundstückes, das an die Abfallentsorgung angeschlossen ist;<br />

(1.2) der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft;<br />

(1.3) in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse der Verfügungsberechtigte oder der unmittelbare Besitzer;<br />

(1.4) in Fällen, in denen an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstig zur Nutzung<br />

des Grundstücks nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994, in der<br />

jeweils gültigen Fassung, berechtigtes Recht, ein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht besteht, der<br />

jeweils Berechtigte;<br />

(1.5) bei Gewerbebetrieben der Gewerbetreibende, Inhaber land- und<br />

forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, Träger öffentlicher Einrichtungen;<br />

(1.6) bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten der<br />

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen;<br />

(1.7) beim Erwerb von Restabfallsäcken der Erwerber;<br />

(1.8) bei Anlieferung von Abfällen der Überlassungspflichtige.<br />

(2)<br />

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(3)<br />

Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht gemäß § 3 dieser Satzung auf den<br />

neuen Verpflichteten über.<br />

§ 3<br />

Entstehen, Änderung und Erlöschen der<br />

Gebührenpflicht<br />

(1)<br />

Der Grundstückseigentümer hat dem <strong>Landkreis</strong> den erstmaligen Anfall von Abfällen sowie die voraussichtliche<br />

Menge schriftlich anzuzeigen.<br />

(2)<br />

Die Gebührenpflicht für die Entsorgung von Abfällen, die der <strong>Landkreis</strong> einsammelt und befördert, entsteht<br />

erstmals mit der Bereitstellung der Abfallbehälter durch den <strong>Landkreis</strong>. Danach entsteht die Gebührenpflicht<br />

mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres.<br />

Erfolgt der Anschluss nach dem 15. des Monats, so wird die Grundgebühr erst vom 1. Kalendertag des Folgemonats<br />

berechnet.<br />

(3)<br />

Die Gebührenpflicht endet mit Wegfall der Vorau ssetzungen gemäß § 2 diese r Satzung. Zu viel gezahlt e<br />

Gebühren werden erstattet. Endet die G ebührenpflicht nach dem 15. des Monats, so wird die Grundgebühr<br />

bis zum Ende des Monats berechnet.<br />

(4)<br />

Bei Anlieferungen von Abfällen (§ 10 <strong>Abfallgebührensatzung</strong>) zur Abfallumladestation Wittenberge und den<br />

Kleinannahmestellen entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung.<br />

§ 4<br />

Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />

(1)<br />

Zu Beginn ei nes Erhebungszeitraumes ergeht ein vorläufiger Gebührenbescheid. Nach Ende des Erhebungszeitraumes<br />

ergeht ein endgültiger Gebührenbescheid. Vorläufige und endgültige Gebührenbescheide<br />

können für zwei folgende Erhebungszeiträume miteinander verbunden werden.


(2)<br />

Die Gebührenschuld für die Grundgebühr entsteht zum Jahresbeginn. Sie wird vom <strong>Landkreis</strong> in einem vorläufigen<br />

Gebührenbescheid je Restabfallbehälter auf dem Grundstück für den Erhebungszeitraum eines<br />

Kalenderjahres festgesetzt.<br />

Bei der Bereitstellung von Restabfallbehältern während des Jahres entsteht die Gebührenschuld anteilig für<br />

die verbleibenden Monate des Jahres gleichzeitig mit der Entstehung der Gebührenpflicht i. S. von § 3 Abs.<br />

2 Satz 1 und wird für den Zeitraum vom Entstehen bis zum Ende des Kalenderjahres in einem unterjährigen<br />

vorläufigen Gebührenbescheid festgesetzt.<br />

(3)<br />

Die Gebührenschuld für die Behälterleerungsgebühr entsteht mit der Leerung der Behälter. Erhebungszeitraum<br />

für die Behälterleerungsgebühr ist das Kalenderjahr. Zu Beginn des Erhebungszeitraumes ergeht ein<br />

vorläufiger Gebührenbescheid. Im vorläufigen G ebührenbescheid wird di e Behälterleerungsgebühr nach<br />

Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen des vorangegangenen Erhebungszeitraumes<br />

festgesetzt, mindestens jedoch die Mindestleerungen nach § 6 Abs. 2.<br />

(4)<br />

Die Gebührenschuld wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15.03 und 15.09. des Jahres, frühestens jedoch<br />

einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Auf schriftli chen Antrag des Gebührenschuldners<br />

kann die G ebühr einmalig als Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden.<br />

Der Antrag muss spätestens bis 31.12. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.<br />

(5)<br />

Sind im Erhebungszeitraum tatsächlich mehr Leerungen in Anspruch genommen als im vorläufigen Gebührenbescheid<br />

festgesetzt, wird der sich ergebende nachzuzahlende Betrag im endgültig en Gebührenbescheid<br />

festgesetzt. Der nachzuzahlende Betrag wird am 15.03. des nachfolgenden Erhebungszeitraumes<br />

fällig.<br />

(6)<br />

Sind im E rhebungszeitraum tatsächlich weniger Entleerungen in Anspruch genommen als im vorläufigen<br />

Gebührenbescheid festgesetzt, so wird der zu erstattende Betrag im endg ültigen Gebührenbescheid mit<br />

den Gebühren für den darauffolgenden Erhebungszeitraum mit der Fälligkeit 15.03. verrechnet. Der Gebührenschuldner<br />

kann auf schriftlichen Antrag eine Erstattung verlangen. Eine V errechnung oder Erstattung<br />

erfolgt nur bis zur Anzahl der Mindestleerungen gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung.<br />

(7)<br />

Beginnt der Erhebungszeitraum während des Kalenderjahres, so ergeht ein unterjähriger vorläufiger Gebührenbescheid.<br />

Der erste Teilbetrag wird zum nächstfolgenden der unter Abs. 4 festgelegten Termine fällig.<br />

(8)<br />

Endet die Gebührenschuld vor Abla uf des Erhebungszeitraumes, so erg eht ein endgültiger Gebührenbescheid.<br />

Ergibt sich aus diesem Gebührenbescheid eine Nachzahlungspflicht, so wird der nachzuzahlende<br />

Betrag zum nächstfolgenden der unter Abs. 4 festgelegten T ermine fällig. Ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch,<br />

so erfolgt eine Erstattung.<br />

(9)<br />

Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken entsteht mit dem Erwerb. Die Gebührenschuld<br />

wird vom Land kreis in ei nem Gebührenbescheid festgesetzt. Die G ebührenschuld wird in zwei<br />

gleichen Teilbeträgen zum 15.03. und 15.09. des Jahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang<br />

des Gebührenbescheides.<br />

(10)<br />

Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge wird die Gebührenschuld vom <strong>Landkreis</strong><br />

in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht regelmäßig bei Anlieferung. Die Gebühr<br />

ist 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.<br />

(11)<br />

Bei Anlieferungen von Abfällen bis zu 300 kg zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und<br />

Pritzwalk wird die Gebühr bei Anlieferung fällig und ist sofort in bar zu entrichten.<br />

3


4<br />

II. Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren<br />

sowie zur Erhebung der Behälterwechselgebühr<br />

§ 5<br />

Ausstattung der Restabfallbehälter<br />

Die im <strong>Landkreis</strong> <strong>Prignitz</strong> zugelassenen Restabfallbehälter sind mit einem Transponder und einem Behälteretikett<br />

zur el ektronischen Erfassung d er Entleerungen (Identsystem) ausgestattet. Abfallbehälter, die die<br />

vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht gel eert. Auf sch riftlichen Antrag können die<br />

Restabfallbehälter zusätzlich mit einem Automatik-Schwerkraftschloss ausgestattet werden.<br />

§ 6<br />

Behältervolumen / Mindestleerungen / Restabfallsäcke<br />

(1)<br />

Die Eigentümer bewohnter, gewerblich, landwirtschaftlich oder sonstig genutzter Grundstücke haben mindestens<br />

einen 120-Liter-Restabfallbfallbehälter vorzuhalten.<br />

(2)<br />

Für die Festsetzung der Behälterleerungsgebühr werden Mindestleerungen zugrunde gelegt. Die Mindestleerungen<br />

für einen 120-Liter-Restabfallbehälter und einen 240-Liter-Restabfallbehälter betragen jeweils 8<br />

Leerungen pro Jahr, für einen 1.100-Liter-Restabfallbehälter 6 Leerungen. Der <strong>Landkreis</strong> kann auf schriftlichen<br />

Antrag des Gebührenschuldners bei einem anschlusspflichtigen 1-Personen-Grundstück einer Änderung<br />

auf<br />

6 Mindestentleerungen eines 120-Liter-Restabfallbehälters pro Jahr zustimmen. Bei saisongenutzten<br />

Grundstücken werden 4 Mindestleerungen pro Jahr für einen 120-Liter-Restabfallbehälter zugrunde gelegt.<br />

(3)<br />

Die ausschließliche Nutzung von zugelassenen Abfallsäcken für die Restmüllentsorgung ist möglich, wenn<br />

die Nutzung eines festen Abfallbehälters auch unter Berücksichtigung des Wohles der All gemeinheit eine<br />

unzumutbare Härte für de n Anschlusspflichtigen bedeutet. Der Antrag auf Zulassung dieser Ausnahme ist<br />

schriftlich beim <strong>Landkreis</strong> zu stellen.<br />

§ 7<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr<br />

(1)<br />

Die Grundgebühr umfasst insbesondere die Kosten:<br />

- für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung von Sperrmüll (§ 1 6 Abfallentsorgungssatzung)<br />

und Schadstoffen (§ 14 Abfallentsorgungssatzung);<br />

- das Einsammeln, den Transport und die Verwe rtung von Altpapie r außerhalb von<br />

flächendeckenden Rücknahmesystemen (§ 8 Abfallentsorgungssatzung);<br />

- die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle sowie Kosten für<br />

die Stilllegung und Nachsorge der Siedlungsabfalldeponien.<br />

(2)<br />

Die Grundgebühr richtet sich nach der Behältergröße. Sie beträgt ab 01.01.2014 monatlich für einen<br />

80-Liter-Restabfallsack 4,03 €<br />

120-Liter-Abfallbehälter 4,03 €<br />

240-Liter-Abfallbehälter 8,06 €<br />

1.100-Liter-Abfallbehälter 36,94 €<br />

120-Liter-Abfallbehälter 3,23 €<br />

(1-Personen-Grundstück)


5<br />

120-Liter-Abfallbehälter 2,02 €<br />

(Wochenendgrundstück)<br />

andere Abfallbehälter €/m³ 33,58 €<br />

(3)<br />

Sind Restabfallbehälter mit einem Automatik-S chwerkraftschloss incl. zweier Schlüssel ausgestattet, wird<br />

zusätzlich zur Grundgebühr nach Abs. 2 eine Gebühr erhoben. Sie beträgt ab 01.01.2014 monatlich für einen<br />

120-Liter Abfallbehälter 1,27 €<br />

240-Liter-Abfallbehälter 1,27 €<br />

1.100–Liter-Abfallbehälter 2,53 €<br />

(4)<br />

Werden mehr als zwei Schlüssel benötigt oder Ersatzschlüssel ausgegeben, beträgt die Gebühr für jeden<br />

weiteren Schlüssel 5,81 €.<br />

(5)<br />

Die Leerungsgebühr umfasst insbesondere die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung<br />

von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen.<br />

(6)<br />

Die Leerungsgebühr richtet sich nach der Behältergröße und der Leerungshäufigkeit. Die Gebühr beträgt ab<br />

01.01.2014 je Leerung für einen<br />

80-Liter- Restabfallsack 3,38 €<br />

120-Liter-Abfallbehälter 5,07 €<br />

240-Liter-Abfallbehälter 10,14 €<br />

1.100-Liter-Abfallbehälter 46,48 €<br />

(7)<br />

Das Einsammeln, der Transport und die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen, Sperrmüll und Altpapier<br />

sind mit den Gebühren nach Abs. 2 abgegolten. Zusätzlich kann Sperrmüll aus Haushalten bis 300 kg einmal<br />

im Jahr gebührenfrei auf den Kleinannahmestellen des <strong>Landkreis</strong>es abgegeben werden.<br />

(8)<br />

Werden auf Anforde rung des Abfallbesitzers Elektroaltgeräte (§ 13 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung),<br />

Schadstoffe (§ 14 A bs. 3 Satz 3 Abfall entsorgungssatzung) und haushaltstypischer Schrott (§ 15 Abs. 2<br />

Abfallentsorgungssatzung) vom Grundstück abgeholt, so ist der Transport kostenpflichtig.<br />

§ 8<br />

Behälterwechselgebühr<br />

(1)<br />

Die erstmalige Ausrüstung eines Grundstückes mit Abfallbehältern ist gebührenfrei.<br />

(2)<br />

Werden Abfallbehälter auf Antrag d es Gebührenpflichtigen ausgetauscht, sind folgende Gebühren zu entrichten:<br />

120-Liter-Abfallbehälter 28,98 €<br />

240-Liter-Abfallbehälter 28,98 €<br />

1.100-Liter-Abfallbehälter 60,41 €<br />

(3)<br />

Die Behälterwechselgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist zum nächstfolgenden Termin<br />

gemäß § 4 Abs. 4 fällig.


6<br />

§ 9<br />

Gebührenreduzierung<br />

(1)<br />

In besonders gelagerten Fällen kann die Gebühr auf Antrag reduziert werden.<br />

(2)<br />

Ein besonders gelagerter Fall liegt regelmäßig bei einer über drei Mon ate hinausgehenden Abwesenheit<br />

vom Haushalt vor. Vom Antragsteller sind geeignete Nachweise für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen<br />

der Gebührenreduzierung zu erbringen.<br />

III. Gebühren für Anlieferungen zur<br />

Abfallumladestation/Kleinannahmestellen<br />

§ 10<br />

Anlieferungen<br />

(1)<br />

Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen Wittenberge,<br />

Perleberg und Pritzwalk werden ab 01.01.2014 die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.<br />

Die Anlage 1 ist Bestandteil der <strong>Abfallgebührensatzung</strong>.<br />

(2)<br />

Die Gebühren richten sich nach Art u nd Menge des angelieferten Abfalls u nd werden grundsätzlich nach<br />

dem auf der Fahrze ugwaage im Ein gangsbereich der Abfallumladestation Wittenberge festgestellten Gewichts<br />

der angelieferten Menge in Megagramm (Mg) entsprechend der jeweiligen Abfallart erhoben.<br />

(3)<br />

Ist eine angelieferte Abfallart nicht im Gebührentarif enthalten und nicht au sdrücklich von der Entsorgung<br />

durch den <strong>Landkreis</strong> ausgeschlossen, wird die Gebühr einer verwandten Abfallart berechnet.<br />

IV. Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.<br />

Perleberg, den 09.12.2013<br />

gez. Hans Lange<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong><br />

§ 11<br />

Inkrafttreten


Anlage 1 zur <strong>Abfallgebührensatzung</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Prignitz</strong><br />

Die Gebühren für Abfälle bei Anlieferung zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen<br />

betragen ab 01.01.2014<br />

Teil 1, Nicht gefährliche Abfallarten gemäß AVV<br />

7<br />

Abfallschlüssel<br />

02 01 04<br />

02 02 03<br />

02 03 04<br />

02 06 01<br />

02 07 04<br />

03 01 05<br />

04 02 21<br />

04 02 22<br />

10 01 01<br />

Abfallbezeichnung<br />

*** Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)<br />

(Abfälle aus Land- u. Forstwirtschaft, Gartenbau)<br />

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

(tierischen Ursprungs)<br />

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

(pflanzlichen Ursprungs)<br />

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

(Back- und Süßwaren)<br />

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

(Abfälle aus Getränkeherstellung)<br />

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und<br />

Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04<br />

fallen<br />

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern<br />

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern<br />

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub<br />

Gebühr/Mg<br />

Euro<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

12 01 05<br />

12 01 17<br />

15 01 01 ***<br />

Kunststoffspäne und -drehspäne<br />

(mechanische Formgebung/Oberflächenbearbeitung)<br />

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />

12 01 16 fallen<br />

Verpackungen aus Papier und Pappe<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

15 01 02 *** Verpackungen aus Kunststoff 124,46<br />

15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, 124,46<br />

mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />

15 02 02 fallen<br />

16 01 19 *** Kunststoffe<br />

124,46<br />

(Abfälle aus Fahrzeugwartung)<br />

17 02 03 *** Kunststoff 124,46<br />

17 03 02<br />

17 06 04<br />

***<br />

***<br />

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen die unter<br />

17 03 01 fallen<br />

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter<br />

124,46<br />

124,46<br />

17 06 01 und 17 06 03 fällt<br />

17 09 04 *** Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme 124,46<br />

derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03<br />

fallen<br />

19 05 01<br />

19 05 02<br />

19 05 03<br />

19 08 01<br />

***<br />

***<br />

***<br />

**<br />

nicht kompostierbare Fraktion von Siedlungs- und<br />

ähnlichen Abfällen (Abfälle aus aeroben Behandlung)<br />

nicht kompostierbare Fraktion von tierischen und<br />

pflanzlichen Abfällen<br />

nicht spezifikationsgerechter Kompost<br />

Sieb- und Rechenrückstände<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

19 08 02 *** Sandfangrückstände 124,46<br />

Abfallbezeichnung<br />

Abfallschlüssel<br />

Gebühr/Mg<br />

Euro<br />

19 09 05<br />

19 12 12 ***<br />

gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze<br />

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen)<br />

aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen<br />

124,46<br />

124,46<br />

20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle<br />

20 03 01 21 Hausmüll 124,46


8<br />

20 03 01 22<br />

20 03 01 23<br />

20 03 02<br />

20 03 03<br />

20 03 07<br />

***<br />

Sortierreste<br />

Hausmüll aus öffentlichen Fluren<br />

Marktabfälle<br />

Straßenkehricht<br />

Sperrmüll<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

124,46<br />

Teil 2, Anlieferungen<br />

bis 300 kg aus privaten Haushalten zu den Kleinannahmestellen<br />

Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk<br />

Gebühr/Euro<br />

20 03 07 Sperrmüll<br />

bis 50 kg<br />

über 50 kg bis 150 kg<br />

über 150 kg bis 300 kg<br />

17 09 04 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen<br />

bis 50 kg<br />

über 50 kg bis 150 kg<br />

über 150 kg bis 300 kg<br />

5,00<br />

10,00<br />

20,00<br />

5,00<br />

10,00<br />

20,00<br />

17 06 05 * Asbesthaltige Baustoffe 25,00<br />

Gebühr/kg<br />

Euro<br />

17 03 03<br />

*<br />

Kohlenteer und teerhaltige Produkte<br />

(Dachpappe ist ohne Anhaftungen anzuliefern)<br />

0,35<br />

Gebühr/Sack<br />

Euro<br />

17 06 03<br />

*<br />

Dämmmaterialien<br />

Dämmmaterialien sind in reißfesten Foliensäcken, max. 120<br />

Liter, staubdicht verpackt anzuliefern.<br />

10,00<br />

Teil 3, Anlieferungen von Altreifen aus Haushalten und haushaltstypischen Schrott<br />

zur Kleinannahmestelle Wittenberge<br />

Altreifen<br />

Gebühr/Stück<br />

Euro<br />

16 01 03 PKW-Reifen mit Felge 2,64<br />

PKW-Reifen ohne Felge 1,98<br />

_______________________________________________________________________<br />

20 01 40 Haushaltstypischer Schrott (ohne Elektro- und Elektronikaltgeräte)<br />

wird gebührenfrei angenommen.<br />

Legende:<br />

* Gefährliche Abfälle<br />

** Trockengehalt einhalten<br />

*** Vorlage Negativattest

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