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1 Gemeinde Eimeldingen Kreis Lörrach Friedhofssatzung ...

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(2) Eine Erdbestattung ist auch als Tiefgrab möglich, um eine Doppelbelegung zuzulassen. Die<br />

Entscheidung obliegt ausschließlich der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(3) Auf Wunsch finden anonyme Beisetzungen ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen<br />

und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.<br />

(4) Die anonyme Grabstätte ist als Rasengrabfeld ausgelegt. Der Unterhalt und die Pflege des<br />

Rasengrabfeldes obliegt ausschließlich der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(5) Errichtung und Ablegen von Grabmalen in der Rasenfläche ist nicht zulässig.<br />

(6) Die <strong>Gemeinde</strong> hat zentrale Grabmale errichtet, in welcher eine Bronzetafel angebracht<br />

werden kann. Die Bronzetafel darf nur von der <strong>Gemeinde</strong> bestellt und in Auftrag gegeben<br />

werden. Sie darf nur Vor- und Zuname ggf. Geburtsname, sowie Geburts- und Todesjahr<br />

enthalten. Die Bronzetafel wird nach Ablauf der Liegezeit entfernt und wird dem<br />

Nutzungsberechtigten übergeben.<br />

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.<br />

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale<br />

1. aus Gips,<br />

2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,<br />

3. mit Farbanstrich auf Stein,<br />

4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,<br />

5. mit Lichtbildern.<br />

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:<br />

a) die Grabmale dürfen keine Sockel haben<br />

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.<br />

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht,<br />

werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.<br />

d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals<br />

angebracht werden.<br />

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:<br />

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche<br />

b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche<br />

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:<br />

a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche<br />

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.<br />

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie<br />

sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.<br />

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die <strong>Gemeinde</strong><br />

die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.<br />

(8) Die Fundamente für alle Grabmale werden von der <strong>Gemeinde</strong> hergestellt, mit Ausnahme der<br />

Wahlgräber im alten Friedhofsbereich.<br />

(9) Die <strong>Gemeinde</strong> kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen<br />

von den Vorschriften der Absätze 3 – 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.<br />

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