GER 2001 Nr. 10 - Kanton Solothurn
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<strong>GER</strong> <strong>2001</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong><br />
Auswärtiger Kindergartenbesuch<br />
Es bedarf keiner kantonalen Bewilligung, damit Kinder den Kindergarten in einer anderen<br />
Gemeinde als ihrer Wohngemeinde besuchen können (§ 46 VSG ist auf Kindergärten nicht<br />
anwendbar). Der <strong>Kanton</strong> kann nicht verhindern, dass Eltern ihre Kinder in eine andere als die<br />
Wohngemeinde in den Kindergarten schicken. Über die Kostentragung des auswärtigen Kindergartenbesuches<br />
hat der <strong>Kanton</strong> jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu entscheiden.<br />
Die Parteien - Eltern und Wohngemeinde - haben über die Übernahme der Kosten<br />
für den auswärtigen Kindergartenbesuch zu entscheiden. Die aufnehmende Gemeinde entscheidet<br />
über die Höhe des Kindergartengeldes.<br />
1. Feststellungen<br />
1.1. Ausgangslage<br />
Mit Schreiben vom 27. April <strong>2001</strong> wies die Schulkommission R. ein Gesuch der Familie K. E.<br />
und A. S. (= Beschwerdeführer 1 und 2) sowie der Familie G. und A. B. (= Beschwerdeführer<br />
3 und 4) um Kindergartenbesuch der Kinder L. E. und L. B. in F. ab. Gegen diesen Entscheid<br />
erhoben die beiden Familien am 1. und 2. Mai <strong>2001</strong> beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde<br />
R. Beschwerde. In ihrem Beschwerdeentscheid vom 7. Juni <strong>2001</strong> folgte die Einwohnergemeinde<br />
R. weitgehend der Argumentation der Schulkommission und wies die Beschwerde<br />
ab. Im Wesentlichen weist der Gemeinderat darauf hin, dass der Schulweg nach<br />
R. für die Kinder aus dem Quartier St.N. zumutbar und nicht beschwerlicher als jener in den<br />
Kindergarten F. sei. Zudem sei das Gebot der rechtsgleichen Behandlung einzuhalten. Die<br />
Kinder aus dem S. Quartier müssten einen vergleichbaren Weg in Kauf nehmen. Der Gemeinderat<br />
sei verpflichtet, die Gesamtinteressen der Gemeinde zu berücksichtigen. Tatsache<br />
sei, dass mit einem rückläufigen Schülerbestand der Fortbestand der einzelnen Schulklassen<br />
in Frage gestellt würde.<br />
1.2. Beschwerde<br />
Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhoben die beiden Familien K. E. und A. S. sowie<br />
G. und A. B., alle vertreten durch C. H., Rechtsanwältin, <strong>Solothurn</strong>, am 18. Juni <strong>2001</strong> beim<br />
Departement für Bildung und Kultur Beschwerde.<br />
In der Beschwerde werden folgende Rechtsbegehren gestellt:<br />
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.<br />
2. Es sei festzustellen, dass L. E. und L. B. keine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 46<br />
Volksschulgesetz für einen Kindergartenbesuch in F. benötigten.
2<br />
Eventuell: Es sei L. E. und L. B. die Erlaubnis zu erteilen, den Kindergarten in F. zu besuchen.<br />
3. Es sei L. E. und L. B. die Erlaubnis zu erteilen, die Primarschule in F. besuchen zu dürfen.<br />
4. Die Einwohnergemeinde sei zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Einschulung von L. E.<br />
und L. B. der Einwohnergemeinde F. den Unkostenbeitrag gemäss § 57 der Vollzugsverordnung<br />
zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 zu entrichten.<br />
5. Es seien noch andere, ebenfalls im Quartier K. wohnhafte Eltern vorschulpflichtiger Kinder,<br />
als Parteien beizuladen.<br />
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.<br />
In der formellen Begründung der Beschwerde weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass<br />
sich die Vorinstanzen für die Ablehnung ihres Gesuches auf den § 45 des Volksschulgesetzes<br />
stützten und diese Bestimmung analog auch für den Kindergartenbesuch anwendbar sei.<br />
In diesem Fall müsse sich aber auch die Zuständigkeit nach § 46 des Volksschulgesetzes<br />
richten. Demzufolge entscheide nicht die Schulkommission über einen auswärtigen Kindergartenbesuch,<br />
sondern das Departement für Bildung und Kultur. Das Volksschulgesetz sehe<br />
zudem einen von § 197 des Gemeindegesetzes abweichenden Rechtsweg vor. Nach § 73<br />
des Volksschulgesetzes seien Entscheide der Schulkommission nicht beim Gemeinderat,<br />
sondern beim Departement für Bildung und Kultur anzufechten. Nicht nur die Schulkommission,<br />
sondern auch die Vorinstanz sei somit sachlich nicht zuständig. Der angefochtene Entscheid<br />
sei deshalb aufzuheben.<br />
Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, der Ort des Kindergartenbesuches könne -<br />
wie der Besuch des Kindergartens an sich - frei gewählt werden. Eine Bewilligung für einen<br />
auswärtigen Kindergartenbesuch sei dementsprechend weder nötig noch vorgesehen, so<br />
dass die Angelegenheit grundsätzlich mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides<br />
erledigt werden könnte.<br />
Das Recht, den Kindergarten in F. zu besuchen, werde jedoch in Frage gestellt, wenn die<br />
Kinder anschliessend zu einem Schulbesuch in R. gezwungen würden. Nach einem Start in<br />
F. führe eine Einschulung in R. jedoch erst recht zu einem Herausreissen aus dem vertrauten<br />
sozialen Umfeld und dem Verlust der bisherigen Freundschaften und Kontakte. Ein Wechsel<br />
zwischen dem Ort des Kindergartenbesuches und demjenigen des Primarschulbesuches sei<br />
deshalb unter allen Umständen zu vermeiden. Die Eltern hätten ein unmittelbares und dringendes<br />
Interesse, dass vor dem Eintritt in den Kindergarten auch die Frage des Schulortes<br />
geregelt sei.<br />
Materiell machen die Beschwerdeführer die langjährige Praxis geltend, wonach die Kinder<br />
aus dem Quartier K. die Schule und den Kindergarten in F. besuchten. Diese Praxis stütze<br />
sich auf Regierungsratsbeschlüsse aus den Jahren 1986 und 1989. Letztmals sei diese Praxis<br />
im Fall der älteren Tochter einer der Beschwerde führenden Parteien vom Departement<br />
für Bildung und Kultur mit Verfügung vom 30. Juni 2000 bestätigt worden, in welcher der<br />
Schulbesuch noch in F. erlaubt worden sei.
3<br />
Die Schulkommission R. habe in einem Grundsatzentscheid beschlossen, zukünftig alle Gesuche<br />
um auswärtigen Schul- beziehungsweise Kindergartenbesuch abzulehnen. Als Begründung<br />
seien die sinkenden Schülerzahlen sowie die Zumutbarkeit des Schulweges angeführt<br />
worden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass eine Praxisänderung weder<br />
sachlich gerechtfertigt noch vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit stand- halte. Der Ort<br />
des Kindergartenbesuches sei im Gesetz nicht geregelt. Den Beschwerdeführern stehe es<br />
deshalb frei, ihre Kinder in einen beliebigen Kindergarten zu schicken. Soweit die Gemeinde<br />
F. bereit sei, die Kinder aufzunehmen, habe die Einwohnergemeinde R. keinerlei Befugnis,<br />
den Beschwerdeführern einen Kindergartenbesuch in R. vorzuschreiben.<br />
Der Hinweis der Vorinstanz auf die sinkenden Schülerzahlen sei nur von nebensächlicher<br />
Bedeutung. Nach § 56 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz habe bei der Gewährung<br />
von Ausnahmebewilligungen das Interesse und das Wohl des Kindes im Vordergrund<br />
zu stehen. Finanzielle Interessen der Gemeinden müssten demgegenüber zurücktreten. Die<br />
Beschwerdeführer sehen keine sachlichen Gründe für die Praxisänderung der Gemeinde R.<br />
Jede eingelebte Praxis erhalte allein durch ihr Bestehen ein besonderes Gewicht und dürfe<br />
darum nicht leichtfertig aufgegeben werden. Eine Änderung der bisherigen Praxis verstosse<br />
zudem gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Die betroffenen Kinder würden aus ihrem bisherigen<br />
Umfeld herausgerissen und würden zugleich die Begleitung und damit den Schutz<br />
durch die älteren Geschwister und Kameraden verlieren. Gegenüber dem Postulat der<br />
Rechtssicherheit lasse sich eine Praxisänderung nur begründen, wenn die neue Lösung einer<br />
besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten<br />
Rechtsanschauungen entspreche.<br />
Auf weitere Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.<br />
1.3. Vernehmlassung der Einwohnergemeinde R.<br />
In ihrer Stellungnahme vom 3. August <strong>2001</strong> stellt die Einwohnergemeinde R. den Antrag, die<br />
Beschwerden seien abzuweisen und der Entscheid des Gemeinderates R. sei zu bestätigen.<br />
Auf das Begehren, L. E. und L. B. sei die Erlaubnis zu erteilen, die Primarschule in F. besuchen<br />
zu dürfen, sei nicht einzutreten.<br />
Die Einwohnergemeinde R. vertritt die Meinung, der Gemeinderat sei sehr wohl befugt gewesen,<br />
über den auswärtigen Kindergartenbesuch zu befinden. Der Kindergarten sie Sache<br />
der Gemeinden, also stehe auch deren Behörden die entsprechende Entscheidbefugnis zu.<br />
Diese Auffassung stütze sich im übrigen auch auf ein Schreiben vom 31. Januar 2000 des<br />
Amtes für Volksschule und Kindergarten, in welchem darauf hingewiesen worden sei, dass<br />
für die Beurteilung entsprechender Gesuche die Gemeinde allein zuständig sei. Das Amt für<br />
Volksschule und Kindergarten oder das Departement für Bildung und Kultur seien somit nicht<br />
zuständige Beschwerdeinstanz.<br />
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Ort des Kindergartenbesuches nicht frei gewählt<br />
werden könne. Die Tatsache, dass die Pflicht der Gemeinden zur Führung eines zwei-
4<br />
jährigen Kindergartens im Volksschulgesetz geregelt sei, lasse den Schluss ohne weiteres<br />
zu, dass analog der Regelung des Schulbesuches der Kindergartenbesuch grundsätzlich in<br />
der Wohngemeinde vorgesehen sei. Sollte der Argumentation der Beschwerdeführer allenfalls<br />
gefolgt werden, so sei zumindest in keinem Fall eine Rechtsgrundlage vorhanden, der<br />
Wohnsitzgemeinde die Kosten für den auswärtigen Kindergartenbesuch aufzuerlegen.<br />
Nach Meinung der Vorinstanz dürfe mit einem allfälligen Entscheid für einen Besuch des<br />
Kindergartens in F. nicht auch der Entscheid für einen auswärtigen Schulbesuch vorweg genommen<br />
werden. Dies müsse nach dem im Volksschulgesetz vorgesehenen Verfahren erfolgen.<br />
Bezüglich einer Beteiligung am Verfahren der beiden Familien B. sowie C. fehle es an einem<br />
anfechtbaren Entscheid, weshalb die beiden Familien nicht formell als Parteien in das Verfahren<br />
einzubeziehen seien.<br />
Der Gemeinderat habe am 21. Dezember 1998 beschlossen, dass die Kinder des S. Quartiers<br />
grundsätzlich den Kindergarten in R. zu besuchen hätten. Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot<br />
dränge es sich auf, auch die bisherige Praxis für die im St.N.-Quartier<br />
wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu überprüfen. Dabei seien die Behörden von R.<br />
zum Schluss gekommen, dass die Situation beider Quartiere vergleichbar sei und der Weg<br />
zu Kindergarten und Schule in R. mit den öffentlichen Verkehrmitteln für Kinder beider Ortsteile<br />
ähnlich sei. Eine Änderung der Praxis sei auch dadurch gerechtfertigt, weil sich die<br />
Rahmenbedingungen geändert hätten. Die Schule R. verzeichne nämlich rücklaufende<br />
Schülerzahlen, wodurch die Aufhebung der Klassen drohe. Der Gemeinderat habe deshalb<br />
auch die Interessen der Gesamtbevölkerung am Erhalt der bisherigen Schule zu berücksichtigen.<br />
Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Weges verweist die Vorinstanz auf die entsprechenden<br />
Ausführungen im Beschwerdeentscheid des Gemeinderates.<br />
Eine mögliche Alternative zum Besuch des Kindergartens oder der Schule in einer andern<br />
Gemeinde könne für sich allein nicht massgebend sein für die Bewilligung eines auswärtigen<br />
Schulbesuches. Solange der Besuch des Kindergartens in der Wohnsitzgemeinde für sich<br />
allein betrachtet zumutbar sei, sei der Kindergarten am Wohnsitz zu besuchen und zwar unabhängig<br />
davon, ob Alternativen bestünden.<br />
Die Einwohnergemeinde R. bestreitet, dass für den Entscheid finanzielle Interessen massgebend<br />
gewesen seien. Kostenmässig sei es unbedeutend, ob die Kinder den Kindergarten in<br />
F. oder in R. besuchten. Hingegen sei der Erhalt des Schulstandortes ein wesentliches Anliegen<br />
der Gemeinde.<br />
Zum Schluss verweist die Vorinstanz darauf, dass eine bisher geübte Praxis auf Grund veränderter<br />
Rahmenbedingungen sehr wohl geändert werden könne. Den Eltern seien von den<br />
Gemeindebehörden nie Zusagen gemacht worden, der auswärtige Kindergartenbesuch werde<br />
generell bewilligt.
5<br />
Die Beschwerde sei abzuweisen.<br />
1.4. Replik der Beschwerdeführer<br />
Mit Schreiben vom 20. August <strong>2001</strong> ersuchte Frau C. H., Vertreterin der Beschwerdeführer,<br />
die Beschwerdeinstanz, dass ihr für das Einreichen ihrer Replik eine Erstreckung der Frist bis<br />
zum 27. August <strong>2001</strong> gewährt werde. Diese Fristerstreckung wurde gewährt.<br />
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer mit Bezug auf die Botschaft zur Änderung der<br />
Volksschulgesetzgebung noch einmal fest, dass der Besuch des Kindergartens freiwillig sei.<br />
Auch die Vorinstanz anerkenne, dass es weder auf kantonaler noch auf kommunaler Ebene<br />
eine Bestimmung gebe, die vorschreibe, an welchem Ort der Kindergarten zu besuchen sei.<br />
Die Beschwerdeführer könnten nicht verpflichtet werden, ihre Kinder in den Kindergarten in<br />
R. zu schicken.<br />
Der Ort des Kindergartens sei vor allem im Hinblick auf den Ort des Primarschulbesuches<br />
von Bedeutung. Deshalb sei unabhängig davon, ob der Ort des Kindergartens vorgeschrieben<br />
werden könne oder nicht, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klären, wo die<br />
Kinder aus dem Quartier St.N.. in Zukunft eingeschult würden.<br />
Das vorliegende Verfahren bestätige die Erfahrung aus früheren Verfahren, dass ein Beschwerdeverfahren<br />
über den Ort des Schulbesuches nicht vor Beginn des Schuljahres abgeschlossen<br />
werden könne. Die betroffenen Eltern und Kinder hätten jedoch ein schützenswertes<br />
Interesse daran, sich rechtzeitig auf den zukünftigen Schulort vorbereiten und einstellen<br />
zu können.<br />
Der Entscheid über den zukünftigen Ort des Kindergarten- beziehungsweise Primarschulbesuches<br />
betreffe alle Eltern von schulpflichtigen Kindern im Quartier St.N.., da die Gemeinde<br />
R. eine Änderung einer konstanten Praxis beabsichtige. Es sei deshalb auch allen von diesem<br />
Entscheid Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich in dem vorangehenden Verfahren zu<br />
äussern und angehört zu werden.<br />
Der Aspekt der Gleichbehandlung zwischen Bewohnern und Bewohnerinnen des Quartiers<br />
St.N.. und denjenigen des S. Quartiers sei bereits Gegenstand des Verfahrens von 1989 gewesen.<br />
Die Verhältnisse hätten sich in diesem wie auch in weiteren von der Vorinstanz angeführten<br />
Punkten nicht geändert.<br />
Für die Beschwerdeführer rechtfertigen die sinkenden Schülerzahlen keine Praxisänderung.<br />
Das Vertrauen der Beschwerdeführer auf die Weiterführung der bisherigen Praxis habe Vorrang.<br />
Die Beschwerdeführer halten an der Beschwerde fest und ersuchen um Gutheissung ihrer<br />
Anträge.
6<br />
2. Erwägungen<br />
2.1. Eintreten und Frage der Beiladung weiterer Familien<br />
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid des Gemeinderates<br />
der Einwohnergemeinde R. Nach § 199 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992<br />
kann dagegen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Gemäss § 199 Abs. 1<br />
Bst. b ist somit der Regierungsrat für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.<br />
Die Beschwerdeführer 1 bis 4 sind durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss<br />
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sie<br />
sind somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht<br />
eingereicht, und der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt, so dass auf die Beschwerde<br />
einzutreten ist. Für die Instruktion der Beschwerde ist das Departement für Bildung<br />
und Kultur (DBK) zuständig.<br />
Im 5. Rechtsbegehren fordern die Beschwerdeführer, es seien zwei weitere, ebenfalls im<br />
Quartier K. wohnhafte Familien in dieses Beschwerdeverfahren als Parteien beizuladen. Dieses<br />
Rechtsbegehren ist im Rahmen der Eintretensfrage näher zu prüfen.<br />
"Beiladung" meint einerseits den Beizug Dritter durch eine Partei; alsdann treten die Beigeladenen<br />
meistens als Streithelfer bei. Sie können andererseits aber auch durch die Behörde<br />
beigezogen werden. Zweck der Beiladung ist es, die Rechtskraft des Entscheides auf die<br />
Beigeladenen auszudehnen. Die Beigeladenen treten als Prozessparteien mit den gleichen<br />
Rechten und Pflichten zu den bisherigen Parteien hinzu. Sinn und Zweck der Beiladung werden<br />
in der Lehre sehr unterschiedlich verstanden. Ob sie im Verwaltungsprozess (wie vorliegend)<br />
zulässig ist, bleibt umstritten (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren<br />
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Seiten 191f, Randziffer<br />
528). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Frage der Zulässigkeit der<br />
Beiladung offen gelassen (vgl. BGE 112 V 264f).<br />
Das <strong>Solothurn</strong>ische Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz;<br />
VRG) vom 15. November 1970 regelt die Beiladung im Verwaltungsprozess<br />
nicht explizit und in § 17 VRG über die ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung<br />
fehlt ein Hinweis über eine Anwendbarkeit der ZPO-Bestimmungen über die Beteilung<br />
Dritter am Prozess (§§ 41ff ZPO).<br />
Im vorliegenden Fall möchten die Beschwerdeführer, dass zwei weitere Familien mit vorschulpflichtigen<br />
Kindern aus dem K.quartier durch Beiladung in dieses Beschwerdeverfahren<br />
miteinbezogen werden. Je ein Kind dieser Familien besuche bereits den Kindergarten in F.,<br />
zwei jüngere Geschwister würden im nächsten Jahr in den Kindergarten eintreten. Es ist<br />
zwar durchaus einzuräumen, dass der vorliegende Beschwerdeentscheid auch für die beiden<br />
Familien B. und C. von Interesse sein wird, andererseits ist kaum anzunehmen, dass durch<br />
die Beiladung der beiden Familien als Prozessparteien zusätzliche neue Argumente ins hängige<br />
Beschwerdeverfahren einfliessen werden. Dem vorliegenden Entscheid des Regie-
7<br />
rungsrates kommt für die Zukunft zweifellos grundsätzliche Bedeutung zu, unabhängig davon,<br />
ob nun weitere Familien aus dem K.quartier in dieses Verfahren beigeladen werden.<br />
Von daher gesehen drängt sich eine Beiladung nicht auf, womit das Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 5,<br />
nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen, abzuweisen ist. Der in SOG 2000 <strong>Nr</strong>.<br />
32 erwähnte Fall der Beiladung ist im übrigen mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar.<br />
2.2. Inhaltliches<br />
2.2.1. Zuständigkeit der Schulkommission für die Kindergartenzuteilung?<br />
Die Verfassung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Solothurn</strong> vom 8. Juni 1986 enthält in Art. 111 (Marginale: Kindergärten)<br />
die nachstehende Bestimmung über die Kindergärten:<br />
1 Die Gemeinden ermöglichen den unentgeltlichen Besuch des Kindergartens.<br />
2 Sie beseitigen oder mindern standortbedingte Erschwernisse des Besuches.<br />
Dieser Auftrag lässt durchaus den Schluss zu, dass die Gemeinde zuständig ist für die Bewilligung<br />
eines auswärtigen Kindergartenbesuches, nämlich in dem Sinne, als damit die Frage<br />
nach einer allfälligen Finanzierung durch die Wohngemeinde verbunden ist. Diese Frage<br />
ist dann wiederum eng verknüpft mit der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne<br />
von Art. 111 Abs. 2 der <strong>Kanton</strong>sverfassung gerechtfertigt ist. Wollen Eltern sicherstellen,<br />
dass die Wohngemeinde den auswärtigen Kindergartenbesuch finanziert, so müssen sie<br />
vorgängig bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch einreichen. Sofern nicht das Departement für<br />
Bildung und Kultur zuständig ist - dies ist unter Ziffer 2.2.2. Gegenstand der Erwägungen -<br />
kann daraus geschlossen werden, dass die Schulkommission im vorliegenden Fall befugt<br />
war, über das Gesuch der Beschwerdeführer zu entscheiden, aber lediglich im Sinne einer<br />
Finanzierung des auswärtigen Kindergartenbesuches durch die Gemeinde R.. Hingegen<br />
kann eine Gemeinde einen auswärtigen Kindergartenbesuch nicht grundsätzlich ablehnen,<br />
da der Kindergartenbesuch freiwillig ist (vgl. Ziffer 2.2.3.).<br />
2.2.2. Anwendbarkeit von § 46 des Volksschulgesetzes auf den Kindergarten?<br />
In § 18 des Volksschulgesetzes in der Fassung vom 7. Juni 1998 werden die Gemeinden bis<br />
spätestens am 31. Juni 2003 verpflichtet, den Besuch des Kindergartens während der letzten<br />
zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht zu ermöglichen. Es gilt somit im <strong>Kanton</strong> <strong>Solothurn</strong> ein<br />
"Kindergarten-Obligatorium für die Gemeinden". Hingegen ist der Besuch des Kindergartens<br />
für die Kinder nicht obligatorisch.<br />
In den §§ 19 und 20 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz werden weiter die Pensen<br />
der Kindergärtnerinnen sowie Bestimmungen für die Stundentafel und die Subventionierung<br />
geregelt. Ansonsten beschränken sich weitere Vorschriften klar auf die Volksschule.<br />
Es stellt sich für die Beurteilung der Beschwerde insbesondere die Frage, ob der § 46 des<br />
Volksschulgesetzes (Schulbesuch in einer andern Gemeinde) auch auf den Kindergarten<br />
anwendbar ist. Gemäss Herbert Plotke gelten bei einer klaren Trennung des Kindergartens
8<br />
von der Volksschule die Vorschriften für die Schule nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnungen<br />
oder aus zwingenden Analogiegründen im Einzelfall (vgl. Herbert Plotke, op.cit.,<br />
Seiten <strong>10</strong>8f, Ziffer 5.3).<br />
Im <strong>Kanton</strong> <strong>Solothurn</strong> sind Kindergarten und Volksschule klar getrennt. Im Volksschulgesetz<br />
existiert keine gesetzliche Anordnung, welche die für die Volksschule geltenden Vorschriften<br />
ausdrücklich für die Kindergärten als analog anwendbar erklärt. Schliesslich liegen auch keine<br />
zwingenden Analogiegründe im Einzelfall vor. Daraus folgt: § 46 des Volksschulgesetzes<br />
ist auf Kindergärten nicht analog anwendbar, und es braucht daher keine Ausnahmebewilligung<br />
des Departementes für Bildung und Kultur für den auswärtigen Kindergartenbesuch.<br />
2.2.3. Übernahme der Kosten für den auswärtigen Kindergartenbesuch?<br />
Im Bereich der Primarschule ist jede Gemeinde im <strong>Kanton</strong> <strong>Solothurn</strong> verpflichtet, einen<br />
Schüler, der in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz hat oder sich dort aufhält, einen<br />
Schulplatz anzubieten.<br />
Im Bereich des Kindergartens bestehen im <strong>Kanton</strong> <strong>Solothurn</strong> keine expliziten Vorschriften,<br />
die sich darüber aussprechen, ob sich die Pflicht, den unentgeltlichen Kindergartenbesuch zu<br />
ermöglichen, nur auf Kinder mit Wohnsitz oder aber auch auf Kinder mit Aufenthalt in der<br />
betreffenden Gemeinde bezieht (vgl. Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 8. Juni<br />
1993, RRB <strong>Nr</strong>. 2064, Seite 2). Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben,<br />
da die Kinder der Beschwerdeführer ihren Wohnsitz am gleichen Ort ihres Aufenthaltes haben,<br />
nämlich in R..<br />
Am Wohnort der Eltern bzw. deren Kinder ist der Kindergartenbesuch unentgeltlich. Möchten<br />
sie ihre Kinder in eine andere als die Wohngemeinde in den Kindergarten schicken, so<br />
kommt es darauf an, ob diese Gemeinde überhaupt bereit ist, diese Kinder aufzunehmen und<br />
wer für die Kosten aufzuzukommen hat. Ob im vorliegenden Fall die Wohngemeinde R. zur<br />
Kostenübernahme verpflichtet werden kann, ist im folgenden zu prüfen.<br />
Nachdem, wie oben unter Ziffer 2.2.2. festgestellt worden ist, § 46 des Volksschulgesetzes<br />
auf die Kindergärten nicht analog anwendbar ist, gilt es zu prüfen, ob es hier "standortbedingte<br />
Erschwernisse" im Sinne von Art. 111 Abs. 2 der <strong>Kanton</strong>sverfassung gibt, die einen<br />
auswärtigen Kindergartenbesuch für die Kinder der Beschwerdeführer rechtfertigen. Diese<br />
Frage lässt natürlich einen Ermessensspielraum zu, zumal fünf- und sechsjährige Kinder von<br />
ihrem Entwicklungsstand her sehr unterschiedlich auf erschwerende Wegsituationen reagieren<br />
können.<br />
Nach Art. 111 Abs. 2 der <strong>Kanton</strong>sverfassung "beseitigen" oder "mindern" die Gemeinden<br />
"standortbedingte Erschwernisse" des (Kindergarten)-Besuches. Die Beschwerdeinstanz<br />
muss deshalb prüfen, ob vorliegend standortbedingte Erschwernisse vorliegen, die entweder<br />
zu beseitigen oder zu mindern sind.
9<br />
Die Beschwerdeinstanz vertritt - nach Vornahme eines Augenscheins durch Vertreter des<br />
Amtes für Volksschule und Kindergarten - die Meinung, dass hier keine "standortbedingten<br />
Erschwernisse" des Kindergartenbesuches in R. im Sinne der <strong>Kanton</strong>sverfassung vorliegen<br />
und dass die Kinder der Beschwerdeführer deshalb den Kindergarten in R. (unentgeltlich)<br />
besuchen können. Das Kindergartenangebot der Einwohnergemeinde R. ist unter dem<br />
Aspekt von Art. 111 der <strong>Kanton</strong>sverfassung nicht zu beanstanden.<br />
Beschwerdeobjekt ist im vorliegenden Fall einzig der Kindergartenbesuch in R.. Und nur dazu<br />
hat sich die kantonale Beschwerdeinstanz (Regierungsrat) zu äussern.<br />
Der <strong>Kanton</strong> <strong>Solothurn</strong> kann nicht verhindern, dass die Beschwerdeführer vom bestehenden<br />
(unentgeltlichen) Kindergartenangebot in R. nicht Gebrauch machen wollen und ihre Kinder<br />
in eine andere Gemeinde als die Wohngemeinde, vorliegendenfalls nach F., schicken<br />
möchten. Wer in diesem Fall die Kosten für den Kindergartenbesuch zu tragen hat, entscheidet<br />
nicht der <strong>Kanton</strong>. Es bestehen weder gesetzliche Grundlagen, die es dem <strong>Kanton</strong> Solsothurn<br />
erlauben würden, die Einwohnergemeinde R. zur Kostenübernahme zu verpflichten,<br />
noch gibt es kantonale Vorschriften über die Höhe eines Kindergartenschulgeldes. Es ist Sache<br />
der aufnehmenden Gemeinde F., zu entscheiden, ob sie a) die Kinder der Beschwerdeführer<br />
in ihren Kindergarten aufnehmen will und b) welches Kindergartenschulgeld sie hiefür<br />
den Eltern in Rechnung stellen möchte.<br />
2.2.4. Vorentscheid für den Primarschulbesuch in F.?<br />
Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung, ein Wechsel zwischen dem Ort des Kindergartenbesuches<br />
und demjenigen des Primarschulbesuches sei unter allen Umständen zu<br />
vermeiden. Nach einem Start im Kindergarten F. würde eine Einschulung in R. das Herausreissen<br />
der Kinder aus einem vertrauten sozialen Umfeld bedeuten. Die betroffenen Kinder<br />
wie auch deren Eltern hätten deshalb ein unmittelbares und dringendes Interesse daran,<br />
dass die Frage des späteren Schulortes für die Primarschule bereits jetzt verbindlich geregelt<br />
würde.<br />
Dieser Entscheid kann nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens vorweggenommen<br />
werden. Darüber wird das - Departement für Bildung und Kultur dann zu befinden haben,<br />
wenn die Kinder der Beschwerdeführer in die Primarschule eingeschult werden. Der vorliegende<br />
Entscheid darf auch nicht als Präjudiz für einen späteren Besuch der Primarschule<br />
betrachtet werden, da für Schulkinder, die ein bis zwei Jahre älter sind als Kindergartenkinder,<br />
eine andere Beurteilung der Situation vorgenommen werden könnte. In grösseren Gemeinden<br />
oder Städten trifft man oft die Situation an, dass die Standorte des Kindergartens<br />
und Schulortes nicht identisch sind und dass sich die Kinder in der Primarschule in eine neue<br />
Bezugsgruppe einfügen müssen. Die Kinder können dies auch als Bereicherung erfahren.
<strong>10</strong><br />
3. Schlussfolgerungen<br />
Aus den Erwägungen lassen sich die in der Beschwerde angeführten Rechtsbegehren wie<br />
folgt beurteilen:<br />
Zu Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 1:<br />
Dieses Begehren (Hauptbegehren) ist gutzuheissen. Es verlangt, dass der Beschwerdeentscheid<br />
des Gemeinderates der Einwohnergemeinde R. aufzuheben sei. Dieser Gemeinderatsentscheid<br />
wies eine gegen den Beschluss der Schulkommission R. erhobene Beschwerde<br />
ab. Die Beschwerdeführer 1 bis 4 stellten vor der Schulkommission das Gesuch, es sei<br />
ihren Kindern zu erlauben, den Kindergarten in F. zu besuchen. Es ausdrücklich festzustellen,<br />
dass das Kindergartenangebot von R. unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu<br />
beanstanden ist. Standortbedingte Erschwernisse des Kindergartenbesuches liegen in R.<br />
zwar nicht vor. Wenn die Beschwerdeführer von diesem Angebot in R. aber nicht Gebrauch<br />
machen wollen und ihre Kinder nach F. in den Kindergarten schicken möchten, so kann der<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Solothurn</strong> dies nicht verhindern.<br />
Zu Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 2:<br />
Das Hauptbegehren wird gutgeheissen. Damit wird das Eventualbegehren gegenstandslos.<br />
Wie oben in den Erwägungen 2.2.2. festgestellt, ist § 46 des Volksschulgesetzes auf Kindergärten<br />
nicht anwendbar, d.h. es braucht keine Bewilligung des <strong>Kanton</strong>s (DBK), damit ein<br />
Kind den Kindergarten in einer andern als der Wohnortsgemeinde besuchen kann.<br />
Zu Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 3:<br />
Über dieses Rechtsbegehren ist nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens<br />
zu entscheiden. Die Frage der Einschulung der Kinder der Beschwerdeführer 1 bis 4 ist erst<br />
dann zu entscheiden, wenn diese die "Kindergartenzeit" hinter sich haben und eingeschult<br />
werden müssen. Das DBK wird dannzumal - gestützt auf § 46 VSG - über den auswärtigen<br />
Primarschulbesuch zu entscheiden haben.<br />
Zu Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 4:<br />
In diesem Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdeführer, dass die Einwohnergemeinde<br />
R. zu verpflichten sei, ab dem Zeitpunkt der Einschulung (Eintritt vom Kindergarten in die<br />
Volksschule) von L. E. und L. B. der Einwohnergemeinde F. den Unkostenbeitrag gemäss §<br />
57 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz zu entrichten.<br />
Diesem Rechtsbegehren kann nicht entsprochen werden, weil im jetzigen Beschwerdeverfahren<br />
einzig darum geht, über den Kindergartenbesuch der Kinder der Beschwerdeführer zu<br />
entscheiden und (noch) nicht über deren Einschulung (Übertritt vom Kindergarten in die<br />
Volksschule). Darüber wird dannzumal zu entscheiden sein. Mit diesem Beschwerdeentscheid<br />
des Regierungsrat soll kein Präjudiz auf die spätere Einschulung der Kinder der Beschwerdeführer<br />
gesetzt werden. Deshalb ist das Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 4 abzuweisen.
11<br />
Zu Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 5:<br />
Auf das Begehren um Beiladung der Familien B. und C. wird aus den in Ziffer 2.1. der Erwägungen<br />
(Eintreten) genannten Gründen nicht eingetreten.<br />
Zu Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 6:<br />
Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Hauptbegehren (Rechtsbegehren <strong>Nr</strong>. 1 und 2) durchgedrungen,<br />
und die Beschwerde muss in der Hauptsache gutgeheissen werden. Die restlichen<br />
4 Rechtsbegehren müssen hingegen abgewiesen werden. Diesem Umstand ist bei der<br />
Aufteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen. Die Verfahrenskosten, einschliesslich<br />
der Entscheidgebühr, werden auf 1'000 Franken festgesetzt. Sie werden zu einem Drittel<br />
oder mit 330 Franken der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln oder mit 670 Franken<br />
den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführern bereits<br />
geleistete Kostenvorschuss von 500 Franken wird diesen zu einem Drittel oder mit 170<br />
Franken zurückerstattet. Die Beschwerdeführer stellten ein Gesuch um Ausrichtung einer<br />
Parteientschädigung. Damit ist bereits eine der 4 Voraussetzungen zur Ausrichtung einer<br />
Parteientschädigung erfüllt. Die 3 weiteren Voraussetzungen lauten gemäss <strong>GER</strong> 1987 <strong>Nr</strong>. 1<br />
und <strong>GER</strong> 1989 <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong> wie folgt: 2. In der beschwerten Angelegenheit muss ein Sachentscheid<br />
gefällt werden; 3. der Beschwerdeführer muss obsiegen; 4. der Beschwerdeführer<br />
muss von einer Drittperson (Anwalt) vertreten sein, weil der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertreter<br />
selber nicht in der Lage ist, Beschwerde zu führen. Vorliegendenfalls wurde zwar<br />
ein Sachentscheid gefällt, die Beschwerdeführer obsiegten jedoch nur mit ihrem Hauptbegehren.<br />
Die Beschwerdeführer sind zwar durch eine Rechtsanwältin vertreten, doch hätten<br />
sie ohne weiteres selber Beschwerde führen können. Sie hätten in einer selbst verfassten<br />
Beschwerde lediglich beantragen müssen, ihren Kindern sei die Möglichkeit zu geben, unentgeltlich<br />
den Kindergarten in F. zu besuchen. Auch die Begründung hätte ohne weiteres<br />
von einem juristischen Laien vorgenommen werden können. Das Gesuch um Ausrichtung<br />
einer Parteientschädigung ist somit abzuweisen.<br />
4. Verfahrenskosten und Parteientschädigung<br />
Die Verfahrenkosten, einschliesslich der Entscheidgebühr, werden auf 1'000 Franken festgesetzt.<br />
Die Beschwerdeführer stellten sechs Rechtsbegehren, wovon deren zwei (Rechtsbegehren<br />
<strong>Nr</strong>. 1 und 2) gutgeheissen und deren vier (Rechtsbgehren <strong>Nr</strong>. 3, 4, 5 und 6) abgewiesen<br />
werden. Nachdem somit die Beschwerdeführer zu 1/3 (2/6) obsiegt haben und zu 2/3<br />
(4/6) unterlegen sind, ist die Verteilung der Verfahrenskosten im Verhältnis 1 zu 2 wie folgt<br />
vorzunehmen: Zwei Drittel der Verfahrenskosten oder 670 Franken werden den Beschwerdeführern<br />
und ein Drittel der Verfahrenskosten oder 330 Franken werden der Beschwerdegegnerin<br />
zur Bezahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss<br />
von 500 Franken wird mit dem den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegten<br />
2/3-Anteil an den Verfahrenskosten von 670 Franken verrechnet, womit sich noch eine<br />
Restforderung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Solothurn</strong> gegenüber den Beschwerdeführern von 170 Franken<br />
ergibt. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird<br />
abgewiesen.
12<br />
5. Beschluss<br />
gestützt auf § 199 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, auf<br />
die §§ 11 bis , 12, 13, 37, 38 und 39 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen<br />
(Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 -<br />
5.1. Die Beschwerde der Familien E./S. und B. wird gutgeheissen und der angefochtene<br />
Beschwerdeentscheid des Gemeinderates der Einwohnergemeinde R. vom 7. Juni<br />
<strong>2001</strong> wird aufgehoben.<br />
5.2. Es wird festgestellt, dass es keiner kantonalen Bewilligung bedarf, damit Kinder den<br />
Kindergarten in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnortsgemeinde besuchen können.<br />
§ 46 des Volksschulgesetzes ist auf Kindergärten nicht anwendbar.<br />
5.3. Es wird festgestellt, dass das Kindergartenangebot der Einwohnergemeinde R. unter<br />
dem Aspekt von Art. 111 der <strong>Kanton</strong>sverfassung nicht zu beanstanden ist, d.h. es liegen<br />
keine standortbedingten Erschwernisse des Kindergartenbesuches in R. vor.<br />
5.4. Es wird festgestellt, dass der <strong>Kanton</strong> <strong>Solothurn</strong> nicht verhindern kann, dass die Beschwerdeführer<br />
ihre Kinder - trotz des bestehenden (unentgeltlichen) Angebotes in R.<br />
- nach F. in den Kindergarten schicken. Über die Kostentragung hat er jedoch mangels<br />
gesetzlicher Vorschriften nicht zu entscheiden.<br />
5.5. Es wird festgestellt, dass es den Beschwerdeführern offen steht, ihre Kinder in den<br />
Kindergarten nach F. zu schicken, vorausgesetzt, diese Gemeinde erklärt sich bereit,<br />
die Kinder der Beschwerdeführer in ihrem Kindergarten aufzunehmen.<br />
5.6. Es wird festgestellt, dass die Parteien (Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin)<br />
zu entscheiden haben, wer für die Übernahme des Schulgeldes aufzukommen hat.<br />
Die Höhe des Schulgeldes für den Kindergartenbesuch in F. wird von dieser Gemeinde<br />
autonom festgelegt.<br />
5.7. Über die Frage, in welche Gemeinde (R. oder F.) die Kinder der Beschwerdeführer einzuschulen<br />
sind, wird nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens entschieden, sondern<br />
erst, wenn die Einschulung dieser Kinder aktuell wird.<br />
5.8. Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Entscheidgebühr, werden auf 1'000 Franken<br />
festgesetzt und werden den Beschwerdeführern zu zwei Dritteln oder mit 670 Franken<br />
und der Beschwerdegegnerin (Einwohnergemeinde R.) zu einem Drittel oder mit 330<br />
Franken zur Bezahlung auferlegt.<br />
5.9. Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss von 500 Franken<br />
wird mit dem von diesen zu bezahlenden 2/3-Anteil an den Verfahrenskosten von 670
13<br />
Franken verrechnet, so dass sich noch eine Restforderung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Solothurn</strong> gegenüber<br />
den Beschwerdeführern von 170 Franken ergibt.<br />
5.<strong>10</strong>. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.<br />
(Regierungsratsbeschluss <strong>Nr</strong>. 2309 vom 27. November <strong>2001</strong>)