Gewerbliche Schutzrechte
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Grenzen des Patentschutzes (I)<br />
Grenzen des Patentschutzes (II)<br />
Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:<br />
• Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und<br />
mathematische Methoden<br />
• Ästhetische Formschöpfungen<br />
• Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B.<br />
Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden für Menschen und Tiere,<br />
Notenschrift, Kurzschriften), für Spiele und geschäftliche<br />
Tätigkeiten (z.B. Buchführungssysteme)<br />
• Computerprogramme als solche (d.h. soweit sie keine technische<br />
Lehre enthalten)<br />
• die Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare,<br />
Schriftenanordnungen)<br />
Daneben können Patente nicht erteilt werden für<br />
• Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche<br />
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann jedoch<br />
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der<br />
Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist<br />
• Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur<br />
Züchtung von Pflanzensorten oder Tieren. Mikrobiologische Verfahren und die mit<br />
Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse sind dagegen dem Patentschutz<br />
zugänglich<br />
• Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen<br />
oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren<br />
• Konstruktionen und Verfahren, die den Naturgesetzen widersprechen (z.B. eine<br />
Maschine, die ohne Energiezufuhr Arbeit leisten soll)<br />
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Gebrauchsmuster<br />
Übergang von Rechten bei Erfindungen<br />
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem<br />
erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.<br />
Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung<br />
maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung der Benutzung bleibt außer Betracht,<br />
wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers<br />
beruht.<br />
Oktober 2009: Novelle des Arbeitnehmererfindergesetzes<br />
- Fiktion der Inanspruchnahme<br />
- „Textform“ statt „Schriftform“ (Fax, Email, etc.)<br />
Diensterfindung<br />
unverzüglich<br />
Meldung<br />
innerhalb von<br />
4 Monaten<br />
(innerhalb von<br />
4 Monaten) oder<br />
bei Versäumnis der Frist<br />
Freigabe<br />
Inanspruchnahme<br />
Unbeschränkt (alle<br />
Vermögens rechte beim<br />
Dienstherr)<br />
so schnell<br />
wie möglich Patentanmeldung<br />
im Inland<br />
WICHTIG bei Patentanmeldungen kurz vor oder nach der Gründung:<br />
Bestehende oder vor Kurzem beendete Arbeitnehmervertragsverhältnisse beachten!<br />
(insbesondere, wenn Erfindung auf Erfahrung der vorigen beruflichen Tätigkeit aufbaut)<br />
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