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Gewerbliche Schutzrechte

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Grenzen des Patentschutzes (I)<br />

Grenzen des Patentschutzes (II)<br />

Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:<br />

• Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und<br />

mathematische Methoden<br />

• Ästhetische Formschöpfungen<br />

• Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B.<br />

Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden für Menschen und Tiere,<br />

Notenschrift, Kurzschriften), für Spiele und geschäftliche<br />

Tätigkeiten (z.B. Buchführungssysteme)<br />

• Computerprogramme als solche (d.h. soweit sie keine technische<br />

Lehre enthalten)<br />

• die Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare,<br />

Schriftenanordnungen)<br />

Daneben können Patente nicht erteilt werden für<br />

• Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche<br />

Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann jedoch<br />

nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der<br />

Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist<br />

• Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur<br />

Züchtung von Pflanzensorten oder Tieren. Mikrobiologische Verfahren und die mit<br />

Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse sind dagegen dem Patentschutz<br />

zugänglich<br />

• Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen<br />

oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren<br />

• Konstruktionen und Verfahren, die den Naturgesetzen widersprechen (z.B. eine<br />

Maschine, die ohne Energiezufuhr Arbeit leisten soll)<br />

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Gebrauchsmuster<br />

Übergang von Rechten bei Erfindungen<br />

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem<br />

erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.<br />

Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung<br />

maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung der Benutzung bleibt außer Betracht,<br />

wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers<br />

beruht.<br />

Oktober 2009: Novelle des Arbeitnehmererfindergesetzes<br />

- Fiktion der Inanspruchnahme<br />

- „Textform“ statt „Schriftform“ (Fax, Email, etc.)<br />

Diensterfindung<br />

unverzüglich<br />

Meldung<br />

innerhalb von<br />

4 Monaten<br />

(innerhalb von<br />

4 Monaten) oder<br />

bei Versäumnis der Frist<br />

Freigabe<br />

Inanspruchnahme<br />

Unbeschränkt (alle<br />

Vermögens rechte beim<br />

Dienstherr)<br />

so schnell<br />

wie möglich Patentanmeldung<br />

im Inland<br />

WICHTIG bei Patentanmeldungen kurz vor oder nach der Gründung:<br />

Bestehende oder vor Kurzem beendete Arbeitnehmervertragsverhältnisse beachten!<br />

(insbesondere, wenn Erfindung auf Erfahrung der vorigen beruflichen Tätigkeit aufbaut)<br />

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