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Die Niederschrift im Die Niederschrift im ... - Oliver Elzer

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Dr. <strong>Oliver</strong> <strong>Elzer</strong>, Richter am Kammergericht<br />

<strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong> <strong>im</strong><br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

Schneverdingen, den 6. November 2010<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Teil I<br />

GRUNDLAGEN<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


§ 24 Abs. 6 WEG<br />

1<br />

Über die in der Versammlung gefassten<br />

Beschlüsse ist eine <strong>Niederschrift</strong> aufzunehmen.<br />

2 <strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong> ist von dem Vorsitzenden und<br />

einem Wohnungseigentümer und, falls ein<br />

Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen<br />

Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu<br />

unterschreiben.<br />

3<br />

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die<br />

<strong>Niederschrift</strong>en einzusehen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Best<strong>im</strong>mungen der Wohnungseigentümer<br />

• <strong>Die</strong> Wohnungseigentümer können nach § 10<br />

Abs. 2 Satz 2 WEG Best<strong>im</strong>mungen zur<br />

<strong>Niederschrift</strong> treffen.<br />

• <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mungen (z.B. zum Versand, zum<br />

Erstellungszeitpunkt, zum Kann-Inhalt) gehen<br />

dem Gesetz und den allgemeinen Erwägungen<br />

vor, verstoßen sie nicht gegen §§ 242, 134, 138<br />

BGB.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


… insbesondere die Protokollierung<br />

• „In Ergänzung des § 23 WEG wird best<strong>im</strong>mt,<br />

dass zur Gültigkeit eines Beschlusses … die<br />

Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist.<br />

Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei<br />

von der Eigentümerversammlung best<strong>im</strong>mten<br />

Wohnungseigentümern zu unterzeichnen.“<br />

• Was bedeutet das?<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


BGH<br />

Beschluss vom 3. 7. 1997 – V ZB 2/97<br />

• Eine Best<strong>im</strong>mung, dass zur Gültigkeit eines<br />

Beschlusses die Protokollierung erforderlich ist<br />

und das Protokoll von zwei von der<br />

Eigentümerversammlung best<strong>im</strong>mten<br />

Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, ist<br />

wirksam.<br />

• Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss<br />

anfechtbar.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Ziele<br />

• <strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong> dient dazu, die Inhalte der<br />

Beschlüsse für die Zukunft zu „sichern“. <strong>Die</strong>ser ist<br />

freilich wegen der Beschluss-Sammlung entfallen.<br />

• Außerdem sollen Wohnungseigentümer, die an der<br />

Versammlung nicht teilgenommen haben, über<br />

deren Inhalte unterrichtet werden. Den anderen<br />

Wohnungseigentümern dient die <strong>Niederschrift</strong> als<br />

„Erinnerungsstütze“. <strong>Die</strong>s geht nur über die Kann-<br />

Inhalte.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


<strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong>: Legit<strong>im</strong>ation für Verwalter<br />

als Amtswalter<br />

• Nach § 26 Abs. 3 WEG genügt, soweit die<br />

Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich<br />

beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden<br />

muss, die Vorlage einer <strong>Niederschrift</strong> über den<br />

Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften<br />

der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen<br />

öffentlich beglaubigt sind.<br />

• Wann ist das der Fall?<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Anwendungsfälle des § 26 Abs. 3 WEG<br />

• Kontoeröffnung<br />

• Erklärungen des Verwalters ggü. dem<br />

Grundbuchamt<br />

Antrag auf Eintragung von Vereinbarungen in<br />

das Grundbuch<br />

bei Erwerb von Gemeinschaftseigentum<br />

durch den Verband<br />

Verwalterzust<strong>im</strong>mung nach § 12 WEG<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


<strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong>: Nutzbringend für Verwalter<br />

• Der Verwalter kann und sollte die <strong>Niederschrift</strong><br />

nutzen, sich „zu erklären“ bzw. zu beurkunden,<br />

in welcher Weise er aufgeklärt hat. Zu einer<br />

Aufklärung in Bezug auf die Verwaltung ist er<br />

nach § 5 RDG berechtigt.<br />

• Der Verwalter sollte allerdings nicht sein<br />

„Verschulden“ dokumentieren, z.B. bei<br />

rechtswidrigen Verkündungen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Teil II<br />

FORM UND UNTERSCHRIFTEN<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


„Gesetzliche“ Form<br />

• Das Gesetz schreibt für die <strong>Niederschrift</strong> keine Form<br />

vor. Jeder Verwalter ist – haben die<br />

Wohnungseigentümer nichts best<strong>im</strong>mt –<br />

grundsätzlich frei, welche Form er für die<br />

<strong>Niederschrift</strong> wählt.<br />

• Aus dem Gesetz kann nur mittelbar geschlossen<br />

werden, dass die gewählte Form „schriftlich“ sein<br />

muss. Außerdem muss die <strong>Niederschrift</strong><br />

„unterschrieben“ werden. Ein rein digitale Form<br />

scheidet damit aus.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


<strong>Die</strong> Unterschriften<br />

• <strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong> müssen unterschreiben:<br />

Vorsitzender der Versammlung<br />

ein Wohnungseigentümer<br />

falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist,<br />

dessen Vorsitzenden oder sein Vertreter<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Sinn der Unterschriften<br />

• Der Sinn und Zweck der Unterschriften besteht<br />

darin, dass die Unterschreibenden mit ihrer<br />

Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit<br />

der beurkundeten Tatsachen übernehmen und<br />

dies mit ihrer Unterschrift bestätigen.<br />

• Dass die die <strong>Niederschrift</strong> Unterschreibenden an<br />

der Eigentümerversammlung teilgenommen haben,<br />

ist logisch zwingend, nach dem Gesetz aber nicht<br />

erforderlich.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Doppelfunktion und Unterschrift:<br />

Problemfälle<br />

• Wie viele Unterschriften dürfen es sein?<br />

Vorsitzender ist auch Wohnungseigentümer.<br />

Wohnungseigentümer ist auch<br />

Beiratsvorsitzender.<br />

Vorsitzender ist Wohnungseigentümer und auch<br />

Beiratsvorsitzender.<br />

Neben Vorsitzenden ist kein<br />

Wohnungseigentümer in „Person“ da.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


OLG Düsseldorf<br />

Beschluss vom 22. 2. 2010 – I-3 Wx 263/09<br />

• Im Allgemeinen genügt es nach h.M., dass eine<br />

in „Doppelfunktion“ tätige Person nur einmal<br />

unterschreibt.<br />

• Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in<br />

seiner Funktion als Beirat, so liegt hierin nicht<br />

zugleich die erforderliche Unterschrift eines<br />

Wohnungseigentümers.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


LG Lübeck<br />

Beschluss vom 11. 2. 1991 – 7 T 70/91<br />

• Ist der Beiratsvorsitzende zugleich<br />

Versammlungsvorsitzender, so genügt es,<br />

wenn er und ein Wohnungseigentümer die<br />

<strong>Niederschrift</strong> mit dem Beschluss über die<br />

Verwalterbestellung unterschreiben.<br />

• <strong>Die</strong>s gilt jedenfalls dann, wenn keine<br />

Anhaltspunkte bestehen, dass ein<br />

stellvertretender Beiratsvorsitzender gewählt ist<br />

und an der Versammlung teilgenommen hat.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


OLG Hamm<br />

Beschluss vom 3. 6. 2008 – 15 Wx 15/08<br />

• Eine qualifizierte Protokollierungsklausel ist<br />

dahin auszulegen, dass <strong>im</strong> Falle der zulässigen<br />

Vertretung aller Wohnungseigentümer durch<br />

Dritte, die Dritten befugt sind, das Protokoll zu<br />

unterschreiben, und bei lediglich einem<br />

anwesenden Vertreter die Unterschrift von<br />

diesem neben dem Versammlungsleiter<br />

ausreicht.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Wechsel <strong>im</strong> Vorsitz der Versammlung<br />

• Wechselt der Vorsitz während der<br />

Eigentümerversammlung,<br />

haben entweder beide Vorsitzenden die<br />

<strong>Niederschrift</strong> gemeinsam zu erstellen oder zu<br />

unterzeichnen, oder<br />

jeder von ihnen hat eine Teilniederschrift zu<br />

erstellen und diese zu unterzeichnen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Streit<br />

• Können sich die Unterschreibenden nicht<br />

einigen, „ist das so“.<br />

• Der Verwalter sollte sich auf keine<br />

Fassungen der Beschlüsse einlassen, die<br />

der allein von ihm zu verantwortenden<br />

Beschluss-Sammlung widersprechen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Fehler<br />

• Fehlt eine Unterschrift oder ist sie fehlerhaft,<br />

macht dieser Fehler die – protokollierten –<br />

Beschlüsse nicht fehlerhaft, sondern schmälert<br />

nur den „Beweiswert“ der <strong>Niederschrift</strong>.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Teil III<br />

ANFERTIGER<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Anfertiger<br />

• Aus § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ergibt sich<br />

mittelbar, dass der Vorsitzende der<br />

Versammlung die <strong>Niederschrift</strong> zu führen hat.<br />

• Wohnungseigentümer sind befugt, hiervon <strong>im</strong><br />

Wege eines Beschlusses zur Geschäftsordnung<br />

• <strong>im</strong> Einzelfall etwas anderes zu beschließen<br />

oder<br />

• generell etwas anderes zu vereinbaren.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Notar?<br />

• Nach § 24 Abs. 5, 6 Satz 1 WEG können die<br />

Wohnungseigentümer best<strong>im</strong>men, dass ein<br />

Notar die <strong>Niederschrift</strong> führt.<br />

• Der Vorteil besteht darin, dass nach § 415 ZPO<br />

seine <strong>Niederschrift</strong> vollen Beweis beurkundeten<br />

Vorganges bringt.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Tonband?<br />

• Der Versammlungsleiter kann zur Vorbereitung der<br />

<strong>Niederschrift</strong> die dafür vorgesehenen Inhalte auf einen<br />

„Tonträger“ diktieren. Redebeiträge der<br />

Wohnungseigentümer oder den Ablauf der<br />

Eigentümerversammlung kann der Versammlungsleiter<br />

aufnehmen, soweit die Wohnungseigentümer damit<br />

einverstanden sind. Vor einer Aufnahme muss der<br />

Versammlungsleiter auf seine Absicht hinweisen und<br />

ein Einverständnis jedes Wohnungseigentümers<br />

einholen, will er eine Strafbarkeit verhindern.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Teil IV<br />

ANFERTIGUNGSZEITPUNKT<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Der richtige Zeitpunkt<br />

• Es liegt nahe, dass eine <strong>Niederschrift</strong><br />

unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB zu<br />

erstellen ist. Viele Verwalter erstellen die<br />

<strong>Niederschrift</strong> „live“ zur Versammlung („lasst<br />

Bilder sprechen“).<br />

• Nach der Rechtsprechung ist eine <strong>Niederschrift</strong><br />

spätestens eine Woche vor Ablauf der<br />

Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG<br />

vorzulegen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Verspätung<br />

• Wird eine den Formerfordernissen des § 24 Abs. 6 Satz 2<br />

WEG entsprechende und dem Informationsbedürfnis der<br />

Wohnungseigentümer genügende <strong>Niederschrift</strong> zu spät<br />

vorgelegt, stellt dies eine Pflichtverletzung des Verwalters<br />

dar. Der Verstoß kann Ansprüche aus dem auch die<br />

Wohnungseigentümer schützenden Verwaltervertrag i.V.m.<br />

§§ 280, 241 BGB und dem Amtswalterverhältnis auslösen<br />

und ist nicht als Bagatelle zu bewerten, weil er die – objektive<br />

– Missachtung der autonomen<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft und der Rechte ihrer<br />

Mitglieder ausdrückt .<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Teil V<br />

INHALTE<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Inhalte<br />

• Man kann für die <strong>Niederschrift</strong> zwischen Kannund<br />

Muss-Inhalten unterscheiden:<br />

• <strong>Die</strong> Muss-Inhalte folgen aus § 24 Abs. 6<br />

WEG i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG.<br />

• <strong>Die</strong> Kann-Inhalte sind die in einer WEG-<br />

Anlage geltenden Usancen und das<br />

Ermessen des Verwalters.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Muss-Inhalte<br />

• § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG<br />

<strong>Die</strong> in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Dazu ist der<br />

Beschlussantrag offensichtlich umzuformulieren!<br />

• § 21 Abs. 4 WEG i.V.m. § 130 Abs. 2 AktG<br />

Ort und der Tag der Verhandlung<br />

die Art und das Ergebnis der Abst<strong>im</strong>mung (Ja-St<strong>im</strong>men, Nein-<br />

St<strong>im</strong>men, Enthaltungen; zum Teil die Namen der<br />

Abst<strong>im</strong>menden!)<br />

die Feststellung des Versammlungsleiters über die<br />

Beschlussfassung<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Beurkundung der Feststellung<br />

• Wegen seiner hohen Bedeutung, sollte der Verwalter<br />

nach jeder Beschlussfassung, den seiner Ansicht nach<br />

gefassten Beschluss laut verkünden und wenn<br />

möglich, den Wohnungseigentümer über eine PPP<br />

vorstellen.<br />

• Dazu sollte der voraussichtliche Beschluss (nochmals:<br />

nicht der Antrag!) bereits vorformuliert „<strong>im</strong> Rechner<br />

sein“. Der Entwurf ist umzuformulieren, wenn er in der<br />

Versammlung eine andere Fassung erhalten hat.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Kann-Inhalte<br />

• Name der Eigentümergemeinschaft i.S.v. § 44 Abs. 1<br />

Satz 1 Halbsatz 1 WEG<br />

• Name des Verbandes i.S.v. § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG<br />

• Angaben zur Ladungsfrist<br />

• Angaben zur Versammlungsstätte<br />

• Angaben zur Versammlungszeit<br />

• Anfang<br />

• Dauer<br />

• Ende „formeller Abschluss“<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Kann-Inhalte<br />

• Angaben zur Beschlussfähigkeit für jeden Beschlussgegenstand<br />

• Angaben zum Ablauf der Versammlung, z.B. zu<br />

Ordnungsmaßnahmen wie der Kürzung oder dem Entzug des<br />

Rederechts<br />

• Angaben zu der Frage, warum ein eigentlich St<strong>im</strong>mberechtigter<br />

vom St<strong>im</strong>mrecht ausgeschlossen wurde<br />

• Angaben zu den Teilnehmern der Eigentümerversammlung, auch<br />

zu Vertretern und deren Berechtigung, die St<strong>im</strong>me auszuüben<br />

• ggf. Angaben zu Geschäftsordnungsbeschlüssen; eine Angabe<br />

muss erfolgen, wenn sich <strong>im</strong> Kleid eines solchen Beschlusses ein<br />

Verwaltungsbeschluss versteckt<br />

„Hallo in<br />

Schneverdingen!<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


OLG Hamm<br />

Beschluss vom 25. 4. 1989 – 15 W 353/87<br />

• <strong>Die</strong> inhaltliche Gestaltung eines<br />

Ablaufprotokolls, das über den gesetzlichen<br />

Mindestinhalt der <strong>Niederschrift</strong> hinausgeht,<br />

unterliegt der grundsätzlich freien<br />

Ermessensausübung des Verwalters.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Handlungsanweisung …<br />

• Soweit über die Eigentümerversammlung nicht<br />

nur – wie es das Gesetz fordert – ein Ergebnis-,<br />

sondern ein Ablaufprotokoll erstellt wird,<br />

gebietet es der Persönlichkeitsschutz der<br />

Wohnungseigentümer, dass die <strong>Niederschrift</strong><br />

keine sachlich ungebotenen Wertungen,<br />

Schärfen, Bloßstellungen und Diskr<strong>im</strong>inierungen<br />

enthält.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Fritsch/Meier, in: <strong>Elzer</strong>/Fritsch/Meier<br />

(§ 2 Rn 236)<br />

Eigentümergemeinschaft<br />

Musterstraße in Musterstadt<br />

Datum 5. November 2010<br />

Welcher Name?<br />

Versammlungsnummer 1/2009<br />

Ort der Versammlung<br />

Ort und Stätte<br />

Versammlungsbeginn<br />

Versammlungsende<br />

Versammlungsleiter<br />

Protokollführer<br />

Beschlussfähigkeit mit insgesamt<br />

St<strong>im</strong>mberechtigte Personen<br />

St<strong>im</strong>mrecht<br />

Abst<strong>im</strong>mungsmodus<br />

18.00 Uhr<br />

20.20 Uhr<br />

Mustermann<br />

Mustermann<br />

722,19 / 1.000 Miteigentumsanteilen<br />

46 / 68 Eigentümer<br />

nach Miteigentumsanteilen<br />

durch Handzeichen<br />

unnötig?<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Fritsch/Meier, in: <strong>Elzer</strong>/Fritsch/Meier<br />

(§ 2 Rn 236)<br />

TOP 1<br />

Begrüßung / Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie Beschlussfähigkeit<br />

Der Verwalter begrüßt die Erschienenen, eröffnet die Eigentümerversammlung und stellt die<br />

Ordnungsmäßigkeit der Einladung sowie die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung<br />

fest. <strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung war zu jedem abgehandelten<br />

Tagesordnungspunkt gegeben.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong><br />

Wer stellt fest?<br />

Hier feststellen?<br />

Feststellungen:<br />

a) <strong>Die</strong> Ordnungsmäßigkeit der Einladung wird festgestellt.<br />

Hier feststellen?<br />

b) <strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung wird festgestellt.<br />

St<strong>im</strong>manteile/MEA insgesamt zu Beginn der Versammlung:<br />

persönlich erschienen: […]<br />

vertreten: […]<br />

nicht erschienen/vertreten: […]<br />

St<strong>im</strong>manteile/MEA insgesamt ab TOP 3 [Eheleute […] verlassen die Versammlung]: […]<br />

persönlich erschienen: […]<br />

vertreten: […]<br />

nicht erschienen/vertreten: […]


Fritsch/Meier, in: <strong>Elzer</strong>/Fritsch/Meier<br />

(§ 2 Rn 236)<br />

TOP 4<br />

Entlastung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 2010<br />

Beschlussantrag:<br />

<strong>Die</strong> Wohnungs- und Teileigentümer erteilen dem Verwalter für sich und<br />

die Wohnungseigentümergemeinschaft Entlastung für das Wirtschaftsjahr<br />

2010.<br />

Abst<strong>im</strong>mungsergebnis:<br />

Ja-St<strong>im</strong>men: […]<br />

Nein-St<strong>im</strong>men: […]<br />

Enthaltungen: […]<br />

Verkündung:<br />

Der Versammlungsleiter verkündete den Beschluss als mit obigem<br />

Wortlaut zustande gekommen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Fritsch/Meier, in: <strong>Elzer</strong>/Fritsch/Meier<br />

(§ 2 Rn 236)<br />

TOP 9<br />

Verschiedenes<br />

Nach Abhandlung der Tagesordnungspunkte und mangels weiterer<br />

Wortmeldungen stellte der Versammlungsleiter <strong>im</strong> Einvernehmen mit<br />

den Anwesenden die Beendigung der Versammlung fest.<br />

[…]<br />

Ort, Datum<br />

[…]<br />

(Unterschrift Versammlungsleiter)<br />

[…]<br />

(Unterschrift Vors. des Beirats)<br />

[…]<br />

(Unterschrift Wohnungseigentümer/in)<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Anlagen zur <strong>Niederschrift</strong> (analog § 130 Abs. 3 AktG)<br />

• Liste der Teilnehmer<br />

• St<strong>im</strong>mrechtsvollmachten<br />

• Dokumente, auf die ein Beschluss Bezug n<strong>im</strong>mt,<br />

z.B. Angebote oder Gutachten<br />

• Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Teil VI<br />

DAS DANACH<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Korrekturen<br />

• <strong>Die</strong> Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3<br />

WEG einen Anspruch auf eine „richtige“ <strong>Niederschrift</strong>.<br />

• Enthält die <strong>Niederschrift</strong> Fehler, besteht ein Anspruch<br />

auf Korrektur durch alle die die <strong>Niederschrift</strong> „tragen“.<br />

Korrektur sollte auf <strong>Niederschrift</strong> vermerkt werden.<br />

• Etwas anderes gilt, wenn die <strong>Niederschrift</strong> einen<br />

Wohnungseigentümer belastende Informationen enthält.<br />

Ehrverletzendes und ähnliches ist aber zu löschen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Aufbewahrung<br />

• <strong>Die</strong> Pflicht, <strong>Niederschrift</strong>en aufzubewahren, ist<br />

nicht gesetzlich geregelt worden. Damit eine<br />

<strong>Niederschrift</strong> ihre pr<strong>im</strong>äre Funktion, nämlich<br />

über die jeden Wohnungseigentümer bindenden<br />

Beschlüsse und ggf. über die Umstände ihrer<br />

Entstehung dauerhaft zu informieren, erfüllen<br />

kann, muss man indes annehmen, dass<br />

<strong>Niederschrift</strong>en dauerhaft und <strong>im</strong> Prinzip „ewig“<br />

aufzubewahren sind.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Bedeutung <strong>im</strong> Prozess<br />

• <strong>Die</strong> h.M. ordnet die <strong>Niederschrift</strong> als eine<br />

Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, sogar als eine<br />

Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO ein.<br />

• Verhältnis zur Beschluss-Sammlung?<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Teil VII<br />

EINSICHTSRECHTE<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Einsichtsrechte der Wohnungseigentümer<br />

• Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 24 Abs.<br />

6 Satz 3 WEG berechtigt, die <strong>Niederschrift</strong>en<br />

einzusehen. Außerdem sollte Ermächtigten<br />

eine Einsichtnahme gewährt werden.<br />

• <strong>Die</strong>ses Recht gewährt pr<strong>im</strong>är einen Anspruch<br />

auf Einsichtnahme in die <strong>Niederschrift</strong>, auf ihre<br />

Inaugenscheinnahme. Es soll jedem<br />

Berechtigten eine zuverlässige Kenntnis vom<br />

Inhalt der „gefassten“ Beschlüsse verschaffen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Ort der Einsichtnahme<br />

• <strong>Die</strong> Einsichtnahme ist bei der Verwaltung, d.h. am Ort des<br />

Sitzes der Verwaltung vorzunehmen<br />

• Ist der Ort der Verwaltung weit von dem in Frage stehenden<br />

Objekt entfernt, kann der Verwalter nicht auf die Einsichtnahme<br />

verweisen, sondern ist verpflichtet Kopien der Belege<br />

(<strong>Niederschrift</strong>) zu übersenden.<br />

• Ferner kann anlässlich einer<br />

Wohnungseigentümerversammlung Gelegenheit zur Einsicht<br />

gegeben werden.<br />

Grundsatz:<br />

Verwalterbüro!<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Prozedur<br />

• <strong>Die</strong> Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen<br />

des Wohnungseigentumsverwalters findet<br />

grundsätzlich in den Räumen des Verwalters<br />

statt und ist angemessene Zeit vorher<br />

anzukündigen, wobei auf die Bürozeiten und<br />

den Bürobetrieb des Verwalters Rücksicht zu<br />

nehmen ist.<br />

• Möglich ist eine Einsicht in eine „Datei“.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Kopien<br />

• Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen,<br />

dass ihm die Verwaltungsunterlagen an einem<br />

„neutralen”, möglicherweise von ihm best<strong>im</strong>mten<br />

Ort zur Einsicht gestellt werden.<br />

• Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,<br />

gegen Kostenerstattung die Anfertigung von<br />

Kopien zu verlangen.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Teil VIII<br />

VERSENDUNG DER<br />

NIEDERSCHRIFT<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Versendung<br />

• Der Versammlungsleiter ist – sofern etwas<br />

anderes nicht von den Wohnungseigentümern<br />

best<strong>im</strong>mt oder nach § 242 BGB geboten ist –<br />

nicht verpflichtet, eine vom ihm gefertigte<br />

<strong>Niederschrift</strong> zu versenden.<br />

• Eine Versendungspflicht kann nicht aus einer<br />

„Übung“ hergeleitet werden. Ein<br />

„Gewohnheitsrecht“ wegen mehrfacher Übung<br />

kann es nicht geben .<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>


Ende<br />

Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Weiterhin<br />

eine gute Veranstaltung. Und Kurzweil.<br />

© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>

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