Die Niederschrift im Die Niederschrift im ... - Oliver Elzer
Die Niederschrift im Die Niederschrift im ... - Oliver Elzer
Die Niederschrift im Die Niederschrift im ... - Oliver Elzer
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Dr. <strong>Oliver</strong> <strong>Elzer</strong>, Richter am Kammergericht<br />
<strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong> <strong>im</strong><br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
Schneverdingen, den 6. November 2010<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Teil I<br />
GRUNDLAGEN<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
§ 24 Abs. 6 WEG<br />
1<br />
Über die in der Versammlung gefassten<br />
Beschlüsse ist eine <strong>Niederschrift</strong> aufzunehmen.<br />
2 <strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong> ist von dem Vorsitzenden und<br />
einem Wohnungseigentümer und, falls ein<br />
Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen<br />
Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu<br />
unterschreiben.<br />
3<br />
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die<br />
<strong>Niederschrift</strong>en einzusehen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Best<strong>im</strong>mungen der Wohnungseigentümer<br />
• <strong>Die</strong> Wohnungseigentümer können nach § 10<br />
Abs. 2 Satz 2 WEG Best<strong>im</strong>mungen zur<br />
<strong>Niederschrift</strong> treffen.<br />
• <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mungen (z.B. zum Versand, zum<br />
Erstellungszeitpunkt, zum Kann-Inhalt) gehen<br />
dem Gesetz und den allgemeinen Erwägungen<br />
vor, verstoßen sie nicht gegen §§ 242, 134, 138<br />
BGB.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
… insbesondere die Protokollierung<br />
• „In Ergänzung des § 23 WEG wird best<strong>im</strong>mt,<br />
dass zur Gültigkeit eines Beschlusses … die<br />
Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist.<br />
Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei<br />
von der Eigentümerversammlung best<strong>im</strong>mten<br />
Wohnungseigentümern zu unterzeichnen.“<br />
• Was bedeutet das?<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
BGH<br />
Beschluss vom 3. 7. 1997 – V ZB 2/97<br />
• Eine Best<strong>im</strong>mung, dass zur Gültigkeit eines<br />
Beschlusses die Protokollierung erforderlich ist<br />
und das Protokoll von zwei von der<br />
Eigentümerversammlung best<strong>im</strong>mten<br />
Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, ist<br />
wirksam.<br />
• Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss<br />
anfechtbar.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Ziele<br />
• <strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong> dient dazu, die Inhalte der<br />
Beschlüsse für die Zukunft zu „sichern“. <strong>Die</strong>ser ist<br />
freilich wegen der Beschluss-Sammlung entfallen.<br />
• Außerdem sollen Wohnungseigentümer, die an der<br />
Versammlung nicht teilgenommen haben, über<br />
deren Inhalte unterrichtet werden. Den anderen<br />
Wohnungseigentümern dient die <strong>Niederschrift</strong> als<br />
„Erinnerungsstütze“. <strong>Die</strong>s geht nur über die Kann-<br />
Inhalte.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
<strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong>: Legit<strong>im</strong>ation für Verwalter<br />
als Amtswalter<br />
• Nach § 26 Abs. 3 WEG genügt, soweit die<br />
Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich<br />
beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden<br />
muss, die Vorlage einer <strong>Niederschrift</strong> über den<br />
Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften<br />
der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen<br />
öffentlich beglaubigt sind.<br />
• Wann ist das der Fall?<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Anwendungsfälle des § 26 Abs. 3 WEG<br />
• Kontoeröffnung<br />
• Erklärungen des Verwalters ggü. dem<br />
Grundbuchamt<br />
Antrag auf Eintragung von Vereinbarungen in<br />
das Grundbuch<br />
bei Erwerb von Gemeinschaftseigentum<br />
durch den Verband<br />
Verwalterzust<strong>im</strong>mung nach § 12 WEG<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
<strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong>: Nutzbringend für Verwalter<br />
• Der Verwalter kann und sollte die <strong>Niederschrift</strong><br />
nutzen, sich „zu erklären“ bzw. zu beurkunden,<br />
in welcher Weise er aufgeklärt hat. Zu einer<br />
Aufklärung in Bezug auf die Verwaltung ist er<br />
nach § 5 RDG berechtigt.<br />
• Der Verwalter sollte allerdings nicht sein<br />
„Verschulden“ dokumentieren, z.B. bei<br />
rechtswidrigen Verkündungen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Teil II<br />
FORM UND UNTERSCHRIFTEN<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
„Gesetzliche“ Form<br />
• Das Gesetz schreibt für die <strong>Niederschrift</strong> keine Form<br />
vor. Jeder Verwalter ist – haben die<br />
Wohnungseigentümer nichts best<strong>im</strong>mt –<br />
grundsätzlich frei, welche Form er für die<br />
<strong>Niederschrift</strong> wählt.<br />
• Aus dem Gesetz kann nur mittelbar geschlossen<br />
werden, dass die gewählte Form „schriftlich“ sein<br />
muss. Außerdem muss die <strong>Niederschrift</strong><br />
„unterschrieben“ werden. Ein rein digitale Form<br />
scheidet damit aus.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
<strong>Die</strong> Unterschriften<br />
• <strong>Die</strong> <strong>Niederschrift</strong> müssen unterschreiben:<br />
Vorsitzender der Versammlung<br />
ein Wohnungseigentümer<br />
falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist,<br />
dessen Vorsitzenden oder sein Vertreter<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Sinn der Unterschriften<br />
• Der Sinn und Zweck der Unterschriften besteht<br />
darin, dass die Unterschreibenden mit ihrer<br />
Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit<br />
der beurkundeten Tatsachen übernehmen und<br />
dies mit ihrer Unterschrift bestätigen.<br />
• Dass die die <strong>Niederschrift</strong> Unterschreibenden an<br />
der Eigentümerversammlung teilgenommen haben,<br />
ist logisch zwingend, nach dem Gesetz aber nicht<br />
erforderlich.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Doppelfunktion und Unterschrift:<br />
Problemfälle<br />
• Wie viele Unterschriften dürfen es sein?<br />
Vorsitzender ist auch Wohnungseigentümer.<br />
Wohnungseigentümer ist auch<br />
Beiratsvorsitzender.<br />
Vorsitzender ist Wohnungseigentümer und auch<br />
Beiratsvorsitzender.<br />
Neben Vorsitzenden ist kein<br />
Wohnungseigentümer in „Person“ da.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
OLG Düsseldorf<br />
Beschluss vom 22. 2. 2010 – I-3 Wx 263/09<br />
• Im Allgemeinen genügt es nach h.M., dass eine<br />
in „Doppelfunktion“ tätige Person nur einmal<br />
unterschreibt.<br />
• Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in<br />
seiner Funktion als Beirat, so liegt hierin nicht<br />
zugleich die erforderliche Unterschrift eines<br />
Wohnungseigentümers.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
LG Lübeck<br />
Beschluss vom 11. 2. 1991 – 7 T 70/91<br />
• Ist der Beiratsvorsitzende zugleich<br />
Versammlungsvorsitzender, so genügt es,<br />
wenn er und ein Wohnungseigentümer die<br />
<strong>Niederschrift</strong> mit dem Beschluss über die<br />
Verwalterbestellung unterschreiben.<br />
• <strong>Die</strong>s gilt jedenfalls dann, wenn keine<br />
Anhaltspunkte bestehen, dass ein<br />
stellvertretender Beiratsvorsitzender gewählt ist<br />
und an der Versammlung teilgenommen hat.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
OLG Hamm<br />
Beschluss vom 3. 6. 2008 – 15 Wx 15/08<br />
• Eine qualifizierte Protokollierungsklausel ist<br />
dahin auszulegen, dass <strong>im</strong> Falle der zulässigen<br />
Vertretung aller Wohnungseigentümer durch<br />
Dritte, die Dritten befugt sind, das Protokoll zu<br />
unterschreiben, und bei lediglich einem<br />
anwesenden Vertreter die Unterschrift von<br />
diesem neben dem Versammlungsleiter<br />
ausreicht.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Wechsel <strong>im</strong> Vorsitz der Versammlung<br />
• Wechselt der Vorsitz während der<br />
Eigentümerversammlung,<br />
haben entweder beide Vorsitzenden die<br />
<strong>Niederschrift</strong> gemeinsam zu erstellen oder zu<br />
unterzeichnen, oder<br />
jeder von ihnen hat eine Teilniederschrift zu<br />
erstellen und diese zu unterzeichnen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Streit<br />
• Können sich die Unterschreibenden nicht<br />
einigen, „ist das so“.<br />
• Der Verwalter sollte sich auf keine<br />
Fassungen der Beschlüsse einlassen, die<br />
der allein von ihm zu verantwortenden<br />
Beschluss-Sammlung widersprechen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Fehler<br />
• Fehlt eine Unterschrift oder ist sie fehlerhaft,<br />
macht dieser Fehler die – protokollierten –<br />
Beschlüsse nicht fehlerhaft, sondern schmälert<br />
nur den „Beweiswert“ der <strong>Niederschrift</strong>.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Teil III<br />
ANFERTIGER<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Anfertiger<br />
• Aus § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ergibt sich<br />
mittelbar, dass der Vorsitzende der<br />
Versammlung die <strong>Niederschrift</strong> zu führen hat.<br />
• Wohnungseigentümer sind befugt, hiervon <strong>im</strong><br />
Wege eines Beschlusses zur Geschäftsordnung<br />
• <strong>im</strong> Einzelfall etwas anderes zu beschließen<br />
oder<br />
• generell etwas anderes zu vereinbaren.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Notar?<br />
• Nach § 24 Abs. 5, 6 Satz 1 WEG können die<br />
Wohnungseigentümer best<strong>im</strong>men, dass ein<br />
Notar die <strong>Niederschrift</strong> führt.<br />
• Der Vorteil besteht darin, dass nach § 415 ZPO<br />
seine <strong>Niederschrift</strong> vollen Beweis beurkundeten<br />
Vorganges bringt.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Tonband?<br />
• Der Versammlungsleiter kann zur Vorbereitung der<br />
<strong>Niederschrift</strong> die dafür vorgesehenen Inhalte auf einen<br />
„Tonträger“ diktieren. Redebeiträge der<br />
Wohnungseigentümer oder den Ablauf der<br />
Eigentümerversammlung kann der Versammlungsleiter<br />
aufnehmen, soweit die Wohnungseigentümer damit<br />
einverstanden sind. Vor einer Aufnahme muss der<br />
Versammlungsleiter auf seine Absicht hinweisen und<br />
ein Einverständnis jedes Wohnungseigentümers<br />
einholen, will er eine Strafbarkeit verhindern.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Teil IV<br />
ANFERTIGUNGSZEITPUNKT<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Der richtige Zeitpunkt<br />
• Es liegt nahe, dass eine <strong>Niederschrift</strong><br />
unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB zu<br />
erstellen ist. Viele Verwalter erstellen die<br />
<strong>Niederschrift</strong> „live“ zur Versammlung („lasst<br />
Bilder sprechen“).<br />
• Nach der Rechtsprechung ist eine <strong>Niederschrift</strong><br />
spätestens eine Woche vor Ablauf der<br />
Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG<br />
vorzulegen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Verspätung<br />
• Wird eine den Formerfordernissen des § 24 Abs. 6 Satz 2<br />
WEG entsprechende und dem Informationsbedürfnis der<br />
Wohnungseigentümer genügende <strong>Niederschrift</strong> zu spät<br />
vorgelegt, stellt dies eine Pflichtverletzung des Verwalters<br />
dar. Der Verstoß kann Ansprüche aus dem auch die<br />
Wohnungseigentümer schützenden Verwaltervertrag i.V.m.<br />
§§ 280, 241 BGB und dem Amtswalterverhältnis auslösen<br />
und ist nicht als Bagatelle zu bewerten, weil er die – objektive<br />
– Missachtung der autonomen<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft und der Rechte ihrer<br />
Mitglieder ausdrückt .<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Teil V<br />
INHALTE<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Inhalte<br />
• Man kann für die <strong>Niederschrift</strong> zwischen Kannund<br />
Muss-Inhalten unterscheiden:<br />
• <strong>Die</strong> Muss-Inhalte folgen aus § 24 Abs. 6<br />
WEG i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG.<br />
• <strong>Die</strong> Kann-Inhalte sind die in einer WEG-<br />
Anlage geltenden Usancen und das<br />
Ermessen des Verwalters.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Muss-Inhalte<br />
• § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG<br />
<strong>Die</strong> in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Dazu ist der<br />
Beschlussantrag offensichtlich umzuformulieren!<br />
• § 21 Abs. 4 WEG i.V.m. § 130 Abs. 2 AktG<br />
Ort und der Tag der Verhandlung<br />
die Art und das Ergebnis der Abst<strong>im</strong>mung (Ja-St<strong>im</strong>men, Nein-<br />
St<strong>im</strong>men, Enthaltungen; zum Teil die Namen der<br />
Abst<strong>im</strong>menden!)<br />
die Feststellung des Versammlungsleiters über die<br />
Beschlussfassung<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Beurkundung der Feststellung<br />
• Wegen seiner hohen Bedeutung, sollte der Verwalter<br />
nach jeder Beschlussfassung, den seiner Ansicht nach<br />
gefassten Beschluss laut verkünden und wenn<br />
möglich, den Wohnungseigentümer über eine PPP<br />
vorstellen.<br />
• Dazu sollte der voraussichtliche Beschluss (nochmals:<br />
nicht der Antrag!) bereits vorformuliert „<strong>im</strong> Rechner<br />
sein“. Der Entwurf ist umzuformulieren, wenn er in der<br />
Versammlung eine andere Fassung erhalten hat.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Kann-Inhalte<br />
• Name der Eigentümergemeinschaft i.S.v. § 44 Abs. 1<br />
Satz 1 Halbsatz 1 WEG<br />
• Name des Verbandes i.S.v. § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG<br />
• Angaben zur Ladungsfrist<br />
• Angaben zur Versammlungsstätte<br />
• Angaben zur Versammlungszeit<br />
• Anfang<br />
• Dauer<br />
• Ende „formeller Abschluss“<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Kann-Inhalte<br />
• Angaben zur Beschlussfähigkeit für jeden Beschlussgegenstand<br />
• Angaben zum Ablauf der Versammlung, z.B. zu<br />
Ordnungsmaßnahmen wie der Kürzung oder dem Entzug des<br />
Rederechts<br />
• Angaben zu der Frage, warum ein eigentlich St<strong>im</strong>mberechtigter<br />
vom St<strong>im</strong>mrecht ausgeschlossen wurde<br />
• Angaben zu den Teilnehmern der Eigentümerversammlung, auch<br />
zu Vertretern und deren Berechtigung, die St<strong>im</strong>me auszuüben<br />
• ggf. Angaben zu Geschäftsordnungsbeschlüssen; eine Angabe<br />
muss erfolgen, wenn sich <strong>im</strong> Kleid eines solchen Beschlusses ein<br />
Verwaltungsbeschluss versteckt<br />
„Hallo in<br />
Schneverdingen!<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
OLG Hamm<br />
Beschluss vom 25. 4. 1989 – 15 W 353/87<br />
• <strong>Die</strong> inhaltliche Gestaltung eines<br />
Ablaufprotokolls, das über den gesetzlichen<br />
Mindestinhalt der <strong>Niederschrift</strong> hinausgeht,<br />
unterliegt der grundsätzlich freien<br />
Ermessensausübung des Verwalters.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Handlungsanweisung …<br />
• Soweit über die Eigentümerversammlung nicht<br />
nur – wie es das Gesetz fordert – ein Ergebnis-,<br />
sondern ein Ablaufprotokoll erstellt wird,<br />
gebietet es der Persönlichkeitsschutz der<br />
Wohnungseigentümer, dass die <strong>Niederschrift</strong><br />
keine sachlich ungebotenen Wertungen,<br />
Schärfen, Bloßstellungen und Diskr<strong>im</strong>inierungen<br />
enthält.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Fritsch/Meier, in: <strong>Elzer</strong>/Fritsch/Meier<br />
(§ 2 Rn 236)<br />
Eigentümergemeinschaft<br />
Musterstraße in Musterstadt<br />
Datum 5. November 2010<br />
Welcher Name?<br />
Versammlungsnummer 1/2009<br />
Ort der Versammlung<br />
Ort und Stätte<br />
Versammlungsbeginn<br />
Versammlungsende<br />
Versammlungsleiter<br />
Protokollführer<br />
Beschlussfähigkeit mit insgesamt<br />
St<strong>im</strong>mberechtigte Personen<br />
St<strong>im</strong>mrecht<br />
Abst<strong>im</strong>mungsmodus<br />
18.00 Uhr<br />
20.20 Uhr<br />
Mustermann<br />
Mustermann<br />
722,19 / 1.000 Miteigentumsanteilen<br />
46 / 68 Eigentümer<br />
nach Miteigentumsanteilen<br />
durch Handzeichen<br />
unnötig?<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Fritsch/Meier, in: <strong>Elzer</strong>/Fritsch/Meier<br />
(§ 2 Rn 236)<br />
TOP 1<br />
Begrüßung / Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie Beschlussfähigkeit<br />
Der Verwalter begrüßt die Erschienenen, eröffnet die Eigentümerversammlung und stellt die<br />
Ordnungsmäßigkeit der Einladung sowie die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung<br />
fest. <strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung war zu jedem abgehandelten<br />
Tagesordnungspunkt gegeben.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong><br />
Wer stellt fest?<br />
Hier feststellen?<br />
Feststellungen:<br />
a) <strong>Die</strong> Ordnungsmäßigkeit der Einladung wird festgestellt.<br />
Hier feststellen?<br />
b) <strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung wird festgestellt.<br />
St<strong>im</strong>manteile/MEA insgesamt zu Beginn der Versammlung:<br />
persönlich erschienen: […]<br />
vertreten: […]<br />
nicht erschienen/vertreten: […]<br />
St<strong>im</strong>manteile/MEA insgesamt ab TOP 3 [Eheleute […] verlassen die Versammlung]: […]<br />
persönlich erschienen: […]<br />
vertreten: […]<br />
nicht erschienen/vertreten: […]
Fritsch/Meier, in: <strong>Elzer</strong>/Fritsch/Meier<br />
(§ 2 Rn 236)<br />
TOP 4<br />
Entlastung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 2010<br />
Beschlussantrag:<br />
<strong>Die</strong> Wohnungs- und Teileigentümer erteilen dem Verwalter für sich und<br />
die Wohnungseigentümergemeinschaft Entlastung für das Wirtschaftsjahr<br />
2010.<br />
Abst<strong>im</strong>mungsergebnis:<br />
Ja-St<strong>im</strong>men: […]<br />
Nein-St<strong>im</strong>men: […]<br />
Enthaltungen: […]<br />
Verkündung:<br />
Der Versammlungsleiter verkündete den Beschluss als mit obigem<br />
Wortlaut zustande gekommen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Fritsch/Meier, in: <strong>Elzer</strong>/Fritsch/Meier<br />
(§ 2 Rn 236)<br />
TOP 9<br />
Verschiedenes<br />
Nach Abhandlung der Tagesordnungspunkte und mangels weiterer<br />
Wortmeldungen stellte der Versammlungsleiter <strong>im</strong> Einvernehmen mit<br />
den Anwesenden die Beendigung der Versammlung fest.<br />
[…]<br />
Ort, Datum<br />
[…]<br />
(Unterschrift Versammlungsleiter)<br />
[…]<br />
(Unterschrift Vors. des Beirats)<br />
[…]<br />
(Unterschrift Wohnungseigentümer/in)<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Anlagen zur <strong>Niederschrift</strong> (analog § 130 Abs. 3 AktG)<br />
• Liste der Teilnehmer<br />
• St<strong>im</strong>mrechtsvollmachten<br />
• Dokumente, auf die ein Beschluss Bezug n<strong>im</strong>mt,<br />
z.B. Angebote oder Gutachten<br />
• Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Teil VI<br />
DAS DANACH<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Korrekturen<br />
• <strong>Die</strong> Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3<br />
WEG einen Anspruch auf eine „richtige“ <strong>Niederschrift</strong>.<br />
• Enthält die <strong>Niederschrift</strong> Fehler, besteht ein Anspruch<br />
auf Korrektur durch alle die die <strong>Niederschrift</strong> „tragen“.<br />
Korrektur sollte auf <strong>Niederschrift</strong> vermerkt werden.<br />
• Etwas anderes gilt, wenn die <strong>Niederschrift</strong> einen<br />
Wohnungseigentümer belastende Informationen enthält.<br />
Ehrverletzendes und ähnliches ist aber zu löschen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Aufbewahrung<br />
• <strong>Die</strong> Pflicht, <strong>Niederschrift</strong>en aufzubewahren, ist<br />
nicht gesetzlich geregelt worden. Damit eine<br />
<strong>Niederschrift</strong> ihre pr<strong>im</strong>äre Funktion, nämlich<br />
über die jeden Wohnungseigentümer bindenden<br />
Beschlüsse und ggf. über die Umstände ihrer<br />
Entstehung dauerhaft zu informieren, erfüllen<br />
kann, muss man indes annehmen, dass<br />
<strong>Niederschrift</strong>en dauerhaft und <strong>im</strong> Prinzip „ewig“<br />
aufzubewahren sind.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Bedeutung <strong>im</strong> Prozess<br />
• <strong>Die</strong> h.M. ordnet die <strong>Niederschrift</strong> als eine<br />
Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, sogar als eine<br />
Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO ein.<br />
• Verhältnis zur Beschluss-Sammlung?<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Teil VII<br />
EINSICHTSRECHTE<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Einsichtsrechte der Wohnungseigentümer<br />
• Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 24 Abs.<br />
6 Satz 3 WEG berechtigt, die <strong>Niederschrift</strong>en<br />
einzusehen. Außerdem sollte Ermächtigten<br />
eine Einsichtnahme gewährt werden.<br />
• <strong>Die</strong>ses Recht gewährt pr<strong>im</strong>är einen Anspruch<br />
auf Einsichtnahme in die <strong>Niederschrift</strong>, auf ihre<br />
Inaugenscheinnahme. Es soll jedem<br />
Berechtigten eine zuverlässige Kenntnis vom<br />
Inhalt der „gefassten“ Beschlüsse verschaffen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Ort der Einsichtnahme<br />
• <strong>Die</strong> Einsichtnahme ist bei der Verwaltung, d.h. am Ort des<br />
Sitzes der Verwaltung vorzunehmen<br />
• Ist der Ort der Verwaltung weit von dem in Frage stehenden<br />
Objekt entfernt, kann der Verwalter nicht auf die Einsichtnahme<br />
verweisen, sondern ist verpflichtet Kopien der Belege<br />
(<strong>Niederschrift</strong>) zu übersenden.<br />
• Ferner kann anlässlich einer<br />
Wohnungseigentümerversammlung Gelegenheit zur Einsicht<br />
gegeben werden.<br />
Grundsatz:<br />
Verwalterbüro!<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Prozedur<br />
• <strong>Die</strong> Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen<br />
des Wohnungseigentumsverwalters findet<br />
grundsätzlich in den Räumen des Verwalters<br />
statt und ist angemessene Zeit vorher<br />
anzukündigen, wobei auf die Bürozeiten und<br />
den Bürobetrieb des Verwalters Rücksicht zu<br />
nehmen ist.<br />
• Möglich ist eine Einsicht in eine „Datei“.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Kopien<br />
• Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen,<br />
dass ihm die Verwaltungsunterlagen an einem<br />
„neutralen”, möglicherweise von ihm best<strong>im</strong>mten<br />
Ort zur Einsicht gestellt werden.<br />
• Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,<br />
gegen Kostenerstattung die Anfertigung von<br />
Kopien zu verlangen.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Teil VIII<br />
VERSENDUNG DER<br />
NIEDERSCHRIFT<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Versendung<br />
• Der Versammlungsleiter ist – sofern etwas<br />
anderes nicht von den Wohnungseigentümern<br />
best<strong>im</strong>mt oder nach § 242 BGB geboten ist –<br />
nicht verpflichtet, eine vom ihm gefertigte<br />
<strong>Niederschrift</strong> zu versenden.<br />
• Eine Versendungspflicht kann nicht aus einer<br />
„Übung“ hergeleitet werden. Ein<br />
„Gewohnheitsrecht“ wegen mehrfacher Übung<br />
kann es nicht geben .<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>
Ende<br />
Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Weiterhin<br />
eine gute Veranstaltung. Und Kurzweil.<br />
© Dr. <strong>Oliver</strong><strong>Elzer</strong>