Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 ... - elkage.de
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<strong>Handlungsempfehlungen</strong><br />
<strong>zum</strong><br />
<strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> <strong>2002</strong><br />
(HE-<strong>HBO</strong>)<br />
vom 22. Januar 2004 (StAnz. S. 746),<br />
aktualisierter Stand: 1. Oktober 2008
Herausgeber:<br />
Hessisches Ministerium für<br />
Wirtschaft, Verkehr<br />
und Lan<strong>de</strong>sentwicklung<br />
Referat VI 3: Baurecht<br />
Lan<strong>de</strong>shaus<br />
Kaiser-Friedrich-Ring 75<br />
65185 Wiesba<strong>de</strong>n<br />
Auflage Oktober 2008<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 2<br />
Diese Druckschrift wird im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffentlichkeitsarbeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Lan<strong>de</strong>sregierung herausgegeben. Sie darf<br />
we<strong><strong>de</strong>r</strong> von Parteien noch von Wahlbewerbern/-bewerberinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlhelfern/-helferinnen während eines Wahlkampfes<br />
<strong>zum</strong> Zwecke <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlwerbung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies gilt für Landtags-, Bun<strong>de</strong>stags-, und Kommunalwahlen. Missbräuchlich<br />
ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsstän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Parteien sowie das Einlegen,<br />
Aufdrucken o<strong><strong>de</strong>r</strong> Aufkleben parteipolitischer Informationen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Werbemittel.<br />
Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte <strong>zum</strong> Zwecke <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer<br />
bevorstehen<strong>de</strong>n Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die als Parteinahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig<br />
davon, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschrift <strong>de</strong>m Empfänger zugegangen ist. Den Parteien<br />
ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Nachdruck - auch auszugsweise - ist nur mit Quellenangabe gestattet.<br />
Belegexemplare erbeten.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 3<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gegenüber Stand August 2006<br />
Einleitung Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> HE-<strong>HBO</strong> vorangestellt.<br />
1.2.1.9 Hinweis auf Friedhofs- und Bestattungsgesetz konkretisiert.<br />
2.1.3.7 Hinweis auf frühere Rechtslage herausgenommen.<br />
2.3.4 Hinweis auf Norm konkretisiert.<br />
2.4.1 Darstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> früheren Rechtslage gestrichen.<br />
2.8.1.7 Hinweis auf HE-Gruppenbetreuung aufgenommen.<br />
2.8.1.13 Hinweise auf die Richtlinien für Fliegen<strong>de</strong> Bauten aktualisiert.<br />
5.2.1 Hiweis auf DIN aktualisiert.<br />
6.7.1.1 Hinweis auf frühere Rechtslage gestrichen.<br />
6.7.1.2 Hinweis auf frühere Rechtslage gestrichen.<br />
7.1 Darstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> früheren Rechtslage gestrichen.<br />
10.2.2 Hinweis auf Vordruck BAB 24/2007 (Bauschild) aufgenommen.<br />
12 Hinweise auf das Bo<strong>de</strong>nschutzrecht und das Wasserrecht aktualisiert.<br />
13.5.1 Klarstellung, dass sich Regelung nur auf Wohnungen bezieht.<br />
13.5.2 Hinweise auf Produktnorm aktualisiert.<br />
14.1 Hinweis auf 59.5.<br />
16.1 Hinweise auf Bauregelliste verallgemeinert.<br />
16.5 Hinweis auf BauPAVO aufgenommen.<br />
16.6 Hinweis auf Verzeichnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen<br />
aufgenommen.<br />
27.2.1.1 Letzter Satz (keine Anwendung für Balkone) neu aufgenommen.<br />
29.3.1.2 Erläuterung zu begrünter Bedachung aktualisiert.<br />
31.6.1 Hinweis auf Zulässigkeit einer Fernbedienung für Fenster im Treppenraum<br />
gestrichen.<br />
32.4.3 Erläuterung zu Türen in notwendigen Fluren.<br />
36 Hinweise auf die maßgeblichen Normen aktualisiert.<br />
39 Hinweis auf Homepage <strong>de</strong>s HMULV aktualisiert.<br />
40 Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s HWG angepasst, Hinweise auf Normen aktualisiert.<br />
41.1.1 Hinweise auf VDI-Richtlinien aktualisiert.<br />
42.3 Hinweise auf Arbeitstättenrecht aktualisiert.<br />
44 Klarstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfpflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatznachweise.<br />
45.1.1 Hinweise auf technische Richtlinien aktualisiert.<br />
45.2.1.17 Hinweise auf Technische Prüfungsverordnung aufgenommen.<br />
49.3.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
56.1.1.2 Hinweis auf Erlass aktualisiert.<br />
56.2.1.2 Erweiterung <strong><strong>de</strong>r</strong> Aussage, dass keine Ausnahme erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, auf die Fälle<br />
<strong>de</strong>s § 23 Abs. 5.<br />
56.2.1.5 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
56.3.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
56.3.4 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
57.1.1.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
58.1.3 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
59.1 Verweisung auf Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverord-<br />
nung (HPPVO) aufgenommen.<br />
Energieausweis nach EnEV und nach § 59 Abs. 5 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen bautechni-<br />
59.5<br />
schen Nachweise <strong>de</strong>s Wärmeschutzes.<br />
59.6 Verweisung auf Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung<br />
(HPPVO) aufgenommen.<br />
Hinweise zur Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachunternehmererklärung zur Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 4<br />
60.1<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> EnEV aufgenommen.<br />
Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
60.2.4 Hinweise auf Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses aufgenommen.<br />
61.1.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
62.1.1 Hinweis auf entfallenen Vordruck „Zustimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft“ gestrichen;<br />
Erläuterung zur möglichen Form <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung aufgenommen.<br />
63 Erläuterung zur Anwendung <strong>de</strong>s § 63 bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten aufgenommen.<br />
63.3 Keine isolierte Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung bei § 23 Abs. 2 Satz 2,<br />
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5.<br />
64.3.1 Erläuterungen zur Schriftform aktualisiert.<br />
64.7.2 Erläuterungen zu nach früherem Recht erteilte Baugenehmigung herausgenommen.<br />
65.2.2 Hinweise auf Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung,<br />
an das geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Vermessungsrecht und an neuen Bauvorlagenerlass<br />
angepasst.<br />
66.1.1 An geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Übergangsregelung angepasst.<br />
69, 69.5, Hinweis auf das wie<strong><strong>de</strong>r</strong> eingeführte Kenntnisgabeverfahren aufgenommen.<br />
69.5.1<br />
69.6 Erläuterungen zur Zulässigkeit von Eingriffsmaßnahmen gegen Mieter aufgenommen.<br />
73.2 Hinweis auf frühere Rechtslage gestrichen. Ermessensspielraum bei Umfang<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Überwachung klargestellt.<br />
73.2.2 Erläuterung zur Bauüberwachung durch Nachweisberechtigte im Falle <strong>de</strong>s §<br />
59.2 aufgenommen.<br />
74.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />
74.7.2 Hinweis auf Formblatt „Antrag auf Benutzung vor Fertigstellung“ gestrichen.<br />
75.2 Hinweis auf Ortsgerichtsgesetz neu aufgenommen, Hinweis auf Hessisches<br />
Vermessungs- und Geoinformationsgesetz aktualisiert.<br />
76 Hinweis auf Bußgeldkatalog aufgenommen.<br />
78.8.1 Hinweis auf Verlängerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geltungsdauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung aufgenommen.<br />
78.10 Verweisung auf Bauvorlagenerlass aktualisiert.<br />
I, 1.2 Hinweis auf Anhebung <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungsgrenze für Garagen aufgenommen.<br />
I, 1.4 Hinweis auf Anhebung <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungsgrenze für Gewächshäuser aufgenommen.<br />
I, 1.13 Hinweis auf möglichen Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Privilegierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzgarage bei Anordnung<br />
einer Terrasse neu aufgenommen.<br />
I, 2.5 Ergänzung Giebelwand bei Auf-Sparren-Dämmung.<br />
I, 3.9 Begriffe „in <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche“ und „ in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fassa<strong>de</strong>“ interpretiert.<br />
III, 1 Erläuterungen <strong>zum</strong> Hessischen Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) aufgenommen.<br />
V, 4 Hinweise zur Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachunternehmererklärung zur Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> EnEV in Nr. 59.6 aufgenommen.<br />
Anlage 2 In <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeile „Brandschutz“, Spalten GK 1, 2 und 3, BL (Bauleiter) durch EB<br />
(Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung ersetzt).<br />
Anlage 3 Verweise aktualisiert.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 5<br />
Die <strong>Handlungsempfehlungen</strong> (HE-<strong>HBO</strong>) <strong>de</strong>finieren unbestimmte Rechtsbegriffe,<br />
geben Antwort auf Fragen, die sich im bisherigen <strong>Vollzug</strong> ergeben haben,<br />
und weisen auf gerichtliche Entscheidungen hin. Sie sollen die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n,<br />
Gemein<strong>de</strong>n und am Bau Beteiligten bei Rechtsvollzug und Planung<br />
unterstützen und entlasten und zu einer einheitlichen Beurteilungs- und Handlungslinie<br />
beitragen.<br />
Paragrafenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die <strong>HBO</strong>.<br />
Die Nummerierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hinweise entspricht <strong>de</strong>m jeweiligen Paragrafen (erste<br />
Ziffer), <strong>de</strong>m Absatz (zweite Ziffer), <strong>de</strong>m Satz (dritte Ziffer) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Nummerierung<br />
innerhalb eines Satzes (vierte Ziffer) <strong>de</strong>s Gesetzestextes.<br />
Die Nummerierung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Handlungsempfehlungen</strong> zu Anlage 1 und 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong><br />
entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong>en Nummerierung.<br />
Bei ausgelassenen Hauptnummern sind zu <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Paragrafen keine<br />
<strong>Vollzug</strong>shinweise aufgenommen.<br />
Auf die Benennung von Fundstellen <strong><strong>de</strong>r</strong> zitierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
ist verzichtet. Aktuelle Fundstellenhinweise können <strong>de</strong>m “Merkblatt<br />
Rechtsvorschriften” entnommen wer<strong>de</strong>n, das in die Homepage <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung<br />
(www.wirtschaft.hessen.<strong>de</strong>) unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Rubrik Bauen, Wohnen, Städtebau eingestellt<br />
ist.<br />
1 Zu § 1 - Anwendungsbereich<br />
1.2.1.4<br />
1.2.1.5<br />
1.2.1.7<br />
Der Begriff “öffentliche Versorgung (Entsorgung)” in Nr. 4 und Nr. 5 stellt klar,<br />
dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betrieb <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage nicht in öffentlich-rechtlicher Form durch die öffentliche<br />
Hand erfolgen muss. Entschei<strong>de</strong>nd ist, dass die Versorgung <strong><strong>de</strong>r</strong> Allgemeinheit<br />
erfolgt.<br />
In Nr. 7 sind Krananlagen (Kranbahnen und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Unterstützungen) neu ausgenommen.<br />
Ebenso wie Krane dürfen Krananlagen nur in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>m Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und <strong>de</strong>n<br />
gelten<strong>de</strong>n Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie <strong>de</strong>n allgemein<br />
anerkannten Regeln <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheitstechnik entsprechen. Auch unterliegt<br />
ihre Verwendung <strong>de</strong>n Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die von<br />
<strong>de</strong>n Abteilungen Arbeitschutz und Sicherheitstechnik <strong><strong>de</strong>r</strong> Regierungspräsidien<br />
und <strong>de</strong>n Berufsgenossenschaften durchgesetzt und überwacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Träger von Kranbahnen, die auch Teile <strong>de</strong>s statischen Systems <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen<br />
Anlage sind, gehören <strong>zum</strong> Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong>. Statische Auswirkungen<br />
von Kranen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kranbahnen auf Gebäu<strong>de</strong>, Gebäu<strong>de</strong>teile o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige<br />
bauliche Anlagen sind bauordnungsrechtlich zu berücksichtigen. Wer<strong>de</strong>n<br />
Krane o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kranbahnen an Gebäu<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen baulichen Anlagen angebracht,<br />
unterliegt dieser Vorgang als Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage <strong>de</strong>m<br />
Bauordnungsrecht.<br />
1.2.1.8 Als Dauer eines Wahlkampfes i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2 Nr. 8 d können im Allgemeinen<br />
zwei Monate vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl angenommen wer<strong>de</strong>n (OVG Berlin, Beschl. v.
1.2.1.9<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 6<br />
07.01.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>, 1078 = GewArch <strong>2002</strong>, 115 = NVwZ <strong>2002</strong>, 489 =<br />
UPR <strong>2002</strong>, 155).<br />
Zu Werbeanlagen als bauliche Anlagen siehe Nr. 2.1.3.7.<br />
Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäu<strong>de</strong>n, unterliegen nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauordnung.<br />
Friedhöfe dürfen nach § 5 Abs. 1 <strong>de</strong>s Friedhofs- und Bestattungsgesetzes neu<br />
angelegt o<strong><strong>de</strong>r</strong> erweitert wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
1. <strong><strong>de</strong>r</strong> Friedhofszweck gewahrt ist,<br />
2. Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisse <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>splanung und <strong>de</strong>s Städtebaus nicht entgegenstehen<br />
und,<br />
3. außer bei nur geringfügigen Erweiterungen, die Friedhofsfläche durch Bebauungsplan<br />
festgesetzt ist.<br />
2 Zu § 2 – Begriffe<br />
2.1.3.7<br />
2.2<br />
2.3.1.1<br />
Werbeanlagen, die <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes unterliegen (siehe<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 8), sind in Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 generell zu baulichen Anlagen<br />
erklärt und damit allgemein <strong>de</strong>n hierfür gelten<strong>de</strong>n bauordnungsrechtlichen Vorschriften<br />
unterworfen. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 13 <strong>HBO</strong> 1993 ist entfallen, die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
an die Gestaltung sind in das allgemeine Verunstaltungsverbot<br />
(siehe Nr. 9.1) aufgenommen. Positive Gestaltungsregelungen zu Werbeanlagen<br />
können auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzungsermächtigungen in § 81 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
Gebäu<strong>de</strong> müssen selbständig nutzbar sein.<br />
Das be<strong>de</strong>utet, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion<br />
besitzen müssen. Sie dürfen in dieser Funktion nicht von an<strong><strong>de</strong>r</strong>en baulichen<br />
Anlagen abhängig sein. Nicht selbständig benutzbar sind z.B. Anbauten,<br />
die nur vom Innern eines angrenzen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>s aus betretbar sind. Umgekehrt<br />
beeinträchtigen innere Verbindungen zwischen aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gebauten Gebäu<strong>de</strong>n<br />
nicht <strong><strong>de</strong>r</strong>en Selbständigkeit, wenn je<strong>de</strong>s für sich vom Freien zu seiner<br />
Benutzung zugänglich ist. Unter dieser Voraussetzung bestehen Gebäu<strong>de</strong>gruppen,<br />
wie Reihenhäuser und Doppelhäuser, aus mehreren selbständigen<br />
Gebäu<strong>de</strong>n, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet sind.<br />
„Freistehend“ sind Gebäu<strong>de</strong>, die nicht aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gebaut sind und die untereinan<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
und zu <strong>de</strong>n Nachbargrenzen Abstän<strong>de</strong> einhalten. Aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gebaute<br />
Gebäu<strong>de</strong> wie Reihenhäuser o<strong><strong>de</strong>r</strong> Doppelhäuser sind keine freistehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>,<br />
auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet wer<strong>de</strong>n. Dies folgt aus<br />
<strong>de</strong>m in Abs. 2 bestimmten Gebäu<strong>de</strong>begriff (siehe Nr. 2.2).<br />
Der bauordnungsrechtliche Begriff “freistehend” ist nicht mit <strong>de</strong>m planungsrechtlichen<br />
Begriff “offene Bauweise” (§ 22 Abs. 2 BauNVO) i<strong>de</strong>ntisch.<br />
Bei Anbau von Garagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en selbständigen Gebäu<strong>de</strong>n, auch wenn<br />
sie nach § 6 Abs. 10 an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze zulässig sind, entfällt die Eigenschaft<br />
freistehend. Dies gilt jedoch nicht für in das Gebäu<strong>de</strong> integrierte Garagen,<br />
die keine Grenzgaragen sind.
2.3.1.4<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 7<br />
Durch <strong>de</strong>n nachträglichen Anbau einer Garage erhält ein bisher <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse<br />
1 zugeordnetes Gebäu<strong>de</strong> die Eigenschaft <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse 2.<br />
Wird an ein freistehen<strong>de</strong>s landwirtschaftlich genutztes Gebäu<strong>de</strong> ein Wohngebäu<strong>de</strong><br />
angebaut, entfällt die Eigenschaft freistehend. Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnteil integriert,<br />
ist die Eigenschaft “landwirtschaftlich genutzt” nicht erfüllt.<br />
Um <strong>de</strong>n späteren Anbau von Gebäu<strong>de</strong>n nicht zu erschweren, wird aus brandschutztechnischen<br />
Grün<strong>de</strong>n dringend empfohlen, dies bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Planung von<br />
Gebäu<strong>de</strong>n zu berücksichtigen und die höhere Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse nach<br />
Gebäu<strong>de</strong>klasse 2 von vornherein zu wählen. Beim Anbau von Kleingaragen<br />
mit Wän<strong>de</strong>n und Decken in F30-A kann z.B. im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung (§ 63)<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Erhöhung <strong><strong>de</strong>r</strong> brandschutztechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Hauptgebäu<strong>de</strong> abgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
Als „Nutzungseinheit“ gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen,<br />
die einer Person o<strong><strong>de</strong>r</strong> einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur<br />
Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen,<br />
Büros, Praxen).<br />
Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, z.B. Ein-Zimmer-<br />
Appartement o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein aus einem Raum bestehen<strong>de</strong>s Büro (OVG NW, Beschl.<br />
v. 07.07.1997, BRS 59 Nr. 124). Eine Folge von Aufenthaltsräumen ist nicht<br />
zwingend vorausgesetzt. Das einzelne Zimmer in einem Hotel o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Pension<br />
ist selbst keine eigene Nutzungseinheit, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n Bestandteil einer Nutzungseinheit.<br />
Bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen wird die Nutzungseinheit<br />
durch die notwendigen Brandabschnitte begrenzt. Nutzungseinheiten sind nur<br />
brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> geschützt<br />
sind und <strong>de</strong>n Feuerwehreinsatz durch räumlich <strong>de</strong>finierte Abschnitte für die<br />
Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird zu<strong>de</strong>m jeweils ein eigenes Rettungswegsystem<br />
verlangt (s. § 13 Abs. 3).<br />
Soweit Garagen keine Aufenthaltsräume enthalten, sind sie keine Nutzungseinheiten,<br />
unabhängig davon, ob sie in Gebäu<strong>de</strong> integriert, angebaut o<strong><strong>de</strong>r</strong> freistehend<br />
sind. In Gebäu<strong>de</strong> integrierte Garagen sind aber an<strong><strong>de</strong>r</strong>s genutzte<br />
Räume i.S. <strong>de</strong>s § 26 Abs. 1. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Trennwän<strong>de</strong> sind einzuhalten.<br />
Ein separat zugängliches Büro in einem Wohngebäu<strong>de</strong> ist eine eigene Nutzungseinheit.<br />
Fin<strong>de</strong>t die Büronutzung innerhalb einer Wohnung statt, han<strong>de</strong>lt<br />
es sich nicht um eine selbständige Nutzungseinheit.<br />
Auch Flächen von brandschutztechnisch abgetrennten Bereichen einer Nutzungseinheit<br />
(z.B. Lagerräume, Technikräume, Archive) sind bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Fläche <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit einzubeziehen.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse 4 ist die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheiten in einem Geschoss<br />
nicht eingeschränkt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n lediglich die maximal zulässige Fläche<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheiten. Ist nur eine Nutzungseinheit größer als 400 m², fällt<br />
das Vorhaben nicht mehr in die Gebäu<strong>de</strong>klasse 4.<br />
Die Flächen von Geschossen einer Maisonette sind nicht zu addieren, da sich<br />
die Flächenbegrenzung auf die Flächen in einem Geschoss bezieht und nicht,<br />
wie bei <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>klassen 1 und 2, auf die Fläche <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit insgesamt.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 8<br />
Maisonetten, bei <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> erste Rettungsweg innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit<br />
durch eine notwendige Treppe ohne eigenen Treppenraum hergestellt wird,<br />
sind nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 auf eine Brutto-Grundfläche von 200 m²<br />
begrenzt. Wird diese Fläche überschritten, müssen bei<strong>de</strong> Geschosse an <strong>de</strong>n<br />
notwendigen Treppenraum angeschlossen sein. Bei Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen<br />
3 bis 5 können offene innere Verbindungen nach § 28 Abs. 2 unzulässig<br />
sein. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Einteilung in die Gebäu<strong>de</strong>klasse.<br />
2.3.2 Die Einteilung in Gebäu<strong>de</strong>klassen gilt grundsätzlich auch für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />
(§ 2 Abs. 8). Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen können abweichen<strong>de</strong> Regelungen enthalten.<br />
Diese haben unmittelbare Außenwirkung. Auf Grund <strong>de</strong>s § 45 können<br />
von <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n im Baugenehmigungsverfahren abweichen<strong>de</strong><br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erleichterungen zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />
2.3.3<br />
Wer<strong>de</strong>n bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten Erleichterungen durch eine Verordnung zugelassen,<br />
ist ein Abweichungsantrag nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />
Sehen Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baurichtlinien Erleichterungen vor, ist hierüber auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage<br />
<strong>de</strong>s § 45 Abs. 1 Satz 2 im Baugenehmigungsverfahren (§ 58) zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
§ 63 ist daneben nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Dies gilt im durch § 2 Abs. 8 <strong>de</strong>finierten<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baubereich auch für in Technischen Baubestimmungen vorgesehene<br />
Erleichterungen (z.B. für Industriebauten mit mehr als 1600 m² Brutto-<br />
Grundfläche <strong>de</strong>s Geschosses mit <strong><strong>de</strong>r</strong> größten Aus<strong>de</strong>hnung - § 2 Abs. 8 Nr. 3).<br />
Sehen Technische Baubestimmungen außerhalb <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten Erleichterungen gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauordnung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnungen<br />
vor, ist hierüber durch Abweichung nach § 63 zu entschei<strong>de</strong>n (z.B.<br />
Industriebauten bis zu 1600 m² Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s Geschosses mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
größten Aus<strong>de</strong>hnung).<br />
Zu Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />
siehe Nr. 3.3.3.<br />
In einem Geschoss sind Aufenthaltsräume möglich, wenn es für Aufenthaltsräume<br />
bestimmt ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn es, ohne hierfür schon bestimmt zu sein, in<br />
seiner gegebenen Gestalt zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen, ggf. auch<br />
durch Ausbaumaßnahmen, geeignet ist.<br />
Geschosse sind auf einer Ebene liegen<strong>de</strong> horizontale Gebäu<strong>de</strong>abschnitte, die<br />
i. d. R. gegeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Decken getrennt sind. Die Decke kann auch<br />
zugleich Dachfläche sein. Außenwän<strong>de</strong> sind nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Nicht über<strong>de</strong>ckte<br />
Teile <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s sind nicht als Geschoss o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teil davon anzusehen<br />
(Hess.VGH, Beschl. v. 12.12.1978, BRS 33 Nr. 92). Eine Überdachung muss<br />
dauerhaft sein; hierzu reicht es aus, dass sie regelmäßig wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehrend <strong>de</strong>n<br />
darunter liegen<strong>de</strong>n Raum vor ungünstigen Witterungseinflüssen abschirmt und<br />
von ihrer Konstruktion her auf Dauer angelegt ist (vgl. OVG NW, Urt. v.<br />
16.05.1997, BRS 59 Nr. 140; Bay VGH, Urt. v. 09.10.1996, BRS 46 Nr. 133).<br />
Bei Markisen fehlt es i.d.R. an <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauerhaftigkeit. Dagegen sind dauerhaft<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> längerfristig angebrachte Folien o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stoffe sowie Lamellen, die konstruktiv<br />
geeignet sind, Dachfunktion zu übernehmen, Dach in diesem Sinne. Die<br />
Eignung zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen bestimmt sich nach objektiven<br />
Kriterien, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
• erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche notwendige Treppe (§ 30 Abs. 1) und
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 9<br />
• erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen (§ 42 Abs. 1)<br />
sind vorhan<strong>de</strong>n.<br />
Zum Begriff Aufenthaltsräume siehe Nr. 2.9, zur lichten Raumhöhe siehe<br />
Nr. 42.1.1.<br />
„Rohfußbo<strong>de</strong>n“ i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 Satz 3 ist die Oberkante <strong><strong>de</strong>r</strong> statischtragen<strong>de</strong>n<br />
Konstruktion. Die Oberkante von z.B. Trittschalldämmung und Estrich<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fußbo<strong>de</strong>nheizung gehört nicht <strong>zum</strong> Rohfußbo<strong>de</strong>n.<br />
Zum Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche siehe Nr. 2.5.<br />
Die mittlere Höhe eines Gebäu<strong>de</strong>s ergibt sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Summe aller freiliegen<strong>de</strong>n<br />
Flächen aller Außenwän<strong>de</strong> (begrenzt durch Gelän<strong>de</strong>oberfläche und Fußbo<strong>de</strong>noberkante<br />
– Rohbaumaß – <strong>de</strong>s höchstgelegenen Fußbo<strong>de</strong>ns) geteilt<br />
durch <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />
• unterschiedlicher Fußbo<strong>de</strong>nhöhe innerhalb eines Geschosses; hier ist die<br />
unterschiedliche Höhe in die Mittelung einzubeziehen, und<br />
• Versatz von Geschossen; hier erfolgt die Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> maßgeblichen<br />
Höhe nach <strong>de</strong>m höchstgelegen Geschoss.<br />
Eine unterschiedliche Fußbo<strong>de</strong>nhöhe liegt vor, wenn sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Versatz innerhalb<br />
einer Nutzungseinheit befin<strong>de</strong>t. Der Versatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe <strong>de</strong>s Fußbo<strong>de</strong>ns<br />
innerhalb eines Geschosses führt nicht zu einer getrennten Betrachtung von<br />
Gebäu<strong>de</strong>teilen.<br />
Ein Versatz von Geschossen ist anzunehmen, wenn sich auf <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen<br />
Ebenen voneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> getrennte Nutzungseinheiten befin<strong>de</strong>n, also eine<br />
vertikale Trennung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>teile durch Trennwän<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n Nutzungseinheiten<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Brandwän<strong>de</strong> erfolgt.<br />
Bei Trennung von Gebäu<strong>de</strong>n durch Brandwän<strong>de</strong> kann eine getrennte Einordnung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>abschnitte in die jeweilige Gebäu<strong>de</strong>klasse erfolgen. Sonst<br />
ist das Gebäu<strong>de</strong> insgesamt in die Gebäu<strong>de</strong>klasse einzuordnen, die sich durch<br />
die Oberkante <strong>de</strong>s Rohfußbo<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s höchstgelegen Geschosses, in <strong>de</strong>m ein<br />
Aufenthaltsraum vorhan<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> möglich ist, ergibt.<br />
Die Tiefe unterirdischer Gebäu<strong>de</strong>teile, z.B. von Tiefgaragen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kellern, ist<br />
ohne Einfluss auf die Einteilung in die Gebäu<strong>de</strong>klassen. Die Gebäu<strong>de</strong>klasse<br />
und die hieran geknüpften Bauteil- und Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen bestimmen sich<br />
nach <strong>de</strong>n oberirdischen Gebäu<strong>de</strong>teilen. Sind die unterirdischen Gebäu<strong>de</strong>teile<br />
<strong>de</strong>n Nutzungseinheiten <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s zugeordnet, z.B. als Kellerraum o<strong><strong>de</strong>r</strong> als<br />
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, sind diese Gebäu<strong>de</strong>teile we<strong><strong>de</strong>r</strong> eigenständige<br />
Nutzungseinheiten, noch wer<strong>de</strong>n die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschosse, soweit sie Kellergeschosse<br />
sind, auf die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheiten angerechnet.<br />
Unterirdische selbständige Gebäu<strong>de</strong>, z.B. Tiefgaragen, sind sonstige Gebäu<strong>de</strong>.<br />
Sie sind <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse 3 zuzuordnen. Sind sie Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, können<br />
auf Grund <strong>de</strong>s § 45 beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt wer<strong>de</strong>n (§ 2 Abs. 3<br />
Satz 2). Für Garagenbauten, auch soweit sie keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, gilt die<br />
Garagenverordnung. Bei sonstigen Gebäu<strong>de</strong>n mit mehr als zwei unterirdischen<br />
Geschossen ist die Zuordnung zu <strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten auf Grund <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8<br />
Nr. 17 zu prüfen.
2.3.4<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 10<br />
Der Begriff „Brutto-Grundfläche“ verweist auf die in <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 277 Teil 1 geregelte<br />
Berechnungsmetho<strong>de</strong>. Nach Nr. 4.2.1 dieser Norm sind für die Berechnung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche die äußeren Maße <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauteile einschließlich<br />
Bekleidung, z.B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in<br />
Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bo<strong>de</strong>n- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und<br />
gestalterische Vor- und Rücksprünge an <strong>de</strong>n Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.<br />
Die Berechnungsmetho<strong>de</strong> ist auch für die Bemessung einzelner<br />
Nutzungseinheiten maßgeblich. Trennwän<strong>de</strong> zwischen Nutzungseinheiten<br />
können, um Abweichungen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s Gesamtgebäu<strong>de</strong>s<br />
und Doppelberechnungen zu vermei<strong>de</strong>n, jeweils hälftig <strong>de</strong>n jeweiligen Nutzungseinheiten<br />
zugerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Flächen in Kellergeschossen wer<strong>de</strong>n nicht eingerechnet (§ 2 Abs. 3 Satz 4,<br />
zweiter Satzteil). Wie Kellergeschosse genutzt wer<strong>de</strong>n (Kellerraum, Wohnnutzung,<br />
Garage), ist ohne Be<strong>de</strong>utung. Zum Begriff <strong>de</strong>s Kellergeschosses siehe<br />
Nr. 2.4.1. Nebengebäu<strong>de</strong> und Nebenanlagen wer<strong>de</strong>n ebenfalls nicht eingerechnet;<br />
Nebengebäu<strong>de</strong> sind selbst <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>klassen<br />
zuzuordnen.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche für die Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />
ist § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht anzuwen<strong>de</strong>n (s. Nr. 2.8.1.5).<br />
2.4.2 Der neu aufgenommene Satz 2 bestimmt, dass Hohlräume zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
obersten Decke und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedachung, in <strong>de</strong>nen Aufenthaltsräume nicht möglich<br />
sind, keine Geschosse sind.<br />
2.4.3<br />
2.4.4<br />
Das über <strong>de</strong>m Staffelgeschoss angeordnete Dach soll nur untergeordnet in<br />
Erscheinung treten. Dies soll dadurch erreicht wer<strong>de</strong>n, dass Aufenthaltsräume<br />
in <strong>de</strong>n Hohlräumen nicht möglich sein dürfen. Hiervon kann ausgegangen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die für lichte Aufenthaltsräume erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Min<strong>de</strong>sthöhe unterschritten<br />
ist (§ 42 Abs. 1).<br />
Zu <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung „Aufenthaltsräume nicht möglich“ siehe Nr. 2.3.3.<br />
Ein Höchstmaß als Begrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe nach oben ist für Vollgeschosse<br />
nicht bestimmt. Bauplanungsrechtlich wird das Volumen eines Gebäu<strong>de</strong>s<br />
durch § 21 Abs. 4 BauNVO beschränkt. Einzelfälle, bei <strong>de</strong>nen sich § 21 BauN-<br />
VO wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Größe eines Grundstücks nicht beschränkend auswirkt, können<br />
über das Gebot <strong><strong>de</strong>r</strong> Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Einfügungsgebot<br />
<strong>de</strong>s § 34 BauGB aufgefangen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Vollgeschosseigenschaft kann auch bei nicht obersten Geschossen mit<br />
geneigter Dachfläche entfallen. Dagegen greift die Privilegierung bei Staffelgeschossen<br />
nur für das oberste Geschoss eines Gebäu<strong>de</strong>s.<br />
Verliert durch eine Aufstockung das bisher oberste Geschoss diese Eigenschaft,<br />
greift die Privilegierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Staffelgeschossregelung nicht mehr. Die<br />
planungsrechtlich zulässige Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollgeschosse kann hierdurch überschritten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Zum Geschossbegriff siehe Nr. 2.3.3.<br />
Die “Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s darunter liegen<strong>de</strong>n Geschosses” bemisst
2.4.6<br />
2.5<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 11<br />
sich entsprechend DIN 277 Teil 1 nach <strong>de</strong>n Außenkanten bzw. Außenflächen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>umfassungswän<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> – soweit das Geschoss keine Gebäu<strong>de</strong>umfassungswän<strong>de</strong><br />
aufweist – nach <strong>de</strong>n Außenkanten bzw. Außenflächen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
das Geschoss begrenzen<strong>de</strong>n Bauteile. Das be<strong>de</strong>utet:<br />
• Flächen von Gebäu<strong>de</strong>teilen, die über die Gebäu<strong>de</strong>umfassungswän<strong>de</strong> hinausragen,<br />
z.B. Balkone, bleiben bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche<br />
außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht sind und nicht für<br />
überdachte Terrassen,<br />
• Flächen, die hinter <strong><strong>de</strong>r</strong> Flucht <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand zurückliegen, z.B. von Loggien,<br />
wer<strong>de</strong>n in die Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche einbezogen.<br />
Die Flächen von in Gebäu<strong>de</strong>n integrierten Garagen wer<strong>de</strong>n hinzugerechnet.<br />
Flächen von angebauten Garagen bleiben bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fläche unberücksichtigt.<br />
Wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> allein planungsrechtlichen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Vollgeschossbegriffs<br />
kommt es bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beurteilung, ob die Garage integriert ist, auf<br />
das äußere Erscheinungsbild <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s an und nicht auf die bautechnische<br />
Trennung zwischen Garagennutzung und sonstiger Nutzung.<br />
In die bei Dachgeschossen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe von 2,30 m zu ermitteln<strong>de</strong> fiktive<br />
Ebene, welche zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollgeschossigkeit ins Verhältnis zu <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s darunter liegen<strong>de</strong>n Geschosses zu setzen ist, sind<br />
überdachte Loggien und Dachgauben einzubeziehen. Loggien und Dacheinschnitte,<br />
die nicht überdacht sind, bleiben bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> fiktiven Fläche<br />
unberücksichtigt.<br />
Ist bei Dachgeschossen ein “darunter liegen<strong>de</strong>s Geschoss” nicht vorhan<strong>de</strong>n<br />
(Nur-Dach-Haus), ist auf die Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s Geschosses selbst abzustellen.<br />
Untergeordnet sind Aufbauten über Dach, wenn sie nicht prägend in Erscheinung<br />
treten. Als Obergrenze kann ein Drittel <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche angenommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Aufbau darf keine Aufenthaltsräume enthalten, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n nur<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen dienen. Dies können<br />
z.B. Funkcontainer für Antennenanlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Räume für Aufzüge und Aufzugsmaschinenräume<br />
sein.<br />
Die “Gelän<strong>de</strong>oberfläche” ergibt sich aus <strong>de</strong>n Festsetzungen im Bebauungsplan<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung (Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid,<br />
Abweichungsentscheidung) festgelegt.<br />
Ist keine Festlegung getroffen, ist die natürliche Gelän<strong>de</strong>oberfläche maßgeblich.<br />
Sind Angaben über die Gelän<strong>de</strong>höhe in <strong>de</strong>n Bauvorlagen enthalten, wer<strong>de</strong>n<br />
sie mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung zu <strong><strong>de</strong>r</strong>en Inhalt, wenn sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung<br />
nichts an<strong><strong>de</strong>r</strong>es ergibt.<br />
Enthalten die Bauvorlagen keine Angaben o<strong><strong>de</strong>r</strong> wer<strong>de</strong>n diese nicht gebilligt,<br />
kann die Gelän<strong>de</strong>oberfläche in <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung festgelegt wer<strong>de</strong>n. Sie soll<br />
festgelegt wer<strong>de</strong>n, wenn Zweifel über <strong>de</strong>n Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />
bestehen.<br />
Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (§§ 55, 56), bei <strong>de</strong>nen eine bauaufsichtliche<br />
Prüfung nicht stattfin<strong>de</strong>t, fehlt es an <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit, die Gelän<strong>de</strong>-
2.6<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 12<br />
oberfläche in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung festzulegen. Fehlt es zugleich an einer<br />
bauleitplanerischen Festsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche, ist die natürliche Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />
maßgebend. Es steht nicht im Belieben <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft,<br />
eine von <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Gelän<strong>de</strong>oberfläche abweichen<strong>de</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />
<strong>de</strong>m Bauvorhaben zugrun<strong>de</strong> zu legen (OVG NW, Beschl. v. 10.03.1997, BRS<br />
59 Nr. 201). Plant die Bauherrschaft eine Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche,<br />
kann dies die Notwendigkeit einer Abweichung (§ 63) zur Folge haben. Bei<br />
Vorhaben nach § 55 eröffnet dies die Möglichkeit, hierüber im isolierten Abweichungsverfahren<br />
(vgl. Nr. 63.3) entschei<strong>de</strong>n zu lassen. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
nach § 56 führt die Notwendigkeit einer Abweichung <strong>zum</strong> Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis<br />
eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, in <strong>de</strong>ssen Rahmen über<br />
die Abweichung entschie<strong>de</strong>n wird.<br />
Zu <strong>de</strong>n Auswirkungen von Aufschüttungen / Abgrabungen auf die Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />
gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich um eine Aufschüttung / Abgrabung als Bestandteil eines genehmigungspflichtigen<br />
Bauvorhabens, ist die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nicht verpflichtet,<br />
die Gelän<strong>de</strong>oberfläche eines Grundstücks antragsgemäß in <strong><strong>de</strong>r</strong> Weise<br />
festzulegen, dass durch die Aufschüttung / Abgrabung die Vollgeschosseigenschaft<br />
eines Geschosses verloren geht o<strong><strong>de</strong>r</strong> entsteht.<br />
Aufschüttungen / Abgrabungen, die sowohl freistehend als auch in Verbindung<br />
mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>n möglich und die nicht Bestandteil<br />
eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens sind, dürfen – gleichgültig ob<br />
genehmigungspflichtig o<strong><strong>de</strong>r</strong> genehmigungsfrei – nicht zu unzulässigen Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollgeschosse o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsflächen führen. Wird<br />
die Aufschüttung / Abgrabung vor Errichtung eines genehmigungspflichtigen<br />
Bauvorhabens vorgenommen, muss sie nicht Anlass sein, die dadurch entstan<strong>de</strong>ne<br />
Gelän<strong>de</strong>oberfläche festzulegen. Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> unzulässigen Umgehung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> bauplanungsrechtlich zulässigen Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollgeschosse ist es<br />
ohne Be<strong>de</strong>utung, ob eine Aufschüttung Teil eines Genehmigungsverfahrens für<br />
ein Gebäu<strong>de</strong> ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht.<br />
Wird die Aufschüttung / Abgrabung auf bereits bebautem Grundstück vorgenommen,<br />
ist die Festlegung einer neuen Gelän<strong>de</strong>oberfläche unzulässig, wenn<br />
dadurch eine vorhan<strong>de</strong>ne bauliche Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein vorhan<strong>de</strong>nes Gebäu<strong>de</strong><br />
baurechtswidrig wird.<br />
Im Verhältnis <strong>zum</strong> Gebäu<strong>de</strong> geringfügige Abgrabungen vor Außenwän<strong>de</strong>n,<br />
z.B. vor Kellerfenstern, verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n die Gelän<strong>de</strong>oberfläche nicht.<br />
Hinweis: Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bo<strong>de</strong>nschicht dürfen in und<br />
auf Bö<strong>de</strong>n nur Bo<strong>de</strong>nmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe<br />
5/98) und Gemische von Bo<strong>de</strong>nmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen<br />
Qualitätsanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> nach § 8 <strong>de</strong>s Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />
erlassenen Verordnungen sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Klärschlammverordnung erfüllen,<br />
auf- und eingebracht wer<strong>de</strong>n (§ 12 BBodSchV).<br />
Die Definition <strong>de</strong>s Begriffes „Wohngebäu<strong>de</strong>“ ist an § 13 BauNVO angepasst.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung ist allerdings zu beachten, dass die Definition bauordnungsrechtlichen<br />
Belangen und nicht bauplanungsrechtlichen Belangen dient. Eine<br />
vollkommene Deckungsgleichheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Begriffe ist <strong>de</strong>shalb nicht anzunehmen.<br />
Unter <strong>de</strong>n bauordnungsrechtlichen Begriff <strong>de</strong>s Wohnens fallen <strong>de</strong>shalb auch<br />
Wochenendhäuser und Ferienhäuser.
2.7<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 13<br />
Abs. 6 lässt neben <strong>de</strong>n Wohnungen nur Räume für freiberufliche Nutzung<br />
zu. Dies schließt aus, dass das gesamte Gebäu<strong>de</strong> für freiberufliche Zwecke<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n kann. Nicht gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t ist jedoch, dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung zugleich gewohnt und gearbeitet wird (s. Hess.VGH, Urt. v.<br />
08.11.1979, BRS 35 Nr. 51 = Hess.VGRspr. 1980, 50 = BauR 1980, 251). Die<br />
Zulässigkeit von Räumen für eine freiberufliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> dieser ähnlichen gewerblichen<br />
Tätigkeit ist äußerstenfalls auf alle Räume einer Wohnung o<strong><strong>de</strong>r</strong> in mehrgeschossigen<br />
Häusern auf weniger als 50 % <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnflächen<br />
begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, ZfBR 1984, 97 = NVwZ<br />
1984, 236 = BauR 1984, 267 = BRS 42 Nr. 149 = BVerwGE 68, 324 = UPR<br />
1984, 304; Urt. v. 25.01.1985, ZfBR 1985, 143).<br />
Die Zuordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Räume zu einer vorhan<strong>de</strong>nen Wohnung ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />
Die Räume können in Bezug auf die freiberufliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> vergleichbare Nutzung<br />
für sich selbst nutzbar sein.<br />
In Abs. 7 ist eine allgemeine Definition <strong>de</strong>s Begriffes “Barrierefreiheit” aufgenommen,<br />
um die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s barrierefreien Bauens zu unterstreichen. Die<br />
bauaufsichtlich als technische Baubestimmungen eingeführten maßgeblichen<br />
DIN-Normen (DIN 18024, DIN 18025) konkretisieren <strong>de</strong>n Begriff (s. auch Erlass<br />
betr. „Liste und Übersicht <strong><strong>de</strong>r</strong> im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten<br />
Technischen Baubestimmungen“).<br />
Auf § 33 Abs. 4 Satz 3, § 43 Abs. 2, § 46 und § 76 Abs. 1 Nr. 6 wird hingewiesen.<br />
2.8 Soweit für die in § 2 Abs. 8 aufgeführten Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten Verordnungen erlassen<br />
sind, gelten diese unmittelbar. Bestehen Richtlinien, sind diese auf <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Grundlage <strong>de</strong>s § 45 im Einzelfall umzusetzen, in<strong>de</strong>m die Pflicht zur Beachtung<br />
in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung angeordnet wird. Soweit keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen<br />
bestehen, können im Einzelfall beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Erleichterungen zugelassen wer<strong>de</strong>n (§ 45). Vgl. auch Nr. 2.3.2.<br />
2.8.1 Die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft liegt vor, wenn eine bauliche Anlage auch nur<br />
eine <strong><strong>de</strong>r</strong> unter Nr. 1 bis Nr. 16 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> entsprechend Nr. 17 <strong>zum</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bau erklärt wird.<br />
2.8.1.1<br />
Befin<strong>de</strong>n sich in einem Gebäu<strong>de</strong> unterschiedliche Nutzungen, ist die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />
für das Gebäu<strong>de</strong> insgesamt anzunehmen, wenn auch nur für<br />
eine Nutzung die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft erfüllt ist, z.B. Büronutzung mit nicht<br />
mehr als 3000 m² Brutto-Grundfläche ist mit Tiefgarage über 1000 m² Nutzfläche<br />
(Abs. 8 Nr. 12) o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit eingeschossiger Verkaufsstätte mit mehr als 1600<br />
m² Brutto-Grundfläche (Abs. 8 Nr. 3) verbun<strong>de</strong>n.<br />
Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachten Hochhaus-<br />
Richtlinien wird hingewiesen.<br />
2.8.1.2 In Nr. 2 sind bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />
im Mittel als Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten <strong>de</strong>finiert. Beispiele sind freistehen<strong>de</strong> Schorn-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 14<br />
steine, Silos, Masten und Windkraftanlagen. Zu letzteren siehe „Richtlinie für<br />
Windkraftanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und<br />
Gründung“, die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt ist.<br />
2.8.1.3 Nr. 3 erfasst alle Gebäu<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>begriff nach § 2 Abs. 2 erfüllen,<br />
unabhängig von ihrer Nutzung, ausgenommen Wohngebäu<strong>de</strong>.<br />
2.8.1.4<br />
2.8.1.5<br />
2.8.1.6<br />
2.8.1.7<br />
Die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft besteht auch, wenn das Geschoss mit <strong><strong>de</strong>r</strong> größten<br />
Aus<strong>de</strong>hnung ein Kellergeschoss ist.<br />
Zu beachten<strong>de</strong> bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen,<br />
z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Industriebau-Richtlinie, führen nicht notwendigerweise zur Einordnung<br />
<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s als Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bau i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8. Der Anwendungsbereich<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Technischen Baubestimmungen und <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bau<strong>de</strong>finitionen ist<br />
nicht <strong>de</strong>ckungsgleich.<br />
Nr. 4 erklärt Verkaufsstätten zu Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, schränkt <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />
jedoch insoweit ein, als eine Flächenbegrenzung von mehr als 2000 m²<br />
Brutto-Grundfläche bestimmt ist. Verkaufsstätten bis 2000 m² Brutto-<br />
Grundfläche zählen somit nicht zu <strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten. Sie können aber bei<br />
Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 3 die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft erfüllen.<br />
In die Flächenberechnung sind auch La<strong>de</strong>nstraßen mit einzubeziehen.<br />
Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Verkaufsstättenverordnung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission ”Bauaufsicht” <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU wird<br />
hingewiesen.<br />
Entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 277 Teil 1 sind bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-<br />
Grundfläche die Grundflächen aller Grundrissebenen <strong>de</strong>s Büro- und Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>s,<br />
einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Kellergeschosse, zu berücksichtigen. § 2<br />
Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, da § 2 Abs. 8 Nr. 5 auf die Brutto-<br />
Grundfläche <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s und nicht auf die Flächen bestimmter Geschosse<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmter Nutzung abstellt.<br />
Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-<br />
Versammlungsstätten-Verordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission ”Bauaufsicht” <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ARGEBAU wird hingewiesen.<br />
Altenpflegeheime sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8 Nr. 7.<br />
Anlagen für Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>te Menschen sind nur dann Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, wenn die genannten<br />
Personen darin “untergebracht und gepflegt” wer<strong>de</strong>n. Dazu gehören<br />
nicht Wohnheime für Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>te.<br />
Auf die <strong>Handlungsempfehlungen</strong> <strong>zum</strong> vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz für <strong>de</strong>n Bau<br />
und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen<br />
– HE-Gruppenbetreuung - Erlass vom 16. November 2006 (StAnz. S.<br />
2880) wird hingewiesen.<br />
2.8.1.9 Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen sind Son-
2.8.1.10<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, für die es aber keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschrift gibt.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 15<br />
Schank- und Speisegaststätten, Spielhallen mit mehr als 200 Besucherplätzen<br />
sind Versammlungsstätten; sie fallen in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> durch<br />
Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachten Muster-<br />
Versammlungsstättenverordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission „Bauaufsicht“ <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ARGEBAU. Die Besucherplätze von Schank- und Speisegaststätten sowie<br />
von Spielhallen sind entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> Muster-<br />
Versammlungsstättenverordnung wie folgt zu bemessen:<br />
1. für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche <strong>de</strong>s Gastraumes;<br />
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m² Grundfläche<br />
<strong>de</strong>s Gastraumes.<br />
Für Besucher nicht zugängliche Flächen wer<strong>de</strong>n in die Berechnung nicht einbezogen.<br />
Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten. Auf<br />
die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Beherbergungsstättenverordnung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission „Bauaufsicht“ <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU wird<br />
hingewiesen.<br />
Spielhallen mit mehr als 100 m² Nutzfläche sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, für die es keine<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschrift gibt. Spielhallen mit mehr als 200 Besucherplätzen<br />
sind Versammlungsstätten, die in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Muster-<br />
Versammlungsstättenverordnung fallen. Für Besucher nicht zugängliche<br />
Flächen wer<strong>de</strong>n in die Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzfläche von Spielhallen nicht einbezogen.<br />
Nr. 10 bestimmt außer Schulen auch Hochschulen und ähnliche Einrichtungen<br />
zu Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten.<br />
Zu Hochschulen gehören<strong>de</strong> reine Bürogebäu<strong>de</strong> sind nur dann Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten,<br />
wenn sie mehr als 3000 m² Brutto-Grundfläche haben (§ 2 Abs. 8 Nr. 5).<br />
Für Schulen wird auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Schulbau-Richtlinie<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission ”Bauaufsicht” <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU<br />
hingewiesen. Diese Richtlinie erfasst nicht Hochschulen und Fachhochschulen,<br />
Aka<strong>de</strong>mien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrschulen o<strong><strong>de</strong>r</strong> vergleichbare<br />
Bildungseinrichtungen.<br />
2.8.1.11 Bauliche Anlagen <strong>de</strong>s Maßregelvollzugs sind „Psychiatrische Krankenhäuser“<br />
(§ 63 Strafgesetzbuch – StGB) o<strong><strong>de</strong>r</strong> „Entziehungsanstalten“ (§ 69 StGB).<br />
Unbescha<strong>de</strong>t <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en sicherheitstechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen sind sie<br />
bauaufsichtlich als Krankenhäuser i.S. <strong>de</strong>s Abs. 8 Nr. 7 einzustufen.<br />
2.8.1.12<br />
Nr. 12 ordnet Garagen erst ab einer Nutzfläche von mehr als 1000 m 2 <strong>de</strong>n<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten zu. Dabei ist klargestellt, dass für das die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />
bestimmen<strong>de</strong> Flächenmaß nicht nur die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Einstellplätze, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />
auch die Verkehrsflächen in Garagen maßgeblich sind. Nach § 80 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer Verordnung auch an Garagen, die keine<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, nähere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt wer<strong>de</strong>n. Die nach § 79<br />
Abs. 2 fortgelten<strong>de</strong> Garagenverordnung v. 16.11.1995 (GVBl. I S. 514) ent-
2.8.1.13<br />
2.8.1.16<br />
2.8.1.17<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 16<br />
hält Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen auch für Klein- und Mittelgaragen, die keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />
sind (s. § 1 Abs. 8 GaVO).<br />
Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachten Muster-<br />
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegen<strong>de</strong><br />
Bauten und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Gebrauchsabnahmen – Fassung Februar 2007 – und<br />
die Muster-Richtlinie über <strong>de</strong>n Bau und Betrieb Fliegen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauten – Fassung<br />
Februar 2007 – <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission ”Bauaufsicht” <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU, bekannt<br />
gemacht durch Erlass vom 11. Januar 2008 (StAnz. S. 243), wird hingewiesen.<br />
Regalanlagen sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten i.S. <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 16, wenn die Oberkante <strong><strong>de</strong>r</strong> Lagerguthöhe<br />
7,50 m überschreitet.<br />
Hochregalanlagen in selbsttragen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung ausgenommen.<br />
Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen Hochregalanlagen als Einrichtung eingebracht<br />
sind, können aber wegen ihrer Höhe o<strong><strong>de</strong>r</strong> wegen ihrer Aus<strong>de</strong>hnung die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />
nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 3 erfüllen.<br />
Regale, die in Gebäu<strong>de</strong>n aufgestellt wer<strong>de</strong>n, ohne dass sie zu einem Bestandteil<br />
<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n, sind Einrichtungen, jedoch nicht solche i.S. <strong>de</strong>s § 1<br />
Abs. 1 Satz 2, da an Regale keine bauordnungsrechtlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
gestellt wer<strong>de</strong>n. Sie unterfallen <strong>de</strong>shalb nicht <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
<strong>HBO</strong>. Folglich unterliegen sie nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht, auch ohne<br />
dass sie in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 zur <strong>HBO</strong> ausdrücklich genannt sind.<br />
Zum Bestandteil eines Gebäu<strong>de</strong>s wird ein Regal, wenn es<br />
• wesentliche Funktionen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s übernimmt, z.B. aus statischkonstruktiver<br />
Sicht, o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn die innere Erschließung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nur<br />
durch <strong>de</strong>n Einbau <strong>de</strong>s Regals sichergestellt wird, also <strong>zum</strong> Aufenthalt von<br />
Personen bestimmte Geschosse nur über die Regalanlage erreicht wer<strong>de</strong>n<br />
können;<br />
• auch ohne eine wesentliche Funktion zu übernehmen, so mit <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong><br />
verbun<strong>de</strong>n wird, dass sich diese Verbindung als dauerhaft darstellt. Dies<br />
ist z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, wenn es mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktion <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s verschweißt<br />
wird;<br />
• dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu wer<strong>de</strong>n. Für die Bestimmung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> überwiegend ortsfesten Nutzung ist <strong><strong>de</strong>r</strong> subjektive Wille <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Inhaberin o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Inhabers <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage maßgebend, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich jedoch objektiv<br />
darstellen muss. Dass eine Anlage zerlegbar, transportabel und an<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Stelle wie<strong><strong>de</strong>r</strong> aufgebaut wer<strong>de</strong>n kann, schließt die Eigenschaft “überwiegend<br />
ortsfest” nicht aus. Insoweit sind auch Gewicht und Ausmaß<br />
<strong>de</strong>s Regals von Be<strong>de</strong>utung. Kann ein Regal durch Mensch o<strong><strong>de</strong>r</strong> Maschine<br />
wie ein Möbelstück bewegt wer<strong>de</strong>n, ist es als Einrichtung zu behan<strong>de</strong>ln. Ist<br />
dies auf Grund seines Ausmaßes o<strong><strong>de</strong>r</strong> seines Gewichtes nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall,<br />
wird es <strong>zum</strong> Bestandteil <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s. Vgl. hierzu auch <strong>de</strong>n Hess.VGH,<br />
Beschl. v. 28. 07.1989, 3 TH 2147/89.<br />
Nr. 17 enthält einen Auffangtatbestand. Hiernach ist die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />
auch gegeben, wenn bei sonstigen baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Räumen durch<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong>en beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung die sie nutzen<strong>de</strong>n Personen o<strong><strong>de</strong>r</strong> die All-
2.9<br />
2.10.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 17<br />
gemeinheit in vergleichbarer Weise gefähr<strong>de</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> un<strong>zum</strong>utbar benachteiligt<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> belästigt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Sind die Schwellenwerte bei baulichen Anlagen nach Nr. 1 bis Nr. 16 unterschritten,<br />
können solche baulichen Anlagen nicht auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 17 als<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige bauliche Anlagen sind<br />
keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach Nr. 17. Der Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heit dieser Vorhaben wird bereits<br />
hinreichend im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
Rechnung getragen. Sie können aber Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach Nr. 1 bis 16 sein.<br />
Aufenthaltsräume sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Wohn- und Schlafräume, Wohndielen,<br />
Wohn- und Kochküchen, Versammlungsräume, Arbeitsräume, Gasträume,<br />
Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume<br />
und Werkstätten.<br />
Keine Aufenthaltsräume sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Flure, Treppenräume, Wasch-<br />
und Toilettenräume, Nebenräume, wie Speisekammern und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Vorrats-<br />
und Abstellräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen; ferner Garagen,<br />
Heizräume, Maschinenräume sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und<br />
zur Aufbewahrung von Gegenstän<strong>de</strong>n bestimmt sind, auch wenn in ihnen die<br />
mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbun<strong>de</strong>nen Arbeiten verrichtet<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Aufzählung ist nicht abschließend.<br />
Offene Kleingaragen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 8 Nr. 1 GaVO) – Carports - zählen<br />
zu <strong>de</strong>n Garagen. Durch die Schutzfunktion <strong>de</strong>s Daches erfüllen sie auch<br />
die Eigenschaft “Gebäu<strong>de</strong>” i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2.<br />
Offene Kleingaragen bis 100 m² Nutzfläche sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung an die<br />
Herstellung von Brandwän<strong>de</strong>n durch § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ausgenommen.<br />
Im Übrigen wird auf die Erleichterungen <strong>de</strong>s § 10 GAVO hingewiesen.<br />
Zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse eines Gebäu<strong>de</strong>s durch Anbau einer Garage<br />
vgl. Nr. 2.3.1.1.<br />
2.14 Zu Baulasten siehe § 75.<br />
3 Zu § 3 - Allgemeine Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
3.1<br />
Der Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Lebensgrundlagen ist bereits durch Art. 26 a <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Hessischen Verfassung vorgegeben und ist auch im Bauplanungsrecht enthalten<br />
(vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB).<br />
Die allgemeine Pflicht, eine Gefährdung <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Lebensgrundlagen zu<br />
vermei<strong>de</strong>n, umfasst, ohne dass dies - wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 <strong>HBO</strong> 1993 -<br />
noch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s hervorgehoben ist, die Bereiche Bo<strong>de</strong>n, Wasser und Energie,<br />
aber auch Luft und Klima o<strong><strong>de</strong>r</strong> Tier- und Pflanzenwelt. Die Regelung bleibt innerhalb<br />
<strong>de</strong>s konzeptionellen Systems <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauordnung als Sicherheitsrecht.<br />
Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung lassen sich über die Schwelle <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenabwehr hinaus<br />
keine bauordnungsrechtlichen Vorsorge- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Optimierungspflichten ableiten.<br />
Soweit in verschie<strong>de</strong>nen Spezialgesetzen <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Lebens-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 18<br />
grundlagen umgesetzt und konkretisiert ist, haben diese Vorschriften Vorrang<br />
vor <strong><strong>de</strong>r</strong> bauordnungsrechtlichen Grundsatzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, es sei <strong>de</strong>nn, sie räumen<br />
selbst <strong>de</strong>m Bauordnungsrecht Vorrang ein. Im Bauordnungsrecht ist die<br />
Regelung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Betätigung<br />
<strong>de</strong>s bauaufsichtlichen Ermessens von Be<strong>de</strong>utung, so z.B. bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung<br />
über bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 63) und bei Eingriffsmaßnahmen<br />
(§ 53 Abs. 2 Satz 2).<br />
3.3.1 “Liste und Übersicht <strong><strong>de</strong>r</strong> im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten<br />
Technischen Baubestimmungen” sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />
bekannt gemacht.<br />
3.3.3<br />
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 gelten als Technische Baubestimmungen i.S. <strong>de</strong>s § 3<br />
Abs. 3 Satz 1 auch die vom Deutschen Institut für Bautechnik in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste<br />
A bekannt gemachten technischen Regeln (s. Nr. 16.1).<br />
Die Innovationsklausel für das Regelwerk in Satz 3 erster Teilsatz lässt Abweichungen<br />
von <strong>de</strong>n bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />
zu, wenn in gleichwertiger Weise die allgemeinen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s<br />
§ 3 Abs. 1 erfüllt wer<strong>de</strong>n können, z.B. auf Grund von als gleichwertig anerkannten<br />
Vorschriften an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Mitgliedstaaten <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Union. Die<br />
schlichte Nichterfüllung einer Technischen Baubestimmung ohne Nachweisführung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Ersatzlösung ermöglicht die Regelung jedoch nicht.<br />
Die Gleichwertigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> abweichen<strong>de</strong>n Lösung ist in <strong>de</strong>n Bauvorlagen nachzuweisen.<br />
Wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweis erbracht, bedarf die Abweichung keiner Entscheidung<br />
nach § 63, falls nicht zugleich von materiellen bauordnungsrechtlichen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen abgewichen wird. Schließt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweis die Verwendung<br />
neuer Bauprodukte und Bauarten ein, bleiben die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Verfahren bei<br />
Abweichungen im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauprodukte und Bauarten (§ 16 Abs. 3 und<br />
§ 20) unberührt (Satz 3 zweiter Teilsatz).<br />
Solcher beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Verfahren bedarf es aber nicht für Bauprodukte,<br />
• die von allgemein anerkannten Regeln <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik abweichen, die nicht in<br />
die Bauregelliste aufgenommen sind (sonstige Bauprodukte),<br />
• an die nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste C nur untergeordnete Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n (s. §§ 16 bis 24).<br />
4 Zu § 4 - Bebauung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundstücke<br />
4.1.1<br />
4.2<br />
Wohnwege i.S. <strong>de</strong>s Abs. 1 zweiter Teilsatz sind öffentliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> private Verkehrsflächen,<br />
die nach <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach<br />
ihrer Widmung o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach ihrer tatsächlichen Nutzung vorrangig für <strong>de</strong>n Fußgängerverkehr<br />
bestimmt sind.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Länge <strong>de</strong>s Wohnweges ist auf <strong>de</strong>n Abstand <strong>de</strong>s<br />
Hauseingangs von <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen.<br />
§ 4 Abs. 2 verbietet grundsätzlich die Errichtung eines Gebäu<strong>de</strong>s auf mehreren<br />
Grundstücken.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 19<br />
Das Grundstück i.S. <strong>de</strong>s Bauordnungsrechts ist das Buchgrundstück i.S. <strong>de</strong>s<br />
Zivilrechts, ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise es genutzt wird und ob es<br />
eine wirtschaftliche Einheit mit einem an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Grundstück bil<strong>de</strong>t. Es kann aus<br />
einem o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehreren Flurstücken bestehen, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Bezeichnung, Lage und<br />
Größe von einem amtlichen Verzeichnis (Kataster) übernommen wird.<br />
Als öffentlich-rechtliche Sicherung (§ 2 Abs. 14) kommt die Eintragung einer<br />
Vereinigungsbaulast in Frage. Sie bewirkt, dass das Gebäu<strong>de</strong> nur noch zu<br />
<strong>de</strong>m durch die Vereinigungsbaulast geschaffenen Grundstück in öffentlichrechtliche<br />
Beziehung tritt, nicht aber zu <strong>de</strong>n einzelnen Buchgrundstücken (vgl.<br />
§ 75 Abs. 1).<br />
Zur Vermeidung rechtswidriger Verhältnisse sind alle grundstücksbezogenen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zu beachten. Das sind neben <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 4<br />
insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die in § 5 (Zugänge und Zufahrten auf <strong>de</strong>n Grundstücken), § 6<br />
(Abstandsflächen und Abstän<strong>de</strong>), § 8 (Grundstücksfreiflächen, Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze),<br />
§ 27 (Brandwän<strong>de</strong>) und § 44 (Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze<br />
für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> – i.V.m. <strong>de</strong>n kommunalen Stellplatzsatzungen) enthaltenen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen.<br />
Soweit mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung einer Vereinigungsbaulast das Entstehen rechtswidriger<br />
Verhältnisse vermie<strong>de</strong>n wird, bedarf es daneben keiner bauordnungsrechtlichen<br />
Abweichungsentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
5 Zu § 5 - Zugänge und Zufahrten auf <strong>de</strong>n Grundstücken<br />
5.1.4<br />
5.2.1<br />
Satz 4 bezieht sich nur auf Gebäu<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>nen die Oberkante <strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung<br />
von <strong>zum</strong> Anleitern bestimmten Fenstern o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellen maximal 8,00 m über <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegt. Bei höheren Gebäu<strong>de</strong>n ist schon nach Satz 2 eine<br />
Zu- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Durchfahrt erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Feuerwehreinsatzes sind<br />
an Stelle eines Zu- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Durchgangs Zu- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Durchfahrten erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn<br />
die Personenrettung o<strong><strong>de</strong>r</strong> wirksame Löscharbeiten an<strong><strong>de</strong>r</strong>s nicht mehr gewährleistet<br />
wer<strong>de</strong>n können. Maßgeblich sind hierfür insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
durch <strong>de</strong>n Weg erschlossenen Gebäu<strong>de</strong>, die Nutzungsintensität <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong><br />
und die hieraus folgen<strong>de</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> im Brandfall zu retten<strong>de</strong>n Personen.<br />
Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmungen eingeführte DIN<br />
1055, Teil 3 (Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten) und die Richtlinien über<br />
“Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken” wird hingewiesen.<br />
6 Zu § 6 - Abstandsflächen und Abstän<strong>de</strong><br />
Nach Wegfall <strong>de</strong>s § 6 Abs. 15 <strong>HBO</strong> 1993 (Waldabstand) kann die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
eines zur Vermeidung einer Gefahr erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Abstan<strong>de</strong>s we<strong><strong>de</strong>r</strong> aus § 3<br />
Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 <strong>HBO</strong> noch aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB hergeleitet<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an gesun<strong>de</strong> Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.<br />
von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind gewahrt, wenn ein Gebäu<strong>de</strong> nur abstrakt<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Baumwurfgefahr ausgesetzt ist (BVerwG, Beschl. v. 18.06.1997, BRS 59<br />
Nr. 78). Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht bleibt unberührt. Privatrechtliche<br />
Vereinbarungen sind insoweit möglich.<br />
Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitplanung vorzunehmen<strong>de</strong>n Konfliktbewältigung
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 20<br />
muss die Gemein<strong>de</strong> jedoch weiterhin auch die forstwirtschaftlichen Belange<br />
(§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) und die Belange <strong>de</strong>s Umweltschutzes (§ 1<br />
Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. § 1 a BauGB) in die Abwägung einbeziehen. Hieraus<br />
kann im Ergebnis folgen, dass im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitplanung ein Abstand<br />
zwischen Gebäu<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Waldrand festgesetzt wird bzw. ein Abstand <strong>zum</strong><br />
Wald bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausweisung von Baugrundstücken berücksichtigt wird.<br />
Das System <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsflächenregeln ist wie bisher auf <strong>de</strong>n “Normalfall” von<br />
Gebäu<strong>de</strong>n mit viereckigem o<strong><strong>de</strong>r</strong> weitgehend rechtwinkligem Grundriss abgestellt.<br />
Bauvorhaben mit polygonalen Grundrissen (z.B. Oktogon o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vieleck)<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit komplizierten Formen sind nicht ausdrücklich geregelt. Von <strong>de</strong>m<br />
“Normalfall” abweichen<strong>de</strong> Fälle sind daher nach <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung<br />
zu beurteilen. Zulässig ist in diesen Fällen, die Abstän<strong>de</strong> nach einem<br />
fiktiven Baukörper zu berechnen, in <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächliche Baukörper aufgeht.<br />
Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e in <strong>de</strong>n Fällen von Rundbauten, gestaffelten Wän<strong>de</strong>n<br />
und unterschiedlich geneigten Dachflächen (vgl. § 6 Abs. 4).<br />
6.1.1 Im Außenbereich sind grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten, da ein Vorrang<br />
<strong>de</strong>s Bauplanungsrechts nur dann bestehen kann, wenn bauplanungsrechtliche<br />
Vorschriften (wie Festsetzungen eines Bebauungsplans o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine<br />
nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen<strong>de</strong> faktische Bauweise) überhaupt<br />
Voraussetzungen für die Zulässigkeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unzulässigkeit eines Baukörpers an<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Grundstücksgrenze benennen. Dies ist im Außenbereich nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall<br />
(OVG Sachsen, 17.07.2003, 1 B 438/01, BauR 2003, 1867).<br />
6.1.2 Ist bauplanungsrechtlich eine Grenzbebauung (Tiefe <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsfläche =<br />
„Null“) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich o<strong><strong>de</strong>r</strong> zulässig, ist sie auch abstandsflächenrechtlich zulässig.<br />
Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Bauweise (§ 22 BauNVO)<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Baulinien (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) können eine Grenzbebauung<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Das Gleiche gilt, wenn auf Grund <strong>de</strong>s Einfügungsgebotes <strong>de</strong>s § 34<br />
Abs. 1 Satz 1 BauGB o<strong><strong>de</strong>r</strong> künftiger Festsetzungen <strong>de</strong>s B-Planes nach § 33<br />
BauGB eine Grenzbebauung erfolgen muss.<br />
6.1.2.2 Darf nach Bauplanungsrecht an die Grundstücksgrenze gebaut wer<strong>de</strong>n, steht<br />
es <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft frei, ob sie davon Gebrauch macht o<strong><strong>de</strong>r</strong> sich für ein frei<br />
stehen<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t. Dies ist bei uneinheitlicher Bauweise, die<br />
we<strong><strong>de</strong>r</strong> offen noch geschlossen ist, ebenso <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall wie bei in Bebauungsplänen<br />
festgesetzten Baugrenzen, die we<strong><strong>de</strong>r</strong> allein noch zusammen mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Festsetzungen<br />
(z.B. über die Bauweise) eine Grenzbebauung ausschließen. Keine<br />
i. S. d. Abs. 1 zulässige Bebauung ist dagegen eine Bebauung, die nur grenznah<br />
erfolgt. Abs. 1 lässt grundsätzlich nur die Alternativen „volle Abstandsfläche“<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> „Abstandsfläche Null“ zu. Verringerte Tiefen <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsflächen<br />
setzen eine Abweichungsentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> voraus.<br />
Eine öffentlich-rechtliche Sicherung <strong>de</strong>s Anbaus durch Baulast ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich,<br />
wenn an ein auf <strong>de</strong>m Nachbargrundstück bestehen<strong>de</strong>s Grenzgebäu<strong>de</strong><br />
angebaut wird (OVG RP, Urt. v. 22.08.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong> S. 1838).<br />
6.6.1 Auf <strong>de</strong>n bisher verwen<strong>de</strong>ten Begriff “untergeordnete Bauteile und Vorbauten”<br />
ist verzichtet. Die konkreten Maßangaben beziehen sich nunmehr auf alle
6.6.1.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 21<br />
vortreten<strong>de</strong>n Bauteile und Vorbauten und konkretisieren <strong>de</strong>n Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterordnung.<br />
Nicht nur die Maßangaben, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch die verwen<strong>de</strong>ten Begriffe schränken<br />
die Zulässigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> vortreten<strong>de</strong>n Bauteile und Vorbauten ein:<br />
Hauseingangstreppen sind vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand angeordnete Treppen; <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Begriff erfasst nicht Treppenräume.<br />
Erker sind Vorsprünge vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand, wobei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsprung nicht schon<br />
am Bo<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbar über <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n beginnen darf (vgl. Hess.VGH,<br />
Beschl. v. 12.10.1995, NVwZ-RR 1996, 307). In funktioneller Hinsicht kann <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Erker <strong>de</strong>m Ausblick, <strong><strong>de</strong>r</strong> Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> Belichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Glie<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Fassa<strong>de</strong> dienen. Vorbauten, die vorrangig dazu dienen, die Wohnfläche zu<br />
vergrößern, sind keine Erker. Dies ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e anzunehmen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Raum, <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Erker zuzuordnen ist, erst mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Fläche <strong>de</strong>s Erkers seine ihm<br />
zugedachte Funktion erfüllen kann (z.B. als Teil einer Küche) o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Erker<br />
selbst funktionelle Räume aufnimmt, z.B. Bad o<strong><strong>de</strong>r</strong> WC (OVG NW, Beschl. v.<br />
29.11.1985, BRS 44 Nr. 101). Eine nennenswerte Vergrößerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnfläche<br />
liegt aber auch schon bei einer Flächenzunahme <strong>de</strong>s jeweiligen Geschosses<br />
von mehr als 5 % vor (OVG NW, Beschl. v. 26.03.1993, BauR 1993, 581).<br />
Vor die Außenwand von Gebäu<strong>de</strong>n vortreten<strong>de</strong> Aufzugsschächte und Treppenräume<br />
sind keine untergeordneten Vorbauten (vgl. <strong>zum</strong> Aufzugsschacht<br />
OVG Berlin, Urt. v. 22.05.1992, BRS 54 Nr. 97). Nachträglich vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand<br />
angebrachte Abgasanlagen sind i.d.R. untergeordnete Bauteile<br />
(Hess.VGH, Beschl. vom 30.09.2004 – 3 UZ 1788/03 - BRS 67 Nr. 134, zu<br />
Schornstein mit einem Außendurchmesser von 205 mm).<br />
Bei an einer Außenwand übereinan<strong><strong>de</strong>r</strong> liegen<strong>de</strong>n Balkonen ist <strong><strong>de</strong>r</strong>en Länge<br />
bezogen auf die Breite <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Außenwand nicht zu addieren (a.A.<br />
Hess.VGH, Beschl. v. 12.10.1995, BRS 57 Nr. 139). Die Wirkung ist nicht an<strong><strong>de</strong>r</strong>s<br />
zu beurteilen, als die eines Erkers, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich über mehrere Geschosse<br />
erstrecken darf. Bei versetzter o<strong><strong>de</strong>r</strong> teilweise versetzter Anordnung ist die Länge<br />
aller Balkone an <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Außenwand außerhalb <strong>de</strong>s Bereiches von<br />
Überschneidungen zu addieren.<br />
§ 6 Abs. 6 Satz 1 regelt nicht <strong>de</strong>n seitlichen Grenzabstand von Balkonen bei<br />
Gebäu<strong>de</strong>n, die auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze stehen. Bei <strong>de</strong>ckungsgleichem Anbau ist ein<br />
Abstand nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich (§ 6 Abs. 1 Satz 6). Bei nicht <strong>de</strong>ckungsgleichem Anbau<br />
ist keine seitliche Abstandsfläche erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Satz 6 erfüllt sind, also <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht <strong>de</strong>ckungsgleiche Anbau städtebaulich<br />
vertretbar ist. Auf § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird hingewiesen.<br />
6.6.2 Abs. 6 Satz 2 regelt nur die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nachträglich<br />
angebrachter Außenwandverkleidungen. Erfasst ist auch nur <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall <strong>de</strong>s<br />
Hineinragens in die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Abstandsfläche, also die Verringerung einer<br />
an sich einzuhalten<strong>de</strong>n Abstandsfläche. Zum Anbringen von Wärmedämmung<br />
auf Brandwän<strong>de</strong>n wird auf § 27 Abs. 11 hingewiesen.<br />
6.8<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzung „Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n“ sind die Gefahren im<br />
bauordnungsrechtlichen Sinne maßgebend, vor <strong>de</strong>nen die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Abs. 1 bis Abs. 7 schützen sollen, nämlich die Gefahr <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandübertragung,
6.9.1.1/<br />
6.9.1.2<br />
6.9.1.3<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 22<br />
die Gefahr einer un<strong>zum</strong>utbaren Verschattung o<strong><strong>de</strong>r</strong> unzureichen<strong>de</strong>n Lüftung<br />
sowie die Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Nachbarfrie<strong>de</strong>ns. Die Voraussetzung ist erfüllt,<br />
wenn auch nur eine <strong><strong>de</strong>r</strong> genannten Gefahren vorliegt.<br />
Maßgeblich sind die konkreten Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls unter Berücksichtigung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage und <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundstückssituation. Als Orientierungsrahmen<br />
gilt, dass Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n anzunehmen sind bei<br />
• baulichen Anlagen, die höher als 1,50 m sind, wie Mauern, großflächige<br />
Werbeanlagen, Behälter, Aufschüttungen, u.a.,<br />
• überdachten Freisitzen,<br />
• Terrassen, die mehr als 1,00 m über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche angeordnet<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> einschließlich ihrer Brüstung mehr als 1,50 m hoch sind.<br />
Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s Hess.VGH kann bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> gebäu<strong>de</strong>gleichen<br />
Wirkung allerdings nicht von einem festen Höhenmaß ausgegangen<br />
wer<strong>de</strong>n (Beschl. vom 15.06.2004 – 3 UZ 2302/02 - DÖV 2005, 128 (Leitsatz)).<br />
Der Hess.VGH hat folgen<strong>de</strong> Einzelfälle entschie<strong>de</strong>n:<br />
• Als die Gelän<strong>de</strong>oberfläche um mehr als unwesentlich überragend sei<br />
die Höhe von 2 bis 3 Steinstufen (ca. 60 cm) über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />
(Hess.VGH, Urt. v. 16.03.1995, BRS 57 Nr. 155, zu einem ummauerten<br />
Wasserbecken).<br />
• Von einer maximal 95 cm über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegen<strong>de</strong>n Terrasse<br />
gingen wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> durch sie verursachten einengen<strong>de</strong>n Situation<br />
und Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück Wirkungen wie<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n aus (Beschl. v. 09.10.2001 - 4 TZ 2295/01).<br />
• Eine 1,50 m hohe, 1,10 m tiefe und über 21 m lange Stützmauer entfaltet<br />
gebäu<strong>de</strong>gleiche Wirkung (Hess.VGH, Beschl. vom 15.06.2004 –<br />
3 UZ 2302/02).<br />
Das OVG NW hat Zweifel geäußert, ob von einer Anschüttung mit Terrassenbildung<br />
auch dann Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n ausgehen, wenn ihre Höhe<br />
das Maß von 1,00 m nicht <strong>de</strong>utlich übersteigt (OVG NW, Beschl. v.<br />
29.09.1995, BauR 1996, 230).<br />
„Erdgeschossig“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 9 Nr. 1 und Nr. 2 be<strong>de</strong>utet, dass die Gebäu<strong>de</strong><br />
nur ein oberirdisches Geschoss haben dürfen. Da die unterirdischen Gebäu<strong>de</strong>teile<br />
ohnehin nicht abstandsflächenrelevant sind, sind Unterkellerungen nicht<br />
ausgeschlossen.<br />
„Gebäu<strong>de</strong>unabhängig“ sind Solaranlagen, die nicht an o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Gebäu<strong>de</strong>n<br />
angebracht sind.<br />
Die Länge von Solaranlagen auf Garagen nach Abs. 9 Nr. 1 ist nur durch die<br />
Länge dieser Gebäu<strong>de</strong> begrenzt.<br />
Zu Solaranlagen auf Grenzgaragen siehe Nr. 6.10.1.7.<br />
6.10 Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Rahmen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> zu treffen<strong>de</strong>n Ermessensentscheidungen nur die nach § 6 Abs. 10 an <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Nachbargrenze privilegiert zulässigen Vorhaben in <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht überbaubaren<br />
Grundstücksfläche zulassen. Abweichungen von § 6, die nach § 63 zugelassen
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 23<br />
wer<strong>de</strong>n können, wer<strong>de</strong>n von § 23 Abs. 5 BauNVO nicht erfasst. Bauplanungsrechtlich<br />
bedürfen diese einer Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nach § 31 BauGB.<br />
6.10.1 Die genannten baulichen Anlagen sind nur unmittelbar an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze<br />
zulässig. Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, dass die Außenwand an die Grenze anschließt.<br />
Nicht abzustellen ist auf die senkrechte Projektion eines Dachüberstan<strong>de</strong>s.<br />
Die allgemeine Abweichungsbestimmung (§ 63) ermöglicht, auch hiervon abzuweichen,<br />
z.B. um eine Begrünung von baulichen Anlagen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze<br />
zu ermöglichen. Hierzu bedarf es jedoch einer bauaufsichtlichen Entscheidung.<br />
6.10.1.1<br />
Die in Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 8 aufgeführten baulichen Anlagen sind nicht<br />
nur alternativ zulässig, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch kumulativ. Die Begrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong> insgesamt<br />
zulässigen Grenzbebauung ergibt sich aus Satz 2.<br />
Die privilegierten baulichen Anlagen sind, abgesehen von <strong>de</strong>njenigen nach<br />
Nr. 6 bis Nr. 8, jeweils für sich nur einmal an einer beliebigen Nachbargrenze<br />
(Nr. 1 und Nr. 3) bzw. nur beschränkt auf eine Anlage (Nr. 2, 4 und 5) zulässig.<br />
Die Zulassung weiterer Grenzbebauung bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichungsentscheidung<br />
durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
Was als „Nachbargrenze“ (s. § 6 Abs. 1 Satz 5) zu betrachten ist, bestimmt<br />
sich vom Baugrundstück her. Stoßen an eine Grenze <strong>de</strong>s Baugrundstücks<br />
mehrere Nachbargrenzen, ist dies unbeachtlich (OVG NW, Urt. v. 12.12.1988,<br />
BRS 49 Nr. 123). Abknicken<strong>de</strong> Grenzen, mit einem Winkel über 150° können<br />
als eine Nachbargrenze betrachtet wer<strong>de</strong>n.<br />
In die Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 zulässigen Grenzgaragen sind<br />
Dachüberstän<strong>de</strong> einbezogen.<br />
Die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Garagen an <strong><strong>de</strong>r</strong> in Anspruch genommenen Nachbargrenze ist<br />
nicht eingeschränkt, wohl aber die Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze.<br />
Zulässig sind somit an einer Nachbargrenze <strong>de</strong>s Baugrundstücks z.B.<br />
• ein Garagengebäu<strong>de</strong> bis zu 9,00 m Länge an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
• mehrere Garagengebäu<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>n schmalen Seiten zur Nachbargrenze<br />
errichtet, wenn die Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze durch diese in <strong><strong>de</strong>r</strong> Addition<br />
9,00 m nicht überschreitet. Wer<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>n Garagen Stellplätze<br />
angeordnet, darf die Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze insgesamt<br />
12,00 m nicht überschreiten (Abs. 10 Satz 2).<br />
In <strong><strong>de</strong>r</strong> offenen Bauweise zwischen <strong>de</strong>n Hauptgebäu<strong>de</strong>n und <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze<br />
angeordnete Grenzgaragen sind nach § 6 Abs. 10 zu beurteilen. Sie erfüllen<br />
nicht <strong>de</strong>n Tatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> geschlossenen Bauweise. Die Anwendung <strong>de</strong>s § 6<br />
Abs. 1 ist <strong>de</strong>shalb für Grenzgaragen nicht möglich. Die Verlängerung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Grenzgarage über das zulässige Maß hinaus kann nur durch eine Abweichung<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n, führt aber nicht dazu, dass die Garage zu einem nach § 6<br />
Abs. 1 zu beurteilen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> wird.<br />
“Einer” ist nicht als Artikel, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n als Zahl zu verstehen. Dies ergibt sich aus<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Einleitung <strong>de</strong>s Satz 1. Der Anbau eines selbständigen Gebäu<strong>de</strong>s – z.B.<br />
ein nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 an <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze zulässiges untergeordnetes<br />
Gebäu<strong>de</strong> – verlängert die Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand <strong>de</strong>s Garagengebäu<strong>de</strong>s nicht,<br />
wenn das untergeordnete Gebäu<strong>de</strong> selbst Gebäu<strong>de</strong>eigenschaft aufweist (s.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 24<br />
§ 2 Abs. 2). Durch eine innere Verbindung zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage und <strong>de</strong>m Anbau<br />
geht die Selbständigkeit <strong>de</strong>s Anbaus nicht verloren, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Anbau für<br />
sich außer<strong>de</strong>m vom Freien zur Benutzung zugänglich ist.<br />
Das Privileg <strong>de</strong>s § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich darauf, dass an einer<br />
Nachbargrenze <strong>de</strong>s Baugrundstücks Garagen in <strong>de</strong>n darin bestimmten Abmessungen<br />
errichtet wer<strong>de</strong>n dürfen. Das Privileg ist <strong>de</strong>shalb ausgeschöpft,<br />
wenn eine Nachbargrenze entsprechend bebaut ist, selbst wenn dies nach<br />
früherem Recht im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Garage nach<br />
neuem Recht im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung zugelassen wur<strong>de</strong> (z.B. weil sie die<br />
zulässigen Maße überschreitet). Ein Wechsel <strong>de</strong>s Privilegs auf eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
Grundstücksgrenze (weil die Nachbarschaft dort nicht bereit ist, eine Nachbarzustimmung<br />
zu unterschreiben) ist bei Fortbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> bestehen<strong>de</strong>n Garage<br />
nicht möglich.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> gleichzeitigen Errichtung mehrerer Grenzgaragen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätzen an<br />
<strong>de</strong>n Nachbargrenzen muss die Bauherrschaft ein<strong>de</strong>utig bestimmen, für welche<br />
Garage o<strong><strong>de</strong>r</strong> welche Stellplätze sie die Zulässigkeit nach Abs. 10 Satz 1 Nr. 1<br />
und Nr. 3 in Anspruch nimmt. Fehlt es hieran, können alle betroffenen Nachbarn<br />
die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsfläche for<strong><strong>de</strong>r</strong>n (Hess.VGH, Beschl. v.<br />
12.09.1994, HessVGRspr. 1995, 44).<br />
Die Privilegierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzgaragen erfasst nicht nur konstruktiv selbständige<br />
Gebäu<strong>de</strong>, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> verbun<strong>de</strong>ne unselbständige<br />
Garagen, die als Raum Bestandteil eines Hauses sind (Hess.VGH, Urt. v.<br />
18.03.1999, HessVGRspr. 1999, 83 = NVwZ-RR 1999, 628; Sächs.OVG,<br />
Beschl. v. 25.11.1997, BRS 59 Nr. 119).<br />
Überdachte Stellplätze (Carports) sind offene Kleingaragen i.S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2<br />
i.V.m. Abs. 8 Nr. 1 GAVO.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> mittleren Wandhöhe sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Wandfläche bleiben<br />
die Dachüberstän<strong>de</strong> unberücksichtigt, maßgeblich ist die tatsächliche<br />
Wandfläche. Beträgt ein Dachüberstand mehr als 1,50 m, ist in analoger Anwendung<br />
<strong>de</strong>s § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 auf die Außenkante <strong>de</strong>s Daches selbst<br />
abzustellen. Dies gilt entsprechend auch für Carports. Es ist auf die fiktive<br />
Wandfläche zwischen <strong>de</strong>n Stützen abzustellen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachüberstand vor<br />
<strong>de</strong>n Stützen nicht mehr als 1,50 m beträgt.<br />
Die grenzseitige mittlere Wandhöhe <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen Grenzgaragen ist nach<br />
§ 6 Abs. 4 zu ermitteln. Abzustellen ist auf die Wandfläche, die an <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze<br />
<strong>de</strong>s Nachbargrundstückes über die dort auf <strong>de</strong>m Baugrundstück vorhan<strong>de</strong>ne<br />
Gelän<strong>de</strong>oberfläche hinausragt.<br />
Liegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußbo<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage tiefer als die Gelän<strong>de</strong>oberfläche, ist gleichwohl<br />
auf die Gelän<strong>de</strong>oberfläche und nicht auf <strong>de</strong>n tiefer gelegenen Fußbo<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Garage abzustellen (a.A. OVG Saarland, Urt. v. 23.04.<strong>2002</strong>, BauR 2003,<br />
1865). Die Grenze zwischen zwei Grundstücken ist eine Linie und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Höhenlage<br />
ist auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzgarage <strong><strong>de</strong>r</strong> untere Bezugspunkt bzw. die<br />
untere Bezugslinie. Die Gelän<strong>de</strong>oberfläche hat an <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze, bezogen auf<br />
das Baugrundstück, in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel die gleiche Höhe wie das Nachbargrundstück.<br />
Die Gelän<strong>de</strong>oberfläche auf <strong>de</strong>m Baugrundstück än<strong><strong>de</strong>r</strong>t sich durch Abgrabungen<br />
auf <strong>de</strong>m Nachbargrundstück nicht.<br />
Ist eine Grenzgarage auf eine Stützmauer aufgesetzt, die nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherung<br />
<strong>de</strong>s natürlichen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>m Baugrundstück aufgeschütteten Gelän-
6.10.1.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 25<br />
<strong>de</strong>s dient, ist die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Stützmauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage hinzuzurechnen<br />
und entsprechend bei <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen Wandfläche zu berücksichtigen<br />
(Hess.VGH, Beschl. v. 16.06.2004 - 3 UE 2041/01 - BauR 2005, 1310<br />
= BRS 67 Nr 139).<br />
Der in <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage zulässige Abstellraum kann grundsätzlich auch in einer Unterkellerung<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Dachraum <strong>de</strong>s Garagengebäu<strong>de</strong>s angeordnet wer<strong>de</strong>n<br />
(VGH BW, Urt. v. 26.01.1993, BauR 1993, 452). Der Abstellraum muss funktional<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Garagennutzung zugeordnet sein.<br />
Gegen eine vollständig unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Erdoberfläche liegen<strong>de</strong> Unterkellerung bestehen<br />
allerdings keine Be<strong>de</strong>nken, auch wenn es an einer funktionalen Zuordnung<br />
zur Garage fehlt (z.B. Kellerraum ist <strong>de</strong>m angrenzen<strong>de</strong>n Wohngebäu<strong>de</strong> zugeordnet),<br />
<strong>de</strong>nn unterirdische Gebäu<strong>de</strong>teile lösen keine Abstandsflächen aus.<br />
Dagegen ist die Nutzung <strong>de</strong>s Dachraums einer Grenzgarage nur durch eine<br />
funktional <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage zugehörige Nutzung zulässig (Abstellraum für Dachbox,<br />
Reifen etc.).<br />
In <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsfläche zulässige Garagen (§ 6 Abs. 9 Nr. 1) sind auch auf<br />
durch Baulast gesicherten Abstandsflächen zulässig. Diese Garagen können<br />
auch Grenzgaragen sein (vgl. OVG NW, Urt. v. 29.09.1981, BRS 38 Nr. 133).<br />
In <strong><strong>de</strong>r</strong> offenen Bauweise zwischen <strong>de</strong>n Hauptgebäu<strong>de</strong>n und <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze<br />
angeordnete Grenzgaragen sind nach § 6 Abs. 10 zu beurteilen. Sie erfüllen<br />
nicht <strong>de</strong>n Tatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> geschlossenen Bauweise. Die Anwendung <strong>de</strong>s § 6<br />
Abs. 1 ist <strong>de</strong>shalb für Grenzgaragen nicht möglich. Die Verlängerung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Grenzgarage über das zulässige Maß hinaus kann nur über eine Abweichung<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n, führt aber nicht dazu, dass die Garage zu einem nach § 6<br />
Abs. 1 zu beurteilen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> wird.<br />
Nach Nr. 2 sind “eingehauste” Tiefgaragenzufahrten in <strong><strong>de</strong>r</strong> Größenordnung<br />
von nach Nr. 1 zulässigen Grenzgaragen unmittelbar an einer Nachbargrenze<br />
zulässig.<br />
Nicht eingehauste Garagenzufahrten sind nicht abstandsflächenrelevant. Dasselbe<br />
gilt für Zu- und Abfahrtsrampen zu Tiefgaragen (Hess.VGH, Beschl. v.<br />
31.08. 1993, BRS 55 Nr. 122 = HessVGRspr. 1994, 4; Beschl. v. 16.11.2001 -<br />
3 TZ 2357/01 – BauR <strong>2002</strong>, 986 (Leitsatz)).<br />
6.10.1.3 Durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung ist es<br />
zulässig, mehrere Stellplätze hintereinan<strong><strong>de</strong>r</strong> nur an einer Nachbargrenze anzuordnen.<br />
Die Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzbebauung insgesamt ist durch § 6 Abs. 10<br />
Satz 2 auf 12 m begrenzt. Um aber die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätze bei stirnseitiger<br />
Anordnung zur Nachbargrenze auf die bisher mögliche nachbarschaftsverträgliche<br />
Anzahl zu reduzieren, ist die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen Stellplätze auf drei festgelegt.<br />
Die Neuregelung ermöglicht auch, an einer Nachbargrenze einen Stellplatz<br />
längs zur Nachbargrenze und zwei Stellplätze stirnseitig anzuordnen.<br />
6.10.1.4 Die Regelung bezieht sich auf Gebäu<strong>de</strong>, nicht auf unselbständige Abstellräume<br />
eines Hauptgebäu<strong>de</strong>s. Die Erweiterung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung ermöglicht auch das<br />
Abstellen von Geräten, die von behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Personen benutzt wer<strong>de</strong>n.
6.10.1.5<br />
6.10.1.6<br />
6.10.1.7<br />
6.10.1.8<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 26<br />
Nr. 5 – ein untergeordnetes Gebäu<strong>de</strong> zur örtlichen Versorgung mit Energie,<br />
Kälte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wasser - erfasst keine Gebäu<strong>de</strong> zur ausschließlich häuslichen Versorgung.<br />
Stützmauern zur Sicherung von Aufschüttungen in <strong>de</strong>n Abstandsflächen an<br />
Nachbargrenzen sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 nicht erfasst;<br />
für sie ist im Einzelfall zu prüfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n<br />
i.S. <strong>de</strong>s Abs. 8 ausgehen.<br />
Zur Baugenehmigungsfreiheit von Einfriedungen und Stützmauern vgl. Anlage<br />
2 zur <strong>HBO</strong>, Abschnitt I Nr. 7.<br />
An <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze zulässige Sichtschutzzäune und Terrassentrennwän<strong>de</strong><br />
bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 3 m zwischen Doppelhäusern<br />
und <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n von Hausgruppen sind nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 7.2<br />
baugenehmigungsfrei.<br />
Zulässig sind sowohl Sichtschutzzäune als auch Terrassentrennwän<strong>de</strong> bei<br />
Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgegebenen Maße. Dass eine Terrasse vorhan<strong>de</strong>n ist, ist<br />
nicht vorausgesetzt. Sichtschutzzäune und Terrassentrennwän<strong>de</strong> können auch<br />
im Vorgartenbereich angeordnet wer<strong>de</strong>n. Nach einer kommunalen Satzung<br />
kann die Zulässigkeit aber eingeschränkt o<strong><strong>de</strong>r</strong> ausgeschlossen sein.<br />
Nach Abs. 10 Satz 1 Nr. 8 sind die nach Abs. 9 Nr. 3 auf Garagen zulässigen<br />
Solaranlagen auch auf erdgeschossigen Grenzgaragen nach Abs. 10 Satz 1<br />
Nr. 1 zulässig. Die mittlere Höhe von 3,00 m gilt dann allerdings für die Gesamthöhe<br />
von Garage einschließlich Solaranlage. Die Einschränkung <strong>de</strong>s<br />
Abs. 9 Nr. 1 hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen Nutzfläche sind zu beachten.<br />
6.10.2 Die nach Abs. 10 Satz 2 zulässige Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzbebauung ergibt sich<br />
aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Addition <strong><strong>de</strong>r</strong> Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzbebauung aller an <strong>de</strong>n Nachbargrenzen<br />
<strong>de</strong>s Grundstückes errichteten baulichen Anlagen i.S. <strong>de</strong>s Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5.<br />
Die Grenzbebauung durch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e bauliche Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine nach Abs. 1<br />
zulässige Grenzbebauung bleibt unberücksichtigt.<br />
6.11 Nur die Festsetzungen von Baulinien gehen <strong>de</strong>n Abstandsflächen vor, nicht<br />
jedoch Baugrenzen.<br />
7 Zu § 7 - Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsflächen und Abstän<strong>de</strong> auf Nachbargrundstücke,<br />
Grundstücksteilung<br />
7.1<br />
§ 7 Abs. 1 enthält einen Zulässigkeitstatbestand. Wer<strong>de</strong>n die Voraussetzungen<br />
erfüllt, ist daneben eine bauaufsichtlichen Ausnahmeentscheidung nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />
Deshalb kann vor allem auch im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
(§ 56) von <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />
ohne dass die Baugenehmigungsfreiheit wegen einer erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Abweichungsentscheidung<br />
entfällt. Es bedarf lediglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung einer Baulast,
7.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 27<br />
wenn die gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te öffentlich-rechtliche Sicherung (vgl. § 2 Abs. 14) auf diese<br />
Art und Weise erfolgt.<br />
Es ist Aufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft und <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr beauftragten entwurfsverfassen<strong>de</strong>n<br />
Person, die materiellen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 einzuhalten.<br />
Abs. 2, <strong><strong>de</strong>r</strong> durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung<br />
neu gefasst wur<strong>de</strong>, weist darauf hin, dass durch die Teilung von<br />
Grundstücken keine Verhältnisse geschaffen wer<strong>de</strong>n dürfen, die öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprechen.<br />
Bauordnungsrechtlich sind bei Grundstücksteilungen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e folgen<strong>de</strong><br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen von Be<strong>de</strong>utung:<br />
- Abstandsflächen (§ 6),<br />
- Erschließung (§§ 4 und 5),<br />
- Brandschutz (§ 13), Brandwand (§ 27),<br />
- Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Stellplätze (§ 44 i.V. mit kommunaler<br />
Stellplatzsatzung).<br />
Nach § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Bereich<br />
eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die <strong>de</strong>n Festsetzungen<br />
<strong>de</strong>s Bebauungsplans wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprechen. Die Genehmigungspflicht für die Teilung<br />
von Grundstücken ist abgeschafft. Entfallen ist damit das für <strong>de</strong>n <strong>Vollzug</strong><br />
einer Teilung im Grundbuch bisher erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Negativzeugnis bei fehlen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Genehmigungspflicht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F.).<br />
Für die Beachtung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 <strong>HBO</strong> und <strong>de</strong>s § 19 Abs. 2 BauGB sind die<br />
Grundstückseigentümer verantwortlich. Sie können von <strong>de</strong>n Kataster- und<br />
vermessungsbehör<strong>de</strong>n und von <strong>de</strong>n Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen<br />
und -ingenieuren hierbei unterstützt wer<strong>de</strong>n. Im Zweifelsfall kann es<br />
geboten sein, dass die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sachkundige<br />
Entwurfsverfasserinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurfsverfasser herbeiziehen.<br />
Entstehen durch die Teilung bereits bebauter Grundstücke formell und materiell<br />
baurechtswidrige Vorhaben, kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>n bauordnungsrechtlich<br />
zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Eingriffsmaßnahmen – bis hin zur<br />
Beseitigungsanordnung – für die Herstellung rechtmäßiger Zustän<strong>de</strong> sorgen.<br />
Sie kann auch zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen, um <strong>de</strong>n durch die Grenzän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
eingetretenen Misstand zu beheben (OVG Berlin, Beschl. v.<br />
04.04.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>, 1235 = ZfBR <strong>2002</strong>, 592). Bei rechtzeitiger Kenntnis<br />
<strong>de</strong>s Rechtsverstoßes hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Möglichkeit eines<br />
grundbuchrechtlichen Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs.<br />
Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> bei Eingriffsmaßnahmen zu treffen<strong>de</strong>n Ermessensentscheidung<br />
ist zu prüfen, ob die Rechtmäßigkeit durch eine Abweichung (§ 63) o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
eine Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nach § 31 BauGB hergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Das Grundbuchamt stellt keine Ermittlungen zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit<br />
einer Teilungserklärung an, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e holt es keine Stellungnahme<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vor Eintragung in das Grundbuch ein.<br />
Die Teilung von Grundstücken kann nicht Gegenstand einer Bauvoranfrage<br />
sein.
8 Zu § 8 - Grundstücksfreiflächen, Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 28<br />
8.2.1 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufhebung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplatzverordnung durch Art. 7 Nr. 15 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
zur Fortführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bereinigung <strong>de</strong>s Hessischen Lan<strong>de</strong>srechts v.<br />
1.10.<strong>2002</strong> (GVBl. I S. 605) sind u.a. Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Lage, Ausstattung<br />
und Reinhaltung <strong>de</strong>s Spielsan<strong>de</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze entfallen und damit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenverantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentumsberechtigten<br />
überlassen. Diese können sich an <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 18034 – Spielplätze und Freiflächen<br />
<strong>zum</strong> Spielen; Grundlagen und Hinweise für die Objektplanung – orientieren.<br />
Die DIN 18034 ist nicht als Technische Baubestimmung eingeführt. Sie ist<br />
<strong>de</strong>shalb nicht i.S. <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3 verbindlich.<br />
8.2.2<br />
Zur Zustandsverantwortung für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze im Eigentum öffentlicher Trägerschaft<br />
(s. Nr. 69.6).<br />
Die Gemein<strong>de</strong>n können auf Grund <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 örtliche Bauvorschriften<br />
über Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze erlassen.<br />
Der Verzicht auf die Herstellung nach Satz 2 setzt keine Abweichungsentscheidung<br />
voraus. Über das Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen entschei<strong>de</strong>t, soweit<br />
keine bauaufsichtliche Prüfung stattfin<strong>de</strong>t, die Bauherrschaft eigenverantwortlich.<br />
In „unmittelbarer Nähe“ (Satz 2 Nr. 1) be<strong>de</strong>utet, dass die Spielplätze von <strong>de</strong>n<br />
Eingängen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich die zugehörigen Wohnungen befin<strong>de</strong>n,<br />
nicht mehr als 100 m entfernt sind und von <strong>de</strong>n Wohnungen aus dauerhaft eingesehen<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
I.S. <strong>de</strong>s Satz 2 Nr. 2 ist ein Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplatz nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung nicht<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn nach Größe o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zweckbestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen im<br />
Allgemeinen nicht zu erwarten ist, dass sie mit Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n bewohnt wer<strong>de</strong>n. In<br />
Betracht kommen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Altenwohnungen und Kleinappartements. "Art<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung" bezieht sich nicht nur auf die Gegebenheiten innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Umfassungswän<strong>de</strong>,<br />
son<strong><strong>de</strong>r</strong>n erstreckt sich auch auf die Zuordnung von Terrassen-<br />
und Gartenflächen zu <strong>de</strong>n einzelnen Wohnungen. Sind <strong>de</strong>n Wohnungen<br />
Flächen dieser Art in einem Umfang zugeordnet, wie sie normalerweise einem<br />
Einfamilienhaus auf einem Grundstück zugehören, kann davon ausgegangen<br />
wer<strong>de</strong>n, dass diese Flächen <strong>de</strong>n Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n Aufenthalt und Spielen im Freien hinreichend<br />
bieten. Es bedarf in diesem Fall, wie bei einem Einfamilienhaus, keines<br />
beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Spielplatzes (OVG Bremen, Urt. v. 14.12.1980, ZfBR 1980,<br />
156).<br />
9 Zu § 9 – Gestaltung<br />
9.1<br />
„Verunstaltung“ be<strong>de</strong>utet “ein hässlicher Zustand, <strong><strong>de</strong>r</strong> das ästhetische Empfin<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Betrachters nicht nur beeinträchtigt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n verletzt (BVerwG, Urt.<br />
v. 28.05.1955, BVerwGE 2, 172). Danach ist nicht schon je<strong>de</strong> Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>s ästhetischen Empfin<strong>de</strong>ns o<strong><strong>de</strong>r</strong> je<strong>de</strong> Störung <strong><strong>de</strong>r</strong> architektonischen Harmonie<br />
als Verunstaltung zu verstehen. Maßgebend ist nicht das Empfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
ästhetisch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s empfindsamen o<strong><strong>de</strong>r</strong> geschulten Betrachters, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />
das <strong>de</strong>s sogenannten gebil<strong>de</strong>ten Durchschnittsmenschen.
10 Zu § 10 – Baustelle<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 29<br />
10.1 Zur Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 10 Abs. 1 gehört auch, dass Brän<strong>de</strong><br />
während <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung mit Erfolg bekämpft und die auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle anwesen<strong>de</strong>n<br />
Personen im Brandfall und bei sonstigen Katastrophenfällen sich<br />
selber retten o<strong><strong>de</strong>r</strong> gerettet wer<strong>de</strong>n können. Um dies zu erreichen, sind Einrichtungen<br />
zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen in <strong>de</strong>m zur Wahrung<br />
ihrer Sicherheit notwendigen Umfang betriebsbereit vorzuhalten.<br />
10.2.1<br />
10.2.2<br />
10.3.1<br />
Die Pflicht <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 1, an <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen,<br />
besteht auch bei Vorhaben im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
nach § 56 sowie für Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft nach § 69.<br />
Nach Abs. 2 Satz 2 muss das Schild vom öffentlichen Verkehrsraum aus<br />
sichtbar sein. Nicht verlangt ist, dass das Schild auch von dort lesbar sein<br />
muss. Das Bauschild erfüllt die ihm zugedachte Funktion, wenn die mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauüberwachung beauftragten Personen sich ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Probleme über<br />
<strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Bauschil<strong>de</strong>s informieren können, auch wenn hierzu ein Betreten<br />
<strong>de</strong>s Baugrundstückes erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />
Mit <strong>de</strong>m Bauvorlagenerlass vom 20.09.2007 (StAnz. S. 2044) wird empfohlen,<br />
<strong>de</strong>n Vordruck BAB 24/2007 (Bauschild) zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Zum Betretensrecht vgl. § 53 Abs. 6.<br />
Die frühere "Kennzeichnung" <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle ist entfallen. Für die Anbringung<br />
<strong>de</strong>s "Bauschil<strong>de</strong>s" ist die Bauherrschaft bzw. die von ihr beauftragte bauleiten<strong>de</strong><br />
Person verantwortlich. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> händigt Kennzeichnungen<br />
nicht mehr aus.<br />
Bei Abs. 3 Satz 1 han<strong>de</strong>lt es sich um eine Zulässigkeitsregelung. Einer Abweichungsentscheidung<br />
nach § 63 bedarf es bei Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s Satz 1 <strong>de</strong>shalb nicht.<br />
12 Zu § 12 - Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
§ 12 bietet neben <strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s § 11 Abs. 1 Satz 1 die<br />
Rechtsgrundlage für bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren,<br />
die von schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen / Altlasten auf bauliche<br />
Anlagen ausgehen. Zur Problematik <strong><strong>de</strong>r</strong> Bebauung von Altlasten wird auf die<br />
Handbuchreihe <strong>de</strong>s Hessisches Lan<strong>de</strong>samtes für Umwelt und Geologie<br />
(HLUG) <strong>zum</strong> Thema Altlasten und hier beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s auf Band 3 Teil 2 ”Untersuchung<br />
von altlastenverdächtigen Flächen und Scha<strong>de</strong>nsfällen“ sowie auf <strong>de</strong>n<br />
Erlass betr. „Hinweise und Empfehlungen zur Berücksichtigung von Flächen<br />
mit Bo<strong>de</strong>nbelastungen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Altlasten, bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitplanung und im<br />
Baugenehmigungsverfahren“, hingewiesen. Weitere Informationen <strong>zum</strong> Schutz<br />
gegen “schädliche Einflüsse” bieten die entsprechen<strong>de</strong>n Merkblätter <strong><strong>de</strong>r</strong> Umweltbehör<strong>de</strong>n.<br />
Als Rechtsgrundlage sind das Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz<br />
(BBodSchG, 1998) und das Hessisches Gesetz zur Ausführung <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>n-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 30<br />
schutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hess. Altlasten- und Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)<br />
vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) zu beachten. Die<br />
Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, 1999) enthält nähere<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen für die Bewertung und <strong>de</strong>n Umgang mit Bö<strong>de</strong>n, schädlichen<br />
Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen und Altlasten. Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte<br />
sind in dieser Verordnung festgelegt.<br />
Nach § 13 Abs. 4 <strong>de</strong>s Hessischen Wassergesetzes (HWG) sind in Überschwemmungsgebieten<br />
geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen,<br />
um <strong>de</strong>n Eintrag von wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen bei Überschwemmungen<br />
zu verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Nach § 15 Abs. 2 HWG sind in Gebieten, die bei Versagen<br />
eines Deiches überschwemmt wer<strong>de</strong>n, Vorkehrungen zu treffen und,<br />
soweit erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um <strong>de</strong>n Eintrag<br />
von wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend <strong>de</strong>m<br />
Stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik zu verringern. Zusätzlich sollten weitere geeignete Maßnahmen<br />
zur Vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nspotenzials (z.B. Zentralen für Heizungs-,<br />
Elektro- und Telefoninstallation in <strong>de</strong>n oberen Geschossen etc.) vorgesehen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Auf die Broschüren “Neue Wege im Hochwasserschutz” <strong>de</strong>s ehemaligen<br />
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten sowie “Planen<br />
und Bauen von Gebäu<strong>de</strong>n in hochwassergefähr<strong>de</strong>ten Gebieten” <strong>de</strong>s<br />
ehemaligen Bun<strong>de</strong>sministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau<br />
wird hingewiesen.<br />
Regelungen und Hinweise <strong>zum</strong> Umgang mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen fin<strong>de</strong>n<br />
Sie auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Internetseite <strong>de</strong>s Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen<br />
Raum und Verbraucherschutz (www.hmulv.hessen.<strong>de</strong>) im Bereich „Umwelt<br />
-> Wasser -> Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz“.<br />
13 Zu § 13 – Brandschutz<br />
13.2 Für die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Verwendbarkeitsnachweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustoffe und Bauteile<br />
hinsichtlich ihrer Baustoff- bzw. Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse ist die vom Deutschen<br />
Institut für Bautechnik, Berlin, herausgegebene Bauregelliste zu beachten.<br />
13.3.1 Zum Begriff Nutzungseinheit siehe Nr. 2.3.1.1.<br />
13.3.3<br />
Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Einsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettungsgeräte <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwehr nicht möglich, sind bauliche<br />
Vorkehrungen zu treffen. Nachträgliche bauliche Vorkehrungen an bestehen<strong>de</strong>n<br />
Gebäu<strong>de</strong>n (z.B. Notleitern mit Rückenschutz gem. DIN 14094) können<br />
verlangt o<strong><strong>de</strong>r</strong> als Abweichung nach § 63 zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> zweite<br />
Rettungsweg über die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte nicht<br />
für je<strong>de</strong> Nutzungseinheit gegeben ist und die Vorkehrungen <strong>zum</strong> Schutz vor<br />
Gefahren für Leben und Gesundheit geboten sind. Bei Neubauten sind Notrutschen,<br />
einklappbare Leitertreppen o<strong><strong>de</strong>r</strong> feste Leitern als zweite Rettungswege<br />
nicht zulässig.<br />
Für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten mit hoher Personenanzahl können gemäß § 45 unabhängig<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Einstufung in die Gebäu<strong>de</strong>klasse beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Erwähnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Außentreppe ist eine Klarstellung gegenüber <strong>de</strong>m frühe-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 31<br />
ren Recht. Nach Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung muss eine solche Außentreppe<br />
so beschaffen sein, dass sie <strong>de</strong>m Schutzziel entspricht, d.h. im Brandfall die<br />
sichere Rettung von Personen ermöglicht, falls <strong><strong>de</strong>r</strong> erste Rettungsweg nicht<br />
mehr genutzt wer<strong>de</strong>n kann. Zu <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen vgl. insoweit Nr. 31.1.3.3.<br />
Das Fehlen <strong>de</strong>s zweiten Rettungsweges stellt eine konkrete Gefahr dar, die<br />
die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n bei Kenntnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage <strong>zum</strong> Han<strong>de</strong>ln verpflichtet<br />
und auch bei bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n nach § 53 Abs. 3 zu nachträglichen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen berechtigt (OVG NW, Beschl. v. 22.07.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>,<br />
1841).<br />
13.5.1 Die in Satz 1 enthaltene Pflicht, in Wohnungen Schlafräume und Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>zimmer<br />
sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils<br />
min<strong>de</strong>stens einem Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong> auszustatten, ist durch das Gesetz zur<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung vom 20.06.05 (GVBl. I S. 434) neu geregelt<br />
wor<strong>de</strong>n. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />
können Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften enthalten sein o<strong><strong>de</strong>r</strong> im<br />
Einzelfall auf Grund <strong>de</strong>s § 45 Abs. 2 Nr. 5 gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
13.5.2 Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong> sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung<br />
von Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong>n wird auf die DIN 14676 (Ausgabe März 2003) als nationale<br />
Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen sind in<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Produktnorm DIN EN 14604 (Fassung Oktober 2005) geregelt.<br />
13.5.3 Nach Satz 3 sind bestehen<strong>de</strong> Wohnungen bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2014 entsprechend<br />
auszustatten. Es ist auf <strong>de</strong>n tatsächlichen Bestand abzustellen. Es<br />
kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass Gebäu<strong>de</strong> am 24.06.05 – <strong>de</strong>m Datum<br />
<strong>de</strong>s In-Kraft-treten <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzesän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung - bestan<strong>de</strong>n haben, wenn die Fertigstellungsanzeige<br />
(§ 74 Abs. 1 Satz 1) bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> bis zu diesem<br />
Zeitpunkt eingegangen war.<br />
Auch wenn wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung Wohnungen erst bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />
2014 entsprechend auszustatten sind, wird gleichwohl eine vorherige<br />
Nachrüstung empfohlen.<br />
14 Zu § 14 - Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz<br />
14.1<br />
Konkrete Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an eine ausreichen<strong>de</strong> Wärmedämmung in Bezug auf<br />
Nutzung, Gesundheitsschutz, Vermeidung von Gebäu<strong>de</strong>schä<strong>de</strong>n sowie klimatische<br />
Verhältnisse nach § 14 Abs. 1 enthält die bauaufsichtlich eingeführte<br />
DIN 4108 Teil 2 und 3 – Wärmeschutz im Hochbau. Die weiteren materiellen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>n Wärmeschutz aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Energieeinsparung ergeben<br />
sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Energieeinsparverordnung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>m Erlass<br />
betr. „<strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über energiesparen<strong>de</strong>n Wärmeschutz und energiesparen<strong>de</strong><br />
Anlagentechnik bei Gebäu<strong>de</strong>n“.<br />
Zum Nachweis s. Nr. 59.5.<br />
14.2 Konkrete technische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>zum</strong> Schallschutz nach Abs. 2 Satz 1 ergeben<br />
sich insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e aus <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich als Technische Baubestim-
14.2.2<br />
mung eingeführten Norm DIN 4109.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 32<br />
Zur Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage, ob die von ortsfesten Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtungen in<br />
baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Baugrundstücken ausgehen<strong>de</strong>n Geräusche so<br />
gedämmt sind, dass Gefahren, un<strong>zum</strong>utbare Nachteile o<strong><strong>de</strong>r</strong> un<strong>zum</strong>utbare Belästigungen<br />
für die Nachbarschaft nicht entstehen, können die Immissionsrichtwerte<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> TA Lärm herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
16 Zu § 16 - Bauprodukte<br />
16.1<br />
Die Bauregellisten wer<strong>de</strong>n vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach<br />
<strong>de</strong>m DIBt-Abkommen (Staatsvertrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Län<strong><strong>de</strong>r</strong>) in Abstimmung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGE-<br />
BAU erstellt und in <strong>de</strong>n DIBt-Mitteilungen jährlich veröffentlicht.<br />
Das System <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten<br />
ist ausführlich in <strong>de</strong>n Vorbemerkungen <strong><strong>de</strong>r</strong> vom DIBt veröffentlichten<br />
Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C dargestellt.<br />
Auf <strong>de</strong>n Erlass betr. „Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte nach § 16 und<br />
20 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung“ wird hingewiesen.<br />
16.1.1.1 Auf die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte<br />
und Bauarten (BauPAVO) wird hingewiesen.<br />
16.4 Auf die Verordnung zur Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten<br />
und Bauarten durch Nachweise nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung<br />
(WasBauPVO) wird hingewiesen.<br />
16.5 Auf die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte<br />
und Bauarten (BauPAVO) wird hingewiesen.<br />
16.6 Das Verzeichnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach <strong>de</strong>n<br />
Lan<strong>de</strong>sbauordnungen wird vom DIBt herausgegeben. Es wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>heftreihe<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> DIBt Mitteilungen veröffentlicht.<br />
Bezugsquelle: ERNST & SOHN Verlag GmbH, Rotherstr. 21, 10245 Berlin,<br />
Kun<strong>de</strong>nservice Wiley-VCH Tel. +49 6201 606 400.<br />
Weitere Informationen sind über die Homepage <strong>de</strong>s DIBt zu erhalten<br />
(http://www.dibt.<strong>de</strong>/<strong>de</strong>/puez_stellen.html).<br />
19 Zu § 19 - Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall<br />
19.1 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />
Bauordnung (ZÜVO<strong>HBO</strong>) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von<br />
Zustimmungen im Einzelfall zur Erfüllung von Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen für<br />
das Land Hessen auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen wor<strong>de</strong>n.
20 Zu § 20 - Bauarten<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 33<br />
20.1 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />
Bauordnung (ZÜVO<strong>HBO</strong>) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von<br />
Zustimmungen im Einzelfall zur Erfüllung von Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen für<br />
das Land Hessen auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen wor<strong>de</strong>n.<br />
24 Zu § 24 - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />
24.1 Auf die<br />
• Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Bauproduktengesetz<br />
und zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />
nach § 28 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung und die<br />
• Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-<br />
Anerkennungsverordnung)<br />
wird hingewiesen.<br />
Außer<strong>de</strong>m wird auf <strong>de</strong>n Erlass betr. „Verzeichnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüf-, Überwachungs-<br />
und Zertifizierungsstellen nach <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sbauordnungen“ mit <strong>de</strong>n in seiner<br />
Anlage aufgeführten hessischen Stellen hingewiesen.<br />
Die Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, die die Konformität von<br />
Bauprodukten nach europäischen harmonisierten Spezifikationen bestätigen<br />
sollen, müssen nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs-<br />
und Zertifizierungsstelle nach <strong>de</strong>m Bauproduktengesetz<br />
(BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung) anerkannt sein.<br />
25 Zu § 25 - Tragen<strong>de</strong> Wän<strong>de</strong>, Außenwän<strong>de</strong>, Pfeiler, Stützen<br />
25.1<br />
“Ausreichend lang“ standsicher sind die genannten Bauteile, wenn sie die in<br />
Anlage 1 zur <strong>HBO</strong> hierzu gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer aufweisen und<br />
<strong>de</strong>n Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen genügen<br />
25.2 “Ausreichend lang“ begrenzen die genannten Bauteile eine Brandausbreitung,<br />
wenn sie die in Anlage 1 zur <strong>HBO</strong> hierzu gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer<br />
aufweisen und <strong>de</strong>n Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen genügen.<br />
26 Zu § 26 – Trennwän<strong>de</strong><br />
26.1 Bei aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> gebauten Gebäu<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>mselben Grundstück sind die Gebäu<strong>de</strong>trennwän<strong>de</strong><br />
gleichzeitig Trennwän<strong>de</strong> zwischen Nutzungseinheiten und<br />
entsprechend auszubil<strong>de</strong>n. Zum Begriff „Nutzungseinheit“ vgl. Nr. 2.3.1.1.<br />
26.3<br />
Ergibt sich aus <strong>de</strong>n betrieblichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen keine zwingen<strong>de</strong> Notwendigkeit<br />
von Öffnungen, sind diese in Trennwän<strong>de</strong>n nicht zulässig. Sind sie erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich,<br />
sind sie in Zahl und Größe auf das betriebsbedingt notwendige Maß zu<br />
beschränken. Wirtschaftlichkeit und Gestaltung sind keine maßgeblichen
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 34<br />
Grün<strong>de</strong> für die Zulässigkeit. Die Öffnungen dürfen die Funktion <strong><strong>de</strong>r</strong> Trennwand<br />
nicht in Frage stellen.<br />
§ 26 Abs. 3 ist eine Zulässigkeitsbestimmung, einer Abweichungsentscheidung<br />
nach § 63 bedarf es nicht.<br />
Leitungsdurchführungen gelten nicht als Öffnungen i.S. dieser Regelung; sie<br />
unterliegen § 36 Abs. 1 und <strong><strong>de</strong>r</strong> als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich<br />
eingeführten Muster-Leitungsanlagenrichtlinie.<br />
27 Zu § 27 – Brandwän<strong>de</strong><br />
27. 1<br />
27.2.1.1<br />
27.2.1.2<br />
“Ausreichend lang standsicher” be<strong>de</strong>utet bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandwand, dass zusätzlich<br />
zu <strong><strong>de</strong>r</strong> gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer und Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung die<br />
Standsicherheit auch gegenüber zusätzlicher mechanischer Beanspruchung<br />
(M-Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung – siehe Erläuterungen zu Anlage 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong>) gewährleistet<br />
sein muss. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 4.1.<br />
„Gebäu<strong>de</strong>abschlusswand“ i.S. <strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist die äußere<br />
Umfassungswand eines Gebäu<strong>de</strong>s, also die Außenwand. Die Brandwandanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
gilt nur für Wän<strong>de</strong>, die einer Nachbargrenze gegenüber o<strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbar<br />
an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze liegen. Rechtwinklig zur Nachbargrenze angeordnete<br />
Außenwän<strong>de</strong> sind somit von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nicht betroffen. Bei<br />
schräg zur Nachbargrenze verlaufen<strong>de</strong>n Außenwän<strong>de</strong>n ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstand<br />
rechtwinklig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze aus zu messen. Nur solche Wandteile<br />
einer Außenwand, die <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stabstand unterschreiten, sind entsprechend<br />
auszubil<strong>de</strong>n.<br />
Zum Begriff „Nachbargrenzen“ siehe § 6 Abs. 1 Satz 5. Eine Außenwand, die<br />
näher als 2,50 m gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet wird,<br />
muss <strong>de</strong>shalb nicht als Brandwand ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1, Gebäu<strong>de</strong>abschlusswän<strong>de</strong> in Brandwandqualität herzustellen,<br />
bezieht sich auf das jeweilige Gebäu<strong>de</strong>. Auch bei einer Grenzbebauung<br />
von bei<strong>de</strong>n Seiten muss je<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong> für sich mit einer Brandwand<br />
ausgestattet wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung gilt nur für Vorbauten, die seitliche Wän<strong>de</strong> haben; sie gilt nicht<br />
für Balkone.<br />
Auf die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Brandwän<strong>de</strong>n im 40–m-Abstand zwischen aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
gebauten Gebäu<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>mselben Grundstück wur<strong>de</strong> verzichtet. Die Nutzungseinheiten<br />
sind durch Trennwän<strong>de</strong> nach § 26 zu trennen. Innere Brandwän<strong>de</strong><br />
sind nunmehr nur erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich bei ausge<strong>de</strong>hnten Gebäu<strong>de</strong>n. Auf einem<br />
Grundstück errichtete Reihenhäuser unterfallen nicht dieser Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, da<br />
es sich um selbständige Gebäu<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt.<br />
Der 40-m-Abstand für die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer inneren Brandwand ist nach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Längsachse o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Querachse eines Gebäu<strong>de</strong>s zu bemessen. Bei Winkelgebäu<strong>de</strong>n<br />
wird we<strong><strong>de</strong>r</strong> die Diagonale noch um die Ecke gemessen.<br />
Sind größere Abstän<strong>de</strong> nutzungsbedingt unentbehrlich, dies kann sich z.B.<br />
aus bestimmten Produktionsabläufen (z.B. Bandstraßen) o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Nutzung (Theaterbauten, Großsporthallen) ergeben, können diese auf <strong><strong>de</strong>r</strong>
27.5.2<br />
27.6<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 35<br />
Grundlage <strong>de</strong>s § 63 zugelassen wer<strong>de</strong>n. Eine Abweichung kommt in Betracht,<br />
wenn die zu erwarten<strong>de</strong>n Gefahren von sich aus geringer sind als im Normalfall<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergrößerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandabschnitte größere Gefahren<br />
durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert wer<strong>de</strong>n. In Frage kommen z.B.<br />
Brandmel<strong>de</strong>anlagen, Sprinkleranlagen, Vorhalten einer Werksfeuerwehr.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung entsprechend § 27 Abs. 5 Satz 2 darf zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Dachhaut und <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandwand kein Zwischenraum vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />
Hölzerne Dachlatten dürfen über die Brandwand nicht hinweggeführt wer<strong>de</strong>n,<br />
sie sind z.B. durch Blechwinkel zu ersetzen.<br />
Das Anordnen von Gebäu<strong>de</strong>teilen über Eck führt nicht dazu, dass Brandwän<strong>de</strong><br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n müssen, die Regelung greift vielmehr erst, wenn<br />
Brandwän<strong>de</strong> nach § 27 Abs. 2 überhaupt erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind.<br />
Abs. 6 ist analog auch auf Fälle anzuwen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen sich Außenwän<strong>de</strong><br />
von Gebäu<strong>de</strong>n in einem Abstand von weniger als 5,00 m gegenüberstehen,<br />
sich aber nicht berühren. Die Errichtung von Brandwän<strong>de</strong>n ist zu verlangen,<br />
wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> 5-m-Bereich unterschritten wird.<br />
Abs. 6 gilt auf Grund <strong>de</strong>s Abs. 10 sinngemäß auch für Wän<strong>de</strong>, die nach Abs. 3<br />
und Abs. 4 Satz 2 anstelle von Brandwän<strong>de</strong>n zulässig sind.<br />
27.7 Abs. 7 gilt auf Grund <strong>de</strong>s Abs. 10 sinngemäß auch für Wän<strong>de</strong>, die nach Abs. 3<br />
und Abs. 4 Satz 2 anstelle von Brandwän<strong>de</strong>n zulässig sind.<br />
27.8.2.2 Nr. 26.3 gilt entsprechend.<br />
27.9<br />
Der Zulässigkeitstatbestand <strong>de</strong>s § 27 Abs. 9 bezieht sich nur auf innere<br />
Brandwän<strong>de</strong>. Für Verglasungen in Brandwän<strong>de</strong>n als Gebäu<strong>de</strong>abschlusswän<strong>de</strong><br />
sind Abweichungen auf Grund <strong>de</strong>s § 63 möglich. Die Regelung erfasst nur<br />
feststehen<strong>de</strong> Verglasungen. Für Öffnungen gilt Abs. 8.<br />
Bei Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es keiner bauaufsichtlichen<br />
Abweichungsentscheidung.<br />
27.11 Bei an <strong>de</strong>n Nachbargrenzen (s. § 6 Abs. 1 Satz 5) stehen<strong>de</strong>n Brandwän<strong>de</strong>n<br />
bedarf es wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzüberbauung zivilrechtlich einer einvernehmlichen<br />
Regelung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft.<br />
Einer öffentlich-rechtlichen Sicherung (z.B. durch Eintragung einer Baulast)<br />
bedarf es nicht.<br />
28 Zu § 28 - Decken<br />
28.1 Zu “ausreichend lang” siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 5.<br />
28.2.1 Nr. 26.3 gilt entsprechend.
29 Zu § 29 – Dächer<br />
29.1<br />
29.3.1.1<br />
29.3.1.2<br />
29.5.2<br />
29.5.2.1<br />
29.5.2.2<br />
29.7<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 36<br />
Das Brandverhalten von harten Bedachungen ist i.d.R. nach DIN 4102 Teil 7<br />
zu beurteilen. Auch Dachbegrünungen sind Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedachung; sie können<br />
die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> “harten Bedachung” erfüllen. Dabei hängt es von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Ausgestaltung eines begrünten Daches im Einzelfall ab, ob es die technische<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung “hart” erfüllt. Für die brandschutztechnische Beurteilung begrünter<br />
Dächer ist die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste A Teil 2 aufgeführte Prüfnorm DIN 4102<br />
Teil 7 jedoch nicht geeignet.<br />
„Teilflächen“ i.S. <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1 können Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachein<strong>de</strong>ckung selbst sein<br />
(Lichtkuppeln, Oberlichte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dachflächenfenster). Lichtkuppeln und Oberlichte<br />
bei Wohngebäu<strong>de</strong>n sind allerdings schon nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 ohne Vorbehalte<br />
zulässig.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 2 (begrünte Bedachungen) han<strong>de</strong>lt es sich um einen Zulässigkeitstatbestand.<br />
Die generelle Regelung <strong>de</strong>s Satz 1 wird in Satz 2 für bestimmte Dachteile<br />
durch Maßangaben für einzuhalten<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> konkretisiert. In die Regelungen<br />
sind neben Trennwän<strong>de</strong>n und Brandwän<strong>de</strong>n auch die Wän<strong>de</strong> einbezogen,<br />
die an Stelle von Brandwän<strong>de</strong>n zulässig sind. Der gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Min<strong>de</strong>stabstand<br />
von 1,25 m ist rechtwinklig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> an ihrer Stelle zulässigen<br />
Wand aus zu messen. Auf <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stabstand kann unter <strong>de</strong>n in Satz 2<br />
Nr. 1 und Nr. 2 enthaltenen Voraussetzungen verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Des Min<strong>de</strong>stabstan<strong>de</strong>s für Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedachung<br />
bedarf es nicht, wenn Trennwän<strong>de</strong>, Brandwän<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wän<strong>de</strong>, die an<br />
Stelle von Brandwän<strong>de</strong>n zulässig sind, min<strong>de</strong>stens 30 cm über Dach geführt<br />
sind (Nr. 1).<br />
Wer<strong>de</strong>n Dachaufbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen erstellt o<strong><strong>de</strong>r</strong> selbst<br />
mit Trennwän<strong>de</strong>n, Brandwän<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wän<strong>de</strong>n, die an Stelle von Brandwän<strong>de</strong>n<br />
zulässig sind, versehen, bedarf es eines Abstan<strong>de</strong>s nicht (Nr. 2). Dies ist<br />
z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, wenn die Brandwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>trennwand in entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Qualität zugleich Außenwand <strong>de</strong>s Dachaufbaus ist, o<strong><strong>de</strong>r</strong> die im Abstand unter<br />
1,25 m liegen<strong>de</strong> Brandwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> Trennwand über die Höhe <strong>de</strong>s Dachaufbaus<br />
gezogen ist, wobei das in <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1 enthaltene Maß von 30 cm Orientierungsmaßstab<br />
sein kann.<br />
Schutzmaßnahmen sind nicht generell verlangt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n nur soweit die Verkehrssicherheit<br />
dies erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Maßgeblich hierfür können eine steile Dachneigung,<br />
eine große Dachfläche und die Lage zu <strong>de</strong>n Verkehrsflächen sein.<br />
Weiterhin ist hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> zu erwarten<strong>de</strong>n Schneemassen<br />
auf die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte
29.8<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 37<br />
DIN 1055 Teil 5 hinzuweisen. Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. Schneefanggitter<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vordächer in Frage.<br />
Die Verpflichtung gilt unmittelbar, eine geson<strong><strong>de</strong>r</strong>te Anordnung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
ist nicht vorausgesetzt.<br />
Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, für vom Dach aus vorzunehmen<strong>de</strong> Arbeiten sicher benutzbare<br />
Vorrichtungen anzubringen, bezieht sich in erster Linie auf die für die Schornsteinreinigung<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Laufstege, Tritt- und Standflächen, Leitern, Steigeisen,<br />
Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> und Ausstiegsöffnungen.<br />
30 Zu § 30 – Treppen<br />
Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065<br />
wird hingewiesen.<br />
30.1.1 Nicht „ebenerdig“ sind Geschosse, wenn sie nicht unmittelbar vom Außengelän<strong>de</strong><br />
betreten wer<strong>de</strong>n können. Ein Höhenausgleich bis zu zwei Stufen erfüllt<br />
noch nicht <strong>de</strong>n Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe; das Geschoss ist noch als ebenerdig zu<br />
betrachten. Auf Nr. 3.1 und Nr. 3.5 <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 18065 wird hingewiesen. Nicht<br />
ebenerdige, über Treppen zu erschließen<strong>de</strong> Geschosse, können sowohl unter<br />
als auch über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegen.<br />
30.1.2<br />
„Benutzbar“ ist ein Dachraum, wenn in ihm Aufenthaltsräume angeordnet<br />
sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Nutzungen vorliegen o<strong><strong>de</strong>r</strong> möglich sind, die das Betreten<br />
durch Menschen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n, z.B. als Abstell- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Trockenraum.<br />
Nach DIN 18024/18025 darf die Steigung einer Rampe nicht mehr als 6% (flache<br />
Neigung) betragen.<br />
30.3.1 „In einem Zuge“ be<strong>de</strong>utet, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe vom obersten Geschoss<br />
bis <strong>zum</strong> Ausgang ins Freie nicht unterbrochen wird und auch nicht<br />
durch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Räume führt. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wird durch § 31 Abs. 1 Satz 1 ergänzt,<br />
nach <strong>de</strong>m je<strong>de</strong> notwendige Treppe grundsätzlich in einem eigenen<br />
Treppenraum liegen muss. Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung „in einem Zuge“ gilt aber auch für<br />
notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum i.S. <strong>de</strong>s § 31 Abs. 1 Satz 3.<br />
30.4 Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wird durch DIN 18065 (Tabelle 1: Grenzmaße) konkretisiert<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> ergibt sich aus Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften.<br />
30.5.2 Ab welcher nutzbaren Breite für Treppen Handläufe auf bei<strong>de</strong>n Seiten nach<br />
Abs. 5 Satz 2 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind, bestimmt sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage im konkreten<br />
Einzelfall. Maßgeblich sind die Frequentierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe, die Personenzahl<br />
und <strong><strong>de</strong>r</strong> Personenkreis (z.B. alte Menschen, Personen mit Kleinkin<strong><strong>de</strong>r</strong>n,<br />
Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>, Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>te), die im Gefahrenfall auf die Treppen angewiesen<br />
sind, sowie das Steigungsverhältnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe. Hiernach kann schon bei einer<br />
nutzbaren Breite von 1,00 m ein zweiter Handlauf erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein. Die Notwendigkeit<br />
von Zwischenhandläufen ist entsprechend zu beurteilen. Treppen
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 38<br />
von mehr als 4,00 m nutzbarer Breite sollten durch Zwischenhandläufe unterteilt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
30.6 Welche Maße für einen Treppenabsatz ausreichend sind, ergibt sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
DIN 18065.<br />
31 Zu § 31 - Notwendige Treppenräume und Ausgänge<br />
31.1.2 Zu “ausreichend lang” siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 7.<br />
31.1.3.1<br />
31.1.3.2<br />
31.1.3.3<br />
Die innere Verbindung von Geschossen <strong><strong>de</strong>r</strong>selben Wohnung durch innenliegen<strong>de</strong><br />
Treppen ohne eigenen Treppenraum (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und<br />
Nr. 2) setzt einen zweiten Rettungsweg (§ 13 Abs. 3) in je<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> durch die<br />
Treppe verbun<strong>de</strong>nen Geschosse voraus.<br />
Als zweiter Rettungsweg kommen z.B. in Betracht:<br />
• von <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwehr anleiterbare Stellen wie Fensteröffnungen i.S. <strong>de</strong>s § 34<br />
Abs. 5, Terrassen, Balkone, Ausstiege,<br />
• offene Außentreppen,<br />
• Flure und Treppen, die zu Treppenräumen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Außentreppen führen.<br />
Bei erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen im Bestand kommen auch Notleitern nach DIN<br />
14094 mit Rückenschutz in Betracht (siehe Nr. 13.3.3).<br />
Sind Aufenthaltsräume nur über eine Maisonettetreppe erreichbar, ist zu empfehlen,<br />
an geeigneten Stellen Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong> anzubringen. Die DIN 14676<br />
kann insoweit herangezogen wer<strong>de</strong>n. Auf die neu in § 13 Abs. 5 geregelte<br />
Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong>n wird hingewiesen.<br />
Außen liegen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong>treppen (Außentreppen) erfüllen die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
<strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, wenn<br />
• ihre Baustoffe und Bauteile <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 6.2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1<br />
entsprechen,<br />
• ein möglicher Feuerüberschlagsweg vermie<strong>de</strong>n wird, d. h. Öffnungen, aus<br />
<strong>de</strong>nen es brennen kann, müssen ausreichend weit entfernt o<strong><strong>de</strong>r</strong> geschützt<br />
sein,<br />
• die Begehbarkeit auch bei winterlichen Bedingungen gewährleistet ist, z.B.<br />
durch Gitterroste,<br />
• eine Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe entsprechend DIN 18065 erfolgt.<br />
Diese Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gelten nur, wenn die Außentreppe eine notwendige Treppe<br />
ist.<br />
Hinweis: Das Arbeitsstättenrecht for<strong><strong>de</strong>r</strong>t für notwendige Treppen gera<strong>de</strong> Läufe.<br />
Wen<strong>de</strong>l- und Spin<strong>de</strong>ltreppen sind i.d.R. nicht zulässig.<br />
31.3.1 “Anordnung an <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand” liegt vor, wenn <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st eine Wand <strong>de</strong>s
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 39<br />
Treppenraumes i<strong>de</strong>ntisch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s ist.<br />
31.3.2 Auf das “Brandschutztechnische Sicherheitskonzept für innenliegen<strong>de</strong><br />
Treppenräume von Wohngebäu<strong>de</strong>n unterhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Hochhausgrenze”, bauaufsichtlich<br />
eingeführt als Technische Baubestimmung, wird hingewiesen.<br />
31.6.1 Für die ins Freie führen<strong>de</strong>n Fenster in notwendigen Treppenräumen ist<br />
lediglich die Größe von 0,50 m² festgelegt, nicht hingegen eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Geometrie.<br />
Die Fenster unterstützen die Belichtung <strong>de</strong>s Treppenraumes (innenliegen<strong>de</strong><br />
Treppenräume in Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> GK 5 benötigen eine Sicherheitsbeleuchtung)<br />
und schaffen die notwendige Transparenz, <strong>de</strong>n Treppenraum von<br />
außen her - insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e im Gefahrenfall - einzusehen.<br />
32 Zu § 32 - Notwendige Flure und Gänge<br />
32.1.1<br />
Zum Begriff “Nutzungseinheit” vgl. Nr. 2.3.1.1; <strong>zum</strong> Begriff „Aufenthaltsräume“<br />
vgl. Nr. 2.9.<br />
32.1.2.2 Die Flächenbegrenzung „200 m²“ bezieht sich nur auf die zweite Alternative<br />
(Nutzungseinheiten), nicht auf die Wohnungsgröße.<br />
32.2<br />
32.3.1<br />
32.4.3<br />
Das für die nutzbare Breite notwendiger Treppen gelten<strong>de</strong> Maß (vgl. Nr. 30.4)<br />
sollte auch für notwendige Flure nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n. Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften<br />
sind zu beachten.<br />
„Nichtabschließbar“ be<strong>de</strong>utet: von <strong>de</strong>n sie nutzen<strong>de</strong>n Personen je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />
ohne Hilfsmittel von innen zu öffnen.<br />
Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung dicht schließen<strong><strong>de</strong>r</strong> Türen <strong>de</strong>s § 32 Abs. 4 Satz 3 führt nicht<br />
zur Notwendigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung von Rauchschutztüren, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfnorm<br />
DIN 18095 Teil 1 entsprechen. Das Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis einer Selbstschließung kann<br />
ebenfalls nicht aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wer<strong>de</strong>n im Allgemeinen sowohl stumpf einschlagen<strong>de</strong> als<br />
auch gefälzte Türen gerecht, die ein dreiseitig umlaufen<strong>de</strong>s Dämpfungsprofil<br />
aufweisen. Füllungen dieser Türen, z.B. Glas, sind zulässig, jedoch aus Grün<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Schall- und Einbruchschutzes nicht mehr üblich. Eines Nachweises<br />
bestimmter Brandschutzeigenschaften dieser Türen bedarf es nicht.<br />
33 Zu § 33 - Aufzüge<br />
Für das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen sind die Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> 12.<br />
Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung)<br />
zu beachten. Montage, Installation und Betrieb von Aufzugsanlagen müssen<br />
entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfolgen.<br />
Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Dritten Abschnitts <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebssicherheitsverordnung am<br />
01.01.2003 sind nur noch Aufzugsanlagen, die <strong>zum</strong> Heben von Personen be-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 40<br />
stimmt sind, überwachungsbedürftige Anlagen. Aufzugsanlagen <strong>zum</strong> ausschließlichen<br />
Beför<strong><strong>de</strong>r</strong>n von Gütern, z.B. Kleingüteraufzüge, Speisenaufzüge,<br />
sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen mehr. Dafür sind jetzt Maschinen<br />
<strong>zum</strong> Heben von Personen i.S. von Abschnitt A Nr. 16 <strong>de</strong>s Anhangs 4 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Maschinenrichtlinie ebenfalls überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. mastgeführte<br />
Kletterbühnen auf Baustellen).<br />
Für am 01.01.2003 bereits in Betrieb befindliche Anlagen gelten die Übergangsbestimmungen<br />
nach § 27 Abs. 3, 4 BetrSichV.<br />
Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts gelten außerhalb<br />
wirtschaftlicher Unternehmen nicht unmittelbar. Solange von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnungsermächtigung<br />
<strong>de</strong>s § 80 Abs. 2 noch nicht Gebrauch gemacht ist, gelten nach<br />
§ 78 Abs. 7 die materiellen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes<br />
erlassenen Verordnungen bauordnungsrechtlich auch<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Bereichs wirtschaftlicher Unternehmen. Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong><br />
Überprüfung von Aufzugsanlagen außerhalb <strong>de</strong>s Bereichs wirtschaftlicher Unternehmen<br />
obliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenverantwortung <strong>de</strong>s Betreibers o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreiberin.<br />
33.1.1 Zu “ausreichend lang” siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 9.<br />
33.1.3 Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer sicheren Umkleidung von Aufzügen greift nach <strong>de</strong>m<br />
Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nicht für Treppenaufzüge, bei <strong>de</strong>nen nutzungsbedingt<br />
eine Verkleidung nicht möglich ist (Treppenschrägaufzüge). Einer Abweichung<br />
nach § 63 bedarf es hierfür nicht.<br />
Nach Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 13.11 sind Treppenaufzüge in Wohngebäu<strong>de</strong>n<br />
(vgl. Nr. 2.6) baugenehmigungsfrei.<br />
Hinweis: Die Erlaubnispflicht für Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>tenaufzüge nach Geräte- und Produktsicherheitsrecht<br />
ist entfallen. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m<br />
han<strong>de</strong>lt sich um eine überwachungsbedürftige Anlage (§ 1 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2 b BetrSichV).<br />
33.2 Für Fahrschachttüren sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste A Teil 1 die Normen<br />
• DIN 18 090 (Aufzüge; Fahrschacht-, Dreh- und Falttüren für Fahrschächte<br />
mit Wän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse F 90),<br />
• DIN 18 091 (Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wän<strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse F 90) und<br />
• DIN 18 092 (Aufzüge; Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge in Fahrschächten<br />
mit Wän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse F 90)<br />
bauaufsichtlich bekannt gemacht.<br />
Die in <strong>de</strong>n Normen behan<strong>de</strong>lten Fahrschachttüren zählen zu <strong>de</strong>n geregelten<br />
Bauprodukten; sie gelten auch als klassifizierte Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauteile nach Abschnitt<br />
8.3 <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 4102 Teil 4 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung<br />
und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauteile),<br />
die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt ist.<br />
Für nicht genormte Fahrschachttüren o<strong><strong>de</strong>r</strong> für von <strong><strong>de</strong>r</strong> Norm abweichen<strong>de</strong><br />
Bauarten ist <strong>zum</strong> Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendbarkeit eine “allgemeine bauaufsichtli-
33.4.1<br />
33.4.3<br />
33.4.4<br />
33.5.3<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 41<br />
che Zulassung” bzw. eine “Zustimmung im Einzelfall” erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />
Aufzüge sind in „ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong>“ Zahl vorhan<strong>de</strong>n, wenn für je 20 auf <strong>de</strong>n Aufzug<br />
angewiesene Personen ein Platz zur Verfügung steht.<br />
Im konkreten Einzelfall sind dabei insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
• die planerische Konzeption (Eigenart <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>nutzung, Gebäu<strong>de</strong>geometrie,<br />
getrennte Aufzüge für unterschiedliche Aufzugsfunktionen),<br />
• die zeitliche Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> die Aufzüge in Anspruch nehmen<strong>de</strong>n Personen,<br />
• die zeitliche Verteilung zu beför<strong><strong>de</strong>r</strong>n<strong><strong>de</strong>r</strong> Lasten,<br />
• die Geschwindigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufzüge,<br />
• die gebäu<strong>de</strong>abschnittsweise Zuordnung von Haltestellen an bestimmten<br />
Aufzügen und<br />
• die Verwendung geeigneter (intelligenter) Steuerungselektronik<br />
zu berücksichtigen.<br />
Zum Begriff “barrierefrei“ erreichbar vgl. die bauaufsichtlich als Technische<br />
Baubestimmungen eingeführten DIN 18024 und 18025. Siehe hierzu auch<br />
Nr. 2.7.<br />
Der Verzicht auf Haltestellen im obersten Geschoss und in <strong>de</strong>n Kellergeschossen<br />
bedarf keiner Abweichungsentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. „Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
Schwierigkeiten“ stehen <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Haltestellen im obersten<br />
Geschoss z.B. entgegen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Triebwerksraum aus baurechtlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n nicht als Dachaufbau angeordnet wer<strong>de</strong>n kann. Im Kellergeschoss<br />
kann das Herstellen einer Haltestelle beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s schwierig sein, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufzug<br />
als hydraulischer Aufzug ausgeführt wird. Als Grün<strong>de</strong> für die Nichterschließung<br />
sind Kostengesichtspunkte nur relevant, wenn sie auf technischen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Schwierigkeiten beruhen.<br />
“Ausreichend“ ist eine Bewegungsfläche vor <strong>de</strong>n Aufzügen, die zur Aufnahme<br />
von Krankentragen geeignet sein müssen (§ 33 Abs. 4 Satz 2), wenn<br />
eine belegte Krankentrage mit einer Breite von 0,60 m und einer Transportlänge<br />
von 2,26 m ungehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t in <strong>de</strong>n Aufzug eingebracht wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Im Hinblick auf Bewegungsflächen für Rollstuhlbenutzer muss die Bewegungsfläche<br />
vor Fahrschachttüren min<strong>de</strong>stens 1,50 m breit und min<strong>de</strong>stens 1,50 m<br />
tief sein.<br />
34 Zu § 34 - Fenster, Türen, Kellerlichtschächte<br />
34.1.1<br />
„Gefahrlos“ gereinigt wer<strong>de</strong>n können Fenster i.d.R., wenn diese sich nach<br />
innen öffnen und somit auch an ihrer (meist <strong><strong>de</strong>r</strong> Witterung ausgesetzten) Außenseite<br />
von innen reinigen lassen, aber auch Fenster und Fenstertüren, die<br />
von außen vom Erdbo<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> von betretbaren und gesicherten Vorbauten,<br />
wie Balkonen, Veran<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Loggien ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Tiefe, aus gereinigt wer<strong>de</strong>n<br />
können. Fenstertüren, die nicht auf das Außengelän<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> gesicherte
34.1.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 42<br />
Vorbauten führen, sind durch Anordnung von Umwehrungen (§ 35) zu sichern.<br />
Absturzsichern<strong>de</strong> Vorrichtungen, wie Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong>, sind außer<strong>de</strong>m bei Fenstern<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, die nicht ausreichend hohe Brüstungen aufweisen o<strong><strong>de</strong>r</strong> selbst<br />
nicht absturzsichernd ausgeführt sind.<br />
Auf die Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichern<strong>de</strong>n Verglasungen<br />
(TRAV) wird hingewiesen.<br />
Als „Vorrichtungen“, die das gefahrlose Reinigen ermöglichen, sind Halterungen<br />
und Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre, Fassa<strong>de</strong>naufzüge o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
am Gebäu<strong>de</strong> installierte bewegliche Leitern möglich.<br />
34.2.1 Als „Kennzeichnung“ kommen z.B. farbliche Gestaltung o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Anbringen<br />
von Gravuren o<strong><strong>de</strong>r</strong> Aufklebern in Frage.<br />
34.2.2<br />
34.5.1<br />
„Größere“ Glasflächen liegen dann vor, wenn sie das übliche Maß von äußeren<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> inneren Fenstern überschreiten, z.B. Schaufenster, Außenverkleidungen,<br />
Außenwandbauteile, bis <strong>zum</strong> Fußbo<strong>de</strong>n reichen<strong>de</strong> Innenwan<strong>de</strong>lemente.<br />
Zu <strong>de</strong>n Schutzmaßnahmen siehe Erlass betr. „Anwendung nicht geregelter<br />
Bauarten nach § 20 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung (<strong>HBO</strong>) im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Glaskonstruktionen;<br />
hier: Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Bauarten im Zustimmungsverfahren<br />
und Freistellung vom Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung im Einzelfall nach § 20<br />
Abs. 1 <strong>HBO</strong>“.<br />
Die Ausrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffnungen, die als Rettungswege dienen, ist nicht vorgeschrieben.<br />
Maßgeblich ist allein, dass das lichte Maß von 0,90 x 1,20 m eingehalten<br />
wird.<br />
35 Zu § 35 - Umwehrungen, Brüstungen, Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
35.1.1.1<br />
35.1.1.2<br />
35.1.1.3<br />
„Im Allgemeinen <strong>zum</strong> Begehen bestimmt“ sind z.B. Dachterrassen, Balkone,<br />
Emporen und Galerien. Nicht hierunter fallen Flachdächer, die nur gelegentlich<br />
für die Durchführung von Inspektions- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Reparaturarbeiten betreten<br />
wer<strong>de</strong>n. Es kommt nicht auf die objektive Eignung, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auf die subjektive<br />
Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Flächen an.<br />
„Begehbar“ sind Flächen, wenn sie durchtrittsicher ausgebil<strong>de</strong>t sind. Zu <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an begehbare Glasbauteile siehe Erlass betr. „Anwendung<br />
nicht geregelter Bauarten nach § 20 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung (<strong>HBO</strong>) im<br />
Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Glaskonstruktionen“.<br />
„Zeitweilig“ i.S. <strong>de</strong>s § 35 Abs. 1 Nr. 3 grenzt von <strong>de</strong>m längeren Aufenthalt ab,<br />
wie er z.B. auf einem Dachgarten erfolgt. Erfasst sind hiervon Flächen, auf<br />
<strong>de</strong>nen sich Personen kurzfristig aufhalten, z.B. um einen Dachgarten zu erreichen.<br />
Nicht erfasst ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufenthalt von Personen zur Durchführung von Wartungs-,<br />
Reparatur- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Inspektionsarbeiten; insofern sind nach § 29 Abs. 8<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Sicherheitsvorkehrungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 43<br />
35.1.1.5 S. Erlass betr. „Anwendung nicht geregelter Bauarten nach § 20 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />
Bauordnung (<strong>HBO</strong>) im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Glaskonstruktionen; hier: Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
an Bauarten im Zustimmungsverfahren und Freistellung vom Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 <strong>HBO</strong>“.<br />
35.3.1<br />
Die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung ist i.d.R. von <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante Fertigfußbo<strong>de</strong>n bis zur<br />
Oberkante Fensterbank o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines an<strong><strong>de</strong>r</strong>en feststehen<strong>de</strong>n brüstungsähnlichen<br />
Bauteiles ohne Hinzurechnung <strong>de</strong>s Fensterrahmens zu messen. Befin<strong>de</strong>n sich<br />
vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Fensterbrüstung Bauteile, wie Leitungsschächte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Lüftungskanäle,<br />
die <strong>zum</strong> Daraufsteigen geeignet sind, ist von <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante dieser Bauteile zu<br />
messen.<br />
Das Erdgeschoss, für das nach § 38 Abs. 4 Satz 3 <strong>HBO</strong> 1993 nur im Wege<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausnahme geringere Brüstungshöhen zugelassen wer<strong>de</strong>n konnten, ist<br />
nunmehr allgemein von <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Satz 1 ausgenommen. Die Erleichterung<br />
<strong>de</strong>s § 35 Abs. 3 Satz 1 betrifft nach <strong>de</strong>m Sinn <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung aber<br />
nur Brüstungen von Fenstern, bei <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußbo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufenthaltsraumes<br />
nicht mehr als 1,00 m über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegt (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1).<br />
35.4.1.1 Im Interesse <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtseinheit wur<strong>de</strong> die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Umwehrung insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
bei Wohngebäu<strong>de</strong>n wie<strong><strong>de</strong>r</strong> auf das ursprüngliche Maß von 0,90 m reduziert.<br />
Bei Arbeitsstätten verbleibt es auch bauordnungsrechtlich beim erhöhten Maß<br />
nach <strong>de</strong>m Arbeitsstättenrecht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s. Treppen in bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n<br />
haben Bestandsschutz.<br />
Beim Umbau bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Treppen gelten grundsätzlich die neuen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen.<br />
Abweichungen auf Grund <strong>de</strong>s § 63 sind z.B. aus <strong>de</strong>nkmalschutzrechtlichen<br />
Belangen möglich.<br />
35.5.1 Gebäu<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>nen “i.d.R. nicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwesenheit von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n” zu<br />
rechnen ist, sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e industrielle und gewerbliche Anlagen, Betriebsstätten,<br />
Lagerhäuser, Handwerksbetriebe, Bühnenbereiche von Versammlungsstätten<br />
und ähnliche Gebäu<strong>de</strong>, die entsprechend abgeschlossen sind.<br />
Bei allen übrigen Gebäu<strong>de</strong>n muss i.d.R. mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwesenheit von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n gerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Interne Bereiche von Gebäu<strong>de</strong>n, die vornehmlich zur Wartung und Unterhaltung<br />
betreten wer<strong>de</strong>n und die nicht allgemein zugänglich sind, wie Heiz- und<br />
Klimazentralen, Aufzugsmaschinenräume, Stellwarten, Leit- und Steuerstän<strong>de</strong>,<br />
müssen nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Satz 1 entsprechen.<br />
35.5.2 Der seitliche Zwischenraum von 4 cm zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> zu sichern<strong>de</strong>n Fläche und<br />
<strong>de</strong>m Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung ist, wenn Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung nicht unmittelbar<br />
vor die zu sichern<strong>de</strong> Fläche geführt ist, nach <strong><strong>de</strong>r</strong> senkrechten Projektion<br />
zu bestimmen. Der Abstand zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante <strong><strong>de</strong>r</strong> zu sichern<strong>de</strong>n<br />
Fläche und <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterkante <strong>de</strong>s Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung darf das Maß von<br />
12 cm nicht überschreiten.
35.5.3<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 44<br />
Um das Überklettern von Umwehrungen, Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong>n und Brüstungen für<br />
Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht zu erleichtern, ist ein Leitereffekt zu vermei<strong>de</strong>n. Ein Leitereffekt ist<br />
z.B. anzunehmen bei Öffnungen mit mehr als 1,5 cm Höhe und mehr als<br />
2,5 cm Breite, die als Trittstellen für <strong>de</strong>n Auftritt eines Kleinkin<strong><strong>de</strong>r</strong>fußes benutzt<br />
wer<strong>de</strong>n können. Soweit aus gestalterischen Grün<strong>de</strong>n Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> mit Querstreben<br />
versehen wer<strong>de</strong>n, kann durch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Maßnahmen <strong>de</strong>m Leitereffekt entgegen<br />
gewirkt wer<strong>de</strong>n. Dies kann z.B. durch zusätzlich vor die Querstreben<br />
angebrachte Platten erfolgen. Denkbar ist aber auch, das Überklettern durch<br />
nach innen gezogene Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong>holme zu erschweren.<br />
36 Zu § 36 - Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle<br />
36.1.1<br />
Auf folgen<strong>de</strong> bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen wird<br />
hingewiesen:<br />
• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Leitungsanlagen<br />
(Muster-Leitungsanlagenrichtlinien – MLAR),<br />
• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Systembö<strong>de</strong>n<br />
(Muster-Systembö<strong>de</strong>nrichtlinie — MSysBöR)<br />
• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Lüftungsanlagen<br />
(M-LüAR).<br />
Trennen<strong>de</strong> Wän<strong>de</strong> und Decken, für die eine Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsfähigkeit<br />
vorgeschrieben ist, sind Trennwän<strong>de</strong> (§ 26), Brandwän<strong>de</strong> (§ 27), Decken<br />
(§ 28), ferner Wän<strong>de</strong> und oberer Abschluss von notwendigen Treppenräumen<br />
(§ 31), Räumen nach § 31 Abs. 3 Satz 3, notwendigen Fluren (§ 32) sowie Decken,<br />
Fahrschachtwän<strong>de</strong> und Wän<strong>de</strong> von Triebwerksräumen (§ 33).<br />
Die Übertragung von Feuer und Rauch durch das Hindurchführen von Leitungen<br />
ist ausreichend lang nicht zu befürchten, wenn die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 jeweils<br />
an die Wän<strong>de</strong> und Decken gestellten Bauteilanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen durch die Leitungen<br />
nicht gemin<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Abs. 1, auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorkehrungen gegen<br />
die Übertragung von Feuer und Rauch (z.B. durch Abschottungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Klassifikation<br />
“R” und “S” und Installationsschächte <strong><strong>de</strong>r</strong> Klassifikation “I” nach DIN<br />
4102), wer<strong>de</strong>n durch die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte<br />
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an<br />
Leitungsanlagen ausgefüllt. Die darin getroffenen Regelungen unterschei<strong>de</strong>n<br />
auch hinreichend zwischen Rohrleitungen und sonstigen Leitungen; auf eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> Differenzierung im Gesetz ist <strong>de</strong>shalb verzichtet.<br />
36.3.2 Die Übertragung von Feuer und Rauch durch das Hindurchführen von Lüftungsleitungen<br />
ist ausreichend lang nicht zu befürchten, wenn die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage<br />
1 jeweils an die Wän<strong>de</strong> und Decken gestellten Bauteilanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
durch die Lüftungsleitungen nicht gemin<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
36.9.1.2 Zum Begriff "Nutzungseinheit“ siehe Nr. 2.3.1.1.
37 Zu § 37 -<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 45<br />
Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 37 wer<strong>de</strong>n durch die Verordnung über Feuerungsanlagen<br />
und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) konkretisiert.<br />
Wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> zu beachten<strong>de</strong>n Technischen Baubestimmungen wird auf Abschnitt<br />
14 <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste A Teil 1 hingewiesen.<br />
Zur Freistellung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht vgl. Anlage 2, Abschnitt I,<br />
Nr. 3.<br />
37.1.2 Welcher Schallschutz ausreichend ist, ergibt sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich als<br />
Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109.<br />
37.5.1.1 Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist bei Neubauten nicht anzunehmen.<br />
Er kann bei nachträglichem Einbau von Gasfeuerstätten in bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n<br />
entstehen.<br />
38 Zu § 38 – Wasserversorgungsanlagen<br />
38.2<br />
Hinweis: Im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> Deregulierung sind wasserrechtliche Zulassungsverfahren<br />
weitgehend entfallen. Für in Nr. 19.8 und Nr. 19.9 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführte Wasserversorgungsleitungen<br />
und künstliche Wasserspeicher ist ein Zulassungsverfahren<br />
nach § 20 UVPG erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Wasserleitungen, die ein Gemein<strong>de</strong>gebiet nicht<br />
überschreiten und Wasserleitungen mit einer Länge von weniger als 2 km sowie<br />
künstliche Wasserspeicher (und Hochbehälter) mit weniger als 5000 m³<br />
Rauminhalt sind dort nicht mehr erfasst, also wasserrechtlich zulassungsfrei.<br />
Hier erfolgt keine Prüfung durch die Wasserbehör<strong>de</strong>n.<br />
Wasserversorgungsanlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Versorgung dienen, mit Ausnahme<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n, sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 vom Anwendungsbereich<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> ausgenommen.<br />
Die nach Abs. 2 notwendige Löschwasserversorgung kann durch eine zentrale<br />
Wasserversorgung o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch eine unabhängige Löschwasserversorgung<br />
wie Löschwasserteich, Löschwasserbehälter, Löschwasserbrunnen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Löschwasserentnahmestellen aus Gewässern gesichert wer<strong>de</strong>n. Hinweise für<br />
die ausreichen<strong>de</strong> Wassermenge gibt das Arbeitsblatt W 405 <strong>de</strong>s DVGW. Bei<br />
beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s hoher o<strong><strong>de</strong>r</strong> niedriger Brandbelastung vgl. § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2<br />
Nr. 5 und Nr. 11.<br />
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes über <strong>de</strong>n Brandschutz, die<br />
Allgemeine Hilfe und <strong>de</strong>n Katastrophenschutz (HBKG) ist es Aufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>,<br />
für eine <strong>de</strong>n örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung<br />
zu sorgen.<br />
Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Abs. 2 gilt auch für Wochenendhäuser. Abs. 1 nimmt Wochenendhäuser<br />
lediglich von <strong><strong>de</strong>r</strong> Notwendigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Trinkwasserversorgung,<br />
nicht aber von <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Löschwasserversorgung aus.
38.4.1<br />
38.4.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 46<br />
Die Ausstattungspflicht mit Einrichtungen zur Erfassung <strong>de</strong>s Wasserverbrauchs<br />
nach Abs. 4 Satz 1 gilt auch, wenn in bisher an<strong><strong>de</strong>r</strong>s genutzten Gebäu<strong>de</strong>n<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Räumen Wohnungen neu eingerichtet wer<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn größere<br />
Wohnungen in kleinere geteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Einrichtungen können aus einem o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehreren Wasserzählern je Wohnung<br />
bestehen. Die Wasserzähler müssen nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung installiert<br />
sein.<br />
Die neu in Satz 2 aufgenommene Einschränkung hinsichtlich Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
trägt <strong>de</strong>m Grundsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhältnismäßigkeit Rechnung. Diese Regelung<br />
ist analog auch auf <strong>de</strong>n Fall <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsteilung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand i.S. <strong>de</strong>s § 38 Abs. 4 Satz 2 ist z.B.<br />
anzunehmen, wenn die Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nicht mit baulichen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Wasserversorgungsanlagen verbun<strong>de</strong>n ist und nur wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> getrennten Erfassung<br />
<strong>de</strong>s Wasserverbrauchs die Leitungsanlagen geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n müssten.<br />
Eine Verpflichtung zur Abrechnung <strong>de</strong>s Wasserverbrauchs nach <strong>de</strong>m tatsächlichen<br />
Verbrauch folgt aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmung nicht.<br />
39 Zu § 39 - Anlagen für Abwasser und Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlagswasser<br />
39.1.1<br />
Abwasseranlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Entsorgung dienen, mit Ausnahme von<br />
Gebäu<strong>de</strong>n, sind vom Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> ausgenommen (§ 1 Abs. 2<br />
Nr. 4).<br />
Zur Freistellung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht siehe Anlage 2 Abschnitt I<br />
Nr. 4.5 und Nr. 11.16.<br />
Hinweis: Inwieweit wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind, ergibt sich aus § 45 Abs. 1 und 3 HWG.<br />
Die wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> „Verwaltungsvorschrift<br />
zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale<br />
Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen“ vom 1. Juli 2005 (StAnz.<br />
S. 2808) beschrieben. Hinweise zur praktischen Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungs-<br />
und Erlaubnisverfahren fin<strong>de</strong>n sich im Merkblatt „Wasserrechtliche Zulassungsverfahren<br />
für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen<br />
in Hessen“. Bei<strong>de</strong> Dokumente wer<strong>de</strong>n über die Homepage <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
(www.hmulv.hessen.<strong>de</strong>/Umwelt/Wasser/kommunales Abwasser) zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
„Dauern<strong>de</strong> Sicherung“ be<strong>de</strong>utet in technischer Hinsicht, dass die Anlagen<br />
dauerhaft und betriebssicher sind. Weiterhin setzt die dauern<strong>de</strong> Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
einwandfreien Beseitigung von Abwasser im Regelfall <strong>de</strong>n Anschluss an<br />
eine zentrale kommunale Abwasserbehandlungsanlage voraus. Ist ein Anschluss<br />
an das öffentliche Kanalnetz (z.B. aus wirtschaftlichen Grün<strong>de</strong>n) nicht<br />
realisierbar, kann die dauern<strong>de</strong> Sicherung auch durch Alternativen wie Kleinkläranlagen<br />
sowie durch die Abfuhr <strong>de</strong>s Abwassers zur kommunalen Kläranla-
ge erfolgen (§ 40).<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 47<br />
Für die Einleitung <strong>de</strong>s nicht häuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage<br />
ist eine Zustimmung <strong>de</strong>s Betreibers dieser Anlage nach Maßgabe <strong>de</strong>s<br />
kommunalen Satzungsrechts erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Soweit in <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Abwasserherkunftsbereich maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an das Abwasser vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermischung o<strong><strong>de</strong>r</strong> für <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>s<br />
Anfalls festgelegt wor<strong>de</strong>n sind, ist auch für die Einleitung <strong>de</strong>s Abwassers in<br />
eine öffentliche Abwasseranlage eine Erlaubnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Wasserbehör<strong>de</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />
Vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Einleitung von nicht häuslichem Abwasser kann in Abhängigkeit<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Zusammensetzung <strong>de</strong>s Abwassers eine Vorbehandlung <strong>de</strong>s Abwassers<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein. In § 45 Abs. 1 und 3 HWG ist geregelt, in welchen Fällen<br />
für die dabei eingesetzte Abwasserbehandlungsanlage eine Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Wasserbehör<strong>de</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />
39.1.2 Zu <strong>de</strong>n bautechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Abwasseranlagen siehe Nr. 16.4; zu<br />
<strong>de</strong>n wasserrechtlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen siehe § 18 b Wasserhaushaltsgesetz<br />
(WHG) und § 51 Hessisches Wassergesetz (HWG).<br />
40 Zu § 40 - Einleitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abwasser in Kleinkläranlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Behälter<br />
40.1.1<br />
Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall<br />
von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) o<strong><strong>de</strong>r</strong> 8<br />
m 3 täglich bemessen sind, sind unter <strong>de</strong>m Vorbehalt, dass das Vorhaben von<br />
einer branchenspezifischen Fachfirma ausgeführt wird, baugenehmigungsfrei<br />
(Anlage 2, Abschnitt I Nr. 4.5, Abschnitt V Nr. 5 <strong>HBO</strong>).<br />
Hinweis: Diese Anlagen bedürften keiner wasserrechtlichen Genehmigung.<br />
Zu <strong>de</strong>n bautechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Abwasseranlagen siehe Nr. 16.4.<br />
Folgen<strong>de</strong> Kleinkläranlagen sind Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter<br />
Normen nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauproduktenrichtlinie und mit <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n<br />
CE-Zeichen bauaufsichtlich verwendbar:<br />
• Kleinkläranlagen bis 50 EW – werkmäßig hergestellte Faulgruben gem.<br />
DIN EN 12566-1, Ausgabe Mai 2005 (BRL B Teil 1 lfd. Nr. 1.13.1).<br />
• Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW – vorgefertigte und/o<strong><strong>de</strong>r</strong> vor Ort montierte<br />
Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser gem.<br />
DIN EN 12566-3, Ausgabe Oktober 2005 (BRL B Teil 1 lfd. Nr. 1.13.4).<br />
Kleinkläranlagen mit motorischem Antrieb bedürfen nach BRL B Teil 2 lfd.<br />
Nr. 1.1.4 neben <strong><strong>de</strong>r</strong> CE-Kennzeichnung einer allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassung und das entsprechen<strong>de</strong> Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen).<br />
Nach <strong>de</strong>n wasserrechtlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen muss Abwasser grundsätzlich<br />
einer zentralen Kläranlage zugeführt wer<strong>de</strong>n. Nur wenn o<strong><strong>de</strong>r</strong> solange die Zuführung<br />
zu einer zentralen Kläranlage nicht möglich ist, darf Abwasser in Kleinkläranlagen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Behälter eingeleitet wer<strong>de</strong>n. Weitere Voraussetzung hierfür<br />
ist, dass die einwandfreie weitere Beseitigung <strong>de</strong>s Abwassers einschließlich<br />
<strong>de</strong>s Fäkalschlammes dauernd gesichert ist. Gegenüber <strong>de</strong>m bisherigen<br />
Recht ist klargestellt, das diese Verpflichtung sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Grundstücks gilt (§ 40 Abs. 1 Satz 1).
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 48<br />
Der Einleitung in eine Sammelkanalisation können rechtliche und tatsächliche<br />
Hin<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgrün<strong>de</strong> entgegenstehen. Rechtliche Hin<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgrün<strong>de</strong> können sich<br />
aus <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Abwassersatzung ergeben, wonach die Übernahme bestimmter<br />
Abwässer ausgeschlossen sein kann. Weiterhin entfällt nach § 43<br />
Abs. 4 <strong>de</strong>s Hessischen Wassergesetzes (HWG) die Abwasserbeseitigungspflicht<br />
insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlagswasser in bestimmten Fällen.<br />
Tatsächlich unmöglich ist die Einleitung in eine Sammelkanalisation, wenn<br />
• das Grundstück insoweit nicht erschlossen ist und <strong><strong>de</strong>r</strong> Anschluss an eine<br />
Sammelkanalisation auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand hergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n kann,<br />
• und solange eine Sammelkanalisation noch keine Kläranlage hat; insoweit<br />
kann die Vorschaltung von Kleinkläranlagen solange nötig wer<strong>de</strong>n, bis die<br />
Abwässer unschädlich in Gewässer eingeleitet wer<strong>de</strong>n können.<br />
Die dauern<strong>de</strong> Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> einwandfreien weiteren Beseitigung <strong>de</strong>s Abwassers<br />
setzt voraus, dass<br />
• eine Kleinkläranlage nach Maßgabe ihrer Zulassung betrieben wird und die<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Reinigungsleistung erfüllt,<br />
• die Abwasserbeseitigungspflicht (diese umfasst bei Kleinkläranlagen auch<br />
das Transportieren <strong>de</strong>s anfallen<strong>de</strong>n Schlammes, bei Sammelbehältern<br />
auch das Entleeren und Transportieren <strong>de</strong>s Behälterinhaltes - § 43 Abs. 1<br />
Satz 3 HWG) entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Falle einer durch die<br />
Wasserbehör<strong>de</strong> zugelassenen Abweichung von <strong>de</strong>m dann Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />
erfüllt wird und<br />
• nicht auch das Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlagswasser in einen Sammelbehälter o<strong><strong>de</strong>r</strong> in eine<br />
Kleinkläranlage geleitet wer<strong>de</strong>n soll (Abs. 1 Satz 2).<br />
41 Zu § 41 - Standflächen und Aufstellräume für Abfallbehältnisse<br />
41.1.1<br />
„Ausreichend“ sind die Standflächen für Abfallbehältnisse, wenn die von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gemein<strong>de</strong> vorgeschriebenen Abfallbehältnisse in ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl aufgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
Für die Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Eignung <strong><strong>de</strong>r</strong> Standflächen können die VDI-Richtlinien<br />
2160 (Abfallsammlung in Gebäu<strong>de</strong>n und auf Grundstücken - Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an<br />
Behälter, Standplätze und Transportwege. Ausgabe: 2007) herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich jedoch nicht um nach § 3 Abs. 3 bauaufsichtlich eingeführte<br />
technische Baubestimmungen.<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Standplätze können auch in kommunalen Satzungen<br />
bestimmt sein.<br />
41.1.2 “Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Raum” be<strong>de</strong>utet, dass dieser allein und ausschließlich für die<br />
Aufstellung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>licher Abfallbehältnisse bestimmt sein muss und keiner<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Nutzung dienen darf.<br />
42 Zu § 42 – Aufenthaltsräume
42.1.1<br />
42.2.1<br />
42.2.2<br />
42.3<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 49<br />
Die „lichte Raumhöhe“ ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstand von Fertigfußbo<strong>de</strong>n bis Unterkante<br />
Fertig<strong>de</strong>cke. Einzelne Bauteile, wie Balken o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterzüge schränken die<br />
sonst eingehaltene lichte Höhe nicht ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B. die<br />
gesamten Sparren o<strong><strong>de</strong>r</strong> Deckenbalken die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche lichte Raumhöhe unterschreiten.<br />
Durch Abweichungen nach § 63 kann im Einzelfall zugelassen wer<strong>de</strong>n, dass<br />
die in Keller- und Dachgeschossen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche lichte Min<strong>de</strong>sthöhe von<br />
2,20 m (Ausbaumaß) unterschritten wird. Hierbei sind die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an<br />
gesun<strong>de</strong> Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e hinsichtlich Belichtung<br />
und Belüftung, zu wahren. Dies kann z.B. mittels Überschreitung <strong><strong>de</strong>r</strong> hieran<br />
gestellten Min<strong>de</strong>stanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen (wie Einbau größerer Fenster) erfolgen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
durch Beschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausnahme auf einzelne Aufenthaltsräume. Gegen<br />
eine Unterschreitung <strong><strong>de</strong>r</strong> lichten Min<strong>de</strong>sthöhe von 2,10 m bestehen grundsätzliche<br />
Be<strong>de</strong>nken. Abweichungen sind im Regelfall auch nur beim Ausbau bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gebäu<strong>de</strong> gerechtfertigt.<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften und das Arbeitsstättenrecht können höhere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen enthalten.<br />
Auf welche Weise die nach Abs. 2 Satz 1 gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te ausreichen<strong>de</strong> Belüftung<br />
bewirkt wird, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft überlassen. In Betracht kommen<br />
Lüftung über Eck, Querlüftung, Lüftung über raumlufttechnische Anlagen. Die<br />
natürliche Lüftung setzt voraus, dass die nach Satz 2 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Fensteröffnungen<br />
öffenbare Fenster haben.<br />
Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist ausreichend, wenn die nach Satz 2<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Fensteröffnungen eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Arbeitsstättenrecht enthält für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und<br />
Sanitätsräume darüber hinausgehen<strong>de</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen.<br />
Die Regelung dient ausschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Beleuchtung und Belüftung.<br />
Die unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettung von Personen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />
Maße von Fenstern sind dagegen in § 34 Abs. 5 geregelt.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundfläche <strong>de</strong>s Raumes sind die Umfassungswän<strong>de</strong><br />
nicht mitzurechnen. Die Grundfläche von Vorbauten und Loggien ist nur in die<br />
Grundfläche einzubeziehen, wenn diese verglast sind.<br />
Da auf das Rohbaumaß abzustellen ist, sind die Fensterrahmen nicht einzurechnen.<br />
Sind in das Fenstersystem Rollla<strong>de</strong>nkästen integriert, sind die hierfür<br />
in Anspruch genommene Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffnung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung nicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
Aufenthaltsräume, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht (z.B.<br />
durch die Anordnung von Fenstern) verbietet, sind z.B. Dunkelkammern in Fotolabors.<br />
Die weitergehen<strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Arbeitsstättenrechts sind zu beachten.<br />
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) for<strong><strong>de</strong>r</strong>t, dass Arbeitsstätten möglichst<br />
ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheit<br />
und <strong>de</strong>m Gesundheitsschutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigten angemessenen künst-
42.4<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 50<br />
lichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV).<br />
Möglichst be<strong>de</strong>utet, dass ausreichend Tageslicht die Regel ist und fehlen<strong>de</strong>s<br />
Tageslicht sich auf Ausnahmen beschränkt, z.B. wenn betriebsbedingter Grün<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>m Tageslichteinfall entgegenstehen. Auch muss durch eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Lüftung ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft gewährleistet wer<strong>de</strong>n<br />
(Ziffer 3.6 Anhang ArbStättV).<br />
In <strong>de</strong>n Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung wird erläutert, was unter ausreichen<strong>de</strong>s<br />
Tageslicht verstan<strong>de</strong>n wird. In <strong>de</strong>n Leitlinien wird auch davon ausgegangen,<br />
dass senkrecht stehen<strong>de</strong> Fenster die Regel sind. Allerdings kann eine<br />
Sichtverbindung ins Freie in Augenhöhe (im Gegensatz zur alten Arbeitsstättenverordnung)<br />
anhand <strong><strong>de</strong>r</strong> gelten<strong>de</strong>n Arbeitstättenverordnung nicht mehr<br />
zwingend gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Als “ähnliche Räume” kommen Hörsäle, Sitzungssäle und sonstige Räume in<br />
Frage, in <strong>de</strong>nen sich <strong><strong>de</strong>r</strong>selbe Personenkreis nur während weniger Stun<strong>de</strong>n<br />
aufhält.<br />
Bei Abs. 3 han<strong>de</strong>lt es sich um eine Zulässigkeitsregelung. Abweichungen auf<br />
Grund <strong>de</strong>s § 63 können im Einzelfall über <strong>de</strong>n Katalog <strong>de</strong>s Abs. 3 hinaus zugelassen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Fehlen notwendige Fenster o<strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen die Maße nicht <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stmaßen<br />
von Öffnungen, die als Rettungswege dienen (§ 34 Abs. 5 Satz 1), müssen<br />
nach § 13 Abs. 3 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Rettungswege gleichwohl vorhan<strong>de</strong>n sein<br />
(s. § 42 Abs. 4).<br />
Der nach § 13 Abs. 3 Satz 3 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche zweite Rettungsweg aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit,<br />
zu <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> fensterlose Raum gehört, muss gleichwohl bestehen.<br />
43 Zu § 43 – Wohnungen<br />
43.1<br />
43.2<br />
Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eines abschließbaren Zugangs ist in § 43 Abs. 1 entfallen. Ihrer<br />
bedarf es aus bauordnungsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht.<br />
Bei <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 43 Abs. 2 geht es um die barrierefreie Erreichbarkeit<br />
von Wohnungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmter Räume innerhalb von Wohnungen.<br />
Es ist nicht verlangt, dass bei bestimmten Wohngebäu<strong>de</strong>n alle Wohnungen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen in allen Einzelheiten behin<strong><strong>de</strong>r</strong>tengerecht/barrierefrei<br />
sein sollen. Eine solche Entscheidung obliegt nach wie vor<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft. Die gesetzlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen beziehen sich nur auf die<br />
Erschließung außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung und bestimmter Räume in diesen Wohnungen.<br />
Der Begriff ”Barrierefreiheit” ist in § 2 Abs. 7 allgemein <strong>de</strong>finiert und wird<br />
durch die nach § 3 Abs. 3 bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />
DIN 18024 und 18025 näher bestimmt.<br />
43.2.1 Abs. 2 Satz 1 regelt die barrierefreie Erreichbarkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen eines<br />
Geschosses. Die Verpflichtung betrifft alle Wohnungen eines Geschosses. In<br />
welchem Geschoss diese Wohnungen liegen, unterliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauherrschaft.
43.2.2<br />
43.2.3<br />
43.4<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 51<br />
Zur Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> barrierefreien Erreichbarkeit sind auf <strong>de</strong>m Grundstück und<br />
in <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong> entsprechen<strong>de</strong> bauliche Vorkehrungen zu treffen, wie z.B.<br />
Rampen, erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Bewegungsflächen, ggf. Aufzüge, notwendige Breite <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Wohnungseingangstür.<br />
Satz 2 regelt die barrierefreie Zugänglichkeit von Räumen in Wohnungen. An<strong><strong>de</strong>r</strong>s<br />
als § 47 Abs. 8 <strong>HBO</strong> 1993 bezieht sich Satz 2 nunmehr ausdrücklich nur<br />
auf die Wohnungen, die nach Satz 1 barrierefrei erreichbar sein müssen. Zusätzlich<br />
zu <strong>de</strong>n bereits in § 47 Abs. 8 <strong>HBO</strong> 1993 erwähnten Räumen (ein<br />
Wohnzimmer, eine Toilette, ein Bad und die Küche o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kochnische) sind<br />
Schlafräume mit in die Verpflichtung aufgenommen; ebenso wie bei diesen<br />
erstreckt sich die Verpflichtung nunmehr auf alle Wohnräume solcher Wohnungen.<br />
§ 43 Abs. 2 Satz 3 nennt drei konkrete Fälle, die <strong>zum</strong> Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtung<br />
führen können:<br />
• schwierige Gelän<strong>de</strong>verhältnisse liegen z.B. bei Steilhanglage vor;<br />
• <strong><strong>de</strong>r</strong> Einbau eines sonst nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Aufzugs betrifft im Umkehrschluss<br />
aus § 33 Abs. 4 Satz 1 Gebäu<strong>de</strong> bis zu 13,00 m Höhe – maßgeblich<br />
ist die Höhe i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 Satz 3;<br />
• ungünstige vorhan<strong>de</strong>ne Bebauung kann bei Umbaumaßnahmen die vorhan<strong>de</strong>ne<br />
Bausubstanz betreffen; <strong>de</strong>nkbar ist aber auch, dass eine gebotene<br />
Anpassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bebauung an vorhan<strong>de</strong>ne Gebäu<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>n Nachbargrundstücken<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Umgebung beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Schwierigkeiten bereitet,<br />
die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die barrierefreie Erreichbarkeit zu erfüllen.<br />
Das Vorliegen dieser Umstän<strong>de</strong> für sich allein führt noch nicht <strong>zum</strong> Entfallen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Satz 1 und 2. Hinzukommen muss, dass gera<strong>de</strong> hierdurch<br />
unverhältnismäßiger Mehraufwand verursacht wird. Unverhältnismäßigkeit<br />
dürfte erst anzunehmen sein, wenn die sonst – also ohne erschwerte<br />
Bedingungen – für die Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Barrierefreiheit anfallen<strong>de</strong>n Kosten um<br />
mehr als 50 % überschritten wür<strong>de</strong>n.<br />
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen <strong>de</strong>s Satz 3 vor, bedarf es keiner Abweichungsentscheidung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Es obliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenverantwortung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft und <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr beauftragten am Bau Beteiligten,<br />
<strong>de</strong>n Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtung zu prüfen.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen sind Einliegerwohnungen mitzurechnen.<br />
Als „leicht erreichbar“ und „gut zugänglich“ können Abstellräume für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>wagen,<br />
Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> und Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielgeräte im Allgemeinen nur angesehen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sie zu ebener Er<strong>de</strong> angeordnet sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> über nur wenige Stufen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> – bei größerem Höhenunterschied – über eine Rampe erreicht wer<strong>de</strong>n<br />
können. Die Abstellräume können auch in Nebengebäu<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> in einem Gebäu<strong>de</strong><br />
für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäu<strong>de</strong> hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
„Ausreichend groß“ ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstellraum für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>wagen, Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> und Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielgeräte,<br />
wenn für jeweils bis zu drei auf ihn angewiesene Wohnungen 5<br />
m² Grundfläche zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 Wohnungen genügt 1
43.5.2<br />
m² Grundfläche je Wohnung.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 52<br />
Die zweite Alternative <strong>de</strong>s Abs. 4 for<strong><strong>de</strong>r</strong>t für je<strong>de</strong> Wohnung einen ausreichend<br />
großen Abstellraum. Auf die bisherigen <strong>de</strong>taillierten Regelungen über Lage<br />
und Min<strong>de</strong>stgröße <strong>de</strong>s Abstellraumes (§ 47 Abs. 3 Satz 3 <strong>HBO</strong> 1993) ist verzichtet.<br />
Im sozialen Wohnungsbau ist eine Min<strong>de</strong>stgröße von 6 m² als ausreichend<br />
erachtet (s. Nr. 4.2.8 <strong>de</strong>s Erlasses betr. „Soziale Wohnraumför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung –<br />
Mietwohnungsbau“ v. 20.02.2003, StAnz. S. 1346).<br />
Die nach Abs. 4 für die verschie<strong>de</strong>nen Nutzungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Flächen können<br />
sich in einem Raum befin<strong>de</strong>n.<br />
Die „wirksame Lüftung“ fensterloser Küchen o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Räumen, die nicht<br />
durch Fenster belüftbar sind, setzt <strong>de</strong>n Einbau einer Lüftungsanlage voraus.<br />
44 Zu § 44 - Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
44.1.1<br />
Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrssicherheit für Stellplätze und Garagen ergibt<br />
sich aus § 15 Abs. 1, die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung zur Sicherstellung <strong>de</strong>s Brandschutzes<br />
folgt im Grundsatz aus § 13 Abs. 1. Diese Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Garagenverordnung<br />
konkretisiert.<br />
Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 50 Abs. 3 <strong>HBO</strong> 1993 an die gesundheitsunschädliche<br />
und störungsfreie Anordnung und Ausführung von Stellplätzen und Garagen<br />
sind entfallen. Entsprechen<strong>de</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ergeben sich aus § 3<br />
Abs. 1 <strong>HBO</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus § 15 BauNVO.<br />
Nur im Verfahren nach § 58 wird die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht durch die<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> präventiv geprüft. Im Rahmen <strong>de</strong>s vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens<br />
nach § 57 wird die Stellplatzpflicht nur bei beantragter<br />
Abweichung geprüft. Im Übrigen sind Bauherrschaft und Entwurfsverfasserinnen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurfsverfasser selbst verantwortlich; eine Abstimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Stellplätze mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> ist zu empfehlen.<br />
Zuständig für repressive Maßnahmen zur Durchsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzregelung<br />
sind auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> generellen Zuständigkeitsregelung <strong>de</strong>s § 52 Abs. 1 Satz 3<br />
die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n.<br />
Dagegen obliegen die Entscheidung über die Ablösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht und<br />
die damit verbun<strong>de</strong>nen Aufgaben – wie die Einnahme und ggf. erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Beitreibung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablösebeträge - <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (§ 44 Abs. 4 Satz 1).<br />
Weiterhin ist die Gemein<strong>de</strong> bei Verstoß gegen eine Stellplatzsatzung zuständige<br />
Ordnungswidrigkeitenbehör<strong>de</strong> (§ 76 Abs. 5).<br />
Zur Ablösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht siehe Nr. 44.1.2.8.<br />
Zu Carports als offene Kleingaragen siehe Nr. 2.10.2 und Nr. 6.10.1.1.<br />
Die Stellplatzpflicht entsteht erst durch eine kommunale Stellplatzsatzung.<br />
Der Hessische Städtetag und <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessische Städte- und Gemein<strong>de</strong>bund haben<br />
eine gemeinsame Mustersatzung einschließlich einer Richtzahltabelle erarbeitet;<br />
maßgeblich ist allein die Satzung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Gemein<strong>de</strong>.<br />
„Geeignet“ sind Garagen, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong>, wenn<br />
sie <strong>de</strong>n ihnen zugedachten Zweck erfüllen, die öffentlichen Verkehrsflächen
44.1.2<br />
44.1.2.3<br />
44.1.2.5<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 53<br />
von <strong>de</strong>m ruhen<strong>de</strong>m Verkehr zu entlasten, <strong><strong>de</strong>r</strong> von baulichen Anlagen ausgelöst<br />
wird.<br />
Hierzu gehört, dass<br />
• <strong><strong>de</strong>r</strong> Standort geeignet ist, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Anordnung auf <strong>de</strong>m Baugrundstück<br />
selbst o<strong><strong>de</strong>r</strong> – sofern in <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzsatzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> für zulässig<br />
erklärt – in <strong>de</strong>ssen Nähe. Nach allgemeiner Erfahrung wer<strong>de</strong>n Stellplätze<br />
für Kraftfahrzeuge nicht angenommen, wenn diese mehr als 300 m vom<br />
Baugrundstück entfernt liegen. Abstellplätze für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> wer<strong>de</strong>n nach allgemeiner<br />
Erfahrung nur angenommen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Weg vom Abstellplatz zu<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage nur wenige Schritte beträgt;<br />
• keine Hin<strong><strong>de</strong>r</strong>nisse tatsächlicher, planungsrechtlicher o<strong><strong>de</strong>r</strong> bauordnungsrechtlicher<br />
Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> allgemein aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>de</strong>s Verkehrs, entgegenstehen.<br />
“Gefangene” Stellplätze (hintereinan<strong><strong>de</strong>r</strong> liegen<strong>de</strong> Stellplätze, bei <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
hintere nur über <strong>de</strong>n davor liegen<strong>de</strong>n Stellplatz befahren wer<strong>de</strong>n kann) können<br />
im Regelfall nicht als notwendige Stellplätze anerkannt wer<strong>de</strong>n (OVG RP, Urt.<br />
v. 22.08.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>, 1840). Die Gemein<strong>de</strong> kann in ihrer Stellplatzsatzung<br />
hierzu abweichen<strong>de</strong> Regelungen treffen.<br />
§ 50 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 <strong>HBO</strong> 1993 (Stellplatzbedarf bei wesentlichen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
von Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihrer Benutzung) ist entfallen. Hiernach war bei<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Stellplätze o<strong><strong>de</strong>r</strong> Garagen und Abstellplätze<br />
für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Gesamtzustand <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage auszugehen.<br />
Entsprechen<strong>de</strong> Teilregelungen in kommunalen Satzungen sind seit<br />
<strong>de</strong>m 01.10.<strong>2002</strong> unwirksam.<br />
„Städtebauliche Grün<strong>de</strong>“ i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 liegen vor, wenn<br />
mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung städtebauliche Missstän<strong>de</strong> beseitigt wer<strong>de</strong>n sollen. Anhaltspunkte<br />
für das Vorliegen städtebaulicher Missstän<strong>de</strong> können die Planungsleitsätze<br />
<strong>de</strong>s § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB geben. In erster Linie kommen <strong><strong>de</strong>r</strong> Belang<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhan<strong>de</strong>ner Ortsteile sowie<br />
die Gestaltung <strong>de</strong>s Orts- und Landschaftsbil<strong>de</strong>s (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4<br />
BauGB) und vor allem Belange <strong>de</strong>s Denkmalschutzes und <strong><strong>de</strong>r</strong> Denkmalpflege<br />
(§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB) in Betracht. Denkbar ist auch z. B. die Beeinträchtigung<br />
gesun<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch erheblichen Suchverkehr<br />
mangels Parkplätzen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Als weiterer<br />
Grund kommt die Integration von Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ten, die auf ein Auto angewiesen<br />
sind, in Betracht (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB).<br />
Verzicht i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 be<strong>de</strong>utet, dass die Herstellungspflicht<br />
nach Nr. 1 bis Nr. 3 entfällt. Er hat zur Folge, dass eine Ablösung nach<br />
Nr. 8 nicht in Betracht kommt. Eine freiwillige Herstellung ist durch <strong>de</strong>n Verzicht<br />
nicht ausgeschlossen. Ein gänzlicher Verzicht wird allerdings bei baulichen<br />
Anlagen nach § 46 kaum in Frage kommen. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätze für Menschen mit Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen dürfte unverzichtbar<br />
sein.<br />
Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Maßnahmen (Nr. 5.a) sind z.B., dass die Bauherrschaft die Verpflichtung<br />
übernimmt, in <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage beschäftigten Arbeitnehmerin-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 54<br />
nen und Arbeitnehmern Fahrkarten für <strong>de</strong>n öffentlichen Personennahverkehr<br />
zur Verfügung zu stellen (Job-Tickets). Die Satzungsermächtigung ist aber<br />
auch offen für je<strong>de</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Maßnahme, mit <strong><strong>de</strong>r</strong> die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Stellplätze<br />
und Garagen verringert wird. Die Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtung kann<br />
durch Baulast (§ 75) gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />
„Nachträglich“ ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausbau i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 b, wenn fertig<br />
gestellte Gebäu<strong>de</strong> ausgebaut wer<strong>de</strong>n. Die Satzungsermächtigung ist nicht auf<br />
bei In-Kraft-Treten <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> <strong>2002</strong> bestehen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> begrenzt.<br />
44.1.2.6 „Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Verkehrs“ i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 können z.B. vorliegen,<br />
wenn die Herstellung von Fußgängerzonen, von verkehrsberuhigten Straßen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Plätzen, von Wohn- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Spielstraßen gesichert wer<strong>de</strong>n soll. Grund<br />
kann auch sein, <strong>de</strong>n mit weiteren Stellplätzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Garagen verbun<strong>de</strong>nen<br />
Quell- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zielverkehr zu verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n, wenn <strong>de</strong>ssen Zunahme die Sicherheit<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Leichtigkeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ordnung <strong>de</strong>s Verkehrs ernsthaft gefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ein weiterer Ausbau <strong>de</strong>s Straßennetzes nicht mehr von <strong>de</strong>m kommunalen Verkehrskonzept<br />
getragen wird.<br />
„Städtebauliche Grün<strong>de</strong>“ i.S. <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 6 liegen vor, wenn mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung bestimmte<br />
städtebauliche Entwicklungsvorstellungen verfolgt wer<strong>de</strong>n sollen. Diese<br />
können sich z.B. auf die Berücksichtigung <strong>de</strong>s Belangs <strong><strong>de</strong>r</strong> Erhaltung, Erneuerung<br />
und Fortentwicklung vorhan<strong>de</strong>ner Ortsteile sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltung <strong>de</strong>s<br />
Orts- und Landschaftsbil<strong>de</strong>s (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Belange<br />
<strong>de</strong>s Denkmalschutzes und <strong><strong>de</strong>r</strong> Denkmalpflege (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB)<br />
stützen.<br />
44.1.2.7 Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sind z.B. neben Stapelgaragen auch Stapelstellplätze<br />
als Maßnahmen <strong>de</strong>s verdichteten Bauens möglich.<br />
44.1.2.8 Die Ablösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellungspflicht auf Grund einer Satzung nach § 44<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ist eine Form <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht. Entgegen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> früheren Rechtslage kann sich Ablösung auch auf die Herstellungspflicht<br />
von Abstellplätzen für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> erstrecken.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> ist nach <strong>de</strong>m Gesetz nicht verpflichtet, eine Satzungsregelung<br />
nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 zu erlassen. Sie kann frei darüber bestimmen,<br />
ob sie zusätzliche, auf <strong><strong>de</strong>r</strong> fortfallen<strong>de</strong>n Herstellungspflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatz- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Abstellplatzpflichtigen beruhen<strong>de</strong> Aufgaben in ihre Verkehrssicherungspflicht<br />
übernehmen kann und will.<br />
Weil die Gemein<strong>de</strong> generell nicht <strong>zum</strong> Erlass einer Satzung verpflichtet ist,<br />
kann sie eine Satzung auch auf bestimmte räumliche Bereiche <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebietes<br />
beschränken.<br />
Der an die Gemein<strong>de</strong> zu zahlen<strong>de</strong> Geldbetrag ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung festzulegen.<br />
Es können unterschiedliche Geldbeträge für nach Kraftfahrzeugart unterschiedlich<br />
große Stellplätze (z.B. für Krafträ<strong><strong>de</strong>r</strong>, Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftfahrzeuge,<br />
Omnibusse) festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei Zonen mit sehr unterschiedlichen Bo<strong>de</strong>nwerten im Gemein<strong>de</strong>gebiet kann<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> Differenzierung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung geboten sein.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 55<br />
44.2 Die Ablösebeträge sind zweckgebun<strong>de</strong>ne Mittel. Die Möglichkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung<br />
dieser Mittel sind abschließend geregelt.<br />
44.2.1.1 Eine Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zugunsten <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebietes<br />
(Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ist gegeben, wenn die Stellplätze <strong><strong>de</strong>r</strong> Entlastung<br />
<strong>de</strong>s innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> insgesamt anfallen<strong>de</strong>n ruhen<strong>de</strong>n Verkehrs dienen.<br />
Auch in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Gemein<strong>de</strong>gebietsteilen o<strong><strong>de</strong>r</strong> außerhalb <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebiets<br />
hergestellte Parkeinrichtungen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Parkeinrichtungen in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Nähe von Haltestellen leistungsfähiger Verkehrsmittel <strong>de</strong>s öffentlichen Personennahverkehrs<br />
können finanziert wer<strong>de</strong>n, wenn sie eine Vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s<br />
ruhen<strong>de</strong>n Verkehrs im Gemein<strong>de</strong>gebiet bewirken.<br />
Die Zahlung <strong>de</strong>s gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Geldbetrages kann nicht vom Nachweis eines<br />
konkreten Objektes, für welches <strong><strong>de</strong>r</strong> Geldbetrag verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, abhängig<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
44.2.1.2 Die Verwendung <strong>de</strong>s Geldbetrages zur Unterhaltung bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Parkeinrichtungen<br />
(Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) setzt nicht voraus, dass die Herstellung zusätzlicher<br />
Parkeinrichtungen nicht möglich ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> bereits<br />
ausreichen<strong>de</strong> Parkeinrichtungen vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
44.2.1.3 „Investiv“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind Maßnahmen, die das bestehen<strong>de</strong><br />
Angebot <strong>de</strong>s öffentlichen Personennahverkehrs verbessern o<strong><strong>de</strong>r</strong> erweitern.<br />
Der Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablösung zielt in diesem Zusammenhang darauf, <strong>de</strong>n Benutzern<br />
sowie <strong>de</strong>n Besuchern <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage die Benutzung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Personennahverkehrs erst zu ermöglichen bzw. Anreize für die Benutzung<br />
zu schaffen. Die Deckung laufen<strong><strong>de</strong>r</strong> Kosten, z.B. Lohnkosten, Kosten <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Unterhaltung, bewirkt keine Verbesserung <strong>de</strong>s Angebotes; die Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Ablösebeträge hierfür ist von <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Ermächtigung nicht ge<strong>de</strong>ckt.<br />
44.2.1.4 Zu <strong>de</strong>n „investiven Maßnahmen <strong>de</strong>s Fahrradverkehrs“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 4 gehören insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> Bau und die Einrichtung neuer Fahrradwege<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Errichtung von Fahrradabstellanlagen, nicht jedoch Maßnahmen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterhaltung.<br />
44.2.2 Der „Vorteil für das Baugrundstück“ i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 Satz 2 liegt darin,<br />
dass die Bauvorhaben mit <strong>de</strong>m öffentlichen Nahverkehr o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong>de</strong>m Fahrrad<br />
erreichbar bzw. besser erreichbar sind. Ein unmittelbares Nutzungsrecht an<br />
bestimmten Stellplätzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abstellplätzen folgt aus dieser Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nicht.<br />
44.2.3 „Pflichtgemäßes Ermessen“ i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 Satz 3 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t bei größeren<br />
Städten für eine nachvollziehbare Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablösebeträge im Regelfall<br />
ein Verkehrskonzept, das sowohl <strong>de</strong>n aktuellen Stellplatzbedarf als<br />
auch die Möglichkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Verringerung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs durch die alternativen<br />
Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 einbezieht.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 56<br />
44.3.1 Eine „Zweckentfremdung“ liegt vor, wenn die Anlage nicht mehr <strong>de</strong>m ihr zugedachten<br />
Zweck dient. Unzulässig ist z.B. eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>weitige Nutzung, wie als<br />
Abstellraum o<strong><strong>de</strong>r</strong> Werkstatt. Eine kurzfristige Unterbrechung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung, z.B.<br />
um Baumaterial während <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer von Bauarbeiten zu lagern, ist keine<br />
Zweckentfremdung.<br />
44.3.2 § 44 Abs. 3 Satz 2 lässt die Vermietung an Dritte nur <strong>zum</strong> bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch zu, wenn und solange die Parkeinrichtungen für Personen,<br />
die die Anlage ständig benutzen und sie besuchen, nicht benötigt wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Verpflichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, entsprechen<strong>de</strong><br />
Mietverträge mit Dritten bei Bedarf zu kündigen, kann durch Baulast (§ 75)<br />
gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />
44.4<br />
Die Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> über <strong>de</strong>n Fortfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellungspflicht und<br />
über die Zahlung <strong>de</strong>s Geldbetrages nach Abs. 4 Satz 1 ist Voraussetzung für<br />
die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens, wenn die Stellplätze nicht real hergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (§§ 55, 56) und bei Vorhaben<br />
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57), in <strong>de</strong>m das Bauordnungsrecht<br />
– also auch die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht - nicht präventiv<br />
geprüft wird, darf die Bauherrschaft nicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />
beginnen, bevor eine erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Ablösungsentscheidung getroffen wor<strong>de</strong>n<br />
ist. Fin<strong>de</strong>t ein Baugenehmigungsverfahren nach § 58 statt, kann nach § 44<br />
Abs. 4 Satz 2 die Baugenehmigung bedingt erteilt wer<strong>de</strong>n. Die Baugenehmigung<br />
wird erst wirksam, wenn die Ablösungsentscheidung vorliegt und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Geldbetrag an die Gemein<strong>de</strong> gezahlt ist.<br />
Über die Ablösung entschei<strong>de</strong>t die Gemein<strong>de</strong> allein. Ein Mitwirkungsakt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Da es sich um eine Entscheidung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, hat diese ggf. auch die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
durchzusetzen (§ 16 Abs. 1 HVwVG).<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist bei Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 63<br />
durch § 44 Abs. 4 nicht gehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t, eine Abweichung von <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht zu erteilen. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht<br />
entfällt auch die Verpflichtung zur Ablösung nicht herstellbarer Stellplätze.<br />
Eine Abweichung (§ 63) sollte mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> abgestimmt wer<strong>de</strong>n; einen<br />
förmlichen Mitwirkungsakt sieht das Gesetz nicht vor.<br />
45 Zu § 45 - Bauliche Anlagen und Räume beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung<br />
Für einige Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erleichterungen<br />
in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften enthalten. Auf die Aufzählung in Nr. 2.8 wird<br />
hingewiesen.<br />
45.1.1 Soweit in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen, die auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 3 (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 <strong>HBO</strong> 1993) ergangen sind, keine Einzelfallermächtigungen<br />
zu weitergehen<strong>de</strong>n materiellen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen enthalten sind,<br />
können Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen, die über die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen hinausgehen,
45.1.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 57<br />
nur bei atypischen Fällen gestellt wer<strong>de</strong>n, um einer im Einzelfall bestehen<strong>de</strong>n<br />
Gefahr zu begegnen.<br />
Verwaltungsvorschriften zu Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, hierzu gehören Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baurichtlinien<br />
und die durch Erlass bekannt gemachten Muster-Verordnungen <strong><strong>de</strong>r</strong> AR-<br />
GEBAU, fehlt die unmittelbare Außenwirkung. Sie wer<strong>de</strong>n nur durch die Anordnung<br />
im Einzelfall – die im Regelfall mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung erfolgt - auf<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 45 im Außenverhältnis verbindlich. Im Innenverhältnis<br />
stellen sie allgemeine Weisungen i.S. <strong>de</strong>s § 53 Abs. 7 Satz 1 dar, die die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
zu beachten haben.<br />
Sind Richtlinien, die für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen enthalten, als Technische<br />
Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt, wie die<br />
• Muster-Richtlinie über <strong>de</strong>n baulichen Brandschutz im Industriebau,<br />
• Muster-Ri über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Systembö<strong>de</strong>n<br />
(Muster-Systembö<strong>de</strong>nrichtlinie — MSysBöR),<br />
• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Leitungsanlagen,<br />
• Richtlinie über <strong>de</strong>n Brandschutz bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Lagerung von Sekundärstoffen aus<br />
Kunststoff,<br />
• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Lüftungsanlagen<br />
(M-LüAR)<br />
bedürfen diese keiner Umsetzung auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 45; sie sind als<br />
Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verbindlich.<br />
Erleichterungen von Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen können nur<br />
durch eine Abweichung nach § 63 Abs. 1 zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />
Erleichterungen können im Einzelfall gestattet wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
• die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> Räume <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Einhaltung einer Vorschrift ganz offensichtlich nicht bedarf, weil sie von<br />
<strong>de</strong>m Regelfall, <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift zugrun<strong>de</strong> liegt, erheblich abweicht;<br />
• die Erleichterung durch eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung kompensiert wird (z.B.<br />
automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten, Brandmel<strong>de</strong>anlagen<br />
bei längeren Rettungswegen, Maßnahmen zur Entrauchung<br />
für wirksame Löscharbeiten).<br />
Erleichterungen gegenüber Verwaltungsvorschriften (Erlasse, Richtlinien) zu<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten bedürfen keiner Entscheidung auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 63. Die<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t vielmehr im Rahmen <strong>de</strong>s ihr zustehen<strong>de</strong>n<br />
Ermessensspielraums über die Reichweite <strong><strong>de</strong>r</strong> Umsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsvorschrift<br />
in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung.<br />
Abweichungen von als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen<br />
Regeln erfolgen auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3 Satz 3 (s. Nr. 3.3.3).<br />
45.2.1.17 Nr. 17 ermächtigt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, Prüfungen und Nachprüfungen,<br />
die von Zeit zu Zeit zu wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holen sind, anzuordnen. Es kann eine Eigenprüfung<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine Beauftragung Dritter von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft, <strong>de</strong>n Eigentumsberechtigten<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Nutzern <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n. Als
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 58<br />
Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> erfolgten Prüfung kann die Vorlage von Bescheinigungen gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Prüfungen und Nachprüfungen können mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> unter<br />
<strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 53 Abs. 3 auch nachträglich angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu <strong>de</strong>n wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n Überprüfungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
selbst, siehe Nr. 53.2.<br />
Die nach <strong>de</strong>m Hessischen Gesetz über <strong>de</strong>n Brandschutz, die Allgemeine Hilfe<br />
und <strong>de</strong>n Katastrophenschutz (HBKG) durchzuführen<strong>de</strong> Gefahrenverhütungsschau<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
Für die Prüfung sicherheitstechnisch be<strong>de</strong>utsamer Anlagen gilt die Verordnung<br />
über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäu<strong>de</strong>n (Technische<br />
Prüfverordnung) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759).<br />
45.2.1.21 Bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten ist im Regelfall die Vorlage eines Brandschutzkonzepts<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Auf Anlage 2 Nr. 7 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses wird hingewiesen.<br />
Grundsätzlich genügt die Bauvorlageberechtigung als Qualifikation für die Aufstellung<br />
<strong>de</strong>s Brandschutzkonzepts, wenn nicht die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach<br />
§ 45 Abs. 2 Nr. 21 im Einzelfall an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen stellt.<br />
45.2.1.22 Soweit nicht schon mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorlage <strong>de</strong>s Brandschutzkonzepts abge<strong>de</strong>ckt, können<br />
auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 22 z.B. Nachweise gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n über<br />
• die Erkennbarkeit von Leitsystemen im Brandfall,<br />
• das voraussichtliche Verhalten von Nutzern im Brandfall,<br />
• die Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Freihaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettungswege.<br />
46 Zu § 46 - Barrierefreies Bauen<br />
46.1.1 „Öffentlich zugänglich“ sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />
grundsätzlich von je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann betreten und genutzt wer<strong>de</strong>n können. Dabei<br />
kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> privater Natur ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> ob sie unentgeltlich o<strong><strong>de</strong>r</strong> gegen Entgelt erbracht<br />
wird.<br />
46.1.2.3<br />
Die barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechen<strong>de</strong> Nutzung muss nur in<br />
<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m allgemeinen Besucherverkehr dienen<strong>de</strong>n Teilen gewährleistet<br />
sein. Bereiche, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage Beschäftigten vorbehalten sind,<br />
sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtung ausgenommen. Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an eine barrierefreie<br />
Ausgestaltung dieser Bereiche können sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsstättenrecht ergeben,<br />
in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen enthalten sein o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Einzelfall auf Grund<br />
<strong>de</strong>s § 45 gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zum Begriff “Barrierefreiheit” siehe Nr. 2.7.<br />
Die in Satz 2 enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend. Zu <strong>de</strong>n „Einrichtungen<br />
<strong>de</strong>s Gesundheitswesens“ (Nr. 3) zählen u.a. auch Arztpraxen und<br />
Praxen für Physiotherapie.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 59<br />
46.1.3 Ein „unverhältnismäßiger Aufwand“ kann nicht ohne weiteres aus <strong>de</strong>m Verhältnis<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Mehrkosten <strong><strong>de</strong>r</strong> barrierefreien Ausgestaltung zu <strong>de</strong>n Gesamtbaukosten<br />
geschlossen wer<strong>de</strong>n, da auch Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ohne anfallen<strong>de</strong><br />
Baukosten <strong>de</strong>nkbar sind. Ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufwand gerechtfertigt ist, kann vielmehr nur<br />
im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage<br />
entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Be<strong>de</strong>utung ist, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> genannte Personenkreis<br />
gera<strong>de</strong> auf die Nutzung dieser baulichen Anlage angewiesen ist o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ob Alternativen zur Verfügung stehen.<br />
46.3<br />
Unverhältnismäßigkeit dürfte erst anzunehmen sein, wenn die sonst – also<br />
ohne erschwerte Bedingungen – für die Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Barrierefreiheit anfallen<strong>de</strong>n<br />
Kosten um mehr als 50 % überschritten wür<strong>de</strong>n.<br />
Einer Abweichungsentscheidung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach § 63<br />
bedarf es nicht. Über die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Wegfalls <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung an<br />
die Barrierefreiheit entschei<strong>de</strong>t die Bauherrschaft eigenverantwortlich.<br />
Die Ausführungen zu Abs. 1 Satz 3 (s. Nr. 46.1.3) in Bezug auf <strong>de</strong>n unverhältnismäßigen<br />
Mehraufwand gelten entsprechend.<br />
48 Zu § 48 – Bauherrschaft<br />
48.4.1<br />
48.4.3<br />
Der Beauftragung von am Bau Beteiligten und Nachweisberechtigten bedarf es<br />
nicht, soweit die Bauherrschaft selbst über die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Qualifikationsvoraussetzungen<br />
verfügt und die Verantwortung auch insoweit übernimmt. Die<br />
Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Verantwortung ist in <strong>de</strong>n Bauvorlagen durch die entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Eintragungen zu ver<strong>de</strong>utlichen.<br />
Im Falle <strong><strong>de</strong>r</strong> Selbsthilfe übernimmt die Bauherrschaft, die nicht selbst Unternehmen<br />
i.S. <strong>de</strong>s § 50 ist, allein o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit ihren Angehörigen einen Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauarbeiten.<br />
Im Falle <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaftshilfe wer<strong>de</strong>n i.d.R. die Bauarbeiten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Teile von Bauarbeiten von mehreren Bauherrschaften, die sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung<br />
ihrer Gebäu<strong>de</strong> gegenseitig unterstützen, gemeinsam ausgeführt. Selbst-<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaftshilfe kommt im Regelfall nur beim Eigenheimbau in Betracht.<br />
49 Zu § 49 - Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung<br />
Auf die Übergangsregelungen <strong>de</strong>s § 78 Abs. 3 und Abs. 6 für nach früher<br />
gelten<strong>de</strong>m Recht bauvorlageberechtigte Personen wird hingewiesen.<br />
49.1.1 „Geeignet“ i.S. <strong>de</strong>s § 49 Abs. 1 Satz 1 sind Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser<br />
für die in § 49 Abs. 3 genannten Vorhaben grundsätzlich dann,<br />
wenn sie die in Abs. 4 bis Abs. 6 <strong>de</strong>s § 49 gestellten Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die<br />
Bauvorlageberechtigung erfüllen. Im Einzelfall können jedoch hinsichtlich<br />
Sachkun<strong>de</strong> und Erfahrung auch höhere o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, als allgemein aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung folgt.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 60<br />
“Sachkun<strong>de</strong>“ ist das fachliche Wissen, das durch Ausbildung und Fortbildung<br />
erworben wur<strong>de</strong>. „Erfahrung“ beinhaltet die durch praktische Tätigkeit auf<br />
<strong>de</strong>m erlernten Fachgebiet gewonnenen Erkenntnisse.<br />
49.3.1 Der Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung (vgl. Nr. 60.2.3) ist <strong>de</strong>m Bauantrag/<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauvoranfrage beizufügen (Bauvorlagenerlass, Anlage 1, Nr. 1 - Antragsvordruck<br />
BAB 01 / 2007, Punkt 6, Punkt 7 Nr. 6). Dies ist in <strong>de</strong>m Vordruck<br />
“Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben” (Anlage 1, Nr. 10 Punkt 7 - BAB<br />
33 / 2007) für Vorhaben im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nach § 56<br />
ebenso vorgesehen.<br />
Eines Nachweises <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung bedarf es nicht, wenn<br />
1. Gebäu<strong>de</strong> nach Anlage 2 zu § 55 baugenehmigungsfrei sind;<br />
lediglich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> nach Anlage 2, Abschnitt I Nr. 2.2 baugenehmigungsfreien<br />
Errichtung, Aufstellung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Anbringung nichttragen<strong><strong>de</strong>r</strong> und<br />
nichtaussteifen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
gestellt wer<strong>de</strong>n, sowie bei <strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2, Abschnitt I Nr. 4.1 baugenehmigungsfreien<br />
Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,<br />
Installationsschächten und –kanälen greift <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitwirkung<br />
einer bauvorlageberechtigten Person. Insoweit obliegt es <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Eigenverantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft, sich zu vergewissern, dass eine<br />
Bauvorlageberechtigung besteht;<br />
2. sich eine Bauvoranfrage abstrakt auf die Klärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage beschränkt,<br />
dass überhaupt eine Bebauung <strong>de</strong>s Grundstückes – mit welcher Art<br />
von Bauvorhaben auch immer – zulässig ist. Im Übrigen gilt § 49 bei<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvoranfrage entsprechend (§ 66 Abs. 2);<br />
3. die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ausdrücklich im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung (§ 63)<br />
auf die Beauftragung verzichtet hat.<br />
Der Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung ist wie folgt zu führen:<br />
1. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abs. 4 sowie <strong>de</strong>s Abs. 5 Nr. 1 durch eine von <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen<br />
Stelle eines Lan<strong>de</strong>s erteilte Bescheinigung; dies ist in Hessen<br />
für Architektinnen und Architekten nach Abs. 4 sowie für Innenarchitektinnen<br />
und Innenarchitekten nach Abs. 5 Nr. 1 die Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen, für Ingenieurinnen und Ingenieure<br />
nach Abs. 4 Nr. 2 die Ingenieurkammer Hessen,<br />
2. im Falle <strong>de</strong>s Abs. 5 Nr. 2 durch eine Bestätigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienststelle,<br />
3. im Falle <strong>de</strong>s Abs. 6 Satz 1 durch eine Bescheinigung über die bestan<strong>de</strong>ne<br />
Prüfung,<br />
4. im Falle <strong>de</strong>s Abs. 6 Satz 2 durch einen Nachweis entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufsausbildung<br />
nach § 1 <strong>de</strong>s Ingenieurgesetzes o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung<br />
nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 <strong>de</strong>s Ingenieurgesetzes o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung,<br />
einen an einer Hochschule erworbenen entsprechen<strong>de</strong>n aka<strong>de</strong>mischen<br />
Grad zu führen,<br />
5. in sonstigen Fällen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bei Bauvorlageberechtigten aus an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Mitgliedstaaten <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Union o<strong><strong>de</strong>r</strong> diesen nach <strong>de</strong>m<br />
Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Union gleichgestellten Staaten, für Architektinnen<br />
und Architekten durch Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen, für Ingenieurinnen und Ingenieure durch Bescheinigung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurkammer Hessen und in Fällen außerhalb bei-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 61<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Kammern liegen<strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeit durch eine Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
zuständigen Stelle <strong>de</strong>s Heimat- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Herkunftslan<strong>de</strong>s.<br />
Die materielle Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung gilt auch, wenn die<br />
Baugenehmigung in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Genehmigungen eingeschlossen ist.<br />
49.3.2 Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Ausbildung als<br />
nach Abs. 4 bis Abs. 6 verfasst wer<strong>de</strong>n, sind z.B. Bauvorlagen für maschinentechnische<br />
Anlagen, wie für wasser- o<strong><strong>de</strong>r</strong> abwasserwirtschaftliche Anlagen,<br />
ebenso Bauvorlagen für Heizungs- und Lüftungstechnik o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige haustechnische<br />
Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlagen für <strong>de</strong>n Einbau von Treppenliften o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
für kleinere Gebäu<strong>de</strong>, die üblicherweise im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Landschaftsplanung<br />
von Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten geplant wer<strong>de</strong>n.<br />
49.4<br />
Die “große Bauvorlageberechtigung” ergibt sich für<br />
• Architektinnen und Architekten aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung zur Führung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Berufsbezeichnung ”Architektin” o<strong><strong>de</strong>r</strong> “Architekt” (Abs. 4 Nr. 1),<br />
• Ingenieurinnen und Ingenieure aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung in die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurkammer<br />
Hessen geführte Liste <strong><strong>de</strong>r</strong> bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen<br />
und Ingenieure o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus <strong>de</strong>m Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung<br />
nach § 19 a Abs. 9 <strong>de</strong>s Ingenieurkammergesetzes – IngKammG<br />
(Abs. 4 Nr. 2).<br />
Die Berechtigung zur Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufsbezeichnung ”Architektin” o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
“Architekt” ist für berufsangehörige Personen an die Eintragung in ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />
Register (Berufsverzeichnis, Liste) einer berufsständischen<br />
Kammer eines Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s, für Berufsgesellschaften an die Eintragung in<br />
ein Gesellschaftsregister in Deutschland (Han<strong>de</strong>lsregister, Partnerschaftsregister<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaftsverzeichnis einer berufsständischen Kammer eines Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s)<br />
geknüpft. Bei Auftreten einer Architektengesellschaft als bauvorlageberechtigte<br />
Entwurfsverfasserin (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Hessisches Architekten-<br />
und Stadtplanerkammergesetz - HASG) hat die i.S. von § 6 Abs. 2<br />
Nr. 2 HASG vertretungsberechtigte Architektin o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> vertretungsberechtigte<br />
Architekt die Bauvorlagen zu unterzeichen.<br />
Die Eintragung als Ingenieurgesellschaft nach § 19 a IngKammG führt nicht zur<br />
Bauvorlageberechtigung, da diese an die natürliche Person anknüpft.<br />
Die “große Bauvorlageberechtigung” erfasst nur Architektinnen und Architekten<br />
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HASG. Zu ihren Berufsaufgaben gehört nach § 2<br />
Abs. 1 Nr. 1 HASG im Wesentlichen die gestalten<strong>de</strong>, technische und wirtschaftliche<br />
Planung von Gebäu<strong>de</strong>n und an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Bauwerken.<br />
Zur Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten vgl.<br />
Nr. 49.5.1.1, für Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten siehe<br />
Nr. 49.3.2.<br />
Ebenso bezieht sich die Bauvorlageberechtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurinnen und Ingenieure<br />
auf eine Tätigkeit als Bauingenieurin o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauingenieur auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Objektplanung von Gebäu<strong>de</strong>n (§ 19 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a IngKammG),<br />
so dass für bei<strong>de</strong> Berufsgruppen insoweit gleiche Berechtigungen gelten. Der<br />
bisherige, auf das zulässige Fachgebiet verweisen<strong>de</strong> Klammerzusatz “Hochbau”<br />
bei <strong>de</strong>n Architektinnen und Architekten ist daher entfallen.
49.5<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 62<br />
Auch die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Berufspraxis sind für bei<strong>de</strong> Berufsgruppen einheitlich<br />
geregelt. Für die Ingenieurinnen und Ingenieure wird dies neben <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
beruflichen Befähigung als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste verlangt<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch <strong>de</strong>n Nachweis nach § 19 a Abs. 9 IngKammG dokumentiert.<br />
Die Liste für die in Hessen ansässigen Architektinnen und Architekten (berufsangehörige<br />
Personen) wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,<br />
die Liste <strong><strong>de</strong>r</strong> in Hessen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure<br />
wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurkammer Hessen geführt. Entsprechen<strong>de</strong> Berufsangehörige<br />
aus an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Bun<strong>de</strong>slän<strong><strong>de</strong>r</strong>n bedürfen – wie bisher – nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung<br />
in die Architekten- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurliste.<br />
Für Auswärtige (Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die ihre berufliche<br />
Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>lassung, Anstellung o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihre mel<strong><strong>de</strong>r</strong>echtliche Hauptwohnung außerhalb<br />
Deutschlands haben) sind in § 7 HASG und § 19 a Abs. 9 IngKammG<br />
beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Regelungen getroffen. Ihre Bauvorlageberechtigung wird auf Antrag<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Architekten- und Stadtplanerkammer festgestellt.<br />
Abs. 5 enthält beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen und Berechtigungen, die auf abschließend<br />
genannte Tätigkeitsfel<strong><strong>de</strong>r</strong> bezogen sind.<br />
49.5.1.1 Die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten<br />
ergibt sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung zur Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Berufsbezeichnung (Abs. 5 Nr. 1).<br />
Nr. 1 stellt hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Reichweite <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung auf die in § 2 Abs. 1<br />
Nr. 2 HASG enthaltene Umschreibung <strong>de</strong>s Berufsbil<strong>de</strong>s “Innenarchitektin”<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> “Innenarchitekt” ab. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufsaufgabe verbun<strong>de</strong>n sind danach die<br />
gestalten<strong>de</strong>, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und<br />
damit verbun<strong>de</strong>ne bauliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Gebäu<strong>de</strong>n.<br />
49.5.1.2 Nr. 2 stellt nicht auf die Berechtigung zur Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufsbezeichnung (Architektin,<br />
Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt) ab, ebenso nicht auf die<br />
Eintragung in die Liste <strong><strong>de</strong>r</strong> bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieure,<br />
son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auf <strong>de</strong>n Abschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Berufsausbildung.<br />
49.6.1.1<br />
Gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t ist zusätzlich <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Vorbereitungsdienst (Baureferendariat) o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine vergleichbare Vorbildung.<br />
Eine vergleichbare Vorbildung wird im Regelfall durch eine praktische<br />
Berufstätigkeit erworben, die sowohl innerhalb als auch außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Dienstes liegen kann.<br />
Die Berechtigung besteht nur, wenn die öffentliche Hand die Bauvorhaben “als<br />
Träger öffentlicher Verwaltung” durchführt.<br />
Bei Wohngebäu<strong>de</strong>n nach Satz 1 Nr. 1 zählen Einliegerwohnungen als selbständige<br />
Wohnungen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung, die als Voraussetzung<br />
für die Befreiung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> fachtheoretischen Kenntnisse <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Meisterprüfungen im Maurer- und Betonbauer- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zimmererhandwerk anerkannt<br />
ist, konkretisiert sich nach §§ 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 3 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die<br />
Anerkennung von Prüfungen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung in die Handwerksrolle
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und bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Meisterprüfung im Handwerk in Fachrichtungen<br />
(§ 2) o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausbildungsbereichen (§ 3 Abs. 1) und <strong>de</strong>n Anlagen 3 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 4 dieser<br />
Verordnung.<br />
Staatlich geprüfte Technikerinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Techniker <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachrichtung Bautechnik<br />
sind nunmehr ausdrücklich genannt. Die Bauvorlageberechtigung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Fachrichtung Bautechnik erfasst alle dazugehörigen Schwerpunkte (Hochbau,<br />
Baubetrieb, Stahlbetonbau, Tiefbau, Bausanierung und Denkmalpflege).<br />
Die Fachrichtung “Holztechnik” gehört nicht zu <strong>de</strong>m Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachrichtung<br />
Bautechnik. Ein erfolgreicher Technikerabschluss auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong><strong>de</strong>r</strong> Holztechnik<br />
ist aber nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Meisterprüfung im<br />
Handwerk <strong>de</strong>m Teil II <strong><strong>de</strong>r</strong> Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk äquivalent,<br />
sodass die Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1, 2. Alternative<br />
gegeben ist.<br />
49.6.2 Unmittelbar berechtigt nach <strong>de</strong>m zweiten Satzteil sind Personen, die in ihrem<br />
Herkunftsland ohne Zulassungsvoraussetzungen berechtigt sind, Entwürfe für<br />
Gebäu<strong>de</strong> nach Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 zu verfassen.<br />
50 Zu § 50 – Unternehmen<br />
50.1 Die Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s Unternehmens für die ordnungsgemäße Einrichtung<br />
und <strong>de</strong>n sicheren Betrieb <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle – sie schließen auch die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
entsprechen<strong>de</strong>n Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen ein – ist insoweit<br />
begrün<strong>de</strong>t, als hierfür nach § 3 Abs. 3 eingeführte Technische Baubestimmungen<br />
bestehen. Soweit dagegen hierfür, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für die Tauglichkeit<br />
und Betriebssicherheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gerüste, Geräte und sonstigen Baustelleneinrichtungen,<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>e technische Regeln zu beachten sind, beruht ihre Verbindlichkeit<br />
auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>em Recht (z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> EG-Baustellensicherheitsrichtlinie, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Baustellenverordnung, <strong>de</strong>n Unfallverhütungsvorschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen Berufsgenossenschaften,<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes, <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsstättenverordnung<br />
und <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführungsverordnung <strong>zum</strong> Gesetz über die Unterkunft bei<br />
Bauten).<br />
50.1.2.2 Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung entsprechend <strong>de</strong>n eingereichten Bauvorlagen<br />
(Satz 2 Nr. 2) gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
(§ 56) und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57), aber generell<br />
auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>n Schall- und Wärmeschutz, unabhängig<br />
davon, dass diese im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft<br />
wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n eingereichten Bauvorlagen gehören auch die von Prüfsachverständigen<br />
nach § 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 geprüften bautechnischen<br />
Nachweise.<br />
50.3 Zu <strong>de</strong>n beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Eignungsnachweisen gehören z.B. die Eignungsnachweise<br />
<strong>zum</strong> Schweißen von Metallbauteilen, <strong>zum</strong> Leimen von Holzbauteilen und<br />
<strong>zum</strong> Herstellen von Beton mit beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Eigenschaften und beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Festigkeit.<br />
Auf Nr. 16.5 und Nr. 16.6 wird Bezug genommen.
51 Zu § 51 – Bauleitung<br />
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51.1 Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 genannten allgemein anerkannten Regeln <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik<br />
erfassen auch die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und <strong>zum</strong> Gesundheitsschutz,<br />
allerdings nur insoweit, als sich diese Vorschriften auf die<br />
Beachtung <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />
beziehen (vgl. Nr. 50.1).<br />
Wird <strong>de</strong>n zur Durchführung ihrer Aufgaben erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Weisungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitung<br />
auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle nicht gefolgt, hat sie davon unverzüglich die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
zu unterrichten. Nimmt die Bauleitung ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß<br />
wahr, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit i.S. <strong>de</strong>s § 76 Abs. 1<br />
Nr. 8.<br />
Die mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitung beauftragte Person muss auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle anwesend<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch eine geeignete Person vertreten sein, so weit dies die Überwachungspflicht<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t.<br />
51.2.1 Die im Einzelfall erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Qualifikation kann je nach Art <strong>de</strong>s konkreten<br />
Vorhabens auch höher sein als die in je<strong>de</strong>m Fall einzuhalten<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stqualifikation.<br />
Für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten können auf Grund <strong>de</strong>s § 45 Abs. 2 Nr. 19 im Einzelfall<br />
und auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 generell durch Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen<br />
höhere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Qualifikation <strong>de</strong>s Bauleiters gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
51.2.2<br />
Gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsicht muss mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baubeginnsanzeige ein Nachweis<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Qualifikation nicht vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Es ist Sache <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft, sich<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Eignung <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgesehenen bauleiten<strong>de</strong>n Person zu überzeugen.<br />
Bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach § 2 Abs. 8 sollen Fachbauleiterinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachbauleiter<br />
für <strong>de</strong>n Brandschutz von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft beauftragt o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n (§ 45 Abs. 2 Nr. 19). Sie haben darüber zu<br />
wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung<br />
<strong>de</strong>s Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baus umgesetzt sowie Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ergänzungen <strong>de</strong>s Konzeptes<br />
genehmigt sind, bevor sie ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
52 Zu § 52 - Zuständigkeiten, personelle Besetzung<br />
52.2<br />
„Angemessen“ i.S. <strong>de</strong>s § 52 Abs. 2 ist eine Personalausstattung, wenn<br />
i.d.R. die üblicherweise anfallen<strong>de</strong>n Bauaufsichtsgeschäfte ordnungsgemäß<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Hierzu gehört auch, dass insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Baugenehmigungsverfahren<br />
innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgesehenen Frist von drei Monaten (§ 57<br />
Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 3) abgeschlossen wer<strong>de</strong>n und Stellungnahmen in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Verfahren fristgemäß erfolgen. Außer<strong>de</strong>m muss gewährleistet sein, dass<br />
neben <strong><strong>de</strong>r</strong> präventiven Tätigkeit auch die repressiven Aufgaben wahrgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
53 Zu § 53 - Aufgaben und Befugnisse <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n
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53.2.1 “Öffentlich-rechtliche Vorschriften” i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 1 bezieht sich über<br />
das Bauordnungsrecht hinaus auf das gesamte öffentliche Recht, soweit dieses<br />
baulichen Bezug hat.<br />
Zur Frage <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeit im Verhältnis zu an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong>n siehe<br />
Nr. 53.2.3.<br />
53.2.2 Die Eingriffsbefugnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n nach Satz 2 gilt unabhängig<br />
davon, ob es sich um verfahrensfreie o<strong><strong>de</strong>r</strong> genehmigungspflichtige Anlagen<br />
han<strong>de</strong>lt o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Auch gegen verfahrensfreie, aber materiell rechtswidrige<br />
Baumaßnahmen ist i. d. R. einzuschreiten. Dabei sind unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>s Grundsatzes <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhältnismäßigkeit geeignete Mittel zur Erreichung <strong>de</strong>s<br />
Regelungszwecks <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift zu wählen (einschließlich Nutzungsuntersagung<br />
und Beseitigungsverfügung).<br />
Die Eingriffsbefugnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n umfasst auch die Ermächtigung,<br />
bereits vorbeugend zur Verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eines sonst in Zukunft mit hinreichen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Wahrscheinlichkeit eintreten<strong>de</strong>n rechtswidrigen Zustan<strong>de</strong>s einzuschreiten,<br />
soweit ein rechtlicher Zusammenhang mit u.a. <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung baulicher<br />
Anlagen gegeben ist (Hess.VGH, Beschl. v. 25.05.2001, BauR <strong>2002</strong>,<br />
611).<br />
Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong> Sicherheitsprüfungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten gehören zu <strong>de</strong>n<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen nach Satz 2. Sie sind mit beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Sorgfalt<br />
durchzuführen, um frühzeitig Gefahren für Leben o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gesundheit von Personen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> schwere Nachteile für die Allgemeinheit erkennen und abwehren zu<br />
können.<br />
Soweit in <strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften keine allgemeinen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zu<br />
erstmaligen und wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n Überprüfungen getroffen sind, entschei<strong>de</strong>t<br />
die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 53 Abs. 2 Satz 2 sowohl<br />
über das Ob als auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holungsfristen nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen im konkreten Einzelfall. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel wer<strong>de</strong>n wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong><br />
Sicherheitsprüfungen alle fünf Jahre durchgeführt, um Sicherheits<strong>de</strong>fizite<br />
rechtzeitig zu erkennen und Scha<strong>de</strong>n abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Daneben können Prüfungen und Nachprüfungen, die die Eigentumsberechtigten<br />
zu veranlassen haben, auf Grund von Rechtsvorschriften (TPrüfVO) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />
sein o<strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich angeordnet wer<strong>de</strong>n (siehe Nr. 45.2.1.17). Die<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann hinsichtlich Prüfintensität und Häufigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlichen<br />
Prüfungen die von <strong>de</strong>n Eigentumsberechtigten veranlassten Prüfungen<br />
berücksichtigen.<br />
Den Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n wird empfohlen, sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung<br />
an <strong><strong>de</strong>r</strong> „Checkliste zur wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung<br />
baulicher Anlagen und Räume beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Nutzung (Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten)“ – siehe Anhang 3 – zu orientieren.<br />
Auf die bauaufsichtliche Verpflichtung zur Durchführung von wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n<br />
bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen muss nicht ausdrücklich in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften<br />
und Bekanntmachungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften (Mustervorschriften<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU) hingewiesen wer<strong>de</strong>n. Die Organisation und<br />
Durchführung sowie die Mitwirkung an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Sicherheitsbehör<strong>de</strong>n ist Sache <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. An<strong><strong>de</strong>r</strong>en Sicherheitsbehör<strong>de</strong>n, z. B. Brandschutzdienststellen,<br />
sollte ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme an <strong>de</strong>n Überprü-
53.2.3<br />
53.3<br />
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fungen geben wer<strong>de</strong>n. Über die Teilnahme entschei<strong>de</strong>t die jeweilige Sicherheitsbehör<strong>de</strong><br />
in alleiniger Verantwortung. Eine Bün<strong>de</strong>lung verschie<strong>de</strong>ner Überprüfungen<br />
ist sinnvoll.<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige<br />
und sachverständige Stellen heranziehen (§ 53 Abs. 4 <strong>HBO</strong>). Dabei ist<br />
darauf zu achten, dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Überprüfungsaufträge an<br />
Sachverständige nur nach Bedarf und objektbezogen erteilt. Eine vollständige<br />
und flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Übertragung solcher wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlicher<br />
Sicherheitsüberprüfungen, die eine originäre Pflichtaufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
ist, ist aus Wettbewerbsgrün<strong>de</strong>n zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen sind nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen nicht nur bei neu errichteten, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
auch bei bestehen<strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten durchzuführen. Je nach Gefahrenlage<br />
hat die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im eigenen Ermessen selbst zu entschei<strong>de</strong>n,<br />
ob auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e als die durch Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachungen<br />
von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften bauaufsichtlich näher behan<strong>de</strong>lten Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />
einer wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung zu<br />
unterziehen sind.<br />
Zu wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen bei baulichen<br />
Anlagen in öffentlicher Trägerschaft siehe Nr. 69.6.<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann Maßnahmen auch ergreifen, wenn ein Vorhaben<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht als <strong>de</strong>m Bauordnungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauplanungsrecht<br />
wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spricht. Bestehen konkurrieren<strong>de</strong> Eingriffstatbestän<strong>de</strong>, entspricht es<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> angestrebten Entlastung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, wenn die zuständige<br />
Fachbehör<strong>de</strong> informiert wird und diese die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenabwehr<br />
ergreift.<br />
Die Verfristung einer Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 Abs. 4<br />
Satz 1 HVwVfG ist zu beachten.<br />
Bauaufsichtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach § 53 Abs. 3 kommen in Betracht<br />
1. bei Erkenntnissen über nicht voraussehbare Gefahren, die erst nach<br />
Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung gewonnen wer<strong>de</strong>n,<br />
2. zur Anpassung an neues Recht.<br />
Voraussetzung ist in bei<strong>de</strong>n Fällen, dass eine konkrete Gefahr für Leben o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gesundheit o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein schwerer Nachteil für die Allgemeinheit vorliegt. Neues<br />
Recht allein ist somit noch kein hinreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsgrund für bauaufsichtliche<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen. Es bedarf vielmehr einer Überprüfung und Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen<br />
baulichen Situation im konkreten Einzelfall (Hess.VGH, Beschl. v.<br />
18.10.1999, BRS 62 Nr. 144). Auch kommen nicht immer die in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen<br />
Rechtsvorschrift gestellten Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen als konkrete Maßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenabwehr<br />
in Betracht, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n – nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles –<br />
auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>sgeartete Mittel, ggf. auch betrieblicher Art. „Schwere Nachteile“<br />
für die Allgemeinheit können z.B. bei erheblichen Beeinträchtigungen – die<br />
die Gefahrenschwelle noch nicht überschritten haben – von für die Allgemeinheit<br />
lebensnotwendigen Gütern wie Wasser, Luft o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bo<strong>de</strong>n gegeben sein.
53.4<br />
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§ 53 Abs. 4 ermöglicht, dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n allgemein zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben Sachverständige o<strong><strong>de</strong>r</strong> sachverständige Stellen heranziehen.<br />
Ihre Entscheidungskompetenz wird durch <strong><strong>de</strong>r</strong>en Gutachten o<strong><strong>de</strong>r</strong> gutachterliche<br />
Stellungnahmen we<strong><strong>de</strong>r</strong> ersetzt noch eingeschränkt. Ob und inwieweit die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>n Auffassungen und Empfehlungen von Sachverständigen<br />
und sachverständigen Stellen folgt, hat sie allein selbst, ggf. auch im Verwaltungs-<br />
und Rechtsstreitverfahren, zu verantworten.<br />
54 Zu § 54 – Grundsatz<br />
54.1.1 Über <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens entschei<strong>de</strong>t die Bauherrschaft<br />
mit ihrem Antrag. Umfasst <strong><strong>de</strong>r</strong> Antrag mehrere bauliche Anlagen,<br />
wer<strong>de</strong>n sie gemeinsam in <strong>de</strong>m jeweils “strengeren” Verfahren behan<strong>de</strong>lt. Soweit<br />
tatsächlich und rechtlich eine Trennung <strong>de</strong>s Vorhabens in selbständige<br />
Teile möglich ist, kann die Bauherrschaft diese Trennung vornehmen.<br />
54.1.2<br />
„Errichten“ ist das Herstellen <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung auf <strong>de</strong>m Grundstück.<br />
Das Errichten umfasst die gesamte technische Ausführung und schließt<br />
alle hierzu erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen ein, z.B. auch das Ausheben <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugrube.<br />
Auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>aufbau einer baulichen Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihre vollständige<br />
Erneuerung fällt unter diesen Begriff.<br />
Die Begriffe „Aufstellung“ und „Anbringung“ haben bei an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagen<br />
und Einrichtungen i.S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 2 neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung eine eigene<br />
Be<strong>de</strong>utung.<br />
„Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“ ist das bauliche Umgestalten einer Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung, sei<br />
es durch Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s äußeren Erscheinungsbil<strong>de</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s konstruktiven<br />
Gefüges.<br />
Eine „Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“ liegt vor, wenn die neue Nutzung sich von <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen<br />
genehmigten bzw. materiell rechtmäßigen Nutzung dadurch unterschei<strong>de</strong>t,<br />
dass sie an<strong><strong>de</strong>r</strong>en o<strong><strong>de</strong>r</strong> weitergehen<strong>de</strong>n For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen baurechtlicher<br />
Art unterworfen ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> unterworfen sein kann. Maßgeblich sind insoweit nicht<br />
nur bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch<br />
alle an<strong><strong>de</strong>r</strong>en öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit auf die jeweilige Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
anwendbarem baulichen Bezug. Bauplanungsrechtlich ist von einer<br />
Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung immer dann auszugehen, wenn die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsweise<br />
über die <strong><strong>de</strong>r</strong> genehmigten (materiell zulässigen) Nutzungsart eigene<br />
Variationsbreite hinausgeht. Wann dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall ist, beurteilt sich danach, ob<br />
die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berührt wer<strong>de</strong>n können und die<br />
Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.<br />
„Abbruch“ ist die Entfernung einer vorhan<strong>de</strong>nen baulichen Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />
ihren Teilen durch Zerstörung mittels geeigneter Hilfsmittel (Abbrechen, Einreißen,<br />
Sprengen).<br />
„Beseitigung“ ist die Entfernung einer vorhan<strong>de</strong>nen (baulichen) Anlage ohne<br />
Zerstörung.<br />
Der Begriff “Instandhaltung” umfasst im Sprachgebrauch <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik als<br />
Oberbegriff “Wartung”, “Inspektion” und “Instandsetzung” (vgl. DIN 31051). Es<br />
sind Maßnahmen zur Bewahrung und Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>herstellung <strong>de</strong>s Soll-Zustan<strong>de</strong>s<br />
einer Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung, soweit es sich nicht um eine Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung han<strong>de</strong>lt.
54.2<br />
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Bei Eingriff in die Substanz <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage <strong><strong>de</strong>r</strong>gestalt, dass neue bautechnische<br />
Nachweise erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich wer<strong>de</strong>n, ist eine Instandhaltung nicht mehr<br />
anzunehmen.<br />
Der Begriff “öffentlich-rechtliche Vorschriften” i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2 erfasst über<br />
das Bauordnungsrecht hinaus das gesamte öffentliche Recht, soweit dieses<br />
baulichen Bezug hat. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e können baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />
nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht genehmigungspflichtig sein.<br />
Auf die Anlage 3 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses und auf <strong>de</strong>n Anhang 1 Nr. 1 dieser<br />
<strong>Handlungsempfehlungen</strong> wird hingewiesen.<br />
55 Zu § 55 - Baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />
Soweit die Freistellungstatbestän<strong>de</strong> selbst keine Einschränkung enthalten, sind<br />
die Vorhaben nach Anlage 2 zu § 55 in allen Baugebieten sowie im Außenbereich<br />
baugenehmigungsfrei.<br />
Die Baugenehmigungsfreiheit entfällt nicht, wenn genehmigungsfreie Maßnahmen<br />
an o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten ausgeführt wer<strong>de</strong>n sollen, außer bei <strong>de</strong>n in<br />
Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2.1 und Nr. 4.1 aufgeführten Vorhaben. An<strong><strong>de</strong>r</strong>s als bei<br />
§ 56 sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten in § 55 nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen.<br />
1. Baugenehmigungsfreiheit und planungsrechtliche Relevanz<br />
Sind baugenehmigungsfreie Vorhaben planungsrechtlich relevant,<br />
• sind die Freistellungen unter <strong>de</strong>n Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitwirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />
(Anlage 2, Abschnitt V Nr. 1) gestellt o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
• die planungsrechtliche Zulässigkeit wird in einem erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsgenehmigungsverfahren geprüft.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens haben<br />
die Naturschutzbehör<strong>de</strong>n bei baugenehmigungsfreien Vorhaben mit städtebaulicher<br />
Relevanz die Gemein<strong>de</strong>n zu beteiligen. Im Regelfall kann aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichkeit<br />
einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer landschaftsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung geschlossen wer<strong>de</strong>n, dass diese Vorhaben<br />
auch planungsrechtlich von Be<strong>de</strong>utung sind (Hess.VGH, Beschl. v.<br />
05.12.1994, DÖV 1995, 390 = ZfBR 1995, 224).<br />
Bei folgen<strong>de</strong>n baulichen Anlagen ist eine bauplanungsrechtliche Prüfung nicht<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich:<br />
• Gebäu<strong>de</strong> nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1.1 bis 5 m³ Brutto-Rauminhalt,<br />
• offene Einfriedungen im Außenbereich, die Zwecken <strong><strong>de</strong>r</strong> Land-, Forst- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Fischereiwirtschaft, <strong>de</strong>s Erwerbsgartenbaus o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bergbaus dienen.<br />
Wird das Vorhaben nach Einreichung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorlagen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t,<br />
sind die Vorlagen erneut einzureichen. Dies gilt auch, wenn die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
einen Baustop wegen abweichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung verfügt hat.<br />
Zusätzlich kann ein „isoliertes“ Abweichungsverfahren bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein, wenn nur auf diese Weise die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s<br />
Vorhabens herzustellen ist.
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Erklärt die Gemein<strong>de</strong>, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
soll, kann die Bauherrschaft zur Vermeidung <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens<br />
geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Bauvorlagen erneut einreichen, wenn die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s § 55 i. V. m. Anlage 2 erfüllt sind.<br />
2. Freistellungsvorbehalte<br />
Wer<strong>de</strong>n Vorhaben ausgeführt, ohne dass einer <strong><strong>de</strong>r</strong> gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Vorbehalte i.S.<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2, Abschnitt V erfüllt ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 76<br />
Abs. 1 Nr. 13 vor. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft die<br />
nachträgliche Erfüllung <strong>de</strong>s Vorbehalts for<strong><strong>de</strong>r</strong>n, o<strong><strong>de</strong>r</strong>, wenn dies nicht möglich<br />
ist, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen (§ 72<br />
Abs. 2). Der Gemein<strong>de</strong> steht, soweit sie nicht zugleich Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
ist, insoweit keine Eingriffsbefugnis zu.<br />
Soweit die Freistellung selbst eingeschränkt ist (z.B. durch bestimmte Größenangaben,<br />
die Einhaltung von Abstandsflächen etc.), entfällt die Baugenehmigungsfreiheit,<br />
wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt<br />
sind. Es ist nicht möglich, durch eine isolierte Abweichungsentscheidung die<br />
Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit herbeizuführen. Über eine ggf.<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Abweichung ist im Baugenehmigungsverfahren zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
3. Örtliche Bauvorschriften<br />
Soweit von örtlichen Bauvorschriften (§ 81) abgewichen wer<strong>de</strong>n soll, bedarf<br />
es hierzu einer “isolierten” Abweichungsentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
(§ 63 Abs. 3), da es sich hierbei - auch wenn sie als Festsetzungen in Bebauungsplänen<br />
aufgenommen sind - nicht um Bauplanungs-, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um Bauordnungsrecht<br />
han<strong>de</strong>lt.<br />
4. Baugenehmigungsfreie Maßnahmen als Teil einer baugenehmigungspflichtigen<br />
Gesamtmaßnahme<br />
Sind baugenehmigungsfreie Vorhaben Teil eines baugenehmigungspflichtigen<br />
Gesamtvorhabens, ist auch dieser Teil im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, <strong><strong>de</strong>r</strong> im anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Verfahren vorgeschriebene bauaufsichtliche<br />
Prüfbereich schließt die Prüfung aus.<br />
Die nach Lan<strong>de</strong>srecht bestimmte Frist, innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> die Gemein<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die vorläufige Untersagung <strong>de</strong>s Vorhabens nach § 15<br />
Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen kann, beträgt nach Abschnitt V Nr. 1 Satz 2<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 vierzehn Tage. Siehe hierzu auch Nr. 56.2.1.5.<br />
56 Zu § 56 - Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung)<br />
§ 56 kann auch auf bestehen<strong>de</strong>, formell illegal ausgeführte Gebäu<strong>de</strong> angewandt<br />
wer<strong>de</strong>n, um diese zu legalisieren.<br />
56.1.1 Zu <strong>de</strong>n Begriffen „Errichtung“, „Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“ und „Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“ siehe<br />
Nr. 54.1.1.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 70<br />
Abbruch und Beseitigung unterfallen nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung.<br />
56.1.1.1 Zum Begriff „Wohngebäu<strong>de</strong>” vgl. Nr. 2.6.<br />
56.1.1.2<br />
56.1.1.4<br />
Der Begriff „sonstige Gebäu<strong>de</strong>“ erfasst auch großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsbetriebe,<br />
bei <strong>de</strong>nen die Regelvermutung <strong>de</strong>s § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO greift, bis<br />
zur Grenze <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 4.<br />
Auf <strong>de</strong>n Erlass betr. Großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsvorhaben im Bau- und Lan<strong>de</strong>splanungsrecht<br />
– Hinweise und Erläuterungen, vom 20. Januar 2003 (StAnz.<br />
S. 453), geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Erlass vom 14. April 2005 (Stanz. S. 1596) wird hingewiesen.<br />
„Nebengebäu<strong>de</strong>” und „Nebenanlagen” i.S. <strong>de</strong>s § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind<br />
Gebäu<strong>de</strong> und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e bauliche Anlagen, die zu <strong>de</strong>m jeweiligen Hauptgebäu<strong>de</strong><br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage gehören, ihnen also räumlich und funktional zugeordnet<br />
sein müssen. Nebenanlagen i.S. <strong>de</strong>s § 14 <strong><strong>de</strong>r</strong> Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) dürfen keine selbständigen Zwecke neben <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage<br />
verfolgen und müssen einen wesentlich geringeren Umfang als diese haben.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für Nebengebäu<strong>de</strong>, die gleichfalls im Vergleich <strong>zum</strong><br />
Hauptgebäu<strong>de</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Größe her untergeordnet sein müssen. Dies folgt aus<br />
<strong>de</strong>m Begriff “Neben”gebäu<strong>de</strong>, auch ohne dass diese Einschränkung ausdrücklich<br />
gesetzlich bestimmt ist.<br />
Hierzu zählen z.B. Stellplätze, Garten- und Gerätehäuser, Anlagen für Kleintierhaltung,<br />
Anlagen <strong>zum</strong> Unterbringen von Abstellräumen o<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Lagerung<br />
von Wintervorräten und private Antennen- und Win<strong>de</strong>nergieanlagen, soweit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gebietscharakter nicht entgegensteht und sie nicht schon nach § 55 i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Anlage 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei<br />
sind. Garagen sind zwar keine Nebenanlagen i.S. von § 14 BauNVO, sie sind<br />
aber Nebengebäu<strong>de</strong> i.S. dieser bauordnungsrechtlichen Regelung.<br />
Es muss sich um Nebengebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenanlagen zu Vorhaben han<strong>de</strong>ln,<br />
die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
unterfallen. Ihre Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung muss nicht<br />
gleichzeitig o<strong><strong>de</strong>r</strong> in engem zeitlichem Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong>/<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Hauptanlage erfolgen. Es darf sich auch bei ihnen nicht um Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />
han<strong>de</strong>ln.<br />
Gebäu<strong>de</strong> und Anlagen, die nicht einem Vorhaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis<br />
Nr. 3 räumlich und funktional zu- und untergeordnet sind, bedürfen einer Baugenehmigung,<br />
soweit sie nicht nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80<br />
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind.<br />
56.2 Wur<strong>de</strong> ein Vorhaben ausgeführt, ohne dass die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 2<br />
erfüllt sind, hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen zu<br />
ergreifen. Die Gemein<strong>de</strong> hat insoweit keine Kompetenzen, wenn sie nicht<br />
zugleich untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist. Die Gemein<strong>de</strong> kann aber die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
unterrichten.<br />
Der Bauherrschaft ist dringend zu empfehlen, die Nachbarschaft rechtzeitig<br />
und ausreichend vor Durchführung <strong>de</strong>s Bauvorhabens zu informieren. Hier-
56.2.1.1<br />
56.2.1.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 71<br />
durch wird das Risiko von Bauverzögerungen auf Grund von Nachbarwi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprüchen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> –klagen erheblich reduziert.<br />
Bebauungsplan i.S. <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 BauGB ist <strong><strong>de</strong>r</strong> qualifizierte Bebauungsplan.<br />
Dieser muss min<strong>de</strong>stens Festsetzungen enthalten über die Art und das<br />
Maß <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die<br />
Verkehrsflächen. Er muss aber nicht alle nach § 9 BauGB und <strong><strong>de</strong>r</strong> BauNVO<br />
möglichen Festsetzungen in Bezug auf diese Min<strong>de</strong>stfestsetzungen treffen. Für<br />
die Qualifizierung <strong>de</strong>s Bebauungsplans reichen Festsetzungen über die (nicht<br />
“<strong><strong>de</strong>r</strong>”) genannten Kriterien aus, d.h. es muss keine <strong>de</strong>tailliert-abschließen<strong>de</strong><br />
Regelung getroffen sein. Es genügt, wenn im qualifizierten Bebauungsplan<br />
diese Maßstäbe “angesprochen” sind, die Gemein<strong>de</strong> aber im Übrigen planerische<br />
Zurückhaltung geübt hat (BVerwG, Beschl. v. 13.7.1989, BauR 1989, 703<br />
= BRS 49 Nr. 79). Der Bebauungsplan kann über die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Min<strong>de</strong>stfestsetzungen<br />
hinaus weitere Festsetzungen enthalten, muss es aber nicht.<br />
Mit <strong>de</strong>n Bebauungsplänen i.S. <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 BauGB sind uneingeschränkt<br />
auch solche erfasst, die vor In-Kraft-Treten <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong>-Novelle entstan<strong>de</strong>n sind.<br />
Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3<br />
BauGB) sowie die während <strong><strong>de</strong>r</strong> Planaufstellung nach § 33 BauGB zulässigen<br />
Vorhaben können nicht Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung sein. Letzteres<br />
gilt auch, wenn die Bauherrschaft die Festsetzungen <strong>de</strong>s künftigen Bebauungsplans<br />
für sich als verbindlich anerkennt.<br />
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist <strong>de</strong>m qualifizierten Bebauungsplan<br />
gleichgestellt, weil er diesem nach Inhalt und Wirkung entspricht (§ 30<br />
Abs. 2 BauGB).<br />
Bebauungspläne müssen rechtsverbindlich (wirksam) sein. Dies sind sie<br />
grundsätzlich, solange sie nicht durch Aufhebung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung (im Umfang<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung) außer Kraft gesetzt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Ein auf Grund eines nichtigen Bebauungsplans im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
entstan<strong>de</strong>nes Vorhaben ist formell illegal, weil die Voraussetzung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1 (Geltungsbereich eines qualifizierten o<strong><strong>de</strong>r</strong> vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplans) nicht vorlag und damit für das Vorhaben Baugenehmigungspflicht<br />
bestand.<br />
Die formelle Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens kann entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Nachholung<br />
eines Baugenehmigungsverfahrens o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Heilung <strong>de</strong>s Mangels <strong>de</strong>s<br />
Bebauungsplans beseitigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Für die nach Nr. 2 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Plankonformität ist maßgeblich, ob hinsichtlich<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens noch eine Entscheidung<br />
im Einzelfall, auch als beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Entscheidung über nach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
BauNVO vorgesehene Ausnahmen (z.B: §§ 2 bis 9, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 23<br />
Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO), getroffen wer<strong>de</strong>n muss.<br />
In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 BauNVO ist<br />
eine solche Entscheidung nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich; es han<strong>de</strong>lt sich bei dieser Zulassung<br />
nicht um eine Ausnahme i.S. <strong>de</strong>s § 31 Abs. 1 BauGB. Die Bauherrschaft<br />
hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob öffentliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> nachbarliche Belange<br />
<strong>de</strong>m Vor- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zurücktreten von Gebäu<strong>de</strong>teilen bei Baulinien und Baugrenzen<br />
(§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO) bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung von Ne-
56.2.1.4<br />
56.2.1.5<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 72<br />
benanlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 5) entgegen<br />
stehen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e ob das Vorhaben mit <strong>de</strong>m in § 15 Abs. 1 BauNVO<br />
verankerten Gebot <strong><strong>de</strong>r</strong> Rücksichtnahme vereinbar ist.<br />
Stellt sich während <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung die Notwendigkeit einer Ausnahme<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung heraus, entfällt die Voraussetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung.<br />
Zur weiteren Ausführung <strong>de</strong>s Bauvorhabens bedarf es einer Baugenehmigung.<br />
Eine Baugenehmigung ist ebenfalls nachträglich einzuholen, wenn<br />
sich die Notwendigkeit einer Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nach Fertigstellung<br />
herausstellt.<br />
Eine „isolierte“ Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nach § 31 BauGB i.V.m. § 63 Abs. 3<br />
ist nicht möglich. Das Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis einer Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Befreiung nach<br />
§ 31 BauGB schließt die genehmigungsfreie Errichtung von Bauvorhaben nach<br />
§ 56 aus. Dies gilt auch dann, wenn die Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Befreiung vor Inanspruchnahme<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungsregelung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> beantragt<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind dagegen<br />
als selbständige Verfahren durchzuführen. Die Genehmigungsfreistellung<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
Nr. 4 setzt die bauordnungsrechtliche Konformität <strong>de</strong>s Vorhabens voraus.<br />
Die Möglichkeit einer “isolierten” Abweichung nach § 63 Abs. 3 ist nicht eröffnet.<br />
Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Abweichungen führen zur Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens.<br />
Das materielle Bauordnungsrecht, von <strong>de</strong>m im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
nicht abgewichen wer<strong>de</strong>n darf, schließt auch die örtlichen Bauvorschriften<br />
ein, die auf seiner Grundlage (vgl. § 81 Abs. 1 und Abs. 2) ergangen<br />
sind.<br />
Die weiteren Ausführungen zur Unzulässigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> „isolierten“ Ausnahmen und<br />
Befreiungen unter Nr. 56.2.1.2 gelten für Abweichungen vom Bauordnungsrecht<br />
entsprechend.<br />
Die Erklärung nach Nr. 5 ist gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft abzugeben. Die<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> sollte eine Mehrausfertigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung erhalten. Auf<br />
<strong>de</strong>n Vordruck für die Erklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (Anlage 2 <strong>zum</strong> Bauvorlagenerlass<br />
- BAB Nr. 37 / 2007) wird hingewiesen.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung (Schweigen) <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt es sich nicht um einen<br />
Verwaltungsakt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um eine bloße Realhandlung.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> erhält durch die Unterrichtung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht die<br />
Stellung einer Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Somit hat sie gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
keine Schutzfunktion wahrzunehmen, um diese vor Baurechtsverstößen<br />
zu bewahren. Sie wird von <strong>de</strong>m Vorhaben in Kenntnis gesetzt, um die Möglichkeit<br />
zu erhalten, eigene Rechte, die sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Planungshoheit<br />
ergeben, wahrzunehmen. Der Gemein<strong>de</strong> kommen keinerlei Prüfpflichten zu,<br />
die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte. Dies gilt auch in<br />
<strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Gemein<strong>de</strong> gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
ist.<br />
Vorläufige Untersagung:<br />
Die nach Lan<strong>de</strong>srecht bestimmte Frist, innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> die Gemein<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong>
56.3.1<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 73<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die vorläufige Untersagung <strong>de</strong>s Vorhabens nach § 15<br />
Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen kann, ist die Monatsfrist nach § 56 Abs. 3<br />
Satz 3.<br />
Der Antrag an die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> muss von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> innerhalb<br />
eines Monats nach Eingang <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen gestellt sein.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> sollte die Bauherrschaft innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist davon unterrichten,<br />
dass sie von <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> vorläufigen Untersagung Gebrauch<br />
gemacht hat. Dies ist in <strong>de</strong>m zur Verwendung empfohlenen Erklärungsblatt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gemein<strong>de</strong> (Bauvorlagenerlass, Anlage 2, Vordruck BAB-Nr. 37 / 2007) entsprechend<br />
vorgesehen.<br />
Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind die Bauvorlagen, die die planerische Beurteilung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />
ermöglichen. Sie müssen die I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>s Vorhabens nach Lage,<br />
Art und Ausführung ermöglichen. Für die Mitteilung <strong>de</strong>s Vorhabens an die Gemein<strong>de</strong><br />
ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Vordruck BAB-Nr. 33 / 2007 (Anlage 1 Nr. 10 <strong>zum</strong> Bauvorlagenerlass)<br />
zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Da die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätze und Garagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundfläche mitzurechnen sind, sind diese in <strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />
darzustellen.<br />
Für die im Einzelfall erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen und ihre notwendige Anzahl (s.<br />
die Hinweise auf Seite 2 dieses Vordrucks) empfiehlt es sich, in Absprache mit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> zu klären, welche Bauvorlagen sie konkret für erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich hält.<br />
Zur Nachfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Bauvorlagen und etwa von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> für erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />
gehaltenen weiteren Unterlagen siehe Nr. 56.3.3.<br />
Die <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zuzuleiten<strong>de</strong> Zweitausfertigung muss mit <strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> eingereichten Bauvorlagen i<strong>de</strong>ntisch sein.<br />
Eine von <strong>de</strong>n nach § 56 Abs. 3 Satz 1 eingereichten Bauvorlagen abweichen<strong>de</strong><br />
Bauausführung erfüllt <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitentatbestand <strong>de</strong>s § 76 Abs. 1<br />
Nr. 11.<br />
Grundsätzlich können zwar innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist <strong>de</strong>s § 56 Abs. 3 Satz 3<br />
Unterlagen sowohl von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> nachgefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t als auch von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
nachgereicht wer<strong>de</strong>n; <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist wird dadurch nicht<br />
gehemmt (vgl. Nr. 56.3.3). Hat die Gemein<strong>de</strong> aber bereits erklärt, dass ein<br />
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll, kommt ein Austausch<br />
von Unterlagen nicht mehr in Betracht. Die eingereichten neuen Unterlagen<br />
sind - mit <strong>de</strong>n unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten schon vorliegen<strong>de</strong>n Unterlagen - insgesamt als<br />
neu eingereichte Unterlagen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> kann, da die Genehmigungsfreistellung nach § 56 kein "Anzeige-<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kenntnisgabeverfahren" im verfahrensrechtlichen Sinne ist, die Einreichung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlagen vielmehr nur dazu dient, eigene Rechte zur Wahrung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Planungshoheit wahrnehmen zu können, die Unterlagen nicht zurückweisen,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, sie verlangt zugleich die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.<br />
Die Bauherrschaft ist nicht verpflichtet, auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>,<br />
dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll, einen Bauantrag<br />
bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu stellen und damit ein Baugenehmigungsverfahren<br />
einzuleiten. Sie kann auch erneut die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Unterlagen zur
56.3.2<br />
56.3.3<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 74<br />
Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> einreichen. Die<br />
Gemein<strong>de</strong> ist dabei an ihre Erstentscheidung nicht gebun<strong>de</strong>n. Vielmehr kann<br />
sie - selbst wenn das Vorhaben laut <strong>de</strong>n eingereichten Unterlagen völlig unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />
ist - bei <strong><strong>de</strong>r</strong> nochmaligen Vorlage von <strong>de</strong>m Verlangen auf Durchführung<br />
<strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens absehen, z.B. weil sie das Vorhaben<br />
inzwischen an<strong><strong>de</strong>r</strong>s beurteilt o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis für plansichern<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
nicht mehr besteht.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> hat lediglich ein Prüfungsrecht, das sie ausnutzen kann, aber<br />
nicht muss. Ob und ggf. welche Prüfungen die Gemein<strong>de</strong> vornimmt, liegt ausschließlich<br />
in ihrem eigenen Ermessen. Sie kann frei darüber entschei<strong>de</strong>n, in<br />
welchem Umfang sie ihre Möglichkeiten zur Wahrung <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Planungshoheit<br />
wahrnehmen will.<br />
Erkennt eine Gemein<strong>de</strong>, <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht die Bauaufsicht übertragen ist, die Rechtswidrigkeit<br />
<strong>de</strong>s Vorhabens, kann sie die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens<br />
verlangen. Sie kann aber auch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hiervon<br />
unterrichten; eine Verpflichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> hierzu besteht aber nicht.<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat im Fall ihrer Unterrichtung durch die Gemein<strong>de</strong><br />
die Möglichkeit und nach pflichtgemäßem Ermessen die Pflicht einzuschreiten.<br />
Sie kann auf Grund <strong>de</strong>s § 72 Abs. 2 verlangen, dass ein erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liches Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt wird, ggf. auf Grund <strong>de</strong>s § 53 Abs. 2 Satz 2<br />
auch vorab schon untersagen, dass mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung begonnen wird<br />
(vgl. Nr. 53.2.2).<br />
Erklärt die Gemein<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> verlangt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll, kann die Bauherrschaft unter<br />
Verzicht auf die Ausführung <strong>de</strong>s ursprünglich geplanten Vorhabens zur Vermeidung<br />
<strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Bauvorlagen erneut bei<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> einreichen, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 56 erfüllt sind.<br />
Die Monatsfrist <strong>de</strong>s Satz 3 ist nicht verlängerbar. Auch das Aussetzen <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist<br />
sieht das Gesetz nicht vor.<br />
Da <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> keine Prüfpflicht obliegt, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Fristlauf unabhängig davon,<br />
ob das Vorhaben die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
erfüllt. Auch die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit<br />
und Vollständigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Bauvorlagen liegt ausschließlich bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauherrschaft bzw. ihrer Entwurfsverfasserin bzw. ihrem Entwurfsverfasser.<br />
Reichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> die eingereichten Bauvorlagen nicht für die planungsrechtliche<br />
Beurteilung aus, kann sie unter Rückgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> unzureichen<strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />
die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen. For<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />
sie selbst Bauvorlagen nach, wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist hierdurch<br />
nicht gehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Zur Vermeidung <strong>de</strong>s Fristablaufs und damit <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen<br />
Bauausführung kann die Gemein<strong>de</strong> aber – innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist - die<br />
Nachfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung verbin<strong>de</strong>n, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll, falls die Bauherrschaft die gewünschten weiteren<br />
Unterlagen nicht einreicht.<br />
Maßgeblich für <strong>de</strong>n Fristbeginn ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Eingang <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen<br />
bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>, unabhängig davon, bei welcher Organisationseinheit<br />
(Amt) sie eingereicht wur<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> eingegangen sind.
56.3.4<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 75<br />
Die Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist ist nach § 31 <strong>de</strong>s Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(HVwVfG) i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB vorzunehmen.<br />
Den Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs <strong><strong>de</strong>r</strong> vollständigen Bauvorlagen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />
hat im Zweifel die Bauherrschaft darzulegen und zu beweisen.<br />
Will die Gemein<strong>de</strong> die Erklärung nach Abs. 2 Nr. 5 abgeben, muss auch sie<br />
innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist tätig wer<strong>de</strong>n. Sie hat daher sicherzustellen, dass sie<br />
diese Frist tatsächlich zur Wahrung ihrer Interessen nutzen kann. Die Erklärung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist zugegangen<br />
sein; es genügt nicht, dass sie innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />
abgesandt wor<strong>de</strong>n ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1969, BRS 22<br />
Nr. 97).<br />
Die Gemein<strong>de</strong> muss <strong>de</strong>n fristgerechten Zugang ihrer Erklärung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
im Zweifel ebenfalls darlegen und beweisen können. Auch wenn es<br />
sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung nicht um einen Verwaltungsakt han<strong>de</strong>lt, kann § 41<br />
HVwVfG analog angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Ist die Monatsfrist abgelaufen, ohne<br />
dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft die Erklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Mitteilung über<br />
<strong>de</strong>n bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gestellten Antrag auf vorläufige Untersagung)<br />
zugegangen ist, kann die Gemein<strong>de</strong> nur die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf eine etwaige<br />
Rechtswidrigkeit hinweisen. Sie hat aber keinen Anspruch darauf, dass<br />
ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.<br />
Für die Baufreigabe genügt das “Schweigen” <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>, einer ausdrücklichen<br />
“Positiverklärung” bedarf es nicht. Ob die Bauherrschaft das Recht zur<br />
Bauausführung unmittelbar danach nutzt, steht ihr frei; die Ausführungsfrist <strong>de</strong>s<br />
§ 56 Abs. 3 Satz 5 ist jedoch zu beachten.<br />
Das Schweigen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich<br />
einer möglichen späteren Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre.<br />
Vorhaben, die nach § 56 Abs. 3 ausgeführt wer<strong>de</strong>n dürfen, wer<strong>de</strong>n von einer<br />
nachfolgen<strong>de</strong>n Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).<br />
Die Bauherrschaft hat darauf zu achten, dass sich die rechtlichen Grundlagen<br />
für die Durchführung ihres Bauvorhabens nicht än<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Entspricht das Vorhaben<br />
nicht mehr <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans, ist es sowohl materiell,<br />
als auch wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> durch die mangeln<strong>de</strong> Plankonformität eintreten<strong>de</strong>n<br />
Baugenehmigungspflicht formell rechtswidrig.<br />
Die Bauausführung vor Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist nach Satz 3 erfüllt <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitentatbestand<br />
<strong>de</strong>s § 76 Abs. 1 Nr. 11.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> kann vor Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft schriftlich<br />
bestätigen, dass sie die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens<br />
nicht verlangen und eine vorläufige Untersagung <strong>de</strong>s Vorhabens nicht beantragen<br />
wird. Dies gilt entsprechend auch nach Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist auf Antrag<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft. Für die Mitteilung ist empfohlen, <strong>de</strong>n Vordruck nach<br />
Anlage 2 Nr. 19.4 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses (BAB-Nr. 37 / 2007) zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitteilung übernimmt die Gemein<strong>de</strong> keine Verantwortung für die<br />
Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens. Sie dokumentiert nicht, dass die Gemein<strong>de</strong><br />
das Vorhaben auf sein Rechtmäßigkeit geprüft hat (s. Nr. 56.3.2). Soweit sie<br />
aber über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Vordrucks hinaus inhaltliche Aussagen zur Rechtmäßigkeit<br />
<strong>de</strong>s Vorhabens trifft, müssen diese allerdings richtig sein.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 76<br />
Eine Rücknahme <strong><strong>de</strong>r</strong> abgegebenen Erklärung ist nicht möglich. Hierzu besteht<br />
auch kein Bedarf, da sich die Gemein<strong>de</strong> bei Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtswidrigkeit<br />
<strong>de</strong>s Bauvorhabens je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit an die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> wen<strong>de</strong>n kann (vgl. Nr.<br />
56.2).<br />
Die Rückgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> eingereichten Bauvorlagen ist nicht gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t.<br />
Ein Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft auf eine Mitteilung nach Satz 4 erster Teilsatz ist<br />
nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Die Bauherrschaft hat keinen Rechtsanspruch auf die Mitteilung.<br />
Die Bauausführung vor Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist nach Satz 4 erfüllt <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitentatbestand<br />
<strong>de</strong>s § 76 Abs. 1 Nr. 11.<br />
56.3.5 Eine formelle Bestandskraft, wie bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung, erwächst aus<br />
Satz 5 nicht. Die Frist kann nicht verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
56.4.1 Die weite Fassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärungsmöglichkeit be<strong>de</strong>utet nicht, dass die Gemein<strong>de</strong><br />
hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Grün<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>nen sie ihre Erklärung abgibt, vollkommen<br />
frei ist. Sie ist vielmehr an das Recht gebun<strong>de</strong>n und hat davon entsprechend<br />
<strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Regelung Gebrauch zu machen<br />
(Grenzen <strong>de</strong>s Willkürverbots).<br />
56.5.2 Die Verantwortung für die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> bautechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen wird<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 59 durch Nachweisberechtigte und Prüfsachverständige<br />
getragen. Eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt.<br />
57 Zu § 57 - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />
57.1.1<br />
Der Katalog <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich zu prüfen<strong>de</strong>n Bereiche ist abschließend. Diejenigen<br />
Fragen, die nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Prüfprogramms sind, können nicht<br />
für die Ablehnung einer Baugenehmigung herangezogen wer<strong>de</strong>n (Hess.VGH,<br />
Beschl. vom 28.11.2005 – 3 TG 2774/05 – Hessische Städte- und Gemein<strong>de</strong>zeitung<br />
2006 S. 22; a.A. Hess.VGH, Beschl. vom 17.09.2004 – 4 TG 2610/04 -<br />
ÖffBauR 2004, 21; NVwZ-RR 2005, 228; BRS 67 Nr. 193).<br />
Erkennt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Mängel außerhalb <strong>de</strong>s von ihr zu prüfen<strong>de</strong>n<br />
Bereichs o<strong><strong>de</strong>r</strong> erhält sie davon Kenntnis (z.B. auf Grund von Nachbarbeschwer<strong>de</strong>n<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Hinweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>), kann sie<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft <strong><strong>de</strong>r</strong>en Behebung spätestens bis zur Vorlage <strong><strong>de</strong>r</strong> für die<br />
bauaufsichtliche Prüfung nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen vor Baubeginn (vgl.<br />
§ 60 Abs. 3) verlangen. Fehlerhafte Bauvorlagen <strong>de</strong>s nicht zu prüfen<strong>de</strong>n Bereichs<br />
sind nicht nachzufor<strong><strong>de</strong>r</strong>n, bereits vorgelegte Bauvorlagen sind nicht mit<br />
Auflagen (Grüneintragungen) zu versehen. Die Mängel sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
selbst bis zur Vorlage <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlagen vor Baubeginn zu korrigieren.<br />
Erkennt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Verstöße gegen von ihr nicht zu prüfen<strong>de</strong>s<br />
öffentliches Recht o<strong><strong>de</strong>r</strong> erfährt sie hiervon, sollte sie die zuständigen Fachbehör<strong>de</strong>n<br />
informieren.<br />
Zur Behandlung von Abweichungen siehe Nr. 57.1.1.2.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 77<br />
57.1.1.1 Die präventive Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 schließt auch die Prüfung und Entscheidung<br />
über erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB<br />
ein. Zur Antragspflicht siehe Nr. 57.1.1.2.<br />
57.1.1.2<br />
Nach Bauplanungsrecht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Genehmigungen sind <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />
vorgreiflich. Die Baugenehmigung kann somit erst erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
diese Genehmigungen vorliegen. Sie kann auch unter <strong><strong>de</strong>r</strong> aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung<br />
erteilt wer<strong>de</strong>n, dass mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung erst begonnen wer<strong>de</strong>n<br />
darf, wenn die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Genehmigung erteilt ist.<br />
Als vorgreiflich kommen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Genehmigungen in Umlegungsgebieten<br />
nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Betracht.<br />
Die Entwässerungsanlagen im Gebäu<strong>de</strong> und auf <strong>de</strong>m Baugrundstück sind,<br />
soweit keine Abweichung beantragt wird, nicht Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung nach<br />
Satz 1 Nr. 1; sie haben die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 38 und 39 zu erfüllen. Die<br />
“gesicherte Erschließung” i.S. <strong>de</strong>s Bauplanungsrechts setzt voraus, dass die<br />
notwendigen Erschließungsanlagen, somit auch eine Abwasserbeseitigungsanlage,<br />
<strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsaufnahme vorhan<strong>de</strong>n und benutzbar sind.<br />
Auch wenn die bauaufsichtliche Prüfung entfällt, sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen<br />
spätestens vor Baubeginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorzulegen (§ 60<br />
Abs. 3).<br />
In <strong>de</strong>m Antragsvordruck für Bauantrag und Bauvoranfrage nach Anlage 1 Nr. 1<br />
<strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses (BAB 01 / 2007) sind in <strong>de</strong>n in Punkt 7 beispielhaft<br />
aufgeführten Bauvorlagen unter Zeile 10 auch die Entwässerungsanlagen (auf<br />
<strong>de</strong>m Grundstück und im Gebäu<strong>de</strong>) aufgeführt. Nr. 9 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 <strong>zum</strong> Bauvorlagenerlass<br />
enthält nähere Hinweise <strong>zum</strong> Inhalt und zur Ausgestaltung dieser<br />
Bauvorlage (Entwässerungsplan).<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen und Genehmigungserfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisse nach auf Wasserrecht beruhen<strong>de</strong>n<br />
kommunalen Entwässerungssatzungen sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
eigenverantwortlich einzuhalten.<br />
Da die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätze und Garagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundfläche mitzurechnen sind, sind diese in <strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />
darzustellen.<br />
Die präventive Prüfung nach Nr. 2 schließt auch die Prüfung und Entscheidung<br />
über die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften<br />
nach § 81 ein.<br />
Abweichungen vom Bauordnungsrecht sind ebenso wie Ausnahmen und Befreiungen<br />
vom Bauplanungsrecht nunmehr stets geson<strong><strong>de</strong>r</strong>t schriftlich zu beantragen<br />
und zu begrün<strong>de</strong>n (§ 63 Abs. 2). Dies gilt auch für <strong>de</strong>n von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
zu prüfen<strong>de</strong>n Bereich. Nur ausdrücklich beantragte<br />
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen wer<strong>de</strong>n geprüft.<br />
Eine nicht beantragte Abweichung nach § 63 ist nicht Gegenstand einer Baugenehmigung<br />
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, wobei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
nicht die Aufgabe zukommen kann, die eingereichten Bauvorlagen<br />
daraufhin zu begutachten, ob ggf. eine Abweichung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich wäre<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Dies wür<strong>de</strong> nämlich zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>m Gesetzgeber gera<strong>de</strong> nicht<br />
bezweckten Ergebnis führen, dass auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsicht komplett das Bauordnungsrecht überprüft wer-
57.1.1.3<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 78<br />
<strong>de</strong>n müsste, um festzustellen, ob Abweichungen beantragt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Dies wollte <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber jedoch durch die <strong>HBO</strong>-Novelle gera<strong>de</strong> ausschließen.<br />
Dieses Ergebnis wird auch durch § 64 Abs. 1 bestärkt, <strong><strong>de</strong>r</strong> regelt, dass die<br />
Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn <strong>de</strong>m Vorhaben keine öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren<br />
zu prüfen sind. Umgekehrt be<strong>de</strong>utet dies, dass diejenigen Fragen, die<br />
nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Prüfprogramms sind, nicht zur Ablehnung einer Baugenehmigung<br />
führen können und mithin auch nicht zur Rechtswidrigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />
(Hess.VGH, Beschl. vom 28.11.2005 - 3 TG 2774/05 - Hessische<br />
Städte- und Gemein<strong>de</strong>zeitung 2006, S. 22).<br />
Übersieht die entwurfsverfassen<strong>de</strong> Person die Notwendigkeit einer Abweichung,<br />
Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung in <strong>de</strong>m bauaufsichtlich nicht zu prüfen<strong>de</strong>n<br />
Bereich und erkennt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> diesen Mangel noch im Genehmigungsverfahren,<br />
kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>n Mangel hinweisen,<br />
nicht aber die Baugenehmigung ablehnen. Die Bauherrschaft kann daraufhin,<br />
um einen Baustop zu vermei<strong>de</strong>n, einen Abweichungsantrag stellen o<strong><strong>de</strong>r</strong> umplanen<br />
und vor Baubeginn korrigierte Bauvorlagen einreichen.<br />
Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, Benutzung o<strong><strong>de</strong>r</strong> ganz o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
teilweise Beseitigung von baulichen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtungen<br />
ohne erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Abweichung (Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung) ist nach § 76<br />
Abs. 1 Nr. 12 bußgeldbewehrt.<br />
Nach Nr. 3 hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens nach<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>en öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur zu prüfen, wenn das jeweilige<br />
Fachrecht dies ausdrücklich selbst bestimmt.<br />
In Betracht kommen danach<br />
• Konzentrationsregelungen, die die selbständige Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachbehör<strong>de</strong><br />
ersetzen,<br />
• Prüf- und Entscheidungsverzichte <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong> bei Übertragung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen fachlichen Belange auf die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
Daneben kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em Fachrecht die Zuständigkeit<br />
für die fachrechtliche Entscheidung, ggf. verbun<strong>de</strong>n mit einem förmlichen<br />
Beteiligungsrecht, übertragen sein.<br />
Die wesentlichen zu prüfen<strong>de</strong>n Rechtsbereiche sind im Anhang 1 Nr. 2 aufgeführt.<br />
57.1.3 Zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Satz 3 siehe Nr. 56.5.2.<br />
57.2.1 Vollständig ist ein Bauantrag, wenn er die Angaben und Bauvorlagen enthält,<br />
die zur Prüfung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach § 57 Abs. 1 Satz 1 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />
sind. Dazu gehören auch vorgreifliche Genehmigungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erlaubnisse<br />
nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht (vgl. Nr. 57.1.1.1).<br />
Die für die bauaufsichtliche Prüfung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen sind nach § 60<br />
Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich mit <strong>de</strong>m Bauantrag einzureichen; fehlen<strong>de</strong> Bauvor-
57.2.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 79<br />
lagen soll – soweit sie nicht i.S. <strong>de</strong>s § 61 Abs. 2 Satz 1 bewirken, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauantrag nicht bearbeitet wer<strong>de</strong>n kann – die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf Grund<br />
<strong>de</strong>s § 61 Abs. 2 Satz 2 nachfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n. § 60 Abs. 2 Satz 2, wonach die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
zulassen kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht wer<strong>de</strong>n,<br />
bleibt unberührt.<br />
Soweit die bauaufsichtliche Prüfung entfällt, sind die entsprechen<strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />
spätestens vor Baubeginn, nach § 59 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche bautechnische<br />
Nachweise spätestens vor Ausführung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Bauabschnitte, bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzureichen. Die Vorlagepflicht ergibt sich nunmehr aus<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Regelung <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens (§ 60 Abs. 3). Die<br />
Erfüllung dieser Verpflichtung kann auch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzeige <strong>de</strong>s Baubeginns verbun<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Um sicherzustellen, dass nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für die Beurteilung <strong>de</strong>s Vorhabens erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Bauvorlagen<br />
vollständig mit <strong>de</strong>m Bauantrag eingereicht wer<strong>de</strong>n, sollte die Bauherrschaft<br />
eine rechtzeitige Abstimmung mit <strong>de</strong>n insoweit zuständigen Fachbehör<strong>de</strong>n<br />
vornehmen. Zur Beurteilung, welche Fachbehör<strong>de</strong>n insoweit in Betracht<br />
kommen, siehe Anhang 1 Nr. 2.<br />
Für <strong>de</strong>n Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungsfrist maßgeblich ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauantrag tatsächlich vollständig vorliegt und nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m<br />
er als vollständig vorliegend bestätigt wor<strong>de</strong>n ist (vgl. Hess.VGH, Beschl. v.<br />
08.11.1996, BRS 58 Nr. 133).<br />
Die nach Satz 2 erster Teilsatz innerhalb von regelmäßig drei Monaten zu<br />
treffen<strong>de</strong> Entscheidung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t auch <strong><strong>de</strong>r</strong>en Bekanntgabe innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Frist. Denn wird die Entscheidung nicht bekanntgegeben, tritt die Fiktion <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Baugenehmigung ein. Die Baugenehmigung muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft innerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Frist zugegangen sein; es genügt nicht, dass sie innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> abgesandt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Ein „wichtiger Grund“ zur Fristverlängerung liegt z.B. vor, wenn wegen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Beteiligung von Fachbehör<strong>de</strong>n die Frist nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n<br />
kann (vgl. auch Nr. 61.1.3); dies kann jedoch nur in beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s schwierig<br />
gelagerten Fällen gelten. Eine unzureichen<strong>de</strong> Personalausstattung ist kein<br />
wichtiger Grund i.S. dieser Regelung.<br />
Ein wichtiger Grund kann aber auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft liegen, z.B. wenn<br />
eine erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Baulasterklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft nicht vorgelegt wer<strong>de</strong>n<br />
kann, weil diese nicht erreichbar ist. Die Frist kann einmal o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch mehrfach<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht über <strong>de</strong>n gesetzlich bestimmten Gesamtzeitraum<br />
von zwei Monaten hinaus.<br />
Die Anhörungs- und Beteiligungsfristen sind allgemein auf einen Monat verkürzt;<br />
für förmliche Mitwirkungsakte gilt dies aber nur, soweit nicht durch<br />
Rechtsvorschrift abweichen<strong>de</strong> Fristen bestimmt sind (§ 61 Abs.1 Satz 2).<br />
Die für die Entscheidung über <strong>de</strong>n Bauantrag zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Frist<br />
wird durch die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich ausgesetzt.<br />
Sie beginnt am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Zurückstellungsfrist nicht neu zu laufen.<br />
57.2.3 Die fiktive Baugenehmigung berechtigt <strong>zum</strong> Baubeginn (§ 65 Abs. 1), sie ist<br />
verfahrensrechtlich und prozessual wie eine tatsächlich erteilte Baugenehmi-
gung zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 80<br />
Nach § 64 Abs. 6 hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Gemein<strong>de</strong> über <strong>de</strong>n Eintritt<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Fiktion zu unterrichten. Den Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n wird empfohlen, eine<br />
Durchschrift hiervon <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft zu übersen<strong>de</strong>n. Im Übrigen kann die<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf Antrag auch eine schriftliche Bestätigung ausstellen.<br />
Eine nachträgliche Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung ist nicht möglich.<br />
Beantragte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 63) gelten<br />
nach Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 2 ebenfalls als erteilt. Sie können somit<br />
ebenso wie die Baugenehmigung nicht schriftlich nachgeholt wer<strong>de</strong>n.<br />
Gestattungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen) und Abweichungen<br />
(Ausnahmen, Befreiungen) nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht, die von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Baugenehmigung eingeschlossen wer<strong>de</strong>n, gelten ebenfalls als erteilt.<br />
Auf <strong>de</strong>n Bußgeldtatbestand <strong>de</strong>s § 76 Abs. 1 Nr. 12 wird hingewiesen (vgl.<br />
§ 54 Abs. 1).<br />
58 Zu § 58 – Baugenehmigungsverfahren<br />
58.1.1<br />
Auch nach § 55 i.V.m. Anlage 2 baugenehmigungsfreie Anlagen und Einrichtungen<br />
in Gebäu<strong>de</strong>n sind im Rahmen <strong>de</strong>s Verfahrens nach § 58 zu prüfen,<br />
wenn sie nicht selbständig ausgeführt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch für Entwässerungsanlagen<br />
in Gebäu<strong>de</strong>n und auf Grundstücken nach §§ 39 und 40.<br />
Die „Liste und Übersicht <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />
im Land Hessen“ enthält keine entwässerungstechnischen Regeln<br />
mehr.<br />
Vorrangig wird <strong>de</strong>shalb die Einhaltung örtlich bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmungen, wie<br />
Entwässerungssatzungen und Anschlussbedingungen für die Einleitung in öffentliche<br />
Abwasseranlagen zu prüfen sein.<br />
Leitungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwässerung in Gebäu<strong>de</strong>n unterliegen unter Berücksichtigung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen auch brandschutztechnischen Bestimmungen nach § 36,<br />
wenn sie raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile mit notwendiger Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer<br />
durchdringen. Zu näheren Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen siehe die bauaufsichtlich als Technische<br />
Baubestimmung eingeführte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Leitungsanlagen.<br />
Dem Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 unterliegen<br />
• Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten (§ 2 Abs. 8),<br />
• Gebäu<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 4 und 5 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und<br />
Nr. 5), die keine Wohngebäu<strong>de</strong> (§ 2 Abs. 6) sind,<br />
• Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten und Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 4 und 5 zugehörige<br />
Nebengebäu<strong>de</strong> und Nebenanlagen;<br />
zu <strong>de</strong>n Begriffen ”Nebengebäu<strong>de</strong>” und ”Nebenanlagen” vgl. Nr. 56.1.1.4,<br />
(Abs. 1 Satz 1) sowie<br />
• Abbruch (Abriss) und Beseitigung von baulichen und an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagen<br />
und Einrichtungen i.S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit sie nicht nach Anla-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 81<br />
ge 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei<br />
sind (Satz 2).<br />
Zeitgleich mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage zu errichten<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
zu än<strong><strong>de</strong>r</strong>n<strong>de</strong> Nebengebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenanlagen, die z.B. bei isolierter Errichtung<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>m vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 57) unterfallen<br />
wür<strong>de</strong>n, sind danach zusammen mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Hauptanlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 abzuwickeln. Dasselbe<br />
gilt für baugenehmigungsfreie Nebengebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenanlagen nach Anlage<br />
2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie nach § 56, soweit sie<br />
bauaufsichtlich nur zusammen mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage<br />
beurteilt wer<strong>de</strong>n können o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach <strong>de</strong>m Willen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft einheitlich<br />
beurteilt wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
Der Bauherrschaft ist es aber unbenommen, Nebengebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenanlagen<br />
aus <strong>de</strong>m Bauantrag herauszunehmen und damit ihre Genehmigungsfreiheit<br />
zu erhalten, wenn sie nicht notwendiger Bestandteil <strong>de</strong>s Hauptgebäu<strong>de</strong>s<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage sind, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e nicht in baulichem Zusammenhang<br />
damit stehen, o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Hauptgebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Hauptanlage ohne sie unzulässig<br />
wäre.<br />
Zum Prüfbereich nach Satz 1 Nr. 1 vgl. Nr. 57.1.1.1.<br />
58.1.1.2 Der Prüfbereich <strong>de</strong>s Satz 1 Nr. 2 umfasst das gesamte Bauordnungsrecht,<br />
soweit nicht ausdrücklich Tatbestän<strong>de</strong> hiervon ausgenommen sind. Nicht zu<br />
prüfen sind für alle bauliche Anlagen<br />
• <strong><strong>de</strong>r</strong> Erschütterungsschutz (§ 58 Satz 3),<br />
• <strong><strong>de</strong>r</strong> bauliche Arbeitsschutz (§ 58 Satz 3),<br />
• <strong><strong>de</strong>r</strong> Schall- und Wärmeschutz (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und 3).<br />
Soweit bauliche Anlagen keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, entfällt zusätzlich die<br />
Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweise für<br />
• die Standsicherheit einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer tragen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauteile (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3),<br />
• <strong>de</strong>n vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz (§ 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4) und<br />
• Energieerzeugungsanlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6).<br />
Diese Prüfeinschränkungen gelten auch, wenn auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung<br />
<strong>de</strong>s § 78 Abs. 10 die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens nach § 58 gewählt<br />
wird.<br />
58.1.1.3 Der Prüfbereich <strong>de</strong>s Satz 1 Nr. 3 Buchst. a entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlichen<br />
Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vgl. Nr. 57.1.1.3).<br />
Soweit keine formellen Mitwirkungsakte (s. § 61 Abs. 1 Satz 2) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />
sind, hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Einhaltung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s ihrem Prüfbereich zugewiesenen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachrechts,<br />
soweit erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich nach Anhörung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Fachbehör<strong>de</strong> (vgl.<br />
Nr. 61.1.1), eigenverantwortlich zu prüfen und zu entschei<strong>de</strong>n (s. Anhang 1<br />
Nr. 3).
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 82<br />
58.1.3 Der in Satz 3 enthaltene Prüfverzicht hinsichtlich <strong>de</strong>s Erschütterungsschutzes<br />
sowie hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s baulichen Arbeitsschutzes gilt<br />
generell, somit auch für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten (§ 2 Abs. 8). Das be<strong>de</strong>utet, dass in Bezug<br />
auf Erschütterungsschutz und baulichen Arbeitsschutz we<strong><strong>de</strong>r</strong> die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
noch eine Prüfingenieurin o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Prüfingenieur als beliehene<br />
Unternehmerin o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmer eine Prüfung vorzunehmen haben.<br />
58.1.4<br />
Im Bauvorlagenerlass sind unter Anlage 3 Nr. 1 Hinweise zu <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsschutzes gegeben. Es wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft dringend empfohlen,<br />
<strong>de</strong>n Bauvorlagen eine Bestätigung über die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmungen<br />
<strong>zum</strong> baulichen Arbeitsschutz (z.B. Arbeitsstättenverordnung) beizulegen,<br />
die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 6<br />
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch einen sicherheitstechnischen<br />
Dienst, <strong><strong>de</strong>r</strong> die Aufgaben nach § 6 ASiG wahrnimmt, ausgestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Die Bauherrschaft ist damit auf ihre Pflicht zur Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsschutzes hingewiesen. Aus <strong>de</strong>m Fehlen <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenverantwortlichen<br />
Prüfung <strong>de</strong>s baulichen Arbeitsschutzes können sich Defizite ergeben, die zu<br />
gravieren<strong>de</strong>n Einschränkungen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung führen. Es han<strong>de</strong>lt sich jedoch<br />
nicht um eine notwendige Bauvorlage, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Fehlen Anlass zur Versagung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Baugenehmigung sein kann.<br />
Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Verweisung in Satz 4 folgt, dass auch im Baugenehmigungsverfahren<br />
nach § 58 die bautechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen allein durch Nachweisberechtigte<br />
und Prüfsachverständige verantwortet wer<strong>de</strong>n, soweit sich dies aus § 59<br />
ergibt.<br />
59 Zu § 59 - Bautechnische Nachweise, Typenprüfung<br />
Keine Anwendung fin<strong>de</strong>t § 59 bei<br />
• Fliegen<strong>de</strong>n Bauten (§ 68),<br />
• Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft (§ 69),<br />
• baugenehmigungsfreien Vorhaben (§ 55, § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).<br />
Beim Erstellen von bautechnischen Nachweisen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>en Prüfung haben die<br />
Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen die Beurteilungsspielräume<br />
eigenverantwortlich auszuschöpfen.<br />
Verstöße gegen die Bescheinigungspflichten bei Standsicherheitsnachweisen<br />
nach Abs. 3 Satz 1 und bei Nachweisen <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes<br />
nach Abs. 4 Satz 1 sind bußgeldbewehrt (§ 76 Abs.1 Nr. 14). Ebenso<br />
kann ein Verstoß gegen die Bescheinigungspflicht und die Inbetriebnahme<br />
von Energieerzeugungsanlagen ohne Bescheinigung nach § 59 Abs. 6<br />
i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 4 als Ordnungswidrigkeit geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (§ 76<br />
Abs. 1 Nr. 15).<br />
Nach <strong>de</strong>m Bauvorlagenerlass hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf die Teile <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung <strong>de</strong>s<br />
Vorhabens nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind. Dies kann auch bautechnische Nachweise<br />
für Vorhaben betreffen, die an sich nach § 55 ohne entsprechen<strong>de</strong>n Vorbehalt<br />
baugenehmigungsfrei sind, bei <strong>de</strong>nen aber eine Rückausnahme mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge
59.1<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 83<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht greift (z.B. Garagen, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsfläche<br />
errichtet wer<strong>de</strong>n).<br />
Die verantwortlichen Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen sind von<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft, nicht von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu beauftragen. Die<br />
Bauherrschaft entschei<strong>de</strong>t selbst, wen sie beauftragt.<br />
Auf die<br />
• Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung -<br />
NBVO) und die<br />
• Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung<br />
(HPPVO)<br />
wird hingewiesen.<br />
Die Tätigkeit von Bauvorlageberechtigten, Nachweisberechtigten und<br />
Prüfsachverständigen ist im Anhang 2 zu <strong>de</strong>n <strong>Handlungsempfehlungen</strong><br />
tabellarisch dargestellt.<br />
Die Bauherrschaft hat sich von <strong><strong>de</strong>r</strong> Eignung <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr beauftragten<br />
nachweisberechtigten o<strong><strong>de</strong>r</strong> sachverständigen Personen zu überzeugen. Dies<br />
ist keine Pflichtaufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. In Zweifelsfällen können die<br />
Listen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kammern, in <strong>de</strong>nen die Nachweisberechtigten geführt wer<strong>de</strong>n, über<br />
das Internet eingesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Auftretens nicht hinreichend qualifizierter Personen<br />
hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten<br />
(§ 48 Abs. 5). Zu<strong>de</strong>m kann ein Bußgeldverfahren in Betracht kommen (§ 10<br />
NBVO, § 42 Nr. 1 und 2 HPPVO, § 76 Abs. 1 Nr. 8 <strong>HBO</strong>).<br />
59.2 Der Grundsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Kongruenz hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Qualifikation zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung<br />
und <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung zur Erstellung bautechnischer<br />
Nachweise (Nachweisberechtigung) besteht auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Einschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
nachfolgen<strong>de</strong>n Regelungen nur für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes<br />
bei Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 1 bis 3 i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 Satz 1<br />
Nr. 1 bis Nr. 3, ausgenommen Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8.<br />
Die Bauvorlageberechtigten können im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung<br />
auch für an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bauvorhaben abweichend von <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Regel-<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung bautechnische Nachweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit sowie <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n<br />
Brandschutzes aufstellen. Die Nachweise müssen dann aber von einer<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> einem bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen i.S. <strong>de</strong>s “Vier-<br />
Augen-Prinzips” auf ihre Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n bauordnungsrechtlichen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen geprüft und das Prüfergebnis bescheinigt sein. Dies folgt aus<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Alternativregelung <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1.<br />
Die in § 49 gestellten Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Eignung und Bauvorlageberechtigung<br />
sind von <strong>de</strong>n Personen, die bautechnische Nachweise erstellen, auch<br />
dann einzuhalten, wenn die Nachweise durch Prüfsachverständige zu prüfen<br />
sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> geprüft wer<strong>de</strong>n. Die Berechtigung <strong>de</strong>s Entwurfsverfassers nach § 49<br />
Abs. 2, Fachplaner heranzuziehen, bleibt unberührt.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 84<br />
59.3.1 Die unbestimmten Rechtsbegriffe nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sind<br />
durch Anlage 1 zu § 2 Abs. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweisberechtigten-Verordnung konkretisiert.<br />
Die o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweisberechtigte für Standsicherheit entschei<strong>de</strong>t auf<br />
Grund <strong>de</strong>s Kriterienkatalogs <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> NBVO, ob es sich um ein Vorhaben<br />
i.S. <strong>de</strong>s § 59 Abs. 3 Satz 2 han<strong>de</strong>lt, für das eine Prüfung und Bescheinigung<br />
nach <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 59 Abs. 3 Satz 1 nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />
Der Nachweisberechtigte hat dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft nach <strong>de</strong>m Formblatt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Anlage 2 zu § 2 Abs. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> NBVO vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen.<br />
59.3.1.2 Der Begriff „sonstige bauliche Anlagen“ grenzt <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Regelung von Gebäu<strong>de</strong>n ab. Gebäu<strong>de</strong> fallen nicht unter Nr. 2. Gebäu<strong>de</strong><br />
unterliegen nur unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1, 3 und 4 <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfpflicht<br />
durch Prüfsachverständige für Standsicherheit.<br />
59.3.2 Die Entscheidung, ob eine nachweisberechtigte o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e geeignete<br />
Person mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüf- und Bescheinigungspflicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweise beauftragt wird, liegt allein bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft; das<br />
Wahlrecht besteht auch unabhängig davon, ob entsprechend<br />
Nachweisberechtigte zu Verfügung stehen.<br />
59.4 Aus <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 2 folgt, dass bei Gebäu<strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 1 bis 3 die bauvorlageberechtigte Person für <strong>de</strong>n<br />
Nachweis <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes nachweisberechtigt ist.<br />
Der von <strong>de</strong>n Nachweisberechtigten bzw. Prüfsachverständigen aufzustellen<strong>de</strong><br />
bzw. zu bescheinigen<strong>de</strong> Nachweis <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes umfasst<br />
insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch <strong>de</strong>n anlagentechnischen und <strong>de</strong>n betrieblichen Brandschutz.<br />
Zur Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> ordnungsgemäßen Bauausführung siehe<br />
Nr. 73.2.1 und Nr. 73.2.2.<br />
59.4.2 Nr. 59.3.2 gilt in Bezug auf § 59 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.<br />
Schall- und Wärmeschutz gehören nicht zu <strong>de</strong>m von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
zu prüfen<strong>de</strong>n Bereich. Dies folgt aus § 58 Satz 4 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 3 und<br />
Abs. 5.<br />
59.5 Abs. 5 gilt allgemein, d. h. auch für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8.<br />
Der Energieausweis nach EnEV mit <strong>de</strong>n dazugehörigen Nachweisen, <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschreibung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktionen und gewählten Anlagen erfüllt im Regelfall<br />
zugleich die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die bautechnischen Nachweise <strong>de</strong>s Wärmeschutzes<br />
nach § 59 Abs. 5. Zur Vermeidung von unzulässiger Tauwasserbildung<br />
im Innern von Gebäu<strong>de</strong>n sind ggf. weitere Nachweise nach DIN 4108 Teil<br />
3 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />
59.6 Der Begriff „Sachverständige für Energieerzeugungsanlagen“ ist in § 28<br />
HPPVO bestimmt. Die Berechtigung aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung in § 78 Abs.<br />
8 bleibt bis zu <strong><strong>de</strong>r</strong>en Auslaufen am 31.12.2010 daneben bestehen.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 85<br />
Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> vom Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen<br />
vorzunehmen<strong>de</strong>n Überprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> sicheren Benutzbarkeit und <strong><strong>de</strong>r</strong> ordnungsgemäßen<br />
Abführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abgase soll dieser das Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachunternehmererklärung<br />
(soweit gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t) zur Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> EnEV<br />
(vgl. auch Erlass betr. „<strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über energiesparen<strong>de</strong>n Wärmeschutz<br />
und energiesparen<strong>de</strong> Anlagentechnik bei Gebäu<strong>de</strong>n“) und die Übereinstimmung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> ausgeführten Anlagentechnik mit <strong>de</strong>n Nachweisen <strong>de</strong>s<br />
Nachweisberechtigten nach EnEV überprüfen. Wird die Überprüfung nicht vom<br />
Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen vorgenommen, gehört<br />
die Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Übereinstimmung <strong>zum</strong> Aufgabenbereich <strong>de</strong>s Nachweisberechtigten<br />
für Wärmeschutz (§ 73 Abs. 2).<br />
59.7 Die Typenprüfung kann sich auf alle in § 59 genannten bautechnischen Nachweise<br />
erstrecken.<br />
60 Zu § 60 - Bauantrag, Bauvorlagen<br />
60.1 Für <strong>de</strong>n Bauantrag ist <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses vorgegebene<br />
Vordruck (BAB 01 / 2007) zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
60.2 Auf <strong>de</strong>n Bauvorlagenerlass wird Bezug genommen.<br />
60.2.3 Für <strong>de</strong>n Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung genügt i.d.R. die Vorlage von<br />
Ablichtungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Unterlagen.<br />
60.2.4 Von <strong>de</strong>n Ermächtigungen <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 4 ist durch <strong>de</strong>n Bauvorlagenerlass<br />
Gebrauch gemacht wor<strong>de</strong>n. Mit Erlass vom 20. September 2007 (StAnz. S.<br />
2044) wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Erlass neu gefasst:<br />
• Die Regelungen <strong>de</strong>s Erlasses zur Absteckung wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Bauvorlagenerlass<br />
integriert, <strong><strong>de</strong>r</strong> Absteckungserlass vom 9. Oktober <strong>2002</strong> (StAnz.<br />
S. 4108) wur<strong>de</strong> mit in Kraft treten <strong>de</strong>s neuen Bauvorlagenerlasses aufgehoben.<br />
• Es sind 13 Vordrucke entfallen, zwei neue Vordrucke (Absteckungsbescheinigung,<br />
Bauschild) kamen neu hinzu.<br />
• Die wesentlichen Regelungen zu <strong>de</strong>n Bauvorlagen gemäß Musterbauvorlagenvorordnung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU, Fassung Februar 2007, wur<strong>de</strong>n in<br />
Anlage 2 aufgenommen.<br />
• Damit Bauherrschaften und Planer schnell ermitteln können, welche<br />
Bauvorlagen bei <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen bauaufsichtlichen Verfahren (§§ 56<br />
– 58 <strong>HBO</strong>) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind und wann sie in welcher Anzahl einzureichen<br />
sind, wur<strong>de</strong> Tabelle 1 in Anlage 2 aufgenommen.<br />
• Neu ist auch Tabelle 2 in Anlage 2. Sie bietet Bauherrschaften und Planern<br />
eine Hilfestellung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Festlegung, um welche zusätzlichen Angaben<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Liegenschaftsplan (neue Bezeichnung, um Abgrenzung <strong>zum</strong><br />
amtlichen Lageplan hervorzuheben) zu ergänzen ist.<br />
• Die Anlage 3 wur<strong>de</strong> weitgehend gekürzt. Sie enthält jetzt nur noch allgemeine<br />
Hinweise zu Regelungen <strong>de</strong>s Baunebenrechts sowie weiterer
60.3<br />
Vorschriften, die beim Bauen zu beachten sind.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 86<br />
Die Vordrucke <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 <strong>de</strong>s Erlasses sind verbindlich eingeführt; sie sind<br />
inhaltlich unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t zu übernehmen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n haben dafür<br />
zu sorgen, dass die verbindlich eingeführten Vordrucke angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Bauvorlagenerlass und die Vordrucke können unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Homepage <strong>de</strong>s<br />
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung –<br />
www.wirtschaft.hessen.<strong>de</strong> – abgerufen wer<strong>de</strong>n. Der Staats-Anzeiger für das<br />
Land Hessen ist auch über das Dokumenteninformationssystem <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Landtags – www.hessischer-landtag.<strong>de</strong> über das Verzeichnis “Archiv<br />
und Bibliothek” o<strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbar unter www.staatsanzeiger-hessen.<strong>de</strong> einsehbar.<br />
Die Verpflichtung <strong>de</strong>s Abs. 3 erfasst alle Bereiche bauaufsichtlicher Prüfverzichte<br />
(§§ 56 bis 59), ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach<br />
§ 55 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. Daraus folgt, dass eine<br />
komplette Bauakte bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu führen ist. Dies schließt<br />
auch die Nachweise über die Stellplatzpflicht und die Entwässerungspläne ein.<br />
Die Bauvorlagen i.S. <strong>de</strong>s Abs. 3 sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> lediglich auf<br />
Vollständigkeit zu prüfen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> sollte <strong>de</strong>m Wunsch <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gemein<strong>de</strong> auf Übersendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatznachweise und <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwässerungspläne<br />
entsprechen.<br />
Die von <strong>de</strong>n eingereichten Bauvorlagen abweichen<strong>de</strong> Bauausführung erfüllt<br />
<strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitentatbestand <strong>de</strong>s § 76 Abs. 1 Nr. 11.<br />
60.5 Für die Bauherrschaft kann eine Person unterschreiben, die von ihr zur Vertretung<br />
bevollmächtigt wor<strong>de</strong>n ist. Die für <strong>de</strong>n Entwurf o<strong><strong>de</strong>r</strong> für Fachentwürfe verantwortlichen<br />
Personen haben selbst zu unterschreiben.<br />
61 Zu § 61 - Behandlung <strong>de</strong>s Bauantrages<br />
61.1.1 „Stellen“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1 sind Behör<strong>de</strong>n, Körperschaften und sonstige<br />
Stellen. Sonstige Stellen können auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Fachämter <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebietskörperschaft<br />
sein, <strong><strong>de</strong>r</strong> die Bauaufsicht übertragen ist.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> ist stets <strong>zum</strong> Bauantrag zu hören o<strong><strong>de</strong>r</strong>, soweit ihr Einvernehmen<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, zu beteiligen.<br />
Für die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellungnahme und das Ersuchen um das Einvernehmen<br />
an die Gemein<strong>de</strong> ist <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 Nr. 19.2 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses<br />
eingeführte Vordruck BAB 26 / 2007 zur Verwendung empfohlen; für die<br />
Stellungnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> ist <strong><strong>de</strong>r</strong> in Anlage 1 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses<br />
verbindlich eingeführte Vordruck BAB 27 / 2007 zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Die Brandschutzdienststellen sind bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten (§ 2 Abs. 8) nach<br />
Satz 1 Nr. 2 zu hören. Im Übrigen kann ihre Anhörung insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e geboten<br />
sein<br />
• vor Erteilung von Abweichungen von Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen,<br />
• bei <strong>de</strong>m Einbau von Anlagen zur Brandfrüherkennung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Brandbekämp-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 87<br />
fung (z.B. Brandmel<strong>de</strong>anlagen, Steigleitungen, ortsfeste Löschanlagen)<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
• vor Entscheidung eines Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs gegen Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong>de</strong>m zweiten Teilsatz eröffneten Verfahrensweise han<strong>de</strong>lt es sich<br />
um eine Option für die Bauherrschaft, nicht um eine rechtliche Verpflichtung.<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann daher Bauwillige nicht pauschal auf eine Vorabbeteiligung<br />
verweisen (keine notwendige Bauvorlage). Umgekehrt können an<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
Fachbehör<strong>de</strong>n eine Vorabbeteiligung nicht generell ablehnen (z.B. wenn<br />
nach ihrer Auffassung eine Baugenehmigung nicht erteilt wer<strong>de</strong>n wird). Mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
vorgezogenen Beteiligung einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong> wird eine verbindliche<br />
Entscheidung, die nur die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Rahmen <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens<br />
treffen kann, nicht vorweggenommen.<br />
61.1.2 Die Frist und die Fiktion <strong>de</strong>s Satz 2 gelten ebenso für obligatorische wie für<br />
fakultative Mitwirkungsakte.<br />
Formelle Mitwirkungsakte sind in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich<br />
vorgeschriebene Meinungsäußerungen (Zustimmung, Einvernehmen, Benehmen)<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Fachbehör<strong>de</strong>n, durch die diese Fachbehör<strong>de</strong>n formell berechtigt<br />
sind, an einer positiven Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> in einer<br />
für diese strikt o<strong><strong>de</strong>r</strong> teilweise verbindlichen Form mitzuwirken. Sie ersetzen<br />
vielfach die sonst nach <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche selbständige<br />
Entscheidung (Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Befreiung etc.).<br />
Formelle Mitwirkungsakte sind in <strong>de</strong>n Rechtsnormen <strong>de</strong>s an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachrechts<br />
(Gesetze, Verordnungen, Satzungen) i.d.R. obligatorisch, d.h. verbindlich<br />
(verpflichtend) bestimmt, um die Wahrung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Fachbelange, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
auch i.S. einer Verfahrenskonzentration, sicherzustellen. Sie können<br />
aber auch fakultativ (wahlweise, d.h. von <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Fachbehör<strong>de</strong> abhängig) bestimmt sein, z.B. durch die Formulierung „die Baugenehmigung<br />
ersetzt die fachrechtliche Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen<br />
mit <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong> ergeht“. In diesem Fall ist es <strong>de</strong>m Ermessen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> beteiligten Fachbehör<strong>de</strong> überlassen, im jeweiligen Einzelfall <strong>de</strong>n<br />
Weg <strong>de</strong>s formellen Mitwirkungsakts zu <strong>de</strong>m Bauvorhaben o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Weg <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
notwendigen (sonst durch <strong>de</strong>n formellen Mitwirkungsakt ersetzten) eigenständigen<br />
fachrechtlichen Entscheidung zu wählen.<br />
Wählt die an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Fachbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Weg <strong><strong>de</strong>r</strong> (internen) förmlichen Mitwirkung,<br />
muss sie die Frist <strong>de</strong>s § 61 Abs. 1 Satz 2 gegen sich gelten lassen; es empfiehlt<br />
sich für die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, die an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Fachbehör<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beteiligung<br />
hierauf hinzuweisen.<br />
61.1.3 Die Regelung bewirkt <strong>de</strong>n Ausschluss <strong>de</strong>s Anspruchs auf Berücksichtigung<br />
verspätet geltend gemachter Anregungen und Einwendungen im weiteren Verlauf<br />
<strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens (sog. ”formelle Präklusion”). Der Verlust<br />
von Rechten auch für ein späteres verwaltungsgerichtliches Verfahren ist damit<br />
nicht verbun<strong>de</strong>n. Die formelle Präklusion be<strong>de</strong>utet, dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
verspätetete Anregungen und Einwendungen bei ihrer Entscheidungsfindung<br />
nicht mehr berücksichtigen muss, nicht dagegen, dass sie sie<br />
nicht berücksichtigen darf.
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Seite 88<br />
61.3 Durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung wur<strong>de</strong> die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung neu in das Baugenehmigungsverfahren aufgenommen.<br />
Durch Satz 2 <strong>de</strong>s neu eingefügten § 61 Abs. 3 wird klargestellt,<br />
dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens<br />
nicht durchzuführen ist, wenn eine solche Prüfung bereits in einem<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Verfahren erfolgt.<br />
In Frage kommen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Vorhaben nach Nr. 18 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 <strong>zum</strong><br />
UVPG, also z.B. großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsbetriebe, für die ab einer Geschossfläche<br />
von 1 200 m² eine allgemeine Vorprüfung und ab einer Geschossfläche<br />
von 5 000 m² eine UVP durchzuführen ist, wenn dafür im bisherigen<br />
Außenbereich im Sinne <strong>de</strong>s § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt<br />
wird. Wird in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan für ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />
Vorhaben aufgestellt, ist ab einer Geschossfläche von 1 200 m² eine allgemeine<br />
Vorprüfung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Die Formulierung "wenn ein Bebauungsplan aufgestellt<br />
wird" ist so zu verstehen, dass das entsprechen<strong>de</strong> Planungsrecht durch<br />
Bebauungsplanung geschaffen wird o<strong><strong>de</strong>r</strong> wur<strong>de</strong>.<br />
Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s UVPG im Zuge <strong>de</strong>s Europarechtsanpassungsgesetzes<br />
Bau (EAG-Bau) wur<strong>de</strong> das Bebauungsplanverfahren als abschließen<strong>de</strong>s Trägerverfahren<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei <strong>de</strong>n so genannten<br />
bauplanungsrechtlichen Projekten <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 18 durch Streichung <strong><strong>de</strong>r</strong> Worte "nur<br />
im Aufstellungsverfahren" aufgegeben, ohne die Bindung <strong><strong>de</strong>r</strong> UVP-Pflicht an<br />
die Aufstellung eines Bebauungsplans zu än<strong><strong>de</strong>r</strong>n.<br />
Die Umweltverträglichkeitsprüfung im bauaufsichtlichen Verfahren kann auf<br />
"zusätzliche und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e erhebliche Umweltauswirkungen" beschränkt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn ein vorlaufen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bebauungsplan einer strategischen Umweltprüfung unterzogen<br />
wur<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
entspricht (§ 17 Abs. 1, 3 UVPG). Dies wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall sein, da bei<br />
neuen Bauleitplanverfahren regelmäßig eine Umweltprüfung durchgeführt wird.<br />
61.4 Ein „wichtiger Grund“ zur Fristverlängerung ist z.B. gegeben, wenn die Regelfrist<br />
nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n kann, weil die Stellungnahme einer Stelle,<br />
ohne die die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Genehmigungsfähigkeit <strong>de</strong>s Bauantrages<br />
nicht beurteilen kann (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), noch nicht vorliegt.<br />
Eine Genehmigungsfiktion – wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />
nach § 57 Abs. 2 Satz 3 – ist an <strong>de</strong>n Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungsfrist nicht geknüpft.<br />
62 Zu § 62 - Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft<br />
62.1.1 Die Regelung beinhaltet lediglich ein Unterrichtungsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> in ihren subjektiven<br />
Rechten betroffenen Nachbarschaft. Eine Zustimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft<br />
ist für die Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />
Eine erteilte Zustimmung versetzt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nicht in die<br />
Lage, die Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung ohne weitere Prüfung zu<br />
gestatten; ebenso wenig zwingt ein Nachbareinspruch die Behör<strong>de</strong> dazu, <strong>de</strong>n<br />
Antrag zu versagen.<br />
Die Nachbarschaft kann ihre Zustimmung durch Unterschrift auf <strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch eine geson<strong><strong>de</strong>r</strong>te schriftliche Zustimmung erklären. Im letzten
Fall muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung erkennbar sein.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 89<br />
62.1.2 Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat die Nachbarschaft auf die Frist hinzuweisen.<br />
62.2 Abs. 2 dient <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfahrensbeschleunigung, ist aber keine Grundlage für die<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, die Bauherrschaft auf diese Möglichkeit zu verweisen<br />
und von einer Benachrichtigung abzusehen, wenn die Bauherrschaft von dieser<br />
Möglichkeit nicht Gebrauch macht o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht Gebrauch machen möchte.<br />
63 Zu § 63 - Abweichungen<br />
Im Bereich von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten wird über Erleichterungen im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />
auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 45 entschie<strong>de</strong>n, soweit nicht zugleich<br />
von einer Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnung (z.B. Garagenverordnung) abgewichen wer<strong>de</strong>n<br />
soll. Bei Abweichungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen ist eine Abweichungsentscheidung<br />
nach § 63 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich (s. hierzu auch Hinweise unter Nr.<br />
45.1.2).<br />
63.1.1 „Vorschriften“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1 sind nur solche <strong>de</strong>s materiellen Bauordnungsrechts;<br />
bauordnungsrechtliche Verfahrensregelungen und Verwaltungsvorschriften<br />
sind hiervon nicht erfasst.<br />
63.1.2 § 63 ist nicht auf Abweichungen von technischen Regeln o<strong><strong>de</strong>r</strong> von bauaufsichtlich<br />
eingeführten Technischen Baubestimmungen i.S. <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3 Satz 1<br />
anwendbar (s. Nr. 3.3.3).<br />
63.3 Abs. 3 ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung (§ 56) nicht anwendbar, da die<br />
Notwendigkeit einer Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung ein Baugenehmigungsverfahren<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t.<br />
Keine Ausnahme erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t das geringfügige Vor- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zurücktreten von Gebäu<strong>de</strong>teilen<br />
bei Baulinien und Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3<br />
Satz 2 BauNVO) bzw. das Errichten von Nebenanlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht überbaubaren<br />
Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 5)(vgl. Nr. 56.2.1.2).<br />
Zur Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichkeit von Ausnahmen in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 23 Abs. 2 Satz 2 und<br />
Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) siehe Nr. 56.2.1.2.<br />
Zur “isolierten” Abweichung bei Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Baugenehmigungsfreiheit nach § 55 siehe Vorbemerkungen zu Anlage 2.<br />
64 Zu § 64 - Baugenehmigung<br />
64.1 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Einschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Feststellungswirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung ist für<br />
ihre Erteilung nicht mehr generell erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, dass an<strong><strong>de</strong>r</strong>e fachrechtliche Genehmigungen<br />
vorliegen. Der Prüfumfang ist abschließend in <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Verfahren geregelt (§§ 57, 58). Soweit hiernach zur Einhaltung <strong>de</strong>s Bauplanungsrechts<br />
das Vorhaben noch einer beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ge-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 90<br />
mein<strong>de</strong> bedarf, bleibt diese für die Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung noch vorgreiflich<br />
(s. Nr. 57.1.1.1).<br />
Ebenso bleibt im Rahmen <strong>de</strong>s im Baugenehmigungsverfahren nach § 58<br />
Satz 1 Nr. 2 uneingeschränkt zu prüfen<strong>de</strong>n Bauordnungsrechts die Entscheidung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> über die Ablösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellungspflicht notwendiger<br />
Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
nach § 44 Abs. 4 für die Erteilung einer Baugenehmigung vorgreiflich<br />
(vgl. Nr. 44.4).<br />
Die Verpflichtung, zur Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Genehmigungen<br />
einzuholen, obliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> Erteilung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung. Sind an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Genehmigungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, reicht die<br />
Baugenehmigung allein nicht aus, das Vorhaben ausführen zu dürfen.<br />
Die Beschränkung <strong>de</strong>s Prüfumfanges im Baugenehmigungsverfahren lässt die<br />
allgemeine Eingriffsbefugnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n nach § 53 Abs. 2<br />
Satz 2 unberührt.<br />
§ 64 Abs. 1 begrün<strong>de</strong>t kein Zurückhaltungsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> für<br />
die Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung zur Sicherung <strong>de</strong>s Gebührenanspruchs.<br />
Eine Vorausleistung kann aber auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 16 HVwKostG durch<br />
beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Leistungsbescheid erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
Zum vorzeitigen Baubeginn nach § 8 a BImSchG siehe Nr. 65.1.<br />
64.3.1 Die durch § 64 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Schriftform kann nicht durch die elektronische<br />
Form ersetzt wer<strong>de</strong>n, da dies durch § 64 Abs. 3 Satz 1 zweiter Teilsatz<br />
ausgeschlossen ist. Eine dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur ist<br />
nach <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong>zeitigen Stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik höchstens für 30 Jahre gewährleistet.<br />
Die Baugenehmigung muss wegen ihrer hohen Beweisfunktion (und dinglichen<br />
Wirkung), aber auch wegen ihres Dauercharakters für sehr viel längere Zeiten<br />
nachvollziehbar sein. Auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils für entsprechend anwendbar bestimmten<br />
Regelung gilt <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> elektronischen Form auch für die<br />
maßgeblichen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en bauaufsichtlichen Beschei<strong>de</strong> („isolierte“ Abweichung,<br />
Ausnahme und Befreiung - § 63 Abs. 3 Satz 1; Bauvorbescheid - § 66 Abs. 2,<br />
Teilbaugenehmigung - § 67 Abs. 1 Satz 2; Zustimmung - § 69 Abs. 3).<br />
Soweit die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einen Zugang für die Übermittlung elektronischer<br />
Dokumente durch Bekanntmachung über ihre Homepage eröffnet hat, ist<br />
nach § 3a Abs. 1 HVwVfG <strong><strong>de</strong>r</strong> elektronische Schriftverkehr im Übrigen zulässig.<br />
65 Zu § 65 - Baubeginn<br />
65.1 Der Baubeginn vor Zugang <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung und eine von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />
abweichen<strong>de</strong> Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens sind nach § 76 Abs. 1<br />
Nr. 12 bußgeldbewehrt.<br />
Unberührt von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung bleibt die nach § 8 a BImSchG bestehen<strong>de</strong> Möglichkeit,<br />
bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen <strong>de</strong>n<br />
vorzeitigen Baubeginn zuzulassen. Da die Zulassung <strong>de</strong>s vorzeitigen Baubeginns<br />
keine Konzentrationsentscheidung darstellt, schließt sie die bauord-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 91<br />
nungsrechtliche Baufreigabe, die die Teilbaugenehmigung voraussetzt, nicht<br />
ein. Eine Zustimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Immissionsschutzbehör<strong>de</strong><br />
ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. § 8 a BImSchG geht als Son<strong><strong>de</strong>r</strong>regelung<br />
<strong>de</strong>m Baurecht vor. Die Bauherrschaft bedarf zur vorzeitigen Ausführung <strong>de</strong>s<br />
Vorhabens <strong>de</strong>shalb keiner zusätzlichen Teilbaugenehmigung.<br />
Die nach § 8 a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Prognose, dass mit einer<br />
Entscheidung zu Gunsten <strong>de</strong>s Antragstellers gerechnet wer<strong>de</strong>n kann, wird im<br />
Regelfall nur angenommen wer<strong>de</strong>n können, wenn die betroffenen Fachbehör<strong>de</strong>n,<br />
also auch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, eine Stellungnahme abgegeben haben,<br />
aus <strong><strong>de</strong>r</strong> sich die voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit ergibt. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
hat lediglich eine summarische Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> grundsätzlichen<br />
Genehmigungsfähigkeit vorzunehmen und hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsdauer <strong>de</strong>m<br />
Anliegen <strong>de</strong>s beschleunigten Baubeginns Rechnung zu tragen. Im Rahmen<br />
dieser Prüfung sollte auf die Nachfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Bauvorlagen verzichtet wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn diese nicht zwingend zur Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> prinzipiellen Genehmigungsfähigkeit<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind. Die Unterlagen wer<strong>de</strong>n dann im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
weiteren Genehmigungsverfahrens vervollständigt.<br />
Um sicherzustellen, dass von <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung keine Gefahren für Dritte ausgehen,<br />
muss die Standsicherheit <strong><strong>de</strong>r</strong> geplanten baulichen Anlagen gewährleistet<br />
sein. Hierzu sollte die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> for<strong><strong>de</strong>r</strong>n, bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten folgen<strong>de</strong><br />
Nebenbestimmung in <strong>de</strong>n immissionsschutzrechtlichen Bescheid aufzunehmen:<br />
„Vor Baubeginn muss <strong><strong>de</strong>r</strong> bautechnische Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit für die<br />
vorzeitig auszuführen<strong>de</strong>n Teile von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> geprüft sein. Das<br />
Vorhaben ist entsprechend <strong>de</strong>m geprüften Nachweis auszuführen.“<br />
Bei Vorhaben, die keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, wird folgen<strong>de</strong> Nebenbestimmung<br />
empfohlen: „Vor Baubeginn muss <strong><strong>de</strong>r</strong> bautechnische Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit<br />
für die vorzeitig auszuführen<strong>de</strong>n Teile unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s<br />
§ 59 Abs. 3 aufgestellt o<strong><strong>de</strong>r</strong> geprüft sein. Das Vorhaben ist entsprechend <strong>de</strong>m<br />
aufgestellten bzw. geprüften Nachweis auszuführen.“<br />
65.2 Die Pflichten nach Abs. 2 gelten für nach §§ 57, 58 baugenehmigungspflichtige<br />
Vorhaben sowie für baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich<br />
nach § 56, nicht dagegen für baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55<br />
i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (§ 65 Abs. 4).<br />
65.2.1 Da schon das Ausheben <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugrube Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung <strong>de</strong>s Bauvorhabens<br />
ist, ist grundsätzlich vorher abzustecken. Im Einzelfall kann es aber auch vertretbar<br />
sein, spätestens vor Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Fundamentierung abzustecken, wenn<br />
zu befürchten ist, dass die Markierungen die Aushubarbeiten beeinträchtigen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Markierungen selbst durch die Arbeiten beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Absteckung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s darf nur in Übereinstimmung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />
und <strong>de</strong>n genehmigten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />
nach § 57 und im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nach § 56 entsprechend<br />
<strong>de</strong>n eingereichten Bauvorlagen (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 5<br />
Satz 1) erfolgen. Ein Abweichen davon, auch wenn sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Absteckung<br />
erst herausstellt, dass entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Vorgaben (Grenzabstän<strong>de</strong>, Höhen, Abstandsflächen<br />
usw.) nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n können, bedarf bei baugenehmigungspflichtigen<br />
Gebäu<strong>de</strong>n einer neuen Genehmigung, bei Gebäu<strong>de</strong>n im
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 92<br />
Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung einer erneuten Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />
nach § 56.<br />
65.2.2 Die Absteckungsbescheinigung durch eine Prüfsachverständige o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen<br />
Prüfsachverständigen für Vermessungswesen ist bei Vorhaben, die nicht nach<br />
§ 55 baugenehmigungsfrei sind, immer erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn<br />
• Grenzbebauung vorgesehen ist,<br />
• die Lage eines Gebäu<strong>de</strong>s durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt<br />
ist (z.B. Abstandsflächen von Gebäu<strong>de</strong>n reichen bis an die Grundstücksgrenze<br />
heran).<br />
Die Prüfsachverständigen für Vermessungswesen übernehmen mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Absteckungsbescheinigung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übertragung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Grundfläche, <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzabstän<strong>de</strong> sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhenlage <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />
auf das Baugrundstück; die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Planung, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Abstandsflächen,<br />
obliegt <strong>de</strong>n Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern.<br />
Der Begriff “Prüfsachverständige für Vermessungswesen” ist in § 26 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />
Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) bestimmt.<br />
Die Berechtigung aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung in § 78 Abs. 9 bleibt bis<br />
zu <strong><strong>de</strong>r</strong>en Auslaufen am 31.12.2008 daneben bestehen.<br />
Für die Absteckungsbescheinigung ist <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong>de</strong>m Bauvorlagenerlass verbindlich<br />
vorgeschriebener Vordruck „Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2<br />
Satz 2 <strong>HBO</strong> i.V.m. § 27 HPPVO“ – BAB 11/2007 zu verwen<strong>de</strong>n (s. Erlass betr.<br />
„Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 <strong>HBO</strong>“ v. 09.10.<strong>2002</strong>). Sie<br />
ist für die Bauherrschaft bestimmt und muss nur im Einzelfall auf Grund <strong>de</strong>s<br />
§ 53 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Unabhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Absteckungspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 besteht nach<br />
§ 21 Abs. 1 Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG)<br />
die Verpflichtung zur Einmessung von Gebäu<strong>de</strong>n. Um die Aktualität <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>nachweises<br />
im Liegenschaftskataster zu gewährleisten, sind die Eigentümerinnen<br />
und Eigentümer verpflichtet, bis zur Fertigstellung <strong>de</strong>s Rohbaus<br />
(tragen<strong>de</strong>n Teile und Dachkonstruktion ist fertig gestellt) die zur Fortführung<br />
<strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Einmessung von einer Vermessungsstelle<br />
nach § 15 Abs. 2 HVGG durchführen zu lassen. Erfolgt dies nicht bis zu<br />
diesem Zeitpunkt, können die Behör<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1<br />
und 2 HVGG die Gebäu<strong>de</strong>einmessung von Amts wegen einleiten (§ 21 Abs. 3<br />
HVGG). Die Fertigstellung <strong>de</strong>s Rohbaus ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Katasterbehör<strong>de</strong> anzuzeigen<br />
(§ 74 Abs. 1 Satz 1).<br />
Die Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 2 HVGG sind<br />
• die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure<br />
,<br />
• die Kataster- und Vermessungsbehör<strong>de</strong>n,<br />
• die Bun<strong>de</strong>s-, Lan<strong>de</strong>s- und Kommunalbehör<strong>de</strong>n, <strong><strong>de</strong>r</strong>en behördliche Vermessungsstelle<br />
von einer Person mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Befähigung zur Laufbahn <strong>de</strong>s<br />
höheren o<strong><strong>de</strong>r</strong> gehobenen vermessungstechnischen Dienstes geleitet<br />
wird, und die Liegenschaftsvermessungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfüllung behör<strong>de</strong>neigener<br />
Verwaltungsaufgaben dienen.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 93<br />
65.3 Die Mitteilungs- und Benennungspflichten nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 <strong>de</strong>s § 65<br />
sind bußgeldbewehrt (§ 76 Abs. 1 Nr. 7).<br />
65.3.1.2 Auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitteilung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfsachverständige<br />
für Energieerzeugungsanlagen selbst entschei<strong>de</strong>n, wann er eine Prüfung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> beabsichtigten Anlagen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch Bauzustandsbesichtigungen,<br />
vornehmen will.<br />
Die Festlegungen zur Anlagentechnik nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV) gehören zu <strong>de</strong>n Nachweisen für Energieerzeugungsanlagen nach § 59<br />
Abs. 1 und Abs. 6 <strong>HBO</strong>. Auf <strong>de</strong>n Erlass <strong>zum</strong> <strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> EnEV v. 14.04.2003<br />
wird Bezug genommen.<br />
Die Verpflichtung zur Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen ergibt<br />
sich aus § 73 Abs. 2 Satz 1.<br />
Zum Begriff „Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen“ siehe<br />
Nr. 59.6.<br />
65.3.2.1 Die Verpflichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Bescheinigungen<br />
bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzureichen, gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />
Prüfsachverständige <strong><strong>de</strong>r</strong> in § 59 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 genannten<br />
Fachbereiche tätig gewor<strong>de</strong>n sind.<br />
65.3.2.2 Ein Nachweis über die Qualifikation <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleiterin o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bauleiters kann<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nur gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn insoweit begrün<strong>de</strong>te<br />
Zweifel bestehen.<br />
66.1.1<br />
Zu § 66 - Bauvoranfrage, Bauvorbescheid<br />
Für baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55, auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4<br />
Satz 1 Nr. 1 und nach § 56 kann eine Bauvoranfrage nicht gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvoranfrage kann nur eine Fragestellung sein, die Gegenstand<br />
eines nachfolgen<strong>de</strong>n Genehmigungsverfahrens wer<strong>de</strong>n kann. Auch nur<br />
insoweit kann sie die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen<br />
Recht klären. Der Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlichen Prüfung bestimmt sich in diesem<br />
Rahmen durch <strong>de</strong>n Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft.<br />
Dies gilt entsprechend für Bereiche, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />
(§ 57) nicht geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei nach § 55 baugenehmigungsfreien Vorhaben kann allerdings Gegenstand<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvoranfrage eine Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung sein, da „isolierte“<br />
Abweichungen nach § 63 Abs. 3 möglich sind. Diese sind ausdrücklich<br />
zu beantragen. Die Fragestellung, ob eine Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, ist nicht zulässig.<br />
Bei Vorhaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nach § 56 stellt sich die Zulässigkeit<br />
einer Bauvoranfrage zu Abweichungen, Ausnahmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiungen<br />
nicht, da <strong><strong>de</strong>r</strong>en Notwendigkeit dazu führt, dass das Vorhaben <strong>de</strong>m vereinfachten<br />
Baugenehmigungsverfahren unterfällt.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 94<br />
Wird von <strong>de</strong>m nach § 78 Abs. 10 bis <strong>zum</strong> 31.12.2010 möglichen Wahlrecht<br />
Gebrauch gemacht, können Gegenstand einer Bauvoranfrage auch Tatbestän<strong>de</strong><br />
sein, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung (§ 56) o<strong><strong>de</strong>r</strong> im vereinfachten<br />
Baugenehmigungsverfahren (§ 57) nicht geprüft wer<strong>de</strong>n. Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellung einer<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Bauvoranfrage folgt konklu<strong>de</strong>nt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebrauch <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlmöglichkeit.<br />
Die Baugenehmigung ist dann vor Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens zu<br />
beantragen.<br />
67 Zu § 67 - Teilbaugenehmigung<br />
Zum vorzeitigen Baubeginn nach § 8 a BImSchG siehe Nr. 65.1.<br />
69 Zu § 69 - Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft<br />
Durch Art. 12 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I<br />
S. 548) wur<strong>de</strong> in § 69 Abs. 5 das Kenntnisgabeverfahren für Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung<br />
wie<strong><strong>de</strong>r</strong> eingeführt.<br />
69.1.1 Das Zustimmungsverfahren fin<strong>de</strong>t nur statt, wenn<br />
• es sich um ein Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft han<strong>de</strong>lt und<br />
• diese sich einer Baudienststelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Lan<strong>de</strong>s zur Vorbereitung<br />
und Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens bedient.<br />
Alle Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1 müssen kumulativ erfüllt sein.<br />
„Öffentliche Trägerschaft“ be<strong>de</strong>utet, dass eine rechtsfähige Körperschaft (z.B.<br />
Bund, Land, Landkreis, Stadt/Gemein<strong>de</strong>), Anstalt o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts Bauherrschaft ist. Erfüllt die öffentliche Hand Aufgaben in privatrechtlicher<br />
Form, z.B. GmbH, AG, Vereine (Energieversorgungsunternehmen, Stu<strong>de</strong>ntenwerke),<br />
han<strong>de</strong>lt sie nicht als Träger öffentlicher Verwaltung. Dies gilt<br />
selbst dann, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung 100%-iger Anteilseigner<br />
ist (s. hierzu auch Nr. 69.6). Das Zustimmungsverfahren ist nur anwendbar,<br />
wenn die Leitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurfsarbeiten und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Lan<strong>de</strong>s übertragen ist (Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1), die entsprechend Nr. 2 qualifiziert mit Personal ausgestattet ist.<br />
Das Hessische Baumanagement (hbm) betreut im Regelfall nur Bauvorhaben<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen. Es kann nach beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Vereinbarung<br />
auch die Betreuung von Bauvorhaben in an<strong><strong>de</strong>r</strong>er öffentlicher Trägerschaft übernehmen.<br />
Nur unter dieser Voraussetzung können auch Vorhaben von<br />
Landkreisen, Städten/Gemein<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Zustimmungsverfahren unterfallen.<br />
Ein Zustimmungsverfahren kann nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn nur kommunale<br />
Baudienststellen tätig wer<strong>de</strong>n. Vorhaben in kommunaler Bauherrschaft<br />
unterliegen, sofern nicht eine staatliche Baudienststelle beauftragt wird, <strong>de</strong>n<br />
§§ 56 bis 58.<br />
Wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurf z.B. durch eine freiberufliche Architektin o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen freiberuflichen<br />
Architekten verfasst und verantwortet, kommt nur das Baugenehmi-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 95<br />
gungsverfahren in Betracht, auch wenn die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />
übertragen ist.<br />
Die gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te “Leitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurfsarbeiten” schließt nicht aus, dass freiberufliche<br />
entwurfsverfassen<strong>de</strong> Personen die Entwürfe erarbeiten. Die entsprechend<br />
§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 besetzte Baudienststelle muss aber dann die<br />
Verantwortung i.S. <strong>de</strong>s § 49 Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen. Dies ist durch<br />
Unterschrift unter <strong>de</strong>m Bauantrag und auf <strong>de</strong>n Bauvorlagen zu bekun<strong>de</strong>n (§ 69<br />
Abs. 6 Satz 1).<br />
69.1.3 Die Regelung <strong>de</strong>s Satz 3 ist mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung für Vorhaben<br />
im beplanten Bereich (§ 56) vergleichbar, geht im Anwendungsbereich aber<br />
darüber hinaus, weil sie alle baugenehmigungspflichtigen Vorhaben, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
auch Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, erfasst und hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> planungsrechtlichen Gebiete<br />
nicht differenziert.<br />
Die Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 müssen kumulativ erfüllt sein.<br />
69.1.4 “Bestehend” ist ein Gebäu<strong>de</strong> nicht nur, wenn es vor In-Kraft-Treten <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong><br />
<strong>2002</strong> errichtet wur<strong>de</strong>; Voraussetzung ist aber, dass es formell und materiell<br />
rechtmäßig ist.<br />
Zu <strong>de</strong>n Begriffen „Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“, „Abbruch“ und „Beseitigung“ siehe<br />
Nr. 54.1.1.<br />
69.2.1 Zum Prüfprogramm nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 vgl. Nr. 57.1.1.1 und<br />
Nr. 57.1.1.3.<br />
69.4 Eine Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeit durch die obere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
nach § 69 Abs. 4 kommt nur in beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Einzelfällen, z.B. wegen eines beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Geheimhaltungsinteresses, in Betracht. Sie bedarf eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Antrages <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Bauherrschaft.<br />
69.5 Durch Art. 12 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I<br />
S. 548) wur<strong>de</strong> in § 69 Abs. 5 das Kenntnisgabeverfahren für Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung<br />
wie<strong><strong>de</strong>r</strong> eingeführt.<br />
69.5.1 Zu <strong>de</strong>n baulichen Anlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung dienen, gehören alle<br />
Anlagen innerhalb von abgeschlossenen Bereichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung,<br />
wie Kasernengelän<strong>de</strong> und Truppenübungsplätze, die im Allgemeinen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffentlichkeit<br />
nicht zugänglich sind. Dies gilt beispielsweise auch für Sporthallen,<br />
Kasinos und Supermärkte in diesen Bereichen.<br />
Nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung dienen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bauliche Anlagen außerhalb<br />
solcher Bereiche, wie:<br />
- Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>,<br />
- Wohngebäu<strong>de</strong>,<br />
- Schulen und Hochschulen aller Art,
- Sport- und Freizeiteinrichtungen,<br />
- Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
- Stellplatzanlagen.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 96<br />
Vor Baubeginn ist das Vorhaben <strong><strong>de</strong>r</strong> oberen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> in geeigneter<br />
Weise zur Kenntnis zu bringen. Es bedarf im Kenntnisgabeverfahren nicht <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Vorlage vollständiger Bauvorlagen wie im Zustimmungsverfahren. Es ist jedoch<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, alle Unterlagen vorzulegen, die es <strong><strong>de</strong>r</strong> oberen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
ermöglichen, sich einen Überblick über das Vorhaben zu verschaffen; insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
muss die Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> planungsrechtlichen Zulässigkeit nach §§ 29 ff.<br />
BauGB möglich sein.<br />
Das Regierungspräsidium führt das planungsrechtliche Verfahren nach § 37<br />
Abs. 2 BauGB durch.<br />
69.6 Die öffentliche Bauherrschaft ist umfassend für die Rechtmäßigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen<br />
Anlagen verantwortlich. Dies gilt sowohl für die Dauer <strong>de</strong>s Zustimmungsverfahrens,<br />
als auch nach Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens. Trotz dieser umfassen<strong>de</strong>n<br />
Verantwortlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Bauherrschaft für Entwurf und Ausführung<br />
<strong>de</strong>s Vorhabens hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Baudienststelle<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s gegenüber Dritten für <strong>de</strong>n von ihr im Zustimmungsverfahren<br />
geprüften Bereich ebenfalls dafür einzustehen, dass das Vorhaben<br />
mit <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist.<br />
Über das bisherige Recht hinaus ist die Verantwortlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />
Bauherrschaft ausdrücklich um die Zustandsverantwortung <strong>de</strong>s Trägers öffentlicher<br />
Verwaltung erweitert. Die Zustandsverantwortung gilt umfassend.<br />
Unbeachtlich ist, ob ein Vorhaben im Zustimmungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Baugenehmigungsverfahren<br />
abgewickelt wird o<strong><strong>de</strong>r</strong> wor<strong>de</strong>n ist. Sie erfasst auch alle<br />
bestehen<strong>de</strong>n baulichen Anlagen in öffentlicher Trägerschaft.<br />
Daraus folgt, dass auch wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong> Prüfungen und Nachprüfungen<br />
von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften nicht mehr von <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
durchzuführen sind, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n im Verantwortungsbereich <strong>de</strong>s<br />
verantwortlichen Trägers öffentlicher Verwaltung liegen. Es wird aber diesem<br />
dringend empfohlen, wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong> Prüfungen bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten durchzuführen<br />
und sich hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung an <strong><strong>de</strong>r</strong> „Checkliste<br />
zur wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung baulicher<br />
Anlagen und Räume beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung (Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten)“ – siehe<br />
Anlage 3 – zu orientieren.<br />
Die nach § 15 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes über <strong>de</strong>n Brandschutz, die Allgemeine<br />
Hilfe und <strong>de</strong>n Katastrophenschutz (HBKG) durchzuführen<strong>de</strong> Gefahrenverhütungsschau<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
Ebenso besteht keine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
für die repressive Gefahrenabwehr im Bestand. Dritte müssen sich bei<br />
Beeinträchtigungen ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Rechte somit unmittelbar<br />
an <strong>de</strong>n verantwortlichen Träger öffentlicher Verwaltung wen<strong>de</strong>n.<br />
Die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>regelung betrifft nur bauliche Anlagen, für die ein Träger öffentlicher<br />
Verwaltung die Verantwortung für <strong><strong>de</strong>r</strong>en Zustand übernommen hat. Für die Zustandshaftung<br />
im Bestand nach § 69 Abs. 6 kommt es darauf an, ob und inwieweit<br />
Eigentumsrechte und –pflichten <strong>de</strong>s Trägers öffentlicher Verwaltung
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 97<br />
privatisiert sind. Nur wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Träger öffentlicher Verwaltung die Aufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ordnungsgemäßen Bauunterhaltung wahrzunehmen hat, verbleibt es bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ausschließlichen Eigenverantwortung. Für <strong>de</strong>n konkreten Einzelfall beantwortet<br />
sich diese Frage nach <strong>de</strong>n jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.<br />
Eingriffsmaßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Mieter einer im öffentlichen<br />
Eigentum stehen<strong>de</strong>n baulichen Anlage sind durch § 69 Abs. 6 nicht<br />
ausgeschlossen, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Handlungsstörer in Anspruch<br />
genommen wird.<br />
Der Lan<strong>de</strong>swohlfahrtsverband Hessen ist Träger öffentlicher Verwaltung.<br />
Allerdings wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne seiner Einrichtungen als GmbH geführt.<br />
Bei Kirchen und Religionsgemeinschaften zählt die Bauherreneigenschaft<br />
nicht zu <strong>de</strong>m Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Hoheitsgewalt, <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anerkennung als Körperschaft<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts verbun<strong>de</strong>n ist. Die öffentlichen Befugnisse beschränken<br />
sich vielmehr auf das Besteuerungsrecht, die Dienstherrenfähigkeit,<br />
die Organisationsgewalt und die damit verbun<strong>de</strong>ne öffentlich-rechtliche Rechtsetzungsbefugnis<br />
sowie das Porochialrecht und das vermögensrechtliche<br />
Bestimmungs-(Widmungs)recht. Bauordnungsrechtlich sind die Kirchen und<br />
Religionsgemeinschaften wie je<strong>de</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e private Bauherrschaft zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
73 Zu § 73 - Bauüberwachung<br />
73.1 Die Bauüberwachung ist in das Ermessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gestellt,<br />
dieses ist pflichtgemäß auszuüben. Das be<strong>de</strong>utet, dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
die ihr nach § 53 Abs. 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen<br />
hat. Daher richtet sich die Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichkeit im Einzelfall weiterhin nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Notwendigkeit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Überwachung überhaupt und bestimmt auch ihren Umfang.<br />
Maßgeblich für das Ob und die Reichweite <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung ist die<br />
Schwierigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung im Einzelfall unter Berücksichtigung möglicher<br />
Folgen, die sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Nichtbeachtung von Bauvorschriften ergeben<br />
können.<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann im Rahmen <strong>de</strong>s Ermessens hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Intensität <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung die gesetzgeberische Wertung, die <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong>-<br />
Neufassung zu Grun<strong>de</strong> liegt, nämlich Entlastung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
durch Beschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> präventiven Prüfaufgaben und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Kompensation<br />
durch privat beauftragte Prüfsachverständige und Nachweisberechtigte, berücksichtigen.<br />
Diesem Ziel wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spräche es, wenn diese Prüfungen stets im<br />
Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung mehr o<strong><strong>de</strong>r</strong> weniger nachgeholt wür<strong>de</strong>n. An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t aber die weitreichen<strong>de</strong> Verantwortungsverlagerung in <strong>de</strong>n<br />
privaten Bereich bei bekannt gewor<strong>de</strong>nen o<strong><strong>de</strong>r</strong> festgestellten Rechtsverstößen<br />
ggf. auch ein nachdrückliches Einschreiten, um die mit <strong><strong>de</strong>r</strong> erweiterten Baufreiheit<br />
verbun<strong>de</strong>ne Verantwortung auch wirksam einzufor<strong><strong>de</strong>r</strong>n und zu realisieren.<br />
Der Bauüberwachung unterliegen baugenehmigungspflichtige Vorhaben<br />
(§§ 57, 58) auch hinsichtlich <strong>de</strong>s bauaufsichtlich nicht geprüften Bereichs. Ihr<br />
unterfallen ebenso baugenehmigungsfreie Vorhaben (§ 55, § 56). Bei baugenehmigungsfreien<br />
Vorhaben nach § 55 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1<br />
Nr. 1 ist die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Regelfall nur eingebun<strong>de</strong>n, wenn sie von<br />
diesen Vorhaben, z.B. durch Beschwer<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft, Kenntnis erhält.<br />
Zum Begriff “öffentlich-rechtliche Vorschriften” siehe Nr. 53.2.1, zur Frage<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeit im Verhältnis zu an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong>n siehe Nr. 53.2.3.
73.2<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 98<br />
Bauvorhaben, die keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauphase nach § 73<br />
Abs. 2 durch Nachweisberechtigte bzw. Prüfsachverständige zu überwachen.<br />
Für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten gilt dies zwingend nur für die Bereiche Schall- und Wärmeschutz,<br />
weil diese bautechnischen Nachweise auch bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach<br />
§ 59 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 keiner Prüfung durch die Bauaufsicht unterliegen.<br />
Inwieweit z.B. ein Prüfingenieur, <strong><strong>de</strong>r</strong> die bautechnische Prüfung im Auftrag<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> durchgeführt hat, auch bestimmte Bauphasen zu<br />
überwachen hat, ergibt sich allein aus <strong>de</strong>m Auftragsverhältnis, das zwischen<br />
ihm und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> besteht.<br />
Die Bauüberwachung durch Prüfsachverständige und Nachweisberechtigte<br />
for<strong><strong>de</strong>r</strong>t keine ständige Anwesenheit auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle. Umfang und Häufigkeit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung ist in das pflichtgemäße Ermessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfsachverständigen<br />
und Nachweisberechtigten unter Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Baumaßnahme<br />
gestellt. Die Bauüberwachung kann sich auf Stichproben <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils wesentlichen Bauteile beschränken.<br />
Ist wegen fortgeschrittener Bauausführung eine unmittelbare Inaugenscheinnahme<br />
wesentlicher Bauteile nicht mehr möglich, sind die für die Ausstellung<br />
einer unbeschränkten Bescheinigung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen von <strong>de</strong>n<br />
Prüfsachverständigen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweisberechtigten zu ergreifen, auch wenn<br />
dies mit Eingriffen in die Substanz verbun<strong>de</strong>n ist. Eine rechtzeitige Terminabstimmung<br />
entsprechend <strong>de</strong>m Baufortschritt wird dringend empfohlen.<br />
Wer<strong>de</strong>n nach Fertigstellung <strong>de</strong>s Rohbaus technische Brandschutzmaßnahmen<br />
ausgeführt, die notwendiger Bestandteil <strong>de</strong>s Brandschutzkonzepts sind, unterliegen<br />
auch diese Maßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung. Es bedarf zu <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Fertigstellung <strong>de</strong>s Rohbaus vorzulegen<strong>de</strong>n Bescheinigung einer ergänzen<strong>de</strong>n<br />
Bescheinigung nach Ausführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Maßnahme.<br />
Für die Bescheinigungen ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 <strong>zum</strong> Bauvorlagenerlass unter<br />
Nr. 19.3 ein Vordruck (BAB- 36) aufgenommen und zur Verwendung empfohlen.<br />
Die Bescheinigungen über die übereinstimmen<strong>de</strong> Bauausführung sind<br />
nach § 74 Abs. 2 Satz 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzeige <strong><strong>de</strong>r</strong> Fertigstellung<br />
<strong>de</strong>s Rohbaus vorzulegen. Zur Übergangsregelung für <strong>de</strong>n Zeitraum,<br />
bis entsprechend anerkannte Personen und Stellen (ausreichend) zur Verfügung<br />
stehen, siehe § 78 Abs. 8.<br />
Die Bescheinigung ist ohne Vorbehalt auszustellen. Sieht sich die überwachungspflichtige<br />
Person nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage, eine erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Bescheinigung<br />
auszustellen und kann die Bescheinigung folglich auch nicht vorgelegt wer<strong>de</strong>n<br />
(§ 74 Abs. 2 Satz 3 und 4), ist die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu informieren. Die<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung die nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen. Als mögliche<br />
bauaufsichtliche Maßnahmen kommen z.B. in Betracht<br />
• Baueinstellung (§ 71),<br />
• Durchführung eigener Überprüfungsmaßnahmen (§ 73 Abs. 1),<br />
• Beauftragung von Sachverständigen zur Durchführung von Baustoff- und<br />
Bauteilprüfungen (§ 53 Abs. 4),<br />
• For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung ergänzen<strong><strong>de</strong>r</strong> bautechnischer Nachweise (§ 53 Abs. 2 Satz 2).<br />
Bei <strong>de</strong>n in Anlage 2 Abschnitt V Nr. 2 und Nr. 3 aufgenommenen Vorbehalten
73.2.2<br />
74.1<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 99<br />
han<strong>de</strong>lt es sich um abschließen<strong>de</strong> Regelungen. Eine Bauüberwachung nach<br />
§ 73 Abs. 2 ist nicht gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t; sie kann ggf. aus beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Grün<strong>de</strong>n von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Bauvorlageberechtigten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweisberechtigten <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
privatrechtlich empfohlen wer<strong>de</strong>n.<br />
Abs. 2 Satz 2 for<strong><strong>de</strong>r</strong>t die Bauüberwachung durch Nachweisberechtigte,<br />
soweit die Überwachung nicht durch Prüfsachverständige für Standsicherheit<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfsachverständige für Brandschutz wahrgenommen wird. Diese Verpflichtung<br />
betrifft alle Bereiche, für die Nachweisberechtigte gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t sind, also<br />
<strong>de</strong>n Bereich Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 2), vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz<br />
(§ 59 Abs. 4 Satz 2) und <strong>de</strong>n Bereich Schall- und Wärmeschutz (§ 59 Abs. 5).<br />
Soweit nach § 59 Abs. 2 die jeweilige Bauvorlageberechtigung die Nachweisberechtigung<br />
einschließt (Brandschutz bei Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 1<br />
bis 3), han<strong>de</strong>ln die Bauvorlageberechtigten als Nachweisberechtigte. Sie haben<br />
<strong>de</strong>shalb die Bauüberwachung insoweit wahrzunehmen.<br />
Die Überwachungspflicht bei Herstellung von Energieerzeugungsanlagen folgt<br />
aus § 74 Abs. 2 Satz 4. Hiernach ist vor <strong><strong>de</strong>r</strong> dauerhaften Inbetriebnahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Energieerzeugungsanlage, spätestens mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzeige <strong><strong>de</strong>r</strong> abschließen<strong>de</strong>n<br />
Fertigstellung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, die Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 vorzulegen.<br />
Zu § 74 - Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung<br />
Für die Anzeige <strong><strong>de</strong>r</strong> Rohbaufertigstellung ist <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 Nr. 5 <strong>de</strong>s<br />
Bauvorlagenerlasses eingeführte Vordruck BAB 18 /2007, für die Anzeige <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
abschließen<strong>de</strong>n Fertigstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 Nr. 7 eingeführte Vordruck<br />
BAB 20 / 2007 zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
74.2.3 Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach<br />
§ 73 Abs. 2 vorgelegt wer<strong>de</strong>n und bei Unterlassen die nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen zu treffen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 74<br />
Abs. 2 Satz 3). Soweit die Bescheinigungen nicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht zeitgerecht vorgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n, stehen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach mit Fristsetzung versehener<br />
Auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft zur Vorlage und ergebnislosem Fristablauf<br />
als mögliche bauaufsichtliche Eingriffsmaßnahmen neben Zwangsgeld auch<br />
Baueinstellung bzw. Nutzungsverbot zur Verfügung.<br />
74.4 Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann zusätzliche Anzeigen entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> in Form einer<br />
Nebenbestimmung zur Baugenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch eigenständigen Verwaltungsakt<br />
verlangen.<br />
Die Worte “über Abs. 1 hinaus” stellen klar, dass die Ermächtigung unabhängig<br />
von <strong>de</strong>n nach Abs. 1 anzuzeigen<strong>de</strong>n Bauzustän<strong>de</strong>n (Rohbauanzeige, Fertigstellungsanzeige)<br />
besteht und auch nicht nur Gebäu<strong>de</strong>, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n bauliche Anlagen<br />
allgemein erfasst. Zu<strong>de</strong>m ist diese Ermächtigung nicht auf solche beschränkt,<br />
die <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
nach § 56 unterliegen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n bezieht – <strong>de</strong>m Grundsatz nach - entsprechend<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> erweiterten Ermächtigung zur Bauüberwachung nach § 73 auch baugenehmigungsfreie<br />
Bauarbeiten nach § 55 ein.<br />
Die Nichterfüllung einer von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> verlangten Anzeige ist
nach § 76 Abs. 1 Nr. 17 bußgeldbewehrt.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 100<br />
74.6 Die Regelung erfasst nicht nur Gebäu<strong>de</strong>, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n bauliche Anlagen allgemein,<br />
unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig o<strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfrei<br />
(§§ 55, 56) sind.<br />
Der Verstoß gegen die bauaufsichtliche Anordnung ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 18<br />
bußgeldbewehrt.<br />
74.7 Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 74 Abs. 1 wird durch § 74 Abs. 7 nicht über<br />
Gebäu<strong>de</strong> hinaus auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>e bauliche Anlagen erweitert. Der Verweis auf § 74<br />
Abs. 1 in § 74 Abs. 7 bezieht sich nur auf die dort geregelte Anzeigepflicht <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Fertigstellung von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />
74.7.1 Die materielle Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung für die Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung in Satz 1 gilt unabhängig<br />
davon, ob es sich um eine baugenehmigungspflichtige o<strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreie<br />
bauliche Anlage han<strong>de</strong>lt.<br />
74.7.2 Die Benutzung von baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Teilen baulicher Anlagen<br />
schon vor ihrer ordnungsgemäßen (abschließen<strong>de</strong>n) Fertigstellung setzt eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> Mitteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft an die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> voraus.<br />
Wer entgegen § 74 Abs. 7 Aufenthaltsräume vorzeitig benutzt o<strong><strong>de</strong>r</strong> benutzen<br />
lässt, han<strong>de</strong>lt nach § 76 Abs. 1 Nr. 18 ordnungswidrig.<br />
74.7.3 Satz 3 regelt sowohl die materielle Voraussetzung (keine Be<strong>de</strong>nken hinsichtlich<br />
öffentlicher Sicherheit und Ordnung) als auch die formelle Voraussetzung<br />
(keine Untersagung innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist) <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> vorzeitigen Benutzung.<br />
An die Stelle <strong>de</strong>s Antrags auf Zustimmung, <strong><strong>de</strong>r</strong> in je<strong>de</strong>m Fall eine bauaufsichtliche<br />
Entscheidung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>te, ist durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung eine schriftliche Mitteilungspflicht getreten.<br />
Die Berechtigung zur Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> vorzeitigen Benutzung folgt aus <strong>de</strong>m<br />
Nichthan<strong>de</strong>ln <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
75 Zu § 75 - Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />
75.1 Die Baulast wird durch Erklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentumsberechtigten gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> (Verpflichtungserklärung) begrün<strong>de</strong>t. Bei Miteigentum<br />
an <strong>de</strong>m Grundstück ist die Erklärung von allen Miteigentumsberechtigten<br />
abzugeben. Ruht auf <strong>de</strong>m Grundstück ein Erbbaurecht, ist auch eine<br />
Verpflichtungserklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Erbbauberechtigten erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Wer<strong>de</strong>n Grunddienstbarkeiten<br />
(§§ 1018 ff. BGB) o<strong><strong>de</strong>r</strong> beschränkte persönliche Dienstbarkeiten<br />
(§§ 1090 ff. BGB) durch die Baulast beeinträchtigt, ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtungserklärung<br />
hierauf hinzuweisen und sind schriftliche Einverständniserklärungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigten beizufügen. Ebenso ist bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung<br />
(§ 883 BGB) zu verfahren.<br />
Die Baulast wird nicht schon mit Entgegennahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung durch die unte-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 101<br />
re Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> wirksam, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n erst mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />
(§ 75 Abs. 1 Satz 2, 1. Teilsatz). Die Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />
ist konstitutiv.<br />
75.2 Die Verpflichtungserklärung bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Schriftform. Die Unterschrift muss<br />
a) öffentlich beglaubigt (§ 129 BGB, § 13 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz<br />
i.d.F. vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114) o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
b) von einer Behör<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Person nach § 15 Abs. 2 <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September<br />
2007 (GVBl. I S. 548) beglaubigt sein o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
c) vor <strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> geleistet o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
d) vor <strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach § 75 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz gelten die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s ersten<br />
Teilsatzes nicht für Träger öffentlicher Verwaltung. Für diese wird somit die<br />
jeweils einschlägige rechtliche Regelung für Verpflichtungserklärungen maßgeblich<br />
sein, z. B. für Gemein<strong>de</strong>n § 71 Abs. 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Gemein<strong>de</strong>ordnung.<br />
Das Eigentum, das Erbbaurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Rechte müssen bei Entgegennahme<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtungserklärung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> durch Auszüge<br />
aus <strong>de</strong>m Grundbuch nachgewiesen sein. Der Nachweis ist in <strong>de</strong>n Baulastakten<br />
festzuhalten. Die Auszüge müssen neuen Datums sein. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />
kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass Auszüge, die bei Entgegennahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Verpflichtungserklärung nicht älter als ein Monat sind, einen ausreichen<strong>de</strong>n<br />
Nachweis darstellen. Ist bekannt, dass während dieser Zeit ein Vorgang <strong>de</strong>s<br />
Bo<strong>de</strong>nverkehrs stattgefun<strong>de</strong>n hat, ist ein Grundbuchauszug zu verlangen, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
die neuen Rechtsverhältnisse wie<strong><strong>de</strong>r</strong>gibt.<br />
Wird eine Verpflichtungserklärung durch eine bevollmächtigte Person abgegeben,<br />
hat diese eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Die Vollmacht<br />
ist zu <strong>de</strong>n Baulastakten zu nehmen. Sonstige Vertretungsberechtigungen sind<br />
nachzuweisen und in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulastakte zu vermerken.<br />
Wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Inhalt durch Text allein nicht ein<strong>de</strong>utig beschrieben, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtungserklärung<br />
als <strong><strong>de</strong>r</strong>en Bestandteil ein Auszug aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Liegenschaftskarte<br />
mit Ortsvergleich beizufügen, in <strong><strong>de</strong>r</strong> die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulast betroffene Fläche<br />
durch eine fachkundige Stelle o<strong><strong>de</strong>r</strong> Person dargestellt ist. Erfolgt die Verpflichtungserklärung<br />
im Zusammenhang mit einem bauaufsichtlichen Verfahren,<br />
sind Kopien <strong><strong>de</strong>r</strong> Liegenschaftskarten aus diesem Verfahren ausreichend, soweit<br />
sie einen Ortsvergleich beinhalten.<br />
Die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> weist rechtlich unzulässige, unrichtige, unvollständige<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonst mangelhafte Verpflichtungserklärungen zurück; das gilt<br />
auch, wenn offensichtlich, z.B. nach <strong>de</strong>n Eintragungen im Grundbuch, sonstige<br />
Rechte am Grundstück durch die Baulast verletzt wer<strong>de</strong>n, ohne dass eine Einverständniserklärung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigten vorliegt. Bei behebbaren Mängeln soll<br />
die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Gelegenheit geben, die Erklärung richtig zu<br />
stellen o<strong><strong>de</strong>r</strong> zu ergänzen.<br />
75.3 Aufhebung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulast, Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulasten im Umlegungs- und vereinfachten<br />
Umlegungsverfahren
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 102<br />
Vor <strong>de</strong>m Verzicht sollen die Verpflichteten und die durch die Baulast Begünstigten<br />
gehört wer<strong>de</strong>n (§ 75 Abs. 3 Satz 3). Wer einen Antrag auf Verzicht gestellt<br />
hat, braucht nicht mehr gehört zu wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Umlegungsstelle im Umlegungsverfahren<br />
nach <strong>de</strong>m 4. Teil <strong>de</strong>s Baugesetzbuches bestehen<strong>de</strong> Baulasten aufheben,<br />
än<strong><strong>de</strong>r</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> neu begrün<strong>de</strong>n. Diese Regelungen bedürfen <strong>de</strong>s Einvernehmens<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> als Baugenehmigungsbehör<strong>de</strong>. Sie<br />
wer<strong>de</strong>n mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung nach § 71 BauGB wirksam (§ 72 Abs. 1<br />
BauGB). Ihrer Eintragung in das Baulastenverzeichnis kommt nur feststellen<strong>de</strong><br />
Be<strong>de</strong>utung zu. Dies gilt sinngemäß auch für die Neuordnung von Baulasten<br />
nach § 80 Abs. 4 BauGB im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> vereinfachten Umlegung.<br />
75.4 Baulastenverzeichnis<br />
Das Baulastenverzeichnis wird von <strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> geführt.<br />
Eintragungen wer<strong>de</strong>n nur von Bediensteten verfügt o<strong><strong>de</strong>r</strong> vorgenommen, die<br />
hierzu beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s bestellt sind; das gilt auch für ihre Vertretung.<br />
Das Baulastenverzeichnis wird in Loseblattform geführt. Es besteht aus <strong>de</strong>n<br />
Baulastenblättern. Das Baulastenverzeichnis kann auch über EDV-Anlagen<br />
geführt wer<strong>de</strong>n. Hierbei sind geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust zu<br />
treffen. Die Reproduzierbarkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Daten ist je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit sicherzustellen.<br />
Je<strong>de</strong>s Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt mit einer eigenen Nummer.<br />
Das Baulastenblatt wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> ersten das Grundstück betreffen<strong>de</strong>n Eintragung<br />
angelegt.<br />
Wer<strong>de</strong>n Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen im Bestand <strong><strong>de</strong>r</strong> Flurstücke mitgeteilt, die eingetragene<br />
Baulasten betreffen, ist für die neu gebil<strong>de</strong>ten o<strong><strong>de</strong>r</strong> geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Grundstücke,<br />
soweit sich die Baulasten auf sie erstrecken, ein neues Baulastenblatt anzulegen.<br />
Eine aufgehobene Baulast ist zu löschen. Die gelöschte Eintragung muss immer<br />
lesbar bleiben. Ein vollständiges o<strong><strong>de</strong>r</strong> teilweises Löschen ist unzulässig.<br />
Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />
Eintragungen in das Baulastenverzeichnis wer<strong>de</strong>n nur auf Grund beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />
Eintragungsverfügungen <strong><strong>de</strong>r</strong> hierzu bestellten Bediensteten vorgenommen. Die<br />
Verfügung hat <strong>de</strong>n vollständigen Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung sowie die genaue<br />
Bezeichnung <strong>de</strong>s von <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung betroffenen, ggf. auch <strong>de</strong>s begünstigten<br />
Grundstücks zu enthalten. Sie erhält das Aktenzeichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtungserklärung<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s sonst maßgeblichen Vorgangs. Sie ist auf die Urschrift <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Verpflichtungserklärung zu setzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit ihr zu verbin<strong>de</strong>n. Die Eintragung<br />
eines Verzichts wird erst verfügt, wenn dieser unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist. Die<br />
Eintragung von Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Umlegungsstelle nach § 61 Abs. 1 Satz 3<br />
BauGB wird erst verfügt, wenn die Bekanntmachung nach § 71 BauGB erfolgt<br />
ist. Sie ist wie <strong><strong>de</strong>r</strong> Verzicht von Amts wegen vorzunehmen. Dies gilt auch für<br />
die Neuordnung von Baulasten nach § 80 Abs. 4 BauGB im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> vereinfachten<br />
Umlegung und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 BauGB.<br />
An<strong><strong>de</strong>r</strong>e baurechtliche Verpflichtungen können sich aus öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften ergeben, aber auch aus Auflagen baurechtlichen Inhalts. Sie sind<br />
nur einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung besteht.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 103<br />
Kein öffentliches Interesse an <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung von Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften ist anzunehmen, wenn Inhalt und Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Verpflichtung ein<strong>de</strong>utig <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich-rechtlichen Vorschrift selbst, z.B. bei<br />
Festsetzungen eines Bebauungsplanes und bei Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperren nach<br />
<strong>de</strong>n §§ 14 ff. BauGB, o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Verbindung mit amtlichen, auf <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Vorschrift beruhen<strong>de</strong>n Verzeichnissen, z.B. <strong>de</strong>m Denkmalbuch<br />
nach § 10 <strong>de</strong>s Denkmalschutzgesetzes, o<strong><strong>de</strong>r</strong> nachrichtlich in <strong>de</strong>n Bebauungsplan<br />
übernommenen Eintragungen (§ 9 Abs. 6 BauGB) entnommen wer<strong>de</strong>n<br />
können o<strong><strong>de</strong>r</strong> solange die Verpflichtungen keine baulichen Wirkungen entfalten.<br />
An <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung von Verpflichtungen aus Auflagen, die sich nur auf ein einmaliges<br />
Tun, Dul<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlassen beziehen, besteht ebenfalls in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />
kein öffentliches Interesse.<br />
Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>rufsvorbehalte müssen nicht<br />
von <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n ausgesprochen und nicht auf Bauordnungsrecht<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Städtebaurecht gegrün<strong>de</strong>t sein; maßgeblich ist allein ihr baurechtlich<br />
be<strong>de</strong>utsamer Einfluss auf das betroffene Grundstück. Sie dürfen nur eingetragen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sie unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n sind.<br />
Nach erfolgter Eintragung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Löschung erhalten eine beglaubigte Abschrift,<br />
Durchschrift o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ablichtung aus <strong>de</strong>m Baulastenverzeichnis<br />
a) die dinglich Berechtigten <strong>de</strong>s betroffenen Grundstücks, ggf. auch die<br />
Erbbauberechtigten,<br />
b) die dinglich Berechtigten <strong>de</strong>s begünstigten Grundstücks,<br />
c) die Bauherrschaft, sofern sie nicht dinglich Berechtigte <strong>de</strong>s begünstigten<br />
Grundstücks ist,<br />
d) die Gemein<strong>de</strong> und<br />
e) die untere Kataster- und Vermessungsbehör<strong>de</strong>.<br />
Das gleiche gilt bei Schließung und Umschreibung <strong>de</strong>s Baulastenblattes.<br />
Im Einvernehmen zwischen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> und Katasterbehör<strong>de</strong> kann<br />
die Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Katasterbehör<strong>de</strong> auch in Form von Listen o<strong><strong>de</strong>r</strong> in digitaler<br />
Form erfolgen. Alle für die Übernahme in das Liegenschaftskataster notwendigen<br />
Angaben müssen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Liste o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Dateien aufgeführt sein. Um die<br />
Aktualität <strong><strong>de</strong>r</strong> Katasterunterlagen zu gewährleisten, ist ein längerer Erfassungszeitraum<br />
als ein Monat unzulässig.<br />
Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis<br />
Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist je<strong><strong>de</strong>r</strong> Person gestattet, die ein berechtigtes<br />
Interesse darlegt. Das gleiche gilt für die Einsicht in die Baulastakten,<br />
soweit dies zur Feststellung <strong>de</strong>s Inhalts und Umfangs <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulast erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />
ist. Ein berechtigtes Interesse kann unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em bei <strong>de</strong>n dinglich Berechtigten<br />
am Grundstück sowie bei kaufinteressierten Personen und künftigen<br />
Hypotheken- und Grundschuldgläubigerinnen und -gläubigern angenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, bei Notarinnen und Notaren ist allgemein von einem berechtigten Interesse<br />
auszugehen. Soweit die Einsicht gestattet ist, können Abschriften o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Auszüge gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Nachweis
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 104<br />
Neben <strong>de</strong>m Baulastenverzeichnis ist ein Nachweis zu führen, aus <strong>de</strong>m je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />
ersichtlich ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Baulastenblatt angelegt<br />
ist. Je<strong>de</strong>s Grundstück, für das ein Baulastenblatt angelegt wird, ist in <strong>de</strong>n<br />
Nachweis aufzunehmen.<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezeichnung <strong>de</strong>s Grundstückes sind, alsbald nach<strong>de</strong>m die<br />
Mitteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Katasterbehör<strong>de</strong> bekannt wird, in <strong>de</strong>m Nachweis zu vermerken.<br />
Zu § 76 - Bußgeldvorschriften<br />
76 Auf <strong>de</strong>n Bußgeldkatalog, bekannt gemacht durch Erlass vom 14. Januar 2008<br />
(StAnz. S. 258), wird hingewiesen.<br />
76.2 Der Regelung unterfallen auch alle bautechnischen Nachweise.<br />
78 Zu § 78 - Übergangsvorschriften<br />
78.7<br />
Die nach § 78 maßgeblichen Rechtsvorschriften sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e:<br />
• Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte-<br />
und Produktsicherheitsgesetz)<br />
• Betriebssicherheitsverordnung<br />
• Sechste Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung<br />
über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern)<br />
• Elfte Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung)<br />
• Zwölfte Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung)<br />
• Vierzehnte Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
(Druckgeräteverordnung)<br />
• Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)<br />
Da die entsprechen<strong>de</strong> Geltung anlagenbezogen ist, sind lediglich die materiellen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zu beachten. Die Verfahrensvorschriften <strong>de</strong>s Geräte- und<br />
Produktsicherheitsrechts sind bauaufsichtlich nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
78.8.1 Durch Art. 12 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I<br />
S. 548) wur<strong>de</strong> die Geltungsdauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 78 bis En<strong>de</strong><br />
2010 verlängert. Wer<strong>de</strong>n Bauvorlagen nicht durch nach § 59 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Nachweisberechtigte erstellt, sind diese durch nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung<br />
Berechtigte zu bescheinigen.<br />
78.8.1.2 Die Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweise <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes ist bis<br />
<strong>zum</strong> Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung <strong>de</strong>n Brandschutzdienststellen als Pflicht-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 105<br />
aufgabe zugewiesen. Sie können sich dieser gesetzlichen Aufgabe nicht entziehen.<br />
Zuständig ist die Brandschutzdienststelle <strong>de</strong>s Standorts <strong>de</strong>s Bauvorhabens.<br />
Eine Abstimmung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist nicht vorgesehen. Der<br />
Bauherrschaft steht es frei, bis <strong>zum</strong> Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung die Brandschutzdienststellen<br />
in Anspruch zu nehmen. Die Brandschutzdienststellen sind<br />
nicht berechtigt, die Beauftragung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung abzulehnen, es gäbe<br />
mittlerweile genügend Nachweisberechtigte für vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz.<br />
Während <strong>de</strong>s Übergangszeitraums können auch anerkannte Nachweisberechtigte<br />
und Prüfsachverständige für Brandschutz beauftragt wer<strong>de</strong>n.<br />
78.10 Abs. 10 enthält eine bis <strong>zum</strong> 31.12.2010 befristete Wahlmöglichkeit.<br />
Bei Vorhaben, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung (§ 56) unterfallen, kann die<br />
Bauherrschaft die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens – d.h.<br />
nach ihrer Wahl entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens<br />
(§ 57) o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s “herkömmlichen” Baugenehmigungsverfahrens (§ 58) – verlangen.<br />
Dasselbe gilt, wenn bei baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 i.V.m.<br />
Anlage 2, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Baugenehmigungsfreiheit unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterrichtung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> steht, die Gemein<strong>de</strong> erklärt hat, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Ebenso kann die Bauherrschaft bei Vorhaben, die in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>s vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens fallen, die Durchführung <strong>de</strong>s<br />
Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 verlangen.<br />
Die Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts ist unter Verwendung <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m Bauvorlagenerlass<br />
eingeführten Formulars BAB 01 / 2007, Seite 2 zu erklären. Wird<br />
keines <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgesehenen Fel<strong><strong>de</strong>r</strong> angekreuzt, ist das vorgesehene Regelverfahren<br />
durchzuführen.<br />
81 Zu § 81 - Örtliche Bauvorschriften<br />
81.1.1.1 Hat die Gemein<strong>de</strong> aus baugestalterischen Grün<strong>de</strong>n eine Drempelhöhe bestimmt,<br />
wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung nach <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>zum</strong>eist üblichen Berechnungsweise<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Drempel- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kniestockhöhe regelmäßig auf <strong>de</strong>n Abstand zwischen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante <strong>de</strong>s Dachgeschossfußbo<strong>de</strong>ns und <strong><strong>de</strong>r</strong> Sparrenunterkante<br />
abgestellt, so dass die Stärke <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachkonstruktion zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Sparrenunterkante<br />
und <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenseite <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachhaut unberücksichtigt bleibt. (OVG<br />
NRW, Beschl. vom 18. 01. 2005, Az: 7 B 2751/04; Juris Nr: MWRE205012356<br />
= NVwZ-RR 2005, 458-459 = BauR 2005, 1452-1455).<br />
Die Gemein<strong>de</strong> kann in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltungssatzung eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Berechnungsmetho<strong>de</strong><br />
bestimmen.<br />
81.1.1.7 Nach Abs. 1 Nr. 7 können die Gemein<strong>de</strong>n Regelungen zur Beschränkung von<br />
Werbeanlagen und Warenautomaten über <strong>de</strong>n bisher eingegrenzten Bereich<br />
hinaus treffen. Dabei können auch Regelungen zur Vermeidung <strong><strong>de</strong>r</strong> stören<strong>de</strong>n<br />
Häufung von Werbeanlagen getroffen wer<strong>de</strong>n.
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Seite 106<br />
Zu Anlage 1 – Bauteil- und Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach § 13 Abs. 2<br />
Satz 1<br />
Nr. 1 In <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußnote 1 wur<strong>de</strong>n durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />
Bauordnung nach <strong>de</strong>m Wort „Flure“ die Worte „und Balkone als Bestandteil<br />
<strong>de</strong>s zweiten Rettungsweges“ eingefügt. Sind Balkone Teil <strong>de</strong>s<br />
zweiten Rettungsweges, müssen somit die für tragen<strong>de</strong> und aussteifen<strong>de</strong><br />
Wän<strong>de</strong>, Pfeiler und Stützen sowie Decken gelten<strong>de</strong>n Bauteil- und Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Nr. 4.3<br />
Nr. 7.5.1<br />
Vorbemerkungen<br />
Fußnote “6” und “7” lassen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Stelle von Brandwän<strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Wän<strong>de</strong> zu.<br />
Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung “M” muss nicht zusätzlich eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Wohnungen (auch Maisonettewohnungen) sind generell aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
ausgenommen.<br />
In Spalte 2 wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzteil „ ,zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als<br />
ein Geschoss erstrecken,“ durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />
Bauordnung gestrichen und damit an die Musterbauordnung angeglichen.<br />
Bei Maisonettegeschossen gelten somit die geringeren Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 7.5.2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 7.5.3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1.<br />
Zu Anlage 2 – Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55<br />
Auch bauliche Anlagen sowie an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anlagen und Einrichtungen, die nach<br />
§ 55 i.V.m. Anlage 2 baugenehmigungsfrei sind, müssen <strong>de</strong>n öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften entsprechen (§ 54 Abs. 2). Dies gilt nicht nur für <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
materiell rechtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen; vielmehr können baugenehmigungsfrei<br />
gestellte Vorhaben nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht genehmigungspflichtig<br />
sein. Im Regelfall bedarf es z.B. für Vorhaben im Außenbereich einer naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsgenehmigung (s. Nr. 55); für nach § 16 Denkmalschutzgesetz<br />
genehmigungspflichtige Vorhaben muss eine <strong>de</strong>nkmalschutzrechtliche<br />
Genehmigung ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit vor Ausführung<br />
<strong>de</strong>s Vorhabens eingeholt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dies gilt auch für nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht vorgeschriebene Zulassungen<br />
(s. Anlage 3 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses sowie Anhang 1 Nr. 1 dieser <strong>Handlungsempfehlungen</strong>).<br />
Die Freistellungstatbestän<strong>de</strong> sind grundsätzlich nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> anwendbar;<br />
für die Baugenehmigungsfreiheit reicht es aus, wenn das Vorhaben einen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestän<strong>de</strong> erfüllt.<br />
Baugenehmigungsfrei gestellte Vorhaben, die Bestandteil eines baugenehmi-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 107<br />
gungspflichtigen Gesamtvorhabens sind, wer<strong>de</strong>n grundsätzlich in <strong>de</strong>ssen Genehmigungspflicht<br />
mit einbezogen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgeschriebene bauaufsichtliche<br />
Prüfbereich schließt die Prüfung - wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />
- aus.<br />
Nur wenn das Vorhaben rechtlich und tatsächlich teilbar und <strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreie<br />
Teil aus <strong>de</strong>m Bauantrag herausgenommen ist, kann <strong><strong>de</strong>r</strong> nach § 55<br />
nicht baugenehmigungspflichtige Teil ohne Baugenehmigung errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
So können z.B. notwendige Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n. Auf diesen Flächen können dann baugenehmigungsfrei Garagengebäu<strong>de</strong><br />
entsprechend Anlage 2, Abschnitt I Nr. 1.2 errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Auf die bei einzelnen Freistellungstatbestän<strong>de</strong>n aufgeführten Vorbehalte wird<br />
hingewiesen. Soweit darin mehrere Vorbehalte aufgeführt sind, müssen diese<br />
kumulativ erfüllt sein.<br />
Erfüllt ein Vorhaben die Tatbestandsvoraussetzungen einer Freistellungsregelung<br />
nicht, können diese nicht im Wege einer “isolierten” Abweichungsentscheidung<br />
nach § 63 Abs. 3 geschaffen wer<strong>de</strong>n, um alsdann von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit<br />
Gebrauch zu machen. Vielmehr führt die Nichterfüllung<br />
eines solchen Freistellungstatbestan<strong>de</strong>s zur Baugenehmigungspflicht; im (vereinfachten)<br />
Baugenehmigungsverfahren ist über die Zulassung einer Abweichung<br />
zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
I Abschnitt I - Errichtung, Aufstellung, Anbringung<br />
Zu <strong>de</strong>n Begriffen „Errichtung“, „Aufstellung“, „Anbringung“ siehe Nr. 54.1.1.<br />
I, 1 Maßangaben über <strong>de</strong>n Brutto-Rauminhalt von Gebäu<strong>de</strong>n beziehen sich<br />
grundsätzlich nur auf einzelne Gebäu<strong>de</strong> als selbständig benutzbare bauliche<br />
Anlagen.<br />
Der Brutto-Rauminhalt ist nach <strong>de</strong>m in <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 277 Teil 1 – “Grundflächen<br />
und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau; Begriffe, Berechnungsgrundlagen”<br />
enthaltenen Begriff “Brutto-Rauminhalt ” zu bemessen.<br />
Zum Begriff “Brutto-Grundfläche” siehe Nr. 2.3.4.<br />
I, 1.2 Durch Art. 12 Nr. 4 Buchst a) <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September<br />
2007 (GVBl. I S. 548) wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreien Garagen<br />
auf 50 m² angehoben. „Carports“ sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung ebenfalls erfasst.<br />
Die Baugenehmigungsfreiheit für Garagen tritt nicht ein, wenn die Garage Bestandteil<br />
eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens ist. Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e,<br />
wenn durch die Garage eine “notwendige Garage” i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1<br />
Satz 1 nachgewiesen wird. Die Bauherrschaft kann jedoch die Baugenehmigungsfreiheit<br />
erhalten, wenn sie die Garage vor Durchführung <strong>de</strong>s Hauptgebäu<strong>de</strong>s<br />
errichtet; die freiwillig errichtete Garage kann dann als “notwendige<br />
Garage” <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> zugeordnet wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m ein entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Stellplatznachweis geführt wird.<br />
Nachträgliche Anbauten an bestehen<strong>de</strong> Garagen wirken sich auf die baugenehmigungsfrei<br />
zulässige Fläche <strong><strong>de</strong>r</strong> Garagen aus, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Anbau die Gara-
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 108<br />
ge selbst vergrößert, d.h. die Fläche <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage vergrößert wird. Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Garage bedarf dann <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung.<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Anbau um ein selbständiges Gebäu<strong>de</strong>, bleibt die Garage<br />
baugenehmigungsfrei.<br />
Wer<strong>de</strong>n auf einem Grundstück mehrere selbständige verfahrensfreie Garagen<br />
errichtet, än<strong><strong>de</strong>r</strong>t das an <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfahrensfreiheit nichts. Dies gilt auch, wenn sie<br />
aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> gebaut sind. Nur wenn mehrere Garagen durch die Verwendung<br />
gemeinsamer Bauteile ihre Selbständigkeit verlieren (z.B. gemeinsame Bo<strong>de</strong>nplatte<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> gemeinsames Dach), sind <strong><strong>de</strong>r</strong>en Flächen zu addieren.<br />
I, 1.2.1 Die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Abstandsflächen ist Tatbestandsvoraussetzung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit (s.o. Vorbemerkungen).<br />
I, 1.2.2 Die Zulässigkeit von Garagen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze ist Tatbestandsvoraussetzung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit (s.o. Vorbemerkungen).<br />
I, 1.3 Die Regelung erfasst auch Unterstän<strong>de</strong> im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Paddock-Haltung, bei<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> die Tiere ganzjährig auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Wei<strong>de</strong> bleiben und gefüttert wer<strong>de</strong>n, wobei sie<br />
<strong>de</strong>n Unterstand je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit verlassen können.<br />
I, 1.4 Durch Art. 12 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I<br />
S. 548) ist die Höhe baugenehmigungsfreier Gewächshäuser von 4 m auf 6 m<br />
angehoben. Gewächshäuser von mehr als 5 m Firsthöhe wur<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n<br />
Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Beteiligung eines Nachweisberechtigten für Standsicherheit gestellt<br />
(Anlage 2 Abschnitt V Nr. 3). Insgesamt steht die Baugenehmigungsfreiheit<br />
unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>beteiligung (Anlage 2 Abschnitt V<br />
Nr. 1).<br />
I, 1.10 Die Schutzhütten dürfen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e keine Aufenthaltsräume haben; <strong>zum</strong><br />
Begriff “Aufenthaltsräume” vgl. § 2 Abs. 9. Darüber hinaus folgt aus ihrer<br />
Zweckbestimmung, dass sie auch keine (provisorischen) Küchen und keine<br />
Toiletten haben dürfen.<br />
I, 1.11 Die Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> Grillhütten ist nicht eingeschränkt.<br />
Die Baugenehmigungsfreiheit gilt auch, wenn die Grillhütten Aufenthaltsräume<br />
(§ 2 Abs. 9), Toiletten o<strong><strong>de</strong>r</strong> provisorische Küchen enthalten.<br />
I, 1.13 Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung “erdgeschossig” knüpft an <strong>de</strong>n Geschossbegriff an. “Erdgeschoss”<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> “Parterre” be<strong>de</strong>utet regelmäßig das erste Geschoss ungefähr auf<br />
Gelän<strong>de</strong>niveau o<strong><strong>de</strong>r</strong> darüber und, falls ein Kellergeschoss vorhan<strong>de</strong>n ist, über<br />
diesem (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 01.04.1992, HessVGRspr. 1993, 11). Eine<br />
erdgeschossige Terrasse muss danach vom ersten oberirdischen Geschoss<br />
i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 4 Satz 1 zu erreichen sein bzw. auf entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe<br />
liegen; erdgeschossig sind auch Terrassen, die auf Dächern tiefergelegener
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Seite 109<br />
Garagen angeordnet sind, soweit sie vom ersten oberirdischen Geschoss <strong>de</strong>s<br />
Gebäu<strong>de</strong>s zu erreichen sind. Bei Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Terrasse auf einer Grenzgarage,<br />
kann die Privilegierung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 entfallen.<br />
I, 1.15 Erker und Balkone bis jeweils 30 m² Brutto-Grundfläche je Geschoss bei Gebäu<strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 1 bis 3 und Hauseingangstreppen sind durch<br />
das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung in die Freistellungsregelung<br />
einbezogen.<br />
Wegen ihrer möglichen planungsrechtlichen sowie sicherheitstechnischen Relevanz<br />
gilt die Baugenehmigungsfreiheit bei Erkern und Balkonen nur unter<br />
<strong>de</strong>n Vorbehalten <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitwirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> und einer für die Standsicherheit<br />
nachweisberechtigten Person.<br />
Die bisherige Begrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit für Windfänge auf<br />
40 m³ Brutto-Rauminhalt wur<strong>de</strong> aufgegeben, bei Windfängen mit mehr als<br />
40 m³ Brutto-Rauminhalt gilt die Baugenehmigungsfreiheit aus <strong>de</strong>n vorgenannten<br />
Grün<strong>de</strong>n nur unter <strong>de</strong>n selben Vorbehalten wie für Erker und Balkone.<br />
Zu Hauseingangstreppen siehe Nr. 6.6.1.2.<br />
Die ausdrücklich aufgezählten Vorbauten sind Beispiele. Der Freistellungstatbestand<br />
erfasst <strong>de</strong>shalb auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e vergleichbare Vorbauten ohne Aufenthaltsräume.<br />
I, 1.16 Dachaufbauten sind unselbständige Bauteile auf Dächern (z.B. Dachgauben,<br />
Laternengeschosse). Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand eines Gebäu<strong>de</strong>s vorspringen<strong>de</strong><br />
Vorbauten, die in <strong>de</strong>n Dachraum hineinragen, sind keine Dachaufbauten; dies<br />
gilt auch für Anbauten mit Quergiebel.<br />
Zum Begriff “bestehen<strong>de</strong>s” Gebäu<strong>de</strong> siehe Nr. 69.1.4.<br />
Das Errichten von Dachgauben ist nur baugenehmigungsfrei, wenn sowohl<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1.16 als auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestand einer <strong><strong>de</strong>r</strong> in Abschnitt III<br />
baugenehmigungsfrei bestimmten Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen erfüllt ist.<br />
Die Regelung erfasst auch das Errichten von Dachterrassen auf bestehen<strong>de</strong>n<br />
Flachdächern. Dacheinschnitte bei Steildächern zur Herstellung von Dachterrassen<br />
sind nicht nach Nr. 1.16 baugenehmigungsfrei; Baugenehmigungsfreiheit<br />
besteht aber unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abschnitts I Nr. 2.5 i.V.m.<br />
Nr. 13.15.<br />
Die Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> nach Nr. 1.16 baugenehmigungsfreien Dachaufbauten ist nicht<br />
begrenzt. Die Genehmigungsfreiheit erfasst auch Dachaufbauten, die sich<br />
nach § 6 Abs. 4 Satz 4 und 5 auf die Abstandsflächen auswirken. Wird die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Abstandsfläche unterschritten, bedarf es nach § 63 Abs. 3 einer<br />
"isolierten" Abweichungsentscheidung.<br />
Eine Einschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung kann aber aus <strong>de</strong>m Begriff<br />
"Dachaufbau" folgen. Han<strong>de</strong>lt es sich um einen Teil <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht<br />
mehr "auf <strong>de</strong>m Dach aufgebaut" ist, entfällt die Genehmigungsfreistellung. Dies<br />
trifft z.B. zu, wenn sich <strong><strong>de</strong>r</strong> "Aufbau" konstruktiv als selbständiges Geschoss<br />
darstellt.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 110<br />
I, 2.3 Der Freistellungstatbestand erfasst sowohl <strong>de</strong>n Neueinbau von Fenstern und<br />
Türen als auch Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen, wie Vergrößerungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffnungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Einbau<br />
von Sprossenfenstern anstelle von Einscheibenfenstern, aber auch die<br />
Beseitigung von Öffnungen.<br />
Dachloggien sind von diesem Freistellungstatbestand nicht erfasst; er lässt<br />
nur die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Dachflächen durch Fenster und Türen und die<br />
dafür bestimmten Öffnungen, nicht dagegen Dacheinschnitte baugenehmigungsfrei<br />
zu. Dachloggien fallen aber unter <strong>de</strong>n Freistellungstatbestand nach<br />
Abschnitt I Nr. 2.5.<br />
I, 2.4 Außenwandverkleidungen, Verblendungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme,<br />
Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen<br />
wur<strong>de</strong>n durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung<br />
bei Hochhäusern von <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellung ausgenommen. Bei Hochhäusern sind<br />
insoweit in <strong><strong>de</strong>r</strong> Hochhausrichtlinie beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt. Da die<br />
Richtlinie keine unmittelbare Außenwirkung hat, ist <strong><strong>de</strong>r</strong>en Umsetzung im Rahmen<br />
eines Baugenehmigungsverfahrens erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />
I, 2.5 Der Freistellungstatbestand erfasst nicht die Herstellung einer Giebelwand,<br />
ebenso nicht die Errichtung eines Kniestocks.<br />
Erfasst von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung ist das Herstellen von Dacheinschnitten <strong>zum</strong> Errichten<br />
von Dachterrassen. I.V.m. mit <strong>de</strong>m Freistellungstatbestand nach Abschnitt<br />
IV Nr. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 ist es möglich, ein Dach o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Teil <strong>de</strong>s Daches<br />
baugenehmigungsfrei – auch unter Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen Konstruktion –<br />
abzureißen und neu zu errichten.<br />
Im Falle <strong><strong>de</strong>r</strong> Erneuerung eines bestehen<strong>de</strong>n Daches durch ein Dach mit geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter<br />
Konstruktion ist zu differenzieren. Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktion ist -<br />
grundsätzlich - vom Freistellungstatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 2.5 erfasst. Dies gilt aber<br />
für ein neues Dach mit stärkerer Neigung dann nicht, wenn die Dachform die<br />
Herstellung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erhöhung (Aufmauerung) einer Giebelwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Kniestocks<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Soll das neue Dach eine flachere Neigung erhalten, ist dies<br />
nach Nr. 2.5 <strong>de</strong>s Abschnitts I i.V.m. <strong>de</strong>m Freistellungstatbestand nach Abschnitt<br />
IV Nr. 1 nur soweit baugenehmigungsfrei, als auch die Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nach Abschnitt I baugenehmigungsfrei ist. Der Freistellungstatbestand<br />
nach Abschnitt IV Nr. 1 erfasst (nur) <strong>de</strong>n Abbruch und die Beseitigung<br />
solcher Anlagen und Einrichtungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihrer Teile, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Errichtung und Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
nach Abschnitt I <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 baugenehmigungsfrei gestellt ist. Das gilt<br />
zwar auch für <strong>de</strong>n Abbruch von Dächern o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Teilen von Dächern bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gebäu<strong>de</strong>, aber nicht für <strong>de</strong>n (teilweisen) Abbruch einer Giebelwand.<br />
Deren Abbruch ist jedoch nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 2 <strong>de</strong>s Abschnitts IV unter <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />
<strong>de</strong>s Abschnitts V Nr. 5 baugenehmigungsfrei.<br />
Die Erhöhung einer Giebelwand um die Stärke einer neuen Auf-Sparren-<br />
Dämmung ist von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung noch erfasst.<br />
I, 3.1 Wird eine Feuerstätte auf einen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Brennstoff umgestellt, erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t dies<br />
im Regelfall, <strong>de</strong>n Brenner auszutauschen. Dies ist <strong>de</strong>m Austausch einer Feuerstätte<br />
gleichzusetzen. Die Vorbehalte <strong>de</strong>s Abschnitts V Nr. 4 und 5 sind zu<br />
beachten.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 111<br />
I, 3.2 Mit <strong>de</strong>n Worten “bis insgesamt nicht mehr” ist klargestellt, dass das Aufstellen<br />
mehrerer Anlagen innerhalb eines Aufstellraumes von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nur bis<br />
zur Grenze einer Gesamtnennwärmeleistung aller Anlagen von 350 kW erfasst<br />
wird.<br />
I, 3.3 „Regelfeuerstätten“ sind Feuerstätten für die Brennstoffe Nusskohle, Koks,<br />
Briketts, Holzkohle, Holzstücke (einschließlich Peletts), Torf, Heizöl o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gas,<br />
die in aller Regel keine höheren Temperaturen als 400° C und keine Abgase<br />
mit brennen<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> explosionsfähigen Stoffen erzeugen; Ruß bleibt außer<br />
Betracht.<br />
I, 3.5 Der Begriff “Blockheizkraftwerke (BHKW)” ist als wesentlicher Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlagen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Kraft-Wärme-Kopplung beispielhaft erwähnt. Aber auch Brennstoffzellen<br />
unterfallen <strong>de</strong>n Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraft-Wärme-Kopplung. Die Regelung ist damit<br />
offen gegenüber neuen Entwicklungen auf <strong>de</strong>m Sektor <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraft- und Wärmeerzeugung.<br />
Die Freistellung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht erstreckt sich auch auf die<br />
<strong>de</strong>n Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraft-Wärme- Kopplung zugehörigen Leitungen zur Abführung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verbrennungsgase.<br />
Mit <strong>de</strong>n Worten “von insgesamt nicht mehr” ist klargestellt, dass das Aufstellen<br />
mehrerer Anlagen innerhalb eines Aufstellraumes von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nur bis<br />
zur Grenze einer Gesamtfeuerungswärmeleistung aller Anlagen von 350 kW<br />
erfasst wird.<br />
I, 3.6 Die Worte “bis insgesamt nicht mehr” machen <strong>de</strong>utlich, dass das Aufstellen<br />
mehrerer Anlagen auf einem Baugrundstück von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nur bis zur<br />
Grenze einer Gesamtfeuerungswärmeleistung aller Anlagen von 350 kW erfasst<br />
wird; dabei gilt diese Leistungsgrenze – auch wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzeswortlaut<br />
dies nicht <strong>de</strong>utlich herausstellt – bei verständiger Auslegung <strong>de</strong>s Sinns <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Regelung jeweils für Anlagen je<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauart, auch wenn mehrere davon nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
I, 3.9 Bei in die Dachfläche o<strong><strong>de</strong>r</strong> in die Fassa<strong>de</strong> eingelassenen Solarenergieanlagen,<br />
Sonnenkollektoren o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fotovoltaikanlagen ist ein völlig bündiger Abschluss<br />
nicht vorausgesetzt; sie können – z.B. in <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche - ähnlich wie<br />
ein Dachflächenfenster von <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche abgesetzt sein. Anlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Dachneigung folgend in geringem Abstand (ca. 10 cm zwischen Oberkante<br />
Dachhaut und Unterkante Produktionsteil/Modul) angebracht wer<strong>de</strong>n, können<br />
als noch als „in <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche“ beurteilt wer<strong>de</strong>n. Stehen<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> aufgestän<strong><strong>de</strong>r</strong>te<br />
Anlagen sind – an<strong><strong>de</strong>r</strong>s als bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung auf Flachdächern – von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Genehmigungsfreistellung nicht erfasst.<br />
Auf Flachdächern ist eine Aufstän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung zulässig. Der Grund für die weitergehen<strong>de</strong><br />
Freistellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlagen auf Flachdächern ist, dass die Solaranlagen<br />
optisch nicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> nur untergeordnet in Erscheinung treten und das Gesamtbild<br />
<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nicht beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt dürften Dächer<br />
mit einer Dachneigung mit nicht mehr als 5 Grad noch als Flachdächer
einzustufen sein.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 112<br />
Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche, in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fassa<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Flachdächern sind in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Größe nicht begrenzt. Die Alternative „im übrigen“ bezieht sich auf selbständige<br />
Anlagen.<br />
Zu <strong>de</strong>n von Solaranlagen einzuhalten<strong>de</strong>n Abstandsflächen siehe § 6 Abs. 9<br />
Nr. 3 und Abs. 10 Nr. 8.<br />
I, 4.1 Zu <strong>de</strong>n Lüftungsleitungen zählen auch Abluftleitungen von gewerblichen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
vergleichbaren Küchen.<br />
I, 4.7 Entsprechend <strong>de</strong>m Anlagenbegriff erfasst <strong><strong>de</strong>r</strong> Begriff alle Anlagenteile, die für<br />
<strong>de</strong>n konkreten Bewässerungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Entwässerungszweck erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind.<br />
Hierzu können auch Behälter o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wasserbecken gehören, in <strong>de</strong>nen das zur<br />
Bewässerung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Wasser gesammelt wird. Die Größenbegrenzung<br />
für die Wasserbehälter o<strong><strong>de</strong>r</strong> Becken folgt hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
aus Abschnitt I Nr. 6 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2.<br />
I, 5.1 Auf <strong>de</strong>n Erlass betr. „Baurechtliche Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen“<br />
wird hingewiesen.<br />
Soweit für eine Antennenanlage <strong>de</strong>s Amateurfunkdienstes eine Baugenehmigung<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, dokumentiert die Bauherrschaft selbst die Einhaltung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> immissionsschutzrechtlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach §§ 8 und 9 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />
über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Fel<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
(BEMFV). Sie hat hierüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einen Nachweis zu<br />
erbringen.<br />
I, 6 Die in einzelnen Freistellungstatbestän<strong>de</strong>n genannten Rauminhalte, Behälterinhalte<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fassungsvermögen beziehen sich auf <strong>de</strong>n jeweiligen einzelnen<br />
Behälter selbst. Das Fassungsvermögen richtet sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufnahmekapazität<br />
<strong>de</strong>s Innenraumes <strong>de</strong>s einzelnen Behälters. Es können mehrere Behälter<br />
kommunizierend aufgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn das jeweils zulässige Gesamtvolumen<br />
nicht überschritten wird.<br />
I, 6.6 Wasserbecken sind z.B. auch Schwimmbecken und Fischzuchtbecken, nicht<br />
jedoch Fischteiche, die durch das Aufstauen von Gewässern hergestellt sind.<br />
I, 7.1 „Offene“ Einfriedungen sind solche Einfriedungen, die nicht als geschlossene<br />
Wand ausgebil<strong>de</strong>t sind und auch nicht als solche wirken, z.B. Zäune, Einfriedungen<br />
aus Maschendraht und <strong><strong>de</strong>r</strong>gleichen. „Geschlossene“ Einfriedungen<br />
sind vor allem Mauern und durchgehen<strong>de</strong> Bretterwän<strong>de</strong>. Als “geschlossene”<br />
Einfriedungen gelten auch solche mit mehr als 50 % geschlossener Fläche,<br />
d.h. wenn die Baustoffe (z.B. Latten) breiter sind als die Zwischenräume.<br />
Hecken und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bepflanzungen sind keine bauliche Anlagen und auch<br />
keine an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagen i.S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 2, da an sie in <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> keine<br />
materiellen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt sind. Sie unterfallen nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> und sind
<strong>de</strong>shalb auch nicht baugenehmigungspflichtig.<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 113<br />
Im Außenbereich ist die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreien „offenen“ Einfriedungen<br />
nicht begrenzt. Im Rahmen <strong>de</strong>s naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahrens<br />
(§ 12 HENatG) ist die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens nach<br />
§ 35 BauGB zu prüfen, soweit das Vorhaben bauplanungsrechtlich relevant (s.<br />
Nr. 55) ist und <strong><strong>de</strong>r</strong> naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungspflicht unterliegt.<br />
I, 7.2 Sichtschutzzäune und Terrassentrennwän<strong>de</strong> sind durch das Zweite Gesetz<br />
zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung bis zu einer Länge von 3 m baugenehmigungsfrei.<br />
Zur Zulässigkeit an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze siehe § 6 Abs. 10 Satz<br />
1 Nr. 7.<br />
I, 7.3 Dem Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungsregelung entsprechend ist bei Berechnung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe auf die untere Gelän<strong>de</strong>oberfläche abzustellen.<br />
Der Freistellungstatbestand erfasst nicht zugleich eine dahinter liegen<strong>de</strong> Aufschüttung<br />
in beliebiger Größe. Deren Baugenehmigungsfreiheit richtet sich<br />
nach Abschnitt I Nr. I, 12.1.<br />
I, 9.1 „Pergolen“ sind allseits offene, nicht überdachte Rankgerüste für Pflanzen.<br />
Als Über<strong>de</strong>ckung eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge dient eine Pergola we<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gartengestaltung noch wohnungswirtschaftlichen Zwecken. Es kann<br />
aber eine Genehmigungsfreistellung nach Abschnitt I Nr. 1.2 vorliegen.<br />
“Terrassen“ sind befestigte Flächen, die ebenerdig o<strong><strong>de</strong>r</strong> geringfügig erhöht<br />
<strong>de</strong>m Aufenthalt im Freien dienen sollen und nicht durch massive Außenwän<strong>de</strong><br />
abgeschlossen sind.<br />
Dachterrassen sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nicht erfasst; ebenso<br />
schließt eine Überdachung von Terrassen die Genehmigungsfreiheit aus; das<br />
gilt auch dann, wenn nur ein Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Terrasse überdacht wer<strong>de</strong>n soll.<br />
I, 9.2 Ein „Abenteuerspielplatz“ ist i.d.R. ein Spielplatz für ältere, über 12-jährige<br />
Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>.<br />
Zur Genehmigungsfreistellung von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätzen vgl. Abschnitt I Nr. 12.7.<br />
I, 10.1 Zum Begriff „Werbeanlagen“ siehe Nr. 2.1.3.7.<br />
Soweit keine Baugenehmigungsfreiheit nach § 56 o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 10.1 besteht, ist<br />
auch das Auswechseln <strong><strong>de</strong>r</strong> Werbeschrift auf einer Werbetafel baugenehmigungspflichtig,<br />
wenn damit die Funktion <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen Werbeanlage geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />
und ihr damit die ursprüngliche I<strong>de</strong>ntität entzogen wird. Keiner Baugenehmigung<br />
bedarf dass Auswechseln <strong><strong>de</strong>r</strong> Werbeschrift, wenn Schriftbild und<br />
Farbe <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen Werbeinformation entsprechen.<br />
Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 können von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n<br />
nähere Regelungen getroffen wer<strong>de</strong>n, die auch bei baugenehmigungsfreien<br />
Werbeanlagen zu beachten sind.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 114<br />
I, 10.1.1 Für die „Ansichtsfläche” maßgeblich ist die Gesamtgröße <strong><strong>de</strong>r</strong> werbewirksamen<br />
Fläche, nicht die tatsächlich zu Werbezwecken genutzte Fläche.<br />
I, 10.1.3 Unter „zeitlich begrenzten Veranstaltungen” sind regelmäßig Aus- und<br />
Schlussverkäufe, Ausstellungen, Messen, Gastspiele und ähnliches zu verstehen<br />
(vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 07.01.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>, 1078). Der Begriff<br />
„zeitlich begrenzt” be<strong>de</strong>utet eine vorherbestimmte Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufstellung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Anbringung. Die zeitliche Begrenzung richtet sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen<br />
Veranstaltung mit einer darauf abgestellten angemessenen Frist vor <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Beginn bis spätestens zu ihrer Beendigung.<br />
Die Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage ist in diesem Freistellungstatbestand nicht eingeschränkt.<br />
Er erfasst daher grundsätzlich auch großflächige Werbeanlagen wie<br />
Verhüllungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Spanntransparente an Hochhäusern o<strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten.<br />
Dies gilt allerdings nicht für solche Werbeanlagen als dauerhafte Anlagen, bei<br />
<strong>de</strong>nen lediglich die jeweilige Information ausgetauscht wird.<br />
Auch Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen müssen die materiellen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> einhalten (§ 54 Abs. 2). Dazu gehört u.a. das<br />
Verunstaltungsverbot nach § 9. Im konkreten Einzelfall kann großflächige Werbung<br />
zu einer Verunstaltung <strong>de</strong>s architektonische Konzepts und <strong><strong>de</strong>r</strong> Struktur<br />
einer Hausfassa<strong>de</strong> führen, ggf. auch das Straßen- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsbild verunstalten<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>en z.B. mit einer Erhaltungssatzung beabsichtigte Gestaltung stören.<br />
Darüber hinaus können sie gegen eine Satzung auf Grund <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 7 verstoßen.<br />
I, 10.1.4 Für die „Öffentlichkeit“ <strong>de</strong>s Verkehrsraums kommt es nicht auf <strong>de</strong>n Begriff<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Straße im straßen- o<strong><strong>de</strong>r</strong> straßenverkehrsrechtlichen Sinn an.<br />
Maßgeblich ist allein, ob die fragliche Fläche tatsächlich einem öffentlichen<br />
Verkehr dient, d.h. ohne weiteres für je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann zugänglich ist.<br />
I, 10.1.5 Für <strong>de</strong>n Freistellungstatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten Alternative ist auf die Wirkung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Werbeanlage abzustellen. Eine Werbeanlage wirkt in die freie Landschaft,<br />
wenn sie in einem <strong>de</strong>n Grad <strong><strong>de</strong>r</strong> Verunstaltung erreichen<strong>de</strong>n Spannungsverhältnis<br />
zu ihr steht. Nicht maßgeblich ist, dass sie vom Außenbereich (vgl. § 35<br />
BauGB) aus sichtbar ist.<br />
I, 10.1.7 „Abseits“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> „versteckt“ liegt eine Stätte dann, wenn sie von <strong>de</strong>m Verkehrsweg<br />
nicht ohne weiteres erkennbar in einer Entfernung liegt, die verkehrsüblicherweise<br />
nicht daran hin<strong><strong>de</strong>r</strong>n wür<strong>de</strong>, sie aufzusuchen. Ob eine Stätte<br />
abseits o<strong><strong>de</strong>r</strong> versteckt liegt, hängt daher auch von ihrem Einzugsbereich ab<br />
und davon, in welchem Umfang ein – verkehrslenken<strong>de</strong>s – Bedürfnis zu einer<br />
solchen Wegweisung besteht.<br />
„Hinweiszeichen“ sind nur diejenigen Werbeanlagen, die vornehmlich wegweisen<strong>de</strong>n<br />
Charakter haben und sich hinsichtlich Größe, Gestaltung, Farbgebung,<br />
Belichtung und Beschriftung auf das beschränken, was das Auffin<strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> abseits o<strong><strong>de</strong>r</strong> versteckt gelegenen Stätte im Interesse <strong>de</strong>s Verkehrs ermöglicht.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 115<br />
I, 11.4 Zelte als Fliegen<strong>de</strong> Bauten bedürfen in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n bereits ab 75 m²<br />
Grundfläche einer Ausführungsgenehmigung, nach <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> erst ab 100 m².<br />
Hessische Aufsteller von Zelten zwischen 75 m² und 100 m² können in diesen<br />
Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n eine Ausführungsgenehmigung auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1<br />
Nr. 4 <strong>de</strong>s VwVfG <strong>de</strong>s jeweiligen Lan<strong>de</strong>s beantragen (Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission<br />
Bauaufsicht <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU, Top 15 <strong><strong>de</strong>r</strong> 249. Sitzung).<br />
I, 11.12 „Behelfsbauten“ sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine<br />
dauern<strong>de</strong> Nutzung nicht geeignet sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> die für eine begrenzte Zeit aufgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
I, 12.1 Ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit sind die materiellen Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
§ 12 <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zur Vorsorge<br />
vor schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen vom Pflichtigen zu beachten.<br />
I, 12.2 Die Regelung erfasst lediglich Aufschüttungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abgrabungen. Nur wenn<br />
sich eine Abfallentsorgungsanlage hierauf beschränkt, ist sie baugenehmigungsfrei.<br />
Abfallentsorgungsanlagen mit Verkehrswegen, befestigten Flächen<br />
für Zwischenlagerung und Zerkleinerung o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit stationären maschinellen<br />
Einrichtungen sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nicht erfasst. Solche<br />
bedürfen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung, soweit sie nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
nach § 56 unterfallen. Bei Anlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterfallen (vgl. Verordnung über<br />
genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV), schließt die immissionsschutzrechtliche<br />
Genehmigung eine erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Baugenehmigung ein.<br />
Bei unbelastetem Erdaushub <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuordnungsklasse Z 0 han<strong>de</strong>lt es sich grundsätzlich<br />
um Abfall. Aufschüttungen unbelasteten Erdaushubs sind <strong>de</strong>shalb ohne<br />
jegliche Flächen- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Höhenbegrenzung gemäß Nr. 12.2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 zur<br />
<strong>HBO</strong> <strong>2002</strong> baugenehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit ist nicht durch Nr.<br />
12.1 eingeschränkt.<br />
Eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht ist zu beachten.<br />
I, 12.3 Eine Bo<strong>de</strong>nverbesserung landwirtschaftlich o<strong><strong>de</strong>r</strong> erwerbsgärtnerisch genutzter<br />
Bö<strong>de</strong>n ist nur gegeben, wenn die Bo<strong>de</strong>npunktezahl < 60 und wenn die aufgebrachte<br />
Schicht i.d.R. nicht mächtiger als 20 cm ist.<br />
Die Vorschriften <strong>de</strong>s § 12 Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutz- und Altlastenverordnung sind<br />
einzuhalten.<br />
I, 12.6 Die Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreien Ausstellungsplätze bezieht sich auf die<br />
Gesamtfläche je Grundstück. Verbindungswege zu <strong>de</strong>n Plätzen sind bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Flächenbemessung nicht zu berücksichtigen.<br />
I, 13.13 Durch § 92 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Anpassung <strong>de</strong>s Hessischen Wassergesetzes an<br />
europarechtliche Vorgaben und zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Hessischen Naturschutzrechtes<br />
vom 06.05.2005 (GVBl. I. S. 305) wur<strong>de</strong> die Baugenehmigungsfreiheit
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 116<br />
von Anlagen in einem Gewässer, an <strong>de</strong>ssen Ufer und in Überschwemmungsgebieten<br />
an <strong>de</strong>n Vorbehalt gebun<strong>de</strong>n, dass diese Anlagen einem wasserrechtlichen<br />
Zulassungsverfahren unterliegen.<br />
I, 13.14 Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bestimmt in § 2 Abs. 7,<br />
welche Anlagen als beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s überwachungsbedürftig eingestuft wer<strong>de</strong>n. Für<br />
<strong>de</strong>n Betrieb dieser Anlagen können in Rechtsverordnungen nach § 14 GPSG<br />
beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt wer<strong>de</strong>n. Welche Anlagen überwachungsbedürftig<br />
sind, ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV) festgelegt.<br />
Dazu gehören bestimmte<br />
• Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Leitungen unter<br />
innerem Überdruck für brennbare, ätzen<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> giftige Gase, Dämpfe o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Flüssigkeiten,<br />
• Aufzugsanlagen,<br />
• Anlagen in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen,<br />
• Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Liter, Füllstellen<br />
mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Liter pro Stun<strong>de</strong>,<br />
Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität<br />
von mehr als 1000 Liter pro Stun<strong>de</strong>, soweit entzündliche,<br />
leichtentzündliche, hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert o<strong><strong>de</strong>r</strong> umgeschlagen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Die bisher dazu auf Grund <strong>de</strong>s GPSG erlassenen Rechtsverordnungen, nämlich<br />
die Acetylenverordnung, Aufzugsverordnung, Dampfkesselverordnung,<br />
Druckbehälterverordnung, Getränkeschankanlagenverordnung, Verordnung<br />
über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Verordnung über elektrische Anlagen in<br />
explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen und die Verordnung über wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Stoffe bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung in Rohrleitungsanlagen sind aufgehoben (für die<br />
VbF und die Gashochdruckleitungsverordnung gilt dies nur eingeschränkt).<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt nach § 1 Abs. 2 auch für überwachungsbedürftige<br />
Anlagen i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 7 GPSG. Nach § 2 Abs. 1 zweiter<br />
Halbsatz BetrSichV gehören überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Abs. 7<br />
GPSG als Teilmenge <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlagen zu <strong>de</strong>n Arbeitsmitteln.<br />
Für Arbeitsmittel einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen gelten die<br />
gemeinsamen Vorschriften <strong>de</strong>s Zweiten Abschnitts <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung, wenn ein<br />
Arbeitgeber eine überwachungsbedürftige Anlage bereitstellt o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Beschäftigter<br />
sie bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeit benutzt. Ist hingegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreiber <strong><strong>de</strong>r</strong> überwachungsbedürftigen<br />
Anlage kein Arbeitgeber, z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreiber einer Dampfkesselanlage<br />
in einer Wäscherei, dann gelten nur die Vorschriften <strong>de</strong>s Dritten Abschnitts<br />
und die zugehörigen speziellen Vorschriften aus <strong>de</strong>n Abschnitten 1<br />
und 4 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung.<br />
Mit <strong>de</strong>m Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 BetrSichV ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Katalog <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Abs. 7 GPSG jetzt nicht mehr<br />
ausgeschöpft. Die Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen im Dritten<br />
Abschnitt <strong><strong>de</strong>r</strong> BetrSichV sind im wesentlichen konzentriert auf solche Anlagen,<br />
für die bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagenteile europäisch harmonisierte Vorgaben hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>s Inverkehrbringens bestehen. Dies sind Druckgeräteanlagen (RL<br />
97/23/EG), Anlagen in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen (RL 94/9 EG) und
Aufzugsanlagen (RL 95/16/EG).<br />
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 117<br />
Abweichend von diesem Prinzip sind ein Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlagen aus <strong>de</strong>m Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
VbF und bestimmte Aufzugsanlagen wegen ihres Gefahrenpotenzials ebenfalls<br />
als überwachungsbedürftige Anlagen i.S. <strong>de</strong>s Dritten Abschnitts bestimmt wor<strong>de</strong>n.<br />
Die BetrSichV gilt auch für Einrichtungen, die für <strong>de</strong>n sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger<br />
Anlagen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind. Dies sind z.B. Mess-, Steuer- und<br />
Regeleinrichtungen, aber auch Aufstellräume o<strong><strong>de</strong>r</strong> Aufstellbereiche im Freien.<br />
Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>n Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen<br />
sind in § 12 BetrSichV geregelt.<br />
Die Erlaubnispflicht, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für bestimmte Dampfkesselanlagen, Füllanlagen,<br />
Anlagen für leichtentzündliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> hochentzündliche Flüssigkeiten (Lageranlagen,<br />
Füllstellen, Tankstellen), ist in § 13 BetrSichV bestimmt.<br />
Zur bauordnungsrechtlichen Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> materiellen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
auf Grund <strong>de</strong>s GPSG erlassenen Verordnungen vgl. § 80 Abs. 2 und § 78<br />
Abs. 7. Die entsprechen<strong>de</strong> Anwendung kann auch auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 45<br />
und 46, in Verordnungen auf Grund von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften<br />
nach § 80 Abs. 11 gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
I, 13.15 Die Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage, was vergleichbare unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Anlagen sind,<br />
bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstimmung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
II Abschn. II - Ausbau, Auswechselung, bauliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
„Ausbau“ ist die innere Gestaltung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung von Innenräumen in Gebäu<strong>de</strong>n<br />
ohne wesentliche Eingriffe in Konstruktion o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bestand. Dagegen ist<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> „Umbau“ die bauliche Umgestaltung eines vorhan<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>s mit<br />
wesentlichen Eingriffen in Konstruktion o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bestand.<br />
Von Umbau und Ausbau nicht erfasst sind Neubauten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erweiterungsbauten.<br />
„Erweiterung“ ist die (bauliche) Ergänzung einer vorhan<strong>de</strong>nen (baulichen)<br />
Anlage, z.B. durch Aufstockung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Anbau.<br />
II, 3 Baugenehmigungsfreiheit nach Abschnitt II Nr. 3 besteht nur, wenn das bestehen<strong>de</strong><br />
Tragwerk <strong>de</strong>s Daches nicht verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> angetastet wird. Baugenehmigungsfrei<br />
ist z.B. die Erneuerung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Auswechselung <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachhaut,<br />
Lattung und Dämmung <strong>de</strong>s Daches, nicht aber die Erneuerung von Pfetten,<br />
Pfosten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Sparren. Von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nicht erfasst ist auch<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Abriss <strong>de</strong>s gesamten Dachstuhls und <strong>de</strong>ssen Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>aufbau in gleicher<br />
Konstruktionsform. Vgl. hierzu wie zu Fällen, bei <strong>de</strong>nen in die Konstruktion <strong>de</strong>s<br />
Daches eingegriffen wird, aber Abschnitt I Nr. 2.5 i.V.m. Abschnitt IV Nr. 1 sowie<br />
Abschnitt II Nr. 5 i.V.m. Abschnitt IV Nr. 1.<br />
III Abschnitt III - Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
III, 1 Der Freistellungstatbestand nach Nr. III, 1 stellt gesetzlich nur <strong>de</strong>n durch die
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 118<br />
Rechtsprechung bereits <strong>de</strong>finierten Begriff “Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung” (vgl.<br />
Nr. 54.1.1) klar, hat darüber hinaus aber keinen eigenen Regelungsinhalt.<br />
Kommen nämlich für die neue Nutzung an<strong><strong>de</strong>r</strong>e o<strong><strong>de</strong>r</strong> weitergehen<strong>de</strong> öffentlichrechtliche<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in Betracht, ist bereits <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> - baugenehmigungspflichtigen<br />
- Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung erfüllt, so dass für eine eigenständige<br />
Genehmigungsfreistellung kein Raum mehr bleibt.<br />
„An<strong><strong>de</strong>r</strong>e o<strong><strong>de</strong>r</strong> weitergehen<strong>de</strong> öffentlich-rechtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen“ können<br />
auch Stellplatzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen auf Grund einer kommunalen Satzung sein.<br />
Sieht die neue Nutzung eine höhere Stellplatzzahl vor, entfällt die Genehmigungsfreistellung.<br />
Nach § 6 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>zum</strong> Schutz vor <strong>de</strong>n Gefahren <strong>de</strong>s Passivrauchens<br />
(Hessisches Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) vom 6. September 2007<br />
(GVBl. I S. 568) ist bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2009 die Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von<br />
bestehen<strong>de</strong>n abgeschlossenen Räumen zu Raucher- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nichtraucherräumen<br />
in Gaststätten baugenehmigungsfrei, wenn sie einer bestehen<strong>de</strong>n Gaststätte<br />
zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Die bauliche Teilung von bestehen<strong>de</strong>n Gasträumen in einen Nichtraucher- und<br />
Raucherraum ist bereits nach Anlage 2 Nr. I 2 weitgehend baugenehmigungsfrei.<br />
In bei<strong>de</strong>n Fällen ist die Bauherrschaft dafür verantwortlich, dass das materielle<br />
öffentliche Recht (z.B. Rettungswege, Stellplätze) eingehalten wird (§ 54<br />
Abs. 2). Der Bauherrschaft wird insoweit empfohlen, sich wegen <strong>de</strong>s möglicherweise<br />
neuen Stellplatznachweises mit <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Gemein<strong>de</strong> in Verbindung<br />
zu setzen.<br />
Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von bisher nicht als Gastraum genutzten Räumen<br />
wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel eine Erhöhung <strong><strong>de</strong>r</strong> Besucherplätze verbun<strong>de</strong>n sein. Dies<br />
kann dazu führen, dass die Gaststätte zu einer baulichen Anlage beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />
Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung (Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bau) im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8 <strong>HBO</strong> wird, an die erhöhte<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach § 45 <strong>HBO</strong> gestellt wer<strong>de</strong>n können. Dies ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
dann <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, wenn sich die Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Besucherplätze auf mehr als<br />
40 erhöht (§ 2 Abs. 8 Nr. 9 <strong>HBO</strong>). Erhöht sich die Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Besucherplätze<br />
durch die Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung auf mehr als 200, wird die Gaststätte zu einer<br />
Versammlungsstätte (§ 2 Abs. 8 Nr. 6 <strong>HBO</strong>).<br />
In bei<strong>de</strong>n Fällen wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft dringend empfohlen, sich vorab mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
zuständigen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> in Verbindung zu setzen, da hierdurch im<br />
Einzelfall weitere bauaufsichtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein können.<br />
Ist die Gaststätte bisher insgesamt schon barrierefrei erreichbar (§ 46 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 5 <strong>HBO</strong>), sollte auch <strong><strong>de</strong>r</strong> hinzukommen<strong>de</strong> Raum barrierefrei erreichbar<br />
sein, es sei <strong>de</strong>nn, die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung kann nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n (§ 46 Abs. 1 Satz 3 <strong>HBO</strong>).<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich um eine bestehen<strong>de</strong> Gaststätte, die insgesamt nicht barrierefrei<br />
erreichbar ist, kann entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 3 <strong>HBO</strong> auf die barrierefreie<br />
Erreichbarkeit <strong>de</strong>s hinzukommen<strong>de</strong>n Raumes verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese baulichen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen bedürfen auch keiner Erlaubnis nach <strong>de</strong>m Gaststättengesetz,<br />
son<strong><strong>de</strong>r</strong>n sie müssen nur <strong>de</strong>m zuständigen Ordnungsamt angezeigt<br />
wer<strong>de</strong>n.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 119<br />
III, 2 Eine Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> “Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierung” ermöglicht keine baugenehmigungsfreie<br />
neue, an<strong><strong>de</strong>r</strong>sartige Nutzung.<br />
Baugenehmigungsfrei ist nur die Umnutzung einzelner Räume einer Nutzungseinheit,<br />
z.B. die Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eines Wohnraumes zu Küche o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bad. Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Benutzung von Wohnräumen, z.B. von Schlafraum in<br />
ein Wohnzimmer, ist keine i.S. <strong>de</strong>s Abschnitts III relevante Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung;<br />
sie ist <strong>de</strong>shalb auch ohne ausdrückliche Genehmigungsfreistellung baugenehmigungsfrei.<br />
Die bestehen<strong>de</strong> Nutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> gesamten Nutzungseinheit muss<br />
unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t bleiben.<br />
“Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierungen” sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung<br />
<strong>de</strong>s Gebrauchswertes von Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihren Teilen, soweit sie nicht unter die<br />
Begriffe “Erweiterung”, “Umbau” o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausbau” (vgl. Abschnitt II) fallen, jedoch<br />
einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> durch diese Maßnahmen verursachten Instandhaltungsmaßnahmen.<br />
IV Abschnitt IV – Abbruch, Beseitigung<br />
IV, 1 Abschnitt IV Nr. 1 erfasst alle Anlagen nach Abschnitt I, damit auch <strong>de</strong>n Abbruch<br />
von Dächern o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Teilen <strong><strong>de</strong>r</strong> Dächer bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>.<br />
Die Regelung schließt alle in Abschnitt I genannten Gebäu<strong>de</strong> ein. Der Begriff<br />
“bauliche Anlagen” grenzt hier Gebäu<strong>de</strong> nicht aus, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n ist als Sammelbegriff<br />
zu verstehen. Für Gebäu<strong>de</strong> ist maßgeblich, dass sie <strong>de</strong>m Abschnitt I unterfallen,<br />
die Größenbeschränkungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungstatbestän<strong>de</strong> nach Abschnitt<br />
IV Nr. 2 und Nr. 3 gelten insoweit nicht.<br />
IV, 2<br />
IV, 3<br />
Abschnitt IV Nr. 2 und Nr. 3 erfassen Gebäu<strong>de</strong>, die nicht bereits nach Abschnitt<br />
IV Nr. 1 erfasst sind.<br />
Die Baugenehmigungsfreiheit <strong>de</strong>s vollständigen Abbruchs <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong><br />
schließt <strong>de</strong>n baugenehmigungsfreien Abbruch von Teilen dieser Gebäu<strong>de</strong> ein.<br />
Größere Gebäu<strong>de</strong> können nicht teilweise in <strong>de</strong>n Grenzen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
baugenehmigungsfrei abgebrochen wer<strong>de</strong>n.<br />
V Abschnitt V - Freistellungsvorbehalte<br />
Wird die Erfüllung eines Vorbehalts versäumt o<strong><strong>de</strong>r</strong> ist ein gleichwohl ausgeführtes<br />
Vorhaben wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> dann (noch) bestehen<strong>de</strong>n Baugenehmigungspflicht<br />
formell illegal, obliegt es <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, im Rahmen ihres<br />
pflichtgemäßen Ermessens zu entschei<strong>de</strong>n, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbehalt nachträglich erfüllt<br />
wer<strong>de</strong>n muss o<strong><strong>de</strong>r</strong> ob ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist,<br />
weil insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e eine nachträgliche Heilung <strong>de</strong>s Mangels nicht möglich ist.<br />
Der Verstoß gegen einen Vorbehalt ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 13 bußgeldbewehrt.<br />
Die Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbehalte liegt allein in <strong><strong>de</strong>r</strong> Verantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft.<br />
Die Beteiligten nach Nr. 2 bis Nr. 5 wer<strong>de</strong>n im Auftrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft privatrechtlich<br />
tätig. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n sollen in diesen Fällen unbeteiligt<br />
bleiben; ihr sind daher die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigungen
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 120<br />
nicht vorzulegen. Die Bescheinigungen erhält die Bauherrschaft zur Aufbewahrung.<br />
Das schließt Eingriffsmaßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nicht aus,<br />
wenn festgestellt wird, dass die Bauherrschaft ihren Verpflichtungen nicht<br />
nachgekommen ist.<br />
Kann die sachkundige Person die Bescheinigung nicht ausstellen, weil die<br />
Voraussetzungen nicht vorliegen, und kommt die Bauherrschaft ihrer Auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
zur etwa möglichen Mängelbehebung nicht nach, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Baugenehmigungsfreiheit nicht erfüllt. Das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig,<br />
soweit nicht § 56 greift.<br />
Zur Bauüberwachung siehe Nr. 73.2.<br />
V, 1 Auf die Ausführungen zur Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />
(s. Nr. 56.2.1.5 bis Nr. 56.4.1) sowie auf Nr. 5.2.1.1 und Nr. 5.2.1.2 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Anlage <strong>zum</strong> Erlass betr. „Baurechtliche Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen“<br />
wird Bezug genommen.<br />
Durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung entfällt<br />
die Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> auch, wenn für das Vorhaben die Ausnahme von<br />
einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre notwendig ist. In diesem Verfahren kann die Gemein<strong>de</strong><br />
ebenso wie im bisher schon in Satz 1 geregelten Fall <strong>de</strong>s naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsgenehmigungsverfahrens hinreichend ihre Belange wahren.<br />
Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ergänzung <strong>de</strong>s Abschnitts V Nr. 1 um Satz 4 kann die Gemein<strong>de</strong> pauschal<br />
erklären, dass ihre Belange durch die Ausführung bestimmter Vorhaben<br />
nicht tangiert sind. Denkbar ist, z.B. Parabolantennen, die <strong>de</strong>m Fernsehempfang<br />
dienen (Abschn. I Nr. 5.1.1), von <strong><strong>de</strong>r</strong> Beteiligungspflicht auszunehmen.<br />
Die Regelung kann für das gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch für Gebietsteile<br />
getroffen wer<strong>de</strong>n. Sie kann mit Bebauungsplänen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n; insoweit<br />
wer<strong>de</strong>n die Regelungen <strong>de</strong>s § 81 Abs. 4 für entsprechend anwendbar erklärt,<br />
wonach nur § 10 Abs. 3 BauGB Anwendung fin<strong>de</strong>t, die Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
übrigen Vorschriften <strong>de</strong>s BauGB aber ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />
Unterbleibt eine gebotene Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>, kann dies eine Pflicht<br />
<strong>zum</strong> Einschreiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nur auslösen, wenn die Gemein<strong>de</strong><br />
bei erfolgter Beteiligung von <strong>de</strong>n ihre Planungshoheit sichern<strong>de</strong>n Instrumenten<br />
<strong>de</strong>s § 36 BauGB o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtmäßig<br />
Gebrauch machen könnte (Hess.VGH, Beschl. vom 10.11.2004, 9 ZU<br />
1400/03).<br />
V, 3 Bei <strong>de</strong>n Freistellungstatbestän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Abschnitts I Nr. 2.1 und 2.5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage<br />
2 können bei bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n auch bei bescheinigter statischkonstruktiver<br />
Unbe<strong>de</strong>nklichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Planung durch fehlerhafte Bauausführung<br />
erhebliche Gefahren verursacht wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n baugenehmigungsfrei gestellten<br />
Ingenieurbauwerken nach Abschnitt I Nr. 7.4, 9.4 und 11.7.2 kommen auch<br />
beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bauarten zur Anwendung, <strong><strong>de</strong>r</strong>en sorgfältige Ausführung von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />
Be<strong>de</strong>utung ist. Durch <strong>de</strong>n durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Hessischen Bauordnung neu eingefügten Satz 2 soll daher in schwierigen Fällen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung von <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten auch das Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis<br />
seiner Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 festgelegt wer<strong>de</strong>n können.
HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />
Seite 121<br />
Der Nachweisberechtigte han<strong>de</strong>lt auch insoweit im Rahmen seines zivilrechtlichen<br />
Auftragsverhältnisses, es han<strong>de</strong>lt sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong>de</strong>shalb nicht<br />
um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.<br />
V, 4 Zum Begriff “Prüfsachverständiger für Energieerzeugungsanlagen” siehe<br />
Nr. 59.6.<br />
Nr. 4 bestimmt die Prüfpflicht <strong>de</strong>s Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen<br />
abschließend. Es ist nicht verlangt, dass ihm eine nach Abschnitt<br />
V Nr. 5 zu beauftragen<strong>de</strong> Fachfirma benannt bzw. die Beauftragung<br />
einer Fachfirma nachzuweisen ist. In einer Vielzahl von Fällen ist die anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgerechte<br />
Installation schon nach <strong>de</strong>m <strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV) durch eine Fachunternehmererklärung zu bestätigen.<br />
Wer<strong>de</strong>n mit Flüssiggas betriebene Feuerungsanlagen auf Erdgas umgestellt<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> umgekehrt, ist ein Prüfsachverständiger für Energieerzeugungsanlagen<br />
nur dann zu beteiligen, wenn eine baurechtlich relevante Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung an <strong>de</strong>n<br />
Feuerstätten vorgenommen wird. Eine bauaufsichtliche Relevanz ist dabei<br />
nicht nur vom Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> materiellen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsmaßnahmen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
auch vom Ausmaß <strong><strong>de</strong>r</strong> sicherheitstechnischen Auswirkung und ggf.<br />
von umstellungsbedingten Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen<br />
Bestimmungen abhängig.<br />
Eine Umstellung von Flüssiggas auf Erdgas zieht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel keine baurechtlich<br />
relevante Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerstätte mit sich, sofern Leistung bzw. Abgaswertetripel<br />
weitestgehend gleich und <strong><strong>de</strong>r</strong> Brenner als solcher erhalten bleibt.<br />
Die Arbeiten sind unabhängig von baurechtlichen Vorschriften von einem<br />
Fachbetrieb (Vertragsinstallationsunternehmen) durchzuführen. Bei Anlagen<br />
bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung bedarf es mithin unter <strong><strong>de</strong>r</strong> genannten<br />
Voraussetzung keiner baurechtlichen Feststellung und Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> sicheren<br />
Benutzbarkeit.<br />
Bei einer Umstellung von Erdgas auf Flüssiggas sind zusätzlich brennstoffspezifische<br />
bauaufsichtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen anzuwen<strong>de</strong>n (vgl. u. a. § 7 Abs. 9 u.<br />
10 Feuerungsverordnung), die unabhängig vom Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> Umstellungsmaßnahmen<br />
eine baurechtlich relevante Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung implizieren. Auch im baugenehmigungsfreien<br />
Bereich (≤ 350 kW Gesamtnennwärmeleistung) greifen<br />
<strong>de</strong>shalb die Freistellungsvorbehalte gemäß Abschn. V Nr. 4 und 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage<br />
2 uneingeschränkt.
Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht (Stand Oktober 2008)<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 1<br />
Die Baugenehmigungsfreiheit entbin<strong>de</strong>t nicht von <strong><strong>de</strong>r</strong> Einhaltung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (§ 54 Abs. 2 <strong>HBO</strong>). Wesentliche Rechtsbereiche, die auch bei baugenehmigungsfreien<br />
Vorhaben (§§ 55 und 56 <strong>HBO</strong>) zu beachten sind, sind nachfolgend unter Abschnitt Nr. 1 dargestellt.<br />
Soweit Baugenehmigungsverfahren stattfin<strong>de</strong>n, ist das sonstige öffentliche Recht je nach Verfahrensart von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> in unterschiedlicher<br />
Reichweite zu prüfen.<br />
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 <strong>HBO</strong> neben <strong>de</strong>m eingeschränkt zu prüfen<strong>de</strong>n Baurecht an<strong><strong>de</strong>r</strong>e öffentlichrechtliche<br />
Vorschriften von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, soweit wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ersetzt wird, wenn also das jeweilige Fachrecht dies ausdrücklich selbst bestimmt. In Betracht kommen danach<br />
• Konzentrationsregelungen, die die selbständige Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachbehör<strong>de</strong> ersetzen,<br />
• Prüf- und Entscheidungsverzichte <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong> bei Übertragung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen fachlichen Belange auf die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
Daneben kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em Fachrecht die Zuständigkeit für die fachrechtliche Entscheidung, ggf. verbun<strong>de</strong>n mit einem förmlichen<br />
Beteiligungsrecht, übertragen sein. Die wesentlichen Rechtsbereiche sind insoweit unter Abschnitt Nr. 2 zusammengefasst.<br />
Zusätzlich zu <strong>de</strong>m im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen<strong>de</strong>n Bereich sind in <strong>de</strong>m Genehmigungsverfahren nach § 58 <strong>HBO</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, wenn in <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist. Die wesentlichen<br />
Rechtsbereiche sind unter Abschnitt Nr. 3 zusammengefasst.
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 2<br />
1. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (§§ 55 und 56 <strong>HBO</strong>) zu beachten<strong>de</strong> eigenständige Genehmigungen, Ausnahmen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
sonstige Zulassungen.<br />
Hinweise auf sonstiges öffentliches Recht, das außerhalb eigenständiger Zulassungsverfahren eigenverantwortlich von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
zu beachten ist, können aus <strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n Abschnitten Nr. 2 und Nr. 3 dargestellten Rechtsbereichen entnommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
1.1 Altlasten/Bo<strong>de</strong>nschutz<br />
Freigabe einer Baumaßnahme, wenn sich Hinweise auf schadstoffbedingte<br />
schädliche Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ergeben (§ 4<br />
Abs. 2 HAltBodSchG).<br />
1.2 Arbeitsschutz<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Arbeitsstätten nach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).<br />
1.3 Bauplanungsrecht<br />
1.3.1<br />
Ausnahmen von einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 14 Abs. 1<br />
<strong>de</strong>s Baugesetzbuches (BauGB).<br />
1.3.2 Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilung von Wohnungseigentum<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teileigentum i.S. <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>s Wohnungseigen-<br />
§ 4 Abs. 2 HAlt-<br />
BodSchG<br />
Obere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium<br />
- § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 HAltBSchG)<br />
Untere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong> (Kreisausschuss<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrat <strong><strong>de</strong>r</strong> kreisfreien Städte -<br />
§ 15 Abs. 3 HAltBSchG i.V.m § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />
über Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Hessischen<br />
Altlasten- und Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)<br />
§ 3 Abs. 3 ArbStättV Regierungspräsidium – Abt. Arbeitsschutz<br />
und Sicherheitstechnik -<br />
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung<br />
– ArbSchZV)<br />
§ 14 Abs. 2 Satz 1<br />
BauGB<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen mit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />
(§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB)<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen mit<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 3<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
tumsgesetzes (WEG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> von in <strong>de</strong>n §§ 30 und 31 WEG bezeichneten<br />
Rechten im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Zweckbestimmung von Gebieten mit Frem<strong>de</strong>nverkehrsfunktionen.<br />
1.3.3 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen, Baulasten<br />
in Umlegungsgebieten,<br />
(in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nur, wenn und<br />
soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB nicht besteht<br />
- § 51 Abs. 1 Satz 2 BauGB).<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre sind in § 51 Abs. 2<br />
BauGB bestimmt.<br />
1.3.4 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen, Baulasten<br />
i.S. <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,<br />
Ersatz- und Ergänzungsgebieten nach § 142<br />
Abs. 1 und 2 BauGB, soweit die Anwendung nicht durch die<br />
Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen<br />
ist.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 144 Abs. 4<br />
BauGB geregelt.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> kann die Genehmigung für bestimmte Fälle für<br />
das Sanierungsgebiet o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teile davon allgemein<br />
erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen (§ 144<br />
Abs. 3 BauGB).<br />
1.3.5 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen, Baulasten<br />
i.S. <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 BauGB in förmlich festgelegten städtebaulichen<br />
Entwicklungsbereichen und Anpassungsgebieten<br />
2 BauGB (§ 22 Abs. 5 Satz 1 BauGB)<br />
§ 51 Abs. 1 Satz 1<br />
BauGB<br />
§ 144 Abs. 1 und 2<br />
i.V.m. § 145 BauGB<br />
§ 169 Abs. 1 Nr. 3<br />
i.V.m. §§ 144, 145<br />
BauGB;<br />
Umlegungsstelle (Gemein<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine von<br />
ihr bestimmte Behör<strong>de</strong>)<br />
(§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 46 BauGB)<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
(§ 144 Abs. 1 und 2 BauGB)<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
(§ 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 4<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
nach §§ 165 Abs. 3, 170 BauGB.<br />
1.3.6 Genehmigung von Vorhaben (baulichen Anlagen) in Gebieten<br />
von Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 BauGB.<br />
(Eine Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB besteht<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit nicht).<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 174 Abs. 1<br />
BauGB geregelt.<br />
1.4 Denkmalschutz<br />
1.4.1 Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von Kultur<strong>de</strong>nkmälern<br />
(Einzelobjekte, Gesamtanlagen, Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmäler i.S.<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 2, 19 <strong>de</strong>s Hessischen Denkmalschutzgesetzes –<br />
HDSchG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilen davon, zur Anbringung von Werbeanlagen<br />
an Kultur<strong>de</strong>nkmälern sowie zur Errichtung, Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung<br />
von Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Umgebung von unbeweglichen<br />
Kultur<strong>de</strong>nkmälern.<br />
1.4.2 Genehmigung für Arbeiten, die Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmäler aus vor- und<br />
frühgeschichtlicher Zeit gefähr<strong>de</strong>n können, in durch Rechtsverordnung<br />
bestimmten Grabungsschutzgebieten.<br />
1.5 Explosionsschutz<br />
§ 170 Satz 4 BauG BauGB)<br />
§ 172 Abs. 1 Satz 1<br />
und 2 BauGB<br />
§ 16 Abs. 1 und 2<br />
HDSchG<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
(§ 173 Abs. 1 Satz 1 BauGB)<br />
Untere Denkmalschutzbehör<strong>de</strong> (Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />
in kreisfreien Städten und in kreisangehörigen<br />
Gemein<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen die Bauaufsicht<br />
übertragen ist, Kreisausschuss in Landkreisen)<br />
(§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 HDSchG);<br />
bei Kultur<strong>de</strong>nkmälern im Eigentum <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s die oberste Denkmalschutzbehör<strong>de</strong><br />
(Hessisches Ministerium für<br />
Wissenschaft und Kunst)<br />
(§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 HDSchG)<br />
§ 22 Abs. 2 HDSchG Oberste Denkmalschutzbehör<strong>de</strong> (Hessisches<br />
Ministerium für Wissenschaft und Kunst)<br />
(§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 HDSchG)
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 5<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
1.5.1 Erlaubnis <strong>zum</strong> Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im<br />
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines land-<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> forstwirtschaftlichen Betriebes o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigung<br />
von Arbeitnehmern.<br />
1.5.2 Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffenheit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Betriebs von Lagern, in <strong>de</strong>nen explosionsgefährliche<br />
Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen<br />
einer wirtschaftlichen Unternehmung o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines land- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
forstwirtschaftlichen Betriebes o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigung von<br />
Arbeitnehmern aufbewahrt wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
Hinweis:<br />
Sind die Lager Bestandteil einer nach § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungsbedürftigen<br />
Anlage, gilt die Genehmigung nach § 4 BImSchG als Genehmigung<br />
i.S. <strong>de</strong>s § 17 Abs. 1 Satz 1 SprengG (§ 17 Abs. 1<br />
Satz 2 SprengG).<br />
1.6 Fluglärm-Schutz<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>m Bauverbot <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
<strong>zum</strong> Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) für die Errichtung<br />
von Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen,<br />
Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen<br />
Einrichtungen im Lärmschutzbereich von Verkehrsflughäfen und<br />
militärischen Flugplätzen i.S. <strong>de</strong>s § 1 FlugLärmG.<br />
1.7 Flurbereinigung<br />
Zustimmung für die Errichtung, Herstellung, wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von baulichen Anlagen innerhalb von<br />
festgestellten Flurbereinigungsgebieten.<br />
§ 7 Abs. 1 Sprengstoffgesetz<br />
(SprengG)<br />
§ 17 Abs. 1 Satz 1<br />
SprengG<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 2<br />
FlugLärmG<br />
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s<br />
Flurbereinigungsgesetzes<br />
(FlurbG)<br />
Regierungspräsidium – Abt. Arbeitsschutz<br />
und Sicherheitstechnik -<br />
(§ 1 Abs. 1 Nr. 16 <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung<br />
– ArbSchZV)<br />
wie Nr. 1.5.1<br />
Hessisches Lan<strong>de</strong>samt für Umwelt und Geologie<br />
(§ 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s Gesetzes über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetz <strong>zum</strong> Schutz gegen<br />
Fluglärm i.V.m. § 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Errichtung<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Lan<strong>de</strong>samtes für Umwelt<br />
und Geologie<br />
Flurbereinigungsbehör<strong>de</strong> (Hessisches Lan<strong>de</strong>samt<br />
für Bo<strong>de</strong>nmanagement und Geoinformation<br />
- § 15 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Ausführungsgesetz<br />
<strong>zum</strong> Flurbereinigungsgesetz)
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 6<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
1.8 Forstwirtschaft<br />
1.8.1<br />
Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Wald.<br />
1.8.2 Genehmigung von Kahlhieb sowie Vorratsabsenkung von mehr als<br />
vierzig vom Hun<strong><strong>de</strong>r</strong>t <strong>de</strong>s Holzvorrats <strong><strong>de</strong>r</strong> üblicherweise verwen<strong>de</strong>ten<br />
Ertragstafeln im Schutzwald und Bannwald.<br />
1.8.3 Genehmigung zur Waldneuanlage sowie zur Aufforstung von<br />
Waldwiesen nach § 1 Abs. 2 HFG.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13 Abs. 1<br />
Satz 2 HFG geregelt.<br />
1.9 Gaststättenrecht<br />
1.9.1 Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb eines Gaststättengewerbes.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Erlaubnispflicht sind in § 2 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />
Gaststättengesetzes (GastG) geregelt.<br />
Lage- o<strong><strong>de</strong>r</strong> raumbezogene Versagungsgrün<strong>de</strong> sind in § 4 Abs. 1<br />
Nr. 2, 2a und 3 GastG geregelt.<br />
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Forstgesetzes<br />
(HFG)<br />
• Kreisausschuss<br />
• Magistrate in <strong>de</strong>n kreisfreien Städten<br />
als zuständige Behör<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverwaltung<br />
(§ 5 Satz 1 HFG),<br />
• Obere Forstbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />
bei Zuständigkeitskonzentration (§ 5<br />
Satz 2 i.V.m. § 48 Nr. 2 HFG)<br />
§ 22 Abs. 3 Satz 1 HFG Obere Forstbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />
(§ 22 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Nr. 2 HFG)<br />
§ 13 Abs. 1 Satz 1 HFG<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GastG<br />
wie Nr. 1.8.1<br />
Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Zuständigkeiten<br />
nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewerbeordnung und<br />
<strong>de</strong>m Gaststättengesetz sowie über <strong>de</strong>n Betrieb<br />
von Straußwirtschaften)<br />
1.9.2 Erlaubnis <strong>zum</strong> gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle o<strong><strong>de</strong>r</strong> § 33 i Abs. 1 Satz 1 Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Zu-
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 7<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
eines ähnlichen Unternehmens.<br />
Hinweis:<br />
Lage- o<strong><strong>de</strong>r</strong> raumbezogene Versagungsgrün<strong>de</strong> sind in § 33i<br />
Abs. 2 Nr. 2 und 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewerbeordnung (GewO) geregelt.<br />
1.10 Immissionsschutz<br />
Genehmigung für die Errichtung und <strong>de</strong>n Betrieb o<strong><strong>de</strong>r</strong> die wesentliche<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1.1 bis 1.3 <strong>de</strong>s<br />
Anhangs <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
(4. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung ≥ 100 kW.<br />
1.11 Lebensmittelhygiene<br />
1.11.1 Zulassung lebensmittelverarbeiten<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebe (z. B. Milch,<br />
Fisch, Eiprodukte, diätetische Lebensmittel) nach EU-Recht und<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong>en Überwachung.<br />
1.12 Naturschutz<br />
1.12.1 Genehmigung <strong>de</strong>s Eingriffs in Natur und Landschaft für Vorhaben<br />
im Außenbereich i.S. <strong>de</strong>s § 35 Abs. 2 BauGB.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13 <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Naturschutzgesetzes (HENatG) geregelt.<br />
1.12.2 Genehmigung <strong>de</strong>s Eingriffs in Natur und Landschaft für Vorhaben<br />
im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13 <strong>de</strong>s Hes-<br />
GewO ständigkeiten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewerbeordnung und<br />
<strong>de</strong>m Gaststättengesetz sowie über <strong>de</strong>n Betrieb<br />
von Straußwirtschaften)<br />
§§ 4 und 16 Bun<strong>de</strong>s-<br />
Immissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
4. BImSchV<br />
§ 14 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s<br />
Lebensmittelrechts<br />
§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 12<br />
HENatG<br />
§ 17 Abs. 2, § 12 HE-<br />
NatG i.V.m. § 21<br />
Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes<br />
(BNatSchG)<br />
Regierungspräsidium – Abt. Staatl. Umweltamt<br />
(§ 1 Satz 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Regelung von<br />
Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>s-<br />
Immissionsschutzgesetz)<br />
Regierungspräsidium<br />
(§ 1 Nr. 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Zuständigkeiten<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Lebensmittelrechts)<br />
Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (Landkreise,<br />
kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n<br />
mit mehr als 50 000 EW; § 49 Abs. 3<br />
i.V.m. § 50 Abs. 1 HENatG) im Einvernehmen<br />
mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (§ 36 Abs. 1 Satz 2<br />
BauGB)<br />
Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (s. Nr. 1.12.1) im<br />
Einvernehmen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (§ 36<br />
Abs. 1 Satz 2 BauGB)
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 8<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
sischen Naturschutzgesetzes (HENatG) geregelt.<br />
1.12.3 Genehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung für bauliche Maßnahmen, im Bereich<br />
von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten,<br />
Naturparks, Biosphärenreservate und geschützten Landschaftsbestandteilen.<br />
1.12.4 Ausnahmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiungen vom Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Zerstörung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
einer sonstigen erheblichen nachhaltigen Beeinträchtigung von<br />
gesetzlich geschützten Biotopen.<br />
1.12.5 Ausnahmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiungen bei Beeinträchtigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung<br />
beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s geschützter Tiere o<strong><strong>de</strong>r</strong> Pflanzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong>en Lebensstätten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Lebensgemeinschaften durch<br />
bauliche Anlagen.<br />
1.12.6 Genehmigungen zur Beseitigung von Grünbestän<strong>de</strong>n im baurechtlichen<br />
Innenbereich.<br />
1.13 Strahlenschutz<br />
§§ 21, 22, 24, 26 und<br />
27 HENatG i.V.m.<br />
einer Rechtsverordnung<br />
nach § 28 HE-<br />
NatG<br />
§§ 31 Abs. 1 und 2 HE-<br />
NatG § 30 BNatSchG<br />
§ 36 i.V.m. § 42HENatG;<br />
§§ 41, 42 BNatSchG<br />
i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sartenschutzverordnung<br />
§ 30 Abs. 1 HENatG<br />
i.V.m. einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Satzung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gemein<strong>de</strong><br />
Genehmigungen:<br />
Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (§ 50 Abs. 1<br />
HENatG)<br />
Befreiungen:<br />
Obere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium,<br />
soweit nicht die untere Naturschutzbehör<strong>de</strong><br />
nach § 42 Satz 2 HENatG zuständig<br />
ist) (§ 42 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 HENatG)<br />
Ausnahmen:<br />
Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong><br />
(§ 50 Abs. 1 HENatG)<br />
Befreiungen:<br />
Obere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />
(§ 42 HENatG)<br />
Ausnahmen:<br />
Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong><br />
(§ 50 Abs. 1 Satz 1 HENatG)<br />
Befreiungen:<br />
Obere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />
(42 HENatG)<br />
Gemein<strong>de</strong> (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HENatG)
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 9<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
1.13.1 Genehmigung für <strong>de</strong>n Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen<br />
nach § 2 Abs. 1 Atomgesetz.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 8 Abs. 1 Satz 1<br />
für die in Anlage I Teil A und B Strahlenschutzverordnung<br />
(StrlSchV) genannten Fälle geregelt.<br />
1.13.2 Genehmigung zu Errichtung und Betrieb sowie zu wesentlicher<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Anlagen zur Erzeugung und Beschleunigung ionisieren<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Strahlen.<br />
1.14 Verkehrsrecht<br />
1.14.1 Eisenbahnen<br />
1.14.1.1 Genehmigung für das Errichten o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n von<br />
Bauwerken, Lager- und Einstellflächen je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art an freien Strecken<br />
von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s sind,<br />
wenn sie<br />
1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Mitte <strong>de</strong>s nächsten Gleises geplant sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> liegen,<br />
2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine vierhun<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />
Meter lange Sicht auf Signale o<strong><strong>de</strong>r</strong> Schranken beeinträchtigen.<br />
1.14.1.2 Genehmigung für das Errichten o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n von<br />
Lichtreklamen an freien Strecken von Eisenbahnen, wenn sie<br />
geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu beeinträchtigen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Gefahr von Verwechslungen mit Signalen<br />
besteht.<br />
1.14.2 Luftverkehr<br />
§ 7 Abs. 1 StrlSchV Regierungspräsidium - Abt. Staatl. Umweltamt<br />
(§ 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Zuständigkeiten<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Atom-, Strahlenschutz- und<br />
Strahlenschutzvorsorgerechts)<br />
§ 11 Abs. 1 und 2<br />
StrlSchV<br />
§ 5 Abs. 1 Hessisches<br />
Eisenbahngesetz (HEisenbG)<br />
§ 5 Abs. 2 Hessisches<br />
Eisenbahngesetz (HEisenbG)<br />
wie Nr. 1.12.1<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr<br />
und Lan<strong>de</strong>sentwicklung (HEisenbG)§ 12<br />
Abs. 1 )<br />
wie Nr. 1.14.1.1
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 10<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
1.14.2.1 Genehmigung für die Errichtung von Bauwerken in Bauschutzbereichen<br />
eines Flughafens nach § 12 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Luftverkehrsgesetzes<br />
(LuftVG).<br />
1.14.2.2 Genehmigung für die Errichtung von Luftfahrthin<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen i.S.<br />
<strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 LuftVG in und außerhalb <strong>de</strong>s Bauschutzbereiches<br />
eines Flughafens.<br />
1.14.2.3 Genehmigung für die Errichtung von Bauwerken in beschränkten<br />
Bauschutzbereichen bei Lan<strong>de</strong>plätzen und Segelflughäfen.<br />
1.14.3 Straßenrecht<br />
1.14.3.1 Genehmigung für die Errichtung, erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
von baulichen Anlagen längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sautobahnen<br />
in einer Entfernung bis zu 100 m und längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sstraßen<br />
außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />
bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen<br />
vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn.<br />
Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben<br />
wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen sind in § 9 Abs. 7 <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetzes (FStrG) bestimmt (Plankonformität).<br />
§ 12 Abs. 2 Satz 4,<br />
Abs. 3 LuftVG<br />
§ 15 Abs. 2 Satz 1<br />
i.V.m. §§ 12 und 14<br />
LuftVG<br />
§ 17 i.V.m. § 12 Abs. 2<br />
Satz 2 und 3 sowie<br />
§ 15 Abs. 2 Satz 3<br />
LuftVG<br />
§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 9<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
und Abs. 5 a FStrG<br />
§ 9 Abs. 4 FStrG<br />
Luftfahrtbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidien<br />
Darmstadt und Kassel)<br />
(§ 31 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG i.V.m. § 3 Abs. 1<br />
Nr. 1 und 2 und Abs. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur<br />
Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten)<br />
Luftfahrtbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />
(§ 31 Abs. 2 Nr. 7 und 9 LuftVG i.V.m. § 15<br />
Abs. 2 Satz 3 LuftVG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />
und 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung von<br />
luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten)<br />
Luftfahrtbehör<strong>de</strong><br />
(s. Nr. 1.14.2.2)<br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Amt für<br />
Straßen- und Verkehrswesen)<br />
(§ 46 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz –<br />
HStrG - i.V.m. § 2 Nr. 2 a erster Teilsatz<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz und<br />
<strong>de</strong>m Hessischen Straßengesetz)<br />
• bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen oberste<br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 9 Abs. 2, 4 und 5 FStrG,<br />
§ 46 Abs. 4 HStrG - i.V.m. § 2 Nr. 2 a<br />
zweiter Teilsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zu-
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 11<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
1.14.3.2 Genehmigung für die erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
von baulichen Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten<br />
Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zugänge an<br />
Bun<strong>de</strong>sstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen sind.<br />
Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben<br />
wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen sind in § 9 Abs. 7 <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetzes (FStrG) bestimmt (Plankonformität).<br />
1.14.3.3 Genehmigung für Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur<br />
Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten Teile<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten.<br />
1.14.3.4 Ausnahmen von <strong>de</strong>m Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung von<br />
• Hochbauten je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art, Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung sowie<br />
Aufschüttungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abgrabungen größeren Umfangs in<br />
einer Entfernung bis zu 40 m bei Bun<strong>de</strong>sautobahnen und<br />
bis zu 20 m bei Bun<strong>de</strong>sstraßen außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten Teile<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren<br />
Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn,<br />
• baulichen Anlagen sowie Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung, die<br />
§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 9<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />
und Abs. 5 a FStrG<br />
§ 9 Abs. 4 FStrG<br />
§ 9 Abs. 6 Satz 1<br />
i.V.m. § 9 Abs. 2<br />
FStrG<br />
§ 9 Abs. 8 FStrG<br />
ständigkeiten nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und <strong>de</strong>m Hessischen Straßengesetz)<br />
wie Nr. 1.14.3.1<br />
wie Nr. 1.14.3.1<br />
wie Nr. 1.14.3.1
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 12<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />
Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über<br />
Zufahrten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zugänge an Bun<strong>de</strong>sstraßen unmittelbar<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 a und 6 FStrG.<br />
Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben<br />
wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Die Verbote <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. mit Abs. 4 und 5 a<br />
FStrG gelten nicht in <strong>de</strong>n in § 9 Abs. 7 FStrG bestimmten Fällen.<br />
§ 9 Abs. 4 FStrG<br />
1.14.3.5 Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 9 a FStrG. § 9 a Abs. 5 FStrG Oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Hessisches<br />
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 9 a Abs. 5 FStrG i.V.m. § 46 Abs. 4 HStrG)<br />
1.13.3.6 Ausnahmen von <strong>de</strong>m Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung von<br />
• Hochbauten je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art in einer Entfernung bis zu 20 m,<br />
gemessen vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn,<br />
• baulichen Anlagen jeglicher Art, die über Zufahrten an<br />
Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kreisstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
• Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs<br />
außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />
bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrt längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sstraßen<br />
und Kreisstraßen nach § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Straßengesetzes (HStrG).<br />
§ 23 Abs. 8 HStrG<br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Amt für<br />
Straßen- und Verkehrswesen)<br />
(§ 46 Abs. 1 HStrG i.V.m. § 5 Satz 1<br />
Nr. 2 a <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und <strong>de</strong>m Hessischen<br />
Straßengesetz)
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 13<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an,<br />
zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />
einzusehen.<br />
1.14.3.7 Genehmigung für die Errichtung, erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
von baulichen Anlagen längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Kreisstraßen außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />
Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten in einer<br />
Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten<br />
Fahrbahn.<br />
Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an,<br />
zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />
einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 23 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 Hessisches Straßengesetz (HStrG)<br />
sind in § 23 Abs. 7 HStrG bestimmt.<br />
1.14.3.8 Genehmigung für die erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
von baulichen Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten<br />
Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten an Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
§ 23 Abs. 5 HStrG • bei geplanten Straßen oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr und<br />
Lan<strong>de</strong>sentwicklung) (§ 23 Abs. 1 und<br />
5 HStrG, § 46 Abs. 4 HStrG - i.V.m.<br />
§ 7 Satz 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und <strong>de</strong>m Hessischen<br />
Straßengesetz)<br />
§ 23 Abs. 6 i.V.m.<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
HStrG<br />
§ 23 Abs. 5 Satz 1<br />
HStrG<br />
§ 23 Abs. 6 i.V.m.<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />
HStrG<br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Amt für<br />
Straßen- und Verkehrswesen).<br />
(§ 46 Abs. 1 HStrG i.V.m. § 7 Satz 1<br />
Buchst. f <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und <strong>de</strong>m Hessischen Straßengesetz)<br />
• bei geplanten Straßen oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Hessisches Ministerium für<br />
Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 46 Abs. 4 HStrG i.V.m. § 7 Satz 2 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Anordnung über Zuständigkeiten nach<br />
<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz und <strong>de</strong>m<br />
Hessischen Straßengesetz)<br />
wie Nr. 1.13.3.7
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 14<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
Kreisstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen sind.<br />
Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an,<br />
zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />
einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 23 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 und 6 HStrG sind in § 23 Abs. 7 HStrG bestimmt.<br />
1.14.3.9 Ausnahmen von einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre in Planungsgebieten<br />
nach § 32 a HStrG o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Flächen von Plänen nach § 34<br />
HStrG.<br />
1.14.4 Straßenverkehrsrecht<br />
Ausnahmegenehmigung für Werbeanlagen außerhalb geschlossener<br />
Ortschaften.<br />
Hinweis:<br />
Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehr<br />
außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise<br />
gestört wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 23 Abs. 5 Satz 1<br />
HStrG<br />
§ 32 a Abs. 4, § 34<br />
Abs. 3 HStrG<br />
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung<br />
(StVO) i.V.m. § 33 Abs. 1<br />
Nr. 3 StVO<br />
Planfeststellungsbehör<strong>de</strong> (§ 35 Abs. 2<br />
HStrG):<br />
• für Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen die oberste<br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Hessisches<br />
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr<br />
und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 46 Abs. 4 HStrG)<br />
• für Gemein<strong>de</strong>straßen das örtlich zuständige<br />
Regierungspräsidium<br />
Zuständige Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>:<br />
• für Autobahnen das Hessische Lan<strong>de</strong>samt<br />
für Straßen- und Verkehrswesen<br />
• für sonstige Straßen das Regierungspräsidium<br />
als Bezirksordnungsbehör<strong>de</strong><br />
(§ 11 Abs. 6 Nr. 2 und 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur<br />
Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 15<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
1.15 Wasserrecht<br />
1.15.1 Wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erweiterung<br />
baulicher Anlagen im Uferbereich, Überschwemmungsgebieten<br />
und in Gewässern.<br />
1.15.2 Bauaufsicht / Überwachung<br />
Für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen die <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />
Ver- und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />
Hinweis: §§ 48 und 51 <strong>HBO</strong> gelten entsprechend<br />
1.15.3 Bauaufsicht von Anlagen nach § 51 Abs. 1 HWG durch die<br />
Wasserbehör<strong>de</strong>; § 73 Abs. 1, 3 und 4 und § 74 <strong>HBO</strong> gelten entsprechend.<br />
1.15.4 Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. gehobenen<br />
Erlaubnis<br />
Hinweis: Erlaubnis und Bewilligung schließen eine nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 14 und 45 HWG o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Zulassung eines Vorhabens für die zur Vornahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gewässerbenutzung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Anlage ein (§ 76 Abs. 2<br />
HWG).<br />
1.15.5 Genehmigung von Abwasseranlagen<br />
Hinweis: Die Genehmigung schließt für Vorhaben erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die Wasserbehör<strong>de</strong> ent-<br />
§ 14 Abs. 3 und 4<br />
HWG,<br />
§ 31b Abs. 4 Satz 3<br />
WHG<br />
Zuständigkeiten)<br />
Untere Wasserbehör<strong>de</strong> (§§ 54, 55 HWG)<br />
obere Wasserbehör<strong>de</strong> (§ 55 Abs. 2 HWG, § 1<br />
Abs. 1 Nr. 7b Zuständigkeitsverordnung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Wasserbehör<strong>de</strong>n)<br />
§ 52 Abs. 1 HWG Bauherrschaft, im Rahmen ihres Wirkungskreises<br />
die an<strong><strong>de</strong>r</strong>en am Bau Beteiligten<br />
§ 52 Abs. 2 HWG untere Wasserbehör<strong>de</strong> (§§ 54, 55 HWG)<br />
§§ 71, 75 und 76 HWG Untere Wasserbehör<strong>de</strong> (Kreisausschüsse<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrate <strong><strong>de</strong>r</strong> kreisfreien Städte; § 55<br />
Abs. 3 HWG)<br />
Obere Wasserbehör<strong>de</strong> (§ 55 Abs. 2 HWG)<br />
i.V.m. Zuständigkeitsverordnung Wasserbehör<strong>de</strong>n<br />
§ 45 Abs. 1 bis 3 HWG Untere Wasserbehör<strong>de</strong> ( § 55 Abs. 1 HWG)<br />
ggf. im Benehmen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>;<br />
s. Hinweis
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 16<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />
schei<strong>de</strong>t insoweit im Benehmen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Obere Wasserbehör<strong>de</strong> (§ 55 Abs. 2 HWG<br />
i.V.m. Zuständigkeitsverordnung Wasserbehör<strong>de</strong>n)
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 17<br />
2. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57 <strong>HBO</strong>) insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e zu prüfen<strong>de</strong>s öffentliches Recht:<br />
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.1 Bauplanungsrecht (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>HBO</strong>)<br />
2.1.1 Zulässigkeit von Vorhaben i.S. <strong>de</strong>s § 29 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in Gebieten nach § 30 Abs. 1<br />
sowie § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGB<br />
2.1.2 Zulässigkeit von Vorhaben i.S. <strong>de</strong>s § 29 BauGB in<br />
Gebieten nach §§ 33 bis 35 BauGB i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO).<br />
(Eine Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 4<br />
BauGB zu § 35 Abs. 2 und 4 BauGB besteht <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />
nicht).<br />
Im Hinblick auf zu wahren<strong>de</strong> „gesun<strong>de</strong> Wohn- und<br />
Arbeitsverhältnisse“ ist Hinweisen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> auf<br />
das Vorhan<strong>de</strong>nsein o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen ernsthaften Verdacht<br />
von schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen i.S. <strong>de</strong>s § 2<br />
Abs. 3 bis 6 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetzes<br />
(BBodSchG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen Erkenntnissen auf Grund<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Antragsunterlagen, die einen Altlastenverdacht<br />
begrün<strong>de</strong>n, nachzugehen, ob das Vorhaben schädlichen<br />
Einwirkungen aus <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n ausgesetzt ist (s.<br />
Nr. 2.2.1). Dies gilt entsprechend für Hinweise auf<br />
schädliche Einwirkungen auf bauliche Anlagen, die<br />
vom Grundwasser ausgehen können (z.B. bei einer<br />
§ 57 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1<br />
<strong>HBO</strong><br />
§ 57 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1<br />
<strong>HBO</strong><br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />
Mitwirkungsakt<br />
Gemein<strong>de</strong> Stellungnahme<br />
Gemein<strong>de</strong> Einvernehmen<br />
Stellungnahme <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
§ 61 Abs. 1<br />
Satz 1 <strong>HBO</strong><br />
§ 36 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB<br />
§ 61 Abs. 1<br />
Satz 1 <strong>HBO</strong>
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
Grundwasserverunreinigung mit leichtflüchtigen Stoffen).<br />
2.1.3 Ausnahmen und Befreiungen von <strong>de</strong>n Festsetzungen<br />
<strong>de</strong>s Bebauungsplans.<br />
2.1.4 Ausnahmen von einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 14<br />
Abs. 1 BauGB (außer für Vorhaben im förmlich festgelegten<br />
Sanierungsgebiet o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Städtebaulichen<br />
Entwicklungsbereich, für die eine Genehmigungspflicht<br />
nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht - § 14 Abs. 4<br />
BauGB).<br />
2.1.5 Zurückstellung <strong>de</strong>s Baugesuchs nach § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB auf Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (außer für<br />
Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Städtebaulichen Entwicklungsbereich, für die<br />
eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB<br />
besteht - § 15 Abs. 2 BauGB).<br />
2.1.6 Zurückstellung <strong>de</strong>s Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 Satz<br />
1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB in Fällen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Flächennutzungsplanung<br />
2.1.7 Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilung von<br />
Wohnungseigentum o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teileigentum i.S. <strong>de</strong>s § 1<br />
<strong>de</strong>s Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />
in <strong>de</strong>n §§ 30 und 31 WEG bezeichneten Rechten im<br />
Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Zweckbestimmung von Gebieten mit Frem<strong>de</strong>nverkehrsfunktionen.<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 18<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
§ 31 BauGB Gemein<strong>de</strong> Einvernehmen § 36 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB<br />
§ 14 Abs. 2<br />
Satz 1 BauGB<br />
§ 15 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB<br />
§ 15 Abs. 3 Satz<br />
1 BauGB<br />
§ 22 Abs. 1<br />
Satz 1 und 2<br />
BauGB<br />
Gemein<strong>de</strong> Einvernehmen § 14 Abs. 2<br />
Satz 2 BauGB<br />
Gemein<strong>de</strong> Antrag § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB<br />
Gemein<strong>de</strong> Antrag § 15 Abs. 3<br />
Satz 1 BauGB<br />
Gemein<strong>de</strong> Einvernehmen § 22 Abs. 5<br />
Satz 1 BauGB
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.1.8 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen,<br />
Baulasten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Umlegungsgebieten<br />
(in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten<br />
nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht<br />
nach § 144 BauGB nicht besteht - § 51 Abs. 1<br />
Satz 2 BauGB).<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre sind in § 51<br />
Abs. 2 BauGB bestimmt.<br />
2.1.9 Zurückstellung <strong>de</strong>s Baugesuchs sowie Zurückstellung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gebieten, für die <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Beschluss über <strong>de</strong>n Beginn vorbereiten<strong><strong>de</strong>r</strong> Untersuchungen<br />
zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets<br />
öffentlich bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n ist.<br />
2.1.10 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen,<br />
Baulasten i.S. <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 BauGB in förmlich festgelegten<br />
Städtebaulichen Entwicklungsbereichen<br />
und Anpassungsgebieten nach § 165 Abs. 3, § 170<br />
BauGB.<br />
2.1.11 Genehmigung von Vorhaben (baulichen Anlagen) in<br />
Gebieten von Erhaltungssatzungen nach § 172<br />
Abs. 1 BauGB.<br />
(Eine Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4<br />
BauGB besteht <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit nicht.)<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in<br />
§ 174 Abs. 1 BauGB geregelt.<br />
§ 51 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB<br />
§ 141 Abs. 4<br />
Satz 1 i.V.m.<br />
§ 15 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB<br />
§ 169 Abs. 1<br />
Nr. 3 i.V.m.<br />
§§ 144, 145<br />
BauGB;<br />
§ 170 BauGB<br />
§ 172 Abs. 1<br />
Satz 1 und 2<br />
BauGB<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 19<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
vorgreiflicher Verwaltungsakt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (vgl. Abschnitt<br />
1 Nr. 1.2.3)<br />
Gemein<strong>de</strong> Antrag § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB<br />
vorgreiflicher Verwaltungsakt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (vgl. Abschnitt<br />
1 Nr. 1.2.5)<br />
vorgreiflicher Verwaltungsakt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (vgl. Abschnitt<br />
1 Nr. 1.2.6)
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.1.12 Zurückstellung eines Baugesuchs in Gebieten, für die<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschluss zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung<br />
gefasst und ortsüblich bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
2.2 Sonstiges öffentliches Recht (§ 57 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 3 <strong>HBO</strong>) (s. Nr. 57.1.1.3 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Handlungsempfehlungen</strong>)<br />
2.2.1 Altlasten/Bo<strong>de</strong>nschutz<br />
§ 172 Abs. 2<br />
i.V.m. § 15<br />
Abs. 1 Satz 1<br />
BauGB<br />
2.2.1.1 Belange <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>nschutzes sind betroffen. § 3 Abs. 3 HAltl-<br />
BodSchG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 20<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
Gemein<strong>de</strong> Antrag § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB<br />
Obere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong>(Regierungspräsidium<br />
-<br />
Abt. Umwelt - § 15<br />
Abs. 2 HAltl-<br />
BodSchG, § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Verordnung über<br />
Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Hessischen<br />
Altlasten- und<br />
Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)UntereBo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong><br />
(Kreisausschuss<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrat <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
kreisfreien Städte -<br />
§ 15 Abs. 3 HAltl-<br />
BodSchG, § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Verordnung über<br />
Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Hessischen<br />
Altlasten- und<br />
Beteiligung § 3 Abs. 3 HAlt-<br />
BodSchG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.2.1.1 Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sanierungsbehör<strong>de</strong>, wenn die Gemein<strong>de</strong><br />
in ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die bauplanungsrechtlich<br />
zu wahren<strong>de</strong>n gesun<strong>de</strong>n Wohn- und<br />
Arbeitsverhältnisse auf das Vorhan<strong>de</strong>nsein von schädlichen<br />
Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen i.S. <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 und 2<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetzes (BBodSchG) o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
einen ernsthaften Verdacht hierauf hingewiesen hat,<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Antragsunterlagen Erkenntnisse enthalten, die<br />
einen Altlastenverdacht i.S. <strong>de</strong>s HAltBodSchG begrün<strong>de</strong>n.<br />
2.2.1.2 Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong> bei Aufbringen<br />
von Material in einer Gesamtmenge über 600 m3 je<br />
Vorhaben auf o<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n<br />
§ 3 Abs 3 HAlt-<br />
BodSchG;<br />
§ 3 Abs 1 und 2<br />
BBodSchG.<br />
§§ 3 Abs. 3, 4<br />
Abs. 3 HAlt-<br />
BodSchG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 21<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)<br />
Für Altlasten und<br />
altlastenverdächtige<br />
Flächen: Regierungspräsidium<br />
Abt. Umwelt<br />
Kreisausschuss<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrat <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
kreisfreien Städte<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Regierungspräsidienentsprechend<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>s-<br />
Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz<br />
Obere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong>(Regierungspräsidium<br />
- § 15 Abs. 2,<br />
§ 16 Abs. 1<br />
HAltBSchG)<br />
Untere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong><br />
(Kreisausschuss<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrat <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
kreisfreien Städte - §<br />
15 Abs. 3 HAltBSchG<br />
i.V.m § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />
über Zustän-<br />
Mitwirkungsakt<br />
_<br />
Beteiligung<br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
§ 3 Abs 1 und 2<br />
BBodSchG<br />
§ 3 Abs. 3 HAltl-<br />
BodSchG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.2.2 Bergbaugebiete<br />
Errichtung, Erweiterung, Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
baulicher Anlagen in durch Rechtsverordnung<br />
nach § 107 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sberggesetzes (BBergG)<br />
festgesetzten Baubeschränkungsgebieten.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmungspflicht sind in § 108<br />
Abs. 3 BBergG bestimmt.<br />
2.2.3 Denkmalschutz<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von Kultur<strong>de</strong>nkmälern<br />
(Einzelobjekte, Gesamtanlagen, Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmäler i.S.<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 2, 19 <strong>de</strong>s Hessischen Denkmalschutzgesetzes -<br />
HDSchG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilen davon, zur Anbringung von Werbeanlagen<br />
an Kultur<strong>de</strong>nkmälern sowie zur Errichtung,<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Umgebung<br />
von unbeweglichen Kultur<strong>de</strong>nkmälern.<br />
Hinweis:<br />
Die Baugenehmigung schließt die <strong>de</strong>nkmalschutzrechtliche<br />
Genehmigung ein.<br />
§ 108 Abs. 1<br />
BBergG<br />
§ 7 Abs. 3<br />
Satz 2, erster<br />
Teilsatz, i.V.m.<br />
§ 16 Abs. 1 und<br />
2 HDSchG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 22<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
digkeiten nach <strong>de</strong>m<br />
Hessischen Altlasten-<br />
und Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)<br />
Bergbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />
(§ 69 Abs. 1 i.V.m.<br />
§ 1 Abs. 3 Nr. 8 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Verordnung über<br />
bergrechtliche Zuständigkeiten<br />
)<br />
Untere Denkmalschutzbehör<strong>de</strong><br />
(Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />
in kreisfreien Städten<br />
und in kreisangehörigenGemein<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>nen die<br />
Bauaufsicht übertragen<br />
ist, Kreisausschuss<br />
in Landkreisen)<br />
(§ 3 Abs. 2<br />
HDSchG)<br />
Oberste Denkmal-<br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
Zustimmung § 108 Abs. 1<br />
i.V.m. § 69<br />
Abs. 1 BBergG<br />
Zustimmung<br />
§ 7 Abs. 3<br />
Satz 2, zweiter<br />
Teilsatz<br />
HDSchG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.2.4 Fluglärm-Schutz<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>m Bauverbot <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 1<br />
<strong>de</strong>s Gesetzes <strong>zum</strong> Schutz gegen Fluglärm<br />
(FlugLärmG) für die Errichtung von Krankenhäusern,<br />
Altenheimen, Erholungsheimen, Schulen und ähnlichen<br />
in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen<br />
im Lärmschutzbereich von Verkehrsflughäfen und<br />
militärischen Flugplätzen i.S. <strong>de</strong>s § 1 FlugLärmG.<br />
2.2.5 Naturschutz<br />
2.2.5.1 Eingriff in Natur und Landschaft durch Vorhaben im<br />
Außenbereich i.S. <strong>de</strong>s § 35 Abs. 2 <strong>de</strong>s Baugesetzbu-<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 3<br />
FlugLärmG; § 1<br />
Abs. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetz<br />
<strong>zum</strong> Schutz<br />
gegen Fluglärm<br />
§ 17 Abs. 1<br />
i.V.m. §§ 12<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 23<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
schutzbehör<strong>de</strong> (Ministerium<br />
für Wissenschaft<br />
und<br />
Kunst) bei Kultur<strong>de</strong>nkmälern<br />
im Eigentum<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
Hessen<br />
(§ 3 Abs. 1<br />
HDSchG)<br />
Hessisches Lan<strong>de</strong>samt<br />
für Umwelt<br />
und Geologie<br />
(§ 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m<br />
Gesetz <strong>zum</strong> Schutz<br />
gegen Fluglärm<br />
i.V.m. § 1 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
zur Errichtung<br />
<strong>de</strong>s Hessischen<br />
Lan<strong>de</strong>samtes<br />
für Umwelt und<br />
Geologie)<br />
Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong>(Landkreise,<br />
kreisfreie Städte,<br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
Benehmen § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s<br />
Gesetzes über<br />
Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetz<br />
<strong>zum</strong> Schutz<br />
gegen Fluglärm<br />
Benehmen § 17 Abs. 1<br />
HENatG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
ches (BauGB).<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) geregelt.<br />
2.2.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft durch Vorhaben im<br />
Außenbereich nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) geregelt.<br />
2.2.5.3 Errichtung von baulichen Anlagen in <strong>de</strong>n im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen nach § 34 BauGB.<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 24<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
HENatG kreisangehörige<br />
Gemein<strong>de</strong>n mit<br />
mehr als 50 000<br />
EW; § 30 Abs. 3<br />
HENatG)<br />
§ 17 Abs. 1, §<br />
12 HENatG<br />
i.V.m. § 21<br />
Abs. 3 Satz 1<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes<br />
(B-<br />
NatSchG)<br />
§ 21 Abs. 3<br />
Satz 1<br />
BNatSchG<br />
Obere Naturschutzbehör<strong>de</strong>(Regierungspräsidium),<br />
in<br />
Fällen <strong>de</strong>s § 69<br />
Abs. 4 <strong>HBO</strong><br />
(§ 7 Abs. 1 i.V.m.<br />
§ 30 Abs. 2 HE-<br />
NatG)<br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
wie Nr. 2.2.5.1 Benehmen § 21 Abs. 3<br />
Satz 1<br />
BNatSchG<br />
wie Nr. 2.2.5.1 Benehmen § 21 Abs. 3<br />
Satz 1<br />
BNatSchG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.2.6 Verkehrsrecht<br />
2.2.6.1 Eisenbahnen<br />
2.2.6.1.1 Das Errichten o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n von Bauwerken,<br />
Lager- und Einstellflächen je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art an freien<br />
Strecken von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>s sind, wenn sie<br />
1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitte <strong>de</strong>s nächsten Gleises geplant sind<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> liegen,<br />
2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken<br />
eine vierhun<strong><strong>de</strong>r</strong>t Meter lange Sicht auf Signale o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Schranken beeinträchtigen.<br />
2.2.6.1.2 Das Errichten o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n von Lichtreklamen<br />
an freien Strecken von Eisenbahnen, wenn sie<br />
geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu<br />
beeinträchtigen o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Gefahr von Verwechslungen<br />
mit Signalen besteht.<br />
2.2.6.2 Luftverkehr<br />
2.2.6.2.1 Errichtung von Bauwerken in Bauschutzbereichen<br />
eines Flughafens nach § 12 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Luftverkehrsgesetzes<br />
(LuftVG).<br />
5 Abs. 1 HessischesEisenbahngesetz<br />
(HEisenbG)<br />
§ 5 Abs. 2 HessischesEisenbahngesetz(HEisenbG)<br />
§ 12 Abs. 2<br />
Satz 1 und<br />
Abs. 3 LuftVG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 25<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft,<br />
Verkehr<br />
und Lan<strong>de</strong>sentwicklung(HEisenbG)<br />
Luftfahrtbehör<strong>de</strong><br />
(Regierungspräsidien<br />
Darmstadt und<br />
Kassel)<br />
(§ 31 Abs. 2 Nr. 7<br />
LuftVG i.V.m. § 3<br />
Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />
und Abs. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />
zur Be-<br />
Mitwirkungsakt<br />
Benehmen<br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
5 Abs. 4 HessischesEisenbahngesetz<br />
(HEisenbG<br />
5 Abs. 4 HessischesEisenbahngesetz<br />
(HEisenbG<br />
Zustimmung § 12 Abs. 2<br />
Satz 1, Abs. 3<br />
LuftVG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.2.6.2.2 Errichtung von Bauwerken, die höher als 100 m (bzw.<br />
30 m auf Bo<strong>de</strong>nerhebungen) sind, außerhalb <strong>de</strong>s Bauschutzbereiches<br />
eines Flughafens.<br />
2.2.6.2.3 Errichtung von Luftfahrthin<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen i.S. <strong>de</strong>s § 15<br />
Abs. 1 LuftVG in und außerhalb <strong>de</strong>s Bauschutzbereiches<br />
eines Flughafens.<br />
2.2.6.2.4 Errichtung von Bauwerken in beschränkten Bauschutzbereichen<br />
bei Lan<strong>de</strong>plätzen und Segelflughäfen.<br />
§ 14 LuftVG<br />
§ 15 Abs. 2<br />
Satz 1 i.V.m.<br />
§§ 12 bis 14<br />
LuftVG<br />
§ 17 i.V.m. § 12<br />
Abs. 2 Satz 2<br />
und 3, Abs. 4<br />
sowie §§ 13, 15<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 26<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
stimmung von luftverkehrsrechtlichen<br />
Zuständigkeiten)<br />
Luftfahrtbehör<strong>de</strong><br />
(Regierungspräsidien<br />
Darmstadt und<br />
Kassel)<br />
(§ 31 Abs. 2 Nr. 9<br />
LuftVG i.V.m. § 3<br />
Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur<br />
Bestimmung von<br />
luftverkehrsrechtlichenZuständigkeiten)<br />
Luftfahrtbehör<strong>de</strong><br />
(Regierungspräsidien<br />
Darmstadt und<br />
Kassel)<br />
(§ 31 Abs. 2 Nr. 7<br />
und 9 LuftVG i.V.m.<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und<br />
2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />
zur Bestimmung von<br />
luftverkehrsrechtlichenZuständigkeiten) <br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
Zustimmung § 14 Abs. 1 und<br />
2 i.V.m. § 12<br />
Abs. 2 Satz 2<br />
und 3 LuftVG<br />
Zustimmung § 15 Abs. 1<br />
i.V.m. § 12<br />
Abs. 2 Satz 1<br />
und § 14 Abs. 1<br />
LuftVG<br />
wie Nr. 2.2.6.2.3 Zustimmung § 17 Satz 1<br />
LufVG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.2.6.3 Straßenrecht<br />
2.2.6.3.1 Ausnahmen von <strong>de</strong>m Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung von<br />
• Hochbauten je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art, Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung<br />
sowie Aufschüttungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abgrabungen<br />
größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu<br />
40 m bei Bun<strong>de</strong>sautobahnen und bis zu 20 m<br />
bei Bun<strong>de</strong>sstraßen außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten<br />
Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten, jeweils<br />
gemessen vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten<br />
Fahrbahn,<br />
• baulichen Anlagen sowie Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung,<br />
die außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten Teile<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Zugänge an Bun<strong>de</strong>sstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
mittelbar angeschlossen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. 5 a und 6 FStrG.<br />
Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n<br />
Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />
einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Die Verbote <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. mit Abs. 4<br />
und 5 a FStrG gelten nicht in <strong>de</strong>n § 9 Abs. 7 FStrG<br />
und 16 LuftVG<br />
§ 9 Abs. 8<br />
FStrG<br />
§ 9 Abs. 4<br />
FStrG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 27<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Amt<br />
für Straßen- und<br />
Verkehrswesen)<br />
(§ 46 Abs. 1 HessischesStraßengesetz<br />
– HStrG -<br />
i.V.m. § 2 Nr. 2<br />
erster Teilsatz <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Anordnung über<br />
Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und <strong>de</strong>m HessischenStraßengesetz)<br />
bei geplanten<br />
Bun<strong>de</strong>sfernstraßen<br />
oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong>(HessischesMinisterium<br />
für Wirtschaft,<br />
Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§<br />
9 Abs. 2, 4 und 5<br />
FStrG, § 46 Abs. 4<br />
Mitwirkungsakt<br />
Vorgreiflicher<br />
Verwaltungsakt(Ausnahmegenehmigung)<br />
Vgl. Ziffer<br />
1.13.3<br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
§ 9 Abs. 8<br />
FStrG<br />
§ 9 Abs. 4 FStrG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 28<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
bestimmten Fällen. HStrG - i.V.m. § 2<br />
Nr. 2 zweiter Teilsatz<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach<br />
<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und<br />
<strong>de</strong>m Hessischen<br />
Straßengesetz)<br />
2.2.6.3.2 Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 9 a<br />
FStrG.<br />
2.2.6.3.3 Errichtung, erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
von baulichen Anlagen längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sstraßen<br />
außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />
Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten in<br />
einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren<br />
Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn.<br />
§ 9 a Abs. 5<br />
FStrG<br />
§ 9 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 1 i.V.m. § 9<br />
Abs. 5a FStrG<br />
Oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong>(HessischesMinisterium<br />
für Wirtschaft,<br />
Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 9 a Abs. 5<br />
FStrG i.V.m. § 46<br />
Abs. 4 HStrG)<br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Amt<br />
für Straßen- und<br />
Verkehrswesen)<br />
(§ 46 Abs. 1<br />
HStrG i.V.m. § 2<br />
Nr. 2 erster Teilsatz<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Bun-<br />
Mitwirkungsakt<br />
Vorgreiflicher<br />
Verwaltungsakt(Ausnahmegenehmigung)<br />
Vgl. Ziffer<br />
1.13.3<br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
§ 9a Abs. 5<br />
FStrG<br />
Zustimmung § 9 Abs. 2<br />
Satz 1 i.V.m.<br />
Abs. 3 FStrG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit<br />
gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 9<br />
Abs. 2 sind in § 9 Abs. 7 FStrG bestimmt.<br />
2.2.6.3.4 Erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von<br />
baulichen Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />
bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zugänge an Bun<strong>de</strong>sstraßen unmittelbar<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen sind.<br />
Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n<br />
§ 9 Abs. 4 FStrG<br />
§ 9 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 2<br />
und Abs. 5 a<br />
FStrG<br />
§ 9 Abs. 4<br />
FStrG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 29<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />
<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und <strong>de</strong>m<br />
Hessischen<br />
Straßengesetz)<br />
• bei geplanten Straßen<br />
oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft,<br />
Verkehr<br />
und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 46 Abs. 4 HStrG<br />
i.V.m. § 2 Nr.2<br />
zweiter Teilsatz<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und<br />
<strong>de</strong>m Hessischen<br />
Straßengesetz)<br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
Wie 2.2.6.3.3 Zustimmung § 9 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 2<br />
i.V.m. Abs. 3<br />
FStrG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />
einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Die Genehmigungspflicht gilt nicht in <strong>de</strong>n in § 9<br />
Abs. 7 FStrG bestimmten Fällen.<br />
2.2.6.3.5 Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten<br />
Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten.<br />
2.2.6.3.6 Vorhaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Ziffern 2.2.6.3.3 und 2.2.6.3.4 innerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />
bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten an Bun<strong>de</strong>sstraßen<br />
2.2.6.3.7 Ausnahmen von <strong>de</strong>m Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung von<br />
• Hochbauten je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art in einer Entfernung bis<br />
zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
befestigten Fahrbahn,<br />
• baulichen Anlagen jeglicher Art, die über Zufahrten<br />
an Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kreisstraßen unmittelbar<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen wer<strong>de</strong>n<br />
sollen,<br />
• Aufschüttungen und Abgrabungen größeren<br />
Umfangs<br />
außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />
Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrt<br />
längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sstraßen und Kreisstraßen nach § 23<br />
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 <strong>de</strong>s Hessischen Straßengeset-<br />
§ 9 Abs. 6 Satz 1<br />
i.V.m. § 9 Abs. 2<br />
FStrG<br />
§ 9 Abs. 3a i.V.<br />
mit Abs. 2 und 3<br />
FStrG<br />
§ 23 Abs. 1 Nr.<br />
1 i.V.m. Abs. 8<br />
HStrG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 30<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
wie Nr. 2.2.6.3.1 Zustimmung § 9 Abs. 2<br />
Satz 1 FStrG<br />
wie Nr. 2.2.6.3.1 Stellungnahme<br />
Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Amt<br />
für Straßen- und<br />
Verkehrswesen)<br />
(§ 46 Abs. 1 HStrG<br />
i.V.m. § 7 Satz 1<br />
Nr. 6 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach<br />
<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und<br />
<strong>de</strong>m Hessischen<br />
Straßengesetz)<br />
Vorgreiflicher<br />
Verwaltungsakt(Ausnahmegenehmigung)<br />
Vgl. Ziffer<br />
1.13.3<br />
§ 23 Abs. 8<br />
HStrG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
zes (HStrG).<br />
Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit<br />
gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />
2.2.6.3.8 Ausnahmen von einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre in Planungsgebieten<br />
nach § 32 a HStrG o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Flächen<br />
von Plänen nach § 34 HStrG.<br />
§ 23 Abs. 8<br />
i.V.m. Abs.5<br />
HStrG<br />
§ 32 Abs. 4,<br />
§ 34 Abs. 3<br />
HStrG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 31<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
bei geplanten Straßen<br />
oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft,<br />
Verkehr<br />
und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 46 Abs. 4 HStrG<br />
i.V.m. § 7 Satz 2<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und<br />
<strong>de</strong>m Hessischen<br />
Straßengesetz)<br />
Planfeststellungsbehör<strong>de</strong><br />
(§ 35<br />
Abs. 2 HStrG):<br />
• für Lan<strong>de</strong>s-<br />
und Kreisstraßen<br />
die<br />
oberste<br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Hessisches<br />
Ministerium<br />
für Wirt-<br />
Mitwirkungsakt<br />
Vorgreiflicher<br />
Verwaltungsakt(Ausnahmegenehmigung)<br />
Vgl. Ziffer<br />
1.13.3<br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
2.2.6.3.9 Errichtung, erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
von baulichen Anlagen längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Kreisstraßen außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />
Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten<br />
in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen<br />
vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn.<br />
Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausle-<br />
§ 23 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 1<br />
HStrG<br />
§ 23 Abs. 5<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 32<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
schaft, Verkehr<br />
und<br />
Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 46 Abs. 4<br />
HStrG)<br />
• für Gemein<strong>de</strong>straßen<br />
das örtlich<br />
zuständige<br />
Regierungspräsidium <br />
Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Amt<br />
für Straßen- und<br />
Verkehrswesen)<br />
(§ 46 Abs. 1<br />
HStrG i.V.m. § 7<br />
Satz 1 Buchst. f<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und<br />
<strong>de</strong>m Hessischen<br />
Straßengesetz)<br />
• bei geplanten Stra-<br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
Zustimmung § 23 Abs. 2<br />
Satz 1 HStrG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
gung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit<br />
gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 23<br />
Abs. 2 sind in § 23 Abs. 7 <strong>de</strong>s Hessischen Straßengesetzes<br />
(HStrG) bestimmt.<br />
2.2.6.3.10 Erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von<br />
baulichen Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />
bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten<br />
an Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kreisstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar<br />
angeschlossen sind.<br />
Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit<br />
gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />
Hinweis:<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 23<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 und 6 HStrG sind in § 23<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 33<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />
HStrG ßen oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />
(Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft,<br />
Verkehr<br />
und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
(§ 46 Abs. 4 HStrG<br />
i.V.m. § 7 Satz 2<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />
über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />
und<br />
<strong>de</strong>m Hessischen<br />
Straßengesetz)<br />
§ 23 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 2<br />
HStrG<br />
§ 23 Abs. 5<br />
HStrG<br />
Mitwirkungsakt <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
wie Nr. 2.2.6.3.9 Zustimmung § 23 Abs. 2<br />
Satz 1 HStrG
Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />
Abs. 7 HStrG bestimmt.<br />
2.2.6.3.11 Vorhaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Ziffern 2.2.6.3.9 und 2.2.6.3.10 innerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />
bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten an Lan<strong>de</strong>s- und<br />
Kreisstraßen<br />
2.2.7 Wasserrecht<br />
2.2.7.1 Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 30, 34 und 35 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches in<br />
Überschwemmungsgebieten und in Uferbereichen<br />
sowie die Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erweiterung baulicher Anlagen<br />
in Gewässern.<br />
§ 23 Abs. 4 i.V.<br />
mit Abs. 2 und 3<br />
HStrG<br />
§ 15 Abs. 3 HWG<br />
§ 31b Abs. 4<br />
Satz 3 WHG<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 34<br />
Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />
Mitwirkungsakt<br />
wie Nr. 2.2.6.3.9 Stellungnahme<br />
Untere Wasserbehör<strong>de</strong><br />
Obere Wasserbehör<strong>de</strong> <br />
Rechtsgrundlage<br />
für Mitwirkung<br />
Benehmen § 14 Abs. 5<br />
HWG
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 35<br />
3. Im Baugenehmigungsverfahren (§ 58 <strong>HBO</strong>) zu prüfen<strong>de</strong>s an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht (s. Nr. 58.1.1.3 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Handlungsempfehlungen</strong>)<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich im Wesentlichen um folgen<strong>de</strong> Rechtsbereiche:<br />
Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />
3.1 Bauplanungsrecht (§ 58 Satz 1 Nr. 1 <strong>HBO</strong>)<br />
entspricht Nr. 2.1<br />
3.2 Konzentrationsregelungen und übertragene Entscheidungs-<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungskompetenz (§ 58 Satz 1 Nr. 3 a <strong>HBO</strong>):<br />
entspricht Nr. 2.2<br />
3.3 An<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht ohne Zulassungsverfahren (§ 58<br />
Satz 1 Nr. 3 b <strong>HBO</strong>)<br />
3.3.1 Abfallentsorgung<br />
Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen sowie Anlagen,<br />
in <strong>de</strong>nen Abfälle nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3 <strong>de</strong>s Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetzes(KrW-/AbfG) i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> Abfallverzeichnis-Verordnung<br />
(AVV) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige<br />
Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) anfallen,<br />
soweit die Anlagen nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Planfeststellung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Plangenehmigung<br />
nach § 31 KrW-/AbfG o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung nach<br />
§§ 10, 19 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immisissionsschutzgesetzes (BImSchG)<br />
i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> 4. BImSchV unterliegen.<br />
KrW-/AbfG, Hessisches<br />
Ausführungsgesetz <strong>zum</strong><br />
Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetz (HAKA),<br />
BImSchG<br />
Regierungspräsidium - Abt. Umwelt, soweit<br />
nicht durch Rechtsverordnung etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es<br />
bestimmt ist (§ 25 Abs. 2 HAKA); Bergbehör<strong>de</strong><br />
(§ 25 Abs. 3 HAKA)
Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />
3.3.3 Apotheken, Arzneimittel<br />
3.3.3.1 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Apotheken- und Krankenhausapothekenbetriebsräume.<br />
3.3.3.2 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Räume von insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
Betrieben o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtungen, in <strong>de</strong>nen Arzneimittel o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Wirkstoffe entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
3.3.4 Bergbaugebiete<br />
Errichtung, Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Gebäu<strong>de</strong>n an <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Erdoberfläche über Bergbauflächen.<br />
3.3.5 Brandschutz<br />
Bei baulichen Anlagen beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung nach § 2<br />
Abs. 8 <strong>HBO</strong>:<br />
• vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährung von Abweichungen (§ 63 <strong>HBO</strong>) von<br />
Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> und <strong><strong>de</strong>r</strong> FeuVO,<br />
• zu Vorschriften, die auf Be<strong>de</strong>nken wegen <strong>de</strong>s Brandschutzes<br />
abstellen,<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 36<br />
§ 21 Abs. 1 und Abs. 2<br />
Nr. 6 <strong>de</strong>s Gesetzes über<br />
das Apothekenwesen,<br />
§§ 4 und 29 <strong><strong>de</strong>r</strong> Apothekenbetriebsordnung<br />
§ 14 Abs. 1 Nr. 6, § 54<br />
Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4<br />
<strong>de</strong>s Arzneimittelgesetzes<br />
(AMG) i.V.m. auf seiner<br />
Grundlage ergangenen<br />
Betriebsverordnungen<br />
Bun<strong>de</strong>sberggesetz<br />
(BBergG), Allgemeine<br />
Bergverordnung für das<br />
Land Hessen (ABV)<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
(§§ 3, 4 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung von<br />
Zuständigkeiten im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> staatlichen Gesundheitsverwaltung)<br />
Regierungspräsidium Darmstadt, soweit nichts<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>es bestimmt ist<br />
(§ 1 Abs. 1 und § 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung<br />
von Zuständigkeiten im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
staatlichen Gesundheitsverwaltung)<br />
Regierungspräsidium - Abt. Umwelt, Dezernat<br />
Bergaufsicht<br />
(§ 69 Abs. 1 i.V.m. § 71 BBergG; Verordnung<br />
über bergrechtliche Zuständigkeiten<br />
§ 61 Abs. 1 Satz 1 <strong>HBO</strong> Brandschutzdienststelle:<br />
• Berufsfeuerwehr - in Gemein<strong>de</strong>n mit Berufsfeuerwehr<br />
• Gemein<strong>de</strong>brandinspektor - in Gemein<strong>de</strong>n<br />
ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes<br />
Bauaufsichtsamt haben
Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />
• bei baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtungen, die zu Brand-<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Explosionsgefahren führen können (z.B. lüftungstechnische<br />
Anlagen, Behälter für Flüssiggas o<strong><strong>de</strong>r</strong> brennbare<br />
Flüssigkeiten) o<strong><strong>de</strong>r</strong> die <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandbekämpfung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Brandverhütung<br />
dienen (z.B. ortsfeste Löschanlagen, Steigleitungen,<br />
Brandmel<strong>de</strong>anlagen); bevor einem Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch gegen<br />
Brandschutzauflagen stattgegeben wird.<br />
Hinweis:<br />
Die Brandschutzdienststelle kann von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
auch als sachverständige Stelle um gutachtliche Stellungnahme zu<br />
Fragen <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n baulichen Brandschutzes o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
zweckmäßigen Brandbekämpfung gebeten wer<strong>de</strong>n (§ 53 Abs. 4<br />
<strong>HBO</strong>).<br />
3.3.6 Eisenbahnen<br />
Errichtung und Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von baulichen Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Nähe von<br />
Bahnanlagen von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
sind.<br />
3.3.7 Gemein<strong>de</strong>straßen<br />
Grundstückszufahrten auf Gemein<strong>de</strong>straßen<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 37<br />
§ 5 Hessisches Eisenbahngesetz<br />
(HEisenb G)<br />
§§ 19, 41 Abs. 3 und 43<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Straßengesetzes<br />
(HStrG),<br />
§ 33 <strong><strong>de</strong>r</strong> Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
• Kreisbrandinspektor - in Landkreisen<br />
(§ 6 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Organisation,<br />
Stärke und Ausrüstung <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Feuerwehren<br />
(FwOVO) i.V.m. § 2 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />
über die Organisation und Durchführung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenverhütungsschau)<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />
Lan<strong>de</strong>sbevollmächtigter für Bahnaufsicht (LfB)<br />
beim Eisenbahnbun<strong>de</strong>samt (EBA), Außenstelle<br />
Frankfurt a. M.<br />
(§ 2 Nr. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Eisenbahn- und Bergbahnzuständigkeitsverordnung<br />
– EiBZuV - i.V.m. Aufgabenübertragungsvertrag)<br />
als Straßenbaubehör<strong>de</strong>: <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />
(Bürgermeister, Magistrat)<br />
(§ 46 Abs. 5 HStrG)<br />
als Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>:<br />
• in kreisfreien Städten <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeister<br />
als Kreisordnungsbehör<strong>de</strong>
Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />
3.3.8 Gerätesicherheit<br />
3.3.9 Heime<br />
Errichtung und wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von nach <strong>de</strong>m Gesetz über<br />
technische Arbeitsmittel (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz –<br />
GPSG) überwachungsbedürftigen Anlagen, die nicht gewerblichen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte<br />
nicht gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können (z.B. Aufzugsanlagen).<br />
Hinweis:<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann das Regierungspräsidium - Abt.<br />
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, ebenso auch TÜH, TÜV<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige Sachverständige um fachliche Gutachten zu<br />
technischen Sicherheitsvorschriften bitten (§ 53 Abs. 4 <strong>HBO</strong>).<br />
Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,<br />
die alte Menschen sowie pflegebedürftige o<strong><strong>de</strong>r</strong> behin<strong><strong>de</strong>r</strong>te<br />
Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen und betreu-<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 38<br />
§ 78 Abs. 7 <strong>HBO</strong>; GPSG,<br />
Verordnungen <strong>zum</strong> Geräte-<br />
und Produktsicherheitsgesetz<br />
Heimgesetz (HeimG),<br />
Heimmin<strong>de</strong>stbauverordnung<br />
(HeimMindBauV)<br />
• in kreisangehörigen Gemein<strong>de</strong>n mit<br />
mehr als 50 000 Einwohnern <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeister<br />
als örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong><br />
• in kreisangehörigen Gemein<strong>de</strong>n mit bis<br />
zu 50 000 Einwohnern <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgermeister<br />
als örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong><br />
• im Übrigen <strong><strong>de</strong>r</strong> Landrat als Kreisordnungsbehör<strong>de</strong><br />
(§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 8 Abs. 1<br />
Nr. 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung von<br />
straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten)<br />
Regierungspräsidium - Abt. Arbeitsschutz und<br />
Sicherheitstechnik<br />
(§ 1 Abs. 1 Nr. 9 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Zuständigkeiten<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes,<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheitstechnik, <strong><strong>de</strong>r</strong> Produktsicherheit<br />
und <strong>de</strong>s Medizinprodukterechts - Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung<br />
– ArbSchZV)<br />
• Amt für Versorgung und Soziales<br />
• Regierungspräsidium Gießen - Abt. Ar-
Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />
en.<br />
Hinweis:<br />
1. Die Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb einer Heimeinrichtung ist von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Baugenehmigung unabhängig.<br />
2. För<strong><strong>de</strong>r</strong>ungs- und Belegungsrichtlinien <strong><strong>de</strong>r</strong> sozialen Stellen sind<br />
zusätzlich zu beachten.<br />
3. Da Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
nicht geprüft wer<strong>de</strong>n, ist eine Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachbehör<strong>de</strong>n<br />
insoweit nicht geboten.<br />
3.3.10 Immissionsschutz<br />
3.3.10.1 Nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftige bauliche<br />
Anlagen, von <strong>de</strong>nen schädliche Umwelteinwirkungen, d.h.<br />
Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen,<br />
elektromagnetische Fel<strong><strong>de</strong>r</strong>, Licht u.a.), die nach Art, Ausmaß o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche<br />
Belästigungen für die Allgemeinheit und Nachbarschaft<br />
herbeizuführen, ausgehen können.<br />
3.3.10.2 Nach Immissionsschutzrecht angezeigte genehmigungsbedürftige<br />
bauliche Anlagen, für die die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahrens nicht gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
3.3.11 Lebensmittelhygiene<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 39<br />
§§ 22 und 23 BImSchG<br />
§ 15 Abs. 1 i.V.m. §§ 4,<br />
16 BImSchG und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
4. BImSchV<br />
beitsschutz und Sicherheitstechnik<br />
gem. Verordnung über Zuständigkeiten nach<br />
<strong>de</strong>m Heimgesetz<br />
• Brandschutzdienststelle (vgl. Nr. 3.3.5)<br />
Je nach Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage gem. Verordnung zur<br />
Regelung von Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz<br />
• Kreisausschuss <strong>de</strong>s Landkreises bzw.<br />
Magistrat bei kreisfreien Städten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
• das Regierungspräsidium - Abt. Umwelt,<br />
• bei Betrieben, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Bergaufsicht unterliegen,<br />
das Regierungspräsidium - Abt.<br />
Umwelt, Dezernat Bergaufsicht<br />
s. Nr. 3.3.10.1
Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />
Bauliche Anlagen, in <strong>de</strong>nen gewerbsmäßig Lebensmittel hergestellt,<br />
verarbeitet, behan<strong>de</strong>lt o<strong><strong>de</strong>r</strong> verkauft wer<strong>de</strong>n (z.B. Küchen in<br />
Gaststätten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Heimen, Imbisswagen, Schlachthäuser, Molkereien,<br />
Getränkeherstellung, Backwarenherstellung), soweit kein<br />
eigenständiges Zulassungsverfahren vorgesehen ist (s.o.<br />
Nr. 1.11).<br />
3.3.12 Militärische Schutzzonen<br />
Bauliche Anlagen in festgelegten militärischen Schutzzonen (VS-<br />
Sache).<br />
3.3.13 Schießanlagen<br />
3.3.14 Stellplätze<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 40<br />
§ 22 <strong>de</strong>s Lebensmittel-<br />
und Bedarfsgegenstän<strong>de</strong>gesetzes,Lebensmittelhygieneverordnung<br />
Schutzbereichgesetz<br />
Zivile Schießanlagen (einschließlich Luftgewehrschießstän<strong>de</strong>). Hessisches Gesetz über<br />
die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung (HSOG),<br />
Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz<br />
(BBodschG),<br />
Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzverordnung<br />
(BBodschV)<br />
Ablösung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8<br />
und Abs. 4 <strong>HBO</strong> i.V.m.<br />
Satzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />
• Landrat in <strong>de</strong>n Landkreisen, Oberbürgermeister<br />
in kreisfreien Städten als Behör<strong>de</strong>n<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverwaltung<br />
• Hessisches Lan<strong>de</strong>slabor<br />
(§§ 2 und 4 <strong>de</strong>s Hessischen Ausführungsgesetzes<br />
<strong>zum</strong> Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän<strong>de</strong>gesetz<br />
und zur Weinüberwachung)<br />
• Regierungspräsidium<br />
• Wehrbereichsverwaltung<br />
(Hessische Verordnung über Zuständigkeiten<br />
nach <strong>de</strong>m Schutzbereichgesetz und <strong>de</strong>m Landbeschaffungsgesetz)<br />
Regierungspräsidium<br />
Gemein<strong>de</strong>
Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />
3.3.15 Versorgungsleitungen<br />
• Bauliche Anlagen innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutzbereiche von Starkstromanlagen<br />
• Bauliche Anlagen über und in <strong>de</strong>n Schutzzonen von Ferngasleitungen.<br />
3.3.16 Wasserrecht<br />
3.3.16.1 Abwasserbeseitigung<br />
3.3.16.1.1 Entwässerungsanlagen auf <strong>de</strong>m Grundstück und in baulichen Anlagen,<br />
soweit <strong><strong>de</strong>r</strong>en Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wasserrechtlich<br />
nach § 45 Abs. 1 und 3 <strong>de</strong>s Hessischen Wassergesetzes<br />
(HWG) nicht genehmigungspflichtig sind.<br />
Soweit Abwasseranlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Entsorgung dienen, gilt<br />
dies nur für zur Abwasseranlage gehören<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> (§ 1 Abs. 2<br />
Nr. 4 <strong>HBO</strong>).<br />
3.3.16.1.2 Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach kommunalen Satzungen für <strong>de</strong>n Anschluss<br />
und die Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Kanalisation, soweit danach<br />
kein eigenes Genehmigungserfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis besteht.<br />
3.3.16.2<br />
Bauliche Anlagen <strong>zum</strong> Umgang mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen<br />
(z.B. Heizöltanks) sind <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen Wasserbehör<strong>de</strong> anzuzeigen.<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 41<br />
§ 16 Energiewirtschaftsgesetz<br />
(EnWG) i.V.m.<br />
<strong>de</strong>m jeweils einschlägigen<br />
Regelwerk <strong>de</strong>s VDE<br />
bzw. DVGW<br />
§§ 39 und 40 <strong>HBO</strong><br />
Kommunale Abwassersatzungen<br />
§ 47 HWG; § 19 g Abs. 1<br />
und 2 WHG<br />
§ 29 VAwS<br />
Eigenüberwachung durch die Energieversorgungsunternehmen<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr<br />
und Lan<strong>de</strong>sentwicklung<br />
(§ 2 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung<br />
von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s<br />
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />
Untere Wasserbehör<strong>de</strong> (Kreisausschuss bei<br />
<strong>de</strong>n Landkreisen, kreisfreie Städte; § 55 Abs. 1,<br />
§ 54 Abs. 3 HWG)<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
Obere Wasserbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium -<br />
Abt. Umwelt (§ 55 Abs. 2 HWG i.V.m. Zuständigkeitsverordnung)<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Untere Wasserbehör<strong>de</strong><br />
(Kreisausschuss bei <strong>de</strong>n Landkreisen, kreisfreie<br />
Städte (§ 55 Abs. 3 und 4 HWG)
3.3.16.4<br />
3.3.16.5<br />
Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />
Bauliche Anlagen in und an Gewässern und im Überschwemmungsgebiet.<br />
Bauliche Anlagen an und in Wasserstraßen. Bun<strong>de</strong>swasserstraßengesetz<br />
(WaStrG), WHG,<br />
HWG<br />
3.3.17 Bauliche Anlagen an Bun<strong>de</strong>sfernstraßen, Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen<br />
• Bauliche Anlagen an Bun<strong>de</strong>sfernstraßen, Lan<strong>de</strong>s- und<br />
Kreisstraßen<br />
• Bauliche Anlagen mit Zufahrten zu Bun<strong>de</strong>s-, Lan<strong>de</strong>s-,<br />
Kreisstraßen<br />
• Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung an Bun<strong>de</strong>sfernstraßen<br />
(vgl. Ziffer 2.2.6.3)<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />
(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 42<br />
WHG, HWG Untere Wasserbehör<strong>de</strong> (s. Nr. 3.3.16.1.1)<br />
Wasser- und Schifffahrtsamt<br />
FStrG, HStrG Ämter für Straßen- und Verkehrswesen
Verantwortung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Planung, Prüfung und Errichtung von Gebäu<strong>de</strong>n,<br />
die nicht nach § 55 i.V.m. Anlage 2 baugenehmigungsfrei sind.<br />
Standsicherheit<br />
Brandschutz<br />
Schallschutz<br />
Wärmeschutz<br />
Erschütterungsschutz<br />
Arbeitsschutz<br />
Energieerzeugungsanlagen<br />
Gebäu<strong>de</strong>absteckung<br />
entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />
Bauvorlagen<br />
Prüfung/<br />
Besc heinigung<br />
Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauausführung<br />
Ns 1)<br />
FP<br />
EB<br />
EB<br />
NSCH<br />
Ss<br />
Bauvorlagen<br />
Prüfung/<br />
Besc heinigung<br />
Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauausführung<br />
Bauvorlagen<br />
Prüfung/<br />
Besc heinigung<br />
Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauausführung<br />
FP<br />
FP<br />
Ss<br />
E<br />
Ss Ss Ss Ss<br />
B EB<br />
Bauvorlagen<br />
Prüfung/<br />
Besc heinigung<br />
Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauausführung<br />
Bauvorlagen<br />
Prüfung/<br />
Besc heinigung<br />
Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauausführung<br />
Bauvorlagen<br />
Prüfung/<br />
Besc heinigung<br />
Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauausführung<br />
Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw<br />
FP<br />
EB<br />
FP<br />
EB<br />
FP<br />
EB<br />
Ns 1) Ns 1)<br />
P<br />
P<br />
P<br />
P<br />
SE SE SE SE SE SE SE SE SE SE<br />
B<br />
B<br />
B<br />
B<br />
B SE SE<br />
SV SV SV SV SV SV<br />
Ss<br />
F<br />
Ss<br />
FP<br />
E<br />
Ss Ss<br />
EB<br />
F<br />
E<br />
Erläuterung:<br />
BB Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
BD Brandschutzdienststelle<br />
BL Bauleiter (§ 51 <strong>HBO</strong>) 3)<br />
EB Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung (§ 49 Abs. 4 bis 6, § 59 Abs. 2 <strong>HBO</strong>)<br />
FP Fachplaner (§ 49 Abs. 2 <strong>HBO</strong>)<br />
NB Nachweisberechtigte Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1 <strong>HBO</strong>, § 3 NBVO)<br />
NS Nachweisberechtigte Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 1, § 2 NBVO)<br />
NSCH Nachweisberechtigte Schallschutz (§ 59 Abs. 5 <strong>HBO</strong>, § 4 NBVO)<br />
NW Nachweisberechtigte Wärmeschutz (§ 59 Abs. 5 <strong>HBO</strong>, § 4 NBVO)<br />
Pi Prüfingenieur<br />
SB Prüfsachverständige für Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1 <strong>HBO</strong>, §§ 16 ff. HPPVO))<br />
SE Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen (§ 59 Abs. 6 <strong>HBO</strong>; § 28 f.<br />
HPPVO)<br />
SS Prüfsachverständige für Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 1 <strong>HBO</strong>; §§ 10 ff. HPPVO)<br />
SV Prüfsachverständige für Vermessungswesen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 <strong>HBO</strong>; § 26 f. HPPVO)<br />
— keine Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
1) Kriterienkatalog <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 zu § 2 Abs. 5 NBVO ist erfüllt.<br />
2) im Auftrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
3) Die Verantwortung <strong>de</strong>s Bauleiters bleibt unberührt, wenn Nachweisberechtigte o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Prüfsachverständige stichprobenweise beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bauüberwachung durchführen.<br />
P<br />
B<br />
BB BB<br />
P<br />
B<br />
2) 2)<br />
Pi Pi<br />
NB NB<br />
BB BB<br />
FP<br />
EB<br />
EB EB EB EB EB FP<br />
SB SB<br />
2) 2)<br />
EB<br />
SB SB EB<br />
FP BD BD<br />
NSCH<br />
BL<br />
NSCH<br />
FP<br />
EB<br />
FP<br />
EB<br />
F<br />
E<br />
NSCH<br />
BL BL<br />
Ns 1)<br />
Ns 1)<br />
NSCH<br />
FP<br />
EB<br />
FP<br />
EB<br />
F<br />
E<br />
Ns 1)<br />
NSCH<br />
BL BL<br />
FP<br />
EB<br />
NSCH<br />
FP<br />
EB<br />
FP<br />
EB<br />
F<br />
E<br />
NSCH<br />
BL BL<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 2<br />
(Stand: 1. Oktober 2008)<br />
NSCH<br />
FP<br />
EB<br />
FP<br />
EB<br />
F<br />
E<br />
NSCH<br />
BL BL<br />
NSCH<br />
FP<br />
EB<br />
FP<br />
EB<br />
FP<br />
E<br />
BB<br />
NSCH<br />
BL<br />
BL BL<br />
BB<br />
2) 2)
Checkliste (Stand: 01.03.2006)<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />
Seite - 1 -<br />
zur wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung TP PTbaulicher Anlagen und<br />
Räume beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung (Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten)<br />
(Beispielhafte Auflistung von Fragen hinsichtlich <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes und<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit, die bei <strong>de</strong>n Sicherheitsüberprüfungen beachtet wer<strong>de</strong>n müssen)<br />
Objektdatenblatt<br />
Lage:<br />
Ort / Ortsbezirk:<br />
Straße, Hausnummer<br />
Flur – Flurstück(e): Flur: Flurstück(e):<br />
Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Fertigstellung:<br />
Gebäu<strong>de</strong>merkmale:<br />
Gebäu<strong>de</strong>klasse: 1 � 2 � 3 � 4 � 5 �<br />
Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaften:<br />
z. B. Verkaufsstätte<br />
(ggf. mehrere im Objekt?)<br />
Eigentümer:<br />
Anre<strong>de</strong> (ggf. Fa., GmbH, etc.):<br />
Vorname (ggf. vertreten durch):<br />
Name:<br />
Straße, Hausnummer:<br />
PLZ, Ort:<br />
Nutzungsberechtigter:<br />
Anre<strong>de</strong> (ggf. Fa., GmbH, etc.):<br />
Vorname (ggf. vertreten durch):<br />
Name:<br />
Straße, Hausnummer:<br />
PLZ, Ort:<br />
1<br />
TP PT. Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen (Ortsbesichtigungen) von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten (§ 2 Abs. 8 <strong>HBO</strong> in Verbindung mit § 45 <strong>HBO</strong>) gehören zu <strong>de</strong>n nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 <strong>HBO</strong>) <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel wer<strong>de</strong>n sie alle fünf Jahre durchgeführt, um Sicherheits<strong>de</strong>fizite<br />
rechtzeitig zu erkennen und Scha<strong>de</strong>n abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur bei neu errichteten, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch bei bestehen<strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />
durchzuführen. Je nach Gefahrenlage hat die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im eigenen Ermessen selbst zu entschei<strong>de</strong>n, ob auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e als die durch Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bekanntmachungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften bauaufsichtlich näher behan<strong>de</strong>lten Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten einer wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind.<br />
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft unterliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n nicht (§ 69 Abs. 5 <strong>HBO</strong>). Es ist davon auszugehen, dass die öffentliche<br />
Trägerschaft in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung entsprechen<strong>de</strong> wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong> Überprüfungen durchführt o<strong><strong>de</strong>r</strong> durchführen lässt.<br />
1
Begehungstermine<br />
� erstmalig? zuletzt am:<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />
Seite - 2 -<br />
Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung<br />
waren folgen<strong>de</strong> verantwortliche Personen befasst!<br />
Name: Behör<strong>de</strong> / Stelle: Unterschrift:<br />
2<br />
Darüber hinaus eingela<strong>de</strong>ne Behör<strong>de</strong>nTP PT und Stellen:<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
Datum <strong><strong>de</strong>r</strong> Begehung: _____________ Unterschrift: __________________________<br />
TP<br />
2 PT Die sicherheitstechnischen Bauwerksbegehungen (z. B. Brandschutzdienststelle/Bauaufsicht) sind zusammenzulegen, weil vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n soll, dass zu viele unterschiedliche<br />
Behör<strong>de</strong>ntermine bei <strong>de</strong>n Bauherren durchgeführt wer<strong>de</strong>n.
1. - 13.0 Vorbeugen<strong><strong>de</strong>r</strong> Brandschutz<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />
Seite - 3 -<br />
1. Zur Nutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage Ja Nein Bemerkungen<br />
1.1 Wur<strong>de</strong> von bauaufsichtlichen Genehmigungen abgewichen?<br />
1.2<br />
Haben sich gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen Baugenehmigung<br />
Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ergeben?<br />
1.3 Hat sich durch Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen die Gefahrenlage verschärft?<br />
1.4<br />
1.5<br />
1.6<br />
Müssen auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage an<strong><strong>de</strong>r</strong>e sicherheitstechnische<br />
Konzepte (z. B. neues Brandschutzkonzept) entwickelt wer<strong>de</strong>n?<br />
Sind Auflagen früherer Überprüfungen (z.B. Gefahrenverhütungsschauen,<br />
Prüfungen nach HausPrüfVO bzw. TPrüfVO, Feuerstättenschau,<br />
bauaufsichtliche Überprüfungen) eingehalten und verwirklicht?<br />
Müssen Maßnahmen zur Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheit <strong><strong>de</strong>r</strong> nutzen<strong>de</strong>n<br />
Personen gegenüber Straftaten ergriffen wer<strong>de</strong>n?<br />
1.7 Ist eine Gebäu<strong><strong>de</strong>r</strong>äumung im Gefahrenfall ohne Schwierigkeiten möglich?<br />
2. Flächen für die Feuerwehr<br />
2.1<br />
2.2<br />
2.3<br />
2.4<br />
2.5<br />
Haben sich gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen Baugenehmigung Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
ergeben?<br />
Müssen auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage Ersatzmaßnahmen entwickelt<br />
wer<strong>de</strong>n?<br />
Sind Aufstell- und Bewegungsflächen, Durchfahrten und Durchgänge für<br />
die Feuerwehr nutzbar (z. B. Tragfähigkeit, Bewuchs)?<br />
Sind die Feuerwehrzufahrten ein<strong>de</strong>utig, ordnungsgemäß und amtlich<br />
gekennzeichnet?<br />
Sind die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr<br />
ordnungsgemäß gekennzeichnet?<br />
2.6 Wer<strong>de</strong>n Flächen für die Feuerwehr zweckentfrem<strong>de</strong>t genutzt?<br />
2.7<br />
Wer<strong>de</strong>n Flächen für die Feuerwehr durch das Räumungskonzept<br />
beeinflusst (Anordnung von Sammelplätzen auf Feuerwehrflächen)?<br />
3. Rettungswege<br />
3.1<br />
3.2<br />
3.2.1<br />
Haben sich gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen Baugenehmigung Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
ergeben? Z.B. Erhöhung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>nutzer, die auf<br />
Rettungswege angewiesen sind; Brandlasterhöhungen; Durchdringungen<br />
feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsfähiger Bauteile; Einbau von Systembö<strong>de</strong>n,<br />
Nachinstallationen?<br />
Reichen die Rettungswegbreiten für die im Gebäu<strong>de</strong> befindlichen<br />
Personen im Gefahrenfalle aus?<br />
Hat sich die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>benutzerinnen/Gebäu<strong>de</strong>benutzer seit<br />
Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t?<br />
3.2.2 Anzahl bei Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung __________ Personen<br />
3.2.3 Anzahl heute (Nachweise sind vorzulegen) __________ Personen<br />
3.3 Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> zweite Rettungsweg gesichert?<br />
3.4<br />
3.5<br />
Muss auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage das Rettungswegkonzept verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> sind zur Gefahrenabwehr weitere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zur<br />
Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettungswege erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich?<br />
Sind Ausgänge, Flure, Treppenräume und sonstige Verkehrswege, die als<br />
Rettungswege dienen, von jeglicher Lagerung freigehalten?
3.6 Sind Treppenräume und Flure frei von unzulässigen Einbauten?<br />
3.7<br />
3.8<br />
3.9<br />
Sind Treppenräume ausreichend lüftbar bzw. sind ordnungsgemäße<br />
Rauchabzugsöffnungen vorhan<strong>de</strong>n und im ordnungsgemäßen Zustand?<br />
Sind Treppenräume ausreichend beleuchtbar, ist eine ordnungsgemäße<br />
Sicherheitsbeleuchtung vorhan<strong>de</strong>n?<br />
Sind die Treppenräume von <strong>de</strong>n einzelnen Geschossen ausreichend<br />
sicher abgetrennt?<br />
3.10 Sind überlange Flure (z. B. über 30 m) in Rauchabschnitte unterteilt?<br />
3.11<br />
3.12<br />
3.13<br />
3.14<br />
3.15<br />
3.16<br />
Sind Treppen, Treppenräume und Flure in <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung brennbarer<br />
Baustoffe entsprechend <strong>de</strong>n Auflagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung ausgeführt?<br />
Haben Brandlasterhöhungen stattgefun<strong>de</strong>n?<br />
Sind haustechnische Leitungsanlagen im Zuge von Rettungswegen<br />
brandschutztechnisch ordnungsgemäß verlegt?<br />
Lassen sich Türen im Zuge von Rettungswegen während <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebszeit<br />
von innen leicht öffnen?<br />
Sind die Selbstschließvorrichtungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Türen im Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Rettungswege wirksam?<br />
Sind die Feststelleinrichtungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Türen im Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettungswege<br />
wirksam?<br />
Wird die max. zulässige Rettungsweglänge (z. B. durch Umbauten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Erweiterungen) überschritten?<br />
3.17 Wird die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Rettungswegbreite durch Einbauten eingeschränkt?<br />
3.18<br />
Wird die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Rettungswegbreite, z.B. durch nachträglich<br />
eingebaute Sicherheitskontrolleinrichtungen, eingeschränkt?<br />
3.19 Sind die Rettungswege ein<strong>de</strong>utig und ausreichend gekennzeichnet?<br />
3.20<br />
3.21<br />
3.22<br />
Muss die brandschutztechnische Ausbildung <strong><strong>de</strong>r</strong> abgehängten Decken in<br />
Rettungswegen auf Grund von Brandlasten im Zwischen<strong>de</strong>ckenbereich,<br />
z.B. durch elektrische Leitungsanlagen, verbessert wer<strong>de</strong>n?<br />
Sind Türen, die brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen erfüllen müssen,<br />
ordnungsgemäß eingebaut, gekennzeichnet und – soweit erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich –<br />
wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehrend überprüft wor<strong>de</strong>n?<br />
Sind Systembö<strong>de</strong>n eingebaut und die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />
Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen berücksichtigt?<br />
4. Wän<strong>de</strong> und Decken<br />
4.1<br />
Sind die Voraussetzungen (z. B. funktionsfähige Sprinkleranlage) für<br />
früher gestattete, größere Brandabschnitte noch gegeben?<br />
4.2 Sind die Brandwän<strong>de</strong> ordnungsgemäß ausgeführt:<br />
4.3<br />
4.4<br />
4.5<br />
a) an <strong>de</strong>n Öffnungen einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlüsse?<br />
b) hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung von Leitungen, Rohren und Kanälen?<br />
c) hinsichtlich aufgelegter o<strong><strong>de</strong>r</strong> eingreifen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauteile?<br />
d) im Anschluss an die Außenwand?<br />
e) im Anschluss an die Decke o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Dach?<br />
Sind Wän<strong>de</strong> mit Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen dicht bis an die Roh<strong>de</strong>cke<br />
geführt?<br />
Haben installationsbedingte o<strong><strong>de</strong>r</strong> nachträglich ausgeführte Öffnungen und<br />
Durchbrüche in Decken und Wän<strong>de</strong>n mit Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
einwandfreie Abschlüsse zur Verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer Rauch- und<br />
Brandübertragung?<br />
Sind über mehrere Geschosse durchlaufen<strong>de</strong> Bewegungsfugen<br />
ausreichend gesichert?<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />
Seite - 4 -<br />
Ja Nein Bemerkungen
4.6<br />
4.7<br />
4.8<br />
4.9<br />
4.10<br />
4.11<br />
Entsprechen evtl. ausgeführte Umbauten <strong>de</strong>n brandschutztechnischen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen (verwen<strong>de</strong>te Baustoffe, Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>stand usw.)?<br />
Wur<strong>de</strong>n Bauprodukte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauarten ohne <strong>de</strong>n bauaufsichtlich<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Verwendbarkeitsnachweis eingebaut?<br />
Wur<strong>de</strong>n Baustoffe, die auch nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Verarbeitung o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Einbau noch<br />
leicht entflammbar sind, eingebaut?<br />
Müssen Verwendbarkeitsnachweise von brandschutztechnisch wirksamen<br />
Bauprodukten und Bauarten vorgelegt wer<strong>de</strong>n?<br />
Auf nachträgliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ist beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s zu achten.<br />
Ist die Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer <strong><strong>de</strong>r</strong> verwen<strong>de</strong>ten Feuerschutzabschlüsse<br />
ausreichend und sind sie anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgerecht gekennzeichnet?<br />
Sind Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>m bauaufsichtlich genehmigten konstruktiven<br />
Brandschutz ersichtlich? (Brandschutzbekleidung)<br />
5. Aufenthaltsräume<br />
5.1 Sind gefangene Räume vorhan<strong>de</strong>n?<br />
5.2<br />
5.3<br />
5.4<br />
5.5<br />
Wenn ja, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Personenschutz durch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Maßnahmen<br />
sichergestellt?<br />
Entsprechen die Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Dach- bzw.<br />
Kellergeschossen <strong>de</strong>n Vorschriften?<br />
Sind Aufenthaltsräume in Dach- und Kellergeschossen vorschriftsmäßig<br />
von angrenzen<strong>de</strong>n Räumen abgetrennt?<br />
Haben Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, die<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Größe?<br />
6. Feuerungsanlagen / Schornsteine<br />
6.1<br />
6.2<br />
6.3<br />
6.4<br />
6.5<br />
6.6<br />
Sind brennbare Fußbö<strong>de</strong>n vor und unter Feuerstätten gegen Entflammen<br />
geschützt?<br />
Sind bei Feuerstätten die Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> zu brennbaren Bauteilen<br />
eingehalten?<br />
Bestehen durch Zustand und Beschaffenheit von Abgasanlagen, wie<br />
Schornsteine, Brandgefahren?<br />
Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Anschluss von Feuerstätten an Abgasanlagen ordnungsgemäß<br />
ausgeführt?<br />
Sind die Aufstellräume sowie die Heizräume für Feuerstätten<br />
ordnungsgemäß ausgeführt?<br />
Entsprechen die Heizraumtüren <strong>de</strong>n brandschutztechnischen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen?<br />
6.7 Hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Heizraum, soweit erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, einen zweiten Ausgang?<br />
6.8<br />
6.9<br />
6.10<br />
Entsprechen die Brennstofflagerräume <strong>de</strong>n brandschutztechnischen<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen?<br />
Sind ausreichend geeignete Zuluftöffnungen vorhan<strong>de</strong>n und<br />
betriebsbereit?<br />
Sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Feuerlöscher vorhan<strong>de</strong>n, ordnungsgemäß geprüft<br />
und einsatzbereit?<br />
7. Haustechnische Leitungsanlagen<br />
7.1 Gehen von haustechnischen Anlagen Brandgefahren aus?<br />
7.2<br />
7.3<br />
7.4<br />
Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Hausanschluss für Strom und Gas zugänglich und von brennbaren<br />
Gegenstän<strong>de</strong>n freigehalten?<br />
Ist die Sicherheitsstromversorgung in einem betriebsfähigen und sicheren<br />
Zustand (brandschutztechnische Trennung von <strong><strong>de</strong>r</strong> normalen<br />
Stromversorgung)?<br />
Sind Betriebsräume für elektrische Anlagen ein<strong>de</strong>utig und ausreichend<br />
gekennzeichnet?<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />
Seite - 5 -<br />
Ja Nein Bemerkungen
7.5<br />
7.6<br />
7.7<br />
7.8<br />
Sind Installationsschächte und –kanäle ausreichend baulich ausgebil<strong>de</strong>t,<br />
abgetrennt und abgeschottet?<br />
Sind die Versorgungsleitungen – falls erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich – an gut zugänglicher,<br />
zentraler Stelle absperrbar?<br />
Sind die Betriebsräume für elektrische Anlagen ordnungsgemäß<br />
ausgebil<strong>de</strong>t?<br />
Sind in Rettungswegen durch zusätzliche Leitungsanlagen und Kabel<br />
usw. höhere Brandlasten entstan<strong>de</strong>n?<br />
8. Lüftungsanlagen<br />
8.1 Bestehen die Lüftungsleitungen aus nichtbrennbaren Stoffen?<br />
8.2 Haben die Lüftungsleitungen <strong>de</strong>n erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>stand?<br />
8.3<br />
8.4<br />
8.5<br />
Entsprechen Umkleidungen von Lüftungsschächten und –kanälen <strong>de</strong>n<br />
brandschutztechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen?<br />
Sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Absperrvorrichtungen in Lüftungsanlagen<br />
vorschriftsmäßig eingebaut, gekennzeichnet und ist <strong><strong>de</strong>r</strong>en Verwendbarkeit<br />
gegeben?<br />
Wer<strong>de</strong>n Brandschutzklappen in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n gewartet<br />
und auf ihre Funktionssicherheit geprüft?<br />
8.6 Wer<strong>de</strong>n die Lüftungsleitungen im erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Umfang gereinigt?<br />
8.7<br />
Wird bei Ansprechen <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandmel<strong>de</strong>anlage die Lüftungs- bzw.<br />
Klimaanlage abgeschaltet?<br />
9. Aufzugs- und För<strong><strong>de</strong>r</strong>anlagen<br />
9.1 Müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein?<br />
9.2<br />
Ist durch eine Brandfallsteuerung sichergestellt, dass die Aufzüge ein<br />
Geschoss mit Ausgang ins Freie o<strong><strong>de</strong>r</strong> das diesem nächstgelegenen, nicht<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandmeldung betroffenen Geschoss unmittelbar anfahren und<br />
dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen?<br />
9.3 Entsprechen die Fahrschachtwän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Vorschriften?<br />
9.4<br />
9.5<br />
Sind die Fahrschachttüren vorschriftsmäßig ausgeführt und<br />
gekennzeichnet?<br />
Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Triebwerksraum <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufzüge gegen an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Räume feuerbeständig<br />
abgetrennt?<br />
9.6 Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrschacht ordnungsgemäß ins Freie entlüftet?<br />
9.7<br />
9.8<br />
10.<br />
10.1<br />
10.2<br />
10.3<br />
Sind Warenför<strong><strong>de</strong>r</strong>anlagen so ausgeführt, dass sie im Brandfall nicht zur<br />
Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen?<br />
Sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Warnschil<strong><strong>de</strong>r</strong> „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“<br />
an gut sichtbaren Stellen außerhalb <strong>de</strong>s Aufzuges und in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Aufzugskabine ordnungsgemäß angebracht?<br />
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmel<strong>de</strong>-, Alarm- und Löschanlagen,<br />
Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzstromanlagen sowie RWA’s<br />
Sind RWA’s, Feuerlöscheinrichtungen, Brandmel<strong>de</strong>-, Alarm- und<br />
Löschanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Ersatzstromanlagen und<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>e sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen vorhan<strong>de</strong>n?<br />
Wer<strong>de</strong>n die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen<br />
regelmäßig durch sachverständige bzw. sachkundige Personen<br />
überprüft?<br />
Sind Prüfnachweise vorhan<strong>de</strong>n?<br />
Ist die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> sofortigen Brandmeldung sichergestellt, wenn ja,<br />
durch welche Einrichtung?<br />
10.4 Können Personen im Brandfall ausreichend alarmiert wer<strong>de</strong>n?<br />
10.5<br />
Sind die Rauch- und Wärmeabzüge funktionsfähig und ihre<br />
Auslösevorrichtungen an <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Stellen?<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />
Seite - 6 -<br />
Ja Nein Bemerkungen
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />
Seite - 7 -<br />
11. Betriebliche Brandschutzmaßnahmen Ja Nein Bemerkungen<br />
11.1 Besteht eine Werkfeuerwehr?<br />
11.2 Sind Selbsthilfekräfte für <strong>de</strong>n Brandschutz erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich?<br />
11.3<br />
11.4<br />
Ist ein Brandschutzbeauftragter bestimmt?<br />
Wenn nein, ist zu prüfen, ob eine solche Person zu bestimmen ist.<br />
Besteht eine Brandschutzordnung nach DIN 14096? Wenn nein, ist zu<br />
prüfen, ob eine solche Brandschutzordnung aufgestellt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
11.5 Sind Flucht- und Rettungspläne vorhan<strong>de</strong>n?<br />
11.6 Sind Bestuhlungspläne vorhan<strong>de</strong>n?<br />
11.7<br />
Müssen betriebliche Brandschutzmaßnahmen aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage<br />
angepasst wer<strong>de</strong>n?<br />
12. Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Gefahren<br />
Sind z. B. explosionsgefährliche, beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s feuergefährliche, leicht<br />
entflammbare, radioaktive, biologische Stoffe sowie Chemikalien,<br />
brennbare Flüssigkeiten, Gase, Stäube und/o<strong><strong>de</strong>r</strong> Druckbehälter<br />
vorhan<strong>de</strong>n?<br />
Wenn ja, ist zu entschei<strong>de</strong>n, ob eine weitergehen<strong>de</strong> sicherheitstechnische<br />
Beurteilung <strong>de</strong>s Brandschutzes durch Sachverständige erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />
13. Weitere Maßnahmen <strong>zum</strong> Vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz<br />
13.1<br />
13.2<br />
Ist eine weitergehen<strong>de</strong> Beurteilung <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes<br />
durch geeignete Personen (z. B. Sachverständige) ist erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich?<br />
Der Bauzustand hinsichtlich <strong>de</strong>s Vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes wird<br />
insgesamt als schlecht bezeichnet; die Bauherrschaft sollte ein<br />
Bauwerks-/Objektbuch³ führen, in <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauzustand zu beurteilen und<br />
offensichtliche Mängel zu protokollieren sind.<br />
Der Bauherrschaft kann die Führung eines Bauwerks-/Objektbuchs empfohlen bzw. im Rahmen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Verfügung nach Ortsbesichtigung auferlegt wer<strong>de</strong>n.<br />
14 Standsicherheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Tragkonstruktion<br />
14.1 Allgemeine Kontrollen<br />
14.1.1<br />
14.1.2<br />
14.1.3<br />
14.1.4<br />
14.1.5<br />
14.1.6<br />
Ist die Dachentwässerung beeinträchtigt (z.B. verstopft durch Schmutz,<br />
Laub, o.ä.)?<br />
Die regelmäßige Kontrolle durch eine sachverständige Person kann von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />
verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ist die Tragkonstruktion verklei<strong>de</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Grün<strong>de</strong>n<br />
unzugänglich?<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann eine Kontrolle <strong><strong>de</strong>r</strong> Tragkonstruktion durch eine sachverständige<br />
Person verlangen. Dabei sollte sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass eine Sichtprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Tragkonstruktion<br />
gewährleistet wird.<br />
Wur<strong>de</strong> bei Umbauten bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong> und baulicher Anlagen<br />
die Tragkonstruktion geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t?<br />
Stimmen die Verkehrslasten und die Nutzlasten noch mit <strong>de</strong>n ursprünglich<br />
bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung angenommenen bzw. zugrun<strong>de</strong> gelegten Lasten<br />
überein?<br />
Gibt es auffällige Verformungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktion o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />
Konstruktionsteilen?<br />
Gibt es Hinweise (z. B. Risse), die auf Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gründung hin<strong>de</strong>uten?<br />
14.1.7 Sind Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige Schutzvorrichtungen beschädigt?<br />
14.1.8<br />
Haben Balkone, Wand- und Deckenverkleidungen (einschließlich<br />
Fassa<strong>de</strong>n) Mängel/Schä<strong>de</strong>n (z.B. Risse, Verformungen, Hohlstellen,<br />
Durchfeuchtungen, Ausblühungen, Korrosion)?<br />
14.1.9 Sind Undichtigkeiten im Dach o<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>n?<br />
14.1.10 Gibt es Schmutz- und Wasseransammlungen?
14.2 Massivbauteile<br />
14.2.1<br />
Sind Oberflächenverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschichtung sowie<br />
Ausblühungen, Rostverfärbungen, Abplatzungen, …vorhan<strong>de</strong>n?<br />
14.2.2 Sind Berührstellen zwischen Beton- und Stahlbauteilen geschädigt?<br />
14.2.3 Sind offene Mauerwerksfugen sichtbar?<br />
14.2.4<br />
Sind größere Risse an tragen<strong>de</strong>n Decken, Wän<strong>de</strong>n,<br />
Stützen……………erkennbar?<br />
14.3 Stahlbauteile und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Metallteile<br />
14.3.1 Haben sich Verbindungen gelöst?<br />
14.3.2 Sind Korrosionsschä<strong>de</strong>n sichtbar?<br />
14.3.3<br />
Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Korrosionsschutz von stählernen Bauteilen entschei<strong>de</strong>nd<br />
beschädigt (z. B. auch bei Verankerungen, Anschlüssen von Seilen,<br />
Kabeln und Hängern)?<br />
14.3.4 Sind Risse in Schweißnähten erkennbar?<br />
14.3.5<br />
Weisen einzelne Bauteile, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e druckbeanspruchte,<br />
ungewöhnliche Deformationen auf?<br />
14.4 Holzbauteile<br />
14.4.1 Haben sich Verbindungen gelöst?<br />
14.4.2 Sind Fugen zwischen druckbeanspruchten Stoßflächen erkennbar?<br />
14.4.3 Haben sich Leimfugen gelöst?<br />
14.4.4 Sind Fäulniserscheinungen erkennbar?<br />
14.4.5 Liegt ein Befall durch Holzschädlinge vor?<br />
14.4.6 Sind außergewöhnliche Deformationen vorhan<strong>de</strong>n?<br />
14.5 Sind sonstige Schä<strong>de</strong>n aufgefallen?<br />
14.6 Weitere Maßnahmen<br />
14.6.1<br />
14.6.2<br />
14.6.3<br />
14.6.4<br />
Ist eine weitergehen<strong>de</strong> Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit durch geeignete<br />
Personen (z. B. Sachverständige) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich?<br />
Der Zustand <strong><strong>de</strong>r</strong> Tragkonstruktion wird insgesamt als schlecht bezeichnet;<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherr sollte ein Bauwerks-/Objektbuch 3 führen, in <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauzustand zu beurteilen und offensichtliche Mängel zu protokollieren<br />
sind.<br />
Der Bauherrschaft kann die Führung eines Bauwerks-/Objektbuchs empfohlen bzw. im Rahmen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Verfügung nach Ortsbesichtigung auferlegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Funktionsfähigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachentwässerung sollte regelmäßig durch<br />
technisch eingewiesenes Personal überprüft wer<strong>de</strong>n.<br />
Wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherr/Betreiber auf die Schneeräumpflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Dächer (falls<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich) hingewiesen?<br />
HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />
Seite - 8 -<br />
Ja Nein Bemerkungen<br />
3 Das Bauwerks-/Objektbuch soll eine Übersicht über die wichtigsten Daten <strong>de</strong>s Bauwerks enthalten und zur Eintragung aller vorgenommenen Ortsbesichtigungen und Prüfungen dienen. Es soll<br />
zu allen Prüfungen <strong>de</strong>s Bauwerks vorliegen. Im Bauwerks-/Objektbuch sind Zeichnungen aufzunehmen, die <strong>de</strong>n Zustand <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Fertigstellung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s darstellen. Zu diesen<br />
Unterlagen gehören Zeichnungen mit statischen Positionen und <strong>de</strong>n Tragwerksabmessungen, <strong>de</strong>n Bewehrungsquerschnitten, <strong>de</strong>n Verkehrslasten und <strong><strong>de</strong>r</strong> Art und Güte <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustoffe, sowie<br />
Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktion. Solche Zeichnungen sind nicht nur für das Tragwerk, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch für die Fassa<strong>de</strong> ins Bauwerks-/Objektbuch aufzunehmen. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurkammer Hessen<br />
und <strong><strong>de</strong>r</strong> Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen wur<strong>de</strong> eine Arbeitsgruppe „Objektmanagement“ eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat <strong>de</strong>n Auftrag, für Bauherren ein Softwareangebot zur<br />
ordnungsgemäßen Zustandspflege- und Bauunterhaltung zu erarbeiten und ein virtuelles Bauwerks-/Objektbuch zu erstellen (siehe hierzu www.ingkh.<strong>de</strong> und www.akh.<strong>de</strong>).