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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 ... - elkage.de

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<strong>Handlungsempfehlungen</strong><br />

<strong>zum</strong><br />

<strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> <strong>2002</strong><br />

(HE-<strong>HBO</strong>)<br />

vom 22. Januar 2004 (StAnz. S. 746),<br />

aktualisierter Stand: 1. Oktober 2008


Herausgeber:<br />

Hessisches Ministerium für<br />

Wirtschaft, Verkehr<br />

und Lan<strong>de</strong>sentwicklung<br />

Referat VI 3: Baurecht<br />

Lan<strong>de</strong>shaus<br />

Kaiser-Friedrich-Ring 75<br />

65185 Wiesba<strong>de</strong>n<br />

Auflage Oktober 2008<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 2<br />

Diese Druckschrift wird im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffentlichkeitsarbeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Lan<strong>de</strong>sregierung herausgegeben. Sie darf<br />

we<strong><strong>de</strong>r</strong> von Parteien noch von Wahlbewerbern/-bewerberinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlhelfern/-helferinnen während eines Wahlkampfes<br />

<strong>zum</strong> Zwecke <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlwerbung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies gilt für Landtags-, Bun<strong>de</strong>stags-, und Kommunalwahlen. Missbräuchlich<br />

ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsstän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Parteien sowie das Einlegen,<br />

Aufdrucken o<strong><strong>de</strong>r</strong> Aufkleben parteipolitischer Informationen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Werbemittel.<br />

Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte <strong>zum</strong> Zwecke <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer<br />

bevorstehen<strong>de</strong>n Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die als Parteinahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sregierung<br />

zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig<br />

davon, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschrift <strong>de</strong>m Empfänger zugegangen ist. Den Parteien<br />

ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Nachdruck - auch auszugsweise - ist nur mit Quellenangabe gestattet.<br />

Belegexemplare erbeten.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 3<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gegenüber Stand August 2006<br />

Einleitung Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> HE-<strong>HBO</strong> vorangestellt.<br />

1.2.1.9 Hinweis auf Friedhofs- und Bestattungsgesetz konkretisiert.<br />

2.1.3.7 Hinweis auf frühere Rechtslage herausgenommen.<br />

2.3.4 Hinweis auf Norm konkretisiert.<br />

2.4.1 Darstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> früheren Rechtslage gestrichen.<br />

2.8.1.7 Hinweis auf HE-Gruppenbetreuung aufgenommen.<br />

2.8.1.13 Hinweise auf die Richtlinien für Fliegen<strong>de</strong> Bauten aktualisiert.<br />

5.2.1 Hiweis auf DIN aktualisiert.<br />

6.7.1.1 Hinweis auf frühere Rechtslage gestrichen.<br />

6.7.1.2 Hinweis auf frühere Rechtslage gestrichen.<br />

7.1 Darstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> früheren Rechtslage gestrichen.<br />

10.2.2 Hinweis auf Vordruck BAB 24/2007 (Bauschild) aufgenommen.<br />

12 Hinweise auf das Bo<strong>de</strong>nschutzrecht und das Wasserrecht aktualisiert.<br />

13.5.1 Klarstellung, dass sich Regelung nur auf Wohnungen bezieht.<br />

13.5.2 Hinweise auf Produktnorm aktualisiert.<br />

14.1 Hinweis auf 59.5.<br />

16.1 Hinweise auf Bauregelliste verallgemeinert.<br />

16.5 Hinweis auf BauPAVO aufgenommen.<br />

16.6 Hinweis auf Verzeichnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen<br />

aufgenommen.<br />

27.2.1.1 Letzter Satz (keine Anwendung für Balkone) neu aufgenommen.<br />

29.3.1.2 Erläuterung zu begrünter Bedachung aktualisiert.<br />

31.6.1 Hinweis auf Zulässigkeit einer Fernbedienung für Fenster im Treppenraum<br />

gestrichen.<br />

32.4.3 Erläuterung zu Türen in notwendigen Fluren.<br />

36 Hinweise auf die maßgeblichen Normen aktualisiert.<br />

39 Hinweis auf Homepage <strong>de</strong>s HMULV aktualisiert.<br />

40 Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s HWG angepasst, Hinweise auf Normen aktualisiert.<br />

41.1.1 Hinweise auf VDI-Richtlinien aktualisiert.<br />

42.3 Hinweise auf Arbeitstättenrecht aktualisiert.<br />

44 Klarstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfpflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatznachweise.<br />

45.1.1 Hinweise auf technische Richtlinien aktualisiert.<br />

45.2.1.17 Hinweise auf Technische Prüfungsverordnung aufgenommen.<br />

49.3.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

56.1.1.2 Hinweis auf Erlass aktualisiert.<br />

56.2.1.2 Erweiterung <strong><strong>de</strong>r</strong> Aussage, dass keine Ausnahme erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, auf die Fälle<br />

<strong>de</strong>s § 23 Abs. 5.<br />

56.2.1.5 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

56.3.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

56.3.4 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

57.1.1.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

58.1.3 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

59.1 Verweisung auf Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverord-<br />

nung (HPPVO) aufgenommen.<br />

Energieausweis nach EnEV und nach § 59 Abs. 5 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen bautechni-<br />

59.5<br />

schen Nachweise <strong>de</strong>s Wärmeschutzes.<br />

59.6 Verweisung auf Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung<br />

(HPPVO) aufgenommen.<br />

Hinweise zur Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachunternehmererklärung zur Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 4<br />

60.1<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> EnEV aufgenommen.<br />

Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

60.2.4 Hinweise auf Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses aufgenommen.<br />

61.1.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

62.1.1 Hinweis auf entfallenen Vordruck „Zustimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft“ gestrichen;<br />

Erläuterung zur möglichen Form <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung aufgenommen.<br />

63 Erläuterung zur Anwendung <strong>de</strong>s § 63 bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten aufgenommen.<br />

63.3 Keine isolierte Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung bei § 23 Abs. 2 Satz 2,<br />

Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5.<br />

64.3.1 Erläuterungen zur Schriftform aktualisiert.<br />

64.7.2 Erläuterungen zu nach früherem Recht erteilte Baugenehmigung herausgenommen.<br />

65.2.2 Hinweise auf Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung,<br />

an das geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Vermessungsrecht und an neuen Bauvorlagenerlass<br />

angepasst.<br />

66.1.1 An geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Übergangsregelung angepasst.<br />

69, 69.5, Hinweis auf das wie<strong><strong>de</strong>r</strong> eingeführte Kenntnisgabeverfahren aufgenommen.<br />

69.5.1<br />

69.6 Erläuterungen zur Zulässigkeit von Eingriffsmaßnahmen gegen Mieter aufgenommen.<br />

73.2 Hinweis auf frühere Rechtslage gestrichen. Ermessensspielraum bei Umfang<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Überwachung klargestellt.<br />

73.2.2 Erläuterung zur Bauüberwachung durch Nachweisberechtigte im Falle <strong>de</strong>s §<br />

59.2 aufgenommen.<br />

74.1 Neuem Bauvorlagenerlass angepasst.<br />

74.7.2 Hinweis auf Formblatt „Antrag auf Benutzung vor Fertigstellung“ gestrichen.<br />

75.2 Hinweis auf Ortsgerichtsgesetz neu aufgenommen, Hinweis auf Hessisches<br />

Vermessungs- und Geoinformationsgesetz aktualisiert.<br />

76 Hinweis auf Bußgeldkatalog aufgenommen.<br />

78.8.1 Hinweis auf Verlängerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Geltungsdauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung aufgenommen.<br />

78.10 Verweisung auf Bauvorlagenerlass aktualisiert.<br />

I, 1.2 Hinweis auf Anhebung <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungsgrenze für Garagen aufgenommen.<br />

I, 1.4 Hinweis auf Anhebung <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungsgrenze für Gewächshäuser aufgenommen.<br />

I, 1.13 Hinweis auf möglichen Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Privilegierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzgarage bei Anordnung<br />

einer Terrasse neu aufgenommen.<br />

I, 2.5 Ergänzung Giebelwand bei Auf-Sparren-Dämmung.<br />

I, 3.9 Begriffe „in <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche“ und „ in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fassa<strong>de</strong>“ interpretiert.<br />

III, 1 Erläuterungen <strong>zum</strong> Hessischen Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) aufgenommen.<br />

V, 4 Hinweise zur Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachunternehmererklärung zur Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> EnEV in Nr. 59.6 aufgenommen.<br />

Anlage 2 In <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeile „Brandschutz“, Spalten GK 1, 2 und 3, BL (Bauleiter) durch EB<br />

(Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung ersetzt).<br />

Anlage 3 Verweise aktualisiert.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 5<br />

Die <strong>Handlungsempfehlungen</strong> (HE-<strong>HBO</strong>) <strong>de</strong>finieren unbestimmte Rechtsbegriffe,<br />

geben Antwort auf Fragen, die sich im bisherigen <strong>Vollzug</strong> ergeben haben,<br />

und weisen auf gerichtliche Entscheidungen hin. Sie sollen die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n,<br />

Gemein<strong>de</strong>n und am Bau Beteiligten bei Rechtsvollzug und Planung<br />

unterstützen und entlasten und zu einer einheitlichen Beurteilungs- und Handlungslinie<br />

beitragen.<br />

Paragrafenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die <strong>HBO</strong>.<br />

Die Nummerierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hinweise entspricht <strong>de</strong>m jeweiligen Paragrafen (erste<br />

Ziffer), <strong>de</strong>m Absatz (zweite Ziffer), <strong>de</strong>m Satz (dritte Ziffer) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Nummerierung<br />

innerhalb eines Satzes (vierte Ziffer) <strong>de</strong>s Gesetzestextes.<br />

Die Nummerierung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Handlungsempfehlungen</strong> zu Anlage 1 und 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong><br />

entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong>en Nummerierung.<br />

Bei ausgelassenen Hauptnummern sind zu <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Paragrafen keine<br />

<strong>Vollzug</strong>shinweise aufgenommen.<br />

Auf die Benennung von Fundstellen <strong><strong>de</strong>r</strong> zitierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

ist verzichtet. Aktuelle Fundstellenhinweise können <strong>de</strong>m “Merkblatt<br />

Rechtsvorschriften” entnommen wer<strong>de</strong>n, das in die Homepage <strong>de</strong>s Hessischen<br />

Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung<br />

(www.wirtschaft.hessen.<strong>de</strong>) unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Rubrik Bauen, Wohnen, Städtebau eingestellt<br />

ist.<br />

1 Zu § 1 - Anwendungsbereich<br />

1.2.1.4<br />

1.2.1.5<br />

1.2.1.7<br />

Der Begriff “öffentliche Versorgung (Entsorgung)” in Nr. 4 und Nr. 5 stellt klar,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betrieb <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage nicht in öffentlich-rechtlicher Form durch die öffentliche<br />

Hand erfolgen muss. Entschei<strong>de</strong>nd ist, dass die Versorgung <strong><strong>de</strong>r</strong> Allgemeinheit<br />

erfolgt.<br />

In Nr. 7 sind Krananlagen (Kranbahnen und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Unterstützungen) neu ausgenommen.<br />

Ebenso wie Krane dürfen Krananlagen nur in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>m Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und <strong>de</strong>n<br />

gelten<strong>de</strong>n Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie <strong>de</strong>n allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheitstechnik entsprechen. Auch unterliegt<br />

ihre Verwendung <strong>de</strong>n Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die von<br />

<strong>de</strong>n Abteilungen Arbeitschutz und Sicherheitstechnik <strong><strong>de</strong>r</strong> Regierungspräsidien<br />

und <strong>de</strong>n Berufsgenossenschaften durchgesetzt und überwacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Träger von Kranbahnen, die auch Teile <strong>de</strong>s statischen Systems <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen<br />

Anlage sind, gehören <strong>zum</strong> Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong>. Statische Auswirkungen<br />

von Kranen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kranbahnen auf Gebäu<strong>de</strong>, Gebäu<strong>de</strong>teile o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige<br />

bauliche Anlagen sind bauordnungsrechtlich zu berücksichtigen. Wer<strong>de</strong>n<br />

Krane o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kranbahnen an Gebäu<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen baulichen Anlagen angebracht,<br />

unterliegt dieser Vorgang als Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage <strong>de</strong>m<br />

Bauordnungsrecht.<br />

1.2.1.8 Als Dauer eines Wahlkampfes i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2 Nr. 8 d können im Allgemeinen<br />

zwei Monate vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl angenommen wer<strong>de</strong>n (OVG Berlin, Beschl. v.


1.2.1.9<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 6<br />

07.01.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>, 1078 = GewArch <strong>2002</strong>, 115 = NVwZ <strong>2002</strong>, 489 =<br />

UPR <strong>2002</strong>, 155).<br />

Zu Werbeanlagen als bauliche Anlagen siehe Nr. 2.1.3.7.<br />

Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäu<strong>de</strong>n, unterliegen nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauordnung.<br />

Friedhöfe dürfen nach § 5 Abs. 1 <strong>de</strong>s Friedhofs- und Bestattungsgesetzes neu<br />

angelegt o<strong><strong>de</strong>r</strong> erweitert wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

1. <strong><strong>de</strong>r</strong> Friedhofszweck gewahrt ist,<br />

2. Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisse <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>splanung und <strong>de</strong>s Städtebaus nicht entgegenstehen<br />

und,<br />

3. außer bei nur geringfügigen Erweiterungen, die Friedhofsfläche durch Bebauungsplan<br />

festgesetzt ist.<br />

2 Zu § 2 – Begriffe<br />

2.1.3.7<br />

2.2<br />

2.3.1.1<br />

Werbeanlagen, die <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes unterliegen (siehe<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 8), sind in Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 generell zu baulichen Anlagen<br />

erklärt und damit allgemein <strong>de</strong>n hierfür gelten<strong>de</strong>n bauordnungsrechtlichen Vorschriften<br />

unterworfen. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 13 <strong>HBO</strong> 1993 ist entfallen, die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

an die Gestaltung sind in das allgemeine Verunstaltungsverbot<br />

(siehe Nr. 9.1) aufgenommen. Positive Gestaltungsregelungen zu Werbeanlagen<br />

können auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzungsermächtigungen in § 81 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Gebäu<strong>de</strong> müssen selbständig nutzbar sein.<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion<br />

besitzen müssen. Sie dürfen in dieser Funktion nicht von an<strong><strong>de</strong>r</strong>en baulichen<br />

Anlagen abhängig sein. Nicht selbständig benutzbar sind z.B. Anbauten,<br />

die nur vom Innern eines angrenzen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>s aus betretbar sind. Umgekehrt<br />

beeinträchtigen innere Verbindungen zwischen aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gebauten Gebäu<strong>de</strong>n<br />

nicht <strong><strong>de</strong>r</strong>en Selbständigkeit, wenn je<strong>de</strong>s für sich vom Freien zu seiner<br />

Benutzung zugänglich ist. Unter dieser Voraussetzung bestehen Gebäu<strong>de</strong>gruppen,<br />

wie Reihenhäuser und Doppelhäuser, aus mehreren selbständigen<br />

Gebäu<strong>de</strong>n, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet sind.<br />

„Freistehend“ sind Gebäu<strong>de</strong>, die nicht aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gebaut sind und die untereinan<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

und zu <strong>de</strong>n Nachbargrenzen Abstän<strong>de</strong> einhalten. Aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gebaute<br />

Gebäu<strong>de</strong> wie Reihenhäuser o<strong><strong>de</strong>r</strong> Doppelhäuser sind keine freistehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>,<br />

auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet wer<strong>de</strong>n. Dies folgt aus<br />

<strong>de</strong>m in Abs. 2 bestimmten Gebäu<strong>de</strong>begriff (siehe Nr. 2.2).<br />

Der bauordnungsrechtliche Begriff “freistehend” ist nicht mit <strong>de</strong>m planungsrechtlichen<br />

Begriff “offene Bauweise” (§ 22 Abs. 2 BauNVO) i<strong>de</strong>ntisch.<br />

Bei Anbau von Garagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en selbständigen Gebäu<strong>de</strong>n, auch wenn<br />

sie nach § 6 Abs. 10 an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze zulässig sind, entfällt die Eigenschaft<br />

freistehend. Dies gilt jedoch nicht für in das Gebäu<strong>de</strong> integrierte Garagen,<br />

die keine Grenzgaragen sind.


2.3.1.4<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 7<br />

Durch <strong>de</strong>n nachträglichen Anbau einer Garage erhält ein bisher <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse<br />

1 zugeordnetes Gebäu<strong>de</strong> die Eigenschaft <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse 2.<br />

Wird an ein freistehen<strong>de</strong>s landwirtschaftlich genutztes Gebäu<strong>de</strong> ein Wohngebäu<strong>de</strong><br />

angebaut, entfällt die Eigenschaft freistehend. Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnteil integriert,<br />

ist die Eigenschaft “landwirtschaftlich genutzt” nicht erfüllt.<br />

Um <strong>de</strong>n späteren Anbau von Gebäu<strong>de</strong>n nicht zu erschweren, wird aus brandschutztechnischen<br />

Grün<strong>de</strong>n dringend empfohlen, dies bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Planung von<br />

Gebäu<strong>de</strong>n zu berücksichtigen und die höhere Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse nach<br />

Gebäu<strong>de</strong>klasse 2 von vornherein zu wählen. Beim Anbau von Kleingaragen<br />

mit Wän<strong>de</strong>n und Decken in F30-A kann z.B. im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung (§ 63)<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Erhöhung <strong><strong>de</strong>r</strong> brandschutztechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Hauptgebäu<strong>de</strong> abgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Als „Nutzungseinheit“ gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen,<br />

die einer Person o<strong><strong>de</strong>r</strong> einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur<br />

Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen,<br />

Büros, Praxen).<br />

Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, z.B. Ein-Zimmer-<br />

Appartement o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein aus einem Raum bestehen<strong>de</strong>s Büro (OVG NW, Beschl.<br />

v. 07.07.1997, BRS 59 Nr. 124). Eine Folge von Aufenthaltsräumen ist nicht<br />

zwingend vorausgesetzt. Das einzelne Zimmer in einem Hotel o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Pension<br />

ist selbst keine eigene Nutzungseinheit, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n Bestandteil einer Nutzungseinheit.<br />

Bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen wird die Nutzungseinheit<br />

durch die notwendigen Brandabschnitte begrenzt. Nutzungseinheiten sind nur<br />

brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> geschützt<br />

sind und <strong>de</strong>n Feuerwehreinsatz durch räumlich <strong>de</strong>finierte Abschnitte für die<br />

Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird zu<strong>de</strong>m jeweils ein eigenes Rettungswegsystem<br />

verlangt (s. § 13 Abs. 3).<br />

Soweit Garagen keine Aufenthaltsräume enthalten, sind sie keine Nutzungseinheiten,<br />

unabhängig davon, ob sie in Gebäu<strong>de</strong> integriert, angebaut o<strong><strong>de</strong>r</strong> freistehend<br />

sind. In Gebäu<strong>de</strong> integrierte Garagen sind aber an<strong><strong>de</strong>r</strong>s genutzte<br />

Räume i.S. <strong>de</strong>s § 26 Abs. 1. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Trennwän<strong>de</strong> sind einzuhalten.<br />

Ein separat zugängliches Büro in einem Wohngebäu<strong>de</strong> ist eine eigene Nutzungseinheit.<br />

Fin<strong>de</strong>t die Büronutzung innerhalb einer Wohnung statt, han<strong>de</strong>lt<br />

es sich nicht um eine selbständige Nutzungseinheit.<br />

Auch Flächen von brandschutztechnisch abgetrennten Bereichen einer Nutzungseinheit<br />

(z.B. Lagerräume, Technikräume, Archive) sind bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Fläche <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit einzubeziehen.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse 4 ist die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheiten in einem Geschoss<br />

nicht eingeschränkt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n lediglich die maximal zulässige Fläche<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheiten. Ist nur eine Nutzungseinheit größer als 400 m², fällt<br />

das Vorhaben nicht mehr in die Gebäu<strong>de</strong>klasse 4.<br />

Die Flächen von Geschossen einer Maisonette sind nicht zu addieren, da sich<br />

die Flächenbegrenzung auf die Flächen in einem Geschoss bezieht und nicht,<br />

wie bei <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>klassen 1 und 2, auf die Fläche <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit insgesamt.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 8<br />

Maisonetten, bei <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> erste Rettungsweg innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit<br />

durch eine notwendige Treppe ohne eigenen Treppenraum hergestellt wird,<br />

sind nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 auf eine Brutto-Grundfläche von 200 m²<br />

begrenzt. Wird diese Fläche überschritten, müssen bei<strong>de</strong> Geschosse an <strong>de</strong>n<br />

notwendigen Treppenraum angeschlossen sein. Bei Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen<br />

3 bis 5 können offene innere Verbindungen nach § 28 Abs. 2 unzulässig<br />

sein. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Einteilung in die Gebäu<strong>de</strong>klasse.<br />

2.3.2 Die Einteilung in Gebäu<strong>de</strong>klassen gilt grundsätzlich auch für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />

(§ 2 Abs. 8). Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen können abweichen<strong>de</strong> Regelungen enthalten.<br />

Diese haben unmittelbare Außenwirkung. Auf Grund <strong>de</strong>s § 45 können<br />

von <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n im Baugenehmigungsverfahren abweichen<strong>de</strong><br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erleichterungen zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

2.3.3<br />

Wer<strong>de</strong>n bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten Erleichterungen durch eine Verordnung zugelassen,<br />

ist ein Abweichungsantrag nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

Sehen Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baurichtlinien Erleichterungen vor, ist hierüber auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage<br />

<strong>de</strong>s § 45 Abs. 1 Satz 2 im Baugenehmigungsverfahren (§ 58) zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

§ 63 ist daneben nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Dies gilt im durch § 2 Abs. 8 <strong>de</strong>finierten<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baubereich auch für in Technischen Baubestimmungen vorgesehene<br />

Erleichterungen (z.B. für Industriebauten mit mehr als 1600 m² Brutto-<br />

Grundfläche <strong>de</strong>s Geschosses mit <strong><strong>de</strong>r</strong> größten Aus<strong>de</strong>hnung - § 2 Abs. 8 Nr. 3).<br />

Sehen Technische Baubestimmungen außerhalb <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten Erleichterungen gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauordnung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnungen<br />

vor, ist hierüber durch Abweichung nach § 63 zu entschei<strong>de</strong>n (z.B.<br />

Industriebauten bis zu 1600 m² Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s Geschosses mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

größten Aus<strong>de</strong>hnung).<br />

Zu Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />

siehe Nr. 3.3.3.<br />

In einem Geschoss sind Aufenthaltsräume möglich, wenn es für Aufenthaltsräume<br />

bestimmt ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn es, ohne hierfür schon bestimmt zu sein, in<br />

seiner gegebenen Gestalt zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen, ggf. auch<br />

durch Ausbaumaßnahmen, geeignet ist.<br />

Geschosse sind auf einer Ebene liegen<strong>de</strong> horizontale Gebäu<strong>de</strong>abschnitte, die<br />

i. d. R. gegeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Decken getrennt sind. Die Decke kann auch<br />

zugleich Dachfläche sein. Außenwän<strong>de</strong> sind nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Nicht über<strong>de</strong>ckte<br />

Teile <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s sind nicht als Geschoss o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teil davon anzusehen<br />

(Hess.VGH, Beschl. v. 12.12.1978, BRS 33 Nr. 92). Eine Überdachung muss<br />

dauerhaft sein; hierzu reicht es aus, dass sie regelmäßig wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehrend <strong>de</strong>n<br />

darunter liegen<strong>de</strong>n Raum vor ungünstigen Witterungseinflüssen abschirmt und<br />

von ihrer Konstruktion her auf Dauer angelegt ist (vgl. OVG NW, Urt. v.<br />

16.05.1997, BRS 59 Nr. 140; Bay VGH, Urt. v. 09.10.1996, BRS 46 Nr. 133).<br />

Bei Markisen fehlt es i.d.R. an <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauerhaftigkeit. Dagegen sind dauerhaft<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> längerfristig angebrachte Folien o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stoffe sowie Lamellen, die konstruktiv<br />

geeignet sind, Dachfunktion zu übernehmen, Dach in diesem Sinne. Die<br />

Eignung zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen bestimmt sich nach objektiven<br />

Kriterien, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

• erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche notwendige Treppe (§ 30 Abs. 1) und


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 9<br />

• erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen (§ 42 Abs. 1)<br />

sind vorhan<strong>de</strong>n.<br />

Zum Begriff Aufenthaltsräume siehe Nr. 2.9, zur lichten Raumhöhe siehe<br />

Nr. 42.1.1.<br />

„Rohfußbo<strong>de</strong>n“ i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 Satz 3 ist die Oberkante <strong><strong>de</strong>r</strong> statischtragen<strong>de</strong>n<br />

Konstruktion. Die Oberkante von z.B. Trittschalldämmung und Estrich<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fußbo<strong>de</strong>nheizung gehört nicht <strong>zum</strong> Rohfußbo<strong>de</strong>n.<br />

Zum Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche siehe Nr. 2.5.<br />

Die mittlere Höhe eines Gebäu<strong>de</strong>s ergibt sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Summe aller freiliegen<strong>de</strong>n<br />

Flächen aller Außenwän<strong>de</strong> (begrenzt durch Gelän<strong>de</strong>oberfläche und Fußbo<strong>de</strong>noberkante<br />

– Rohbaumaß – <strong>de</strong>s höchstgelegenen Fußbo<strong>de</strong>ns) geteilt<br />

durch <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />

• unterschiedlicher Fußbo<strong>de</strong>nhöhe innerhalb eines Geschosses; hier ist die<br />

unterschiedliche Höhe in die Mittelung einzubeziehen, und<br />

• Versatz von Geschossen; hier erfolgt die Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> maßgeblichen<br />

Höhe nach <strong>de</strong>m höchstgelegen Geschoss.<br />

Eine unterschiedliche Fußbo<strong>de</strong>nhöhe liegt vor, wenn sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Versatz innerhalb<br />

einer Nutzungseinheit befin<strong>de</strong>t. Der Versatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe <strong>de</strong>s Fußbo<strong>de</strong>ns<br />

innerhalb eines Geschosses führt nicht zu einer getrennten Betrachtung von<br />

Gebäu<strong>de</strong>teilen.<br />

Ein Versatz von Geschossen ist anzunehmen, wenn sich auf <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen<br />

Ebenen voneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> getrennte Nutzungseinheiten befin<strong>de</strong>n, also eine<br />

vertikale Trennung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>teile durch Trennwän<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n Nutzungseinheiten<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Brandwän<strong>de</strong> erfolgt.<br />

Bei Trennung von Gebäu<strong>de</strong>n durch Brandwän<strong>de</strong> kann eine getrennte Einordnung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>abschnitte in die jeweilige Gebäu<strong>de</strong>klasse erfolgen. Sonst<br />

ist das Gebäu<strong>de</strong> insgesamt in die Gebäu<strong>de</strong>klasse einzuordnen, die sich durch<br />

die Oberkante <strong>de</strong>s Rohfußbo<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s höchstgelegen Geschosses, in <strong>de</strong>m ein<br />

Aufenthaltsraum vorhan<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> möglich ist, ergibt.<br />

Die Tiefe unterirdischer Gebäu<strong>de</strong>teile, z.B. von Tiefgaragen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kellern, ist<br />

ohne Einfluss auf die Einteilung in die Gebäu<strong>de</strong>klassen. Die Gebäu<strong>de</strong>klasse<br />

und die hieran geknüpften Bauteil- und Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen bestimmen sich<br />

nach <strong>de</strong>n oberirdischen Gebäu<strong>de</strong>teilen. Sind die unterirdischen Gebäu<strong>de</strong>teile<br />

<strong>de</strong>n Nutzungseinheiten <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s zugeordnet, z.B. als Kellerraum o<strong><strong>de</strong>r</strong> als<br />

Stellplätze für Kraftfahrzeuge, sind diese Gebäu<strong>de</strong>teile we<strong><strong>de</strong>r</strong> eigenständige<br />

Nutzungseinheiten, noch wer<strong>de</strong>n die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschosse, soweit sie Kellergeschosse<br />

sind, auf die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheiten angerechnet.<br />

Unterirdische selbständige Gebäu<strong>de</strong>, z.B. Tiefgaragen, sind sonstige Gebäu<strong>de</strong>.<br />

Sie sind <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse 3 zuzuordnen. Sind sie Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, können<br />

auf Grund <strong>de</strong>s § 45 beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt wer<strong>de</strong>n (§ 2 Abs. 3<br />

Satz 2). Für Garagenbauten, auch soweit sie keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, gilt die<br />

Garagenverordnung. Bei sonstigen Gebäu<strong>de</strong>n mit mehr als zwei unterirdischen<br />

Geschossen ist die Zuordnung zu <strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten auf Grund <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8<br />

Nr. 17 zu prüfen.


2.3.4<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 10<br />

Der Begriff „Brutto-Grundfläche“ verweist auf die in <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 277 Teil 1 geregelte<br />

Berechnungsmetho<strong>de</strong>. Nach Nr. 4.2.1 dieser Norm sind für die Berechnung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche die äußeren Maße <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauteile einschließlich<br />

Bekleidung, z.B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in<br />

Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bo<strong>de</strong>n- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und<br />

gestalterische Vor- und Rücksprünge an <strong>de</strong>n Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.<br />

Die Berechnungsmetho<strong>de</strong> ist auch für die Bemessung einzelner<br />

Nutzungseinheiten maßgeblich. Trennwän<strong>de</strong> zwischen Nutzungseinheiten<br />

können, um Abweichungen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s Gesamtgebäu<strong>de</strong>s<br />

und Doppelberechnungen zu vermei<strong>de</strong>n, jeweils hälftig <strong>de</strong>n jeweiligen Nutzungseinheiten<br />

zugerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Flächen in Kellergeschossen wer<strong>de</strong>n nicht eingerechnet (§ 2 Abs. 3 Satz 4,<br />

zweiter Satzteil). Wie Kellergeschosse genutzt wer<strong>de</strong>n (Kellerraum, Wohnnutzung,<br />

Garage), ist ohne Be<strong>de</strong>utung. Zum Begriff <strong>de</strong>s Kellergeschosses siehe<br />

Nr. 2.4.1. Nebengebäu<strong>de</strong> und Nebenanlagen wer<strong>de</strong>n ebenfalls nicht eingerechnet;<br />

Nebengebäu<strong>de</strong> sind selbst <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>klassen<br />

zuzuordnen.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche für die Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />

ist § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht anzuwen<strong>de</strong>n (s. Nr. 2.8.1.5).<br />

2.4.2 Der neu aufgenommene Satz 2 bestimmt, dass Hohlräume zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

obersten Decke und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedachung, in <strong>de</strong>nen Aufenthaltsräume nicht möglich<br />

sind, keine Geschosse sind.<br />

2.4.3<br />

2.4.4<br />

Das über <strong>de</strong>m Staffelgeschoss angeordnete Dach soll nur untergeordnet in<br />

Erscheinung treten. Dies soll dadurch erreicht wer<strong>de</strong>n, dass Aufenthaltsräume<br />

in <strong>de</strong>n Hohlräumen nicht möglich sein dürfen. Hiervon kann ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die für lichte Aufenthaltsräume erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Min<strong>de</strong>sthöhe unterschritten<br />

ist (§ 42 Abs. 1).<br />

Zu <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung „Aufenthaltsräume nicht möglich“ siehe Nr. 2.3.3.<br />

Ein Höchstmaß als Begrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe nach oben ist für Vollgeschosse<br />

nicht bestimmt. Bauplanungsrechtlich wird das Volumen eines Gebäu<strong>de</strong>s<br />

durch § 21 Abs. 4 BauNVO beschränkt. Einzelfälle, bei <strong>de</strong>nen sich § 21 BauN-<br />

VO wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Größe eines Grundstücks nicht beschränkend auswirkt, können<br />

über das Gebot <strong><strong>de</strong>r</strong> Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Einfügungsgebot<br />

<strong>de</strong>s § 34 BauGB aufgefangen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Vollgeschosseigenschaft kann auch bei nicht obersten Geschossen mit<br />

geneigter Dachfläche entfallen. Dagegen greift die Privilegierung bei Staffelgeschossen<br />

nur für das oberste Geschoss eines Gebäu<strong>de</strong>s.<br />

Verliert durch eine Aufstockung das bisher oberste Geschoss diese Eigenschaft,<br />

greift die Privilegierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Staffelgeschossregelung nicht mehr. Die<br />

planungsrechtlich zulässige Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollgeschosse kann hierdurch überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Zum Geschossbegriff siehe Nr. 2.3.3.<br />

Die “Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s darunter liegen<strong>de</strong>n Geschosses” bemisst


2.4.6<br />

2.5<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 11<br />

sich entsprechend DIN 277 Teil 1 nach <strong>de</strong>n Außenkanten bzw. Außenflächen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>umfassungswän<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> – soweit das Geschoss keine Gebäu<strong>de</strong>umfassungswän<strong>de</strong><br />

aufweist – nach <strong>de</strong>n Außenkanten bzw. Außenflächen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

das Geschoss begrenzen<strong>de</strong>n Bauteile. Das be<strong>de</strong>utet:<br />

• Flächen von Gebäu<strong>de</strong>teilen, die über die Gebäu<strong>de</strong>umfassungswän<strong>de</strong> hinausragen,<br />

z.B. Balkone, bleiben bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche<br />

außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht sind und nicht für<br />

überdachte Terrassen,<br />

• Flächen, die hinter <strong><strong>de</strong>r</strong> Flucht <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand zurückliegen, z.B. von Loggien,<br />

wer<strong>de</strong>n in die Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-Grundfläche einbezogen.<br />

Die Flächen von in Gebäu<strong>de</strong>n integrierten Garagen wer<strong>de</strong>n hinzugerechnet.<br />

Flächen von angebauten Garagen bleiben bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fläche unberücksichtigt.<br />

Wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> allein planungsrechtlichen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Vollgeschossbegriffs<br />

kommt es bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beurteilung, ob die Garage integriert ist, auf<br />

das äußere Erscheinungsbild <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s an und nicht auf die bautechnische<br />

Trennung zwischen Garagennutzung und sonstiger Nutzung.<br />

In die bei Dachgeschossen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe von 2,30 m zu ermitteln<strong>de</strong> fiktive<br />

Ebene, welche zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollgeschossigkeit ins Verhältnis zu <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s darunter liegen<strong>de</strong>n Geschosses zu setzen ist, sind<br />

überdachte Loggien und Dachgauben einzubeziehen. Loggien und Dacheinschnitte,<br />

die nicht überdacht sind, bleiben bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> fiktiven Fläche<br />

unberücksichtigt.<br />

Ist bei Dachgeschossen ein “darunter liegen<strong>de</strong>s Geschoss” nicht vorhan<strong>de</strong>n<br />

(Nur-Dach-Haus), ist auf die Brutto-Grundfläche <strong>de</strong>s Geschosses selbst abzustellen.<br />

Untergeordnet sind Aufbauten über Dach, wenn sie nicht prägend in Erscheinung<br />

treten. Als Obergrenze kann ein Drittel <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche angenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Aufbau darf keine Aufenthaltsräume enthalten, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n nur<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen dienen. Dies können<br />

z.B. Funkcontainer für Antennenanlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Räume für Aufzüge und Aufzugsmaschinenräume<br />

sein.<br />

Die “Gelän<strong>de</strong>oberfläche” ergibt sich aus <strong>de</strong>n Festsetzungen im Bebauungsplan<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung (Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid,<br />

Abweichungsentscheidung) festgelegt.<br />

Ist keine Festlegung getroffen, ist die natürliche Gelän<strong>de</strong>oberfläche maßgeblich.<br />

Sind Angaben über die Gelän<strong>de</strong>höhe in <strong>de</strong>n Bauvorlagen enthalten, wer<strong>de</strong>n<br />

sie mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung zu <strong><strong>de</strong>r</strong>en Inhalt, wenn sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung<br />

nichts an<strong><strong>de</strong>r</strong>es ergibt.<br />

Enthalten die Bauvorlagen keine Angaben o<strong><strong>de</strong>r</strong> wer<strong>de</strong>n diese nicht gebilligt,<br />

kann die Gelän<strong>de</strong>oberfläche in <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung festgelegt wer<strong>de</strong>n. Sie soll<br />

festgelegt wer<strong>de</strong>n, wenn Zweifel über <strong>de</strong>n Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />

bestehen.<br />

Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (§§ 55, 56), bei <strong>de</strong>nen eine bauaufsichtliche<br />

Prüfung nicht stattfin<strong>de</strong>t, fehlt es an <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit, die Gelän<strong>de</strong>-


2.6<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 12<br />

oberfläche in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung festzulegen. Fehlt es zugleich an einer<br />

bauleitplanerischen Festsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche, ist die natürliche Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />

maßgebend. Es steht nicht im Belieben <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft,<br />

eine von <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Gelän<strong>de</strong>oberfläche abweichen<strong>de</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />

<strong>de</strong>m Bauvorhaben zugrun<strong>de</strong> zu legen (OVG NW, Beschl. v. 10.03.1997, BRS<br />

59 Nr. 201). Plant die Bauherrschaft eine Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche,<br />

kann dies die Notwendigkeit einer Abweichung (§ 63) zur Folge haben. Bei<br />

Vorhaben nach § 55 eröffnet dies die Möglichkeit, hierüber im isolierten Abweichungsverfahren<br />

(vgl. Nr. 63.3) entschei<strong>de</strong>n zu lassen. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

nach § 56 führt die Notwendigkeit einer Abweichung <strong>zum</strong> Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis<br />

eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, in <strong>de</strong>ssen Rahmen über<br />

die Abweichung entschie<strong>de</strong>n wird.<br />

Zu <strong>de</strong>n Auswirkungen von Aufschüttungen / Abgrabungen auf die Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />

gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich um eine Aufschüttung / Abgrabung als Bestandteil eines genehmigungspflichtigen<br />

Bauvorhabens, ist die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nicht verpflichtet,<br />

die Gelän<strong>de</strong>oberfläche eines Grundstücks antragsgemäß in <strong><strong>de</strong>r</strong> Weise<br />

festzulegen, dass durch die Aufschüttung / Abgrabung die Vollgeschosseigenschaft<br />

eines Geschosses verloren geht o<strong><strong>de</strong>r</strong> entsteht.<br />

Aufschüttungen / Abgrabungen, die sowohl freistehend als auch in Verbindung<br />

mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>n möglich und die nicht Bestandteil<br />

eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens sind, dürfen – gleichgültig ob<br />

genehmigungspflichtig o<strong><strong>de</strong>r</strong> genehmigungsfrei – nicht zu unzulässigen Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollgeschosse o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsflächen führen. Wird<br />

die Aufschüttung / Abgrabung vor Errichtung eines genehmigungspflichtigen<br />

Bauvorhabens vorgenommen, muss sie nicht Anlass sein, die dadurch entstan<strong>de</strong>ne<br />

Gelän<strong>de</strong>oberfläche festzulegen. Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> unzulässigen Umgehung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> bauplanungsrechtlich zulässigen Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Vollgeschosse ist es<br />

ohne Be<strong>de</strong>utung, ob eine Aufschüttung Teil eines Genehmigungsverfahrens für<br />

ein Gebäu<strong>de</strong> ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht.<br />

Wird die Aufschüttung / Abgrabung auf bereits bebautem Grundstück vorgenommen,<br />

ist die Festlegung einer neuen Gelän<strong>de</strong>oberfläche unzulässig, wenn<br />

dadurch eine vorhan<strong>de</strong>ne bauliche Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein vorhan<strong>de</strong>nes Gebäu<strong>de</strong><br />

baurechtswidrig wird.<br />

Im Verhältnis <strong>zum</strong> Gebäu<strong>de</strong> geringfügige Abgrabungen vor Außenwän<strong>de</strong>n,<br />

z.B. vor Kellerfenstern, verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n die Gelän<strong>de</strong>oberfläche nicht.<br />

Hinweis: Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bo<strong>de</strong>nschicht dürfen in und<br />

auf Bö<strong>de</strong>n nur Bo<strong>de</strong>nmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe<br />

5/98) und Gemische von Bo<strong>de</strong>nmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen<br />

Qualitätsanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> nach § 8 <strong>de</strong>s Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />

erlassenen Verordnungen sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Klärschlammverordnung erfüllen,<br />

auf- und eingebracht wer<strong>de</strong>n (§ 12 BBodSchV).<br />

Die Definition <strong>de</strong>s Begriffes „Wohngebäu<strong>de</strong>“ ist an § 13 BauNVO angepasst.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung ist allerdings zu beachten, dass die Definition bauordnungsrechtlichen<br />

Belangen und nicht bauplanungsrechtlichen Belangen dient. Eine<br />

vollkommene Deckungsgleichheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Begriffe ist <strong>de</strong>shalb nicht anzunehmen.<br />

Unter <strong>de</strong>n bauordnungsrechtlichen Begriff <strong>de</strong>s Wohnens fallen <strong>de</strong>shalb auch<br />

Wochenendhäuser und Ferienhäuser.


2.7<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 13<br />

Abs. 6 lässt neben <strong>de</strong>n Wohnungen nur Räume für freiberufliche Nutzung<br />

zu. Dies schließt aus, dass das gesamte Gebäu<strong>de</strong> für freiberufliche Zwecke<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n kann. Nicht gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t ist jedoch, dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung zugleich gewohnt und gearbeitet wird (s. Hess.VGH, Urt. v.<br />

08.11.1979, BRS 35 Nr. 51 = Hess.VGRspr. 1980, 50 = BauR 1980, 251). Die<br />

Zulässigkeit von Räumen für eine freiberufliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> dieser ähnlichen gewerblichen<br />

Tätigkeit ist äußerstenfalls auf alle Räume einer Wohnung o<strong><strong>de</strong>r</strong> in mehrgeschossigen<br />

Häusern auf weniger als 50 % <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnflächen<br />

begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, ZfBR 1984, 97 = NVwZ<br />

1984, 236 = BauR 1984, 267 = BRS 42 Nr. 149 = BVerwGE 68, 324 = UPR<br />

1984, 304; Urt. v. 25.01.1985, ZfBR 1985, 143).<br />

Die Zuordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Räume zu einer vorhan<strong>de</strong>nen Wohnung ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

Die Räume können in Bezug auf die freiberufliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> vergleichbare Nutzung<br />

für sich selbst nutzbar sein.<br />

In Abs. 7 ist eine allgemeine Definition <strong>de</strong>s Begriffes “Barrierefreiheit” aufgenommen,<br />

um die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s barrierefreien Bauens zu unterstreichen. Die<br />

bauaufsichtlich als technische Baubestimmungen eingeführten maßgeblichen<br />

DIN-Normen (DIN 18024, DIN 18025) konkretisieren <strong>de</strong>n Begriff (s. auch Erlass<br />

betr. „Liste und Übersicht <strong><strong>de</strong>r</strong> im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten<br />

Technischen Baubestimmungen“).<br />

Auf § 33 Abs. 4 Satz 3, § 43 Abs. 2, § 46 und § 76 Abs. 1 Nr. 6 wird hingewiesen.<br />

2.8 Soweit für die in § 2 Abs. 8 aufgeführten Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten Verordnungen erlassen<br />

sind, gelten diese unmittelbar. Bestehen Richtlinien, sind diese auf <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Grundlage <strong>de</strong>s § 45 im Einzelfall umzusetzen, in<strong>de</strong>m die Pflicht zur Beachtung<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung angeordnet wird. Soweit keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen<br />

bestehen, können im Einzelfall beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Erleichterungen zugelassen wer<strong>de</strong>n (§ 45). Vgl. auch Nr. 2.3.2.<br />

2.8.1 Die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft liegt vor, wenn eine bauliche Anlage auch nur<br />

eine <strong><strong>de</strong>r</strong> unter Nr. 1 bis Nr. 16 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> entsprechend Nr. 17 <strong>zum</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bau erklärt wird.<br />

2.8.1.1<br />

Befin<strong>de</strong>n sich in einem Gebäu<strong>de</strong> unterschiedliche Nutzungen, ist die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />

für das Gebäu<strong>de</strong> insgesamt anzunehmen, wenn auch nur für<br />

eine Nutzung die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft erfüllt ist, z.B. Büronutzung mit nicht<br />

mehr als 3000 m² Brutto-Grundfläche ist mit Tiefgarage über 1000 m² Nutzfläche<br />

(Abs. 8 Nr. 12) o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit eingeschossiger Verkaufsstätte mit mehr als 1600<br />

m² Brutto-Grundfläche (Abs. 8 Nr. 3) verbun<strong>de</strong>n.<br />

Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachten Hochhaus-<br />

Richtlinien wird hingewiesen.<br />

2.8.1.2 In Nr. 2 sind bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />

im Mittel als Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten <strong>de</strong>finiert. Beispiele sind freistehen<strong>de</strong> Schorn-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 14<br />

steine, Silos, Masten und Windkraftanlagen. Zu letzteren siehe „Richtlinie für<br />

Windkraftanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und<br />

Gründung“, die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt ist.<br />

2.8.1.3 Nr. 3 erfasst alle Gebäu<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>begriff nach § 2 Abs. 2 erfüllen,<br />

unabhängig von ihrer Nutzung, ausgenommen Wohngebäu<strong>de</strong>.<br />

2.8.1.4<br />

2.8.1.5<br />

2.8.1.6<br />

2.8.1.7<br />

Die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft besteht auch, wenn das Geschoss mit <strong><strong>de</strong>r</strong> größten<br />

Aus<strong>de</strong>hnung ein Kellergeschoss ist.<br />

Zu beachten<strong>de</strong> bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen,<br />

z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Industriebau-Richtlinie, führen nicht notwendigerweise zur Einordnung<br />

<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s als Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bau i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8. Der Anwendungsbereich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Technischen Baubestimmungen und <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bau<strong>de</strong>finitionen ist<br />

nicht <strong>de</strong>ckungsgleich.<br />

Nr. 4 erklärt Verkaufsstätten zu Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, schränkt <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />

jedoch insoweit ein, als eine Flächenbegrenzung von mehr als 2000 m²<br />

Brutto-Grundfläche bestimmt ist. Verkaufsstätten bis 2000 m² Brutto-<br />

Grundfläche zählen somit nicht zu <strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten. Sie können aber bei<br />

Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 3 die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft erfüllen.<br />

In die Flächenberechnung sind auch La<strong>de</strong>nstraßen mit einzubeziehen.<br />

Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Verkaufsstättenverordnung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission ”Bauaufsicht” <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU wird<br />

hingewiesen.<br />

Entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 277 Teil 1 sind bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brutto-<br />

Grundfläche die Grundflächen aller Grundrissebenen <strong>de</strong>s Büro- und Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>s,<br />

einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Kellergeschosse, zu berücksichtigen. § 2<br />

Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, da § 2 Abs. 8 Nr. 5 auf die Brutto-<br />

Grundfläche <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s und nicht auf die Flächen bestimmter Geschosse<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmter Nutzung abstellt.<br />

Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-<br />

Versammlungsstätten-Verordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission ”Bauaufsicht” <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ARGEBAU wird hingewiesen.<br />

Altenpflegeheime sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8 Nr. 7.<br />

Anlagen für Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>te Menschen sind nur dann Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, wenn die genannten<br />

Personen darin “untergebracht und gepflegt” wer<strong>de</strong>n. Dazu gehören<br />

nicht Wohnheime für Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>te.<br />

Auf die <strong>Handlungsempfehlungen</strong> <strong>zum</strong> vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz für <strong>de</strong>n Bau<br />

und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen<br />

– HE-Gruppenbetreuung - Erlass vom 16. November 2006 (StAnz. S.<br />

2880) wird hingewiesen.<br />

2.8.1.9 Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen sind Son-


2.8.1.10<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, für die es aber keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschrift gibt.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 15<br />

Schank- und Speisegaststätten, Spielhallen mit mehr als 200 Besucherplätzen<br />

sind Versammlungsstätten; sie fallen in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> durch<br />

Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachten Muster-<br />

Versammlungsstättenverordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission „Bauaufsicht“ <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ARGEBAU. Die Besucherplätze von Schank- und Speisegaststätten sowie<br />

von Spielhallen sind entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> Muster-<br />

Versammlungsstättenverordnung wie folgt zu bemessen:<br />

1. für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche <strong>de</strong>s Gastraumes;<br />

2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m² Grundfläche<br />

<strong>de</strong>s Gastraumes.<br />

Für Besucher nicht zugängliche Flächen wer<strong>de</strong>n in die Berechnung nicht einbezogen.<br />

Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten. Auf<br />

die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Beherbergungsstättenverordnung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission „Bauaufsicht“ <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU wird<br />

hingewiesen.<br />

Spielhallen mit mehr als 100 m² Nutzfläche sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, für die es keine<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschrift gibt. Spielhallen mit mehr als 200 Besucherplätzen<br />

sind Versammlungsstätten, die in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Muster-<br />

Versammlungsstättenverordnung fallen. Für Besucher nicht zugängliche<br />

Flächen wer<strong>de</strong>n in die Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzfläche von Spielhallen nicht einbezogen.<br />

Nr. 10 bestimmt außer Schulen auch Hochschulen und ähnliche Einrichtungen<br />

zu Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten.<br />

Zu Hochschulen gehören<strong>de</strong> reine Bürogebäu<strong>de</strong> sind nur dann Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten,<br />

wenn sie mehr als 3000 m² Brutto-Grundfläche haben (§ 2 Abs. 8 Nr. 5).<br />

Für Schulen wird auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Schulbau-Richtlinie<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission ”Bauaufsicht” <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU<br />

hingewiesen. Diese Richtlinie erfasst nicht Hochschulen und Fachhochschulen,<br />

Aka<strong>de</strong>mien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrschulen o<strong><strong>de</strong>r</strong> vergleichbare<br />

Bildungseinrichtungen.<br />

2.8.1.11 Bauliche Anlagen <strong>de</strong>s Maßregelvollzugs sind „Psychiatrische Krankenhäuser“<br />

(§ 63 Strafgesetzbuch – StGB) o<strong><strong>de</strong>r</strong> „Entziehungsanstalten“ (§ 69 StGB).<br />

Unbescha<strong>de</strong>t <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en sicherheitstechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen sind sie<br />

bauaufsichtlich als Krankenhäuser i.S. <strong>de</strong>s Abs. 8 Nr. 7 einzustufen.<br />

2.8.1.12<br />

Nr. 12 ordnet Garagen erst ab einer Nutzfläche von mehr als 1000 m 2 <strong>de</strong>n<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten zu. Dabei ist klargestellt, dass für das die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />

bestimmen<strong>de</strong> Flächenmaß nicht nur die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Einstellplätze, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

auch die Verkehrsflächen in Garagen maßgeblich sind. Nach § 80 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer Verordnung auch an Garagen, die keine<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, nähere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt wer<strong>de</strong>n. Die nach § 79<br />

Abs. 2 fortgelten<strong>de</strong> Garagenverordnung v. 16.11.1995 (GVBl. I S. 514) ent-


2.8.1.13<br />

2.8.1.16<br />

2.8.1.17<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 16<br />

hält Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen auch für Klein- und Mittelgaragen, die keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />

sind (s. § 1 Abs. 8 GaVO).<br />

Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachten Muster-<br />

Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegen<strong>de</strong><br />

Bauten und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Gebrauchsabnahmen – Fassung Februar 2007 – und<br />

die Muster-Richtlinie über <strong>de</strong>n Bau und Betrieb Fliegen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauten – Fassung<br />

Februar 2007 – <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission ”Bauaufsicht” <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU, bekannt<br />

gemacht durch Erlass vom 11. Januar 2008 (StAnz. S. 243), wird hingewiesen.<br />

Regalanlagen sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten i.S. <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 16, wenn die Oberkante <strong><strong>de</strong>r</strong> Lagerguthöhe<br />

7,50 m überschreitet.<br />

Hochregalanlagen in selbsttragen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung ausgenommen.<br />

Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen Hochregalanlagen als Einrichtung eingebracht<br />

sind, können aber wegen ihrer Höhe o<strong><strong>de</strong>r</strong> wegen ihrer Aus<strong>de</strong>hnung die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />

nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 3 erfüllen.<br />

Regale, die in Gebäu<strong>de</strong>n aufgestellt wer<strong>de</strong>n, ohne dass sie zu einem Bestandteil<br />

<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n, sind Einrichtungen, jedoch nicht solche i.S. <strong>de</strong>s § 1<br />

Abs. 1 Satz 2, da an Regale keine bauordnungsrechtlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n. Sie unterfallen <strong>de</strong>shalb nicht <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>HBO</strong>. Folglich unterliegen sie nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht, auch ohne<br />

dass sie in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 zur <strong>HBO</strong> ausdrücklich genannt sind.<br />

Zum Bestandteil eines Gebäu<strong>de</strong>s wird ein Regal, wenn es<br />

• wesentliche Funktionen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s übernimmt, z.B. aus statischkonstruktiver<br />

Sicht, o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn die innere Erschließung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nur<br />

durch <strong>de</strong>n Einbau <strong>de</strong>s Regals sichergestellt wird, also <strong>zum</strong> Aufenthalt von<br />

Personen bestimmte Geschosse nur über die Regalanlage erreicht wer<strong>de</strong>n<br />

können;<br />

• auch ohne eine wesentliche Funktion zu übernehmen, so mit <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong><br />

verbun<strong>de</strong>n wird, dass sich diese Verbindung als dauerhaft darstellt. Dies<br />

ist z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, wenn es mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktion <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s verschweißt<br />

wird;<br />

• dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu wer<strong>de</strong>n. Für die Bestimmung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> überwiegend ortsfesten Nutzung ist <strong><strong>de</strong>r</strong> subjektive Wille <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Inhaberin o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Inhabers <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage maßgebend, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich jedoch objektiv<br />

darstellen muss. Dass eine Anlage zerlegbar, transportabel und an<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Stelle wie<strong><strong>de</strong>r</strong> aufgebaut wer<strong>de</strong>n kann, schließt die Eigenschaft “überwiegend<br />

ortsfest” nicht aus. Insoweit sind auch Gewicht und Ausmaß<br />

<strong>de</strong>s Regals von Be<strong>de</strong>utung. Kann ein Regal durch Mensch o<strong><strong>de</strong>r</strong> Maschine<br />

wie ein Möbelstück bewegt wer<strong>de</strong>n, ist es als Einrichtung zu behan<strong>de</strong>ln. Ist<br />

dies auf Grund seines Ausmaßes o<strong><strong>de</strong>r</strong> seines Gewichtes nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall,<br />

wird es <strong>zum</strong> Bestandteil <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s. Vgl. hierzu auch <strong>de</strong>n Hess.VGH,<br />

Beschl. v. 28. 07.1989, 3 TH 2147/89.<br />

Nr. 17 enthält einen Auffangtatbestand. Hiernach ist die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft<br />

auch gegeben, wenn bei sonstigen baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Räumen durch<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>en beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung die sie nutzen<strong>de</strong>n Personen o<strong><strong>de</strong>r</strong> die All-


2.9<br />

2.10.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 17<br />

gemeinheit in vergleichbarer Weise gefähr<strong>de</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> un<strong>zum</strong>utbar benachteiligt<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> belästigt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Sind die Schwellenwerte bei baulichen Anlagen nach Nr. 1 bis Nr. 16 unterschritten,<br />

können solche baulichen Anlagen nicht auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 17 als<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige bauliche Anlagen sind<br />

keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach Nr. 17. Der Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heit dieser Vorhaben wird bereits<br />

hinreichend im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

Rechnung getragen. Sie können aber Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach Nr. 1 bis 16 sein.<br />

Aufenthaltsräume sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Wohn- und Schlafräume, Wohndielen,<br />

Wohn- und Kochküchen, Versammlungsräume, Arbeitsräume, Gasträume,<br />

Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume<br />

und Werkstätten.<br />

Keine Aufenthaltsräume sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Flure, Treppenräume, Wasch-<br />

und Toilettenräume, Nebenräume, wie Speisekammern und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Vorrats-<br />

und Abstellräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen; ferner Garagen,<br />

Heizräume, Maschinenräume sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und<br />

zur Aufbewahrung von Gegenstän<strong>de</strong>n bestimmt sind, auch wenn in ihnen die<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbun<strong>de</strong>nen Arbeiten verrichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Aufzählung ist nicht abschließend.<br />

Offene Kleingaragen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 8 Nr. 1 GaVO) – Carports - zählen<br />

zu <strong>de</strong>n Garagen. Durch die Schutzfunktion <strong>de</strong>s Daches erfüllen sie auch<br />

die Eigenschaft “Gebäu<strong>de</strong>” i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2.<br />

Offene Kleingaragen bis 100 m² Nutzfläche sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung an die<br />

Herstellung von Brandwän<strong>de</strong>n durch § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ausgenommen.<br />

Im Übrigen wird auf die Erleichterungen <strong>de</strong>s § 10 GAVO hingewiesen.<br />

Zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klasse eines Gebäu<strong>de</strong>s durch Anbau einer Garage<br />

vgl. Nr. 2.3.1.1.<br />

2.14 Zu Baulasten siehe § 75.<br />

3 Zu § 3 - Allgemeine Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

3.1<br />

Der Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Lebensgrundlagen ist bereits durch Art. 26 a <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Hessischen Verfassung vorgegeben und ist auch im Bauplanungsrecht enthalten<br />

(vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB).<br />

Die allgemeine Pflicht, eine Gefährdung <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Lebensgrundlagen zu<br />

vermei<strong>de</strong>n, umfasst, ohne dass dies - wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 <strong>HBO</strong> 1993 -<br />

noch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s hervorgehoben ist, die Bereiche Bo<strong>de</strong>n, Wasser und Energie,<br />

aber auch Luft und Klima o<strong><strong>de</strong>r</strong> Tier- und Pflanzenwelt. Die Regelung bleibt innerhalb<br />

<strong>de</strong>s konzeptionellen Systems <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauordnung als Sicherheitsrecht.<br />

Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung lassen sich über die Schwelle <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenabwehr hinaus<br />

keine bauordnungsrechtlichen Vorsorge- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Optimierungspflichten ableiten.<br />

Soweit in verschie<strong>de</strong>nen Spezialgesetzen <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Lebens-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 18<br />

grundlagen umgesetzt und konkretisiert ist, haben diese Vorschriften Vorrang<br />

vor <strong><strong>de</strong>r</strong> bauordnungsrechtlichen Grundsatzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, es sei <strong>de</strong>nn, sie räumen<br />

selbst <strong>de</strong>m Bauordnungsrecht Vorrang ein. Im Bauordnungsrecht ist die<br />

Regelung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Betätigung<br />

<strong>de</strong>s bauaufsichtlichen Ermessens von Be<strong>de</strong>utung, so z.B. bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung<br />

über bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 63) und bei Eingriffsmaßnahmen<br />

(§ 53 Abs. 2 Satz 2).<br />

3.3.1 “Liste und Übersicht <strong><strong>de</strong>r</strong> im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten<br />

Technischen Baubestimmungen” sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />

bekannt gemacht.<br />

3.3.3<br />

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 gelten als Technische Baubestimmungen i.S. <strong>de</strong>s § 3<br />

Abs. 3 Satz 1 auch die vom Deutschen Institut für Bautechnik in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste<br />

A bekannt gemachten technischen Regeln (s. Nr. 16.1).<br />

Die Innovationsklausel für das Regelwerk in Satz 3 erster Teilsatz lässt Abweichungen<br />

von <strong>de</strong>n bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />

zu, wenn in gleichwertiger Weise die allgemeinen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s<br />

§ 3 Abs. 1 erfüllt wer<strong>de</strong>n können, z.B. auf Grund von als gleichwertig anerkannten<br />

Vorschriften an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Mitgliedstaaten <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Union. Die<br />

schlichte Nichterfüllung einer Technischen Baubestimmung ohne Nachweisführung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ersatzlösung ermöglicht die Regelung jedoch nicht.<br />

Die Gleichwertigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> abweichen<strong>de</strong>n Lösung ist in <strong>de</strong>n Bauvorlagen nachzuweisen.<br />

Wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweis erbracht, bedarf die Abweichung keiner Entscheidung<br />

nach § 63, falls nicht zugleich von materiellen bauordnungsrechtlichen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen abgewichen wird. Schließt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweis die Verwendung<br />

neuer Bauprodukte und Bauarten ein, bleiben die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Verfahren bei<br />

Abweichungen im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauprodukte und Bauarten (§ 16 Abs. 3 und<br />

§ 20) unberührt (Satz 3 zweiter Teilsatz).<br />

Solcher beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Verfahren bedarf es aber nicht für Bauprodukte,<br />

• die von allgemein anerkannten Regeln <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik abweichen, die nicht in<br />

die Bauregelliste aufgenommen sind (sonstige Bauprodukte),<br />

• an die nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste C nur untergeordnete Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n (s. §§ 16 bis 24).<br />

4 Zu § 4 - Bebauung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundstücke<br />

4.1.1<br />

4.2<br />

Wohnwege i.S. <strong>de</strong>s Abs. 1 zweiter Teilsatz sind öffentliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> private Verkehrsflächen,<br />

die nach <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach<br />

ihrer Widmung o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach ihrer tatsächlichen Nutzung vorrangig für <strong>de</strong>n Fußgängerverkehr<br />

bestimmt sind.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Länge <strong>de</strong>s Wohnweges ist auf <strong>de</strong>n Abstand <strong>de</strong>s<br />

Hauseingangs von <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen.<br />

§ 4 Abs. 2 verbietet grundsätzlich die Errichtung eines Gebäu<strong>de</strong>s auf mehreren<br />

Grundstücken.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 19<br />

Das Grundstück i.S. <strong>de</strong>s Bauordnungsrechts ist das Buchgrundstück i.S. <strong>de</strong>s<br />

Zivilrechts, ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise es genutzt wird und ob es<br />

eine wirtschaftliche Einheit mit einem an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Grundstück bil<strong>de</strong>t. Es kann aus<br />

einem o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehreren Flurstücken bestehen, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Bezeichnung, Lage und<br />

Größe von einem amtlichen Verzeichnis (Kataster) übernommen wird.<br />

Als öffentlich-rechtliche Sicherung (§ 2 Abs. 14) kommt die Eintragung einer<br />

Vereinigungsbaulast in Frage. Sie bewirkt, dass das Gebäu<strong>de</strong> nur noch zu<br />

<strong>de</strong>m durch die Vereinigungsbaulast geschaffenen Grundstück in öffentlichrechtliche<br />

Beziehung tritt, nicht aber zu <strong>de</strong>n einzelnen Buchgrundstücken (vgl.<br />

§ 75 Abs. 1).<br />

Zur Vermeidung rechtswidriger Verhältnisse sind alle grundstücksbezogenen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zu beachten. Das sind neben <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 4<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die in § 5 (Zugänge und Zufahrten auf <strong>de</strong>n Grundstücken), § 6<br />

(Abstandsflächen und Abstän<strong>de</strong>), § 8 (Grundstücksfreiflächen, Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze),<br />

§ 27 (Brandwän<strong>de</strong>) und § 44 (Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze<br />

für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> – i.V.m. <strong>de</strong>n kommunalen Stellplatzsatzungen) enthaltenen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen.<br />

Soweit mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung einer Vereinigungsbaulast das Entstehen rechtswidriger<br />

Verhältnisse vermie<strong>de</strong>n wird, bedarf es daneben keiner bauordnungsrechtlichen<br />

Abweichungsentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

5 Zu § 5 - Zugänge und Zufahrten auf <strong>de</strong>n Grundstücken<br />

5.1.4<br />

5.2.1<br />

Satz 4 bezieht sich nur auf Gebäu<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>nen die Oberkante <strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung<br />

von <strong>zum</strong> Anleitern bestimmten Fenstern o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellen maximal 8,00 m über <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegt. Bei höheren Gebäu<strong>de</strong>n ist schon nach Satz 2 eine<br />

Zu- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Durchfahrt erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Feuerwehreinsatzes sind<br />

an Stelle eines Zu- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Durchgangs Zu- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Durchfahrten erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn<br />

die Personenrettung o<strong><strong>de</strong>r</strong> wirksame Löscharbeiten an<strong><strong>de</strong>r</strong>s nicht mehr gewährleistet<br />

wer<strong>de</strong>n können. Maßgeblich sind hierfür insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

durch <strong>de</strong>n Weg erschlossenen Gebäu<strong>de</strong>, die Nutzungsintensität <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong><br />

und die hieraus folgen<strong>de</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> im Brandfall zu retten<strong>de</strong>n Personen.<br />

Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmungen eingeführte DIN<br />

1055, Teil 3 (Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten) und die Richtlinien über<br />

“Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken” wird hingewiesen.<br />

6 Zu § 6 - Abstandsflächen und Abstän<strong>de</strong><br />

Nach Wegfall <strong>de</strong>s § 6 Abs. 15 <strong>HBO</strong> 1993 (Waldabstand) kann die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

eines zur Vermeidung einer Gefahr erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Abstan<strong>de</strong>s we<strong><strong>de</strong>r</strong> aus § 3<br />

Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 <strong>HBO</strong> noch aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB hergeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an gesun<strong>de</strong> Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.<br />

von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind gewahrt, wenn ein Gebäu<strong>de</strong> nur abstrakt<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Baumwurfgefahr ausgesetzt ist (BVerwG, Beschl. v. 18.06.1997, BRS 59<br />

Nr. 78). Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht bleibt unberührt. Privatrechtliche<br />

Vereinbarungen sind insoweit möglich.<br />

Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitplanung vorzunehmen<strong>de</strong>n Konfliktbewältigung


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 20<br />

muss die Gemein<strong>de</strong> jedoch weiterhin auch die forstwirtschaftlichen Belange<br />

(§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) und die Belange <strong>de</strong>s Umweltschutzes (§ 1<br />

Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. § 1 a BauGB) in die Abwägung einbeziehen. Hieraus<br />

kann im Ergebnis folgen, dass im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitplanung ein Abstand<br />

zwischen Gebäu<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Waldrand festgesetzt wird bzw. ein Abstand <strong>zum</strong><br />

Wald bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausweisung von Baugrundstücken berücksichtigt wird.<br />

Das System <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsflächenregeln ist wie bisher auf <strong>de</strong>n “Normalfall” von<br />

Gebäu<strong>de</strong>n mit viereckigem o<strong><strong>de</strong>r</strong> weitgehend rechtwinkligem Grundriss abgestellt.<br />

Bauvorhaben mit polygonalen Grundrissen (z.B. Oktogon o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vieleck)<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit komplizierten Formen sind nicht ausdrücklich geregelt. Von <strong>de</strong>m<br />

“Normalfall” abweichen<strong>de</strong> Fälle sind daher nach <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung<br />

zu beurteilen. Zulässig ist in diesen Fällen, die Abstän<strong>de</strong> nach einem<br />

fiktiven Baukörper zu berechnen, in <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächliche Baukörper aufgeht.<br />

Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e in <strong>de</strong>n Fällen von Rundbauten, gestaffelten Wän<strong>de</strong>n<br />

und unterschiedlich geneigten Dachflächen (vgl. § 6 Abs. 4).<br />

6.1.1 Im Außenbereich sind grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten, da ein Vorrang<br />

<strong>de</strong>s Bauplanungsrechts nur dann bestehen kann, wenn bauplanungsrechtliche<br />

Vorschriften (wie Festsetzungen eines Bebauungsplans o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine<br />

nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen<strong>de</strong> faktische Bauweise) überhaupt<br />

Voraussetzungen für die Zulässigkeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unzulässigkeit eines Baukörpers an<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Grundstücksgrenze benennen. Dies ist im Außenbereich nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall<br />

(OVG Sachsen, 17.07.2003, 1 B 438/01, BauR 2003, 1867).<br />

6.1.2 Ist bauplanungsrechtlich eine Grenzbebauung (Tiefe <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsfläche =<br />

„Null“) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich o<strong><strong>de</strong>r</strong> zulässig, ist sie auch abstandsflächenrechtlich zulässig.<br />

Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Bauweise (§ 22 BauNVO)<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Baulinien (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) können eine Grenzbebauung<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Das Gleiche gilt, wenn auf Grund <strong>de</strong>s Einfügungsgebotes <strong>de</strong>s § 34<br />

Abs. 1 Satz 1 BauGB o<strong><strong>de</strong>r</strong> künftiger Festsetzungen <strong>de</strong>s B-Planes nach § 33<br />

BauGB eine Grenzbebauung erfolgen muss.<br />

6.1.2.2 Darf nach Bauplanungsrecht an die Grundstücksgrenze gebaut wer<strong>de</strong>n, steht<br />

es <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft frei, ob sie davon Gebrauch macht o<strong><strong>de</strong>r</strong> sich für ein frei<br />

stehen<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t. Dies ist bei uneinheitlicher Bauweise, die<br />

we<strong><strong>de</strong>r</strong> offen noch geschlossen ist, ebenso <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall wie bei in Bebauungsplänen<br />

festgesetzten Baugrenzen, die we<strong><strong>de</strong>r</strong> allein noch zusammen mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Festsetzungen<br />

(z.B. über die Bauweise) eine Grenzbebauung ausschließen. Keine<br />

i. S. d. Abs. 1 zulässige Bebauung ist dagegen eine Bebauung, die nur grenznah<br />

erfolgt. Abs. 1 lässt grundsätzlich nur die Alternativen „volle Abstandsfläche“<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> „Abstandsfläche Null“ zu. Verringerte Tiefen <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsflächen<br />

setzen eine Abweichungsentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> voraus.<br />

Eine öffentlich-rechtliche Sicherung <strong>de</strong>s Anbaus durch Baulast ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich,<br />

wenn an ein auf <strong>de</strong>m Nachbargrundstück bestehen<strong>de</strong>s Grenzgebäu<strong>de</strong><br />

angebaut wird (OVG RP, Urt. v. 22.08.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong> S. 1838).<br />

6.6.1 Auf <strong>de</strong>n bisher verwen<strong>de</strong>ten Begriff “untergeordnete Bauteile und Vorbauten”<br />

ist verzichtet. Die konkreten Maßangaben beziehen sich nunmehr auf alle


6.6.1.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 21<br />

vortreten<strong>de</strong>n Bauteile und Vorbauten und konkretisieren <strong>de</strong>n Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterordnung.<br />

Nicht nur die Maßangaben, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch die verwen<strong>de</strong>ten Begriffe schränken<br />

die Zulässigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> vortreten<strong>de</strong>n Bauteile und Vorbauten ein:<br />

Hauseingangstreppen sind vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand angeordnete Treppen; <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Begriff erfasst nicht Treppenräume.<br />

Erker sind Vorsprünge vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand, wobei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsprung nicht schon<br />

am Bo<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbar über <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n beginnen darf (vgl. Hess.VGH,<br />

Beschl. v. 12.10.1995, NVwZ-RR 1996, 307). In funktioneller Hinsicht kann <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Erker <strong>de</strong>m Ausblick, <strong><strong>de</strong>r</strong> Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> Belichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Glie<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Fassa<strong>de</strong> dienen. Vorbauten, die vorrangig dazu dienen, die Wohnfläche zu<br />

vergrößern, sind keine Erker. Dies ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e anzunehmen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Raum, <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Erker zuzuordnen ist, erst mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Fläche <strong>de</strong>s Erkers seine ihm<br />

zugedachte Funktion erfüllen kann (z.B. als Teil einer Küche) o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Erker<br />

selbst funktionelle Räume aufnimmt, z.B. Bad o<strong><strong>de</strong>r</strong> WC (OVG NW, Beschl. v.<br />

29.11.1985, BRS 44 Nr. 101). Eine nennenswerte Vergrößerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnfläche<br />

liegt aber auch schon bei einer Flächenzunahme <strong>de</strong>s jeweiligen Geschosses<br />

von mehr als 5 % vor (OVG NW, Beschl. v. 26.03.1993, BauR 1993, 581).<br />

Vor die Außenwand von Gebäu<strong>de</strong>n vortreten<strong>de</strong> Aufzugsschächte und Treppenräume<br />

sind keine untergeordneten Vorbauten (vgl. <strong>zum</strong> Aufzugsschacht<br />

OVG Berlin, Urt. v. 22.05.1992, BRS 54 Nr. 97). Nachträglich vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand<br />

angebrachte Abgasanlagen sind i.d.R. untergeordnete Bauteile<br />

(Hess.VGH, Beschl. vom 30.09.2004 – 3 UZ 1788/03 - BRS 67 Nr. 134, zu<br />

Schornstein mit einem Außendurchmesser von 205 mm).<br />

Bei an einer Außenwand übereinan<strong><strong>de</strong>r</strong> liegen<strong>de</strong>n Balkonen ist <strong><strong>de</strong>r</strong>en Länge<br />

bezogen auf die Breite <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Außenwand nicht zu addieren (a.A.<br />

Hess.VGH, Beschl. v. 12.10.1995, BRS 57 Nr. 139). Die Wirkung ist nicht an<strong><strong>de</strong>r</strong>s<br />

zu beurteilen, als die eines Erkers, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich über mehrere Geschosse<br />

erstrecken darf. Bei versetzter o<strong><strong>de</strong>r</strong> teilweise versetzter Anordnung ist die Länge<br />

aller Balkone an <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Außenwand außerhalb <strong>de</strong>s Bereiches von<br />

Überschneidungen zu addieren.<br />

§ 6 Abs. 6 Satz 1 regelt nicht <strong>de</strong>n seitlichen Grenzabstand von Balkonen bei<br />

Gebäu<strong>de</strong>n, die auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze stehen. Bei <strong>de</strong>ckungsgleichem Anbau ist ein<br />

Abstand nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich (§ 6 Abs. 1 Satz 6). Bei nicht <strong>de</strong>ckungsgleichem Anbau<br />

ist keine seitliche Abstandsfläche erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Satz 6 erfüllt sind, also <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht <strong>de</strong>ckungsgleiche Anbau städtebaulich<br />

vertretbar ist. Auf § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird hingewiesen.<br />

6.6.2 Abs. 6 Satz 2 regelt nur die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nachträglich<br />

angebrachter Außenwandverkleidungen. Erfasst ist auch nur <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall <strong>de</strong>s<br />

Hineinragens in die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Abstandsfläche, also die Verringerung einer<br />

an sich einzuhalten<strong>de</strong>n Abstandsfläche. Zum Anbringen von Wärmedämmung<br />

auf Brandwän<strong>de</strong>n wird auf § 27 Abs. 11 hingewiesen.<br />

6.8<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzung „Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n“ sind die Gefahren im<br />

bauordnungsrechtlichen Sinne maßgebend, vor <strong>de</strong>nen die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Abs. 1 bis Abs. 7 schützen sollen, nämlich die Gefahr <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandübertragung,


6.9.1.1/<br />

6.9.1.2<br />

6.9.1.3<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 22<br />

die Gefahr einer un<strong>zum</strong>utbaren Verschattung o<strong><strong>de</strong>r</strong> unzureichen<strong>de</strong>n Lüftung<br />

sowie die Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Nachbarfrie<strong>de</strong>ns. Die Voraussetzung ist erfüllt,<br />

wenn auch nur eine <strong><strong>de</strong>r</strong> genannten Gefahren vorliegt.<br />

Maßgeblich sind die konkreten Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls unter Berücksichtigung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage und <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundstückssituation. Als Orientierungsrahmen<br />

gilt, dass Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n anzunehmen sind bei<br />

• baulichen Anlagen, die höher als 1,50 m sind, wie Mauern, großflächige<br />

Werbeanlagen, Behälter, Aufschüttungen, u.a.,<br />

• überdachten Freisitzen,<br />

• Terrassen, die mehr als 1,00 m über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche angeordnet<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> einschließlich ihrer Brüstung mehr als 1,50 m hoch sind.<br />

Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s Hess.VGH kann bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> gebäu<strong>de</strong>gleichen<br />

Wirkung allerdings nicht von einem festen Höhenmaß ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n (Beschl. vom 15.06.2004 – 3 UZ 2302/02 - DÖV 2005, 128 (Leitsatz)).<br />

Der Hess.VGH hat folgen<strong>de</strong> Einzelfälle entschie<strong>de</strong>n:<br />

• Als die Gelän<strong>de</strong>oberfläche um mehr als unwesentlich überragend sei<br />

die Höhe von 2 bis 3 Steinstufen (ca. 60 cm) über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />

(Hess.VGH, Urt. v. 16.03.1995, BRS 57 Nr. 155, zu einem ummauerten<br />

Wasserbecken).<br />

• Von einer maximal 95 cm über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegen<strong>de</strong>n Terrasse<br />

gingen wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> durch sie verursachten einengen<strong>de</strong>n Situation<br />

und Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück Wirkungen wie<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n aus (Beschl. v. 09.10.2001 - 4 TZ 2295/01).<br />

• Eine 1,50 m hohe, 1,10 m tiefe und über 21 m lange Stützmauer entfaltet<br />

gebäu<strong>de</strong>gleiche Wirkung (Hess.VGH, Beschl. vom 15.06.2004 –<br />

3 UZ 2302/02).<br />

Das OVG NW hat Zweifel geäußert, ob von einer Anschüttung mit Terrassenbildung<br />

auch dann Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n ausgehen, wenn ihre Höhe<br />

das Maß von 1,00 m nicht <strong>de</strong>utlich übersteigt (OVG NW, Beschl. v.<br />

29.09.1995, BauR 1996, 230).<br />

„Erdgeschossig“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 9 Nr. 1 und Nr. 2 be<strong>de</strong>utet, dass die Gebäu<strong>de</strong><br />

nur ein oberirdisches Geschoss haben dürfen. Da die unterirdischen Gebäu<strong>de</strong>teile<br />

ohnehin nicht abstandsflächenrelevant sind, sind Unterkellerungen nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

„Gebäu<strong>de</strong>unabhängig“ sind Solaranlagen, die nicht an o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Gebäu<strong>de</strong>n<br />

angebracht sind.<br />

Die Länge von Solaranlagen auf Garagen nach Abs. 9 Nr. 1 ist nur durch die<br />

Länge dieser Gebäu<strong>de</strong> begrenzt.<br />

Zu Solaranlagen auf Grenzgaragen siehe Nr. 6.10.1.7.<br />

6.10 Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> zu treffen<strong>de</strong>n Ermessensentscheidungen nur die nach § 6 Abs. 10 an <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Nachbargrenze privilegiert zulässigen Vorhaben in <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht überbaubaren<br />

Grundstücksfläche zulassen. Abweichungen von § 6, die nach § 63 zugelassen


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 23<br />

wer<strong>de</strong>n können, wer<strong>de</strong>n von § 23 Abs. 5 BauNVO nicht erfasst. Bauplanungsrechtlich<br />

bedürfen diese einer Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nach § 31 BauGB.<br />

6.10.1 Die genannten baulichen Anlagen sind nur unmittelbar an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze<br />

zulässig. Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, dass die Außenwand an die Grenze anschließt.<br />

Nicht abzustellen ist auf die senkrechte Projektion eines Dachüberstan<strong>de</strong>s.<br />

Die allgemeine Abweichungsbestimmung (§ 63) ermöglicht, auch hiervon abzuweichen,<br />

z.B. um eine Begrünung von baulichen Anlagen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze<br />

zu ermöglichen. Hierzu bedarf es jedoch einer bauaufsichtlichen Entscheidung.<br />

6.10.1.1<br />

Die in Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 8 aufgeführten baulichen Anlagen sind nicht<br />

nur alternativ zulässig, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch kumulativ. Die Begrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong> insgesamt<br />

zulässigen Grenzbebauung ergibt sich aus Satz 2.<br />

Die privilegierten baulichen Anlagen sind, abgesehen von <strong>de</strong>njenigen nach<br />

Nr. 6 bis Nr. 8, jeweils für sich nur einmal an einer beliebigen Nachbargrenze<br />

(Nr. 1 und Nr. 3) bzw. nur beschränkt auf eine Anlage (Nr. 2, 4 und 5) zulässig.<br />

Die Zulassung weiterer Grenzbebauung bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichungsentscheidung<br />

durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Was als „Nachbargrenze“ (s. § 6 Abs. 1 Satz 5) zu betrachten ist, bestimmt<br />

sich vom Baugrundstück her. Stoßen an eine Grenze <strong>de</strong>s Baugrundstücks<br />

mehrere Nachbargrenzen, ist dies unbeachtlich (OVG NW, Urt. v. 12.12.1988,<br />

BRS 49 Nr. 123). Abknicken<strong>de</strong> Grenzen, mit einem Winkel über 150° können<br />

als eine Nachbargrenze betrachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

In die Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 zulässigen Grenzgaragen sind<br />

Dachüberstän<strong>de</strong> einbezogen.<br />

Die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Garagen an <strong><strong>de</strong>r</strong> in Anspruch genommenen Nachbargrenze ist<br />

nicht eingeschränkt, wohl aber die Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze.<br />

Zulässig sind somit an einer Nachbargrenze <strong>de</strong>s Baugrundstücks z.B.<br />

• ein Garagengebäu<strong>de</strong> bis zu 9,00 m Länge an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

• mehrere Garagengebäu<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>n schmalen Seiten zur Nachbargrenze<br />

errichtet, wenn die Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze durch diese in <strong><strong>de</strong>r</strong> Addition<br />

9,00 m nicht überschreitet. Wer<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>n Garagen Stellplätze<br />

angeordnet, darf die Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze insgesamt<br />

12,00 m nicht überschreiten (Abs. 10 Satz 2).<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> offenen Bauweise zwischen <strong>de</strong>n Hauptgebäu<strong>de</strong>n und <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze<br />

angeordnete Grenzgaragen sind nach § 6 Abs. 10 zu beurteilen. Sie erfüllen<br />

nicht <strong>de</strong>n Tatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> geschlossenen Bauweise. Die Anwendung <strong>de</strong>s § 6<br />

Abs. 1 ist <strong>de</strong>shalb für Grenzgaragen nicht möglich. Die Verlängerung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Grenzgarage über das zulässige Maß hinaus kann nur durch eine Abweichung<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n, führt aber nicht dazu, dass die Garage zu einem nach § 6<br />

Abs. 1 zu beurteilen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> wird.<br />

“Einer” ist nicht als Artikel, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n als Zahl zu verstehen. Dies ergibt sich aus<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Einleitung <strong>de</strong>s Satz 1. Der Anbau eines selbständigen Gebäu<strong>de</strong>s – z.B.<br />

ein nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 an <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze zulässiges untergeordnetes<br />

Gebäu<strong>de</strong> – verlängert die Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand <strong>de</strong>s Garagengebäu<strong>de</strong>s nicht,<br />

wenn das untergeordnete Gebäu<strong>de</strong> selbst Gebäu<strong>de</strong>eigenschaft aufweist (s.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 24<br />

§ 2 Abs. 2). Durch eine innere Verbindung zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage und <strong>de</strong>m Anbau<br />

geht die Selbständigkeit <strong>de</strong>s Anbaus nicht verloren, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Anbau für<br />

sich außer<strong>de</strong>m vom Freien zur Benutzung zugänglich ist.<br />

Das Privileg <strong>de</strong>s § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich darauf, dass an einer<br />

Nachbargrenze <strong>de</strong>s Baugrundstücks Garagen in <strong>de</strong>n darin bestimmten Abmessungen<br />

errichtet wer<strong>de</strong>n dürfen. Das Privileg ist <strong>de</strong>shalb ausgeschöpft,<br />

wenn eine Nachbargrenze entsprechend bebaut ist, selbst wenn dies nach<br />

früherem Recht im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Garage nach<br />

neuem Recht im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung zugelassen wur<strong>de</strong> (z.B. weil sie die<br />

zulässigen Maße überschreitet). Ein Wechsel <strong>de</strong>s Privilegs auf eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Grundstücksgrenze (weil die Nachbarschaft dort nicht bereit ist, eine Nachbarzustimmung<br />

zu unterschreiben) ist bei Fortbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> bestehen<strong>de</strong>n Garage<br />

nicht möglich.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> gleichzeitigen Errichtung mehrerer Grenzgaragen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätzen an<br />

<strong>de</strong>n Nachbargrenzen muss die Bauherrschaft ein<strong>de</strong>utig bestimmen, für welche<br />

Garage o<strong><strong>de</strong>r</strong> welche Stellplätze sie die Zulässigkeit nach Abs. 10 Satz 1 Nr. 1<br />

und Nr. 3 in Anspruch nimmt. Fehlt es hieran, können alle betroffenen Nachbarn<br />

die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsfläche for<strong><strong>de</strong>r</strong>n (Hess.VGH, Beschl. v.<br />

12.09.1994, HessVGRspr. 1995, 44).<br />

Die Privilegierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzgaragen erfasst nicht nur konstruktiv selbständige<br />

Gebäu<strong>de</strong>, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> verbun<strong>de</strong>ne unselbständige<br />

Garagen, die als Raum Bestandteil eines Hauses sind (Hess.VGH, Urt. v.<br />

18.03.1999, HessVGRspr. 1999, 83 = NVwZ-RR 1999, 628; Sächs.OVG,<br />

Beschl. v. 25.11.1997, BRS 59 Nr. 119).<br />

Überdachte Stellplätze (Carports) sind offene Kleingaragen i.S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2<br />

i.V.m. Abs. 8 Nr. 1 GAVO.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> mittleren Wandhöhe sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Wandfläche bleiben<br />

die Dachüberstän<strong>de</strong> unberücksichtigt, maßgeblich ist die tatsächliche<br />

Wandfläche. Beträgt ein Dachüberstand mehr als 1,50 m, ist in analoger Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 auf die Außenkante <strong>de</strong>s Daches selbst<br />

abzustellen. Dies gilt entsprechend auch für Carports. Es ist auf die fiktive<br />

Wandfläche zwischen <strong>de</strong>n Stützen abzustellen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachüberstand vor<br />

<strong>de</strong>n Stützen nicht mehr als 1,50 m beträgt.<br />

Die grenzseitige mittlere Wandhöhe <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen Grenzgaragen ist nach<br />

§ 6 Abs. 4 zu ermitteln. Abzustellen ist auf die Wandfläche, die an <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze<br />

<strong>de</strong>s Nachbargrundstückes über die dort auf <strong>de</strong>m Baugrundstück vorhan<strong>de</strong>ne<br />

Gelän<strong>de</strong>oberfläche hinausragt.<br />

Liegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußbo<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage tiefer als die Gelän<strong>de</strong>oberfläche, ist gleichwohl<br />

auf die Gelän<strong>de</strong>oberfläche und nicht auf <strong>de</strong>n tiefer gelegenen Fußbo<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Garage abzustellen (a.A. OVG Saarland, Urt. v. 23.04.<strong>2002</strong>, BauR 2003,<br />

1865). Die Grenze zwischen zwei Grundstücken ist eine Linie und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Höhenlage<br />

ist auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzgarage <strong><strong>de</strong>r</strong> untere Bezugspunkt bzw. die<br />

untere Bezugslinie. Die Gelän<strong>de</strong>oberfläche hat an <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenze, bezogen auf<br />

das Baugrundstück, in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel die gleiche Höhe wie das Nachbargrundstück.<br />

Die Gelän<strong>de</strong>oberfläche auf <strong>de</strong>m Baugrundstück än<strong><strong>de</strong>r</strong>t sich durch Abgrabungen<br />

auf <strong>de</strong>m Nachbargrundstück nicht.<br />

Ist eine Grenzgarage auf eine Stützmauer aufgesetzt, die nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherung<br />

<strong>de</strong>s natürlichen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>m Baugrundstück aufgeschütteten Gelän-


6.10.1.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 25<br />

<strong>de</strong>s dient, ist die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Stützmauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage hinzuzurechnen<br />

und entsprechend bei <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen Wandfläche zu berücksichtigen<br />

(Hess.VGH, Beschl. v. 16.06.2004 - 3 UE 2041/01 - BauR 2005, 1310<br />

= BRS 67 Nr 139).<br />

Der in <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage zulässige Abstellraum kann grundsätzlich auch in einer Unterkellerung<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Dachraum <strong>de</strong>s Garagengebäu<strong>de</strong>s angeordnet wer<strong>de</strong>n<br />

(VGH BW, Urt. v. 26.01.1993, BauR 1993, 452). Der Abstellraum muss funktional<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Garagennutzung zugeordnet sein.<br />

Gegen eine vollständig unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Erdoberfläche liegen<strong>de</strong> Unterkellerung bestehen<br />

allerdings keine Be<strong>de</strong>nken, auch wenn es an einer funktionalen Zuordnung<br />

zur Garage fehlt (z.B. Kellerraum ist <strong>de</strong>m angrenzen<strong>de</strong>n Wohngebäu<strong>de</strong> zugeordnet),<br />

<strong>de</strong>nn unterirdische Gebäu<strong>de</strong>teile lösen keine Abstandsflächen aus.<br />

Dagegen ist die Nutzung <strong>de</strong>s Dachraums einer Grenzgarage nur durch eine<br />

funktional <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage zugehörige Nutzung zulässig (Abstellraum für Dachbox,<br />

Reifen etc.).<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsfläche zulässige Garagen (§ 6 Abs. 9 Nr. 1) sind auch auf<br />

durch Baulast gesicherten Abstandsflächen zulässig. Diese Garagen können<br />

auch Grenzgaragen sein (vgl. OVG NW, Urt. v. 29.09.1981, BRS 38 Nr. 133).<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> offenen Bauweise zwischen <strong>de</strong>n Hauptgebäu<strong>de</strong>n und <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze<br />

angeordnete Grenzgaragen sind nach § 6 Abs. 10 zu beurteilen. Sie erfüllen<br />

nicht <strong>de</strong>n Tatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> geschlossenen Bauweise. Die Anwendung <strong>de</strong>s § 6<br />

Abs. 1 ist <strong>de</strong>shalb für Grenzgaragen nicht möglich. Die Verlängerung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Grenzgarage über das zulässige Maß hinaus kann nur über eine Abweichung<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n, führt aber nicht dazu, dass die Garage zu einem nach § 6<br />

Abs. 1 zu beurteilen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> wird.<br />

Nach Nr. 2 sind “eingehauste” Tiefgaragenzufahrten in <strong><strong>de</strong>r</strong> Größenordnung<br />

von nach Nr. 1 zulässigen Grenzgaragen unmittelbar an einer Nachbargrenze<br />

zulässig.<br />

Nicht eingehauste Garagenzufahrten sind nicht abstandsflächenrelevant. Dasselbe<br />

gilt für Zu- und Abfahrtsrampen zu Tiefgaragen (Hess.VGH, Beschl. v.<br />

31.08. 1993, BRS 55 Nr. 122 = HessVGRspr. 1994, 4; Beschl. v. 16.11.2001 -<br />

3 TZ 2357/01 – BauR <strong>2002</strong>, 986 (Leitsatz)).<br />

6.10.1.3 Durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung ist es<br />

zulässig, mehrere Stellplätze hintereinan<strong><strong>de</strong>r</strong> nur an einer Nachbargrenze anzuordnen.<br />

Die Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzbebauung insgesamt ist durch § 6 Abs. 10<br />

Satz 2 auf 12 m begrenzt. Um aber die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätze bei stirnseitiger<br />

Anordnung zur Nachbargrenze auf die bisher mögliche nachbarschaftsverträgliche<br />

Anzahl zu reduzieren, ist die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen Stellplätze auf drei festgelegt.<br />

Die Neuregelung ermöglicht auch, an einer Nachbargrenze einen Stellplatz<br />

längs zur Nachbargrenze und zwei Stellplätze stirnseitig anzuordnen.<br />

6.10.1.4 Die Regelung bezieht sich auf Gebäu<strong>de</strong>, nicht auf unselbständige Abstellräume<br />

eines Hauptgebäu<strong>de</strong>s. Die Erweiterung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung ermöglicht auch das<br />

Abstellen von Geräten, die von behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Personen benutzt wer<strong>de</strong>n.


6.10.1.5<br />

6.10.1.6<br />

6.10.1.7<br />

6.10.1.8<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 26<br />

Nr. 5 – ein untergeordnetes Gebäu<strong>de</strong> zur örtlichen Versorgung mit Energie,<br />

Kälte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wasser - erfasst keine Gebäu<strong>de</strong> zur ausschließlich häuslichen Versorgung.<br />

Stützmauern zur Sicherung von Aufschüttungen in <strong>de</strong>n Abstandsflächen an<br />

Nachbargrenzen sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 nicht erfasst;<br />

für sie ist im Einzelfall zu prüfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n<br />

i.S. <strong>de</strong>s Abs. 8 ausgehen.<br />

Zur Baugenehmigungsfreiheit von Einfriedungen und Stützmauern vgl. Anlage<br />

2 zur <strong>HBO</strong>, Abschnitt I Nr. 7.<br />

An <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze zulässige Sichtschutzzäune und Terrassentrennwän<strong>de</strong><br />

bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 3 m zwischen Doppelhäusern<br />

und <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n von Hausgruppen sind nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 7.2<br />

baugenehmigungsfrei.<br />

Zulässig sind sowohl Sichtschutzzäune als auch Terrassentrennwän<strong>de</strong> bei<br />

Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgegebenen Maße. Dass eine Terrasse vorhan<strong>de</strong>n ist, ist<br />

nicht vorausgesetzt. Sichtschutzzäune und Terrassentrennwän<strong>de</strong> können auch<br />

im Vorgartenbereich angeordnet wer<strong>de</strong>n. Nach einer kommunalen Satzung<br />

kann die Zulässigkeit aber eingeschränkt o<strong><strong>de</strong>r</strong> ausgeschlossen sein.<br />

Nach Abs. 10 Satz 1 Nr. 8 sind die nach Abs. 9 Nr. 3 auf Garagen zulässigen<br />

Solaranlagen auch auf erdgeschossigen Grenzgaragen nach Abs. 10 Satz 1<br />

Nr. 1 zulässig. Die mittlere Höhe von 3,00 m gilt dann allerdings für die Gesamthöhe<br />

von Garage einschließlich Solaranlage. Die Einschränkung <strong>de</strong>s<br />

Abs. 9 Nr. 1 hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen Nutzfläche sind zu beachten.<br />

6.10.2 Die nach Abs. 10 Satz 2 zulässige Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzbebauung ergibt sich<br />

aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Addition <strong><strong>de</strong>r</strong> Länge <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzbebauung aller an <strong>de</strong>n Nachbargrenzen<br />

<strong>de</strong>s Grundstückes errichteten baulichen Anlagen i.S. <strong>de</strong>s Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5.<br />

Die Grenzbebauung durch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e bauliche Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine nach Abs. 1<br />

zulässige Grenzbebauung bleibt unberücksichtigt.<br />

6.11 Nur die Festsetzungen von Baulinien gehen <strong>de</strong>n Abstandsflächen vor, nicht<br />

jedoch Baugrenzen.<br />

7 Zu § 7 - Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsflächen und Abstän<strong>de</strong> auf Nachbargrundstücke,<br />

Grundstücksteilung<br />

7.1<br />

§ 7 Abs. 1 enthält einen Zulässigkeitstatbestand. Wer<strong>de</strong>n die Voraussetzungen<br />

erfüllt, ist daneben eine bauaufsichtlichen Ausnahmeentscheidung nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

Deshalb kann vor allem auch im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

(§ 56) von <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />

ohne dass die Baugenehmigungsfreiheit wegen einer erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Abweichungsentscheidung<br />

entfällt. Es bedarf lediglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung einer Baulast,


7.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 27<br />

wenn die gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te öffentlich-rechtliche Sicherung (vgl. § 2 Abs. 14) auf diese<br />

Art und Weise erfolgt.<br />

Es ist Aufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft und <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr beauftragten entwurfsverfassen<strong>de</strong>n<br />

Person, die materiellen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 einzuhalten.<br />

Abs. 2, <strong><strong>de</strong>r</strong> durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung<br />

neu gefasst wur<strong>de</strong>, weist darauf hin, dass durch die Teilung von<br />

Grundstücken keine Verhältnisse geschaffen wer<strong>de</strong>n dürfen, die öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprechen.<br />

Bauordnungsrechtlich sind bei Grundstücksteilungen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e folgen<strong>de</strong><br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen von Be<strong>de</strong>utung:<br />

- Abstandsflächen (§ 6),<br />

- Erschließung (§§ 4 und 5),<br />

- Brandschutz (§ 13), Brandwand (§ 27),<br />

- Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Stellplätze (§ 44 i.V. mit kommunaler<br />

Stellplatzsatzung).<br />

Nach § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Bereich<br />

eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die <strong>de</strong>n Festsetzungen<br />

<strong>de</strong>s Bebauungsplans wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprechen. Die Genehmigungspflicht für die Teilung<br />

von Grundstücken ist abgeschafft. Entfallen ist damit das für <strong>de</strong>n <strong>Vollzug</strong><br />

einer Teilung im Grundbuch bisher erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Negativzeugnis bei fehlen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Genehmigungspflicht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F.).<br />

Für die Beachtung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 <strong>HBO</strong> und <strong>de</strong>s § 19 Abs. 2 BauGB sind die<br />

Grundstückseigentümer verantwortlich. Sie können von <strong>de</strong>n Kataster- und<br />

vermessungsbehör<strong>de</strong>n und von <strong>de</strong>n Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen<br />

und -ingenieuren hierbei unterstützt wer<strong>de</strong>n. Im Zweifelsfall kann es<br />

geboten sein, dass die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sachkundige<br />

Entwurfsverfasserinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurfsverfasser herbeiziehen.<br />

Entstehen durch die Teilung bereits bebauter Grundstücke formell und materiell<br />

baurechtswidrige Vorhaben, kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>n bauordnungsrechtlich<br />

zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Eingriffsmaßnahmen – bis hin zur<br />

Beseitigungsanordnung – für die Herstellung rechtmäßiger Zustän<strong>de</strong> sorgen.<br />

Sie kann auch zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen, um <strong>de</strong>n durch die Grenzän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

eingetretenen Misstand zu beheben (OVG Berlin, Beschl. v.<br />

04.04.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>, 1235 = ZfBR <strong>2002</strong>, 592). Bei rechtzeitiger Kenntnis<br />

<strong>de</strong>s Rechtsverstoßes hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Möglichkeit eines<br />

grundbuchrechtlichen Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs.<br />

Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> bei Eingriffsmaßnahmen zu treffen<strong>de</strong>n Ermessensentscheidung<br />

ist zu prüfen, ob die Rechtmäßigkeit durch eine Abweichung (§ 63) o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

eine Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nach § 31 BauGB hergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Das Grundbuchamt stellt keine Ermittlungen zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit<br />

einer Teilungserklärung an, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e holt es keine Stellungnahme<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vor Eintragung in das Grundbuch ein.<br />

Die Teilung von Grundstücken kann nicht Gegenstand einer Bauvoranfrage<br />

sein.


8 Zu § 8 - Grundstücksfreiflächen, Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 28<br />

8.2.1 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufhebung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplatzverordnung durch Art. 7 Nr. 15 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zur Fortführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bereinigung <strong>de</strong>s Hessischen Lan<strong>de</strong>srechts v.<br />

1.10.<strong>2002</strong> (GVBl. I S. 605) sind u.a. Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Lage, Ausstattung<br />

und Reinhaltung <strong>de</strong>s Spielsan<strong>de</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze entfallen und damit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenverantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentumsberechtigten<br />

überlassen. Diese können sich an <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 18034 – Spielplätze und Freiflächen<br />

<strong>zum</strong> Spielen; Grundlagen und Hinweise für die Objektplanung – orientieren.<br />

Die DIN 18034 ist nicht als Technische Baubestimmung eingeführt. Sie ist<br />

<strong>de</strong>shalb nicht i.S. <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3 verbindlich.<br />

8.2.2<br />

Zur Zustandsverantwortung für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze im Eigentum öffentlicher Trägerschaft<br />

(s. Nr. 69.6).<br />

Die Gemein<strong>de</strong>n können auf Grund <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 örtliche Bauvorschriften<br />

über Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätze erlassen.<br />

Der Verzicht auf die Herstellung nach Satz 2 setzt keine Abweichungsentscheidung<br />

voraus. Über das Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen entschei<strong>de</strong>t, soweit<br />

keine bauaufsichtliche Prüfung stattfin<strong>de</strong>t, die Bauherrschaft eigenverantwortlich.<br />

In „unmittelbarer Nähe“ (Satz 2 Nr. 1) be<strong>de</strong>utet, dass die Spielplätze von <strong>de</strong>n<br />

Eingängen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich die zugehörigen Wohnungen befin<strong>de</strong>n,<br />

nicht mehr als 100 m entfernt sind und von <strong>de</strong>n Wohnungen aus dauerhaft eingesehen<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

I.S. <strong>de</strong>s Satz 2 Nr. 2 ist ein Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplatz nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung nicht<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn nach Größe o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zweckbestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen im<br />

Allgemeinen nicht zu erwarten ist, dass sie mit Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n bewohnt wer<strong>de</strong>n. In<br />

Betracht kommen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Altenwohnungen und Kleinappartements. "Art<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung" bezieht sich nicht nur auf die Gegebenheiten innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Umfassungswän<strong>de</strong>,<br />

son<strong><strong>de</strong>r</strong>n erstreckt sich auch auf die Zuordnung von Terrassen-<br />

und Gartenflächen zu <strong>de</strong>n einzelnen Wohnungen. Sind <strong>de</strong>n Wohnungen<br />

Flächen dieser Art in einem Umfang zugeordnet, wie sie normalerweise einem<br />

Einfamilienhaus auf einem Grundstück zugehören, kann davon ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass diese Flächen <strong>de</strong>n Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n Aufenthalt und Spielen im Freien hinreichend<br />

bieten. Es bedarf in diesem Fall, wie bei einem Einfamilienhaus, keines<br />

beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Spielplatzes (OVG Bremen, Urt. v. 14.12.1980, ZfBR 1980,<br />

156).<br />

9 Zu § 9 – Gestaltung<br />

9.1<br />

„Verunstaltung“ be<strong>de</strong>utet “ein hässlicher Zustand, <strong><strong>de</strong>r</strong> das ästhetische Empfin<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Betrachters nicht nur beeinträchtigt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n verletzt (BVerwG, Urt.<br />

v. 28.05.1955, BVerwGE 2, 172). Danach ist nicht schon je<strong>de</strong> Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>s ästhetischen Empfin<strong>de</strong>ns o<strong><strong>de</strong>r</strong> je<strong>de</strong> Störung <strong><strong>de</strong>r</strong> architektonischen Harmonie<br />

als Verunstaltung zu verstehen. Maßgebend ist nicht das Empfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

ästhetisch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s empfindsamen o<strong><strong>de</strong>r</strong> geschulten Betrachters, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

das <strong>de</strong>s sogenannten gebil<strong>de</strong>ten Durchschnittsmenschen.


10 Zu § 10 – Baustelle<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 29<br />

10.1 Zur Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 10 Abs. 1 gehört auch, dass Brän<strong>de</strong><br />

während <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung mit Erfolg bekämpft und die auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle anwesen<strong>de</strong>n<br />

Personen im Brandfall und bei sonstigen Katastrophenfällen sich<br />

selber retten o<strong><strong>de</strong>r</strong> gerettet wer<strong>de</strong>n können. Um dies zu erreichen, sind Einrichtungen<br />

zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen in <strong>de</strong>m zur Wahrung<br />

ihrer Sicherheit notwendigen Umfang betriebsbereit vorzuhalten.<br />

10.2.1<br />

10.2.2<br />

10.3.1<br />

Die Pflicht <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 1, an <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen,<br />

besteht auch bei Vorhaben im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

nach § 56 sowie für Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft nach § 69.<br />

Nach Abs. 2 Satz 2 muss das Schild vom öffentlichen Verkehrsraum aus<br />

sichtbar sein. Nicht verlangt ist, dass das Schild auch von dort lesbar sein<br />

muss. Das Bauschild erfüllt die ihm zugedachte Funktion, wenn die mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauüberwachung beauftragten Personen sich ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Probleme über<br />

<strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Bauschil<strong>de</strong>s informieren können, auch wenn hierzu ein Betreten<br />

<strong>de</strong>s Baugrundstückes erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />

Mit <strong>de</strong>m Bauvorlagenerlass vom 20.09.2007 (StAnz. S. 2044) wird empfohlen,<br />

<strong>de</strong>n Vordruck BAB 24/2007 (Bauschild) zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Zum Betretensrecht vgl. § 53 Abs. 6.<br />

Die frühere "Kennzeichnung" <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle ist entfallen. Für die Anbringung<br />

<strong>de</strong>s "Bauschil<strong>de</strong>s" ist die Bauherrschaft bzw. die von ihr beauftragte bauleiten<strong>de</strong><br />

Person verantwortlich. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> händigt Kennzeichnungen<br />

nicht mehr aus.<br />

Bei Abs. 3 Satz 1 han<strong>de</strong>lt es sich um eine Zulässigkeitsregelung. Einer Abweichungsentscheidung<br />

nach § 63 bedarf es bei Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s Satz 1 <strong>de</strong>shalb nicht.<br />

12 Zu § 12 - Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

§ 12 bietet neben <strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s § 11 Abs. 1 Satz 1 die<br />

Rechtsgrundlage für bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren,<br />

die von schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen / Altlasten auf bauliche<br />

Anlagen ausgehen. Zur Problematik <strong><strong>de</strong>r</strong> Bebauung von Altlasten wird auf die<br />

Handbuchreihe <strong>de</strong>s Hessisches Lan<strong>de</strong>samtes für Umwelt und Geologie<br />

(HLUG) <strong>zum</strong> Thema Altlasten und hier beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s auf Band 3 Teil 2 ”Untersuchung<br />

von altlastenverdächtigen Flächen und Scha<strong>de</strong>nsfällen“ sowie auf <strong>de</strong>n<br />

Erlass betr. „Hinweise und Empfehlungen zur Berücksichtigung von Flächen<br />

mit Bo<strong>de</strong>nbelastungen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Altlasten, bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitplanung und im<br />

Baugenehmigungsverfahren“, hingewiesen. Weitere Informationen <strong>zum</strong> Schutz<br />

gegen “schädliche Einflüsse” bieten die entsprechen<strong>de</strong>n Merkblätter <strong><strong>de</strong>r</strong> Umweltbehör<strong>de</strong>n.<br />

Als Rechtsgrundlage sind das Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz<br />

(BBodSchG, 1998) und das Hessisches Gesetz zur Ausführung <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>n-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 30<br />

schutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hess. Altlasten- und Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)<br />

vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) zu beachten. Die<br />

Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, 1999) enthält nähere<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen für die Bewertung und <strong>de</strong>n Umgang mit Bö<strong>de</strong>n, schädlichen<br />

Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen und Altlasten. Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte<br />

sind in dieser Verordnung festgelegt.<br />

Nach § 13 Abs. 4 <strong>de</strong>s Hessischen Wassergesetzes (HWG) sind in Überschwemmungsgebieten<br />

geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen,<br />

um <strong>de</strong>n Eintrag von wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen bei Überschwemmungen<br />

zu verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Nach § 15 Abs. 2 HWG sind in Gebieten, die bei Versagen<br />

eines Deiches überschwemmt wer<strong>de</strong>n, Vorkehrungen zu treffen und,<br />

soweit erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um <strong>de</strong>n Eintrag<br />

von wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend <strong>de</strong>m<br />

Stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik zu verringern. Zusätzlich sollten weitere geeignete Maßnahmen<br />

zur Vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nspotenzials (z.B. Zentralen für Heizungs-,<br />

Elektro- und Telefoninstallation in <strong>de</strong>n oberen Geschossen etc.) vorgesehen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Auf die Broschüren “Neue Wege im Hochwasserschutz” <strong>de</strong>s ehemaligen<br />

Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten sowie “Planen<br />

und Bauen von Gebäu<strong>de</strong>n in hochwassergefähr<strong>de</strong>ten Gebieten” <strong>de</strong>s<br />

ehemaligen Bun<strong>de</strong>sministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau<br />

wird hingewiesen.<br />

Regelungen und Hinweise <strong>zum</strong> Umgang mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen fin<strong>de</strong>n<br />

Sie auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Internetseite <strong>de</strong>s Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen<br />

Raum und Verbraucherschutz (www.hmulv.hessen.<strong>de</strong>) im Bereich „Umwelt<br />

-> Wasser -> Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz“.<br />

13 Zu § 13 – Brandschutz<br />

13.2 Für die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Verwendbarkeitsnachweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustoffe und Bauteile<br />

hinsichtlich ihrer Baustoff- bzw. Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse ist die vom Deutschen<br />

Institut für Bautechnik, Berlin, herausgegebene Bauregelliste zu beachten.<br />

13.3.1 Zum Begriff Nutzungseinheit siehe Nr. 2.3.1.1.<br />

13.3.3<br />

Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Einsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettungsgeräte <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwehr nicht möglich, sind bauliche<br />

Vorkehrungen zu treffen. Nachträgliche bauliche Vorkehrungen an bestehen<strong>de</strong>n<br />

Gebäu<strong>de</strong>n (z.B. Notleitern mit Rückenschutz gem. DIN 14094) können<br />

verlangt o<strong><strong>de</strong>r</strong> als Abweichung nach § 63 zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> zweite<br />

Rettungsweg über die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte nicht<br />

für je<strong>de</strong> Nutzungseinheit gegeben ist und die Vorkehrungen <strong>zum</strong> Schutz vor<br />

Gefahren für Leben und Gesundheit geboten sind. Bei Neubauten sind Notrutschen,<br />

einklappbare Leitertreppen o<strong><strong>de</strong>r</strong> feste Leitern als zweite Rettungswege<br />

nicht zulässig.<br />

Für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten mit hoher Personenanzahl können gemäß § 45 unabhängig<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Einstufung in die Gebäu<strong>de</strong>klasse beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Erwähnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Außentreppe ist eine Klarstellung gegenüber <strong>de</strong>m frühe-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 31<br />

ren Recht. Nach Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung muss eine solche Außentreppe<br />

so beschaffen sein, dass sie <strong>de</strong>m Schutzziel entspricht, d.h. im Brandfall die<br />

sichere Rettung von Personen ermöglicht, falls <strong><strong>de</strong>r</strong> erste Rettungsweg nicht<br />

mehr genutzt wer<strong>de</strong>n kann. Zu <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen vgl. insoweit Nr. 31.1.3.3.<br />

Das Fehlen <strong>de</strong>s zweiten Rettungsweges stellt eine konkrete Gefahr dar, die<br />

die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n bei Kenntnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage <strong>zum</strong> Han<strong>de</strong>ln verpflichtet<br />

und auch bei bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n nach § 53 Abs. 3 zu nachträglichen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen berechtigt (OVG NW, Beschl. v. 22.07.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>,<br />

1841).<br />

13.5.1 Die in Satz 1 enthaltene Pflicht, in Wohnungen Schlafräume und Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>zimmer<br />

sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils<br />

min<strong>de</strong>stens einem Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong> auszustatten, ist durch das Gesetz zur<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung vom 20.06.05 (GVBl. I S. 434) neu geregelt<br />

wor<strong>de</strong>n. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />

können Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften enthalten sein o<strong><strong>de</strong>r</strong> im<br />

Einzelfall auf Grund <strong>de</strong>s § 45 Abs. 2 Nr. 5 gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

13.5.2 Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong> sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung<br />

von Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong>n wird auf die DIN 14676 (Ausgabe März 2003) als nationale<br />

Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen sind in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Produktnorm DIN EN 14604 (Fassung Oktober 2005) geregelt.<br />

13.5.3 Nach Satz 3 sind bestehen<strong>de</strong> Wohnungen bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2014 entsprechend<br />

auszustatten. Es ist auf <strong>de</strong>n tatsächlichen Bestand abzustellen. Es<br />

kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass Gebäu<strong>de</strong> am 24.06.05 – <strong>de</strong>m Datum<br />

<strong>de</strong>s In-Kraft-treten <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzesän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung - bestan<strong>de</strong>n haben, wenn die Fertigstellungsanzeige<br />

(§ 74 Abs. 1 Satz 1) bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> bis zu diesem<br />

Zeitpunkt eingegangen war.<br />

Auch wenn wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung Wohnungen erst bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

2014 entsprechend auszustatten sind, wird gleichwohl eine vorherige<br />

Nachrüstung empfohlen.<br />

14 Zu § 14 - Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz<br />

14.1<br />

Konkrete Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an eine ausreichen<strong>de</strong> Wärmedämmung in Bezug auf<br />

Nutzung, Gesundheitsschutz, Vermeidung von Gebäu<strong>de</strong>schä<strong>de</strong>n sowie klimatische<br />

Verhältnisse nach § 14 Abs. 1 enthält die bauaufsichtlich eingeführte<br />

DIN 4108 Teil 2 und 3 – Wärmeschutz im Hochbau. Die weiteren materiellen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>n Wärmeschutz aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Energieeinsparung ergeben<br />

sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Energieeinsparverordnung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>m Erlass<br />

betr. „<strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über energiesparen<strong>de</strong>n Wärmeschutz und energiesparen<strong>de</strong><br />

Anlagentechnik bei Gebäu<strong>de</strong>n“.<br />

Zum Nachweis s. Nr. 59.5.<br />

14.2 Konkrete technische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>zum</strong> Schallschutz nach Abs. 2 Satz 1 ergeben<br />

sich insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e aus <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich als Technische Baubestim-


14.2.2<br />

mung eingeführten Norm DIN 4109.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 32<br />

Zur Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage, ob die von ortsfesten Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtungen in<br />

baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Baugrundstücken ausgehen<strong>de</strong>n Geräusche so<br />

gedämmt sind, dass Gefahren, un<strong>zum</strong>utbare Nachteile o<strong><strong>de</strong>r</strong> un<strong>zum</strong>utbare Belästigungen<br />

für die Nachbarschaft nicht entstehen, können die Immissionsrichtwerte<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> TA Lärm herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

16 Zu § 16 - Bauprodukte<br />

16.1<br />

Die Bauregellisten wer<strong>de</strong>n vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach<br />

<strong>de</strong>m DIBt-Abkommen (Staatsvertrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Län<strong><strong>de</strong>r</strong>) in Abstimmung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGE-<br />

BAU erstellt und in <strong>de</strong>n DIBt-Mitteilungen jährlich veröffentlicht.<br />

Das System <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten<br />

ist ausführlich in <strong>de</strong>n Vorbemerkungen <strong><strong>de</strong>r</strong> vom DIBt veröffentlichten<br />

Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C dargestellt.<br />

Auf <strong>de</strong>n Erlass betr. „Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte nach § 16 und<br />

20 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung“ wird hingewiesen.<br />

16.1.1.1 Auf die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte<br />

und Bauarten (BauPAVO) wird hingewiesen.<br />

16.4 Auf die Verordnung zur Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten<br />

und Bauarten durch Nachweise nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung<br />

(WasBauPVO) wird hingewiesen.<br />

16.5 Auf die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte<br />

und Bauarten (BauPAVO) wird hingewiesen.<br />

16.6 Das Verzeichnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach <strong>de</strong>n<br />

Lan<strong>de</strong>sbauordnungen wird vom DIBt herausgegeben. Es wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>heftreihe<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> DIBt Mitteilungen veröffentlicht.<br />

Bezugsquelle: ERNST & SOHN Verlag GmbH, Rotherstr. 21, 10245 Berlin,<br />

Kun<strong>de</strong>nservice Wiley-VCH Tel. +49 6201 606 400.<br />

Weitere Informationen sind über die Homepage <strong>de</strong>s DIBt zu erhalten<br />

(http://www.dibt.<strong>de</strong>/<strong>de</strong>/puez_stellen.html).<br />

19 Zu § 19 - Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall<br />

19.1 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />

Bauordnung (ZÜVO<strong>HBO</strong>) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von<br />

Zustimmungen im Einzelfall zur Erfüllung von Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen für<br />

das Land Hessen auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen wor<strong>de</strong>n.


20 Zu § 20 - Bauarten<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 33<br />

20.1 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />

Bauordnung (ZÜVO<strong>HBO</strong>) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von<br />

Zustimmungen im Einzelfall zur Erfüllung von Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen für<br />

das Land Hessen auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen wor<strong>de</strong>n.<br />

24 Zu § 24 - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

24.1 Auf die<br />

• Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Bauproduktengesetz<br />

und zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

nach § 28 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung und die<br />

• Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-<br />

Anerkennungsverordnung)<br />

wird hingewiesen.<br />

Außer<strong>de</strong>m wird auf <strong>de</strong>n Erlass betr. „Verzeichnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüf-, Überwachungs-<br />

und Zertifizierungsstellen nach <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sbauordnungen“ mit <strong>de</strong>n in seiner<br />

Anlage aufgeführten hessischen Stellen hingewiesen.<br />

Die Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, die die Konformität von<br />

Bauprodukten nach europäischen harmonisierten Spezifikationen bestätigen<br />

sollen, müssen nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs-<br />

und Zertifizierungsstelle nach <strong>de</strong>m Bauproduktengesetz<br />

(BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung) anerkannt sein.<br />

25 Zu § 25 - Tragen<strong>de</strong> Wän<strong>de</strong>, Außenwän<strong>de</strong>, Pfeiler, Stützen<br />

25.1<br />

“Ausreichend lang“ standsicher sind die genannten Bauteile, wenn sie die in<br />

Anlage 1 zur <strong>HBO</strong> hierzu gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer aufweisen und<br />

<strong>de</strong>n Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen genügen<br />

25.2 “Ausreichend lang“ begrenzen die genannten Bauteile eine Brandausbreitung,<br />

wenn sie die in Anlage 1 zur <strong>HBO</strong> hierzu gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer<br />

aufweisen und <strong>de</strong>n Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen genügen.<br />

26 Zu § 26 – Trennwän<strong>de</strong><br />

26.1 Bei aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> gebauten Gebäu<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>mselben Grundstück sind die Gebäu<strong>de</strong>trennwän<strong>de</strong><br />

gleichzeitig Trennwän<strong>de</strong> zwischen Nutzungseinheiten und<br />

entsprechend auszubil<strong>de</strong>n. Zum Begriff „Nutzungseinheit“ vgl. Nr. 2.3.1.1.<br />

26.3<br />

Ergibt sich aus <strong>de</strong>n betrieblichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen keine zwingen<strong>de</strong> Notwendigkeit<br />

von Öffnungen, sind diese in Trennwän<strong>de</strong>n nicht zulässig. Sind sie erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich,<br />

sind sie in Zahl und Größe auf das betriebsbedingt notwendige Maß zu<br />

beschränken. Wirtschaftlichkeit und Gestaltung sind keine maßgeblichen


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 34<br />

Grün<strong>de</strong> für die Zulässigkeit. Die Öffnungen dürfen die Funktion <strong><strong>de</strong>r</strong> Trennwand<br />

nicht in Frage stellen.<br />

§ 26 Abs. 3 ist eine Zulässigkeitsbestimmung, einer Abweichungsentscheidung<br />

nach § 63 bedarf es nicht.<br />

Leitungsdurchführungen gelten nicht als Öffnungen i.S. dieser Regelung; sie<br />

unterliegen § 36 Abs. 1 und <strong><strong>de</strong>r</strong> als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich<br />

eingeführten Muster-Leitungsanlagenrichtlinie.<br />

27 Zu § 27 – Brandwän<strong>de</strong><br />

27. 1<br />

27.2.1.1<br />

27.2.1.2<br />

“Ausreichend lang standsicher” be<strong>de</strong>utet bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandwand, dass zusätzlich<br />

zu <strong><strong>de</strong>r</strong> gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer und Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung die<br />

Standsicherheit auch gegenüber zusätzlicher mechanischer Beanspruchung<br />

(M-Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung – siehe Erläuterungen zu Anlage 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong>) gewährleistet<br />

sein muss. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 4.1.<br />

„Gebäu<strong>de</strong>abschlusswand“ i.S. <strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist die äußere<br />

Umfassungswand eines Gebäu<strong>de</strong>s, also die Außenwand. Die Brandwandanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

gilt nur für Wän<strong>de</strong>, die einer Nachbargrenze gegenüber o<strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbar<br />

an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze liegen. Rechtwinklig zur Nachbargrenze angeordnete<br />

Außenwän<strong>de</strong> sind somit von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nicht betroffen. Bei<br />

schräg zur Nachbargrenze verlaufen<strong>de</strong>n Außenwän<strong>de</strong>n ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstand<br />

rechtwinklig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze aus zu messen. Nur solche Wandteile<br />

einer Außenwand, die <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stabstand unterschreiten, sind entsprechend<br />

auszubil<strong>de</strong>n.<br />

Zum Begriff „Nachbargrenzen“ siehe § 6 Abs. 1 Satz 5. Eine Außenwand, die<br />

näher als 2,50 m gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet wird,<br />

muss <strong>de</strong>shalb nicht als Brandwand ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1, Gebäu<strong>de</strong>abschlusswän<strong>de</strong> in Brandwandqualität herzustellen,<br />

bezieht sich auf das jeweilige Gebäu<strong>de</strong>. Auch bei einer Grenzbebauung<br />

von bei<strong>de</strong>n Seiten muss je<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong> für sich mit einer Brandwand<br />

ausgestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung gilt nur für Vorbauten, die seitliche Wän<strong>de</strong> haben; sie gilt nicht<br />

für Balkone.<br />

Auf die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Brandwän<strong>de</strong>n im 40–m-Abstand zwischen aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

gebauten Gebäu<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>mselben Grundstück wur<strong>de</strong> verzichtet. Die Nutzungseinheiten<br />

sind durch Trennwän<strong>de</strong> nach § 26 zu trennen. Innere Brandwän<strong>de</strong><br />

sind nunmehr nur erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich bei ausge<strong>de</strong>hnten Gebäu<strong>de</strong>n. Auf einem<br />

Grundstück errichtete Reihenhäuser unterfallen nicht dieser Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, da<br />

es sich um selbständige Gebäu<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt.<br />

Der 40-m-Abstand für die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer inneren Brandwand ist nach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Längsachse o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Querachse eines Gebäu<strong>de</strong>s zu bemessen. Bei Winkelgebäu<strong>de</strong>n<br />

wird we<strong><strong>de</strong>r</strong> die Diagonale noch um die Ecke gemessen.<br />

Sind größere Abstän<strong>de</strong> nutzungsbedingt unentbehrlich, dies kann sich z.B.<br />

aus bestimmten Produktionsabläufen (z.B. Bandstraßen) o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Nutzung (Theaterbauten, Großsporthallen) ergeben, können diese auf <strong><strong>de</strong>r</strong>


27.5.2<br />

27.6<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 35<br />

Grundlage <strong>de</strong>s § 63 zugelassen wer<strong>de</strong>n. Eine Abweichung kommt in Betracht,<br />

wenn die zu erwarten<strong>de</strong>n Gefahren von sich aus geringer sind als im Normalfall<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergrößerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandabschnitte größere Gefahren<br />

durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert wer<strong>de</strong>n. In Frage kommen z.B.<br />

Brandmel<strong>de</strong>anlagen, Sprinkleranlagen, Vorhalten einer Werksfeuerwehr.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung entsprechend § 27 Abs. 5 Satz 2 darf zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Dachhaut und <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandwand kein Zwischenraum vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />

Hölzerne Dachlatten dürfen über die Brandwand nicht hinweggeführt wer<strong>de</strong>n,<br />

sie sind z.B. durch Blechwinkel zu ersetzen.<br />

Das Anordnen von Gebäu<strong>de</strong>teilen über Eck führt nicht dazu, dass Brandwän<strong>de</strong><br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n müssen, die Regelung greift vielmehr erst, wenn<br />

Brandwän<strong>de</strong> nach § 27 Abs. 2 überhaupt erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind.<br />

Abs. 6 ist analog auch auf Fälle anzuwen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen sich Außenwän<strong>de</strong><br />

von Gebäu<strong>de</strong>n in einem Abstand von weniger als 5,00 m gegenüberstehen,<br />

sich aber nicht berühren. Die Errichtung von Brandwän<strong>de</strong>n ist zu verlangen,<br />

wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> 5-m-Bereich unterschritten wird.<br />

Abs. 6 gilt auf Grund <strong>de</strong>s Abs. 10 sinngemäß auch für Wän<strong>de</strong>, die nach Abs. 3<br />

und Abs. 4 Satz 2 anstelle von Brandwän<strong>de</strong>n zulässig sind.<br />

27.7 Abs. 7 gilt auf Grund <strong>de</strong>s Abs. 10 sinngemäß auch für Wän<strong>de</strong>, die nach Abs. 3<br />

und Abs. 4 Satz 2 anstelle von Brandwän<strong>de</strong>n zulässig sind.<br />

27.8.2.2 Nr. 26.3 gilt entsprechend.<br />

27.9<br />

Der Zulässigkeitstatbestand <strong>de</strong>s § 27 Abs. 9 bezieht sich nur auf innere<br />

Brandwän<strong>de</strong>. Für Verglasungen in Brandwän<strong>de</strong>n als Gebäu<strong>de</strong>abschlusswän<strong>de</strong><br />

sind Abweichungen auf Grund <strong>de</strong>s § 63 möglich. Die Regelung erfasst nur<br />

feststehen<strong>de</strong> Verglasungen. Für Öffnungen gilt Abs. 8.<br />

Bei Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es keiner bauaufsichtlichen<br />

Abweichungsentscheidung.<br />

27.11 Bei an <strong>de</strong>n Nachbargrenzen (s. § 6 Abs. 1 Satz 5) stehen<strong>de</strong>n Brandwän<strong>de</strong>n<br />

bedarf es wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzüberbauung zivilrechtlich einer einvernehmlichen<br />

Regelung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft.<br />

Einer öffentlich-rechtlichen Sicherung (z.B. durch Eintragung einer Baulast)<br />

bedarf es nicht.<br />

28 Zu § 28 - Decken<br />

28.1 Zu “ausreichend lang” siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 5.<br />

28.2.1 Nr. 26.3 gilt entsprechend.


29 Zu § 29 – Dächer<br />

29.1<br />

29.3.1.1<br />

29.3.1.2<br />

29.5.2<br />

29.5.2.1<br />

29.5.2.2<br />

29.7<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 36<br />

Das Brandverhalten von harten Bedachungen ist i.d.R. nach DIN 4102 Teil 7<br />

zu beurteilen. Auch Dachbegrünungen sind Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedachung; sie können<br />

die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> “harten Bedachung” erfüllen. Dabei hängt es von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Ausgestaltung eines begrünten Daches im Einzelfall ab, ob es die technische<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung “hart” erfüllt. Für die brandschutztechnische Beurteilung begrünter<br />

Dächer ist die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste A Teil 2 aufgeführte Prüfnorm DIN 4102<br />

Teil 7 jedoch nicht geeignet.<br />

„Teilflächen“ i.S. <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1 können Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachein<strong>de</strong>ckung selbst sein<br />

(Lichtkuppeln, Oberlichte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dachflächenfenster). Lichtkuppeln und Oberlichte<br />

bei Wohngebäu<strong>de</strong>n sind allerdings schon nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 ohne Vorbehalte<br />

zulässig.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 2 (begrünte Bedachungen) han<strong>de</strong>lt es sich um einen Zulässigkeitstatbestand.<br />

Die generelle Regelung <strong>de</strong>s Satz 1 wird in Satz 2 für bestimmte Dachteile<br />

durch Maßangaben für einzuhalten<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> konkretisiert. In die Regelungen<br />

sind neben Trennwän<strong>de</strong>n und Brandwän<strong>de</strong>n auch die Wän<strong>de</strong> einbezogen,<br />

die an Stelle von Brandwän<strong>de</strong>n zulässig sind. Der gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Min<strong>de</strong>stabstand<br />

von 1,25 m ist rechtwinklig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> an ihrer Stelle zulässigen<br />

Wand aus zu messen. Auf <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stabstand kann unter <strong>de</strong>n in Satz 2<br />

Nr. 1 und Nr. 2 enthaltenen Voraussetzungen verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Des Min<strong>de</strong>stabstan<strong>de</strong>s für Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedachung<br />

bedarf es nicht, wenn Trennwän<strong>de</strong>, Brandwän<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wän<strong>de</strong>, die an<br />

Stelle von Brandwän<strong>de</strong>n zulässig sind, min<strong>de</strong>stens 30 cm über Dach geführt<br />

sind (Nr. 1).<br />

Wer<strong>de</strong>n Dachaufbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen erstellt o<strong><strong>de</strong>r</strong> selbst<br />

mit Trennwän<strong>de</strong>n, Brandwän<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wän<strong>de</strong>n, die an Stelle von Brandwän<strong>de</strong>n<br />

zulässig sind, versehen, bedarf es eines Abstan<strong>de</strong>s nicht (Nr. 2). Dies ist<br />

z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, wenn die Brandwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>trennwand in entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Qualität zugleich Außenwand <strong>de</strong>s Dachaufbaus ist, o<strong><strong>de</strong>r</strong> die im Abstand unter<br />

1,25 m liegen<strong>de</strong> Brandwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> Trennwand über die Höhe <strong>de</strong>s Dachaufbaus<br />

gezogen ist, wobei das in <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1 enthaltene Maß von 30 cm Orientierungsmaßstab<br />

sein kann.<br />

Schutzmaßnahmen sind nicht generell verlangt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n nur soweit die Verkehrssicherheit<br />

dies erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Maßgeblich hierfür können eine steile Dachneigung,<br />

eine große Dachfläche und die Lage zu <strong>de</strong>n Verkehrsflächen sein.<br />

Weiterhin ist hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> zu erwarten<strong>de</strong>n Schneemassen<br />

auf die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte


29.8<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 37<br />

DIN 1055 Teil 5 hinzuweisen. Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. Schneefanggitter<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vordächer in Frage.<br />

Die Verpflichtung gilt unmittelbar, eine geson<strong><strong>de</strong>r</strong>te Anordnung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

ist nicht vorausgesetzt.<br />

Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, für vom Dach aus vorzunehmen<strong>de</strong> Arbeiten sicher benutzbare<br />

Vorrichtungen anzubringen, bezieht sich in erster Linie auf die für die Schornsteinreinigung<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Laufstege, Tritt- und Standflächen, Leitern, Steigeisen,<br />

Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> und Ausstiegsöffnungen.<br />

30 Zu § 30 – Treppen<br />

Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065<br />

wird hingewiesen.<br />

30.1.1 Nicht „ebenerdig“ sind Geschosse, wenn sie nicht unmittelbar vom Außengelän<strong>de</strong><br />

betreten wer<strong>de</strong>n können. Ein Höhenausgleich bis zu zwei Stufen erfüllt<br />

noch nicht <strong>de</strong>n Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe; das Geschoss ist noch als ebenerdig zu<br />

betrachten. Auf Nr. 3.1 und Nr. 3.5 <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 18065 wird hingewiesen. Nicht<br />

ebenerdige, über Treppen zu erschließen<strong>de</strong> Geschosse, können sowohl unter<br />

als auch über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegen.<br />

30.1.2<br />

„Benutzbar“ ist ein Dachraum, wenn in ihm Aufenthaltsräume angeordnet<br />

sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Nutzungen vorliegen o<strong><strong>de</strong>r</strong> möglich sind, die das Betreten<br />

durch Menschen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n, z.B. als Abstell- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Trockenraum.<br />

Nach DIN 18024/18025 darf die Steigung einer Rampe nicht mehr als 6% (flache<br />

Neigung) betragen.<br />

30.3.1 „In einem Zuge“ be<strong>de</strong>utet, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe vom obersten Geschoss<br />

bis <strong>zum</strong> Ausgang ins Freie nicht unterbrochen wird und auch nicht<br />

durch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Räume führt. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wird durch § 31 Abs. 1 Satz 1 ergänzt,<br />

nach <strong>de</strong>m je<strong>de</strong> notwendige Treppe grundsätzlich in einem eigenen<br />

Treppenraum liegen muss. Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung „in einem Zuge“ gilt aber auch für<br />

notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum i.S. <strong>de</strong>s § 31 Abs. 1 Satz 3.<br />

30.4 Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wird durch DIN 18065 (Tabelle 1: Grenzmaße) konkretisiert<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> ergibt sich aus Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften.<br />

30.5.2 Ab welcher nutzbaren Breite für Treppen Handläufe auf bei<strong>de</strong>n Seiten nach<br />

Abs. 5 Satz 2 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind, bestimmt sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage im konkreten<br />

Einzelfall. Maßgeblich sind die Frequentierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe, die Personenzahl<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Personenkreis (z.B. alte Menschen, Personen mit Kleinkin<strong><strong>de</strong>r</strong>n,<br />

Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>, Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>te), die im Gefahrenfall auf die Treppen angewiesen<br />

sind, sowie das Steigungsverhältnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe. Hiernach kann schon bei einer<br />

nutzbaren Breite von 1,00 m ein zweiter Handlauf erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein. Die Notwendigkeit<br />

von Zwischenhandläufen ist entsprechend zu beurteilen. Treppen


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 38<br />

von mehr als 4,00 m nutzbarer Breite sollten durch Zwischenhandläufe unterteilt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

30.6 Welche Maße für einen Treppenabsatz ausreichend sind, ergibt sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

DIN 18065.<br />

31 Zu § 31 - Notwendige Treppenräume und Ausgänge<br />

31.1.2 Zu “ausreichend lang” siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 7.<br />

31.1.3.1<br />

31.1.3.2<br />

31.1.3.3<br />

Die innere Verbindung von Geschossen <strong><strong>de</strong>r</strong>selben Wohnung durch innenliegen<strong>de</strong><br />

Treppen ohne eigenen Treppenraum (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und<br />

Nr. 2) setzt einen zweiten Rettungsweg (§ 13 Abs. 3) in je<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> durch die<br />

Treppe verbun<strong>de</strong>nen Geschosse voraus.<br />

Als zweiter Rettungsweg kommen z.B. in Betracht:<br />

• von <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwehr anleiterbare Stellen wie Fensteröffnungen i.S. <strong>de</strong>s § 34<br />

Abs. 5, Terrassen, Balkone, Ausstiege,<br />

• offene Außentreppen,<br />

• Flure und Treppen, die zu Treppenräumen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Außentreppen führen.<br />

Bei erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen im Bestand kommen auch Notleitern nach DIN<br />

14094 mit Rückenschutz in Betracht (siehe Nr. 13.3.3).<br />

Sind Aufenthaltsräume nur über eine Maisonettetreppe erreichbar, ist zu empfehlen,<br />

an geeigneten Stellen Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong> anzubringen. Die DIN 14676<br />

kann insoweit herangezogen wer<strong>de</strong>n. Auf die neu in § 13 Abs. 5 geregelte<br />

Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmel<strong><strong>de</strong>r</strong>n wird hingewiesen.<br />

Außen liegen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong>treppen (Außentreppen) erfüllen die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, wenn<br />

• ihre Baustoffe und Bauteile <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 6.2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1<br />

entsprechen,<br />

• ein möglicher Feuerüberschlagsweg vermie<strong>de</strong>n wird, d. h. Öffnungen, aus<br />

<strong>de</strong>nen es brennen kann, müssen ausreichend weit entfernt o<strong><strong>de</strong>r</strong> geschützt<br />

sein,<br />

• die Begehbarkeit auch bei winterlichen Bedingungen gewährleistet ist, z.B.<br />

durch Gitterroste,<br />

• eine Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Treppe entsprechend DIN 18065 erfolgt.<br />

Diese Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gelten nur, wenn die Außentreppe eine notwendige Treppe<br />

ist.<br />

Hinweis: Das Arbeitsstättenrecht for<strong><strong>de</strong>r</strong>t für notwendige Treppen gera<strong>de</strong> Läufe.<br />

Wen<strong>de</strong>l- und Spin<strong>de</strong>ltreppen sind i.d.R. nicht zulässig.<br />

31.3.1 “Anordnung an <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand” liegt vor, wenn <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st eine Wand <strong>de</strong>s


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 39<br />

Treppenraumes i<strong>de</strong>ntisch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s ist.<br />

31.3.2 Auf das “Brandschutztechnische Sicherheitskonzept für innenliegen<strong>de</strong><br />

Treppenräume von Wohngebäu<strong>de</strong>n unterhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Hochhausgrenze”, bauaufsichtlich<br />

eingeführt als Technische Baubestimmung, wird hingewiesen.<br />

31.6.1 Für die ins Freie führen<strong>de</strong>n Fenster in notwendigen Treppenräumen ist<br />

lediglich die Größe von 0,50 m² festgelegt, nicht hingegen eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Geometrie.<br />

Die Fenster unterstützen die Belichtung <strong>de</strong>s Treppenraumes (innenliegen<strong>de</strong><br />

Treppenräume in Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> GK 5 benötigen eine Sicherheitsbeleuchtung)<br />

und schaffen die notwendige Transparenz, <strong>de</strong>n Treppenraum von<br />

außen her - insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e im Gefahrenfall - einzusehen.<br />

32 Zu § 32 - Notwendige Flure und Gänge<br />

32.1.1<br />

Zum Begriff “Nutzungseinheit” vgl. Nr. 2.3.1.1; <strong>zum</strong> Begriff „Aufenthaltsräume“<br />

vgl. Nr. 2.9.<br />

32.1.2.2 Die Flächenbegrenzung „200 m²“ bezieht sich nur auf die zweite Alternative<br />

(Nutzungseinheiten), nicht auf die Wohnungsgröße.<br />

32.2<br />

32.3.1<br />

32.4.3<br />

Das für die nutzbare Breite notwendiger Treppen gelten<strong>de</strong> Maß (vgl. Nr. 30.4)<br />

sollte auch für notwendige Flure nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n. Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften<br />

sind zu beachten.<br />

„Nichtabschließbar“ be<strong>de</strong>utet: von <strong>de</strong>n sie nutzen<strong>de</strong>n Personen je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />

ohne Hilfsmittel von innen zu öffnen.<br />

Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung dicht schließen<strong><strong>de</strong>r</strong> Türen <strong>de</strong>s § 32 Abs. 4 Satz 3 führt nicht<br />

zur Notwendigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung von Rauchschutztüren, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfnorm<br />

DIN 18095 Teil 1 entsprechen. Das Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis einer Selbstschließung kann<br />

ebenfalls nicht aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wer<strong>de</strong>n im Allgemeinen sowohl stumpf einschlagen<strong>de</strong> als<br />

auch gefälzte Türen gerecht, die ein dreiseitig umlaufen<strong>de</strong>s Dämpfungsprofil<br />

aufweisen. Füllungen dieser Türen, z.B. Glas, sind zulässig, jedoch aus Grün<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Schall- und Einbruchschutzes nicht mehr üblich. Eines Nachweises<br />

bestimmter Brandschutzeigenschaften dieser Türen bedarf es nicht.<br />

33 Zu § 33 - Aufzüge<br />

Für das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen sind die Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> 12.<br />

Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung)<br />

zu beachten. Montage, Installation und Betrieb von Aufzugsanlagen müssen<br />

entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfolgen.<br />

Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Dritten Abschnitts <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebssicherheitsverordnung am<br />

01.01.2003 sind nur noch Aufzugsanlagen, die <strong>zum</strong> Heben von Personen be-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 40<br />

stimmt sind, überwachungsbedürftige Anlagen. Aufzugsanlagen <strong>zum</strong> ausschließlichen<br />

Beför<strong><strong>de</strong>r</strong>n von Gütern, z.B. Kleingüteraufzüge, Speisenaufzüge,<br />

sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen mehr. Dafür sind jetzt Maschinen<br />

<strong>zum</strong> Heben von Personen i.S. von Abschnitt A Nr. 16 <strong>de</strong>s Anhangs 4 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Maschinenrichtlinie ebenfalls überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. mastgeführte<br />

Kletterbühnen auf Baustellen).<br />

Für am 01.01.2003 bereits in Betrieb befindliche Anlagen gelten die Übergangsbestimmungen<br />

nach § 27 Abs. 3, 4 BetrSichV.<br />

Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsrechts gelten außerhalb<br />

wirtschaftlicher Unternehmen nicht unmittelbar. Solange von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnungsermächtigung<br />

<strong>de</strong>s § 80 Abs. 2 noch nicht Gebrauch gemacht ist, gelten nach<br />

§ 78 Abs. 7 die materiellen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes<br />

erlassenen Verordnungen bauordnungsrechtlich auch<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Bereichs wirtschaftlicher Unternehmen. Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong><br />

Überprüfung von Aufzugsanlagen außerhalb <strong>de</strong>s Bereichs wirtschaftlicher Unternehmen<br />

obliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenverantwortung <strong>de</strong>s Betreibers o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreiberin.<br />

33.1.1 Zu “ausreichend lang” siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 9.<br />

33.1.3 Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer sicheren Umkleidung von Aufzügen greift nach <strong>de</strong>m<br />

Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nicht für Treppenaufzüge, bei <strong>de</strong>nen nutzungsbedingt<br />

eine Verkleidung nicht möglich ist (Treppenschrägaufzüge). Einer Abweichung<br />

nach § 63 bedarf es hierfür nicht.<br />

Nach Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 13.11 sind Treppenaufzüge in Wohngebäu<strong>de</strong>n<br />

(vgl. Nr. 2.6) baugenehmigungsfrei.<br />

Hinweis: Die Erlaubnispflicht für Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>tenaufzüge nach Geräte- und Produktsicherheitsrecht<br />

ist entfallen. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m<br />

han<strong>de</strong>lt sich um eine überwachungsbedürftige Anlage (§ 1 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2 b BetrSichV).<br />

33.2 Für Fahrschachttüren sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste A Teil 1 die Normen<br />

• DIN 18 090 (Aufzüge; Fahrschacht-, Dreh- und Falttüren für Fahrschächte<br />

mit Wän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse F 90),<br />

• DIN 18 091 (Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wän<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse F 90) und<br />

• DIN 18 092 (Aufzüge; Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge in Fahrschächten<br />

mit Wän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsklasse F 90)<br />

bauaufsichtlich bekannt gemacht.<br />

Die in <strong>de</strong>n Normen behan<strong>de</strong>lten Fahrschachttüren zählen zu <strong>de</strong>n geregelten<br />

Bauprodukten; sie gelten auch als klassifizierte Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauteile nach Abschnitt<br />

8.3 <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 4102 Teil 4 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung<br />

und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauteile),<br />

die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt ist.<br />

Für nicht genormte Fahrschachttüren o<strong><strong>de</strong>r</strong> für von <strong><strong>de</strong>r</strong> Norm abweichen<strong>de</strong><br />

Bauarten ist <strong>zum</strong> Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendbarkeit eine “allgemeine bauaufsichtli-


33.4.1<br />

33.4.3<br />

33.4.4<br />

33.5.3<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 41<br />

che Zulassung” bzw. eine “Zustimmung im Einzelfall” erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

Aufzüge sind in „ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong>“ Zahl vorhan<strong>de</strong>n, wenn für je 20 auf <strong>de</strong>n Aufzug<br />

angewiesene Personen ein Platz zur Verfügung steht.<br />

Im konkreten Einzelfall sind dabei insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

• die planerische Konzeption (Eigenart <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>nutzung, Gebäu<strong>de</strong>geometrie,<br />

getrennte Aufzüge für unterschiedliche Aufzugsfunktionen),<br />

• die zeitliche Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> die Aufzüge in Anspruch nehmen<strong>de</strong>n Personen,<br />

• die zeitliche Verteilung zu beför<strong><strong>de</strong>r</strong>n<strong><strong>de</strong>r</strong> Lasten,<br />

• die Geschwindigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufzüge,<br />

• die gebäu<strong>de</strong>abschnittsweise Zuordnung von Haltestellen an bestimmten<br />

Aufzügen und<br />

• die Verwendung geeigneter (intelligenter) Steuerungselektronik<br />

zu berücksichtigen.<br />

Zum Begriff “barrierefrei“ erreichbar vgl. die bauaufsichtlich als Technische<br />

Baubestimmungen eingeführten DIN 18024 und 18025. Siehe hierzu auch<br />

Nr. 2.7.<br />

Der Verzicht auf Haltestellen im obersten Geschoss und in <strong>de</strong>n Kellergeschossen<br />

bedarf keiner Abweichungsentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. „Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Schwierigkeiten“ stehen <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Haltestellen im obersten<br />

Geschoss z.B. entgegen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Triebwerksraum aus baurechtlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n nicht als Dachaufbau angeordnet wer<strong>de</strong>n kann. Im Kellergeschoss<br />

kann das Herstellen einer Haltestelle beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s schwierig sein, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufzug<br />

als hydraulischer Aufzug ausgeführt wird. Als Grün<strong>de</strong> für die Nichterschließung<br />

sind Kostengesichtspunkte nur relevant, wenn sie auf technischen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Schwierigkeiten beruhen.<br />

“Ausreichend“ ist eine Bewegungsfläche vor <strong>de</strong>n Aufzügen, die zur Aufnahme<br />

von Krankentragen geeignet sein müssen (§ 33 Abs. 4 Satz 2), wenn<br />

eine belegte Krankentrage mit einer Breite von 0,60 m und einer Transportlänge<br />

von 2,26 m ungehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t in <strong>de</strong>n Aufzug eingebracht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Im Hinblick auf Bewegungsflächen für Rollstuhlbenutzer muss die Bewegungsfläche<br />

vor Fahrschachttüren min<strong>de</strong>stens 1,50 m breit und min<strong>de</strong>stens 1,50 m<br />

tief sein.<br />

34 Zu § 34 - Fenster, Türen, Kellerlichtschächte<br />

34.1.1<br />

„Gefahrlos“ gereinigt wer<strong>de</strong>n können Fenster i.d.R., wenn diese sich nach<br />

innen öffnen und somit auch an ihrer (meist <strong><strong>de</strong>r</strong> Witterung ausgesetzten) Außenseite<br />

von innen reinigen lassen, aber auch Fenster und Fenstertüren, die<br />

von außen vom Erdbo<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> von betretbaren und gesicherten Vorbauten,<br />

wie Balkonen, Veran<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Loggien ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Tiefe, aus gereinigt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Fenstertüren, die nicht auf das Außengelän<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> gesicherte


34.1.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 42<br />

Vorbauten führen, sind durch Anordnung von Umwehrungen (§ 35) zu sichern.<br />

Absturzsichern<strong>de</strong> Vorrichtungen, wie Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong>, sind außer<strong>de</strong>m bei Fenstern<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, die nicht ausreichend hohe Brüstungen aufweisen o<strong><strong>de</strong>r</strong> selbst<br />

nicht absturzsichernd ausgeführt sind.<br />

Auf die Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichern<strong>de</strong>n Verglasungen<br />

(TRAV) wird hingewiesen.<br />

Als „Vorrichtungen“, die das gefahrlose Reinigen ermöglichen, sind Halterungen<br />

und Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre, Fassa<strong>de</strong>naufzüge o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

am Gebäu<strong>de</strong> installierte bewegliche Leitern möglich.<br />

34.2.1 Als „Kennzeichnung“ kommen z.B. farbliche Gestaltung o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Anbringen<br />

von Gravuren o<strong><strong>de</strong>r</strong> Aufklebern in Frage.<br />

34.2.2<br />

34.5.1<br />

„Größere“ Glasflächen liegen dann vor, wenn sie das übliche Maß von äußeren<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> inneren Fenstern überschreiten, z.B. Schaufenster, Außenverkleidungen,<br />

Außenwandbauteile, bis <strong>zum</strong> Fußbo<strong>de</strong>n reichen<strong>de</strong> Innenwan<strong>de</strong>lemente.<br />

Zu <strong>de</strong>n Schutzmaßnahmen siehe Erlass betr. „Anwendung nicht geregelter<br />

Bauarten nach § 20 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung (<strong>HBO</strong>) im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Glaskonstruktionen;<br />

hier: Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Bauarten im Zustimmungsverfahren<br />

und Freistellung vom Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung im Einzelfall nach § 20<br />

Abs. 1 <strong>HBO</strong>“.<br />

Die Ausrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffnungen, die als Rettungswege dienen, ist nicht vorgeschrieben.<br />

Maßgeblich ist allein, dass das lichte Maß von 0,90 x 1,20 m eingehalten<br />

wird.<br />

35 Zu § 35 - Umwehrungen, Brüstungen, Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

35.1.1.1<br />

35.1.1.2<br />

35.1.1.3<br />

„Im Allgemeinen <strong>zum</strong> Begehen bestimmt“ sind z.B. Dachterrassen, Balkone,<br />

Emporen und Galerien. Nicht hierunter fallen Flachdächer, die nur gelegentlich<br />

für die Durchführung von Inspektions- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Reparaturarbeiten betreten<br />

wer<strong>de</strong>n. Es kommt nicht auf die objektive Eignung, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auf die subjektive<br />

Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Flächen an.<br />

„Begehbar“ sind Flächen, wenn sie durchtrittsicher ausgebil<strong>de</strong>t sind. Zu <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an begehbare Glasbauteile siehe Erlass betr. „Anwendung<br />

nicht geregelter Bauarten nach § 20 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung (<strong>HBO</strong>) im<br />

Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Glaskonstruktionen“.<br />

„Zeitweilig“ i.S. <strong>de</strong>s § 35 Abs. 1 Nr. 3 grenzt von <strong>de</strong>m längeren Aufenthalt ab,<br />

wie er z.B. auf einem Dachgarten erfolgt. Erfasst sind hiervon Flächen, auf<br />

<strong>de</strong>nen sich Personen kurzfristig aufhalten, z.B. um einen Dachgarten zu erreichen.<br />

Nicht erfasst ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufenthalt von Personen zur Durchführung von Wartungs-,<br />

Reparatur- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Inspektionsarbeiten; insofern sind nach § 29 Abs. 8<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Sicherheitsvorkehrungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 43<br />

35.1.1.5 S. Erlass betr. „Anwendung nicht geregelter Bauarten nach § 20 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />

Bauordnung (<strong>HBO</strong>) im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Glaskonstruktionen; hier: Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

an Bauarten im Zustimmungsverfahren und Freistellung vom Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 <strong>HBO</strong>“.<br />

35.3.1<br />

Die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung ist i.d.R. von <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante Fertigfußbo<strong>de</strong>n bis zur<br />

Oberkante Fensterbank o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines an<strong><strong>de</strong>r</strong>en feststehen<strong>de</strong>n brüstungsähnlichen<br />

Bauteiles ohne Hinzurechnung <strong>de</strong>s Fensterrahmens zu messen. Befin<strong>de</strong>n sich<br />

vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Fensterbrüstung Bauteile, wie Leitungsschächte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Lüftungskanäle,<br />

die <strong>zum</strong> Daraufsteigen geeignet sind, ist von <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante dieser Bauteile zu<br />

messen.<br />

Das Erdgeschoss, für das nach § 38 Abs. 4 Satz 3 <strong>HBO</strong> 1993 nur im Wege<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausnahme geringere Brüstungshöhen zugelassen wer<strong>de</strong>n konnten, ist<br />

nunmehr allgemein von <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Satz 1 ausgenommen. Die Erleichterung<br />

<strong>de</strong>s § 35 Abs. 3 Satz 1 betrifft nach <strong>de</strong>m Sinn <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung aber<br />

nur Brüstungen von Fenstern, bei <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußbo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufenthaltsraumes<br />

nicht mehr als 1,00 m über <strong><strong>de</strong>r</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegt (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1).<br />

35.4.1.1 Im Interesse <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtseinheit wur<strong>de</strong> die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Umwehrung insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

bei Wohngebäu<strong>de</strong>n wie<strong><strong>de</strong>r</strong> auf das ursprüngliche Maß von 0,90 m reduziert.<br />

Bei Arbeitsstätten verbleibt es auch bauordnungsrechtlich beim erhöhten Maß<br />

nach <strong>de</strong>m Arbeitsstättenrecht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s. Treppen in bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n<br />

haben Bestandsschutz.<br />

Beim Umbau bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Treppen gelten grundsätzlich die neuen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen.<br />

Abweichungen auf Grund <strong>de</strong>s § 63 sind z.B. aus <strong>de</strong>nkmalschutzrechtlichen<br />

Belangen möglich.<br />

35.5.1 Gebäu<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>nen “i.d.R. nicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwesenheit von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n” zu<br />

rechnen ist, sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e industrielle und gewerbliche Anlagen, Betriebsstätten,<br />

Lagerhäuser, Handwerksbetriebe, Bühnenbereiche von Versammlungsstätten<br />

und ähnliche Gebäu<strong>de</strong>, die entsprechend abgeschlossen sind.<br />

Bei allen übrigen Gebäu<strong>de</strong>n muss i.d.R. mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwesenheit von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n gerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Interne Bereiche von Gebäu<strong>de</strong>n, die vornehmlich zur Wartung und Unterhaltung<br />

betreten wer<strong>de</strong>n und die nicht allgemein zugänglich sind, wie Heiz- und<br />

Klimazentralen, Aufzugsmaschinenräume, Stellwarten, Leit- und Steuerstän<strong>de</strong>,<br />

müssen nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Satz 1 entsprechen.<br />

35.5.2 Der seitliche Zwischenraum von 4 cm zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> zu sichern<strong>de</strong>n Fläche und<br />

<strong>de</strong>m Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung ist, wenn Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung nicht unmittelbar<br />

vor die zu sichern<strong>de</strong> Fläche geführt ist, nach <strong><strong>de</strong>r</strong> senkrechten Projektion<br />

zu bestimmen. Der Abstand zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante <strong><strong>de</strong>r</strong> zu sichern<strong>de</strong>n<br />

Fläche und <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterkante <strong>de</strong>s Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Brüstung darf das Maß von<br />

12 cm nicht überschreiten.


35.5.3<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 44<br />

Um das Überklettern von Umwehrungen, Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong>n und Brüstungen für<br />

Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht zu erleichtern, ist ein Leitereffekt zu vermei<strong>de</strong>n. Ein Leitereffekt ist<br />

z.B. anzunehmen bei Öffnungen mit mehr als 1,5 cm Höhe und mehr als<br />

2,5 cm Breite, die als Trittstellen für <strong>de</strong>n Auftritt eines Kleinkin<strong><strong>de</strong>r</strong>fußes benutzt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Soweit aus gestalterischen Grün<strong>de</strong>n Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> mit Querstreben<br />

versehen wer<strong>de</strong>n, kann durch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Maßnahmen <strong>de</strong>m Leitereffekt entgegen<br />

gewirkt wer<strong>de</strong>n. Dies kann z.B. durch zusätzlich vor die Querstreben<br />

angebrachte Platten erfolgen. Denkbar ist aber auch, das Überklettern durch<br />

nach innen gezogene Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong>holme zu erschweren.<br />

36 Zu § 36 - Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle<br />

36.1.1<br />

Auf folgen<strong>de</strong> bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen wird<br />

hingewiesen:<br />

• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Leitungsanlagen<br />

(Muster-Leitungsanlagenrichtlinien – MLAR),<br />

• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Systembö<strong>de</strong>n<br />

(Muster-Systembö<strong>de</strong>nrichtlinie — MSysBöR)<br />

• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Lüftungsanlagen<br />

(M-LüAR).<br />

Trennen<strong>de</strong> Wän<strong>de</strong> und Decken, für die eine Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsfähigkeit<br />

vorgeschrieben ist, sind Trennwän<strong>de</strong> (§ 26), Brandwän<strong>de</strong> (§ 27), Decken<br />

(§ 28), ferner Wän<strong>de</strong> und oberer Abschluss von notwendigen Treppenräumen<br />

(§ 31), Räumen nach § 31 Abs. 3 Satz 3, notwendigen Fluren (§ 32) sowie Decken,<br />

Fahrschachtwän<strong>de</strong> und Wän<strong>de</strong> von Triebwerksräumen (§ 33).<br />

Die Übertragung von Feuer und Rauch durch das Hindurchführen von Leitungen<br />

ist ausreichend lang nicht zu befürchten, wenn die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 jeweils<br />

an die Wän<strong>de</strong> und Decken gestellten Bauteilanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen durch die Leitungen<br />

nicht gemin<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Abs. 1, auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorkehrungen gegen<br />

die Übertragung von Feuer und Rauch (z.B. durch Abschottungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Klassifikation<br />

“R” und “S” und Installationsschächte <strong><strong>de</strong>r</strong> Klassifikation “I” nach DIN<br />

4102), wer<strong>de</strong>n durch die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte<br />

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an<br />

Leitungsanlagen ausgefüllt. Die darin getroffenen Regelungen unterschei<strong>de</strong>n<br />

auch hinreichend zwischen Rohrleitungen und sonstigen Leitungen; auf eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Differenzierung im Gesetz ist <strong>de</strong>shalb verzichtet.<br />

36.3.2 Die Übertragung von Feuer und Rauch durch das Hindurchführen von Lüftungsleitungen<br />

ist ausreichend lang nicht zu befürchten, wenn die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage<br />

1 jeweils an die Wän<strong>de</strong> und Decken gestellten Bauteilanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

durch die Lüftungsleitungen nicht gemin<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

36.9.1.2 Zum Begriff "Nutzungseinheit“ siehe Nr. 2.3.1.1.


37 Zu § 37 -<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 45<br />

Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 37 wer<strong>de</strong>n durch die Verordnung über Feuerungsanlagen<br />

und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) konkretisiert.<br />

Wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> zu beachten<strong>de</strong>n Technischen Baubestimmungen wird auf Abschnitt<br />

14 <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauregelliste A Teil 1 hingewiesen.<br />

Zur Freistellung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht vgl. Anlage 2, Abschnitt I,<br />

Nr. 3.<br />

37.1.2 Welcher Schallschutz ausreichend ist, ergibt sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich als<br />

Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109.<br />

37.5.1.1 Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist bei Neubauten nicht anzunehmen.<br />

Er kann bei nachträglichem Einbau von Gasfeuerstätten in bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n<br />

entstehen.<br />

38 Zu § 38 – Wasserversorgungsanlagen<br />

38.2<br />

Hinweis: Im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> Deregulierung sind wasserrechtliche Zulassungsverfahren<br />

weitgehend entfallen. Für in Nr. 19.8 und Nr. 19.9 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführte Wasserversorgungsleitungen<br />

und künstliche Wasserspeicher ist ein Zulassungsverfahren<br />

nach § 20 UVPG erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Wasserleitungen, die ein Gemein<strong>de</strong>gebiet nicht<br />

überschreiten und Wasserleitungen mit einer Länge von weniger als 2 km sowie<br />

künstliche Wasserspeicher (und Hochbehälter) mit weniger als 5000 m³<br />

Rauminhalt sind dort nicht mehr erfasst, also wasserrechtlich zulassungsfrei.<br />

Hier erfolgt keine Prüfung durch die Wasserbehör<strong>de</strong>n.<br />

Wasserversorgungsanlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Versorgung dienen, mit Ausnahme<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n, sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 vom Anwendungsbereich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> ausgenommen.<br />

Die nach Abs. 2 notwendige Löschwasserversorgung kann durch eine zentrale<br />

Wasserversorgung o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch eine unabhängige Löschwasserversorgung<br />

wie Löschwasserteich, Löschwasserbehälter, Löschwasserbrunnen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Löschwasserentnahmestellen aus Gewässern gesichert wer<strong>de</strong>n. Hinweise für<br />

die ausreichen<strong>de</strong> Wassermenge gibt das Arbeitsblatt W 405 <strong>de</strong>s DVGW. Bei<br />

beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s hoher o<strong><strong>de</strong>r</strong> niedriger Brandbelastung vgl. § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2<br />

Nr. 5 und Nr. 11.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes über <strong>de</strong>n Brandschutz, die<br />

Allgemeine Hilfe und <strong>de</strong>n Katastrophenschutz (HBKG) ist es Aufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>,<br />

für eine <strong>de</strong>n örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung<br />

zu sorgen.<br />

Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Abs. 2 gilt auch für Wochenendhäuser. Abs. 1 nimmt Wochenendhäuser<br />

lediglich von <strong><strong>de</strong>r</strong> Notwendigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Trinkwasserversorgung,<br />

nicht aber von <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Löschwasserversorgung aus.


38.4.1<br />

38.4.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 46<br />

Die Ausstattungspflicht mit Einrichtungen zur Erfassung <strong>de</strong>s Wasserverbrauchs<br />

nach Abs. 4 Satz 1 gilt auch, wenn in bisher an<strong><strong>de</strong>r</strong>s genutzten Gebäu<strong>de</strong>n<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Räumen Wohnungen neu eingerichtet wer<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn größere<br />

Wohnungen in kleinere geteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Einrichtungen können aus einem o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehreren Wasserzählern je Wohnung<br />

bestehen. Die Wasserzähler müssen nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung installiert<br />

sein.<br />

Die neu in Satz 2 aufgenommene Einschränkung hinsichtlich Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

trägt <strong>de</strong>m Grundsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhältnismäßigkeit Rechnung. Diese Regelung<br />

ist analog auch auf <strong>de</strong>n Fall <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsteilung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand i.S. <strong>de</strong>s § 38 Abs. 4 Satz 2 ist z.B.<br />

anzunehmen, wenn die Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nicht mit baulichen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wasserversorgungsanlagen verbun<strong>de</strong>n ist und nur wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> getrennten Erfassung<br />

<strong>de</strong>s Wasserverbrauchs die Leitungsanlagen geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n müssten.<br />

Eine Verpflichtung zur Abrechnung <strong>de</strong>s Wasserverbrauchs nach <strong>de</strong>m tatsächlichen<br />

Verbrauch folgt aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmung nicht.<br />

39 Zu § 39 - Anlagen für Abwasser und Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlagswasser<br />

39.1.1<br />

Abwasseranlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Entsorgung dienen, mit Ausnahme von<br />

Gebäu<strong>de</strong>n, sind vom Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> ausgenommen (§ 1 Abs. 2<br />

Nr. 4).<br />

Zur Freistellung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht siehe Anlage 2 Abschnitt I<br />

Nr. 4.5 und Nr. 11.16.<br />

Hinweis: Inwieweit wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind, ergibt sich aus § 45 Abs. 1 und 3 HWG.<br />

Die wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> „Verwaltungsvorschrift<br />

zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale<br />

Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen“ vom 1. Juli 2005 (StAnz.<br />

S. 2808) beschrieben. Hinweise zur praktischen Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungs-<br />

und Erlaubnisverfahren fin<strong>de</strong>n sich im Merkblatt „Wasserrechtliche Zulassungsverfahren<br />

für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen<br />

in Hessen“. Bei<strong>de</strong> Dokumente wer<strong>de</strong>n über die Homepage <strong>de</strong>s Hessischen<br />

Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

(www.hmulv.hessen.<strong>de</strong>/Umwelt/Wasser/kommunales Abwasser) zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

„Dauern<strong>de</strong> Sicherung“ be<strong>de</strong>utet in technischer Hinsicht, dass die Anlagen<br />

dauerhaft und betriebssicher sind. Weiterhin setzt die dauern<strong>de</strong> Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

einwandfreien Beseitigung von Abwasser im Regelfall <strong>de</strong>n Anschluss an<br />

eine zentrale kommunale Abwasserbehandlungsanlage voraus. Ist ein Anschluss<br />

an das öffentliche Kanalnetz (z.B. aus wirtschaftlichen Grün<strong>de</strong>n) nicht<br />

realisierbar, kann die dauern<strong>de</strong> Sicherung auch durch Alternativen wie Kleinkläranlagen<br />

sowie durch die Abfuhr <strong>de</strong>s Abwassers zur kommunalen Kläranla-


ge erfolgen (§ 40).<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 47<br />

Für die Einleitung <strong>de</strong>s nicht häuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage<br />

ist eine Zustimmung <strong>de</strong>s Betreibers dieser Anlage nach Maßgabe <strong>de</strong>s<br />

kommunalen Satzungsrechts erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Soweit in <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Abwasserherkunftsbereich maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an das Abwasser vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermischung o<strong><strong>de</strong>r</strong> für <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>s<br />

Anfalls festgelegt wor<strong>de</strong>n sind, ist auch für die Einleitung <strong>de</strong>s Abwassers in<br />

eine öffentliche Abwasseranlage eine Erlaubnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Wasserbehör<strong>de</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

Vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Einleitung von nicht häuslichem Abwasser kann in Abhängigkeit<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Zusammensetzung <strong>de</strong>s Abwassers eine Vorbehandlung <strong>de</strong>s Abwassers<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein. In § 45 Abs. 1 und 3 HWG ist geregelt, in welchen Fällen<br />

für die dabei eingesetzte Abwasserbehandlungsanlage eine Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wasserbehör<strong>de</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />

39.1.2 Zu <strong>de</strong>n bautechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Abwasseranlagen siehe Nr. 16.4; zu<br />

<strong>de</strong>n wasserrechtlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen siehe § 18 b Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) und § 51 Hessisches Wassergesetz (HWG).<br />

40 Zu § 40 - Einleitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abwasser in Kleinkläranlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Behälter<br />

40.1.1<br />

Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall<br />

von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) o<strong><strong>de</strong>r</strong> 8<br />

m 3 täglich bemessen sind, sind unter <strong>de</strong>m Vorbehalt, dass das Vorhaben von<br />

einer branchenspezifischen Fachfirma ausgeführt wird, baugenehmigungsfrei<br />

(Anlage 2, Abschnitt I Nr. 4.5, Abschnitt V Nr. 5 <strong>HBO</strong>).<br />

Hinweis: Diese Anlagen bedürften keiner wasserrechtlichen Genehmigung.<br />

Zu <strong>de</strong>n bautechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Abwasseranlagen siehe Nr. 16.4.<br />

Folgen<strong>de</strong> Kleinkläranlagen sind Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter<br />

Normen nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauproduktenrichtlinie und mit <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n<br />

CE-Zeichen bauaufsichtlich verwendbar:<br />

• Kleinkläranlagen bis 50 EW – werkmäßig hergestellte Faulgruben gem.<br />

DIN EN 12566-1, Ausgabe Mai 2005 (BRL B Teil 1 lfd. Nr. 1.13.1).<br />

• Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW – vorgefertigte und/o<strong><strong>de</strong>r</strong> vor Ort montierte<br />

Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser gem.<br />

DIN EN 12566-3, Ausgabe Oktober 2005 (BRL B Teil 1 lfd. Nr. 1.13.4).<br />

Kleinkläranlagen mit motorischem Antrieb bedürfen nach BRL B Teil 2 lfd.<br />

Nr. 1.1.4 neben <strong><strong>de</strong>r</strong> CE-Kennzeichnung einer allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung und das entsprechen<strong>de</strong> Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen).<br />

Nach <strong>de</strong>n wasserrechtlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen muss Abwasser grundsätzlich<br />

einer zentralen Kläranlage zugeführt wer<strong>de</strong>n. Nur wenn o<strong><strong>de</strong>r</strong> solange die Zuführung<br />

zu einer zentralen Kläranlage nicht möglich ist, darf Abwasser in Kleinkläranlagen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Behälter eingeleitet wer<strong>de</strong>n. Weitere Voraussetzung hierfür<br />

ist, dass die einwandfreie weitere Beseitigung <strong>de</strong>s Abwassers einschließlich<br />

<strong>de</strong>s Fäkalschlammes dauernd gesichert ist. Gegenüber <strong>de</strong>m bisherigen<br />

Recht ist klargestellt, das diese Verpflichtung sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Grundstücks gilt (§ 40 Abs. 1 Satz 1).


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 48<br />

Der Einleitung in eine Sammelkanalisation können rechtliche und tatsächliche<br />

Hin<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgrün<strong>de</strong> entgegenstehen. Rechtliche Hin<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgrün<strong>de</strong> können sich<br />

aus <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Abwassersatzung ergeben, wonach die Übernahme bestimmter<br />

Abwässer ausgeschlossen sein kann. Weiterhin entfällt nach § 43<br />

Abs. 4 <strong>de</strong>s Hessischen Wassergesetzes (HWG) die Abwasserbeseitigungspflicht<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlagswasser in bestimmten Fällen.<br />

Tatsächlich unmöglich ist die Einleitung in eine Sammelkanalisation, wenn<br />

• das Grundstück insoweit nicht erschlossen ist und <strong><strong>de</strong>r</strong> Anschluss an eine<br />

Sammelkanalisation auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand hergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n kann,<br />

• und solange eine Sammelkanalisation noch keine Kläranlage hat; insoweit<br />

kann die Vorschaltung von Kleinkläranlagen solange nötig wer<strong>de</strong>n, bis die<br />

Abwässer unschädlich in Gewässer eingeleitet wer<strong>de</strong>n können.<br />

Die dauern<strong>de</strong> Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> einwandfreien weiteren Beseitigung <strong>de</strong>s Abwassers<br />

setzt voraus, dass<br />

• eine Kleinkläranlage nach Maßgabe ihrer Zulassung betrieben wird und die<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Reinigungsleistung erfüllt,<br />

• die Abwasserbeseitigungspflicht (diese umfasst bei Kleinkläranlagen auch<br />

das Transportieren <strong>de</strong>s anfallen<strong>de</strong>n Schlammes, bei Sammelbehältern<br />

auch das Entleeren und Transportieren <strong>de</strong>s Behälterinhaltes - § 43 Abs. 1<br />

Satz 3 HWG) entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Falle einer durch die<br />

Wasserbehör<strong>de</strong> zugelassenen Abweichung von <strong>de</strong>m dann Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

erfüllt wird und<br />

• nicht auch das Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>schlagswasser in einen Sammelbehälter o<strong><strong>de</strong>r</strong> in eine<br />

Kleinkläranlage geleitet wer<strong>de</strong>n soll (Abs. 1 Satz 2).<br />

41 Zu § 41 - Standflächen und Aufstellräume für Abfallbehältnisse<br />

41.1.1<br />

„Ausreichend“ sind die Standflächen für Abfallbehältnisse, wenn die von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gemein<strong>de</strong> vorgeschriebenen Abfallbehältnisse in ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl aufgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

Für die Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Eignung <strong><strong>de</strong>r</strong> Standflächen können die VDI-Richtlinien<br />

2160 (Abfallsammlung in Gebäu<strong>de</strong>n und auf Grundstücken - Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an<br />

Behälter, Standplätze und Transportwege. Ausgabe: 2007) herangezogen<br />

wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich jedoch nicht um nach § 3 Abs. 3 bauaufsichtlich eingeführte<br />

technische Baubestimmungen.<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Standplätze können auch in kommunalen Satzungen<br />

bestimmt sein.<br />

41.1.2 “Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Raum” be<strong>de</strong>utet, dass dieser allein und ausschließlich für die<br />

Aufstellung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>licher Abfallbehältnisse bestimmt sein muss und keiner<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Nutzung dienen darf.<br />

42 Zu § 42 – Aufenthaltsräume


42.1.1<br />

42.2.1<br />

42.2.2<br />

42.3<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 49<br />

Die „lichte Raumhöhe“ ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstand von Fertigfußbo<strong>de</strong>n bis Unterkante<br />

Fertig<strong>de</strong>cke. Einzelne Bauteile, wie Balken o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterzüge schränken die<br />

sonst eingehaltene lichte Höhe nicht ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B. die<br />

gesamten Sparren o<strong><strong>de</strong>r</strong> Deckenbalken die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche lichte Raumhöhe unterschreiten.<br />

Durch Abweichungen nach § 63 kann im Einzelfall zugelassen wer<strong>de</strong>n, dass<br />

die in Keller- und Dachgeschossen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche lichte Min<strong>de</strong>sthöhe von<br />

2,20 m (Ausbaumaß) unterschritten wird. Hierbei sind die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an<br />

gesun<strong>de</strong> Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e hinsichtlich Belichtung<br />

und Belüftung, zu wahren. Dies kann z.B. mittels Überschreitung <strong><strong>de</strong>r</strong> hieran<br />

gestellten Min<strong>de</strong>stanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen (wie Einbau größerer Fenster) erfolgen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

durch Beschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausnahme auf einzelne Aufenthaltsräume. Gegen<br />

eine Unterschreitung <strong><strong>de</strong>r</strong> lichten Min<strong>de</strong>sthöhe von 2,10 m bestehen grundsätzliche<br />

Be<strong>de</strong>nken. Abweichungen sind im Regelfall auch nur beim Ausbau bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gebäu<strong>de</strong> gerechtfertigt.<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften und das Arbeitsstättenrecht können höhere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen enthalten.<br />

Auf welche Weise die nach Abs. 2 Satz 1 gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te ausreichen<strong>de</strong> Belüftung<br />

bewirkt wird, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft überlassen. In Betracht kommen<br />

Lüftung über Eck, Querlüftung, Lüftung über raumlufttechnische Anlagen. Die<br />

natürliche Lüftung setzt voraus, dass die nach Satz 2 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Fensteröffnungen<br />

öffenbare Fenster haben.<br />

Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist ausreichend, wenn die nach Satz 2<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Fensteröffnungen eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Arbeitsstättenrecht enthält für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und<br />

Sanitätsräume darüber hinausgehen<strong>de</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen.<br />

Die Regelung dient ausschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Beleuchtung und Belüftung.<br />

Die unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettung von Personen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />

Maße von Fenstern sind dagegen in § 34 Abs. 5 geregelt.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundfläche <strong>de</strong>s Raumes sind die Umfassungswän<strong>de</strong><br />

nicht mitzurechnen. Die Grundfläche von Vorbauten und Loggien ist nur in die<br />

Grundfläche einzubeziehen, wenn diese verglast sind.<br />

Da auf das Rohbaumaß abzustellen ist, sind die Fensterrahmen nicht einzurechnen.<br />

Sind in das Fenstersystem Rollla<strong>de</strong>nkästen integriert, sind die hierfür<br />

in Anspruch genommene Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffnung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bemessung nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Aufenthaltsräume, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht (z.B.<br />

durch die Anordnung von Fenstern) verbietet, sind z.B. Dunkelkammern in Fotolabors.<br />

Die weitergehen<strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Arbeitsstättenrechts sind zu beachten.<br />

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) for<strong><strong>de</strong>r</strong>t, dass Arbeitsstätten möglichst<br />

ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheit<br />

und <strong>de</strong>m Gesundheitsschutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigten angemessenen künst-


42.4<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 50<br />

lichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV).<br />

Möglichst be<strong>de</strong>utet, dass ausreichend Tageslicht die Regel ist und fehlen<strong>de</strong>s<br />

Tageslicht sich auf Ausnahmen beschränkt, z.B. wenn betriebsbedingter Grün<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>m Tageslichteinfall entgegenstehen. Auch muss durch eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Lüftung ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft gewährleistet wer<strong>de</strong>n<br />

(Ziffer 3.6 Anhang ArbStättV).<br />

In <strong>de</strong>n Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung wird erläutert, was unter ausreichen<strong>de</strong>s<br />

Tageslicht verstan<strong>de</strong>n wird. In <strong>de</strong>n Leitlinien wird auch davon ausgegangen,<br />

dass senkrecht stehen<strong>de</strong> Fenster die Regel sind. Allerdings kann eine<br />

Sichtverbindung ins Freie in Augenhöhe (im Gegensatz zur alten Arbeitsstättenverordnung)<br />

anhand <strong><strong>de</strong>r</strong> gelten<strong>de</strong>n Arbeitstättenverordnung nicht mehr<br />

zwingend gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Als “ähnliche Räume” kommen Hörsäle, Sitzungssäle und sonstige Räume in<br />

Frage, in <strong>de</strong>nen sich <strong><strong>de</strong>r</strong>selbe Personenkreis nur während weniger Stun<strong>de</strong>n<br />

aufhält.<br />

Bei Abs. 3 han<strong>de</strong>lt es sich um eine Zulässigkeitsregelung. Abweichungen auf<br />

Grund <strong>de</strong>s § 63 können im Einzelfall über <strong>de</strong>n Katalog <strong>de</strong>s Abs. 3 hinaus zugelassen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Fehlen notwendige Fenster o<strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen die Maße nicht <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stmaßen<br />

von Öffnungen, die als Rettungswege dienen (§ 34 Abs. 5 Satz 1), müssen<br />

nach § 13 Abs. 3 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Rettungswege gleichwohl vorhan<strong>de</strong>n sein<br />

(s. § 42 Abs. 4).<br />

Der nach § 13 Abs. 3 Satz 3 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche zweite Rettungsweg aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungseinheit,<br />

zu <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> fensterlose Raum gehört, muss gleichwohl bestehen.<br />

43 Zu § 43 – Wohnungen<br />

43.1<br />

43.2<br />

Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eines abschließbaren Zugangs ist in § 43 Abs. 1 entfallen. Ihrer<br />

bedarf es aus bauordnungsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht.<br />

Bei <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 43 Abs. 2 geht es um die barrierefreie Erreichbarkeit<br />

von Wohnungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmter Räume innerhalb von Wohnungen.<br />

Es ist nicht verlangt, dass bei bestimmten Wohngebäu<strong>de</strong>n alle Wohnungen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen in allen Einzelheiten behin<strong><strong>de</strong>r</strong>tengerecht/barrierefrei<br />

sein sollen. Eine solche Entscheidung obliegt nach wie vor<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft. Die gesetzlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen beziehen sich nur auf die<br />

Erschließung außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung und bestimmter Räume in diesen Wohnungen.<br />

Der Begriff ”Barrierefreiheit” ist in § 2 Abs. 7 allgemein <strong>de</strong>finiert und wird<br />

durch die nach § 3 Abs. 3 bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />

DIN 18024 und 18025 näher bestimmt.<br />

43.2.1 Abs. 2 Satz 1 regelt die barrierefreie Erreichbarkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen eines<br />

Geschosses. Die Verpflichtung betrifft alle Wohnungen eines Geschosses. In<br />

welchem Geschoss diese Wohnungen liegen, unterliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauherrschaft.


43.2.2<br />

43.2.3<br />

43.4<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 51<br />

Zur Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> barrierefreien Erreichbarkeit sind auf <strong>de</strong>m Grundstück und<br />

in <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong> entsprechen<strong>de</strong> bauliche Vorkehrungen zu treffen, wie z.B.<br />

Rampen, erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Bewegungsflächen, ggf. Aufzüge, notwendige Breite <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wohnungseingangstür.<br />

Satz 2 regelt die barrierefreie Zugänglichkeit von Räumen in Wohnungen. An<strong><strong>de</strong>r</strong>s<br />

als § 47 Abs. 8 <strong>HBO</strong> 1993 bezieht sich Satz 2 nunmehr ausdrücklich nur<br />

auf die Wohnungen, die nach Satz 1 barrierefrei erreichbar sein müssen. Zusätzlich<br />

zu <strong>de</strong>n bereits in § 47 Abs. 8 <strong>HBO</strong> 1993 erwähnten Räumen (ein<br />

Wohnzimmer, eine Toilette, ein Bad und die Küche o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kochnische) sind<br />

Schlafräume mit in die Verpflichtung aufgenommen; ebenso wie bei diesen<br />

erstreckt sich die Verpflichtung nunmehr auf alle Wohnräume solcher Wohnungen.<br />

§ 43 Abs. 2 Satz 3 nennt drei konkrete Fälle, die <strong>zum</strong> Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtung<br />

führen können:<br />

• schwierige Gelän<strong>de</strong>verhältnisse liegen z.B. bei Steilhanglage vor;<br />

• <strong><strong>de</strong>r</strong> Einbau eines sonst nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Aufzugs betrifft im Umkehrschluss<br />

aus § 33 Abs. 4 Satz 1 Gebäu<strong>de</strong> bis zu 13,00 m Höhe – maßgeblich<br />

ist die Höhe i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 Satz 3;<br />

• ungünstige vorhan<strong>de</strong>ne Bebauung kann bei Umbaumaßnahmen die vorhan<strong>de</strong>ne<br />

Bausubstanz betreffen; <strong>de</strong>nkbar ist aber auch, dass eine gebotene<br />

Anpassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bebauung an vorhan<strong>de</strong>ne Gebäu<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>n Nachbargrundstücken<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Umgebung beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Schwierigkeiten bereitet,<br />

die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die barrierefreie Erreichbarkeit zu erfüllen.<br />

Das Vorliegen dieser Umstän<strong>de</strong> für sich allein führt noch nicht <strong>zum</strong> Entfallen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Satz 1 und 2. Hinzukommen muss, dass gera<strong>de</strong> hierdurch<br />

unverhältnismäßiger Mehraufwand verursacht wird. Unverhältnismäßigkeit<br />

dürfte erst anzunehmen sein, wenn die sonst – also ohne erschwerte<br />

Bedingungen – für die Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Barrierefreiheit anfallen<strong>de</strong>n Kosten um<br />

mehr als 50 % überschritten wür<strong>de</strong>n.<br />

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen <strong>de</strong>s Satz 3 vor, bedarf es keiner Abweichungsentscheidung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Es obliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenverantwortung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft und <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr beauftragten am Bau Beteiligten,<br />

<strong>de</strong>n Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtung zu prüfen.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen sind Einliegerwohnungen mitzurechnen.<br />

Als „leicht erreichbar“ und „gut zugänglich“ können Abstellräume für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>wagen,<br />

Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> und Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielgeräte im Allgemeinen nur angesehen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sie zu ebener Er<strong>de</strong> angeordnet sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> über nur wenige Stufen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> – bei größerem Höhenunterschied – über eine Rampe erreicht wer<strong>de</strong>n<br />

können. Die Abstellräume können auch in Nebengebäu<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> in einem Gebäu<strong>de</strong><br />

für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäu<strong>de</strong> hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

„Ausreichend groß“ ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstellraum für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>wagen, Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> und Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielgeräte,<br />

wenn für jeweils bis zu drei auf ihn angewiesene Wohnungen 5<br />

m² Grundfläche zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 Wohnungen genügt 1


43.5.2<br />

m² Grundfläche je Wohnung.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 52<br />

Die zweite Alternative <strong>de</strong>s Abs. 4 for<strong><strong>de</strong>r</strong>t für je<strong>de</strong> Wohnung einen ausreichend<br />

großen Abstellraum. Auf die bisherigen <strong>de</strong>taillierten Regelungen über Lage<br />

und Min<strong>de</strong>stgröße <strong>de</strong>s Abstellraumes (§ 47 Abs. 3 Satz 3 <strong>HBO</strong> 1993) ist verzichtet.<br />

Im sozialen Wohnungsbau ist eine Min<strong>de</strong>stgröße von 6 m² als ausreichend<br />

erachtet (s. Nr. 4.2.8 <strong>de</strong>s Erlasses betr. „Soziale Wohnraumför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung –<br />

Mietwohnungsbau“ v. 20.02.2003, StAnz. S. 1346).<br />

Die nach Abs. 4 für die verschie<strong>de</strong>nen Nutzungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Flächen können<br />

sich in einem Raum befin<strong>de</strong>n.<br />

Die „wirksame Lüftung“ fensterloser Küchen o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Räumen, die nicht<br />

durch Fenster belüftbar sind, setzt <strong>de</strong>n Einbau einer Lüftungsanlage voraus.<br />

44 Zu § 44 - Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

44.1.1<br />

Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrssicherheit für Stellplätze und Garagen ergibt<br />

sich aus § 15 Abs. 1, die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung zur Sicherstellung <strong>de</strong>s Brandschutzes<br />

folgt im Grundsatz aus § 13 Abs. 1. Diese Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Garagenverordnung<br />

konkretisiert.<br />

Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 50 Abs. 3 <strong>HBO</strong> 1993 an die gesundheitsunschädliche<br />

und störungsfreie Anordnung und Ausführung von Stellplätzen und Garagen<br />

sind entfallen. Entsprechen<strong>de</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ergeben sich aus § 3<br />

Abs. 1 <strong>HBO</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus § 15 BauNVO.<br />

Nur im Verfahren nach § 58 wird die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht durch die<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> präventiv geprüft. Im Rahmen <strong>de</strong>s vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens<br />

nach § 57 wird die Stellplatzpflicht nur bei beantragter<br />

Abweichung geprüft. Im Übrigen sind Bauherrschaft und Entwurfsverfasserinnen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurfsverfasser selbst verantwortlich; eine Abstimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Stellplätze mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> ist zu empfehlen.<br />

Zuständig für repressive Maßnahmen zur Durchsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzregelung<br />

sind auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> generellen Zuständigkeitsregelung <strong>de</strong>s § 52 Abs. 1 Satz 3<br />

die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n.<br />

Dagegen obliegen die Entscheidung über die Ablösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht und<br />

die damit verbun<strong>de</strong>nen Aufgaben – wie die Einnahme und ggf. erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Beitreibung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablösebeträge - <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (§ 44 Abs. 4 Satz 1).<br />

Weiterhin ist die Gemein<strong>de</strong> bei Verstoß gegen eine Stellplatzsatzung zuständige<br />

Ordnungswidrigkeitenbehör<strong>de</strong> (§ 76 Abs. 5).<br />

Zur Ablösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht siehe Nr. 44.1.2.8.<br />

Zu Carports als offene Kleingaragen siehe Nr. 2.10.2 und Nr. 6.10.1.1.<br />

Die Stellplatzpflicht entsteht erst durch eine kommunale Stellplatzsatzung.<br />

Der Hessische Städtetag und <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessische Städte- und Gemein<strong>de</strong>bund haben<br />

eine gemeinsame Mustersatzung einschließlich einer Richtzahltabelle erarbeitet;<br />

maßgeblich ist allein die Satzung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Gemein<strong>de</strong>.<br />

„Geeignet“ sind Garagen, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong>, wenn<br />

sie <strong>de</strong>n ihnen zugedachten Zweck erfüllen, die öffentlichen Verkehrsflächen


44.1.2<br />

44.1.2.3<br />

44.1.2.5<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 53<br />

von <strong>de</strong>m ruhen<strong>de</strong>m Verkehr zu entlasten, <strong><strong>de</strong>r</strong> von baulichen Anlagen ausgelöst<br />

wird.<br />

Hierzu gehört, dass<br />

• <strong><strong>de</strong>r</strong> Standort geeignet ist, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Anordnung auf <strong>de</strong>m Baugrundstück<br />

selbst o<strong><strong>de</strong>r</strong> – sofern in <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzsatzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> für zulässig<br />

erklärt – in <strong>de</strong>ssen Nähe. Nach allgemeiner Erfahrung wer<strong>de</strong>n Stellplätze<br />

für Kraftfahrzeuge nicht angenommen, wenn diese mehr als 300 m vom<br />

Baugrundstück entfernt liegen. Abstellplätze für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> wer<strong>de</strong>n nach allgemeiner<br />

Erfahrung nur angenommen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Weg vom Abstellplatz zu<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage nur wenige Schritte beträgt;<br />

• keine Hin<strong><strong>de</strong>r</strong>nisse tatsächlicher, planungsrechtlicher o<strong><strong>de</strong>r</strong> bauordnungsrechtlicher<br />

Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> allgemein aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>de</strong>s Verkehrs, entgegenstehen.<br />

“Gefangene” Stellplätze (hintereinan<strong><strong>de</strong>r</strong> liegen<strong>de</strong> Stellplätze, bei <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

hintere nur über <strong>de</strong>n davor liegen<strong>de</strong>n Stellplatz befahren wer<strong>de</strong>n kann) können<br />

im Regelfall nicht als notwendige Stellplätze anerkannt wer<strong>de</strong>n (OVG RP, Urt.<br />

v. 22.08.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>, 1840). Die Gemein<strong>de</strong> kann in ihrer Stellplatzsatzung<br />

hierzu abweichen<strong>de</strong> Regelungen treffen.<br />

§ 50 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 <strong>HBO</strong> 1993 (Stellplatzbedarf bei wesentlichen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

von Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihrer Benutzung) ist entfallen. Hiernach war bei<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Stellplätze o<strong><strong>de</strong>r</strong> Garagen und Abstellplätze<br />

für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Gesamtzustand <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage auszugehen.<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Teilregelungen in kommunalen Satzungen sind seit<br />

<strong>de</strong>m 01.10.<strong>2002</strong> unwirksam.<br />

„Städtebauliche Grün<strong>de</strong>“ i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 liegen vor, wenn<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung städtebauliche Missstän<strong>de</strong> beseitigt wer<strong>de</strong>n sollen. Anhaltspunkte<br />

für das Vorliegen städtebaulicher Missstän<strong>de</strong> können die Planungsleitsätze<br />

<strong>de</strong>s § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB geben. In erster Linie kommen <strong><strong>de</strong>r</strong> Belang<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhan<strong>de</strong>ner Ortsteile sowie<br />

die Gestaltung <strong>de</strong>s Orts- und Landschaftsbil<strong>de</strong>s (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4<br />

BauGB) und vor allem Belange <strong>de</strong>s Denkmalschutzes und <strong><strong>de</strong>r</strong> Denkmalpflege<br />

(§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB) in Betracht. Denkbar ist auch z. B. die Beeinträchtigung<br />

gesun<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch erheblichen Suchverkehr<br />

mangels Parkplätzen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Als weiterer<br />

Grund kommt die Integration von Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ten, die auf ein Auto angewiesen<br />

sind, in Betracht (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB).<br />

Verzicht i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 be<strong>de</strong>utet, dass die Herstellungspflicht<br />

nach Nr. 1 bis Nr. 3 entfällt. Er hat zur Folge, dass eine Ablösung nach<br />

Nr. 8 nicht in Betracht kommt. Eine freiwillige Herstellung ist durch <strong>de</strong>n Verzicht<br />

nicht ausgeschlossen. Ein gänzlicher Verzicht wird allerdings bei baulichen<br />

Anlagen nach § 46 kaum in Frage kommen. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätze für Menschen mit Behin<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen dürfte unverzichtbar<br />

sein.<br />

Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Maßnahmen (Nr. 5.a) sind z.B., dass die Bauherrschaft die Verpflichtung<br />

übernimmt, in <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage beschäftigten Arbeitnehmerin-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 54<br />

nen und Arbeitnehmern Fahrkarten für <strong>de</strong>n öffentlichen Personennahverkehr<br />

zur Verfügung zu stellen (Job-Tickets). Die Satzungsermächtigung ist aber<br />

auch offen für je<strong>de</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Maßnahme, mit <strong><strong>de</strong>r</strong> die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Stellplätze<br />

und Garagen verringert wird. Die Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtung kann<br />

durch Baulast (§ 75) gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

„Nachträglich“ ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausbau i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 b, wenn fertig<br />

gestellte Gebäu<strong>de</strong> ausgebaut wer<strong>de</strong>n. Die Satzungsermächtigung ist nicht auf<br />

bei In-Kraft-Treten <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> <strong>2002</strong> bestehen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> begrenzt.<br />

44.1.2.6 „Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Verkehrs“ i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 können z.B. vorliegen,<br />

wenn die Herstellung von Fußgängerzonen, von verkehrsberuhigten Straßen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Plätzen, von Wohn- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Spielstraßen gesichert wer<strong>de</strong>n soll. Grund<br />

kann auch sein, <strong>de</strong>n mit weiteren Stellplätzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Garagen verbun<strong>de</strong>nen<br />

Quell- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zielverkehr zu verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n, wenn <strong>de</strong>ssen Zunahme die Sicherheit<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Leichtigkeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ordnung <strong>de</strong>s Verkehrs ernsthaft gefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ein weiterer Ausbau <strong>de</strong>s Straßennetzes nicht mehr von <strong>de</strong>m kommunalen Verkehrskonzept<br />

getragen wird.<br />

„Städtebauliche Grün<strong>de</strong>“ i.S. <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 6 liegen vor, wenn mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung bestimmte<br />

städtebauliche Entwicklungsvorstellungen verfolgt wer<strong>de</strong>n sollen. Diese<br />

können sich z.B. auf die Berücksichtigung <strong>de</strong>s Belangs <strong><strong>de</strong>r</strong> Erhaltung, Erneuerung<br />

und Fortentwicklung vorhan<strong>de</strong>ner Ortsteile sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltung <strong>de</strong>s<br />

Orts- und Landschaftsbil<strong>de</strong>s (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Belange<br />

<strong>de</strong>s Denkmalschutzes und <strong><strong>de</strong>r</strong> Denkmalpflege (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB)<br />

stützen.<br />

44.1.2.7 Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sind z.B. neben Stapelgaragen auch Stapelstellplätze<br />

als Maßnahmen <strong>de</strong>s verdichteten Bauens möglich.<br />

44.1.2.8 Die Ablösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellungspflicht auf Grund einer Satzung nach § 44<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ist eine Form <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht. Entgegen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> früheren Rechtslage kann sich Ablösung auch auf die Herstellungspflicht<br />

von Abstellplätzen für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong> erstrecken.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> ist nach <strong>de</strong>m Gesetz nicht verpflichtet, eine Satzungsregelung<br />

nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 zu erlassen. Sie kann frei darüber bestimmen,<br />

ob sie zusätzliche, auf <strong><strong>de</strong>r</strong> fortfallen<strong>de</strong>n Herstellungspflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatz- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Abstellplatzpflichtigen beruhen<strong>de</strong> Aufgaben in ihre Verkehrssicherungspflicht<br />

übernehmen kann und will.<br />

Weil die Gemein<strong>de</strong> generell nicht <strong>zum</strong> Erlass einer Satzung verpflichtet ist,<br />

kann sie eine Satzung auch auf bestimmte räumliche Bereiche <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebietes<br />

beschränken.<br />

Der an die Gemein<strong>de</strong> zu zahlen<strong>de</strong> Geldbetrag ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung festzulegen.<br />

Es können unterschiedliche Geldbeträge für nach Kraftfahrzeugart unterschiedlich<br />

große Stellplätze (z.B. für Krafträ<strong><strong>de</strong>r</strong>, Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftfahrzeuge,<br />

Omnibusse) festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei Zonen mit sehr unterschiedlichen Bo<strong>de</strong>nwerten im Gemein<strong>de</strong>gebiet kann<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Differenzierung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzung geboten sein.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 55<br />

44.2 Die Ablösebeträge sind zweckgebun<strong>de</strong>ne Mittel. Die Möglichkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung<br />

dieser Mittel sind abschließend geregelt.<br />

44.2.1.1 Eine Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zugunsten <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebietes<br />

(Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ist gegeben, wenn die Stellplätze <strong><strong>de</strong>r</strong> Entlastung<br />

<strong>de</strong>s innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> insgesamt anfallen<strong>de</strong>n ruhen<strong>de</strong>n Verkehrs dienen.<br />

Auch in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Gemein<strong>de</strong>gebietsteilen o<strong><strong>de</strong>r</strong> außerhalb <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebiets<br />

hergestellte Parkeinrichtungen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Parkeinrichtungen in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Nähe von Haltestellen leistungsfähiger Verkehrsmittel <strong>de</strong>s öffentlichen Personennahverkehrs<br />

können finanziert wer<strong>de</strong>n, wenn sie eine Vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s<br />

ruhen<strong>de</strong>n Verkehrs im Gemein<strong>de</strong>gebiet bewirken.<br />

Die Zahlung <strong>de</strong>s gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Geldbetrages kann nicht vom Nachweis eines<br />

konkreten Objektes, für welches <strong><strong>de</strong>r</strong> Geldbetrag verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, abhängig<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

44.2.1.2 Die Verwendung <strong>de</strong>s Geldbetrages zur Unterhaltung bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Parkeinrichtungen<br />

(Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) setzt nicht voraus, dass die Herstellung zusätzlicher<br />

Parkeinrichtungen nicht möglich ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> bereits<br />

ausreichen<strong>de</strong> Parkeinrichtungen vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

44.2.1.3 „Investiv“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind Maßnahmen, die das bestehen<strong>de</strong><br />

Angebot <strong>de</strong>s öffentlichen Personennahverkehrs verbessern o<strong><strong>de</strong>r</strong> erweitern.<br />

Der Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablösung zielt in diesem Zusammenhang darauf, <strong>de</strong>n Benutzern<br />

sowie <strong>de</strong>n Besuchern <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage die Benutzung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Personennahverkehrs erst zu ermöglichen bzw. Anreize für die Benutzung<br />

zu schaffen. Die Deckung laufen<strong><strong>de</strong>r</strong> Kosten, z.B. Lohnkosten, Kosten <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Unterhaltung, bewirkt keine Verbesserung <strong>de</strong>s Angebotes; die Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Ablösebeträge hierfür ist von <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Ermächtigung nicht ge<strong>de</strong>ckt.<br />

44.2.1.4 Zu <strong>de</strong>n „investiven Maßnahmen <strong>de</strong>s Fahrradverkehrs“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 4 gehören insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> Bau und die Einrichtung neuer Fahrradwege<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Errichtung von Fahrradabstellanlagen, nicht jedoch Maßnahmen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterhaltung.<br />

44.2.2 Der „Vorteil für das Baugrundstück“ i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 Satz 2 liegt darin,<br />

dass die Bauvorhaben mit <strong>de</strong>m öffentlichen Nahverkehr o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong>de</strong>m Fahrrad<br />

erreichbar bzw. besser erreichbar sind. Ein unmittelbares Nutzungsrecht an<br />

bestimmten Stellplätzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abstellplätzen folgt aus dieser Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nicht.<br />

44.2.3 „Pflichtgemäßes Ermessen“ i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 Satz 3 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t bei größeren<br />

Städten für eine nachvollziehbare Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablösebeträge im Regelfall<br />

ein Verkehrskonzept, das sowohl <strong>de</strong>n aktuellen Stellplatzbedarf als<br />

auch die Möglichkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Verringerung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs durch die alternativen<br />

Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 einbezieht.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 56<br />

44.3.1 Eine „Zweckentfremdung“ liegt vor, wenn die Anlage nicht mehr <strong>de</strong>m ihr zugedachten<br />

Zweck dient. Unzulässig ist z.B. eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>weitige Nutzung, wie als<br />

Abstellraum o<strong><strong>de</strong>r</strong> Werkstatt. Eine kurzfristige Unterbrechung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung, z.B.<br />

um Baumaterial während <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer von Bauarbeiten zu lagern, ist keine<br />

Zweckentfremdung.<br />

44.3.2 § 44 Abs. 3 Satz 2 lässt die Vermietung an Dritte nur <strong>zum</strong> bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch zu, wenn und solange die Parkeinrichtungen für Personen,<br />

die die Anlage ständig benutzen und sie besuchen, nicht benötigt wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Verpflichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, entsprechen<strong>de</strong><br />

Mietverträge mit Dritten bei Bedarf zu kündigen, kann durch Baulast (§ 75)<br />

gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

44.4<br />

Die Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> über <strong>de</strong>n Fortfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellungspflicht und<br />

über die Zahlung <strong>de</strong>s Geldbetrages nach Abs. 4 Satz 1 ist Voraussetzung für<br />

die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens, wenn die Stellplätze nicht real hergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (§§ 55, 56) und bei Vorhaben<br />

im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57), in <strong>de</strong>m das Bauordnungsrecht<br />

– also auch die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht - nicht präventiv<br />

geprüft wird, darf die Bauherrschaft nicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />

beginnen, bevor eine erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Ablösungsentscheidung getroffen wor<strong>de</strong>n<br />

ist. Fin<strong>de</strong>t ein Baugenehmigungsverfahren nach § 58 statt, kann nach § 44<br />

Abs. 4 Satz 2 die Baugenehmigung bedingt erteilt wer<strong>de</strong>n. Die Baugenehmigung<br />

wird erst wirksam, wenn die Ablösungsentscheidung vorliegt und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Geldbetrag an die Gemein<strong>de</strong> gezahlt ist.<br />

Über die Ablösung entschei<strong>de</strong>t die Gemein<strong>de</strong> allein. Ein Mitwirkungsakt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Da es sich um eine Entscheidung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, hat diese ggf. auch die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

durchzusetzen (§ 16 Abs. 1 HVwVG).<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist bei Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 63<br />

durch § 44 Abs. 4 nicht gehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t, eine Abweichung von <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht zu erteilen. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatzpflicht<br />

entfällt auch die Verpflichtung zur Ablösung nicht herstellbarer Stellplätze.<br />

Eine Abweichung (§ 63) sollte mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> abgestimmt wer<strong>de</strong>n; einen<br />

förmlichen Mitwirkungsakt sieht das Gesetz nicht vor.<br />

45 Zu § 45 - Bauliche Anlagen und Räume beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung<br />

Für einige Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erleichterungen<br />

in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften enthalten. Auf die Aufzählung in Nr. 2.8 wird<br />

hingewiesen.<br />

45.1.1 Soweit in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen, die auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 <strong>HBO</strong> 1993) ergangen sind, keine Einzelfallermächtigungen<br />

zu weitergehen<strong>de</strong>n materiellen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen enthalten sind,<br />

können Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen, die über die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen hinausgehen,


45.1.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 57<br />

nur bei atypischen Fällen gestellt wer<strong>de</strong>n, um einer im Einzelfall bestehen<strong>de</strong>n<br />

Gefahr zu begegnen.<br />

Verwaltungsvorschriften zu Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, hierzu gehören Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baurichtlinien<br />

und die durch Erlass bekannt gemachten Muster-Verordnungen <strong><strong>de</strong>r</strong> AR-<br />

GEBAU, fehlt die unmittelbare Außenwirkung. Sie wer<strong>de</strong>n nur durch die Anordnung<br />

im Einzelfall – die im Regelfall mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung erfolgt - auf<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 45 im Außenverhältnis verbindlich. Im Innenverhältnis<br />

stellen sie allgemeine Weisungen i.S. <strong>de</strong>s § 53 Abs. 7 Satz 1 dar, die die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

zu beachten haben.<br />

Sind Richtlinien, die für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen enthalten, als Technische<br />

Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt, wie die<br />

• Muster-Richtlinie über <strong>de</strong>n baulichen Brandschutz im Industriebau,<br />

• Muster-Ri über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Systembö<strong>de</strong>n<br />

(Muster-Systembö<strong>de</strong>nrichtlinie — MSysBöR),<br />

• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Leitungsanlagen,<br />

• Richtlinie über <strong>de</strong>n Brandschutz bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Lagerung von Sekundärstoffen aus<br />

Kunststoff,<br />

• Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Lüftungsanlagen<br />

(M-LüAR)<br />

bedürfen diese keiner Umsetzung auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 45; sie sind als<br />

Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verbindlich.<br />

Erleichterungen von Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen können nur<br />

durch eine Abweichung nach § 63 Abs. 1 zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

Erleichterungen können im Einzelfall gestattet wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

• die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> Räume <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Einhaltung einer Vorschrift ganz offensichtlich nicht bedarf, weil sie von<br />

<strong>de</strong>m Regelfall, <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift zugrun<strong>de</strong> liegt, erheblich abweicht;<br />

• die Erleichterung durch eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung kompensiert wird (z.B.<br />

automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten, Brandmel<strong>de</strong>anlagen<br />

bei längeren Rettungswegen, Maßnahmen zur Entrauchung<br />

für wirksame Löscharbeiten).<br />

Erleichterungen gegenüber Verwaltungsvorschriften (Erlasse, Richtlinien) zu<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten bedürfen keiner Entscheidung auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 63. Die<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t vielmehr im Rahmen <strong>de</strong>s ihr zustehen<strong>de</strong>n<br />

Ermessensspielraums über die Reichweite <strong><strong>de</strong>r</strong> Umsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsvorschrift<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung.<br />

Abweichungen von als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen<br />

Regeln erfolgen auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3 Satz 3 (s. Nr. 3.3.3).<br />

45.2.1.17 Nr. 17 ermächtigt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, Prüfungen und Nachprüfungen,<br />

die von Zeit zu Zeit zu wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holen sind, anzuordnen. Es kann eine Eigenprüfung<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine Beauftragung Dritter von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft, <strong>de</strong>n Eigentumsberechtigten<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Nutzern <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n. Als


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 58<br />

Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> erfolgten Prüfung kann die Vorlage von Bescheinigungen gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Prüfungen und Nachprüfungen können mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> unter<br />

<strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 53 Abs. 3 auch nachträglich angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n Überprüfungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

selbst, siehe Nr. 53.2.<br />

Die nach <strong>de</strong>m Hessischen Gesetz über <strong>de</strong>n Brandschutz, die Allgemeine Hilfe<br />

und <strong>de</strong>n Katastrophenschutz (HBKG) durchzuführen<strong>de</strong> Gefahrenverhütungsschau<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Für die Prüfung sicherheitstechnisch be<strong>de</strong>utsamer Anlagen gilt die Verordnung<br />

über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäu<strong>de</strong>n (Technische<br />

Prüfverordnung) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759).<br />

45.2.1.21 Bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten ist im Regelfall die Vorlage eines Brandschutzkonzepts<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Auf Anlage 2 Nr. 7 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses wird hingewiesen.<br />

Grundsätzlich genügt die Bauvorlageberechtigung als Qualifikation für die Aufstellung<br />

<strong>de</strong>s Brandschutzkonzepts, wenn nicht die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach<br />

§ 45 Abs. 2 Nr. 21 im Einzelfall an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen stellt.<br />

45.2.1.22 Soweit nicht schon mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorlage <strong>de</strong>s Brandschutzkonzepts abge<strong>de</strong>ckt, können<br />

auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 22 z.B. Nachweise gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n über<br />

• die Erkennbarkeit von Leitsystemen im Brandfall,<br />

• das voraussichtliche Verhalten von Nutzern im Brandfall,<br />

• die Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Freihaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettungswege.<br />

46 Zu § 46 - Barrierefreies Bauen<br />

46.1.1 „Öffentlich zugänglich“ sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

grundsätzlich von je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann betreten und genutzt wer<strong>de</strong>n können. Dabei<br />

kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> privater Natur ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> ob sie unentgeltlich o<strong><strong>de</strong>r</strong> gegen Entgelt erbracht<br />

wird.<br />

46.1.2.3<br />

Die barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechen<strong>de</strong> Nutzung muss nur in<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m allgemeinen Besucherverkehr dienen<strong>de</strong>n Teilen gewährleistet<br />

sein. Bereiche, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage Beschäftigten vorbehalten sind,<br />

sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtung ausgenommen. Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an eine barrierefreie<br />

Ausgestaltung dieser Bereiche können sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsstättenrecht ergeben,<br />

in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen enthalten sein o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Einzelfall auf Grund<br />

<strong>de</strong>s § 45 gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zum Begriff “Barrierefreiheit” siehe Nr. 2.7.<br />

Die in Satz 2 enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend. Zu <strong>de</strong>n „Einrichtungen<br />

<strong>de</strong>s Gesundheitswesens“ (Nr. 3) zählen u.a. auch Arztpraxen und<br />

Praxen für Physiotherapie.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 59<br />

46.1.3 Ein „unverhältnismäßiger Aufwand“ kann nicht ohne weiteres aus <strong>de</strong>m Verhältnis<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Mehrkosten <strong><strong>de</strong>r</strong> barrierefreien Ausgestaltung zu <strong>de</strong>n Gesamtbaukosten<br />

geschlossen wer<strong>de</strong>n, da auch Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ohne anfallen<strong>de</strong><br />

Baukosten <strong>de</strong>nkbar sind. Ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufwand gerechtfertigt ist, kann vielmehr nur<br />

im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage<br />

entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Be<strong>de</strong>utung ist, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> genannte Personenkreis<br />

gera<strong>de</strong> auf die Nutzung dieser baulichen Anlage angewiesen ist o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ob Alternativen zur Verfügung stehen.<br />

46.3<br />

Unverhältnismäßigkeit dürfte erst anzunehmen sein, wenn die sonst – also<br />

ohne erschwerte Bedingungen – für die Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Barrierefreiheit anfallen<strong>de</strong>n<br />

Kosten um mehr als 50 % überschritten wür<strong>de</strong>n.<br />

Einer Abweichungsentscheidung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach § 63<br />

bedarf es nicht. Über die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Wegfalls <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung an<br />

die Barrierefreiheit entschei<strong>de</strong>t die Bauherrschaft eigenverantwortlich.<br />

Die Ausführungen zu Abs. 1 Satz 3 (s. Nr. 46.1.3) in Bezug auf <strong>de</strong>n unverhältnismäßigen<br />

Mehraufwand gelten entsprechend.<br />

48 Zu § 48 – Bauherrschaft<br />

48.4.1<br />

48.4.3<br />

Der Beauftragung von am Bau Beteiligten und Nachweisberechtigten bedarf es<br />

nicht, soweit die Bauherrschaft selbst über die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Qualifikationsvoraussetzungen<br />

verfügt und die Verantwortung auch insoweit übernimmt. Die<br />

Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Verantwortung ist in <strong>de</strong>n Bauvorlagen durch die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Eintragungen zu ver<strong>de</strong>utlichen.<br />

Im Falle <strong><strong>de</strong>r</strong> Selbsthilfe übernimmt die Bauherrschaft, die nicht selbst Unternehmen<br />

i.S. <strong>de</strong>s § 50 ist, allein o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit ihren Angehörigen einen Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauarbeiten.<br />

Im Falle <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaftshilfe wer<strong>de</strong>n i.d.R. die Bauarbeiten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Teile von Bauarbeiten von mehreren Bauherrschaften, die sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung<br />

ihrer Gebäu<strong>de</strong> gegenseitig unterstützen, gemeinsam ausgeführt. Selbst-<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaftshilfe kommt im Regelfall nur beim Eigenheimbau in Betracht.<br />

49 Zu § 49 - Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung<br />

Auf die Übergangsregelungen <strong>de</strong>s § 78 Abs. 3 und Abs. 6 für nach früher<br />

gelten<strong>de</strong>m Recht bauvorlageberechtigte Personen wird hingewiesen.<br />

49.1.1 „Geeignet“ i.S. <strong>de</strong>s § 49 Abs. 1 Satz 1 sind Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser<br />

für die in § 49 Abs. 3 genannten Vorhaben grundsätzlich dann,<br />

wenn sie die in Abs. 4 bis Abs. 6 <strong>de</strong>s § 49 gestellten Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die<br />

Bauvorlageberechtigung erfüllen. Im Einzelfall können jedoch hinsichtlich<br />

Sachkun<strong>de</strong> und Erfahrung auch höhere o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, als allgemein aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung folgt.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 60<br />

“Sachkun<strong>de</strong>“ ist das fachliche Wissen, das durch Ausbildung und Fortbildung<br />

erworben wur<strong>de</strong>. „Erfahrung“ beinhaltet die durch praktische Tätigkeit auf<br />

<strong>de</strong>m erlernten Fachgebiet gewonnenen Erkenntnisse.<br />

49.3.1 Der Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung (vgl. Nr. 60.2.3) ist <strong>de</strong>m Bauantrag/<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauvoranfrage beizufügen (Bauvorlagenerlass, Anlage 1, Nr. 1 - Antragsvordruck<br />

BAB 01 / 2007, Punkt 6, Punkt 7 Nr. 6). Dies ist in <strong>de</strong>m Vordruck<br />

“Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben” (Anlage 1, Nr. 10 Punkt 7 - BAB<br />

33 / 2007) für Vorhaben im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nach § 56<br />

ebenso vorgesehen.<br />

Eines Nachweises <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung bedarf es nicht, wenn<br />

1. Gebäu<strong>de</strong> nach Anlage 2 zu § 55 baugenehmigungsfrei sind;<br />

lediglich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> nach Anlage 2, Abschnitt I Nr. 2.2 baugenehmigungsfreien<br />

Errichtung, Aufstellung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Anbringung nichttragen<strong><strong>de</strong>r</strong> und<br />

nichtaussteifen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n, sowie bei <strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2, Abschnitt I Nr. 4.1 baugenehmigungsfreien<br />

Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,<br />

Installationsschächten und –kanälen greift <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitwirkung<br />

einer bauvorlageberechtigten Person. Insoweit obliegt es <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Eigenverantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft, sich zu vergewissern, dass eine<br />

Bauvorlageberechtigung besteht;<br />

2. sich eine Bauvoranfrage abstrakt auf die Klärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage beschränkt,<br />

dass überhaupt eine Bebauung <strong>de</strong>s Grundstückes – mit welcher Art<br />

von Bauvorhaben auch immer – zulässig ist. Im Übrigen gilt § 49 bei<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvoranfrage entsprechend (§ 66 Abs. 2);<br />

3. die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ausdrücklich im Wege <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung (§ 63)<br />

auf die Beauftragung verzichtet hat.<br />

Der Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung ist wie folgt zu führen:<br />

1. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abs. 4 sowie <strong>de</strong>s Abs. 5 Nr. 1 durch eine von <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen<br />

Stelle eines Lan<strong>de</strong>s erteilte Bescheinigung; dies ist in Hessen<br />

für Architektinnen und Architekten nach Abs. 4 sowie für Innenarchitektinnen<br />

und Innenarchitekten nach Abs. 5 Nr. 1 die Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen, für Ingenieurinnen und Ingenieure<br />

nach Abs. 4 Nr. 2 die Ingenieurkammer Hessen,<br />

2. im Falle <strong>de</strong>s Abs. 5 Nr. 2 durch eine Bestätigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienststelle,<br />

3. im Falle <strong>de</strong>s Abs. 6 Satz 1 durch eine Bescheinigung über die bestan<strong>de</strong>ne<br />

Prüfung,<br />

4. im Falle <strong>de</strong>s Abs. 6 Satz 2 durch einen Nachweis entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufsausbildung<br />

nach § 1 <strong>de</strong>s Ingenieurgesetzes o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung<br />

nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 <strong>de</strong>s Ingenieurgesetzes o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung,<br />

einen an einer Hochschule erworbenen entsprechen<strong>de</strong>n aka<strong>de</strong>mischen<br />

Grad zu führen,<br />

5. in sonstigen Fällen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bei Bauvorlageberechtigten aus an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Mitgliedstaaten <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Union o<strong><strong>de</strong>r</strong> diesen nach <strong>de</strong>m<br />

Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Union gleichgestellten Staaten, für Architektinnen<br />

und Architekten durch Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen, für Ingenieurinnen und Ingenieure durch Bescheinigung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurkammer Hessen und in Fällen außerhalb bei-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 61<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Kammern liegen<strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeit durch eine Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

zuständigen Stelle <strong>de</strong>s Heimat- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Herkunftslan<strong>de</strong>s.<br />

Die materielle Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung gilt auch, wenn die<br />

Baugenehmigung in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Genehmigungen eingeschlossen ist.<br />

49.3.2 Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Ausbildung als<br />

nach Abs. 4 bis Abs. 6 verfasst wer<strong>de</strong>n, sind z.B. Bauvorlagen für maschinentechnische<br />

Anlagen, wie für wasser- o<strong><strong>de</strong>r</strong> abwasserwirtschaftliche Anlagen,<br />

ebenso Bauvorlagen für Heizungs- und Lüftungstechnik o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige haustechnische<br />

Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlagen für <strong>de</strong>n Einbau von Treppenliften o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

für kleinere Gebäu<strong>de</strong>, die üblicherweise im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Landschaftsplanung<br />

von Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten geplant wer<strong>de</strong>n.<br />

49.4<br />

Die “große Bauvorlageberechtigung” ergibt sich für<br />

• Architektinnen und Architekten aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung zur Führung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Berufsbezeichnung ”Architektin” o<strong><strong>de</strong>r</strong> “Architekt” (Abs. 4 Nr. 1),<br />

• Ingenieurinnen und Ingenieure aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung in die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurkammer<br />

Hessen geführte Liste <strong><strong>de</strong>r</strong> bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen<br />

und Ingenieure o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus <strong>de</strong>m Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung<br />

nach § 19 a Abs. 9 <strong>de</strong>s Ingenieurkammergesetzes – IngKammG<br />

(Abs. 4 Nr. 2).<br />

Die Berechtigung zur Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufsbezeichnung ”Architektin” o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

“Architekt” ist für berufsangehörige Personen an die Eintragung in ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Register (Berufsverzeichnis, Liste) einer berufsständischen<br />

Kammer eines Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s, für Berufsgesellschaften an die Eintragung in<br />

ein Gesellschaftsregister in Deutschland (Han<strong>de</strong>lsregister, Partnerschaftsregister<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaftsverzeichnis einer berufsständischen Kammer eines Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s)<br />

geknüpft. Bei Auftreten einer Architektengesellschaft als bauvorlageberechtigte<br />

Entwurfsverfasserin (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Hessisches Architekten-<br />

und Stadtplanerkammergesetz - HASG) hat die i.S. von § 6 Abs. 2<br />

Nr. 2 HASG vertretungsberechtigte Architektin o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> vertretungsberechtigte<br />

Architekt die Bauvorlagen zu unterzeichen.<br />

Die Eintragung als Ingenieurgesellschaft nach § 19 a IngKammG führt nicht zur<br />

Bauvorlageberechtigung, da diese an die natürliche Person anknüpft.<br />

Die “große Bauvorlageberechtigung” erfasst nur Architektinnen und Architekten<br />

nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HASG. Zu ihren Berufsaufgaben gehört nach § 2<br />

Abs. 1 Nr. 1 HASG im Wesentlichen die gestalten<strong>de</strong>, technische und wirtschaftliche<br />

Planung von Gebäu<strong>de</strong>n und an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Bauwerken.<br />

Zur Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten vgl.<br />

Nr. 49.5.1.1, für Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten siehe<br />

Nr. 49.3.2.<br />

Ebenso bezieht sich die Bauvorlageberechtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurinnen und Ingenieure<br />

auf eine Tätigkeit als Bauingenieurin o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauingenieur auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Objektplanung von Gebäu<strong>de</strong>n (§ 19 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a IngKammG),<br />

so dass für bei<strong>de</strong> Berufsgruppen insoweit gleiche Berechtigungen gelten. Der<br />

bisherige, auf das zulässige Fachgebiet verweisen<strong>de</strong> Klammerzusatz “Hochbau”<br />

bei <strong>de</strong>n Architektinnen und Architekten ist daher entfallen.


49.5<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 62<br />

Auch die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Berufspraxis sind für bei<strong>de</strong> Berufsgruppen einheitlich<br />

geregelt. Für die Ingenieurinnen und Ingenieure wird dies neben <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

beruflichen Befähigung als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste verlangt<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch <strong>de</strong>n Nachweis nach § 19 a Abs. 9 IngKammG dokumentiert.<br />

Die Liste für die in Hessen ansässigen Architektinnen und Architekten (berufsangehörige<br />

Personen) wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,<br />

die Liste <strong><strong>de</strong>r</strong> in Hessen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure<br />

wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurkammer Hessen geführt. Entsprechen<strong>de</strong> Berufsangehörige<br />

aus an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Bun<strong>de</strong>slän<strong><strong>de</strong>r</strong>n bedürfen – wie bisher – nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung<br />

in die Architekten- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurliste.<br />

Für Auswärtige (Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die ihre berufliche<br />

Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>lassung, Anstellung o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihre mel<strong><strong>de</strong>r</strong>echtliche Hauptwohnung außerhalb<br />

Deutschlands haben) sind in § 7 HASG und § 19 a Abs. 9 IngKammG<br />

beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Regelungen getroffen. Ihre Bauvorlageberechtigung wird auf Antrag<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Architekten- und Stadtplanerkammer festgestellt.<br />

Abs. 5 enthält beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen und Berechtigungen, die auf abschließend<br />

genannte Tätigkeitsfel<strong><strong>de</strong>r</strong> bezogen sind.<br />

49.5.1.1 Die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten<br />

ergibt sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung zur Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Berufsbezeichnung (Abs. 5 Nr. 1).<br />

Nr. 1 stellt hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Reichweite <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung auf die in § 2 Abs. 1<br />

Nr. 2 HASG enthaltene Umschreibung <strong>de</strong>s Berufsbil<strong>de</strong>s “Innenarchitektin”<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> “Innenarchitekt” ab. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufsaufgabe verbun<strong>de</strong>n sind danach die<br />

gestalten<strong>de</strong>, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und<br />

damit verbun<strong>de</strong>ne bauliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Gebäu<strong>de</strong>n.<br />

49.5.1.2 Nr. 2 stellt nicht auf die Berechtigung zur Führung <strong><strong>de</strong>r</strong> Berufsbezeichnung (Architektin,<br />

Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt) ab, ebenso nicht auf die<br />

Eintragung in die Liste <strong><strong>de</strong>r</strong> bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieure,<br />

son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auf <strong>de</strong>n Abschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Berufsausbildung.<br />

49.6.1.1<br />

Gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t ist zusätzlich <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Vorbereitungsdienst (Baureferendariat) o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine vergleichbare Vorbildung.<br />

Eine vergleichbare Vorbildung wird im Regelfall durch eine praktische<br />

Berufstätigkeit erworben, die sowohl innerhalb als auch außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes liegen kann.<br />

Die Berechtigung besteht nur, wenn die öffentliche Hand die Bauvorhaben “als<br />

Träger öffentlicher Verwaltung” durchführt.<br />

Bei Wohngebäu<strong>de</strong>n nach Satz 1 Nr. 1 zählen Einliegerwohnungen als selbständige<br />

Wohnungen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung, die als Voraussetzung<br />

für die Befreiung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> fachtheoretischen Kenntnisse <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Meisterprüfungen im Maurer- und Betonbauer- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zimmererhandwerk anerkannt<br />

ist, konkretisiert sich nach §§ 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 3 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die<br />

Anerkennung von Prüfungen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung in die Handwerksrolle


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und bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Meisterprüfung im Handwerk in Fachrichtungen<br />

(§ 2) o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausbildungsbereichen (§ 3 Abs. 1) und <strong>de</strong>n Anlagen 3 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 4 dieser<br />

Verordnung.<br />

Staatlich geprüfte Technikerinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Techniker <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachrichtung Bautechnik<br />

sind nunmehr ausdrücklich genannt. Die Bauvorlageberechtigung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Fachrichtung Bautechnik erfasst alle dazugehörigen Schwerpunkte (Hochbau,<br />

Baubetrieb, Stahlbetonbau, Tiefbau, Bausanierung und Denkmalpflege).<br />

Die Fachrichtung “Holztechnik” gehört nicht zu <strong>de</strong>m Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachrichtung<br />

Bautechnik. Ein erfolgreicher Technikerabschluss auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong><strong>de</strong>r</strong> Holztechnik<br />

ist aber nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Meisterprüfung im<br />

Handwerk <strong>de</strong>m Teil II <strong><strong>de</strong>r</strong> Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk äquivalent,<br />

sodass die Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 6 Satz 1, 2. Alternative<br />

gegeben ist.<br />

49.6.2 Unmittelbar berechtigt nach <strong>de</strong>m zweiten Satzteil sind Personen, die in ihrem<br />

Herkunftsland ohne Zulassungsvoraussetzungen berechtigt sind, Entwürfe für<br />

Gebäu<strong>de</strong> nach Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 zu verfassen.<br />

50 Zu § 50 – Unternehmen<br />

50.1 Die Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s Unternehmens für die ordnungsgemäße Einrichtung<br />

und <strong>de</strong>n sicheren Betrieb <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle – sie schließen auch die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

entsprechen<strong>de</strong>n Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen ein – ist insoweit<br />

begrün<strong>de</strong>t, als hierfür nach § 3 Abs. 3 eingeführte Technische Baubestimmungen<br />

bestehen. Soweit dagegen hierfür, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für die Tauglichkeit<br />

und Betriebssicherheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gerüste, Geräte und sonstigen Baustelleneinrichtungen,<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>e technische Regeln zu beachten sind, beruht ihre Verbindlichkeit<br />

auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>em Recht (z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> EG-Baustellensicherheitsrichtlinie, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Baustellenverordnung, <strong>de</strong>n Unfallverhütungsvorschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen Berufsgenossenschaften,<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes, <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsstättenverordnung<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführungsverordnung <strong>zum</strong> Gesetz über die Unterkunft bei<br />

Bauten).<br />

50.1.2.2 Die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung entsprechend <strong>de</strong>n eingereichten Bauvorlagen<br />

(Satz 2 Nr. 2) gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

(§ 56) und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57), aber generell<br />

auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>n Schall- und Wärmeschutz, unabhängig<br />

davon, dass diese im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft<br />

wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n eingereichten Bauvorlagen gehören auch die von Prüfsachverständigen<br />

nach § 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 geprüften bautechnischen<br />

Nachweise.<br />

50.3 Zu <strong>de</strong>n beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Eignungsnachweisen gehören z.B. die Eignungsnachweise<br />

<strong>zum</strong> Schweißen von Metallbauteilen, <strong>zum</strong> Leimen von Holzbauteilen und<br />

<strong>zum</strong> Herstellen von Beton mit beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Eigenschaften und beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Festigkeit.<br />

Auf Nr. 16.5 und Nr. 16.6 wird Bezug genommen.


51 Zu § 51 – Bauleitung<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

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51.1 Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 genannten allgemein anerkannten Regeln <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik<br />

erfassen auch die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und <strong>zum</strong> Gesundheitsschutz,<br />

allerdings nur insoweit, als sich diese Vorschriften auf die<br />

Beachtung <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />

beziehen (vgl. Nr. 50.1).<br />

Wird <strong>de</strong>n zur Durchführung ihrer Aufgaben erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Weisungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitung<br />

auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle nicht gefolgt, hat sie davon unverzüglich die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

zu unterrichten. Nimmt die Bauleitung ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß<br />

wahr, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit i.S. <strong>de</strong>s § 76 Abs. 1<br />

Nr. 8.<br />

Die mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleitung beauftragte Person muss auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle anwesend<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch eine geeignete Person vertreten sein, so weit dies die Überwachungspflicht<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t.<br />

51.2.1 Die im Einzelfall erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Qualifikation kann je nach Art <strong>de</strong>s konkreten<br />

Vorhabens auch höher sein als die in je<strong>de</strong>m Fall einzuhalten<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stqualifikation.<br />

Für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten können auf Grund <strong>de</strong>s § 45 Abs. 2 Nr. 19 im Einzelfall<br />

und auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 generell durch Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen<br />

höhere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Qualifikation <strong>de</strong>s Bauleiters gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

51.2.2<br />

Gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsicht muss mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baubeginnsanzeige ein Nachweis<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Qualifikation nicht vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Es ist Sache <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft, sich<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Eignung <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgesehenen bauleiten<strong>de</strong>n Person zu überzeugen.<br />

Bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach § 2 Abs. 8 sollen Fachbauleiterinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fachbauleiter<br />

für <strong>de</strong>n Brandschutz von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft beauftragt o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n (§ 45 Abs. 2 Nr. 19). Sie haben darüber zu<br />

wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung<br />

<strong>de</strong>s Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baus umgesetzt sowie Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ergänzungen <strong>de</strong>s Konzeptes<br />

genehmigt sind, bevor sie ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

52 Zu § 52 - Zuständigkeiten, personelle Besetzung<br />

52.2<br />

„Angemessen“ i.S. <strong>de</strong>s § 52 Abs. 2 ist eine Personalausstattung, wenn<br />

i.d.R. die üblicherweise anfallen<strong>de</strong>n Bauaufsichtsgeschäfte ordnungsgemäß<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Hierzu gehört auch, dass insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Baugenehmigungsverfahren<br />

innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgesehenen Frist von drei Monaten (§ 57<br />

Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 3) abgeschlossen wer<strong>de</strong>n und Stellungnahmen in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Verfahren fristgemäß erfolgen. Außer<strong>de</strong>m muss gewährleistet sein, dass<br />

neben <strong><strong>de</strong>r</strong> präventiven Tätigkeit auch die repressiven Aufgaben wahrgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

53 Zu § 53 - Aufgaben und Befugnisse <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 65<br />

53.2.1 “Öffentlich-rechtliche Vorschriften” i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 1 bezieht sich über<br />

das Bauordnungsrecht hinaus auf das gesamte öffentliche Recht, soweit dieses<br />

baulichen Bezug hat.<br />

Zur Frage <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeit im Verhältnis zu an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong>n siehe<br />

Nr. 53.2.3.<br />

53.2.2 Die Eingriffsbefugnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n nach Satz 2 gilt unabhängig<br />

davon, ob es sich um verfahrensfreie o<strong><strong>de</strong>r</strong> genehmigungspflichtige Anlagen<br />

han<strong>de</strong>lt o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Auch gegen verfahrensfreie, aber materiell rechtswidrige<br />

Baumaßnahmen ist i. d. R. einzuschreiten. Dabei sind unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s Grundsatzes <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhältnismäßigkeit geeignete Mittel zur Erreichung <strong>de</strong>s<br />

Regelungszwecks <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift zu wählen (einschließlich Nutzungsuntersagung<br />

und Beseitigungsverfügung).<br />

Die Eingriffsbefugnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n umfasst auch die Ermächtigung,<br />

bereits vorbeugend zur Verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eines sonst in Zukunft mit hinreichen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wahrscheinlichkeit eintreten<strong>de</strong>n rechtswidrigen Zustan<strong>de</strong>s einzuschreiten,<br />

soweit ein rechtlicher Zusammenhang mit u.a. <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung baulicher<br />

Anlagen gegeben ist (Hess.VGH, Beschl. v. 25.05.2001, BauR <strong>2002</strong>,<br />

611).<br />

Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong> Sicherheitsprüfungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten gehören zu <strong>de</strong>n<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen nach Satz 2. Sie sind mit beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Sorgfalt<br />

durchzuführen, um frühzeitig Gefahren für Leben o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gesundheit von Personen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> schwere Nachteile für die Allgemeinheit erkennen und abwehren zu<br />

können.<br />

Soweit in <strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften keine allgemeinen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zu<br />

erstmaligen und wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n Überprüfungen getroffen sind, entschei<strong>de</strong>t<br />

die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 53 Abs. 2 Satz 2 sowohl<br />

über das Ob als auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holungsfristen nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen im konkreten Einzelfall. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel wer<strong>de</strong>n wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong><br />

Sicherheitsprüfungen alle fünf Jahre durchgeführt, um Sicherheits<strong>de</strong>fizite<br />

rechtzeitig zu erkennen und Scha<strong>de</strong>n abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Daneben können Prüfungen und Nachprüfungen, die die Eigentumsberechtigten<br />

zu veranlassen haben, auf Grund von Rechtsvorschriften (TPrüfVO) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />

sein o<strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich angeordnet wer<strong>de</strong>n (siehe Nr. 45.2.1.17). Die<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann hinsichtlich Prüfintensität und Häufigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlichen<br />

Prüfungen die von <strong>de</strong>n Eigentumsberechtigten veranlassten Prüfungen<br />

berücksichtigen.<br />

Den Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n wird empfohlen, sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung<br />

an <strong><strong>de</strong>r</strong> „Checkliste zur wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung<br />

baulicher Anlagen und Räume beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Nutzung (Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten)“ – siehe Anhang 3 – zu orientieren.<br />

Auf die bauaufsichtliche Verpflichtung zur Durchführung von wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n<br />

bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen muss nicht ausdrücklich in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften<br />

und Bekanntmachungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften (Mustervorschriften<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU) hingewiesen wer<strong>de</strong>n. Die Organisation und<br />

Durchführung sowie die Mitwirkung an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Sicherheitsbehör<strong>de</strong>n ist Sache <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. An<strong><strong>de</strong>r</strong>en Sicherheitsbehör<strong>de</strong>n, z. B. Brandschutzdienststellen,<br />

sollte ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme an <strong>de</strong>n Überprü-


53.2.3<br />

53.3<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 66<br />

fungen geben wer<strong>de</strong>n. Über die Teilnahme entschei<strong>de</strong>t die jeweilige Sicherheitsbehör<strong>de</strong><br />

in alleiniger Verantwortung. Eine Bün<strong>de</strong>lung verschie<strong>de</strong>ner Überprüfungen<br />

ist sinnvoll.<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige<br />

und sachverständige Stellen heranziehen (§ 53 Abs. 4 <strong>HBO</strong>). Dabei ist<br />

darauf zu achten, dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Überprüfungsaufträge an<br />

Sachverständige nur nach Bedarf und objektbezogen erteilt. Eine vollständige<br />

und flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Übertragung solcher wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlicher<br />

Sicherheitsüberprüfungen, die eine originäre Pflichtaufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

ist, ist aus Wettbewerbsgrün<strong>de</strong>n zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen sind nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen nicht nur bei neu errichteten, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

auch bei bestehen<strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten durchzuführen. Je nach Gefahrenlage<br />

hat die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im eigenen Ermessen selbst zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

ob auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e als die durch Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachungen<br />

von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften bauaufsichtlich näher behan<strong>de</strong>lten Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />

einer wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung zu<br />

unterziehen sind.<br />

Zu wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen bei baulichen<br />

Anlagen in öffentlicher Trägerschaft siehe Nr. 69.6.<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann Maßnahmen auch ergreifen, wenn ein Vorhaben<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht als <strong>de</strong>m Bauordnungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauplanungsrecht<br />

wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spricht. Bestehen konkurrieren<strong>de</strong> Eingriffstatbestän<strong>de</strong>, entspricht es<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> angestrebten Entlastung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, wenn die zuständige<br />

Fachbehör<strong>de</strong> informiert wird und diese die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenabwehr<br />

ergreift.<br />

Die Verfristung einer Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 Abs. 4<br />

Satz 1 HVwVfG ist zu beachten.<br />

Bauaufsichtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach § 53 Abs. 3 kommen in Betracht<br />

1. bei Erkenntnissen über nicht voraussehbare Gefahren, die erst nach<br />

Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung gewonnen wer<strong>de</strong>n,<br />

2. zur Anpassung an neues Recht.<br />

Voraussetzung ist in bei<strong>de</strong>n Fällen, dass eine konkrete Gefahr für Leben o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gesundheit o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein schwerer Nachteil für die Allgemeinheit vorliegt. Neues<br />

Recht allein ist somit noch kein hinreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsgrund für bauaufsichtliche<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen. Es bedarf vielmehr einer Überprüfung und Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen<br />

baulichen Situation im konkreten Einzelfall (Hess.VGH, Beschl. v.<br />

18.10.1999, BRS 62 Nr. 144). Auch kommen nicht immer die in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen<br />

Rechtsvorschrift gestellten Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen als konkrete Maßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenabwehr<br />

in Betracht, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n – nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles –<br />

auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>sgeartete Mittel, ggf. auch betrieblicher Art. „Schwere Nachteile“<br />

für die Allgemeinheit können z.B. bei erheblichen Beeinträchtigungen – die<br />

die Gefahrenschwelle noch nicht überschritten haben – von für die Allgemeinheit<br />

lebensnotwendigen Gütern wie Wasser, Luft o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bo<strong>de</strong>n gegeben sein.


53.4<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 67<br />

§ 53 Abs. 4 ermöglicht, dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n allgemein zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben Sachverständige o<strong><strong>de</strong>r</strong> sachverständige Stellen heranziehen.<br />

Ihre Entscheidungskompetenz wird durch <strong><strong>de</strong>r</strong>en Gutachten o<strong><strong>de</strong>r</strong> gutachterliche<br />

Stellungnahmen we<strong><strong>de</strong>r</strong> ersetzt noch eingeschränkt. Ob und inwieweit die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n Auffassungen und Empfehlungen von Sachverständigen<br />

und sachverständigen Stellen folgt, hat sie allein selbst, ggf. auch im Verwaltungs-<br />

und Rechtsstreitverfahren, zu verantworten.<br />

54 Zu § 54 – Grundsatz<br />

54.1.1 Über <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens entschei<strong>de</strong>t die Bauherrschaft<br />

mit ihrem Antrag. Umfasst <strong><strong>de</strong>r</strong> Antrag mehrere bauliche Anlagen,<br />

wer<strong>de</strong>n sie gemeinsam in <strong>de</strong>m jeweils “strengeren” Verfahren behan<strong>de</strong>lt. Soweit<br />

tatsächlich und rechtlich eine Trennung <strong>de</strong>s Vorhabens in selbständige<br />

Teile möglich ist, kann die Bauherrschaft diese Trennung vornehmen.<br />

54.1.2<br />

„Errichten“ ist das Herstellen <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung auf <strong>de</strong>m Grundstück.<br />

Das Errichten umfasst die gesamte technische Ausführung und schließt<br />

alle hierzu erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen ein, z.B. auch das Ausheben <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugrube.<br />

Auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>aufbau einer baulichen Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihre vollständige<br />

Erneuerung fällt unter diesen Begriff.<br />

Die Begriffe „Aufstellung“ und „Anbringung“ haben bei an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagen<br />

und Einrichtungen i.S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 2 neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung eine eigene<br />

Be<strong>de</strong>utung.<br />

„Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“ ist das bauliche Umgestalten einer Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung, sei<br />

es durch Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s äußeren Erscheinungsbil<strong>de</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s konstruktiven<br />

Gefüges.<br />

Eine „Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“ liegt vor, wenn die neue Nutzung sich von <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen<br />

genehmigten bzw. materiell rechtmäßigen Nutzung dadurch unterschei<strong>de</strong>t,<br />

dass sie an<strong><strong>de</strong>r</strong>en o<strong><strong>de</strong>r</strong> weitergehen<strong>de</strong>n For<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen baurechtlicher<br />

Art unterworfen ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> unterworfen sein kann. Maßgeblich sind insoweit nicht<br />

nur bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch<br />

alle an<strong><strong>de</strong>r</strong>en öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit auf die jeweilige Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

anwendbarem baulichen Bezug. Bauplanungsrechtlich ist von einer<br />

Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung immer dann auszugehen, wenn die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsweise<br />

über die <strong><strong>de</strong>r</strong> genehmigten (materiell zulässigen) Nutzungsart eigene<br />

Variationsbreite hinausgeht. Wann dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall ist, beurteilt sich danach, ob<br />

die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berührt wer<strong>de</strong>n können und die<br />

Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.<br />

„Abbruch“ ist die Entfernung einer vorhan<strong>de</strong>nen baulichen Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />

ihren Teilen durch Zerstörung mittels geeigneter Hilfsmittel (Abbrechen, Einreißen,<br />

Sprengen).<br />

„Beseitigung“ ist die Entfernung einer vorhan<strong>de</strong>nen (baulichen) Anlage ohne<br />

Zerstörung.<br />

Der Begriff “Instandhaltung” umfasst im Sprachgebrauch <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik als<br />

Oberbegriff “Wartung”, “Inspektion” und “Instandsetzung” (vgl. DIN 31051). Es<br />

sind Maßnahmen zur Bewahrung und Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>herstellung <strong>de</strong>s Soll-Zustan<strong>de</strong>s<br />

einer Anlage o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung, soweit es sich nicht um eine Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung han<strong>de</strong>lt.


54.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 68<br />

Bei Eingriff in die Substanz <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage <strong><strong>de</strong>r</strong>gestalt, dass neue bautechnische<br />

Nachweise erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich wer<strong>de</strong>n, ist eine Instandhaltung nicht mehr<br />

anzunehmen.<br />

Der Begriff “öffentlich-rechtliche Vorschriften” i.S. <strong>de</strong>s Abs. 2 erfasst über<br />

das Bauordnungsrecht hinaus das gesamte öffentliche Recht, soweit dieses<br />

baulichen Bezug hat. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e können baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />

nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht genehmigungspflichtig sein.<br />

Auf die Anlage 3 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses und auf <strong>de</strong>n Anhang 1 Nr. 1 dieser<br />

<strong>Handlungsempfehlungen</strong> wird hingewiesen.<br />

55 Zu § 55 - Baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />

Soweit die Freistellungstatbestän<strong>de</strong> selbst keine Einschränkung enthalten, sind<br />

die Vorhaben nach Anlage 2 zu § 55 in allen Baugebieten sowie im Außenbereich<br />

baugenehmigungsfrei.<br />

Die Baugenehmigungsfreiheit entfällt nicht, wenn genehmigungsfreie Maßnahmen<br />

an o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten ausgeführt wer<strong>de</strong>n sollen, außer bei <strong>de</strong>n in<br />

Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2.1 und Nr. 4.1 aufgeführten Vorhaben. An<strong><strong>de</strong>r</strong>s als bei<br />

§ 56 sind Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten in § 55 nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen.<br />

1. Baugenehmigungsfreiheit und planungsrechtliche Relevanz<br />

Sind baugenehmigungsfreie Vorhaben planungsrechtlich relevant,<br />

• sind die Freistellungen unter <strong>de</strong>n Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitwirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

(Anlage 2, Abschnitt V Nr. 1) gestellt o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

• die planungsrechtliche Zulässigkeit wird in einem erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsgenehmigungsverfahren geprüft.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens haben<br />

die Naturschutzbehör<strong>de</strong>n bei baugenehmigungsfreien Vorhaben mit städtebaulicher<br />

Relevanz die Gemein<strong>de</strong>n zu beteiligen. Im Regelfall kann aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichkeit<br />

einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer landschaftsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung geschlossen wer<strong>de</strong>n, dass diese Vorhaben<br />

auch planungsrechtlich von Be<strong>de</strong>utung sind (Hess.VGH, Beschl. v.<br />

05.12.1994, DÖV 1995, 390 = ZfBR 1995, 224).<br />

Bei folgen<strong>de</strong>n baulichen Anlagen ist eine bauplanungsrechtliche Prüfung nicht<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich:<br />

• Gebäu<strong>de</strong> nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1.1 bis 5 m³ Brutto-Rauminhalt,<br />

• offene Einfriedungen im Außenbereich, die Zwecken <strong><strong>de</strong>r</strong> Land-, Forst- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Fischereiwirtschaft, <strong>de</strong>s Erwerbsgartenbaus o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bergbaus dienen.<br />

Wird das Vorhaben nach Einreichung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorlagen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t,<br />

sind die Vorlagen erneut einzureichen. Dies gilt auch, wenn die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

einen Baustop wegen abweichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung verfügt hat.<br />

Zusätzlich kann ein „isoliertes“ Abweichungsverfahren bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein, wenn nur auf diese Weise die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s<br />

Vorhabens herzustellen ist.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 69<br />

Erklärt die Gemein<strong>de</strong>, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

soll, kann die Bauherrschaft zur Vermeidung <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens<br />

geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Bauvorlagen erneut einreichen, wenn die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 55 i. V. m. Anlage 2 erfüllt sind.<br />

2. Freistellungsvorbehalte<br />

Wer<strong>de</strong>n Vorhaben ausgeführt, ohne dass einer <strong><strong>de</strong>r</strong> gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Vorbehalte i.S.<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2, Abschnitt V erfüllt ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 76<br />

Abs. 1 Nr. 13 vor. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft die<br />

nachträgliche Erfüllung <strong>de</strong>s Vorbehalts for<strong><strong>de</strong>r</strong>n, o<strong><strong>de</strong>r</strong>, wenn dies nicht möglich<br />

ist, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen (§ 72<br />

Abs. 2). Der Gemein<strong>de</strong> steht, soweit sie nicht zugleich Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

ist, insoweit keine Eingriffsbefugnis zu.<br />

Soweit die Freistellung selbst eingeschränkt ist (z.B. durch bestimmte Größenangaben,<br />

die Einhaltung von Abstandsflächen etc.), entfällt die Baugenehmigungsfreiheit,<br />

wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt<br />

sind. Es ist nicht möglich, durch eine isolierte Abweichungsentscheidung die<br />

Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit herbeizuführen. Über eine ggf.<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Abweichung ist im Baugenehmigungsverfahren zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

3. Örtliche Bauvorschriften<br />

Soweit von örtlichen Bauvorschriften (§ 81) abgewichen wer<strong>de</strong>n soll, bedarf<br />

es hierzu einer “isolierten” Abweichungsentscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

(§ 63 Abs. 3), da es sich hierbei - auch wenn sie als Festsetzungen in Bebauungsplänen<br />

aufgenommen sind - nicht um Bauplanungs-, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um Bauordnungsrecht<br />

han<strong>de</strong>lt.<br />

4. Baugenehmigungsfreie Maßnahmen als Teil einer baugenehmigungspflichtigen<br />

Gesamtmaßnahme<br />

Sind baugenehmigungsfreie Vorhaben Teil eines baugenehmigungspflichtigen<br />

Gesamtvorhabens, ist auch dieser Teil im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, <strong><strong>de</strong>r</strong> im anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Verfahren vorgeschriebene bauaufsichtliche<br />

Prüfbereich schließt die Prüfung aus.<br />

Die nach Lan<strong>de</strong>srecht bestimmte Frist, innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> die Gemein<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die vorläufige Untersagung <strong>de</strong>s Vorhabens nach § 15<br />

Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen kann, beträgt nach Abschnitt V Nr. 1 Satz 2<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 vierzehn Tage. Siehe hierzu auch Nr. 56.2.1.5.<br />

56 Zu § 56 - Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung)<br />

§ 56 kann auch auf bestehen<strong>de</strong>, formell illegal ausgeführte Gebäu<strong>de</strong> angewandt<br />

wer<strong>de</strong>n, um diese zu legalisieren.<br />

56.1.1 Zu <strong>de</strong>n Begriffen „Errichtung“, „Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“ und „Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“ siehe<br />

Nr. 54.1.1.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 70<br />

Abbruch und Beseitigung unterfallen nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung.<br />

56.1.1.1 Zum Begriff „Wohngebäu<strong>de</strong>” vgl. Nr. 2.6.<br />

56.1.1.2<br />

56.1.1.4<br />

Der Begriff „sonstige Gebäu<strong>de</strong>“ erfasst auch großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsbetriebe,<br />

bei <strong>de</strong>nen die Regelvermutung <strong>de</strong>s § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO greift, bis<br />

zur Grenze <strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaft nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 4.<br />

Auf <strong>de</strong>n Erlass betr. Großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsvorhaben im Bau- und Lan<strong>de</strong>splanungsrecht<br />

– Hinweise und Erläuterungen, vom 20. Januar 2003 (StAnz.<br />

S. 453), geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t durch Erlass vom 14. April 2005 (Stanz. S. 1596) wird hingewiesen.<br />

„Nebengebäu<strong>de</strong>” und „Nebenanlagen” i.S. <strong>de</strong>s § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind<br />

Gebäu<strong>de</strong> und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e bauliche Anlagen, die zu <strong>de</strong>m jeweiligen Hauptgebäu<strong>de</strong><br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage gehören, ihnen also räumlich und funktional zugeordnet<br />

sein müssen. Nebenanlagen i.S. <strong>de</strong>s § 14 <strong><strong>de</strong>r</strong> Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) dürfen keine selbständigen Zwecke neben <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage<br />

verfolgen und müssen einen wesentlich geringeren Umfang als diese haben.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für Nebengebäu<strong>de</strong>, die gleichfalls im Vergleich <strong>zum</strong><br />

Hauptgebäu<strong>de</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Größe her untergeordnet sein müssen. Dies folgt aus<br />

<strong>de</strong>m Begriff “Neben”gebäu<strong>de</strong>, auch ohne dass diese Einschränkung ausdrücklich<br />

gesetzlich bestimmt ist.<br />

Hierzu zählen z.B. Stellplätze, Garten- und Gerätehäuser, Anlagen für Kleintierhaltung,<br />

Anlagen <strong>zum</strong> Unterbringen von Abstellräumen o<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Lagerung<br />

von Wintervorräten und private Antennen- und Win<strong>de</strong>nergieanlagen, soweit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gebietscharakter nicht entgegensteht und sie nicht schon nach § 55 i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anlage 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei<br />

sind. Garagen sind zwar keine Nebenanlagen i.S. von § 14 BauNVO, sie sind<br />

aber Nebengebäu<strong>de</strong> i.S. dieser bauordnungsrechtlichen Regelung.<br />

Es muss sich um Nebengebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenanlagen zu Vorhaben han<strong>de</strong>ln,<br />

die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

unterfallen. Ihre Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung muss nicht<br />

gleichzeitig o<strong><strong>de</strong>r</strong> in engem zeitlichem Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong>/<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Hauptanlage erfolgen. Es darf sich auch bei ihnen nicht um Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />

han<strong>de</strong>ln.<br />

Gebäu<strong>de</strong> und Anlagen, die nicht einem Vorhaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis<br />

Nr. 3 räumlich und funktional zu- und untergeordnet sind, bedürfen einer Baugenehmigung,<br />

soweit sie nicht nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind.<br />

56.2 Wur<strong>de</strong> ein Vorhaben ausgeführt, ohne dass die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 2<br />

erfüllt sind, hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen zu<br />

ergreifen. Die Gemein<strong>de</strong> hat insoweit keine Kompetenzen, wenn sie nicht<br />

zugleich untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist. Die Gemein<strong>de</strong> kann aber die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

unterrichten.<br />

Der Bauherrschaft ist dringend zu empfehlen, die Nachbarschaft rechtzeitig<br />

und ausreichend vor Durchführung <strong>de</strong>s Bauvorhabens zu informieren. Hier-


56.2.1.1<br />

56.2.1.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 71<br />

durch wird das Risiko von Bauverzögerungen auf Grund von Nachbarwi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprüchen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> –klagen erheblich reduziert.<br />

Bebauungsplan i.S. <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 BauGB ist <strong><strong>de</strong>r</strong> qualifizierte Bebauungsplan.<br />

Dieser muss min<strong>de</strong>stens Festsetzungen enthalten über die Art und das<br />

Maß <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die<br />

Verkehrsflächen. Er muss aber nicht alle nach § 9 BauGB und <strong><strong>de</strong>r</strong> BauNVO<br />

möglichen Festsetzungen in Bezug auf diese Min<strong>de</strong>stfestsetzungen treffen. Für<br />

die Qualifizierung <strong>de</strong>s Bebauungsplans reichen Festsetzungen über die (nicht<br />

“<strong><strong>de</strong>r</strong>”) genannten Kriterien aus, d.h. es muss keine <strong>de</strong>tailliert-abschließen<strong>de</strong><br />

Regelung getroffen sein. Es genügt, wenn im qualifizierten Bebauungsplan<br />

diese Maßstäbe “angesprochen” sind, die Gemein<strong>de</strong> aber im Übrigen planerische<br />

Zurückhaltung geübt hat (BVerwG, Beschl. v. 13.7.1989, BauR 1989, 703<br />

= BRS 49 Nr. 79). Der Bebauungsplan kann über die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Min<strong>de</strong>stfestsetzungen<br />

hinaus weitere Festsetzungen enthalten, muss es aber nicht.<br />

Mit <strong>de</strong>n Bebauungsplänen i.S. <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 BauGB sind uneingeschränkt<br />

auch solche erfasst, die vor In-Kraft-Treten <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong>-Novelle entstan<strong>de</strong>n sind.<br />

Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3<br />

BauGB) sowie die während <strong><strong>de</strong>r</strong> Planaufstellung nach § 33 BauGB zulässigen<br />

Vorhaben können nicht Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung sein. Letzteres<br />

gilt auch, wenn die Bauherrschaft die Festsetzungen <strong>de</strong>s künftigen Bebauungsplans<br />

für sich als verbindlich anerkennt.<br />

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist <strong>de</strong>m qualifizierten Bebauungsplan<br />

gleichgestellt, weil er diesem nach Inhalt und Wirkung entspricht (§ 30<br />

Abs. 2 BauGB).<br />

Bebauungspläne müssen rechtsverbindlich (wirksam) sein. Dies sind sie<br />

grundsätzlich, solange sie nicht durch Aufhebung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung (im Umfang<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung) außer Kraft gesetzt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Ein auf Grund eines nichtigen Bebauungsplans im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

entstan<strong>de</strong>nes Vorhaben ist formell illegal, weil die Voraussetzung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1 (Geltungsbereich eines qualifizierten o<strong><strong>de</strong>r</strong> vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplans) nicht vorlag und damit für das Vorhaben Baugenehmigungspflicht<br />

bestand.<br />

Die formelle Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens kann entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Nachholung<br />

eines Baugenehmigungsverfahrens o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch Heilung <strong>de</strong>s Mangels <strong>de</strong>s<br />

Bebauungsplans beseitigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Für die nach Nr. 2 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Plankonformität ist maßgeblich, ob hinsichtlich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens noch eine Entscheidung<br />

im Einzelfall, auch als beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Entscheidung über nach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

BauNVO vorgesehene Ausnahmen (z.B: §§ 2 bis 9, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 23<br />

Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO), getroffen wer<strong>de</strong>n muss.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 BauNVO ist<br />

eine solche Entscheidung nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich; es han<strong>de</strong>lt sich bei dieser Zulassung<br />

nicht um eine Ausnahme i.S. <strong>de</strong>s § 31 Abs. 1 BauGB. Die Bauherrschaft<br />

hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob öffentliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> nachbarliche Belange<br />

<strong>de</strong>m Vor- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zurücktreten von Gebäu<strong>de</strong>teilen bei Baulinien und Baugrenzen<br />

(§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO) bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung von Ne-


56.2.1.4<br />

56.2.1.5<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 72<br />

benanlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 5) entgegen<br />

stehen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e ob das Vorhaben mit <strong>de</strong>m in § 15 Abs. 1 BauNVO<br />

verankerten Gebot <strong><strong>de</strong>r</strong> Rücksichtnahme vereinbar ist.<br />

Stellt sich während <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung die Notwendigkeit einer Ausnahme<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung heraus, entfällt die Voraussetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung.<br />

Zur weiteren Ausführung <strong>de</strong>s Bauvorhabens bedarf es einer Baugenehmigung.<br />

Eine Baugenehmigung ist ebenfalls nachträglich einzuholen, wenn<br />

sich die Notwendigkeit einer Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nach Fertigstellung<br />

herausstellt.<br />

Eine „isolierte“ Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nach § 31 BauGB i.V.m. § 63 Abs. 3<br />

ist nicht möglich. Das Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis einer Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Befreiung nach<br />

§ 31 BauGB schließt die genehmigungsfreie Errichtung von Bauvorhaben nach<br />

§ 56 aus. Dies gilt auch dann, wenn die Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Befreiung vor Inanspruchnahme<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungsregelung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> beantragt<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind dagegen<br />

als selbständige Verfahren durchzuführen. Die Genehmigungsfreistellung<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Nr. 4 setzt die bauordnungsrechtliche Konformität <strong>de</strong>s Vorhabens voraus.<br />

Die Möglichkeit einer “isolierten” Abweichung nach § 63 Abs. 3 ist nicht eröffnet.<br />

Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Abweichungen führen zur Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens.<br />

Das materielle Bauordnungsrecht, von <strong>de</strong>m im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

nicht abgewichen wer<strong>de</strong>n darf, schließt auch die örtlichen Bauvorschriften<br />

ein, die auf seiner Grundlage (vgl. § 81 Abs. 1 und Abs. 2) ergangen<br />

sind.<br />

Die weiteren Ausführungen zur Unzulässigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> „isolierten“ Ausnahmen und<br />

Befreiungen unter Nr. 56.2.1.2 gelten für Abweichungen vom Bauordnungsrecht<br />

entsprechend.<br />

Die Erklärung nach Nr. 5 ist gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft abzugeben. Die<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> sollte eine Mehrausfertigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung erhalten. Auf<br />

<strong>de</strong>n Vordruck für die Erklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (Anlage 2 <strong>zum</strong> Bauvorlagenerlass<br />

- BAB Nr. 37 / 2007) wird hingewiesen.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung (Schweigen) <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt es sich nicht um einen<br />

Verwaltungsakt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um eine bloße Realhandlung.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> erhält durch die Unterrichtung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht die<br />

Stellung einer Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Somit hat sie gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

keine Schutzfunktion wahrzunehmen, um diese vor Baurechtsverstößen<br />

zu bewahren. Sie wird von <strong>de</strong>m Vorhaben in Kenntnis gesetzt, um die Möglichkeit<br />

zu erhalten, eigene Rechte, die sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Planungshoheit<br />

ergeben, wahrzunehmen. Der Gemein<strong>de</strong> kommen keinerlei Prüfpflichten zu,<br />

die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte. Dies gilt auch in<br />

<strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Gemein<strong>de</strong> gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

ist.<br />

Vorläufige Untersagung:<br />

Die nach Lan<strong>de</strong>srecht bestimmte Frist, innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> die Gemein<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong>


56.3.1<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 73<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die vorläufige Untersagung <strong>de</strong>s Vorhabens nach § 15<br />

Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen kann, ist die Monatsfrist nach § 56 Abs. 3<br />

Satz 3.<br />

Der Antrag an die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> muss von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> innerhalb<br />

eines Monats nach Eingang <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen gestellt sein.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> sollte die Bauherrschaft innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist davon unterrichten,<br />

dass sie von <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> vorläufigen Untersagung Gebrauch<br />

gemacht hat. Dies ist in <strong>de</strong>m zur Verwendung empfohlenen Erklärungsblatt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gemein<strong>de</strong> (Bauvorlagenerlass, Anlage 2, Vordruck BAB-Nr. 37 / 2007) entsprechend<br />

vorgesehen.<br />

Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind die Bauvorlagen, die die planerische Beurteilung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />

ermöglichen. Sie müssen die I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>s Vorhabens nach Lage,<br />

Art und Ausführung ermöglichen. Für die Mitteilung <strong>de</strong>s Vorhabens an die Gemein<strong>de</strong><br />

ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Vordruck BAB-Nr. 33 / 2007 (Anlage 1 Nr. 10 <strong>zum</strong> Bauvorlagenerlass)<br />

zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Da die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätze und Garagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundfläche mitzurechnen sind, sind diese in <strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />

darzustellen.<br />

Für die im Einzelfall erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen und ihre notwendige Anzahl (s.<br />

die Hinweise auf Seite 2 dieses Vordrucks) empfiehlt es sich, in Absprache mit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> zu klären, welche Bauvorlagen sie konkret für erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich hält.<br />

Zur Nachfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Bauvorlagen und etwa von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> für erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />

gehaltenen weiteren Unterlagen siehe Nr. 56.3.3.<br />

Die <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zuzuleiten<strong>de</strong> Zweitausfertigung muss mit <strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> eingereichten Bauvorlagen i<strong>de</strong>ntisch sein.<br />

Eine von <strong>de</strong>n nach § 56 Abs. 3 Satz 1 eingereichten Bauvorlagen abweichen<strong>de</strong><br />

Bauausführung erfüllt <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitentatbestand <strong>de</strong>s § 76 Abs. 1<br />

Nr. 11.<br />

Grundsätzlich können zwar innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist <strong>de</strong>s § 56 Abs. 3 Satz 3<br />

Unterlagen sowohl von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> nachgefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t als auch von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

nachgereicht wer<strong>de</strong>n; <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist wird dadurch nicht<br />

gehemmt (vgl. Nr. 56.3.3). Hat die Gemein<strong>de</strong> aber bereits erklärt, dass ein<br />

Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll, kommt ein Austausch<br />

von Unterlagen nicht mehr in Betracht. Die eingereichten neuen Unterlagen<br />

sind - mit <strong>de</strong>n unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten schon vorliegen<strong>de</strong>n Unterlagen - insgesamt als<br />

neu eingereichte Unterlagen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> kann, da die Genehmigungsfreistellung nach § 56 kein "Anzeige-<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kenntnisgabeverfahren" im verfahrensrechtlichen Sinne ist, die Einreichung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlagen vielmehr nur dazu dient, eigene Rechte zur Wahrung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Planungshoheit wahrnehmen zu können, die Unterlagen nicht zurückweisen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, sie verlangt zugleich die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.<br />

Die Bauherrschaft ist nicht verpflichtet, auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>,<br />

dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll, einen Bauantrag<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu stellen und damit ein Baugenehmigungsverfahren<br />

einzuleiten. Sie kann auch erneut die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Unterlagen zur


56.3.2<br />

56.3.3<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 74<br />

Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> einreichen. Die<br />

Gemein<strong>de</strong> ist dabei an ihre Erstentscheidung nicht gebun<strong>de</strong>n. Vielmehr kann<br />

sie - selbst wenn das Vorhaben laut <strong>de</strong>n eingereichten Unterlagen völlig unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />

ist - bei <strong><strong>de</strong>r</strong> nochmaligen Vorlage von <strong>de</strong>m Verlangen auf Durchführung<br />

<strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens absehen, z.B. weil sie das Vorhaben<br />

inzwischen an<strong><strong>de</strong>r</strong>s beurteilt o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis für plansichern<strong>de</strong> Maßnahmen<br />

nicht mehr besteht.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> hat lediglich ein Prüfungsrecht, das sie ausnutzen kann, aber<br />

nicht muss. Ob und ggf. welche Prüfungen die Gemein<strong>de</strong> vornimmt, liegt ausschließlich<br />

in ihrem eigenen Ermessen. Sie kann frei darüber entschei<strong>de</strong>n, in<br />

welchem Umfang sie ihre Möglichkeiten zur Wahrung <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Planungshoheit<br />

wahrnehmen will.<br />

Erkennt eine Gemein<strong>de</strong>, <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht die Bauaufsicht übertragen ist, die Rechtswidrigkeit<br />

<strong>de</strong>s Vorhabens, kann sie die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens<br />

verlangen. Sie kann aber auch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hiervon<br />

unterrichten; eine Verpflichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> hierzu besteht aber nicht.<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat im Fall ihrer Unterrichtung durch die Gemein<strong>de</strong><br />

die Möglichkeit und nach pflichtgemäßem Ermessen die Pflicht einzuschreiten.<br />

Sie kann auf Grund <strong>de</strong>s § 72 Abs. 2 verlangen, dass ein erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liches Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt wird, ggf. auf Grund <strong>de</strong>s § 53 Abs. 2 Satz 2<br />

auch vorab schon untersagen, dass mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung begonnen wird<br />

(vgl. Nr. 53.2.2).<br />

Erklärt die Gemein<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> verlangt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll, kann die Bauherrschaft unter<br />

Verzicht auf die Ausführung <strong>de</strong>s ursprünglich geplanten Vorhabens zur Vermeidung<br />

<strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Bauvorlagen erneut bei<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> einreichen, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 56 erfüllt sind.<br />

Die Monatsfrist <strong>de</strong>s Satz 3 ist nicht verlängerbar. Auch das Aussetzen <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist<br />

sieht das Gesetz nicht vor.<br />

Da <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> keine Prüfpflicht obliegt, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Fristlauf unabhängig davon,<br />

ob das Vorhaben die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

erfüllt. Auch die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit<br />

und Vollständigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> notwendigen Bauvorlagen liegt ausschließlich bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauherrschaft bzw. ihrer Entwurfsverfasserin bzw. ihrem Entwurfsverfasser.<br />

Reichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> die eingereichten Bauvorlagen nicht für die planungsrechtliche<br />

Beurteilung aus, kann sie unter Rückgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> unzureichen<strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />

die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen. For<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />

sie selbst Bauvorlagen nach, wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist hierdurch<br />

nicht gehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Zur Vermeidung <strong>de</strong>s Fristablaufs und damit <strong><strong>de</strong>r</strong> zulässigen<br />

Bauausführung kann die Gemein<strong>de</strong> aber – innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist - die<br />

Nachfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung verbin<strong>de</strong>n, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll, falls die Bauherrschaft die gewünschten weiteren<br />

Unterlagen nicht einreicht.<br />

Maßgeblich für <strong>de</strong>n Fristbeginn ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Eingang <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>, unabhängig davon, bei welcher Organisationseinheit<br />

(Amt) sie eingereicht wur<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> eingegangen sind.


56.3.4<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 75<br />

Die Berechnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist ist nach § 31 <strong>de</strong>s Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(HVwVfG) i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB vorzunehmen.<br />

Den Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs <strong><strong>de</strong>r</strong> vollständigen Bauvorlagen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

hat im Zweifel die Bauherrschaft darzulegen und zu beweisen.<br />

Will die Gemein<strong>de</strong> die Erklärung nach Abs. 2 Nr. 5 abgeben, muss auch sie<br />

innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist tätig wer<strong>de</strong>n. Sie hat daher sicherzustellen, dass sie<br />

diese Frist tatsächlich zur Wahrung ihrer Interessen nutzen kann. Die Erklärung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist zugegangen<br />

sein; es genügt nicht, dass sie innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

abgesandt wor<strong>de</strong>n ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1969, BRS 22<br />

Nr. 97).<br />

Die Gemein<strong>de</strong> muss <strong>de</strong>n fristgerechten Zugang ihrer Erklärung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

im Zweifel ebenfalls darlegen und beweisen können. Auch wenn es<br />

sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung nicht um einen Verwaltungsakt han<strong>de</strong>lt, kann § 41<br />

HVwVfG analog angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Ist die Monatsfrist abgelaufen, ohne<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft die Erklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Mitteilung über<br />

<strong>de</strong>n bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gestellten Antrag auf vorläufige Untersagung)<br />

zugegangen ist, kann die Gemein<strong>de</strong> nur die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf eine etwaige<br />

Rechtswidrigkeit hinweisen. Sie hat aber keinen Anspruch darauf, dass<br />

ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.<br />

Für die Baufreigabe genügt das “Schweigen” <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>, einer ausdrücklichen<br />

“Positiverklärung” bedarf es nicht. Ob die Bauherrschaft das Recht zur<br />

Bauausführung unmittelbar danach nutzt, steht ihr frei; die Ausführungsfrist <strong>de</strong>s<br />

§ 56 Abs. 3 Satz 5 ist jedoch zu beachten.<br />

Das Schweigen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich<br />

einer möglichen späteren Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre.<br />

Vorhaben, die nach § 56 Abs. 3 ausgeführt wer<strong>de</strong>n dürfen, wer<strong>de</strong>n von einer<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).<br />

Die Bauherrschaft hat darauf zu achten, dass sich die rechtlichen Grundlagen<br />

für die Durchführung ihres Bauvorhabens nicht än<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Entspricht das Vorhaben<br />

nicht mehr <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans, ist es sowohl materiell,<br />

als auch wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> durch die mangeln<strong>de</strong> Plankonformität eintreten<strong>de</strong>n<br />

Baugenehmigungspflicht formell rechtswidrig.<br />

Die Bauausführung vor Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist nach Satz 3 erfüllt <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitentatbestand<br />

<strong>de</strong>s § 76 Abs. 1 Nr. 11.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> kann vor Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft schriftlich<br />

bestätigen, dass sie die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens<br />

nicht verlangen und eine vorläufige Untersagung <strong>de</strong>s Vorhabens nicht beantragen<br />

wird. Dies gilt entsprechend auch nach Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Monatsfrist auf Antrag<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft. Für die Mitteilung ist empfohlen, <strong>de</strong>n Vordruck nach<br />

Anlage 2 Nr. 19.4 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses (BAB-Nr. 37 / 2007) zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitteilung übernimmt die Gemein<strong>de</strong> keine Verantwortung für die<br />

Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens. Sie dokumentiert nicht, dass die Gemein<strong>de</strong><br />

das Vorhaben auf sein Rechtmäßigkeit geprüft hat (s. Nr. 56.3.2). Soweit sie<br />

aber über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Vordrucks hinaus inhaltliche Aussagen zur Rechtmäßigkeit<br />

<strong>de</strong>s Vorhabens trifft, müssen diese allerdings richtig sein.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 76<br />

Eine Rücknahme <strong><strong>de</strong>r</strong> abgegebenen Erklärung ist nicht möglich. Hierzu besteht<br />

auch kein Bedarf, da sich die Gemein<strong>de</strong> bei Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtswidrigkeit<br />

<strong>de</strong>s Bauvorhabens je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit an die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> wen<strong>de</strong>n kann (vgl. Nr.<br />

56.2).<br />

Die Rückgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> eingereichten Bauvorlagen ist nicht gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t.<br />

Ein Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft auf eine Mitteilung nach Satz 4 erster Teilsatz ist<br />

nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Die Bauherrschaft hat keinen Rechtsanspruch auf die Mitteilung.<br />

Die Bauausführung vor Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist nach Satz 4 erfüllt <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitentatbestand<br />

<strong>de</strong>s § 76 Abs. 1 Nr. 11.<br />

56.3.5 Eine formelle Bestandskraft, wie bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung, erwächst aus<br />

Satz 5 nicht. Die Frist kann nicht verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

56.4.1 Die weite Fassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärungsmöglichkeit be<strong>de</strong>utet nicht, dass die Gemein<strong>de</strong><br />

hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Grün<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>nen sie ihre Erklärung abgibt, vollkommen<br />

frei ist. Sie ist vielmehr an das Recht gebun<strong>de</strong>n und hat davon entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Regelung Gebrauch zu machen<br />

(Grenzen <strong>de</strong>s Willkürverbots).<br />

56.5.2 Die Verantwortung für die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> bautechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen wird<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 59 durch Nachweisberechtigte und Prüfsachverständige<br />

getragen. Eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt.<br />

57 Zu § 57 - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

57.1.1<br />

Der Katalog <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich zu prüfen<strong>de</strong>n Bereiche ist abschließend. Diejenigen<br />

Fragen, die nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Prüfprogramms sind, können nicht<br />

für die Ablehnung einer Baugenehmigung herangezogen wer<strong>de</strong>n (Hess.VGH,<br />

Beschl. vom 28.11.2005 – 3 TG 2774/05 – Hessische Städte- und Gemein<strong>de</strong>zeitung<br />

2006 S. 22; a.A. Hess.VGH, Beschl. vom 17.09.2004 – 4 TG 2610/04 -<br />

ÖffBauR 2004, 21; NVwZ-RR 2005, 228; BRS 67 Nr. 193).<br />

Erkennt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Mängel außerhalb <strong>de</strong>s von ihr zu prüfen<strong>de</strong>n<br />

Bereichs o<strong><strong>de</strong>r</strong> erhält sie davon Kenntnis (z.B. auf Grund von Nachbarbeschwer<strong>de</strong>n<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Hinweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>), kann sie<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft <strong><strong>de</strong>r</strong>en Behebung spätestens bis zur Vorlage <strong><strong>de</strong>r</strong> für die<br />

bauaufsichtliche Prüfung nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen vor Baubeginn (vgl.<br />

§ 60 Abs. 3) verlangen. Fehlerhafte Bauvorlagen <strong>de</strong>s nicht zu prüfen<strong>de</strong>n Bereichs<br />

sind nicht nachzufor<strong><strong>de</strong>r</strong>n, bereits vorgelegte Bauvorlagen sind nicht mit<br />

Auflagen (Grüneintragungen) zu versehen. Die Mängel sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

selbst bis zur Vorlage <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlagen vor Baubeginn zu korrigieren.<br />

Erkennt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Verstöße gegen von ihr nicht zu prüfen<strong>de</strong>s<br />

öffentliches Recht o<strong><strong>de</strong>r</strong> erfährt sie hiervon, sollte sie die zuständigen Fachbehör<strong>de</strong>n<br />

informieren.<br />

Zur Behandlung von Abweichungen siehe Nr. 57.1.1.2.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 77<br />

57.1.1.1 Die präventive Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 schließt auch die Prüfung und Entscheidung<br />

über erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB<br />

ein. Zur Antragspflicht siehe Nr. 57.1.1.2.<br />

57.1.1.2<br />

Nach Bauplanungsrecht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Genehmigungen sind <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />

vorgreiflich. Die Baugenehmigung kann somit erst erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

diese Genehmigungen vorliegen. Sie kann auch unter <strong><strong>de</strong>r</strong> aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n, dass mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung erst begonnen wer<strong>de</strong>n<br />

darf, wenn die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Genehmigung erteilt ist.<br />

Als vorgreiflich kommen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Genehmigungen in Umlegungsgebieten<br />

nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Betracht.<br />

Die Entwässerungsanlagen im Gebäu<strong>de</strong> und auf <strong>de</strong>m Baugrundstück sind,<br />

soweit keine Abweichung beantragt wird, nicht Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung nach<br />

Satz 1 Nr. 1; sie haben die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 38 und 39 zu erfüllen. Die<br />

“gesicherte Erschließung” i.S. <strong>de</strong>s Bauplanungsrechts setzt voraus, dass die<br />

notwendigen Erschließungsanlagen, somit auch eine Abwasserbeseitigungsanlage,<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsaufnahme vorhan<strong>de</strong>n und benutzbar sind.<br />

Auch wenn die bauaufsichtliche Prüfung entfällt, sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen<br />

spätestens vor Baubeginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorzulegen (§ 60<br />

Abs. 3).<br />

In <strong>de</strong>m Antragsvordruck für Bauantrag und Bauvoranfrage nach Anlage 1 Nr. 1<br />

<strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses (BAB 01 / 2007) sind in <strong>de</strong>n in Punkt 7 beispielhaft<br />

aufgeführten Bauvorlagen unter Zeile 10 auch die Entwässerungsanlagen (auf<br />

<strong>de</strong>m Grundstück und im Gebäu<strong>de</strong>) aufgeführt. Nr. 9 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 <strong>zum</strong> Bauvorlagenerlass<br />

enthält nähere Hinweise <strong>zum</strong> Inhalt und zur Ausgestaltung dieser<br />

Bauvorlage (Entwässerungsplan).<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen und Genehmigungserfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisse nach auf Wasserrecht beruhen<strong>de</strong>n<br />

kommunalen Entwässerungssatzungen sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

eigenverantwortlich einzuhalten.<br />

Da die Flächen <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplätze und Garagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Ermittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundfläche mitzurechnen sind, sind diese in <strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />

darzustellen.<br />

Die präventive Prüfung nach Nr. 2 schließt auch die Prüfung und Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften<br />

nach § 81 ein.<br />

Abweichungen vom Bauordnungsrecht sind ebenso wie Ausnahmen und Befreiungen<br />

vom Bauplanungsrecht nunmehr stets geson<strong><strong>de</strong>r</strong>t schriftlich zu beantragen<br />

und zu begrün<strong>de</strong>n (§ 63 Abs. 2). Dies gilt auch für <strong>de</strong>n von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

zu prüfen<strong>de</strong>n Bereich. Nur ausdrücklich beantragte<br />

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen wer<strong>de</strong>n geprüft.<br />

Eine nicht beantragte Abweichung nach § 63 ist nicht Gegenstand einer Baugenehmigung<br />

im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, wobei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

nicht die Aufgabe zukommen kann, die eingereichten Bauvorlagen<br />

daraufhin zu begutachten, ob ggf. eine Abweichung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich wäre<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Dies wür<strong>de</strong> nämlich zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>m Gesetzgeber gera<strong>de</strong> nicht<br />

bezweckten Ergebnis führen, dass auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsicht komplett das Bauordnungsrecht überprüft wer-


57.1.1.3<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 78<br />

<strong>de</strong>n müsste, um festzustellen, ob Abweichungen beantragt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Dies wollte <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber jedoch durch die <strong>HBO</strong>-Novelle gera<strong>de</strong> ausschließen.<br />

Dieses Ergebnis wird auch durch § 64 Abs. 1 bestärkt, <strong><strong>de</strong>r</strong> regelt, dass die<br />

Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn <strong>de</strong>m Vorhaben keine öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren<br />

zu prüfen sind. Umgekehrt be<strong>de</strong>utet dies, dass diejenigen Fragen, die<br />

nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Prüfprogramms sind, nicht zur Ablehnung einer Baugenehmigung<br />

führen können und mithin auch nicht zur Rechtswidrigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />

(Hess.VGH, Beschl. vom 28.11.2005 - 3 TG 2774/05 - Hessische<br />

Städte- und Gemein<strong>de</strong>zeitung 2006, S. 22).<br />

Übersieht die entwurfsverfassen<strong>de</strong> Person die Notwendigkeit einer Abweichung,<br />

Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung in <strong>de</strong>m bauaufsichtlich nicht zu prüfen<strong>de</strong>n<br />

Bereich und erkennt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> diesen Mangel noch im Genehmigungsverfahren,<br />

kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>n Mangel hinweisen,<br />

nicht aber die Baugenehmigung ablehnen. Die Bauherrschaft kann daraufhin,<br />

um einen Baustop zu vermei<strong>de</strong>n, einen Abweichungsantrag stellen o<strong><strong>de</strong>r</strong> umplanen<br />

und vor Baubeginn korrigierte Bauvorlagen einreichen.<br />

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, Benutzung o<strong><strong>de</strong>r</strong> ganz o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

teilweise Beseitigung von baulichen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtungen<br />

ohne erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Abweichung (Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung) ist nach § 76<br />

Abs. 1 Nr. 12 bußgeldbewehrt.<br />

Nach Nr. 3 hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens nach<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>en öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur zu prüfen, wenn das jeweilige<br />

Fachrecht dies ausdrücklich selbst bestimmt.<br />

In Betracht kommen danach<br />

• Konzentrationsregelungen, die die selbständige Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachbehör<strong>de</strong><br />

ersetzen,<br />

• Prüf- und Entscheidungsverzichte <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong> bei Übertragung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen fachlichen Belange auf die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Daneben kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em Fachrecht die Zuständigkeit<br />

für die fachrechtliche Entscheidung, ggf. verbun<strong>de</strong>n mit einem förmlichen<br />

Beteiligungsrecht, übertragen sein.<br />

Die wesentlichen zu prüfen<strong>de</strong>n Rechtsbereiche sind im Anhang 1 Nr. 2 aufgeführt.<br />

57.1.3 Zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Satz 3 siehe Nr. 56.5.2.<br />

57.2.1 Vollständig ist ein Bauantrag, wenn er die Angaben und Bauvorlagen enthält,<br />

die zur Prüfung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach § 57 Abs. 1 Satz 1 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />

sind. Dazu gehören auch vorgreifliche Genehmigungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erlaubnisse<br />

nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht (vgl. Nr. 57.1.1.1).<br />

Die für die bauaufsichtliche Prüfung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Bauvorlagen sind nach § 60<br />

Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich mit <strong>de</strong>m Bauantrag einzureichen; fehlen<strong>de</strong> Bauvor-


57.2.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 79<br />

lagen soll – soweit sie nicht i.S. <strong>de</strong>s § 61 Abs. 2 Satz 1 bewirken, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauantrag nicht bearbeitet wer<strong>de</strong>n kann – die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf Grund<br />

<strong>de</strong>s § 61 Abs. 2 Satz 2 nachfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n. § 60 Abs. 2 Satz 2, wonach die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

zulassen kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht wer<strong>de</strong>n,<br />

bleibt unberührt.<br />

Soweit die bauaufsichtliche Prüfung entfällt, sind die entsprechen<strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />

spätestens vor Baubeginn, nach § 59 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche bautechnische<br />

Nachweise spätestens vor Ausführung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Bauabschnitte, bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzureichen. Die Vorlagepflicht ergibt sich nunmehr aus<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Regelung <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens (§ 60 Abs. 3). Die<br />

Erfüllung dieser Verpflichtung kann auch mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzeige <strong>de</strong>s Baubeginns verbun<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Um sicherzustellen, dass nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für die Beurteilung <strong>de</strong>s Vorhabens erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Bauvorlagen<br />

vollständig mit <strong>de</strong>m Bauantrag eingereicht wer<strong>de</strong>n, sollte die Bauherrschaft<br />

eine rechtzeitige Abstimmung mit <strong>de</strong>n insoweit zuständigen Fachbehör<strong>de</strong>n<br />

vornehmen. Zur Beurteilung, welche Fachbehör<strong>de</strong>n insoweit in Betracht<br />

kommen, siehe Anhang 1 Nr. 2.<br />

Für <strong>de</strong>n Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungsfrist maßgeblich ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauantrag tatsächlich vollständig vorliegt und nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m<br />

er als vollständig vorliegend bestätigt wor<strong>de</strong>n ist (vgl. Hess.VGH, Beschl. v.<br />

08.11.1996, BRS 58 Nr. 133).<br />

Die nach Satz 2 erster Teilsatz innerhalb von regelmäßig drei Monaten zu<br />

treffen<strong>de</strong> Entscheidung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t auch <strong><strong>de</strong>r</strong>en Bekanntgabe innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Frist. Denn wird die Entscheidung nicht bekanntgegeben, tritt die Fiktion <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Baugenehmigung ein. Die Baugenehmigung muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft innerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Frist zugegangen sein; es genügt nicht, dass sie innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> abgesandt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Ein „wichtiger Grund“ zur Fristverlängerung liegt z.B. vor, wenn wegen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Beteiligung von Fachbehör<strong>de</strong>n die Frist nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n<br />

kann (vgl. auch Nr. 61.1.3); dies kann jedoch nur in beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s schwierig<br />

gelagerten Fällen gelten. Eine unzureichen<strong>de</strong> Personalausstattung ist kein<br />

wichtiger Grund i.S. dieser Regelung.<br />

Ein wichtiger Grund kann aber auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft liegen, z.B. wenn<br />

eine erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Baulasterklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft nicht vorgelegt wer<strong>de</strong>n<br />

kann, weil diese nicht erreichbar ist. Die Frist kann einmal o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch mehrfach<br />

verlängert wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht über <strong>de</strong>n gesetzlich bestimmten Gesamtzeitraum<br />

von zwei Monaten hinaus.<br />

Die Anhörungs- und Beteiligungsfristen sind allgemein auf einen Monat verkürzt;<br />

für förmliche Mitwirkungsakte gilt dies aber nur, soweit nicht durch<br />

Rechtsvorschrift abweichen<strong>de</strong> Fristen bestimmt sind (§ 61 Abs.1 Satz 2).<br />

Die für die Entscheidung über <strong>de</strong>n Bauantrag zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Frist<br />

wird durch die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich ausgesetzt.<br />

Sie beginnt am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Zurückstellungsfrist nicht neu zu laufen.<br />

57.2.3 Die fiktive Baugenehmigung berechtigt <strong>zum</strong> Baubeginn (§ 65 Abs. 1), sie ist<br />

verfahrensrechtlich und prozessual wie eine tatsächlich erteilte Baugenehmi-


gung zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 80<br />

Nach § 64 Abs. 6 hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Gemein<strong>de</strong> über <strong>de</strong>n Eintritt<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Fiktion zu unterrichten. Den Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n wird empfohlen, eine<br />

Durchschrift hiervon <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft zu übersen<strong>de</strong>n. Im Übrigen kann die<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf Antrag auch eine schriftliche Bestätigung ausstellen.<br />

Eine nachträgliche Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung ist nicht möglich.<br />

Beantragte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 63) gelten<br />

nach Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 2 ebenfalls als erteilt. Sie können somit<br />

ebenso wie die Baugenehmigung nicht schriftlich nachgeholt wer<strong>de</strong>n.<br />

Gestattungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen) und Abweichungen<br />

(Ausnahmen, Befreiungen) nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht, die von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Baugenehmigung eingeschlossen wer<strong>de</strong>n, gelten ebenfalls als erteilt.<br />

Auf <strong>de</strong>n Bußgeldtatbestand <strong>de</strong>s § 76 Abs. 1 Nr. 12 wird hingewiesen (vgl.<br />

§ 54 Abs. 1).<br />

58 Zu § 58 – Baugenehmigungsverfahren<br />

58.1.1<br />

Auch nach § 55 i.V.m. Anlage 2 baugenehmigungsfreie Anlagen und Einrichtungen<br />

in Gebäu<strong>de</strong>n sind im Rahmen <strong>de</strong>s Verfahrens nach § 58 zu prüfen,<br />

wenn sie nicht selbständig ausgeführt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch für Entwässerungsanlagen<br />

in Gebäu<strong>de</strong>n und auf Grundstücken nach §§ 39 und 40.<br />

Die „Liste und Übersicht <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />

im Land Hessen“ enthält keine entwässerungstechnischen Regeln<br />

mehr.<br />

Vorrangig wird <strong>de</strong>shalb die Einhaltung örtlich bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmungen, wie<br />

Entwässerungssatzungen und Anschlussbedingungen für die Einleitung in öffentliche<br />

Abwasseranlagen zu prüfen sein.<br />

Leitungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwässerung in Gebäu<strong>de</strong>n unterliegen unter Berücksichtigung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen auch brandschutztechnischen Bestimmungen nach § 36,<br />

wenn sie raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile mit notwendiger Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer<br />

durchdringen. Zu näheren Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen siehe die bauaufsichtlich als Technische<br />

Baubestimmung eingeführte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Leitungsanlagen.<br />

Dem Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 unterliegen<br />

• Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten (§ 2 Abs. 8),<br />

• Gebäu<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 4 und 5 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und<br />

Nr. 5), die keine Wohngebäu<strong>de</strong> (§ 2 Abs. 6) sind,<br />

• Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten und Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 4 und 5 zugehörige<br />

Nebengebäu<strong>de</strong> und Nebenanlagen;<br />

zu <strong>de</strong>n Begriffen ”Nebengebäu<strong>de</strong>” und ”Nebenanlagen” vgl. Nr. 56.1.1.4,<br />

(Abs. 1 Satz 1) sowie<br />

• Abbruch (Abriss) und Beseitigung von baulichen und an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagen<br />

und Einrichtungen i.S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit sie nicht nach Anla-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 81<br />

ge 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei<br />

sind (Satz 2).<br />

Zeitgleich mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage zu errichten<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

zu än<strong><strong>de</strong>r</strong>n<strong>de</strong> Nebengebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenanlagen, die z.B. bei isolierter Errichtung<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>m vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 57) unterfallen<br />

wür<strong>de</strong>n, sind danach zusammen mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Hauptanlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 abzuwickeln. Dasselbe<br />

gilt für baugenehmigungsfreie Nebengebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenanlagen nach Anlage<br />

2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie nach § 56, soweit sie<br />

bauaufsichtlich nur zusammen mit <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage<br />

beurteilt wer<strong>de</strong>n können o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach <strong>de</strong>m Willen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft einheitlich<br />

beurteilt wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Der Bauherrschaft ist es aber unbenommen, Nebengebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nebenanlagen<br />

aus <strong>de</strong>m Bauantrag herauszunehmen und damit ihre Genehmigungsfreiheit<br />

zu erhalten, wenn sie nicht notwendiger Bestandteil <strong>de</strong>s Hauptgebäu<strong>de</strong>s<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptanlage sind, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e nicht in baulichem Zusammenhang<br />

damit stehen, o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Hauptgebäu<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Hauptanlage ohne sie unzulässig<br />

wäre.<br />

Zum Prüfbereich nach Satz 1 Nr. 1 vgl. Nr. 57.1.1.1.<br />

58.1.1.2 Der Prüfbereich <strong>de</strong>s Satz 1 Nr. 2 umfasst das gesamte Bauordnungsrecht,<br />

soweit nicht ausdrücklich Tatbestän<strong>de</strong> hiervon ausgenommen sind. Nicht zu<br />

prüfen sind für alle bauliche Anlagen<br />

• <strong><strong>de</strong>r</strong> Erschütterungsschutz (§ 58 Satz 3),<br />

• <strong><strong>de</strong>r</strong> bauliche Arbeitsschutz (§ 58 Satz 3),<br />

• <strong><strong>de</strong>r</strong> Schall- und Wärmeschutz (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und 3).<br />

Soweit bauliche Anlagen keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, entfällt zusätzlich die<br />

Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweise für<br />

• die Standsicherheit einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer tragen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauteile (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3),<br />

• <strong>de</strong>n vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz (§ 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4) und<br />

• Energieerzeugungsanlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6).<br />

Diese Prüfeinschränkungen gelten auch, wenn auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung<br />

<strong>de</strong>s § 78 Abs. 10 die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens nach § 58 gewählt<br />

wird.<br />

58.1.1.3 Der Prüfbereich <strong>de</strong>s Satz 1 Nr. 3 Buchst. a entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlichen<br />

Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vgl. Nr. 57.1.1.3).<br />

Soweit keine formellen Mitwirkungsakte (s. § 61 Abs. 1 Satz 2) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />

sind, hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Einhaltung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s ihrem Prüfbereich zugewiesenen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachrechts,<br />

soweit erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich nach Anhörung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Fachbehör<strong>de</strong> (vgl.<br />

Nr. 61.1.1), eigenverantwortlich zu prüfen und zu entschei<strong>de</strong>n (s. Anhang 1<br />

Nr. 3).


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 82<br />

58.1.3 Der in Satz 3 enthaltene Prüfverzicht hinsichtlich <strong>de</strong>s Erschütterungsschutzes<br />

sowie hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s baulichen Arbeitsschutzes gilt<br />

generell, somit auch für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten (§ 2 Abs. 8). Das be<strong>de</strong>utet, dass in Bezug<br />

auf Erschütterungsschutz und baulichen Arbeitsschutz we<strong><strong>de</strong>r</strong> die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

noch eine Prüfingenieurin o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Prüfingenieur als beliehene<br />

Unternehmerin o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmer eine Prüfung vorzunehmen haben.<br />

58.1.4<br />

Im Bauvorlagenerlass sind unter Anlage 3 Nr. 1 Hinweise zu <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsschutzes gegeben. Es wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft dringend empfohlen,<br />

<strong>de</strong>n Bauvorlagen eine Bestätigung über die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmungen<br />

<strong>zum</strong> baulichen Arbeitsschutz (z.B. Arbeitsstättenverordnung) beizulegen,<br />

die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 6<br />

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch einen sicherheitstechnischen<br />

Dienst, <strong><strong>de</strong>r</strong> die Aufgaben nach § 6 ASiG wahrnimmt, ausgestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Die Bauherrschaft ist damit auf ihre Pflicht zur Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsschutzes hingewiesen. Aus <strong>de</strong>m Fehlen <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenverantwortlichen<br />

Prüfung <strong>de</strong>s baulichen Arbeitsschutzes können sich Defizite ergeben, die zu<br />

gravieren<strong>de</strong>n Einschränkungen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung führen. Es han<strong>de</strong>lt sich jedoch<br />

nicht um eine notwendige Bauvorlage, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Fehlen Anlass zur Versagung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Baugenehmigung sein kann.<br />

Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Verweisung in Satz 4 folgt, dass auch im Baugenehmigungsverfahren<br />

nach § 58 die bautechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen allein durch Nachweisberechtigte<br />

und Prüfsachverständige verantwortet wer<strong>de</strong>n, soweit sich dies aus § 59<br />

ergibt.<br />

59 Zu § 59 - Bautechnische Nachweise, Typenprüfung<br />

Keine Anwendung fin<strong>de</strong>t § 59 bei<br />

• Fliegen<strong>de</strong>n Bauten (§ 68),<br />

• Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft (§ 69),<br />

• baugenehmigungsfreien Vorhaben (§ 55, § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).<br />

Beim Erstellen von bautechnischen Nachweisen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>en Prüfung haben die<br />

Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen die Beurteilungsspielräume<br />

eigenverantwortlich auszuschöpfen.<br />

Verstöße gegen die Bescheinigungspflichten bei Standsicherheitsnachweisen<br />

nach Abs. 3 Satz 1 und bei Nachweisen <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes<br />

nach Abs. 4 Satz 1 sind bußgeldbewehrt (§ 76 Abs.1 Nr. 14). Ebenso<br />

kann ein Verstoß gegen die Bescheinigungspflicht und die Inbetriebnahme<br />

von Energieerzeugungsanlagen ohne Bescheinigung nach § 59 Abs. 6<br />

i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 4 als Ordnungswidrigkeit geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (§ 76<br />

Abs. 1 Nr. 15).<br />

Nach <strong>de</strong>m Bauvorlagenerlass hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf die Teile <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung <strong>de</strong>s<br />

Vorhabens nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind. Dies kann auch bautechnische Nachweise<br />

für Vorhaben betreffen, die an sich nach § 55 ohne entsprechen<strong>de</strong>n Vorbehalt<br />

baugenehmigungsfrei sind, bei <strong>de</strong>nen aber eine Rückausnahme mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge


59.1<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 83<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht greift (z.B. Garagen, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstandsfläche<br />

errichtet wer<strong>de</strong>n).<br />

Die verantwortlichen Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen sind von<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft, nicht von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu beauftragen. Die<br />

Bauherrschaft entschei<strong>de</strong>t selbst, wen sie beauftragt.<br />

Auf die<br />

• Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung -<br />

NBVO) und die<br />

• Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung<br />

(HPPVO)<br />

wird hingewiesen.<br />

Die Tätigkeit von Bauvorlageberechtigten, Nachweisberechtigten und<br />

Prüfsachverständigen ist im Anhang 2 zu <strong>de</strong>n <strong>Handlungsempfehlungen</strong><br />

tabellarisch dargestellt.<br />

Die Bauherrschaft hat sich von <strong><strong>de</strong>r</strong> Eignung <strong><strong>de</strong>r</strong> von ihr beauftragten<br />

nachweisberechtigten o<strong><strong>de</strong>r</strong> sachverständigen Personen zu überzeugen. Dies<br />

ist keine Pflichtaufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. In Zweifelsfällen können die<br />

Listen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kammern, in <strong>de</strong>nen die Nachweisberechtigten geführt wer<strong>de</strong>n, über<br />

das Internet eingesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Auftretens nicht hinreichend qualifizierter Personen<br />

hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten<br />

(§ 48 Abs. 5). Zu<strong>de</strong>m kann ein Bußgeldverfahren in Betracht kommen (§ 10<br />

NBVO, § 42 Nr. 1 und 2 HPPVO, § 76 Abs. 1 Nr. 8 <strong>HBO</strong>).<br />

59.2 Der Grundsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Kongruenz hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Qualifikation zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigung zur Erstellung bautechnischer<br />

Nachweise (Nachweisberechtigung) besteht auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Einschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Regelungen nur für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes<br />

bei Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 1 bis 3 i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 Satz 1<br />

Nr. 1 bis Nr. 3, ausgenommen Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8.<br />

Die Bauvorlageberechtigten können im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung<br />

auch für an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bauvorhaben abweichend von <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Regel-<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung bautechnische Nachweise <strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit sowie <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n<br />

Brandschutzes aufstellen. Die Nachweise müssen dann aber von einer<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> einem bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen i.S. <strong>de</strong>s “Vier-<br />

Augen-Prinzips” auf ihre Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n bauordnungsrechtlichen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen geprüft und das Prüfergebnis bescheinigt sein. Dies folgt aus<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Alternativregelung <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1.<br />

Die in § 49 gestellten Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Eignung und Bauvorlageberechtigung<br />

sind von <strong>de</strong>n Personen, die bautechnische Nachweise erstellen, auch<br />

dann einzuhalten, wenn die Nachweise durch Prüfsachverständige zu prüfen<br />

sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> geprüft wer<strong>de</strong>n. Die Berechtigung <strong>de</strong>s Entwurfsverfassers nach § 49<br />

Abs. 2, Fachplaner heranzuziehen, bleibt unberührt.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 84<br />

59.3.1 Die unbestimmten Rechtsbegriffe nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sind<br />

durch Anlage 1 zu § 2 Abs. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweisberechtigten-Verordnung konkretisiert.<br />

Die o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweisberechtigte für Standsicherheit entschei<strong>de</strong>t auf<br />

Grund <strong>de</strong>s Kriterienkatalogs <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> NBVO, ob es sich um ein Vorhaben<br />

i.S. <strong>de</strong>s § 59 Abs. 3 Satz 2 han<strong>de</strong>lt, für das eine Prüfung und Bescheinigung<br />

nach <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s § 59 Abs. 3 Satz 1 nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />

Der Nachweisberechtigte hat dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft nach <strong>de</strong>m Formblatt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anlage 2 zu § 2 Abs. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> NBVO vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen.<br />

59.3.1.2 Der Begriff „sonstige bauliche Anlagen“ grenzt <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Regelung von Gebäu<strong>de</strong>n ab. Gebäu<strong>de</strong> fallen nicht unter Nr. 2. Gebäu<strong>de</strong><br />

unterliegen nur unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1, 3 und 4 <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfpflicht<br />

durch Prüfsachverständige für Standsicherheit.<br />

59.3.2 Die Entscheidung, ob eine nachweisberechtigte o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e geeignete<br />

Person mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüf- und Bescheinigungspflicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweise beauftragt wird, liegt allein bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft; das<br />

Wahlrecht besteht auch unabhängig davon, ob entsprechend<br />

Nachweisberechtigte zu Verfügung stehen.<br />

59.4 Aus <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 2 folgt, dass bei Gebäu<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 1 bis 3 die bauvorlageberechtigte Person für <strong>de</strong>n<br />

Nachweis <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes nachweisberechtigt ist.<br />

Der von <strong>de</strong>n Nachweisberechtigten bzw. Prüfsachverständigen aufzustellen<strong>de</strong><br />

bzw. zu bescheinigen<strong>de</strong> Nachweis <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes umfasst<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch <strong>de</strong>n anlagentechnischen und <strong>de</strong>n betrieblichen Brandschutz.<br />

Zur Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> ordnungsgemäßen Bauausführung siehe<br />

Nr. 73.2.1 und Nr. 73.2.2.<br />

59.4.2 Nr. 59.3.2 gilt in Bezug auf § 59 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.<br />

Schall- und Wärmeschutz gehören nicht zu <strong>de</strong>m von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

zu prüfen<strong>de</strong>n Bereich. Dies folgt aus § 58 Satz 4 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 3 und<br />

Abs. 5.<br />

59.5 Abs. 5 gilt allgemein, d. h. auch für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8.<br />

Der Energieausweis nach EnEV mit <strong>de</strong>n dazugehörigen Nachweisen, <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschreibung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktionen und gewählten Anlagen erfüllt im Regelfall<br />

zugleich die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die bautechnischen Nachweise <strong>de</strong>s Wärmeschutzes<br />

nach § 59 Abs. 5. Zur Vermeidung von unzulässiger Tauwasserbildung<br />

im Innern von Gebäu<strong>de</strong>n sind ggf. weitere Nachweise nach DIN 4108 Teil<br />

3 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

59.6 Der Begriff „Sachverständige für Energieerzeugungsanlagen“ ist in § 28<br />

HPPVO bestimmt. Die Berechtigung aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung in § 78 Abs.<br />

8 bleibt bis zu <strong><strong>de</strong>r</strong>en Auslaufen am 31.12.2010 daneben bestehen.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 85<br />

Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> vom Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen<br />

vorzunehmen<strong>de</strong>n Überprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> sicheren Benutzbarkeit und <strong><strong>de</strong>r</strong> ordnungsgemäßen<br />

Abführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abgase soll dieser das Vorliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachunternehmererklärung<br />

(soweit gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t) zur Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> EnEV<br />

(vgl. auch Erlass betr. „<strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über energiesparen<strong>de</strong>n Wärmeschutz<br />

und energiesparen<strong>de</strong> Anlagentechnik bei Gebäu<strong>de</strong>n“) und die Übereinstimmung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> ausgeführten Anlagentechnik mit <strong>de</strong>n Nachweisen <strong>de</strong>s<br />

Nachweisberechtigten nach EnEV überprüfen. Wird die Überprüfung nicht vom<br />

Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen vorgenommen, gehört<br />

die Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Übereinstimmung <strong>zum</strong> Aufgabenbereich <strong>de</strong>s Nachweisberechtigten<br />

für Wärmeschutz (§ 73 Abs. 2).<br />

59.7 Die Typenprüfung kann sich auf alle in § 59 genannten bautechnischen Nachweise<br />

erstrecken.<br />

60 Zu § 60 - Bauantrag, Bauvorlagen<br />

60.1 Für <strong>de</strong>n Bauantrag ist <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses vorgegebene<br />

Vordruck (BAB 01 / 2007) zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

60.2 Auf <strong>de</strong>n Bauvorlagenerlass wird Bezug genommen.<br />

60.2.3 Für <strong>de</strong>n Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvorlageberechtigung genügt i.d.R. die Vorlage von<br />

Ablichtungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Unterlagen.<br />

60.2.4 Von <strong>de</strong>n Ermächtigungen <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 4 ist durch <strong>de</strong>n Bauvorlagenerlass<br />

Gebrauch gemacht wor<strong>de</strong>n. Mit Erlass vom 20. September 2007 (StAnz. S.<br />

2044) wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Erlass neu gefasst:<br />

• Die Regelungen <strong>de</strong>s Erlasses zur Absteckung wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Bauvorlagenerlass<br />

integriert, <strong><strong>de</strong>r</strong> Absteckungserlass vom 9. Oktober <strong>2002</strong> (StAnz.<br />

S. 4108) wur<strong>de</strong> mit in Kraft treten <strong>de</strong>s neuen Bauvorlagenerlasses aufgehoben.<br />

• Es sind 13 Vordrucke entfallen, zwei neue Vordrucke (Absteckungsbescheinigung,<br />

Bauschild) kamen neu hinzu.<br />

• Die wesentlichen Regelungen zu <strong>de</strong>n Bauvorlagen gemäß Musterbauvorlagenvorordnung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU, Fassung Februar 2007, wur<strong>de</strong>n in<br />

Anlage 2 aufgenommen.<br />

• Damit Bauherrschaften und Planer schnell ermitteln können, welche<br />

Bauvorlagen bei <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen bauaufsichtlichen Verfahren (§§ 56<br />

– 58 <strong>HBO</strong>) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind und wann sie in welcher Anzahl einzureichen<br />

sind, wur<strong>de</strong> Tabelle 1 in Anlage 2 aufgenommen.<br />

• Neu ist auch Tabelle 2 in Anlage 2. Sie bietet Bauherrschaften und Planern<br />

eine Hilfestellung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Festlegung, um welche zusätzlichen Angaben<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Liegenschaftsplan (neue Bezeichnung, um Abgrenzung <strong>zum</strong><br />

amtlichen Lageplan hervorzuheben) zu ergänzen ist.<br />

• Die Anlage 3 wur<strong>de</strong> weitgehend gekürzt. Sie enthält jetzt nur noch allgemeine<br />

Hinweise zu Regelungen <strong>de</strong>s Baunebenrechts sowie weiterer


60.3<br />

Vorschriften, die beim Bauen zu beachten sind.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 86<br />

Die Vordrucke <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 <strong>de</strong>s Erlasses sind verbindlich eingeführt; sie sind<br />

inhaltlich unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t zu übernehmen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n haben dafür<br />

zu sorgen, dass die verbindlich eingeführten Vordrucke angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Bauvorlagenerlass und die Vordrucke können unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Homepage <strong>de</strong>s<br />

Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung –<br />

www.wirtschaft.hessen.<strong>de</strong> – abgerufen wer<strong>de</strong>n. Der Staats-Anzeiger für das<br />

Land Hessen ist auch über das Dokumenteninformationssystem <strong>de</strong>s Hessischen<br />

Landtags – www.hessischer-landtag.<strong>de</strong> über das Verzeichnis “Archiv<br />

und Bibliothek” o<strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbar unter www.staatsanzeiger-hessen.<strong>de</strong> einsehbar.<br />

Die Verpflichtung <strong>de</strong>s Abs. 3 erfasst alle Bereiche bauaufsichtlicher Prüfverzichte<br />

(§§ 56 bis 59), ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach<br />

§ 55 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. Daraus folgt, dass eine<br />

komplette Bauakte bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu führen ist. Dies schließt<br />

auch die Nachweise über die Stellplatzpflicht und die Entwässerungspläne ein.<br />

Die Bauvorlagen i.S. <strong>de</strong>s Abs. 3 sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> lediglich auf<br />

Vollständigkeit zu prüfen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> sollte <strong>de</strong>m Wunsch <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gemein<strong>de</strong> auf Übersendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellplatznachweise und <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwässerungspläne<br />

entsprechen.<br />

Die von <strong>de</strong>n eingereichten Bauvorlagen abweichen<strong>de</strong> Bauausführung erfüllt<br />

<strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitentatbestand <strong>de</strong>s § 76 Abs. 1 Nr. 11.<br />

60.5 Für die Bauherrschaft kann eine Person unterschreiben, die von ihr zur Vertretung<br />

bevollmächtigt wor<strong>de</strong>n ist. Die für <strong>de</strong>n Entwurf o<strong><strong>de</strong>r</strong> für Fachentwürfe verantwortlichen<br />

Personen haben selbst zu unterschreiben.<br />

61 Zu § 61 - Behandlung <strong>de</strong>s Bauantrages<br />

61.1.1 „Stellen“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1 sind Behör<strong>de</strong>n, Körperschaften und sonstige<br />

Stellen. Sonstige Stellen können auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Fachämter <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebietskörperschaft<br />

sein, <strong><strong>de</strong>r</strong> die Bauaufsicht übertragen ist.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> ist stets <strong>zum</strong> Bauantrag zu hören o<strong><strong>de</strong>r</strong>, soweit ihr Einvernehmen<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, zu beteiligen.<br />

Für die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellungnahme und das Ersuchen um das Einvernehmen<br />

an die Gemein<strong>de</strong> ist <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 Nr. 19.2 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses<br />

eingeführte Vordruck BAB 26 / 2007 zur Verwendung empfohlen; für die<br />

Stellungnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> ist <strong><strong>de</strong>r</strong> in Anlage 1 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses<br />

verbindlich eingeführte Vordruck BAB 27 / 2007 zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Die Brandschutzdienststellen sind bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten (§ 2 Abs. 8) nach<br />

Satz 1 Nr. 2 zu hören. Im Übrigen kann ihre Anhörung insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e geboten<br />

sein<br />

• vor Erteilung von Abweichungen von Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen,<br />

• bei <strong>de</strong>m Einbau von Anlagen zur Brandfrüherkennung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Brandbekämp-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 87<br />

fung (z.B. Brandmel<strong>de</strong>anlagen, Steigleitungen, ortsfeste Löschanlagen)<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

• vor Entscheidung eines Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs gegen Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong>de</strong>m zweiten Teilsatz eröffneten Verfahrensweise han<strong>de</strong>lt es sich<br />

um eine Option für die Bauherrschaft, nicht um eine rechtliche Verpflichtung.<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann daher Bauwillige nicht pauschal auf eine Vorabbeteiligung<br />

verweisen (keine notwendige Bauvorlage). Umgekehrt können an<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Fachbehör<strong>de</strong>n eine Vorabbeteiligung nicht generell ablehnen (z.B. wenn<br />

nach ihrer Auffassung eine Baugenehmigung nicht erteilt wer<strong>de</strong>n wird). Mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

vorgezogenen Beteiligung einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong> wird eine verbindliche<br />

Entscheidung, die nur die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Rahmen <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens<br />

treffen kann, nicht vorweggenommen.<br />

61.1.2 Die Frist und die Fiktion <strong>de</strong>s Satz 2 gelten ebenso für obligatorische wie für<br />

fakultative Mitwirkungsakte.<br />

Formelle Mitwirkungsakte sind in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich<br />

vorgeschriebene Meinungsäußerungen (Zustimmung, Einvernehmen, Benehmen)<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Fachbehör<strong>de</strong>n, durch die diese Fachbehör<strong>de</strong>n formell berechtigt<br />

sind, an einer positiven Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> in einer<br />

für diese strikt o<strong><strong>de</strong>r</strong> teilweise verbindlichen Form mitzuwirken. Sie ersetzen<br />

vielfach die sonst nach <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche selbständige<br />

Entscheidung (Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Befreiung etc.).<br />

Formelle Mitwirkungsakte sind in <strong>de</strong>n Rechtsnormen <strong>de</strong>s an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachrechts<br />

(Gesetze, Verordnungen, Satzungen) i.d.R. obligatorisch, d.h. verbindlich<br />

(verpflichtend) bestimmt, um die Wahrung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Fachbelange, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

auch i.S. einer Verfahrenskonzentration, sicherzustellen. Sie können<br />

aber auch fakultativ (wahlweise, d.h. von <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Fachbehör<strong>de</strong> abhängig) bestimmt sein, z.B. durch die Formulierung „die Baugenehmigung<br />

ersetzt die fachrechtliche Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong> ergeht“. In diesem Fall ist es <strong>de</strong>m Ermessen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> beteiligten Fachbehör<strong>de</strong> überlassen, im jeweiligen Einzelfall <strong>de</strong>n<br />

Weg <strong>de</strong>s formellen Mitwirkungsakts zu <strong>de</strong>m Bauvorhaben o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Weg <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

notwendigen (sonst durch <strong>de</strong>n formellen Mitwirkungsakt ersetzten) eigenständigen<br />

fachrechtlichen Entscheidung zu wählen.<br />

Wählt die an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Fachbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Weg <strong><strong>de</strong>r</strong> (internen) förmlichen Mitwirkung,<br />

muss sie die Frist <strong>de</strong>s § 61 Abs. 1 Satz 2 gegen sich gelten lassen; es empfiehlt<br />

sich für die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, die an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Fachbehör<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beteiligung<br />

hierauf hinzuweisen.<br />

61.1.3 Die Regelung bewirkt <strong>de</strong>n Ausschluss <strong>de</strong>s Anspruchs auf Berücksichtigung<br />

verspätet geltend gemachter Anregungen und Einwendungen im weiteren Verlauf<br />

<strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens (sog. ”formelle Präklusion”). Der Verlust<br />

von Rechten auch für ein späteres verwaltungsgerichtliches Verfahren ist damit<br />

nicht verbun<strong>de</strong>n. Die formelle Präklusion be<strong>de</strong>utet, dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

verspätetete Anregungen und Einwendungen bei ihrer Entscheidungsfindung<br />

nicht mehr berücksichtigen muss, nicht dagegen, dass sie sie<br />

nicht berücksichtigen darf.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 88<br />

61.3 Durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung wur<strong>de</strong> die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung neu in das Baugenehmigungsverfahren aufgenommen.<br />

Durch Satz 2 <strong>de</strong>s neu eingefügten § 61 Abs. 3 wird klargestellt,<br />

dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen <strong>de</strong>s Baugenehmigungsverfahrens<br />

nicht durchzuführen ist, wenn eine solche Prüfung bereits in einem<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Verfahren erfolgt.<br />

In Frage kommen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Vorhaben nach Nr. 18 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 <strong>zum</strong><br />

UVPG, also z.B. großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsbetriebe, für die ab einer Geschossfläche<br />

von 1 200 m² eine allgemeine Vorprüfung und ab einer Geschossfläche<br />

von 5 000 m² eine UVP durchzuführen ist, wenn dafür im bisherigen<br />

Außenbereich im Sinne <strong>de</strong>s § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt<br />

wird. Wird in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan für ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Vorhaben aufgestellt, ist ab einer Geschossfläche von 1 200 m² eine allgemeine<br />

Vorprüfung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Die Formulierung "wenn ein Bebauungsplan aufgestellt<br />

wird" ist so zu verstehen, dass das entsprechen<strong>de</strong> Planungsrecht durch<br />

Bebauungsplanung geschaffen wird o<strong><strong>de</strong>r</strong> wur<strong>de</strong>.<br />

Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s UVPG im Zuge <strong>de</strong>s Europarechtsanpassungsgesetzes<br />

Bau (EAG-Bau) wur<strong>de</strong> das Bebauungsplanverfahren als abschließen<strong>de</strong>s Trägerverfahren<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei <strong>de</strong>n so genannten<br />

bauplanungsrechtlichen Projekten <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 18 durch Streichung <strong><strong>de</strong>r</strong> Worte "nur<br />

im Aufstellungsverfahren" aufgegeben, ohne die Bindung <strong><strong>de</strong>r</strong> UVP-Pflicht an<br />

die Aufstellung eines Bebauungsplans zu än<strong><strong>de</strong>r</strong>n.<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung im bauaufsichtlichen Verfahren kann auf<br />

"zusätzliche und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e erhebliche Umweltauswirkungen" beschränkt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn ein vorlaufen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bebauungsplan einer strategischen Umweltprüfung unterzogen<br />

wur<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

entspricht (§ 17 Abs. 1, 3 UVPG). Dies wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall sein, da bei<br />

neuen Bauleitplanverfahren regelmäßig eine Umweltprüfung durchgeführt wird.<br />

61.4 Ein „wichtiger Grund“ zur Fristverlängerung ist z.B. gegeben, wenn die Regelfrist<br />

nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n kann, weil die Stellungnahme einer Stelle,<br />

ohne die die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Genehmigungsfähigkeit <strong>de</strong>s Bauantrages<br />

nicht beurteilen kann (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), noch nicht vorliegt.<br />

Eine Genehmigungsfiktion – wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

nach § 57 Abs. 2 Satz 3 – ist an <strong>de</strong>n Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidungsfrist nicht geknüpft.<br />

62 Zu § 62 - Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft<br />

62.1.1 Die Regelung beinhaltet lediglich ein Unterrichtungsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> in ihren subjektiven<br />

Rechten betroffenen Nachbarschaft. Eine Zustimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft<br />

ist für die Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

Eine erteilte Zustimmung versetzt die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nicht in die<br />

Lage, die Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung ohne weitere Prüfung zu<br />

gestatten; ebenso wenig zwingt ein Nachbareinspruch die Behör<strong>de</strong> dazu, <strong>de</strong>n<br />

Antrag zu versagen.<br />

Die Nachbarschaft kann ihre Zustimmung durch Unterschrift auf <strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch eine geson<strong><strong>de</strong>r</strong>te schriftliche Zustimmung erklären. Im letzten


Fall muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung erkennbar sein.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 89<br />

62.1.2 Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat die Nachbarschaft auf die Frist hinzuweisen.<br />

62.2 Abs. 2 dient <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfahrensbeschleunigung, ist aber keine Grundlage für die<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, die Bauherrschaft auf diese Möglichkeit zu verweisen<br />

und von einer Benachrichtigung abzusehen, wenn die Bauherrschaft von dieser<br />

Möglichkeit nicht Gebrauch macht o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht Gebrauch machen möchte.<br />

63 Zu § 63 - Abweichungen<br />

Im Bereich von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten wird über Erleichterungen im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />

auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 45 entschie<strong>de</strong>n, soweit nicht zugleich<br />

von einer Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnung (z.B. Garagenverordnung) abgewichen wer<strong>de</strong>n<br />

soll. Bei Abweichungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauverordnungen ist eine Abweichungsentscheidung<br />

nach § 63 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich (s. hierzu auch Hinweise unter Nr.<br />

45.1.2).<br />

63.1.1 „Vorschriften“ i.S. <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1 sind nur solche <strong>de</strong>s materiellen Bauordnungsrechts;<br />

bauordnungsrechtliche Verfahrensregelungen und Verwaltungsvorschriften<br />

sind hiervon nicht erfasst.<br />

63.1.2 § 63 ist nicht auf Abweichungen von technischen Regeln o<strong><strong>de</strong>r</strong> von bauaufsichtlich<br />

eingeführten Technischen Baubestimmungen i.S. <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3 Satz 1<br />

anwendbar (s. Nr. 3.3.3).<br />

63.3 Abs. 3 ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung (§ 56) nicht anwendbar, da die<br />

Notwendigkeit einer Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung ein Baugenehmigungsverfahren<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t.<br />

Keine Ausnahme erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t das geringfügige Vor- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zurücktreten von Gebäu<strong>de</strong>teilen<br />

bei Baulinien und Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3<br />

Satz 2 BauNVO) bzw. das Errichten von Nebenanlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht überbaubaren<br />

Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 5)(vgl. Nr. 56.2.1.2).<br />

Zur Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichkeit von Ausnahmen in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 23 Abs. 2 Satz 2 und<br />

Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) siehe Nr. 56.2.1.2.<br />

Zur “isolierten” Abweichung bei Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Baugenehmigungsfreiheit nach § 55 siehe Vorbemerkungen zu Anlage 2.<br />

64 Zu § 64 - Baugenehmigung<br />

64.1 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Einschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Feststellungswirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung ist für<br />

ihre Erteilung nicht mehr generell erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, dass an<strong><strong>de</strong>r</strong>e fachrechtliche Genehmigungen<br />

vorliegen. Der Prüfumfang ist abschließend in <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Verfahren geregelt (§§ 57, 58). Soweit hiernach zur Einhaltung <strong>de</strong>s Bauplanungsrechts<br />

das Vorhaben noch einer beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Ge-


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Seite 90<br />

mein<strong>de</strong> bedarf, bleibt diese für die Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung noch vorgreiflich<br />

(s. Nr. 57.1.1.1).<br />

Ebenso bleibt im Rahmen <strong>de</strong>s im Baugenehmigungsverfahren nach § 58<br />

Satz 1 Nr. 2 uneingeschränkt zu prüfen<strong>de</strong>n Bauordnungsrechts die Entscheidung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> über die Ablösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellungspflicht notwendiger<br />

Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrrä<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

nach § 44 Abs. 4 für die Erteilung einer Baugenehmigung vorgreiflich<br />

(vgl. Nr. 44.4).<br />

Die Verpflichtung, zur Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Genehmigungen<br />

einzuholen, obliegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> Erteilung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung. Sind an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Genehmigungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, reicht die<br />

Baugenehmigung allein nicht aus, das Vorhaben ausführen zu dürfen.<br />

Die Beschränkung <strong>de</strong>s Prüfumfanges im Baugenehmigungsverfahren lässt die<br />

allgemeine Eingriffsbefugnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n nach § 53 Abs. 2<br />

Satz 2 unberührt.<br />

§ 64 Abs. 1 begrün<strong>de</strong>t kein Zurückhaltungsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> für<br />

die Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung zur Sicherung <strong>de</strong>s Gebührenanspruchs.<br />

Eine Vorausleistung kann aber auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 16 HVwKostG durch<br />

beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Leistungsbescheid erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Zum vorzeitigen Baubeginn nach § 8 a BImSchG siehe Nr. 65.1.<br />

64.3.1 Die durch § 64 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Schriftform kann nicht durch die elektronische<br />

Form ersetzt wer<strong>de</strong>n, da dies durch § 64 Abs. 3 Satz 1 zweiter Teilsatz<br />

ausgeschlossen ist. Eine dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur ist<br />

nach <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong>zeitigen Stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik höchstens für 30 Jahre gewährleistet.<br />

Die Baugenehmigung muss wegen ihrer hohen Beweisfunktion (und dinglichen<br />

Wirkung), aber auch wegen ihres Dauercharakters für sehr viel längere Zeiten<br />

nachvollziehbar sein. Auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils für entsprechend anwendbar bestimmten<br />

Regelung gilt <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> elektronischen Form auch für die<br />

maßgeblichen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en bauaufsichtlichen Beschei<strong>de</strong> („isolierte“ Abweichung,<br />

Ausnahme und Befreiung - § 63 Abs. 3 Satz 1; Bauvorbescheid - § 66 Abs. 2,<br />

Teilbaugenehmigung - § 67 Abs. 1 Satz 2; Zustimmung - § 69 Abs. 3).<br />

Soweit die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einen Zugang für die Übermittlung elektronischer<br />

Dokumente durch Bekanntmachung über ihre Homepage eröffnet hat, ist<br />

nach § 3a Abs. 1 HVwVfG <strong><strong>de</strong>r</strong> elektronische Schriftverkehr im Übrigen zulässig.<br />

65 Zu § 65 - Baubeginn<br />

65.1 Der Baubeginn vor Zugang <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung und eine von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />

abweichen<strong>de</strong> Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens sind nach § 76 Abs. 1<br />

Nr. 12 bußgeldbewehrt.<br />

Unberührt von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung bleibt die nach § 8 a BImSchG bestehen<strong>de</strong> Möglichkeit,<br />

bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen <strong>de</strong>n<br />

vorzeitigen Baubeginn zuzulassen. Da die Zulassung <strong>de</strong>s vorzeitigen Baubeginns<br />

keine Konzentrationsentscheidung darstellt, schließt sie die bauord-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 91<br />

nungsrechtliche Baufreigabe, die die Teilbaugenehmigung voraussetzt, nicht<br />

ein. Eine Zustimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Immissionsschutzbehör<strong>de</strong><br />

ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. § 8 a BImSchG geht als Son<strong><strong>de</strong>r</strong>regelung<br />

<strong>de</strong>m Baurecht vor. Die Bauherrschaft bedarf zur vorzeitigen Ausführung <strong>de</strong>s<br />

Vorhabens <strong>de</strong>shalb keiner zusätzlichen Teilbaugenehmigung.<br />

Die nach § 8 a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Prognose, dass mit einer<br />

Entscheidung zu Gunsten <strong>de</strong>s Antragstellers gerechnet wer<strong>de</strong>n kann, wird im<br />

Regelfall nur angenommen wer<strong>de</strong>n können, wenn die betroffenen Fachbehör<strong>de</strong>n,<br />

also auch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, eine Stellungnahme abgegeben haben,<br />

aus <strong><strong>de</strong>r</strong> sich die voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit ergibt. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

hat lediglich eine summarische Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> grundsätzlichen<br />

Genehmigungsfähigkeit vorzunehmen und hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsdauer <strong>de</strong>m<br />

Anliegen <strong>de</strong>s beschleunigten Baubeginns Rechnung zu tragen. Im Rahmen<br />

dieser Prüfung sollte auf die Nachfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Bauvorlagen verzichtet wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn diese nicht zwingend zur Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> prinzipiellen Genehmigungsfähigkeit<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind. Die Unterlagen wer<strong>de</strong>n dann im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

weiteren Genehmigungsverfahrens vervollständigt.<br />

Um sicherzustellen, dass von <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung keine Gefahren für Dritte ausgehen,<br />

muss die Standsicherheit <strong><strong>de</strong>r</strong> geplanten baulichen Anlagen gewährleistet<br />

sein. Hierzu sollte die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> for<strong><strong>de</strong>r</strong>n, bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten folgen<strong>de</strong><br />

Nebenbestimmung in <strong>de</strong>n immissionsschutzrechtlichen Bescheid aufzunehmen:<br />

„Vor Baubeginn muss <strong><strong>de</strong>r</strong> bautechnische Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit für die<br />

vorzeitig auszuführen<strong>de</strong>n Teile von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> geprüft sein. Das<br />

Vorhaben ist entsprechend <strong>de</strong>m geprüften Nachweis auszuführen.“<br />

Bei Vorhaben, die keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, wird folgen<strong>de</strong> Nebenbestimmung<br />

empfohlen: „Vor Baubeginn muss <strong><strong>de</strong>r</strong> bautechnische Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit<br />

für die vorzeitig auszuführen<strong>de</strong>n Teile unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s<br />

§ 59 Abs. 3 aufgestellt o<strong><strong>de</strong>r</strong> geprüft sein. Das Vorhaben ist entsprechend <strong>de</strong>m<br />

aufgestellten bzw. geprüften Nachweis auszuführen.“<br />

65.2 Die Pflichten nach Abs. 2 gelten für nach §§ 57, 58 baugenehmigungspflichtige<br />

Vorhaben sowie für baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich<br />

nach § 56, nicht dagegen für baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55<br />

i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (§ 65 Abs. 4).<br />

65.2.1 Da schon das Ausheben <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugrube Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung <strong>de</strong>s Bauvorhabens<br />

ist, ist grundsätzlich vorher abzustecken. Im Einzelfall kann es aber auch vertretbar<br />

sein, spätestens vor Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Fundamentierung abzustecken, wenn<br />

zu befürchten ist, dass die Markierungen die Aushubarbeiten beeinträchtigen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Markierungen selbst durch die Arbeiten beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Absteckung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s darf nur in Übereinstimmung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung<br />

und <strong>de</strong>n genehmigten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

nach § 57 und im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nach § 56 entsprechend<br />

<strong>de</strong>n eingereichten Bauvorlagen (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 5<br />

Satz 1) erfolgen. Ein Abweichen davon, auch wenn sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Absteckung<br />

erst herausstellt, dass entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Vorgaben (Grenzabstän<strong>de</strong>, Höhen, Abstandsflächen<br />

usw.) nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n können, bedarf bei baugenehmigungspflichtigen<br />

Gebäu<strong>de</strong>n einer neuen Genehmigung, bei Gebäu<strong>de</strong>n im


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 92<br />

Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung einer erneuten Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

nach § 56.<br />

65.2.2 Die Absteckungsbescheinigung durch eine Prüfsachverständige o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen<br />

Prüfsachverständigen für Vermessungswesen ist bei Vorhaben, die nicht nach<br />

§ 55 baugenehmigungsfrei sind, immer erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn<br />

• Grenzbebauung vorgesehen ist,<br />

• die Lage eines Gebäu<strong>de</strong>s durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt<br />

ist (z.B. Abstandsflächen von Gebäu<strong>de</strong>n reichen bis an die Grundstücksgrenze<br />

heran).<br />

Die Prüfsachverständigen für Vermessungswesen übernehmen mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Absteckungsbescheinigung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übertragung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Grundfläche, <strong><strong>de</strong>r</strong> Grenzabstän<strong>de</strong> sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhenlage <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

auf das Baugrundstück; die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Planung, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Abstandsflächen,<br />

obliegt <strong>de</strong>n Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern.<br />

Der Begriff “Prüfsachverständige für Vermessungswesen” ist in § 26 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />

Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) bestimmt.<br />

Die Berechtigung aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung in § 78 Abs. 9 bleibt bis<br />

zu <strong><strong>de</strong>r</strong>en Auslaufen am 31.12.2008 daneben bestehen.<br />

Für die Absteckungsbescheinigung ist <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong>de</strong>m Bauvorlagenerlass verbindlich<br />

vorgeschriebener Vordruck „Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2<br />

Satz 2 <strong>HBO</strong> i.V.m. § 27 HPPVO“ – BAB 11/2007 zu verwen<strong>de</strong>n (s. Erlass betr.<br />

„Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 <strong>HBO</strong>“ v. 09.10.<strong>2002</strong>). Sie<br />

ist für die Bauherrschaft bestimmt und muss nur im Einzelfall auf Grund <strong>de</strong>s<br />

§ 53 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Unabhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Absteckungspflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 besteht nach<br />

§ 21 Abs. 1 Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG)<br />

die Verpflichtung zur Einmessung von Gebäu<strong>de</strong>n. Um die Aktualität <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>nachweises<br />

im Liegenschaftskataster zu gewährleisten, sind die Eigentümerinnen<br />

und Eigentümer verpflichtet, bis zur Fertigstellung <strong>de</strong>s Rohbaus<br />

(tragen<strong>de</strong>n Teile und Dachkonstruktion ist fertig gestellt) die zur Fortführung<br />

<strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Einmessung von einer Vermessungsstelle<br />

nach § 15 Abs. 2 HVGG durchführen zu lassen. Erfolgt dies nicht bis zu<br />

diesem Zeitpunkt, können die Behör<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1<br />

und 2 HVGG die Gebäu<strong>de</strong>einmessung von Amts wegen einleiten (§ 21 Abs. 3<br />

HVGG). Die Fertigstellung <strong>de</strong>s Rohbaus ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Katasterbehör<strong>de</strong> anzuzeigen<br />

(§ 74 Abs. 1 Satz 1).<br />

Die Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 2 HVGG sind<br />

• die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure<br />

,<br />

• die Kataster- und Vermessungsbehör<strong>de</strong>n,<br />

• die Bun<strong>de</strong>s-, Lan<strong>de</strong>s- und Kommunalbehör<strong>de</strong>n, <strong><strong>de</strong>r</strong>en behördliche Vermessungsstelle<br />

von einer Person mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Befähigung zur Laufbahn <strong>de</strong>s<br />

höheren o<strong><strong>de</strong>r</strong> gehobenen vermessungstechnischen Dienstes geleitet<br />

wird, und die Liegenschaftsvermessungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfüllung behör<strong>de</strong>neigener<br />

Verwaltungsaufgaben dienen.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 93<br />

65.3 Die Mitteilungs- und Benennungspflichten nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 <strong>de</strong>s § 65<br />

sind bußgeldbewehrt (§ 76 Abs. 1 Nr. 7).<br />

65.3.1.2 Auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitteilung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfsachverständige<br />

für Energieerzeugungsanlagen selbst entschei<strong>de</strong>n, wann er eine Prüfung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> beabsichtigten Anlagen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch Bauzustandsbesichtigungen,<br />

vornehmen will.<br />

Die Festlegungen zur Anlagentechnik nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) gehören zu <strong>de</strong>n Nachweisen für Energieerzeugungsanlagen nach § 59<br />

Abs. 1 und Abs. 6 <strong>HBO</strong>. Auf <strong>de</strong>n Erlass <strong>zum</strong> <strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> EnEV v. 14.04.2003<br />

wird Bezug genommen.<br />

Die Verpflichtung zur Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen ergibt<br />

sich aus § 73 Abs. 2 Satz 1.<br />

Zum Begriff „Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen“ siehe<br />

Nr. 59.6.<br />

65.3.2.1 Die Verpflichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Bescheinigungen<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzureichen, gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

Prüfsachverständige <strong><strong>de</strong>r</strong> in § 59 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 genannten<br />

Fachbereiche tätig gewor<strong>de</strong>n sind.<br />

65.3.2.2 Ein Nachweis über die Qualifikation <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauleiterin o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Bauleiters kann<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nur gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn insoweit begrün<strong>de</strong>te<br />

Zweifel bestehen.<br />

66.1.1<br />

Zu § 66 - Bauvoranfrage, Bauvorbescheid<br />

Für baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55, auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1 und nach § 56 kann eine Bauvoranfrage nicht gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Gegenstand <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvoranfrage kann nur eine Fragestellung sein, die Gegenstand<br />

eines nachfolgen<strong>de</strong>n Genehmigungsverfahrens wer<strong>de</strong>n kann. Auch nur<br />

insoweit kann sie die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen<br />

Recht klären. Der Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> bauaufsichtlichen Prüfung bestimmt sich in diesem<br />

Rahmen durch <strong>de</strong>n Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft.<br />

Dies gilt entsprechend für Bereiche, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

(§ 57) nicht geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei nach § 55 baugenehmigungsfreien Vorhaben kann allerdings Gegenstand<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauvoranfrage eine Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung sein, da „isolierte“<br />

Abweichungen nach § 63 Abs. 3 möglich sind. Diese sind ausdrücklich<br />

zu beantragen. Die Fragestellung, ob eine Abweichung, Ausnahme o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, ist nicht zulässig.<br />

Bei Vorhaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nach § 56 stellt sich die Zulässigkeit<br />

einer Bauvoranfrage zu Abweichungen, Ausnahmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiungen<br />

nicht, da <strong><strong>de</strong>r</strong>en Notwendigkeit dazu führt, dass das Vorhaben <strong>de</strong>m vereinfachten<br />

Baugenehmigungsverfahren unterfällt.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 94<br />

Wird von <strong>de</strong>m nach § 78 Abs. 10 bis <strong>zum</strong> 31.12.2010 möglichen Wahlrecht<br />

Gebrauch gemacht, können Gegenstand einer Bauvoranfrage auch Tatbestän<strong>de</strong><br />

sein, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung (§ 56) o<strong><strong>de</strong>r</strong> im vereinfachten<br />

Baugenehmigungsverfahren (§ 57) nicht geprüft wer<strong>de</strong>n. Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Stellung einer<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Bauvoranfrage folgt konklu<strong>de</strong>nt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebrauch <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahlmöglichkeit.<br />

Die Baugenehmigung ist dann vor Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens zu<br />

beantragen.<br />

67 Zu § 67 - Teilbaugenehmigung<br />

Zum vorzeitigen Baubeginn nach § 8 a BImSchG siehe Nr. 65.1.<br />

69 Zu § 69 - Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft<br />

Durch Art. 12 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I<br />

S. 548) wur<strong>de</strong> in § 69 Abs. 5 das Kenntnisgabeverfahren für Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung<br />

wie<strong><strong>de</strong>r</strong> eingeführt.<br />

69.1.1 Das Zustimmungsverfahren fin<strong>de</strong>t nur statt, wenn<br />

• es sich um ein Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft han<strong>de</strong>lt und<br />

• diese sich einer Baudienststelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Lan<strong>de</strong>s zur Vorbereitung<br />

und Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens bedient.<br />

Alle Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1 müssen kumulativ erfüllt sein.<br />

„Öffentliche Trägerschaft“ be<strong>de</strong>utet, dass eine rechtsfähige Körperschaft (z.B.<br />

Bund, Land, Landkreis, Stadt/Gemein<strong>de</strong>), Anstalt o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts Bauherrschaft ist. Erfüllt die öffentliche Hand Aufgaben in privatrechtlicher<br />

Form, z.B. GmbH, AG, Vereine (Energieversorgungsunternehmen, Stu<strong>de</strong>ntenwerke),<br />

han<strong>de</strong>lt sie nicht als Träger öffentlicher Verwaltung. Dies gilt<br />

selbst dann, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung 100%-iger Anteilseigner<br />

ist (s. hierzu auch Nr. 69.6). Das Zustimmungsverfahren ist nur anwendbar,<br />

wenn die Leitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurfsarbeiten und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Lan<strong>de</strong>s übertragen ist (Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1), die entsprechend Nr. 2 qualifiziert mit Personal ausgestattet ist.<br />

Das Hessische Baumanagement (hbm) betreut im Regelfall nur Bauvorhaben<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen. Es kann nach beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Vereinbarung<br />

auch die Betreuung von Bauvorhaben in an<strong><strong>de</strong>r</strong>er öffentlicher Trägerschaft übernehmen.<br />

Nur unter dieser Voraussetzung können auch Vorhaben von<br />

Landkreisen, Städten/Gemein<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Zustimmungsverfahren unterfallen.<br />

Ein Zustimmungsverfahren kann nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn nur kommunale<br />

Baudienststellen tätig wer<strong>de</strong>n. Vorhaben in kommunaler Bauherrschaft<br />

unterliegen, sofern nicht eine staatliche Baudienststelle beauftragt wird, <strong>de</strong>n<br />

§§ 56 bis 58.<br />

Wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurf z.B. durch eine freiberufliche Architektin o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen freiberuflichen<br />

Architekten verfasst und verantwortet, kommt nur das Baugenehmi-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 95<br />

gungsverfahren in Betracht, auch wenn die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />

übertragen ist.<br />

Die gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te “Leitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwurfsarbeiten” schließt nicht aus, dass freiberufliche<br />

entwurfsverfassen<strong>de</strong> Personen die Entwürfe erarbeiten. Die entsprechend<br />

§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 besetzte Baudienststelle muss aber dann die<br />

Verantwortung i.S. <strong>de</strong>s § 49 Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen. Dies ist durch<br />

Unterschrift unter <strong>de</strong>m Bauantrag und auf <strong>de</strong>n Bauvorlagen zu bekun<strong>de</strong>n (§ 69<br />

Abs. 6 Satz 1).<br />

69.1.3 Die Regelung <strong>de</strong>s Satz 3 ist mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung für Vorhaben<br />

im beplanten Bereich (§ 56) vergleichbar, geht im Anwendungsbereich aber<br />

darüber hinaus, weil sie alle baugenehmigungspflichtigen Vorhaben, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

auch Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten, erfasst und hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> planungsrechtlichen Gebiete<br />

nicht differenziert.<br />

Die Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 müssen kumulativ erfüllt sein.<br />

69.1.4 “Bestehend” ist ein Gebäu<strong>de</strong> nicht nur, wenn es vor In-Kraft-Treten <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong><br />

<strong>2002</strong> errichtet wur<strong>de</strong>; Voraussetzung ist aber, dass es formell und materiell<br />

rechtmäßig ist.<br />

Zu <strong>de</strong>n Begriffen „Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung“, „Abbruch“ und „Beseitigung“ siehe<br />

Nr. 54.1.1.<br />

69.2.1 Zum Prüfprogramm nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 vgl. Nr. 57.1.1.1 und<br />

Nr. 57.1.1.3.<br />

69.4 Eine Übernahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeit durch die obere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

nach § 69 Abs. 4 kommt nur in beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Einzelfällen, z.B. wegen eines beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Geheimhaltungsinteresses, in Betracht. Sie bedarf eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Antrages <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Bauherrschaft.<br />

69.5 Durch Art. 12 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I<br />

S. 548) wur<strong>de</strong> in § 69 Abs. 5 das Kenntnisgabeverfahren für Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung<br />

wie<strong><strong>de</strong>r</strong> eingeführt.<br />

69.5.1 Zu <strong>de</strong>n baulichen Anlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung dienen, gehören alle<br />

Anlagen innerhalb von abgeschlossenen Bereichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung,<br />

wie Kasernengelän<strong>de</strong> und Truppenübungsplätze, die im Allgemeinen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffentlichkeit<br />

nicht zugänglich sind. Dies gilt beispielsweise auch für Sporthallen,<br />

Kasinos und Supermärkte in diesen Bereichen.<br />

Nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverteidigung dienen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bauliche Anlagen außerhalb<br />

solcher Bereiche, wie:<br />

- Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>,<br />

- Wohngebäu<strong>de</strong>,<br />

- Schulen und Hochschulen aller Art,


- Sport- und Freizeiteinrichtungen,<br />

- Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

- Stellplatzanlagen.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 96<br />

Vor Baubeginn ist das Vorhaben <strong><strong>de</strong>r</strong> oberen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> in geeigneter<br />

Weise zur Kenntnis zu bringen. Es bedarf im Kenntnisgabeverfahren nicht <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vorlage vollständiger Bauvorlagen wie im Zustimmungsverfahren. Es ist jedoch<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, alle Unterlagen vorzulegen, die es <strong><strong>de</strong>r</strong> oberen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

ermöglichen, sich einen Überblick über das Vorhaben zu verschaffen; insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

muss die Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> planungsrechtlichen Zulässigkeit nach §§ 29 ff.<br />

BauGB möglich sein.<br />

Das Regierungspräsidium führt das planungsrechtliche Verfahren nach § 37<br />

Abs. 2 BauGB durch.<br />

69.6 Die öffentliche Bauherrschaft ist umfassend für die Rechtmäßigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen<br />

Anlagen verantwortlich. Dies gilt sowohl für die Dauer <strong>de</strong>s Zustimmungsverfahrens,<br />

als auch nach Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens. Trotz dieser umfassen<strong>de</strong>n<br />

Verantwortlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Bauherrschaft für Entwurf und Ausführung<br />

<strong>de</strong>s Vorhabens hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Baudienststelle<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s gegenüber Dritten für <strong>de</strong>n von ihr im Zustimmungsverfahren<br />

geprüften Bereich ebenfalls dafür einzustehen, dass das Vorhaben<br />

mit <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist.<br />

Über das bisherige Recht hinaus ist die Verantwortlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />

Bauherrschaft ausdrücklich um die Zustandsverantwortung <strong>de</strong>s Trägers öffentlicher<br />

Verwaltung erweitert. Die Zustandsverantwortung gilt umfassend.<br />

Unbeachtlich ist, ob ein Vorhaben im Zustimmungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Baugenehmigungsverfahren<br />

abgewickelt wird o<strong><strong>de</strong>r</strong> wor<strong>de</strong>n ist. Sie erfasst auch alle<br />

bestehen<strong>de</strong>n baulichen Anlagen in öffentlicher Trägerschaft.<br />

Daraus folgt, dass auch wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong> Prüfungen und Nachprüfungen<br />

von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften nicht mehr von <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

durchzuführen sind, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n im Verantwortungsbereich <strong>de</strong>s<br />

verantwortlichen Trägers öffentlicher Verwaltung liegen. Es wird aber diesem<br />

dringend empfohlen, wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong> Prüfungen bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten durchzuführen<br />

und sich hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung an <strong><strong>de</strong>r</strong> „Checkliste<br />

zur wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung baulicher<br />

Anlagen und Räume beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung (Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten)“ – siehe<br />

Anlage 3 – zu orientieren.<br />

Die nach § 15 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes über <strong>de</strong>n Brandschutz, die Allgemeine<br />

Hilfe und <strong>de</strong>n Katastrophenschutz (HBKG) durchzuführen<strong>de</strong> Gefahrenverhütungsschau<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Ebenso besteht keine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

für die repressive Gefahrenabwehr im Bestand. Dritte müssen sich bei<br />

Beeinträchtigungen ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Rechte somit unmittelbar<br />

an <strong>de</strong>n verantwortlichen Träger öffentlicher Verwaltung wen<strong>de</strong>n.<br />

Die Son<strong><strong>de</strong>r</strong>regelung betrifft nur bauliche Anlagen, für die ein Träger öffentlicher<br />

Verwaltung die Verantwortung für <strong><strong>de</strong>r</strong>en Zustand übernommen hat. Für die Zustandshaftung<br />

im Bestand nach § 69 Abs. 6 kommt es darauf an, ob und inwieweit<br />

Eigentumsrechte und –pflichten <strong>de</strong>s Trägers öffentlicher Verwaltung


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 97<br />

privatisiert sind. Nur wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Träger öffentlicher Verwaltung die Aufgabe <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ordnungsgemäßen Bauunterhaltung wahrzunehmen hat, verbleibt es bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ausschließlichen Eigenverantwortung. Für <strong>de</strong>n konkreten Einzelfall beantwortet<br />

sich diese Frage nach <strong>de</strong>n jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.<br />

Eingriffsmaßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Mieter einer im öffentlichen<br />

Eigentum stehen<strong>de</strong>n baulichen Anlage sind durch § 69 Abs. 6 nicht<br />

ausgeschlossen, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Handlungsstörer in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

Der Lan<strong>de</strong>swohlfahrtsverband Hessen ist Träger öffentlicher Verwaltung.<br />

Allerdings wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne seiner Einrichtungen als GmbH geführt.<br />

Bei Kirchen und Religionsgemeinschaften zählt die Bauherreneigenschaft<br />

nicht zu <strong>de</strong>m Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Hoheitsgewalt, <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anerkennung als Körperschaft<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts verbun<strong>de</strong>n ist. Die öffentlichen Befugnisse beschränken<br />

sich vielmehr auf das Besteuerungsrecht, die Dienstherrenfähigkeit,<br />

die Organisationsgewalt und die damit verbun<strong>de</strong>ne öffentlich-rechtliche Rechtsetzungsbefugnis<br />

sowie das Porochialrecht und das vermögensrechtliche<br />

Bestimmungs-(Widmungs)recht. Bauordnungsrechtlich sind die Kirchen und<br />

Religionsgemeinschaften wie je<strong>de</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e private Bauherrschaft zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

73 Zu § 73 - Bauüberwachung<br />

73.1 Die Bauüberwachung ist in das Ermessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gestellt,<br />

dieses ist pflichtgemäß auszuüben. Das be<strong>de</strong>utet, dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

die ihr nach § 53 Abs. 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen<br />

hat. Daher richtet sich die Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichkeit im Einzelfall weiterhin nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Notwendigkeit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Überwachung überhaupt und bestimmt auch ihren Umfang.<br />

Maßgeblich für das Ob und die Reichweite <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung ist die<br />

Schwierigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung im Einzelfall unter Berücksichtigung möglicher<br />

Folgen, die sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Nichtbeachtung von Bauvorschriften ergeben<br />

können.<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann im Rahmen <strong>de</strong>s Ermessens hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Intensität <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung die gesetzgeberische Wertung, die <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong>-<br />

Neufassung zu Grun<strong>de</strong> liegt, nämlich Entlastung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

durch Beschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> präventiven Prüfaufgaben und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Kompensation<br />

durch privat beauftragte Prüfsachverständige und Nachweisberechtigte, berücksichtigen.<br />

Diesem Ziel wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spräche es, wenn diese Prüfungen stets im<br />

Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung mehr o<strong><strong>de</strong>r</strong> weniger nachgeholt wür<strong>de</strong>n. An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t aber die weitreichen<strong>de</strong> Verantwortungsverlagerung in <strong>de</strong>n<br />

privaten Bereich bei bekannt gewor<strong>de</strong>nen o<strong><strong>de</strong>r</strong> festgestellten Rechtsverstößen<br />

ggf. auch ein nachdrückliches Einschreiten, um die mit <strong><strong>de</strong>r</strong> erweiterten Baufreiheit<br />

verbun<strong>de</strong>ne Verantwortung auch wirksam einzufor<strong><strong>de</strong>r</strong>n und zu realisieren.<br />

Der Bauüberwachung unterliegen baugenehmigungspflichtige Vorhaben<br />

(§§ 57, 58) auch hinsichtlich <strong>de</strong>s bauaufsichtlich nicht geprüften Bereichs. Ihr<br />

unterfallen ebenso baugenehmigungsfreie Vorhaben (§ 55, § 56). Bei baugenehmigungsfreien<br />

Vorhaben nach § 55 o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 1 ist die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Regelfall nur eingebun<strong>de</strong>n, wenn sie von<br />

diesen Vorhaben, z.B. durch Beschwer<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbarschaft, Kenntnis erhält.<br />

Zum Begriff “öffentlich-rechtliche Vorschriften” siehe Nr. 53.2.1, zur Frage<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeit im Verhältnis zu an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong>n siehe Nr. 53.2.3.


73.2<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 98<br />

Bauvorhaben, die keine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten sind, sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauphase nach § 73<br />

Abs. 2 durch Nachweisberechtigte bzw. Prüfsachverständige zu überwachen.<br />

Für Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten gilt dies zwingend nur für die Bereiche Schall- und Wärmeschutz,<br />

weil diese bautechnischen Nachweise auch bei Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten nach<br />

§ 59 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 keiner Prüfung durch die Bauaufsicht unterliegen.<br />

Inwieweit z.B. ein Prüfingenieur, <strong><strong>de</strong>r</strong> die bautechnische Prüfung im Auftrag<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> durchgeführt hat, auch bestimmte Bauphasen zu<br />

überwachen hat, ergibt sich allein aus <strong>de</strong>m Auftragsverhältnis, das zwischen<br />

ihm und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> besteht.<br />

Die Bauüberwachung durch Prüfsachverständige und Nachweisberechtigte<br />

for<strong><strong>de</strong>r</strong>t keine ständige Anwesenheit auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustelle. Umfang und Häufigkeit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung ist in das pflichtgemäße Ermessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfsachverständigen<br />

und Nachweisberechtigten unter Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Baumaßnahme<br />

gestellt. Die Bauüberwachung kann sich auf Stichproben <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausführung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils wesentlichen Bauteile beschränken.<br />

Ist wegen fortgeschrittener Bauausführung eine unmittelbare Inaugenscheinnahme<br />

wesentlicher Bauteile nicht mehr möglich, sind die für die Ausstellung<br />

einer unbeschränkten Bescheinigung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen von <strong>de</strong>n<br />

Prüfsachverständigen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweisberechtigten zu ergreifen, auch wenn<br />

dies mit Eingriffen in die Substanz verbun<strong>de</strong>n ist. Eine rechtzeitige Terminabstimmung<br />

entsprechend <strong>de</strong>m Baufortschritt wird dringend empfohlen.<br />

Wer<strong>de</strong>n nach Fertigstellung <strong>de</strong>s Rohbaus technische Brandschutzmaßnahmen<br />

ausgeführt, die notwendiger Bestandteil <strong>de</strong>s Brandschutzkonzepts sind, unterliegen<br />

auch diese Maßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung. Es bedarf zu <strong><strong>de</strong>r</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Fertigstellung <strong>de</strong>s Rohbaus vorzulegen<strong>de</strong>n Bescheinigung einer ergänzen<strong>de</strong>n<br />

Bescheinigung nach Ausführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Maßnahme.<br />

Für die Bescheinigungen ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 <strong>zum</strong> Bauvorlagenerlass unter<br />

Nr. 19.3 ein Vordruck (BAB- 36) aufgenommen und zur Verwendung empfohlen.<br />

Die Bescheinigungen über die übereinstimmen<strong>de</strong> Bauausführung sind<br />

nach § 74 Abs. 2 Satz 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzeige <strong><strong>de</strong>r</strong> Fertigstellung<br />

<strong>de</strong>s Rohbaus vorzulegen. Zur Übergangsregelung für <strong>de</strong>n Zeitraum,<br />

bis entsprechend anerkannte Personen und Stellen (ausreichend) zur Verfügung<br />

stehen, siehe § 78 Abs. 8.<br />

Die Bescheinigung ist ohne Vorbehalt auszustellen. Sieht sich die überwachungspflichtige<br />

Person nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage, eine erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Bescheinigung<br />

auszustellen und kann die Bescheinigung folglich auch nicht vorgelegt wer<strong>de</strong>n<br />

(§ 74 Abs. 2 Satz 3 und 4), ist die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu informieren. Die<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauüberwachung die nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen. Als mögliche<br />

bauaufsichtliche Maßnahmen kommen z.B. in Betracht<br />

• Baueinstellung (§ 71),<br />

• Durchführung eigener Überprüfungsmaßnahmen (§ 73 Abs. 1),<br />

• Beauftragung von Sachverständigen zur Durchführung von Baustoff- und<br />

Bauteilprüfungen (§ 53 Abs. 4),<br />

• For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung ergänzen<strong><strong>de</strong>r</strong> bautechnischer Nachweise (§ 53 Abs. 2 Satz 2).<br />

Bei <strong>de</strong>n in Anlage 2 Abschnitt V Nr. 2 und Nr. 3 aufgenommenen Vorbehalten


73.2.2<br />

74.1<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 99<br />

han<strong>de</strong>lt es sich um abschließen<strong>de</strong> Regelungen. Eine Bauüberwachung nach<br />

§ 73 Abs. 2 ist nicht gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t; sie kann ggf. aus beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Grün<strong>de</strong>n von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Bauvorlageberechtigten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweisberechtigten <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

privatrechtlich empfohlen wer<strong>de</strong>n.<br />

Abs. 2 Satz 2 for<strong><strong>de</strong>r</strong>t die Bauüberwachung durch Nachweisberechtigte,<br />

soweit die Überwachung nicht durch Prüfsachverständige für Standsicherheit<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfsachverständige für Brandschutz wahrgenommen wird. Diese Verpflichtung<br />

betrifft alle Bereiche, für die Nachweisberechtigte gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t sind, also<br />

<strong>de</strong>n Bereich Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 2), vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz<br />

(§ 59 Abs. 4 Satz 2) und <strong>de</strong>n Bereich Schall- und Wärmeschutz (§ 59 Abs. 5).<br />

Soweit nach § 59 Abs. 2 die jeweilige Bauvorlageberechtigung die Nachweisberechtigung<br />

einschließt (Brandschutz bei Gebäu<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 1<br />

bis 3), han<strong>de</strong>ln die Bauvorlageberechtigten als Nachweisberechtigte. Sie haben<br />

<strong>de</strong>shalb die Bauüberwachung insoweit wahrzunehmen.<br />

Die Überwachungspflicht bei Herstellung von Energieerzeugungsanlagen folgt<br />

aus § 74 Abs. 2 Satz 4. Hiernach ist vor <strong><strong>de</strong>r</strong> dauerhaften Inbetriebnahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Energieerzeugungsanlage, spätestens mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzeige <strong><strong>de</strong>r</strong> abschließen<strong>de</strong>n<br />

Fertigstellung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, die Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 vorzulegen.<br />

Zu § 74 - Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung<br />

Für die Anzeige <strong><strong>de</strong>r</strong> Rohbaufertigstellung ist <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 Nr. 5 <strong>de</strong>s<br />

Bauvorlagenerlasses eingeführte Vordruck BAB 18 /2007, für die Anzeige <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

abschließen<strong>de</strong>n Fertigstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 Nr. 7 eingeführte Vordruck<br />

BAB 20 / 2007 zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

74.2.3 Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach<br />

§ 73 Abs. 2 vorgelegt wer<strong>de</strong>n und bei Unterlassen die nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen zu treffen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 74<br />

Abs. 2 Satz 3). Soweit die Bescheinigungen nicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht zeitgerecht vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n, stehen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach mit Fristsetzung versehener<br />

Auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft zur Vorlage und ergebnislosem Fristablauf<br />

als mögliche bauaufsichtliche Eingriffsmaßnahmen neben Zwangsgeld auch<br />

Baueinstellung bzw. Nutzungsverbot zur Verfügung.<br />

74.4 Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann zusätzliche Anzeigen entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> in Form einer<br />

Nebenbestimmung zur Baugenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> durch eigenständigen Verwaltungsakt<br />

verlangen.<br />

Die Worte “über Abs. 1 hinaus” stellen klar, dass die Ermächtigung unabhängig<br />

von <strong>de</strong>n nach Abs. 1 anzuzeigen<strong>de</strong>n Bauzustän<strong>de</strong>n (Rohbauanzeige, Fertigstellungsanzeige)<br />

besteht und auch nicht nur Gebäu<strong>de</strong>, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n bauliche Anlagen<br />

allgemein erfasst. Zu<strong>de</strong>m ist diese Ermächtigung nicht auf solche beschränkt,<br />

die <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

nach § 56 unterliegen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n bezieht – <strong>de</strong>m Grundsatz nach - entsprechend<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> erweiterten Ermächtigung zur Bauüberwachung nach § 73 auch baugenehmigungsfreie<br />

Bauarbeiten nach § 55 ein.<br />

Die Nichterfüllung einer von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> verlangten Anzeige ist


nach § 76 Abs. 1 Nr. 17 bußgeldbewehrt.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 100<br />

74.6 Die Regelung erfasst nicht nur Gebäu<strong>de</strong>, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n bauliche Anlagen allgemein,<br />

unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig o<strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfrei<br />

(§§ 55, 56) sind.<br />

Der Verstoß gegen die bauaufsichtliche Anordnung ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 18<br />

bußgeldbewehrt.<br />

74.7 Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 74 Abs. 1 wird durch § 74 Abs. 7 nicht über<br />

Gebäu<strong>de</strong> hinaus auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>e bauliche Anlagen erweitert. Der Verweis auf § 74<br />

Abs. 1 in § 74 Abs. 7 bezieht sich nur auf die dort geregelte Anzeigepflicht <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Fertigstellung von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />

74.7.1 Die materielle Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung für die Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung in Satz 1 gilt unabhängig<br />

davon, ob es sich um eine baugenehmigungspflichtige o<strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreie<br />

bauliche Anlage han<strong>de</strong>lt.<br />

74.7.2 Die Benutzung von baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Teilen baulicher Anlagen<br />

schon vor ihrer ordnungsgemäßen (abschließen<strong>de</strong>n) Fertigstellung setzt eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Mitteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft an die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> voraus.<br />

Wer entgegen § 74 Abs. 7 Aufenthaltsräume vorzeitig benutzt o<strong><strong>de</strong>r</strong> benutzen<br />

lässt, han<strong>de</strong>lt nach § 76 Abs. 1 Nr. 18 ordnungswidrig.<br />

74.7.3 Satz 3 regelt sowohl die materielle Voraussetzung (keine Be<strong>de</strong>nken hinsichtlich<br />

öffentlicher Sicherheit und Ordnung) als auch die formelle Voraussetzung<br />

(keine Untersagung innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist) <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> vorzeitigen Benutzung.<br />

An die Stelle <strong>de</strong>s Antrags auf Zustimmung, <strong><strong>de</strong>r</strong> in je<strong>de</strong>m Fall eine bauaufsichtliche<br />

Entscheidung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>te, ist durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung eine schriftliche Mitteilungspflicht getreten.<br />

Die Berechtigung zur Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> vorzeitigen Benutzung folgt aus <strong>de</strong>m<br />

Nichthan<strong>de</strong>ln <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

75 Zu § 75 - Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

75.1 Die Baulast wird durch Erklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigentumsberechtigten gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> (Verpflichtungserklärung) begrün<strong>de</strong>t. Bei Miteigentum<br />

an <strong>de</strong>m Grundstück ist die Erklärung von allen Miteigentumsberechtigten<br />

abzugeben. Ruht auf <strong>de</strong>m Grundstück ein Erbbaurecht, ist auch eine<br />

Verpflichtungserklärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Erbbauberechtigten erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Wer<strong>de</strong>n Grunddienstbarkeiten<br />

(§§ 1018 ff. BGB) o<strong><strong>de</strong>r</strong> beschränkte persönliche Dienstbarkeiten<br />

(§§ 1090 ff. BGB) durch die Baulast beeinträchtigt, ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtungserklärung<br />

hierauf hinzuweisen und sind schriftliche Einverständniserklärungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigten beizufügen. Ebenso ist bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung<br />

(§ 883 BGB) zu verfahren.<br />

Die Baulast wird nicht schon mit Entgegennahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Erklärung durch die unte-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 101<br />

re Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> wirksam, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n erst mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />

(§ 75 Abs. 1 Satz 2, 1. Teilsatz). Die Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />

ist konstitutiv.<br />

75.2 Die Verpflichtungserklärung bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Schriftform. Die Unterschrift muss<br />

a) öffentlich beglaubigt (§ 129 BGB, § 13 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz<br />

i.d.F. vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114) o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

b) von einer Behör<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Person nach § 15 Abs. 2 <strong>de</strong>s Hessischen<br />

Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September<br />

2007 (GVBl. I S. 548) beglaubigt sein o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

c) vor <strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> geleistet o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

d) vor <strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 75 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz gelten die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s ersten<br />

Teilsatzes nicht für Träger öffentlicher Verwaltung. Für diese wird somit die<br />

jeweils einschlägige rechtliche Regelung für Verpflichtungserklärungen maßgeblich<br />

sein, z. B. für Gemein<strong>de</strong>n § 71 Abs. 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Gemein<strong>de</strong>ordnung.<br />

Das Eigentum, das Erbbaurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Rechte müssen bei Entgegennahme<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtungserklärung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> durch Auszüge<br />

aus <strong>de</strong>m Grundbuch nachgewiesen sein. Der Nachweis ist in <strong>de</strong>n Baulastakten<br />

festzuhalten. Die Auszüge müssen neuen Datums sein. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />

kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass Auszüge, die bei Entgegennahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verpflichtungserklärung nicht älter als ein Monat sind, einen ausreichen<strong>de</strong>n<br />

Nachweis darstellen. Ist bekannt, dass während dieser Zeit ein Vorgang <strong>de</strong>s<br />

Bo<strong>de</strong>nverkehrs stattgefun<strong>de</strong>n hat, ist ein Grundbuchauszug zu verlangen, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

die neuen Rechtsverhältnisse wie<strong><strong>de</strong>r</strong>gibt.<br />

Wird eine Verpflichtungserklärung durch eine bevollmächtigte Person abgegeben,<br />

hat diese eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Die Vollmacht<br />

ist zu <strong>de</strong>n Baulastakten zu nehmen. Sonstige Vertretungsberechtigungen sind<br />

nachzuweisen und in <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulastakte zu vermerken.<br />

Wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Inhalt durch Text allein nicht ein<strong>de</strong>utig beschrieben, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtungserklärung<br />

als <strong><strong>de</strong>r</strong>en Bestandteil ein Auszug aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Liegenschaftskarte<br />

mit Ortsvergleich beizufügen, in <strong><strong>de</strong>r</strong> die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulast betroffene Fläche<br />

durch eine fachkundige Stelle o<strong><strong>de</strong>r</strong> Person dargestellt ist. Erfolgt die Verpflichtungserklärung<br />

im Zusammenhang mit einem bauaufsichtlichen Verfahren,<br />

sind Kopien <strong><strong>de</strong>r</strong> Liegenschaftskarten aus diesem Verfahren ausreichend, soweit<br />

sie einen Ortsvergleich beinhalten.<br />

Die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> weist rechtlich unzulässige, unrichtige, unvollständige<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonst mangelhafte Verpflichtungserklärungen zurück; das gilt<br />

auch, wenn offensichtlich, z.B. nach <strong>de</strong>n Eintragungen im Grundbuch, sonstige<br />

Rechte am Grundstück durch die Baulast verletzt wer<strong>de</strong>n, ohne dass eine Einverständniserklärung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Berechtigten vorliegt. Bei behebbaren Mängeln soll<br />

die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Gelegenheit geben, die Erklärung richtig zu<br />

stellen o<strong><strong>de</strong>r</strong> zu ergänzen.<br />

75.3 Aufhebung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulast, Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulasten im Umlegungs- und vereinfachten<br />

Umlegungsverfahren


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 102<br />

Vor <strong>de</strong>m Verzicht sollen die Verpflichteten und die durch die Baulast Begünstigten<br />

gehört wer<strong>de</strong>n (§ 75 Abs. 3 Satz 3). Wer einen Antrag auf Verzicht gestellt<br />

hat, braucht nicht mehr gehört zu wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Umlegungsstelle im Umlegungsverfahren<br />

nach <strong>de</strong>m 4. Teil <strong>de</strong>s Baugesetzbuches bestehen<strong>de</strong> Baulasten aufheben,<br />

än<strong><strong>de</strong>r</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> neu begrün<strong>de</strong>n. Diese Regelungen bedürfen <strong>de</strong>s Einvernehmens<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> als Baugenehmigungsbehör<strong>de</strong>. Sie<br />

wer<strong>de</strong>n mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung nach § 71 BauGB wirksam (§ 72 Abs. 1<br />

BauGB). Ihrer Eintragung in das Baulastenverzeichnis kommt nur feststellen<strong>de</strong><br />

Be<strong>de</strong>utung zu. Dies gilt sinngemäß auch für die Neuordnung von Baulasten<br />

nach § 80 Abs. 4 BauGB im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> vereinfachten Umlegung.<br />

75.4 Baulastenverzeichnis<br />

Das Baulastenverzeichnis wird von <strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> geführt.<br />

Eintragungen wer<strong>de</strong>n nur von Bediensteten verfügt o<strong><strong>de</strong>r</strong> vorgenommen, die<br />

hierzu beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s bestellt sind; das gilt auch für ihre Vertretung.<br />

Das Baulastenverzeichnis wird in Loseblattform geführt. Es besteht aus <strong>de</strong>n<br />

Baulastenblättern. Das Baulastenverzeichnis kann auch über EDV-Anlagen<br />

geführt wer<strong>de</strong>n. Hierbei sind geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust zu<br />

treffen. Die Reproduzierbarkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Daten ist je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit sicherzustellen.<br />

Je<strong>de</strong>s Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt mit einer eigenen Nummer.<br />

Das Baulastenblatt wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> ersten das Grundstück betreffen<strong>de</strong>n Eintragung<br />

angelegt.<br />

Wer<strong>de</strong>n Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen im Bestand <strong><strong>de</strong>r</strong> Flurstücke mitgeteilt, die eingetragene<br />

Baulasten betreffen, ist für die neu gebil<strong>de</strong>ten o<strong><strong>de</strong>r</strong> geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Grundstücke,<br />

soweit sich die Baulasten auf sie erstrecken, ein neues Baulastenblatt anzulegen.<br />

Eine aufgehobene Baulast ist zu löschen. Die gelöschte Eintragung muss immer<br />

lesbar bleiben. Ein vollständiges o<strong><strong>de</strong>r</strong> teilweises Löschen ist unzulässig.<br />

Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />

Eintragungen in das Baulastenverzeichnis wer<strong>de</strong>n nur auf Grund beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />

Eintragungsverfügungen <strong><strong>de</strong>r</strong> hierzu bestellten Bediensteten vorgenommen. Die<br />

Verfügung hat <strong>de</strong>n vollständigen Wortlaut <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung sowie die genaue<br />

Bezeichnung <strong>de</strong>s von <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung betroffenen, ggf. auch <strong>de</strong>s begünstigten<br />

Grundstücks zu enthalten. Sie erhält das Aktenzeichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpflichtungserklärung<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s sonst maßgeblichen Vorgangs. Sie ist auf die Urschrift <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verpflichtungserklärung zu setzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit ihr zu verbin<strong>de</strong>n. Die Eintragung<br />

eines Verzichts wird erst verfügt, wenn dieser unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist. Die<br />

Eintragung von Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Umlegungsstelle nach § 61 Abs. 1 Satz 3<br />

BauGB wird erst verfügt, wenn die Bekanntmachung nach § 71 BauGB erfolgt<br />

ist. Sie ist wie <strong><strong>de</strong>r</strong> Verzicht von Amts wegen vorzunehmen. Dies gilt auch für<br />

die Neuordnung von Baulasten nach § 80 Abs. 4 BauGB im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> vereinfachten<br />

Umlegung und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 BauGB.<br />

An<strong><strong>de</strong>r</strong>e baurechtliche Verpflichtungen können sich aus öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften ergeben, aber auch aus Auflagen baurechtlichen Inhalts. Sie sind<br />

nur einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung besteht.


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Seite 103<br />

Kein öffentliches Interesse an <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung von Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften ist anzunehmen, wenn Inhalt und Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verpflichtung ein<strong>de</strong>utig <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich-rechtlichen Vorschrift selbst, z.B. bei<br />

Festsetzungen eines Bebauungsplanes und bei Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperren nach<br />

<strong>de</strong>n §§ 14 ff. BauGB, o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Verbindung mit amtlichen, auf <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Vorschrift beruhen<strong>de</strong>n Verzeichnissen, z.B. <strong>de</strong>m Denkmalbuch<br />

nach § 10 <strong>de</strong>s Denkmalschutzgesetzes, o<strong><strong>de</strong>r</strong> nachrichtlich in <strong>de</strong>n Bebauungsplan<br />

übernommenen Eintragungen (§ 9 Abs. 6 BauGB) entnommen wer<strong>de</strong>n<br />

können o<strong><strong>de</strong>r</strong> solange die Verpflichtungen keine baulichen Wirkungen entfalten.<br />

An <strong><strong>de</strong>r</strong> Eintragung von Verpflichtungen aus Auflagen, die sich nur auf ein einmaliges<br />

Tun, Dul<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlassen beziehen, besteht ebenfalls in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />

kein öffentliches Interesse.<br />

Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>rufsvorbehalte müssen nicht<br />

von <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n ausgesprochen und nicht auf Bauordnungsrecht<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Städtebaurecht gegrün<strong>de</strong>t sein; maßgeblich ist allein ihr baurechtlich<br />

be<strong>de</strong>utsamer Einfluss auf das betroffene Grundstück. Sie dürfen nur eingetragen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sie unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n sind.<br />

Nach erfolgter Eintragung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Löschung erhalten eine beglaubigte Abschrift,<br />

Durchschrift o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ablichtung aus <strong>de</strong>m Baulastenverzeichnis<br />

a) die dinglich Berechtigten <strong>de</strong>s betroffenen Grundstücks, ggf. auch die<br />

Erbbauberechtigten,<br />

b) die dinglich Berechtigten <strong>de</strong>s begünstigten Grundstücks,<br />

c) die Bauherrschaft, sofern sie nicht dinglich Berechtigte <strong>de</strong>s begünstigten<br />

Grundstücks ist,<br />

d) die Gemein<strong>de</strong> und<br />

e) die untere Kataster- und Vermessungsbehör<strong>de</strong>.<br />

Das gleiche gilt bei Schließung und Umschreibung <strong>de</strong>s Baulastenblattes.<br />

Im Einvernehmen zwischen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> und Katasterbehör<strong>de</strong> kann<br />

die Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Katasterbehör<strong>de</strong> auch in Form von Listen o<strong><strong>de</strong>r</strong> in digitaler<br />

Form erfolgen. Alle für die Übernahme in das Liegenschaftskataster notwendigen<br />

Angaben müssen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Liste o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Dateien aufgeführt sein. Um die<br />

Aktualität <strong><strong>de</strong>r</strong> Katasterunterlagen zu gewährleisten, ist ein längerer Erfassungszeitraum<br />

als ein Monat unzulässig.<br />

Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis<br />

Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist je<strong><strong>de</strong>r</strong> Person gestattet, die ein berechtigtes<br />

Interesse darlegt. Das gleiche gilt für die Einsicht in die Baulastakten,<br />

soweit dies zur Feststellung <strong>de</strong>s Inhalts und Umfangs <strong><strong>de</strong>r</strong> Baulast erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich<br />

ist. Ein berechtigtes Interesse kann unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em bei <strong>de</strong>n dinglich Berechtigten<br />

am Grundstück sowie bei kaufinteressierten Personen und künftigen<br />

Hypotheken- und Grundschuldgläubigerinnen und -gläubigern angenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, bei Notarinnen und Notaren ist allgemein von einem berechtigten Interesse<br />

auszugehen. Soweit die Einsicht gestattet ist, können Abschriften o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Auszüge gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Nachweis


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 104<br />

Neben <strong>de</strong>m Baulastenverzeichnis ist ein Nachweis zu führen, aus <strong>de</strong>m je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />

ersichtlich ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Baulastenblatt angelegt<br />

ist. Je<strong>de</strong>s Grundstück, für das ein Baulastenblatt angelegt wird, ist in <strong>de</strong>n<br />

Nachweis aufzunehmen.<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezeichnung <strong>de</strong>s Grundstückes sind, alsbald nach<strong>de</strong>m die<br />

Mitteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Katasterbehör<strong>de</strong> bekannt wird, in <strong>de</strong>m Nachweis zu vermerken.<br />

Zu § 76 - Bußgeldvorschriften<br />

76 Auf <strong>de</strong>n Bußgeldkatalog, bekannt gemacht durch Erlass vom 14. Januar 2008<br />

(StAnz. S. 258), wird hingewiesen.<br />

76.2 Der Regelung unterfallen auch alle bautechnischen Nachweise.<br />

78 Zu § 78 - Übergangsvorschriften<br />

78.7<br />

Die nach § 78 maßgeblichen Rechtsvorschriften sind insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e:<br />

• Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte-<br />

und Produktsicherheitsgesetz)<br />

• Betriebssicherheitsverordnung<br />

• Sechste Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung<br />

über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern)<br />

• Elfte Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung)<br />

• Zwölfte Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung)<br />

• Vierzehnte Verordnung <strong>zum</strong> Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(Druckgeräteverordnung)<br />

• Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)<br />

Da die entsprechen<strong>de</strong> Geltung anlagenbezogen ist, sind lediglich die materiellen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zu beachten. Die Verfahrensvorschriften <strong>de</strong>s Geräte- und<br />

Produktsicherheitsrechts sind bauaufsichtlich nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

78.8.1 Durch Art. 12 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I<br />

S. 548) wur<strong>de</strong> die Geltungsdauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 78 bis En<strong>de</strong><br />

2010 verlängert. Wer<strong>de</strong>n Bauvorlagen nicht durch nach § 59 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Nachweisberechtigte erstellt, sind diese durch nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung<br />

Berechtigte zu bescheinigen.<br />

78.8.1.2 Die Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachweise <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes ist bis<br />

<strong>zum</strong> Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung <strong>de</strong>n Brandschutzdienststellen als Pflicht-


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Seite 105<br />

aufgabe zugewiesen. Sie können sich dieser gesetzlichen Aufgabe nicht entziehen.<br />

Zuständig ist die Brandschutzdienststelle <strong>de</strong>s Standorts <strong>de</strong>s Bauvorhabens.<br />

Eine Abstimmung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist nicht vorgesehen. Der<br />

Bauherrschaft steht es frei, bis <strong>zum</strong> Ablauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergangsregelung die Brandschutzdienststellen<br />

in Anspruch zu nehmen. Die Brandschutzdienststellen sind<br />

nicht berechtigt, die Beauftragung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung abzulehnen, es gäbe<br />

mittlerweile genügend Nachweisberechtigte für vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz.<br />

Während <strong>de</strong>s Übergangszeitraums können auch anerkannte Nachweisberechtigte<br />

und Prüfsachverständige für Brandschutz beauftragt wer<strong>de</strong>n.<br />

78.10 Abs. 10 enthält eine bis <strong>zum</strong> 31.12.2010 befristete Wahlmöglichkeit.<br />

Bei Vorhaben, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung (§ 56) unterfallen, kann die<br />

Bauherrschaft die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens – d.h.<br />

nach ihrer Wahl entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens<br />

(§ 57) o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s “herkömmlichen” Baugenehmigungsverfahrens (§ 58) – verlangen.<br />

Dasselbe gilt, wenn bei baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 i.V.m.<br />

Anlage 2, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Baugenehmigungsfreiheit unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterrichtung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> steht, die Gemein<strong>de</strong> erklärt hat, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Ebenso kann die Bauherrschaft bei Vorhaben, die in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens fallen, die Durchführung <strong>de</strong>s<br />

Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 verlangen.<br />

Die Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts ist unter Verwendung <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m Bauvorlagenerlass<br />

eingeführten Formulars BAB 01 / 2007, Seite 2 zu erklären. Wird<br />

keines <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgesehenen Fel<strong><strong>de</strong>r</strong> angekreuzt, ist das vorgesehene Regelverfahren<br />

durchzuführen.<br />

81 Zu § 81 - Örtliche Bauvorschriften<br />

81.1.1.1 Hat die Gemein<strong>de</strong> aus baugestalterischen Grün<strong>de</strong>n eine Drempelhöhe bestimmt,<br />

wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Berechnung nach <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>zum</strong>eist üblichen Berechnungsweise<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Drempel- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kniestockhöhe regelmäßig auf <strong>de</strong>n Abstand zwischen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Oberkante <strong>de</strong>s Dachgeschossfußbo<strong>de</strong>ns und <strong><strong>de</strong>r</strong> Sparrenunterkante<br />

abgestellt, so dass die Stärke <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachkonstruktion zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Sparrenunterkante<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenseite <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachhaut unberücksichtigt bleibt. (OVG<br />

NRW, Beschl. vom 18. 01. 2005, Az: 7 B 2751/04; Juris Nr: MWRE205012356<br />

= NVwZ-RR 2005, 458-459 = BauR 2005, 1452-1455).<br />

Die Gemein<strong>de</strong> kann in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltungssatzung eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Berechnungsmetho<strong>de</strong><br />

bestimmen.<br />

81.1.1.7 Nach Abs. 1 Nr. 7 können die Gemein<strong>de</strong>n Regelungen zur Beschränkung von<br />

Werbeanlagen und Warenautomaten über <strong>de</strong>n bisher eingegrenzten Bereich<br />

hinaus treffen. Dabei können auch Regelungen zur Vermeidung <strong><strong>de</strong>r</strong> stören<strong>de</strong>n<br />

Häufung von Werbeanlagen getroffen wer<strong>de</strong>n.


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Seite 106<br />

Zu Anlage 1 – Bauteil- und Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach § 13 Abs. 2<br />

Satz 1<br />

Nr. 1 In <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußnote 1 wur<strong>de</strong>n durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />

Bauordnung nach <strong>de</strong>m Wort „Flure“ die Worte „und Balkone als Bestandteil<br />

<strong>de</strong>s zweiten Rettungsweges“ eingefügt. Sind Balkone Teil <strong>de</strong>s<br />

zweiten Rettungsweges, müssen somit die für tragen<strong>de</strong> und aussteifen<strong>de</strong><br />

Wän<strong>de</strong>, Pfeiler und Stützen sowie Decken gelten<strong>de</strong>n Bauteil- und Baustoffanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Nr. 4.3<br />

Nr. 7.5.1<br />

Vorbemerkungen<br />

Fußnote “6” und “7” lassen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Stelle von Brandwän<strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Wän<strong>de</strong> zu.<br />

Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung “M” muss nicht zusätzlich eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Wohnungen (auch Maisonettewohnungen) sind generell aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

ausgenommen.<br />

In Spalte 2 wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Satzteil „ ,zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als<br />

ein Geschoss erstrecken,“ durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen<br />

Bauordnung gestrichen und damit an die Musterbauordnung angeglichen.<br />

Bei Maisonettegeschossen gelten somit die geringeren Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 7.5.2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 7.5.3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1.<br />

Zu Anlage 2 – Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55<br />

Auch bauliche Anlagen sowie an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anlagen und Einrichtungen, die nach<br />

§ 55 i.V.m. Anlage 2 baugenehmigungsfrei sind, müssen <strong>de</strong>n öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen (§ 54 Abs. 2). Dies gilt nicht nur für <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

materiell rechtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen; vielmehr können baugenehmigungsfrei<br />

gestellte Vorhaben nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht genehmigungspflichtig<br />

sein. Im Regelfall bedarf es z.B. für Vorhaben im Außenbereich einer naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsgenehmigung (s. Nr. 55); für nach § 16 Denkmalschutzgesetz<br />

genehmigungspflichtige Vorhaben muss eine <strong>de</strong>nkmalschutzrechtliche<br />

Genehmigung ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit vor Ausführung<br />

<strong>de</strong>s Vorhabens eingeholt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies gilt auch für nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em öffentlichen Recht vorgeschriebene Zulassungen<br />

(s. Anlage 3 <strong>de</strong>s Bauvorlagenerlasses sowie Anhang 1 Nr. 1 dieser <strong>Handlungsempfehlungen</strong>).<br />

Die Freistellungstatbestän<strong>de</strong> sind grundsätzlich nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> anwendbar;<br />

für die Baugenehmigungsfreiheit reicht es aus, wenn das Vorhaben einen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestän<strong>de</strong> erfüllt.<br />

Baugenehmigungsfrei gestellte Vorhaben, die Bestandteil eines baugenehmi-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 107<br />

gungspflichtigen Gesamtvorhabens sind, wer<strong>de</strong>n grundsätzlich in <strong>de</strong>ssen Genehmigungspflicht<br />

mit einbezogen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgeschriebene bauaufsichtliche<br />

Prüfbereich schließt die Prüfung - wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

- aus.<br />

Nur wenn das Vorhaben rechtlich und tatsächlich teilbar und <strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreie<br />

Teil aus <strong>de</strong>m Bauantrag herausgenommen ist, kann <strong><strong>de</strong>r</strong> nach § 55<br />

nicht baugenehmigungspflichtige Teil ohne Baugenehmigung errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

So können z.B. notwendige Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n. Auf diesen Flächen können dann baugenehmigungsfrei Garagengebäu<strong>de</strong><br />

entsprechend Anlage 2, Abschnitt I Nr. 1.2 errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Auf die bei einzelnen Freistellungstatbestän<strong>de</strong>n aufgeführten Vorbehalte wird<br />

hingewiesen. Soweit darin mehrere Vorbehalte aufgeführt sind, müssen diese<br />

kumulativ erfüllt sein.<br />

Erfüllt ein Vorhaben die Tatbestandsvoraussetzungen einer Freistellungsregelung<br />

nicht, können diese nicht im Wege einer “isolierten” Abweichungsentscheidung<br />

nach § 63 Abs. 3 geschaffen wer<strong>de</strong>n, um alsdann von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit<br />

Gebrauch zu machen. Vielmehr führt die Nichterfüllung<br />

eines solchen Freistellungstatbestan<strong>de</strong>s zur Baugenehmigungspflicht; im (vereinfachten)<br />

Baugenehmigungsverfahren ist über die Zulassung einer Abweichung<br />

zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

I Abschnitt I - Errichtung, Aufstellung, Anbringung<br />

Zu <strong>de</strong>n Begriffen „Errichtung“, „Aufstellung“, „Anbringung“ siehe Nr. 54.1.1.<br />

I, 1 Maßangaben über <strong>de</strong>n Brutto-Rauminhalt von Gebäu<strong>de</strong>n beziehen sich<br />

grundsätzlich nur auf einzelne Gebäu<strong>de</strong> als selbständig benutzbare bauliche<br />

Anlagen.<br />

Der Brutto-Rauminhalt ist nach <strong>de</strong>m in <strong><strong>de</strong>r</strong> DIN 277 Teil 1 – “Grundflächen<br />

und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau; Begriffe, Berechnungsgrundlagen”<br />

enthaltenen Begriff “Brutto-Rauminhalt ” zu bemessen.<br />

Zum Begriff “Brutto-Grundfläche” siehe Nr. 2.3.4.<br />

I, 1.2 Durch Art. 12 Nr. 4 Buchst a) <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September<br />

2007 (GVBl. I S. 548) wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreien Garagen<br />

auf 50 m² angehoben. „Carports“ sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung ebenfalls erfasst.<br />

Die Baugenehmigungsfreiheit für Garagen tritt nicht ein, wenn die Garage Bestandteil<br />

eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens ist. Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e,<br />

wenn durch die Garage eine “notwendige Garage” i.S. <strong>de</strong>s § 44 Abs. 1<br />

Satz 1 nachgewiesen wird. Die Bauherrschaft kann jedoch die Baugenehmigungsfreiheit<br />

erhalten, wenn sie die Garage vor Durchführung <strong>de</strong>s Hauptgebäu<strong>de</strong>s<br />

errichtet; die freiwillig errichtete Garage kann dann als “notwendige<br />

Garage” <strong>de</strong>m Hauptgebäu<strong>de</strong> zugeordnet wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m ein entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Stellplatznachweis geführt wird.<br />

Nachträgliche Anbauten an bestehen<strong>de</strong> Garagen wirken sich auf die baugenehmigungsfrei<br />

zulässige Fläche <strong><strong>de</strong>r</strong> Garagen aus, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Anbau die Gara-


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 108<br />

ge selbst vergrößert, d.h. die Fläche <strong><strong>de</strong>r</strong> Garage vergrößert wird. Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Garage bedarf dann <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Anbau um ein selbständiges Gebäu<strong>de</strong>, bleibt die Garage<br />

baugenehmigungsfrei.<br />

Wer<strong>de</strong>n auf einem Grundstück mehrere selbständige verfahrensfreie Garagen<br />

errichtet, än<strong><strong>de</strong>r</strong>t das an <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfahrensfreiheit nichts. Dies gilt auch, wenn sie<br />

aneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> gebaut sind. Nur wenn mehrere Garagen durch die Verwendung<br />

gemeinsamer Bauteile ihre Selbständigkeit verlieren (z.B. gemeinsame Bo<strong>de</strong>nplatte<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> gemeinsames Dach), sind <strong><strong>de</strong>r</strong>en Flächen zu addieren.<br />

I, 1.2.1 Die Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Abstandsflächen ist Tatbestandsvoraussetzung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit (s.o. Vorbemerkungen).<br />

I, 1.2.2 Die Zulässigkeit von Garagen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze ist Tatbestandsvoraussetzung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit (s.o. Vorbemerkungen).<br />

I, 1.3 Die Regelung erfasst auch Unterstän<strong>de</strong> im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Paddock-Haltung, bei<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> die Tiere ganzjährig auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Wei<strong>de</strong> bleiben und gefüttert wer<strong>de</strong>n, wobei sie<br />

<strong>de</strong>n Unterstand je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit verlassen können.<br />

I, 1.4 Durch Art. 12 <strong>de</strong>s Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I<br />

S. 548) ist die Höhe baugenehmigungsfreier Gewächshäuser von 4 m auf 6 m<br />

angehoben. Gewächshäuser von mehr als 5 m Firsthöhe wur<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n<br />

Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Beteiligung eines Nachweisberechtigten für Standsicherheit gestellt<br />

(Anlage 2 Abschnitt V Nr. 3). Insgesamt steht die Baugenehmigungsfreiheit<br />

unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>beteiligung (Anlage 2 Abschnitt V<br />

Nr. 1).<br />

I, 1.10 Die Schutzhütten dürfen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e keine Aufenthaltsräume haben; <strong>zum</strong><br />

Begriff “Aufenthaltsräume” vgl. § 2 Abs. 9. Darüber hinaus folgt aus ihrer<br />

Zweckbestimmung, dass sie auch keine (provisorischen) Küchen und keine<br />

Toiletten haben dürfen.<br />

I, 1.11 Die Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> Grillhütten ist nicht eingeschränkt.<br />

Die Baugenehmigungsfreiheit gilt auch, wenn die Grillhütten Aufenthaltsräume<br />

(§ 2 Abs. 9), Toiletten o<strong><strong>de</strong>r</strong> provisorische Küchen enthalten.<br />

I, 1.13 Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung “erdgeschossig” knüpft an <strong>de</strong>n Geschossbegriff an. “Erdgeschoss”<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> “Parterre” be<strong>de</strong>utet regelmäßig das erste Geschoss ungefähr auf<br />

Gelän<strong>de</strong>niveau o<strong><strong>de</strong>r</strong> darüber und, falls ein Kellergeschoss vorhan<strong>de</strong>n ist, über<br />

diesem (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 01.04.1992, HessVGRspr. 1993, 11). Eine<br />

erdgeschossige Terrasse muss danach vom ersten oberirdischen Geschoss<br />

i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 4 Satz 1 zu erreichen sein bzw. auf entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe<br />

liegen; erdgeschossig sind auch Terrassen, die auf Dächern tiefergelegener


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 109<br />

Garagen angeordnet sind, soweit sie vom ersten oberirdischen Geschoss <strong>de</strong>s<br />

Gebäu<strong>de</strong>s zu erreichen sind. Bei Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Terrasse auf einer Grenzgarage,<br />

kann die Privilegierung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 entfallen.<br />

I, 1.15 Erker und Balkone bis jeweils 30 m² Brutto-Grundfläche je Geschoss bei Gebäu<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>klassen 1 bis 3 und Hauseingangstreppen sind durch<br />

das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung in die Freistellungsregelung<br />

einbezogen.<br />

Wegen ihrer möglichen planungsrechtlichen sowie sicherheitstechnischen Relevanz<br />

gilt die Baugenehmigungsfreiheit bei Erkern und Balkonen nur unter<br />

<strong>de</strong>n Vorbehalten <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitwirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> und einer für die Standsicherheit<br />

nachweisberechtigten Person.<br />

Die bisherige Begrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit für Windfänge auf<br />

40 m³ Brutto-Rauminhalt wur<strong>de</strong> aufgegeben, bei Windfängen mit mehr als<br />

40 m³ Brutto-Rauminhalt gilt die Baugenehmigungsfreiheit aus <strong>de</strong>n vorgenannten<br />

Grün<strong>de</strong>n nur unter <strong>de</strong>n selben Vorbehalten wie für Erker und Balkone.<br />

Zu Hauseingangstreppen siehe Nr. 6.6.1.2.<br />

Die ausdrücklich aufgezählten Vorbauten sind Beispiele. Der Freistellungstatbestand<br />

erfasst <strong>de</strong>shalb auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e vergleichbare Vorbauten ohne Aufenthaltsräume.<br />

I, 1.16 Dachaufbauten sind unselbständige Bauteile auf Dächern (z.B. Dachgauben,<br />

Laternengeschosse). Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwand eines Gebäu<strong>de</strong>s vorspringen<strong>de</strong><br />

Vorbauten, die in <strong>de</strong>n Dachraum hineinragen, sind keine Dachaufbauten; dies<br />

gilt auch für Anbauten mit Quergiebel.<br />

Zum Begriff “bestehen<strong>de</strong>s” Gebäu<strong>de</strong> siehe Nr. 69.1.4.<br />

Das Errichten von Dachgauben ist nur baugenehmigungsfrei, wenn sowohl<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1.16 als auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestand einer <strong><strong>de</strong>r</strong> in Abschnitt III<br />

baugenehmigungsfrei bestimmten Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen erfüllt ist.<br />

Die Regelung erfasst auch das Errichten von Dachterrassen auf bestehen<strong>de</strong>n<br />

Flachdächern. Dacheinschnitte bei Steildächern zur Herstellung von Dachterrassen<br />

sind nicht nach Nr. 1.16 baugenehmigungsfrei; Baugenehmigungsfreiheit<br />

besteht aber unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abschnitts I Nr. 2.5 i.V.m.<br />

Nr. 13.15.<br />

Die Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> nach Nr. 1.16 baugenehmigungsfreien Dachaufbauten ist nicht<br />

begrenzt. Die Genehmigungsfreiheit erfasst auch Dachaufbauten, die sich<br />

nach § 6 Abs. 4 Satz 4 und 5 auf die Abstandsflächen auswirken. Wird die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Abstandsfläche unterschritten, bedarf es nach § 63 Abs. 3 einer<br />

"isolierten" Abweichungsentscheidung.<br />

Eine Einschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung kann aber aus <strong>de</strong>m Begriff<br />

"Dachaufbau" folgen. Han<strong>de</strong>lt es sich um einen Teil <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, <strong><strong>de</strong>r</strong> nicht<br />

mehr "auf <strong>de</strong>m Dach aufgebaut" ist, entfällt die Genehmigungsfreistellung. Dies<br />

trifft z.B. zu, wenn sich <strong><strong>de</strong>r</strong> "Aufbau" konstruktiv als selbständiges Geschoss<br />

darstellt.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 110<br />

I, 2.3 Der Freistellungstatbestand erfasst sowohl <strong>de</strong>n Neueinbau von Fenstern und<br />

Türen als auch Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen, wie Vergrößerungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Öffnungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Einbau<br />

von Sprossenfenstern anstelle von Einscheibenfenstern, aber auch die<br />

Beseitigung von Öffnungen.<br />

Dachloggien sind von diesem Freistellungstatbestand nicht erfasst; er lässt<br />

nur die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Dachflächen durch Fenster und Türen und die<br />

dafür bestimmten Öffnungen, nicht dagegen Dacheinschnitte baugenehmigungsfrei<br />

zu. Dachloggien fallen aber unter <strong>de</strong>n Freistellungstatbestand nach<br />

Abschnitt I Nr. 2.5.<br />

I, 2.4 Außenwandverkleidungen, Verblendungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme,<br />

Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen<br />

wur<strong>de</strong>n durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung<br />

bei Hochhäusern von <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellung ausgenommen. Bei Hochhäusern sind<br />

insoweit in <strong><strong>de</strong>r</strong> Hochhausrichtlinie beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt. Da die<br />

Richtlinie keine unmittelbare Außenwirkung hat, ist <strong><strong>de</strong>r</strong>en Umsetzung im Rahmen<br />

eines Baugenehmigungsverfahrens erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

I, 2.5 Der Freistellungstatbestand erfasst nicht die Herstellung einer Giebelwand,<br />

ebenso nicht die Errichtung eines Kniestocks.<br />

Erfasst von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung ist das Herstellen von Dacheinschnitten <strong>zum</strong> Errichten<br />

von Dachterrassen. I.V.m. mit <strong>de</strong>m Freistellungstatbestand nach Abschnitt<br />

IV Nr. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 ist es möglich, ein Dach o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Teil <strong>de</strong>s Daches<br />

baugenehmigungsfrei – auch unter Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen Konstruktion –<br />

abzureißen und neu zu errichten.<br />

Im Falle <strong><strong>de</strong>r</strong> Erneuerung eines bestehen<strong>de</strong>n Daches durch ein Dach mit geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter<br />

Konstruktion ist zu differenzieren. Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktion ist -<br />

grundsätzlich - vom Freistellungstatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 2.5 erfasst. Dies gilt aber<br />

für ein neues Dach mit stärkerer Neigung dann nicht, wenn die Dachform die<br />

Herstellung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erhöhung (Aufmauerung) einer Giebelwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Kniestocks<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Soll das neue Dach eine flachere Neigung erhalten, ist dies<br />

nach Nr. 2.5 <strong>de</strong>s Abschnitts I i.V.m. <strong>de</strong>m Freistellungstatbestand nach Abschnitt<br />

IV Nr. 1 nur soweit baugenehmigungsfrei, als auch die Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nach Abschnitt I baugenehmigungsfrei ist. Der Freistellungstatbestand<br />

nach Abschnitt IV Nr. 1 erfasst (nur) <strong>de</strong>n Abbruch und die Beseitigung<br />

solcher Anlagen und Einrichtungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihrer Teile, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Errichtung und Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

nach Abschnitt I <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 baugenehmigungsfrei gestellt ist. Das gilt<br />

zwar auch für <strong>de</strong>n Abbruch von Dächern o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Teilen von Dächern bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gebäu<strong>de</strong>, aber nicht für <strong>de</strong>n (teilweisen) Abbruch einer Giebelwand.<br />

Deren Abbruch ist jedoch nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 2 <strong>de</strong>s Abschnitts IV unter <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />

<strong>de</strong>s Abschnitts V Nr. 5 baugenehmigungsfrei.<br />

Die Erhöhung einer Giebelwand um die Stärke einer neuen Auf-Sparren-<br />

Dämmung ist von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung noch erfasst.<br />

I, 3.1 Wird eine Feuerstätte auf einen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Brennstoff umgestellt, erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>t dies<br />

im Regelfall, <strong>de</strong>n Brenner auszutauschen. Dies ist <strong>de</strong>m Austausch einer Feuerstätte<br />

gleichzusetzen. Die Vorbehalte <strong>de</strong>s Abschnitts V Nr. 4 und 5 sind zu<br />

beachten.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 111<br />

I, 3.2 Mit <strong>de</strong>n Worten “bis insgesamt nicht mehr” ist klargestellt, dass das Aufstellen<br />

mehrerer Anlagen innerhalb eines Aufstellraumes von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nur bis<br />

zur Grenze einer Gesamtnennwärmeleistung aller Anlagen von 350 kW erfasst<br />

wird.<br />

I, 3.3 „Regelfeuerstätten“ sind Feuerstätten für die Brennstoffe Nusskohle, Koks,<br />

Briketts, Holzkohle, Holzstücke (einschließlich Peletts), Torf, Heizöl o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gas,<br />

die in aller Regel keine höheren Temperaturen als 400° C und keine Abgase<br />

mit brennen<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> explosionsfähigen Stoffen erzeugen; Ruß bleibt außer<br />

Betracht.<br />

I, 3.5 Der Begriff “Blockheizkraftwerke (BHKW)” ist als wesentlicher Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlagen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Kraft-Wärme-Kopplung beispielhaft erwähnt. Aber auch Brennstoffzellen<br />

unterfallen <strong>de</strong>n Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraft-Wärme-Kopplung. Die Regelung ist damit<br />

offen gegenüber neuen Entwicklungen auf <strong>de</strong>m Sektor <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraft- und Wärmeerzeugung.<br />

Die Freistellung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungspflicht erstreckt sich auch auf die<br />

<strong>de</strong>n Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraft-Wärme- Kopplung zugehörigen Leitungen zur Abführung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verbrennungsgase.<br />

Mit <strong>de</strong>n Worten “von insgesamt nicht mehr” ist klargestellt, dass das Aufstellen<br />

mehrerer Anlagen innerhalb eines Aufstellraumes von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nur bis<br />

zur Grenze einer Gesamtfeuerungswärmeleistung aller Anlagen von 350 kW<br />

erfasst wird.<br />

I, 3.6 Die Worte “bis insgesamt nicht mehr” machen <strong>de</strong>utlich, dass das Aufstellen<br />

mehrerer Anlagen auf einem Baugrundstück von <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung nur bis zur<br />

Grenze einer Gesamtfeuerungswärmeleistung aller Anlagen von 350 kW erfasst<br />

wird; dabei gilt diese Leistungsgrenze – auch wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzeswortlaut<br />

dies nicht <strong>de</strong>utlich herausstellt – bei verständiger Auslegung <strong>de</strong>s Sinns <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Regelung jeweils für Anlagen je<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauart, auch wenn mehrere davon nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

I, 3.9 Bei in die Dachfläche o<strong><strong>de</strong>r</strong> in die Fassa<strong>de</strong> eingelassenen Solarenergieanlagen,<br />

Sonnenkollektoren o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fotovoltaikanlagen ist ein völlig bündiger Abschluss<br />

nicht vorausgesetzt; sie können – z.B. in <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche - ähnlich wie<br />

ein Dachflächenfenster von <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche abgesetzt sein. Anlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Dachneigung folgend in geringem Abstand (ca. 10 cm zwischen Oberkante<br />

Dachhaut und Unterkante Produktionsteil/Modul) angebracht wer<strong>de</strong>n, können<br />

als noch als „in <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche“ beurteilt wer<strong>de</strong>n. Stehen<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> aufgestän<strong><strong>de</strong>r</strong>te<br />

Anlagen sind – an<strong><strong>de</strong>r</strong>s als bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung auf Flachdächern – von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Genehmigungsfreistellung nicht erfasst.<br />

Auf Flachdächern ist eine Aufstän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung zulässig. Der Grund für die weitergehen<strong>de</strong><br />

Freistellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlagen auf Flachdächern ist, dass die Solaranlagen<br />

optisch nicht o<strong><strong>de</strong>r</strong> nur untergeordnet in Erscheinung treten und das Gesamtbild<br />

<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nicht beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt dürften Dächer<br />

mit einer Dachneigung mit nicht mehr als 5 Grad noch als Flachdächer


einzustufen sein.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 112<br />

Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachfläche, in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fassa<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Flachdächern sind in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Größe nicht begrenzt. Die Alternative „im übrigen“ bezieht sich auf selbständige<br />

Anlagen.<br />

Zu <strong>de</strong>n von Solaranlagen einzuhalten<strong>de</strong>n Abstandsflächen siehe § 6 Abs. 9<br />

Nr. 3 und Abs. 10 Nr. 8.<br />

I, 4.1 Zu <strong>de</strong>n Lüftungsleitungen zählen auch Abluftleitungen von gewerblichen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

vergleichbaren Küchen.<br />

I, 4.7 Entsprechend <strong>de</strong>m Anlagenbegriff erfasst <strong><strong>de</strong>r</strong> Begriff alle Anlagenteile, die für<br />

<strong>de</strong>n konkreten Bewässerungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Entwässerungszweck erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind.<br />

Hierzu können auch Behälter o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wasserbecken gehören, in <strong>de</strong>nen das zur<br />

Bewässerung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Wasser gesammelt wird. Die Größenbegrenzung<br />

für die Wasserbehälter o<strong><strong>de</strong>r</strong> Becken folgt hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

aus Abschnitt I Nr. 6 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2.<br />

I, 5.1 Auf <strong>de</strong>n Erlass betr. „Baurechtliche Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen“<br />

wird hingewiesen.<br />

Soweit für eine Antennenanlage <strong>de</strong>s Amateurfunkdienstes eine Baugenehmigung<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist, dokumentiert die Bauherrschaft selbst die Einhaltung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> immissionsschutzrechtlichen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach §§ 8 und 9 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Fel<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

(BEMFV). Sie hat hierüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einen Nachweis zu<br />

erbringen.<br />

I, 6 Die in einzelnen Freistellungstatbestän<strong>de</strong>n genannten Rauminhalte, Behälterinhalte<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fassungsvermögen beziehen sich auf <strong>de</strong>n jeweiligen einzelnen<br />

Behälter selbst. Das Fassungsvermögen richtet sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufnahmekapazität<br />

<strong>de</strong>s Innenraumes <strong>de</strong>s einzelnen Behälters. Es können mehrere Behälter<br />

kommunizierend aufgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn das jeweils zulässige Gesamtvolumen<br />

nicht überschritten wird.<br />

I, 6.6 Wasserbecken sind z.B. auch Schwimmbecken und Fischzuchtbecken, nicht<br />

jedoch Fischteiche, die durch das Aufstauen von Gewässern hergestellt sind.<br />

I, 7.1 „Offene“ Einfriedungen sind solche Einfriedungen, die nicht als geschlossene<br />

Wand ausgebil<strong>de</strong>t sind und auch nicht als solche wirken, z.B. Zäune, Einfriedungen<br />

aus Maschendraht und <strong><strong>de</strong>r</strong>gleichen. „Geschlossene“ Einfriedungen<br />

sind vor allem Mauern und durchgehen<strong>de</strong> Bretterwän<strong>de</strong>. Als “geschlossene”<br />

Einfriedungen gelten auch solche mit mehr als 50 % geschlossener Fläche,<br />

d.h. wenn die Baustoffe (z.B. Latten) breiter sind als die Zwischenräume.<br />

Hecken und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bepflanzungen sind keine bauliche Anlagen und auch<br />

keine an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagen i.S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 2, da an sie in <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> keine<br />

materiellen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt sind. Sie unterfallen nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> und sind


<strong>de</strong>shalb auch nicht baugenehmigungspflichtig.<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 113<br />

Im Außenbereich ist die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreien „offenen“ Einfriedungen<br />

nicht begrenzt. Im Rahmen <strong>de</strong>s naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahrens<br />

(§ 12 HENatG) ist die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens nach<br />

§ 35 BauGB zu prüfen, soweit das Vorhaben bauplanungsrechtlich relevant (s.<br />

Nr. 55) ist und <strong><strong>de</strong>r</strong> naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungspflicht unterliegt.<br />

I, 7.2 Sichtschutzzäune und Terrassentrennwän<strong>de</strong> sind durch das Zweite Gesetz<br />

zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung bis zu einer Länge von 3 m baugenehmigungsfrei.<br />

Zur Zulässigkeit an <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachbargrenze siehe § 6 Abs. 10 Satz<br />

1 Nr. 7.<br />

I, 7.3 Dem Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungsregelung entsprechend ist bei Berechnung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe auf die untere Gelän<strong>de</strong>oberfläche abzustellen.<br />

Der Freistellungstatbestand erfasst nicht zugleich eine dahinter liegen<strong>de</strong> Aufschüttung<br />

in beliebiger Größe. Deren Baugenehmigungsfreiheit richtet sich<br />

nach Abschnitt I Nr. I, 12.1.<br />

I, 9.1 „Pergolen“ sind allseits offene, nicht überdachte Rankgerüste für Pflanzen.<br />

Als Über<strong>de</strong>ckung eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge dient eine Pergola we<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gartengestaltung noch wohnungswirtschaftlichen Zwecken. Es kann<br />

aber eine Genehmigungsfreistellung nach Abschnitt I Nr. 1.2 vorliegen.<br />

“Terrassen“ sind befestigte Flächen, die ebenerdig o<strong><strong>de</strong>r</strong> geringfügig erhöht<br />

<strong>de</strong>m Aufenthalt im Freien dienen sollen und nicht durch massive Außenwän<strong>de</strong><br />

abgeschlossen sind.<br />

Dachterrassen sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nicht erfasst; ebenso<br />

schließt eine Überdachung von Terrassen die Genehmigungsfreiheit aus; das<br />

gilt auch dann, wenn nur ein Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Terrasse überdacht wer<strong>de</strong>n soll.<br />

I, 9.2 Ein „Abenteuerspielplatz“ ist i.d.R. ein Spielplatz für ältere, über 12-jährige<br />

Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>.<br />

Zur Genehmigungsfreistellung von Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spielplätzen vgl. Abschnitt I Nr. 12.7.<br />

I, 10.1 Zum Begriff „Werbeanlagen“ siehe Nr. 2.1.3.7.<br />

Soweit keine Baugenehmigungsfreiheit nach § 56 o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 10.1 besteht, ist<br />

auch das Auswechseln <strong><strong>de</strong>r</strong> Werbeschrift auf einer Werbetafel baugenehmigungspflichtig,<br />

wenn damit die Funktion <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen Werbeanlage geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />

und ihr damit die ursprüngliche I<strong>de</strong>ntität entzogen wird. Keiner Baugenehmigung<br />

bedarf dass Auswechseln <strong><strong>de</strong>r</strong> Werbeschrift, wenn Schriftbild und<br />

Farbe <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen Werbeinformation entsprechen.<br />

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 können von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n<br />

nähere Regelungen getroffen wer<strong>de</strong>n, die auch bei baugenehmigungsfreien<br />

Werbeanlagen zu beachten sind.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 114<br />

I, 10.1.1 Für die „Ansichtsfläche” maßgeblich ist die Gesamtgröße <strong><strong>de</strong>r</strong> werbewirksamen<br />

Fläche, nicht die tatsächlich zu Werbezwecken genutzte Fläche.<br />

I, 10.1.3 Unter „zeitlich begrenzten Veranstaltungen” sind regelmäßig Aus- und<br />

Schlussverkäufe, Ausstellungen, Messen, Gastspiele und ähnliches zu verstehen<br />

(vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 07.01.<strong>2002</strong>, BauR <strong>2002</strong>, 1078). Der Begriff<br />

„zeitlich begrenzt” be<strong>de</strong>utet eine vorherbestimmte Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufstellung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anbringung. Die zeitliche Begrenzung richtet sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen<br />

Veranstaltung mit einer darauf abgestellten angemessenen Frist vor <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Beginn bis spätestens zu ihrer Beendigung.<br />

Die Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage ist in diesem Freistellungstatbestand nicht eingeschränkt.<br />

Er erfasst daher grundsätzlich auch großflächige Werbeanlagen wie<br />

Verhüllungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Spanntransparente an Hochhäusern o<strong><strong>de</strong>r</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten.<br />

Dies gilt allerdings nicht für solche Werbeanlagen als dauerhafte Anlagen, bei<br />

<strong>de</strong>nen lediglich die jeweilige Information ausgetauscht wird.<br />

Auch Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen müssen die materiellen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> einhalten (§ 54 Abs. 2). Dazu gehört u.a. das<br />

Verunstaltungsverbot nach § 9. Im konkreten Einzelfall kann großflächige Werbung<br />

zu einer Verunstaltung <strong>de</strong>s architektonische Konzepts und <strong><strong>de</strong>r</strong> Struktur<br />

einer Hausfassa<strong>de</strong> führen, ggf. auch das Straßen- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsbild verunstalten<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>en z.B. mit einer Erhaltungssatzung beabsichtigte Gestaltung stören.<br />

Darüber hinaus können sie gegen eine Satzung auf Grund <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 7 verstoßen.<br />

I, 10.1.4 Für die „Öffentlichkeit“ <strong>de</strong>s Verkehrsraums kommt es nicht auf <strong>de</strong>n Begriff<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Straße im straßen- o<strong><strong>de</strong>r</strong> straßenverkehrsrechtlichen Sinn an.<br />

Maßgeblich ist allein, ob die fragliche Fläche tatsächlich einem öffentlichen<br />

Verkehr dient, d.h. ohne weiteres für je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann zugänglich ist.<br />

I, 10.1.5 Für <strong>de</strong>n Freistellungstatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten Alternative ist auf die Wirkung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Werbeanlage abzustellen. Eine Werbeanlage wirkt in die freie Landschaft,<br />

wenn sie in einem <strong>de</strong>n Grad <strong><strong>de</strong>r</strong> Verunstaltung erreichen<strong>de</strong>n Spannungsverhältnis<br />

zu ihr steht. Nicht maßgeblich ist, dass sie vom Außenbereich (vgl. § 35<br />

BauGB) aus sichtbar ist.<br />

I, 10.1.7 „Abseits“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> „versteckt“ liegt eine Stätte dann, wenn sie von <strong>de</strong>m Verkehrsweg<br />

nicht ohne weiteres erkennbar in einer Entfernung liegt, die verkehrsüblicherweise<br />

nicht daran hin<strong><strong>de</strong>r</strong>n wür<strong>de</strong>, sie aufzusuchen. Ob eine Stätte<br />

abseits o<strong><strong>de</strong>r</strong> versteckt liegt, hängt daher auch von ihrem Einzugsbereich ab<br />

und davon, in welchem Umfang ein – verkehrslenken<strong>de</strong>s – Bedürfnis zu einer<br />

solchen Wegweisung besteht.<br />

„Hinweiszeichen“ sind nur diejenigen Werbeanlagen, die vornehmlich wegweisen<strong>de</strong>n<br />

Charakter haben und sich hinsichtlich Größe, Gestaltung, Farbgebung,<br />

Belichtung und Beschriftung auf das beschränken, was das Auffin<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> abseits o<strong><strong>de</strong>r</strong> versteckt gelegenen Stätte im Interesse <strong>de</strong>s Verkehrs ermöglicht.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 115<br />

I, 11.4 Zelte als Fliegen<strong>de</strong> Bauten bedürfen in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n bereits ab 75 m²<br />

Grundfläche einer Ausführungsgenehmigung, nach <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> erst ab 100 m².<br />

Hessische Aufsteller von Zelten zwischen 75 m² und 100 m² können in diesen<br />

Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n eine Ausführungsgenehmigung auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1<br />

Nr. 4 <strong>de</strong>s VwVfG <strong>de</strong>s jeweiligen Lan<strong>de</strong>s beantragen (Beschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachkommission<br />

Bauaufsicht <strong><strong>de</strong>r</strong> ARGEBAU, Top 15 <strong><strong>de</strong>r</strong> 249. Sitzung).<br />

I, 11.12 „Behelfsbauten“ sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine<br />

dauern<strong>de</strong> Nutzung nicht geeignet sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> die für eine begrenzte Zeit aufgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

I, 12.1 Ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigungsfreiheit sind die materiellen Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

§ 12 <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zur Vorsorge<br />

vor schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen vom Pflichtigen zu beachten.<br />

I, 12.2 Die Regelung erfasst lediglich Aufschüttungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abgrabungen. Nur wenn<br />

sich eine Abfallentsorgungsanlage hierauf beschränkt, ist sie baugenehmigungsfrei.<br />

Abfallentsorgungsanlagen mit Verkehrswegen, befestigten Flächen<br />

für Zwischenlagerung und Zerkleinerung o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit stationären maschinellen<br />

Einrichtungen sind von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nicht erfasst. Solche<br />

bedürfen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung, soweit sie nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

nach § 56 unterfallen. Bei Anlagen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterfallen (vgl. Verordnung über<br />

genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV), schließt die immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigung eine erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Baugenehmigung ein.<br />

Bei unbelastetem Erdaushub <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuordnungsklasse Z 0 han<strong>de</strong>lt es sich grundsätzlich<br />

um Abfall. Aufschüttungen unbelasteten Erdaushubs sind <strong>de</strong>shalb ohne<br />

jegliche Flächen- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Höhenbegrenzung gemäß Nr. 12.2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 2 zur<br />

<strong>HBO</strong> <strong>2002</strong> baugenehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit ist nicht durch Nr.<br />

12.1 eingeschränkt.<br />

Eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht ist zu beachten.<br />

I, 12.3 Eine Bo<strong>de</strong>nverbesserung landwirtschaftlich o<strong><strong>de</strong>r</strong> erwerbsgärtnerisch genutzter<br />

Bö<strong>de</strong>n ist nur gegeben, wenn die Bo<strong>de</strong>npunktezahl < 60 und wenn die aufgebrachte<br />

Schicht i.d.R. nicht mächtiger als 20 cm ist.<br />

Die Vorschriften <strong>de</strong>s § 12 Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutz- und Altlastenverordnung sind<br />

einzuhalten.<br />

I, 12.6 Die Größe <strong><strong>de</strong>r</strong> baugenehmigungsfreien Ausstellungsplätze bezieht sich auf die<br />

Gesamtfläche je Grundstück. Verbindungswege zu <strong>de</strong>n Plätzen sind bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Flächenbemessung nicht zu berücksichtigen.<br />

I, 13.13 Durch § 92 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Anpassung <strong>de</strong>s Hessischen Wassergesetzes an<br />

europarechtliche Vorgaben und zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Hessischen Naturschutzrechtes<br />

vom 06.05.2005 (GVBl. I. S. 305) wur<strong>de</strong> die Baugenehmigungsfreiheit


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 116<br />

von Anlagen in einem Gewässer, an <strong>de</strong>ssen Ufer und in Überschwemmungsgebieten<br />

an <strong>de</strong>n Vorbehalt gebun<strong>de</strong>n, dass diese Anlagen einem wasserrechtlichen<br />

Zulassungsverfahren unterliegen.<br />

I, 13.14 Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bestimmt in § 2 Abs. 7,<br />

welche Anlagen als beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s überwachungsbedürftig eingestuft wer<strong>de</strong>n. Für<br />

<strong>de</strong>n Betrieb dieser Anlagen können in Rechtsverordnungen nach § 14 GPSG<br />

beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt wer<strong>de</strong>n. Welche Anlagen überwachungsbedürftig<br />

sind, ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) festgelegt.<br />

Dazu gehören bestimmte<br />

• Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Leitungen unter<br />

innerem Überdruck für brennbare, ätzen<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> giftige Gase, Dämpfe o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Flüssigkeiten,<br />

• Aufzugsanlagen,<br />

• Anlagen in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen,<br />

• Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Liter, Füllstellen<br />

mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Liter pro Stun<strong>de</strong>,<br />

Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität<br />

von mehr als 1000 Liter pro Stun<strong>de</strong>, soweit entzündliche,<br />

leichtentzündliche, hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert o<strong><strong>de</strong>r</strong> umgeschlagen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die bisher dazu auf Grund <strong>de</strong>s GPSG erlassenen Rechtsverordnungen, nämlich<br />

die Acetylenverordnung, Aufzugsverordnung, Dampfkesselverordnung,<br />

Druckbehälterverordnung, Getränkeschankanlagenverordnung, Verordnung<br />

über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Verordnung über elektrische Anlagen in<br />

explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen und die Verordnung über wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Stoffe bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung in Rohrleitungsanlagen sind aufgehoben (für die<br />

VbF und die Gashochdruckleitungsverordnung gilt dies nur eingeschränkt).<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt nach § 1 Abs. 2 auch für überwachungsbedürftige<br />

Anlagen i.S. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 7 GPSG. Nach § 2 Abs. 1 zweiter<br />

Halbsatz BetrSichV gehören überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Abs. 7<br />

GPSG als Teilmenge <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlagen zu <strong>de</strong>n Arbeitsmitteln.<br />

Für Arbeitsmittel einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen gelten die<br />

gemeinsamen Vorschriften <strong>de</strong>s Zweiten Abschnitts <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung, wenn ein<br />

Arbeitgeber eine überwachungsbedürftige Anlage bereitstellt o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Beschäftigter<br />

sie bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeit benutzt. Ist hingegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreiber <strong><strong>de</strong>r</strong> überwachungsbedürftigen<br />

Anlage kein Arbeitgeber, z.B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreiber einer Dampfkesselanlage<br />

in einer Wäscherei, dann gelten nur die Vorschriften <strong>de</strong>s Dritten Abschnitts<br />

und die zugehörigen speziellen Vorschriften aus <strong>de</strong>n Abschnitten 1<br />

und 4 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung.<br />

Mit <strong>de</strong>m Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 BetrSichV ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Katalog <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Abs. 7 GPSG jetzt nicht mehr<br />

ausgeschöpft. Die Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen im Dritten<br />

Abschnitt <strong><strong>de</strong>r</strong> BetrSichV sind im wesentlichen konzentriert auf solche Anlagen,<br />

für die bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong>en Anlagenteile europäisch harmonisierte Vorgaben hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s Inverkehrbringens bestehen. Dies sind Druckgeräteanlagen (RL<br />

97/23/EG), Anlagen in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen (RL 94/9 EG) und


Aufzugsanlagen (RL 95/16/EG).<br />

HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 117<br />

Abweichend von diesem Prinzip sind ein Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlagen aus <strong>de</strong>m Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

VbF und bestimmte Aufzugsanlagen wegen ihres Gefahrenpotenzials ebenfalls<br />

als überwachungsbedürftige Anlagen i.S. <strong>de</strong>s Dritten Abschnitts bestimmt wor<strong>de</strong>n.<br />

Die BetrSichV gilt auch für Einrichtungen, die für <strong>de</strong>n sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind. Dies sind z.B. Mess-, Steuer- und<br />

Regeleinrichtungen, aber auch Aufstellräume o<strong><strong>de</strong>r</strong> Aufstellbereiche im Freien.<br />

Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>n Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen<br />

sind in § 12 BetrSichV geregelt.<br />

Die Erlaubnispflicht, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für bestimmte Dampfkesselanlagen, Füllanlagen,<br />

Anlagen für leichtentzündliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> hochentzündliche Flüssigkeiten (Lageranlagen,<br />

Füllstellen, Tankstellen), ist in § 13 BetrSichV bestimmt.<br />

Zur bauordnungsrechtlichen Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> materiellen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

auf Grund <strong>de</strong>s GPSG erlassenen Verordnungen vgl. § 80 Abs. 2 und § 78<br />

Abs. 7. Die entsprechen<strong>de</strong> Anwendung kann auch auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 45<br />

und 46, in Verordnungen auf Grund von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 o<strong><strong>de</strong>r</strong> in Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften<br />

nach § 80 Abs. 11 gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

I, 13.15 Die Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage, was vergleichbare unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Anlagen sind,<br />

bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Abstimmung mit <strong><strong>de</strong>r</strong> unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

II Abschn. II - Ausbau, Auswechselung, bauliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

„Ausbau“ ist die innere Gestaltung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung von Innenräumen in Gebäu<strong>de</strong>n<br />

ohne wesentliche Eingriffe in Konstruktion o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bestand. Dagegen ist<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> „Umbau“ die bauliche Umgestaltung eines vorhan<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>s mit<br />

wesentlichen Eingriffen in Konstruktion o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bestand.<br />

Von Umbau und Ausbau nicht erfasst sind Neubauten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erweiterungsbauten.<br />

„Erweiterung“ ist die (bauliche) Ergänzung einer vorhan<strong>de</strong>nen (baulichen)<br />

Anlage, z.B. durch Aufstockung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Anbau.<br />

II, 3 Baugenehmigungsfreiheit nach Abschnitt II Nr. 3 besteht nur, wenn das bestehen<strong>de</strong><br />

Tragwerk <strong>de</strong>s Daches nicht verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> angetastet wird. Baugenehmigungsfrei<br />

ist z.B. die Erneuerung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Auswechselung <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachhaut,<br />

Lattung und Dämmung <strong>de</strong>s Daches, nicht aber die Erneuerung von Pfetten,<br />

Pfosten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Sparren. Von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung nicht erfasst ist auch<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Abriss <strong>de</strong>s gesamten Dachstuhls und <strong>de</strong>ssen Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>aufbau in gleicher<br />

Konstruktionsform. Vgl. hierzu wie zu Fällen, bei <strong>de</strong>nen in die Konstruktion <strong>de</strong>s<br />

Daches eingegriffen wird, aber Abschnitt I Nr. 2.5 i.V.m. Abschnitt IV Nr. 1 sowie<br />

Abschnitt II Nr. 5 i.V.m. Abschnitt IV Nr. 1.<br />

III Abschnitt III - Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

III, 1 Der Freistellungstatbestand nach Nr. III, 1 stellt gesetzlich nur <strong>de</strong>n durch die


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 118<br />

Rechtsprechung bereits <strong>de</strong>finierten Begriff “Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung” (vgl.<br />

Nr. 54.1.1) klar, hat darüber hinaus aber keinen eigenen Regelungsinhalt.<br />

Kommen nämlich für die neue Nutzung an<strong><strong>de</strong>r</strong>e o<strong><strong>de</strong>r</strong> weitergehen<strong>de</strong> öffentlichrechtliche<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in Betracht, ist bereits <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatbestand <strong><strong>de</strong>r</strong> - baugenehmigungspflichtigen<br />

- Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung erfüllt, so dass für eine eigenständige<br />

Genehmigungsfreistellung kein Raum mehr bleibt.<br />

„An<strong><strong>de</strong>r</strong>e o<strong><strong>de</strong>r</strong> weitergehen<strong>de</strong> öffentlich-rechtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen“ können<br />

auch Stellplatzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen auf Grund einer kommunalen Satzung sein.<br />

Sieht die neue Nutzung eine höhere Stellplatzzahl vor, entfällt die Genehmigungsfreistellung.<br />

Nach § 6 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>zum</strong> Schutz vor <strong>de</strong>n Gefahren <strong>de</strong>s Passivrauchens<br />

(Hessisches Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) vom 6. September 2007<br />

(GVBl. I S. 568) ist bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2009 die Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von<br />

bestehen<strong>de</strong>n abgeschlossenen Räumen zu Raucher- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nichtraucherräumen<br />

in Gaststätten baugenehmigungsfrei, wenn sie einer bestehen<strong>de</strong>n Gaststätte<br />

zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Die bauliche Teilung von bestehen<strong>de</strong>n Gasträumen in einen Nichtraucher- und<br />

Raucherraum ist bereits nach Anlage 2 Nr. I 2 weitgehend baugenehmigungsfrei.<br />

In bei<strong>de</strong>n Fällen ist die Bauherrschaft dafür verantwortlich, dass das materielle<br />

öffentliche Recht (z.B. Rettungswege, Stellplätze) eingehalten wird (§ 54<br />

Abs. 2). Der Bauherrschaft wird insoweit empfohlen, sich wegen <strong>de</strong>s möglicherweise<br />

neuen Stellplatznachweises mit <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Gemein<strong>de</strong> in Verbindung<br />

zu setzen.<br />

Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von bisher nicht als Gastraum genutzten Räumen<br />

wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel eine Erhöhung <strong><strong>de</strong>r</strong> Besucherplätze verbun<strong>de</strong>n sein. Dies<br />

kann dazu führen, dass die Gaststätte zu einer baulichen Anlage beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />

Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung (Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bau) im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 8 <strong>HBO</strong> wird, an die erhöhte<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach § 45 <strong>HBO</strong> gestellt wer<strong>de</strong>n können. Dies ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

dann <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, wenn sich die Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Besucherplätze auf mehr als<br />

40 erhöht (§ 2 Abs. 8 Nr. 9 <strong>HBO</strong>). Erhöht sich die Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Besucherplätze<br />

durch die Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung auf mehr als 200, wird die Gaststätte zu einer<br />

Versammlungsstätte (§ 2 Abs. 8 Nr. 6 <strong>HBO</strong>).<br />

In bei<strong>de</strong>n Fällen wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft dringend empfohlen, sich vorab mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

zuständigen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> in Verbindung zu setzen, da hierdurch im<br />

Einzelfall weitere bauaufsichtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sein können.<br />

Ist die Gaststätte bisher insgesamt schon barrierefrei erreichbar (§ 46 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 5 <strong>HBO</strong>), sollte auch <strong><strong>de</strong>r</strong> hinzukommen<strong>de</strong> Raum barrierefrei erreichbar<br />

sein, es sei <strong>de</strong>nn, die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung kann nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n (§ 46 Abs. 1 Satz 3 <strong>HBO</strong>).<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich um eine bestehen<strong>de</strong> Gaststätte, die insgesamt nicht barrierefrei<br />

erreichbar ist, kann entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 3 <strong>HBO</strong> auf die barrierefreie<br />

Erreichbarkeit <strong>de</strong>s hinzukommen<strong>de</strong>n Raumes verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese baulichen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen bedürfen auch keiner Erlaubnis nach <strong>de</strong>m Gaststättengesetz,<br />

son<strong><strong>de</strong>r</strong>n sie müssen nur <strong>de</strong>m zuständigen Ordnungsamt angezeigt<br />

wer<strong>de</strong>n.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 119<br />

III, 2 Eine Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> “Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierung” ermöglicht keine baugenehmigungsfreie<br />

neue, an<strong><strong>de</strong>r</strong>sartige Nutzung.<br />

Baugenehmigungsfrei ist nur die Umnutzung einzelner Räume einer Nutzungseinheit,<br />

z.B. die Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eines Wohnraumes zu Küche o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bad. Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Benutzung von Wohnräumen, z.B. von Schlafraum in<br />

ein Wohnzimmer, ist keine i.S. <strong>de</strong>s Abschnitts III relevante Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung;<br />

sie ist <strong>de</strong>shalb auch ohne ausdrückliche Genehmigungsfreistellung baugenehmigungsfrei.<br />

Die bestehen<strong>de</strong> Nutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> gesamten Nutzungseinheit muss<br />

unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t bleiben.<br />

“Mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nisierungen” sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung<br />

<strong>de</strong>s Gebrauchswertes von Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihren Teilen, soweit sie nicht unter die<br />

Begriffe “Erweiterung”, “Umbau” o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausbau” (vgl. Abschnitt II) fallen, jedoch<br />

einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> durch diese Maßnahmen verursachten Instandhaltungsmaßnahmen.<br />

IV Abschnitt IV – Abbruch, Beseitigung<br />

IV, 1 Abschnitt IV Nr. 1 erfasst alle Anlagen nach Abschnitt I, damit auch <strong>de</strong>n Abbruch<br />

von Dächern o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Teilen <strong><strong>de</strong>r</strong> Dächer bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>.<br />

Die Regelung schließt alle in Abschnitt I genannten Gebäu<strong>de</strong> ein. Der Begriff<br />

“bauliche Anlagen” grenzt hier Gebäu<strong>de</strong> nicht aus, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n ist als Sammelbegriff<br />

zu verstehen. Für Gebäu<strong>de</strong> ist maßgeblich, dass sie <strong>de</strong>m Abschnitt I unterfallen,<br />

die Größenbeschränkungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Freistellungstatbestän<strong>de</strong> nach Abschnitt<br />

IV Nr. 2 und Nr. 3 gelten insoweit nicht.<br />

IV, 2<br />

IV, 3<br />

Abschnitt IV Nr. 2 und Nr. 3 erfassen Gebäu<strong>de</strong>, die nicht bereits nach Abschnitt<br />

IV Nr. 1 erfasst sind.<br />

Die Baugenehmigungsfreiheit <strong>de</strong>s vollständigen Abbruchs <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong><br />

schließt <strong>de</strong>n baugenehmigungsfreien Abbruch von Teilen dieser Gebäu<strong>de</strong> ein.<br />

Größere Gebäu<strong>de</strong> können nicht teilweise in <strong>de</strong>n Grenzen <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

baugenehmigungsfrei abgebrochen wer<strong>de</strong>n.<br />

V Abschnitt V - Freistellungsvorbehalte<br />

Wird die Erfüllung eines Vorbehalts versäumt o<strong><strong>de</strong>r</strong> ist ein gleichwohl ausgeführtes<br />

Vorhaben wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> dann (noch) bestehen<strong>de</strong>n Baugenehmigungspflicht<br />

formell illegal, obliegt es <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, im Rahmen ihres<br />

pflichtgemäßen Ermessens zu entschei<strong>de</strong>n, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbehalt nachträglich erfüllt<br />

wer<strong>de</strong>n muss o<strong><strong>de</strong>r</strong> ob ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist,<br />

weil insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e eine nachträgliche Heilung <strong>de</strong>s Mangels nicht möglich ist.<br />

Der Verstoß gegen einen Vorbehalt ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 13 bußgeldbewehrt.<br />

Die Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbehalte liegt allein in <strong><strong>de</strong>r</strong> Verantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft.<br />

Die Beteiligten nach Nr. 2 bis Nr. 5 wer<strong>de</strong>n im Auftrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft privatrechtlich<br />

tätig. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n sollen in diesen Fällen unbeteiligt<br />

bleiben; ihr sind daher die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigungen


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 120<br />

nicht vorzulegen. Die Bescheinigungen erhält die Bauherrschaft zur Aufbewahrung.<br />

Das schließt Eingriffsmaßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nicht aus,<br />

wenn festgestellt wird, dass die Bauherrschaft ihren Verpflichtungen nicht<br />

nachgekommen ist.<br />

Kann die sachkundige Person die Bescheinigung nicht ausstellen, weil die<br />

Voraussetzungen nicht vorliegen, und kommt die Bauherrschaft ihrer Auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

zur etwa möglichen Mängelbehebung nicht nach, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbehalt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Baugenehmigungsfreiheit nicht erfüllt. Das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig,<br />

soweit nicht § 56 greift.<br />

Zur Bauüberwachung siehe Nr. 73.2.<br />

V, 1 Auf die Ausführungen zur Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungsfreistellung<br />

(s. Nr. 56.2.1.5 bis Nr. 56.4.1) sowie auf Nr. 5.2.1.1 und Nr. 5.2.1.2 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anlage <strong>zum</strong> Erlass betr. „Baurechtliche Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen“<br />

wird Bezug genommen.<br />

Durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung entfällt<br />

die Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> auch, wenn für das Vorhaben die Ausnahme von<br />

einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre notwendig ist. In diesem Verfahren kann die Gemein<strong>de</strong><br />

ebenso wie im bisher schon in Satz 1 geregelten Fall <strong>de</strong>s naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsgenehmigungsverfahrens hinreichend ihre Belange wahren.<br />

Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ergänzung <strong>de</strong>s Abschnitts V Nr. 1 um Satz 4 kann die Gemein<strong>de</strong> pauschal<br />

erklären, dass ihre Belange durch die Ausführung bestimmter Vorhaben<br />

nicht tangiert sind. Denkbar ist, z.B. Parabolantennen, die <strong>de</strong>m Fernsehempfang<br />

dienen (Abschn. I Nr. 5.1.1), von <strong><strong>de</strong>r</strong> Beteiligungspflicht auszunehmen.<br />

Die Regelung kann für das gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch für Gebietsteile<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n. Sie kann mit Bebauungsplänen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n; insoweit<br />

wer<strong>de</strong>n die Regelungen <strong>de</strong>s § 81 Abs. 4 für entsprechend anwendbar erklärt,<br />

wonach nur § 10 Abs. 3 BauGB Anwendung fin<strong>de</strong>t, die Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

übrigen Vorschriften <strong>de</strong>s BauGB aber ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />

Unterbleibt eine gebotene Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>, kann dies eine Pflicht<br />

<strong>zum</strong> Einschreiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nur auslösen, wenn die Gemein<strong>de</strong><br />

bei erfolgter Beteiligung von <strong>de</strong>n ihre Planungshoheit sichern<strong>de</strong>n Instrumenten<br />

<strong>de</strong>s § 36 BauGB o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtmäßig<br />

Gebrauch machen könnte (Hess.VGH, Beschl. vom 10.11.2004, 9 ZU<br />

1400/03).<br />

V, 3 Bei <strong>de</strong>n Freistellungstatbestän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Abschnitts I Nr. 2.1 und 2.5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage<br />

2 können bei bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n auch bei bescheinigter statischkonstruktiver<br />

Unbe<strong>de</strong>nklichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Planung durch fehlerhafte Bauausführung<br />

erhebliche Gefahren verursacht wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n baugenehmigungsfrei gestellten<br />

Ingenieurbauwerken nach Abschnitt I Nr. 7.4, 9.4 und 11.7.2 kommen auch<br />

beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bauarten zur Anwendung, <strong><strong>de</strong>r</strong>en sorgfältige Ausführung von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />

Be<strong>de</strong>utung ist. Durch <strong>de</strong>n durch das Zweite Gesetz zur Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Hessischen Bauordnung neu eingefügten Satz 2 soll daher in schwierigen Fällen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauausführung von <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten auch das Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis<br />

seiner Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 festgelegt wer<strong>de</strong>n können.


HE-<strong>HBO</strong> – Stand: 1. Oktober 2008<br />

Seite 121<br />

Der Nachweisberechtigte han<strong>de</strong>lt auch insoweit im Rahmen seines zivilrechtlichen<br />

Auftragsverhältnisses, es han<strong>de</strong>lt sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong>de</strong>shalb nicht<br />

um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.<br />

V, 4 Zum Begriff “Prüfsachverständiger für Energieerzeugungsanlagen” siehe<br />

Nr. 59.6.<br />

Nr. 4 bestimmt die Prüfpflicht <strong>de</strong>s Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen<br />

abschließend. Es ist nicht verlangt, dass ihm eine nach Abschnitt<br />

V Nr. 5 zu beauftragen<strong>de</strong> Fachfirma benannt bzw. die Beauftragung<br />

einer Fachfirma nachzuweisen ist. In einer Vielzahl von Fällen ist die anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgerechte<br />

Installation schon nach <strong>de</strong>m <strong>Vollzug</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) durch eine Fachunternehmererklärung zu bestätigen.<br />

Wer<strong>de</strong>n mit Flüssiggas betriebene Feuerungsanlagen auf Erdgas umgestellt<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> umgekehrt, ist ein Prüfsachverständiger für Energieerzeugungsanlagen<br />

nur dann zu beteiligen, wenn eine baurechtlich relevante Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung an <strong>de</strong>n<br />

Feuerstätten vorgenommen wird. Eine bauaufsichtliche Relevanz ist dabei<br />

nicht nur vom Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> materiellen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsmaßnahmen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

auch vom Ausmaß <strong><strong>de</strong>r</strong> sicherheitstechnischen Auswirkung und ggf.<br />

von umstellungsbedingten Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen<br />

Bestimmungen abhängig.<br />

Eine Umstellung von Flüssiggas auf Erdgas zieht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel keine baurechtlich<br />

relevante Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Feuerstätte mit sich, sofern Leistung bzw. Abgaswertetripel<br />

weitestgehend gleich und <strong><strong>de</strong>r</strong> Brenner als solcher erhalten bleibt.<br />

Die Arbeiten sind unabhängig von baurechtlichen Vorschriften von einem<br />

Fachbetrieb (Vertragsinstallationsunternehmen) durchzuführen. Bei Anlagen<br />

bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung bedarf es mithin unter <strong><strong>de</strong>r</strong> genannten<br />

Voraussetzung keiner baurechtlichen Feststellung und Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> sicheren<br />

Benutzbarkeit.<br />

Bei einer Umstellung von Erdgas auf Flüssiggas sind zusätzlich brennstoffspezifische<br />

bauaufsichtliche Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen anzuwen<strong>de</strong>n (vgl. u. a. § 7 Abs. 9 u.<br />

10 Feuerungsverordnung), die unabhängig vom Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> Umstellungsmaßnahmen<br />

eine baurechtlich relevante Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung implizieren. Auch im baugenehmigungsfreien<br />

Bereich (≤ 350 kW Gesamtnennwärmeleistung) greifen<br />

<strong>de</strong>shalb die Freistellungsvorbehalte gemäß Abschn. V Nr. 4 und 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage<br />

2 uneingeschränkt.


Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht (Stand Oktober 2008)<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 1<br />

Die Baugenehmigungsfreiheit entbin<strong>de</strong>t nicht von <strong><strong>de</strong>r</strong> Einhaltung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (§ 54 Abs. 2 <strong>HBO</strong>). Wesentliche Rechtsbereiche, die auch bei baugenehmigungsfreien<br />

Vorhaben (§§ 55 und 56 <strong>HBO</strong>) zu beachten sind, sind nachfolgend unter Abschnitt Nr. 1 dargestellt.<br />

Soweit Baugenehmigungsverfahren stattfin<strong>de</strong>n, ist das sonstige öffentliche Recht je nach Verfahrensart von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> in unterschiedlicher<br />

Reichweite zu prüfen.<br />

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 <strong>HBO</strong> neben <strong>de</strong>m eingeschränkt zu prüfen<strong>de</strong>n Baurecht an<strong><strong>de</strong>r</strong>e öffentlichrechtliche<br />

Vorschriften von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, soweit wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ersetzt wird, wenn also das jeweilige Fachrecht dies ausdrücklich selbst bestimmt. In Betracht kommen danach<br />

• Konzentrationsregelungen, die die selbständige Entscheidung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachbehör<strong>de</strong> ersetzen,<br />

• Prüf- und Entscheidungsverzichte <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Fachbehör<strong>de</strong> bei Übertragung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen fachlichen Belange auf die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Daneben kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>em Fachrecht die Zuständigkeit für die fachrechtliche Entscheidung, ggf. verbun<strong>de</strong>n mit einem förmlichen<br />

Beteiligungsrecht, übertragen sein. Die wesentlichen Rechtsbereiche sind insoweit unter Abschnitt Nr. 2 zusammengefasst.<br />

Zusätzlich zu <strong>de</strong>m im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen<strong>de</strong>n Bereich sind in <strong>de</strong>m Genehmigungsverfahren nach § 58 <strong>HBO</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, wenn in <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist. Die wesentlichen<br />

Rechtsbereiche sind unter Abschnitt Nr. 3 zusammengefasst.


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 2<br />

1. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (§§ 55 und 56 <strong>HBO</strong>) zu beachten<strong>de</strong> eigenständige Genehmigungen, Ausnahmen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

sonstige Zulassungen.<br />

Hinweise auf sonstiges öffentliches Recht, das außerhalb eigenständiger Zulassungsverfahren eigenverantwortlich von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

zu beachten ist, können aus <strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n Abschnitten Nr. 2 und Nr. 3 dargestellten Rechtsbereichen entnommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

1.1 Altlasten/Bo<strong>de</strong>nschutz<br />

Freigabe einer Baumaßnahme, wenn sich Hinweise auf schadstoffbedingte<br />

schädliche Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ergeben (§ 4<br />

Abs. 2 HAltBodSchG).<br />

1.2 Arbeitsschutz<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an Arbeitsstätten nach <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).<br />

1.3 Bauplanungsrecht<br />

1.3.1<br />

Ausnahmen von einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 14 Abs. 1<br />

<strong>de</strong>s Baugesetzbuches (BauGB).<br />

1.3.2 Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilung von Wohnungseigentum<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teileigentum i.S. <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>s Wohnungseigen-<br />

§ 4 Abs. 2 HAlt-<br />

BodSchG<br />

Obere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium<br />

- § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 HAltBSchG)<br />

Untere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong> (Kreisausschuss<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrat <strong><strong>de</strong>r</strong> kreisfreien Städte -<br />

§ 15 Abs. 3 HAltBSchG i.V.m § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

über Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Hessischen<br />

Altlasten- und Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)<br />

§ 3 Abs. 3 ArbStättV Regierungspräsidium – Abt. Arbeitsschutz<br />

und Sicherheitstechnik -<br />

(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung<br />

– ArbSchZV)<br />

§ 14 Abs. 2 Satz 1<br />

BauGB<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen mit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

(§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB)<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen mit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 3<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

tumsgesetzes (WEG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> von in <strong>de</strong>n §§ 30 und 31 WEG bezeichneten<br />

Rechten im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Zweckbestimmung von Gebieten mit Frem<strong>de</strong>nverkehrsfunktionen.<br />

1.3.3 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen, Baulasten<br />

in Umlegungsgebieten,<br />

(in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nur, wenn und<br />

soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB nicht besteht<br />

- § 51 Abs. 1 Satz 2 BauGB).<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre sind in § 51 Abs. 2<br />

BauGB bestimmt.<br />

1.3.4 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen, Baulasten<br />

i.S. <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,<br />

Ersatz- und Ergänzungsgebieten nach § 142<br />

Abs. 1 und 2 BauGB, soweit die Anwendung nicht durch die<br />

Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 144 Abs. 4<br />

BauGB geregelt.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> kann die Genehmigung für bestimmte Fälle für<br />

das Sanierungsgebiet o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teile davon allgemein<br />

erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen (§ 144<br />

Abs. 3 BauGB).<br />

1.3.5 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen, Baulasten<br />

i.S. <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 BauGB in förmlich festgelegten städtebaulichen<br />

Entwicklungsbereichen und Anpassungsgebieten<br />

2 BauGB (§ 22 Abs. 5 Satz 1 BauGB)<br />

§ 51 Abs. 1 Satz 1<br />

BauGB<br />

§ 144 Abs. 1 und 2<br />

i.V.m. § 145 BauGB<br />

§ 169 Abs. 1 Nr. 3<br />

i.V.m. §§ 144, 145<br />

BauGB;<br />

Umlegungsstelle (Gemein<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine von<br />

ihr bestimmte Behör<strong>de</strong>)<br />

(§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 46 BauGB)<br />

Gemein<strong>de</strong><br />

(§ 144 Abs. 1 und 2 BauGB)<br />

Gemein<strong>de</strong><br />

(§ 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 4<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

nach §§ 165 Abs. 3, 170 BauGB.<br />

1.3.6 Genehmigung von Vorhaben (baulichen Anlagen) in Gebieten<br />

von Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 BauGB.<br />

(Eine Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB besteht<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit nicht).<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 174 Abs. 1<br />

BauGB geregelt.<br />

1.4 Denkmalschutz<br />

1.4.1 Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von Kultur<strong>de</strong>nkmälern<br />

(Einzelobjekte, Gesamtanlagen, Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmäler i.S.<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 2, 19 <strong>de</strong>s Hessischen Denkmalschutzgesetzes –<br />

HDSchG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilen davon, zur Anbringung von Werbeanlagen<br />

an Kultur<strong>de</strong>nkmälern sowie zur Errichtung, Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung<br />

von Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Umgebung von unbeweglichen<br />

Kultur<strong>de</strong>nkmälern.<br />

1.4.2 Genehmigung für Arbeiten, die Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmäler aus vor- und<br />

frühgeschichtlicher Zeit gefähr<strong>de</strong>n können, in durch Rechtsverordnung<br />

bestimmten Grabungsschutzgebieten.<br />

1.5 Explosionsschutz<br />

§ 170 Satz 4 BauG BauGB)<br />

§ 172 Abs. 1 Satz 1<br />

und 2 BauGB<br />

§ 16 Abs. 1 und 2<br />

HDSchG<br />

Gemein<strong>de</strong><br />

(§ 173 Abs. 1 Satz 1 BauGB)<br />

Untere Denkmalschutzbehör<strong>de</strong> (Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />

in kreisfreien Städten und in kreisangehörigen<br />

Gemein<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen die Bauaufsicht<br />

übertragen ist, Kreisausschuss in Landkreisen)<br />

(§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 HDSchG);<br />

bei Kultur<strong>de</strong>nkmälern im Eigentum <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s die oberste Denkmalschutzbehör<strong>de</strong><br />

(Hessisches Ministerium für<br />

Wissenschaft und Kunst)<br />

(§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 HDSchG)<br />

§ 22 Abs. 2 HDSchG Oberste Denkmalschutzbehör<strong>de</strong> (Hessisches<br />

Ministerium für Wissenschaft und Kunst)<br />

(§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 HDSchG)


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 5<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

1.5.1 Erlaubnis <strong>zum</strong> Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im<br />

Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines land-<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> forstwirtschaftlichen Betriebes o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigung<br />

von Arbeitnehmern.<br />

1.5.2 Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffenheit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Betriebs von Lagern, in <strong>de</strong>nen explosionsgefährliche<br />

Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen<br />

einer wirtschaftlichen Unternehmung o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines land- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

forstwirtschaftlichen Betriebes o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigung von<br />

Arbeitnehmern aufbewahrt wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Hinweis:<br />

Sind die Lager Bestandteil einer nach § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungsbedürftigen<br />

Anlage, gilt die Genehmigung nach § 4 BImSchG als Genehmigung<br />

i.S. <strong>de</strong>s § 17 Abs. 1 Satz 1 SprengG (§ 17 Abs. 1<br />

Satz 2 SprengG).<br />

1.6 Fluglärm-Schutz<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>m Bauverbot <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

<strong>zum</strong> Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) für die Errichtung<br />

von Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen,<br />

Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen<br />

Einrichtungen im Lärmschutzbereich von Verkehrsflughäfen und<br />

militärischen Flugplätzen i.S. <strong>de</strong>s § 1 FlugLärmG.<br />

1.7 Flurbereinigung<br />

Zustimmung für die Errichtung, Herstellung, wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von baulichen Anlagen innerhalb von<br />

festgestellten Flurbereinigungsgebieten.<br />

§ 7 Abs. 1 Sprengstoffgesetz<br />

(SprengG)<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 1<br />

SprengG<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 2<br />

FlugLärmG<br />

§ 34 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s<br />

Flurbereinigungsgesetzes<br />

(FlurbG)<br />

Regierungspräsidium – Abt. Arbeitsschutz<br />

und Sicherheitstechnik -<br />

(§ 1 Abs. 1 Nr. 16 <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung<br />

– ArbSchZV)<br />

wie Nr. 1.5.1<br />

Hessisches Lan<strong>de</strong>samt für Umwelt und Geologie<br />

(§ 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s Gesetzes über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz <strong>zum</strong> Schutz gegen<br />

Fluglärm i.V.m. § 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Errichtung<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Lan<strong>de</strong>samtes für Umwelt<br />

und Geologie<br />

Flurbereinigungsbehör<strong>de</strong> (Hessisches Lan<strong>de</strong>samt<br />

für Bo<strong>de</strong>nmanagement und Geoinformation<br />

- § 15 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Ausführungsgesetz<br />

<strong>zum</strong> Flurbereinigungsgesetz)


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 6<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

1.8 Forstwirtschaft<br />

1.8.1<br />

Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Wald.<br />

1.8.2 Genehmigung von Kahlhieb sowie Vorratsabsenkung von mehr als<br />

vierzig vom Hun<strong><strong>de</strong>r</strong>t <strong>de</strong>s Holzvorrats <strong><strong>de</strong>r</strong> üblicherweise verwen<strong>de</strong>ten<br />

Ertragstafeln im Schutzwald und Bannwald.<br />

1.8.3 Genehmigung zur Waldneuanlage sowie zur Aufforstung von<br />

Waldwiesen nach § 1 Abs. 2 HFG.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13 Abs. 1<br />

Satz 2 HFG geregelt.<br />

1.9 Gaststättenrecht<br />

1.9.1 Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb eines Gaststättengewerbes.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Erlaubnispflicht sind in § 2 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />

Gaststättengesetzes (GastG) geregelt.<br />

Lage- o<strong><strong>de</strong>r</strong> raumbezogene Versagungsgrün<strong>de</strong> sind in § 4 Abs. 1<br />

Nr. 2, 2a und 3 GastG geregelt.<br />

§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Forstgesetzes<br />

(HFG)<br />

• Kreisausschuss<br />

• Magistrate in <strong>de</strong>n kreisfreien Städten<br />

als zuständige Behör<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverwaltung<br />

(§ 5 Satz 1 HFG),<br />

• Obere Forstbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />

bei Zuständigkeitskonzentration (§ 5<br />

Satz 2 i.V.m. § 48 Nr. 2 HFG)<br />

§ 22 Abs. 3 Satz 1 HFG Obere Forstbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />

(§ 22 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Nr. 2 HFG)<br />

§ 13 Abs. 1 Satz 1 HFG<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 GastG<br />

wie Nr. 1.8.1<br />

Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />

(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Zuständigkeiten<br />

nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewerbeordnung und<br />

<strong>de</strong>m Gaststättengesetz sowie über <strong>de</strong>n Betrieb<br />

von Straußwirtschaften)<br />

1.9.2 Erlaubnis <strong>zum</strong> gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle o<strong><strong>de</strong>r</strong> § 33 i Abs. 1 Satz 1 Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Zu-


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 7<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

eines ähnlichen Unternehmens.<br />

Hinweis:<br />

Lage- o<strong><strong>de</strong>r</strong> raumbezogene Versagungsgrün<strong>de</strong> sind in § 33i<br />

Abs. 2 Nr. 2 und 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewerbeordnung (GewO) geregelt.<br />

1.10 Immissionsschutz<br />

Genehmigung für die Errichtung und <strong>de</strong>n Betrieb o<strong><strong>de</strong>r</strong> die wesentliche<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nr. 1.1 bis 1.3 <strong>de</strong>s<br />

Anhangs <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

(4. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung ≥ 100 kW.<br />

1.11 Lebensmittelhygiene<br />

1.11.1 Zulassung lebensmittelverarbeiten<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebe (z. B. Milch,<br />

Fisch, Eiprodukte, diätetische Lebensmittel) nach EU-Recht und<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>en Überwachung.<br />

1.12 Naturschutz<br />

1.12.1 Genehmigung <strong>de</strong>s Eingriffs in Natur und Landschaft für Vorhaben<br />

im Außenbereich i.S. <strong>de</strong>s § 35 Abs. 2 BauGB.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13 <strong>de</strong>s Hessischen<br />

Naturschutzgesetzes (HENatG) geregelt.<br />

1.12.2 Genehmigung <strong>de</strong>s Eingriffs in Natur und Landschaft für Vorhaben<br />

im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13 <strong>de</strong>s Hes-<br />

GewO ständigkeiten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewerbeordnung und<br />

<strong>de</strong>m Gaststättengesetz sowie über <strong>de</strong>n Betrieb<br />

von Straußwirtschaften)<br />

§§ 4 und 16 Bun<strong>de</strong>s-<br />

Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

4. BImSchV<br />

§ 14 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s<br />

Lebensmittelrechts<br />

§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 12<br />

HENatG<br />

§ 17 Abs. 2, § 12 HE-<br />

NatG i.V.m. § 21<br />

Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes<br />

(BNatSchG)<br />

Regierungspräsidium – Abt. Staatl. Umweltamt<br />

(§ 1 Satz 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Regelung von<br />

Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>s-<br />

Immissionsschutzgesetz)<br />

Regierungspräsidium<br />

(§ 1 Nr. 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Zuständigkeiten<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Lebensmittelrechts)<br />

Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (Landkreise,<br />

kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n<br />

mit mehr als 50 000 EW; § 49 Abs. 3<br />

i.V.m. § 50 Abs. 1 HENatG) im Einvernehmen<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (§ 36 Abs. 1 Satz 2<br />

BauGB)<br />

Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (s. Nr. 1.12.1) im<br />

Einvernehmen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (§ 36<br />

Abs. 1 Satz 2 BauGB)


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 8<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

sischen Naturschutzgesetzes (HENatG) geregelt.<br />

1.12.3 Genehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiung für bauliche Maßnahmen, im Bereich<br />

von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten,<br />

Naturparks, Biosphärenreservate und geschützten Landschaftsbestandteilen.<br />

1.12.4 Ausnahmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiungen vom Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Zerstörung o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

einer sonstigen erheblichen nachhaltigen Beeinträchtigung von<br />

gesetzlich geschützten Biotopen.<br />

1.12.5 Ausnahmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befreiungen bei Beeinträchtigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung<br />

beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s geschützter Tiere o<strong><strong>de</strong>r</strong> Pflanzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>en Lebensstätten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Lebensgemeinschaften durch<br />

bauliche Anlagen.<br />

1.12.6 Genehmigungen zur Beseitigung von Grünbestän<strong>de</strong>n im baurechtlichen<br />

Innenbereich.<br />

1.13 Strahlenschutz<br />

§§ 21, 22, 24, 26 und<br />

27 HENatG i.V.m.<br />

einer Rechtsverordnung<br />

nach § 28 HE-<br />

NatG<br />

§§ 31 Abs. 1 und 2 HE-<br />

NatG § 30 BNatSchG<br />

§ 36 i.V.m. § 42HENatG;<br />

§§ 41, 42 BNatSchG<br />

i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sartenschutzverordnung<br />

§ 30 Abs. 1 HENatG<br />

i.V.m. einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Satzung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gemein<strong>de</strong><br />

Genehmigungen:<br />

Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (§ 50 Abs. 1<br />

HENatG)<br />

Befreiungen:<br />

Obere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium,<br />

soweit nicht die untere Naturschutzbehör<strong>de</strong><br />

nach § 42 Satz 2 HENatG zuständig<br />

ist) (§ 42 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 HENatG)<br />

Ausnahmen:<br />

Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong><br />

(§ 50 Abs. 1 HENatG)<br />

Befreiungen:<br />

Obere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />

(§ 42 HENatG)<br />

Ausnahmen:<br />

Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong><br />

(§ 50 Abs. 1 Satz 1 HENatG)<br />

Befreiungen:<br />

Obere Naturschutzbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />

(42 HENatG)<br />

Gemein<strong>de</strong> (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HENatG)


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 9<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

1.13.1 Genehmigung für <strong>de</strong>n Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen<br />

nach § 2 Abs. 1 Atomgesetz.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 8 Abs. 1 Satz 1<br />

für die in Anlage I Teil A und B Strahlenschutzverordnung<br />

(StrlSchV) genannten Fälle geregelt.<br />

1.13.2 Genehmigung zu Errichtung und Betrieb sowie zu wesentlicher<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Anlagen zur Erzeugung und Beschleunigung ionisieren<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Strahlen.<br />

1.14 Verkehrsrecht<br />

1.14.1 Eisenbahnen<br />

1.14.1.1 Genehmigung für das Errichten o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n von<br />

Bauwerken, Lager- und Einstellflächen je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art an freien Strecken<br />

von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s sind,<br />

wenn sie<br />

1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Mitte <strong>de</strong>s nächsten Gleises geplant sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> liegen,<br />

2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine vierhun<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />

Meter lange Sicht auf Signale o<strong><strong>de</strong>r</strong> Schranken beeinträchtigen.<br />

1.14.1.2 Genehmigung für das Errichten o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n von<br />

Lichtreklamen an freien Strecken von Eisenbahnen, wenn sie<br />

geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu beeinträchtigen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Gefahr von Verwechslungen mit Signalen<br />

besteht.<br />

1.14.2 Luftverkehr<br />

§ 7 Abs. 1 StrlSchV Regierungspräsidium - Abt. Staatl. Umweltamt<br />

(§ 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Zuständigkeiten<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Atom-, Strahlenschutz- und<br />

Strahlenschutzvorsorgerechts)<br />

§ 11 Abs. 1 und 2<br />

StrlSchV<br />

§ 5 Abs. 1 Hessisches<br />

Eisenbahngesetz (HEisenbG)<br />

§ 5 Abs. 2 Hessisches<br />

Eisenbahngesetz (HEisenbG)<br />

wie Nr. 1.12.1<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr<br />

und Lan<strong>de</strong>sentwicklung (HEisenbG)§ 12<br />

Abs. 1 )<br />

wie Nr. 1.14.1.1


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 10<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

1.14.2.1 Genehmigung für die Errichtung von Bauwerken in Bauschutzbereichen<br />

eines Flughafens nach § 12 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Luftverkehrsgesetzes<br />

(LuftVG).<br />

1.14.2.2 Genehmigung für die Errichtung von Luftfahrthin<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen i.S.<br />

<strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 LuftVG in und außerhalb <strong>de</strong>s Bauschutzbereiches<br />

eines Flughafens.<br />

1.14.2.3 Genehmigung für die Errichtung von Bauwerken in beschränkten<br />

Bauschutzbereichen bei Lan<strong>de</strong>plätzen und Segelflughäfen.<br />

1.14.3 Straßenrecht<br />

1.14.3.1 Genehmigung für die Errichtung, erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

von baulichen Anlagen längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sautobahnen<br />

in einer Entfernung bis zu 100 m und längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sstraßen<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />

bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen<br />

vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn.<br />

Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben<br />

wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen sind in § 9 Abs. 7 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetzes (FStrG) bestimmt (Plankonformität).<br />

§ 12 Abs. 2 Satz 4,<br />

Abs. 3 LuftVG<br />

§ 15 Abs. 2 Satz 1<br />

i.V.m. §§ 12 und 14<br />

LuftVG<br />

§ 17 i.V.m. § 12 Abs. 2<br />

Satz 2 und 3 sowie<br />

§ 15 Abs. 2 Satz 3<br />

LuftVG<br />

§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 9<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

und Abs. 5 a FStrG<br />

§ 9 Abs. 4 FStrG<br />

Luftfahrtbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidien<br />

Darmstadt und Kassel)<br />

(§ 31 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG i.V.m. § 3 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 2 und Abs. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur<br />

Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten)<br />

Luftfahrtbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />

(§ 31 Abs. 2 Nr. 7 und 9 LuftVG i.V.m. § 15<br />

Abs. 2 Satz 3 LuftVG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

und 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung von<br />

luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten)<br />

Luftfahrtbehör<strong>de</strong><br />

(s. Nr. 1.14.2.2)<br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Amt für<br />

Straßen- und Verkehrswesen)<br />

(§ 46 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz –<br />

HStrG - i.V.m. § 2 Nr. 2 a erster Teilsatz<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz und<br />

<strong>de</strong>m Hessischen Straßengesetz)<br />

• bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen oberste<br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 9 Abs. 2, 4 und 5 FStrG,<br />

§ 46 Abs. 4 HStrG - i.V.m. § 2 Nr. 2 a<br />

zweiter Teilsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zu-


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 11<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

1.14.3.2 Genehmigung für die erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

von baulichen Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten<br />

Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zugänge an<br />

Bun<strong>de</strong>sstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen sind.<br />

Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben<br />

wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen sind in § 9 Abs. 7 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetzes (FStrG) bestimmt (Plankonformität).<br />

1.14.3.3 Genehmigung für Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur<br />

Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten Teile<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten.<br />

1.14.3.4 Ausnahmen von <strong>de</strong>m Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung von<br />

• Hochbauten je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art, Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung sowie<br />

Aufschüttungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abgrabungen größeren Umfangs in<br />

einer Entfernung bis zu 40 m bei Bun<strong>de</strong>sautobahnen und<br />

bis zu 20 m bei Bun<strong>de</strong>sstraßen außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten Teile<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren<br />

Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn,<br />

• baulichen Anlagen sowie Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung, die<br />

§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 9<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

und Abs. 5 a FStrG<br />

§ 9 Abs. 4 FStrG<br />

§ 9 Abs. 6 Satz 1<br />

i.V.m. § 9 Abs. 2<br />

FStrG<br />

§ 9 Abs. 8 FStrG<br />

ständigkeiten nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und <strong>de</strong>m Hessischen Straßengesetz)<br />

wie Nr. 1.14.3.1<br />

wie Nr. 1.14.3.1<br />

wie Nr. 1.14.3.1


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 12<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />

Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über<br />

Zufahrten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zugänge an Bun<strong>de</strong>sstraßen unmittelbar<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 a und 6 FStrG.<br />

Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben<br />

wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Die Verbote <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. mit Abs. 4 und 5 a<br />

FStrG gelten nicht in <strong>de</strong>n in § 9 Abs. 7 FStrG bestimmten Fällen.<br />

§ 9 Abs. 4 FStrG<br />

1.14.3.5 Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 9 a FStrG. § 9 a Abs. 5 FStrG Oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Hessisches<br />

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 9 a Abs. 5 FStrG i.V.m. § 46 Abs. 4 HStrG)<br />

1.13.3.6 Ausnahmen von <strong>de</strong>m Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung von<br />

• Hochbauten je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art in einer Entfernung bis zu 20 m,<br />

gemessen vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn,<br />

• baulichen Anlagen jeglicher Art, die über Zufahrten an<br />

Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kreisstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

• Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />

bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrt längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sstraßen<br />

und Kreisstraßen nach § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 <strong>de</strong>s Hessischen<br />

Straßengesetzes (HStrG).<br />

§ 23 Abs. 8 HStrG<br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Amt für<br />

Straßen- und Verkehrswesen)<br />

(§ 46 Abs. 1 HStrG i.V.m. § 5 Satz 1<br />

Nr. 2 a <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und <strong>de</strong>m Hessischen<br />

Straßengesetz)


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 13<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an,<br />

zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />

einzusehen.<br />

1.14.3.7 Genehmigung für die Errichtung, erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

von baulichen Anlagen längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Kreisstraßen außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />

Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten in einer<br />

Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten<br />

Fahrbahn.<br />

Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an,<br />

zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />

einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 23 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 Hessisches Straßengesetz (HStrG)<br />

sind in § 23 Abs. 7 HStrG bestimmt.<br />

1.14.3.8 Genehmigung für die erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

von baulichen Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten<br />

Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten an Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

§ 23 Abs. 5 HStrG • bei geplanten Straßen oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Lan<strong>de</strong>sentwicklung) (§ 23 Abs. 1 und<br />

5 HStrG, § 46 Abs. 4 HStrG - i.V.m.<br />

§ 7 Satz 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und <strong>de</strong>m Hessischen<br />

Straßengesetz)<br />

§ 23 Abs. 6 i.V.m.<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

HStrG<br />

§ 23 Abs. 5 Satz 1<br />

HStrG<br />

§ 23 Abs. 6 i.V.m.<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

HStrG<br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Amt für<br />

Straßen- und Verkehrswesen).<br />

(§ 46 Abs. 1 HStrG i.V.m. § 7 Satz 1<br />

Buchst. f <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und <strong>de</strong>m Hessischen Straßengesetz)<br />

• bei geplanten Straßen oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Hessisches Ministerium für<br />

Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 46 Abs. 4 HStrG i.V.m. § 7 Satz 2 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anordnung über Zuständigkeiten nach<br />

<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz und <strong>de</strong>m<br />

Hessischen Straßengesetz)<br />

wie Nr. 1.13.3.7


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 14<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

Kreisstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen sind.<br />

Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an,<br />

zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />

einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 23 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 und 6 HStrG sind in § 23 Abs. 7 HStrG bestimmt.<br />

1.14.3.9 Ausnahmen von einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre in Planungsgebieten<br />

nach § 32 a HStrG o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Flächen von Plänen nach § 34<br />

HStrG.<br />

1.14.4 Straßenverkehrsrecht<br />

Ausnahmegenehmigung für Werbeanlagen außerhalb geschlossener<br />

Ortschaften.<br />

Hinweis:<br />

Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehr<br />

außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise<br />

gestört wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 23 Abs. 5 Satz 1<br />

HStrG<br />

§ 32 a Abs. 4, § 34<br />

Abs. 3 HStrG<br />

§ 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung<br />

(StVO) i.V.m. § 33 Abs. 1<br />

Nr. 3 StVO<br />

Planfeststellungsbehör<strong>de</strong> (§ 35 Abs. 2<br />

HStrG):<br />

• für Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen die oberste<br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong> (Hessisches<br />

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr<br />

und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 46 Abs. 4 HStrG)<br />

• für Gemein<strong>de</strong>straßen das örtlich zuständige<br />

Regierungspräsidium<br />

Zuständige Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>:<br />

• für Autobahnen das Hessische Lan<strong>de</strong>samt<br />

für Straßen- und Verkehrswesen<br />

• für sonstige Straßen das Regierungspräsidium<br />

als Bezirksordnungsbehör<strong>de</strong><br />

(§ 11 Abs. 6 Nr. 2 und 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur<br />

Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 15<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

1.15 Wasserrecht<br />

1.15.1 Wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erweiterung<br />

baulicher Anlagen im Uferbereich, Überschwemmungsgebieten<br />

und in Gewässern.<br />

1.15.2 Bauaufsicht / Überwachung<br />

Für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen die <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />

Ver- und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis: §§ 48 und 51 <strong>HBO</strong> gelten entsprechend<br />

1.15.3 Bauaufsicht von Anlagen nach § 51 Abs. 1 HWG durch die<br />

Wasserbehör<strong>de</strong>; § 73 Abs. 1, 3 und 4 und § 74 <strong>HBO</strong> gelten entsprechend.<br />

1.15.4 Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. gehobenen<br />

Erlaubnis<br />

Hinweis: Erlaubnis und Bewilligung schließen eine nach <strong>de</strong>n<br />

§§ 14 und 45 HWG o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hessischen Bauordnung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Zulassung eines Vorhabens für die zur Vornahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gewässerbenutzung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Anlage ein (§ 76 Abs. 2<br />

HWG).<br />

1.15.5 Genehmigung von Abwasseranlagen<br />

Hinweis: Die Genehmigung schließt für Vorhaben erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die Wasserbehör<strong>de</strong> ent-<br />

§ 14 Abs. 3 und 4<br />

HWG,<br />

§ 31b Abs. 4 Satz 3<br />

WHG<br />

Zuständigkeiten)<br />

Untere Wasserbehör<strong>de</strong> (§§ 54, 55 HWG)<br />

obere Wasserbehör<strong>de</strong> (§ 55 Abs. 2 HWG, § 1<br />

Abs. 1 Nr. 7b Zuständigkeitsverordnung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wasserbehör<strong>de</strong>n)<br />

§ 52 Abs. 1 HWG Bauherrschaft, im Rahmen ihres Wirkungskreises<br />

die an<strong><strong>de</strong>r</strong>en am Bau Beteiligten<br />

§ 52 Abs. 2 HWG untere Wasserbehör<strong>de</strong> (§§ 54, 55 HWG)<br />

§§ 71, 75 und 76 HWG Untere Wasserbehör<strong>de</strong> (Kreisausschüsse<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrate <strong><strong>de</strong>r</strong> kreisfreien Städte; § 55<br />

Abs. 3 HWG)<br />

Obere Wasserbehör<strong>de</strong> (§ 55 Abs. 2 HWG)<br />

i.V.m. Zuständigkeitsverordnung Wasserbehör<strong>de</strong>n<br />

§ 45 Abs. 1 bis 3 HWG Untere Wasserbehör<strong>de</strong> ( § 55 Abs. 1 HWG)<br />

ggf. im Benehmen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>;<br />

s. Hinweis


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 16<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage Entscheidung durch<br />

schei<strong>de</strong>t insoweit im Benehmen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Obere Wasserbehör<strong>de</strong> (§ 55 Abs. 2 HWG<br />

i.V.m. Zuständigkeitsverordnung Wasserbehör<strong>de</strong>n)


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 17<br />

2. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57 <strong>HBO</strong>) insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e zu prüfen<strong>de</strong>s öffentliches Recht:<br />

Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.1 Bauplanungsrecht (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>HBO</strong>)<br />

2.1.1 Zulässigkeit von Vorhaben i.S. <strong>de</strong>s § 29 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in Gebieten nach § 30 Abs. 1<br />

sowie § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGB<br />

2.1.2 Zulässigkeit von Vorhaben i.S. <strong>de</strong>s § 29 BauGB in<br />

Gebieten nach §§ 33 bis 35 BauGB i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO).<br />

(Eine Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 4<br />

BauGB zu § 35 Abs. 2 und 4 BauGB besteht <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />

nicht).<br />

Im Hinblick auf zu wahren<strong>de</strong> „gesun<strong>de</strong> Wohn- und<br />

Arbeitsverhältnisse“ ist Hinweisen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> auf<br />

das Vorhan<strong>de</strong>nsein o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen ernsthaften Verdacht<br />

von schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen i.S. <strong>de</strong>s § 2<br />

Abs. 3 bis 6 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetzes<br />

(BBodSchG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen Erkenntnissen auf Grund<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Antragsunterlagen, die einen Altlastenverdacht<br />

begrün<strong>de</strong>n, nachzugehen, ob das Vorhaben schädlichen<br />

Einwirkungen aus <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n ausgesetzt ist (s.<br />

Nr. 2.2.1). Dies gilt entsprechend für Hinweise auf<br />

schädliche Einwirkungen auf bauliche Anlagen, die<br />

vom Grundwasser ausgehen können (z.B. bei einer<br />

§ 57 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1<br />

<strong>HBO</strong><br />

§ 57 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1<br />

<strong>HBO</strong><br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />

Mitwirkungsakt<br />

Gemein<strong>de</strong> Stellungnahme<br />

Gemein<strong>de</strong> Einvernehmen<br />

Stellungnahme <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

§ 61 Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>HBO</strong><br />

§ 36 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB<br />

§ 61 Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>HBO</strong>


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

Grundwasserverunreinigung mit leichtflüchtigen Stoffen).<br />

2.1.3 Ausnahmen und Befreiungen von <strong>de</strong>n Festsetzungen<br />

<strong>de</strong>s Bebauungsplans.<br />

2.1.4 Ausnahmen von einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 14<br />

Abs. 1 BauGB (außer für Vorhaben im förmlich festgelegten<br />

Sanierungsgebiet o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Städtebaulichen<br />

Entwicklungsbereich, für die eine Genehmigungspflicht<br />

nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht - § 14 Abs. 4<br />

BauGB).<br />

2.1.5 Zurückstellung <strong>de</strong>s Baugesuchs nach § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB auf Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (außer für<br />

Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> im Städtebaulichen Entwicklungsbereich, für die<br />

eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB<br />

besteht - § 15 Abs. 2 BauGB).<br />

2.1.6 Zurückstellung <strong>de</strong>s Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 Satz<br />

1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB in Fällen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Flächennutzungsplanung<br />

2.1.7 Genehmigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilung von<br />

Wohnungseigentum o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teileigentum i.S. <strong>de</strong>s § 1<br />

<strong>de</strong>s Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />

in <strong>de</strong>n §§ 30 und 31 WEG bezeichneten Rechten im<br />

Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Zweckbestimmung von Gebieten mit Frem<strong>de</strong>nverkehrsfunktionen.<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 18<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

§ 31 BauGB Gemein<strong>de</strong> Einvernehmen § 36 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB<br />

§ 14 Abs. 2<br />

Satz 1 BauGB<br />

§ 15 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB<br />

§ 15 Abs. 3 Satz<br />

1 BauGB<br />

§ 22 Abs. 1<br />

Satz 1 und 2<br />

BauGB<br />

Gemein<strong>de</strong> Einvernehmen § 14 Abs. 2<br />

Satz 2 BauGB<br />

Gemein<strong>de</strong> Antrag § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB<br />

Gemein<strong>de</strong> Antrag § 15 Abs. 3<br />

Satz 1 BauGB<br />

Gemein<strong>de</strong> Einvernehmen § 22 Abs. 5<br />

Satz 1 BauGB


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.1.8 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen,<br />

Baulasten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Umlegungsgebieten<br />

(in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten<br />

nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht<br />

nach § 144 BauGB nicht besteht - § 51 Abs. 1<br />

Satz 2 BauGB).<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre sind in § 51<br />

Abs. 2 BauGB bestimmt.<br />

2.1.9 Zurückstellung <strong>de</strong>s Baugesuchs sowie Zurückstellung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gebieten, für die <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Beschluss über <strong>de</strong>n Beginn vorbereiten<strong><strong>de</strong>r</strong> Untersuchungen<br />

zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets<br />

öffentlich bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n ist.<br />

2.1.10 Genehmigung von Vorhaben, Grundstücksteilungen,<br />

Baulasten i.S. <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 BauGB in förmlich festgelegten<br />

Städtebaulichen Entwicklungsbereichen<br />

und Anpassungsgebieten nach § 165 Abs. 3, § 170<br />

BauGB.<br />

2.1.11 Genehmigung von Vorhaben (baulichen Anlagen) in<br />

Gebieten von Erhaltungssatzungen nach § 172<br />

Abs. 1 BauGB.<br />

(Eine Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4<br />

BauGB besteht <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit nicht.)<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in<br />

§ 174 Abs. 1 BauGB geregelt.<br />

§ 51 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB<br />

§ 141 Abs. 4<br />

Satz 1 i.V.m.<br />

§ 15 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB<br />

§ 169 Abs. 1<br />

Nr. 3 i.V.m.<br />

§§ 144, 145<br />

BauGB;<br />

§ 170 BauGB<br />

§ 172 Abs. 1<br />

Satz 1 und 2<br />

BauGB<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 19<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

vorgreiflicher Verwaltungsakt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (vgl. Abschnitt<br />

1 Nr. 1.2.3)<br />

Gemein<strong>de</strong> Antrag § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB<br />

vorgreiflicher Verwaltungsakt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (vgl. Abschnitt<br />

1 Nr. 1.2.5)<br />

vorgreiflicher Verwaltungsakt <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> (vgl. Abschnitt<br />

1 Nr. 1.2.6)


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.1.12 Zurückstellung eines Baugesuchs in Gebieten, für die<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschluss zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung<br />

gefasst und ortsüblich bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

2.2 Sonstiges öffentliches Recht (§ 57 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 <strong>HBO</strong>) (s. Nr. 57.1.1.3 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Handlungsempfehlungen</strong>)<br />

2.2.1 Altlasten/Bo<strong>de</strong>nschutz<br />

§ 172 Abs. 2<br />

i.V.m. § 15<br />

Abs. 1 Satz 1<br />

BauGB<br />

2.2.1.1 Belange <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>nschutzes sind betroffen. § 3 Abs. 3 HAltl-<br />

BodSchG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 20<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

Gemein<strong>de</strong> Antrag § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB<br />

Obere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong>(Regierungspräsidium<br />

-<br />

Abt. Umwelt - § 15<br />

Abs. 2 HAltl-<br />

BodSchG, § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verordnung über<br />

Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Hessischen<br />

Altlasten- und<br />

Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)UntereBo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong><br />

(Kreisausschuss<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrat <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

kreisfreien Städte -<br />

§ 15 Abs. 3 HAltl-<br />

BodSchG, § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verordnung über<br />

Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Hessischen<br />

Altlasten- und<br />

Beteiligung § 3 Abs. 3 HAlt-<br />

BodSchG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.2.1.1 Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sanierungsbehör<strong>de</strong>, wenn die Gemein<strong>de</strong><br />

in ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die bauplanungsrechtlich<br />

zu wahren<strong>de</strong>n gesun<strong>de</strong>n Wohn- und<br />

Arbeitsverhältnisse auf das Vorhan<strong>de</strong>nsein von schädlichen<br />

Bo<strong>de</strong>nverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen i.S. <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 und 2<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetzes (BBodSchG) o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

einen ernsthaften Verdacht hierauf hingewiesen hat,<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Antragsunterlagen Erkenntnisse enthalten, die<br />

einen Altlastenverdacht i.S. <strong>de</strong>s HAltBodSchG begrün<strong>de</strong>n.<br />

2.2.1.2 Unterrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong> bei Aufbringen<br />

von Material in einer Gesamtmenge über 600 m3 je<br />

Vorhaben auf o<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n<br />

§ 3 Abs 3 HAlt-<br />

BodSchG;<br />

§ 3 Abs 1 und 2<br />

BBodSchG.<br />

§§ 3 Abs. 3, 4<br />

Abs. 3 HAlt-<br />

BodSchG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 21<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)<br />

Für Altlasten und<br />

altlastenverdächtige<br />

Flächen: Regierungspräsidium<br />

Abt. Umwelt<br />

Kreisausschuss<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrat <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

kreisfreien Städte<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Regierungspräsidienentsprechend<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>s-<br />

Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz<br />

Obere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong>(Regierungspräsidium<br />

- § 15 Abs. 2,<br />

§ 16 Abs. 1<br />

HAltBSchG)<br />

Untere Bo<strong>de</strong>nschutzbehör<strong>de</strong><br />

(Kreisausschuss<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Magistrat <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

kreisfreien Städte - §<br />

15 Abs. 3 HAltBSchG<br />

i.V.m § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

über Zustän-<br />

Mitwirkungsakt<br />

_<br />

Beteiligung<br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

§ 3 Abs 1 und 2<br />

BBodSchG<br />

§ 3 Abs. 3 HAltl-<br />

BodSchG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.2.2 Bergbaugebiete<br />

Errichtung, Erweiterung, Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

baulicher Anlagen in durch Rechtsverordnung<br />

nach § 107 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sberggesetzes (BBergG)<br />

festgesetzten Baubeschränkungsgebieten.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmungspflicht sind in § 108<br />

Abs. 3 BBergG bestimmt.<br />

2.2.3 Denkmalschutz<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von Kultur<strong>de</strong>nkmälern<br />

(Einzelobjekte, Gesamtanlagen, Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmäler i.S.<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 2, 19 <strong>de</strong>s Hessischen Denkmalschutzgesetzes -<br />

HDSchG) o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilen davon, zur Anbringung von Werbeanlagen<br />

an Kultur<strong>de</strong>nkmälern sowie zur Errichtung,<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beseitigung von Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Umgebung<br />

von unbeweglichen Kultur<strong>de</strong>nkmälern.<br />

Hinweis:<br />

Die Baugenehmigung schließt die <strong>de</strong>nkmalschutzrechtliche<br />

Genehmigung ein.<br />

§ 108 Abs. 1<br />

BBergG<br />

§ 7 Abs. 3<br />

Satz 2, erster<br />

Teilsatz, i.V.m.<br />

§ 16 Abs. 1 und<br />

2 HDSchG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 22<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

digkeiten nach <strong>de</strong>m<br />

Hessischen Altlasten-<br />

und Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz)<br />

Bergbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium)<br />

(§ 69 Abs. 1 i.V.m.<br />

§ 1 Abs. 3 Nr. 8 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verordnung über<br />

bergrechtliche Zuständigkeiten<br />

)<br />

Untere Denkmalschutzbehör<strong>de</strong><br />

(Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />

in kreisfreien Städten<br />

und in kreisangehörigenGemein<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>nen die<br />

Bauaufsicht übertragen<br />

ist, Kreisausschuss<br />

in Landkreisen)<br />

(§ 3 Abs. 2<br />

HDSchG)<br />

Oberste Denkmal-<br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

Zustimmung § 108 Abs. 1<br />

i.V.m. § 69<br />

Abs. 1 BBergG<br />

Zustimmung<br />

§ 7 Abs. 3<br />

Satz 2, zweiter<br />

Teilsatz<br />

HDSchG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.2.4 Fluglärm-Schutz<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>m Bauverbot <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes <strong>zum</strong> Schutz gegen Fluglärm<br />

(FlugLärmG) für die Errichtung von Krankenhäusern,<br />

Altenheimen, Erholungsheimen, Schulen und ähnlichen<br />

in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen<br />

im Lärmschutzbereich von Verkehrsflughäfen und<br />

militärischen Flugplätzen i.S. <strong>de</strong>s § 1 FlugLärmG.<br />

2.2.5 Naturschutz<br />

2.2.5.1 Eingriff in Natur und Landschaft durch Vorhaben im<br />

Außenbereich i.S. <strong>de</strong>s § 35 Abs. 2 <strong>de</strong>s Baugesetzbu-<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 3<br />

FlugLärmG; § 1<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz<br />

<strong>zum</strong> Schutz<br />

gegen Fluglärm<br />

§ 17 Abs. 1<br />

i.V.m. §§ 12<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 23<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

schutzbehör<strong>de</strong> (Ministerium<br />

für Wissenschaft<br />

und<br />

Kunst) bei Kultur<strong>de</strong>nkmälern<br />

im Eigentum<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

Hessen<br />

(§ 3 Abs. 1<br />

HDSchG)<br />

Hessisches Lan<strong>de</strong>samt<br />

für Umwelt<br />

und Geologie<br />

(§ 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

Gesetz <strong>zum</strong> Schutz<br />

gegen Fluglärm<br />

i.V.m. § 1 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zur Errichtung<br />

<strong>de</strong>s Hessischen<br />

Lan<strong>de</strong>samtes<br />

für Umwelt und<br />

Geologie)<br />

Untere Naturschutzbehör<strong>de</strong>(Landkreise,<br />

kreisfreie Städte,<br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

Benehmen § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes über<br />

Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz<br />

<strong>zum</strong> Schutz<br />

gegen Fluglärm<br />

Benehmen § 17 Abs. 1<br />

HENatG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

ches (BauGB).<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) geregelt.<br />

2.2.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft durch Vorhaben im<br />

Außenbereich nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigungspflicht sind in § 13<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) geregelt.<br />

2.2.5.3 Errichtung von baulichen Anlagen in <strong>de</strong>n im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen nach § 34 BauGB.<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 24<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

HENatG kreisangehörige<br />

Gemein<strong>de</strong>n mit<br />

mehr als 50 000<br />

EW; § 30 Abs. 3<br />

HENatG)<br />

§ 17 Abs. 1, §<br />

12 HENatG<br />

i.V.m. § 21<br />

Abs. 3 Satz 1<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes<br />

(B-<br />

NatSchG)<br />

§ 21 Abs. 3<br />

Satz 1<br />

BNatSchG<br />

Obere Naturschutzbehör<strong>de</strong>(Regierungspräsidium),<br />

in<br />

Fällen <strong>de</strong>s § 69<br />

Abs. 4 <strong>HBO</strong><br />

(§ 7 Abs. 1 i.V.m.<br />

§ 30 Abs. 2 HE-<br />

NatG)<br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

wie Nr. 2.2.5.1 Benehmen § 21 Abs. 3<br />

Satz 1<br />

BNatSchG<br />

wie Nr. 2.2.5.1 Benehmen § 21 Abs. 3<br />

Satz 1<br />

BNatSchG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.2.6 Verkehrsrecht<br />

2.2.6.1 Eisenbahnen<br />

2.2.6.1.1 Das Errichten o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n von Bauwerken,<br />

Lager- und Einstellflächen je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art an freien<br />

Strecken von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>s sind, wenn sie<br />

1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitte <strong>de</strong>s nächsten Gleises geplant sind<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> liegen,<br />

2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken<br />

eine vierhun<strong><strong>de</strong>r</strong>t Meter lange Sicht auf Signale o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schranken beeinträchtigen.<br />

2.2.6.1.2 Das Errichten o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n von Lichtreklamen<br />

an freien Strecken von Eisenbahnen, wenn sie<br />

geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu<br />

beeinträchtigen o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Gefahr von Verwechslungen<br />

mit Signalen besteht.<br />

2.2.6.2 Luftverkehr<br />

2.2.6.2.1 Errichtung von Bauwerken in Bauschutzbereichen<br />

eines Flughafens nach § 12 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Luftverkehrsgesetzes<br />

(LuftVG).<br />

5 Abs. 1 HessischesEisenbahngesetz<br />

(HEisenbG)<br />

§ 5 Abs. 2 HessischesEisenbahngesetz(HEisenbG)<br />

§ 12 Abs. 2<br />

Satz 1 und<br />

Abs. 3 LuftVG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 25<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft,<br />

Verkehr<br />

und Lan<strong>de</strong>sentwicklung(HEisenbG)<br />

Luftfahrtbehör<strong>de</strong><br />

(Regierungspräsidien<br />

Darmstadt und<br />

Kassel)<br />

(§ 31 Abs. 2 Nr. 7<br />

LuftVG i.V.m. § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />

und Abs. 5 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

zur Be-<br />

Mitwirkungsakt<br />

Benehmen<br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

5 Abs. 4 HessischesEisenbahngesetz<br />

(HEisenbG<br />

5 Abs. 4 HessischesEisenbahngesetz<br />

(HEisenbG<br />

Zustimmung § 12 Abs. 2<br />

Satz 1, Abs. 3<br />

LuftVG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.2.6.2.2 Errichtung von Bauwerken, die höher als 100 m (bzw.<br />

30 m auf Bo<strong>de</strong>nerhebungen) sind, außerhalb <strong>de</strong>s Bauschutzbereiches<br />

eines Flughafens.<br />

2.2.6.2.3 Errichtung von Luftfahrthin<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen i.S. <strong>de</strong>s § 15<br />

Abs. 1 LuftVG in und außerhalb <strong>de</strong>s Bauschutzbereiches<br />

eines Flughafens.<br />

2.2.6.2.4 Errichtung von Bauwerken in beschränkten Bauschutzbereichen<br />

bei Lan<strong>de</strong>plätzen und Segelflughäfen.<br />

§ 14 LuftVG<br />

§ 15 Abs. 2<br />

Satz 1 i.V.m.<br />

§§ 12 bis 14<br />

LuftVG<br />

§ 17 i.V.m. § 12<br />

Abs. 2 Satz 2<br />

und 3, Abs. 4<br />

sowie §§ 13, 15<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 26<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

stimmung von luftverkehrsrechtlichen<br />

Zuständigkeiten)<br />

Luftfahrtbehör<strong>de</strong><br />

(Regierungspräsidien<br />

Darmstadt und<br />

Kassel)<br />

(§ 31 Abs. 2 Nr. 9<br />

LuftVG i.V.m. § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur<br />

Bestimmung von<br />

luftverkehrsrechtlichenZuständigkeiten)<br />

Luftfahrtbehör<strong>de</strong><br />

(Regierungspräsidien<br />

Darmstadt und<br />

Kassel)<br />

(§ 31 Abs. 2 Nr. 7<br />

und 9 LuftVG i.V.m.<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und<br />

2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

zur Bestimmung von<br />

luftverkehrsrechtlichenZuständigkeiten) <br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

Zustimmung § 14 Abs. 1 und<br />

2 i.V.m. § 12<br />

Abs. 2 Satz 2<br />

und 3 LuftVG<br />

Zustimmung § 15 Abs. 1<br />

i.V.m. § 12<br />

Abs. 2 Satz 1<br />

und § 14 Abs. 1<br />

LuftVG<br />

wie Nr. 2.2.6.2.3 Zustimmung § 17 Satz 1<br />

LufVG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.2.6.3 Straßenrecht<br />

2.2.6.3.1 Ausnahmen von <strong>de</strong>m Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung von<br />

• Hochbauten je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art, Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung<br />

sowie Aufschüttungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abgrabungen<br />

größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu<br />

40 m bei Bun<strong>de</strong>sautobahnen und bis zu 20 m<br />

bei Bun<strong>de</strong>sstraßen außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten<br />

Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten, jeweils<br />

gemessen vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten<br />

Fahrbahn,<br />

• baulichen Anlagen sowie Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung,<br />

die außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten Teile<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Zugänge an Bun<strong>de</strong>sstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

mittelbar angeschlossen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. 5 a und 6 FStrG.<br />

Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n<br />

Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />

einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Die Verbote <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. mit Abs. 4<br />

und 5 a FStrG gelten nicht in <strong>de</strong>n § 9 Abs. 7 FStrG<br />

und 16 LuftVG<br />

§ 9 Abs. 8<br />

FStrG<br />

§ 9 Abs. 4<br />

FStrG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 27<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Amt<br />

für Straßen- und<br />

Verkehrswesen)<br />

(§ 46 Abs. 1 HessischesStraßengesetz<br />

– HStrG -<br />

i.V.m. § 2 Nr. 2<br />

erster Teilsatz <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anordnung über<br />

Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und <strong>de</strong>m HessischenStraßengesetz)<br />

bei geplanten<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßen<br />

oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong>(HessischesMinisterium<br />

für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§<br />

9 Abs. 2, 4 und 5<br />

FStrG, § 46 Abs. 4<br />

Mitwirkungsakt<br />

Vorgreiflicher<br />

Verwaltungsakt(Ausnahmegenehmigung)<br />

Vgl. Ziffer<br />

1.13.3<br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

§ 9 Abs. 8<br />

FStrG<br />

§ 9 Abs. 4 FStrG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 28<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

bestimmten Fällen. HStrG - i.V.m. § 2<br />

Nr. 2 zweiter Teilsatz<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach<br />

<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und<br />

<strong>de</strong>m Hessischen<br />

Straßengesetz)<br />

2.2.6.3.2 Ausnahmen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre nach § 9 a<br />

FStrG.<br />

2.2.6.3.3 Errichtung, erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

von baulichen Anlagen längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Bun<strong>de</strong>sstraßen<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />

Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten in<br />

einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren<br />

Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn.<br />

§ 9 a Abs. 5<br />

FStrG<br />

§ 9 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 i.V.m. § 9<br />

Abs. 5a FStrG<br />

Oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong>(HessischesMinisterium<br />

für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 9 a Abs. 5<br />

FStrG i.V.m. § 46<br />

Abs. 4 HStrG)<br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Amt<br />

für Straßen- und<br />

Verkehrswesen)<br />

(§ 46 Abs. 1<br />

HStrG i.V.m. § 2<br />

Nr. 2 erster Teilsatz<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Bun-<br />

Mitwirkungsakt<br />

Vorgreiflicher<br />

Verwaltungsakt(Ausnahmegenehmigung)<br />

Vgl. Ziffer<br />

1.13.3<br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

§ 9a Abs. 5<br />

FStrG<br />

Zustimmung § 9 Abs. 2<br />

Satz 1 i.V.m.<br />

Abs. 3 FStrG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit<br />

gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 9<br />

Abs. 2 sind in § 9 Abs. 7 FStrG bestimmt.<br />

2.2.6.3.4 Erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von<br />

baulichen Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />

bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zugänge an Bun<strong>de</strong>sstraßen unmittelbar<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen sind.<br />

Bei geplanten Bun<strong>de</strong>sfernstraßen gilt dies von Beginn<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n<br />

§ 9 Abs. 4 FStrG<br />

§ 9 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2<br />

und Abs. 5 a<br />

FStrG<br />

§ 9 Abs. 4<br />

FStrG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 29<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />

<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und <strong>de</strong>m<br />

Hessischen<br />

Straßengesetz)<br />

• bei geplanten Straßen<br />

oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft,<br />

Verkehr<br />

und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 46 Abs. 4 HStrG<br />

i.V.m. § 2 Nr.2<br />

zweiter Teilsatz<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und<br />

<strong>de</strong>m Hessischen<br />

Straßengesetz)<br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

Wie 2.2.6.3.3 Zustimmung § 9 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2<br />

i.V.m. Abs. 3<br />

FStrG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan<br />

einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Die Genehmigungspflicht gilt nicht in <strong>de</strong>n in § 9<br />

Abs. 7 FStrG bestimmten Fällen.<br />

2.2.6.3.5 Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke bestimmten<br />

Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten.<br />

2.2.6.3.6 Vorhaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Ziffern 2.2.6.3.3 und 2.2.6.3.4 innerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />

bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten an Bun<strong>de</strong>sstraßen<br />

2.2.6.3.7 Ausnahmen von <strong>de</strong>m Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Errichtung von<br />

• Hochbauten je<strong><strong>de</strong>r</strong> Art in einer Entfernung bis<br />

zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

befestigten Fahrbahn,<br />

• baulichen Anlagen jeglicher Art, die über Zufahrten<br />

an Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kreisstraßen unmittelbar<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar angeschlossen wer<strong>de</strong>n<br />

sollen,<br />

• Aufschüttungen und Abgrabungen größeren<br />

Umfangs<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />

Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrt<br />

längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sstraßen und Kreisstraßen nach § 23<br />

Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 <strong>de</strong>s Hessischen Straßengeset-<br />

§ 9 Abs. 6 Satz 1<br />

i.V.m. § 9 Abs. 2<br />

FStrG<br />

§ 9 Abs. 3a i.V.<br />

mit Abs. 2 und 3<br />

FStrG<br />

§ 23 Abs. 1 Nr.<br />

1 i.V.m. Abs. 8<br />

HStrG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 30<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

wie Nr. 2.2.6.3.1 Zustimmung § 9 Abs. 2<br />

Satz 1 FStrG<br />

wie Nr. 2.2.6.3.1 Stellungnahme<br />

Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Amt<br />

für Straßen- und<br />

Verkehrswesen)<br />

(§ 46 Abs. 1 HStrG<br />

i.V.m. § 7 Satz 1<br />

Nr. 6 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach<br />

<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und<br />

<strong>de</strong>m Hessischen<br />

Straßengesetz)<br />

Vorgreiflicher<br />

Verwaltungsakt(Ausnahmegenehmigung)<br />

Vgl. Ziffer<br />

1.13.3<br />

§ 23 Abs. 8<br />

HStrG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

zes (HStrG).<br />

Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit<br />

gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />

2.2.6.3.8 Ausnahmen von einer Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungssperre in Planungsgebieten<br />

nach § 32 a HStrG o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf Flächen<br />

von Plänen nach § 34 HStrG.<br />

§ 23 Abs. 8<br />

i.V.m. Abs.5<br />

HStrG<br />

§ 32 Abs. 4,<br />

§ 34 Abs. 3<br />

HStrG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 31<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

bei geplanten Straßen<br />

oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft,<br />

Verkehr<br />

und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 46 Abs. 4 HStrG<br />

i.V.m. § 7 Satz 2<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und<br />

<strong>de</strong>m Hessischen<br />

Straßengesetz)<br />

Planfeststellungsbehör<strong>de</strong><br />

(§ 35<br />

Abs. 2 HStrG):<br />

• für Lan<strong>de</strong>s-<br />

und Kreisstraßen<br />

die<br />

oberste<br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Hessisches<br />

Ministerium<br />

für Wirt-<br />

Mitwirkungsakt<br />

Vorgreiflicher<br />

Verwaltungsakt(Ausnahmegenehmigung)<br />

Vgl. Ziffer<br />

1.13.3<br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

2.2.6.3.9 Errichtung, erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

von baulichen Anlagen längs <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Kreisstraßen außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n<br />

Grundstücke bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten<br />

in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen<br />

vom äußeren Rand <strong><strong>de</strong>r</strong> befestigten Fahrbahn.<br />

Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausle-<br />

§ 23 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 1<br />

HStrG<br />

§ 23 Abs. 5<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 32<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

schaft, Verkehr<br />

und<br />

Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 46 Abs. 4<br />

HStrG)<br />

• für Gemein<strong>de</strong>straßen<br />

das örtlich<br />

zuständige<br />

Regierungspräsidium <br />

Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

• Untere Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Amt<br />

für Straßen- und<br />

Verkehrswesen)<br />

(§ 46 Abs. 1<br />

HStrG i.V.m. § 7<br />

Satz 1 Buchst. f<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und<br />

<strong>de</strong>m Hessischen<br />

Straßengesetz)<br />

• bei geplanten Stra-<br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

Zustimmung § 23 Abs. 2<br />

Satz 1 HStrG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

gung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit<br />

gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 23<br />

Abs. 2 sind in § 23 Abs. 7 <strong>de</strong>s Hessischen Straßengesetzes<br />

(HStrG) bestimmt.<br />

2.2.6.3.10 Erhebliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von<br />

baulichen Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />

bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten über Zufahrten<br />

an Lan<strong>de</strong>s- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kreisstraßen unmittelbar o<strong><strong>de</strong>r</strong> mittelbar<br />

angeschlossen sind.<br />

Bei geplanten Straßen gilt dies von Beginn <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Pläne im Planfeststellungsverfahren o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Betroffenen Gelegenheit<br />

gegeben wird, <strong>de</strong>n Plan einzusehen.<br />

Hinweis:<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>n Baubeschränkungen <strong>de</strong>s § 23<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 und 6 HStrG sind in § 23<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 33<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong><br />

HStrG ßen oberste Straßenbaubehör<strong>de</strong><br />

(Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft,<br />

Verkehr<br />

und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

(§ 46 Abs. 4 HStrG<br />

i.V.m. § 7 Satz 2<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz<br />

und<br />

<strong>de</strong>m Hessischen<br />

Straßengesetz)<br />

§ 23 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2<br />

HStrG<br />

§ 23 Abs. 5<br />

HStrG<br />

Mitwirkungsakt <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

wie Nr. 2.2.6.3.9 Zustimmung § 23 Abs. 2<br />

Satz 1 HStrG


Nr. Sachverhalt Rechtsgrundlage<br />

Abs. 7 HStrG bestimmt.<br />

2.2.6.3.11 Vorhaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Ziffern 2.2.6.3.9 und 2.2.6.3.10 innerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> zur Erschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> anliegen<strong>de</strong>n Grundstücke<br />

bestimmten Teile <strong><strong>de</strong>r</strong> Ortsdurchfahrten an Lan<strong>de</strong>s- und<br />

Kreisstraßen<br />

2.2.7 Wasserrecht<br />

2.2.7.1 Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 30, 34 und 35 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches in<br />

Überschwemmungsgebieten und in Uferbereichen<br />

sowie die Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erweiterung baulicher Anlagen<br />

in Gewässern.<br />

§ 23 Abs. 4 i.V.<br />

mit Abs. 2 und 3<br />

HStrG<br />

§ 15 Abs. 3 HWG<br />

§ 31b Abs. 4<br />

Satz 3 WHG<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 34<br />

Mitwirkungsbehör<strong>de</strong> <br />

Mitwirkungsakt<br />

wie Nr. 2.2.6.3.9 Stellungnahme<br />

Untere Wasserbehör<strong>de</strong><br />

Obere Wasserbehör<strong>de</strong> <br />

Rechtsgrundlage<br />

für Mitwirkung<br />

Benehmen § 14 Abs. 5<br />

HWG


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 35<br />

3. Im Baugenehmigungsverfahren (§ 58 <strong>HBO</strong>) zu prüfen<strong>de</strong>s an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht (s. Nr. 58.1.1.3 <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Handlungsempfehlungen</strong>)<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich im Wesentlichen um folgen<strong>de</strong> Rechtsbereiche:<br />

Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />

3.1 Bauplanungsrecht (§ 58 Satz 1 Nr. 1 <strong>HBO</strong>)<br />

entspricht Nr. 2.1<br />

3.2 Konzentrationsregelungen und übertragene Entscheidungs-<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungskompetenz (§ 58 Satz 1 Nr. 3 a <strong>HBO</strong>):<br />

entspricht Nr. 2.2<br />

3.3 An<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht ohne Zulassungsverfahren (§ 58<br />

Satz 1 Nr. 3 b <strong>HBO</strong>)<br />

3.3.1 Abfallentsorgung<br />

Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen sowie Anlagen,<br />

in <strong>de</strong>nen Abfälle nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3 <strong>de</strong>s Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetzes(KrW-/AbfG) i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> Abfallverzeichnis-Verordnung<br />

(AVV) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige<br />

Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) anfallen,<br />

soweit die Anlagen nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Planfeststellung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Plangenehmigung<br />

nach § 31 KrW-/AbfG o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Genehmigung nach<br />

§§ 10, 19 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immisissionsschutzgesetzes (BImSchG)<br />

i.V.m. <strong><strong>de</strong>r</strong> 4. BImSchV unterliegen.<br />

KrW-/AbfG, Hessisches<br />

Ausführungsgesetz <strong>zum</strong><br />

Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz (HAKA),<br />

BImSchG<br />

Regierungspräsidium - Abt. Umwelt, soweit<br />

nicht durch Rechtsverordnung etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es<br />

bestimmt ist (§ 25 Abs. 2 HAKA); Bergbehör<strong>de</strong><br />

(§ 25 Abs. 3 HAKA)


Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />

3.3.3 Apotheken, Arzneimittel<br />

3.3.3.1 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Apotheken- und Krankenhausapothekenbetriebsräume.<br />

3.3.3.2 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Räume von insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Betrieben o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtungen, in <strong>de</strong>nen Arzneimittel o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wirkstoffe entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

3.3.4 Bergbaugebiete<br />

Errichtung, Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Gebäu<strong>de</strong>n an <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Erdoberfläche über Bergbauflächen.<br />

3.3.5 Brandschutz<br />

Bei baulichen Anlagen beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung nach § 2<br />

Abs. 8 <strong>HBO</strong>:<br />

• vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährung von Abweichungen (§ 63 <strong>HBO</strong>) von<br />

Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>HBO</strong> und <strong><strong>de</strong>r</strong> FeuVO,<br />

• zu Vorschriften, die auf Be<strong>de</strong>nken wegen <strong>de</strong>s Brandschutzes<br />

abstellen,<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 36<br />

§ 21 Abs. 1 und Abs. 2<br />

Nr. 6 <strong>de</strong>s Gesetzes über<br />

das Apothekenwesen,<br />

§§ 4 und 29 <strong><strong>de</strong>r</strong> Apothekenbetriebsordnung<br />

§ 14 Abs. 1 Nr. 6, § 54<br />

Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4<br />

<strong>de</strong>s Arzneimittelgesetzes<br />

(AMG) i.V.m. auf seiner<br />

Grundlage ergangenen<br />

Betriebsverordnungen<br />

Bun<strong>de</strong>sberggesetz<br />

(BBergG), Allgemeine<br />

Bergverordnung für das<br />

Land Hessen (ABV)<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

(§§ 3, 4 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung von<br />

Zuständigkeiten im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> staatlichen Gesundheitsverwaltung)<br />

Regierungspräsidium Darmstadt, soweit nichts<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>es bestimmt ist<br />

(§ 1 Abs. 1 und § 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung<br />

von Zuständigkeiten im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

staatlichen Gesundheitsverwaltung)<br />

Regierungspräsidium - Abt. Umwelt, Dezernat<br />

Bergaufsicht<br />

(§ 69 Abs. 1 i.V.m. § 71 BBergG; Verordnung<br />

über bergrechtliche Zuständigkeiten<br />

§ 61 Abs. 1 Satz 1 <strong>HBO</strong> Brandschutzdienststelle:<br />

• Berufsfeuerwehr - in Gemein<strong>de</strong>n mit Berufsfeuerwehr<br />

• Gemein<strong>de</strong>brandinspektor - in Gemein<strong>de</strong>n<br />

ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes<br />

Bauaufsichtsamt haben


Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />

• bei baulichen Anlagen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtungen, die zu Brand-<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Explosionsgefahren führen können (z.B. lüftungstechnische<br />

Anlagen, Behälter für Flüssiggas o<strong><strong>de</strong>r</strong> brennbare<br />

Flüssigkeiten) o<strong><strong>de</strong>r</strong> die <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandbekämpfung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Brandverhütung<br />

dienen (z.B. ortsfeste Löschanlagen, Steigleitungen,<br />

Brandmel<strong>de</strong>anlagen); bevor einem Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch gegen<br />

Brandschutzauflagen stattgegeben wird.<br />

Hinweis:<br />

Die Brandschutzdienststelle kann von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

auch als sachverständige Stelle um gutachtliche Stellungnahme zu<br />

Fragen <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n baulichen Brandschutzes o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

zweckmäßigen Brandbekämpfung gebeten wer<strong>de</strong>n (§ 53 Abs. 4<br />

<strong>HBO</strong>).<br />

3.3.6 Eisenbahnen<br />

Errichtung und Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von baulichen Anlagen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Nähe von<br />

Bahnanlagen von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

sind.<br />

3.3.7 Gemein<strong>de</strong>straßen<br />

Grundstückszufahrten auf Gemein<strong>de</strong>straßen<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 37<br />

§ 5 Hessisches Eisenbahngesetz<br />

(HEisenb G)<br />

§§ 19, 41 Abs. 3 und 43<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Straßengesetzes<br />

(HStrG),<br />

§ 33 <strong><strong>de</strong>r</strong> Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

• Kreisbrandinspektor - in Landkreisen<br />

(§ 6 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über die Organisation,<br />

Stärke und Ausrüstung <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Feuerwehren<br />

(FwOVO) i.V.m. § 2 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

über die Organisation und Durchführung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenverhütungsschau)<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />

Lan<strong>de</strong>sbevollmächtigter für Bahnaufsicht (LfB)<br />

beim Eisenbahnbun<strong>de</strong>samt (EBA), Außenstelle<br />

Frankfurt a. M.<br />

(§ 2 Nr. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Eisenbahn- und Bergbahnzuständigkeitsverordnung<br />

– EiBZuV - i.V.m. Aufgabenübertragungsvertrag)<br />

als Straßenbaubehör<strong>de</strong>: <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong>vorstand<br />

(Bürgermeister, Magistrat)<br />

(§ 46 Abs. 5 HStrG)<br />

als Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>:<br />

• in kreisfreien Städten <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeister<br />

als Kreisordnungsbehör<strong>de</strong>


Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />

3.3.8 Gerätesicherheit<br />

3.3.9 Heime<br />

Errichtung und wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von nach <strong>de</strong>m Gesetz über<br />

technische Arbeitsmittel (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz –<br />

GPSG) überwachungsbedürftigen Anlagen, die nicht gewerblichen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte<br />

nicht gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können (z.B. Aufzugsanlagen).<br />

Hinweis:<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann das Regierungspräsidium - Abt.<br />

Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, ebenso auch TÜH, TÜV<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige Sachverständige um fachliche Gutachten zu<br />

technischen Sicherheitsvorschriften bitten (§ 53 Abs. 4 <strong>HBO</strong>).<br />

Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,<br />

die alte Menschen sowie pflegebedürftige o<strong><strong>de</strong>r</strong> behin<strong><strong>de</strong>r</strong>te<br />

Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen und betreu-<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 38<br />

§ 78 Abs. 7 <strong>HBO</strong>; GPSG,<br />

Verordnungen <strong>zum</strong> Geräte-<br />

und Produktsicherheitsgesetz<br />

Heimgesetz (HeimG),<br />

Heimmin<strong>de</strong>stbauverordnung<br />

(HeimMindBauV)<br />

• in kreisangehörigen Gemein<strong>de</strong>n mit<br />

mehr als 50 000 Einwohnern <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeister<br />

als örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong><br />

• in kreisangehörigen Gemein<strong>de</strong>n mit bis<br />

zu 50 000 Einwohnern <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgermeister<br />

als örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong><br />

• im Übrigen <strong><strong>de</strong>r</strong> Landrat als Kreisordnungsbehör<strong>de</strong><br />

(§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 8 Abs. 1<br />

Nr. 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung von<br />

straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten)<br />

Regierungspräsidium - Abt. Arbeitsschutz und<br />

Sicherheitstechnik<br />

(§ 1 Abs. 1 Nr. 9 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Zuständigkeiten<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes,<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheitstechnik, <strong><strong>de</strong>r</strong> Produktsicherheit<br />

und <strong>de</strong>s Medizinprodukterechts - Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung<br />

– ArbSchZV)<br />

• Amt für Versorgung und Soziales<br />

• Regierungspräsidium Gießen - Abt. Ar-


Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />

en.<br />

Hinweis:<br />

1. Die Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb einer Heimeinrichtung ist von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Baugenehmigung unabhängig.<br />

2. För<strong><strong>de</strong>r</strong>ungs- und Belegungsrichtlinien <strong><strong>de</strong>r</strong> sozialen Stellen sind<br />

zusätzlich zu beachten.<br />

3. Da Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

nicht geprüft wer<strong>de</strong>n, ist eine Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachbehör<strong>de</strong>n<br />

insoweit nicht geboten.<br />

3.3.10 Immissionsschutz<br />

3.3.10.1 Nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftige bauliche<br />

Anlagen, von <strong>de</strong>nen schädliche Umwelteinwirkungen, d.h.<br />

Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen,<br />

elektromagnetische Fel<strong><strong>de</strong>r</strong>, Licht u.a.), die nach Art, Ausmaß o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche<br />

Belästigungen für die Allgemeinheit und Nachbarschaft<br />

herbeizuführen, ausgehen können.<br />

3.3.10.2 Nach Immissionsschutzrecht angezeigte genehmigungsbedürftige<br />

bauliche Anlagen, für die die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens nicht gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

3.3.11 Lebensmittelhygiene<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 39<br />

§§ 22 und 23 BImSchG<br />

§ 15 Abs. 1 i.V.m. §§ 4,<br />

16 BImSchG und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

4. BImSchV<br />

beitsschutz und Sicherheitstechnik<br />

gem. Verordnung über Zuständigkeiten nach<br />

<strong>de</strong>m Heimgesetz<br />

• Brandschutzdienststelle (vgl. Nr. 3.3.5)<br />

Je nach Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage gem. Verordnung zur<br />

Regelung von Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz<br />

• Kreisausschuss <strong>de</strong>s Landkreises bzw.<br />

Magistrat bei kreisfreien Städten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

• das Regierungspräsidium - Abt. Umwelt,<br />

• bei Betrieben, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Bergaufsicht unterliegen,<br />

das Regierungspräsidium - Abt.<br />

Umwelt, Dezernat Bergaufsicht<br />

s. Nr. 3.3.10.1


Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />

Bauliche Anlagen, in <strong>de</strong>nen gewerbsmäßig Lebensmittel hergestellt,<br />

verarbeitet, behan<strong>de</strong>lt o<strong><strong>de</strong>r</strong> verkauft wer<strong>de</strong>n (z.B. Küchen in<br />

Gaststätten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Heimen, Imbisswagen, Schlachthäuser, Molkereien,<br />

Getränkeherstellung, Backwarenherstellung), soweit kein<br />

eigenständiges Zulassungsverfahren vorgesehen ist (s.o.<br />

Nr. 1.11).<br />

3.3.12 Militärische Schutzzonen<br />

Bauliche Anlagen in festgelegten militärischen Schutzzonen (VS-<br />

Sache).<br />

3.3.13 Schießanlagen<br />

3.3.14 Stellplätze<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 40<br />

§ 22 <strong>de</strong>s Lebensmittel-<br />

und Bedarfsgegenstän<strong>de</strong>gesetzes,Lebensmittelhygieneverordnung<br />

Schutzbereichgesetz<br />

Zivile Schießanlagen (einschließlich Luftgewehrschießstän<strong>de</strong>). Hessisches Gesetz über<br />

die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung (HSOG),<br />

Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetz<br />

(BBodschG),<br />

Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzverordnung<br />

(BBodschV)<br />

Ablösung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8<br />

und Abs. 4 <strong>HBO</strong> i.V.m.<br />

Satzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

• Landrat in <strong>de</strong>n Landkreisen, Oberbürgermeister<br />

in kreisfreien Städten als Behör<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverwaltung<br />

• Hessisches Lan<strong>de</strong>slabor<br />

(§§ 2 und 4 <strong>de</strong>s Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

<strong>zum</strong> Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän<strong>de</strong>gesetz<br />

und zur Weinüberwachung)<br />

• Regierungspräsidium<br />

• Wehrbereichsverwaltung<br />

(Hessische Verordnung über Zuständigkeiten<br />

nach <strong>de</strong>m Schutzbereichgesetz und <strong>de</strong>m Landbeschaffungsgesetz)<br />

Regierungspräsidium<br />

Gemein<strong>de</strong>


Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />

3.3.15 Versorgungsleitungen<br />

• Bauliche Anlagen innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutzbereiche von Starkstromanlagen<br />

• Bauliche Anlagen über und in <strong>de</strong>n Schutzzonen von Ferngasleitungen.<br />

3.3.16 Wasserrecht<br />

3.3.16.1 Abwasserbeseitigung<br />

3.3.16.1.1 Entwässerungsanlagen auf <strong>de</strong>m Grundstück und in baulichen Anlagen,<br />

soweit <strong><strong>de</strong>r</strong>en Errichtung o<strong><strong>de</strong>r</strong> wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wasserrechtlich<br />

nach § 45 Abs. 1 und 3 <strong>de</strong>s Hessischen Wassergesetzes<br />

(HWG) nicht genehmigungspflichtig sind.<br />

Soweit Abwasseranlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Entsorgung dienen, gilt<br />

dies nur für zur Abwasseranlage gehören<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> (§ 1 Abs. 2<br />

Nr. 4 <strong>HBO</strong>).<br />

3.3.16.1.2 Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nach kommunalen Satzungen für <strong>de</strong>n Anschluss<br />

und die Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Kanalisation, soweit danach<br />

kein eigenes Genehmigungserfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis besteht.<br />

3.3.16.2<br />

Bauliche Anlagen <strong>zum</strong> Umgang mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen<br />

(z.B. Heizöltanks) sind <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen Wasserbehör<strong>de</strong> anzuzeigen.<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 41<br />

§ 16 Energiewirtschaftsgesetz<br />

(EnWG) i.V.m.<br />

<strong>de</strong>m jeweils einschlägigen<br />

Regelwerk <strong>de</strong>s VDE<br />

bzw. DVGW<br />

§§ 39 und 40 <strong>HBO</strong><br />

Kommunale Abwassersatzungen<br />

§ 47 HWG; § 19 g Abs. 1<br />

und 2 WHG<br />

§ 29 VAwS<br />

Eigenüberwachung durch die Energieversorgungsunternehmen<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr<br />

und Lan<strong>de</strong>sentwicklung<br />

(§ 2 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Bestimmung<br />

von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s<br />

Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>de</strong>sentwicklung)<br />

Untere Wasserbehör<strong>de</strong> (Kreisausschuss bei<br />

<strong>de</strong>n Landkreisen, kreisfreie Städte; § 55 Abs. 1,<br />

§ 54 Abs. 3 HWG)<br />

Gemein<strong>de</strong><br />

Obere Wasserbehör<strong>de</strong> (Regierungspräsidium -<br />

Abt. Umwelt (§ 55 Abs. 2 HWG i.V.m. Zuständigkeitsverordnung)<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Untere Wasserbehör<strong>de</strong><br />

(Kreisausschuss bei <strong>de</strong>n Landkreisen, kreisfreie<br />

Städte (§ 55 Abs. 3 und 4 HWG)


3.3.16.4<br />

3.3.16.5<br />

Sachverhalt Rechtsgrundlage Fachbehör<strong>de</strong><br />

Bauliche Anlagen in und an Gewässern und im Überschwemmungsgebiet.<br />

Bauliche Anlagen an und in Wasserstraßen. Bun<strong>de</strong>swasserstraßengesetz<br />

(WaStrG), WHG,<br />

HWG<br />

3.3.17 Bauliche Anlagen an Bun<strong>de</strong>sfernstraßen, Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen<br />

• Bauliche Anlagen an Bun<strong>de</strong>sfernstraßen, Lan<strong>de</strong>s- und<br />

Kreisstraßen<br />

• Bauliche Anlagen mit Zufahrten zu Bun<strong>de</strong>s-, Lan<strong>de</strong>s-,<br />

Kreisstraßen<br />

• Anlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Außenwerbung an Bun<strong>de</strong>sfernstraßen<br />

(vgl. Ziffer 2.2.6.3)<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 1 - Baurecht und an<strong><strong>de</strong>r</strong>es öffentliches Recht -<br />

(Stand: 1. Oktober 2008) Seite 42<br />

WHG, HWG Untere Wasserbehör<strong>de</strong> (s. Nr. 3.3.16.1.1)<br />

Wasser- und Schifffahrtsamt<br />

FStrG, HStrG Ämter für Straßen- und Verkehrswesen


Verantwortung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Planung, Prüfung und Errichtung von Gebäu<strong>de</strong>n,<br />

die nicht nach § 55 i.V.m. Anlage 2 baugenehmigungsfrei sind.<br />

Standsicherheit<br />

Brandschutz<br />

Schallschutz<br />

Wärmeschutz<br />

Erschütterungsschutz<br />

Arbeitsschutz<br />

Energieerzeugungsanlagen<br />

Gebäu<strong>de</strong>absteckung<br />

entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

entwe<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />

Bauvorlagen<br />

Prüfung/<br />

Besc heinigung<br />

Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauausführung<br />

Ns 1)<br />

FP<br />

EB<br />

EB<br />

NSCH<br />

Ss<br />

Bauvorlagen<br />

Prüfung/<br />

Besc heinigung<br />

Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauausführung<br />

Bauvorlagen<br />

Prüfung/<br />

Besc heinigung<br />

Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauausführung<br />

FP<br />

FP<br />

Ss<br />

E<br />

Ss Ss Ss Ss<br />

B EB<br />

Bauvorlagen<br />

Prüfung/<br />

Besc heinigung<br />

Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauausführung<br />

Bauvorlagen<br />

Prüfung/<br />

Besc heinigung<br />

Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauausführung<br />

Bauvorlagen<br />

Prüfung/<br />

Besc heinigung<br />

Überwachung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauausführung<br />

Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw Nw<br />

FP<br />

EB<br />

FP<br />

EB<br />

FP<br />

EB<br />

Ns 1) Ns 1)<br />

P<br />

P<br />

P<br />

P<br />

SE SE SE SE SE SE SE SE SE SE<br />

B<br />

B<br />

B<br />

B<br />

B SE SE<br />

SV SV SV SV SV SV<br />

Ss<br />

F<br />

Ss<br />

FP<br />

E<br />

Ss Ss<br />

EB<br />

F<br />

E<br />

Erläuterung:<br />

BB Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

BD Brandschutzdienststelle<br />

BL Bauleiter (§ 51 <strong>HBO</strong>) 3)<br />

EB Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung (§ 49 Abs. 4 bis 6, § 59 Abs. 2 <strong>HBO</strong>)<br />

FP Fachplaner (§ 49 Abs. 2 <strong>HBO</strong>)<br />

NB Nachweisberechtigte Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1 <strong>HBO</strong>, § 3 NBVO)<br />

NS Nachweisberechtigte Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 1, § 2 NBVO)<br />

NSCH Nachweisberechtigte Schallschutz (§ 59 Abs. 5 <strong>HBO</strong>, § 4 NBVO)<br />

NW Nachweisberechtigte Wärmeschutz (§ 59 Abs. 5 <strong>HBO</strong>, § 4 NBVO)<br />

Pi Prüfingenieur<br />

SB Prüfsachverständige für Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1 <strong>HBO</strong>, §§ 16 ff. HPPVO))<br />

SE Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen (§ 59 Abs. 6 <strong>HBO</strong>; § 28 f.<br />

HPPVO)<br />

SS Prüfsachverständige für Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 1 <strong>HBO</strong>; §§ 10 ff. HPPVO)<br />

SV Prüfsachverständige für Vermessungswesen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 <strong>HBO</strong>; § 26 f. HPPVO)<br />

— keine Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

1) Kriterienkatalog <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage 1 zu § 2 Abs. 5 NBVO ist erfüllt.<br />

2) im Auftrag <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

3) Die Verantwortung <strong>de</strong>s Bauleiters bleibt unberührt, wenn Nachweisberechtigte o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Prüfsachverständige stichprobenweise beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bauüberwachung durchführen.<br />

P<br />

B<br />

BB BB<br />

P<br />

B<br />

2) 2)<br />

Pi Pi<br />

NB NB<br />

BB BB<br />

FP<br />

EB<br />

EB EB EB EB EB FP<br />

SB SB<br />

2) 2)<br />

EB<br />

SB SB EB<br />

FP BD BD<br />

NSCH<br />

BL<br />

NSCH<br />

FP<br />

EB<br />

FP<br />

EB<br />

F<br />

E<br />

NSCH<br />

BL BL<br />

Ns 1)<br />

Ns 1)<br />

NSCH<br />

FP<br />

EB<br />

FP<br />

EB<br />

F<br />

E<br />

Ns 1)<br />

NSCH<br />

BL BL<br />

FP<br />

EB<br />

NSCH<br />

FP<br />

EB<br />

FP<br />

EB<br />

F<br />

E<br />

NSCH<br />

BL BL<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 2<br />

(Stand: 1. Oktober 2008)<br />

NSCH<br />

FP<br />

EB<br />

FP<br />

EB<br />

F<br />

E<br />

NSCH<br />

BL BL<br />

NSCH<br />

FP<br />

EB<br />

FP<br />

EB<br />

FP<br />

E<br />

BB<br />

NSCH<br />

BL<br />

BL BL<br />

BB<br />

2) 2)


Checkliste (Stand: 01.03.2006)<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />

Seite - 1 -<br />

zur wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung TP PTbaulicher Anlagen und<br />

Räume beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art o<strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung (Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten)<br />

(Beispielhafte Auflistung von Fragen hinsichtlich <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes und<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit, die bei <strong>de</strong>n Sicherheitsüberprüfungen beachtet wer<strong>de</strong>n müssen)<br />

Objektdatenblatt<br />

Lage:<br />

Ort / Ortsbezirk:<br />

Straße, Hausnummer<br />

Flur – Flurstück(e): Flur: Flurstück(e):<br />

Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Fertigstellung:<br />

Gebäu<strong>de</strong>merkmale:<br />

Gebäu<strong>de</strong>klasse: 1 � 2 � 3 � 4 � 5 �<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>baueigenschaften:<br />

z. B. Verkaufsstätte<br />

(ggf. mehrere im Objekt?)<br />

Eigentümer:<br />

Anre<strong>de</strong> (ggf. Fa., GmbH, etc.):<br />

Vorname (ggf. vertreten durch):<br />

Name:<br />

Straße, Hausnummer:<br />

PLZ, Ort:<br />

Nutzungsberechtigter:<br />

Anre<strong>de</strong> (ggf. Fa., GmbH, etc.):<br />

Vorname (ggf. vertreten durch):<br />

Name:<br />

Straße, Hausnummer:<br />

PLZ, Ort:<br />

1<br />

TP PT. Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen (Ortsbesichtigungen) von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten (§ 2 Abs. 8 <strong>HBO</strong> in Verbindung mit § 45 <strong>HBO</strong>) gehören zu <strong>de</strong>n nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Maßnahmen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 <strong>HBO</strong>) <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel wer<strong>de</strong>n sie alle fünf Jahre durchgeführt, um Sicherheits<strong>de</strong>fizite<br />

rechtzeitig zu erkennen und Scha<strong>de</strong>n abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur bei neu errichteten, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch bei bestehen<strong>de</strong>n Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten<br />

durchzuführen. Je nach Gefahrenlage hat die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im eigenen Ermessen selbst zu entschei<strong>de</strong>n, ob auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e als die durch Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bekanntmachungen von Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauvorschriften bauaufsichtlich näher behan<strong>de</strong>lten Son<strong><strong>de</strong>r</strong>bauten einer wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind.<br />

Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft unterliegen <strong><strong>de</strong>r</strong> wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n nicht (§ 69 Abs. 5 <strong>HBO</strong>). Es ist davon auszugehen, dass die öffentliche<br />

Trägerschaft in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung entsprechen<strong>de</strong> wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong> Überprüfungen durchführt o<strong><strong>de</strong>r</strong> durchführen lässt.<br />

1


Begehungstermine<br />

� erstmalig? zuletzt am:<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />

Seite - 2 -<br />

Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehren<strong>de</strong>n bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung<br />

waren folgen<strong>de</strong> verantwortliche Personen befasst!<br />

Name: Behör<strong>de</strong> / Stelle: Unterschrift:<br />

2<br />

Darüber hinaus eingela<strong>de</strong>ne Behör<strong>de</strong>nTP PT und Stellen:<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

e)<br />

Datum <strong><strong>de</strong>r</strong> Begehung: _____________ Unterschrift: __________________________<br />

TP<br />

2 PT Die sicherheitstechnischen Bauwerksbegehungen (z. B. Brandschutzdienststelle/Bauaufsicht) sind zusammenzulegen, weil vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n soll, dass zu viele unterschiedliche<br />

Behör<strong>de</strong>ntermine bei <strong>de</strong>n Bauherren durchgeführt wer<strong>de</strong>n.


1. - 13.0 Vorbeugen<strong><strong>de</strong>r</strong> Brandschutz<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />

Seite - 3 -<br />

1. Zur Nutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> baulichen Anlage Ja Nein Bemerkungen<br />

1.1 Wur<strong>de</strong> von bauaufsichtlichen Genehmigungen abgewichen?<br />

1.2<br />

Haben sich gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen Baugenehmigung<br />

Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ergeben?<br />

1.3 Hat sich durch Nutzungsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen die Gefahrenlage verschärft?<br />

1.4<br />

1.5<br />

1.6<br />

Müssen auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage an<strong><strong>de</strong>r</strong>e sicherheitstechnische<br />

Konzepte (z. B. neues Brandschutzkonzept) entwickelt wer<strong>de</strong>n?<br />

Sind Auflagen früherer Überprüfungen (z.B. Gefahrenverhütungsschauen,<br />

Prüfungen nach HausPrüfVO bzw. TPrüfVO, Feuerstättenschau,<br />

bauaufsichtliche Überprüfungen) eingehalten und verwirklicht?<br />

Müssen Maßnahmen zur Verbesserung <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicherheit <strong><strong>de</strong>r</strong> nutzen<strong>de</strong>n<br />

Personen gegenüber Straftaten ergriffen wer<strong>de</strong>n?<br />

1.7 Ist eine Gebäu<strong><strong>de</strong>r</strong>äumung im Gefahrenfall ohne Schwierigkeiten möglich?<br />

2. Flächen für die Feuerwehr<br />

2.1<br />

2.2<br />

2.3<br />

2.4<br />

2.5<br />

Haben sich gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen Baugenehmigung Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

ergeben?<br />

Müssen auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage Ersatzmaßnahmen entwickelt<br />

wer<strong>de</strong>n?<br />

Sind Aufstell- und Bewegungsflächen, Durchfahrten und Durchgänge für<br />

die Feuerwehr nutzbar (z. B. Tragfähigkeit, Bewuchs)?<br />

Sind die Feuerwehrzufahrten ein<strong>de</strong>utig, ordnungsgemäß und amtlich<br />

gekennzeichnet?<br />

Sind die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr<br />

ordnungsgemäß gekennzeichnet?<br />

2.6 Wer<strong>de</strong>n Flächen für die Feuerwehr zweckentfrem<strong>de</strong>t genutzt?<br />

2.7<br />

Wer<strong>de</strong>n Flächen für die Feuerwehr durch das Räumungskonzept<br />

beeinflusst (Anordnung von Sammelplätzen auf Feuerwehrflächen)?<br />

3. Rettungswege<br />

3.1<br />

3.2<br />

3.2.1<br />

Haben sich gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen Baugenehmigung Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

ergeben? Z.B. Erhöhung <strong><strong>de</strong>r</strong> Anzahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>nutzer, die auf<br />

Rettungswege angewiesen sind; Brandlasterhöhungen; Durchdringungen<br />

feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsfähiger Bauteile; Einbau von Systembö<strong>de</strong>n,<br />

Nachinstallationen?<br />

Reichen die Rettungswegbreiten für die im Gebäu<strong>de</strong> befindlichen<br />

Personen im Gefahrenfalle aus?<br />

Hat sich die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong>benutzerinnen/Gebäu<strong>de</strong>benutzer seit<br />

Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t?<br />

3.2.2 Anzahl bei Erteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung __________ Personen<br />

3.2.3 Anzahl heute (Nachweise sind vorzulegen) __________ Personen<br />

3.3 Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> zweite Rettungsweg gesichert?<br />

3.4<br />

3.5<br />

Muss auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage das Rettungswegkonzept verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> sind zur Gefahrenabwehr weitere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zur<br />

Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettungswege erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich?<br />

Sind Ausgänge, Flure, Treppenräume und sonstige Verkehrswege, die als<br />

Rettungswege dienen, von jeglicher Lagerung freigehalten?


3.6 Sind Treppenräume und Flure frei von unzulässigen Einbauten?<br />

3.7<br />

3.8<br />

3.9<br />

Sind Treppenräume ausreichend lüftbar bzw. sind ordnungsgemäße<br />

Rauchabzugsöffnungen vorhan<strong>de</strong>n und im ordnungsgemäßen Zustand?<br />

Sind Treppenräume ausreichend beleuchtbar, ist eine ordnungsgemäße<br />

Sicherheitsbeleuchtung vorhan<strong>de</strong>n?<br />

Sind die Treppenräume von <strong>de</strong>n einzelnen Geschossen ausreichend<br />

sicher abgetrennt?<br />

3.10 Sind überlange Flure (z. B. über 30 m) in Rauchabschnitte unterteilt?<br />

3.11<br />

3.12<br />

3.13<br />

3.14<br />

3.15<br />

3.16<br />

Sind Treppen, Treppenräume und Flure in <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung brennbarer<br />

Baustoffe entsprechend <strong>de</strong>n Auflagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung ausgeführt?<br />

Haben Brandlasterhöhungen stattgefun<strong>de</strong>n?<br />

Sind haustechnische Leitungsanlagen im Zuge von Rettungswegen<br />

brandschutztechnisch ordnungsgemäß verlegt?<br />

Lassen sich Türen im Zuge von Rettungswegen während <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebszeit<br />

von innen leicht öffnen?<br />

Sind die Selbstschließvorrichtungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Türen im Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Rettungswege wirksam?<br />

Sind die Feststelleinrichtungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Türen im Verlauf <strong><strong>de</strong>r</strong> Rettungswege<br />

wirksam?<br />

Wird die max. zulässige Rettungsweglänge (z. B. durch Umbauten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Erweiterungen) überschritten?<br />

3.17 Wird die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Rettungswegbreite durch Einbauten eingeschränkt?<br />

3.18<br />

Wird die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Rettungswegbreite, z.B. durch nachträglich<br />

eingebaute Sicherheitskontrolleinrichtungen, eingeschränkt?<br />

3.19 Sind die Rettungswege ein<strong>de</strong>utig und ausreichend gekennzeichnet?<br />

3.20<br />

3.21<br />

3.22<br />

Muss die brandschutztechnische Ausbildung <strong><strong>de</strong>r</strong> abgehängten Decken in<br />

Rettungswegen auf Grund von Brandlasten im Zwischen<strong>de</strong>ckenbereich,<br />

z.B. durch elektrische Leitungsanlagen, verbessert wer<strong>de</strong>n?<br />

Sind Türen, die brandschutztechnische Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen erfüllen müssen,<br />

ordnungsgemäß eingebaut, gekennzeichnet und – soweit erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich –<br />

wie<strong><strong>de</strong>r</strong>kehrend überprüft wor<strong>de</strong>n?<br />

Sind Systembö<strong>de</strong>n eingebaut und die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />

Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen berücksichtigt?<br />

4. Wän<strong>de</strong> und Decken<br />

4.1<br />

Sind die Voraussetzungen (z. B. funktionsfähige Sprinkleranlage) für<br />

früher gestattete, größere Brandabschnitte noch gegeben?<br />

4.2 Sind die Brandwän<strong>de</strong> ordnungsgemäß ausgeführt:<br />

4.3<br />

4.4<br />

4.5<br />

a) an <strong>de</strong>n Öffnungen einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlüsse?<br />

b) hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung von Leitungen, Rohren und Kanälen?<br />

c) hinsichtlich aufgelegter o<strong><strong>de</strong>r</strong> eingreifen<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauteile?<br />

d) im Anschluss an die Außenwand?<br />

e) im Anschluss an die Decke o<strong><strong>de</strong>r</strong> das Dach?<br />

Sind Wän<strong>de</strong> mit Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen dicht bis an die Roh<strong>de</strong>cke<br />

geführt?<br />

Haben installationsbedingte o<strong><strong>de</strong>r</strong> nachträglich ausgeführte Öffnungen und<br />

Durchbrüche in Decken und Wän<strong>de</strong>n mit Brandschutzanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

einwandfreie Abschlüsse zur Verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer Rauch- und<br />

Brandübertragung?<br />

Sind über mehrere Geschosse durchlaufen<strong>de</strong> Bewegungsfugen<br />

ausreichend gesichert?<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />

Seite - 4 -<br />

Ja Nein Bemerkungen


4.6<br />

4.7<br />

4.8<br />

4.9<br />

4.10<br />

4.11<br />

Entsprechen evtl. ausgeführte Umbauten <strong>de</strong>n brandschutztechnischen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen (verwen<strong>de</strong>te Baustoffe, Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>stand usw.)?<br />

Wur<strong>de</strong>n Bauprodukte o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauarten ohne <strong>de</strong>n bauaufsichtlich<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Verwendbarkeitsnachweis eingebaut?<br />

Wur<strong>de</strong>n Baustoffe, die auch nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Verarbeitung o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Einbau noch<br />

leicht entflammbar sind, eingebaut?<br />

Müssen Verwendbarkeitsnachweise von brandschutztechnisch wirksamen<br />

Bauprodukten und Bauarten vorgelegt wer<strong>de</strong>n?<br />

Auf nachträgliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ist beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s zu achten.<br />

Ist die Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>standsdauer <strong><strong>de</strong>r</strong> verwen<strong>de</strong>ten Feuerschutzabschlüsse<br />

ausreichend und sind sie anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgerecht gekennzeichnet?<br />

Sind Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>m bauaufsichtlich genehmigten konstruktiven<br />

Brandschutz ersichtlich? (Brandschutzbekleidung)<br />

5. Aufenthaltsräume<br />

5.1 Sind gefangene Räume vorhan<strong>de</strong>n?<br />

5.2<br />

5.3<br />

5.4<br />

5.5<br />

Wenn ja, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Personenschutz durch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Maßnahmen<br />

sichergestellt?<br />

Entsprechen die Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Dach- bzw.<br />

Kellergeschossen <strong>de</strong>n Vorschriften?<br />

Sind Aufenthaltsräume in Dach- und Kellergeschossen vorschriftsmäßig<br />

von angrenzen<strong>de</strong>n Räumen abgetrennt?<br />

Haben Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, die<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Größe?<br />

6. Feuerungsanlagen / Schornsteine<br />

6.1<br />

6.2<br />

6.3<br />

6.4<br />

6.5<br />

6.6<br />

Sind brennbare Fußbö<strong>de</strong>n vor und unter Feuerstätten gegen Entflammen<br />

geschützt?<br />

Sind bei Feuerstätten die Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> zu brennbaren Bauteilen<br />

eingehalten?<br />

Bestehen durch Zustand und Beschaffenheit von Abgasanlagen, wie<br />

Schornsteine, Brandgefahren?<br />

Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Anschluss von Feuerstätten an Abgasanlagen ordnungsgemäß<br />

ausgeführt?<br />

Sind die Aufstellräume sowie die Heizräume für Feuerstätten<br />

ordnungsgemäß ausgeführt?<br />

Entsprechen die Heizraumtüren <strong>de</strong>n brandschutztechnischen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen?<br />

6.7 Hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Heizraum, soweit erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, einen zweiten Ausgang?<br />

6.8<br />

6.9<br />

6.10<br />

Entsprechen die Brennstofflagerräume <strong>de</strong>n brandschutztechnischen<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen?<br />

Sind ausreichend geeignete Zuluftöffnungen vorhan<strong>de</strong>n und<br />

betriebsbereit?<br />

Sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Feuerlöscher vorhan<strong>de</strong>n, ordnungsgemäß geprüft<br />

und einsatzbereit?<br />

7. Haustechnische Leitungsanlagen<br />

7.1 Gehen von haustechnischen Anlagen Brandgefahren aus?<br />

7.2<br />

7.3<br />

7.4<br />

Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Hausanschluss für Strom und Gas zugänglich und von brennbaren<br />

Gegenstän<strong>de</strong>n freigehalten?<br />

Ist die Sicherheitsstromversorgung in einem betriebsfähigen und sicheren<br />

Zustand (brandschutztechnische Trennung von <strong><strong>de</strong>r</strong> normalen<br />

Stromversorgung)?<br />

Sind Betriebsräume für elektrische Anlagen ein<strong>de</strong>utig und ausreichend<br />

gekennzeichnet?<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />

Seite - 5 -<br />

Ja Nein Bemerkungen


7.5<br />

7.6<br />

7.7<br />

7.8<br />

Sind Installationsschächte und –kanäle ausreichend baulich ausgebil<strong>de</strong>t,<br />

abgetrennt und abgeschottet?<br />

Sind die Versorgungsleitungen – falls erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich – an gut zugänglicher,<br />

zentraler Stelle absperrbar?<br />

Sind die Betriebsräume für elektrische Anlagen ordnungsgemäß<br />

ausgebil<strong>de</strong>t?<br />

Sind in Rettungswegen durch zusätzliche Leitungsanlagen und Kabel<br />

usw. höhere Brandlasten entstan<strong>de</strong>n?<br />

8. Lüftungsanlagen<br />

8.1 Bestehen die Lüftungsleitungen aus nichtbrennbaren Stoffen?<br />

8.2 Haben die Lüftungsleitungen <strong>de</strong>n erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Feuerwi<strong><strong>de</strong>r</strong>stand?<br />

8.3<br />

8.4<br />

8.5<br />

Entsprechen Umkleidungen von Lüftungsschächten und –kanälen <strong>de</strong>n<br />

brandschutztechnischen Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen?<br />

Sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Absperrvorrichtungen in Lüftungsanlagen<br />

vorschriftsmäßig eingebaut, gekennzeichnet und ist <strong><strong>de</strong>r</strong>en Verwendbarkeit<br />

gegeben?<br />

Wer<strong>de</strong>n Brandschutzklappen in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n gewartet<br />

und auf ihre Funktionssicherheit geprüft?<br />

8.6 Wer<strong>de</strong>n die Lüftungsleitungen im erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Umfang gereinigt?<br />

8.7<br />

Wird bei Ansprechen <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandmel<strong>de</strong>anlage die Lüftungs- bzw.<br />

Klimaanlage abgeschaltet?<br />

9. Aufzugs- und För<strong><strong>de</strong>r</strong>anlagen<br />

9.1 Müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein?<br />

9.2<br />

Ist durch eine Brandfallsteuerung sichergestellt, dass die Aufzüge ein<br />

Geschoss mit Ausgang ins Freie o<strong><strong>de</strong>r</strong> das diesem nächstgelegenen, nicht<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Brandmeldung betroffenen Geschoss unmittelbar anfahren und<br />

dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen?<br />

9.3 Entsprechen die Fahrschachtwän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Vorschriften?<br />

9.4<br />

9.5<br />

Sind die Fahrschachttüren vorschriftsmäßig ausgeführt und<br />

gekennzeichnet?<br />

Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Triebwerksraum <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufzüge gegen an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Räume feuerbeständig<br />

abgetrennt?<br />

9.6 Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrschacht ordnungsgemäß ins Freie entlüftet?<br />

9.7<br />

9.8<br />

10.<br />

10.1<br />

10.2<br />

10.3<br />

Sind Warenför<strong><strong>de</strong>r</strong>anlagen so ausgeführt, dass sie im Brandfall nicht zur<br />

Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen?<br />

Sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Warnschil<strong><strong>de</strong>r</strong> „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“<br />

an gut sichtbaren Stellen außerhalb <strong>de</strong>s Aufzuges und in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Aufzugskabine ordnungsgemäß angebracht?<br />

Feuerlöscheinrichtungen, Brandmel<strong>de</strong>-, Alarm- und Löschanlagen,<br />

Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzstromanlagen sowie RWA’s<br />

Sind RWA’s, Feuerlöscheinrichtungen, Brandmel<strong>de</strong>-, Alarm- und<br />

Löschanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Ersatzstromanlagen und<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>e sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen vorhan<strong>de</strong>n?<br />

Wer<strong>de</strong>n die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen<br />

regelmäßig durch sachverständige bzw. sachkundige Personen<br />

überprüft?<br />

Sind Prüfnachweise vorhan<strong>de</strong>n?<br />

Ist die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> sofortigen Brandmeldung sichergestellt, wenn ja,<br />

durch welche Einrichtung?<br />

10.4 Können Personen im Brandfall ausreichend alarmiert wer<strong>de</strong>n?<br />

10.5<br />

Sind die Rauch- und Wärmeabzüge funktionsfähig und ihre<br />

Auslösevorrichtungen an <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Stellen?<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />

Seite - 6 -<br />

Ja Nein Bemerkungen


HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />

Seite - 7 -<br />

11. Betriebliche Brandschutzmaßnahmen Ja Nein Bemerkungen<br />

11.1 Besteht eine Werkfeuerwehr?<br />

11.2 Sind Selbsthilfekräfte für <strong>de</strong>n Brandschutz erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich?<br />

11.3<br />

11.4<br />

Ist ein Brandschutzbeauftragter bestimmt?<br />

Wenn nein, ist zu prüfen, ob eine solche Person zu bestimmen ist.<br />

Besteht eine Brandschutzordnung nach DIN 14096? Wenn nein, ist zu<br />

prüfen, ob eine solche Brandschutzordnung aufgestellt wer<strong>de</strong>n muss.<br />

11.5 Sind Flucht- und Rettungspläne vorhan<strong>de</strong>n?<br />

11.6 Sind Bestuhlungspläne vorhan<strong>de</strong>n?<br />

11.7<br />

Müssen betriebliche Brandschutzmaßnahmen aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahrenlage<br />

angepasst wer<strong>de</strong>n?<br />

12. Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Gefahren<br />

Sind z. B. explosionsgefährliche, beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s feuergefährliche, leicht<br />

entflammbare, radioaktive, biologische Stoffe sowie Chemikalien,<br />

brennbare Flüssigkeiten, Gase, Stäube und/o<strong><strong>de</strong>r</strong> Druckbehälter<br />

vorhan<strong>de</strong>n?<br />

Wenn ja, ist zu entschei<strong>de</strong>n, ob eine weitergehen<strong>de</strong> sicherheitstechnische<br />

Beurteilung <strong>de</strong>s Brandschutzes durch Sachverständige erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />

13. Weitere Maßnahmen <strong>zum</strong> Vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutz<br />

13.1<br />

13.2<br />

Ist eine weitergehen<strong>de</strong> Beurteilung <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes<br />

durch geeignete Personen (z. B. Sachverständige) ist erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich?<br />

Der Bauzustand hinsichtlich <strong>de</strong>s Vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes wird<br />

insgesamt als schlecht bezeichnet; die Bauherrschaft sollte ein<br />

Bauwerks-/Objektbuch³ führen, in <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauzustand zu beurteilen und<br />

offensichtliche Mängel zu protokollieren sind.<br />

Der Bauherrschaft kann die Führung eines Bauwerks-/Objektbuchs empfohlen bzw. im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Verfügung nach Ortsbesichtigung auferlegt wer<strong>de</strong>n.<br />

14 Standsicherheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Tragkonstruktion<br />

14.1 Allgemeine Kontrollen<br />

14.1.1<br />

14.1.2<br />

14.1.3<br />

14.1.4<br />

14.1.5<br />

14.1.6<br />

Ist die Dachentwässerung beeinträchtigt (z.B. verstopft durch Schmutz,<br />

Laub, o.ä.)?<br />

Die regelmäßige Kontrolle durch eine sachverständige Person kann von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherrschaft<br />

verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ist die Tragkonstruktion verklei<strong>de</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Grün<strong>de</strong>n<br />

unzugänglich?<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann eine Kontrolle <strong><strong>de</strong>r</strong> Tragkonstruktion durch eine sachverständige<br />

Person verlangen. Dabei sollte sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass eine Sichtprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Tragkonstruktion<br />

gewährleistet wird.<br />

Wur<strong>de</strong> bei Umbauten bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Gebäu<strong>de</strong> und baulicher Anlagen<br />

die Tragkonstruktion geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t?<br />

Stimmen die Verkehrslasten und die Nutzlasten noch mit <strong>de</strong>n ursprünglich<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung angenommenen bzw. zugrun<strong>de</strong> gelegten Lasten<br />

überein?<br />

Gibt es auffällige Verformungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktion o<strong><strong>de</strong>r</strong> von<br />

Konstruktionsteilen?<br />

Gibt es Hinweise (z. B. Risse), die auf Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Gründung hin<strong>de</strong>uten?<br />

14.1.7 Sind Gelän<strong><strong>de</strong>r</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige Schutzvorrichtungen beschädigt?<br />

14.1.8<br />

Haben Balkone, Wand- und Deckenverkleidungen (einschließlich<br />

Fassa<strong>de</strong>n) Mängel/Schä<strong>de</strong>n (z.B. Risse, Verformungen, Hohlstellen,<br />

Durchfeuchtungen, Ausblühungen, Korrosion)?<br />

14.1.9 Sind Undichtigkeiten im Dach o<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>n?<br />

14.1.10 Gibt es Schmutz- und Wasseransammlungen?


14.2 Massivbauteile<br />

14.2.1<br />

Sind Oberflächenverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschichtung sowie<br />

Ausblühungen, Rostverfärbungen, Abplatzungen, …vorhan<strong>de</strong>n?<br />

14.2.2 Sind Berührstellen zwischen Beton- und Stahlbauteilen geschädigt?<br />

14.2.3 Sind offene Mauerwerksfugen sichtbar?<br />

14.2.4<br />

Sind größere Risse an tragen<strong>de</strong>n Decken, Wän<strong>de</strong>n,<br />

Stützen……………erkennbar?<br />

14.3 Stahlbauteile und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Metallteile<br />

14.3.1 Haben sich Verbindungen gelöst?<br />

14.3.2 Sind Korrosionsschä<strong>de</strong>n sichtbar?<br />

14.3.3<br />

Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Korrosionsschutz von stählernen Bauteilen entschei<strong>de</strong>nd<br />

beschädigt (z. B. auch bei Verankerungen, Anschlüssen von Seilen,<br />

Kabeln und Hängern)?<br />

14.3.4 Sind Risse in Schweißnähten erkennbar?<br />

14.3.5<br />

Weisen einzelne Bauteile, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e druckbeanspruchte,<br />

ungewöhnliche Deformationen auf?<br />

14.4 Holzbauteile<br />

14.4.1 Haben sich Verbindungen gelöst?<br />

14.4.2 Sind Fugen zwischen druckbeanspruchten Stoßflächen erkennbar?<br />

14.4.3 Haben sich Leimfugen gelöst?<br />

14.4.4 Sind Fäulniserscheinungen erkennbar?<br />

14.4.5 Liegt ein Befall durch Holzschädlinge vor?<br />

14.4.6 Sind außergewöhnliche Deformationen vorhan<strong>de</strong>n?<br />

14.5 Sind sonstige Schä<strong>de</strong>n aufgefallen?<br />

14.6 Weitere Maßnahmen<br />

14.6.1<br />

14.6.2<br />

14.6.3<br />

14.6.4<br />

Ist eine weitergehen<strong>de</strong> Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Standsicherheit durch geeignete<br />

Personen (z. B. Sachverständige) erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich?<br />

Der Zustand <strong><strong>de</strong>r</strong> Tragkonstruktion wird insgesamt als schlecht bezeichnet;<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherr sollte ein Bauwerks-/Objektbuch 3 führen, in <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bauzustand zu beurteilen und offensichtliche Mängel zu protokollieren<br />

sind.<br />

Der Bauherrschaft kann die Führung eines Bauwerks-/Objektbuchs empfohlen bzw. im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Baugenehmigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer Verfügung nach Ortsbesichtigung auferlegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Funktionsfähigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Dachentwässerung sollte regelmäßig durch<br />

technisch eingewiesenes Personal überprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauherr/Betreiber auf die Schneeräumpflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Dächer (falls<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich) hingewiesen?<br />

HE-<strong>HBO</strong>, Anhang 3 - Checkliste<br />

Seite - 8 -<br />

Ja Nein Bemerkungen<br />

3 Das Bauwerks-/Objektbuch soll eine Übersicht über die wichtigsten Daten <strong>de</strong>s Bauwerks enthalten und zur Eintragung aller vorgenommenen Ortsbesichtigungen und Prüfungen dienen. Es soll<br />

zu allen Prüfungen <strong>de</strong>s Bauwerks vorliegen. Im Bauwerks-/Objektbuch sind Zeichnungen aufzunehmen, die <strong>de</strong>n Zustand <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Fertigstellung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s darstellen. Zu diesen<br />

Unterlagen gehören Zeichnungen mit statischen Positionen und <strong>de</strong>n Tragwerksabmessungen, <strong>de</strong>n Bewehrungsquerschnitten, <strong>de</strong>n Verkehrslasten und <strong><strong>de</strong>r</strong> Art und Güte <strong><strong>de</strong>r</strong> Baustoffe, sowie<br />

Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Konstruktion. Solche Zeichnungen sind nicht nur für das Tragwerk, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch für die Fassa<strong>de</strong> ins Bauwerks-/Objektbuch aufzunehmen. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ingenieurkammer Hessen<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen wur<strong>de</strong> eine Arbeitsgruppe „Objektmanagement“ eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat <strong>de</strong>n Auftrag, für Bauherren ein Softwareangebot zur<br />

ordnungsgemäßen Zustandspflege- und Bauunterhaltung zu erarbeiten und ein virtuelles Bauwerks-/Objektbuch zu erstellen (siehe hierzu www.ingkh.<strong>de</strong> und www.akh.<strong>de</strong>).

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