NLT-Mitteilung
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Niedersächsischer Landkreistag<br />
Niedersächsischer Landkreistag — Postfach 890 146 — 30514 Hannover<br />
11. Mai 2011<br />
Durchwahl: (0511) 8 79 53 - 10<br />
Aktenzeichen: 211-03/10<br />
241-00<br />
Fi/Da<br />
Rundschreiben Nr. 417/2011<br />
Schulgesetzliche Auslegungen des MK zum Besuch von Oberschulen<br />
<strong>NLT</strong>-Rundschreiben Nr. 356/2011 vom 18.4.2011<br />
Mit dem Bezugsrundschreiben haben wir über Auslegungen des Niedersächsischen<br />
Schulgesetzes (NSchG) durch das Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) zur Errichtung<br />
und zum Besuch von Oberschulen sowie über weitergehende Anfragen aus unserem<br />
Mitgliedsbereich berichtet.<br />
Auf die entsprechende Nachfrage hat das MK mit dem als Anlage beigefügten Schreiben<br />
seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Wahlfreiheit zwischen einer Oberschule ohne<br />
gymnasiales Angebot und einer Oberschule mit gymnasialem Angebot nicht bestehe, weil<br />
beide Organisationsformen zu derselben Schulform gehörten.<br />
Zur Schulbezirksproblematik merkt das MK an, dass bereits einige Schulträger für Schulen<br />
im Sekundarbereich I auf die Festlegung von Schulbezirken verzichtet hätten, was offensichtlich<br />
in der Praxis keine nennenswerten Probleme bereite oder aber diese mit Blick auf<br />
den Elternwillen von den Schulträgern bewusst hingenommen würden. Es gebe auch<br />
schon seit langer Zeit diverse Ausweichmöglichkeiten nach § 63 Abs. 4 NSchG sowie eine<br />
Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen nach § 63 Abs. 3 NSchG, die Jahr für Jahr gewisse<br />
Planungsunsicherheiten bedingen würden. Der Zeitpunkt für die Errichtung von Oberschulen<br />
würde in den Händen der kommunalen Schulträger liegen. Es bestehe insofern<br />
Niedersächsischer Landkreistag<br />
Haus der kommunalen Selbstverwaltung<br />
Am Mittelfelde 169<br />
30519 Hannover<br />
Tel.: (05 11) 8 79 53 - 0<br />
Fax: (05 11) 8 79 53 - 50<br />
E-Mail:<br />
Internet:<br />
geschaeftsstelle@nlt.de<br />
www.nlt.de
2<br />
keine gesetzliche Verpflichtung. In Anbetracht stark rückläufiger Schülerzahlen seien Kapazitätsprobleme<br />
wahrscheinlich eher theoretischer Natur.<br />
Von einer Ganztagsschule mit ganz oder teilweise verpflichtendem Angebot könne nach<br />
dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 4 Nr. 1 NSchG nur zu einer Halbtagsschule<br />
derselben Schulform – nicht zu einer offenen Ganztagsschule – gewechselt werden.<br />
Aus § 63 Abs. 4 Nr. 2 NSchG lasse sich herleiten, dass eine Halbtagsschule einen<br />
anderen Status habe, als eine offene Ganztagsschule, auch wenn die Teilnahme an den<br />
ganztagsspezifischen Angeboten freiwillig sei.<br />
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die in unserem Intranet zur Verfügung stehende<br />
Anlage.<br />
Des Weiteren hat die Niedersächsische Landeschulbehörde, Regionalabteilung Osnabrück,<br />
in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Kultusministerium mitgeteilt, dass für<br />
eine Oberschule mit gymnasialem Angebot entsprechend der Schulorganisationsverordnung<br />
(SchOrgVO) im HS/RS-Bereich von 48 Schülern/-innen ausgegangen werden müsse.<br />
Die geforderte Mindestschülerzahl könne nicht durch ein Mehr an Schülern/-innen, die<br />
sich für ein gymnasiales Angebot an einer Oberschule interessieren würden, ausgeglichen<br />
werden.<br />
Auf Nachfrage hat Herr Staatssekretär Dr. Porwol am 6.5.2011 beim Landräteseminar in<br />
Varel ausgeführt, dass die Einrichtung einer Oberschule mit zweizügigem HS/RS- und einem<br />
mehrzügigen Gymnasialangebot – sozusagen ein Gymnasium mit angegliederter<br />
Oberschule – nicht zulässig sei. Dies widerspreche der Zielsetzung des Gesetzes.<br />
Wir bitten um Kenntnisnahme.<br />
In Vertretung<br />
Anlage<br />
(nur im Intranet)