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NLT-Mitteilung

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Niedersächsischer Landkreistag<br />

Niedersächsischer Landkreistag — Postfach 890 146 — 30514 Hannover<br />

11. Mai 2011<br />

Durchwahl: (0511) 8 79 53 - 10<br />

Aktenzeichen: 211-03/10<br />

241-00<br />

Fi/Da<br />

Rundschreiben Nr. 417/2011<br />

Schulgesetzliche Auslegungen des MK zum Besuch von Oberschulen<br />

<strong>NLT</strong>-Rundschreiben Nr. 356/2011 vom 18.4.2011<br />

Mit dem Bezugsrundschreiben haben wir über Auslegungen des Niedersächsischen<br />

Schulgesetzes (NSchG) durch das Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) zur Errichtung<br />

und zum Besuch von Oberschulen sowie über weitergehende Anfragen aus unserem<br />

Mitgliedsbereich berichtet.<br />

Auf die entsprechende Nachfrage hat das MK mit dem als Anlage beigefügten Schreiben<br />

seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Wahlfreiheit zwischen einer Oberschule ohne<br />

gymnasiales Angebot und einer Oberschule mit gymnasialem Angebot nicht bestehe, weil<br />

beide Organisationsformen zu derselben Schulform gehörten.<br />

Zur Schulbezirksproblematik merkt das MK an, dass bereits einige Schulträger für Schulen<br />

im Sekundarbereich I auf die Festlegung von Schulbezirken verzichtet hätten, was offensichtlich<br />

in der Praxis keine nennenswerten Probleme bereite oder aber diese mit Blick auf<br />

den Elternwillen von den Schulträgern bewusst hingenommen würden. Es gebe auch<br />

schon seit langer Zeit diverse Ausweichmöglichkeiten nach § 63 Abs. 4 NSchG sowie eine<br />

Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen nach § 63 Abs. 3 NSchG, die Jahr für Jahr gewisse<br />

Planungsunsicherheiten bedingen würden. Der Zeitpunkt für die Errichtung von Oberschulen<br />

würde in den Händen der kommunalen Schulträger liegen. Es bestehe insofern<br />

Niedersächsischer Landkreistag<br />

Haus der kommunalen Selbstverwaltung<br />

Am Mittelfelde 169<br />

30519 Hannover<br />

Tel.: (05 11) 8 79 53 - 0<br />

Fax: (05 11) 8 79 53 - 50<br />

E-Mail:<br />

Internet:<br />

geschaeftsstelle@nlt.de<br />

www.nlt.de


2<br />

keine gesetzliche Verpflichtung. In Anbetracht stark rückläufiger Schülerzahlen seien Kapazitätsprobleme<br />

wahrscheinlich eher theoretischer Natur.<br />

Von einer Ganztagsschule mit ganz oder teilweise verpflichtendem Angebot könne nach<br />

dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 4 Nr. 1 NSchG nur zu einer Halbtagsschule<br />

derselben Schulform – nicht zu einer offenen Ganztagsschule – gewechselt werden.<br />

Aus § 63 Abs. 4 Nr. 2 NSchG lasse sich herleiten, dass eine Halbtagsschule einen<br />

anderen Status habe, als eine offene Ganztagsschule, auch wenn die Teilnahme an den<br />

ganztagsspezifischen Angeboten freiwillig sei.<br />

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die in unserem Intranet zur Verfügung stehende<br />

Anlage.<br />

Des Weiteren hat die Niedersächsische Landeschulbehörde, Regionalabteilung Osnabrück,<br />

in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Kultusministerium mitgeteilt, dass für<br />

eine Oberschule mit gymnasialem Angebot entsprechend der Schulorganisationsverordnung<br />

(SchOrgVO) im HS/RS-Bereich von 48 Schülern/-innen ausgegangen werden müsse.<br />

Die geforderte Mindestschülerzahl könne nicht durch ein Mehr an Schülern/-innen, die<br />

sich für ein gymnasiales Angebot an einer Oberschule interessieren würden, ausgeglichen<br />

werden.<br />

Auf Nachfrage hat Herr Staatssekretär Dr. Porwol am 6.5.2011 beim Landräteseminar in<br />

Varel ausgeführt, dass die Einrichtung einer Oberschule mit zweizügigem HS/RS- und einem<br />

mehrzügigen Gymnasialangebot – sozusagen ein Gymnasium mit angegliederter<br />

Oberschule – nicht zulässig sei. Dies widerspreche der Zielsetzung des Gesetzes.<br />

Wir bitten um Kenntnisnahme.<br />

In Vertretung<br />

Anlage<br />

(nur im Intranet)

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