Krank bei der Prüfung – Was tun? - STUDIENPLATZKLAGE.de
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<strong>Krank</strong> <strong>bei</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Prü fung – <strong>Was</strong> <strong>tun</strong>?<br />
Ein echter Dauerbrenner in <strong><strong>de</strong>r</strong> anwaltlichen Bera<strong>tun</strong>gspraxis <strong>de</strong>s Prüfungsrechts stellt die<br />
Kollision zwischen <strong>Krank</strong>heit und Prüfungsteilnahme dar. Da<strong>bei</strong> sind einige Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heiten zu<br />
beachten: Wann darf ein Prüfling unter welchen Voraussetzungen zurücktreten und was muss<br />
da<strong>bei</strong> unbedingt beachtet wer<strong>de</strong>n? Nachfolgend sollen die wichtigsten Konstellationen und<br />
Voraussetzungen dargestellt wer<strong>de</strong>n, um Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen.<br />
Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Erkrankung<br />
Der Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Erkrankung spielt eine wichtige Rolle dafür, ob ein Rücktritt<br />
voraussetzungslos, unter bestimmten Voraussetzungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> grundsätzlich überhaupt nicht<br />
mehr möglich ist. Zu unterschei<strong>de</strong>n sind folgen<strong>de</strong> Varianten:<br />
1. Vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung<br />
Vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung ist ein krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt grundsätzlich möglich.<br />
Viele Prüfungsordnungen sehen vor, vor, dass ein Rücktritt ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e weitere<br />
Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Termin vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung möglich ist.<br />
Wichtig und praxisrelevant ist aber die Konstellation, in <strong><strong>de</strong>r</strong> diese Frist bereits<br />
verstrichen ist, die Prüfung also <strong>bei</strong>spielsweise am Folgetag stattfin<strong>de</strong>t.<br />
Wichtiger Grund<br />
Um wirksam zurücktreten zu können, ist zunächst das Vorliegen eines wichtigen<br />
Grun<strong>de</strong>s erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Hierzu zählen neben höherer Gewalt grundsätzlich auch<br />
Erkrankungen. Diese dürfen jedoch we<strong><strong>de</strong>r</strong> prüfungsbedingt (Stress, psychische<br />
Anspannung, etc.) sein, noch darf es sich um ein Dauerlei<strong>de</strong>n (z.B. Depressionen)<br />
han<strong>de</strong>ln. Auch körperliche Auswirkungen reichen dann nicht aus, wenn sie sich<br />
lediglich als nach außen erkennbares Symptom einer eventuell psychisch bedingten<br />
Ursache darstellen.<br />
(Amts-) Ärztliches Attest<br />
Die Erkrankung muss durch ein entsprechen<strong>de</strong>s ärztliches Attest bestätigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine Ar<strong>bei</strong>tsunfähigskeitsbescheinigung („gelber Schein“) reicht hierfür nicht aus, weil<br />
sich hieraus nicht erkennen lässt, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling prüfungsfähig ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Das
ärztliche Attest braucht hingegen keine Aussagen zur Prüfungsfähigkeit <strong>bei</strong>nhalten, da<br />
die Entscheidung über die Prüfungs(un)fähigkeit keine medizinische, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n eine<br />
juristische ist. Ausreichend, aber auch erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist eine Diagnose, anhand <strong><strong>de</strong>r</strong>er die<br />
Feststellung getroffen wer<strong>de</strong>n kann, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling als prüfungsunfähig anzusehen ist<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Die Beibringung eines amtsärztlichen Attests ist hingegen nur dann<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn dies die Prüfungsordnung ausdrücklich verlangt. Manche<br />
Prüfungsordnungen (<strong>bei</strong>spielsweise <strong><strong>de</strong>r</strong> WiSo-Fakultät) sehen vor, dass die<br />
Beibringung eines ärztlichen Attests durch eine „vom Prüfungsausschuss zu<br />
bestimmen<strong>de</strong> Arztpraxis, Gesundheitsbehör<strong>de</strong>, Universitätsklinik“ erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />
Ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Festlegung kann dies in <strong>de</strong>n<br />
meisten Fällen nur dann eingehalten wer<strong>de</strong>n, wenn die „Bestimmung“ durch <strong>de</strong>n<br />
Prüfungsausschuss bereits im Vorfeld erfolgt ist und <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling einfachen Zugang zu<br />
<strong>de</strong>n festgelegten Arztpraxen etc. hat bzw. diese im Vorfeld durch <strong>de</strong>n<br />
Prüfungsausschuss entsprechend kommuniziert wor<strong>de</strong>n sind. Ansonsten bestün<strong>de</strong> in<br />
vielen Fällen die Gefahr, dass die Prüfung bereits stattgefun<strong>de</strong>n hat o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling<br />
wie<strong><strong>de</strong>r</strong> genesen sein könnte, bevor <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsschuss einberufen wor<strong>de</strong>n wäre und<br />
einen entsprechen<strong>de</strong>n Beschluss hat fassen können. Sollte Prüflingen daher nicht<br />
bekannt sein, welche bestimmte Arztpraxis etc. sie aufsuchen sollen und schafft eine<br />
einfache Recherche keine Klarheit, sollte <strong>de</strong>nnoch ein Arzt nach Wahl <strong>de</strong>s Prüflings<br />
unter Beach<strong>tun</strong>g <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgenannten Grundsätze aufgesucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Unverzüglichkeit<br />
Das ärztliche Attest muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen<br />
Stelle zugeleitet wer<strong>de</strong>n. Viele Prüfungsordnungen sehen hierfür eine Frist zwischen<br />
drei und zehn Tagen vor; enthält die Prüfungsordnung diesbezüglich keine<br />
Regelungen, sollten erkrankte Prüflinge das Attest unverzüglich (d.h. sofort!)<br />
<strong>bei</strong>bringen. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Unverzüglichkeit sind außeror<strong>de</strong>ntlich streng.<br />
Die Frist beginnt sofort zu laufen und nicht erst ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Genesung. Es<br />
reicht <strong>bei</strong>spielsweise auch nicht aus, die Nichteinhal<strong>tun</strong>g <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist pauschal damit zu<br />
begrün<strong>de</strong>n, dass man schlichtweg zu krank gewesen sei. Dem wird mit Erfolg<br />
entgegengehalten, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling <strong>de</strong>n Arzt auch habe aufsuchen können;<br />
gegebenenfalls hätte er sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Hilfe von Freun<strong>de</strong>n bedienen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Arzt bitten<br />
müssen, die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Unterlagen an die zuständige Stelle <strong><strong>de</strong>r</strong> Hochschule zu<br />
übersen<strong>de</strong>n. Eine Ausnahme hiervon wird nur <strong>bei</strong> Vorlage gewichtiger,<br />
nachvollziehbarer Grün<strong>de</strong> zu machen sein (schwerer Unfall, plötzlicher<br />
<strong>Krank</strong>enhausaufenthalt, Notoperation, Koma, etc.), welche einen Prüfling objektiv <strong>bei</strong><br />
Anlegung strenger Maßstäbe an <strong><strong>de</strong>r</strong> Fristeinhal<strong>tun</strong>g gehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t haben.
Rücktrittserklärung<br />
Über die Vorlage eines entsprechen<strong>de</strong>n ärztlichen Attests hinaus sollte auch –<br />
schriftlich, nicht per E-Mail – ausdrücklich <strong><strong>de</strong>r</strong> Rücktritt von <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung erklärt<br />
wer<strong>de</strong>n. Es besteht nämlich kein Grundsatz, <strong><strong>de</strong>r</strong> es Prüflingen verbieten wür<strong>de</strong>, krank<br />
an einer Prüfung teilzunehmen und das Ergebnis für und gegen sich gelten zu lassen.<br />
Ein einzelner Satz verschafft hier also mehr Rechtssicherheit, ohne großen Aufwand zu<br />
verursachen.<br />
2. Während <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung<br />
Ein krankheitsbedingter Rücktritt während einer Prüfung ist nicht grundsätzlich<br />
ausgeschlossen, unterliegt aber strengeren Voraussetzungen. Nicht selten müssen<br />
Prüflinge vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung schriftlich erklären, dass sie prüfungsfähig seien o<strong><strong>de</strong>r</strong> aber –<br />
was zutreffen<strong><strong>de</strong>r</strong> ist – dass sie sich prüfungsfähig fühlen. Diese Erklärung – <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Erklärungswert sich im Übrigen bereits durch die bloße Teilnahme an <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung<br />
ergeben dürfte – gilt natürlich nicht unumstößlich für die gesamte Prüfungsdauer,<br />
son<strong><strong>de</strong>r</strong>n stellt eine Momentaufnahme dar. Gleichwohl dürfte hiermit auch die<br />
subjektive Prognose <strong>de</strong>s Prüflings verbun<strong>de</strong>n sein, die Prüfung tatsächlich auch bis<br />
zum En<strong>de</strong> zu absolvieren. Dennoch ist medizinisch nicht ausgeschlossen, dass<br />
bestimmte Erkrankungen unvorhersehbar und plötzlich auftreten können, welche im<br />
Falle ihres Vorliegend eine Prüfungsunfähigkeit begrün<strong>de</strong>n (plötzliche Übelkeit/<br />
Erbrechen, epileptischer Anfall, Herzinfarkt, Ohnmacht, etc.) Wer <strong>de</strong>mnach während<br />
einer – zeitlichen überschaubaren – Prüfung krankheitsbedingt zurücktreten möchte,<br />
sollte sich dies gut überlegen, da das Risiko <strong><strong>de</strong>r</strong> Nichtanerkennung nicht unerheblich<br />
ist.<br />
Etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es gilt natürlich dann, wenn die Prüfungsdauer bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungszeitraum<br />
<strong>de</strong>utlich länger ausfällt, <strong>bei</strong>spielsweise im Rahmen einer Seminar-, Bachelor,- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Hausar<strong>bei</strong>t. Wer während einer mi<strong>tun</strong>ter mehrwöchigen Prüfungsdauer erkrankt,<br />
kann selbstverständlich auch während <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung zurücktreten – vorausgesetzt, er<br />
hält die vorgenannten Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisse hinsichtlich <strong>de</strong>s ärztlichen Attests und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Unverzüglichkeit ein. In diesem Fall darf <strong>de</strong>m Prüfling auch nicht entgegengehalten<br />
wer<strong>de</strong>n, dass er seine Ar<strong>bei</strong>t nicht zurückgeben dürfe, da er dies <strong>bei</strong>spielsweise schon<br />
einmal in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit getan habe. Die Rückgabe ist insoweit <strong>de</strong>utlich von <strong>de</strong>m<br />
krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt zu unterschei<strong>de</strong>n. Während die Rückgabe in<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsordnung geregelt sein muss und grundsätzlich nur bis zu einem<br />
bestimmten Bear<strong>bei</strong><strong>tun</strong>gszeitpunkt, ansonsten jedoch voraussetzungslos möglich ist,<br />
ist ein krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt – <strong>bei</strong> Vorliegen und Einhal<strong>tun</strong>g <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
vorgenannten Voraussetzungen – grundsätzlich immer möglich.
3. Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung<br />
Ein krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung ist grundsätzlich nicht<br />
möglich und praktisch nahezu ausgeschlossen. Es wür<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n im Prüfungsrecht<br />
im beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Maße gelten<strong>de</strong>n Grundsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Chancengleichheit verstoßen, wenn<br />
ein Prüfling sich – in Kenntnis o<strong><strong>de</strong>r</strong> je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>m Erkennen können <strong><strong>de</strong>r</strong> Erkrankung –<br />
zunächst <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung unterzieht, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Ergebnis abwartet und sich anschließend auf<br />
eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit beruft. Hierdurch wür<strong>de</strong> er sich im<br />
Gegensatz zu seinen Mitprüflingen einen weiteren, zusätzlichen Prüfungsversuch und<br />
damit einen unberechtigten Vorteil verschaffen. Einzige Ausnahme, die allerdings<br />
praktisch nahezu keine Rolle spielt: eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit. Hierfür<br />
müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, die sich nahezu gegenseitig<br />
ausschließen: zum einen muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling tatsächlich erkrankt gewesen sein, d.h. –<br />
und zwar nachweislich hinsichtlich <strong>de</strong>s Prüfungszeitraums – in seiner<br />
Leis<strong>tun</strong>gsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein. Zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en darf er dies nicht<br />
erkannt haben o<strong><strong>de</strong>r</strong> haben erkennen können. Wer sich also bereits im Vorfeld <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Prüfung nicht wohl fühlte, Medikamente einnahm, einen Arzt aufsuchte o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein<br />
Dauerlei<strong>de</strong>n aufweist, kann sich nicht auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit berufen. Zu<br />
bejahen ist diese hingegen dann, wenn einem Prüfling, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich gesund fühlt, im<br />
Rahmen einer Routineuntersuchung vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung Blut abgenommen wird und das<br />
Befun<strong><strong>de</strong>r</strong>gebnis nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung eine Erkrankung ausweist, die – medizinisch<br />
bestätigt – die Herabsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Leis<strong>tun</strong>gsfähigkeit bewirkt und zugleich nicht hat<br />
erkannt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Checkliste für <strong>de</strong>n krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt:<br />
• Ärztliches Attest einholen, welches eine konkrete Diagnose <strong>bei</strong>nhaltet (keine<br />
Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsbescheinigung) und sich auf <strong>de</strong>n Prüfungstag/ Prüfungszeitraum<br />
bezieht.<br />
• Kopie hiervon anfertigen<br />
• Unverzügliche (=sofortige!) Vorlage <strong>bei</strong> <strong>de</strong>m zuständigen Prüfungsamt/<br />
Prüfungsausschuss (persönlich und/ o<strong><strong>de</strong>r</strong> gegen Einschreiben/Rückschein)<br />
• Sofortige schriftliche Rücktrittserklärung von <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung (nicht per E-Mail, Fax, etc.)<br />
per Einschreiben/Rückschein<br />
Das Muster kann kostenlos unter www.facebook.com/pruefungsrecht heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.