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Krank bei der Prüfung – Was tun? - STUDIENPLATZKLAGE.de

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ärztliche Attest braucht hingegen keine Aussagen zur Prüfungsfähigkeit <strong>bei</strong>nhalten, da<br />

die Entscheidung über die Prüfungs(un)fähigkeit keine medizinische, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n eine<br />

juristische ist. Ausreichend, aber auch erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist eine Diagnose, anhand <strong><strong>de</strong>r</strong>er die<br />

Feststellung getroffen wer<strong>de</strong>n kann, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling als prüfungsunfähig anzusehen ist<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Die Beibringung eines amtsärztlichen Attests ist hingegen nur dann<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn dies die Prüfungsordnung ausdrücklich verlangt. Manche<br />

Prüfungsordnungen (<strong>bei</strong>spielsweise <strong><strong>de</strong>r</strong> WiSo-Fakultät) sehen vor, dass die<br />

Beibringung eines ärztlichen Attests durch eine „vom Prüfungsausschuss zu<br />

bestimmen<strong>de</strong> Arztpraxis, Gesundheitsbehör<strong>de</strong>, Universitätsklinik“ erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />

Ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Festlegung kann dies in <strong>de</strong>n<br />

meisten Fällen nur dann eingehalten wer<strong>de</strong>n, wenn die „Bestimmung“ durch <strong>de</strong>n<br />

Prüfungsausschuss bereits im Vorfeld erfolgt ist und <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling einfachen Zugang zu<br />

<strong>de</strong>n festgelegten Arztpraxen etc. hat bzw. diese im Vorfeld durch <strong>de</strong>n<br />

Prüfungsausschuss entsprechend kommuniziert wor<strong>de</strong>n sind. Ansonsten bestün<strong>de</strong> in<br />

vielen Fällen die Gefahr, dass die Prüfung bereits stattgefun<strong>de</strong>n hat o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling<br />

wie<strong><strong>de</strong>r</strong> genesen sein könnte, bevor <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsschuss einberufen wor<strong>de</strong>n wäre und<br />

einen entsprechen<strong>de</strong>n Beschluss hat fassen können. Sollte Prüflingen daher nicht<br />

bekannt sein, welche bestimmte Arztpraxis etc. sie aufsuchen sollen und schafft eine<br />

einfache Recherche keine Klarheit, sollte <strong>de</strong>nnoch ein Arzt nach Wahl <strong>de</strong>s Prüflings<br />

unter Beach<strong>tun</strong>g <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgenannten Grundsätze aufgesucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Unverzüglichkeit<br />

Das ärztliche Attest muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen<br />

Stelle zugeleitet wer<strong>de</strong>n. Viele Prüfungsordnungen sehen hierfür eine Frist zwischen<br />

drei und zehn Tagen vor; enthält die Prüfungsordnung diesbezüglich keine<br />

Regelungen, sollten erkrankte Prüflinge das Attest unverzüglich (d.h. sofort!)<br />

<strong>bei</strong>bringen. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Unverzüglichkeit sind außeror<strong>de</strong>ntlich streng.<br />

Die Frist beginnt sofort zu laufen und nicht erst ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Genesung. Es<br />

reicht <strong>bei</strong>spielsweise auch nicht aus, die Nichteinhal<strong>tun</strong>g <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist pauschal damit zu<br />

begrün<strong>de</strong>n, dass man schlichtweg zu krank gewesen sei. Dem wird mit Erfolg<br />

entgegengehalten, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling <strong>de</strong>n Arzt auch habe aufsuchen können;<br />

gegebenenfalls hätte er sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Hilfe von Freun<strong>de</strong>n bedienen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Arzt bitten<br />

müssen, die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Unterlagen an die zuständige Stelle <strong><strong>de</strong>r</strong> Hochschule zu<br />

übersen<strong>de</strong>n. Eine Ausnahme hiervon wird nur <strong>bei</strong> Vorlage gewichtiger,<br />

nachvollziehbarer Grün<strong>de</strong> zu machen sein (schwerer Unfall, plötzlicher<br />

<strong>Krank</strong>enhausaufenthalt, Notoperation, Koma, etc.), welche einen Prüfling objektiv <strong>bei</strong><br />

Anlegung strenger Maßstäbe an <strong><strong>de</strong>r</strong> Fristeinhal<strong>tun</strong>g gehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t haben.

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