Krank bei der Prüfung – Was tun? - STUDIENPLATZKLAGE.de
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ärztliche Attest braucht hingegen keine Aussagen zur Prüfungsfähigkeit <strong>bei</strong>nhalten, da<br />
die Entscheidung über die Prüfungs(un)fähigkeit keine medizinische, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n eine<br />
juristische ist. Ausreichend, aber auch erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist eine Diagnose, anhand <strong><strong>de</strong>r</strong>er die<br />
Feststellung getroffen wer<strong>de</strong>n kann, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling als prüfungsunfähig anzusehen ist<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Die Beibringung eines amtsärztlichen Attests ist hingegen nur dann<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, wenn dies die Prüfungsordnung ausdrücklich verlangt. Manche<br />
Prüfungsordnungen (<strong>bei</strong>spielsweise <strong><strong>de</strong>r</strong> WiSo-Fakultät) sehen vor, dass die<br />
Beibringung eines ärztlichen Attests durch eine „vom Prüfungsausschuss zu<br />
bestimmen<strong>de</strong> Arztpraxis, Gesundheitsbehör<strong>de</strong>, Universitätsklinik“ erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />
Ungeachtet <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Festlegung kann dies in <strong>de</strong>n<br />
meisten Fällen nur dann eingehalten wer<strong>de</strong>n, wenn die „Bestimmung“ durch <strong>de</strong>n<br />
Prüfungsausschuss bereits im Vorfeld erfolgt ist und <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling einfachen Zugang zu<br />
<strong>de</strong>n festgelegten Arztpraxen etc. hat bzw. diese im Vorfeld durch <strong>de</strong>n<br />
Prüfungsausschuss entsprechend kommuniziert wor<strong>de</strong>n sind. Ansonsten bestün<strong>de</strong> in<br />
vielen Fällen die Gefahr, dass die Prüfung bereits stattgefun<strong>de</strong>n hat o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling<br />
wie<strong><strong>de</strong>r</strong> genesen sein könnte, bevor <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsschuss einberufen wor<strong>de</strong>n wäre und<br />
einen entsprechen<strong>de</strong>n Beschluss hat fassen können. Sollte Prüflingen daher nicht<br />
bekannt sein, welche bestimmte Arztpraxis etc. sie aufsuchen sollen und schafft eine<br />
einfache Recherche keine Klarheit, sollte <strong>de</strong>nnoch ein Arzt nach Wahl <strong>de</strong>s Prüflings<br />
unter Beach<strong>tun</strong>g <strong><strong>de</strong>r</strong> vorgenannten Grundsätze aufgesucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Unverzüglichkeit<br />
Das ärztliche Attest muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen<br />
Stelle zugeleitet wer<strong>de</strong>n. Viele Prüfungsordnungen sehen hierfür eine Frist zwischen<br />
drei und zehn Tagen vor; enthält die Prüfungsordnung diesbezüglich keine<br />
Regelungen, sollten erkrankte Prüflinge das Attest unverzüglich (d.h. sofort!)<br />
<strong>bei</strong>bringen. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an die Unverzüglichkeit sind außeror<strong>de</strong>ntlich streng.<br />
Die Frist beginnt sofort zu laufen und nicht erst ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Genesung. Es<br />
reicht <strong>bei</strong>spielsweise auch nicht aus, die Nichteinhal<strong>tun</strong>g <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist pauschal damit zu<br />
begrün<strong>de</strong>n, dass man schlichtweg zu krank gewesen sei. Dem wird mit Erfolg<br />
entgegengehalten, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfling <strong>de</strong>n Arzt auch habe aufsuchen können;<br />
gegebenenfalls hätte er sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Hilfe von Freun<strong>de</strong>n bedienen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Arzt bitten<br />
müssen, die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Unterlagen an die zuständige Stelle <strong><strong>de</strong>r</strong> Hochschule zu<br />
übersen<strong>de</strong>n. Eine Ausnahme hiervon wird nur <strong>bei</strong> Vorlage gewichtiger,<br />
nachvollziehbarer Grün<strong>de</strong> zu machen sein (schwerer Unfall, plötzlicher<br />
<strong>Krank</strong>enhausaufenthalt, Notoperation, Koma, etc.), welche einen Prüfling objektiv <strong>bei</strong><br />
Anlegung strenger Maßstäbe an <strong><strong>de</strong>r</strong> Fristeinhal<strong>tun</strong>g gehin<strong><strong>de</strong>r</strong>t haben.