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Mustervertrag - Heimarbeit

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8. SOZIALLEISTUNGEN<br />

8. 1 Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft*<br />

Bis zum 60. Krankheitstag wird der normale Lohn entrichtet, der sich aus der vereinbarten<br />

durchschnittlichen Arbeitszeit erzielen lässt.<br />

Zusätzlich hat die Arbeitgeberin eine Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. Ab dem 61. Tag ist<br />

ein Taggeld von 80% des versicherten Gehaltes abgedeckt. Die Prämie wird je zu 50% durch die<br />

Arbeitgeberin, und durch die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin getragen.<br />

Es werden längstens 730 Tage innert 900 Tagen bezahlt<br />

Bei Schwangerschaft- und Mutterschaft werden durch die Arbeitgeberin die gesetzlichen Leistungen<br />

bezüglich Lohnfortzahlung erbracht.<br />

Die Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Schwangerschaft ist ab dem 3. Tag mit einem<br />

Arztzeugnis zu belegen.<br />

8. 2 Unfall<br />

Berufsunfall (BU): Die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin ist gegen die Folgen von Unfall nach den geltenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen versichert. Die Prämie wird von der Arbeitgeberin bezahlt.<br />

Nichtberufsunfall (NBU): Für einen Anspruch auf den Versicherungsschutz bei NBU muss die<br />

<strong>Heimarbeit</strong>nehmerin wöchentlich mindestens 8 Stunden arbeiten. Im zutreffenden Fall wird der<br />

<strong>Heimarbeit</strong>nehmerin die Prämie für die NBU vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen.<br />

Empfehlung: Wegen unregelmässiger Arbeitszuteilung sollte falls vorhanden, die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin<br />

eine eigene private Unfallversicherung beibehalten, oder eine solche abschliessen.<br />

8. 3 Erwerbslosigkeit, Kurzarbeit<br />

Für einen Verdienstausfall infolge Erwerbslosigkeit oder Kurzarbeit ist die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin<br />

versichert. Die Leistungen richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei Kurzarbeit<br />

nimmt die Arbeitgeberin die notwendigen Anmeldungen bei der Arbeitsmarktbehörde vor.<br />

8. 4 Berufliche Vorsorge<br />

Die Unterstellung erfolgt gemäss den gesetzlichen Vorschriften gemäss des Bundesgesetzes zur<br />

beruflichen Vorsorge (BVG).<br />

8. 5 Familienzulagen*<br />

Die Familienzulagen werden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausgerichtet (Bundesgesetz<br />

über die Familienzulagen, SR 836.2). Falls die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin einen Anspruch auf<br />

Familienzulagen hat, muss sie diesen bei der Arbeitgeberin geltend machen.<br />

9. PROBEZEIT UND KÜNDIGUNGSFRISTEN*<br />

9.1 Probezeit<br />

Die Probezeit wird in den Persönlichen Bestimmungen unter 1. festgelegt.<br />

9.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

In unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann nach der Probezeit oder der Beendigung des<br />

Probeauftrages das <strong>Heimarbeit</strong>sverhältnis von jeder Vertragspartei unter Wahrung folgender<br />

Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalendermonates gekündigt werden: Im ersten Jahr 1 Monat,<br />

vom 2.-9. Jahr 2 Monate, ab dem 10. Jahr 3 Monate.<br />

In befristeten Arbeitsverhältnissen gilt der vereinbarte Termin oder der Abschluss der vereinbarten<br />

Arbeiten als Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

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