Mustervertrag - Heimarbeit
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8. SOZIALLEISTUNGEN<br />
8. 1 Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft*<br />
Bis zum 60. Krankheitstag wird der normale Lohn entrichtet, der sich aus der vereinbarten<br />
durchschnittlichen Arbeitszeit erzielen lässt.<br />
Zusätzlich hat die Arbeitgeberin eine Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. Ab dem 61. Tag ist<br />
ein Taggeld von 80% des versicherten Gehaltes abgedeckt. Die Prämie wird je zu 50% durch die<br />
Arbeitgeberin, und durch die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin getragen.<br />
Es werden längstens 730 Tage innert 900 Tagen bezahlt<br />
Bei Schwangerschaft- und Mutterschaft werden durch die Arbeitgeberin die gesetzlichen Leistungen<br />
bezüglich Lohnfortzahlung erbracht.<br />
Die Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Schwangerschaft ist ab dem 3. Tag mit einem<br />
Arztzeugnis zu belegen.<br />
8. 2 Unfall<br />
Berufsunfall (BU): Die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin ist gegen die Folgen von Unfall nach den geltenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen versichert. Die Prämie wird von der Arbeitgeberin bezahlt.<br />
Nichtberufsunfall (NBU): Für einen Anspruch auf den Versicherungsschutz bei NBU muss die<br />
<strong>Heimarbeit</strong>nehmerin wöchentlich mindestens 8 Stunden arbeiten. Im zutreffenden Fall wird der<br />
<strong>Heimarbeit</strong>nehmerin die Prämie für die NBU vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen.<br />
Empfehlung: Wegen unregelmässiger Arbeitszuteilung sollte falls vorhanden, die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin<br />
eine eigene private Unfallversicherung beibehalten, oder eine solche abschliessen.<br />
8. 3 Erwerbslosigkeit, Kurzarbeit<br />
Für einen Verdienstausfall infolge Erwerbslosigkeit oder Kurzarbeit ist die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin<br />
versichert. Die Leistungen richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei Kurzarbeit<br />
nimmt die Arbeitgeberin die notwendigen Anmeldungen bei der Arbeitsmarktbehörde vor.<br />
8. 4 Berufliche Vorsorge<br />
Die Unterstellung erfolgt gemäss den gesetzlichen Vorschriften gemäss des Bundesgesetzes zur<br />
beruflichen Vorsorge (BVG).<br />
8. 5 Familienzulagen*<br />
Die Familienzulagen werden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausgerichtet (Bundesgesetz<br />
über die Familienzulagen, SR 836.2). Falls die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerin einen Anspruch auf<br />
Familienzulagen hat, muss sie diesen bei der Arbeitgeberin geltend machen.<br />
9. PROBEZEIT UND KÜNDIGUNGSFRISTEN*<br />
9.1 Probezeit<br />
Die Probezeit wird in den Persönlichen Bestimmungen unter 1. festgelegt.<br />
9.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
In unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann nach der Probezeit oder der Beendigung des<br />
Probeauftrages das <strong>Heimarbeit</strong>sverhältnis von jeder Vertragspartei unter Wahrung folgender<br />
Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalendermonates gekündigt werden: Im ersten Jahr 1 Monat,<br />
vom 2.-9. Jahr 2 Monate, ab dem 10. Jahr 3 Monate.<br />
In befristeten Arbeitsverhältnissen gilt der vereinbarte Termin oder der Abschluss der vereinbarten<br />
Arbeiten als Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
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