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Besondere Gebührenordnungspositionen der KV Thüringen Quartal ...

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Stand: 01.01.2012<br />

Kassenärztliche Vereinigung Thüringen<br />

GO-Nr. Abrechn. Zusetzung Wert Bereich Kurzbezeichnung<br />

EBM durch Arzt durch <strong>KV</strong> Pkt. Euro EK PK<br />

- auch für quartalsübergreifende Überweisungsfälle, in denen die Praxisgebühr erhoben wurde<br />

80030 N + -10,00 + + wird bei 80030 im Notfall / organisierter Notfalldienst durch <strong>KV</strong> ermittelt<br />

80031 + 0,00 + + Kennzeichnung für Überweisungsschein (Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben) und Kennzeichnung für<br />

quartalsübergreifende Leistungen ohne Arzt-/Patientenkontakt (Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben)<br />

+ 0,00 + + Kennzeichnung für Überweisungsschein (Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben) bei Originalschein vom<br />

Psychologischen Psychotherapeuten, wenn Überweisung vorlag (vom Psychologen zuzusetzen)<br />

80032 + 0,00 + + Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben, da die Befreiung von allen Zuzahlungen nachgewiesen worden ist<br />

(Bescheinigung nach § 62 Abs.1 SGB V o<strong>der</strong> vollständige Befreiung von allen Zuzahlg. nach § 65a Abs.2 SGB V)<br />

80033 + 0,00 + + Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und<br />

entwertet wurde<br />

- im Vertretungsfall,<br />

- bei Vorlage einer Notfallquittung im Notfall / organisierter Notfalldienst<br />

- Arztwechsel bei Praxisschließung im <strong>Quartal</strong><br />

80033 N + 0,00 + + Wird bei 80033 im Notfall / organisierter Notfalldienst durch <strong>KV</strong> ermittelt<br />

80034 + 0,00 + + Keine erneute Erhebung d. Praxisgebühr bei arztpraxisübergreifen<strong>der</strong> Behandlung durch denselben Arzt bzw. Therapeuten<br />

80040 + 0,00 + + Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben,<br />

- da Kassenwechsel des Patienten im laufenden <strong>Quartal</strong><br />

- da Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V durch den Patienten im laufenden <strong>Quartal</strong> (Nachweis<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen hat vorgelegen)<br />

- da die Befreiung von <strong>der</strong> Praxisgebühr, jedoch nicht von allen an<strong>der</strong>en Zuzahlungen, nachgewiesen worden ist,<br />

- da ausschließlich Leistungen im Rahmen von Schutzimpfungen, Früherkennungsuntersuchungen o<strong>der</strong><br />

EBM-Nummern (außer Konsultationskomplex) erfolgt und keine weiteren kurativen Leistungen abgerechnet werden.<br />

80044 + 0,00 + + Patient hat nach schriftlicher Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung bisher die Praxisgebühr nicht geleistet,<br />

gesetzte Frist ist abgelaufen<br />

80045 + 0,00 + + Patient hat nach schriftlicher Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung bisher die Praxisgebühr nicht geleistet,<br />

80046 + 0,55 + +<br />

80047 + 0,00 + +<br />

- nach Erstinanspruchnahme eines psychologischen Psychotherapeuten o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> – und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

bzw. eines Leistungserbringers im Rahmen <strong>der</strong> ambulanten Behandlung eines Krankenhauses<br />

- da Vertretung in <strong>der</strong> Schwangerenvorsorge,<br />

Mutterschaftsvorsorge geplant, aber nicht erbracht wurden und somit keine Abrechnung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

gesetzte Frist ist nicht abgelaufen<br />

Portokosten für eine schriftliche Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung<br />

Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung nicht zustellbar<br />

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