1. Quartal 2009 v. 09.01.2009165 KB - Kassenärztliche Vereinigung ...
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Stand: 09.0<strong>1.</strong> <strong>2009</strong><br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> Thüringen<br />
GO-Nr. Abrechn. Zusetzung Wert Bereich Kurzbezeichnung<br />
EBM durch Arzt durch KV Pkt. Euro EK PK<br />
Praxisgebühr<br />
80030 + -10,00 + +<br />
Kennzeichnung für erhobene Praxisgebühr, immer vom Arzt anzugeben!<br />
- auch für quartalsübergreifende Überweisungsfälle, in denen die Praxisgebühr erhoben wurde<br />
80030 N + -10,00 + + wird bei 80030 im Notfall / organisierter Notfalldienst durch KV ermittelt<br />
80031 + 0,00 + + Kennzeichnung für Überweisungsschein (Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben) und Kennzeichnung für<br />
quartalsübergreifende Leistungen ohne Arzt-/Patientenkontakt (Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben)<br />
+ 0,00 + + Kennzeichnung für Überweisungsschein (Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben) bei Originalschein vom<br />
Psychologischen Psychotherapeuten, wenn Überweisung vorlag (vom Psychologen zuzusetzen)<br />
80032 + 0,00 + + Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben, da die Befreiung von allen Zuzahlungen nachgewiesen worden ist<br />
(Bescheinigung nach § 62 Abs.1 SGB V oder vollständige Befreiung von allen Zuzahlg. nach § 65a Abs.2 SGB V)<br />
80033 + 0,00 + + Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und<br />
entwertet wurde<br />
- im Vertretungsfall,<br />
- nach Erstinanspruchnahme eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder – und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
bzw. eines Leistungserbringers im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Krankenhauses<br />
- bei Vorlage einer Notfallquittung im Notfall / organisierter Notfalldienst<br />
- Arztwechsel bei Praxisschließung im <strong>Quartal</strong><br />
80033 N + 0,00 + + Wird bei 80033 im Notfall / organisierter Notfalldienst durch KV ermittelt<br />
80034 + 0,00 + + Keine erneute Erhebung d. Praxisgebühr bei arztpraxisübergreifender Behandlung durch denselben Arzt bzw. Therapeuten<br />
80040 + 0,00 + + Praxisgebühr im <strong>Quartal</strong> nicht erhoben,<br />
- da Kassenwechsel des Patienten im laufenden <strong>Quartal</strong><br />
- da Widerruf der Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V durch den Patienten im laufenden <strong>Quartal</strong> (Nachweis<br />
der Krankenkassen hat vorgelegen)<br />
- da Vertretung in der Schwangerenvorsorge,<br />
- da die Befreiung von der Praxisgebühr, jedoch nicht von allen anderen Zuzahlungen, nachgewiesen worden ist,<br />
- da ausschließlich Leistungen im Rahmen von Schutzimpfungen, Früherkennungsuntersuchungen oder<br />
EBM-Nummern (außer Konsultationskomplex) erfolgt und keine weiteren kurativen Leistungen abgerechnet werden.<br />
80044 + 0,00 + + Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die Praxisgebühr nicht geleistet,<br />
gesetzte Frist ist abgelaufen<br />
80045 + 0,00 + + Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die Praxisgebühr nicht geleistet,<br />
gesetzte Frist ist nicht abgelaufen<br />
80046 + 0,55 + + Portokosten für eine schriftliche Zahlungsaufforderung<br />
80047 + 0,00 + + Zahlungsaufforderung nicht zustellbar<br />
99040 + 0,00 + + Keine Praxisgebühr gezahlt, Kennzeichnung durch KV<br />
Mutterschaftsvorsorge geplant, aber nicht erbracht wurden und somit keine Abrechnung der entsprechenden<br />
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