HVM - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
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Honorarverteilungsmaßstab der KV <strong>Sachsen</strong><br />
<strong>HVM</strong> mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 in der Fassung vom 18. September 2013<br />
Kurzinformation Aus den Änderungen des über EBM: wesentliche Änderungen<br />
ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2013:<br />
Aufgrund der Änderungen des EBM mit Wirkung zum 4. Quartal 2013 wurden die folgenden<br />
Der<br />
neuen<br />
<strong>HVM</strong><br />
Vorwegabzüge<br />
tritt grundsätzlich<br />
im hausrückwirkend<br />
bzw. fachärztlichen<br />
zum 1.<br />
Versorgungsbereich<br />
Januar 2013 in Kraft.<br />
gebildet.<br />
Ausnahmen<br />
Die Vergütung<br />
erfolgt<br />
(in Kraft<br />
treten zum 1.<br />
außerhalb<br />
Juli 2013)<br />
der<br />
sind<br />
RLV.<br />
ausdrücklich benannt.<br />
Durch<br />
Im hausärztlichen<br />
eine entsprechende<br />
Versorgungsbereich:<br />
Übergangsregelung (§ 2 Abs. 1) wird festgesetzt, dass die<br />
- Problemorientiertes ärztliches Gespräch " im Budget unquotiert vergütet, budgetübersteigende<br />
Leistungen werden quotiert vergütet. (§ 4 Abs. 4a)<br />
Honorarverteilung des 1. und 2. Quartals 2013 auf der Basis des <strong>HVM</strong> in der Fassung vom<br />
28. November 2012 vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass die Honorarbescheide des 1. und<br />
- Geriatrische Versorgung, Palliativmedizin, Sozialpädiatrie " unquotiert vergütet<br />
2. Quartals 2013 unverändert auf den bekannt gegebenen RLV beruhen.<br />
(§ 4 Abs. 4b)<br />
Folgende - Zusatzpauschale Regelungen waren für den auf hauärztlichen Grund der Schiedsamtsentscheidung Versorgungsauftrag " unquotiert vom 15. vergütet April 2013 notwendig:<br />
(§ 4 Abs. 4c)<br />
Auf Im fachärztlichen Grund der außerbudgetären Versorgungsbereich: Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen der<br />
Ärzte - und Interventionelle Psychotherapeuten Maßnahmen ab " Januar quotierte 2013 Vergütung, sind zahlreiche Mindestquote Anpassungen von 75 % und Folgeänderungen<br />
(§ 4 Abs. erforderlich. 5a) (Anpassungen in § 2 Abs. 2a, § 7 Abs. 3 d, §11, §12 und Anlage 7)<br />
- Zytogenetik " quotierte Vergütung, Mindestquote in Höhe von 50 % (§ 4 Abs. 5c)<br />
Die Erhöhung um 0,89 % der MGV für bestimmte förderungswürdige Leistungen wurde in<br />
§ Aus 3 Satz dem 2EBM einbezogen. ergibt sich die Anpassung des Zuschlages auf die Versichertenpauschale für<br />
vergleichsgruppengleiche Kooperationen des hausärztlichen Versorgungsbereiches in Höhe<br />
Zur von Verteilung 22,5 %. (§ 7 der Abs. Ausgleichszahlung 4a)<br />
Psychotherapie in Höhe von 1,38 % der MGV 2013 auf<br />
die Bei Versorgungsbereiche standortübergreifenden ist vergleichsgruppengleichen eine Regelung in § 3 Satz Kooperationen 3 ff. eingefügt richtet worden. sich der RLV-<br />
Zuschlag nach dem Kooperationsgrad bis zu einer Höchstgrenze von 22,5 %. (§ 7 Abs. 4c)<br />
Die zweckgebundene MGV-Erhöhung um 1,11 % wird ab dem 3. Quartal 2013 mit Mitteln<br />
des Gesamtjahres wie folgt umgesetzt (§ 4 Abs. 1 und 2):<br />
Im<br />
Aus<br />
Hausarztbereich<br />
der Schiedsamtsentscheidung<br />
wird eine zusätzliche<br />
zur Gesamtvergütungsvereinbarung<br />
Vergütung der geriatrischen<br />
(MGV<br />
und<br />
2013)<br />
palliativmedizinischen<br />
Versorgung und der Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen<br />
und/oder<br />
Aufgrund der<br />
Behinderungen<br />
mit Verhandlung<br />
gemäß<br />
des Schiedsamtes<br />
den EBM-Bestimmungen<br />
am 6. September 2013<br />
geplant.<br />
endgültig<br />
Im fachärztlichen<br />
festgelegten<br />
MGV bereich 2013 erfolgen wird eine folgende zusätzliche Vergütungen Vergütung (Vorschriften der fachärztlichen aus der MGV Grundversorgung<br />
2013 und<br />
Versorgungs<br />
geplant. Anlage 10 des <strong>HVM</strong>):<br />
Sollte es keine entsprechenden EBM-Bestimmungen geben, wird eine Übergangsverein -<br />
barung Als Übergangsregelung mit den Verbänden werden der im Krankenkassen hausärztlichen in Versorgungsbereich <strong>Sachsen</strong> (LVSK) die ab Geriatrische dem 3. Quartal Ver-201sorgung,<br />
die Palliativmedizin und die Sozialpädiatrie bereits ab 3. Quartal 2013 vergütet. Die<br />
angestrebt.<br />
Bei vereinbarten einer entsprechenden Regelungen sind EBM-Regelung den ab 4. Quartal oder 2013 einer geltenden Übergangsvereinbarung EBM-Regelungen mit nachgebildet.<br />
Die der Vergütung erhöhte Punktwert wird von der für KV die <strong>Sachsen</strong> Honorierung zugesetzt, der hausärztlichen so dass es keiner Versichertenpauschalen<br />
weiteren Kenn-<br />
den LVSK<br />
entfällt<br />
ab zeichnung 1. Juli 2013 durch (§ die 8 Abs. betreffenden 9). Praxen bedarf. Wie bereits im <strong>HVM</strong> vorgesehen, entfällt<br />
damit die erhöhte Vergütung der Versichertenpauschale mit 3,8 Cent ab dem 3. Quartal 2013.<br />
Die Anwendung der MGV-Erhöhungen auf die Vorwegabzüge ab 3. Quartal ist in § 4 Absatz<br />
5 Punkte a) und b) und Abs. 6 geregelt.<br />
(§ 4 Abs. 4b)<br />
Folgende Ab dem 4. weitere Quartal notwendige 2013 werden Regelungen Punktwertzuschläge sind enthalten: für besonders förderungswürdige<br />
Ab Leistungen 1. Juli gezahlt. 2013 gilt Diese die sind: Fallwertabstaffelung im Hausarztbereich analog zur Fallwertabstaffelung<br />
im fachärztlichen Versorgungsbereich; hierbei wird eine einheitliche Quote<br />
über Leistung alle Altersklassen ausgewiesen (§ 9 Abs. Förderzeitraum 3).<br />
Hausbesuche<br />
Quartal IV/2013 bis III/2014<br />
Die Nachtdialysen Vorschrift zur Bildung von ganzjährigen Quartal RLV-Fallwerten IV/2013 und I/2014 im Hausarztbereich wird mit<br />
Wirkung Neupatienten zum bei 1. Juli Kinderärzten 2013 gestrichen (Anlage Quartal 5 Nr. IV/2013 4), da die und zahlreichen I/2014 anstehenden EBM-<br />
Änderungen Weitere besonders hinsichtlich förderungswürdige ihrer Auswirkungen auf die Fallwertbildung derzeit nicht abgeschätzt<br />
Leistungen werden (<strong>HVM</strong> können. Anlage 10) Quartal IV/2013 und I/2014<br />
Ab 1. Januar 2013 gilt eine Präzisierung der Abstaffelungsregelung bei Erbringung von<br />
Laborleistungen (Anlage 9 Nr. 6).<br />
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