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HVM - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

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Honorarverteilungsmaßstab der KV <strong>Sachsen</strong><br />

<strong>HVM</strong> mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 in der Fassung vom 18. September 2013<br />

Kurzinformation Aus den Änderungen des über EBM: wesentliche Änderungen<br />

ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2013:<br />

Aufgrund der Änderungen des EBM mit Wirkung zum 4. Quartal 2013 wurden die folgenden<br />

Der<br />

neuen<br />

<strong>HVM</strong><br />

Vorwegabzüge<br />

tritt grundsätzlich<br />

im hausrückwirkend<br />

bzw. fachärztlichen<br />

zum 1.<br />

Versorgungsbereich<br />

Januar 2013 in Kraft.<br />

gebildet.<br />

Ausnahmen<br />

Die Vergütung<br />

erfolgt<br />

(in Kraft<br />

treten zum 1.<br />

außerhalb<br />

Juli 2013)<br />

der<br />

sind<br />

RLV.<br />

ausdrücklich benannt.<br />

Durch<br />

Im hausärztlichen<br />

eine entsprechende<br />

Versorgungsbereich:<br />

Übergangsregelung (§ 2 Abs. 1) wird festgesetzt, dass die<br />

- Problemorientiertes ärztliches Gespräch " im Budget unquotiert vergütet, budgetübersteigende<br />

Leistungen werden quotiert vergütet. (§ 4 Abs. 4a)<br />

Honorarverteilung des 1. und 2. Quartals 2013 auf der Basis des <strong>HVM</strong> in der Fassung vom<br />

28. November 2012 vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass die Honorarbescheide des 1. und<br />

- Geriatrische Versorgung, Palliativmedizin, Sozialpädiatrie " unquotiert vergütet<br />

2. Quartals 2013 unverändert auf den bekannt gegebenen RLV beruhen.<br />

(§ 4 Abs. 4b)<br />

Folgende - Zusatzpauschale Regelungen waren für den auf hauärztlichen Grund der Schiedsamtsentscheidung Versorgungsauftrag " unquotiert vom 15. vergütet April 2013 notwendig:<br />

(§ 4 Abs. 4c)<br />

Auf Im fachärztlichen Grund der außerbudgetären Versorgungsbereich: Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen der<br />

Ärzte - und Interventionelle Psychotherapeuten Maßnahmen ab " Januar quotierte 2013 Vergütung, sind zahlreiche Mindestquote Anpassungen von 75 % und Folgeänderungen<br />

(§ 4 Abs. erforderlich. 5a) (Anpassungen in § 2 Abs. 2a, § 7 Abs. 3 d, §11, §12 und Anlage 7)<br />

- Zytogenetik " quotierte Vergütung, Mindestquote in Höhe von 50 % (§ 4 Abs. 5c)<br />

Die Erhöhung um 0,89 % der MGV für bestimmte förderungswürdige Leistungen wurde in<br />

§ Aus 3 Satz dem 2EBM einbezogen. ergibt sich die Anpassung des Zuschlages auf die Versichertenpauschale für<br />

vergleichsgruppengleiche Kooperationen des hausärztlichen Versorgungsbereiches in Höhe<br />

Zur von Verteilung 22,5 %. (§ 7 der Abs. Ausgleichszahlung 4a)<br />

Psychotherapie in Höhe von 1,38 % der MGV 2013 auf<br />

die Bei Versorgungsbereiche standortübergreifenden ist vergleichsgruppengleichen eine Regelung in § 3 Satz Kooperationen 3 ff. eingefügt richtet worden. sich der RLV-<br />

Zuschlag nach dem Kooperationsgrad bis zu einer Höchstgrenze von 22,5 %. (§ 7 Abs. 4c)<br />

Die zweckgebundene MGV-Erhöhung um 1,11 % wird ab dem 3. Quartal 2013 mit Mitteln<br />

des Gesamtjahres wie folgt umgesetzt (§ 4 Abs. 1 und 2):<br />

Im<br />

Aus<br />

Hausarztbereich<br />

der Schiedsamtsentscheidung<br />

wird eine zusätzliche<br />

zur Gesamtvergütungsvereinbarung<br />

Vergütung der geriatrischen<br />

(MGV<br />

und<br />

2013)<br />

palliativmedizinischen<br />

Versorgung und der Versorgung von Kindern mit chronischen Erkrankungen<br />

und/oder<br />

Aufgrund der<br />

Behinderungen<br />

mit Verhandlung<br />

gemäß<br />

des Schiedsamtes<br />

den EBM-Bestimmungen<br />

am 6. September 2013<br />

geplant.<br />

endgültig<br />

Im fachärztlichen<br />

festgelegten<br />

MGV bereich 2013 erfolgen wird eine folgende zusätzliche Vergütungen Vergütung (Vorschriften der fachärztlichen aus der MGV Grundversorgung<br />

2013 und<br />

Versorgungs<br />

geplant. Anlage 10 des <strong>HVM</strong>):<br />

Sollte es keine entsprechenden EBM-Bestimmungen geben, wird eine Übergangsverein -<br />

barung Als Übergangsregelung mit den Verbänden werden der im Krankenkassen hausärztlichen in Versorgungsbereich <strong>Sachsen</strong> (LVSK) die ab Geriatrische dem 3. Quartal Ver-201sorgung,<br />

die Palliativmedizin und die Sozialpädiatrie bereits ab 3. Quartal 2013 vergütet. Die<br />

angestrebt.<br />

Bei vereinbarten einer entsprechenden Regelungen sind EBM-Regelung den ab 4. Quartal oder 2013 einer geltenden Übergangsvereinbarung EBM-Regelungen mit nachgebildet.<br />

Die der Vergütung erhöhte Punktwert wird von der für KV die <strong>Sachsen</strong> Honorierung zugesetzt, der hausärztlichen so dass es keiner Versichertenpauschalen<br />

weiteren Kenn-<br />

den LVSK<br />

entfällt<br />

ab zeichnung 1. Juli 2013 durch (§ die 8 Abs. betreffenden 9). Praxen bedarf. Wie bereits im <strong>HVM</strong> vorgesehen, entfällt<br />

damit die erhöhte Vergütung der Versichertenpauschale mit 3,8 Cent ab dem 3. Quartal 2013.<br />

Die Anwendung der MGV-Erhöhungen auf die Vorwegabzüge ab 3. Quartal ist in § 4 Absatz<br />

5 Punkte a) und b) und Abs. 6 geregelt.<br />

(§ 4 Abs. 4b)<br />

Folgende Ab dem 4. weitere Quartal notwendige 2013 werden Regelungen Punktwertzuschläge sind enthalten: für besonders förderungswürdige<br />

Ab Leistungen 1. Juli gezahlt. 2013 gilt Diese die sind: Fallwertabstaffelung im Hausarztbereich analog zur Fallwertabstaffelung<br />

im fachärztlichen Versorgungsbereich; hierbei wird eine einheitliche Quote<br />

über Leistung alle Altersklassen ausgewiesen (§ 9 Abs. Förderzeitraum 3).<br />

Hausbesuche<br />

Quartal IV/2013 bis III/2014<br />

Die Nachtdialysen Vorschrift zur Bildung von ganzjährigen Quartal RLV-Fallwerten IV/2013 und I/2014 im Hausarztbereich wird mit<br />

Wirkung Neupatienten zum bei 1. Juli Kinderärzten 2013 gestrichen (Anlage Quartal 5 Nr. IV/2013 4), da die und zahlreichen I/2014 anstehenden EBM-<br />

Änderungen Weitere besonders hinsichtlich förderungswürdige ihrer Auswirkungen auf die Fallwertbildung derzeit nicht abgeschätzt<br />

Leistungen werden (<strong>HVM</strong> können. Anlage 10) Quartal IV/2013 und I/2014<br />

Ab 1. Januar 2013 gilt eine Präzisierung der Abstaffelungsregelung bei Erbringung von<br />

Laborleistungen (Anlage 9 Nr. 6).<br />

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