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Anhang 1 zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b (Leistungszulage) - Kwf

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<strong>Anhang</strong> 1<br />

<strong>zu</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Buchst</strong>. b<br />

(Leistungs<strong>zu</strong>lage)


1. Zusammenset<strong>zu</strong>ng der Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />

1.1 Die Leistungs<strong>zu</strong>lage nach <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Buchst</strong>. b SR-F-MTW, die der<br />

Waldarbeiter neben dem Monatstabellenlohn nach <strong>Nr</strong>. 4 <strong>Abs</strong>. 2 SR-F-MTW<br />

und gegebenenfalls neben den Zulagen nach <strong>Nr</strong>n. 23 a und 24 SR-F-MTW<br />

für eine darüber hinausgehende individuelle oder Gruppenleistung erhält,<br />

setzt sich <strong>zu</strong>sammen aus den Komponenten Mengenleistung und<br />

Produktivstunden.<br />

1.2 Waldarbeiter, die ständig an Forstämtern beschäftigt werden, in denen<br />

regelmäßig Holzerntemaßnahmen durchgeführt werden, erwerben gemäß<br />

<strong>Nr</strong>. 5 eine Leistungs<strong>zu</strong>lage der Komponente Mengenleistung. In<br />

Ausnahmefällen (z. B. landesweite Schadereignisse) kann vom Arbeitgeber<br />

für weitere Dienststellen, in denen keine regelmäßig Holzernte durchgeführt<br />

wird, die Anwendung der <strong>Nr</strong>. 5 für einen begrenzten Zeitraum <strong>zu</strong>gelassen<br />

werden.<br />

1.3 Bestellte Forstwirtschaftsmeister der Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 gemäß<br />

§ 13 MTW erhalten mit Beginn des nächsten Feststellungszeitraumes für<br />

die Dauer ihrer Bestellung die Leistungs<strong>zu</strong>lage Komponente<br />

Mengenleistung der Stufe 3. Die Regelung über die einmalige Zulage (<strong>Nr</strong>.<br />

5.4) findet keine Anwendung.<br />

1.4 Waldarbeiter aller Forstämter und Dienststellen erwerben gemäß <strong>Nr</strong>. 6 eine<br />

Leistungs<strong>zu</strong>lage der Komponente Produktivstunden. Die Regelung nach<br />

<strong>Nr</strong>. 1.5 bleibt davon unberührt.<br />

1.5 Für Waldarbeiter nach § 1 <strong>Abs</strong>. 2 Unterabs. 2 Satz 2, die an Forstämtern<br />

oder Dienststellen als Reinigungskräfte beschäftigt werden, ist die<br />

Anwendung der <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Buchst</strong>. b SR-F-MTW ausgeschlossen.<br />

1.6 Für jeden Waldarbeiter wird ein Leistungskonto geführt, das über die<br />

Komponenten Mengenleistung und Produktivstunden sowie<br />

Schwellenwertstunden monatlich Auskunft gibt.<br />

2. Höhe und Auszahlung der Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />

2.1 Die Höhe der Leistungs<strong>zu</strong>lage wird aus der im Feststellungszeitraum<br />

erbrachten Leistung nach Maßgabe der <strong>Nr</strong>n. 3 bis 6 dieses <strong>Anhang</strong>s<br />

ermittelt. Feststellungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Leistung eines<br />

Waldarbeiters festgestellt wird; er umfasst jeweils die Zeit vom 1. März des<br />

laufenden Kalenderjahres bis <strong>zu</strong>m 28. Februar des folgenden<br />

Kalenderjahres. In Schaltjahren tritt an die Stelle des 28. Februar der 29.<br />

Februar.<br />

2.2 Die Leistungs<strong>zu</strong>lage wird in dem, dem Feststellungszeitraum folgenden<br />

Jahr in gleichen Monatsbeträgen ausbezahlt. <strong>Nr</strong>. 5.4 dieses <strong>Anhang</strong>s bleibt


unberührt. Bis <strong>zu</strong>r Neufestset<strong>zu</strong>ng wird die bisher gezahlte Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />

vorläufig weitergezahlt.<br />

2.3 Der neu eingestellte Waldarbeiter erhält vom Zeitpunkt der Einstellung bis<br />

<strong>zu</strong>m Ende des laufenden Feststellungszeitraumes die Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />

Komponente Produktivstunden nach der Stufe 2. Daneben erhält der<br />

Waldarbeiter, der in der Holzernte eingesetzt werden soll, für diesen<br />

Zeitraum die Leistungs<strong>zu</strong>lage Komponente Mengenleistung nach der<br />

Stufe 2. Diese Regelungen gelten auch für Saisonarbeitnehmer. Im Jahr der<br />

Einstellung beginnt der Feststellungszeitraum abweichend von <strong>Nr</strong>. 2.1 mit<br />

dem Tag der Einstellung.<br />

2.4 Waldarbeiter, die im Zeitraum Januar bis Februar neu eingestellt werden,<br />

erhalten die Leistungs<strong>zu</strong>lage nach <strong>Nr</strong>. 2.3 für den folgenden<br />

Feststellungszeitraum fortgezahlt. Satz 3 der <strong>Nr</strong>. 2.3 und die Regelung über<br />

die einmalige Zulage (<strong>Nr</strong>. 5.4) finden keine Anwendung.<br />

2.5 Nimmt der Waldarbeiter nach Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst oder<br />

nach Ende der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber die Arbeit unverzüglich<br />

wieder auf und betragen seine produktiven Stunden bei Berechnung der<br />

Leistungs<strong>zu</strong>lage im <strong>zu</strong>letzt abgeschlossenen Feststellungszeitraum weniger<br />

als 360 Stunden, so wird die bisherige Leistungs<strong>zu</strong>lage für den folgenden<br />

Feststellungszeitraum fortgezahlt.<br />

3. Stufen der Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />

3.1 Die Komponenten Mengenleistung und Produktivstunden werden jeweils in<br />

5 Stufen ausgebracht:<br />

Stufe 1 gleich 0 v. H. der Stufe 3,<br />

Stufe 2 gleich 50 v. H. der Stufe 3,<br />

Stufe 3 gleich 100 v. H. (mittlere Zulage),<br />

Stufe 4 gleich 150 v. H. der Stufe 3,<br />

Stufe 5 gleich 180 v. H. der Stufe 3.<br />

3.2 Der Betrag nach Stufe 3 beträgt<br />

ab 1. Januar 2004<br />

1,24 Euro je Stunde.<br />

3.3 Der Berechnung der monatlichen Leistungs<strong>zu</strong>lage wird der Faktor 167,4<br />

<strong>zu</strong>grunde gelegt.<br />

3.4 Der Betrag nach Stufe 3 erhöht sich bei allgemeinen Lohnerhöhungen mit<br />

folgender Maßgabe:<br />

3.4.1 Beträgt <strong>zu</strong>m Ende eines Feststellungszeitraumes die durchschnittliche<br />

monatliche Leistungs<strong>zu</strong>lage aller Waldarbeiter weniger oder gleich viel als<br />

das 1,20fache des <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt geltenden Betrages der Stufe 3<br />

vervielfacht mit dem 167,4fachen, so erhöht sich der Betrag der Stufe 3 für<br />

den nächsten Feststellungszeitraum um den im Lohntarifvertrag<br />

festgelegten Vomhundertsatz.


3.4.2 Beträgt <strong>zu</strong>m Ende eines Feststellungszeitraumes die durchschnittliche<br />

monatliche Leistungs<strong>zu</strong>lage aller Waldarbeiter mehr als das 1,20fache des<br />

<strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt geltenden Betrages der Stufe 3 vervielfacht mit dem<br />

167,4fachen, so verzögert sich die Erhöhung des Betrages der Stufe 3 um<br />

einen Feststellungszeitraum. <strong>Nr</strong>. 3.4.1 bleibt unberührt.<br />

3.4.3 Die durchschnittliche monatliche Leistungs<strong>zu</strong>lage wird der Lohnstatistik<br />

des Arbeitgebers entnommen.<br />

4. Gewichtung der Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />

Die Gewichtung der Komponenten der Leistungs<strong>zu</strong>lage ist wie folgt<br />

festgelegt:<br />

Mengenleistung mit 60 v. H.,<br />

Produktivstunden gemäß Produktivstundenindex mit 40 v. H.<br />

5. Mengenleistung<br />

5.1 Bemessung<br />

5.1.1 Die Mengenleistung wird nach der Leittätigkeit Holzernte bemessen. Alle<br />

weiteren Betriebsarbeiten gelten im Vergleich hier<strong>zu</strong> als gleichwertig, so<br />

dass das Leistungsergebnis der Holzernte auch für alle übrigen<br />

Betriebsarbeiten <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen ist.<br />

5.1.2 Als Arbeitsstunden in der Holzernte gelten ausschließlich Stunden im<br />

Einschlag und in der Aufbereitung von Derbholz. Im Einzelnen gehören <strong>zu</strong><br />

den Arbeitsstunden in der Holzernte die folgenden Ablaufabschnitte:<br />

Rüstzeiten, Baum aufsuchen, Fällen, Wenden, Entasten, Mittenring<br />

anlegen, Vermessen, An- oder Aufschreiben, einfaches Markieren von<br />

Sortimenten, Einschneiden, Zopfen, Spalten, Vorliefern, Lagern,<br />

verkaufsgerechtes Zurichten und Entfernen von Schlagabraum gemäß <strong>Nr</strong>.<br />

4 des <strong>Anhang</strong>es 3.<br />

5.1.3 Keine Arbeitsstunden in der Holzernte im Sinne dieses Tarifes sind:<br />

Hiebseinweisung, Holzaufnahme, Maßnahmen der Hiebsabsicherung,<br />

Seil<strong>zu</strong>g- und -windeneinsatz, Zaunabbau und –aufbau, im Hieb<br />

erforderliches Umsetzen, überdurchschnittliche Laufzeiten bei verstreutem<br />

Hiebsanfall (unter 20 fm/Hektar), Zerkleinern von unverwertetem Holz,<br />

Entrindung, das flächenweise Entfernen des Schlagabraumes von mehr<br />

als 10 v. H. der aufgearbeiteten Bäume bzw. von mehr als 20<br />

aufgearbeiteten Bäumen sowie vergleichbare Arbeiten. Diese<br />

Arbeitsstunden in den Nebenarbeiten <strong>zu</strong>r Holzernte sind getrennt <strong>zu</strong><br />

erfassen.<br />

5.1.4 Keine Holzernte im Sinne dieses Tarifes sind die Fällung oder<br />

Aufarbeitung von Einzelbäumen, Hiebsmaßnahmen ohne verwertbare


oder nicht ermittelbare Hiebsmasse und Hiebsmaßnahmen in den<br />

Nationalparken.<br />

5.1.5 Kommt zwischen den Beteiligten (beauftragte Waldarbeiter und Vertreter<br />

des Forstamtes) für einzelne Hiebsmaßnahmen hinsichtlich der<br />

Anwendung der <strong>Nr</strong>n. 5.1.2 bis 5.1.4 keine einheitliche Auffassung<br />

<strong>zu</strong>stande, entscheidet eine Kommission, die aus je einem Vertreter der<br />

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Die Kommission ist jeweils für<br />

den Bereich einer Forstdirektion <strong>zu</strong> bilden. Die Bildung, Beset<strong>zu</strong>ng und<br />

Anrufung der Kommissionen wird zwischen den Tarifvertragsparteien auf<br />

Landesebene vereinbart.<br />

5.1.6 Die Herleitung der Mengenleistung erfolgt nach <strong>Anhang</strong> 4.<br />

5.2 Schwellenwert Mengenleistung<br />

Die Mengenleistung wird wirksam, wenn ein Schwellenwert von 360<br />

Arbeitsstunden in der Holzernte gemäß <strong>Nr</strong>. 5.1.2 im Feststellungszeitraum<br />

erreicht wird. Für nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter gilt der<br />

Schwellenwert, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen<br />

Arbeitszeit entspricht.<br />

Übergangsregelung <strong>zu</strong> <strong>Nr</strong>. 5.2<br />

Bei Waldarbeitern, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-<br />

F-MTW fallen, die im Feststellungszeitraum vom 1. März 2004 bis <strong>zu</strong>m 28.<br />

Februar 2005 in der Holzernte eingesetzt werden und die im genannten<br />

Feststellungszeitraum den Schwellenwert nicht überschreiten, kann<br />

abweichend von <strong>Nr</strong>. 5.2 <strong>zu</strong>r Ermittlung des Schwellenwertes einmalig ein<br />

Mittelwert aus dem genannten Feststellungszeitraum und den in den<br />

Kalenderjahren 2002 und 2003 in der Holzernte im Stücklohn erbrachten<br />

Arbeitsstunden <strong>zu</strong>grunde gelegt werden.<br />

5.3 Reduzierung des Schwellenwertes<br />

5.3.1 Bei einer Einstellung während eines Feststellungszeitraumes wird der<br />

Schwellenwert für jeden vor der Einstellung liegenden vollen<br />

Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert.<br />

5.3.2 Leistet der Waldarbeiter Wehr- bzw. Zivildienst ab, so wird der<br />

Schwellenwert im jeweiligen Feststellungszeitraum für jeden vollen<br />

Kalendermonat Wehr- bzw. Zivildienst um ein Zwölftel vermindert.<br />

5.3.3 Ist ein vollbeschäftigter Waldarbeiter im Feststellungszeitraum insgesamt<br />

länger als 308 Stunden arbeitsunfähig nach § 45 MTW, so vermindert sich<br />

der Schwellenwert für diesen Feststellungszeitraum um ein Zwölftel. Er<br />

vermindert sich für jeweils weitere 167,4 Stunden mit Zeiten einer<br />

Arbeitsunfähigkeit nach § 45 MTW um jeweils ein weiteres Zwölftel. Ein<br />

Schwellenwert von 180 Stunden darf dabei nicht unterschritten werden.<br />

Bei einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 (derzeit 38,5<br />

Stunden) werden die Stundenwerte im gleichen Verhältnis angehoben. Für


nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter gelten die Stundenwerte, die dem Maß<br />

der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen.


5.4 Einmalige Zulage bei Unterschreiten des Schwellenwertes bzw.<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

5.4.1 Bei Unterschreiten des Schwellenwertes erhält der Waldarbeiter für die in<br />

der Holzernte erbrachte Mengenleistung (<strong>Nr</strong>. 5) <strong>zu</strong> Beginn des auf den<br />

Feststellungszeitraum folgenden Feststellungszeitraumes eine einmalige<br />

Zulage, die sich aus den Arbeitsstunden in der Holzernte gemäß <strong>Nr</strong>. 5.1.2<br />

und der erreichten Leistungsstufe in der Mengenleistung (<strong>Nr</strong>. 5.6) ergibt.<br />

Dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer (siehe <strong>Nr</strong>. 2.3).<br />

5.4.2 <strong>Nr</strong>. 5.4.1 gilt bei Überschreitung des Schwellenwertes entsprechend, wenn<br />

der Waldarbeiter das Arbeitsverhältnis beendet mit der Maßgabe, dass die<br />

einmalige Zulage unverzüglich nach der Beendigung aus<strong>zu</strong>zahlen ist. Eine<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 62 gilt nicht als Beendigung<br />

im Sinne des Satzes 1. Satz 1 gilt nicht für Saisonarbeitnehmer (siehe <strong>Nr</strong>.<br />

2.3).<br />

5.5 Feststellung der Mengenleistung<br />

5.5.1 Die Feststellung der Mengenleistung erfolgt auf der Basis der<br />

festgestellten Gruppenleistung. Die hiebsbezogene Gruppenleistung ist<br />

auf der Grundlage des <strong>Anhang</strong>s 4 fest<strong>zu</strong>stellen. Eingangsgrößen sind die<br />

angefallenen Holzerntestunden sowie die aufbereitete Holzmenge.<br />

5.5.2 Am Ende des Feststellungszeitraumes wird der gewogene<br />

durchschnittliche Erfüllungsgrad ermittelt und einer Stufe nach <strong>Nr</strong>. 5.6<br />

dieses <strong>Anhang</strong>s <strong>zu</strong>geordnet, wobei der Erfüllungsgrad 1,00 der<br />

Be<strong>zu</strong>gsleistung entspricht.<br />

5.6 Zuordnung der Erfüllungsgrade<br />

5.6.1 Für jeden Hieb wird der Erfüllungsgrad auf zwei Stellen hinter dem Komma<br />

errechnet; hierbei wird die zweite Stelle hinter dem Komma allgemein<br />

üblich gerundet.<br />

5.6.2 Der Erfüllungsgrad eines Hiebes ist der Quotient aus den summierten<br />

Be<strong>zu</strong>gsleistungsstunden der Schlüsselbaumarten <strong>zu</strong> den angefallenen<br />

Holzerntestunden der Gruppe gemäß den Einträgen in den<br />

Arbeitsschichtenbüchern. Die Herleitung der Be<strong>zu</strong>gsleistung und der<br />

Be<strong>zu</strong>gsleistungsstunden ergibt sich aus <strong>Anhang</strong> 4. Der Erfüllungsgrad wird<br />

jedem Waldarbeiter unter Berücksichtigung der für die Hiebsmaßnahme<br />

aufgewendeten Arbeitszeit auf sein Leistungskonto gutgeschrieben.


5.6.3 Der Erfüllungsgrad wird den Stufen nach <strong>Nr</strong>. 3 dieses <strong>Anhang</strong>s wie folgt<br />

<strong>zu</strong>geordnet:<br />

Erfüllungsgrad<br />

Stufe<br />

bis 0,88 1<br />

0,89 - 0,96 2<br />

0,97 - 1,04 3<br />

1,05 - 1,12 4<br />

ab 1,13 5<br />

Ein Erfüllungsgrad von 1,00 entspricht der Be<strong>zu</strong>gsleistung.<br />

5.7 Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbeiten<br />

Die Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbeiten ergeben sich<br />

aus <strong>Anhang</strong> 3.<br />

6. Produktivstunden gemäß Produktivstunden-Index<br />

6.1 Zuordnung produktiver und unproduktiver Stunden<br />

6.1.1 Als produktive Stunden gelten:<br />

- Stunden angeordneter Aus- und Fortbildung nach § 3 <strong>Abs</strong>. 5,<br />

- Arbeitsstunden im Sinne von § 18 <strong>Abs</strong>. 1,<br />

- Stunden für Personalratstätigkeiten nach § 43,<br />

- Stunden einer Freistellung nach § 40 <strong>Abs</strong>. 3,<br />

- Stunden einer Freistellung nach § 40 <strong>Abs</strong>. 4 für Tätigkeiten in<br />

Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen.<br />

6.1.2 Als unproduktive Stunden gelten:<br />

- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 45,<br />

- Stunden bei angeordnetem Arbeitsausfall in folge schlechten<br />

Wetters.<br />

6.1.3 Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall nach § 45 MTW werden<br />

lediglich bis <strong>zu</strong>r Höhe von 167,4 Stunden pro Feststellungszeitraum als<br />

unproduktive Stunden miteinbezogen. Die darüber hinaus anfallenden<br />

Stunden gelten als neutrale Stunden. Bei einer Erhöhung der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 (derzeit 38,5 Stunden) wird die<br />

Stundengrenze nach Satz 1 im gleichen Verhältnis angehoben.<br />

6.1.4 Alle anderen Stunden bleiben als neutrale Stunden für die Herleitung des<br />

Produktivstunden-Indexes außer Betracht.


6.1.5 Auf Antrag eines Waldarbeiters können die Zeiten einer stufenweisen<br />

Wiedereingliederung nach § 74 SGB V bei der Berechnung der<br />

Leistungs<strong>zu</strong>lage für zwölf Monate des folgenden Feststellungszeitraumes<br />

als neutrale Stunden gewertet werden, sofern diese Zeiten der<br />

stufenweise Wiedereingliederung 60 Stunden überschreiten.<br />

6.2 Ermittlung<br />

Auf der Grundlage festgestellter produktiver und unproduktiver Stunden<br />

wird <strong>zu</strong>m Ende eines jeden Feststellungszeitraumes ein Produktivstunden-<br />

Index berechnet;<br />

er wird wie folgt ermittelt:<br />

Produktivstunden-Index<br />

=<br />

produktive Stunden x 100<br />

produktive + unproduktive Stunden<br />

Der Produktivstunden-Index wird auf zwei Dezimalstellen gemeinüblich<br />

gerundet.<br />

Übergangsregelung <strong>zu</strong> <strong>Nr</strong>. 6.2<br />

Bei Waldarbeitern, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-<br />

F-MTW fallen und die bei der Herleitung des Produktivstunden-Indexes<br />

<strong>zu</strong>m Ende des ersten Feststellungszeitraumes am 28. Februar 2005 die<br />

Stufe 1 erreichen, kann abweichend von <strong>Nr</strong>. 6.2 <strong>zu</strong>r Ermittlung des<br />

Produktivstunden-Indexes einmalig ein Mittelwert aus den festgestellten<br />

produktiven und unproduktiven Stunden des ersten<br />

Feststellungszeitraumes sowie den in den Kalenderjahren 2002 und 2003<br />

festgestellten produktiven und unproduktiven Stunden <strong>zu</strong>grunde gelegt<br />

werden.<br />

6.3 Zuordnung des Produktivstunden-Indexes<br />

Der für den Feststellungszeitraum ermittelte Produktivstunden-Index wird<br />

den Stufen nach <strong>Nr</strong>. 3 dieses <strong>Anhang</strong>s wie folgt <strong>zu</strong>geordnet:<br />

Produktivstunden-<br />

Index<br />

Stufe<br />

0 – 74,99 1<br />

75,00 – 84,43 2<br />

84,44 – 89,99 3<br />

90,00 – 94,99 4<br />

95,00 – 100 5

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