Anhang 1 zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b (Leistungszulage) - Kwf
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<strong>Anhang</strong> 1<br />
<strong>zu</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Buchst</strong>. b<br />
(Leistungs<strong>zu</strong>lage)
1. Zusammenset<strong>zu</strong>ng der Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />
1.1 Die Leistungs<strong>zu</strong>lage nach <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Buchst</strong>. b SR-F-MTW, die der<br />
Waldarbeiter neben dem Monatstabellenlohn nach <strong>Nr</strong>. 4 <strong>Abs</strong>. 2 SR-F-MTW<br />
und gegebenenfalls neben den Zulagen nach <strong>Nr</strong>n. 23 a und 24 SR-F-MTW<br />
für eine darüber hinausgehende individuelle oder Gruppenleistung erhält,<br />
setzt sich <strong>zu</strong>sammen aus den Komponenten Mengenleistung und<br />
Produktivstunden.<br />
1.2 Waldarbeiter, die ständig an Forstämtern beschäftigt werden, in denen<br />
regelmäßig Holzerntemaßnahmen durchgeführt werden, erwerben gemäß<br />
<strong>Nr</strong>. 5 eine Leistungs<strong>zu</strong>lage der Komponente Mengenleistung. In<br />
Ausnahmefällen (z. B. landesweite Schadereignisse) kann vom Arbeitgeber<br />
für weitere Dienststellen, in denen keine regelmäßig Holzernte durchgeführt<br />
wird, die Anwendung der <strong>Nr</strong>. 5 für einen begrenzten Zeitraum <strong>zu</strong>gelassen<br />
werden.<br />
1.3 Bestellte Forstwirtschaftsmeister der Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 gemäß<br />
§ 13 MTW erhalten mit Beginn des nächsten Feststellungszeitraumes für<br />
die Dauer ihrer Bestellung die Leistungs<strong>zu</strong>lage Komponente<br />
Mengenleistung der Stufe 3. Die Regelung über die einmalige Zulage (<strong>Nr</strong>.<br />
5.4) findet keine Anwendung.<br />
1.4 Waldarbeiter aller Forstämter und Dienststellen erwerben gemäß <strong>Nr</strong>. 6 eine<br />
Leistungs<strong>zu</strong>lage der Komponente Produktivstunden. Die Regelung nach<br />
<strong>Nr</strong>. 1.5 bleibt davon unberührt.<br />
1.5 Für Waldarbeiter nach § 1 <strong>Abs</strong>. 2 Unterabs. 2 Satz 2, die an Forstämtern<br />
oder Dienststellen als Reinigungskräfte beschäftigt werden, ist die<br />
Anwendung der <strong>Nr</strong>. <strong>11</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Buchst</strong>. b SR-F-MTW ausgeschlossen.<br />
1.6 Für jeden Waldarbeiter wird ein Leistungskonto geführt, das über die<br />
Komponenten Mengenleistung und Produktivstunden sowie<br />
Schwellenwertstunden monatlich Auskunft gibt.<br />
2. Höhe und Auszahlung der Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />
2.1 Die Höhe der Leistungs<strong>zu</strong>lage wird aus der im Feststellungszeitraum<br />
erbrachten Leistung nach Maßgabe der <strong>Nr</strong>n. 3 bis 6 dieses <strong>Anhang</strong>s<br />
ermittelt. Feststellungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Leistung eines<br />
Waldarbeiters festgestellt wird; er umfasst jeweils die Zeit vom 1. März des<br />
laufenden Kalenderjahres bis <strong>zu</strong>m 28. Februar des folgenden<br />
Kalenderjahres. In Schaltjahren tritt an die Stelle des 28. Februar der 29.<br />
Februar.<br />
2.2 Die Leistungs<strong>zu</strong>lage wird in dem, dem Feststellungszeitraum folgenden<br />
Jahr in gleichen Monatsbeträgen ausbezahlt. <strong>Nr</strong>. 5.4 dieses <strong>Anhang</strong>s bleibt
unberührt. Bis <strong>zu</strong>r Neufestset<strong>zu</strong>ng wird die bisher gezahlte Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />
vorläufig weitergezahlt.<br />
2.3 Der neu eingestellte Waldarbeiter erhält vom Zeitpunkt der Einstellung bis<br />
<strong>zu</strong>m Ende des laufenden Feststellungszeitraumes die Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />
Komponente Produktivstunden nach der Stufe 2. Daneben erhält der<br />
Waldarbeiter, der in der Holzernte eingesetzt werden soll, für diesen<br />
Zeitraum die Leistungs<strong>zu</strong>lage Komponente Mengenleistung nach der<br />
Stufe 2. Diese Regelungen gelten auch für Saisonarbeitnehmer. Im Jahr der<br />
Einstellung beginnt der Feststellungszeitraum abweichend von <strong>Nr</strong>. 2.1 mit<br />
dem Tag der Einstellung.<br />
2.4 Waldarbeiter, die im Zeitraum Januar bis Februar neu eingestellt werden,<br />
erhalten die Leistungs<strong>zu</strong>lage nach <strong>Nr</strong>. 2.3 für den folgenden<br />
Feststellungszeitraum fortgezahlt. Satz 3 der <strong>Nr</strong>. 2.3 und die Regelung über<br />
die einmalige Zulage (<strong>Nr</strong>. 5.4) finden keine Anwendung.<br />
2.5 Nimmt der Waldarbeiter nach Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst oder<br />
nach Ende der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber die Arbeit unverzüglich<br />
wieder auf und betragen seine produktiven Stunden bei Berechnung der<br />
Leistungs<strong>zu</strong>lage im <strong>zu</strong>letzt abgeschlossenen Feststellungszeitraum weniger<br />
als 360 Stunden, so wird die bisherige Leistungs<strong>zu</strong>lage für den folgenden<br />
Feststellungszeitraum fortgezahlt.<br />
3. Stufen der Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />
3.1 Die Komponenten Mengenleistung und Produktivstunden werden jeweils in<br />
5 Stufen ausgebracht:<br />
Stufe 1 gleich 0 v. H. der Stufe 3,<br />
Stufe 2 gleich 50 v. H. der Stufe 3,<br />
Stufe 3 gleich 100 v. H. (mittlere Zulage),<br />
Stufe 4 gleich 150 v. H. der Stufe 3,<br />
Stufe 5 gleich 180 v. H. der Stufe 3.<br />
3.2 Der Betrag nach Stufe 3 beträgt<br />
ab 1. Januar 2004<br />
1,24 Euro je Stunde.<br />
3.3 Der Berechnung der monatlichen Leistungs<strong>zu</strong>lage wird der Faktor 167,4<br />
<strong>zu</strong>grunde gelegt.<br />
3.4 Der Betrag nach Stufe 3 erhöht sich bei allgemeinen Lohnerhöhungen mit<br />
folgender Maßgabe:<br />
3.4.1 Beträgt <strong>zu</strong>m Ende eines Feststellungszeitraumes die durchschnittliche<br />
monatliche Leistungs<strong>zu</strong>lage aller Waldarbeiter weniger oder gleich viel als<br />
das 1,20fache des <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt geltenden Betrages der Stufe 3<br />
vervielfacht mit dem 167,4fachen, so erhöht sich der Betrag der Stufe 3 für<br />
den nächsten Feststellungszeitraum um den im Lohntarifvertrag<br />
festgelegten Vomhundertsatz.
3.4.2 Beträgt <strong>zu</strong>m Ende eines Feststellungszeitraumes die durchschnittliche<br />
monatliche Leistungs<strong>zu</strong>lage aller Waldarbeiter mehr als das 1,20fache des<br />
<strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt geltenden Betrages der Stufe 3 vervielfacht mit dem<br />
167,4fachen, so verzögert sich die Erhöhung des Betrages der Stufe 3 um<br />
einen Feststellungszeitraum. <strong>Nr</strong>. 3.4.1 bleibt unberührt.<br />
3.4.3 Die durchschnittliche monatliche Leistungs<strong>zu</strong>lage wird der Lohnstatistik<br />
des Arbeitgebers entnommen.<br />
4. Gewichtung der Leistungs<strong>zu</strong>lage<br />
Die Gewichtung der Komponenten der Leistungs<strong>zu</strong>lage ist wie folgt<br />
festgelegt:<br />
Mengenleistung mit 60 v. H.,<br />
Produktivstunden gemäß Produktivstundenindex mit 40 v. H.<br />
5. Mengenleistung<br />
5.1 Bemessung<br />
5.1.1 Die Mengenleistung wird nach der Leittätigkeit Holzernte bemessen. Alle<br />
weiteren Betriebsarbeiten gelten im Vergleich hier<strong>zu</strong> als gleichwertig, so<br />
dass das Leistungsergebnis der Holzernte auch für alle übrigen<br />
Betriebsarbeiten <strong>zu</strong>grunde <strong>zu</strong> legen ist.<br />
5.1.2 Als Arbeitsstunden in der Holzernte gelten ausschließlich Stunden im<br />
Einschlag und in der Aufbereitung von Derbholz. Im Einzelnen gehören <strong>zu</strong><br />
den Arbeitsstunden in der Holzernte die folgenden Ablaufabschnitte:<br />
Rüstzeiten, Baum aufsuchen, Fällen, Wenden, Entasten, Mittenring<br />
anlegen, Vermessen, An- oder Aufschreiben, einfaches Markieren von<br />
Sortimenten, Einschneiden, Zopfen, Spalten, Vorliefern, Lagern,<br />
verkaufsgerechtes Zurichten und Entfernen von Schlagabraum gemäß <strong>Nr</strong>.<br />
4 des <strong>Anhang</strong>es 3.<br />
5.1.3 Keine Arbeitsstunden in der Holzernte im Sinne dieses Tarifes sind:<br />
Hiebseinweisung, Holzaufnahme, Maßnahmen der Hiebsabsicherung,<br />
Seil<strong>zu</strong>g- und -windeneinsatz, Zaunabbau und –aufbau, im Hieb<br />
erforderliches Umsetzen, überdurchschnittliche Laufzeiten bei verstreutem<br />
Hiebsanfall (unter 20 fm/Hektar), Zerkleinern von unverwertetem Holz,<br />
Entrindung, das flächenweise Entfernen des Schlagabraumes von mehr<br />
als 10 v. H. der aufgearbeiteten Bäume bzw. von mehr als 20<br />
aufgearbeiteten Bäumen sowie vergleichbare Arbeiten. Diese<br />
Arbeitsstunden in den Nebenarbeiten <strong>zu</strong>r Holzernte sind getrennt <strong>zu</strong><br />
erfassen.<br />
5.1.4 Keine Holzernte im Sinne dieses Tarifes sind die Fällung oder<br />
Aufarbeitung von Einzelbäumen, Hiebsmaßnahmen ohne verwertbare
oder nicht ermittelbare Hiebsmasse und Hiebsmaßnahmen in den<br />
Nationalparken.<br />
5.1.5 Kommt zwischen den Beteiligten (beauftragte Waldarbeiter und Vertreter<br />
des Forstamtes) für einzelne Hiebsmaßnahmen hinsichtlich der<br />
Anwendung der <strong>Nr</strong>n. 5.1.2 bis 5.1.4 keine einheitliche Auffassung<br />
<strong>zu</strong>stande, entscheidet eine Kommission, die aus je einem Vertreter der<br />
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Die Kommission ist jeweils für<br />
den Bereich einer Forstdirektion <strong>zu</strong> bilden. Die Bildung, Beset<strong>zu</strong>ng und<br />
Anrufung der Kommissionen wird zwischen den Tarifvertragsparteien auf<br />
Landesebene vereinbart.<br />
5.1.6 Die Herleitung der Mengenleistung erfolgt nach <strong>Anhang</strong> 4.<br />
5.2 Schwellenwert Mengenleistung<br />
Die Mengenleistung wird wirksam, wenn ein Schwellenwert von 360<br />
Arbeitsstunden in der Holzernte gemäß <strong>Nr</strong>. 5.1.2 im Feststellungszeitraum<br />
erreicht wird. Für nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter gilt der<br />
Schwellenwert, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen<br />
Arbeitszeit entspricht.<br />
Übergangsregelung <strong>zu</strong> <strong>Nr</strong>. 5.2<br />
Bei Waldarbeitern, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-<br />
F-MTW fallen, die im Feststellungszeitraum vom 1. März 2004 bis <strong>zu</strong>m 28.<br />
Februar 2005 in der Holzernte eingesetzt werden und die im genannten<br />
Feststellungszeitraum den Schwellenwert nicht überschreiten, kann<br />
abweichend von <strong>Nr</strong>. 5.2 <strong>zu</strong>r Ermittlung des Schwellenwertes einmalig ein<br />
Mittelwert aus dem genannten Feststellungszeitraum und den in den<br />
Kalenderjahren 2002 und 2003 in der Holzernte im Stücklohn erbrachten<br />
Arbeitsstunden <strong>zu</strong>grunde gelegt werden.<br />
5.3 Reduzierung des Schwellenwertes<br />
5.3.1 Bei einer Einstellung während eines Feststellungszeitraumes wird der<br />
Schwellenwert für jeden vor der Einstellung liegenden vollen<br />
Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert.<br />
5.3.2 Leistet der Waldarbeiter Wehr- bzw. Zivildienst ab, so wird der<br />
Schwellenwert im jeweiligen Feststellungszeitraum für jeden vollen<br />
Kalendermonat Wehr- bzw. Zivildienst um ein Zwölftel vermindert.<br />
5.3.3 Ist ein vollbeschäftigter Waldarbeiter im Feststellungszeitraum insgesamt<br />
länger als 308 Stunden arbeitsunfähig nach § 45 MTW, so vermindert sich<br />
der Schwellenwert für diesen Feststellungszeitraum um ein Zwölftel. Er<br />
vermindert sich für jeweils weitere 167,4 Stunden mit Zeiten einer<br />
Arbeitsunfähigkeit nach § 45 MTW um jeweils ein weiteres Zwölftel. Ein<br />
Schwellenwert von 180 Stunden darf dabei nicht unterschritten werden.<br />
Bei einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 (derzeit 38,5<br />
Stunden) werden die Stundenwerte im gleichen Verhältnis angehoben. Für
nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter gelten die Stundenwerte, die dem Maß<br />
der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen.
5.4 Einmalige Zulage bei Unterschreiten des Schwellenwertes bzw.<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
5.4.1 Bei Unterschreiten des Schwellenwertes erhält der Waldarbeiter für die in<br />
der Holzernte erbrachte Mengenleistung (<strong>Nr</strong>. 5) <strong>zu</strong> Beginn des auf den<br />
Feststellungszeitraum folgenden Feststellungszeitraumes eine einmalige<br />
Zulage, die sich aus den Arbeitsstunden in der Holzernte gemäß <strong>Nr</strong>. 5.1.2<br />
und der erreichten Leistungsstufe in der Mengenleistung (<strong>Nr</strong>. 5.6) ergibt.<br />
Dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer (siehe <strong>Nr</strong>. 2.3).<br />
5.4.2 <strong>Nr</strong>. 5.4.1 gilt bei Überschreitung des Schwellenwertes entsprechend, wenn<br />
der Waldarbeiter das Arbeitsverhältnis beendet mit der Maßgabe, dass die<br />
einmalige Zulage unverzüglich nach der Beendigung aus<strong>zu</strong>zahlen ist. Eine<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 62 gilt nicht als Beendigung<br />
im Sinne des Satzes 1. Satz 1 gilt nicht für Saisonarbeitnehmer (siehe <strong>Nr</strong>.<br />
2.3).<br />
5.5 Feststellung der Mengenleistung<br />
5.5.1 Die Feststellung der Mengenleistung erfolgt auf der Basis der<br />
festgestellten Gruppenleistung. Die hiebsbezogene Gruppenleistung ist<br />
auf der Grundlage des <strong>Anhang</strong>s 4 fest<strong>zu</strong>stellen. Eingangsgrößen sind die<br />
angefallenen Holzerntestunden sowie die aufbereitete Holzmenge.<br />
5.5.2 Am Ende des Feststellungszeitraumes wird der gewogene<br />
durchschnittliche Erfüllungsgrad ermittelt und einer Stufe nach <strong>Nr</strong>. 5.6<br />
dieses <strong>Anhang</strong>s <strong>zu</strong>geordnet, wobei der Erfüllungsgrad 1,00 der<br />
Be<strong>zu</strong>gsleistung entspricht.<br />
5.6 Zuordnung der Erfüllungsgrade<br />
5.6.1 Für jeden Hieb wird der Erfüllungsgrad auf zwei Stellen hinter dem Komma<br />
errechnet; hierbei wird die zweite Stelle hinter dem Komma allgemein<br />
üblich gerundet.<br />
5.6.2 Der Erfüllungsgrad eines Hiebes ist der Quotient aus den summierten<br />
Be<strong>zu</strong>gsleistungsstunden der Schlüsselbaumarten <strong>zu</strong> den angefallenen<br />
Holzerntestunden der Gruppe gemäß den Einträgen in den<br />
Arbeitsschichtenbüchern. Die Herleitung der Be<strong>zu</strong>gsleistung und der<br />
Be<strong>zu</strong>gsleistungsstunden ergibt sich aus <strong>Anhang</strong> 4. Der Erfüllungsgrad wird<br />
jedem Waldarbeiter unter Berücksichtigung der für die Hiebsmaßnahme<br />
aufgewendeten Arbeitszeit auf sein Leistungskonto gutgeschrieben.
5.6.3 Der Erfüllungsgrad wird den Stufen nach <strong>Nr</strong>. 3 dieses <strong>Anhang</strong>s wie folgt<br />
<strong>zu</strong>geordnet:<br />
Erfüllungsgrad<br />
Stufe<br />
bis 0,88 1<br />
0,89 - 0,96 2<br />
0,97 - 1,04 3<br />
1,05 - 1,12 4<br />
ab 1,13 5<br />
Ein Erfüllungsgrad von 1,00 entspricht der Be<strong>zu</strong>gsleistung.<br />
5.7 Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbeiten<br />
Die Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbeiten ergeben sich<br />
aus <strong>Anhang</strong> 3.<br />
6. Produktivstunden gemäß Produktivstunden-Index<br />
6.1 Zuordnung produktiver und unproduktiver Stunden<br />
6.1.1 Als produktive Stunden gelten:<br />
- Stunden angeordneter Aus- und Fortbildung nach § 3 <strong>Abs</strong>. 5,<br />
- Arbeitsstunden im Sinne von § 18 <strong>Abs</strong>. 1,<br />
- Stunden für Personalratstätigkeiten nach § 43,<br />
- Stunden einer Freistellung nach § 40 <strong>Abs</strong>. 3,<br />
- Stunden einer Freistellung nach § 40 <strong>Abs</strong>. 4 für Tätigkeiten in<br />
Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen.<br />
6.1.2 Als unproduktive Stunden gelten:<br />
- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 45,<br />
- Stunden bei angeordnetem Arbeitsausfall in folge schlechten<br />
Wetters.<br />
6.1.3 Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall nach § 45 MTW werden<br />
lediglich bis <strong>zu</strong>r Höhe von 167,4 Stunden pro Feststellungszeitraum als<br />
unproduktive Stunden miteinbezogen. Die darüber hinaus anfallenden<br />
Stunden gelten als neutrale Stunden. Bei einer Erhöhung der<br />
regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 (derzeit 38,5 Stunden) wird die<br />
Stundengrenze nach Satz 1 im gleichen Verhältnis angehoben.<br />
6.1.4 Alle anderen Stunden bleiben als neutrale Stunden für die Herleitung des<br />
Produktivstunden-Indexes außer Betracht.
6.1.5 Auf Antrag eines Waldarbeiters können die Zeiten einer stufenweisen<br />
Wiedereingliederung nach § 74 SGB V bei der Berechnung der<br />
Leistungs<strong>zu</strong>lage für zwölf Monate des folgenden Feststellungszeitraumes<br />
als neutrale Stunden gewertet werden, sofern diese Zeiten der<br />
stufenweise Wiedereingliederung 60 Stunden überschreiten.<br />
6.2 Ermittlung<br />
Auf der Grundlage festgestellter produktiver und unproduktiver Stunden<br />
wird <strong>zu</strong>m Ende eines jeden Feststellungszeitraumes ein Produktivstunden-<br />
Index berechnet;<br />
er wird wie folgt ermittelt:<br />
Produktivstunden-Index<br />
=<br />
produktive Stunden x 100<br />
produktive + unproduktive Stunden<br />
Der Produktivstunden-Index wird auf zwei Dezimalstellen gemeinüblich<br />
gerundet.<br />
Übergangsregelung <strong>zu</strong> <strong>Nr</strong>. 6.2<br />
Bei Waldarbeitern, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-<br />
F-MTW fallen und die bei der Herleitung des Produktivstunden-Indexes<br />
<strong>zu</strong>m Ende des ersten Feststellungszeitraumes am 28. Februar 2005 die<br />
Stufe 1 erreichen, kann abweichend von <strong>Nr</strong>. 6.2 <strong>zu</strong>r Ermittlung des<br />
Produktivstunden-Indexes einmalig ein Mittelwert aus den festgestellten<br />
produktiven und unproduktiven Stunden des ersten<br />
Feststellungszeitraumes sowie den in den Kalenderjahren 2002 und 2003<br />
festgestellten produktiven und unproduktiven Stunden <strong>zu</strong>grunde gelegt<br />
werden.<br />
6.3 Zuordnung des Produktivstunden-Indexes<br />
Der für den Feststellungszeitraum ermittelte Produktivstunden-Index wird<br />
den Stufen nach <strong>Nr</strong>. 3 dieses <strong>Anhang</strong>s wie folgt <strong>zu</strong>geordnet:<br />
Produktivstunden-<br />
Index<br />
Stufe<br />
0 – 74,99 1<br />
75,00 – 84,43 2<br />
84,44 – 89,99 3<br />
90,00 – 94,99 4<br />
95,00 – 100 5